Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Münster v. 23.02.2007: Beweisverbote
Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 23.02.2007 - 20 K 1538/06.O) hat entschieden:
Siehe auch
VollKasko fiktive Abrechnung
und
VollKasko fiktive Abrechnung
Tenor:
Unter Aufhebung der Disziplinarverfügung des Leiters der
Justizvollzugsanstalt C1. -C2. I vom 00.00.0000 und des
Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes O. -
Westfalen vom 00.00.0000 wird das Disziplinarverfahren eingestellt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Gründe:
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
1 T a t b e s t a n d :
2
Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in G. am N. geboren. Sie ist verheiratet
und hat zwei mittlerweile erwachsene Töchter. Im Jahr 1984 erhielt sie die
Approbation als Ärztin. Am 00.00.0000 trat sie in den Vollzugsdienst des Landes
NRW ein als S. z. A. Zuletzt wurde sie mit Wirkung vom 00.00.0000
zur S1. befördert. Sie wird besoldet nach A 15 in der 10.
Dienstaltersstufe. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt ca. 4.000,00 Euro. Unter
dem 00.00.0000 wurden die dienstlichen Leistungen der Klägerin durch den
Präsidenten des Justizvollzugsamtes mit "gut (untere Grenze)" beurteilt. Nachdem es
zwischen der Klägerin und dem Leiter der JVA erhebliche Differenzen über die
Anrechnung von Arbeitszeit für eine medizinische Rufbereitschaft gegeben hatte und
die Klägerin eine Vereinbarung aus dem Jahr 2000 im Mai 2005 kündigte, beurteilte
der Leiter der JVA ihre dienstlichen Leistungen am 00.00.0000 mit "befriedigend
(obere Grenze)" unter anderem mit der Begründung, dass eine "zuverlässige
zeitliche Erreichbarkeit (der Klägerin) nicht gegeben" sei. Unter Berücksichtigung
dieser Stellungnahme wurden die dienstlichen Leistungen der Klägerin zuletzt unter
dem 00.00.0000 vom Präsidenten des Justizvollzugsamtes mit "vollbefriedigend
(untere Grenze)" bewertet.
3 Die Klägerin ist vor den hier zur Entscheidung stehenden Vorfällen straf- und
disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
4 Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde gegen die Klägerin ein
Disziplinarverfahren eingeleitet. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Anfang
des Jahres 2005 soll den "Mitarbeitern der Haushaltsabteilung" aufgefallen sein,
dass die Klägerin auf den monatlichen Abrechnungen des Diensthandys einzelne
Telefonnummern, die mehrfach angewählt wurden, teilweise als privat
gekennzeichnet, teilweise aber ohne Kennzeichnung als dienstlich belassen habe.
Es erfolgten umfangreiche Ermittlungen, sowohl hinsichtlich des Diensthandys als
auch bezüglich des dienstlichen Festnetzanschlusses, ob die von der Klägerin nicht
als privat gekennzeichneten Telefonate tatsächlich dienstlichen Hintergrund haben
konnten. Es wurde eine Reihe von Privatanschlüssen ermittelt, die aus Sicht des
Dienstherrn keinen dienstlichen Bezug aufwiesen. Unter dem 00.00.0000 wurde
das Disziplinarverfahren ausgesetzt im Hinblick auf ein Strafverfahren, welches der
Dienstherr durch eine Strafanzeige in die Wege geleitet hatte. Am 00.00.0000
wurde das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 1 StPO
mit der Begründung eingestellt, es handele sich um eine straflose Unachtsamkeit bei
der Abrechnung und der Schaden bewege sich teilweise im Centbereich. Unter dem
00.00.0000 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und der Klägerin die
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
5 Unter dem 00.00.0000 erließ der Leiter der JVA eine Disziplinarverfügung
gegen die Klägerin und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro. Der
Disziplinarverfügung lagen folgende Tatvorwürfe zu Grunde:
6 1. Komplex: Diensthandy
7
Die Klägerin bekam im Jahr 2003 auf Grund der Inanspruchnahme in Notfällen
außerhalb der regulären Dienstzeiten seitens der JVA ein Diensthandy zur Verfügung
gestellt. Auf diesem Diensthandy durfte die Klägerin auch Privatgespräche führen,
die gegenüber der Haushaltsabteilung auf der Rechnung gesondert auszuweisen
und entsprechend zu erstatten waren. Der Klägerin wird vorgeworfen, in der Zeit von
September 2003 bis März 2005 in 33 Fällen Privattelefonate nicht als solche in der
Abrechnung gekennzeichnet zu haben. Im Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen
wird auf die Auflistung der Telefonate nach Datum, Zielnummer und Kosten im
Disziplinarbescheid verwiesen.
8 2. Komplex: Dienstlicher Festnetzanschluss
9
Die Klägerin hatte des Weiteren einen dienstlichen Festnetzanschluss zur (auch
privaten) Nutzung. Private Gespräche waren über die Vorwahl einer PIN-Nummer zu
kennzeichnen, die sodann einzeln abgerechnet wurden. Im Zeitraum von August
2003 bis November 2004 soll die Klägerin 83 Telefonate privater Natur geführt
haben, die sie nicht durch Vorwahl der PIN-Nummer als solche kennzeichnete. Im
Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der Telefonate nach
Datum, Zielnummer und Kosten im Disziplinarbescheid verwiesen.
10 3. Komplex: Mitführen des Diensthandys innerhalb der Anstalt
11
In der JVA C1. -C2. I gilt seit über 10 Jahren die behördliche Anordnung
sowohl gegenüber Besuchern, als auch Bediensteten der Anstalt, dass Handys nicht
mit in die Justizvollzugsanstalt genommen werden dürfen. Diese Anordnung ist auch
in Form eines Hinweisschildes an der Außenforte der Anstalt textlich fixiert: "Handys
sind an der Außenforte abzugeben". Die Klägerin soll an 39 Tagen des Jahres 2004
gegen diese Anordnung ihres Dienstherrn verstoßen haben und das Diensthandy
innerhalb der Anstalt mit sich geführt und damit Telefonate aus der Anstalt heraus
geführt haben. Im Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der
Tage des Jahres 2004 im Disziplinarbescheid verwiesen.
12 4. Komplex: Verletzung von Kernarbeitszeiten
13
Gemäß § 4 Ziffer 2 der Dienstvereinbarung "Gleitzeit" der Justizvollzugsanstalt vom
22. August 2003 umfasst die Kernarbeitszeit, d. h. die Mindestanwesenheitszeit,
montags und dienstags die Zeit von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr und mittwochs bis
freitags die Zeit von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr. Gemäß § 6 Ziffer 2 darf die
Kernarbeitszeit viermal im Monat bis zu einem halben Tag für einen Ausgleich in
Anspruch genommen werden. Diese sog. Verletzung der Kernarbeitszeit muss
jedoch vorher durch Einreichung eines Zeitkorrekturbeleges beantragt werden.
Entgegen dieser Regelungen hat die Klägerin im Jahr 2004 an 39 Tagen die
Kernarbeitszeit verletzt, ohne zuvor entsprechende Zeitkorrekturbelege einzureichen.
Im Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der jeweiligen Tage
im Disziplinarbescheid verwiesen.
14 5. Komplex: Verletzung der Regelarbeitszeit
15
Gemäß § 4 Ziffer 3 der oben genannten Dienstvereinbarung umfasst die Gleitzeit die
Zeiten von 6.30 Uhr bis 19.30 Uhr. Im Jahr 2004 ist die Klägerin an 22 Tagen
außerhalb dieser Zeiten in der Anstalt tätig gewesen, wobei in keinem dieser Fälle
die ärztliche Notversorgung eines Gefangenen erforderlich gewesen sein soll. Im
Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der jeweiligen Zeiten im
Disziplinarbescheid verwiesen.
16 6. Komplex: Dienstreisen ohne vorherige Genehmigung
17
Im Jahr 2004 hat die Klägerin in sieben Fällen Dienstreisen unternommen, ohne die
erforderliche schriftliche Genehmigung des Dienstvorgesetzten einzuholen. Im
Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der jeweiligen Tage
und Dienstreisen im Disziplinarbescheid verwiesen.
18 Mit Schreiben vom 00.00.0000 legte die Klägerin Widerspruch gegen die
Disziplinarverfügung ein, die mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000
zurückgewiesen wurde. Unter dem 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben
beim Verwaltungsgericht Minden. Durch Verweisungsbeschluss vom 17. August
2006 wurde das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster
abgegeben.
19 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Auswertung ihrer privaten Telefonate und
der Abgleich mit den dienstlich gewählten Nummern sei rechtswidrig. Daraus
erlangte Erkenntnisse dürften folglich in diesem Verfahren nicht verwertet werden. Im
Übrigen versichert sie, sich Mühe bei der Kennzeichnung bzw. der Eingabe der PIN-
Nummer gegeben zu haben und höchstens versehentlich ein privates Telefonat nicht
als solches gekennzeichnet zu haben. Telefonate mit ihrem Ehemann, der ebenfalls
Arzt sei, hätten medizinische Erörterungen zu Grunde gelegen oder
Terminsverschiebungen wegen ihrer dienstlichen Beanspruchung. Von den als privat
vorgeworfenen Telefonaten vom dienstlichen Festnetzanschluss sei insbesondere
das Telefonat in August 2003 nach Indien, welches alleine 35,00 Euro Kosten
verursacht habe, dienstlich veranlasst gewesen. Die Verletzung der Kern- bzw.
Regelarbeitszeit sei nicht schuldhaft gewesen. Im Jahr 2001 sei die Gleitzeitanlage
für Anstaltsärzte freigeschaltet worden, um zahlreiche Korrekturbelege zu vermeiden.
Ihre Praxis der Handhabung sei der Anstaltsleitung darüber hinaus seit Jahren
bekannt gewesen. Regelarbeitszeitverletzungen seien in der Regel notwendig
gewesen im Rahmen der medizinischen Versorgung von Gefangenen,
Kernarbeitszeitverletzungen darüber hinaus notwendig, um das
Überstundenkontingent von regelmäßig 60 bis 90 Stunden nicht noch weiter anlaufen
zu lassen. Es habe auch niemals Einwände von der Anstaltsleitung gegeben. Die
vorgeworfenen Dienstreisen ohne vorherige Genehmigung seien nur bis Ende 2004
vorgekommen. Bis dahin sei es nach Ansicht der Klägerin nur mündlich
anzeigepflichtig gewesen, mit anschließender schriftlicher Beantragung eines
Korrekturbeleges. Erst im Januar 2005 sei sie durch eine Rundmail auf das
Erfordernis einer schriftlichen Beantragung der Genehmigung hingewiesen worden,
woran sie sich von da an gehalten habe. Im Übrigen seien die Termine als solche
sämtlichst mit der Anstaltsleitung abgesprochen bzw. laut Verfügung vom
Landesjustizvollzugsamt O1. ausdrücklich erwünscht gewesen.
20
Die Klägerin beantragt,
21 die Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben.
22 Das beklagte Land beantragt,
23 die Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 aufrecht zu
erhalten.
24 Das beklagte Land ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, da die
Klageschrift an die Disziplinargerichtsbarkeit gerichtet sein sollte und an das
unzuständige Verwaltungsgericht Minden gegangen sei. So sei die Klagefrist gemäß
§ 74 VwGO nicht eingehalten.
25 Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die verhängte Maßnahme sei der Höhe
nach vertretbar. Das Vertrauensverhältnis zu der Beamtin sei nicht unerheblich
beeinträchtigt worden. Der Missbrauch dienstlicher Kommunikationsmittel und die
Einhaltung dienstzeitlicher Vorgaben sei grundsätzlich nicht ohne Reaktion einfach
zu tolerieren. Angesichts der im vorliegenden Fall deutlich vielschichtigeren
Verfehlungen erscheine eine empfindliche Geldbuße vertretbar.
26 Im Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der Disziplinarakte und der Personalakte Bezug genommen.
27
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28 Die zulässige Klage ist begründet. Die Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 3 Landesdisziplinargesetz O1. - LDG -,
§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ein - einheitlich zu
beurteilendes - Dienstvergehen der Klägerin war zwar festzustellen, die Verhängung
einer Disziplinarmaßnahme schien jedoch nicht angezeigt (§ 59 Abs. 3 LDG).
29 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie - entgegen der Ansicht des beklagten
Landes - fristgerecht erhoben worden mit Klageeinreichung bei dem örtlich
unzuständigen Verwaltungsgericht Minden. Nach allgemeiner Meinung wird die
Klagefrist im Verwaltungsrechtsstreit auch dann gewahrt, wenn die Klage bei einem
unzuständigen Gericht eingereicht wird, wenn sie dort auch eingereicht werden sollte
(vgl. z.B. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung 13. Auf. § 74
VwGO Anm. 8 m.w.N.). Ausweislich der Klageschrift sollte die Klage an das
Verwaltungsgericht Minden gerichtet werden. Dabei ist unbeachtlich, ob die Klägerin
die Klage an das Verwaltungsgericht Minden als (vermeintlich) zuständiges
Disziplinargericht richten wollte.
30 Die Klage ist auch begründet. In Hinsicht auf die sechs Vorwurfskomplexe lässt
sich lediglich im Hinblick auf den Vorwurf, dass die Klägerin an 39 Tagen im Jahr
2004 ihr Diensthandy entgegen der Weisung des Dienstvorgesetzten in der
Justizvollzugsanstalt mit sich führte, ein - einheitlich zu beurteilendes -
Dienstvergehen feststellen.
31 Zum 1. und 2. Komplex: Telefonate mit Diensthandy und vom dienstlichen
Festnetzanschluss:
32
In der vorgeworfenen fahrlässigen Nichtkennzeichnung einzelner Gespräche als
privat, obwohl sie möglicherweise privater Natur waren, liegt kein Dienstvergehen.
Zwar ist es dienstliche Pflicht, bei der Benutzung eines dienstlichen Anschlusses
diejenigen Telefonate, die - erlaubterweise - privater Natur sind, durch Eingabe der
vorgegebenen PIN-Nummer oder - hinsichtlich des Diensthandys - durch Markierung
bei der Vorlage der Abrechnung als Privatgespräche zu kennzeichnen. Jedoch stellt
nicht jeder Verstoß gegen Dienstpflichten zugleich auch ein Dienstvergehen im Sinne
des Disziplinarrechts dar. Fehler können auch dem besten Beamten unterlaufen.
Disziplinare Relevanz erhält ein Fehlverhalten eines Beamten erst dann, wenn eine
gewisse Schwelle überschritten ist. Diese Schwelle ist im vorliegenden Fall jedenfalls
nicht überschritten, auch nicht unter Berücksichtigung der anderen vorgeworfenen
disziplinaren Vorwürfe. In Bezug auf das überlassene Diensthandy werden der
Klägerin 33 Verstöße im Zeitraum vom 04.09.2003 bis 05.03.2005, also im Zeitraum
von 1 ½ Jahren vorgeworfen. Unwiderleglich und auch durchaus lebensnah hat die
Klägerin sich dahingehend eingelassen, dass den Anrufen in der Arztpraxis bei ihrem
Ehemann zumindest teilweise medizinische kollegiale Erörterungen zu Grunde lagen
bzw. Terminsverschiebungen, die auf Grund unvorhersehbar geänderter Dienstzeiten
erforderlich wurden. Lässt man die Gespräche mit der Arztpraxis des Ehemanns in
diesen 1 ½ Jahren außen vor (Kostenvolumen 5,07 Euro), so verbleiben Telefonate
im Abrechnungswert von 9,22 Euro. Die Klägerin hat versichert, sich bei der
Abrechnung Mühe gegeben zu haben. Wenn dies bei einer Abrechnung über den
Zeitraum von 1 ½ Jahren in einzelnen Fällen in einer Gesamtsumme von 9,22 Euro
fehlerhaft gewesen sein sollte, stellt dies einen fahrlässigen Bagatellverstoß ohne
disziplinare Relevanz dar.
33 Dasselbe gilt für die vorgeworfenen Telefonate vom dienstlichen
Festnetzanschluss. Die Klägerin hat sich hinsichtlich der Telefonate im August 2003
nach Indien dahingehend eingelassen, dass es sich um dienstlich veranlasste
Gespräche wegen der suizidalen Gefährdung eines Gefangenen indischer
Abstammung handelte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Einlassung
unzutreffend sein könnte, gibt es nicht. Lässt man diese Telefonate und diejenigen
zur Arztpraxis des Ehemannes außen vor, verbleiben knapp 40 Telefonate in einem
Zeitraum von über 20 Monaten im Gebührenwert von knapp über 10 Euro. Auch hier
erübrigt sich jede Ermittlung, welches Telefonat möglicherweise tatsächlich fahrlässig
ein privates Telefonat unter Nichtverwendung der Pin-Nummer gewesen sein könnte,
da die Bagatellgrenze jedenfalls bei weitem nicht überschritten wurde. Die Klägerin
hat im Verhandlungstermin ihre persönliche Abrechnung unter Verwendung der PIN-
Nummer mitgebracht, woraus deutlich wurde, dass sie eine große Anzahl von
Telefonaten unter Nutzung ihrer persönlichen PIN-Nummer geführt und damit als
privat gekennzeichnet hat. Unter diesen Umständen konnte an dieser Stelle auch
dahinstehen, ob die Speicherung und Auswertung der Telefonverbindungsdaten und
deren Verwertung im Disziplinarverfahren zulässig waren.
34 Zum Komplex 4. und 5.: Verletzung der Kern- und
Regelarbeitszeitregelungen:
35
Auch in den vorgeworfenen Verstößen gegen die Gleitzeitregelungen durch
Verletzung von Kernarbeitszeiten bzw. Regelarbeitszeiten ist eine disziplinarrechtlich
relevante Dienstpflichtverletzung nicht zu sehen. Die Klägerin hat ihre Arbeitszeit auf
Grund der Tatsache, dass die Gleitzeitanlage seit 2001 für die Anstaltsärzte
freigeschaltet war, unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und nach
Absprache mit dem anderen Anstaltsarzt eingeteilt. Ob es sich in den einzelnen
Fällen um formelle Verstöße gegen die Gleitzeitregelungen handelt oder nicht, kann
dahingestellt bleiben. Denn disziplinare Relevanz kann ihnen nur zukommen, wenn
damit die organisatorischen Abläufe während des Dienstbetriebes gestört worden
wären. Offensichtlich ist es zu Problemen im Dienstablauf selbst nicht gekommen.
Ansonsten wäre es Pflicht des Dienstherrn gewesen, die Klägerin darauf
hinzuweisen, dass die von ihr jahrelang durchgeführte Praxis als pflichtwidrig
angesehen wird. Die Klägerin konnte aber, da ihr in den ganzen Jahren niemals ein
entsprechender Hinweis gegeben wurde, davon ausgehen, dass die Anstaltsleitung
ihre Vorgehensweise billigt.
36 Zum Komplex Dienstreisen bzw. Dienstgänge ohne vorherige schriftliche
Genehmigung:
37
Auch hier handelt es sich um reine Formalverstöße gegen Regelung ohne
disziplinare Relevanz. Sämtliche Dienstgänge, Dienstreisen bzw. Fortbildungen
waren genehmigungsfähig, wie der Beklagtenvertreter auf ausdrückliche Fragen im
Verhandlungstermin bestätigt hat. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen,
dass die Termine mit der Anstaltsleitung abgesprochen gewesen waren. Unter
diesen Umständen konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die Anstaltsleitung auf
die Einholung einer vorherigen schriftlichen Genehmigung verzichtet. Die Klägerin
hat ihre Handhabung auch seit Anfang 2005, dem Erhalt einer allgemeinen Rund-
Mail unter Hinweis auf das Erfordernis einer schriftlichen Beantragung, sofort
geändert und von da an stets schriftliche vorherige Genehmigungen beantragt.
38 Zum Komplex Mitführen des Diensthandys in der Anstalt:
39
In dem Mitführen des Diensthandys ist der Justizvollzugsanstalt an 39 Tagen hat die
Klägerin gegen ihre Dienstpflicht verstoßen, das Handy nicht mit in die Anstalt zu
nehmen. Dass die Klägerin das Diensthandy mit sich geführt hat, ergibt sich nach der
Überzeugung des Gerichts daraus, dass an diesen 39 Tagen Telefonate vom Handy
während ihrer im Gleitzeitsystem erfassten Anwesenheit in der Anstalt geführt
wurden. Die Klägerin hat dies auch nicht in Abrede gestellt.
40 Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, die Abrechnungsdaten im
Disziplinarverfahren zu nutzen, um Feststellungen dahingehend zu treffen, dass die
Beklagte das Diensthandy in der JVA mit sich geführt hat. Die von dem beklagten
Land angeregte "Klärung" durch die Landesbeauftragte für Datenschutz hat das
Gericht nicht abgewartet, da die Frage der Verwertbarkeit der Erkenntnisse
ausschließlich anhand der Gesetzeslage zu entscheiden ist. Ob die Speicherung und
Auswertung der Telefonverbindungsdaten gegen datenschutzrechtliche
Bestimmungen verstößt, kann in diesem Verfahren dahinstehen. Denn selbst wenn
die Erkenntnisse rechtswidrig erlangt wären, könnten sie im Disziplinarverfahren
verwertet werden, da sie keinem Beweisverbot unterliegen. Zwar stellen sich
Beweisverbote als Einschränkungen des Untersuchungsgrundsatzes dar, im
Disziplinarrecht ist jedoch davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen
Beweiserhebungsregeln nicht in jedem Fall die Unverwertbarkeit zur Folge hat.
Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nach Sachlage und Art der
Rechtsverletzung die Beweiserhebung verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist oder
nicht (GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder K § 21 Rdn. 113 ff.). Ob
der Untersuchungsgrundsatz beweisrechtlichen Einschränkungen im Einzelfall
unterliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem Schutz der
Privatsphäre des Beamten (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem
dienstlichen Interesse an der disziplinaren Verfolgung (Art. 33 Abs. 5 GG ), mithin
nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (GKÖD aaO. Rdn. 85). Der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit ist nur dann verletzt, wenn die Abwägung im Einzelfall zu
dem Ergebnis führt, dass ein Eingriff in die Interessen des Betroffenen im konkreten
Fall ersichtlich schwerer wiegt, als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche
Maßnahme dienen soll (OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. 21.12.2000 2
M 64/00; vergleichbar in der strafrechtlichen Rechtsprechung: BGH, Urteil vom
18.11.2003 1 StR 455/03). Hier ist der Beamtin vom Dienstherrn ein dienstliches
Handy zur Verfügung gestellt worden. Auch wenn ihr private Gespräche - gegen
Abrechnung - erlaubt wurden, steht der dienstliche Zweck eindeutig im Vordergrund.
Die Speicherung der Daten war der Beamtin bekannt und auch zwingend für die
Abrechnung bzw. für eine Kontrolle der absprachegemäßen Nutzung erforderlich. Ein
schützenswertes Interesse der Klägerin, weisungswidrig innerhalb der JVA mit dem
Diensthandy geführte Telefonate vor dem Dienstherrn geheim zu halten, ist nicht
ersichtlich.
41 Das Mitführen eines Handys in einer Justizvollzugsanstalt kann auch keinesfalls
als Bagatelle angesehen werden, sondern stellt ein Dienstvergehen mit disziplinarer
Relevanz dar. Im Hinblick auf dieses Dienstvergehen erscheint die Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt (vgl. § 59 Abs. 3 LDG). Die Klägerin hat
sich im Hinblick auf diesen Tatvorwurf nicht eingelassen. Zu Ihren Gunsten muss
daher davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht bewusst über die Weisung
des Dienstherrn hinweggesetzt hat, sondern das Diensthandy aus reiner
Gedankenlosigkeit in der Justizvollzugsanstalt mit sich führte, oder um z.B. bei
Notfällen für Justizbedienstete erreichbar zu sein, wenn sie innerhalb der Anstalt
unterwegs war. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin seit Jahren
unbeanstandet ihren Dienst versieht und unter Berücksichtigung ihrer
Persönlichkeitsstruktur, ist davon auszugehen, dass ein schlichter Hinweis der
Anstaltsleitung, sie möge bitte darauf achten die entsprechende Regelungen bzgl.
des Handys einzuhalten, ausgereicht hätte, die Klägerin zur zuverlässigen
Einhaltung dieser Regelung zu veranlassen. Sowohl aus den Disziplinarakten, wie
auch den Personalakten der Klägerin ergibt sich, dass diese dem Grunde nach eine
pflichtbewusste und bemühte Beamten ist. Dies spiegelt sich auch in ihren
dienstlichen Beurteilung bis zum Jahr 2002 wieder, wo sie unter dem 02.07.2002 mit
"gut (untere Grenze)" beurteilt wurde. Zwar ist die letzte Beurteilung der Klägerin
unter dem 21.06.2005 mit "vollbefriedigend (untere Grenze)" deutlich schlechter
ausgefallen. Das Gericht verkennt aber nicht, dass diese - schlechtere - Beurteilung
offensichtlich darauf beruht, dass der Leiter der JVA unter dem 31.05.2005 die
Beamtin nur mit "befriedigend (obere Grenze)" vorbeurteilt hat, u.a. mit der
Begründung, dass sie "ihre Rechte bzw. vermeintlichen Rechte immer konsequent im
Auge behält und beharrlich verfolgt", und "eine zuverlässige zeitliche Erreichbarkeit
(der Beamtin) ... damit nicht gegeben" sei. Diese Beurteilung beruht ganz
offensichtlich darauf, dass die Klägerin zu Beginn des Monats Mai, in dem diese
Beurteilung erstellt wurde, eine Vereinbarung mit der Anstaltsleitung aus dem Jahre
2002 gekündigt hatte. In dieser Vereinbarung waren Anrechnungszeiten für eine
dienstliche Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeiten, auch am Wochenende,
vereinbart worden. Die Anstaltsleitung und die Klägerin waren nicht in der Lage, sich
im Hinblick auf eine angemessene Berücksichtigung dieser Rufbereitschaft zu
verständigen. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die Anstaltsleitung die
Beurteilung und letztlich auch das in diesem Zeitraum eingeleitete
Disziplinarverfahren nicht zu dem Zweck nutzen wollten, die Klägerin zur
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten, sondern um sie unter
Druck zu setzen, damit sie weiterhin die Bereitschaft zeigt, eine Rufbereitschaft zu
den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Auf der anderen Seite war die
Anstaltsleitung offensichtlich auch nicht bereit, eine zulässige beamtenrechtliche
Regelung hinsichtlich der Rufbereitschaft zu treffen, die hinsichtlich Umfang und
Anrechnung auf die Arbeitszeit verwaltungsgerichtlich überprüfbar gewesen wäre.
Das Disziplinarverfahren hat nach der gesetzgeberischen Intention jedoch
ausschließlich den Zweck, den Beamten zur Einhaltung seiner dienstlichen Pflichten
anzuhalten und nicht ihn unter Druck zu setzen, um sich mit seinem
Dienstvorgesetzten über die Ausgestaltung von Arbeitszeiten und Umfang
privatrechtlich zu einigen. Der Einschätzung des Gerichts über den Hintergrund des
Disziplinarverfahrens, die sich aus der Aktenlage ergab, ist der Beklagtenvertreter bei
den Erörterungen im Verhandlungstermin nicht entgegengetreten.
42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 4 LDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Von der Möglichkeit des § 74 Abs. 2 LDG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG
NW i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO analog.
43
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