Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 23.02.2007: Beweisverbote




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 23.02.2007 - 20 K 1538/06.O) hat entschieden:

Siehe auch
VollKasko fiktive Abrechnung
und
VollKasko fiktive Abrechnung

Tenor:

Unter Aufhebung der Disziplinarverfügung des Leiters der

Justizvollzugsanstalt C1. -C2. I vom 00.00.0000 und des

Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes O. -

Westfalen vom 00.00.0000 wird das Disziplinarverfahren eingestellt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land

kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem

Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der

Gründe:


Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

leistet.

1 T a t b e s t a n d :

2

Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in G. am N. geboren. Sie ist verheiratet

und hat zwei mittlerweile erwachsene Töchter. Im Jahr 1984 erhielt sie die

Approbation als Ärztin. Am 00.00.0000 trat sie in den Vollzugsdienst des Landes

NRW ein als S. z. A. Zuletzt wurde sie mit Wirkung vom 00.00.0000

zur S1. befördert. Sie wird besoldet nach A 15 in der 10.

Dienstaltersstufe. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt ca. 4.000,00 Euro. Unter

dem 00.00.0000 wurden die dienstlichen Leistungen der Klägerin durch den

Präsidenten des Justizvollzugsamtes mit "gut (untere Grenze)" beurteilt. Nachdem es

zwischen der Klägerin und dem Leiter der JVA erhebliche Differenzen über die

Anrechnung von Arbeitszeit für eine medizinische Rufbereitschaft gegeben hatte und

die Klägerin eine Vereinbarung aus dem Jahr 2000 im Mai 2005 kündigte, beurteilte

der Leiter der JVA ihre dienstlichen Leistungen am 00.00.0000 mit "befriedigend

(obere Grenze)" unter anderem mit der Begründung, dass eine "zuverlässige

zeitliche Erreichbarkeit (der Klägerin) nicht gegeben" sei. Unter Berücksichtigung

dieser Stellungnahme wurden die dienstlichen Leistungen der Klägerin zuletzt unter

dem 00.00.0000 vom Präsidenten des Justizvollzugsamtes mit "vollbefriedigend

(untere Grenze)" bewertet.

3 Die Klägerin ist vor den hier zur Entscheidung stehenden Vorfällen straf- und

disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

4 Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde gegen die Klägerin ein

Disziplinarverfahren eingeleitet. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Anfang

des Jahres 2005 soll den "Mitarbeitern der Haushaltsabteilung" aufgefallen sein,

dass die Klägerin auf den monatlichen Abrechnungen des Diensthandys einzelne

Telefonnummern, die mehrfach angewählt wurden, teilweise als privat

gekennzeichnet, teilweise aber ohne Kennzeichnung als dienstlich belassen habe.

Es erfolgten umfangreiche Ermittlungen, sowohl hinsichtlich des Diensthandys als

auch bezüglich des dienstlichen Festnetzanschlusses, ob die von der Klägerin nicht

als privat gekennzeichneten Telefonate tatsächlich dienstlichen Hintergrund haben

konnten. Es wurde eine Reihe von Privatanschlüssen ermittelt, die aus Sicht des

Dienstherrn keinen dienstlichen Bezug aufwiesen. Unter dem 00.00.0000 wurde

das Disziplinarverfahren ausgesetzt im Hinblick auf ein Strafverfahren, welches der

Dienstherr durch eine Strafanzeige in die Wege geleitet hatte. Am 00.00.0000

wurde das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 1 StPO

mit der Begründung eingestellt, es handele sich um eine straflose Unachtsamkeit bei

der Abrechnung und der Schaden bewege sich teilweise im Centbereich. Unter dem

00.00.0000 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und der Klägerin die

Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

5 Unter dem 00.00.0000 erließ der Leiter der JVA eine Disziplinarverfügung

gegen die Klägerin und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro. Der

Disziplinarverfügung lagen folgende Tatvorwürfe zu Grunde:

6 1. Komplex: Diensthandy

7

Die Klägerin bekam im Jahr 2003 auf Grund der Inanspruchnahme in Notfällen

außerhalb der regulären Dienstzeiten seitens der JVA ein Diensthandy zur Verfügung

gestellt. Auf diesem Diensthandy durfte die Klägerin auch Privatgespräche führen,

die gegenüber der Haushaltsabteilung auf der Rechnung gesondert auszuweisen

und entsprechend zu erstatten waren. Der Klägerin wird vorgeworfen, in der Zeit von

September 2003 bis März 2005 in 33 Fällen Privattelefonate nicht als solche in der

Abrechnung gekennzeichnet zu haben. Im Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen

wird auf die Auflistung der Telefonate nach Datum, Zielnummer und Kosten im

Disziplinarbescheid verwiesen.

8 2. Komplex: Dienstlicher Festnetzanschluss

9

Die Klägerin hatte des Weiteren einen dienstlichen Festnetzanschluss zur (auch

privaten) Nutzung. Private Gespräche waren über die Vorwahl einer PIN-Nummer zu

kennzeichnen, die sodann einzeln abgerechnet wurden. Im Zeitraum von August

2003 bis November 2004 soll die Klägerin 83 Telefonate privater Natur geführt

haben, die sie nicht durch Vorwahl der PIN-Nummer als solche kennzeichnete. Im

Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der Telefonate nach

Datum, Zielnummer und Kosten im Disziplinarbescheid verwiesen.

10 3. Komplex: Mitführen des Diensthandys innerhalb der Anstalt

11

In der JVA C1. -C2. I gilt seit über 10 Jahren die behördliche Anordnung

sowohl gegenüber Besuchern, als auch Bediensteten der Anstalt, dass Handys nicht

mit in die Justizvollzugsanstalt genommen werden dürfen. Diese Anordnung ist auch

in Form eines Hinweisschildes an der Außenforte der Anstalt textlich fixiert: "Handys

sind an der Außenforte abzugeben". Die Klägerin soll an 39 Tagen des Jahres 2004

gegen diese Anordnung ihres Dienstherrn verstoßen haben und das Diensthandy

innerhalb der Anstalt mit sich geführt und damit Telefonate aus der Anstalt heraus

geführt haben. Im Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der

Tage des Jahres 2004 im Disziplinarbescheid verwiesen.

12 4. Komplex: Verletzung von Kernarbeitszeiten

13

Gemäß § 4 Ziffer 2 der Dienstvereinbarung "Gleitzeit" der Justizvollzugsanstalt vom

22. August 2003 umfasst die Kernarbeitszeit, d. h. die Mindestanwesenheitszeit,

montags und dienstags die Zeit von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr und mittwochs bis

freitags die Zeit von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr. Gemäß § 6 Ziffer 2 darf die

Kernarbeitszeit viermal im Monat bis zu einem halben Tag für einen Ausgleich in

Anspruch genommen werden. Diese sog. Verletzung der Kernarbeitszeit muss

jedoch vorher durch Einreichung eines Zeitkorrekturbeleges beantragt werden.

Entgegen dieser Regelungen hat die Klägerin im Jahr 2004 an 39 Tagen die

Kernarbeitszeit verletzt, ohne zuvor entsprechende Zeitkorrekturbelege einzureichen.

Im Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der jeweiligen Tage

im Disziplinarbescheid verwiesen.

14 5. Komplex: Verletzung der Regelarbeitszeit

15

Gemäß § 4 Ziffer 3 der oben genannten Dienstvereinbarung umfasst die Gleitzeit die

Zeiten von 6.30 Uhr bis 19.30 Uhr. Im Jahr 2004 ist die Klägerin an 22 Tagen

außerhalb dieser Zeiten in der Anstalt tätig gewesen, wobei in keinem dieser Fälle

die ärztliche Notversorgung eines Gefangenen erforderlich gewesen sein soll. Im

Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der jeweiligen Zeiten im

Disziplinarbescheid verwiesen.

16 6. Komplex: Dienstreisen ohne vorherige Genehmigung

17

Im Jahr 2004 hat die Klägerin in sieben Fällen Dienstreisen unternommen, ohne die

erforderliche schriftliche Genehmigung des Dienstvorgesetzten einzuholen. Im

Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der jeweiligen Tage

und Dienstreisen im Disziplinarbescheid verwiesen.

18 Mit Schreiben vom 00.00.0000 legte die Klägerin Widerspruch gegen die

Disziplinarverfügung ein, die mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000

zurückgewiesen wurde. Unter dem 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben

beim Verwaltungsgericht Minden. Durch Verweisungsbeschluss vom 17. August

2006 wurde das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster

abgegeben.

19 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Auswertung ihrer privaten Telefonate und

der Abgleich mit den dienstlich gewählten Nummern sei rechtswidrig. Daraus

erlangte Erkenntnisse dürften folglich in diesem Verfahren nicht verwertet werden. Im

Übrigen versichert sie, sich Mühe bei der Kennzeichnung bzw. der Eingabe der PIN-

Nummer gegeben zu haben und höchstens versehentlich ein privates Telefonat nicht

als solches gekennzeichnet zu haben. Telefonate mit ihrem Ehemann, der ebenfalls

Arzt sei, hätten medizinische Erörterungen zu Grunde gelegen oder

Terminsverschiebungen wegen ihrer dienstlichen Beanspruchung. Von den als privat

vorgeworfenen Telefonaten vom dienstlichen Festnetzanschluss sei insbesondere

das Telefonat in August 2003 nach Indien, welches alleine 35,00 Euro Kosten

verursacht habe, dienstlich veranlasst gewesen. Die Verletzung der Kern- bzw.

Regelarbeitszeit sei nicht schuldhaft gewesen. Im Jahr 2001 sei die Gleitzeitanlage

für Anstaltsärzte freigeschaltet worden, um zahlreiche Korrekturbelege zu vermeiden.

Ihre Praxis der Handhabung sei der Anstaltsleitung darüber hinaus seit Jahren

bekannt gewesen. Regelarbeitszeitverletzungen seien in der Regel notwendig

gewesen im Rahmen der medizinischen Versorgung von Gefangenen,

Kernarbeitszeitverletzungen darüber hinaus notwendig, um das

Überstundenkontingent von regelmäßig 60 bis 90 Stunden nicht noch weiter anlaufen

zu lassen. Es habe auch niemals Einwände von der Anstaltsleitung gegeben. Die

vorgeworfenen Dienstreisen ohne vorherige Genehmigung seien nur bis Ende 2004

vorgekommen. Bis dahin sei es nach Ansicht der Klägerin nur mündlich

anzeigepflichtig gewesen, mit anschließender schriftlicher Beantragung eines

Korrekturbeleges. Erst im Januar 2005 sei sie durch eine Rundmail auf das

Erfordernis einer schriftlichen Beantragung der Genehmigung hingewiesen worden,

woran sie sich von da an gehalten habe. Im Übrigen seien die Termine als solche

sämtlichst mit der Anstaltsleitung abgesprochen bzw. laut Verfügung vom

Landesjustizvollzugsamt O1. ausdrücklich erwünscht gewesen.

20

Die Klägerin beantragt,

21 die Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben.

22 Das beklagte Land beantragt,

23 die Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 aufrecht zu

erhalten.

24 Das beklagte Land ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, da die

Klageschrift an die Disziplinargerichtsbarkeit gerichtet sein sollte und an das

unzuständige Verwaltungsgericht Minden gegangen sei. So sei die Klagefrist gemäß

§ 74 VwGO nicht eingehalten.

25 Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die verhängte Maßnahme sei der Höhe

nach vertretbar. Das Vertrauensverhältnis zu der Beamtin sei nicht unerheblich

beeinträchtigt worden. Der Missbrauch dienstlicher Kommunikationsmittel und die

Einhaltung dienstzeitlicher Vorgaben sei grundsätzlich nicht ohne Reaktion einfach

zu tolerieren. Angesichts der im vorliegenden Fall deutlich vielschichtigeren

Verfehlungen erscheine eine empfindliche Geldbuße vertretbar.

26 Im Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte, der Disziplinarakte und der Personalakte Bezug genommen.

27

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

28 Die zulässige Klage ist begründet. Die Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und

verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 3 Landesdisziplinargesetz O1. - LDG -,

§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ein - einheitlich zu

beurteilendes - Dienstvergehen der Klägerin war zwar festzustellen, die Verhängung

einer Disziplinarmaßnahme schien jedoch nicht angezeigt (§ 59 Abs. 3 LDG).

29 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie - entgegen der Ansicht des beklagten

Landes - fristgerecht erhoben worden mit Klageeinreichung bei dem örtlich

unzuständigen Verwaltungsgericht Minden. Nach allgemeiner Meinung wird die

Klagefrist im Verwaltungsrechtsstreit auch dann gewahrt, wenn die Klage bei einem

unzuständigen Gericht eingereicht wird, wenn sie dort auch eingereicht werden sollte

(vgl. z.B. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung 13. Auf. § 74

VwGO Anm. 8 m.w.N.). Ausweislich der Klageschrift sollte die Klage an das

Verwaltungsgericht Minden gerichtet werden. Dabei ist unbeachtlich, ob die Klägerin

die Klage an das Verwaltungsgericht Minden als (vermeintlich) zuständiges

Disziplinargericht richten wollte.

30 Die Klage ist auch begründet. In Hinsicht auf die sechs Vorwurfskomplexe lässt

sich lediglich im Hinblick auf den Vorwurf, dass die Klägerin an 39 Tagen im Jahr

2004 ihr Diensthandy entgegen der Weisung des Dienstvorgesetzten in der

Justizvollzugsanstalt mit sich führte, ein - einheitlich zu beurteilendes -

Dienstvergehen feststellen.

31 Zum 1. und 2. Komplex: Telefonate mit Diensthandy und vom dienstlichen

Festnetzanschluss:

32

In der vorgeworfenen fahrlässigen Nichtkennzeichnung einzelner Gespräche als

privat, obwohl sie möglicherweise privater Natur waren, liegt kein Dienstvergehen.

Zwar ist es dienstliche Pflicht, bei der Benutzung eines dienstlichen Anschlusses

diejenigen Telefonate, die - erlaubterweise - privater Natur sind, durch Eingabe der

vorgegebenen PIN-Nummer oder - hinsichtlich des Diensthandys - durch Markierung

bei der Vorlage der Abrechnung als Privatgespräche zu kennzeichnen. Jedoch stellt

nicht jeder Verstoß gegen Dienstpflichten zugleich auch ein Dienstvergehen im Sinne

des Disziplinarrechts dar. Fehler können auch dem besten Beamten unterlaufen.

Disziplinare Relevanz erhält ein Fehlverhalten eines Beamten erst dann, wenn eine

gewisse Schwelle überschritten ist. Diese Schwelle ist im vorliegenden Fall jedenfalls

nicht überschritten, auch nicht unter Berücksichtigung der anderen vorgeworfenen

disziplinaren Vorwürfe. In Bezug auf das überlassene Diensthandy werden der

Klägerin 33 Verstöße im Zeitraum vom 04.09.2003 bis 05.03.2005, also im Zeitraum

von 1 ½ Jahren vorgeworfen. Unwiderleglich und auch durchaus lebensnah hat die

Klägerin sich dahingehend eingelassen, dass den Anrufen in der Arztpraxis bei ihrem

Ehemann zumindest teilweise medizinische kollegiale Erörterungen zu Grunde lagen

bzw. Terminsverschiebungen, die auf Grund unvorhersehbar geänderter Dienstzeiten

erforderlich wurden. Lässt man die Gespräche mit der Arztpraxis des Ehemanns in

diesen 1 ½ Jahren außen vor (Kostenvolumen 5,07 Euro), so verbleiben Telefonate

im Abrechnungswert von 9,22 Euro. Die Klägerin hat versichert, sich bei der

Abrechnung Mühe gegeben zu haben. Wenn dies bei einer Abrechnung über den

Zeitraum von 1 ½ Jahren in einzelnen Fällen in einer Gesamtsumme von 9,22 Euro

fehlerhaft gewesen sein sollte, stellt dies einen fahrlässigen Bagatellverstoß ohne

disziplinare Relevanz dar.

33 Dasselbe gilt für die vorgeworfenen Telefonate vom dienstlichen

Festnetzanschluss. Die Klägerin hat sich hinsichtlich der Telefonate im August 2003

nach Indien dahingehend eingelassen, dass es sich um dienstlich veranlasste

Gespräche wegen der suizidalen Gefährdung eines Gefangenen indischer

Abstammung handelte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Einlassung

unzutreffend sein könnte, gibt es nicht. Lässt man diese Telefonate und diejenigen

zur Arztpraxis des Ehemannes außen vor, verbleiben knapp 40 Telefonate in einem

Zeitraum von über 20 Monaten im Gebührenwert von knapp über 10 Euro. Auch hier

erübrigt sich jede Ermittlung, welches Telefonat möglicherweise tatsächlich fahrlässig

ein privates Telefonat unter Nichtverwendung der Pin-Nummer gewesen sein könnte,

da die Bagatellgrenze jedenfalls bei weitem nicht überschritten wurde. Die Klägerin

hat im Verhandlungstermin ihre persönliche Abrechnung unter Verwendung der PIN-

Nummer mitgebracht, woraus deutlich wurde, dass sie eine große Anzahl von

Telefonaten unter Nutzung ihrer persönlichen PIN-Nummer geführt und damit als

privat gekennzeichnet hat. Unter diesen Umständen konnte an dieser Stelle auch

dahinstehen, ob die Speicherung und Auswertung der Telefonverbindungsdaten und

deren Verwertung im Disziplinarverfahren zulässig waren.

34 Zum Komplex 4. und 5.: Verletzung der Kern- und

Regelarbeitszeitregelungen:

35

Auch in den vorgeworfenen Verstößen gegen die Gleitzeitregelungen durch

Verletzung von Kernarbeitszeiten bzw. Regelarbeitszeiten ist eine disziplinarrechtlich

relevante Dienstpflichtverletzung nicht zu sehen. Die Klägerin hat ihre Arbeitszeit auf

Grund der Tatsache, dass die Gleitzeitanlage seit 2001 für die Anstaltsärzte

freigeschaltet war, unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und nach

Absprache mit dem anderen Anstaltsarzt eingeteilt. Ob es sich in den einzelnen

Fällen um formelle Verstöße gegen die Gleitzeitregelungen handelt oder nicht, kann

dahingestellt bleiben. Denn disziplinare Relevanz kann ihnen nur zukommen, wenn

damit die organisatorischen Abläufe während des Dienstbetriebes gestört worden

wären. Offensichtlich ist es zu Problemen im Dienstablauf selbst nicht gekommen.

Ansonsten wäre es Pflicht des Dienstherrn gewesen, die Klägerin darauf

hinzuweisen, dass die von ihr jahrelang durchgeführte Praxis als pflichtwidrig

angesehen wird. Die Klägerin konnte aber, da ihr in den ganzen Jahren niemals ein

entsprechender Hinweis gegeben wurde, davon ausgehen, dass die Anstaltsleitung

ihre Vorgehensweise billigt.

36 Zum Komplex Dienstreisen bzw. Dienstgänge ohne vorherige schriftliche

Genehmigung:

37

Auch hier handelt es sich um reine Formalverstöße gegen Regelung ohne

disziplinare Relevanz. Sämtliche Dienstgänge, Dienstreisen bzw. Fortbildungen

waren genehmigungsfähig, wie der Beklagtenvertreter auf ausdrückliche Fragen im

Verhandlungstermin bestätigt hat. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen,

dass die Termine mit der Anstaltsleitung abgesprochen gewesen waren. Unter

diesen Umständen konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die Anstaltsleitung auf

die Einholung einer vorherigen schriftlichen Genehmigung verzichtet. Die Klägerin

hat ihre Handhabung auch seit Anfang 2005, dem Erhalt einer allgemeinen Rund-

Mail unter Hinweis auf das Erfordernis einer schriftlichen Beantragung, sofort

geändert und von da an stets schriftliche vorherige Genehmigungen beantragt.

38 Zum Komplex Mitführen des Diensthandys in der Anstalt:

39

In dem Mitführen des Diensthandys ist der Justizvollzugsanstalt an 39 Tagen hat die

Klägerin gegen ihre Dienstpflicht verstoßen, das Handy nicht mit in die Anstalt zu

nehmen. Dass die Klägerin das Diensthandy mit sich geführt hat, ergibt sich nach der

Überzeugung des Gerichts daraus, dass an diesen 39 Tagen Telefonate vom Handy

während ihrer im Gleitzeitsystem erfassten Anwesenheit in der Anstalt geführt

wurden. Die Klägerin hat dies auch nicht in Abrede gestellt.

40 Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, die Abrechnungsdaten im

Disziplinarverfahren zu nutzen, um Feststellungen dahingehend zu treffen, dass die

Beklagte das Diensthandy in der JVA mit sich geführt hat. Die von dem beklagten

Land angeregte "Klärung" durch die Landesbeauftragte für Datenschutz hat das

Gericht nicht abgewartet, da die Frage der Verwertbarkeit der Erkenntnisse

ausschließlich anhand der Gesetzeslage zu entscheiden ist. Ob die Speicherung und

Auswertung der Telefonverbindungsdaten gegen datenschutzrechtliche

Bestimmungen verstößt, kann in diesem Verfahren dahinstehen. Denn selbst wenn

die Erkenntnisse rechtswidrig erlangt wären, könnten sie im Disziplinarverfahren

verwertet werden, da sie keinem Beweisverbot unterliegen. Zwar stellen sich

Beweisverbote als Einschränkungen des Untersuchungsgrundsatzes dar, im

Disziplinarrecht ist jedoch davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen

Beweiserhebungsregeln nicht in jedem Fall die Unverwertbarkeit zur Folge hat.

Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nach Sachlage und Art der

Rechtsverletzung die Beweiserhebung verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist oder

nicht (GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder K § 21 Rdn. 113 ff.). Ob

der Untersuchungsgrundsatz beweisrechtlichen Einschränkungen im Einzelfall

unterliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem Schutz der

Privatsphäre des Beamten (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem

dienstlichen Interesse an der disziplinaren Verfolgung (Art. 33 Abs. 5 GG ), mithin

nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (GKÖD aaO. Rdn. 85). Der Grundsatz

der Verhältnismäßigkeit ist nur dann verletzt, wenn die Abwägung im Einzelfall zu

dem Ergebnis führt, dass ein Eingriff in die Interessen des Betroffenen im konkreten

Fall ersichtlich schwerer wiegt, als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche

Maßnahme dienen soll (OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. 21.12.2000 2

M 64/00; vergleichbar in der strafrechtlichen Rechtsprechung: BGH, Urteil vom

18.11.2003 1 StR 455/03). Hier ist der Beamtin vom Dienstherrn ein dienstliches

Handy zur Verfügung gestellt worden. Auch wenn ihr private Gespräche - gegen

Abrechnung - erlaubt wurden, steht der dienstliche Zweck eindeutig im Vordergrund.

Die Speicherung der Daten war der Beamtin bekannt und auch zwingend für die

Abrechnung bzw. für eine Kontrolle der absprachegemäßen Nutzung erforderlich. Ein

schützenswertes Interesse der Klägerin, weisungswidrig innerhalb der JVA mit dem

Diensthandy geführte Telefonate vor dem Dienstherrn geheim zu halten, ist nicht

ersichtlich.

41 Das Mitführen eines Handys in einer Justizvollzugsanstalt kann auch keinesfalls

als Bagatelle angesehen werden, sondern stellt ein Dienstvergehen mit disziplinarer

Relevanz dar. Im Hinblick auf dieses Dienstvergehen erscheint die Verhängung einer

Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt (vgl. § 59 Abs. 3 LDG). Die Klägerin hat

sich im Hinblick auf diesen Tatvorwurf nicht eingelassen. Zu Ihren Gunsten muss

daher davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht bewusst über die Weisung

des Dienstherrn hinweggesetzt hat, sondern das Diensthandy aus reiner

Gedankenlosigkeit in der Justizvollzugsanstalt mit sich führte, oder um z.B. bei

Notfällen für Justizbedienstete erreichbar zu sein, wenn sie innerhalb der Anstalt

unterwegs war. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin seit Jahren

unbeanstandet ihren Dienst versieht und unter Berücksichtigung ihrer

Persönlichkeitsstruktur, ist davon auszugehen, dass ein schlichter Hinweis der

Anstaltsleitung, sie möge bitte darauf achten die entsprechende Regelungen bzgl.

des Handys einzuhalten, ausgereicht hätte, die Klägerin zur zuverlässigen

Einhaltung dieser Regelung zu veranlassen. Sowohl aus den Disziplinarakten, wie

auch den Personalakten der Klägerin ergibt sich, dass diese dem Grunde nach eine

pflichtbewusste und bemühte Beamten ist. Dies spiegelt sich auch in ihren

dienstlichen Beurteilung bis zum Jahr 2002 wieder, wo sie unter dem 02.07.2002 mit

"gut (untere Grenze)" beurteilt wurde. Zwar ist die letzte Beurteilung der Klägerin

unter dem 21.06.2005 mit "vollbefriedigend (untere Grenze)" deutlich schlechter

ausgefallen. Das Gericht verkennt aber nicht, dass diese - schlechtere - Beurteilung

offensichtlich darauf beruht, dass der Leiter der JVA unter dem 31.05.2005 die

Beamtin nur mit "befriedigend (obere Grenze)" vorbeurteilt hat, u.a. mit der

Begründung, dass sie "ihre Rechte bzw. vermeintlichen Rechte immer konsequent im

Auge behält und beharrlich verfolgt", und "eine zuverlässige zeitliche Erreichbarkeit

(der Beamtin) ... damit nicht gegeben" sei. Diese Beurteilung beruht ganz

offensichtlich darauf, dass die Klägerin zu Beginn des Monats Mai, in dem diese

Beurteilung erstellt wurde, eine Vereinbarung mit der Anstaltsleitung aus dem Jahre

2002 gekündigt hatte. In dieser Vereinbarung waren Anrechnungszeiten für eine

dienstliche Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeiten, auch am Wochenende,

vereinbart worden. Die Anstaltsleitung und die Klägerin waren nicht in der Lage, sich

im Hinblick auf eine angemessene Berücksichtigung dieser Rufbereitschaft zu

verständigen. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die Anstaltsleitung die

Beurteilung und letztlich auch das in diesem Zeitraum eingeleitete

Disziplinarverfahren nicht zu dem Zweck nutzen wollten, die Klägerin zur

ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten, sondern um sie unter

Druck zu setzen, damit sie weiterhin die Bereitschaft zeigt, eine Rufbereitschaft zu

den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Auf der anderen Seite war die

Anstaltsleitung offensichtlich auch nicht bereit, eine zulässige beamtenrechtliche

Regelung hinsichtlich der Rufbereitschaft zu treffen, die hinsichtlich Umfang und

Anrechnung auf die Arbeitszeit verwaltungsgerichtlich überprüfbar gewesen wäre.

Das Disziplinarverfahren hat nach der gesetzgeberischen Intention jedoch

ausschließlich den Zweck, den Beamten zur Einhaltung seiner dienstlichen Pflichten

anzuhalten und nicht ihn unter Druck zu setzen, um sich mit seinem

Dienstvorgesetzten über die Ausgestaltung von Arbeitszeiten und Umfang

privatrechtlich zu einigen. Der Einschätzung des Gerichts über den Hintergrund des

Disziplinarverfahrens, die sich aus der Aktenlage ergab, ist der Beklagtenvertreter bei

den Erörterungen im Verhandlungstermin nicht entgegengetreten.

42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 4 LDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Von der Möglichkeit des § 74 Abs. 2 LDG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG

NW i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO analog.

43

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