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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.05.2008: Bordsteinabsenkung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 20.05.2008 - 14 K 1550/06) hat entschieden:
Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I.---------straße 41 in I1.
. Am 23. Januar 2006 stellten sie beim Beklagten einen Antrag auf
Genehmigung der Absenkung des Bordsteins für eine Grundstückszufahrt zu
ihrem Grundstück, um im Vorgarten zwei Stellplätze für Pkw einzurichten.
3 Bereits in einem internen Vermerk vom 4. Januar 2006 zu einer
gleichartigen Anfrage bezüglich des Grundstücks I.---------straße 57 legte der
Beklagte nieder, dass aufgrund der Verkehrsplanung entlang der I.---------
straße zwischen den Einmündungen N.------straße und M.---straße ,
Hausnummern 24 - 100 und 39 - 105 keine weiteren Zufahrten auf die
Vorgartenfläche mehr eingerichtet werden sollten.
4 Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag der
Kläger ab. Zur Begründung führte er aus, dass im Falle einer Genehmigung
öffentlicher Parkraum, der in Vergangenheit regelmäßig genutzt wurde,
verloren ginge. In dem oben genannten Bereich der I.---------straße könne
künftig keine weitere Bordsteinabsenkung genehmigt werden. Weitere private
Stellplätze und damit verbundene Absenkungen würden das angemessene
öffentliche Parkplatzangebot und damit den Gemeingebrauch weiter
einschränken. Sie hätten zur Folge, dass die Nutzung der Straße für
"Jedermann" in Zukunft nicht nur eingeschränkt, sondern ausgeschlossen
würde. Eine solche Entwicklung sei unter Berücksichtigung der Interessen der
Allgemeinheit nicht zu rechtfertigen. In der Vergangenheit sei der Beklagte
einzelnen Anträgen nachgekommen, das sei aus heutiger Sicht nicht mehr zu
vertreten. Bei zukünftigen Planungen im Umfeld solle berücksichtigt werden,
über rückwärtige Erschließungswege Parkmöglichkeiten in hinteren
Grundstücksbereichen zu ermöglichen.
5 Die Kläger legten am 15. März 2006 Widerspruch gegen den
ablehnenden Bescheid ein. Die Ablehnung sei aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten nicht gerechtfertigt, da an das Haus der Kläger ein längerer
Gehwegstreifen ohne Absenkung anschließe, der genügend Parkraum biete.
Auf der gegenüberliegende Straßenseite befinde sich ein öffentlicher
Parkstreifen parallel zur Fahrbahn. Die Entscheidung des Beklagten stelle
eine Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber anderen Anwohnern, denen
eine Absenkung genehmigt worden sei, dar.
6 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. April 2006 als
unbegründet zurück. Er vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides
und führte ergänzend aus, eine Überprüfung der Parksituation habe ergeben,
dass sämtliche vorhandenen Parkmöglichkeiten ausgenutzt werden. Darüber
hinaus bestehe für die Kläger die Möglichkeit im hinteren Grundstücksbereich
Abstellmöglichkeiten zu schaffen, welche über die zwischen und hinter den
Grundstücken verlaufenden Erschließungswege erreicht werden könnten.
7 Die Kläger haben am 22. Mai 2006 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem
bisherigen Vorbringen weisen sie darauf hin, dass fast alle Anlieger zwei
Autos besitzen. Durch das Schaffen von Stellplätzen im Vorgarten habe sich
Parksituation bereits deutlich entspannt. Auf der Breite der Zufahrt könne nur
ein Fahrzeug parken, auf dem Grundstück dagegen zwei. Die Erschließung
der hinteren Grundstücksteile über die vorhandenen Erschließungswege sei
unmöglich, da es sich um Fußwege handele, die zu schmal für eine
Benutzung mit Pkw seien.
8 Für das Grundstück I.---------straße 45 sei knapp ein Jahr vor dem Antrag
der Kläger ein Stellplatz genehmigt worden. Nach dem Antrag der Kläger sei
noch die Bordsteinabsenkung vor dem Haus Nr. 51 genehmigt worden.
9 Sie beantragen,
10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.April 2006 zu verpflichten,
den Klägern die beantragte Herstellung einer Grundstückszufahrt zu
genehmigen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen
13 Zur Begründung vertieft er die Ausführungen in seinen Bescheiden.
Ergänzend macht er geltend, den Klägern stünde lediglich ein Anspruch auf
Grundstückserschließung zu, der jedoch durch die Erschließung der
rückwärtigen Grundstücksteile über den Wirtschaftsweg erfüllt sei. Die
beantragte Zufahrt nehme 1,7 Parkplätze im öffentlichen Straßenraum in
Anspruch. Die Ergebnisse der vom Beklagten durchgeführten
Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2002 hätten sich 2006 bei einer
erneuten Begehung bestätigt, sämtliche öffentlichen Stellflächen werden in
Anspruch genommen. Bei 68 Eigenheimen bestünden ca. 70
Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum. Die Stellplätze in den
Vorgärten stünden der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Bei der
Genehmigung der Absenkung vor dem Haus Nr. 45 habe es sich um ein
"Versehen" gehandelt. Dieser Genehmigung stünden acht Ablehnungen (Nr.
38, 39, 41, 54, 55, 57, 58, 60, 99) im hier streitgegenständlichen Bereich
gegenüber.
14 Das Gericht hat am 6. März 2008 die Örtlichkeit in Augenschein
genommen, auf das darüber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1)
16
Entscheidungsgründe:
17 Die zulässige Klage ist unbegründet.
18 Die Kläger haben weder Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten
zur Erteilung der beantragten Genehmigung noch auf Neubescheidung ihres
Antrags. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2006 und
der Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006 sind rechtmäßig und verletzen
die Kläger nicht in ihren Rechten.
19 Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Kläger kommt vorliegend
allein § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
- StRWG - in Verbindung mit dem Recht des Anliegergebrauchs (§ 14a
StRWG) und Art 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) Betracht.
20 Nach § 18 Abs. 1 StrWG bedarf die Nutzung einer Straße über den
Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis. Die Absenkung
des Gehwegs um eine Zufahrt zum Grundstück einzurichten, stellt sich als
eine solche, über den Gemeingebrauch an der Straße hinausgehende
Sondernutzung dar.
21 Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen des
Beklagten. Vorliegend hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung
insbesondere nicht eine mögliche (Grund-)Rechtsposition der Klägers in
fehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen.
22 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt
der in § 14a StrWG normierte Anliegergebrauch in seinem Kern dem
privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass er unter den Schutz des Art.
14 des Grundgesetzes - GG - fällt. Allerdings gehören weder die Schaffung
noch die Beibehaltung günstiger Verkehrsmöglichkeiten, d. h. hier,
Parkmöglichkeiten vor dem eigenen Haus, zum Bereich grundrechtlich (Art.
14 Abs. 1 GG) geschützten Eigentums oder des straßen- und wegerechtlich
(§ 14a StrWG) gewährleisteten Anliegergebrauchs. Der gegenüber dem
schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht in seinem
geschützten Kernbereich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des
Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Der
eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich hiernach
nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine
Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem
öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht (einmal) dagegen notwendig auch
die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des
Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr. Ein Anspruch hieraus richtet sich
- soweit hier von Belang - somit allein auf die Zugänglichkeit bzw.
Erreichbarkeit des Grundstücks von der öffentlichen Straße aus. Ein darüber
hinausgehender Anspruch auf eine optimale Anbindung, z. B. durch
Schaffung neuer oder Beibehaltung vormals bestehender Parkmöglichkeiten
oder einer uneingeschränkten Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen besteht
auch bei einem innerörtlichen Wohngrundstück, selbst mit potenziellen
Garagen oder Stellplätzen, nicht. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit
eines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der
Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße
noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und
Abgangs". Maßgeblich ist die das jeweils betroffene Grundstück prägende
Situation seiner Umgebung, so dass der Anlieger einschränkende
Maßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem allgemeinen
Gebrauch der Straße folgen, sofern diese nur als Verkehrsmittler erhalten
bleibt.
23 vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 6. August
1982 - 4 C 59/80 -, NJW 1983, 770 und vom 8. September 1993 - 11 C 38.92
-, DVBl 1994, 345 m.w.N., Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, DÖV
1999, 963; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen - OVG
- 8 A 2947/03 -, DAR 2005, 711 -, Beschlüsse vom 29. August 1994 - 23 B
1320/94 - und vom 25. Oktober 1999 - 23 A 4398/96 -, Bayerischer
-, BayVBl 2007, 45ff m.w.N.
24 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die
Zugänglichkeit des unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzenden
klägerischen Grundstücks im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auch
ohne die Bordsteinabsenkung oder eine Zuwegung zu den rückwärtigen
Grundstücksteilen voll gewährleistet ist. Ein Anspruch, das eigene Grundstück
über dessen (gesamte) Straßenfront jederzeit uneingeschränkt befahren zu
können, folgt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch aus dem
Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs nicht.
25 Vorliegend stellt sich die Ablehnung des klägerischen Antrags durch den
Beklagten auch nicht als Verstoß gegen das aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 GG) abzuleitenden Prinzips der Selbstbindung der
Verwaltung durch vorangegangenes Verwaltungshandeln dar. Hat die
Verwaltung ihr Ermessen bislang nach einem bestimmten Muster ausgeübt
oder ist sie bei der Auslegung einer Norm einer bestimmten Praxis gefolgt,
kann sie davon in einem weiteren Einzelfall ohne besondere sachliche
Rechtfertigung nicht abweichen. Aus dieser Selbstbindung folgt regelmäßig
eine Einschränkung des dem Beklagten bei der Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis eingeräumten Ermessensspielraumes, da davon
ausgegangen wird, dass sich die Verwaltung an die ausgeübte
Verwaltungspraxis hält.
26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 1973 - II C 13.73 -, BVerwGE
44, 72ff und 21. Oktober 1993 - 6 C 6/91 -, NVwZ 1994, 581 f, Bay VGH,
Urteil vom 15. März 2006 - 8 B 05.1356 -, BayVBl 2007, 45ff
27 Unstreitig hat der Beklagte in der Vergangenheit mehrfach die Erlaubnis
zur Absenkung des Gehwegs erteilt, um die Errichtung von Stellplätzen auf
dem jeweiligen Grundstück zu ermöglichen.
28 Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere dem
Vermerk vom 4. Januar 2006 ergibt, hat er seine Verwaltungspraxis aber
noch vor der Antragstellung durch die Kläger aus sachlichen Gründen
geändert. Die in dem ablehnenden Bescheid und dem Widerspruchsbescheid
dargelegten Gründe für die Änderung der Verwaltungspraxis, nämlich die
Parksituation in dem hier streitgegenständlichen Bereich der I.---------straße
und die durch die Genehmigung der Bordsteinabsenkungen fortschreitende
Einschränkung des Gemeingebrauchs der Straße, knüpfen losgelöst vom
Einzelfall an tatsächliche Gegebenheiten an. Dass die Feststellungen des
Beklagten zur vollständigen Ausnutzung des öffentlichen Parkraums im hier
streitgegenständlichen Bereich zutreffend sind, ist unstreitig.
29 Die Erwägungen des Beklagten stellen sich insbesondere nicht als
willkürlich dar, sondern treffen eine weder rechtlich noch in der Sache zu
beanstandende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Nutzung der Straße auch zum Abstellen von Fahrzeugen und dem Interesse
der Anlieger an der Nutzung ihrer Anlieger- und Eigentumsrechte.
30 Der Umstand, dass auch nach der Entscheidung des Beklagten seine
Verwaltungspraxis dahingehend zu ändern, keine
Sondernutzungsgenehmigungen zur Absenkung von Bordsteinen mehr zu
erteilen, und auch noch nach dem Antrag der Kläger, zwei weitere
Bordsteinabsenkungen genehmigt wurden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit
der hier zu überprüfenden Entscheidung.
31 Der Beklagte hat hinreichend dokumentiert, dass er seine
Verwaltungspraxis grundsätzlich geändert hat, da er neben dem Antrag der
Kläger sieben weitere Anträge auf Absenkung des Bordsteins abgelehnt
hat.
32 Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, aus welchen Gründen
die beiden von den Klägern angeführten Genehmigungen abweichend von
der vorgesehenen Verwaltungspraxis zustande gekommen sind. Auch wenn
die Sachverhalte der nach Änderung der Verwaltungspraxis erteilten
Genehmigungen mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein sollten, ergibt
sich daraus kein Anspruch der Kläger auf Neubescheidung oder gar
Bewilligung ihres Antrags. Sollte der Beklagte ohne sachlichen Grund bei
diesen Bewilligungen von seiner neu festgelegten und grundsätzlich auch
umgesetzten Verwaltungspraxis abgewichen sein, würden sich diese beiden
von den Klägern angeführten Genehmigungen als möglicherweise
rechtswidrig darstellen. Daraus folgt jedoch kein Anspruch der Kläger auf eine
"Gleichbehandlung im Unrecht". Es ist allgemein anerkannt, dass eine
Behörde nicht dazu verpflichtet werden kann, fehlerhafte Entscheidungen aus
Gründen des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots zu wiederholen.
33 Besondere Umstände des Einzelfalls, welche gerade bei dem Antrag der
Kläger ein Abweichen von der neuen Verwaltungspraxis ermöglichen oder
erfordern würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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