Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 07.11.2007: Aufbauseminar




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07.11.2007 - 9 A 4822/05) hat entschieden:

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Das auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 ergangene

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2004 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. April 2005 wird

hinsichtlich der Gebührenfestsetzung aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren

eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 155,60 EUR

festgesetzt.

1

Gründe:


2 I.

3 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für eine im

Widerspruchsverfahren aufgehobene Ordnungsverfügung über die Entziehung der

Fahrerlaubnis.

4 Wegen eines Rotlichtverstoßes während der Probezeit forderte die Beklagte die Klägerin

mit Verfügung vom 16. März 2004 auf, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Gleichzeitig

setzte sie zur Vorlage der Teilnahmebestätigung eine Frist bis zum 21. Mai 2004. Mitte April

teilte die Klägerin mit, sie sei gerade nach O. -J. umgezogen und werde sich in den

kommenden zwei Wochen arbeitsbedingt in der Schweiz aufhalten. Als die Klägerin

innerhalb der gesetzten Frist keine Teilnahmebestätigung vorgelegt hatte, verlängerte die

Beklagte mit einem an die alte Adresse der Klägerin gerichteten Anschreiben die Frist bis

zum 11. Juni 2004. Am 14. Juni 2004 legte die Klägerin kommentarlos einen Vertrag vom 18.

Mai 2004 über die Teilnahme an einem Aufbauseminar vor, das in der Zeit vom 23. Juni 2004

bis 7. Juli 2004 stattfinden sollte.

5 Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 entzog die Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis und

setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,- EUR zuzüglich Postgebühren von

5,60 EUR fest. In der Begründung gab sie an, sie habe nach Vorlage der

Anmeldebescheinigung stillschweigend die Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung

verlängert. Da sie keine weitere Nachricht von der Klägerin erhalten habe, der Kurs jedoch

beendet sei, nehme sie an, die Klägerin habe daran nicht teilgenommen. Wenige Tage nach

Zustellung der Verfügung legte die Klägerin die Teilnahmebescheinigung an dem

Aufbauseminar vor und erhob Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2004.

Darauf hob die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 4. August 2004 die Verfügung mit

Ausnahme der Gebührenfestsetzung auf.

6 Am 10. August 2004 legte die Klägerin zusätzlich Widerspruch dagegen ein, dass die

Gebührenfestsetzung im Abhilfebescheid aufrecht erhalten worden war und teilte mit, sie

habe die Teilnahmebescheinigung am Tag nach Abschluss des Seminars zur Post gegeben.

Den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit

Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005 zurück.

7 Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem

angefochtenen Urteil abgewiesen. Mit Beschluss vom 5. September 2007 hat der Senat die

Berufung gegen das Urteil zugelassen.

8 Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Kern vor, die Gebühr habe nicht

festgesetzt werden dürfen, weil ihr der Führerschein nicht nach § 2 a Abs. 2 StVG zu

entziehen gewesen sei. Denn sie sei unstreitig der ihr auferlegten Pflicht zur Teilnahme an

einem Aufbauseminar nachgekommen. Nach Aufheben der Verfügung über die Entziehung

der Fahrerlaubnis hätte auch die Gebührenfestsetzung aufgehoben werden müssen.

Abgesehen davon sei ihr nach stillschweigender Fristverlängerung keine neue Frist gesetzt

worden. Im Übrigen habe sie durch umgehende Absendung der Teilnahmebescheinigung alles

getan, um diese der Beklagten zukommen zu lassen.

9 Die Klägerin hat im Berufungsverfahren neben der Aufhebung der streitigen

Gebührenfestsetzung zunächst erstmals auch die Rückzahlung der Gebühr beantragt, die

Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags jedoch wieder zurückgenommen.

10 Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

11 unter Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2004

in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. April 2005

hinsichtlich der Gebührenfestsetzung aufzuheben,

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Berufung zurückzuweisen.

14 Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei der vollziehbaren Anordnung nach § 2 a Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 StVG nicht nachgekommen, weil sie die Teilnahmebescheinigung nicht

unverzüglich nach Abschluss des Aufbauseminars vorgelegt habe. Es sei nicht Sache der

Behörde, sich die Information über die Seminarteilnahme selbst zu verschaffen. Die

Teilnahmebescheinigung werde vielmehr gemäß § 37 Abs. 1 FeV zur Vorlage bei der

Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt. Es handele sich somit um eine "Bringschuld". Der

Gebührentatbestand sei unabhängig von der Aufhebung der Ordnungsverfügung im Rahmen

des Widerspruchsverfahrens erfüllt. Dem Abhilfebescheid liege insofern eine neue Sachlage

zugrunde, als die Klägerin die Teilnahmebescheinigung nachträglich beigebracht habe. Dies

habe jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung.

15 Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch

Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 VwGO.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte

sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) und der

Bezirksregierung Düsseldorf (ein Hefter) Bezug genommen.

17 II.

18 Das Verfahren ist gemäß den §§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit

die Klägerin den erst im Berufungsverfahren gestellten Zahlungsantrag wieder

zurückgenommen hat.

19 Soweit die Klage noch rechtshängig ist, entscheidet der Senat gemäß § 130 a Satz 1

VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche

Verhandlung nicht für erforderlich hält.

20 Die zugelassene Berufung ist begründet. Der Klage ist stattzugeben. Die

Gebührenfestsetzung vom 28. Juli 2004, die im Abhilfebescheid vom 4. August 2004 aufrecht

erhalten worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1

Satz 1 VwGO.

21 Die Beklagte war zur Erhebung der Verwaltungsgebühr nach Nr. 206 des Gebührentarifs

zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nicht berechtigt.

Danach wird unter anderem eine Gebühr erhoben für die Entziehung einer Fahrerlaubnis. Der

Gebührentatbestand setzt eine rechtmäßige bzw. bestandskräftige Entziehung der

Fahrerlaubnis voraus. Denn die in § 1 GebOSt vorausgesetzte Sonderrechtsbeziehung kann

nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung der Verwaltung ihrerseits

rechtmäßig ist (vgl. auch § 14 Abs. 2 VwKostG i.V.m. § 6 GebOST) oder zumindest mit

Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann und deshalb rechtlich Bestand hat.

22 Vgl. zu vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen OVG Rh.-Pf., Urteil vom

25. August 2005 - 12 A 10678/05 -, NVwZ-RR 2006, 252; der Sache nach ähnlich OVG

NRW, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 5 A 4687/04 -.

23 Nach diesen Grundsätzen ist die streitige Gebührenfestsetzung rechtswidrig. Die mit

Verfügung vom 28. Juli 2004 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht

bestandskräftig geworden, weil die Beklagte sie im Widerspruchsverfahren aufgehoben hat.

Ungeachtet der Frage, ob bereits dieser Umstand zwingend auch zur Aufhebung der mit der

Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Gebührenfestsetzung hätte führen müssen, ist die

Gebührenerhebung jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Fahrerlaubnis der Klägerin nicht

entzogen werden durfte.

24 Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ergeben sich hier aus § 2 a

Abs. 3 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer

Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zur Teilnahme an

einem Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht

nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem dann,

wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer schwerwiegenden innerhalb der

Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung

ergangen ist, die in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, seine Teilnahme an einem

Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen.

25 Nach diesen Bestimmungen ist die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, wenn dem

Fahranfänger keine Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gesetzt worden ist, die er

einzuhalten hatte. Im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut und die einschneidende

Rechtsfolge setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG eine

ausdrückliche Fristsetzung voraus. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung ist der

Gesetzesbegründung: In der Zusammenschau mit dem Gesetzeswortlaut lässt sich ihr

entnehmen, dass der Gesetzgeber eine solche Fristsetzung gerade deshalb verlangt, weil er die

nicht fristgerechte Befolgung behördlicher Anordnungen als Weigerung des Betroffenen

ansieht, diesen nachzukommen. Hieran anknüpfend soll die Ermächtigung zur Entziehung der

Fahrerlaubnis den straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis

auf Probe den erforderlichen Nachdruck verleihen und deutlich machen, dass die Probezeit für

den Fahranfänger eine Zeit der Bewährung ist, in der besondere Anforderungen an sein

Verkehrsverhalten und auch an seine aktive Teilnahme an behördlich angeordneten

Maßnahmen gestellt werden.

26 Vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des

Fahrlehrergesetzes, BT-Drs. 10/4490, S. 20.

27 Der so begründeten einschneidenden Rechtsfolge stellt der Gesetzgeber als

rechtsstaatliches Korrektiv das Erfordernis der Fristsetzung durch die Behörde gegenüber, das

für den Betroffenen Klarheit schafft, unter welchen Voraussetzungen er mit der Entziehung

der Fahrerlaubnis rechnen muss. Das Erfordernis der Fristsetzung hat der Gesetzgeber in der

seit dem 1.1.1999 geltenden Gesetzesfassung noch deutlicher herausgestellt, indem er es im

Gegensatz zur Vorläuferfassung ausdrücklich nicht nur in § 2 a Abs. 3 StVG, sondern

zusätzlich in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 aufgenommen hat.

28 Der Klägerin kann danach nicht entgegen gehalten werden, sie sei einer vollziehbaren

Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in der hierfür festgesetzten Frist nicht

nachgekommen, weil ihr keine entsprechende Frist mehr gesetzt war. Die ihr für die Vorlage

einer Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar zunächst bis zum 21. Mai 2004

gesetzte und bis zum 11. Juni 2004 verlängerte Frist hat die Beklagte unstreitig nochmals

stillschweigend verlängert, nachdem die Klägerin ihr einen Teilnahmevertrag über ein Ende

Juni 2004 beginnendes Aufbauseminar vorgelegt hatte. Bei dieser stillschweigenden

Fristverlängerung - die im Hinblick auf die besonderen Lebensumstände der Klägerin

unmittelbar nach einem Umzug und Aufnahme einer Ausbildung mit zeitweiligem

Auslandsaufenthalt sachlich geboten gewesen sein dürfte,

29 vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 12. März 2003 - 7 B 575/03 -, juris -; ähnlich

in: Hentschel, StVR, 39. Aufl. 2007, § 2 a StVG Rn. 15 -

30 hat sie jedoch davon abgesehen, der Klägerin eine neue Frist zu setzen, deren

Nichtbefolgung dieser entgegen gehalten werden könnte.

31 Da die Fahrerlaubnis schon aus diesem Grunde nicht entzogen werden durfte, stellt sich

vorliegend nicht die vom Beklagten für klärungsbedürftig angesehene Frage, ob über den

Wortlaut des § 2 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG hinaus die Fahrerlaubnis auch dann

zu entziehen ist, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar noch innerhalb einer

festgesetzten Frist erfolgt, die in § 37 FeV vorgesehene Teilnahmebescheinigung jedoch erst

nach Fristablauf vorgelegt wird.

32 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3

VwGO. Die Kosten werden der Beklagten ganz auferlegt, weil der von der Klägerin

zurückgenommene Zahlungsantrag nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts führt und deshalb

keine besonderen Kosten verursacht.

33 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO

nicht gegeben sind.

34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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