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Verwaltungsgericht Minden v. 06.06.2006: Fahrradunfälle
Das Verwaltungsgericht Minden (Beschluss vom 06.06.2006 - 4 L 162/06) hat entschieden:
Siehe auch
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
und
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die mit
Bescheid vom 10.02.2006 verfügte Umsetzung des Antragstellers von der Abteilung
Verwaltung/Logistik zur Polizeiinspektion Q. rückgängig zu machen,
4 hat keinen Erfolg.
5 Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2,
294 ZPO ergehen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch
auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist
und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6 Das Begehren des Antragstellers läuft darauf hinaus, den Antragsgegner zu verpflichten,
ihn bereits jetzt wieder auf seinen bisherigen Dienstposten umzusetzen. Damit aber zielt das
Begehren des Antragstellers auf eine mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung
grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache ab. Für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sind deshalb strenge Anforderungen sowohl an den
Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch zu stellen.
7 Eine Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist nach
der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW,
8 vgl. Beschluss vom 04.09.1991 - 6 B 1891/91 -,
n.v., m.w.H.,
9 der sich die Kammer anschließt, nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein
wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, dem
Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare
Nachteile drohen (Anordnungsgrund) und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten
Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde
(Anordnungsanspruch), wobei an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens
ein strenger Maßstab anzulegen ist.
10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310, § 123 Nr. 15.
11 Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache sind
vorliegend jedoch nicht erfüllt, der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht.
Ein endgültiger Rechtsverlust droht bei beamtenrechtlichen Umsetzungsentscheidungen nicht,
weil diese - regelmäßig - jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können. Deshalb
kommt ein Anordnungsgrund in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn dem betroffenen
Bediensteten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere
und unzumutbare Nachteile drohen.
12 Der Antragsteller verweist zwar in diesem Zusammenhang auf den
Gesichtspunkt der amtsangemessenen Beschäftigung, welcher im Grundsatz auch
im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sicherungsfähig ist. Jedoch rechtfertigt nicht
jegliche nicht mehr in vollem Umfange amtsangemessene Beschäftigung
automatisch die Annahme eines Anordnungsgrundes für eine erstrebte
Regelungsanordnung. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang eine an den
konkreten Umständen des Einzelfalles ausgerichtete Zumutbarkeitsprüfung geboten.
Im Rahmen dieser Prüfung hängt die Frage der Zumutbarkeit einer - unterstellt -
zeitweise unterwertigen Beschäftigung eines Beamten nicht isoliert von der Länge
des hinnehmbaren Zeitraums, sondern zunächst einmal maßgeblich von der
Schwere des gerügten Eingriffs in die betreffende Rechtsstellung ab. Dabei kann
sich eine besondere Schwere des Eingriffs insbesondere aus einer Unterwertigkeit
um mehrere Laufbahnstufen ergeben. Je geringer demgegenüber die Schwere des
Eingriffs ist, umso eher ist dem betroffenen Beamten auch über eine längere Zeit ein
Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zuzumuten.
13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2001 - 1 B 789/01 -, NWVBl. 2002, 41, m.w.H. auf seine Rechtsprechung.
14 Hiervon ausgehend lässt sich im vorliegenden Fall eine besondere Schwere der
Betroffenheit des Antragstellers nicht feststellen.
15 Dem Antragsteller ist als Aufgabenbereich das Teilprojekt "Fahrradunfälle"
übertragen worden, das Bestandteil der Arbeit der Projektgruppe "Verbesserung der
Verkehrssicherheit im Kreis Q. durch vernetzte Verkehrssicherheitsarbeit" ist.
Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners hat dieses Projekt
und insbesondere das Teilprojekt "Fahrradunfälle" hohe politische Relevanz und bei
der Kreispolizeibehörde Q. aufgrund der schlechten Verkehrsunfallstatistik
hohe Priorität. Der Antragsteller ist im Rahmen des ihm übertragenen
Aufgabenbereichs in der Entwicklung von Konzepten und Vorschlägen frei und kann
eigenverantwortlich handeln, wobei er - wie auch bereits auf seinem alten
Dienstposten in der Abteilung Verwaltung/Logistik, wo er mit dem Projekt "FisPol"
beauftragt war - einem leitenden Beamten des höheren Dienstes unterstellt ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der alte und der neue Dienstposten in Hinblick auf
Amtsangemessenheit vollständig übereinstimmen, denn etwaige Unterschiede wären
allenfalls geringfügig und deshalb vom Antragsteller vorläufig hinzunehmen. Hinzu kommt,
dass das dem Antragsteller übertragene Teilprojekt gemäß dem Projektplan vom 01.02.2006
bis zum 31.07.2006 befristet ist und die Kreispolizeibehörde Q. vor einer
Neuorganisation steht, so dass in absehbarer Zeit dem Antragsteller neue Aufgaben
übertragen werden müssen bzw. er auf einen anderen Dienstposten umgesetzt werden wird.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit dieser Umsetzung "gemobbt" werden
soll, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
16 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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