Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 27.11.2007: Betriebserlaubnis




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27.11.2007 - 12 A 4697/06) hat entschieden:

Siehe auch
Kinder
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Nebenbestimmungen zu Nr. 4 der Betriebserlaubnis vom 12. November 2004 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 werden aufgehoben, soweit

darin

für die Leiterin/den Leiter die fachlichen Qualifikationen "Diplom-Sozialpädagoge/in,

Jugendleiter/in oder staatlich anerkannte/er Erzieher/in, Kindergärtner/in",

für die Fachkräfte der Kindergartengruppen die fachlichen Qualifikationen "Diplom-

Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatliche anerkannte/er Erzieher/in,

Gründe:


Kindergärtner/in" und

für die Fachkraft der Tagesstättengruppe die fachlichen Qualifikationen "Diplom-

Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatliche anerkannte/er Erzieher/in,

Kindergärtner/in"

als Mindestvoraussetzungen festgelegt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten

nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die

Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1 G r ü n d e :

2 I.

3 Die Klägerin betrieb seit April 2002 mit Erlaubnis des Beklagten den privaten

Kindergarten "N. " in N1. mit fünfzig Plätzen in zwei Gruppen. Nach einer

Erweiterung erhielt sie durch Bescheid des Beklagten vom 12. November 2004 die

Betriebserlaubnis für 70 Plätze in drei Gruppen. Der Bescheid enthält unter Nr. 4 folgende

Regelungen:

4 "Mindestanforderungen in fachlicher und personeller Hinsicht für nach dem GTK

geförderte Gruppen ergeben sich aus der "Vereinbarung" über die Eignungsvoraussetzungen

der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte vom 17. Februar 1992 und der

Ergänzungsvereinbarung vom 15.03.1996.

5 Für Ihre Einrichtung ist folgende Mindestbesetzung erforderlich:

6 1 Leiter/in (Diplom-Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatlich anerkannte/r

Erzieher/in, Kindergärtner/in)

7 Für die Kindergartengruppen:

8 2 Fachkräfte (Diplom-Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatlich anerkannte/r

Erzieher/in, Kindergärtner/in)

9 2 Ergänzungskräfte

10 Für die Kindergartengruppe als Tagesstättengruppe:

11 1 Fachkraft (Diplom-Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatlich anerkannte/r

Erzieher/in, Kindergärtner/in)

12 1 Ergänzungskraft

13 Es muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeiten auf jeder

14 Etage zwei Betreuungspersonen, davon je eine sozialpädagogische Fachkraft anwesend

sind. Dasselbe gilt für die Gruppe, die im Gebäude O. Straße untergebracht

ist."

15 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage gegen die in den

Nebenbestimmungen festgelegten fachlichen Qualifikationen erhoben. Zur Begründung hat

sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im

Wesentlichen folgendes geltend gemacht: Die Festlegung und Beschränkung der fachlichen

Qualifikationen sei durch eine Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Die "Vereinbarung"

sei nicht bindend. Die darin festgelegten fachlichen Qualifikationen würden der besonderen

Situation und dem Konzept ihrer Einrichtung nicht gerecht. Sie würde auch höherwertige

Qualifikationen ausschließen. Im Übrigen verstießen die Beschränkungen gegen ihre

Grundrechte aus Art. 12 und 14 des Grundgesetzes.

16 Die Klägerin hat beantragt,

17 den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2004 und dessen Widerspruchsbescheid

vom 29. September 2005 insoweit aufzuheben, als

18 für die Leiterin der Einrichtung die Qualifikation Dipl.-Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in

oder staatlich anerkannter Erzieher/in, Kindergärtner/in,

19 für die Kindergartengruppen Fachkräfte (Dipl.-Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder

staatlich anerkannter Erzieher/in, Kindergärtner/in),

20 für die Kindergartengruppe als Tagesstättengruppe eine Fachkraft (Dipl.-

Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatlich anerkannter Erzieher/in,

Kindergärtner/in)

21 verlangt wurden,

22 hilfsweise,

23 den Beklagten zu verpflichten, in Ergänzung seines Bescheides vom 12. November 2004

als Leiterin

24 oder Fachkraft eine sonstig geeignete Person im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB VIII

zuzulassen.

25 Der Beklagte hat beantragt,

26 die Klage abzuweisen.

27 Er ist der Auffassung gewesen, die angefochtenen Regelungen entsprächen § 45 Abs. 1

und 2 SGB VIII. Die Konzeption der Tageseinrichtung der Klägerin unterscheide sich nur

geringfügig von der Konzeption anderer Tageseinrichtungen. Die danach einschlägigen

Inhalte der "Vereinbarung" seien im Hinblick auf den Personalstandard als Ausdruck des

seinerzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes auf dem Gebiet der Sozialpädagogik zu

verstehen. Dieser Standard habe sich bewährt und als allgemeines Mindesterfordernis Geltung

erlangt. Um der Aufgabe und den fachlichen Anforderungen an Bildung, Erziehung und

Betreuung gerecht zu werden, sei der Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften, die in

einer entsprechenden Fachausbildung fundiertes Fachwissen erworben hätten, notwendig. Die

Fachkräfte - sei es als Leitung oder Gruppenleitung - müssten über umfassende Kenntnisse

der Entwicklungspsychologie, Pädagogik und Methodik/Didaktik bezogen auf Kinder im

Alter von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht verfügen. Ob etwa die Ausbildung

ausländischer Grundschullehrer den genannten Anforderungen entspreche, könne im Rahmen

der Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht festgestellt werden. Insoweit habe die Klägerin die

Möglichkeit, bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Anerkennung als sozialpädagogische

Fachkraft zu stellen. Werde diese Anerkennung erwirkt, könne diese Kraft als Gruppenleitung

oder - bei entsprechender Berufserfahrung - auch als Leitung eingesetzt werden. Die

Besetzung der Kindergartenleitung mit einer kaufmännischen Kraft entspreche nicht dem

Anforderungsprofil der Leitungsposition.

28 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Hauptantrag hat es für unzulässig

gehalten, weil es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Bedingung i.S.v. § 32 Abs. 2 Nr.

2 SGB X handele. Die mit dem Hilfsantrag zulässige Verpflichtungsklage sei, so das

Verwaltungsgericht, unbegründet, weil die Konzeption der von der Klägerin betriebenen

Einrichtung sich im Wesentlichen mit dem Auftrag der Kindergärten von örtlichen Trägern

der öffentlichen Jugendhilfe sowie Trägern der freien Jugendhilfe decke, es sich bei den in der

"Vereinbarung" niedergelegten Kriterien für die fachliche Qualifikation des in

Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Personals um auf wissenschaftlicher Basis anerkannte

und angewandte Standards auf dem Gebiet der Sozialpädagogik handele und eine

Abweichung von diesen Qualitätsstandards für den privaten Kindergarten der Klägerin nicht

gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung im Übrigen wird auf den

Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

29 Zur Begründung ihrer hiergegen vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht

die Klägerin geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die

Nebenbestimmungen selbständig aufhebbar seien; im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr

Vorbringen aus dem verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren; sie stellt die

wissenschaftliche Begründung der "Vereinbarung" in Frage und verweist ergänzend auf die in

Kraft getretenen Änderungen des nordrhein-west-fälischen Schulgesetzes. Über eine

Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG hinaus macht sie nunmehr auch eine

Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend.

30 Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,

31 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu

erkennen.

32 Der Beklagte beantragt,

33 die Berufung zurückzuweisen.

34 Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Einrichtung der Klägerin mit den nach dem

GTK geförderten Tageseinrichtungen für Kinder vergleichbar sei, so dass sich auch die

Anforderungen an das Personal in gleicher Weise stellten. Dass die "Vereinbarung" neuere

wissenschaftliche und pädagogische Erkenntnisse nicht berücksichtige, werde bestritten.

Sowohl das SGB VIII wie auch das GTK wiesen den Kindergärten einen eigenständigen

Bildungsauftrag im Elementarbereich des Bildungssystems zu. Die Änderungen des

Schulgesetzes und die damit bewirkte Vorverlegung des Einschulungsalters führe nicht dazu,

dass sich kindliches Lernen und kindliche Entwicklung verändere. Ebenso tritt der Beklagte

der Auffassung der Klägerin zur Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3, 12 und 14 des

Grundgesetzes entgegen.

35 Die Beteiligten sind zur Entscheidung nach § 130 a VwGO mit Verfügung des Gerichts

vom 14. September 2007 angehört worden. Wegen der Stellungnahmen der Beteiligten hierzu

wird auf Blatt 143 f. (Klägerin) und auf Blatt 127 bis 138 (Beklagter) Bezug genommen.

36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten

im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs

des Beklagten Bezug genommen.

37

II.

38 Über die Berufung kann gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil

der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu

nach § 130 a Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung

vom 14. September 2007 angehört worden.

39 Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der Klägerin mit

dem Hauptantrag als Anfechtungsantrag zulässig ist.

40 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende

Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben. Wird - wie hier -

geltend gemacht, eine solche Nebenbestimmung finde im Gesetz keine Grundlage, so kann

dies grundsätzlich mit der Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung geltend gemacht

werden. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt

im weiteren davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung

sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der

Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine

isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.

41 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. November 2000

42 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 (224), m. w. N.

43 Ein derartiger offenkundiger Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor.

44 Die zulässige Anfechtungsklage ist nach einstimmiger Auffassung des Senats auch

begründet.

45 Die Betriebserlaubnis des Beklagten vom 12. November 2004 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 29. September 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die

Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als nach den unter Nr. 4 aufgeführten

- in Ermangelung eines vollstreckbaren Inhalts nicht vollziehbaren -

Nebenbestimmungen

46 - für den Leiter/die Leiterin die fachlichen Qualifikationen "Diplom-Sozialpädagoge/in,

Jugendleiter/in oder staatlich anerkannte/er Erzieher/in/ Kindergärtner/in",

47 - für die Fachkräfte der Kindergartengruppen die fachlichen Qualifikationen "Diplom-

Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatlich anerkannte/er Erzieher/in/ Kindergärtner/in"

und

48 - für die Fachkraft der Tagesstättengruppe die fachlichen Qualifikationen "Diplom-

Sozialpädagoge/in, Jugendleiter/in oder staatlich anerkannte/er Erzieher/in/

Kindergärtner/in"

49 als Mindestvoraussetzung festgelegt werden.

50 Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob die in den Nebenbestimmungen getroffenen

Festlegungen der Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Leitungs- und

Betreuungspersonals mit der bundesrechtlichen Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB

VIII vereinbar sind, wonach die Betreuung lediglich durch "geeignete Kräfte" sichergestellt

sein muss.

51 Denn für die Beifügung von Nebenbestimmungen der hier in Rede stehenden Art fehlt es

bereits an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII

kann die Betriebserlaubnis zwar mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ist jedoch die

Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte nicht gesichert, ist die Betriebserlaubnis nach

der ausdrücklichen Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII zwingend zu versagen.

Daraus folgt, dass bereits vor der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1

SGB VIII die Prüfung und positive Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung des

in der Einrichtung konkret zum Einsatz kommenden Leitungs- und Betreuungspersonals

erforderlich ist, um den zwingenden Versagungsgrund des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII

auszuschließen.

52 Die gesetzlich vorgesehene zwingende Versagung bei nicht gesicherter Betreuung der

Kinder durch geeignete Kräfte trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betreuung durch

geeignete Kräfte im Hinblick auf das in der Einrichtung vom Einrichtungsträger zu

gewährleistende Kindeswohl zentrale Bedeutung zukommt: Der Betrieb der Einrichtung steht

und fällt mit dem eingesetzten Personal.

53 Schon die gesetzessystematische Differenzierung zwischen der Beifügung von

Nebenbestimmungen nach Ermessen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einerseits und der

zwingenden Versagung der Erlaubnis bei nicht gesicherter Betreuung der Kinder durch

geeignete Kräfte nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII andererseits schließt es aus, die

Betriebserlaubnis ohne die positive Eignungsfeststellung zu erteilen und letztere dadurch zu

ersetzen, dass der Betriebserlaubnis Nebenbestimmungen über generelle

Mindestanforderungen an die Eignung - hier die fachliche Qualifikation - des Leitungs- und

Betreuungspersonals beigefügt werden, deren Einhaltung zu Lasten der betroffenen Kinder

erst zu einem - nicht zuletzt von der personellen Kapazität des Landesjugendamtes

mitbestimmten - späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis und nach der

Betriebsaufnahme, mithin bereits im laufenden "Vollzug", überprüft wird.

54 Das Erfordernis einer vor der Erteilung der Betriebserlaubnis abschließenden

verwaltungsbehördlichen Entscheidung der Frage, ob die Betreuung der Kinder in der

konkreten Einrichtung durch geeignete Kräfte gesichert ist, ergibt sich auch unabhängig von

dieser gesetzlichen Systematik aus der gesetzlichen Konzeption, wonach für den Betrieb einer

Einrichtung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein umfassendes, der Prävention dienendes

Verbot gilt, das nur durch die Betriebserlaubnis und den durch sie legalisierten Betrieb

beseitigt werden kann (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt),

55 vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 84; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 45

Rn. 4; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006 § 45 Rn. 1,

56 und aus der - in der Normierung eines zwingenden Versagungsgrundes zum Ausdruck

kommenden - zentralen Bedeutung der Betreuung durch geeignete Kräfte für die

Gewährleistung des Kindeswohls. Kernfragen dieser Art, die die grundsätzliche

Genehmigungsfähigkeit betreffen, können nicht in "Neben"bestimmungen geregelt werden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um einen gebundenen Verwaltungsakt

handelt, auf dessen Erteilung bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen ein

uneingeschränkter Anspruch besteht.

57 Vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 84; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 45 Rn. 13

u. 30; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 45 Rn. 10.

58 Aus § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt sich nichts anderes. Zwar darf danach ein

Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden,

wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

59 Diese Voraussetzungen greifen hier jedoch nicht ein. Wie bereits dargelegt, lässt die

spezialgesetzliche Differenzierung zwischen Nebenbestimmungen nach Ermessen

60 (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) und zwingendem Versagungsgrund (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr.

1 SGB VIII) Nebenbestimmungen dann nicht zu, wenn die Betreuung durch geeignete Kräfte

nicht gesichert ist. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB X darüber hinaus Nebenbestimmungen zur

Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erlaubt, ermächtigt

dies nicht dazu, wesentliche Voraussetzungen des Verwaltungsaktes durch

Nebenbestimmungen zu sichern. Durch die Vorschrift des § 32 SGB X soll der Behörde

lediglich im Interesse des Bürgers und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

die Möglichkeit gegeben werden, auch dann bereits einen begünstigenden Verwaltungsakt zu

erlassen, wenn nur noch die Erfüllung geringfügiger/unwesentlicher gesetzlicher

Voraussetzungen fehlt.

61 Vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2001 - B 6 KA 16/00 R -, BSGE 89, 62 ff.; Pickel,

SGB X, Stand: August 2007, § 32 Rn. 15; Wahrendorf, in Giese/Krahmer, SGB X/1, Stand:

Juni 2007, § 32 Rn. 7; Littmann, in: Hauk/Noftz, SGB X, Stand: April 2007, § 32 Rn. 36; v.

Wulffen; SGB X, 4. Aufl. 2001, § 32 Rn. 10; zur vergleichbaren Regelung in § 36 Abs. 1

VwVfG vgl. P. Stelkens/U. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 36

Rn. 67c; Henneke, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 36 Rn. 21; Kopp/Ramsauer, VwVfG,

9. Aufl. 2005, § 36 Rn. 46a; zu § 45 SGB VIII vgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB

VIII, 3. Aufl. 2007 § 45 Rn. 12.

62 Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Frage, ob die Betreuung durch geeignete

Kräfte gesichert ist, gerade nicht um eine als geringfügig oder unwesentlich anzusehende

Tatbestandsvoraussetzung, sondern um eine, wenn nicht um die Kernfrage bei der

Erlaubniserteilung.

63 Ob ergänzende Nebenbestimmungen dann in Betracht kommen, wenn etwa lediglich

Randbereiche des Personaleinsatzes ("wie") betroffen sind, bedarf hier keiner Erörterung, da

im vorliegenden Fall die berufliche Qualifikation des einzusetzenden Personals und damit

dessen grundsätzliche Eignung ("ob") in Rede steht, nicht aber organisatorische Randbereiche

des Personaleinsatzes thematisiert werden.

64 Die der Klägerin erteilte Betriebserlaubnis vom 12. November 2004 kann im Sinn der o.g.

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne die Nebenbestimmungen

rechtmäßigerweise bestehen bleiben; entgegen der Auffassung des Beklagten verbleibt

insoweit nicht ein "Torso" ohne erkennbaren Sinngehalt, sondern es wird das bei Erteilung

tatsächlich eingesetzte Leitungs- und Betreuungspersonal gebilligt.

65 Die gesetzliche Konzeption eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt schließt

allerdings den Erlass einer "Blanko"-Erlaubnis für einen abstrakten "Betrieb" aus, erfasst also

keinen Personalwechsel. Ebenso wie in trägerschaftlicher, räumlicher und organisatorischer

Hinsicht,

66 vgl. etwa Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 45 Rn. 31,

67 konkretisiert die Betriebserlaubnis auch in personeller Hinsicht, was im Einzelnen von

dem generellen - verfassungsrechtlich auch unter Berücksichtigung des

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unbedenklichen - Verbot des Betriebs einer Einrichtung

ausgenommen und damit erlaubt ist. Die hervorgehobene Bedeutung der Sicherung der

Betreuung durch geeignete Kräfte hat mit Blick auf die gesetzliche Konzeption des Verbots

mit Erlaubnisvorbehalt im Regelfall zur Folge, dass sich der durch eine Betriebserlaubnis

nach § 45 SGB VIII legalisierte konkrete Betrieb einer Einrichtung in personeller Hinsicht

regelmäßig auf dasjenige namentlich benannte Leitungs- und/oder Betreuungspersonal der

Einrichtung beschränkt, das nach den Antragsunterlagen Leitungs- oder

Betreuungsfunktionen ausüben soll und dementsprechend von dem zuständigen

Landesjugendamt bzw. Landschaftsverband (vgl. § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII i.V.m. § 69

Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VIII sowie § 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des

Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990, GV NRW S. 1216,

zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005, GV NRW S. 498) vor der Erteilung der

Betriebserlaubnis auf die personelle und fachliche Eignung hat überprüft werden können.

68 Vgl. zur Verpflichtung, bereits im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens Namen und

berufliche Ausbildung des Leiters/der Leiterin und der Betreuungskräfte mitzuteilen:

Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 47 Rn. 3.

69 Ebenso wie eine einmal erteilte Betriebserlaubnis im Regelfall nicht einen Wechsel des

Trägers, einen Wechsel der Räumlichkeiten, eine wesentliche Änderung der

Betriebsorganisation oder des Betriebskonzeptes ermöglicht, berechtigt sie daher den

Erlaubnisinhaber nicht, das Leitungs- und/oder Betreuungspersonal - auch unter Erfüllung der

Meldepflicht nach § 47 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - ganz oder teilweise auszutauschen und den

Betrieb auf der Grundlage der erteilten Betriebserlaubnis ohne weiteres rechtmäßig

fortzuführen (§§ 104, 105 SGB VIII). Andernfalls könnten auf diese Art zu Lasten der

betreuten Kinder bis zu einer - zeitlich angesichts der vom Beklagten deutlich gemachten

Belastung nicht absehbaren - Intervention des zuständigen Landesjugendamtes vollendete

Tatsachen geschaffen, der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt konterkariert und seine der

Gefahrenabwehr dienende Präventivfunktion unterlaufen werden.

70 Soll das Leitungs- und Betreuungspersonal ganz oder teilweise ausgetauscht werden,

kann dementsprechend das insoweit bestehende präventive Betriebsverbot regelmäßig nur

durch eine entsprechende Änderung der bestehenden Betriebserlaubnis überwunden werden,

die den Betrieb in der geänderten personellen Zusammensetzung legalisiert. Eine

diesbezügliche Änderung der Betriebserlaubnis setzt einen ordnungsgemäßen, d.h. prüf- und

bescheidungsfähigen Antrag mit im Einzelnen benannten Personen voraus, der das zuständige

Landesjugendamt in den Stand setzt, seiner Aufgabe der präventiven Gefahrenabwehr

gerecht zu werden, und nicht nur die - formale - fachliche Eignung des nunmehr konkret

vorgesehenen Leitungs- und/oder Betreuungspersonals, sondern auch dessen Eignung im

Übrigen, insbesondere dessen persönliche Eignung (vgl. etwa § 72a Satz 3 SGB VIII) sowie

die Sicherstellung der Betreuung im Zusammenwirken der Betreuungskräfte im Einzelnen zu

prüfen, bevor die zu betreuenden Kinder diesem Personal überantwortet werden.

71 Sofern in Bezug auf das neue Personal Versagungsgründe nicht bestehen, ist zur

Beseitigung des präventiven Betriebsverbots durch das zuständige Landesjugendamt der

Einsatz des neuen Personals - wie der Einsatz des vorherigen Personals - im Wege der

Erlaubniserteilung (Änderung der bestehenden Betriebserlaubnis) in einer u.a. den

Anforderungen an die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes (§ 33 Abs. 1 SGB X) genügenden

Art und Weise "freizugeben"; schlichte Untätigkeit des zuständigen Landesjugendamtes in

Kenntnis der beabsichtigten Änderungen reicht insoweit auch aus Gründen der

Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht aus.

72 Allein in diesem Rahmen, nicht aber nach bereits erfolgter Betriebsaufnahme und

aufgrund einer zu irgendeinem späteren Zeitpunkt durchgeführten nachträglichen Kontrolle,

kann die vom Beklagten im Interesse des Kindeswohls für notwendig gehaltene Einhaltung

bestimmter Standards effektiv sichergestellt werden, wobei hier, wie oben dargelegt, nicht zu

entscheiden ist, ob die vom Beklagten zugrundegelegten abstrakten Mindestanforderungen an

die formale fachliche Qualifikation des Leitungs- und Betreuungspersonals mit den sich aus §

45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ergebenden bundesrechtlichen Anforderungen vereinbar

sind.

73 Dem vorstehend dargelegten gesetzlichen Regelungszweck wird die Betriebserlaubnis

vom 12. November 2004 auch ohne die in Rede stehenden Nebenbestimmungen gerecht.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebserlaubnis im

November 2004 in der Einrichtung tatsächlich eingesetzte Leitungs- und Betreuungspersonal

die persönliche und/oder die fachliche Eignung

74 - selbst unter Berücksichtigung der sich aus den Nebenbestimmungen zu Nr. 4 der

Betriebserlaubnis ergebenden Anforderungen - nicht besessen hat oder die Betreuung im

Übrigen i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht sichergestellt gewesen ist, sind - auch

in den Stellungnahmen auf die gerichtliche Anhörung vom 14. September 2007 - nicht

vorgetragen oder sonst ersichtlich.

75 Die von dem Beklagten im Übrigen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit

geltend gemacht wird,

76 - es entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der Einrichtungsträger schon

bei der Antragstellung die Betreuungskräfte fest eingestellt habe und diese damit namentlich

benennen könne, oder

77 - die Einstellung von Betreuungspersonal durch den Träger bereits vor der Antragstellung

und damit zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob, wann und zu welchen

Konditionen ihm für seine Einrichtung eine Betriebserlaubnis erteilt werde, würde für Träger

von Einrichtungen einen nicht hinnehmbaren bzw. tragbaren Unsicherheitsfaktor,

insbesondere in finanzieller Hinsicht, bedeuten,

78 wird die dem Gesetz zugrundeliegende Gewichtung des Kindeswohls verkannt. Es ist

nicht Sinn und Zweck des dem Kindeswohl dienenden präventiven Verbots mit

Erlaubnisvorbehalt, vorrangig die Aufnahme des Einrichtungsbetriebs zu fördern und zu

diesem Zweck die diesbezüglichen arbeitsrechtlichen, organisatorischen und finanzielllen

Anforderungen an den Einrichtungsträger den Belangen des Kindeswohls unterzuordnen;

dementsprechend greifen im Rahmen des Gesetzesvollzugs die vom Beklagten - allerdings

unspezifisch - bemühten "Verhältnismäßigkeitsgründe" zugunsten der Einrichtungsträger

nicht durch. Ein Einrichtungsträger, der weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch vor der

Entscheidung über die Erlaubniserteilung in der Lage ist, dasjenige Personal, das zum Betrieb

der Einrichtung eingesetzt werden soll (einschließlich der zur Aufrechterhaltung des erlaubten

Betriebs bei typischerweise zu erwartenden Vakanzen etwa durch Urlaub, Erkrankung,

Mutterschutz, etc., einzusetzenden Vertretungskräfte), unabhängig von bereits begründeten

arbeitsvertraglichen Bindungen zumindest so konkret zu bezeichnen und hierfür prüffähige

Unterlagen vorzulegen, dass dem für die Erlaubnis zuständigen Landesjugendamt eine

Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung ermöglicht wird, fehlt es im Zeitpunkt der

Entscheidung über die Erteilung der Betriebserlaubnis in Ermangelung des notwendigen

Personals in der Regel nicht nur an einer realisierungsfähigen, tragfähigen und nachhaltigen

Konzeption (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), sondern es steht die grundsätzliche Eignung

des Trägers zum Betrieb einer Einrichtung in Frage, die mit Blick auf die der Einrichtung

nicht nur kurzfristig anvertrauten Kinder (im vorliegenden Fall immerhin die beträchtliche

Zahl von siebzig Kindern) bei dem Einrichtungsträger ein besonders hohes Maß an

Verantwortung voraussetzt.

79 Die Ausführungen des Beklagten, es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass ein

Einrichtungsträger auch bei der Auswechslung nur einer Betreuungskraft eine Änderung der

Betriebserlaubnis beantragen müsse und für den Zeitraum zwischen der Antragstellung und

der Erteilung der Erlaubnis bei einem Einsatz der neuen geeigneten Betreuungskraft seine

Einrichtung ohne Betriebserlaubnis führe, verkennt ebenfalls das im Gesetz deutlich zum

Ausdruck kommende - und oben dargelegte - Anliegen des Gesetzgebers, den betroffenen

Kindern mit Blick auf den hohen Rang des Schutzguts des Kindeswohls durch das präventive

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bereits vor der Betriebsaufnahme den größtmöglichen Schutz

zukommen zu lassen; sich hieraus ergebende Einschränkungen in der flexiblen

Personalbewirtschaftung werden damit in Kauf genommen.

80 Diese Einschränkungen sind auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere wird dem

Einrichtungsträger nicht zugemutet, trotz getroffener Vorsorgemaßnahmen in jedem Fall

eines Wechsels einer Betreuungskraft seine Einrichtung bis zur Anpassung der

Betriebserlaubnis ohne jede Betriebserlaubnis zu führen und dadurch ordnungswidrig i.S.d. §

104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu handeln. Zutreffend ist allerdings, dass sich durch eine

Änderung des der Erteilung der Betriebserlaubnis zugrundeliegenden tatsächlichen Betriebes

der Einrichtung nicht schon zugleich der rechtliche Regelungsgehalt der erteilten Erlaubnis

ändert. Eine Änderung des rechtlichen Regelungsgehaltes der Erlaubnis herbeizuführen, steht

allein dem insoweit zuständigen Landesjugendamt zu.

81 Ändert sich der ursprünglich erlaubte Betrieb, ohne dass zugleich der rechtliche

Regelungsgehalt der ursprünglich erteilten Betriebserlaubnis den geänderten tatsächlichen

Umständen angepasst wird, stellt sich allenfalls die Frage, ob die ursprünglich erteilte

Erlaubnis auch noch den geänderten Betrieb erfasst oder ob sie nunmehr gegenstandslos

geworden ist und der geänderte Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgt. Die

Beantwortung dieser Frage richtet sich danach, ob die Abweichungen des tatsächlichen

Betriebes von dem rechtlich erlaubten Betrieb unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der

Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII (Gewährleistung des Kindeswohls) so gravierend sind,

dass der geänderte Betrieb gegenüber dem erlaubten Betrieb als "aliud" anzusehen ist, so dass

sich die Frage der Erlaubnispflicht von neuem stellt.

82 Ist etwa im Rahmen einer Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung für Kinder die

Anzahl der Kindergartengruppen konkret bestimmt, führt allein die Reduzierung der

Gesamtzahl der Kindergartengruppen in dieser Einrichtung durch die schlichte Auflösung

einer Kindergartengruppe nicht ohne weiteres dazu, dass sich nunmehr für den verbleibenden

Betrieb die Erlaubnisfrage von neuem stellt. Dies kann allenfalls dann angenommen werden,

wenn sich zugleich mit der Auflösung einer Kindergartengruppe wesentliche Änderungen in

den erlaubnisrelevanten Prüfbereichen (wie etwa Trägerschaft, Personal (§ 45 Abs. 2 Satz 2

Nr. 1 SGB VIII), Räumlichkeiten, Organisation, Konzeption (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII),

gesellschaftliche/sprachliche Integration (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) SGB VIII),

gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b)

SGB VIII) ergeben, die ihrerseits noch nicht Prüfgegenstand im Rahmen einer die in Rede

stehende Einrichtung betreffenden Erlaubniserteilung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII

gewesen sind.

83 Wird die Stelle einer pädagogischen Fachkraft vakant, hat es der Einrichtungsbetreiber in

der Hand, die Fortführung des erlaubten Betriebs bis zur - erlaubten - Beschäftigung einer

Ersatzkraft über rechtzeitig benannte und überprüfte Vertretungskräfte sicherzustellen; für die

üblicherweise zu erwartenden Vakanzen bedarf es ohnehin eines tragfähigen und im

Erlaubnisverfahren zu prüfenden Vertretungskonzeptes (vgl. zur Zuschussfähigkeit von

Vertretungskräften § 1 Abs. 3 der Betriebskostenverordnung - BKVO-), da ansonsten ein

regelmäßiger Einrichtungsbetrieb von vornherein nicht gewährleistet werden kann. Da in

derartigen Fällen der Vertretungsbetrieb bereits Bestandteil der Betriebserlaubnis ist, scheidet

ein erlaubnisloser Einrichtungsbetrieb aus.

84 Hat es der Einrichtungsträger im Rahmen seines Verantwortungsbereichs hingegen

versäumt, ein effektives Vertretungssystem zu organisieren, gehen die sich hieraus

ergebenden Folgen zu seinen Lasten. Denn eine vom Träger der Einrichtung selbst

verursachte und selbst verschuldete Mangelsituation kann nicht dazu führen, dass die

Standards, die sich aus den zur Wahrung des Kindeswohls erlassenen Schutzvorschriften

ergeben, zugunsten derart unzuverlässiger Träger herabgesetzt werden. Wird etwa in einem

eingruppigen Kindergarten eine von zwei pädagogischen Fachkräften, die zugleich Leiterin

des Kindergartens ist, unerwartet krank und ist nicht für Ersatz vorgesorgt, dann stellt sich

aufgrund des Wegfalls wesentlicher Erlaubnisinhalte schon für die Fortführung der

Einrichtung in der Phase der Stellenvakanz die Frage der Erlaubnisfähigkeit einer in dieser

Weise (des-)organisierten Einrichtung völlig neu und mit Blick auf die weiter zu betreuenden

Kinder auch dringend. Erst recht gilt dies, wenn in der Folgezeit jemand wieder als

pädagogische Fachkraft die Leitung der Einrichtung und die Arbeit in der Gruppe

übernehmen und damit Kinder (in einer Kindergartengruppe immerhin üblicherweise 25

Kinder - vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BKVO -) betreuen soll.

85 Soweit der Beklagte zur Begründung seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung auf § 47

Satz 1 SGB VIII verweist, wonach der Träger der erlaubnispflichtigen Einrichtung der

zuständigen Behörde u.a. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des

Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen

und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte (Nr. 1) unverzüglich

anzuzeigen hat, führt dies nicht weiter. Die Anzeigepflicht nach § 47 Satz 1 SGB VIII dient

der nachträglichen Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde. Die nach § 47 Satz 1 Nr. 1

SGB VIII nach der Betriebsaufnahme erforderliche unverzügliche Anzeige ermöglicht der

zuständigen Behörde etwa die nachträgliche Kontrolle, ob der tatsächlich aufgenommene

Betrieb dem zuvor erlaubten Betrieb entspricht. Die Anzeige kann etwa im Falle signifikanter

Abweichungen gegenüber der Betriebserlaubnis oder aufgrund selbständig begründeter

Verdachtsmomente dazu beitragen, die Grundlagen für örtliche Prüfungen (§ 46 SGB VIII),

für ggf. daran anschließende repressive Maßnahmen (vgl. etwa §§ 45 Abs. Abs. 3 Satz 3, 48

SGB VIII) oder für die Rücknahme bzw. den Widerruf der Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2

Satz 5 SGB VIII) zu schaffen; die nachträgliche Anzeigepflicht erlaubt jedoch keinen

Rückschluß darauf, dass im Rahmen der Prävention, d.h. bei der vor der Betriebsaufnahme zu

erfolgenden Prüfung und Entscheidung über die Erlaubniserteilung, die Feststellung der für

die Erteilung der Betriebserlaubnis entscheidenden Umstände - insbesondere die zur

Versagung zwingenden Umstände nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII - zunächst ganz

oder zum Teil ausgesetzt und erst später während des bereits in Vollzug gesetzten Betriebs

vorgenommen oder abgeschlossen werden kann. Ansonsten könnte nicht nur die Feststellung

des Namens und der Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der Einrichtung,

sondern es könnten - ausgehend von den in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII genannten

Umständen - etwa auch Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung

und die Zahl der verfügbaren Plätze in der Betriebserlaubnis offenbleiben. Dass eine derartige

Verlagerung fast sämtlicher wesentlicher erlaubnisrelevanter Umstände aus dem Bereich der

Prävention in den Bereich der erst (irgendwann) nach der Betriebsaufnahme greifenden

Repression die im Interesse des Kindeswohls gerade vor der Betriebsaufnahme angesiedelte

präventive Funktion der Betriebserlaubnis systemwidrig völlig entwerten würde, bedarf

keiner weiteren Darlegung.

86 Gerade § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII spricht eher für die Richtigkeit der hier

vertretenen Auffassung. So werden ausdrücklich die Namen und die beruflichen

Ausbildungen des Leiters und der Betreuungskräfte zum Gegenstand der Anzeige gemacht

und in ihrer Bedeutung den ebenfalls anzuzeigenden wesentlichen Umständen, wie dem

Namen und der Anschrift des Trägers der Einrichtung, Art und Standort der Einrichtung und

der Zahl der verfügbaren Plätze gleichgestellt. Soll die nachträgliche Anzeige die - im

Hinblick auf § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII notwendige und im Übrigen auch

selbstverständliche - Kontrolle ermöglichen, ob der tatsächlich aufgenommene Betrieb der

Betriebserlaubnis entspricht, ist es unumgänglich, bereits im Rahmen des

Erlaubniserteilungsverfahrens Namen und berufliche Ausbildung des Leiters/derLeiterin der

Einrichtung und der Betreuungskräfte (mithin nicht nur der Fach-, sondern auch der

Ergänzungskräfte und Vertretungskräfte) festzustellen.

87 Entgegen der Auffassung des Beklagten kann § 48 SGB VIII nicht gegenüber § 45 SGB

VIII "insbesondere bezüglich der persönlichen Geeignetheit eines Beschäftigten schon aus

Verhältnismäßigkeitsgründen" als speziellere Vorschrift angesehen werden. § 48 SGB VIII

betrifft - wie § 47 SGB VIII - schon mit Blick auf seine rechtssystematische von § 45 SGB

VIII deutlich getrennte und ausschließlich im Kontext nachträglicher Kontrolle angesiedelte

Stellung im Gesetz nicht den vor der Betriebsaufnahme bei der Entscheidung über die

Betriebserlaubnis maßgebenden Prüfungs- und Entscheidungsrahmen. Sofern eine

Betriebserlaubnis noch nicht erteilt ist, kommt nach dem Gesetz eine Betriebsaufnahme nicht

in Betracht, so dass es vor der Erteilung einer Betriebserlaubnis regelmäßig einer

Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII nicht bedarf. Im Übrigen kann nach dem Wortlaut

des § 48 SGB VIII lediglich die "weitere Beschäftigung" untersagt werden. Das Gesetz geht

daher von einer bis zur Untersagung bereits erfolgten Beschäftigung aus, die regelmäßig eine

betriebserlaubnisgestützte Betriebsaufnahme vorausetzt; § 48 SGB VIII deckt damit in der

Praxis im wesentlichen diejenigen außerhalb des Prüfrahmens bei der Entscheidung über die

Betriebserlaubnis angesiedelten Fallgestaltungen ab, in denen eine zunächst vorhandene

persönliche und/oder fachliche Eignung nachträglich entfällt oder trotz der Prüfung im

Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens aufgrund nachträglich bekannt gewordener

tatsächlicher Umstände nicht mehr von einer persönlichen und/oder fachlichen Eignung

ausgegangen werden kann.

88 Sicherlich sind auch Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Betriebsaufnahme

ausnahmsweise ohne vorherige Betriebserlaubnis erfolgt. Auch in einem solchen Fall mag

u.U. eine Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII in Betracht kommen; in Ermangelung

eines Erlaubniserteilungsverfahrens kann jedoch auch in derartigen Fallgestaltungen eine

inhaltliche Festlegung des nach § 45 SGB VIII erforderlichen Prüfungs- und

Entscheidungsrahmens durch § 48 SGB VIII normativ nicht gesteuert werden.

89 Soweit der Beklagte darauf hinweist, ihm seien aufgrund der Vielzahl der in seinem

Zuständigkeitsbereich vorhandenen erlaubnispflichtigen Einrichtungen und der damit

verbundenen Vielzahl stattfindender Personalwechsel bei der Prüfung der persönlichen

Geeignetheit der in den Einrichtungen eingesetzten Betreuungskräfte enge Grenzen gesetzt,

wertet der Senat diese Ausführungen zugunsten des Beklagten nicht dahingehend, dass er

seinem gesetzlichen Auftrag zumindest teilweise nicht mehr genügen könne, wenn er im

Rahmen der Erlaubniserteilung oder -änderung die persönliche und fachliche Eignung vorab

prüfen müsste. Zunächst bleibt auf § 79 Abs. 3 SGB VIII hinzuweisen, wonach die Träger der

öffentlichen Jugendhilfe für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und

Landesjugendämter zu sorgen haben; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl

von Fachkräften.

90 Darüber hinaus führt die hier im Interesse des Kindeswohls vertretene Betonung des

Präventionsprinzips regelmäßig nicht zu einem Mehraufwand, sondern lediglich zu einer

Verlagerung der bisher offensichtlich erst während des bereits aufgenommenen Betriebes - in

den behaupteten "eng gesteckten Grenzen" - durchgeführten Überprüfungen in das der

Prävention dienende Erlaubniserteilungs- bzw. Erlaubnisänderungsverfahren.

91 Soweit der seinerzeit für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständige 16. Senat des

beschließenden Gerichts in seinem Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 4169/98 -, StuGR 2000,

29 ff., die in Erlaubnisbescheiden jeweils für altersgemischte Gruppen getroffenen

Anordnungen einer Fachkraft statt einer Ergänzungskraft als eine - isoliert anfechtbare -

materiell-rechtlich rechtmäßige Auflage angesehen und damit - konkludent - zum Ausdruck

gebracht hat, dass eine solche Nebenbestimmung regelmäßig zulässig sei, hält der nunmehr

für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständige Senat hieran vor dem Hintergrund des durch

das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 8. September

2005 (BGBl. I, 2729) stärker betonten Schutzauftrages des Staates zu Gunsten einer

wirksameren Prävention nicht mehr fest.

92 Da dem Hauptantrag stattzugeben ist, braucht eine Entscheidung über den Hilfsantrag

nicht getroffen zu werden.

93 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708

Nr. 10, 711 ZPO.

94 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO

nicht vorliegen.

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