Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Minden v. 06.06.2006: Fahrradunfälle




Das Verwaltungsgericht Minden (Beschluss vom 06.06.2006 - 4 L 162/06) hat entschieden:

Siehe auch
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
und
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

1

Gründe:


2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die mit

Bescheid vom 10.02.2006 verfügte Umsetzung des Antragstellers von der Abteilung

Verwaltung/Logistik zur Polizeiinspektion Q. rückgängig zu machen,

4 hat keinen Erfolg.

5 Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2,

294 ZPO ergehen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch

auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist

und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

6 Das Begehren des Antragstellers läuft darauf hinaus, den Antragsgegner zu verpflichten,

ihn bereits jetzt wieder auf seinen bisherigen Dienstposten umzusetzen. Damit aber zielt das

Begehren des Antragstellers auf eine mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung

grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache ab. Für den Erlass einer

einstweiligen Anordnung sind deshalb strenge Anforderungen sowohl an den

Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch zu stellen.

7 Eine Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist nach

der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW,

8 vgl. Beschluss vom 04.09.1991 - 6 B 1891/91 -,

n.v., m.w.H.,

9 der sich die Kammer anschließt, nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein

wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, dem

Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare

Nachteile drohen (Anordnungsgrund) und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten

Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde

(Anordnungsanspruch), wobei an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens

ein strenger Maßstab anzulegen ist.

10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom

14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310, § 123 Nr. 15.

11 Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache sind

vorliegend jedoch nicht erfüllt, der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft

gemacht.

Ein endgültiger Rechtsverlust droht bei beamtenrechtlichen Umsetzungsentscheidungen nicht,

weil diese - regelmäßig - jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können. Deshalb

kommt ein Anordnungsgrund in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn dem betroffenen

Bediensteten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere

und unzumutbare Nachteile drohen.

12 Der Antragsteller verweist zwar in diesem Zusammenhang auf den

Gesichtspunkt der amtsangemessenen Beschäftigung, welcher im Grundsatz auch

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sicherungsfähig ist. Jedoch rechtfertigt nicht

jegliche nicht mehr in vollem Umfange amtsangemessene Beschäftigung

automatisch die Annahme eines Anordnungsgrundes für eine erstrebte

Regelungsanordnung. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang eine an den

konkreten Umständen des Einzelfalles ausgerichtete Zumutbarkeitsprüfung geboten.

Im Rahmen dieser Prüfung hängt die Frage der Zumutbarkeit einer - unterstellt -

zeitweise unterwertigen Beschäftigung eines Beamten nicht isoliert von der Länge

des hinnehmbaren Zeitraums, sondern zunächst einmal maßgeblich von der

Schwere des gerügten Eingriffs in die betreffende Rechtsstellung ab. Dabei kann

sich eine besondere Schwere des Eingriffs insbesondere aus einer Unterwertigkeit

um mehrere Laufbahnstufen ergeben. Je geringer demgegenüber die Schwere des

Eingriffs ist, umso eher ist dem betroffenen Beamten auch über eine längere Zeit ein

Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zuzumuten.

13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2001 - 1 B 789/01 -, NWVBl. 2002, 41, m.w.H. auf seine Rechtsprechung.

14 Hiervon ausgehend lässt sich im vorliegenden Fall eine besondere Schwere der

Betroffenheit des Antragstellers nicht feststellen.

15 Dem Antragsteller ist als Aufgabenbereich das Teilprojekt "Fahrradunfälle"

übertragen worden, das Bestandteil der Arbeit der Projektgruppe "Verbesserung der

Verkehrssicherheit im Kreis Q. durch vernetzte Verkehrssicherheitsarbeit" ist.

Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners hat dieses Projekt

und insbesondere das Teilprojekt "Fahrradunfälle" hohe politische Relevanz und bei

der Kreispolizeibehörde Q. aufgrund der schlechten Verkehrsunfallstatistik

hohe Priorität. Der Antragsteller ist im Rahmen des ihm übertragenen

Aufgabenbereichs in der Entwicklung von Konzepten und Vorschlägen frei und kann

eigenverantwortlich handeln, wobei er - wie auch bereits auf seinem alten

Dienstposten in der Abteilung Verwaltung/Logistik, wo er mit dem Projekt "FisPol"

beauftragt war - einem leitenden Beamten des höheren Dienstes unterstellt ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der alte und der neue Dienstposten in Hinblick auf

Amtsangemessenheit vollständig übereinstimmen, denn etwaige Unterschiede wären

allenfalls geringfügig und deshalb vom Antragsteller vorläufig hinzunehmen. Hinzu kommt,

dass das dem Antragsteller übertragene Teilprojekt gemäß dem Projektplan vom 01.02.2006

bis zum 31.07.2006 befristet ist und die Kreispolizeibehörde Q. vor einer

Neuorganisation steht, so dass in absehbarer Zeit dem Antragsteller neue Aufgaben

übertragen werden müssen bzw. er auf einen anderen Dienstposten umgesetzt werden wird.

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit dieser Umsetzung "gemobbt" werden

soll, sind für die Kammer nicht ersichtlich.

16 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum