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Verwaltungsgericht Minden v. 08.11.2007: Werbung / Werbeanlagen
Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 08.11.2007 - 9 K 1166/07) hat entschieden:
Siehe auch
Werbung Werbeanlagen
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2 Die Klägerin vermietet gewerblich von ihr errichtete Werbeanlagen für wechselnde
Plakatwerbung. Mit Schreiben vom 21.12.2006 beantragte sie bei dem Beklagten die
Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen City-
Star-Werbeanlage mit der Größe 2,80 m x 3,80 m auf einem 2,55 m hohen Monofuß auf dem
Grundstück Gemarkung C. , Flur 91, Flurstück 530 (B. -M. -Straße 75). Auf dem
Grundstück wird ein Gebrauchtwagenhandel betrieben.
3 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 13.04.1964 rechtsverbindlichen
Bebauungsplans III/1/12.01 in der Fassung der 3. Änderung, der den fraglichen Bereich als
Mischgebiet ausweist und die überbaubare Fläche durch Baugrenzen festsetzt. Nach den
textlichen Festsetzungen dürfen die Vorgartenflächen u.a. weder zu gewerblichen Zwecken
noch zu Werbezwecken genutzt werden.
4 Nachdem der Beklagte die Klägerin im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen hatte,
dass der geplante Standort der Werbeanlage auf einer im Bebauungsplan festgesetzten, nicht
überbaubaren Vorgartenfläche liege, änderte die Klägerin unter dem 13.03.2007 die
Bauvorlagen dahingehend ab, dass die Anlage an einem Standort im Abstand von 5,00 m von
der Straßenbegrenzungslinie hinter der Baugrenze errichtet werden soll.
5 Mit Bescheid vom 04.05.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung
ab. Zur Begründung gab er an, dass die Werbeanlage auch an dem veränderten Standort nicht
genehmigungsfähig sei, da sie zu einer unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen
führen würde. Bereits vorhanden seien eine großflächige Plakattafel (Euroformat) am R.-------
--weg neben dem Haus Nr. 5, zwei großflächige Plakattafel auf dem Baugrundstück an der
Grenze zum Grundstück R.---------weg 4, die Werbung des Kfz-Händlers auf dem
Baugrundstück, drei Werbeanlagen am Haus R.---------weg 1, zwei Pylone, mehrere Fahnen
und weitere Werbung am Gebäude von N. . Alle Werbeanlagen würden ihre optische
Wirkung gemeinsam ausüben, da sie gleichzeitig wahrgenommen werden könnten. Außerdem
sei eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die Mega-Light-Anlage im Hinblick auf
den geringen Abstand zur Lichtzeichenanlage nicht auszuschließen.
6 Die Klägerin hat daraufhin am 01.06.2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus,
dass das Vorhaben an dem geänderten Standort bauplanungsrechtlich zulässig sei. Auch die
vom Beklagten geltend gemachten bauordnungsrechtlichen Bedenken bestünden nicht. Eine
Verkehrsgefährdung sei auszuschließen, da es sich um kein rollierendes System handele,
sondern das Werbeplakat für die Dauer der Belegung unverändert bleibe. Das Vorhaben führe
auch zu keiner störenden Häufung von Werbeanlagen. Das Gebiet werde durch das
Einkaufszentrum der Fa. N. geprägt. In einem derartigen Gebiet sei eine gewisse Anzahl
von Werbeanlagen, die die Zahl von drei durchaus überschreiten könne, typisch. Der Beklagte
habe durch die Genehmigung der von ihm angeführten Werbeanlagen die Häufung bereits
akzeptiert, so dass nicht erkennbar sei, dass die nun beantragte Werbeanlage zu einer
Verunstaltung führe. Bei einer Genehmigung des Vorhabens werde die vorhandene Werbung
des Kfz-Händlers abgebaut.
7 Die Klägerin beantragt,
8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2007 zu
verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung einer
Werbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 91, Flurstück
530 (B. -Ladebeck-Straße 75) gemäß ihrem Bauantrag vom
21.12.2006/13.03.2007 zu erteilen.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides: Ergänzend führt er
aus: Die störende Wirkung sei vor dem Hintergrund des Gebietscharakters zu sehen, der hier
ein Mischgebiet vorsehe. Das Einkaufszentrum liege in einem festgesetzten Sondergebiet. In
der Umgebung des geplanten Standorts des Vorhabens der Klägerin seien genehmigt zwei
großflächige Plakattafeln neben dem Haus R.---------weg 5, eine großflächige Plakattafel an
dem Gebäude R.---------weg 4 an der Grenze zum Baugrundstück, drei Werbeanlagen am
Haus R.---------weg 1 sowie die Werbung der Fa. N. . Nicht genehmigt sei die zweite
Werbetafel am Gebäude R.---------weg 4 und die Werbung des Kfz-Händlers auf dem
Baugrundstück. Bei einer Genehmigung des Vorhabens werde die schon verunstaltete
Situation noch weiter verunstaltet. Der Hinweis auf eine Beseitigung der Werbung des Kfz-
Händlers sei nicht überzeugend.
12 Anlässlich eines am 18.09.2007 durchgeführten Erörterungstermins hat der
Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen
Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Beklagten Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe:
15 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
16 Der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte
Werbeanlage, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75
Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -).
17 Zwar dürfte die Werbeanlage an dem mit dem Änderungsantrag vom 13.03.2007 zur
Genehmigung gestellten Standort bauplanungsrechtlich zulässig sein, da sie dort innerhalb der
im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Auch dürfte bei der
Errichtung einer Werbeanlage ohne automatischen Bildwechsel an dem Standort eine
Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 letzter
Halbsatz BauO NRW nicht gegeben sein.
18 Die geplante Werbeanlage ist jedoch deshalb bauordnungsrechtlich nicht
genehmigungsfähig, weil sie zu einer nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW unzulässigen
störenden Häufung von Werbeanlagen führen würde.
19 Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen
Verunstaltungsverbots. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der Verunstaltung
definiert als einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß
beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild
der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als
belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des
so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen. Maßgeblich ist, ob der Anblick
bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke
aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.
20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1965 - I C 146.53 -, BVerwGE 2,172;
21 Die störende Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW setzt ein
räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der
Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall drei Werbeanlagen innerhalb eines eng
umgrenzten Wirkungsbereichs vorhanden sein, so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig
wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben.
22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2235/89 - BRS 54 Nr.
129.
23 Die Häufung führt nur dann zu einer störenden Wirkung, wenn der so genannte
Durchschnittsbetrachter die Ansammlung von Werbeanlagen als unlusterregend empfindet,
insbesondere dann, wenn eine bauliche Anlage so mit Werbeanlagen
überladen ist, dass das Auge des Betrachters gleichsam keine Ruhe mehr findet.
24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 3279/02 - BRS 67 Nr.
162.
25 Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen trifft nachkommende Anlagen der
Außenwerbung. Dabei kommt der Grundsatz der Priorität zur Anwendung. Nicht genehmigte
Anlagen sind dann zu berücksichtigen, wenn mit ihrer Beseitigung in absehbarer Zeit nicht zu
rechnen ist.
26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.2003 - 10 A 3464/01 - BRS 66 Nr.
150.
27 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung in dem vorgenannten Sinn
gegeben ist, ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort, sondern das
Gesamtbild der Umgebung entscheidend. Bei der gebotenen, umgebungsbezogenen
Betrachtungsweise ist auf den jeweiligen Aufstellungsort, seine Umgebung und die
wechselseitigen Auswirkungen abzustellen.
28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1992, a.a.O.; Urteil vom 06.02.2003,
a.a.O.
29 Auch wenn in der Umgebung bereits zahlreiche, miteinander unvereinbare Werbeanlagen
vorhanden sind, kann die Aufstellung einer weiteren Werbeanlage nach § 13 Abs. 2 Satz 3
BauO NRW unzulässig sein. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass nicht mehr
verunstaltet werden könne, was schon verunstaltet sei.
30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1992, a.a.O.
31 Aus dem zuvor genannten Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO
NRW folgt weiter, dass es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob es sich bei den bereits in der
Umgebung der Anbringungsstelle befindlichen Werbeanlagen um Fremdwerbung oder
Werbung an der Stätte der Leistung handelt. Diese Anlagen können als Werbeanlagen im
Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nämlich die gleiche störende Wirkung auf die
jeweilige Örtlichkeit ausüben wie Werbeanlagen für Fremdwerbung. Gerade diese störende
Wirkung soll gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW jedoch verhindert werden.
32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.04.2002 - 10 A 4188/01 - BRS 65 Nr.
147.
33 Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus den in den Verwaltungsvorgängen
vorhandenen sowie den weiteren, von der Klägerin im Klageverfahren eingereichten
Lichtbildern, dass sich in der Nähe des geplanten Aufstellungsortes schon jetzt zahlreiche
Werbeanlagen befinden. Diese sind von einem Betrachter, der sich von Südwesten kommend
auf der B. -Ladebeck-Straße dem Aufstellungsort nähert, gleichzeitig wahrnehmbar. Hinter
den Werbeanlagen des N. -Einkaufszentrums befindet sich auf dem Bürgersteig vor dem
Grundstück B. -M1. -Straße 75 eine Werbevitrine im 4/1-Format und auf dem
Grundstück die Werbeanlage des Gebrauchtwagenhändlers. Weiter fallen auch die drei
Werbeanlagen an den Balkonen des Gebäudes R.---------weg 1 sofort in den Blick. In die
Betrachtung einbezogen werden müssen auch die jeweils zwei Plakatanschlagtafeln neben
dem Gebäude R.---------weg 5 und seitlich vor dem Gebäude R.---------weg 4. Zwar werden
sie für einen stadteinwärts auf der B. -M1. -Straße fahrenden Pkw-Fahrer teilweise
durch die auf dem Baugrundstück ausgestellten Fahrzeuge des Gebrauchwagenhändlers
verdeckt, doch sind sie, wie sich bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter bestätigt
hat, für Fahrgäste der Stadtbahn von der erhöht liegenden Haltestelle und aus den
Stadtbahnwagen unmittelbar wahrnehmbar.
34 Das Vorhandensein dieser Gesamtheit von Werbeanlagen in enger
Nachbarschaft zu dem geplanten Aufstellungsort führt zumindest mit der geplanten
weiteren Werbeanlage zu einer unzulässigen Häufung. Die in einem relativ eng
begrenzten Bereich angebrachten Werbeanlagen üben eine massive optische
Wirkung auf den Betrachter aus, da sie von dem öffentlichen Verkehrsraum aus
gleichzeitig wahrgenommen werden können. Insbesondere von der
Stadtbahnhaltestelle aus gesehen würde sich die optische Wirkung der geplanten
Anlage mit der der vorhandenen vier Plakatanschlagtafeln überlagern. Die insgesamt
sehr ungeordnet wirkende Abfolge unterschiedlicher Werbeanlagen ist auch an einer
Hauptverkehrsstraße, an der der Betrachter ein gewisses Maß an Werbung als
situationstypisch hinnimmt, in ihrer Gesamtheit belästigend und störend.
35 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen
auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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