Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 09.04.2008: Sicherungsmaßnahmen




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 09.04.2008 - 11 A 1386/05) hat entschieden:

Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. März

2005 wird geändert: Der Leistungsbescheid des früheren Bergamtes S.

vom 20. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der

Beklagten vom 14. Mai 2002 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 220.828,28 Euro

Gründe:


festgesetzt.

1 G r ü n d e :

2 I.

3 Die Beteiligten streiten um die Kostentragungspflicht für

Sicherungsarbeiten an einem Wetterschacht, die das seinerzeit zuständige

Bergamt S. durch Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzuges

hat durchführen lassen.

4 Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der W. AG Eigentümerin des

ehemaligen Steinkohle-Bergwerkfeldes G. X. in E. , das 1884

aufgefahren und 1903 stillgelegt worden ist. Zur Schachtanlage gehörte der

Wetterschacht G. X. , der mit Ziegelmauerwerk ausgekleidet ist und

eine Teufe von über 100 m sowie einen Durchmesser von 2,25 m hat. Er wurde

zu einem unbekannten Zeitpunkt teilweise verfüllt und in den Jahren 1927/28

mit zwei Stahlbetonplatten abgedeckt. Der Schachtkopf des Wetterschachtes

liegt unter der nördlichen Fahrbahn der in Ost-West-Richtung verlaufenden

Bundesstraße 1 (B 1) im Bereich der mittleren Spur. Die B 1 ist im Bereich des

Wetterschachtes zweibahnig mit je drei Fahrstreifen ausgebaut, wobei die

beiden Richtungsfahrbahnen durch einen begrünten Mittelstreifen getrennt

werden.

5 Seit 1985 bemühte sich die Bergbehörde um eine Erkundung des

Wetterschachtes, die aber zunächst nicht weiterbetrieben wurde. Weitere

Nachforschungen ab 1993 führten zunächst zu einer genauen örtlichen

Lokalisierung des Schachtes im Juli 1997. Auf der Grundlage einer von der Fa.

E1. erstellten Leistungsbeschreibung führte das Bergamt S. ein

sowohl Erkundungs- als auch Sicherungsmaßnahmen umfassendes

Ausschreibungsverfahren durch und beauftragte im April 1998 die Fa. G.- und

I. mit den Erkundungsmaßnahmen.

6 Um die entsprechenden Arbeiten zu ermöglichen, wurde die

Verkehrsführung auf der nördlichen Fahrbahn der B 1 geändert. Von den drei

Fahrstreifen wurden der mittlere und der südliche gesperrt. Der Verkehr wurde

über den nördliche Fahrstreifen und eine auf dem ansonsten begrünten

Mittelstreifen angelegte Behelfsfahrbahn geführt.

7 Die W. AG wurde fernmündlich und schriftlich am 8. Juli 1998 über die

geplanten Untersuchungen und einen für den 12. Juli 1998 ins Auge gefassten

Termin zur Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse informiert, "um wegen

der Lage des Schachtes (Fahrbahn der Bundesstraße 1) ggf. sofortige

Sicherungsmaßnahmen einleiten zu können".

8 Die Erkundungsmaßnahmen fanden in der Zeit vom 10. bis 13. Juli 1998

statt. In einem Bericht vom 13. Juli 1998 kam die Fa. E1. zu dem Ergebnis,

dass die Standsicherheit der Tagesoberfläche im unmittelbaren

Schachtbereich des Wetterschachtes nicht nachweisbar und somit nicht

gewährleistet sei. Nach einem Besprechungstermin am gleichen Tag, zu dem

auch ein Vertreter der W. AG eingeladen worden war, der aber wegen eines

anderen Termins hieran nicht teilnahm, gab das Bergamt die Durchführung der

Sicherungsmaßnahmen durch Verfüllen der Resthohlräume mit Baustoff und

Verpressen mit Zementinjektion in Auftrag. Mit Schreiben vom 15. Juli 1998

wurde die W. AG über das Ergebnis der Untersuchungsarbeiten und die

Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sowie die geschätzte Höhe der

hierfür anfallenden Kosten in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde ihr mitgeteilt,

dass nach Abschluss der Maßnahme eine Kostenanforderung erfolgen werde.

9 Mit Leistungsbescheid vom 20. November 2001 gab das Bergamt S.

der Klägerin auf, die Kosten für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen

an dem Wetterschacht in Höhe von 431.902,59 DM zu erstatten. Den

Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom

14. Mai 2002 zurück.

10 Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 3. März 2005 (ZfB 2005, 234 ff.) abgewiesen.

11 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die

Klägerin unter anderem geltend, die Voraussetzungen für die Durchführung

einer Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzuges hätten nicht

vorgelegen.

12 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

13 das angefochtene Urteil zu ändern und den Leistungsbescheid des

früheren Bergamtes S. vom 20. November 2001 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Mai 2002 aufzuheben.

14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug

genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen

Verwaltungsvorgänge.

17 II.

18 Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO nach vorheriger Anhörung der

Beteiligten über die zulässige Berufung der Klägerin durch Beschluss, weil er

sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für

erforderlich hält.

19 Der angefochtene Leistungsbescheid vom 20. November 2001 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 ist rechtswidrig und

verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das

angefochtene Urteil ist zu ändern und der Klage stattzugeben.

20 Das ehemalige Bergamt S. , an dessen Stelle im Laufe des

Verfahrens die beklagte Bezirksregierung getreten ist, hat der Klägerin zu

Unrecht die Erstattung der Kosten für die Sicherungsmaßnahmen an dem

Wetterschacht aufgegeben, die von der Bergbehörde durch Ersatzvornahme im

Wege des sofortigen Vollzuges vorgenommen worden sind.

21 Der Leistungsbescheid kann nicht auf die §§ 59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1

VwVG NRW i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW gestützt werden,

wonach der Pflichtige der Vollzugsbehörde die Kosten einer Ersatzvornahme

zu erstatten hat. Die Kostenerstattungspflicht nach diesen Vorschriften

erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts

eine rechtmäßige Ersatzvornahme.

22 Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 1977 - IV A 734/76 -, OVGE 33,

155 (156 f.), vom 21. August 1997 - 20 A 6979/95 -, Langtext in juris, Rdnrn. 30

ff., und vom 30. Juli 1998 - 20 A 5664/96 -, Langtext in juris, Rdnrn. 20 ff.,

jeweils m. w. N.

23 Eine - wie hier - ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchgeführte

Ersatzvornahme (§§ 55 Abs. 2, 59 VwVG NRW) setzt voraus, dass die

Anwendung des Verwaltungszwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr

notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse

handelt. Mit einem derartigen sofortigen Vollzug soll einer Gefahr begegnet

werden können, die aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des

behördlichen Eingreifens ein gestrecktes Vorgehen im Sinne des § 55 Abs. 1

VwVG NRW, also auf der Grundlage eines unanfechtbaren oder sofort

vollziehbaren Verwaltungsaktes sowie nach vorheriger Androhung und

Festsetzung des Zwangsmittels, nicht zulässt. Ohne das sofortige Tätigwerden

der Behörde im Wege des Verwaltungszwanges muss mit einem sehr hohen

Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes

Rechtsgut unmittelbar bevorstehen. Eine solche Situation ist insbesondere

dann gegeben, wenn die mit einem Einschreiten gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW

verbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur

Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also

allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden.

24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1998

25 - 20 A 5664/96 -, a. a. O., m. w. N.

26 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze waren die Voraussetzungen für

einen sofortigen Vollzug hier nicht gegeben. Die Sicherung des

Wetterschachtes war hier nicht in einem Maße außergewöhnlich dringlich, dass

dem Pflichtigen nicht durch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen

Vollziehung und gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme die

Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer kurz bemessenen

Frist hätte aufgegeben werden können.

27 Der mögliche Adressat einer bergbehördlichen Verfügung war der Behörde

bekannt. Die W. AG, d. h. die Rechtsvorgängerin der Klägerin, wurde

jedenfalls seit Mitte der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts von der

Bergbehörde stets als Ansprechpartnerin angesehen und etwa zu den

geplanten Erkundungsmaßnahmen bereits im Jahr 1994 angeschrieben. Das

Bergamt S. hatte ferner in Abstimmung mit dem Landesoberbergamt

die (ehemaligen) Eigentumsverhältnisse an dem Bergwerkfeld geklärt und

spätestens seit dem Jahr 1997 die W. AG als ordnungspflichtige

Zustandsstörerin angesehen.

28 Der Erlass einer Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen

Vollziehung und gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme wäre der

Behörde möglich gewesen.

29 Der Bergbehörde war auf Grund von Gesprächen seit 1996 bewusst, dass

der Vorteil einer Sicherung des Schachtes durch die Stabilisierung der

Füllsäule im Verhältnis zu einer Sicherung durch die Erneuerung der

Schachtkopfabdeckung darin lag, dass dieselbe Firma, die die

Untersuchungsbohrung vornehmen würde, sofort auch die

Sicherungsmaßnahmen würde ausführen können.

30 Ferner war der Bergbehörde spätestens seit dem Schreiben der Fa. E1.

vom 25. Februar 1998 und der von ihr erstellten Leistungsbeschreibung vom

23. März 1998 der genaue technische Ablauf von Erkundungs- und

gegebenenfalls anschließenden Sicherungsmaßnahmen durch die als

taugliches Mittel zur Gefahrenabwehr anzusehende Stabilisierung der Füllsäule

bekannt. Die vorgenannte Leistungsbeschreibung war daher Gegenstand des

vom Bergamt durchgeführten Ausschreibungsverfahrens, mit dem neben den

Erkundungsmaßnahmen zugleich schon die Sicherungsmaßnahmen

ausgeschrieben wurden. Das Bergamt selbst ging also seit diesem Zeitpunkt -

wie auch nach Außen durch Pressemitteilung vom 25. Juni 1998 bekundet -

davon aus, dass unmittelbar im Anschluss an die Erkundungsbohrungen

zeitnah Sicherungsmaßnahmen durchzuführen sein würden, wenn die

Erkundung zu der Feststellung einer mangelnden Gewährleistung der

Standsicherheit der Tagesoberfläche führt. Dass seitens der Bergbehörde im

Anschluss an die Erkundung unmittelbar folgend Sicherungsmaßnahmen fest

eingeplant waren, und zwar unabhängig von dem Ergebnis der

Erkundungsmaßnahmen, ergibt sich aus einem Vermerk über eine

Besprechung am 7. Juli 1998 betreffend den Ablaufplan mit Vertretern der

beteiligten Firmen E1. und G.- und I., in dem es ausdrücklich heißt: "Am

Montag sollen die Sicherungsarbeiten beginnen".

31 Es wäre angesichts der konkreten zeitlichen Abläufe und Erkenntnisse der

Bergbehörde durchaus möglich gewesen, bereits vorsorglich eine

Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung

der Ersatzvornahme vorzubereiten und diese, nachdem auf Grund der

Erkundungsuntersuchungen in der Zeit vom 10. bis zum 13. Juli 1998 positiv

feststand, dass das Mauerwerk des Schachtes nicht tragfähig und die Stabilität

der Plattenabdeckung fraglich war sowie dass in der Schachtverfüllung

Lockermassen vorhanden waren, unverzüglich zu erlassen. Das Bergamt hat

den Erlass einer solchen Ordnungsverfügung aber nicht einmal ansatzweise

erwogen, vielmehr von vornherein die Durchführung der

Sicherungsmaßnahmen in eigener Regie geplant, wie die unverzügliche

Beantragung von Haushaltsmitteln belegt.

32 Eventuelle kurzfristige Verzögerungen, die durch den Erlass einer

Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entstanden

wären, hätten die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

nicht aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt. Entgegen der Begründung

des Leistungsbescheides vom 20. November 2001 (Seite 3 Mitte) war der

"Sofortvollzug der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ... aufgrund der

Oberflächennutzung durch den Straßenverkehr auf der B 1" nicht im konkreten

Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 13. Juli 1998 zwingend

geboten.

33 Es mag mit der beklagten Bergbehörde und dem Verwaltungsgericht zwar

davon ausgegangen werden, dass die Gefahr eines Absackens der

Lockermassenfüllsäule im ehemaligen Wetterschacht bestand. Wie in dem

angefochtenen Leistungsbescheid weiter ausgeführt ist, konnte auf Grund der

zuvor gewonnenen "Untersuchungsergebnisse ... die Standsicherheit der

Tagesoberfläche im unmittelbaren Schachtbereich nicht nachgewiesen

werden". Ein mögliches Abgehen der Lockermassenfüllsäule im Wetterschacht

erforderte indes keine sofortige Abhilfe derart, dass nicht mit der Anordnung

und Durchführung von Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten

Vollzug einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung hätte zugewartet

werden können. Der Schachtkopf des nur 2,25 m Durchmesser aufweisenden

Wetterschachtes lag nach dem Ergebnis der Lokalisierungsuntersuchung im

Juli 1997 etwa mittig - mit einer leichten Verschiebung nach Süden hin - unter

dem mittleren Fahrstreifen der nördlichen Fahrbahn der B 1. Sowohl dieser

Fahrstreifen als auch der südlich anschließende Fahrstreifen waren indes

bereits für die Durchführung der Erkundungsmaßnahmen für den Kfz-Verkehr

gesperrt worden. Der gesamte Verkehr über die B 1 lief zudem auf Grund der

Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nur verlangsamt über

den nördlichen Fahrstreifen und die zusätzlich eingerichtete Behelfsspur auf

dem (zuvor begrünten) Mittelstreifen. Selbst das von der Fa. E1. in ihrem

Bericht vom 13. Juli 1998 - ohnehin nur im schlimmsten Fall - für möglich

gehaltene Abgehen der Lockermassen-Füllsäule in der Größenordnung von

erheblich mehr als einigen Metern, insbesondere im Fall von Wasserzutritten,

hätte also allenfalls den Bereich betroffen, der ohnehin für den Kfz-Verkehr

gesperrt war. Zudem ist noch zu berücksichtigen, dass die beiden - wenn auch

möglicherweise nicht mehr völlig belastungsfähigen - Stahlbetonplatten der

ursprünglichen Schachtabdeckung noch vorhanden waren. Für die Gefahr des

Entstehens eines größeren Einsturztrichters, der auch benachbarte Bereiche

erfasst hätte, lässt sich dem Bericht der Fa. E1. vom 13. Juli 1998 und auch

dem sonstigen Akteninhalt nichts entnehmen.

34 Hiernach kann also keine Rede davon sein, dass der Erlass einer für sofort

vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung unter Festlegung kürzester

Ausführungsfristen und gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme (§ 63

Abs. 2 VwVG NRW) zu einer wesentlichen Verzögerung und damit der

Verhinderung einer effektiven Gefahrenabwehr geführt hätten. Das Bergamt

selbst hatte für die Durchführung der Sicherungsmaßnahme einen Zeithorizont

von 4 Wochen vor Augen. Zudem hätte die W. AG, wenn sie die Arbeiten

nicht selbst hätte ausführen wollen, auf die bereits vorliegenden Angebote der

auch von der Bergbehörde als fachlich kompetent eingestuften Unternehmen

zurückgreifen können, ohne als private Auftraggeberin an das Erfordernis

eines vorausgehenden Ausschreibungsverfahrens gebunden zu sein.

35 Anhaltspunkte für die Annahme, dass die W. AG die ihr im Wege einer für

sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung aufzugebenden Maßnahmen

nicht oder nicht rechtzeitig selbst ausgeführt hätte oder durch Dritte hätte

durchführen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass ein

Vertreter der W. AG an dem Besprechungstermin vom 13. Juli 1998 nicht

teilgenommen hat, rechtfertigt diese Vermutung nicht, da der Vertreter der W.

AG sich wegen einer Terminskollision hatte entschuldigen lassen.

36 Die Kosten der rechtswidrig durchgeführten Ersatzvornahme kann die

Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne

Auftrag oder des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ersetzt

verlangen; denn ein Rückgriff auf diese Rechtsinstitute scheitert daran, die §§

59, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW

hinsichtlich der Ersatzvornahmekosten eine abschließende Spezialregelung

enthalten.

37 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 20 A 6979/95 -, a. a. O.,

Rdnr. 48.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

39 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der

Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

40 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 130a

Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

41 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 3, 72 Nr. 1

zweiter Halbsatz GKG.

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