Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Minden v. 08.11.2007: Werbung / Werbeanlagen




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 08.11.2007 - 9 K 1166/07) hat entschieden:

Siehe auch
Werbung Werbeanlagen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor

einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1

Tatbestand:


2 Die Klägerin vermietet gewerblich von ihr errichtete Werbeanlagen für wechselnde

Plakatwerbung. Mit Schreiben vom 21.12.2006 beantragte sie bei dem Beklagten die

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen City-

Star-Werbeanlage mit der Größe 2,80 m x 3,80 m auf einem 2,55 m hohen Monofuß auf dem

Grundstück Gemarkung C. , Flur 91, Flurstück 530 (B. -M. -Straße 75). Auf dem

Grundstück wird ein Gebrauchtwagenhandel betrieben.

3 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 13.04.1964 rechtsverbindlichen

Bebauungsplans III/1/12.01 in der Fassung der 3. Änderung, der den fraglichen Bereich als

Mischgebiet ausweist und die überbaubare Fläche durch Baugrenzen festsetzt. Nach den

textlichen Festsetzungen dürfen die Vorgartenflächen u.a. weder zu gewerblichen Zwecken

noch zu Werbezwecken genutzt werden.

4 Nachdem der Beklagte die Klägerin im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen hatte,

dass der geplante Standort der Werbeanlage auf einer im Bebauungsplan festgesetzten, nicht

überbaubaren Vorgartenfläche liege, änderte die Klägerin unter dem 13.03.2007 die

Bauvorlagen dahingehend ab, dass die Anlage an einem Standort im Abstand von 5,00 m von

der Straßenbegrenzungslinie hinter der Baugrenze errichtet werden soll.

5 Mit Bescheid vom 04.05.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung

ab. Zur Begründung gab er an, dass die Werbeanlage auch an dem veränderten Standort nicht

genehmigungsfähig sei, da sie zu einer unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen

führen würde. Bereits vorhanden seien eine großflächige Plakattafel (Euroformat) am R.-------

--weg neben dem Haus Nr. 5, zwei großflächige Plakattafel auf dem Baugrundstück an der

Grenze zum Grundstück R.---------weg 4, die Werbung des Kfz-Händlers auf dem

Baugrundstück, drei Werbeanlagen am Haus R.---------weg 1, zwei Pylone, mehrere Fahnen

und weitere Werbung am Gebäude von N. . Alle Werbeanlagen würden ihre optische

Wirkung gemeinsam ausüben, da sie gleichzeitig wahrgenommen werden könnten. Außerdem

sei eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die Mega-Light-Anlage im Hinblick auf

den geringen Abstand zur Lichtzeichenanlage nicht auszuschließen.

6 Die Klägerin hat daraufhin am 01.06.2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus,

dass das Vorhaben an dem geänderten Standort bauplanungsrechtlich zulässig sei. Auch die

vom Beklagten geltend gemachten bauordnungsrechtlichen Bedenken bestünden nicht. Eine

Verkehrsgefährdung sei auszuschließen, da es sich um kein rollierendes System handele,

sondern das Werbeplakat für die Dauer der Belegung unverändert bleibe. Das Vorhaben führe

auch zu keiner störenden Häufung von Werbeanlagen. Das Gebiet werde durch das

Einkaufszentrum der Fa. N. geprägt. In einem derartigen Gebiet sei eine gewisse Anzahl

von Werbeanlagen, die die Zahl von drei durchaus überschreiten könne, typisch. Der Beklagte

habe durch die Genehmigung der von ihm angeführten Werbeanlagen die Häufung bereits

akzeptiert, so dass nicht erkennbar sei, dass die nun beantragte Werbeanlage zu einer

Verunstaltung führe. Bei einer Genehmigung des Vorhabens werde die vorhandene Werbung

des Kfz-Händlers abgebaut.

7 Die Klägerin beantragt,

8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2007 zu

verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung einer

Werbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 91, Flurstück

530 (B. -Ladebeck-Straße 75) gemäß ihrem Bauantrag vom

21.12.2006/13.03.2007 zu erteilen.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides: Ergänzend führt er

aus: Die störende Wirkung sei vor dem Hintergrund des Gebietscharakters zu sehen, der hier

ein Mischgebiet vorsehe. Das Einkaufszentrum liege in einem festgesetzten Sondergebiet. In

der Umgebung des geplanten Standorts des Vorhabens der Klägerin seien genehmigt zwei

großflächige Plakattafeln neben dem Haus R.---------weg 5, eine großflächige Plakattafel an

dem Gebäude R.---------weg 4 an der Grenze zum Baugrundstück, drei Werbeanlagen am

Haus R.---------weg 1 sowie die Werbung der Fa. N. . Nicht genehmigt sei die zweite

Werbetafel am Gebäude R.---------weg 4 und die Werbung des Kfz-Händlers auf dem

Baugrundstück. Bei einer Genehmigung des Vorhabens werde die schon verunstaltete

Situation noch weiter verunstaltet. Der Hinweis auf eine Beseitigung der Werbung des Kfz-

Händlers sei nicht überzeugend.

12 Anlässlich eines am 18.09.2007 durchgeführten Erörterungstermins hat der

Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen

Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten

im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge

des Beklagten Bezug genommen.

14

Entscheidungsgründe:


15 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

16 Der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin

nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die

Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte

Werbeanlage, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75

Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -).

17 Zwar dürfte die Werbeanlage an dem mit dem Änderungsantrag vom 13.03.2007 zur

Genehmigung gestellten Standort bauplanungsrechtlich zulässig sein, da sie dort innerhalb der

im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Auch dürfte bei der

Errichtung einer Werbeanlage ohne automatischen Bildwechsel an dem Standort eine

Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 letzter

Halbsatz BauO NRW nicht gegeben sein.

18 Die geplante Werbeanlage ist jedoch deshalb bauordnungsrechtlich nicht

genehmigungsfähig, weil sie zu einer nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW unzulässigen

störenden Häufung von Werbeanlagen führen würde.

19 Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen

Verunstaltungsverbots. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der Verunstaltung

definiert als einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß

beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild

der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als

belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des

so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen. Maßgeblich ist, ob der Anblick

bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke

aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.

20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1965 - I C 146.53 -, BVerwGE 2,172;

21 Die störende Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW setzt ein

räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der

Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall drei Werbeanlagen innerhalb eines eng

umgrenzten Wirkungsbereichs vorhanden sein, so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig

wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben.

22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2235/89 - BRS 54 Nr.

129.

23 Die Häufung führt nur dann zu einer störenden Wirkung, wenn der so genannte

Durchschnittsbetrachter die Ansammlung von Werbeanlagen als unlusterregend empfindet,

insbesondere dann, wenn eine bauliche Anlage so mit Werbeanlagen

überladen ist, dass das Auge des Betrachters gleichsam keine Ruhe mehr findet.

24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 3279/02 - BRS 67 Nr.

162.

25 Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen trifft nachkommende Anlagen der

Außenwerbung. Dabei kommt der Grundsatz der Priorität zur Anwendung. Nicht genehmigte

Anlagen sind dann zu berücksichtigen, wenn mit ihrer Beseitigung in absehbarer Zeit nicht zu

rechnen ist.

26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.2003 - 10 A 3464/01 - BRS 66 Nr.

150.

27 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung in dem vorgenannten Sinn

gegeben ist, ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort, sondern das

Gesamtbild der Umgebung entscheidend. Bei der gebotenen, umgebungsbezogenen

Betrachtungsweise ist auf den jeweiligen Aufstellungsort, seine Umgebung und die

wechselseitigen Auswirkungen abzustellen.

28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1992, a.a.O.; Urteil vom 06.02.2003,

a.a.O.

29 Auch wenn in der Umgebung bereits zahlreiche, miteinander unvereinbare Werbeanlagen

vorhanden sind, kann die Aufstellung einer weiteren Werbeanlage nach § 13 Abs. 2 Satz 3

BauO NRW unzulässig sein. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass nicht mehr

verunstaltet werden könne, was schon verunstaltet sei.

30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1992, a.a.O.

31 Aus dem zuvor genannten Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO

NRW folgt weiter, dass es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob es sich bei den bereits in der

Umgebung der Anbringungsstelle befindlichen Werbeanlagen um Fremdwerbung oder

Werbung an der Stätte der Leistung handelt. Diese Anlagen können als Werbeanlagen im

Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nämlich die gleiche störende Wirkung auf die

jeweilige Örtlichkeit ausüben wie Werbeanlagen für Fremdwerbung. Gerade diese störende

Wirkung soll gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW jedoch verhindert werden.

32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.04.2002 - 10 A 4188/01 - BRS 65 Nr.

147.

33 Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus den in den Verwaltungsvorgängen

vorhandenen sowie den weiteren, von der Klägerin im Klageverfahren eingereichten

Lichtbildern, dass sich in der Nähe des geplanten Aufstellungsortes schon jetzt zahlreiche

Werbeanlagen befinden. Diese sind von einem Betrachter, der sich von Südwesten kommend

auf der B. -Ladebeck-Straße dem Aufstellungsort nähert, gleichzeitig wahrnehmbar. Hinter

den Werbeanlagen des N. -Einkaufszentrums befindet sich auf dem Bürgersteig vor dem

Grundstück B. -M1. -Straße 75 eine Werbevitrine im 4/1-Format und auf dem

Grundstück die Werbeanlage des Gebrauchtwagenhändlers. Weiter fallen auch die drei

Werbeanlagen an den Balkonen des Gebäudes R.---------weg 1 sofort in den Blick. In die

Betrachtung einbezogen werden müssen auch die jeweils zwei Plakatanschlagtafeln neben

dem Gebäude R.---------weg 5 und seitlich vor dem Gebäude R.---------weg 4. Zwar werden

sie für einen stadteinwärts auf der B. -M1. -Straße fahrenden Pkw-Fahrer teilweise

durch die auf dem Baugrundstück ausgestellten Fahrzeuge des Gebrauchwagenhändlers

verdeckt, doch sind sie, wie sich bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter bestätigt

hat, für Fahrgäste der Stadtbahn von der erhöht liegenden Haltestelle und aus den

Stadtbahnwagen unmittelbar wahrnehmbar.

34 Das Vorhandensein dieser Gesamtheit von Werbeanlagen in enger

Nachbarschaft zu dem geplanten Aufstellungsort führt zumindest mit der geplanten

weiteren Werbeanlage zu einer unzulässigen Häufung. Die in einem relativ eng

begrenzten Bereich angebrachten Werbeanlagen üben eine massive optische

Wirkung auf den Betrachter aus, da sie von dem öffentlichen Verkehrsraum aus

gleichzeitig wahrgenommen werden können. Insbesondere von der

Stadtbahnhaltestelle aus gesehen würde sich die optische Wirkung der geplanten

Anlage mit der der vorhandenen vier Plakatanschlagtafeln überlagern. Die insgesamt

sehr ungeordnet wirkende Abfolge unterschiedlicher Werbeanlagen ist auch an einer

Hauptverkehrsstraße, an der der Betrachter ein gewisses Maß an Werbung als

situationstypisch hinnimmt, in ihrer Gesamtheit belästigend und störend.

35 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die

Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen

auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum