Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Aachen v. 20.05.2008: Anschnallpflicht
Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 20.05.2008 - 2 K 315/07) hat entschieden:
Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
1 T a t b e s t a n d :
2 Die Kläger sind Eheleute und begehren - jeweils gesondert und unabhängig
voneinander - vom Beklagten die Gewährung einer sog. Parkerleichterung für
schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung nach dem Erlass des
(damaligen) Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 - VI B 3 -78-12/6 -. Die Kläger
Gründe:
und der Beklagte sind unterschiedlicher Auffassung über die Frage des Vorliegens
der Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Parkerleichterung (sog. "aG-
light").
3 Nach dem genannten Erlass können die Straßenverkehrsbehörden auch bei
Versagung einer "aG"-Einstufung durch die (früheren) Versorgungsämter im Rahmen
ihres Ermessens in Einzelfällen eine Parkerleichterung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11
StVO gewähren. Um ein einheitliches Handeln der Straßenverkehrsbehörden in
Nordrhein-Westfalen herbeizuführen, sind in dem damaligen Erlass diejenigen
Personengruppen, die für entsprechende Ausnahmegenehmigungen in Frage
kommen, wie folgt zusammengefasst und beschrieben:
4 - "Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
"aG" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der
Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m),
- Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit
einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind.
60 %,
5 - Stoma-Träger mit doppeltem Stoma und einem hierfür
anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70 %".
6 Nach dem Erlass können diesen besonderen Gruppen von schwerbehinderten
Menschen gemäß § 46 Abs. 1 die VwV zu § 46 zu Nr. 11 StVO aufgeführten
Parkerleichterungen gewährt werden. Von der Parkerleichterung ausgenommen ist
nach dem Erlass jedoch das Parken auf den mit Zeichen 314 oder 315 StVO mit dem
Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" ausgewiesenen Parkplätzen. Der Erlass sieht
ferner vor, dass lediglich eine entsprechende Ausnahmegenehmigung ausgestellt,
nicht jedoch ein Parkausweis für Behinderte ausgegeben wird. Eine entsprechende
Ausnahmegenehmigung ist ferner auf das Land Nordrhein-Westfalen zu begrenzen.
Im Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer solchen Parkerleichterung werden die
(früheren) Versorgungsämter in Amtshilfe tätig und geben eine Stellungnahme nach
Aktenlage ab.
7 Vor dem Hintergrund dieser Erlasslage liegt dem Verfahren im Einzelnen
folgender Sachverhalt zugrunde:
8 Für den am 22. März 1938 geborenen Kläger zu 1. ist ausweislich des
Bescheides des Versorgungsamtes B. vom 20. September 2005 ein Grad der
Behinderung (GdB) in Höhe von 70 festgestellt. Ferner sind die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt bezeichnet. In dem Bescheid
heißt es darüber hinaus:
9 "Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen 'aG' liegen
nicht vor."
10 Unter dem 28. November 2005 beantragte der Kläger zu 1. beim Beklagten die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken für Schwerbehinderte außerhalb
der "aG"-Regelung. Diesen Antrag legte der Beklagte mit Amtshilfeersuchen vom
30. November 2005 dem (damaligen) Versorgungsamt B. mit der Bitte um Abgabe
der (im genannten Erlass vorgesehenen) Stellungnahme vor. Das Versorgungsamt
B. teilte daraufhin dem Beklagten unter dem 17. Januar 2006 mit, dass der Kläger
zu 1. die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfülle; eine weitere Begründung war
dieser Stellungnahme nicht beigefügt. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit
Schreiben vom 25. Januar 2006 mit, dass die beantragte Parkerleichterung nicht
gewährt werden könne, da er die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür nicht
erfülle.
11 Zwischenzeitlich reichte der Kläger zu 1. eine Bescheinigung der Ärzte Dr. med.
Dipl. Biol. B. F. und Dr. med. K. F. , K1. , vom 23. Januar 2007 zu den
Verwaltungsakten. Diese Bescheinigung hat folgenden Wortlaut:
12 "Attest für Herrn G. H. , geb.: 22.03.1938, wohnhaft W. -H1. -
Straße 4 in 00000 K1. .
13 Herr G. H. ist längerfristig in unserer ambulanten Betreuung. Er
leidet unter einem Zustand nach wiederholten Bauchoperationen mit
resultierenden erheblichen Abdominalbeschwerden. Des Weiteren besteht
eine koronare Herzerkrankung mit Angina Pectoris. Die Gehfähigkeit des
Patienten liegt aufgrund einer extremen Atemnot unter 100 Meter. Die
Beschwerden sind chronisch. Mit einer Ausheilung ist nicht zu rechnen.
14 Die Anlage eines Sicherheitsgurtes führt aufgrund der obenstehenden
Diagnosen zu einem massiven thorakalen Oppressionsgefühl und
Bauchbeschwerden, so daß unseres Erachtens weiterhin eine medizinische
Indikation zur Befreiung von der Anschnallpflicht besteht.
15 gez. Dr. B. F. ."
16 Diese Bescheinigung gab dem Beklagten Veranlassung, unter dem 5. Februar
2007 erneut das (frühere) Versorgungsamt B. einzuschalten. Dieses nahm unter dem
13. Februar 2007 bezüglich des Klägers zu 1. wiederum Stellung und teilte - ohne
nähere Begründung - mit, dass dieser die Voraussetzungen für die genannte
Parkerleichterung nicht erfülle. Daraufhin lehnte der Beklagte mit einem an den
Kläger zu 1. gerichteten Bescheid vom 27. Februar 2007 den Antrag auf Erteilung
der begehrten Ausnahmegenehmigung unter Hinweis auf die erneute Stellungnahme
des (früheren) Versorgungsamtes B. vom 13. Februar 2007 ab.
17 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. März 2007, beim Beklagten
eingegangen am 6. März 2007, Widerspruch, zu dessen Begründung er
insbesondere auf den Inhalt der diversen Feststellungen des (früheren)
Versorgungsamtes B. verwies und nochmals hervorhob, dass auch die
Voraussetzung "Gehfähigkeit unter 100 m" vorliege und nachgewiesen sei. Dieser
Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises E.
vom 22. März 2007, dem Kläger zugestellt am 27. März 2007, zurückgewiesen. Auch
im Widerspruchsbescheid wird sinngemäß die Auffassung vertreten, dass die im
Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes
zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die begehrte Parkerleichterung
maßgebend sei. Diese sei jedoch im Falle des Klägers negativ ausgefallen.
18 Am 11. April 2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein
Ursprungsbegehren, nämlich die Erteilung der begehrten Parkerleichterung
außerhalb der "aG"-Regelung, weiterverfolgt.
19 Spätestens mit Schreiben vom 8. Januar 2007 beantragte auch die am 20. Juli
1941 geborene Klägerin zu 2. (GdB ebenfalls: 70 v. H. sowie ebenfalls Merkzeichen
"G") die Zuerkennung der Parkerleichterung außerhalb der "aG"-Regelung. Auch
diesen Antrag legte der Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2007 dem (früheren)
Versorgungsamt B. zur Stellungnahme vor. Dieses teilte unter dem 26. Januar 2007
dem Beklagten - wiederum ohne Begründung - mit, dass die Klägerin zu 2. die
Voraussetzungen für die begehrte Parkerleichterung nicht erfülle. Auf die
Gegenvorstellung der Klägerin zu 2. legte der Beklagte dem (früheren)
Versorgungsamt den Vorgang unter dem 7. Februar 2007 nochmals vor. Das
Versorgungsamt teilte hierauf betr. die Klägerin zu 2. jedoch mit, dass auf die
Stellungnahme vom 26. Januar 2007 verwiesen werde und es dabei verbleiben solle.
In dem Widerspruchsschreiben des Klägers zu 1. vom 5. März 2007, welches sich in
erster Linie auf den allein an den Kläger zu 1. ergangenen Bescheid des Beklagten
vom 27. Februar 2007 bezog, hatte der Kläger zu 1. auch auf den Umstand
hingewiesen, dass das Verwaltungsverfahren betr. Parkerleichterung außerhalb der
"aG"-Regelung - seit dem 28. Dezember 2006 - auch für die Klägerin zu 2. betrieben
werde und dass der weitere Antrag vom 8. Januar 2007 sich ebenfalls ausdrücklich
auf seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., erstrecke. Mit Schreiben des Klägers zu 1. vom
28. März 2007, vom Kläger zu 1. allein unterzeichnet mit dem Zusatz "(im
Einverständnis meiner Ehefrau)" hob der Kläger zu 1. hinsichtlich des
Verwaltungsverfahrens betr. seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., nochmals hervor,
dass der Antrag auf Gewährung einer Parkerleichterung für beide Eheleute verfolgt
werde. Daraufhin erteilte der Beklagte auch der Klägerin zu 2. - nunmehr unter dem
16. Mai 2007 - einen Ablehnungsbescheid, und zwar ebenfalls mit der Begründung,
dass sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Parkerleichterung
nicht erfülle. Eine solche Parkerleichterung könne nur ausgesprochen werden, wenn
das zuständige Versorgungsamt eine positive Bestätigung abgebe. Hieran fehle es
auch bei der Klägerin zu 2..
20 Hiergegen erhob die Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 20. Mai 2007, beim
Beklagten eingegangen am 22. Mai 2007, Widerspruch, den der Landrat des Kreises
E. mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2007 ebenfalls - mit einer dem
Widerspruchsbescheid an den Kläger zu 1. entsprechenden Begründung -
zurückwies. Dieser Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu 2. am 6. Juli 2007
zugestellt.
21 Die Kläger hatten bereits in der gemeinsam von beiden Eheleuten
unterschriebenen Klageschrift vom 10. April 2007 klargestellt, dass der Antrag auf
Parkerleichterung - ggf. im Wege der Klage - für beide Ehegatten verfolgt werde. Den
erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen
Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises E. vom 3. Juli 2007 hat die
Klägerin zu 2. umgehend mit Schriftsatz vom 7. Juli 2007, bei Gericht eingegangen
am 11. Juli 2007, in das Verfahren eingeführt.
22 Die Kläger betonen zur Begründung ihrer Klage(n) nochmals, dass die im
ministeriellen Erlass vom 4. September 2001 genannten Voraussetzungen in ihrem
Falle jeweils erfüllt seien. Die ohne nähere Begründung abgegebenen negativen
Stellungnahmen des (früheren) Versorgungsamtes B. könnten im Ergebnis nicht
maßgebend sein, zumal sich ihre erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen im
Einzelnen aus den Akten dieses Amtes im Detail ergäben. In Verbindung mit den
ärztlich bescheinigten Einschränkungen bei der Gehfähigkeit sei das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Parkerleichterung(en)
offensichtlich.
23
Der Kläger zu 1. beantragt sinngemäß,
24 den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden
Bescheides vom 27. Februar 2007 sowie des
Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises E. vom
22. März 2007 zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung
einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen
außerhalb der "aG"-Regelung positiv zu bescheiden.
25 Die Klägerin zu 2. beantragt sinngemäß,
26 den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden
Bescheides vom 16. Mai 2007 sowie des zugehörigen
Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises E. vom
3. Juli 2007 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung einer
Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb
der "aG"-Regelung positiv zu bescheiden.
27 Der Beklagte beantragt,
28 die Klagebegehren des Klägers zu 1. sowie der Klägerin
zu 2. abzuweisen.
29 Er sieht keine Möglichkeit, die begehrte(n) Parkerleichterung(en) ohne positives
Votum des zuständigen Versorgungsamtes zu erteilen.
30 Das Gericht hat am 12. Februar 2008 im Rahmen eines frühen ersten Termins
die Streitsache vor den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer mit den beiden
Klägern sowie Vertretern des Beklagten erörtert. Eine gütliche Beilegung des
Rechtsstreits konnte nicht erzielt werden.
31 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet bzw. ihre bereits
aktenkundigen diesbezüglichen Verzichte wiederholt.
32 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge
des Beklagten (Beiakten I und II), die beiden Widerspruchsvorgänge des Landrats
des Kreises E. (Beiakten III und IV) sowie die (auszugsweisen) Ablichtungen aus
den Versorgungsamtsakten betr. den Kläger zu 1. (Beiakte VII) sowie die Klägerin
zu 2. (Beiakte VIII) verwiesen; die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens
beigezogenen Originalversorgungsamtsakten (Beiakten V und VI) wurden bereits im
Oktober 2007 wieder an das (frühere) Versorgungsamt Aachen zurückgereicht.
33
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann die Kammer gemäß § 101
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung
entscheiden.
35 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
36 Die Kammer geht auch von der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 2. aus. Die
im Verwaltungsverfahren zeitweise entstandenen Unklarheiten über die Frage,
welcher Antrag im Einzelnen zur Entscheidung gestellt werden soll, können bei
Würdigung des Gesamtzusammenhangs nicht zu Lasten der Klägerin zu 2. gehen.
Die Kläger hatten von Anfang an deutlich gemacht, dass die begehrte
Parkerleichterung für beide Ehegatten beantragt worden ist. Selbst wenn man die
Klage der Klägerin zu 2. im April 2007 verfahrensrechtlich noch als verfrüht ansehen
sollte, ist sie spätestens mit der unverzüglichen Einführung des
Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises E. vom 3. Juli 2007 in das
Verfahren zulässig geworden.
37 Beide Klagebegehren haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, da sich die
jeweiligen ablehnenden Bescheide des Beklagten und die zugehörigen
Widerspruchsbescheide des Landrats des Kreises E. als rechtmäßig erweisen
(§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer
Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung
liegen weder beim Kläger zu 1. noch bei der Klägerin zu 2. vor.
38 Nach Einschätzung sowohl der Kläger als auch des Beklagten geht es im
vorliegenden Falle für den Kläger zu 1. wie auch für die Klägerin zu 2. nur um die
Bewertung der in dem Erlass des (damaligen) Ministeriums für Wirtschaft und
Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom
4. September 2001 enthaltenen Passage:
39 "Gehbehinderte mit dem Merkzeichen 'G', sofern die Voraussetzungen für
die Zuerkennung des Merkzeichens 'aG' nur knapp verfehlt wurden
(anerkannter Grad der Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca.
100 m)."
40 Ausweislich des Inhalts der Versorgungsamtsakten betr. den Kläger zu 1.,
insbesondere des ärztlichen Gutachtens, das der Erteilung des Bescheides des
Versorgungsamtes B. vom 20. September 2005 vorausgegangen ist, gehört der
Kläger zu 1. nicht zu den beiden anderen Fallgruppen ("Morbus-Crohn-Kranke...
bzw. Stoma-Träger...") des Erlasses.
41 Die Entscheidung des Rechtsstreits hinsichtlich des Klägers zu 1. hängt unter
diesen Umständen allein von der Frage ab, wie die vorstehend zitierte Beschreibung
der ersten Fallgruppe des Erlasses (".. nur knapp verfehlt..") zu verstehen ist,
insbesondere, ob ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 v. H.
sowie die ärztliche Bescheinigung eines max. Aktionsradius von ca. 100 m zwingend
zu einer positiven Bescheidung des Antrags auf Parkerleichterung - auch bei einer
negativen Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes bzw. des
Funktionsnachfolgers - führen müssen.
42 Hierzu weist die Kammer auf Folgendes hin:
43 Bereits der Wortlaut des ministeriellen Erlasses vom 4. September 2001 lässt
erkennen, dass zwischen den von den beiden Klägern immer wieder
hervorgehobenen Voraussetzungen (GdB mind. 70 % - max. Aktionsradius ca.
100 m -) und einer positiven Bescheidung eines Antrags auf Gewährung der
Parkerleichterung kein Automatismus besteht. Dies ergibt sich schon aus dem
Wortlaut des Erlasses "..Personengruppen, die .. in Frage kommen..". Der
ministerielle Erlass vom 4. September 2001, dessen Auslegung im Streitfalle allein
dem zuständigen Verwaltungsgericht obliegt, sieht darüber hinaus nicht ohne Grund
zwingend eine Einschaltung des (früher zuständigen) Versorgungsamtes bzw.
derjenigen Behörde, die nunmehr als Rechtsnachfolger fungiert, vor mit dem Ziel, zu
einem solchen Antrag auf Parkerleichterung eine Stellungnahme zu erstellen. Dabei
ist nicht vorgeschrieben, dass eine solche Stellungnahme wiederum mit einer
detaillierten Begründung versehen sein muss. Wenn das Versorgungsamt sich in
seiner verwaltungsinternen Stellungnahme auf die Bejahung oder Verneinung der
gestellten Frage beschränkt, liegt hierin noch kein rechtlicher Mangel des
Verwaltungsverfahrens, zumal den Betroffenen die Möglichkeit der Nachprüfung ggf.
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offen steht.
44 Ausschlaggebend für die nach Auffassung der Kammer sachgerechte Auslegung
der streitbefangenen Passage in dem ministeriellen Erlass vom 4. September 2001
(".. nur knapp verfehlt..") ist der Vergleich derjenigen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, die den Klägern bescheinigt sind (u. a. zum Merkzeichen "G"),
mit den Voraussetzungen, die nach den im Schwerbehindertenrecht geltenden
Kriterien für die Zuerkennung des Merkmals der außergewöhnlichen
Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") maßgebend sind. Dazu verhalten sich die
Abschnitte 30 und 31 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2
SGB IX)". Der Abschnitt 31 über "außergewöhnliche Gehbehinderung" hat -
vollständig zitiert - folgenden Wortlaut:
45 "(1) Für die Gewährung von Parkerleicherungen für schwerbehinderte
Menschen nach dem StVG in Verbindung mit der VwV-StVO (siehe Num-
mer 27) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche
Gehbehinderung vorliegt.
46 Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind
dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen
Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich
diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
47 (2) Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der
Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.
48 (3) Hierzu zählen nach der VwV-StVO Querschnittsgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte,
Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd
außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine
Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder
armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach
versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem
vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
49 (4) Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf
Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der
Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren
Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste
eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten
das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen
ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es
genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss
vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur
mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.
50 Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung
rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren
Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten
der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren
Grades (siehe Nummer 26.8) anzusehen."
51 Die Kammer verkennt nach dem Studium der über den Kläger zu 1. erstellten
Versorgungsamtsakten nicht, dass dieser unter zahlreichen erheblichen
Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet, was in der Zuerkennung eines Grades der
Behinderung (GdB) von 70 v. H. seinen Ausdruck gefunden hat. Ferner hat das
Versorgungsamt ihm das Merkzeichen "G" (= "erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr", vgl. Abschnitt 30 der genannten
"Anhaltspunkte") zuerkannt.
52 Vergleicht man nun die dem Kläger zu 1. attestierten
Gesundheitsbeeinträchtigungen auch unter Einbeziehung der ärztlichen
Bescheinigung vom 23. Januar 2007, so wird nach Auffassung der Kammer - auch
mit Blick auf den persönlichen Eindruck, den die berufsrichterlichen Mitglieder der
Kammer anlässlich des Erörterungstermins vom 12. Februar 2008 vom Kläger zu 1.
gewonnen haben - deutlich, dass dieser den in Abschnitt 31 der "Anhaltspunkte .."
beschriebenen Personenkreis eben nicht "nur knapp" verfehlt. Der Kläger zu 1. ist
jedenfalls in der Lage, sich - wenn auch mit Einschränkungen und niedrigem
Gehtempo - ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Er unterscheidet sich nach der
Überzeugung der Kammer von dem in Abschnitt 31 der "Anhaltspunkte .."
beschriebenen Personenkreis deutlich. Unter diesen Umständen hält die Kammer die
negative Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes Aachen trotz der
fehlenden Begründung für plausibel. Der ministerielle Erlass vom 4. September 2001
ist in seiner Grundkonstruktion so angelegt, dass für die Auslegung des Merkmals
"..knapp verfehlt.." auf den besonderen Sachverstand und das
Einschätzungsvermögen der im Versorgungsrecht tätigen Ärzte zurückgegriffen
werden soll. Dies führt zwar nicht zu einer strikten rechtlichen Bindung des Gerichts
an die versorgungsamtliche Stellungnahme. Ergibt jedoch eine Plausibilitätskontrolle,
dass die Verneinung des Merkmals "..knapp verfehlt.." nachvollziehbar ist, bedarf es
keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Im Kern besteht die (rechtliche) Fehlvorstellung des Klägers zu 1. darin, dass er aus
der Formulierung des ministeriellen Erlasses vom 4. September 2001, insbesondere
den beiden dort im Klammerzusatz genannten Voraussetzungen, auf einen
Automatismus hinsichtlich der positiven Bescheidung eines Antrags auf
Parkerleichterung geschlossen hat. Ein solcher Automatismus besteht jedoch in
rechtlicher Hinsicht nicht. Wie der Fall des Klägers zu 1. zeigt, ist es durchaus
denkbar, dass ein Antragsteller über einen GdB von 70 v. H. verfügt sowie vom
behandelnden Arzt einen "Aktionsradius von weniger als 100 m" bescheinigt
bekommt und gleichwohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens "aG" deutlich verfehlt.
53 Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2. fällt die Beurteilung in der Sache ebenso
aus. Auch die Klägerin zu 2. verfügt über einen GdB von 70 v. H. sowie das
Merkzeichen "G". Vergleicht man nach Auswertung der versorgungsamtlichen
ärztlichen Feststellungen die bei der Klägerin zu 2. beschriebenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen mit den Personenkreisen, die zum einen in Abschnitt 30 der
"Anhaltspunkte .." und zum anderen im dortigen Abschnitt 31 beschrieben sind,
gelangt die Kammer auch in diesem Falle - ebenfalls unter Einbeziehung des
persönlichen Eindrucks, den die berufsrichterlichen Mitglieder von der Klägerin zu 2.
im Erörterungstermin vom 12. Februar 2008 gewonnen haben - zu der Einschätzung,
dass auch sie die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" nicht nur knapp,
sondern deutlich verfehlt. Auch die Klägerin zu 2. war - ohne fremde Hilfe, allerdings
mit Tempoeinschränkungen und Pausen - in der Lage, sich fortzubewegen. Von dem
Personenkreis nach Abschnitt 31 der "Anhaltspunkte .." unterscheidet sie sich
deutlich.
54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.
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