Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 05.06.2008: Grundstückseinfahrt




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 05.06.2008 - 6 K 165/08) hat entschieden:

Siehe auch
Unterhalt
und
Unterhalt

Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Mai 2005 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags

abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

1 für R e c h t erkannt:

Gründe:


2 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17.

Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids

vom 21. Januar 2008 wird aufgehoben.

3 Der Beklagte trägt die Kosten des

Verfahrens.

4 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung in Höhe des

Vollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht die

Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

5

T a t b e s t a n d :

6 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift

H. Weg in B. (im Folgenden: Grundstück). Bis zum 1. Juni 2005 hatte sie das

Grundstück an die Firma S. V. X. GmbH vermietet, die es gewerblich nutzte.

Von der Fahrbahn des H1. Wegs aus kann das Grundstück mit Kraftfahrzeugen

über eine gepflasterte Einfahrt erreicht werden, die über den Gehweg führt.

Außerhalb dieser Einfahrt ist der Gehweg mit Steinplatten ausgelegt.

7 Unter dem 16. März 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, bei einer

Ortsbesichtigung seien Schäden im Bereich der Grundstückszufahrt festgestellt

worden. Im Bereich der gewerblichen Zufahrt werde der Plattenbelag auf dem

Gehweg links und rechts neben der Einfahrt laufend durch Lkw-Verkehr überfahren

und stark beschädigt. Aus diesem Grund sei die Zufahrt zu verbreitern. Die Klägerin

habe den Schaden kurzfristig zu beheben.

8 Mit Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2005 forderte der Beklagte die Klägerin auf,

"die festgestellten Schäden (defekte Gehwegplatten)" unverzüglich, spätestens

jedoch bis zum 27. Juni 2005, zu beheben "bzw. die Grundstückszufahrt zu

verbreitern". Für den Fall, dass die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkomme,

drohte der Beklagte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR an.

9 Die Klägerin erhob am 25. Mai 2005 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor,

bei dem vom Beklagten angenommenen Schaden handele es sich um eine "leichte

Eindellung" im Bürgersteigbelag. Die Unterhaltung des Bürgersteigs des H1.

Wegs obliege zudem dem Beklagten. Im Übrigen bestreite sie, dass die

Beschädigung der Bürgersteigplatten von ihr verursacht worden sei. Es werde auch

bestritten, dass die Beschädigung durch die Mieterin - die S. V. X. GmbH -

verursacht worden sei.

10 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2008 wies der Beklagte den

Widerspruch zurück. Die Zufahrt zu dem Grundstück sei fachgerecht in

Verbundpflaster ausgeführt. Das Gewerbegrundstück sei in der Zeit, in der die

Klägerin es an die S. V. X. GmbH vermietet hatte, von zahlreichen schweren

Lkw angefahren worden. Beim Anfahren des Grundstücks sei auch der Gehweg

überfahren worden, obwohl die Zufahrt breit genug sei. Hierdurch seien

Gehwegplatten beschädigt worden. Dies sei durch Lichtbilder dokumentiert. Soweit

der Gehweg neben der Grundstückszufahrt von Schwerlastern überfahren werde,

handele es sich um eine weder genehmigte noch genehmigungsfähige

Sondernutzung. Die hiermit verbundenen Anlagen - im vorliegenden Fall der Gehweg

in dem betreffenden Bereich - sei nach den anerkannten Regeln der Technik zu

unterhalten. Dies sei nicht geschehen. Die Beschädigung sei nicht geringfügig.

Vielmehr erfordere sie den fachgerechten Austausch der Gehwegplatten. Ohne dies

seien durch die fortschreitenden Beschädigungen Gefahren zu erwarten. Die

aufgegebene Maßnahme sei verhältnismäßig. Die Klägerin sei als Zustandsstörerin

richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Sie sei die Eigentümerin des

Gewerbegrundstücks, bei dessen Anfahrt die Beschädigungen verursacht worden

seien.

11 Die Klägerin hat am 29. Januar 2008 Klage erhoben.

12 Zur Begründung verweist sie ergänzend auf den Beschluss des

Petitionsausschusses des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.

Oktober 2005 im Rahmen des von ihr eingeleiteten Petitionsverfahrens. In diesem

Beschluss heißt es, nach den Feststellungen des Ministeriums für Bauen und

Verkehr sei die von der Klägerin beanstandete Ordnungsverfügung rechtswidrig. Die

Stadt könne nur gegen den tatsächlichen Verursacher der Schäden an den

Gehwegplatten vorgehen. Der Petitionsausschuss habe zur Kenntnis genommen,

dass das Ministerium die Bezirksregierung Köln bereits gebeten habe, die Stadt

B. aufzufordern, die rechtswidrige Ordnungsverfügung zurückzunehmen.

13 Die Klägerin beantragt,

14 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Mai 2005 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2008

aufzuheben.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2

Hefte) Bezug genommen.

19

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

20 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2

der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.

21 Die Klage ist zulässig und begründet.

22 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Mai 2005 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt die

Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23 Zweifel bestehen bereits daran, ob die streitgegenständliche Ordnungsverfügung

im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land

Nordrhein-Westfalen inhaltlich hinreichend bestimmt ist.

24 Zwar hat der Vertreter des Beklagten anlässlich des Ortstermins vom 4. Juni

2008 klargestellt, dass der Klägerin die Behebung der Schäden an den

Gehwegplatten beiderseits der Grundstückseinfahrt aufgegeben sei. Nicht

hinreichend eindeutig dürfte indes nach wie vor sein, auf welchen Bereich genau sich

die von dem Beklagten angenommene Verpflichtung der Klägerin beziehen soll. Eine

genaue Eingrenzung des Bereichs, in dem die Klägerin schadhafte Gehwegplatten

zu ersetzen habe, ist auch im Rahmen des Ortstermins nicht erfolgt.

25 Die Frage der hinreichenden Bestimmtheit kann aber letztlich dahinstehen, weil

sich die angefochtene Ordnungsverfügung aus anderen Gründen als rechtswidrig

erweist.

26 Denn die an die Klägerin ergangene Aufforderung, die Schäden im Bereich des

Gehwegs neben der Grundstückseinfahrt fachgerecht beseitigen zu lassen, wird

jedenfalls nicht von der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des

§ 22 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

(StrWG NRW) in Verbindung mit §§ 20 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW

gedeckt.

27 Nach § 20 Abs. 4 StrWG NRW gelten § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StrWG NRW

sowie § 22 StrWG NRW für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht

auf einer Erlaubnis nach § 18 StrWG NRW beruhen, entsprechend. Gemäß § 18

Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW ist der Erlaubnisnehmer verpflichtet, die mit der

Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen

Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. §

22 Satz 1 StrWG räumt der zuständigen Behörde eine Anordnungsbefugnis ein: Wird

eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der

Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der

Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur

Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.

28 Davon ausgehend durfte der Beklagte der Klägerin die Beseitigung der Schäden

im Bereich des Gehwegs neben der Grundstückseinfahrt nicht gestützt auf § 22 Satz

1 StrWG NRW zur Erfüllung der Verpflichtung aus §§ 20 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1

StrWG NRW aufgeben. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die "Unterhaltung der

Zufahrten". Die von der streitigen Ordnungsverfügung betroffene Gehwegfläche

gehört jedoch schon nicht der "Zufahrt" zu dem Grundstück an, so dass sich die

Pflichten der §§ 20 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW im Ansatz nicht auf sie

beziehen, der Klägerin also Unterhaltungsmaßnahmen in Bezug auf diesen

Gehwegteil nicht aufgegeben werden können.

29 Der Begriff der Zufahrt ist in § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW legaldefiniert.

Danach sind Zufahrten die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten

Verbindungen von anliegenden Grundstücken und von nicht öffentlichen Wegen mit

Straßen.

30 Dieser Begriff der Zufahrt ist funktionsbezogen zu verstehen. Daher kann sich

eine über einen Gehweg führende Zufahrt prinzipiell auch auf das öffentliche

Straßengrundstück, zu dem der Gehweg gehört (vgl. dazu § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) StrWG

NRW), erstrecken.

31 Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG),

Beschluss vom 26. Mai 2006 - 12 LA 150/05 -, juris Rn. 4;

2005 - 6 A 162/04 -, juris Rn. 18 ff.

32 Bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ("die für die Benutzung

mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen") zeigt indes, dass als "Zufahrt" im Sinne

dieser Bestimmung und damit zugleich im Sinne des § 20 Abs. 4 StrWG NRW nur

dasjenige Verbindungsstück zwischen dem anliegenden Grundstück und der Straße

anzusehen ist, das nach seiner Zweckbestimmung, die aufgrund der baulichen

Ausgestaltung des Verbindungsstücks - etwa mit einem abgesenkten Bordstein und

mit einem sich von der angrenzenden Straße bzw. dem angrenzenden Gehweg

unterscheidenden Belag - nach außen erkennbar sein kann, gerade als

Grundstückseinfahrt dazu dienen soll, Fahrzeugen das Anfahren des

Anliegergrundstücks zu ermöglichen. Nicht mehr zur "Zufahrt" im Sinne von § 20

Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StrWG NRW gehören infolgedessen die neben liegenden

Straßen- bzw. Gehwegflächen, die zwar mitunter aus Anlass der Einfahrt in das

Anliegergrundstück bestimmungswidrig befahren werden, aber nicht mehr Teil des

vorbezeichneten Verbindungsstücks sind, das die "Zufahrt" bildet. Dies gilt auch

dann, wenn es infolge dieses bestimmungswidrigen Überfahrens der neben

liegenden Straßen- bzw. Gehwegflächen etwa durch Schwerlastverkehr zu Schäden

an diesen Flächen kommt.

33 Diese Sichtweise, die zu einem engen Zufahrtsbegriff führt, wird durch den Sinn

und Zweck des § 20 Abs. 4 StrWG NRW bestätigt. Diese durch das Zweite Gesetz

zur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 5. Juli 1983 (Gesetz- und

Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen (GV.NW.) S. 240 in der Fassung der

Bekanntmachung vom 1. August 1983 (GV.NW. S. 306) eingeführte Norm dient der

Schließung einer Lücke. Vielfach bestehen Zufahrten seit altersher kraft

Gemeingebrauchs, ohne dass hinsichtlich einer Unterhaltung besondere Regelungen

getroffen wurden. Um Gefahrenquellen auszuschließen, wurde es daher für

notwendig erachtet, auch ausdrücklich die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge

zu regeln und den Straßen-baubehörden ein Einschreiten zu ermöglichen, wenn eine

ordnungsgemäße Unter-haltung unterbleibt oder Änderungen erfolgen.

34 Vgl. Hengst/Majcharek, StrWG NRW, Loseblatt, Stand

Dezember 2006, § 20 Anm. 5; Fickert, Straßenrecht in

Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 20 Rn. 19.

35 Bei § 20 Abs. 4 StrWG NRW handelt es sich somit um eine Ausnahmevorschrift

zu § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrWG NRW, wonach die Träger der Straßenbaulast - für

Gemeindestraßen gemäß § 47 Abs. 1 StrWG NRW die Gemeinden - die Straßen

nach ihrer Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis

genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu

verbessern sowie zu unterhalten haben.

36 Vgl. dazu auch NdsOVG, Beschluss vom 26. Mai 2006 - 12

LA 150/05 -, juris Rn. 5.

37 Als Ausnahmevorschrift ist § 20 Abs. 4 StrWG jedoch eng zu interpretieren.

Diesem Grundsatz wird nur ein solches Verständnis des Begriffs der Zufahrt gerecht,

das die Reichweite der dem Umfang der Zufahrt entsprechenden

Unterhaltungspflicht des Zufahrtnehmers auf den Teil des Verbindungsstücks

zwischen dem Anliegergrundstück und der Straße beschränkt, das funktional wie

final als Verbindung dienen soll.

38 Auch systematische Erwägungen stützen diese Lesart. Der Blick auf § 16 Abs. 1

Satz 1 StrWG NRW und auf § 18 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW verdeutlicht, dass das

Gesetz die Unterhaltungslast dem Träger der Straßenbaulast auch dann auferlegt,

wenn die Benutzung einer Straße zu einem Herstellungs- oder Ausbaumehraufwand

oder zu sonstigen zusätzlichen Kosten für den Straßenbaulastträger führt. Dem

Träger der Straßenbaulast steht in solchen Fällen ein Kostenersatzanspruch zu.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW hat, wenn eine Straße wegen der Art des

Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden

muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, der andere dem

Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu

vergüten. § 18 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW sieht vor, dass der Erlaubnisnehmer auf

Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die mit der Sondernutzung

verbundenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und dem Träger der

Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen hat, die diesem durch die Sondernutzung

zusätzlich entstehen. Aus diesen Regelungen lässt sich im Hinblick auf den in Rede

stehenden Kontext schlussfolgern, dass eine Ausdehnung des Zufahrtsbegriffs auf

anlässlich der Grundstückseinfahrt bestimmungswidrig überfahrene Straßenflächen

ausscheidet und dass es einer solchen Ausdehnung auch nicht bedarf, weil der

Träger der Straßenbaulast es in der Hand hat, Kosten, die durch infolge der

bestimmungswidrigen Nutzung erforderlich werdende Ausbau- oder

Unterhaltungsarbeiten entstehen, von dem Veranlasser erstattet zu verlangen.

39 Vgl. hierzu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land

3897/96 -, juris (zum Ersatz von Mehrkosten für einen

Gehwegausbau); Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen,

3. Auflage 1989, § 16 Rn. 2 und § 18 Rn. 28 ff.; siehe außerdem:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Urteil

vom 17. April 1989 - 5 S 1990/87 -, Neue Zeitschrift für

Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1990, 225

= juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom

3. September 2007 - 1 B 215/97 -, NVwZ-RR 2008, 275 = juris

(zur Abgrenzung Gemeingebrauch/Sondernutzung bei durch

Gewerbebetrieb bedingtem häufigen Befahren einer Straße mit

Lastkraftwagen).

40 Im Übrigen ist der Träger der Straßenbaulast auch zivilrechtlich vor

Beschädigungen des Straßenkörpers etwa über den Schadensersatzanspruch aus §

823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschützt,

41 vgl. VGH B.-W., Urteil vom 17. April 1989 - 5 S 1990/87 -,

NVwZ-RR 1990, 225 = juris Rn. 44; Oberlandesgericht

42 und auch deswegen auf ein möglichst weites Verständnis des § 20 Abs. 4 StrWG

NRW nicht angewiesen.

43 Der Umstand allein, dass ein konkreter Schädiger für den Träger der

Straßenbaulast im Einzelfall schwierig zu ermitteln sein mag, weshalb aus Gründen

der Verwaltungspraktikabilität eine Erstreckung des Zufahrtsbegriffs des § 20 Abs. 1

Satz 1, Abs. 4 StrWG NRW und der damit verbundenen Unterhaltungspflicht des

Zufahrtnehmers auf neben liegende Straßenflächen notwendig sei, vermag ein

anderslautendes Auslegungsergebnis nicht zu rechtfertigen.

44 Bezogen auf den zu entscheidenden Fall ergibt sich im Anschluss an das

vorstehend Gesagte, dass der Beklagte die streitbefangene Ordnungsverfügung

nicht auf §§ 20 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW in Verbindung mit § 22 Satz 1

StrWG NRW gründen kann. Denn wie sich im Ortstermin vom 4. Juni 2008 erwiesen

hat, betrifft die mit der Ordnungsverfügung der Klägerin aufgegebene Pflicht zur

Beseitigung der Beschädigungen an den Gehwegplatten nicht die

Grundstückszufahrt, sondern die neben liegenden Straßenflächen, für welche die

Klägerin nicht gemäß § 20 Abs. 4 StrWG NRW unterhaltspflichtig ist.

45 Die in der Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2005 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2008 erfolgte Androhung eines

Zwangsgeldes ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Denn mit der Aufhebung der Grundverfügung fehlt es an der allgemeinen

Vollstreckungsvoraussetzung eines vollstreckbaren Grundverwaltungsaktes.

46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1

und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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