Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 25.10.2007: Feiertage und Fristberechnung




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25.10.2007 - 7 D 129/06.NE) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Gründe:


2 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 242 "M. Zum I. " der

Antragsgegnerin, weil dieser Plan Teilflächen ihres Grundeigentums als öffentliche

Verkehrsfläche überplant.

3 Das Gebiet des Bebauungsplans ist im nachfolgenden Kartenausschnitt

wiedergegeben.

4 Es wird im Süden von der M1.-------straße , im Osten von der C.-------straße sowie im

Norden und Nordwesten vom M2.-------graben begrenzt. Im westlichen Bereich des

Plangebiets befindet sich eine Hofstelle, die über die Straße Zum I. von der M1.-------straße

aus erschlossen wird. Auf ihr wurde früher eine intensive Schweinemast betrieben, die

zwischenzeitlich stillgelegt ist. Die Hofstelle und die östlich sowie südöstlich angrenzende

Bebauung bis zur C.-------straße bzw. der M1.-------straße werden von dem im Jahr 1991 in

Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 123 "C1. " der Antragsgegnerin erfasst, der den

Bereich vom M2.-------graben bis zur M1.-------straße als Dorfgebiet ausweist und durch den

strittigen Bebauungsplan ersetzt werden soll, der lediglich einen südwestlich der Straße Zum

I. gelegenen bislang unbebauten Bereich zusätzlich erfasst.

5 Die Antragsteller sind als Miterben Eigentümer der nördlich der M1.-------straße

gelegenen bebauten Grundstücke M1.-------straße 4 (Flurstücke 171, 536 und 537) sowie

M1.-------straße 6 (Flurstück 449), die Antragstellerin zu 1. ist darüber hinaus

Alleineigentümerin u.a. der unbebauten Flurstücke 538 und 539 (früher: 215 und 216), die

sich nordwestlich an das Grundstück M1.-------straße 4 anschließen. Das im Wesentlichen

nicht vom strittigen Bebauungsplan erfasste Grundstück M1.-------straße 6 liegt westlich der

Straße Zum I. und ist mit einem Achtfamilienhaus nebst sechs Garagen und insgesamt fünf

genehmigten Stellplätzen bebaut. Von diesen sind drei gemäß Baugenehmigung vom 4. Mai

2005 einem genehmigten Anbau an das Wohnhaus M1.-------straße 4 zugeordnet und durch

Baulast entsprechend gesichert. Nach den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans sollen

Teilflächen der den Garagen im Osten vorgelagerten Freiflächen als Verkehrsfläche zur

Verbreiterung der Straße Zum I. in Anspruch genommen werden; die genehmigten

Stellplätze werden von der Überplanung als Straßenverkehrsfläche nicht erfasst. Das

Grundstück M1.-------straße 4 liegt östlich der Straße Zum I. im Geltungsbereich des

strittigen Bebauungsplans. Es ist nahe der M1.-------straße mit einem Wohnhaus bebaut. Mit

dem bereits erwähnten Bauschein vom 4. Mai 2005 ist anstelle des früher im rückwärtigen

Bereich befindlichen Werkstattgebäudes der Anbau eines Zweifamilienhauses genehmigt

worden. Das Grundstück M1.-------straße 4 ist im Bebauungsplan Nr. 123 als Dorfgebiet

ausgewiesen worden; der strittige Bebauungsplan Nr. 242 weist es nunmehr als allgemeines

Wohngebiet aus. Auch der sich nach Nordwesten entlang der Ostseite der Straße Zum I.

anschließende bislang unbebaute Bereich der Flurstücke 538 und 539, die im Alleineigentum

der Antragstellerin zu 1. stehen, ist als allgemeines Wohngebiet mit einer rd. 18 m tiefen

überbaubaren Grundstücksfläche überplant.

6 Im Einzelnen trifft der strittige Bebauungsplan folgende Festsetzungen:

7 Für die bereits bebauten Bereiche westlich der C.-------straße , beiderseits der I.---------

straße und nördlich der M1.-------straße sind allgemeine Wohngebiete mit maximal

zweigeschossiger Bebauung festgesetzt, wobei weit überwiegend für die rückwärtigen

Bereiche der jeweiligen Bauzeilen eingeschossige Bebauung vorgegeben ist. Der Plan trifft

weitere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,4; GFZ 0,8), zur Bauweise

(offen), zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zur Dachgestaltung und

Dachneigung. Die frühere Hofstelle und die bislang nahezu unbebauten Bereiche beiderseits

der Straße Zum I. sind teilweise als reine und teilweise als allgemeine Wohngebiete

ausgewiesen. Für beide Baugebietstypen sind maximal zwei Vollgeschosse, eine GRZ von

0,4, eine maximale Traufhöhe von 4,50 m, die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern

sowie die Zulässigkeit von nur zwei Wohnungen je Wohngebäude - bei Doppelhäusern nur

eine Wohneinheit je Doppelhaushälfte - und die Dachgestaltung vorgegeben. Die

überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt, die entlang der Ostseite

der Straße Zum I. eine Bauzeile vorgeben, westlich der Straße hingegen vier in West-Ost-

Richtung verlaufende Bauzeilen. Die beiden rd. 90 m langen südlichen Bauzeilen liegen

nördlich der vorhandenen Randbebauung der M1.-------straße (einschließlich des

Grundstücks M1.-------straße 6 der Antragsteller) und werden durch eine rd. 80 m lange, von

der Straße Zum I. nach Westen führende Stichstraße mit Wendehammer erschlossen. Die

beiden knapp 50 m langen nördlichen Bauzeilen, deren nördliche in eine an der Westseite der

Straße Zum I. rd. 40 m nach Norden führende Bauzeile übergeht, werden durch eine weitere

von der Straße Zum I. nach Westen führende Stichstraße erschlossen, die nach gut 50 m

stumpf an der westlichen Plangebietsgrenze endet. Für das Verkehrsband der Straße Zum I.

einschließlich des nach Westen zur Plangebietsgrenze führenden Straßenstichs ist eine Breite

von 8,50 m ausgewiesen, die südliche Stichstraße mit Wendehammer und der neben der

bisherigen Hofstelle nach Norden führende Abschnitt der Straße Zum I. , der mit einem

Wendehammer versehen ist und in einen aus dem Plangebiet heraus führenden Fuß-, Rad-

und Unterhaltungsweg übergeht, sind mit einer Breite von 6,00 m ausgewiesen. Der Plan

weist ferner zwei Flächen für die Abwasserbeseitigung (Regenrückhaltebecken) an der

westlichen bzw. nordwestlichen Plangebietsgrenze sowie mehrere private Grünflächen

(zwischen den beiden südlichen und den beiden nördlichen der nach Westen ausgerichteten

Bauzeilen sowie am Nordwestrand des Plangebiets) aus. Die textlichen Festsetzungen

enthalten Vorgaben für die zulässigen Nutzungsarten in den reinen und allgemeinen

Wohngebieten (Ausschlüsse verschiedener nach § 3 bzw. § 4 BauNVO ausnahmsweise

zulässiger Nutzungen) und nähere Maßgaben für die hinsichtlich der privaten Grünflächen

festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Erhaltung des vorhandenen Baumbestands) sowie

für die westlich der C.-------straße festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor

schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG (passiver Schallschutz). Ferner

werden in den textlichen Festsetzungen den beiden südlichen der nach Westen ausgerichteten

Bauzeilen verschiedene näher umschriebene externe Ausgleichsflächen zugeordnet und

Gestaltungsvorschriften festgelegt.

8 Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden

Verlauf:

9 Am 16. Oktober 2003 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin

den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 242 sowie zur frühzeitigen

Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange. Gemäß Bekanntmachung vom

26. November 2003 fand am 4. Dezember 2003 ein Bürgergespräch statt, in dem die Planung

vorgestellt und den Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wurde. Am

4. März 2004 nahm der Planungs- und Umweltausschuss das Ergebnis der frühzeitigen

Bürgerbeteiligung zur Kenntnis, stimmte dem Planentwurf zu und beschloss, die Träger

öffentlicher Belange zu beteiligen. Diese Beteiligung wurde mit Anschreiben vom 5. März

2004 durchgeführt. Am 13. Mai 2004 befasste sich der Planungs- und Umweltausschuss mit

den eingegangenen Stellungnahmen, die zur Änderung des Planentwurfs insbesondere durch

zusätzliche Ausweisung der beiden Regenrückhaltebecken führten, und beschloss die

Offenlegung des geänderten Planentwurfs. Diese fand gemäß Bekanntmachung vom 15. Mai

2004 in der Zeit vom 24. Mai bis 25. Juni 2004 statt. Am 19. Juli 2004 befasste sich der Rat

der Antragsgegnerin mit den anlässlich der Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen der

Antragsteller vom 21. Juni 2004 und einer weiteren Eigentümergemeinschaft vom 24. Juni

2004 sowie einer Stellungnahme des Forstamts S. , denen er entsprechend dem Vorschlag

in der Vorlage Nr. 221/2004 nicht folgte, und beschloss sodann den Bebauungsplan als

Satzung unter Beifügung der Begründung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

erfolgte am 16. Oktober 2004.

10 Am 19. Juli 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin ferner die im Parallelverfahren

aufgestellte 114. Änderung des Flächennutzungsplans, die am 4. Oktober 2004 durch die

Bezirksregierung B. genehmigt wurde.

11 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2005 - bei der Antragsgegnerin eingegangen am

17. Oktober 2005 (einem Montag) - machten die Antragsteller verschiedene Form- und

Verfahrensmängel bei der Aufstellung des Bebauungsplans und der 114. Änderung des

Flächennutzungsplans geltend, die sie mit weiterem Schreiben vom 17. Oktober 2005 -

gleichfalls bei der Antragsgegnerin eingegangen am 17. Oktober 2005 - ergänzten.

12 Am 13. Oktober 2006 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag

gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:

13 Ihr Antrag sei schon deshalb zulässig, weil der Bebauungsplan eine Inanspruchnahme

ihres Grundeigentums vorsehe. Der Antrag sei auch begründet, denn der Plan leide an

zahlreichen formellen und materiellen Mängeln.

14 Bei der Offenlegung des Planentwurfs sei die Mindestbekanntmachungsfrist von einer

Woche gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Die Bekanntmachung sei

am Samstag, dem 15. Mai 2004 erfolgt, so dass die Wochenfrist am Montag, dem 24. Mai

2004 abgelaufen sei. Die Offenlegung habe daher frühestens am 25. Mai 2004 beginnen

dürfen und nicht bereits am Tag vorher.

15 Die Monatsfrist für die Offenlegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nicht gewahrt

worden. Zwar sei der Planentwurf von Montag, dem 24. Mai 2004 bis Freitag, den 25. Juni

2004 ausgelegt worden, und zwar während der in der Bekanntmachung angegebenen

Dienststunden von Montag bis Freitag. Da der erste Tag der Offenlegung wegen Verstoßes

gegen die Mindestbekanntmachungsfrist nicht mitberücksichtigt werden könne und aufgrund

der Feiertage vom 31. Mai 2004 (Pfingstmontag) sowie 10. Juni 2004 (Fronleichnam) ein

weiterer Einsichtstag entfallen sei, sei der effektive Einsichtszeitraum unzureichend

gewesen.

16 Entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB seien nicht alle vorgebrachten Anregungen geprüft

worden. Sie - die Antragsteller - hätten sich mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2003,

3. März 2004, 22. März 2004 und 21. Juni 2004 sowie am 4. Februar 2004 mündlich gegen

die Planung gewandt sowie in ihrem während der Offenlegung eingereichten Schriftsatz vom

21. Juni 2004 ausdrücklich alle vorgebrachten Einwendungen und Anregungen

aufrechterhalten und ihre Berücksichtigung im Abwägungsprozess beantragt. Auf die in den

Schriftsätzen vom 15. Dezember 2003, 3. März 2004 und 22. März 2004 vorgebrachten

Anregungen und Einwendungen sei im weiteren Verfahren jedoch teilweise nicht

eingegangen worden; sie seien nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 (gemeint ist Satz 4)

BauGB geprüft worden. Auch das Einwendungsschreiben der Grundstücksgemeinschaft

C2. vom 19. Februar 2004, das im Einwendungsschreiben vom 24. Juni 2004

ausdrücklich zum Gegenstand der Offenlegung gemacht worden sei, sei nicht im Sinne von

§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB vom Rat der Antragsgegnerin geprüft worden.

17 Ihre - der Antragsteller - Einwendungen seien bei der Beschlussfassung des

Planungsausschusses vom 4. März 2004 unzutreffend und verfälscht gewertet worden. Auch

im weiteren Verfahren seien die vor der Offenlegung eingereichten Schriftsätze weder dem

Planungsausschuss noch dem Rat zur Kenntnis gebracht worden. Nicht geprüft worden seien

insbesondere ihre im Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 angesprochenen Befürchtungen

hinsichtlich einer Gefährdung der Standsicherheit bzw. Bausubstanz des Hauses M1.-------

straße 4 sowie hinsichtlich der Notwendigkeit einer Überprüfung des zu erwartenden höheren

Verkehrsaufkommens. Die zwischenzeitlich mit der Antragsgegnerin geführten Gespräche

hätten zu keinem einvernehmlichen Ergebnis geführt und könnten nicht dahin interpretiert

werden, dass sie ihre von Beginn an geäußerten Bedenken aufgegeben hätten.

18 Ein durchgreifender Mangel des Plans liege auch darin, dass der Rat der Antragsgegnerin

sich mit den anlässlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen nicht

befasst und die abschließende Beschlussfassung dem Planungsausschuss überlassen

habe.

19 § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB sei dadurch verletzt worden, dass bei der Vorlage der Pläne ihre

Einwendungen in den Schriftsätzen vom 15. Dezember 2003, 3. März 2004 und 22. März

2004 nicht mit einer Stellungnahme versehen beigefügt worden seien.

20 Die Offenlegungsbekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei inhaltlich

unzureichend gewesen, weil in ihr nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sich die Ziele

und Zwecke der Planung gegenüber der frühzeitigen Bürgerbeteiligung grundlegend geändert

hätten. Abweichend von der ursprünglich vorgestellten Planung seien die neuen Bauflächen

erweitert und die Erschließung wesentlich geändert worden; in dem Bürgergespräch vom

4. Dezember 2003 sei auch keine Überplanung der Hofstelle angesprochen worden. Werde

das ursprünglich vorgestellte Plankonzept wesentlich geändert, müsse die frühzeitige

Bürgerbeteiligung wiederholt werden. Das Plangebiet sei ferner in der

Offenlegungsbekanntmachung unzureichend beschrieben, da die Grenzen in der

veröffentlichten grafischen Darstellung nur ungenau erkennbar gewesen seien. Ferner sei der

Hinweis in der Bekanntmachung, dass Einwendungen während der Auslegungsfrist

vorgebracht oder im Internet abgegeben werden könnten, irreführend gewesen. Bei einem mit

seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser habe der - falsche - Eindruck entstehen können,

dass er Anregungen und Stellungnahmen entweder nur während der Dienstzeiten oder im

Internet abgeben könne.

21 § 4 BauGB sei dadurch verletzt worden, dass nicht alle Träger öffentlicher Belange, deren

Aufgabenbereiche durch die Planung berührt würden, ordnungsgemäß beteiligt worden

seien.

22 Alle diese Verfahrensmängel seien mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2005 auch

rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 BauGB, gerügt worden.

23 Die Planung verstoße ferner gegen die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1

Abs. 6 BauGB, weil ihre - der Antragsteller - eigentumsrechtlichen Belange nicht

ordnungsgemäß abgewogen worden seien.

24 Ein Bewertungsdefizit liege bereits darin, dass der Rat der Antragsgegnerin sich

hinsichtlich der ihnen drohenden Enteignung darauf beschränkt habe, dass eine solche erst in

zweiter Linie in Betracht gezogen werde. Die Abwägung sei zudem von unzutreffenden

Grundlagen ausgegangen.

25 Die Ausführung, die Verringerung von Vorflächen von zwei Garagen führe nicht zur

Funktionslosigkeit der bauordnungsrechtlich genehmigten Garagen und Stellplätze, verkenne,

dass durch den Ausbau der Straße Zum I. mindestens drei Stellplätze entfielen und die

Nutzbarkeit von zwei Garagen durch Wegfall des größten Teils der Vorfläche erheblich

beeinträchtigt würde. Der Abstand der beiden betroffenen Garagen zur öffentlichen

Verkehrsfläche würde unter 3 m liegen und damit gegen die von der Antragsgegnerin selbst

festgesetzte Vorgabe eines Mindestabstands von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie verstoßen.

Zudem würde die Nutzbarkeit und Vermietbarkeit der Garagen beeinträchtigt. Die

Nutzungsfunktion von Garagen beschränke sich nicht auf den von der Garage umschlossenen

Raum, sondern beziehe sich auch auf die Stellfläche vor den Garagen. Der seit mehr als 30

Jahren bestehende Garagenvorplatz auf dem Grundstück M1.-------straße 6 biete neben sechs

Garagen Platz für sechs weitere Stellplätze, die von den Bewohnern des Grundstücks genutzt

würden. Hiervon würden mindestens drei Stellplätze entfallen, und zwar unabhängig von der

Beeinträchtigung der Garagenvorplätze. Deren Wegfall beeinflusse den Verkehrswert des

gesamten Grundstücks. Insoweit gehe die Antragsgegnerin unzutreffenderweise davon aus,

dass für das Grundstück M1.-------straße 6 neben sechs Garagen lediglich zwei Kfz-

Stellplätze genehmigt worden seien; baurechtlich müsse mindestens von fünf Stellplätzen und

sechs Garagen ausgegangen werden. Hinsichtlich des Verlustes der Stellplätze beim

Grundstück M1.-------straße 6 könne auch nicht auf zusätzliche Bauflächen nördlich des

Hauses M1.-------straße 4 verwiesen werden, da die dortigen Flurstücke 215 und 216 im

Alleineigentum der Antragstellerin zu 1. stünden, nicht hingegen im Miteigentum aller

Eigentümer der Grundstücke M1.-------straße 4 und 6.

26 Bei der Prüfung von Alternativen zur festgesetzten Erschließung sei darauf abgestellt

worden, dass andere Lösungen "Unbeteiligte" beeinträchtigen würden und zu Eingriffen in

Bausubstanz führen müssten. Die gewählte Lösung beeinträchtige sie - die Antragsteller -

gleichermaßen als "Unbeteiligte". Die Alternativen hätten zudem konkreter ausgebildet und

detaillierter geprüft werden müssen. Auch eine Verringerung der Breite der Straße Zum I.

von 8,50 m sei gar nicht in Erwägung gezogen worden, obwohl dies mit Blick auf den

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein milderes Mittel gewesen wäre. Die Planung einer

Sackgasse nördlich der Hofstelle erschwere eine alternative Erschließung des Plangebiets von

Norden über die U.----straße und den Q.-----weg . Ebenso wenig sei erwogen worden, das

ausgewiesene Baugebiet im Interesse der Schonung ihres - der Antragsteller - Eigentums

kleiner zu dimensionieren bzw. auf eine zukünftige Ausweitung nach Norden und Westen zu

verzichten. Der Beschluss des Rates enthalte auch keine konkreten Ausführungen zur

Nutzung und Funktion der Straße Zum I. im Hinblick auf ihre Dimensionierung. Nähere

Ausführungen zu den Kriterien der EAE 85/95 fehlten ebenso wie eine Erörterung, warum die

Straße Zum I. breiter dimensioniert werde als die M1.-------straße , zumal die Straße Zum

I. nur über die M1.-------straße erreicht werden könne.

27 Bei seinem Satzungsbeschluss sei der Rat der Antragsgegnerin auch nicht auf die

Einwendungen gegen die Notwendigkeit der Ausweisung von Bauland an der betreffenden

Stelle bzw. der beabsichtigten Erweiterung sowie die Gefährdung der Standsicherheit des

Hauses M1.-------straße 4 eingegangen.

28 Die Belange von Natur und Landschaft seien fehlerhaft berücksichtigt worden. Die vom

Kreis T. geforderte Neuaufstellung der Eingriffsbilanzierung sei vom Planungsausschuss

aus unzutreffenden Erwägungen zurückgewiesen worden. Es treffe nicht zu, dass sich die

maximale Versiegelungsfläche nach dem neuen Bebauungsplan Nr. 242 gegenüber dem

früheren Bebauungsplan Nr. 123 verringere. Vielmehr werde durch den strittigen

Bebauungsplan die im früheren Bebauungsplan dargestellte Bebauungsmöglichkeit effektiv

erweitert. Fehlerhaft seien ferner die Erwägungen zur Ablehnung der vom Kreis T.

geforderten Zurücksetzung der nördlichen Baugrenze auf dem Flurstück 242, da diese bereits

im Krontraufenbereich des Eichenbestandes liege. Auch die beim Satzungsbeschluss

vorgenommene Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Forstamts S. sei

fehlerhaft. Wenn der vom Forstamt geforderten Darstellung der Ausgleichsfläche B als Wald

nicht gefolgt werde, sei das Vorhaben jedenfalls insoweit nicht mit Zustimmung des

Forstamts erfolgt.

29 Widersprüchlich seien auch die Ausführungen in der Planbegründung zur inneren

Erschließung. Wenn ausgeführt werde, der Einmündungsbereich der Straße Zum I. zur M1.-

------straße sei im derzeitigen Zustand problemlos zu befahren, sei es unschlüssig, weshalb

die Überplanung des Grundstücks M1.-------straße 6 zur Verbreiterung der Straße Zum I.

erforderlich sei, um einen konfliktfreien Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Einem Bedarf

an Wohnbauflächen westlich des strittigen Bebauungsplans sei entgegen zu halten, dass ein

solcher Bedarf nicht bestehe und sich die Bürger von M. mehrheitlich gegen eine

weitere Ausweisung von Wohnbauflächen ausgesprochen hätten.

30 Die Antragsteller beantragen,

31 den Bebauungsplan Nr. 242 "M. Zum I. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu

erklären.

32 Die Antragsgegnerin beantragt,

33 den Antrag abzulehnen.

34 Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und hebt dabei insbesondere

hervor:

35 Die Nichteinhaltung der Bekanntmachungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei

unschädlich, weil der Plan länger als einen Monat ausgelegen habe. Auch die

Offenlegungsfrist sei gewahrt. Eine Offenlegung während der Dienststunden reiche aus. Dass

in die Offenlegungszeit ein Feiertag falle, sei unschädlich. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2

Satz 4 BauGB liege nicht vor; im Übrigen würden eventuelle Verstöße die Wirksamkeit des

Bebauungsplans nicht berühren. Dies gelte auch für den gerügten Verstoß gegen § 3 Abs. 2

Satz 6 BauGB. Bei Änderungen der Planung nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung müsse

diese nicht wiederholt werden. Änderungen seien auch nicht bei der Bekanntmachung der

Offenlegung zu verlautbaren. Diese müsse ihre Anstoßfunktion erfüllen; das sei hier der Fall

gewesen. Ein Verstoß gegen § 4 BauGB liege nicht vor.

36 Die Inanspruchnahme des Eigentums der Antragsteller sei ordnungsgemäß abgewogen.

Die festgesetzte Breite der Straße Zum I. orientiere sich an Tabelle 17 der EAE 85/95.

Hiernach sei für den Straßentyp AS-Anliegerstraße eine Fahrbahnbreite von 4,75 m im

Begegnungsverkehr zugrunde zu legen; die fahrbahnbegleitenden Gehwege sollten 1,75 m

nicht unterschreiten. Die Gesamtbreite von 8,50 m ergebe sich sodann unter Berücksichtigung

einer beidseitig notwendigen Randeinfassung mit einer betonierten Rückenstütze. Bei der

fremdnützigen Überplanung privaten Eigentums sei es grundsätzlich sachgerecht, die Planung

- wie hier geschehen - an dem einschlägigen straßenbautechnischen Regelwerk auszurichten.

Die vorliegende Planung greife die vorhandene Wegeführung auf und führe im Verhältnis zu

anderen Alternativen zu deutlich geringeren negativen Folgewirkungen für die betroffenen

Eigentümer. Eine Einschränkung der Nutzbarkeit oder Vermietbarkeit der vorhandenen

Garagen auf dem Flurstück 449 sei nicht erkennbar.

37 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der

Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten

Aufstellungsvorgänge sowie der weiteren von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen

ergänzend Bezug genommen.

38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

39 Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

40 Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller steht

außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass der strittige Bebauungsplan Teilflächen des

Grundeigentums der Antragsteller als Straßenverkehrsfläche überplant.

41 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen oder

materiellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2

VwGO für unwirksam zu erklären wäre.

42 Die seitens der Antragsteller gerügten Verstöße gegen Form- und Verfahrensvorschriften,

die Gegenstand ihres gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F. form- und fristgerechten

Rügeschreibens waren, liegen nicht vor.

43 Hinsichtlich der Einhaltung der einwöchigen Bekanntmachungsfrist für die Offenlegung

des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und der daran anschließenden Monatsfrist

für die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn die bekanntgemachte

Dauer der Offenlegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2

BauGB für die Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten

werden.

44 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36.03 -, BRS 66 Nr.47.

45 So liegt der Fall hier. Die Bekanntmachung der Offenlegung erfolgte am 15. Mai 2004,

einem Samstag. Die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, bei der der Tag der

Bekanntmachung nicht mitzuzählen ist

46 - vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Juli

1972 - GmS-OGB 2/71 -, BRS 25 Nr. 16 -,

47 endete damit gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, dem 24. Mai

2004.

48 Zur Anwendung von § 193 BGB vgl.: Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/

Krautzberger, BauGB, Stand März 2007, § 3 RdNr. 46.

49 Die Offenlegungsfrist begann am Dienstag, 25. Mai 2004 und die Offenlegung konnte, da

ihr erster Tag bei der Berechnung der Monatsfrist mitzuzählen ist

50 - vgl. ebenfalls: Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss

vom 6. Juli 1972 - GmS-OGB 2/71 -, BRS 25 Nr. 16 -,

51 gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB fristgerecht daher bereits mit Ablauf von

Donnerstag, dem 24. Juni 2004 beendet werden. Tatsächlich dauerte die Offenlegung

entsprechend der erfolgten Bekanntmachung bis einschließlich Freitag, den 25. Juni 2004, so

dass die Wochenfrist (für die Bekanntmachung) und die Monatsfrist (für die Offenlegung)

damit insgesamt gewahrt waren.

52 Der Einhaltung der Fristen steht nicht entgegen, dass in den Zeitraum der Offenlegung

zwei Feiertage fielen, nämlich der 31. Mai 2004 (Pfingstmontag) als bundesweiter Feiertag

sowie der 10. Juni 2004 (Fronleichnam) als gesetzlicher Feiertag im Bundesland Nordrhein-

Westfalen. Da die Offenlegung - wie dargelegt - ohnehin einen Tag länger erfolgte als sie bei

exakter Fristberechnung hätte dauern müssen, stellt sich hier nur die Frage, ob es unschädlich

ist, wenn in die Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ein gesetzlicher Feiertag fällt. Diese

Frage ist ebenso zu bejahen wie die Frage, ob die hier gewählte Offenlegung mit der

Möglichkeit zur Einsichtnahme während der regulären Dienstzeiten ausreicht. Dem

Bundesrecht genügt eine einmonatige Auslegung der Planentwürfe, die auf die Stunden des

Publikumsverkehrs beschränkt ist, sofern diese so bemessen sind, dass die

Einsichtsmöglichkeit nicht unzumutbar beschränkt wird.

53 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 -, BRS 36 Nr. 22.

54 Letzteres trifft für die hier gewählten Zeiten - von Montag bis Mittwoch jeweils sieben

Stunden täglich, am Donnerstag jeweils neun Stunden und am Freitag jeweils fünf Stunden -

ohne weiteres zu. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss des

Publikumsverkehrs an einem Feiertag zusätzlich zu den Wochenenden die

Einsichtsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt hätte.

55 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 4 C 64.80 -, BRS 44 Nr. 20.

56 Die Antragsgegnerin hat auch nicht in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB

verstoßen, wonach die anlässlich der Offenlegung fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen

zu prüfen sind.

57 Allerdings trifft es zu, dass die abschließende Prüfung der vorgebrachten Anregungen

untrennbar mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 (früher: Abs. 6) BauGB verbunden und

dem Satzungsbeschluss vorbehalten ist. Sie obliegt damit dem Gemeindeorgan, das den

Satzungsbeschluss zu fassen hat.

58 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45, und

Beschluss vom 11. November 2002 - 4 BN 52.02 -, BRS 65 Nr. 48.

59 Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der Rat der Gemeinde beim Satzungsbeschluss mit

jedem Vorbringen, das während der Offenlegung verlautbart worden ist, eingehend

auseinandersetzen und die Erwägungen, aus denen er dem Vorbringen nicht folgt, im Detail

verlautbaren muss. Aus dem Umstand, dass die Prüfung der Stellungnahmen - wie dargelegt -

untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden ist, folgt zugleich, dass das Fehlen

dezidierter Auseinandersetzungen bei der Prüfung der Einwendungen jedenfalls dann für die

Gültigkeit der Planungsentscheidung unschädlich ist, wenn es sich auf Aspekte bezieht, die

ersichtlich nicht abwägungsrelevant sind. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass nach § 214 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 BauGB bei einer Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung

nach § 3 Abs. 2 BauGB die Nichtbeteiligung einzelner Personen unbeachtlich ist, wenn die

entsprechenden Belange unerheblich waren. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der

Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB reicht es daher aus, wenn die einzelnen

Einwendungen gegen den Plan mit ihren Kernaussagen aufgelistet und ihnen jeweils die

Stellungnahmen oder Vorschläge der Verwaltung gegenübergestellt werden.

60 Vgl.: VGH BW, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 8 S 2401/98 -, VGHBW-Ls 1999,

Beilage 9, B 4 = JURIS-Dokumentation, sowie Beschluss vom 11. Juli 2003 - 8 S 2553/02 -,

BWGZ 2004, 35 = JURIS-Dokumentation.

61 Diese Auflistung kann sich dabei auch auf das beschränken, was abwägungsrelevant ist.

Gemessen an diesen Maßstäben ist hier ein beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 4

BauGB nicht erkennbar.

62 Dem Rat der Antragsgegnerin lag bei seinem Satzungsbeschluss das

Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2004 im Wortlaut vor. In diesem

Schreiben ist ausdrücklich ausgeführt, "alle bislang schriftlich und mündlich erhobenen

Einwendungen" würden aufrechterhalten und es werde "deren nachvollziehbare

Berücksichtigung im Abwägungsprozess" beantragt. Die seitens der Antragsteller im

Planungsprozess bei der Antragsgegnerin eingereichten früheren Schreiben waren allerdings

nicht beigefügt. Die Anlage 2 zur Vorlage Nr. 221/2004, der der Rat der Antragsgegnerin

letztlich gefolgt ist, gibt jedoch die Inhalte der Einwendungen der Antragsteller und die

Erwägungen der Verwaltung hierzu geordnet nach bestimmten Sachgesichtspunkten wieder.

In der Auflistung der Sache nach nicht erwähnt ist lediglich der im Schreiben der

Antragstellerin zu 1. vom 15. Dezember 2003 erwähnte Aspekt, es werde eine Gefährdung

der Standsicherheit des Hauses M1.-------straße 4 befürchtet. Hierzu heißt es in jenem

Schreiben:

63 "Durch den Ausbau des Privatweges 'Zum I. ' zur öffentlichen Straße würde der Verkehr

erheblich zunehmen. Da das Haus M1.-------straße 4 unmittelbar an der Einmündung der von

Ihnen beabsichtigten Straße stehen würde, habe ich die erhebliche Befürchtung, dass durch

den erhöhten Verkehr (von Ihnen beabsichtigter Kreuzungsbereich), insbesondere aber auch

durch den erheblichen Verkehr mit schweren Fahrzeugen während der Bauphase, die

Bausubstanz des Hauses erheblich gefährdet wird. Ich bitte, diese Überlegung bei der

Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigen und ein Gutachten zur Stand- sowie

Substanzsicherheit des Hauses M1.-------straße 4 unter Berücksichtigung der örtlichen

Gegebenheiten und des zu erwartenden Verkehrs einzuholen. Schäden an meinem Eigentum

durch zu erwartenden erhöhten Verkehr werde ich in keiner Weise hinnehmen und die

Entscheidungsträger haftbar machen."

64 Dieses Vorbringen war für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ersichtlich

nicht abwägungsrelevant. Es versteht sich von selbst, dass eine planende Gemeinde dann,

wenn sie einen Plan für den Ausbau oder die Neuanlage einer Straße aufstellt, davon

ausgehen kann, dass bei der konkreten Umsetzung des Plans der Aus- oder Neubau technisch

so erfolgt, dass der Verkehr auf der künftigen Straße ohne Gefährdung der

Straßenrandbebauung abgewickelt werden wird. Die solchermaßen zu wahrenden Regeln der

Technik für den Straßenbau braucht die Gemeinde bei ihrer Planungsentscheidung nicht näher

zu prüfen, vielmehr kann sie ohne weiteres von deren Einhaltung bei der konkreten

Planumsetzung ausgehen. Nichts anderes gilt auch für den Aspekt der Abwicklung von

Baustellenverkehr über eine vorhandene Straße. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hier auf

Grund besonderer Umstände des Einzelfalles - spezielle Untergrundverhältnisse,

Besonderheiten der aufstehenden Bebauung o.ä. - anderes gelten könnte, sind auch nicht

ansatzweise dargetan oder sonst ersichtlich. Im Gegenteil war hier davon auszugehen, dass

die Straße Zum I. bereits von alters her der Andienung einer Hofstelle diente, bei der

Zufahrtverkehr mit schwerem Gerät nicht ungewöhnlich ist, und dass gleichwohl kein

konkreter Anhalt für eine Beeinträchtigung oder gar Gefährdung der Standsicherheit des

Hauses der Antragsteller vorlag.

65 Im Übrigen hat der Rat der Antragsgegnerin das abwägungsrelevante Vorbringen der

Antragsteller der Sache nach hinreichend erfasst und ohne Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 4

BauGB geprüft. Dabei ist ihm - wie noch darzulegen ist - auch kein beachtlicher Fehler bei

der Ermittlung und Bewertung der Belange unterlaufen.

66 Mit den Einwendungen der Grundstücksgemeinschaft C2. in ihrem

Einwendungsschreiben vom 24. Juni 2004 und dem dort in Bezug genommenen früheren

Schreiben vom 19. Februar 2004 hat sich der Rat der Antragsgegnerin gleichfalls sachlich

hinreichend befasst. So setzt sich die Anlage 2 zur Vorlage 221/2004, der der Rat der

Antragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluss gefolgt ist, insbesondere mit den von dieser

Grundstücksgemeinschaft in ihren Einwendungen betonten Aspekten einer alternativen

Ausweisung von Bauflächen sowie einer alternativen Erschließung der hier ausgewiesenen

neuen Bauflächen auseinander.

67 Der Vortrag der Antragsteller, ihre Einwendungen seien bei der Beschlussfassung des

Planungsausschusses vom 4. März 2004 - hierbei ging es um das Ergebnis der frühzeitigen

Bürgerbeteiligung - unzutreffend und verfälscht gewertet worden, ist unerheblich. Es ist auch

nicht ansatzweise etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich, inwieweit sich diese

Beschlussfassung auf den hier allein maßgeblichen abschließenden Beschluss des Rates vom

19. Juli 2004 ausgewirkt haben sollte. Im Übrigen spricht für die Wertung in der dem

Beschluss des Planungsausschusses zugrunde liegenden Vorlage 54/2004 der Inhalt des

Schreibens vom 22. März 2004, das die seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragsteller an

die Antragsgegnerin gerichtet hatten. Im jenem Schreiben war betont worden, das fehlende

Einverständnis der Antragsteller mit der Planung betreffe weniger die Ausweisung von

Baugrundstücken im Westen ihrer Grundstücke, als vielmehr die Art und Weise, wie diese

vorgenommen werde, und die sich hieraus ergebenden auch finanziellen Konsequenzen; die

Antragsteller hätten das berechtigte Gefühl, dass sie nur die Lasten des zukünftigen

Baugebiets zu tragen hätten, der Nutzen aber ausschließlich anderen zugute komme.

68 Ein von den Antragstellern gerügter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB bei der

Aufstellung des strittigen Bebauungsplans scheidet hier schon deshalb aus, weil ein

Anwendungsfall dieser Vorschrift nicht vorliegt. Erfasst wird - bezogen auf Bebauungspläne -

die "Vorlage nach § 10 Abs. 2" BauGB, mithin der Fall, in dem ein Bebauungsplan zwecks

Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen ist. Eine

solche Genehmigungspflicht bestand hier jedoch nicht.

69 Auch die geltend gemachten Mängel der Bekanntmachung der Offenlegung nach § 3

Abs. 2 Satz 2 BauGB liegen nicht vor. Einen Hinweis, dass sich das Planungskonzept

gegenüber der Darstellung in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geändert habe, sieht das

Gesetz - unabhängig von der Frage, ob eine solche Änderung hier überhaupt zu bejahen wäre

- nicht vor. Hiergegen spricht auch, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1

BauGB ohnehin unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden kann, dass eine

Wiederholung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB auch dann nicht geboten ist, wenn auf

Grund der Erörterung mit den Bürgern nunmehr eine bislang nicht erwogene

Planungsalternative verfolgt wird

70 - vgl.: Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dezember 2005, § 3

RdNr. 15 -,

71 und dass Mängel der bei frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB ohnehin

nicht zu den nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Wirksamkeit von Bauleitplänen

beachtlichen Mängeln gehören.

72 Zu Letzterem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 BN 53.02 -, BRS 65

Nr. 47.

73 Die zeichnerische Darstellung des Plangebiets in der Offenlegungsbekanntmachung war

keineswegs unzureichend. Dieser Bekanntmachung kam vielmehr die erforderliche

Anstoßwirkung zu. Insoweit müssen die in der Bekanntmachung enthaltenen Angaben dem

interessierten Bürger eine vorläufige Entscheidung ermöglichen, ob die städtebauliche

Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet, und ihm hierzu einen ersten

informativen Hinweis geben.

74 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BRS 42 Nr. 23.

75 Das ist mit der in der Bekanntmachung abgedruckten Karte hinreichend geschehen. Dass

diese Karte das Plangebiet nicht parzellenscharf und metergenau erkennen lässt, ist

unschädlich. Wenn der Betroffene Gewissheit darüber haben will, welcher räumliche Bereich

genau überplant werden soll, ist es seine Sache, den zu jedermanns Einsicht offen liegenden

Plan einzusehen.

76 Fehlerhaft ist auch nicht etwa der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis auf die

Möglichkeit einer Nutzung des Internets. Dieser lautet:

77 "Es besteht auch die Möglichkeit, Anregungen im Internet unter folgender Adresse

abzugeben: www. .de/planung"

78 Dieser Wortlaut macht auch "einem Bürger mit durchschnittlichem

Auffassungsvermögen"

79 - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 -

80 hinreichend deutlich, dass die Nutzung des Internets lediglich eine zusätzliche

Möglichkeit ist, Anregungen zur Planung vorzubringen.

81 Soweit die Antragsteller schließlich rügen, nicht alle Träger öffentlicher Belange seien

hinreichend beteiligt worden, liegt jedenfalls kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB

beachtlicher Mangel vor. Hiernach ist die Nichtbeteiligung einzelner Träger öffentlicher

Belange unbeachtlich, wenn entweder die entsprechenden Belange unerheblich waren oder sie

jedenfalls in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Soweit es um die Nichtbeteiligung

der zuständigen Denkmalschutzbehörden geht, trifft die erstgenannte Alternative zu. Die

Planung betrifft keine unter Denkmalschutz stehenden Objekte, wie die Antragsgegnerin in

ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 näher ausgeführt hat. Der Hinweis der

Antragsteller auf die historische Bedeutung der überplanten Hofstelle besagt noch nichts

darüber, dass sie auch in denkmalschützerischer Hinsicht relevante Merkmale aufweist.

Soweit es um die Belange des Wasserschutzes und des Naturschutzes geht, ist die

zweitgenannte Alternative erfüllt. Diese Belange sind, wie die Antragsgegnerin in ihrem

Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 näher ausgeführt hat und durch die diversen

Ausführungen in der Planbegründung belegt ist, bei der Planungsentscheidung berücksichtigt

worden.

82 Der strittige Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

83 Die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist zu

bejahen. Die Planung zielt nach den Ausführungen auf Seite 3 der Planbegründung darauf ab,

die Bebauung von M. westlich des Ortskerns nach Aufgabe der landwirtschaftlichen

Nutzung der früheren Hofstelle zu ergänzen. Sie reagiert damit auf die Umstrukturierung der

ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung, die eine Wohnbebauung in ihrem unmittelbaren

Umfeld bislang ausschloss. Dabei ist die Planung zugleich daran ausgerichtet, entsprechend

der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Entwicklungsplanung für

M. künftig auch eine weitere Bebauung westlich und nördlich gelegener Flächen über

die hier vorgesehene Zuwegung zu ermöglichen. Hiermit verfolgt die Antragsgegnerin

legitime Ziele, nämlich neben der Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung

(§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) auch den Aspekt einer Anpassung und Fortentwicklung

vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die ihren

städtebaulichen Zielvorstellungen entsprechende "Städtebaupolitik" zu betreiben

84 - vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N. -

85 und dabei insbesondere auch eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu

entscheiden, welche Gemeindegebietsteile sie künftig für weitere Wohnbauflächen zur

Verfügung stellen will.

86 Die solchermaßen städtebaulich gerechtfertigte Planung wahrt - entgegen der Auffassung

der Antragsteller - auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 (früher:

Abs. 6) BauGB.

87 Der Rat der Antragsgegnerin hat die für seine Abwägung relevanten Belange, mithin das

Abwägungsmaterial, sachgerecht ermittelt und bewertet (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies gilt

insbesondere auch bezüglich der von den Antragstellern in den Vordergrund ihrer

Betrachtung gestellten Eigentumsbelange, die in der Tat selbstverständlich und in

hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehören.

88 Vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - 4 C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.

89 Der Rat der Antragsgegnerin hat gesehen, dass nach der vorgesehenen Planung für die

Aufweitung der Straße Zum I. Teilflächen des Miteigentums der Antragsteller in Anspruch

genommen werden sollen. Insoweit fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1

GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige

Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit

wie möglich erhalten.

90 Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6.

91 Zwar hat eine fremdnützige Überplanung durch einen Bebauungsplan noch keine

enteignungsrechtliche Vorwirkung und trifft damit noch keine verbindliche Aussage über die

Zulässigkeit einer Enteignung

92 - vgl.: BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 -,

93 so dass die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen

eigenständig und unabhängig von der planerischen Gemeinwohlkonkretisierung zu prüfen hat

und an den Bebauungsplan nur in seiner städtebaulichen Zielsetzung gebunden ist.

94 Vgl.-: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003,

726.

95 Bereits bei der planerischen Inanspruchnahme privaten Eigentums ist jedoch dem

Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Rechnung zu tragen und mithin stets zu prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur

Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet.

96 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8.

97 Diesen Maßstäben wird die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung

gerecht.

98 Die Antragsgegnerin hat das Gewicht der Beeinträchtigung des Eigentums der

Antragsteller keineswegs verkannt. Hierzu heißt es auf Seite 8 der Planbegründung:

99 "Die Planung greift auf der Westseite der Straße 'Zum I. ' in ein Grundstück mit Garagen

und Stellplätzen ein mit dem Ziel, die zukünftig öffentliche Straße den Anforderungen des

Straßenverkehrs aus den neuen Wohngebieten anzupassen.

100 Die Überplanung des Grundstückes im Bereich der Garagen und Stellplätze beeinträchtigt

die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes nicht erheblich, da die Hauptfunktion, das

Wohnen, durch diese Planung nicht tangiert wird.

101 Der Eingriff beschneidet einerseits Vorflächen, die nicht zwingend für die genehmigte

Nutzung vorausgesetzt werden müssen, andererseits unbebaute Freiflächen am Straßenrand

zur M1.-------straße /Zum I. .

102 Der Eingriff führt zwar zur Verringerung der Vorflächen von zwei Garagen, jedoch nicht

zur Funktionslosigkeit der bauordnungsrechtlich genehmigten Stellplätze und Garagen. Deren

Nutzung wird durch die Überplanung nicht grundsätzlich in Frage gestellt."

103 Diese Erwägungen werden den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich gerecht.

Nach den dem Senat vorgelegten und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung

erörterten Bauakten waren im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf dem Grundstück M1.----

---straße 6 insgesamt sechs Garagen genehmigt. Hiervon sind fünf in einer Garagenzeile mit

Nord-Südrichtung so angeordnet, dass sie von Osten - über die Straße Zum I. - angefahren

werden können. Für das Grundstück M1.-------straße 6 sind ferner im Anschluss an die

südliche dieser fünf Garagen zwei weitere Stellplätze angelegt. Mit Bauschein vom 5. Mai

2005 - mithin nach Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans - sind östlich der beiden

Stellplätze und der südlichen der fünf Garagen drei weitere Stellplätze genehmigt worden, die

durch Baulast dem neuen Zweifamilienhausanbau auf dem Grundstück M1.-------straße 4

(M1.-------straße 4a) zugeordnet wurden. Die Grundflächen aller dieser Garagen und

Stellplätze werden durch die im strittigen Bebauungsplan festgesetzte künftige Verkehrsfläche

der Straße Zum I. nicht tangiert. Diese erfasst lediglich die den beiden nördlichen Garagen

vorgelagerte Freifläche und führt im Ergebnis dazu, dass diese Vorfläche - soweit sie auf dem

nicht überplanten Grundstück der Antragsteller liegt - teilweise auf eine Tiefe von weniger als

5 m (im geringsten Fall rd. 3,50 m) verkürzt wird. Die beiden ursprünglich vorhandenen und

die zusätzlichen drei, für das Grundstück M1.-------straße 4a nachträglich genehmigten

Stellplätze werden in ihrer Nutzbarkeit durch die Überplanung nicht tangiert.

104 Bei dieser Sachlage kann in der Tat davon ausgegangen werden, dass die Nutzbarkeit des

Grundstücks M1.-------straße 6 einschließlich Garagen und Stellplätzen nicht erheblich bzw.

nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Dies gilt auch für die Verkürzung des auf dem

Grundstück der Antragsteller befindlichen Freiraums vor den beiden nördlichen Garagen.

Dieser dient nicht etwa, wie die Antragsteller wohl meinen, als zusätzlicher, der jeweiligen

Garage vorgelagerter Stellplatz für ein weiteres Kraftfahrzeug. Ein Freiraum zwischen Garage

und Straßenverkehrsfläche, wie er im Übrigen auch in den textlichen Festsetzungen des

strittigen Bebauungsplans vorgegeben ist, dient vielmehr im Interesse der Sicherheit und

Leichtigkeit des fließenden Verkehrs als Stauraum beim Einfahren in die bzw. beim Verlassen

der Garage. Dem Nutzer der Garage soll die Möglichkeit verbleiben, sein Kraftfahrzeug vor

der Garage zum Öffnen bzw. Schließen des Garagentors abzustellen, um sodann das Fahrzeug

in der Garage abzustellen bzw. das Grundstück zu verlassen, ohne für diesen Vorgang

öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen zu müssen. Konsequenz der hier bei zwei

Garagen festgesetzten Verkürzung des Stauraums ist lediglich, dass für den Vorgang des

vorübergehenden Abstellens des Kraftfahrzeugs zum Öffnen bzw. Schließen des Garagentors

kurzfristig ein Teil des dem Grundstück künftig vorgelagerten Gehwegs in Anspruch

genommen werden muss. Dies ist objektiv eine allenfalls geringfügige Beeinträchtigung der

Nutzbarkeit der beiden Garagen.

105 Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Antragsteller die

der Straße Zum I. zugewandte Freifläche ihres Grundstücks M1.-------straße 6 - unabhängig

von der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich genehmigten Zahl von Stellplätzen

- ein Potenzial von zusätzlichen Stellplätzen aufwies. Dieses Potenzial kann auch bei der

planbedingten Verringerung der Freifläche für weitere Stellplätze genutzt werden. Dabei zeigt

der mit Bauschein vom 4. Mai 2005 genehmigte Lageplan, dass über die dort genehmigten

drei Stellplätze, die dem Haus M1.-------straße 4a zugeordnet sind, hinaus mindestens noch

ein weiterer Stellplatz - z.B. neben der neuen Straßenbegrenzungslinie der Straße Zum I. -

angelegt werden kann, so dass auf dem Grundstück M1.-------straße 6 neben sechs Garagen

auch mindestens sechs Stellplätze untergebracht werden können.

106 Dass der Rat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über die Einwendungen der

Antragsteller davon ausgegangen ist, eine Enteignung würde "erst in zweiter Linie" in

Betracht gezogen, lässt eine Fehlgewichtung der Belange nicht erkennen. Eine planende

Gemeinde ist regelmäßig bemüht, zwangsweise Enteignungen - nicht zuletzt auch wegen der

Kosten und Dauer der entsprechenden Verfahren und der nicht in jeder Hinsicht sicher

abzuschätzenden Unwägbarkeiten des Ausgangs eines solchen Verfahrens - nach Möglichkeit

zu vermeiden. Wenn die Antragsgegnerin eine Enteignung hier nur in zweiter Linie in

Betracht gezogen hat, entspricht dies daher der Normalität, macht zugleich aber auch deutlich,

dass sie sich der - auch entschädigungspflichtigen - Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs

durchaus bewusst war.

107 Die Antragsgegnerin hat auch nicht das Gewicht der Belange verkannt, die für die

strittige, zur Beeinträchtigung des Eigentums der Antragsteller führende Planung angeführt

worden sind.

108 Wesentlich für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin war die bereits

angesprochene Zielsetzung, bei den Festsetzungen zur Erschließung der hier ausgewiesenen

neuen Bauflächen zugleich die Möglichkeit einer weiteren Erschließung zusätzlicher

Bauflächen entsprechend der Rahmenplanung für M. zu sichern. Diese Zielsetzung ist -

wie bereits angesprochen - städtebaulich legitim. Sie hat auch beachtliches Gewicht, wie aus

verschiedenen Ausführungen in der Planbegründung sowie der Anlage 2 zur Vorlage

221/2004 folgt. Hiernach ist durchaus von einer weiteren Nachfrage nach Wohnbauflächen

auszugehen, namentlich in Bereichen, die - wie hier der Westrand des bestehenden Kerns von

M. - eine vorhandene Infrastruktur "in attraktivem Umfang" aufweisen. Hinzu kommt,

dass die hier in Rede stehenden Flächen - im Gegensatz zu anderweitigen potenziellen

Erweiterungsflächen - nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung der Hofstelle auch

unter Aspekten des Immissionsschutzes kurzfristig verfügbar sind. Diese Aspekte verleihen

der Ausweisung von Wohnbauflächen gerade an diesem Standort sowie der

Mitberücksichtigung des bestehenden Erweiterungspotenzials ein beachtliches städtebauliches

Gewicht.

109 Letzterem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller

meinen - alternative Planungen nicht hinreichend geprüft hätte. Das Gegenteil ist der Fall. So

verdeutlichen die Ausführungen auf Seite 7 der Planbegründung sowie in Abschnitt 2.2 der

Anlage 2 zur Vorlage 221/2004 die in der Tat gravierenden Nachteile anderweitiger

Erschließungen des Plangebiets als durch die hier sich der Sache nach geradezu aufdrängende

Nutzung der bereits bestehenden Straße Zum I. . Hier sind weitgehend nur Eigentümer

betroffen, die von der Planung profitieren. Dazu gehören die Antragsteller zumindest auch

insoweit, als die Ausweisung ihres Grundstücks M1.-------straße 4 als allgemeines

Wohngebiet statt der früheren Dorfgebietsausweisung durchaus vorteilhaft ist und die für das

Grundstück M1.-------straße 4 nunmehr festgesetzten Baugrenzen weitergehende

Baumöglichkeiten eröffnen als der frühere Bebauungsplan Nr. 123, die die Antragsteller

schon kurz nach der Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans auch tatsächlich

ausgenutzt haben. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin auch

berücksichtigen konnte, dass die unbebauten Flurstücke 538/539, die immerhin im Eigentum

der Antragstellerin zu 1., wenn auch nicht zugleich im Miteigentum ihrer beiden Söhne

stehen, durch den strittigen Bebauungsplan erstmals die Möglichkeit erhalten, mit einem

Wohnhaus - ggf. auch als Doppelhaus - bebaut zu werden. Demgegenüber würde eine

Erschließung von Norden über die U.----straße und den Q.-----weg in der Tat zahlreiche

"Unbeteiligte" belasten. Eine solche Erschließung wäre zudem offensichtlich nicht mit dem

Konzept des insoweit weitergeltenden Bebauungsplans Nr. 123 vereinbar.

110 Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Straße Zum I. hat sich der Rat der

Antragsgegnerin nach den Ausführungen auf Seite 3 der Planbegründung davon leiten lassen,

die Erschließung solle "in ihrer Dimensionierung so leistungsfähig gestaltet werden, dass eine

weitere Bebauung westlich und nördlich gelegener Flächen u.a. auch über diese Zuwegung

möglich" sei. Zugleich soll die Erschließung nach den Ausführungen auf Seite 8 der

Planbegründung so erfolgen, "dass im Einmündungsbereich ein konfliktfreier

Begegnungsverkehr möglich ist und zugleich die Fußgänger über sichere Rückzugsräume -

Gehwege - verfügen". Diese Erwägungen sind keineswegs widersprüchlich gegenüber der

weiteren Aussage in der Planbegründung, dass der Einmündungsbereich M1.-------straße

/Zum I. im derzeitigen Zustand problemlos zu befahren sei. Bei letzterem Zustand geht es

der Sache nach faktisch nur um die Anbindung einer landwirtschaftlichen Hofstelle, bei der

künftigen Nutzung hingegen um eine Anliegerstraße für ein neues Wohngebiet, das künftig

ggf. noch erweitert werden soll. Wenn die Antragsgegnerin sich dabei für solche

Straßenelemente entschieden hat, die - wie eine Fahrbahn von 4,75 m Breite und beidseitige

Gehwege von jeweils 1,75 m Breite - nach Tabelle 17 der hier noch einschlägigen EAE 85/95

typische Elemente einer Anliegerstraße in Orts- oder Stadtrandlage sind, ist dies im Hinblick

auf eine ordnungsgemäße Gewichtung der betroffenen Belange nicht zu beanstanden. Bei der

technischen Ausgestaltung von Straßen ist es nämlich regelmäßig sachgerecht, auf die

Anforderungen abzustellen, die sich aus dem einschlägigen straßenbautechnischen Regelwerk

ergeben.

111 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 7a D 3/95.NE -, JURIS-

Dokumentation.

112 Fehl geht schließlich auch der Einwand der Antragsteller, die Belange von Natur und

Landschaft seien fehlerhaft berücksichtigt worden.

113 Soweit die Antragssteller meinen, die vom Kreis T. geforderte Neuaufstellung der

Eingriffsbilanzierung sei aus unzutreffenden Erwägungen zurückgewiesen worden, übersehen

sie, dass der Kreis diesen mit Schriftsatz vom 5. April 2004 vorgetragenen Einwand in der

Folgezeit nicht mehr aufrechterhalten hat. In der Anlage 2 zur Vorlage 153/2004, der der

Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 13. Mai 2004 gefolgt ist, wurde

dem Einwand des Kreises T. entgegen gehalten, dass sich die maximale

Versiegelungsfläche im neuen Bebauungsplan wegen der geringeren Grundflächenzahl

verringere. Diese Erwägungen sind dem Kreis mit Anschreiben vom 17. Mai 2004 zur

Kenntnis gebracht worden. Er hat daraufhin mit Schreiben vom 11. Juni 2004 mitgeteilt, dass

gegen die Planung keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht würden. Konkrete

Anhaltspunkte dafür, dass die Erwägungen der Antragsgegnerin, denen sich der Kreis

ersichtlich angeschlossen hat, fehlerhaft wären, sind nicht dargetan. Dem Umstand, dass

nördlich des Grundstücks M1.-------straße erstmals zwei neue Bauzeilen zulässig geworden

sind, hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass diesen Bauzeilen externe

Ausgleichsflächen zugeordnet wurden, so dass für diese erstmals zulässigen Eingriffe in

Natur und Landschaft ein Ausgleich zu leisten ist. Auch den ursprünglichen Einwand gegen

die Festsetzung der nördlichen Baugrenze auf dem Flurstück 242 hat der Kreis T. nach

Mitteilung der hiergegen seitens der Antragsgegnerin angeführten Aspekte nicht weiter

aufrechterhalten.

114 Zu Unrecht gehen die Antragsteller schließlich davon aus, die Einwendungen des

Forstamts S. in seinem Schreiben vom 28. Mai 2004 seien fehlerhaft behandelt worden.

Mit jenem Schreiben hat das Forstamt hinsichtlich der externen Ausgleichsfläche B auf dem

Grundstück Gemarkung M. , Flur 5, Flurstück 2 gefordert, diese Fläche im

Bebauungsplan als Wald festzusetzen. Der Rat der Antragsgegnerin ist dem entsprechend den

Darlegungen in Abschnitt 1 der Anlage 2 zur Vorlage 221/2004 nicht gefolgt, weil das

Grundstück im Eigentum der Antragsgegnerin stehe und die Maßnahme durch den Besitz

realistisch und faktisch gesichert sei, so dass es einer ausdrücklichen Festsetzung im

Bebauungsplan nicht bedürfe. Diese Einschätzung trägt den Vorgaben des § 1a Abs. 3 Satz 4

BauGB hinreichend Rechnung. Darauf, ob eine Planung die Zustimmung bestimmter Träger

öffentlicher Belange findet, kommt es für die Wirksamkeit von Bebauungsplänen nicht an.

Über deren Inhalte hat die Gemeinde vielmehr - unter Beachtung der namentlich in § 1

BauGB gesetzlich normierten Bindungen der planerischen Gestaltungsfreiheit - nach § 2

Abs. 1 Satz 1 BauGB "in eigener Verantwortung" zu entscheiden.

115 Anhaltspunkte für anderweitige materielle Mängel des strittigen Bebauungsplans sind

weder dargetan noch sonst ersichtlich.

116 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

117 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m.

§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

118 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO

nicht gegeben sind.

119

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