Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 17.06.2008: Trunkenheitsfahrt (Alkohol)




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 17.06.2008 - 16 E 515/08) hat entschieden:

Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das

erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung

bewilligt und Rechtsanwalt U. T. aus P. beigeordnet.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht

erstattet.

1

Gründe:


2 Die Beschwerde des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten der

Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Der Klage kann

nicht von vornherein eine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 166 VwGO iVm

§ 114 ZPO abgesprochen werden.

3 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. November 2007, mit der die

Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis an den Kläger abgelehnt wird, beruht im

Wesentlichen auf der Einschätzung, dass der Kläger bei seiner erneuten

medizinisch-psychologischen Untersuchung im November 2007 die bestehenden

Eignungsbedenken nicht habe ausräumen können. Seine Äußerungen bei der

Begutachtung hätten erkennen lassen, dass er sich nach wie vor nicht in

ausreichendem Maße mit der bei ihm vorliegenden (Alkohol-)Problematik

auseinandergesetzt habe. Insbesondere die Einlassungen zu seinen

Trinkgewohnheiten etwa ab 1997 könnten nicht mit der bei der Trunkenheitsfahrt im

Jahr 2000 zutagegetretenen Alkoholverträglichkeit vereinbart werden. Damals sei er

trotz der hohen festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,89 Promille noch zur

Teilnahme am Straßenverkehr, also zu zielgerichtetem Verhalten, in der Lage

gewesen. Zudem habe er nach den Angaben des hinzugezogenen Arztes nicht

merkbar unter Alkoholeinfluss gestanden und keine Ausfallerscheinungen

aufgewiesen. Dies setze eine Alkoholgewöhnung voraus, die nur durch einen

regelmäßigen hohen Alkoholkonsum erreicht werden könne. Mit seiner Angabe, in

den Jahren vor der Trunkenheitsfahrt nur wenig Alkohol konsumiert zu haben, lasse

sich dieses Maß an Trinkfestigkeit nicht in Einklang bringen. Seine demnach

beschönigenden Angaben zum Trinkverhalten machten deutlich, dass bisher eine

ausreichende selbstkritische Auseinandersetzung mit seiner Alkoholproblematik nicht

stattgefunden habe. Auch habe er keine tragfähige Motivation für die behauptete

Abstinenz seit dem Jahreswechsel 2006/07 angeben können. Unter dem

Gesichtspunkt der Rückfallwahrscheinlichkeit stelle sich die Wiederzulassung zum

motorisierten Straßenverkehr als ein unzumutbares Gefährdungsrisiko für die

Allgemeinheit dar.

4 Diese - zentrale - Einschätzung des Beklagten lässt insoweit Raum für Zweifel,

als nach dem Stand der einschlägigen verkehrsmedizinischen Veröffentlichungen

nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass der regelmäßige hohe

Alkoholkonsum, ohne den Blutalkoholkonzentrationen oberhalb von etwa

1,6 Promille üblicherweise nicht erreicht werden können, in zeitlicher Nähe zu der

Feststellung der hohen Alkoholisierung stattgefunden haben muss. Der Kläger hat im

Rahmen der beiden stattgefundenen medizinisch-psychologischen Begutachtungen

im Kern übereinstimmend eingeräumt, bis etwa 1994/1995 in ganz beträchtlichem

Maße dem Alkohol zugesprochen zu haben. Erst seither und insbesondere seit 1997

und schließlich seit den Ereignissen des Jahres 2000 sei es - stufenweise - zu einer

Verminderung seines Konsums gekommen. Es kommt daher in Betracht, dass die

hohe Alkoholtoleranz des Klägers, die bei seiner Trunkenheitsfahrt im Jahr 2000

erkennbar geworden ist, bereits geraume Zeit zuvor erworben worden und trotz einer

Normalisierung der Trinkgewohnheiten in den etwa drei Jahren vor der

Trunkenheitsfahrt bestehen geblieben ist. Insoweit äußerte Stephan in einem

Gutachten vom 20. Januar 1991 an das OVG Schleswig (zitiert nach Himmelreich,

DAR 1993, 127, 131), dass (tier-)experimentelle Ergebnisse überraschend prägnant

die Beobachtung bestätigten, wonach die einmal erworbene (Alkohol-)Toleranz im

Organismus erhalten bleibe bzw. innerhalb kürzester Zeit wieder auflebe, wenn es

erneut zum Missbrauch komme. Nach neuerer naturwissenschaftlicher Erkenntnis

lasse sich der biologische Sachverhalt der durch Alkoholmissbrauch erworbenen

pathologischen Alkoholtoleranz in derselben Weise verstehen wie eine durch

Infektion erworbene Immunisierung des Organismus gegen einen bestimmten

Erreger. Auch eine solche Immunisierung könne über lange Zeit, z.T. lebenslang,

bestehen. Wenngleich diese Auffassung Stephans nicht als unbestritten angesehen

werden kann - von einer Reversibilität der Alkoholgewöhnung geht Spazier, DAR

1995, 54, 58, aus -, lässt sich jedenfalls nicht von einer gefestigten Erkenntnislage

ausgehen, derzufolge eine über der Norm liegende Alkoholverträglichkeit stets den

Schluss auf einen bis in die jüngere Vergangenheit fortgeführten übermäßigen

Alkoholkonsum ermöglicht. Kommt mithin in Betracht, dass die Angaben des Klägers

über sein Trinkverhalten in den Jahren 1997 bis 2000 doch - jedenfalls in etwa - der

Wahrheit entsprechen, mindert dies die Tragfähigkeit der Annahme des Beklagten,

der Kläger beschönige seine Trinkgewohnheiten und lasse daher eine selbstkritische

Auseinandersetzung mit seiner Alkoholproblematik vermissen.

5 Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Anwaltsbeiordnung beruht auf § 166 VwGO iVm

§ 121 Abs. 2 ZPO.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses in

Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

7 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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