Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Aachen v. 20.05.2008: Tinnitus




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 20.05.2008 - 7 K 1800/05) hat entschieden:

Siehe auch
Tinnitus
und
Gutachten

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden,

wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages leistet.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der 1946 geborene Kläger steht als Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Er

leidet an einer Tinnituserkrankung seines linken Ohres.

3 Sein behandelnder Arzt forderte in seinem fachärztlichen Attest vom 9. Februar

2005, dass als sofortige Interventionsmaßnahme eine Tinnitus-Atemtherapie nach

Holl zur Vermeidung des Entstehens eines chronischen dekompensierten Tinnitus

erfolgen solle. In seinem Befundbericht vom 9. März 2005 wies er zusätzlich darauf

hin, dass eine Besserung mit medikamentösen Maßnahmen nicht habe erreicht

werden können. Die Beihilfestelle des Schulamtes für den Kreis B. teilte dem

Kläger unter dem 8. März 2005 mit, dass eine Tinnitus-Atemtherapie nach Holl als

wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit

ausgeschlossen sei. Aus einer Stellungnahme des Amtsarztes in einem

gleich gelagerten Fall gehe hervor, dass es sich bei dieser Therapie um eine

Methode handele, die wissenschaftlich nicht anerkannt sei und aktuell nicht ernsthaft

diskutiert werde. Auch in naher Zukunft sei mit einer anderen Einschätzung vonseiten

der medizinischen Wissenschaft nicht zu rechnen.

4

Unter dem 21. April 2005 beantragte der Kläger unter anderem die Gewährung einer

Beihilfe für die Rechnung der Heilpraktikerin N. I. über 789,- EUR wegen bei ihr

durchgeführter Atemtherapien. Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 lehnte die

Beihilfestelle des Schulamtes für den Kreis B. insoweit die Gewährung einer

Beihilfe ab.

5 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung L. mit

Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 als unbegründet zurück und führte im

Wesentlichen aus: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW seien Aufwendungen für eine

wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit

ausgeschlossen. Um wissenschaftlich anerkannt zu sein, müsse einer

Behandlungsmethode attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur

Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu

können. Insoweit müssten Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an

Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der

jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig seien. Die Therapieform müsse zwar

nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als

geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit sei eine Behandlungsmethode

dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer

Wirksamkeit und Eignung durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung

tätigen Wissenschaftler nicht vorliege oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit

der Behandlungsmethode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als

ausgeschlossen oder gering beurteilten. Es komme nicht darauf an, ob sich diese

Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall als erfolgreich erwiesen habe. In einem

gleich gelagerten Fall habe der Amtsarzt bestätigt, dass es sich bei der Tinnitus-

Atemtherapie nach Holl um ein paramedizinisches Verfahren handele, das

wissenschaftlich nicht anerkannt sei, aktuell nicht ernsthaft diskutiert werde und dass

in naher Zukunft mit einer anderen Einschätzung vonseiten der medizinischen

Wissenschaft nicht zu rechnen sei.

6 Der Kläger hat am 11. August 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor,

die Tinnitus-Atemtherapie nach Holl werde laut Angaben der Deutschen Tinnitus-

Liga e. V. von einer Reihe von Krankenkassen anerkannt. Eine entsprechende

Behandlung werde auch von der Deutschen Tinnitus-Liga e. V. empfohlen. Nach

einer Pilotstudie der Gesellschaft für sozialwissenschaftliche Forschung in der

Medizin mbH (GESOMED) sei das Tinnitus-Atemtraining nach Holl wirksam im Sinne

einer Verbesserung der Lebensqualität und der subjektiven Befindlichkeit ihrer

Teilnehmer. Auch schlage der vom Gericht beauftragte Sachverständige vor, die

Tinnitus-Atemtherapie nach Holl als beihilfefähig anzuerkennen. Ebenfalls habe der

Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nordrhein keine fachlichen Bedenken

gegen das Atemtraining nach Holl im Sinne einer Präventionsmaßnahme zur

Stressbewältigung und Entspannung.

7 Der Kläger beantragt sinngemäß,

8 das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des

Bescheides der Beihilfestelle des Schulamtes des Kreises B.

vom 10. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides

der Bezirksregierung L. vom 13. Juli 2005 zu verpflichten,

ihm eine Beihilfe zu der Rechnung der Heilpraktikerin M. I. in

Höhe von 394,50 EUR zu bewilligen.

9 Das beklagte Land beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Zur Begründung seines Antrages verweist es auf den Widerspruchsbescheid der

Bezirksregierung L. vom 13. Juli 2005 und trägt vertiefend vor, der vom Gericht

beauftragte Gutachter, Prof. Dr. Dr. med. M. T. , komme in seinem Gutachten zu

dem Ergebnis, dass bei strenger Interpretation der Rechtsprechung des

Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen eine Beihilfefähigkeit

nicht gegeben sei, da die Kriterien einer wissenschaftlichen Anerkennung der

Therapie nicht erfüllt seien. Dennoch schlage der Gutachter wegen der

Besonderheiten der strittigen Therapie und wegen Besonderheiten der Tinnitus-

Therapie vor, die Beihilfefähigkeit anzuerkennen. Diesem Vorschlag könne man sich

nicht anschließen. Der Gutachter verweise auf eine Evaluationsstudie des

Medizinischen Dienstes der Krankenkasse durch Dr. Uphaus. Laut Dr. Uphaus sei

eindeutig festgestellt worden, dass es nicht gerechtfertigt sei, der Tinnitus-

Atemtherapie nach Holl eine spezifische Wirksamkeit bei Tinnitus zuzuschreiben,

dennoch bestünden keine fachlichen Bedenken gegen das Atemtraining im Sinne

einer Präventionsmaßnahme zur Stressbewältigung. Aber von ganz wenigen

Ausnahmen abgesehen, seien präventive Maßnahmen nicht beihilfefähig.

Aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 4. September 2007 und 16. Oktober 2007 ist

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage Beweis erhoben

worden, ob es sich bei der Tinnitus-Atemtherapie nach Holl um eine wissenschaftlich

anerkannte Heilmethode zur Behandlung eines chronisch dekompensierten Tinnitus

handelt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von

Herrn Prof. Dr. Dr. med. M. T. von der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Universität

zu L. erstellte Gutachten vom 9. November 2007 verwiesen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug

genommen.

13

Gründe:


14 Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne

mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO), wird

abgewiesen; denn sie ist unbegründet.

15 Der Bescheid des Schulamtes für den Kreis B. vom 10. Mai 2005 in Gestalt

des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 13. Juli 2005 ist, soweit

er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten,

§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

16 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihm eine Beihilfe

für die Rechnung der Heilpraktikerin M. I. vom 16. März 2005 wegen bei ihr

durchgeführter Atemtherapien gewährt. Gemäß den die Fürsorgepflicht des

Dienstherrn konkretisierenden Beihilfevorschriften der Beihilfenverordnung für das

Land Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) in der

Fassung der 22. Änderungsverordnung vom 6. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 657),

insbesondere der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BVO NRW kann der

Kläger eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen für eine Behandlung durch

einen Heilpraktiker grundsätzlich nur dann beanspruchen, wenn sie durch eine

wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung entstanden sind. Die von dem Kläger

durchgeführte Tinnitus-Atemtherapie nach Holl ist keine im Sinne von § 4 Abs. 1

Nr. 1 BVO NRW wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung.

17 Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der

herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft

für eine Behandlung der Krankheit für wirksam und geeignet gehalten wird. Nach der

Rechtsprechung ist es insoweit erforderlich, dass eine Heilbehandlung von den

Wissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit gekennzeichneten

Fachbereich tätig sind, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine

Behandlung der Krankheit wirksam angesehen wird. Diese Überzeugung muss nicht

in jedem Fall in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Es muss

jedoch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler

bestehen. Nicht genügend ist danach, dass eine Heilbehandlung lediglich von einer

- wenn auch gewichtigen - Minderheit für wirksam gehalten wird und dass in einer

oder gegebenenfalls sogar mehreren Studien die Wirksamkeit und Geeignetheit

einer Behandlungsmethode bejaht wird, solange sich die überwiegende Mehrheit der

Fachwissenschaftler dieser Auffassung nicht anschließt.

18 Vgl. OVG NRW, unter anderem Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A

1153/91 - , NWVBl. 1995, 186, und vom 16. April 2008

- 6 A 2242/05 -, juris und nrwe.de jeweils mit weiteren

Nachweisen.

19 Diese Anforderungen für eine wissenschaftliche Anerkennung erfüllt die Tinnitus-

Atemtherapie nach Holl nicht. Diese Therapie wird weder von der herrschenden noch

von der doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft für eine

Behandlung der Tinnituserkrankung für wirksam und geeignet gehalten. Auch der

gerichtlich beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. Dr. med. M. T. , weist in

seinem Gutachten (S. 22 - 24 des Gutachtens) darauf hin, bundesweite Erfahrungen

mit der Tinnitus-Atemtherapie nach Holl würden nicht existieren. Eine größere Anzahl

namhafter Autoren, wenn überhaupt, oder wichtige wissenschaftliche Gremien hätten

sich mit dieser Behandlungsmethode nicht auseinandergesetzt. Eine

Literaturrecherche habe hinsichtlich der strittigen Therapie keinen Eintrag ergeben.

Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Behandlungsmethode auch

aufgrund ihres geringen Bekanntheitsgrades - noch - nicht zu einer substantiierten

Auseinandersetzung geführt habe. Es handele sich um eine regional sehr begrenzt

angebotene Methode, die bundesweit faktisch unbekannt sei. Eine echte

wissenschaftliche Auseinandersetzung habe es lediglich im Rahmen einer

GESOMED-Studie aus dem Jahre 2005 gegeben. Aufgrund der geringen

Patientenzahl sei es jedoch zweifelhaft, ob deren wissenschaftliche Aussage

tragfähig sei. Im Übrigen weist der Gutachter darauf hin (S. 20 des Gutachtens), dass

gestützt auf die GESOMED-Pilotstudie zur Evaluation dieser Therapie sich lediglich

der Medizinische Dienst der Krankenkassen mit der Behandlungsmethode nach Holl

auseinandergesetzt habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keine

fachlichen Bedenken gegen das Atemtraining nach Holl im Sinne einer

Präventionsmaßnahme zur Stressbewältigung existieren würden (S. 20 und 13 des

Gutachtens). Die beiden zuletzt genannten Arbeiten stellen jedoch keine

wissenschaftliche Anerkennung in dem oben beschriebenen Sinne dar.

20 Die Kammer hat keine Veranlassung von der Bewertung des Gutachters

abzuweichen, soweit seine Ausführungen sich darauf beschränken, ob die in Rede

stehende Atemtherapie nach Holl die tatbestandlichen Voraussetzungen einer

wissenschaftlichen Anerkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW

erfüllt, so wie sie nach oben aufgezeigten Rechtsprechung zu verstehen sind.

21 Eine andere rechtliche Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil der Gutachter

in seiner Stellungnahme (S. 23 des Gutachtens) zwar einerseits ausführt, dass bei

strenger Interpretation (des ihm vom Berichterstatter dargelegten) Urteils des

Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1994 - 6 A

1153/91 -, NWVBl. 1995, 196, eine Beihilfefähigkeit der streitigen Tinnitus-

Atemtherapie nach Holl abgelehnt werden müsse. Andererseits berücksichtige dies

nicht die Besonderheiten der strittigen Therapie und die der Tinnitus-Therapie im

Allgemeinen. Aufgrund dessen schlage er vor, die Beihilfefähigkeit für die in Rede

stehende Therapie anzuerkennen. Ob und inwieweit Aufwendungen in

Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder

Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder

erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig

sind, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob die hierfür maßgeblichen, in der

Beihilfenverordnung genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, wie sie

nach der Rechtsprechung und Lehre zu verstehen sind. Danach steht dem Kläger

der streitige Beihilfenanspruch nicht zu, da es - wie zuvor dargelegt - an einer

ausreichenden wissenschaftlichen Anerkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

BVO fehlt. Deren Fehlen wird auch nicht von dem gerichtlich beauftragten Gutachter

Prof. Dr. Dr. med. M. T. in Abrede gestellt. Sein Verweis darauf (S. 20 des

Gutachtens), dass die Tinnitus-Atemtherapie nach Holl zwar ein alternatives

Verfahren sei, aber mit anderen, in wissenschaftlichen Werken genannten

Entspannungstherapien verglichen werden könne, behebt den Mangel der

erforderlichen wissenschaftlichen Anerkennung nicht.

22 Bei dieser Sach und Rechtslage kann die Beurteilung der Frage offen bleiben, ob

die Tinnitus-Atemtherapie nach Holl nicht lediglich ein paramedizinisches Verfahren

darstellt, wovon in einem anderen Fall Prof. Dr. med. M. X. von der Klinik für

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Plastische Kopf- und Halschirurgie der

Universitätsklinik der RWTH B. in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2005

an das Gesundheitsamt des Kreises B. ausgeht.

23 Der streitige Anspruch steht dem Kläger auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3

BVO NRW zu. Danach können auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht

anerkannte Heilbehandlungen aufgrund des Gutachtens eines Amts- oder

Vertrauensarztes (-zahnarztes) für beihilfefähig erklärt werden, wenn

wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden

sind. Nicht jede wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung ist danach

beihilfefähig. Vielmehr muss die Aussicht bestehen, dass die Heilbehandlung nach

einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der

Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann, und die begründete

Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung muss gerechtfertigt sein. Für eine

solche begründete Erwar-tung ist es zumindest erforderlich, dass bereits

wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die

attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur

Linderung von Leidenfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.

24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, DöV

1996, 37, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 34, 36,

a. a. O.

25 Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Zwar nimmt

Prof. Dr. Dr. med. M. T. in seinem Gutachten auf die bereits erwähnte

GESOMED-Studie und die daran anknüpfende Evaluationsstudie des Medizinischen

Dienstes der Krankenkassen Bezug. Gleichzeitig weist der Gutachter aber

ausdrücklich darauf hin (S. 22 und 24 des Gutachtens), dass weitere

wissenschaftliche Auseinandersetzungen zu dieser Atemtherapie nach Holl fehlen.

Auch bleibe aufgrund der geringen Patientenzahl zweifelhaft, ob die

wissenschaftliche Aussage (der GESOMED-Studie) tragfähig sei. Bundesweite

Erfahrungen mit dieser Therapieform existierten nicht. Eine größere Anzahl

namhafter Autoren, wenn überhaupt jemand, oder wichtiger wissenschaftlicher

Gremien hätten sich mit dieser Behandlungsmethode nicht auseinandergesetzt. Es

existierten keine Studien bzw. Meinungen, die wissenschaftlich fundierte Kritik an der

Tinnitus-Atemtherapie nach Holl äußern würden.

26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708

Nr. 11, 711 ZPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum