Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Köln v. 05.04.2006: Beifahrer
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 05.04.2006 - 27 K 7600/04) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
So Nicht Unfall
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Tatbestand
2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten. Er hat seit 1977 seinen Führerschein und ist nach eigenen Angaben bisher
unfallfrei gefahren.
3 Am 25. August 2004 hatte er den Auftrag, mit dem Dienstfahrzeug Opel Astra
Kombi, Kennzeichen 0-000 000 bzw. BN-00 000 (Wechselkennzeichen) den ruhenden Verkehr auf dem Gelände des Bundesverteidigungsministeriums zusammen mit
einem anderen Soldaten zu überwachen. Seitlich vor dem Haus 207 fiel ihnen ein
Gründe:
verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug auf. Sie fuhren ebenfalls seitlich neben das
Haus 207. Nachdem der Beifahrer des Klägers das andere Fahrzeug kontrolliert, eine schriftliche Verwarnung daran angebracht und wieder in das Fahrzeug des Klägers gestiegen war, wollte der Kläger sein Fahrzeug wenden, um die Fahrt fortzusetzen. Hierzu fuhr er zunächst rückwärts um eine Ecke des Hauses 207 herum, vor der
auf der aus Fahrtrichtung abgewandten Seite eine Lichtsäule steht, die das Haus
ausleuchtet. Vor Beginn des Wendemanövers war diese Säule durch einen Pfeiler,
auf dem das Haus steht, verdeckt und durch Schulterblick zu Beginn der Rückwärtsfahrt nicht zu sehen. Nach kurzer Rückwärtsfahrt stieß er mit der hinteren Heckseite
etwas rechts von der Mitte gegen die Lichtsäule und beschädigte das Fahrzeug an
der Stoßstange und der Heckklappe. Die Instandsetzungskosten beliefen sich nach
der von der Beklagten vorgelegten Reparaturrechnung auf 2.635,57 Euro. Die Lichtsäule wurde nicht beschädigt. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit und des Unfallhergangs wird auf die vorgelegten Fotos und die Unfallmeldung Bezug genommen.
4 Der Disziplinarvorgesetzte des Klägers nahm zu dem Unfall nach Ortsbesichtigung und Schilderung des Unfallgeschehens vor Ort dahingehend Stellung, dass
sich die Lichtsäule beim Rückwärtsfahren im toten Winkel befunden habe und daher
kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorlägen. Eine Disziplinarmaßnahme wurde nicht
ergriffen.
5 In einer dienstlichen Vernehmung vom 6. September 2004 gab der Kläger an, er
habe sich vor dem Rückwärtsfahren umgedreht und sich vergewissert, dass das
Rückwärtssetzen möglich sei. Dabei habe er die Laterne nicht erkennen können, da
sie sich im toten Winkel befunden habe. Der als Zeuge vernommene Beifahrer des
Klägers gab an, dass der Kläger bei der Rückwärtsfahrt über die Schulter nach hinten gesehen habe. Die Laterne müsse sich anscheinend im toten Winkel befunden
haben. Er selbst habe sich bei der Rückwärtsfahrt nicht umgesehen. Auch beim
Einsteigen vor dem Fahrmanöver habe er die Laterne nicht bemerkt. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen der Zeugenaussage wird auf die in den Akten befindlichen Niederschriften Bezug genommen.
6 Nach vorheriger Anhörung forderte die Wehrbereichsverwaltung West den Kläger
mit Leistungsbescheid vom 28. September 2004 zur Zahlung von 2.635,57 Euro auf.
Er habe unter Würdigung aller Umstände grob fahrlässig den Schaden verursacht.
Ausgehend von seiner eigenen Darstellung, dass sich die Lichtsäule beim Blick über
die Schulter im toten Winkel befunden habe, d.h. durch die Hecksäule des
Fahrzeugs verdeckt gewesen sei, könne sie nur bei einem bestimmten Winkel des
Fahrzeugs beim Wenden verdeckt gewesen sein. Davor und danach müsse sie
durch die Scheiben erkennbar gewesen sein. Weiter sei der Unfall bei Tageslicht und
uneingeschränkt guten Sichtverhältnissen erfolgt, er sei ortskundig gewesen und
habe die Stelle, die er zum Wenden gewählt habe, vor dem Fahrmanöver in
Augenschein nehmen können. Auch entlastende Umstände wie z.B. besondere
Eilbedürftigkeit der Fahrt seien nicht vorgetragen.
7 Der Kläger legte hiergegen am 6. Oktober 2004 Beschwerde ein. Er machte
geltend, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Schon beim Einfahren in die
Straße, in der das Fahrzeug verbotswidrig geparkt war, habe er sich im Bewusstsein,
dass er zur Weiterfahrt auf dem Vorplatz des Hauses 207 wenden musste,
vergewissert, ob dort Hindernisse ein Wenden beeinträchtigen könnten. Dabei habe
er die Lichtsäulen gesehen, aber nicht bewusst wahrgenommen. Er habe er auch
nicht davon ausgehen können, dass an dieser Stelle Lichtsäulen stehen, da der
Vorplatz keine Verkehrsfläche sei. Vor der Einleitung des Wendemanövers habe er
sich durch Blick in den Innen - und Außenspiegel und Schulterblick vergewissert,
dass kein Hindernis im Weg stehe. Dabei wie auch während des gesamten sehr
kurzen Fahrmanövers sei die Lichtsäule nicht erkennbar gewesen, weil sie nicht nur
durch den durch den sehr breiten Karosserieholm zwischen hinterem rechten
Seitenfenster und der Rückfenster verdeckt worden. Er sei zwar ortskundig, kenne
jedoch nicht den genauen Standort jeder Laterne und Lichtsäule. Sein Verhalten sei
auch von den nächsthöheren Vorgesetzen nicht als grob fahrlässig angesehen
worden und deshalb eine Disziplinarmaßnahme gegen ihn unterblieben. Auch seine
Haftpflichtversicherung bewerte das Verhalten nicht als grob fahrlässig. Dies stehe in
Einklang mit einer Reihe zivilrechtlicher Urteile. Letztlich sei bei einem äußerst
vergleichbaren Unfall im Unterkunftsbereich Hardthöhe Mitte 2004 der Betroffene
nicht zum Schadensersatz herangezogen worden.
8 Mit Beschwerdebescheid vom 8. Oktober 2004 - zugestellt am 19. Oktober 2004
- wies die Wehrbereichsverwaltung West die Beschwerde unter Wiederholung und
Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus,
dass die angeführten Umstände den Kläger nicht entlasten könnten. Da ihm der tote
Winkel des Fahrzeugs bekannt gewesen sei, hätte er im Abbiegemoment in
besonderem Maß aufmerksam sein müssen. Soweit die Dienstvorgesetzten im
Rahmen eines Disziplinarverfahrens sein Verhalten nicht als grob fahrlässig
angesehen hätten, binde dies ebenso wenig wie der Umstand, dass in einem
möglicherweise vergleichbaren Fall der Betroffene nicht zum Schadensersatz
herangezogen worden sei.
9 Der Kläger hat am 23. Oktober 2004 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft
unter Vorlage von Fotografien der Örtlichkeit seinen Vortrag, dass weder zu Beginn
des Rückwärtsfahrens noch bis zum Zusammenstoß mit der Lichtsäule eine der
Lichtsäulen für ihn im Spiegel noch durch Schulterblick erkennbar gewesen seien.
Einen Einweiser, wie dies Nr. 616 der ZdV 42/3 vorsehe, habe er schon deshalb
nicht einsetzen müssen, weil für diesen Fahrzeugtyp kein Beifahrer vorgeschrieben
sei, der als Einweiser eingesetzt werden könne. Außerdem lägen die
Voraussetzungen der Bestimmung nicht vor, weil ihm die Sicht nicht nach hinten
versperrt gewesen sei; durch das Heckfenster habe er freie Sicht gehabt. Die
Lichtsäule sei nur im toten Winkel gewesen. Er sei beim Rückwärtsfahren auch nicht
zu schnell gefahren. Dagegen spreche schon, dass die Lichtsäule mit ihrer filigranen
Konstruktion völlig unbeschädigt geblieben sei. Er sei entgegen der Annahme der
Beklagten nicht als Militärkraftfahrer ausgebildet, noch verwendet oder weitergebildet
worden. Die streitgegenständliche Fahrt sei die erste gewesen, auf der er einen
Dienstwagen gefahren habe. Daher dürften die Anforderungen an seine Pflichten
nicht überspannt werden. Sein Fahrfehler sei auch mit den in der Zivilrechtsprechung
genannten Beispielen für grobe Fahrlässigkeit nicht vergleichbar. Im übrigen sei die
Entscheidung seines Disziplinarvorgesetzten, der als ziviler Abteilungsleiter im BMVg
Angehöriger der Wehrverwaltung sei und das Verhalten nicht als grob fahrlässig
angesehen habe, bindend für die Frage des Schadensersatzpflicht. Weiterhin werde
die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten bestritten. Insbesondere die
Reparatur des Bodenblechs sei mit dem Unfallhergang nicht in Einklang zu bringen.
Letztendlich werde gerügt, dass vor Erlass des Leistungsbescheids die
Vertrauensperson der Soldaten nicht angehört worden sei.
10 Der Kläger beantragt,
11 den Bescheid vom 28. September 2004 in der Gestalt des
Beschwerdebescheides vom 8.Oktober 2004 aufzuheben.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie trägt vor, dass es sich beim Rückwärtsfahren um eine Gebäudeecke um ein
typischerweise unfallträchtiges Fahrmanöver handele. Dabei habe der Kläger die
Bestimmungen der Nr. 616 Abs. 1 und Nr. 621 der Kraftfahrvorschriften für die
Bundeswehr (ZDv 43/2) beachten müssen. Wegen der durch die Gebäudeecke
versperrten Sicht nach hinten habe es sich einem umsichtig und sorgfältig
handelnden Dienstkraftfahrer in der Situation des Klägers aufdrängen müssen,
jedenfalls äußerst langsam mit schleifender Kupplung zurückzusetzen, um notfalls
sofort anhalten zu können und Schäden auszuschließen. Die beträchtliche Höhe des
Schadens und die Fotos des beschädigten PKWs belegten, dass der Kläger mit
deutlich überhöhter Geschwindigkeit rückwärts gefahren sei. Die
Aufprallgeschwindigkeit könne notfalls durch ergänzendes Sachverständigengutachten bestimmt werden. Der Kläger verfüge über eine
Dienstfahrerlaubnis und sei damit auch ausgebildeter Kraftfahrer im Sinn der
Kraftfahrvorschriften.
15 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf die Geltendmachung des
Schadens bezüglich der Position "Bodenblech H instandsetzen" aus der Rechnung
der Fa. L. vom 1. September 2004 verzichtet und den
angefochtenen Leistungsbescheid um 24,18 Euro herabgesetzt.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft)
ergänzend Bezug genommen.
17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18 Die Anfechtungsklage ist, soweit die Beklagte den Bescheid der
Wehrbereichsverwaltung West vom 28. September 2004 in der Gestalt des
Beschwerdebescheides vom 8. Oktober 2004 durch ihre Erklärung in der mündlichen
Verhandlung vom 5. April 2006 herabgesetzt und insoweit den Kläger klaglos gestellt
hat, unzulässig (geworden), im übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der
angegriffene Leistungsbescheid in der in der mündlichen Verhandlung geänderten
Form ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
19 Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. September
2004, mit dem der Kläger zum Ersatz des von ihm an einem Dienstfahrzeug
verursachten Schaden herangezogen wurde, ist § 24 Satz 1 SG. Danach hat ein
Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt,
dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
20 Der Kläger handelte bei der Überwachungsfahrt am 25. August 2004 in
Ausübung der ihm anvertrauten hoheitlichen Aufgaben. Er hat dabei in mehrfacher
Hinsicht gegen seine (Dienst-)Pflichten verstoßen.
21 Zum einen hat er gegen Nr. 616 der ZDv 43/2 verstoßen. Danach ist der
Kraftfahrer "beim Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Rad- und
Kettenkraftfahrzeugen vom Beifahrer, von einem Einweiser oder Sicherungsposten
einzuweisen oder zu unterstützen, wenn ihm die unmittelbare Sicht nach hinten
durch die Bauart oder durch die Beladung des Dienstfahrzeugs oder durch andere
Umstände versperrt oder erschwert ist. Die Beobachtung der Fahrbahn nach hinten
allein durch den Rückspiegel genügt in diesen Fällen nicht."
22 Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Dienstvorschrift einschlägig, auch
wenn er durch den Rückspiegel und die Heckscheibe "ungehinderte Sicht" hatte.
Denn das Sichtfeld hinter seinem Kraftfahrzeug war vor Beginn der Rückwärtsfahrt in
der Richtung, in die der Kläger fahren wollte, nicht unmittelbar einzusehen. Ein
erheblicher Teil war durch den Pfeiler des Hauses 207 verdeckt, um den herum der
Kläger das Fahrzeug zurücksetzen wollte. Dieser "tote Winkel" stellt einen "anderen
Umstand" i.s.d. Vorschrift dar, der die in der Dienstvorschrift beschriebenen
gesteigerten Sorgfaltspflichten auslöst. Denn diese Sichteinschränkung kann gerade
nicht durch das Benutzen der Rückspiegel oder den Schulterblick kompensiert
werden, sondern erst und gerade durch die Inanspruchnahme eines Einweisers bei
der Rückwärtsfahrt.
23 Ebenso wenig steht der Anwendung entgegen, dass für den gefahrenen
Fahrzeugtyp beim Führen des Autos ein Beifahrer nicht zwingend vorgesehen ist.
Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem eindeutigen Wortlaut, der für eine derartige
Einschränkung des Anwendungsbereichs nichts hergibt, sondern auch daraus, dass
diese Dienstvorschrift lediglich den in § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung
niedergelegten allgemeinen Grundsatz konkretisiert, dass die beim Rückwärtsfahren
geschaffene besondere Gefahrenlage auch über das allgemeine Maß
hinausgehende Sorgfaltspflichten auslöst.
24 Weiter hat der Kläger bei der Unfallfahrt auch gegen Nr. 621 der ZDv 43/2
verstoßen. Danach hat der Kraftfahrer für das Rückwärtsfahren die nach den
Umständen erforderliche geringste Geschwindigkeit zu wählen. Das
Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem schon
wegen des rückwärts sich fortbewegenden Fahrzeugs eine erhöhte Gefährlichkeit
anhaftet. Kommt wie hier hinzu, dass trotz des toten Winkels und damit
eingeschränktem Sichtfeld rückwärts gefahren wird, ohne einen Einweiser in
Anspruch zu nehmen, hätte der Kläger sich diesem Teils des Raumes nur mit
äußerster Vorsicht und mit einer solchen Geschwindigkeit nähern dürfen, die ihm
sofortiges Anhalten bei Auftauchen von Hindernissen im Blickfeld ermöglicht hätte.
Dies hat er offenkundig nicht getan, da er mit unverminderter Geschwindigkeit gegen
den Laternenpfahl gefahren ist.
25 Letztlich hat der Kläger die allgemeine Pflicht jedes Soldaten, im Eigentum
seines Dienstherrn stehende Gegenstände pfleglich zu behandeln und nicht zu
beschädigen, durch den Unfall, bei dem das Dienstfahrzeug beschädigt wurde,
verletzt.
26 Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
NZWehrR 1986, S. 171 ff..
27 Dem Kläger fällt hinsichtlich der Verletzung dieser Pflichten auch grobe
Fahrlässigkeit zur Last.
28 Wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, bestimmt sich im Verwaltungsrecht
regelmäßig nach den im Bürgerlichen Recht entwickelten Maßstäben.
29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 1966
- II C 6.63 -, DÖD 1966, S. 233; Urteil vom 23. Oktober 1979 - 1 C
39.78 -, NJW 1980, S. 1246; OVG NRW, a.a.O.
30 Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist dann gerechtfertigt, wenn der
Soldat im konkreten Einzelfall die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten
Umständen in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt und dasjenige nicht
beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
31 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C
147.61 -, BVerwGE 19, S. 243 (248); Bundesgerichtshof (BGH), Urteil
vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 -, NJW 1997, 1012 (1013).
32 Im Straßenverkehr liegt regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vor, wenn
Sicherheitsregeln vernachlässigt werden, deren Einhaltung für die Vermeidung von
Unfällen besonders wichtig ist und deren Beobachtung vom Verkehrsteilnehmer
besondere Aufmerksamkeit erheischt.
33 Vgl. OVG NRW, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.
Dezember 1970 - I 846/69 -, RiA 1971, S. 235 (236).
34 Hierzu zählt gemäß § 9 Abs. 5 StVO auch die Verpflichtung eines
Fahrzeugführers, sich beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und sich erforderlichenfalls
einweisen zu lassen.
35 Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
15. Dezember 2004 - 2 LA 943/04 -, NVwZ-RR 2005,328
36 Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist für die Vermeidung von Unfällen
besonders wichtig und muss wegen der mit dem Rückwärtsfahren verbundenen
erhöhten Gefahren besonders sorgfältig beachtet werden. Dies gilt in erster Linie
gegenüber dem fließenden Verkehr, beansprucht aber auch außerhalb des
fließenden Verkehrs insoweit Geltung, als nur überblickbarer und mit Gewissheit
freier Raum ohne Einweiser rückwärts befahren werden darf.
37 OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 1988 - 10 U 216/87 -, Leitsatz
nachgewiesen bei juris unter Hinweis auf BGH.
38 Wer ein Kfz rückwärts fährt, muss auch außerhalb der öffentlichen
Verkehrsfläche besondere Sorgfalt walten lassen; insbesondere entbindet ihn dies
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht von den besonderen Sorgfaltspflichten in Bezug auf das eigene, von ihm gelenkte Fahrzeug.
39 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2004 -
2 LA 943/04 -, a. a. O.; zur Rückwärtsfahrt auf privatem Garagenhof
nachgewiesen bei juris.
40 Für den militärischen Dienstbereich ist diese Sicherheitsregel des allgemeinen
Straßenverkehrs in Nr. 616 der ZDv 43/2 konkretisiert worden. Ihre Nichtbeachtung
ist daher in der Regel grob fahrlässig.
41 Vgl. OVG NRW, a.a.O.
42 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt, als
er sich beim Zurücksetzen und Einleitung des Wendevorgangs um den Pfeiler des
Hauses 207 herum nicht von seinem Beifahrer hat unterstützen lassen. Obwohl ihm
bewusst war, dass die Sicht in den Raum, in den er zurücksetzen wollte, durch den
Hauspfeiler jedenfalls teilweise versperrt war und er so in einen für ihn teilweise nicht
einsehbaren Bereich ("Toten Winkel") einfahren wollte, richtete er sein Verhalten
nicht an diesen Besonderheiten der Örtlichkeit aus, sondern verließ er sich darauf,
dass der Blick in die Rückspiegel bzw. durch die Heckscheibe und die Seitenfenster
während der Rückwärtsfahrt ausreichten. Er ließ damit eine ganz einfache und
naheliegende Überlegung außer Acht, die jedem einleuchten musste, auch wenn er
nicht als Militärkraftfahrer ausgebildet ist.
43 Soweit er hierzu vorträgt, er habe die Lichtsäule auch deshalb nicht
wahrgenommen, weil sie durch die hintere Fahrzeugsäule verdeckt gewesen sei,
rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt -
Inanspruchnahme eines Einweisers - hätte dieser die Lichtsäule erkennen und den
Kläger entsprechend dirigieren können.
44 Im Übrigen hätte der Kläger bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt die Lichtsäule
so frühzeitig erkennen müssen, dass er rechtzeitig vor ihm zum Halten hätte
kommen können. Gerade bei einer von ihm vorgetragenen doppelten Rückschau
durch die Innen- und Außenspiegel und durch Umdrehen sowie der ständigen
Veränderung des Sichtwinkels beim Umfahren des Hauspfeilers ist es nur schwer
nachvollziehbar, dass der Kläger die Lichtsäule erst durch die Berührung beim
Auffahren bemerkt hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger unter den
gegebenen Umständen zu schnell gefahren ist, ohne dass es auf die exakte
Geschwindigkeit ankommt. Auch unter diesem Aspekt stellt sich das Verhalten des
Klägers als grob fahrlässig dar.
45 Das Verhalten des Klägers ist auch subjektiv unentschuldbar. Im Gegensatz zum
rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit
auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an,
was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des
jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, ob
also die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war, sondern
auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv
gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte. Der Kläger ist nach seinen
eigenen Angaben ein erfahrener Fahrer und verfügt über genügend Fahrerfahrung
(Führerschein seit 1977, ca. 1 Mio. km Fahrleistung). Darüber hinaus hatte er nach
eigenen Angaben die Lichtsäule beim Heranfahren gesehen, aber nicht bewusst in
seine Überlegungen einbezogen. Der Fahrvorgang erfolgte zudem in einer Situation,
in der der Kläger nicht unter zeitlichem Druck stand, sondern er genügend
Überlegungszeit zur Verfügung hatte. Auch bot nach den vorgelegten Lichtbildern die
räumliche Situation genügend Platz, um in mehreren Zügen das Fahrzeug zu
wenden, ohne um die nur teilweise einsehbare Hausecke herum fahren zu müssen.
Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass das gefahrene Fahrzeug nicht Eigentum
des Klägers und nahezu neuwertig war.
46 Dass er das erste Mal ein Dienstfahrzeug fuhr, vermag ihn nicht zu entlasten.
Denn der Unfall hängt nicht mit der konkreten Handhabung des ihm möglicherweise
unbekannten Fahrzeugs zusammen, sondern beruht auf seinem Fehlverhalten als
Fahrer, in der konkreten Situation nicht auf seinen Beifahrer als Einweiser zur
Kompensation des nicht voll zu überblickenden Rückraums zurückzugreifen.
47 Ebenso wenig kann ihn entlasten, dass sein Disziplinarvorgesetzter im Rahmen
seiner Stellungnahme das Verhalten nicht als vorsätzlich oder fahrlässig bewertet
hat. Es handelt sich um eine Bewertung, die im Rahmen des hier vorliegenden
Verfahrens um die Frage der Haftung keine Bindungswirkung entfaltet. Das Gericht
hat vielmehr diese Frage nach den für dieses Verfahren geltenden Verfahrens- und
Beweisgrundsätzen selbstständig zu prüfen und kann dabei wegen der
unterschiedlichen Zielsetzung des Disziplinarverfahrens und des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch zu einem anderen Ergebnis gelangen.
48 So zur fehlenden Bindungswirkung von Entscheidungen des
Juni 1984 - 6 C 78/82 -, BVerwGE 69, 334-340; Beschluss vom 17.
Januar 1990 - 1 DB 35/89 -, nachgewiesen bei juris.
49 Da der Kläger den Schaden an dem Dienstfahrzeug mithin grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist er dem Grunde nach gemäß § 24 SG der Beklagten zum Ersatz
des gesamten daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
50 Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass der Schaden in der nunmehr noch geltend gemachten Höhe von 2. 611,38 Euro entstanden ist.
51 Ob und in welcher Höhe der ersatzberechtigten Beklagten ein Schaden
entstanden ist, den der Kläger nach § 249 Satz 1, § 252 Satz 1 BGB zu ersetzen hat,
ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Danach reicht bei der
Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage
beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus. Darüber
hinaus ist die Beweiserhebung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt.
52 Die Beklagte hat durch Vorlegen der Reparaturrechnung der Fa. L.
vom 1. September 2004 substantiiert die Schadenshöhe dargetan und damit eine
gesicherte Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts geschaffen.
Demgegenüber hat der Kläger in Kenntnis dieser Rechnung lediglich hinsichtlich der
Reparatur des Bodenblechs Einwendungen geltend gemacht, im Übrigen jedoch nur
pauschal bestritten, dass der Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden
ist. Weder dieser Vortrag des Klägers noch der Akteninhalt geben Anlass daran zu
zweifeln, dass die in der Reparaturrechnung im Einzelnen aufgeführten Reparaturen
in Zusammenhang mit der Beschädigung stehen, die der Kläger bei dem Unfall an
dem Dienstfahrzeug verursacht hat, und dass sie in der ausgewiesenen Höhe der
Beklagten in Rechnung gestellt worden sind. Sie stehen zum einen in Einklang mit
dem Schadensbild, wie es sich aus den vorgelegten Fotos des beschädigten
Fahrzeugs und der Unfallskizze im Unfallbericht ergibt. Zum anderen hat der Kläger
im Unfallbericht den Schaden selbst auf 3.000 bis unter 10.000 Euro geschätzt. Das
Gericht sieht daher auch keine Veranlassung, von Amts wegen ein
Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe einzuholen. Dies um so weniger, als
die Beklagte die Kosten für die Reparatur des Bodenblechs in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr geltend und den Leistungsbescheid entsprechend herabgesetzt hat.
53 Die Inanspruchnahme in der vollständigen Schadenshöhe entspricht den
"Richtlinien über die Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem
Dienstverhältnis der Angehörigen der Bundeswehr" (Einziehungsrichtlinien- EZR)
(vgl. Ziffer 2 Abs. 4 EZR n.F.), ist im Übrigen aber auch nicht mehr angegriffen.
54 Der Leistungsbescheid ist letztendlich auch nicht deswegen rechtswidrig, weil -
wie der Kläger geltend gemacht hat - vor seinem Erlass nicht die Vertrauensperson
der Soldaten angehört worden ist. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1
Soldatenbeteiligungsgesetz haben die Soldatenvertreter in Angelegenheiten, die nur
die Soldaten betreffen, die Befugnisse der Vertrauensperson. Um eine solche
Angelegenheit handelt es sich bei dem auf § 24 Abs. 1 SG gestützten
Leistungsbescheid, der als Einzelmaßnahme an den Kläger als Soldat gerichtet ist.
Während das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) bei der Ahndung von
Dienstvergehen im Wege einer Disziplinarmaßnahme die Beteiligung der Vertrauensperson nach § 27 SBG ausdrücklich vorsieht, ist sie bei der Geltendmachung des
Ersatzanspruchs nach § 24 SG (anders als nach § 76 Abs. 2 Nr. 9
Bundespersonalvertretungsgesetz) nicht vorgesehen.
55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 4/99 -,
nachgewiesen bei juris.
56 Ist nach alledem die Klage insgesamt abzuweisen, trägt der Kläger gemäß § 154
Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
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