Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Aachen v. 20.05.2008: Tinnitus
Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 20.05.2008 - 7 K 1800/05) hat entschieden:
Siehe auch
Tinnitus
und
Gutachten
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
1 T a t b e s t a n d :
2 Der 1946 geborene Kläger steht als Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Er
leidet an einer Tinnituserkrankung seines linken Ohres.
3 Sein behandelnder Arzt forderte in seinem fachärztlichen Attest vom 9. Februar
2005, dass als sofortige Interventionsmaßnahme eine Tinnitus-Atemtherapie nach
Holl zur Vermeidung des Entstehens eines chronischen dekompensierten Tinnitus
erfolgen solle. In seinem Befundbericht vom 9. März 2005 wies er zusätzlich darauf
hin, dass eine Besserung mit medikamentösen Maßnahmen nicht habe erreicht
werden können. Die Beihilfestelle des Schulamtes für den Kreis B. teilte dem
Kläger unter dem 8. März 2005 mit, dass eine Tinnitus-Atemtherapie nach Holl als
wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit
ausgeschlossen sei. Aus einer Stellungnahme des Amtsarztes in einem
gleich gelagerten Fall gehe hervor, dass es sich bei dieser Therapie um eine
Methode handele, die wissenschaftlich nicht anerkannt sei und aktuell nicht ernsthaft
diskutiert werde. Auch in naher Zukunft sei mit einer anderen Einschätzung vonseiten
der medizinischen Wissenschaft nicht zu rechnen.
4
Unter dem 21. April 2005 beantragte der Kläger unter anderem die Gewährung einer
Beihilfe für die Rechnung der Heilpraktikerin N. I. über 789,- EUR wegen bei ihr
durchgeführter Atemtherapien. Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 lehnte die
Beihilfestelle des Schulamtes für den Kreis B. insoweit die Gewährung einer
Beihilfe ab.
5 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung L. mit
Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 als unbegründet zurück und führte im
Wesentlichen aus: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW seien Aufwendungen für eine
wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit
ausgeschlossen. Um wissenschaftlich anerkannt zu sein, müsse einer
Behandlungsmethode attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur
Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu
können. Insoweit müssten Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an
Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der
jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig seien. Die Therapieform müsse zwar
nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als
geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit sei eine Behandlungsmethode
dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer
Wirksamkeit und Eignung durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung
tätigen Wissenschaftler nicht vorliege oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit
der Behandlungsmethode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als
ausgeschlossen oder gering beurteilten. Es komme nicht darauf an, ob sich diese
Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall als erfolgreich erwiesen habe. In einem
gleich gelagerten Fall habe der Amtsarzt bestätigt, dass es sich bei der Tinnitus-
Atemtherapie nach Holl um ein paramedizinisches Verfahren handele, das
wissenschaftlich nicht anerkannt sei, aktuell nicht ernsthaft diskutiert werde und dass
in naher Zukunft mit einer anderen Einschätzung vonseiten der medizinischen
Wissenschaft nicht zu rechnen sei.
6 Der Kläger hat am 11. August 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor,
die Tinnitus-Atemtherapie nach Holl werde laut Angaben der Deutschen Tinnitus-
Liga e. V. von einer Reihe von Krankenkassen anerkannt. Eine entsprechende
Behandlung werde auch von der Deutschen Tinnitus-Liga e. V. empfohlen. Nach
einer Pilotstudie der Gesellschaft für sozialwissenschaftliche Forschung in der
Medizin mbH (GESOMED) sei das Tinnitus-Atemtraining nach Holl wirksam im Sinne
einer Verbesserung der Lebensqualität und der subjektiven Befindlichkeit ihrer
Teilnehmer. Auch schlage der vom Gericht beauftragte Sachverständige vor, die
Tinnitus-Atemtherapie nach Holl als beihilfefähig anzuerkennen. Ebenfalls habe der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nordrhein keine fachlichen Bedenken
gegen das Atemtraining nach Holl im Sinne einer Präventionsmaßnahme zur
Stressbewältigung und Entspannung.
7 Der Kläger beantragt sinngemäß,
8 das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des
Bescheides der Beihilfestelle des Schulamtes des Kreises B.
vom 10. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung L. vom 13. Juli 2005 zu verpflichten,
ihm eine Beihilfe zu der Rechnung der Heilpraktikerin M. I. in
Höhe von 394,50 EUR zu bewilligen.
9 Das beklagte Land beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung seines Antrages verweist es auf den Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung L. vom 13. Juli 2005 und trägt vertiefend vor, der vom Gericht
beauftragte Gutachter, Prof. Dr. Dr. med. M. T. , komme in seinem Gutachten zu
dem Ergebnis, dass bei strenger Interpretation der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen eine Beihilfefähigkeit
nicht gegeben sei, da die Kriterien einer wissenschaftlichen Anerkennung der
Therapie nicht erfüllt seien. Dennoch schlage der Gutachter wegen der
Besonderheiten der strittigen Therapie und wegen Besonderheiten der Tinnitus-
Therapie vor, die Beihilfefähigkeit anzuerkennen. Diesem Vorschlag könne man sich
nicht anschließen. Der Gutachter verweise auf eine Evaluationsstudie des
Medizinischen Dienstes der Krankenkasse durch Dr. Uphaus. Laut Dr. Uphaus sei
eindeutig festgestellt worden, dass es nicht gerechtfertigt sei, der Tinnitus-
Atemtherapie nach Holl eine spezifische Wirksamkeit bei Tinnitus zuzuschreiben,
dennoch bestünden keine fachlichen Bedenken gegen das Atemtraining im Sinne
einer Präventionsmaßnahme zur Stressbewältigung. Aber von ganz wenigen
Ausnahmen abgesehen, seien präventive Maßnahmen nicht beihilfefähig.
Aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 4. September 2007 und 16. Oktober 2007 ist
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage Beweis erhoben
worden, ob es sich bei der Tinnitus-Atemtherapie nach Holl um eine wissenschaftlich
anerkannte Heilmethode zur Behandlung eines chronisch dekompensierten Tinnitus
handelt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von
Herrn Prof. Dr. Dr. med. M. T. von der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Universität
zu L. erstellte Gutachten vom 9. November 2007 verwiesen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
13
Gründe:
14 Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne
mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO), wird
abgewiesen; denn sie ist unbegründet.
15 Der Bescheid des Schulamtes für den Kreis B. vom 10. Mai 2005 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 13. Juli 2005 ist, soweit
er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten,
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
16 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihm eine Beihilfe
für die Rechnung der Heilpraktikerin M. I. vom 16. März 2005 wegen bei ihr
durchgeführter Atemtherapien gewährt. Gemäß den die Fürsorgepflicht des
Dienstherrn konkretisierenden Beihilfevorschriften der Beihilfenverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) in der
Fassung der 22. Änderungsverordnung vom 6. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 657),
insbesondere der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BVO NRW kann der
Kläger eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen für eine Behandlung durch
einen Heilpraktiker grundsätzlich nur dann beanspruchen, wenn sie durch eine
wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung entstanden sind. Die von dem Kläger
durchgeführte Tinnitus-Atemtherapie nach Holl ist keine im Sinne von § 4 Abs. 1
Nr. 1 BVO NRW wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung.
17 Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der
herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft
für eine Behandlung der Krankheit für wirksam und geeignet gehalten wird. Nach der
Rechtsprechung ist es insoweit erforderlich, dass eine Heilbehandlung von den
Wissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit gekennzeichneten
Fachbereich tätig sind, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine
Behandlung der Krankheit wirksam angesehen wird. Diese Überzeugung muss nicht
in jedem Fall in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Es muss
jedoch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler
bestehen. Nicht genügend ist danach, dass eine Heilbehandlung lediglich von einer
- wenn auch gewichtigen - Minderheit für wirksam gehalten wird und dass in einer
oder gegebenenfalls sogar mehreren Studien die Wirksamkeit und Geeignetheit
einer Behandlungsmethode bejaht wird, solange sich die überwiegende Mehrheit der
Fachwissenschaftler dieser Auffassung nicht anschließt.
18 Vgl. OVG NRW, unter anderem Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A
1153/91 - , NWVBl. 1995, 186, und vom 16. April 2008
- 6 A 2242/05 -, juris und nrwe.de jeweils mit weiteren
Nachweisen.
19 Diese Anforderungen für eine wissenschaftliche Anerkennung erfüllt die Tinnitus-
Atemtherapie nach Holl nicht. Diese Therapie wird weder von der herrschenden noch
von der doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft für eine
Behandlung der Tinnituserkrankung für wirksam und geeignet gehalten. Auch der
gerichtlich beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. Dr. med. M. T. , weist in
seinem Gutachten (S. 22 - 24 des Gutachtens) darauf hin, bundesweite Erfahrungen
mit der Tinnitus-Atemtherapie nach Holl würden nicht existieren. Eine größere Anzahl
namhafter Autoren, wenn überhaupt, oder wichtige wissenschaftliche Gremien hätten
sich mit dieser Behandlungsmethode nicht auseinandergesetzt. Eine
Literaturrecherche habe hinsichtlich der strittigen Therapie keinen Eintrag ergeben.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Behandlungsmethode auch
aufgrund ihres geringen Bekanntheitsgrades - noch - nicht zu einer substantiierten
Auseinandersetzung geführt habe. Es handele sich um eine regional sehr begrenzt
angebotene Methode, die bundesweit faktisch unbekannt sei. Eine echte
wissenschaftliche Auseinandersetzung habe es lediglich im Rahmen einer
GESOMED-Studie aus dem Jahre 2005 gegeben. Aufgrund der geringen
Patientenzahl sei es jedoch zweifelhaft, ob deren wissenschaftliche Aussage
tragfähig sei. Im Übrigen weist der Gutachter darauf hin (S. 20 des Gutachtens), dass
gestützt auf die GESOMED-Pilotstudie zur Evaluation dieser Therapie sich lediglich
der Medizinische Dienst der Krankenkassen mit der Behandlungsmethode nach Holl
auseinandergesetzt habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keine
fachlichen Bedenken gegen das Atemtraining nach Holl im Sinne einer
Präventionsmaßnahme zur Stressbewältigung existieren würden (S. 20 und 13 des
Gutachtens). Die beiden zuletzt genannten Arbeiten stellen jedoch keine
wissenschaftliche Anerkennung in dem oben beschriebenen Sinne dar.
20 Die Kammer hat keine Veranlassung von der Bewertung des Gutachters
abzuweichen, soweit seine Ausführungen sich darauf beschränken, ob die in Rede
stehende Atemtherapie nach Holl die tatbestandlichen Voraussetzungen einer
wissenschaftlichen Anerkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW
erfüllt, so wie sie nach oben aufgezeigten Rechtsprechung zu verstehen sind.
21 Eine andere rechtliche Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil der Gutachter
in seiner Stellungnahme (S. 23 des Gutachtens) zwar einerseits ausführt, dass bei
strenger Interpretation (des ihm vom Berichterstatter dargelegten) Urteils des
Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1994 - 6 A
1153/91 -, NWVBl. 1995, 196, eine Beihilfefähigkeit der streitigen Tinnitus-
Atemtherapie nach Holl abgelehnt werden müsse. Andererseits berücksichtige dies
nicht die Besonderheiten der strittigen Therapie und die der Tinnitus-Therapie im
Allgemeinen. Aufgrund dessen schlage er vor, die Beihilfefähigkeit für die in Rede
stehende Therapie anzuerkennen. Ob und inwieweit Aufwendungen in
Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder
Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder
erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig
sind, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob die hierfür maßgeblichen, in der
Beihilfenverordnung genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, wie sie
nach der Rechtsprechung und Lehre zu verstehen sind. Danach steht dem Kläger
der streitige Beihilfenanspruch nicht zu, da es - wie zuvor dargelegt - an einer
ausreichenden wissenschaftlichen Anerkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
BVO fehlt. Deren Fehlen wird auch nicht von dem gerichtlich beauftragten Gutachter
Prof. Dr. Dr. med. M. T. in Abrede gestellt. Sein Verweis darauf (S. 20 des
Gutachtens), dass die Tinnitus-Atemtherapie nach Holl zwar ein alternatives
Verfahren sei, aber mit anderen, in wissenschaftlichen Werken genannten
Entspannungstherapien verglichen werden könne, behebt den Mangel der
erforderlichen wissenschaftlichen Anerkennung nicht.
22 Bei dieser Sach und Rechtslage kann die Beurteilung der Frage offen bleiben, ob
die Tinnitus-Atemtherapie nach Holl nicht lediglich ein paramedizinisches Verfahren
darstellt, wovon in einem anderen Fall Prof. Dr. med. M. X. von der Klinik für
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Plastische Kopf- und Halschirurgie der
Universitätsklinik der RWTH B. in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2005
an das Gesundheitsamt des Kreises B. ausgeht.
23 Der streitige Anspruch steht dem Kläger auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3
BVO NRW zu. Danach können auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht
anerkannte Heilbehandlungen aufgrund des Gutachtens eines Amts- oder
Vertrauensarztes (-zahnarztes) für beihilfefähig erklärt werden, wenn
wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden
sind. Nicht jede wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung ist danach
beihilfefähig. Vielmehr muss die Aussicht bestehen, dass die Heilbehandlung nach
einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der
Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann, und die begründete
Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung muss gerechtfertigt sein. Für eine
solche begründete Erwar-tung ist es zumindest erforderlich, dass bereits
wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die
attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur
Linderung von Leidenfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.
24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, DöV
1996, 37, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 34, 36,
a. a. O.
25 Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Zwar nimmt
Prof. Dr. Dr. med. M. T. in seinem Gutachten auf die bereits erwähnte
GESOMED-Studie und die daran anknüpfende Evaluationsstudie des Medizinischen
Dienstes der Krankenkassen Bezug. Gleichzeitig weist der Gutachter aber
ausdrücklich darauf hin (S. 22 und 24 des Gutachtens), dass weitere
wissenschaftliche Auseinandersetzungen zu dieser Atemtherapie nach Holl fehlen.
Auch bleibe aufgrund der geringen Patientenzahl zweifelhaft, ob die
wissenschaftliche Aussage (der GESOMED-Studie) tragfähig sei. Bundesweite
Erfahrungen mit dieser Therapieform existierten nicht. Eine größere Anzahl
namhafter Autoren, wenn überhaupt jemand, oder wichtiger wissenschaftlicher
Gremien hätten sich mit dieser Behandlungsmethode nicht auseinandergesetzt. Es
existierten keine Studien bzw. Meinungen, die wissenschaftlich fundierte Kritik an der
Tinnitus-Atemtherapie nach Holl äußern würden.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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