Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.05.2008: Bordsteinabsenkung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 20.05.2008 - 14 K 1550/06) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

1

Tatbestand:


2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I.---------straße 41 in I1.

. Am 23. Januar 2006 stellten sie beim Beklagten einen Antrag auf

Genehmigung der Absenkung des Bordsteins für eine Grundstückszufahrt zu

ihrem Grundstück, um im Vorgarten zwei Stellplätze für Pkw einzurichten.

3 Bereits in einem internen Vermerk vom 4. Januar 2006 zu einer

gleichartigen Anfrage bezüglich des Grundstücks I.---------straße 57 legte der

Beklagte nieder, dass aufgrund der Verkehrsplanung entlang der I.---------

straße zwischen den Einmündungen N.------straße und M.---straße ,

Hausnummern 24 - 100 und 39 - 105 keine weiteren Zufahrten auf die

Vorgartenfläche mehr eingerichtet werden sollten.

4 Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag der

Kläger ab. Zur Begründung führte er aus, dass im Falle einer Genehmigung

öffentlicher Parkraum, der in Vergangenheit regelmäßig genutzt wurde,

verloren ginge. In dem oben genannten Bereich der I.---------straße könne

künftig keine weitere Bordsteinabsenkung genehmigt werden. Weitere private

Stellplätze und damit verbundene Absenkungen würden das angemessene

öffentliche Parkplatzangebot und damit den Gemeingebrauch weiter

einschränken. Sie hätten zur Folge, dass die Nutzung der Straße für

"Jedermann" in Zukunft nicht nur eingeschränkt, sondern ausgeschlossen

würde. Eine solche Entwicklung sei unter Berücksichtigung der Interessen der

Allgemeinheit nicht zu rechtfertigen. In der Vergangenheit sei der Beklagte

einzelnen Anträgen nachgekommen, das sei aus heutiger Sicht nicht mehr zu

vertreten. Bei zukünftigen Planungen im Umfeld solle berücksichtigt werden,

über rückwärtige Erschließungswege Parkmöglichkeiten in hinteren

Grundstücksbereichen zu ermöglichen.

5 Die Kläger legten am 15. März 2006 Widerspruch gegen den

ablehnenden Bescheid ein. Die Ablehnung sei aufgrund der örtlichen

Gegebenheiten nicht gerechtfertigt, da an das Haus der Kläger ein längerer

Gehwegstreifen ohne Absenkung anschließe, der genügend Parkraum biete.

Auf der gegenüberliegende Straßenseite befinde sich ein öffentlicher

Parkstreifen parallel zur Fahrbahn. Die Entscheidung des Beklagten stelle

eine Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber anderen Anwohnern, denen

eine Absenkung genehmigt worden sei, dar.

6 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. April 2006 als

unbegründet zurück. Er vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides

und führte ergänzend aus, eine Überprüfung der Parksituation habe ergeben,

dass sämtliche vorhandenen Parkmöglichkeiten ausgenutzt werden. Darüber

hinaus bestehe für die Kläger die Möglichkeit im hinteren Grundstücksbereich

Abstellmöglichkeiten zu schaffen, welche über die zwischen und hinter den

Grundstücken verlaufenden Erschließungswege erreicht werden könnten.

7 Die Kläger haben am 22. Mai 2006 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem

bisherigen Vorbringen weisen sie darauf hin, dass fast alle Anlieger zwei

Autos besitzen. Durch das Schaffen von Stellplätzen im Vorgarten habe sich

Parksituation bereits deutlich entspannt. Auf der Breite der Zufahrt könne nur

ein Fahrzeug parken, auf dem Grundstück dagegen zwei. Die Erschließung

der hinteren Grundstücksteile über die vorhandenen Erschließungswege sei

unmöglich, da es sich um Fußwege handele, die zu schmal für eine

Benutzung mit Pkw seien.

8 Für das Grundstück I.---------straße 45 sei knapp ein Jahr vor dem Antrag

der Kläger ein Stellplatz genehmigt worden. Nach dem Antrag der Kläger sei

noch die Bordsteinabsenkung vor dem Haus Nr. 51 genehmigt worden.

9 Sie beantragen,

10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2006 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.April 2006 zu verpflichten,

den Klägern die beantragte Herstellung einer Grundstückszufahrt zu

genehmigen.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen

13 Zur Begründung vertieft er die Ausführungen in seinen Bescheiden.

Ergänzend macht er geltend, den Klägern stünde lediglich ein Anspruch auf

Grundstückserschließung zu, der jedoch durch die Erschließung der

rückwärtigen Grundstücksteile über den Wirtschaftsweg erfüllt sei. Die

beantragte Zufahrt nehme 1,7 Parkplätze im öffentlichen Straßenraum in

Anspruch. Die Ergebnisse der vom Beklagten durchgeführten

Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2002 hätten sich 2006 bei einer

erneuten Begehung bestätigt, sämtliche öffentlichen Stellflächen werden in

Anspruch genommen. Bei 68 Eigenheimen bestünden ca. 70

Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum. Die Stellplätze in den

Vorgärten stünden der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Bei der

Genehmigung der Absenkung vor dem Haus Nr. 45 habe es sich um ein

"Versehen" gehandelt. Dieser Genehmigung stünden acht Ablehnungen (Nr.

38, 39, 41, 54, 55, 57, 58, 60, 99) im hier streitgegenständlichen Bereich

gegenüber.

14 Das Gericht hat am 6. März 2008 die Örtlichkeit in Augenschein

genommen, auf das darüber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug

genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen

Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1)

16

Entscheidungsgründe:


17 Die zulässige Klage ist unbegründet.

18 Die Kläger haben weder Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten

zur Erteilung der beantragten Genehmigung noch auf Neubescheidung ihres

Antrags. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2006 und

der Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006 sind rechtmäßig und verletzen

die Kläger nicht in ihren Rechten.

19 Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Kläger kommt vorliegend

allein § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

- StRWG - in Verbindung mit dem Recht des Anliegergebrauchs (§ 14a

StRWG) und Art 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) Betracht.

20 Nach § 18 Abs. 1 StrWG bedarf die Nutzung einer Straße über den

Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis. Die Absenkung

des Gehwegs um eine Zufahrt zum Grundstück einzurichten, stellt sich als

eine solche, über den Gemeingebrauch an der Straße hinausgehende

Sondernutzung dar.

21 Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen des

Beklagten. Vorliegend hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung

insbesondere nicht eine mögliche (Grund-)Rechtsposition der Klägers in

fehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen.

22 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt

der in § 14a StrWG normierte Anliegergebrauch in seinem Kern dem

privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass er unter den Schutz des Art.

14 des Grundgesetzes - GG - fällt. Allerdings gehören weder die Schaffung

noch die Beibehaltung günstiger Verkehrsmöglichkeiten, d. h. hier,

Parkmöglichkeiten vor dem eigenen Haus, zum Bereich grundrechtlich (Art.

14 Abs. 1 GG) geschützten Eigentums oder des straßen- und wegerechtlich

(§ 14a StrWG) gewährleisteten Anliegergebrauchs. Der gegenüber dem

schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht in seinem

geschützten Kernbereich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des

Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Der

eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich hiernach

nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine

Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem

öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht (einmal) dagegen notwendig auch

die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des

Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr. Ein Anspruch hieraus richtet sich

- soweit hier von Belang - somit allein auf die Zugänglichkeit bzw.

Erreichbarkeit des Grundstücks von der öffentlichen Straße aus. Ein darüber

hinausgehender Anspruch auf eine optimale Anbindung, z. B. durch

Schaffung neuer oder Beibehaltung vormals bestehender Parkmöglichkeiten

oder einer uneingeschränkten Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen besteht

auch bei einem innerörtlichen Wohngrundstück, selbst mit potenziellen

Garagen oder Stellplätzen, nicht. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit

eines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der

Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße

noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und

Abgangs". Maßgeblich ist die das jeweils betroffene Grundstück prägende

Situation seiner Umgebung, so dass der Anlieger einschränkende

Maßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem allgemeinen

Gebrauch der Straße folgen, sofern diese nur als Verkehrsmittler erhalten

bleibt.

23 vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 6. August

1982 - 4 C 59/80 -, NJW 1983, 770 und vom 8. September 1993 - 11 C 38.92

-, DVBl 1994, 345 m.w.N., Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, DÖV

1999, 963; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen - OVG

- 8 A 2947/03 -, DAR 2005, 711 -, Beschlüsse vom 29. August 1994 - 23 B

1320/94 - und vom 25. Oktober 1999 - 23 A 4398/96 -, Bayerischer

-, BayVBl 2007, 45ff m.w.N.

24 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die

Zugänglichkeit des unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzenden

klägerischen Grundstücks im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auch

ohne die Bordsteinabsenkung oder eine Zuwegung zu den rückwärtigen

Grundstücksteilen voll gewährleistet ist. Ein Anspruch, das eigene Grundstück

über dessen (gesamte) Straßenfront jederzeit uneingeschränkt befahren zu

können, folgt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch aus dem

Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs nicht.

25 Vorliegend stellt sich die Ablehnung des klägerischen Antrags durch den

Beklagten auch nicht als Verstoß gegen das aus dem allgemeinen

Gleichheitssatz (Art. 3 GG) abzuleitenden Prinzips der Selbstbindung der

Verwaltung durch vorangegangenes Verwaltungshandeln dar. Hat die

Verwaltung ihr Ermessen bislang nach einem bestimmten Muster ausgeübt

oder ist sie bei der Auslegung einer Norm einer bestimmten Praxis gefolgt,

kann sie davon in einem weiteren Einzelfall ohne besondere sachliche

Rechtfertigung nicht abweichen. Aus dieser Selbstbindung folgt regelmäßig

eine Einschränkung des dem Beklagten bei der Erteilung der

Sondernutzungserlaubnis eingeräumten Ermessensspielraumes, da davon

ausgegangen wird, dass sich die Verwaltung an die ausgeübte

Verwaltungspraxis hält.

26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 1973 - II C 13.73 -, BVerwGE

44, 72ff und 21. Oktober 1993 - 6 C 6/91 -, NVwZ 1994, 581 f, Bay VGH,

Urteil vom 15. März 2006 - 8 B 05.1356 -, BayVBl 2007, 45ff

27 Unstreitig hat der Beklagte in der Vergangenheit mehrfach die Erlaubnis

zur Absenkung des Gehwegs erteilt, um die Errichtung von Stellplätzen auf

dem jeweiligen Grundstück zu ermöglichen.

28 Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere dem

Vermerk vom 4. Januar 2006 ergibt, hat er seine Verwaltungspraxis aber

noch vor der Antragstellung durch die Kläger aus sachlichen Gründen

geändert. Die in dem ablehnenden Bescheid und dem Widerspruchsbescheid

dargelegten Gründe für die Änderung der Verwaltungspraxis, nämlich die

Parksituation in dem hier streitgegenständlichen Bereich der I.---------straße

und die durch die Genehmigung der Bordsteinabsenkungen fortschreitende

Einschränkung des Gemeingebrauchs der Straße, knüpfen losgelöst vom

Einzelfall an tatsächliche Gegebenheiten an. Dass die Feststellungen des

Beklagten zur vollständigen Ausnutzung des öffentlichen Parkraums im hier

streitgegenständlichen Bereich zutreffend sind, ist unstreitig.

29 Die Erwägungen des Beklagten stellen sich insbesondere nicht als

willkürlich dar, sondern treffen eine weder rechtlich noch in der Sache zu

beanstandende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der

Nutzung der Straße auch zum Abstellen von Fahrzeugen und dem Interesse

der Anlieger an der Nutzung ihrer Anlieger- und Eigentumsrechte.

30 Der Umstand, dass auch nach der Entscheidung des Beklagten seine

Verwaltungspraxis dahingehend zu ändern, keine

Sondernutzungsgenehmigungen zur Absenkung von Bordsteinen mehr zu

erteilen, und auch noch nach dem Antrag der Kläger, zwei weitere

Bordsteinabsenkungen genehmigt wurden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit

der hier zu überprüfenden Entscheidung.

31 Der Beklagte hat hinreichend dokumentiert, dass er seine

Verwaltungspraxis grundsätzlich geändert hat, da er neben dem Antrag der

Kläger sieben weitere Anträge auf Absenkung des Bordsteins abgelehnt

hat.

32 Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, aus welchen Gründen

die beiden von den Klägern angeführten Genehmigungen abweichend von

der vorgesehenen Verwaltungspraxis zustande gekommen sind. Auch wenn

die Sachverhalte der nach Änderung der Verwaltungspraxis erteilten

Genehmigungen mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein sollten, ergibt

sich daraus kein Anspruch der Kläger auf Neubescheidung oder gar

Bewilligung ihres Antrags. Sollte der Beklagte ohne sachlichen Grund bei

diesen Bewilligungen von seiner neu festgelegten und grundsätzlich auch

umgesetzten Verwaltungspraxis abgewichen sein, würden sich diese beiden

von den Klägern angeführten Genehmigungen als möglicherweise

rechtswidrig darstellen. Daraus folgt jedoch kein Anspruch der Kläger auf eine

"Gleichbehandlung im Unrecht". Es ist allgemein anerkannt, dass eine

Behörde nicht dazu verpflichtet werden kann, fehlerhafte Entscheidungen aus

Gründen des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots zu wiederholen.

33 Besondere Umstände des Einzelfalls, welche gerade bei dem Antrag der

Kläger ein Abweichen von der neuen Verwaltungspraxis ermöglichen oder

erfordern würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167

VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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