Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 25.10.2007: Feiertage und Fristberechnung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25.10.2007 - 7 D 129/06.NE) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 242 "M. Zum I. " der
Antragsgegnerin, weil dieser Plan Teilflächen ihres Grundeigentums als öffentliche
Verkehrsfläche überplant.
3 Das Gebiet des Bebauungsplans ist im nachfolgenden Kartenausschnitt
wiedergegeben.
4 Es wird im Süden von der M1.-------straße , im Osten von der C.-------straße sowie im
Norden und Nordwesten vom M2.-------graben begrenzt. Im westlichen Bereich des
Plangebiets befindet sich eine Hofstelle, die über die Straße Zum I. von der M1.-------straße
aus erschlossen wird. Auf ihr wurde früher eine intensive Schweinemast betrieben, die
zwischenzeitlich stillgelegt ist. Die Hofstelle und die östlich sowie südöstlich angrenzende
Bebauung bis zur C.-------straße bzw. der M1.-------straße werden von dem im Jahr 1991 in
Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 123 "C1. " der Antragsgegnerin erfasst, der den
Bereich vom M2.-------graben bis zur M1.-------straße als Dorfgebiet ausweist und durch den
strittigen Bebauungsplan ersetzt werden soll, der lediglich einen südwestlich der Straße Zum
I. gelegenen bislang unbebauten Bereich zusätzlich erfasst.
5 Die Antragsteller sind als Miterben Eigentümer der nördlich der M1.-------straße
gelegenen bebauten Grundstücke M1.-------straße 4 (Flurstücke 171, 536 und 537) sowie
M1.-------straße 6 (Flurstück 449), die Antragstellerin zu 1. ist darüber hinaus
Alleineigentümerin u.a. der unbebauten Flurstücke 538 und 539 (früher: 215 und 216), die
sich nordwestlich an das Grundstück M1.-------straße 4 anschließen. Das im Wesentlichen
nicht vom strittigen Bebauungsplan erfasste Grundstück M1.-------straße 6 liegt westlich der
Straße Zum I. und ist mit einem Achtfamilienhaus nebst sechs Garagen und insgesamt fünf
genehmigten Stellplätzen bebaut. Von diesen sind drei gemäß Baugenehmigung vom 4. Mai
2005 einem genehmigten Anbau an das Wohnhaus M1.-------straße 4 zugeordnet und durch
Baulast entsprechend gesichert. Nach den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans sollen
Teilflächen der den Garagen im Osten vorgelagerten Freiflächen als Verkehrsfläche zur
Verbreiterung der Straße Zum I. in Anspruch genommen werden; die genehmigten
Stellplätze werden von der Überplanung als Straßenverkehrsfläche nicht erfasst. Das
Grundstück M1.-------straße 4 liegt östlich der Straße Zum I. im Geltungsbereich des
strittigen Bebauungsplans. Es ist nahe der M1.-------straße mit einem Wohnhaus bebaut. Mit
dem bereits erwähnten Bauschein vom 4. Mai 2005 ist anstelle des früher im rückwärtigen
Bereich befindlichen Werkstattgebäudes der Anbau eines Zweifamilienhauses genehmigt
worden. Das Grundstück M1.-------straße 4 ist im Bebauungsplan Nr. 123 als Dorfgebiet
ausgewiesen worden; der strittige Bebauungsplan Nr. 242 weist es nunmehr als allgemeines
Wohngebiet aus. Auch der sich nach Nordwesten entlang der Ostseite der Straße Zum I.
anschließende bislang unbebaute Bereich der Flurstücke 538 und 539, die im Alleineigentum
der Antragstellerin zu 1. stehen, ist als allgemeines Wohngebiet mit einer rd. 18 m tiefen
überbaubaren Grundstücksfläche überplant.
6 Im Einzelnen trifft der strittige Bebauungsplan folgende Festsetzungen:
7 Für die bereits bebauten Bereiche westlich der C.-------straße , beiderseits der I.---------
straße und nördlich der M1.-------straße sind allgemeine Wohngebiete mit maximal
zweigeschossiger Bebauung festgesetzt, wobei weit überwiegend für die rückwärtigen
Bereiche der jeweiligen Bauzeilen eingeschossige Bebauung vorgegeben ist. Der Plan trifft
weitere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,4; GFZ 0,8), zur Bauweise
(offen), zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zur Dachgestaltung und
Dachneigung. Die frühere Hofstelle und die bislang nahezu unbebauten Bereiche beiderseits
der Straße Zum I. sind teilweise als reine und teilweise als allgemeine Wohngebiete
ausgewiesen. Für beide Baugebietstypen sind maximal zwei Vollgeschosse, eine GRZ von
0,4, eine maximale Traufhöhe von 4,50 m, die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern
sowie die Zulässigkeit von nur zwei Wohnungen je Wohngebäude - bei Doppelhäusern nur
eine Wohneinheit je Doppelhaushälfte - und die Dachgestaltung vorgegeben. Die
überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt, die entlang der Ostseite
der Straße Zum I. eine Bauzeile vorgeben, westlich der Straße hingegen vier in West-Ost-
Richtung verlaufende Bauzeilen. Die beiden rd. 90 m langen südlichen Bauzeilen liegen
nördlich der vorhandenen Randbebauung der M1.-------straße (einschließlich des
Grundstücks M1.-------straße 6 der Antragsteller) und werden durch eine rd. 80 m lange, von
der Straße Zum I. nach Westen führende Stichstraße mit Wendehammer erschlossen. Die
beiden knapp 50 m langen nördlichen Bauzeilen, deren nördliche in eine an der Westseite der
Straße Zum I. rd. 40 m nach Norden führende Bauzeile übergeht, werden durch eine weitere
von der Straße Zum I. nach Westen führende Stichstraße erschlossen, die nach gut 50 m
stumpf an der westlichen Plangebietsgrenze endet. Für das Verkehrsband der Straße Zum I.
einschließlich des nach Westen zur Plangebietsgrenze führenden Straßenstichs ist eine Breite
von 8,50 m ausgewiesen, die südliche Stichstraße mit Wendehammer und der neben der
bisherigen Hofstelle nach Norden führende Abschnitt der Straße Zum I. , der mit einem
Wendehammer versehen ist und in einen aus dem Plangebiet heraus führenden Fuß-, Rad-
und Unterhaltungsweg übergeht, sind mit einer Breite von 6,00 m ausgewiesen. Der Plan
weist ferner zwei Flächen für die Abwasserbeseitigung (Regenrückhaltebecken) an der
westlichen bzw. nordwestlichen Plangebietsgrenze sowie mehrere private Grünflächen
(zwischen den beiden südlichen und den beiden nördlichen der nach Westen ausgerichteten
Bauzeilen sowie am Nordwestrand des Plangebiets) aus. Die textlichen Festsetzungen
enthalten Vorgaben für die zulässigen Nutzungsarten in den reinen und allgemeinen
Wohngebieten (Ausschlüsse verschiedener nach § 3 bzw. § 4 BauNVO ausnahmsweise
zulässiger Nutzungen) und nähere Maßgaben für die hinsichtlich der privaten Grünflächen
festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Erhaltung des vorhandenen Baumbestands) sowie
für die westlich der C.-------straße festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG (passiver Schallschutz). Ferner
werden in den textlichen Festsetzungen den beiden südlichen der nach Westen ausgerichteten
Bauzeilen verschiedene näher umschriebene externe Ausgleichsflächen zugeordnet und
Gestaltungsvorschriften festgelegt.
8 Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden
Verlauf:
9 Am 16. Oktober 2003 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin
den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 242 sowie zur frühzeitigen
Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange. Gemäß Bekanntmachung vom
26. November 2003 fand am 4. Dezember 2003 ein Bürgergespräch statt, in dem die Planung
vorgestellt und den Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wurde. Am
4. März 2004 nahm der Planungs- und Umweltausschuss das Ergebnis der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung zur Kenntnis, stimmte dem Planentwurf zu und beschloss, die Träger
öffentlicher Belange zu beteiligen. Diese Beteiligung wurde mit Anschreiben vom 5. März
2004 durchgeführt. Am 13. Mai 2004 befasste sich der Planungs- und Umweltausschuss mit
den eingegangenen Stellungnahmen, die zur Änderung des Planentwurfs insbesondere durch
zusätzliche Ausweisung der beiden Regenrückhaltebecken führten, und beschloss die
Offenlegung des geänderten Planentwurfs. Diese fand gemäß Bekanntmachung vom 15. Mai
2004 in der Zeit vom 24. Mai bis 25. Juni 2004 statt. Am 19. Juli 2004 befasste sich der Rat
der Antragsgegnerin mit den anlässlich der Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen der
Antragsteller vom 21. Juni 2004 und einer weiteren Eigentümergemeinschaft vom 24. Juni
2004 sowie einer Stellungnahme des Forstamts S. , denen er entsprechend dem Vorschlag
in der Vorlage Nr. 221/2004 nicht folgte, und beschloss sodann den Bebauungsplan als
Satzung unter Beifügung der Begründung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
erfolgte am 16. Oktober 2004.
10 Am 19. Juli 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin ferner die im Parallelverfahren
aufgestellte 114. Änderung des Flächennutzungsplans, die am 4. Oktober 2004 durch die
Bezirksregierung B. genehmigt wurde.
11 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2005 - bei der Antragsgegnerin eingegangen am
17. Oktober 2005 (einem Montag) - machten die Antragsteller verschiedene Form- und
Verfahrensmängel bei der Aufstellung des Bebauungsplans und der 114. Änderung des
Flächennutzungsplans geltend, die sie mit weiterem Schreiben vom 17. Oktober 2005 -
gleichfalls bei der Antragsgegnerin eingegangen am 17. Oktober 2005 - ergänzten.
12 Am 13. Oktober 2006 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:
13 Ihr Antrag sei schon deshalb zulässig, weil der Bebauungsplan eine Inanspruchnahme
ihres Grundeigentums vorsehe. Der Antrag sei auch begründet, denn der Plan leide an
zahlreichen formellen und materiellen Mängeln.
14 Bei der Offenlegung des Planentwurfs sei die Mindestbekanntmachungsfrist von einer
Woche gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Die Bekanntmachung sei
am Samstag, dem 15. Mai 2004 erfolgt, so dass die Wochenfrist am Montag, dem 24. Mai
2004 abgelaufen sei. Die Offenlegung habe daher frühestens am 25. Mai 2004 beginnen
dürfen und nicht bereits am Tag vorher.
15 Die Monatsfrist für die Offenlegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nicht gewahrt
worden. Zwar sei der Planentwurf von Montag, dem 24. Mai 2004 bis Freitag, den 25. Juni
2004 ausgelegt worden, und zwar während der in der Bekanntmachung angegebenen
Dienststunden von Montag bis Freitag. Da der erste Tag der Offenlegung wegen Verstoßes
gegen die Mindestbekanntmachungsfrist nicht mitberücksichtigt werden könne und aufgrund
der Feiertage vom 31. Mai 2004 (Pfingstmontag) sowie 10. Juni 2004 (Fronleichnam) ein
weiterer Einsichtstag entfallen sei, sei der effektive Einsichtszeitraum unzureichend
gewesen.
16 Entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB seien nicht alle vorgebrachten Anregungen geprüft
worden. Sie - die Antragsteller - hätten sich mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2003,
3. März 2004, 22. März 2004 und 21. Juni 2004 sowie am 4. Februar 2004 mündlich gegen
die Planung gewandt sowie in ihrem während der Offenlegung eingereichten Schriftsatz vom
21. Juni 2004 ausdrücklich alle vorgebrachten Einwendungen und Anregungen
aufrechterhalten und ihre Berücksichtigung im Abwägungsprozess beantragt. Auf die in den
Schriftsätzen vom 15. Dezember 2003, 3. März 2004 und 22. März 2004 vorgebrachten
Anregungen und Einwendungen sei im weiteren Verfahren jedoch teilweise nicht
eingegangen worden; sie seien nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 (gemeint ist Satz 4)
BauGB geprüft worden. Auch das Einwendungsschreiben der Grundstücksgemeinschaft
C2. vom 19. Februar 2004, das im Einwendungsschreiben vom 24. Juni 2004
ausdrücklich zum Gegenstand der Offenlegung gemacht worden sei, sei nicht im Sinne von
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB vom Rat der Antragsgegnerin geprüft worden.
17 Ihre - der Antragsteller - Einwendungen seien bei der Beschlussfassung des
Planungsausschusses vom 4. März 2004 unzutreffend und verfälscht gewertet worden. Auch
im weiteren Verfahren seien die vor der Offenlegung eingereichten Schriftsätze weder dem
Planungsausschuss noch dem Rat zur Kenntnis gebracht worden. Nicht geprüft worden seien
insbesondere ihre im Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 angesprochenen Befürchtungen
hinsichtlich einer Gefährdung der Standsicherheit bzw. Bausubstanz des Hauses M1.-------
straße 4 sowie hinsichtlich der Notwendigkeit einer Überprüfung des zu erwartenden höheren
Verkehrsaufkommens. Die zwischenzeitlich mit der Antragsgegnerin geführten Gespräche
hätten zu keinem einvernehmlichen Ergebnis geführt und könnten nicht dahin interpretiert
werden, dass sie ihre von Beginn an geäußerten Bedenken aufgegeben hätten.
18 Ein durchgreifender Mangel des Plans liege auch darin, dass der Rat der Antragsgegnerin
sich mit den anlässlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen nicht
befasst und die abschließende Beschlussfassung dem Planungsausschuss überlassen
habe.
19 § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB sei dadurch verletzt worden, dass bei der Vorlage der Pläne ihre
Einwendungen in den Schriftsätzen vom 15. Dezember 2003, 3. März 2004 und 22. März
2004 nicht mit einer Stellungnahme versehen beigefügt worden seien.
20 Die Offenlegungsbekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei inhaltlich
unzureichend gewesen, weil in ihr nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sich die Ziele
und Zwecke der Planung gegenüber der frühzeitigen Bürgerbeteiligung grundlegend geändert
hätten. Abweichend von der ursprünglich vorgestellten Planung seien die neuen Bauflächen
erweitert und die Erschließung wesentlich geändert worden; in dem Bürgergespräch vom
4. Dezember 2003 sei auch keine Überplanung der Hofstelle angesprochen worden. Werde
das ursprünglich vorgestellte Plankonzept wesentlich geändert, müsse die frühzeitige
Bürgerbeteiligung wiederholt werden. Das Plangebiet sei ferner in der
Offenlegungsbekanntmachung unzureichend beschrieben, da die Grenzen in der
veröffentlichten grafischen Darstellung nur ungenau erkennbar gewesen seien. Ferner sei der
Hinweis in der Bekanntmachung, dass Einwendungen während der Auslegungsfrist
vorgebracht oder im Internet abgegeben werden könnten, irreführend gewesen. Bei einem mit
seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser habe der - falsche - Eindruck entstehen können,
dass er Anregungen und Stellungnahmen entweder nur während der Dienstzeiten oder im
Internet abgeben könne.
21 § 4 BauGB sei dadurch verletzt worden, dass nicht alle Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereiche durch die Planung berührt würden, ordnungsgemäß beteiligt worden
seien.
22 Alle diese Verfahrensmängel seien mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2005 auch
rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 BauGB, gerügt worden.
23 Die Planung verstoße ferner gegen die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1
Abs. 6 BauGB, weil ihre - der Antragsteller - eigentumsrechtlichen Belange nicht
ordnungsgemäß abgewogen worden seien.
24 Ein Bewertungsdefizit liege bereits darin, dass der Rat der Antragsgegnerin sich
hinsichtlich der ihnen drohenden Enteignung darauf beschränkt habe, dass eine solche erst in
zweiter Linie in Betracht gezogen werde. Die Abwägung sei zudem von unzutreffenden
Grundlagen ausgegangen.
25 Die Ausführung, die Verringerung von Vorflächen von zwei Garagen führe nicht zur
Funktionslosigkeit der bauordnungsrechtlich genehmigten Garagen und Stellplätze, verkenne,
dass durch den Ausbau der Straße Zum I. mindestens drei Stellplätze entfielen und die
Nutzbarkeit von zwei Garagen durch Wegfall des größten Teils der Vorfläche erheblich
beeinträchtigt würde. Der Abstand der beiden betroffenen Garagen zur öffentlichen
Verkehrsfläche würde unter 3 m liegen und damit gegen die von der Antragsgegnerin selbst
festgesetzte Vorgabe eines Mindestabstands von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie verstoßen.
Zudem würde die Nutzbarkeit und Vermietbarkeit der Garagen beeinträchtigt. Die
Nutzungsfunktion von Garagen beschränke sich nicht auf den von der Garage umschlossenen
Raum, sondern beziehe sich auch auf die Stellfläche vor den Garagen. Der seit mehr als 30
Jahren bestehende Garagenvorplatz auf dem Grundstück M1.-------straße 6 biete neben sechs
Garagen Platz für sechs weitere Stellplätze, die von den Bewohnern des Grundstücks genutzt
würden. Hiervon würden mindestens drei Stellplätze entfallen, und zwar unabhängig von der
Beeinträchtigung der Garagenvorplätze. Deren Wegfall beeinflusse den Verkehrswert des
gesamten Grundstücks. Insoweit gehe die Antragsgegnerin unzutreffenderweise davon aus,
dass für das Grundstück M1.-------straße 6 neben sechs Garagen lediglich zwei Kfz-
Stellplätze genehmigt worden seien; baurechtlich müsse mindestens von fünf Stellplätzen und
sechs Garagen ausgegangen werden. Hinsichtlich des Verlustes der Stellplätze beim
Grundstück M1.-------straße 6 könne auch nicht auf zusätzliche Bauflächen nördlich des
Hauses M1.-------straße 4 verwiesen werden, da die dortigen Flurstücke 215 und 216 im
Alleineigentum der Antragstellerin zu 1. stünden, nicht hingegen im Miteigentum aller
Eigentümer der Grundstücke M1.-------straße 4 und 6.
26 Bei der Prüfung von Alternativen zur festgesetzten Erschließung sei darauf abgestellt
worden, dass andere Lösungen "Unbeteiligte" beeinträchtigen würden und zu Eingriffen in
Bausubstanz führen müssten. Die gewählte Lösung beeinträchtige sie - die Antragsteller -
gleichermaßen als "Unbeteiligte". Die Alternativen hätten zudem konkreter ausgebildet und
detaillierter geprüft werden müssen. Auch eine Verringerung der Breite der Straße Zum I.
von 8,50 m sei gar nicht in Erwägung gezogen worden, obwohl dies mit Blick auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein milderes Mittel gewesen wäre. Die Planung einer
Sackgasse nördlich der Hofstelle erschwere eine alternative Erschließung des Plangebiets von
Norden über die U.----straße und den Q.-----weg . Ebenso wenig sei erwogen worden, das
ausgewiesene Baugebiet im Interesse der Schonung ihres - der Antragsteller - Eigentums
kleiner zu dimensionieren bzw. auf eine zukünftige Ausweitung nach Norden und Westen zu
verzichten. Der Beschluss des Rates enthalte auch keine konkreten Ausführungen zur
Nutzung und Funktion der Straße Zum I. im Hinblick auf ihre Dimensionierung. Nähere
Ausführungen zu den Kriterien der EAE 85/95 fehlten ebenso wie eine Erörterung, warum die
Straße Zum I. breiter dimensioniert werde als die M1.-------straße , zumal die Straße Zum
I. nur über die M1.-------straße erreicht werden könne.
27 Bei seinem Satzungsbeschluss sei der Rat der Antragsgegnerin auch nicht auf die
Einwendungen gegen die Notwendigkeit der Ausweisung von Bauland an der betreffenden
Stelle bzw. der beabsichtigten Erweiterung sowie die Gefährdung der Standsicherheit des
Hauses M1.-------straße 4 eingegangen.
28 Die Belange von Natur und Landschaft seien fehlerhaft berücksichtigt worden. Die vom
Kreis T. geforderte Neuaufstellung der Eingriffsbilanzierung sei vom Planungsausschuss
aus unzutreffenden Erwägungen zurückgewiesen worden. Es treffe nicht zu, dass sich die
maximale Versiegelungsfläche nach dem neuen Bebauungsplan Nr. 242 gegenüber dem
früheren Bebauungsplan Nr. 123 verringere. Vielmehr werde durch den strittigen
Bebauungsplan die im früheren Bebauungsplan dargestellte Bebauungsmöglichkeit effektiv
erweitert. Fehlerhaft seien ferner die Erwägungen zur Ablehnung der vom Kreis T.
geforderten Zurücksetzung der nördlichen Baugrenze auf dem Flurstück 242, da diese bereits
im Krontraufenbereich des Eichenbestandes liege. Auch die beim Satzungsbeschluss
vorgenommene Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Forstamts S. sei
fehlerhaft. Wenn der vom Forstamt geforderten Darstellung der Ausgleichsfläche B als Wald
nicht gefolgt werde, sei das Vorhaben jedenfalls insoweit nicht mit Zustimmung des
Forstamts erfolgt.
29 Widersprüchlich seien auch die Ausführungen in der Planbegründung zur inneren
Erschließung. Wenn ausgeführt werde, der Einmündungsbereich der Straße Zum I. zur M1.-
------straße sei im derzeitigen Zustand problemlos zu befahren, sei es unschlüssig, weshalb
die Überplanung des Grundstücks M1.-------straße 6 zur Verbreiterung der Straße Zum I.
erforderlich sei, um einen konfliktfreien Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Einem Bedarf
an Wohnbauflächen westlich des strittigen Bebauungsplans sei entgegen zu halten, dass ein
solcher Bedarf nicht bestehe und sich die Bürger von M. mehrheitlich gegen eine
weitere Ausweisung von Wohnbauflächen ausgesprochen hätten.
30 Die Antragsteller beantragen,
31 den Bebauungsplan Nr. 242 "M. Zum I. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu
erklären.
32 Die Antragsgegnerin beantragt,
33 den Antrag abzulehnen.
34 Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und hebt dabei insbesondere
hervor:
35 Die Nichteinhaltung der Bekanntmachungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei
unschädlich, weil der Plan länger als einen Monat ausgelegen habe. Auch die
Offenlegungsfrist sei gewahrt. Eine Offenlegung während der Dienststunden reiche aus. Dass
in die Offenlegungszeit ein Feiertag falle, sei unschädlich. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2
Satz 4 BauGB liege nicht vor; im Übrigen würden eventuelle Verstöße die Wirksamkeit des
Bebauungsplans nicht berühren. Dies gelte auch für den gerügten Verstoß gegen § 3 Abs. 2
Satz 6 BauGB. Bei Änderungen der Planung nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung müsse
diese nicht wiederholt werden. Änderungen seien auch nicht bei der Bekanntmachung der
Offenlegung zu verlautbaren. Diese müsse ihre Anstoßfunktion erfüllen; das sei hier der Fall
gewesen. Ein Verstoß gegen § 4 BauGB liege nicht vor.
36 Die Inanspruchnahme des Eigentums der Antragsteller sei ordnungsgemäß abgewogen.
Die festgesetzte Breite der Straße Zum I. orientiere sich an Tabelle 17 der EAE 85/95.
Hiernach sei für den Straßentyp AS-Anliegerstraße eine Fahrbahnbreite von 4,75 m im
Begegnungsverkehr zugrunde zu legen; die fahrbahnbegleitenden Gehwege sollten 1,75 m
nicht unterschreiten. Die Gesamtbreite von 8,50 m ergebe sich sodann unter Berücksichtigung
einer beidseitig notwendigen Randeinfassung mit einer betonierten Rückenstütze. Bei der
fremdnützigen Überplanung privaten Eigentums sei es grundsätzlich sachgerecht, die Planung
- wie hier geschehen - an dem einschlägigen straßenbautechnischen Regelwerk auszurichten.
Die vorliegende Planung greife die vorhandene Wegeführung auf und führe im Verhältnis zu
anderen Alternativen zu deutlich geringeren negativen Folgewirkungen für die betroffenen
Eigentümer. Eine Einschränkung der Nutzbarkeit oder Vermietbarkeit der vorhandenen
Garagen auf dem Flurstück 449 sei nicht erkennbar.
37 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten
Aufstellungsvorgänge sowie der weiteren von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen
ergänzend Bezug genommen.
38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
39 Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
40 Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller steht
außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass der strittige Bebauungsplan Teilflächen des
Grundeigentums der Antragsteller als Straßenverkehrsfläche überplant.
41 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen oder
materiellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2
VwGO für unwirksam zu erklären wäre.
42 Die seitens der Antragsteller gerügten Verstöße gegen Form- und Verfahrensvorschriften,
die Gegenstand ihres gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F. form- und fristgerechten
Rügeschreibens waren, liegen nicht vor.
43 Hinsichtlich der Einhaltung der einwöchigen Bekanntmachungsfrist für die Offenlegung
des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und der daran anschließenden Monatsfrist
für die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn die bekanntgemachte
Dauer der Offenlegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2
BauGB für die Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten
werden.
44 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36.03 -, BRS 66 Nr.47.
45 So liegt der Fall hier. Die Bekanntmachung der Offenlegung erfolgte am 15. Mai 2004,
einem Samstag. Die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, bei der der Tag der
Bekanntmachung nicht mitzuzählen ist
46 - vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Juli
1972 - GmS-OGB 2/71 -, BRS 25 Nr. 16 -,
47 endete damit gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, dem 24. Mai
2004.
48 Zur Anwendung von § 193 BGB vgl.: Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
Krautzberger, BauGB, Stand März 2007, § 3 RdNr. 46.
49 Die Offenlegungsfrist begann am Dienstag, 25. Mai 2004 und die Offenlegung konnte, da
ihr erster Tag bei der Berechnung der Monatsfrist mitzuzählen ist
50 - vgl. ebenfalls: Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss
vom 6. Juli 1972 - GmS-OGB 2/71 -, BRS 25 Nr. 16 -,
51 gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB fristgerecht daher bereits mit Ablauf von
Donnerstag, dem 24. Juni 2004 beendet werden. Tatsächlich dauerte die Offenlegung
entsprechend der erfolgten Bekanntmachung bis einschließlich Freitag, den 25. Juni 2004, so
dass die Wochenfrist (für die Bekanntmachung) und die Monatsfrist (für die Offenlegung)
damit insgesamt gewahrt waren.
52 Der Einhaltung der Fristen steht nicht entgegen, dass in den Zeitraum der Offenlegung
zwei Feiertage fielen, nämlich der 31. Mai 2004 (Pfingstmontag) als bundesweiter Feiertag
sowie der 10. Juni 2004 (Fronleichnam) als gesetzlicher Feiertag im Bundesland Nordrhein-
Westfalen. Da die Offenlegung - wie dargelegt - ohnehin einen Tag länger erfolgte als sie bei
exakter Fristberechnung hätte dauern müssen, stellt sich hier nur die Frage, ob es unschädlich
ist, wenn in die Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ein gesetzlicher Feiertag fällt. Diese
Frage ist ebenso zu bejahen wie die Frage, ob die hier gewählte Offenlegung mit der
Möglichkeit zur Einsichtnahme während der regulären Dienstzeiten ausreicht. Dem
Bundesrecht genügt eine einmonatige Auslegung der Planentwürfe, die auf die Stunden des
Publikumsverkehrs beschränkt ist, sofern diese so bemessen sind, dass die
Einsichtsmöglichkeit nicht unzumutbar beschränkt wird.
53 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 -, BRS 36 Nr. 22.
54 Letzteres trifft für die hier gewählten Zeiten - von Montag bis Mittwoch jeweils sieben
Stunden täglich, am Donnerstag jeweils neun Stunden und am Freitag jeweils fünf Stunden -
ohne weiteres zu. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss des
Publikumsverkehrs an einem Feiertag zusätzlich zu den Wochenenden die
Einsichtsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt hätte.
55 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 4 C 64.80 -, BRS 44 Nr. 20.
56 Die Antragsgegnerin hat auch nicht in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB
verstoßen, wonach die anlässlich der Offenlegung fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen
zu prüfen sind.
57 Allerdings trifft es zu, dass die abschließende Prüfung der vorgebrachten Anregungen
untrennbar mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 (früher: Abs. 6) BauGB verbunden und
dem Satzungsbeschluss vorbehalten ist. Sie obliegt damit dem Gemeindeorgan, das den
Satzungsbeschluss zu fassen hat.
58 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45, und
Beschluss vom 11. November 2002 - 4 BN 52.02 -, BRS 65 Nr. 48.
59 Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der Rat der Gemeinde beim Satzungsbeschluss mit
jedem Vorbringen, das während der Offenlegung verlautbart worden ist, eingehend
auseinandersetzen und die Erwägungen, aus denen er dem Vorbringen nicht folgt, im Detail
verlautbaren muss. Aus dem Umstand, dass die Prüfung der Stellungnahmen - wie dargelegt -
untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden ist, folgt zugleich, dass das Fehlen
dezidierter Auseinandersetzungen bei der Prüfung der Einwendungen jedenfalls dann für die
Gültigkeit der Planungsentscheidung unschädlich ist, wenn es sich auf Aspekte bezieht, die
ersichtlich nicht abwägungsrelevant sind. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass nach § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BauGB bei einer Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 2 BauGB die Nichtbeteiligung einzelner Personen unbeachtlich ist, wenn die
entsprechenden Belange unerheblich waren. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der
Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB reicht es daher aus, wenn die einzelnen
Einwendungen gegen den Plan mit ihren Kernaussagen aufgelistet und ihnen jeweils die
Stellungnahmen oder Vorschläge der Verwaltung gegenübergestellt werden.
60 Vgl.: VGH BW, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 8 S 2401/98 -, VGHBW-Ls 1999,
Beilage 9, B 4 = JURIS-Dokumentation, sowie Beschluss vom 11. Juli 2003 - 8 S 2553/02 -,
BWGZ 2004, 35 = JURIS-Dokumentation.
61 Diese Auflistung kann sich dabei auch auf das beschränken, was abwägungsrelevant ist.
Gemessen an diesen Maßstäben ist hier ein beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 4
BauGB nicht erkennbar.
62 Dem Rat der Antragsgegnerin lag bei seinem Satzungsbeschluss das
Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2004 im Wortlaut vor. In diesem
Schreiben ist ausdrücklich ausgeführt, "alle bislang schriftlich und mündlich erhobenen
Einwendungen" würden aufrechterhalten und es werde "deren nachvollziehbare
Berücksichtigung im Abwägungsprozess" beantragt. Die seitens der Antragsteller im
Planungsprozess bei der Antragsgegnerin eingereichten früheren Schreiben waren allerdings
nicht beigefügt. Die Anlage 2 zur Vorlage Nr. 221/2004, der der Rat der Antragsgegnerin
letztlich gefolgt ist, gibt jedoch die Inhalte der Einwendungen der Antragsteller und die
Erwägungen der Verwaltung hierzu geordnet nach bestimmten Sachgesichtspunkten wieder.
In der Auflistung der Sache nach nicht erwähnt ist lediglich der im Schreiben der
Antragstellerin zu 1. vom 15. Dezember 2003 erwähnte Aspekt, es werde eine Gefährdung
der Standsicherheit des Hauses M1.-------straße 4 befürchtet. Hierzu heißt es in jenem
Schreiben:
63 "Durch den Ausbau des Privatweges 'Zum I. ' zur öffentlichen Straße würde der Verkehr
erheblich zunehmen. Da das Haus M1.-------straße 4 unmittelbar an der Einmündung der von
Ihnen beabsichtigten Straße stehen würde, habe ich die erhebliche Befürchtung, dass durch
den erhöhten Verkehr (von Ihnen beabsichtigter Kreuzungsbereich), insbesondere aber auch
durch den erheblichen Verkehr mit schweren Fahrzeugen während der Bauphase, die
Bausubstanz des Hauses erheblich gefährdet wird. Ich bitte, diese Überlegung bei der
Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigen und ein Gutachten zur Stand- sowie
Substanzsicherheit des Hauses M1.-------straße 4 unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten und des zu erwartenden Verkehrs einzuholen. Schäden an meinem Eigentum
durch zu erwartenden erhöhten Verkehr werde ich in keiner Weise hinnehmen und die
Entscheidungsträger haftbar machen."
64 Dieses Vorbringen war für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ersichtlich
nicht abwägungsrelevant. Es versteht sich von selbst, dass eine planende Gemeinde dann,
wenn sie einen Plan für den Ausbau oder die Neuanlage einer Straße aufstellt, davon
ausgehen kann, dass bei der konkreten Umsetzung des Plans der Aus- oder Neubau technisch
so erfolgt, dass der Verkehr auf der künftigen Straße ohne Gefährdung der
Straßenrandbebauung abgewickelt werden wird. Die solchermaßen zu wahrenden Regeln der
Technik für den Straßenbau braucht die Gemeinde bei ihrer Planungsentscheidung nicht näher
zu prüfen, vielmehr kann sie ohne weiteres von deren Einhaltung bei der konkreten
Planumsetzung ausgehen. Nichts anderes gilt auch für den Aspekt der Abwicklung von
Baustellenverkehr über eine vorhandene Straße. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hier auf
Grund besonderer Umstände des Einzelfalles - spezielle Untergrundverhältnisse,
Besonderheiten der aufstehenden Bebauung o.ä. - anderes gelten könnte, sind auch nicht
ansatzweise dargetan oder sonst ersichtlich. Im Gegenteil war hier davon auszugehen, dass
die Straße Zum I. bereits von alters her der Andienung einer Hofstelle diente, bei der
Zufahrtverkehr mit schwerem Gerät nicht ungewöhnlich ist, und dass gleichwohl kein
konkreter Anhalt für eine Beeinträchtigung oder gar Gefährdung der Standsicherheit des
Hauses der Antragsteller vorlag.
65 Im Übrigen hat der Rat der Antragsgegnerin das abwägungsrelevante Vorbringen der
Antragsteller der Sache nach hinreichend erfasst und ohne Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 4
BauGB geprüft. Dabei ist ihm - wie noch darzulegen ist - auch kein beachtlicher Fehler bei
der Ermittlung und Bewertung der Belange unterlaufen.
66 Mit den Einwendungen der Grundstücksgemeinschaft C2. in ihrem
Einwendungsschreiben vom 24. Juni 2004 und dem dort in Bezug genommenen früheren
Schreiben vom 19. Februar 2004 hat sich der Rat der Antragsgegnerin gleichfalls sachlich
hinreichend befasst. So setzt sich die Anlage 2 zur Vorlage 221/2004, der der Rat der
Antragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluss gefolgt ist, insbesondere mit den von dieser
Grundstücksgemeinschaft in ihren Einwendungen betonten Aspekten einer alternativen
Ausweisung von Bauflächen sowie einer alternativen Erschließung der hier ausgewiesenen
neuen Bauflächen auseinander.
67 Der Vortrag der Antragsteller, ihre Einwendungen seien bei der Beschlussfassung des
Planungsausschusses vom 4. März 2004 - hierbei ging es um das Ergebnis der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung - unzutreffend und verfälscht gewertet worden, ist unerheblich. Es ist auch
nicht ansatzweise etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich, inwieweit sich diese
Beschlussfassung auf den hier allein maßgeblichen abschließenden Beschluss des Rates vom
19. Juli 2004 ausgewirkt haben sollte. Im Übrigen spricht für die Wertung in der dem
Beschluss des Planungsausschusses zugrunde liegenden Vorlage 54/2004 der Inhalt des
Schreibens vom 22. März 2004, das die seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragsteller an
die Antragsgegnerin gerichtet hatten. Im jenem Schreiben war betont worden, das fehlende
Einverständnis der Antragsteller mit der Planung betreffe weniger die Ausweisung von
Baugrundstücken im Westen ihrer Grundstücke, als vielmehr die Art und Weise, wie diese
vorgenommen werde, und die sich hieraus ergebenden auch finanziellen Konsequenzen; die
Antragsteller hätten das berechtigte Gefühl, dass sie nur die Lasten des zukünftigen
Baugebiets zu tragen hätten, der Nutzen aber ausschließlich anderen zugute komme.
68 Ein von den Antragstellern gerügter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB bei der
Aufstellung des strittigen Bebauungsplans scheidet hier schon deshalb aus, weil ein
Anwendungsfall dieser Vorschrift nicht vorliegt. Erfasst wird - bezogen auf Bebauungspläne -
die "Vorlage nach § 10 Abs. 2" BauGB, mithin der Fall, in dem ein Bebauungsplan zwecks
Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen ist. Eine
solche Genehmigungspflicht bestand hier jedoch nicht.
69 Auch die geltend gemachten Mängel der Bekanntmachung der Offenlegung nach § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB liegen nicht vor. Einen Hinweis, dass sich das Planungskonzept
gegenüber der Darstellung in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geändert habe, sieht das
Gesetz - unabhängig von der Frage, ob eine solche Änderung hier überhaupt zu bejahen wäre
- nicht vor. Hiergegen spricht auch, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1
BauGB ohnehin unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden kann, dass eine
Wiederholung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB auch dann nicht geboten ist, wenn auf
Grund der Erörterung mit den Bürgern nunmehr eine bislang nicht erwogene
Planungsalternative verfolgt wird
70 - vgl.: Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dezember 2005, § 3
RdNr. 15 -,
71 und dass Mängel der bei frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB ohnehin
nicht zu den nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Wirksamkeit von Bauleitplänen
beachtlichen Mängeln gehören.
72 Zu Letzterem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 BN 53.02 -, BRS 65
Nr. 47.
73 Die zeichnerische Darstellung des Plangebiets in der Offenlegungsbekanntmachung war
keineswegs unzureichend. Dieser Bekanntmachung kam vielmehr die erforderliche
Anstoßwirkung zu. Insoweit müssen die in der Bekanntmachung enthaltenen Angaben dem
interessierten Bürger eine vorläufige Entscheidung ermöglichen, ob die städtebauliche
Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet, und ihm hierzu einen ersten
informativen Hinweis geben.
74 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BRS 42 Nr. 23.
75 Das ist mit der in der Bekanntmachung abgedruckten Karte hinreichend geschehen. Dass
diese Karte das Plangebiet nicht parzellenscharf und metergenau erkennen lässt, ist
unschädlich. Wenn der Betroffene Gewissheit darüber haben will, welcher räumliche Bereich
genau überplant werden soll, ist es seine Sache, den zu jedermanns Einsicht offen liegenden
Plan einzusehen.
76 Fehlerhaft ist auch nicht etwa der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis auf die
Möglichkeit einer Nutzung des Internets. Dieser lautet:
77 "Es besteht auch die Möglichkeit, Anregungen im Internet unter folgender Adresse
abzugeben: www. .de/planung"
78 Dieser Wortlaut macht auch "einem Bürger mit durchschnittlichem
Auffassungsvermögen"
79 - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 -
80 hinreichend deutlich, dass die Nutzung des Internets lediglich eine zusätzliche
Möglichkeit ist, Anregungen zur Planung vorzubringen.
81 Soweit die Antragsteller schließlich rügen, nicht alle Träger öffentlicher Belange seien
hinreichend beteiligt worden, liegt jedenfalls kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
beachtlicher Mangel vor. Hiernach ist die Nichtbeteiligung einzelner Träger öffentlicher
Belange unbeachtlich, wenn entweder die entsprechenden Belange unerheblich waren oder sie
jedenfalls in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Soweit es um die Nichtbeteiligung
der zuständigen Denkmalschutzbehörden geht, trifft die erstgenannte Alternative zu. Die
Planung betrifft keine unter Denkmalschutz stehenden Objekte, wie die Antragsgegnerin in
ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 näher ausgeführt hat. Der Hinweis der
Antragsteller auf die historische Bedeutung der überplanten Hofstelle besagt noch nichts
darüber, dass sie auch in denkmalschützerischer Hinsicht relevante Merkmale aufweist.
Soweit es um die Belange des Wasserschutzes und des Naturschutzes geht, ist die
zweitgenannte Alternative erfüllt. Diese Belange sind, wie die Antragsgegnerin in ihrem
Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 näher ausgeführt hat und durch die diversen
Ausführungen in der Planbegründung belegt ist, bei der Planungsentscheidung berücksichtigt
worden.
82 Der strittige Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
83 Die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist zu
bejahen. Die Planung zielt nach den Ausführungen auf Seite 3 der Planbegründung darauf ab,
die Bebauung von M. westlich des Ortskerns nach Aufgabe der landwirtschaftlichen
Nutzung der früheren Hofstelle zu ergänzen. Sie reagiert damit auf die Umstrukturierung der
ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung, die eine Wohnbebauung in ihrem unmittelbaren
Umfeld bislang ausschloss. Dabei ist die Planung zugleich daran ausgerichtet, entsprechend
der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Entwicklungsplanung für
M. künftig auch eine weitere Bebauung westlich und nördlich gelegener Flächen über
die hier vorgesehene Zuwegung zu ermöglichen. Hiermit verfolgt die Antragsgegnerin
legitime Ziele, nämlich neben der Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
(§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) auch den Aspekt einer Anpassung und Fortentwicklung
vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die ihren
städtebaulichen Zielvorstellungen entsprechende "Städtebaupolitik" zu betreiben
84 - vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N. -
85 und dabei insbesondere auch eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu
entscheiden, welche Gemeindegebietsteile sie künftig für weitere Wohnbauflächen zur
Verfügung stellen will.
86 Die solchermaßen städtebaulich gerechtfertigte Planung wahrt - entgegen der Auffassung
der Antragsteller - auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 (früher:
Abs. 6) BauGB.
87 Der Rat der Antragsgegnerin hat die für seine Abwägung relevanten Belange, mithin das
Abwägungsmaterial, sachgerecht ermittelt und bewertet (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies gilt
insbesondere auch bezüglich der von den Antragstellern in den Vordergrund ihrer
Betrachtung gestellten Eigentumsbelange, die in der Tat selbstverständlich und in
hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehören.
88 Vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - 4 C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.
89 Der Rat der Antragsgegnerin hat gesehen, dass nach der vorgesehenen Planung für die
Aufweitung der Straße Zum I. Teilflächen des Miteigentums der Antragsteller in Anspruch
genommen werden sollen. Insoweit fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige
Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit
wie möglich erhalten.
90 Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6.
91 Zwar hat eine fremdnützige Überplanung durch einen Bebauungsplan noch keine
enteignungsrechtliche Vorwirkung und trifft damit noch keine verbindliche Aussage über die
Zulässigkeit einer Enteignung
92 - vgl.: BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 -,
93 so dass die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen
eigenständig und unabhängig von der planerischen Gemeinwohlkonkretisierung zu prüfen hat
und an den Bebauungsplan nur in seiner städtebaulichen Zielsetzung gebunden ist.
94 Vgl.-: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003,
726.
95 Bereits bei der planerischen Inanspruchnahme privaten Eigentums ist jedoch dem
Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Rechnung zu tragen und mithin stets zu prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur
Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet.
96 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8.
97 Diesen Maßstäben wird die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung
gerecht.
98 Die Antragsgegnerin hat das Gewicht der Beeinträchtigung des Eigentums der
Antragsteller keineswegs verkannt. Hierzu heißt es auf Seite 8 der Planbegründung:
99 "Die Planung greift auf der Westseite der Straße 'Zum I. ' in ein Grundstück mit Garagen
und Stellplätzen ein mit dem Ziel, die zukünftig öffentliche Straße den Anforderungen des
Straßenverkehrs aus den neuen Wohngebieten anzupassen.
100 Die Überplanung des Grundstückes im Bereich der Garagen und Stellplätze beeinträchtigt
die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes nicht erheblich, da die Hauptfunktion, das
Wohnen, durch diese Planung nicht tangiert wird.
101 Der Eingriff beschneidet einerseits Vorflächen, die nicht zwingend für die genehmigte
Nutzung vorausgesetzt werden müssen, andererseits unbebaute Freiflächen am Straßenrand
zur M1.-------straße /Zum I. .
102 Der Eingriff führt zwar zur Verringerung der Vorflächen von zwei Garagen, jedoch nicht
zur Funktionslosigkeit der bauordnungsrechtlich genehmigten Stellplätze und Garagen. Deren
Nutzung wird durch die Überplanung nicht grundsätzlich in Frage gestellt."
103 Diese Erwägungen werden den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich gerecht.
Nach den dem Senat vorgelegten und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung
erörterten Bauakten waren im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf dem Grundstück M1.----
---straße 6 insgesamt sechs Garagen genehmigt. Hiervon sind fünf in einer Garagenzeile mit
Nord-Südrichtung so angeordnet, dass sie von Osten - über die Straße Zum I. - angefahren
werden können. Für das Grundstück M1.-------straße 6 sind ferner im Anschluss an die
südliche dieser fünf Garagen zwei weitere Stellplätze angelegt. Mit Bauschein vom 5. Mai
2005 - mithin nach Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans - sind östlich der beiden
Stellplätze und der südlichen der fünf Garagen drei weitere Stellplätze genehmigt worden, die
durch Baulast dem neuen Zweifamilienhausanbau auf dem Grundstück M1.-------straße 4
(M1.-------straße 4a) zugeordnet wurden. Die Grundflächen aller dieser Garagen und
Stellplätze werden durch die im strittigen Bebauungsplan festgesetzte künftige Verkehrsfläche
der Straße Zum I. nicht tangiert. Diese erfasst lediglich die den beiden nördlichen Garagen
vorgelagerte Freifläche und führt im Ergebnis dazu, dass diese Vorfläche - soweit sie auf dem
nicht überplanten Grundstück der Antragsteller liegt - teilweise auf eine Tiefe von weniger als
5 m (im geringsten Fall rd. 3,50 m) verkürzt wird. Die beiden ursprünglich vorhandenen und
die zusätzlichen drei, für das Grundstück M1.-------straße 4a nachträglich genehmigten
Stellplätze werden in ihrer Nutzbarkeit durch die Überplanung nicht tangiert.
104 Bei dieser Sachlage kann in der Tat davon ausgegangen werden, dass die Nutzbarkeit des
Grundstücks M1.-------straße 6 einschließlich Garagen und Stellplätzen nicht erheblich bzw.
nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Dies gilt auch für die Verkürzung des auf dem
Grundstück der Antragsteller befindlichen Freiraums vor den beiden nördlichen Garagen.
Dieser dient nicht etwa, wie die Antragsteller wohl meinen, als zusätzlicher, der jeweiligen
Garage vorgelagerter Stellplatz für ein weiteres Kraftfahrzeug. Ein Freiraum zwischen Garage
und Straßenverkehrsfläche, wie er im Übrigen auch in den textlichen Festsetzungen des
strittigen Bebauungsplans vorgegeben ist, dient vielmehr im Interesse der Sicherheit und
Leichtigkeit des fließenden Verkehrs als Stauraum beim Einfahren in die bzw. beim Verlassen
der Garage. Dem Nutzer der Garage soll die Möglichkeit verbleiben, sein Kraftfahrzeug vor
der Garage zum Öffnen bzw. Schließen des Garagentors abzustellen, um sodann das Fahrzeug
in der Garage abzustellen bzw. das Grundstück zu verlassen, ohne für diesen Vorgang
öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen zu müssen. Konsequenz der hier bei zwei
Garagen festgesetzten Verkürzung des Stauraums ist lediglich, dass für den Vorgang des
vorübergehenden Abstellens des Kraftfahrzeugs zum Öffnen bzw. Schließen des Garagentors
kurzfristig ein Teil des dem Grundstück künftig vorgelagerten Gehwegs in Anspruch
genommen werden muss. Dies ist objektiv eine allenfalls geringfügige Beeinträchtigung der
Nutzbarkeit der beiden Garagen.
105 Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Antragsteller die
der Straße Zum I. zugewandte Freifläche ihres Grundstücks M1.-------straße 6 - unabhängig
von der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich genehmigten Zahl von Stellplätzen
- ein Potenzial von zusätzlichen Stellplätzen aufwies. Dieses Potenzial kann auch bei der
planbedingten Verringerung der Freifläche für weitere Stellplätze genutzt werden. Dabei zeigt
der mit Bauschein vom 4. Mai 2005 genehmigte Lageplan, dass über die dort genehmigten
drei Stellplätze, die dem Haus M1.-------straße 4a zugeordnet sind, hinaus mindestens noch
ein weiterer Stellplatz - z.B. neben der neuen Straßenbegrenzungslinie der Straße Zum I. -
angelegt werden kann, so dass auf dem Grundstück M1.-------straße 6 neben sechs Garagen
auch mindestens sechs Stellplätze untergebracht werden können.
106 Dass der Rat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über die Einwendungen der
Antragsteller davon ausgegangen ist, eine Enteignung würde "erst in zweiter Linie" in
Betracht gezogen, lässt eine Fehlgewichtung der Belange nicht erkennen. Eine planende
Gemeinde ist regelmäßig bemüht, zwangsweise Enteignungen - nicht zuletzt auch wegen der
Kosten und Dauer der entsprechenden Verfahren und der nicht in jeder Hinsicht sicher
abzuschätzenden Unwägbarkeiten des Ausgangs eines solchen Verfahrens - nach Möglichkeit
zu vermeiden. Wenn die Antragsgegnerin eine Enteignung hier nur in zweiter Linie in
Betracht gezogen hat, entspricht dies daher der Normalität, macht zugleich aber auch deutlich,
dass sie sich der - auch entschädigungspflichtigen - Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs
durchaus bewusst war.
107 Die Antragsgegnerin hat auch nicht das Gewicht der Belange verkannt, die für die
strittige, zur Beeinträchtigung des Eigentums der Antragsteller führende Planung angeführt
worden sind.
108 Wesentlich für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin war die bereits
angesprochene Zielsetzung, bei den Festsetzungen zur Erschließung der hier ausgewiesenen
neuen Bauflächen zugleich die Möglichkeit einer weiteren Erschließung zusätzlicher
Bauflächen entsprechend der Rahmenplanung für M. zu sichern. Diese Zielsetzung ist -
wie bereits angesprochen - städtebaulich legitim. Sie hat auch beachtliches Gewicht, wie aus
verschiedenen Ausführungen in der Planbegründung sowie der Anlage 2 zur Vorlage
221/2004 folgt. Hiernach ist durchaus von einer weiteren Nachfrage nach Wohnbauflächen
auszugehen, namentlich in Bereichen, die - wie hier der Westrand des bestehenden Kerns von
M. - eine vorhandene Infrastruktur "in attraktivem Umfang" aufweisen. Hinzu kommt,
dass die hier in Rede stehenden Flächen - im Gegensatz zu anderweitigen potenziellen
Erweiterungsflächen - nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung der Hofstelle auch
unter Aspekten des Immissionsschutzes kurzfristig verfügbar sind. Diese Aspekte verleihen
der Ausweisung von Wohnbauflächen gerade an diesem Standort sowie der
Mitberücksichtigung des bestehenden Erweiterungspotenzials ein beachtliches städtebauliches
Gewicht.
109 Letzterem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller
meinen - alternative Planungen nicht hinreichend geprüft hätte. Das Gegenteil ist der Fall. So
verdeutlichen die Ausführungen auf Seite 7 der Planbegründung sowie in Abschnitt 2.2 der
Anlage 2 zur Vorlage 221/2004 die in der Tat gravierenden Nachteile anderweitiger
Erschließungen des Plangebiets als durch die hier sich der Sache nach geradezu aufdrängende
Nutzung der bereits bestehenden Straße Zum I. . Hier sind weitgehend nur Eigentümer
betroffen, die von der Planung profitieren. Dazu gehören die Antragsteller zumindest auch
insoweit, als die Ausweisung ihres Grundstücks M1.-------straße 4 als allgemeines
Wohngebiet statt der früheren Dorfgebietsausweisung durchaus vorteilhaft ist und die für das
Grundstück M1.-------straße 4 nunmehr festgesetzten Baugrenzen weitergehende
Baumöglichkeiten eröffnen als der frühere Bebauungsplan Nr. 123, die die Antragsteller
schon kurz nach der Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans auch tatsächlich
ausgenutzt haben. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin auch
berücksichtigen konnte, dass die unbebauten Flurstücke 538/539, die immerhin im Eigentum
der Antragstellerin zu 1., wenn auch nicht zugleich im Miteigentum ihrer beiden Söhne
stehen, durch den strittigen Bebauungsplan erstmals die Möglichkeit erhalten, mit einem
Wohnhaus - ggf. auch als Doppelhaus - bebaut zu werden. Demgegenüber würde eine
Erschließung von Norden über die U.----straße und den Q.-----weg in der Tat zahlreiche
"Unbeteiligte" belasten. Eine solche Erschließung wäre zudem offensichtlich nicht mit dem
Konzept des insoweit weitergeltenden Bebauungsplans Nr. 123 vereinbar.
110 Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Straße Zum I. hat sich der Rat der
Antragsgegnerin nach den Ausführungen auf Seite 3 der Planbegründung davon leiten lassen,
die Erschließung solle "in ihrer Dimensionierung so leistungsfähig gestaltet werden, dass eine
weitere Bebauung westlich und nördlich gelegener Flächen u.a. auch über diese Zuwegung
möglich" sei. Zugleich soll die Erschließung nach den Ausführungen auf Seite 8 der
Planbegründung so erfolgen, "dass im Einmündungsbereich ein konfliktfreier
Begegnungsverkehr möglich ist und zugleich die Fußgänger über sichere Rückzugsräume -
Gehwege - verfügen". Diese Erwägungen sind keineswegs widersprüchlich gegenüber der
weiteren Aussage in der Planbegründung, dass der Einmündungsbereich M1.-------straße
/Zum I. im derzeitigen Zustand problemlos zu befahren sei. Bei letzterem Zustand geht es
der Sache nach faktisch nur um die Anbindung einer landwirtschaftlichen Hofstelle, bei der
künftigen Nutzung hingegen um eine Anliegerstraße für ein neues Wohngebiet, das künftig
ggf. noch erweitert werden soll. Wenn die Antragsgegnerin sich dabei für solche
Straßenelemente entschieden hat, die - wie eine Fahrbahn von 4,75 m Breite und beidseitige
Gehwege von jeweils 1,75 m Breite - nach Tabelle 17 der hier noch einschlägigen EAE 85/95
typische Elemente einer Anliegerstraße in Orts- oder Stadtrandlage sind, ist dies im Hinblick
auf eine ordnungsgemäße Gewichtung der betroffenen Belange nicht zu beanstanden. Bei der
technischen Ausgestaltung von Straßen ist es nämlich regelmäßig sachgerecht, auf die
Anforderungen abzustellen, die sich aus dem einschlägigen straßenbautechnischen Regelwerk
ergeben.
111 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 7a D 3/95.NE -, JURIS-
Dokumentation.
112 Fehl geht schließlich auch der Einwand der Antragsteller, die Belange von Natur und
Landschaft seien fehlerhaft berücksichtigt worden.
113 Soweit die Antragssteller meinen, die vom Kreis T. geforderte Neuaufstellung der
Eingriffsbilanzierung sei aus unzutreffenden Erwägungen zurückgewiesen worden, übersehen
sie, dass der Kreis diesen mit Schriftsatz vom 5. April 2004 vorgetragenen Einwand in der
Folgezeit nicht mehr aufrechterhalten hat. In der Anlage 2 zur Vorlage 153/2004, der der
Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 13. Mai 2004 gefolgt ist, wurde
dem Einwand des Kreises T. entgegen gehalten, dass sich die maximale
Versiegelungsfläche im neuen Bebauungsplan wegen der geringeren Grundflächenzahl
verringere. Diese Erwägungen sind dem Kreis mit Anschreiben vom 17. Mai 2004 zur
Kenntnis gebracht worden. Er hat daraufhin mit Schreiben vom 11. Juni 2004 mitgeteilt, dass
gegen die Planung keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht würden. Konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Erwägungen der Antragsgegnerin, denen sich der Kreis
ersichtlich angeschlossen hat, fehlerhaft wären, sind nicht dargetan. Dem Umstand, dass
nördlich des Grundstücks M1.-------straße erstmals zwei neue Bauzeilen zulässig geworden
sind, hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass diesen Bauzeilen externe
Ausgleichsflächen zugeordnet wurden, so dass für diese erstmals zulässigen Eingriffe in
Natur und Landschaft ein Ausgleich zu leisten ist. Auch den ursprünglichen Einwand gegen
die Festsetzung der nördlichen Baugrenze auf dem Flurstück 242 hat der Kreis T. nach
Mitteilung der hiergegen seitens der Antragsgegnerin angeführten Aspekte nicht weiter
aufrechterhalten.
114 Zu Unrecht gehen die Antragsteller schließlich davon aus, die Einwendungen des
Forstamts S. in seinem Schreiben vom 28. Mai 2004 seien fehlerhaft behandelt worden.
Mit jenem Schreiben hat das Forstamt hinsichtlich der externen Ausgleichsfläche B auf dem
Grundstück Gemarkung M. , Flur 5, Flurstück 2 gefordert, diese Fläche im
Bebauungsplan als Wald festzusetzen. Der Rat der Antragsgegnerin ist dem entsprechend den
Darlegungen in Abschnitt 1 der Anlage 2 zur Vorlage 221/2004 nicht gefolgt, weil das
Grundstück im Eigentum der Antragsgegnerin stehe und die Maßnahme durch den Besitz
realistisch und faktisch gesichert sei, so dass es einer ausdrücklichen Festsetzung im
Bebauungsplan nicht bedürfe. Diese Einschätzung trägt den Vorgaben des § 1a Abs. 3 Satz 4
BauGB hinreichend Rechnung. Darauf, ob eine Planung die Zustimmung bestimmter Träger
öffentlicher Belange findet, kommt es für die Wirksamkeit von Bebauungsplänen nicht an.
Über deren Inhalte hat die Gemeinde vielmehr - unter Beachtung der namentlich in § 1
BauGB gesetzlich normierten Bindungen der planerischen Gestaltungsfreiheit - nach § 2
Abs. 1 Satz 1 BauGB "in eigener Verantwortung" zu entscheiden.
115 Anhaltspunkte für anderweitige materielle Mängel des strittigen Bebauungsplans sind
weder dargetan noch sonst ersichtlich.
116 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
117 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
118 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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