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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 17.06.2008: Trunkenheitsfahrt (Alkohol)
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 17.06.2008 - 16 E 515/08) hat entschieden:
Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das
erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung
bewilligt und Rechtsanwalt U. T. aus P. beigeordnet.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht
erstattet.
1
Gründe:
2 Die Beschwerde des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten der
Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Der Klage kann
nicht von vornherein eine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 166 VwGO iVm
§ 114 ZPO abgesprochen werden.
3 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. November 2007, mit der die
Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis an den Kläger abgelehnt wird, beruht im
Wesentlichen auf der Einschätzung, dass der Kläger bei seiner erneuten
medizinisch-psychologischen Untersuchung im November 2007 die bestehenden
Eignungsbedenken nicht habe ausräumen können. Seine Äußerungen bei der
Begutachtung hätten erkennen lassen, dass er sich nach wie vor nicht in
ausreichendem Maße mit der bei ihm vorliegenden (Alkohol-)Problematik
auseinandergesetzt habe. Insbesondere die Einlassungen zu seinen
Trinkgewohnheiten etwa ab 1997 könnten nicht mit der bei der Trunkenheitsfahrt im
Jahr 2000 zutagegetretenen Alkoholverträglichkeit vereinbart werden. Damals sei er
trotz der hohen festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,89 Promille noch zur
Teilnahme am Straßenverkehr, also zu zielgerichtetem Verhalten, in der Lage
gewesen. Zudem habe er nach den Angaben des hinzugezogenen Arztes nicht
merkbar unter Alkoholeinfluss gestanden und keine Ausfallerscheinungen
aufgewiesen. Dies setze eine Alkoholgewöhnung voraus, die nur durch einen
regelmäßigen hohen Alkoholkonsum erreicht werden könne. Mit seiner Angabe, in
den Jahren vor der Trunkenheitsfahrt nur wenig Alkohol konsumiert zu haben, lasse
sich dieses Maß an Trinkfestigkeit nicht in Einklang bringen. Seine demnach
beschönigenden Angaben zum Trinkverhalten machten deutlich, dass bisher eine
ausreichende selbstkritische Auseinandersetzung mit seiner Alkoholproblematik nicht
stattgefunden habe. Auch habe er keine tragfähige Motivation für die behauptete
Abstinenz seit dem Jahreswechsel 2006/07 angeben können. Unter dem
Gesichtspunkt der Rückfallwahrscheinlichkeit stelle sich die Wiederzulassung zum
motorisierten Straßenverkehr als ein unzumutbares Gefährdungsrisiko für die
Allgemeinheit dar.
4 Diese - zentrale - Einschätzung des Beklagten lässt insoweit Raum für Zweifel,
als nach dem Stand der einschlägigen verkehrsmedizinischen Veröffentlichungen
nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass der regelmäßige hohe
Alkoholkonsum, ohne den Blutalkoholkonzentrationen oberhalb von etwa
1,6 Promille üblicherweise nicht erreicht werden können, in zeitlicher Nähe zu der
Feststellung der hohen Alkoholisierung stattgefunden haben muss. Der Kläger hat im
Rahmen der beiden stattgefundenen medizinisch-psychologischen Begutachtungen
im Kern übereinstimmend eingeräumt, bis etwa 1994/1995 in ganz beträchtlichem
Maße dem Alkohol zugesprochen zu haben. Erst seither und insbesondere seit 1997
und schließlich seit den Ereignissen des Jahres 2000 sei es - stufenweise - zu einer
Verminderung seines Konsums gekommen. Es kommt daher in Betracht, dass die
hohe Alkoholtoleranz des Klägers, die bei seiner Trunkenheitsfahrt im Jahr 2000
erkennbar geworden ist, bereits geraume Zeit zuvor erworben worden und trotz einer
Normalisierung der Trinkgewohnheiten in den etwa drei Jahren vor der
Trunkenheitsfahrt bestehen geblieben ist. Insoweit äußerte Stephan in einem
Gutachten vom 20. Januar 1991 an das OVG Schleswig (zitiert nach Himmelreich,
DAR 1993, 127, 131), dass (tier-)experimentelle Ergebnisse überraschend prägnant
die Beobachtung bestätigten, wonach die einmal erworbene (Alkohol-)Toleranz im
Organismus erhalten bleibe bzw. innerhalb kürzester Zeit wieder auflebe, wenn es
erneut zum Missbrauch komme. Nach neuerer naturwissenschaftlicher Erkenntnis
lasse sich der biologische Sachverhalt der durch Alkoholmissbrauch erworbenen
pathologischen Alkoholtoleranz in derselben Weise verstehen wie eine durch
Infektion erworbene Immunisierung des Organismus gegen einen bestimmten
Erreger. Auch eine solche Immunisierung könne über lange Zeit, z.T. lebenslang,
bestehen. Wenngleich diese Auffassung Stephans nicht als unbestritten angesehen
werden kann - von einer Reversibilität der Alkoholgewöhnung geht Spazier, DAR
1995, 54, 58, aus -, lässt sich jedenfalls nicht von einer gefestigten Erkenntnislage
ausgehen, derzufolge eine über der Norm liegende Alkoholverträglichkeit stets den
Schluss auf einen bis in die jüngere Vergangenheit fortgeführten übermäßigen
Alkoholkonsum ermöglicht. Kommt mithin in Betracht, dass die Angaben des Klägers
über sein Trinkverhalten in den Jahren 1997 bis 2000 doch - jedenfalls in etwa - der
Wahrheit entsprechen, mindert dies die Tragfähigkeit der Annahme des Beklagten,
der Kläger beschönige seine Trinkgewohnheiten und lasse daher eine selbstkritische
Auseinandersetzung mit seiner Alkoholproblematik vermissen.
5 Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Anwaltsbeiordnung beruht auf § 166 VwGO iVm
§ 121 Abs. 2 ZPO.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses in
Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
7 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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