Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 05.04.2006: Beifahrer




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 05.04.2006 - 27 K 7600/04) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
So Nicht Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

1 Tatbestand

2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten. Er hat seit 1977 seinen Führerschein und ist nach eigenen Angaben bisher

unfallfrei gefahren.

3 Am 25. August 2004 hatte er den Auftrag, mit dem Dienstfahrzeug Opel Astra

Kombi, Kennzeichen 0-000 000 bzw. BN-00 000 (Wechselkennzeichen) den ruhenden Verkehr auf dem Gelände des Bundesverteidigungsministeriums zusammen mit

einem anderen Soldaten zu überwachen. Seitlich vor dem Haus 207 fiel ihnen ein

Gründe:


verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug auf. Sie fuhren ebenfalls seitlich neben das

Haus 207. Nachdem der Beifahrer des Klägers das andere Fahrzeug kontrolliert, eine schriftliche Verwarnung daran angebracht und wieder in das Fahrzeug des Klägers gestiegen war, wollte der Kläger sein Fahrzeug wenden, um die Fahrt fortzusetzen. Hierzu fuhr er zunächst rückwärts um eine Ecke des Hauses 207 herum, vor der

auf der aus Fahrtrichtung abgewandten Seite eine Lichtsäule steht, die das Haus

ausleuchtet. Vor Beginn des Wendemanövers war diese Säule durch einen Pfeiler,

auf dem das Haus steht, verdeckt und durch Schulterblick zu Beginn der Rückwärtsfahrt nicht zu sehen. Nach kurzer Rückwärtsfahrt stieß er mit der hinteren Heckseite

etwas rechts von der Mitte gegen die Lichtsäule und beschädigte das Fahrzeug an

der Stoßstange und der Heckklappe. Die Instandsetzungskosten beliefen sich nach

der von der Beklagten vorgelegten Reparaturrechnung auf 2.635,57 Euro. Die Lichtsäule wurde nicht beschädigt. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit und des Unfallhergangs wird auf die vorgelegten Fotos und die Unfallmeldung Bezug genommen.

4 Der Disziplinarvorgesetzte des Klägers nahm zu dem Unfall nach Ortsbesichtigung und Schilderung des Unfallgeschehens vor Ort dahingehend Stellung, dass

sich die Lichtsäule beim Rückwärtsfahren im toten Winkel befunden habe und daher

kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorlägen. Eine Disziplinarmaßnahme wurde nicht

ergriffen.

5 In einer dienstlichen Vernehmung vom 6. September 2004 gab der Kläger an, er

habe sich vor dem Rückwärtsfahren umgedreht und sich vergewissert, dass das

Rückwärtssetzen möglich sei. Dabei habe er die Laterne nicht erkennen können, da

sie sich im toten Winkel befunden habe. Der als Zeuge vernommene Beifahrer des

Klägers gab an, dass der Kläger bei der Rückwärtsfahrt über die Schulter nach hinten gesehen habe. Die Laterne müsse sich anscheinend im toten Winkel befunden

haben. Er selbst habe sich bei der Rückwärtsfahrt nicht umgesehen. Auch beim

Einsteigen vor dem Fahrmanöver habe er die Laterne nicht bemerkt. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen der Zeugenaussage wird auf die in den Akten befindlichen Niederschriften Bezug genommen.

6 Nach vorheriger Anhörung forderte die Wehrbereichsverwaltung West den Kläger

mit Leistungsbescheid vom 28. September 2004 zur Zahlung von 2.635,57 Euro auf.

Er habe unter Würdigung aller Umstände grob fahrlässig den Schaden verursacht.

Ausgehend von seiner eigenen Darstellung, dass sich die Lichtsäule beim Blick über

die Schulter im toten Winkel befunden habe, d.h. durch die Hecksäule des

Fahrzeugs verdeckt gewesen sei, könne sie nur bei einem bestimmten Winkel des

Fahrzeugs beim Wenden verdeckt gewesen sein. Davor und danach müsse sie

durch die Scheiben erkennbar gewesen sein. Weiter sei der Unfall bei Tageslicht und

uneingeschränkt guten Sichtverhältnissen erfolgt, er sei ortskundig gewesen und

habe die Stelle, die er zum Wenden gewählt habe, vor dem Fahrmanöver in

Augenschein nehmen können. Auch entlastende Umstände wie z.B. besondere

Eilbedürftigkeit der Fahrt seien nicht vorgetragen.

7 Der Kläger legte hiergegen am 6. Oktober 2004 Beschwerde ein. Er machte

geltend, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Schon beim Einfahren in die

Straße, in der das Fahrzeug verbotswidrig geparkt war, habe er sich im Bewusstsein,

dass er zur Weiterfahrt auf dem Vorplatz des Hauses 207 wenden musste,

vergewissert, ob dort Hindernisse ein Wenden beeinträchtigen könnten. Dabei habe

er die Lichtsäulen gesehen, aber nicht bewusst wahrgenommen. Er habe er auch

nicht davon ausgehen können, dass an dieser Stelle Lichtsäulen stehen, da der

Vorplatz keine Verkehrsfläche sei. Vor der Einleitung des Wendemanövers habe er

sich durch Blick in den Innen - und Außenspiegel und Schulterblick vergewissert,

dass kein Hindernis im Weg stehe. Dabei wie auch während des gesamten sehr

kurzen Fahrmanövers sei die Lichtsäule nicht erkennbar gewesen, weil sie nicht nur

durch den durch den sehr breiten Karosserieholm zwischen hinterem rechten

Seitenfenster und der Rückfenster verdeckt worden. Er sei zwar ortskundig, kenne

jedoch nicht den genauen Standort jeder Laterne und Lichtsäule. Sein Verhalten sei

auch von den nächsthöheren Vorgesetzen nicht als grob fahrlässig angesehen

worden und deshalb eine Disziplinarmaßnahme gegen ihn unterblieben. Auch seine

Haftpflichtversicherung bewerte das Verhalten nicht als grob fahrlässig. Dies stehe in

Einklang mit einer Reihe zivilrechtlicher Urteile. Letztlich sei bei einem äußerst

vergleichbaren Unfall im Unterkunftsbereich Hardthöhe Mitte 2004 der Betroffene

nicht zum Schadensersatz herangezogen worden.

8 Mit Beschwerdebescheid vom 8. Oktober 2004 - zugestellt am 19. Oktober 2004

- wies die Wehrbereichsverwaltung West die Beschwerde unter Wiederholung und

Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus,

dass die angeführten Umstände den Kläger nicht entlasten könnten. Da ihm der tote

Winkel des Fahrzeugs bekannt gewesen sei, hätte er im Abbiegemoment in

besonderem Maß aufmerksam sein müssen. Soweit die Dienstvorgesetzten im

Rahmen eines Disziplinarverfahrens sein Verhalten nicht als grob fahrlässig

angesehen hätten, binde dies ebenso wenig wie der Umstand, dass in einem

möglicherweise vergleichbaren Fall der Betroffene nicht zum Schadensersatz

herangezogen worden sei.

9 Der Kläger hat am 23. Oktober 2004 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft

unter Vorlage von Fotografien der Örtlichkeit seinen Vortrag, dass weder zu Beginn

des Rückwärtsfahrens noch bis zum Zusammenstoß mit der Lichtsäule eine der

Lichtsäulen für ihn im Spiegel noch durch Schulterblick erkennbar gewesen seien.

Einen Einweiser, wie dies Nr. 616 der ZdV 42/3 vorsehe, habe er schon deshalb

nicht einsetzen müssen, weil für diesen Fahrzeugtyp kein Beifahrer vorgeschrieben

sei, der als Einweiser eingesetzt werden könne. Außerdem lägen die

Voraussetzungen der Bestimmung nicht vor, weil ihm die Sicht nicht nach hinten

versperrt gewesen sei; durch das Heckfenster habe er freie Sicht gehabt. Die

Lichtsäule sei nur im toten Winkel gewesen. Er sei beim Rückwärtsfahren auch nicht

zu schnell gefahren. Dagegen spreche schon, dass die Lichtsäule mit ihrer filigranen

Konstruktion völlig unbeschädigt geblieben sei. Er sei entgegen der Annahme der

Beklagten nicht als Militärkraftfahrer ausgebildet, noch verwendet oder weitergebildet

worden. Die streitgegenständliche Fahrt sei die erste gewesen, auf der er einen

Dienstwagen gefahren habe. Daher dürften die Anforderungen an seine Pflichten

nicht überspannt werden. Sein Fahrfehler sei auch mit den in der Zivilrechtsprechung

genannten Beispielen für grobe Fahrlässigkeit nicht vergleichbar. Im übrigen sei die

Entscheidung seines Disziplinarvorgesetzten, der als ziviler Abteilungsleiter im BMVg

Angehöriger der Wehrverwaltung sei und das Verhalten nicht als grob fahrlässig

angesehen habe, bindend für die Frage des Schadensersatzpflicht. Weiterhin werde

die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten bestritten. Insbesondere die

Reparatur des Bodenblechs sei mit dem Unfallhergang nicht in Einklang zu bringen.

Letztendlich werde gerügt, dass vor Erlass des Leistungsbescheids die

Vertrauensperson der Soldaten nicht angehört worden sei.

10 Der Kläger beantragt,

11 den Bescheid vom 28. September 2004 in der Gestalt des

Beschwerdebescheides vom 8.Oktober 2004 aufzuheben.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie trägt vor, dass es sich beim Rückwärtsfahren um eine Gebäudeecke um ein

typischerweise unfallträchtiges Fahrmanöver handele. Dabei habe der Kläger die

Bestimmungen der Nr. 616 Abs. 1 und Nr. 621 der Kraftfahrvorschriften für die

Bundeswehr (ZDv 43/2) beachten müssen. Wegen der durch die Gebäudeecke

versperrten Sicht nach hinten habe es sich einem umsichtig und sorgfältig

handelnden Dienstkraftfahrer in der Situation des Klägers aufdrängen müssen,

jedenfalls äußerst langsam mit schleifender Kupplung zurückzusetzen, um notfalls

sofort anhalten zu können und Schäden auszuschließen. Die beträchtliche Höhe des

Schadens und die Fotos des beschädigten PKWs belegten, dass der Kläger mit

deutlich überhöhter Geschwindigkeit rückwärts gefahren sei. Die

Aufprallgeschwindigkeit könne notfalls durch ergänzendes Sachverständigengutachten bestimmt werden. Der Kläger verfüge über eine

Dienstfahrerlaubnis und sei damit auch ausgebildeter Kraftfahrer im Sinn der

Kraftfahrvorschriften.

15 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf die Geltendmachung des

Schadens bezüglich der Position "Bodenblech H instandsetzen" aus der Rechnung

der Fa. L. vom 1. September 2004 verzichtet und den

angefochtenen Leistungsbescheid um 24,18 Euro herabgesetzt.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft)

ergänzend Bezug genommen.

17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

18 Die Anfechtungsklage ist, soweit die Beklagte den Bescheid der

Wehrbereichsverwaltung West vom 28. September 2004 in der Gestalt des

Beschwerdebescheides vom 8. Oktober 2004 durch ihre Erklärung in der mündlichen

Verhandlung vom 5. April 2006 herabgesetzt und insoweit den Kläger klaglos gestellt

hat, unzulässig (geworden), im übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der

angegriffene Leistungsbescheid in der in der mündlichen Verhandlung geänderten

Form ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1

Satz 1 VwGO).

19 Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. September

2004, mit dem der Kläger zum Ersatz des von ihm an einem Dienstfahrzeug

verursachten Schaden herangezogen wurde, ist § 24 Satz 1 SG. Danach hat ein

Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt,

dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus

entstehenden Schaden zu ersetzen.

20 Der Kläger handelte bei der Überwachungsfahrt am 25. August 2004 in

Ausübung der ihm anvertrauten hoheitlichen Aufgaben. Er hat dabei in mehrfacher

Hinsicht gegen seine (Dienst-)Pflichten verstoßen.

21 Zum einen hat er gegen Nr. 616 der ZDv 43/2 verstoßen. Danach ist der

Kraftfahrer "beim Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Rad- und

Kettenkraftfahrzeugen vom Beifahrer, von einem Einweiser oder Sicherungsposten

einzuweisen oder zu unterstützen, wenn ihm die unmittelbare Sicht nach hinten

durch die Bauart oder durch die Beladung des Dienstfahrzeugs oder durch andere

Umstände versperrt oder erschwert ist. Die Beobachtung der Fahrbahn nach hinten

allein durch den Rückspiegel genügt in diesen Fällen nicht."

22 Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Dienstvorschrift einschlägig, auch

wenn er durch den Rückspiegel und die Heckscheibe "ungehinderte Sicht" hatte.

Denn das Sichtfeld hinter seinem Kraftfahrzeug war vor Beginn der Rückwärtsfahrt in

der Richtung, in die der Kläger fahren wollte, nicht unmittelbar einzusehen. Ein

erheblicher Teil war durch den Pfeiler des Hauses 207 verdeckt, um den herum der

Kläger das Fahrzeug zurücksetzen wollte. Dieser "tote Winkel" stellt einen "anderen

Umstand" i.s.d. Vorschrift dar, der die in der Dienstvorschrift beschriebenen

gesteigerten Sorgfaltspflichten auslöst. Denn diese Sichteinschränkung kann gerade

nicht durch das Benutzen der Rückspiegel oder den Schulterblick kompensiert

werden, sondern erst und gerade durch die Inanspruchnahme eines Einweisers bei

der Rückwärtsfahrt.

23 Ebenso wenig steht der Anwendung entgegen, dass für den gefahrenen

Fahrzeugtyp beim Führen des Autos ein Beifahrer nicht zwingend vorgesehen ist.

Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem eindeutigen Wortlaut, der für eine derartige

Einschränkung des Anwendungsbereichs nichts hergibt, sondern auch daraus, dass

diese Dienstvorschrift lediglich den in § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung

niedergelegten allgemeinen Grundsatz konkretisiert, dass die beim Rückwärtsfahren

geschaffene besondere Gefahrenlage auch über das allgemeine Maß

hinausgehende Sorgfaltspflichten auslöst.

24 Weiter hat der Kläger bei der Unfallfahrt auch gegen Nr. 621 der ZDv 43/2

verstoßen. Danach hat der Kraftfahrer für das Rückwärtsfahren die nach den

Umständen erforderliche geringste Geschwindigkeit zu wählen. Das

Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem schon

wegen des rückwärts sich fortbewegenden Fahrzeugs eine erhöhte Gefährlichkeit

anhaftet. Kommt wie hier hinzu, dass trotz des toten Winkels und damit

eingeschränktem Sichtfeld rückwärts gefahren wird, ohne einen Einweiser in

Anspruch zu nehmen, hätte der Kläger sich diesem Teils des Raumes nur mit

äußerster Vorsicht und mit einer solchen Geschwindigkeit nähern dürfen, die ihm

sofortiges Anhalten bei Auftauchen von Hindernissen im Blickfeld ermöglicht hätte.

Dies hat er offenkundig nicht getan, da er mit unverminderter Geschwindigkeit gegen

den Laternenpfahl gefahren ist.

25 Letztlich hat der Kläger die allgemeine Pflicht jedes Soldaten, im Eigentum

seines Dienstherrn stehende Gegenstände pfleglich zu behandeln und nicht zu

beschädigen, durch den Unfall, bei dem das Dienstfahrzeug beschädigt wurde,

verletzt.

26 Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-

NZWehrR 1986, S. 171 ff..

27 Dem Kläger fällt hinsichtlich der Verletzung dieser Pflichten auch grobe

Fahrlässigkeit zur Last.

28 Wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, bestimmt sich im Verwaltungsrecht

regelmäßig nach den im Bürgerlichen Recht entwickelten Maßstäben.

29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 1966

- II C 6.63 -, DÖD 1966, S. 233; Urteil vom 23. Oktober 1979 - 1 C

39.78 -, NJW 1980, S. 1246; OVG NRW, a.a.O.

30 Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist dann gerechtfertigt, wenn der

Soldat im konkreten Einzelfall die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten

Umständen in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt und dasjenige nicht

beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

31 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C

147.61 -, BVerwGE 19, S. 243 (248); Bundesgerichtshof (BGH), Urteil

vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 -, NJW 1997, 1012 (1013).

32 Im Straßenverkehr liegt regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vor, wenn

Sicherheitsregeln vernachlässigt werden, deren Einhaltung für die Vermeidung von

Unfällen besonders wichtig ist und deren Beobachtung vom Verkehrsteilnehmer

besondere Aufmerksamkeit erheischt.

33 Vgl. OVG NRW, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.

Dezember 1970 - I 846/69 -, RiA 1971, S. 235 (236).

34 Hierzu zählt gemäß § 9 Abs. 5 StVO auch die Verpflichtung eines

Fahrzeugführers, sich beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und sich erforderlichenfalls

einweisen zu lassen.

35 Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom

15. Dezember 2004 - 2 LA 943/04 -, NVwZ-RR 2005,328

36 Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist für die Vermeidung von Unfällen

besonders wichtig und muss wegen der mit dem Rückwärtsfahren verbundenen

erhöhten Gefahren besonders sorgfältig beachtet werden. Dies gilt in erster Linie

gegenüber dem fließenden Verkehr, beansprucht aber auch außerhalb des

fließenden Verkehrs insoweit Geltung, als nur überblickbarer und mit Gewissheit

freier Raum ohne Einweiser rückwärts befahren werden darf.

37 OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 1988 - 10 U 216/87 -, Leitsatz

nachgewiesen bei juris unter Hinweis auf BGH.

38 Wer ein Kfz rückwärts fährt, muss auch außerhalb der öffentlichen

Verkehrsfläche besondere Sorgfalt walten lassen; insbesondere entbindet ihn dies

nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht von den besonderen Sorgfaltspflichten in Bezug auf das eigene, von ihm gelenkte Fahrzeug.

39 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2004 -

2 LA 943/04 -, a. a. O.; zur Rückwärtsfahrt auf privatem Garagenhof

nachgewiesen bei juris.

40 Für den militärischen Dienstbereich ist diese Sicherheitsregel des allgemeinen

Straßenverkehrs in Nr. 616 der ZDv 43/2 konkretisiert worden. Ihre Nichtbeachtung

ist daher in der Regel grob fahrlässig.

41 Vgl. OVG NRW, a.a.O.

42 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt, als

er sich beim Zurücksetzen und Einleitung des Wendevorgangs um den Pfeiler des

Hauses 207 herum nicht von seinem Beifahrer hat unterstützen lassen. Obwohl ihm

bewusst war, dass die Sicht in den Raum, in den er zurücksetzen wollte, durch den

Hauspfeiler jedenfalls teilweise versperrt war und er so in einen für ihn teilweise nicht

einsehbaren Bereich ("Toten Winkel") einfahren wollte, richtete er sein Verhalten

nicht an diesen Besonderheiten der Örtlichkeit aus, sondern verließ er sich darauf,

dass der Blick in die Rückspiegel bzw. durch die Heckscheibe und die Seitenfenster

während der Rückwärtsfahrt ausreichten. Er ließ damit eine ganz einfache und

naheliegende Überlegung außer Acht, die jedem einleuchten musste, auch wenn er

nicht als Militärkraftfahrer ausgebildet ist.

43 Soweit er hierzu vorträgt, er habe die Lichtsäule auch deshalb nicht

wahrgenommen, weil sie durch die hintere Fahrzeugsäule verdeckt gewesen sei,

rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt -

Inanspruchnahme eines Einweisers - hätte dieser die Lichtsäule erkennen und den

Kläger entsprechend dirigieren können.

44 Im Übrigen hätte der Kläger bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt die Lichtsäule

so frühzeitig erkennen müssen, dass er rechtzeitig vor ihm zum Halten hätte

kommen können. Gerade bei einer von ihm vorgetragenen doppelten Rückschau

durch die Innen- und Außenspiegel und durch Umdrehen sowie der ständigen

Veränderung des Sichtwinkels beim Umfahren des Hauspfeilers ist es nur schwer

nachvollziehbar, dass der Kläger die Lichtsäule erst durch die Berührung beim

Auffahren bemerkt hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger unter den

gegebenen Umständen zu schnell gefahren ist, ohne dass es auf die exakte

Geschwindigkeit ankommt. Auch unter diesem Aspekt stellt sich das Verhalten des

Klägers als grob fahrlässig dar.

45 Das Verhalten des Klägers ist auch subjektiv unentschuldbar. Im Gegensatz zum

rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit

auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an,

was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des

jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, ob

also die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war, sondern

auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv

gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte. Der Kläger ist nach seinen

eigenen Angaben ein erfahrener Fahrer und verfügt über genügend Fahrerfahrung

(Führerschein seit 1977, ca. 1 Mio. km Fahrleistung). Darüber hinaus hatte er nach

eigenen Angaben die Lichtsäule beim Heranfahren gesehen, aber nicht bewusst in

seine Überlegungen einbezogen. Der Fahrvorgang erfolgte zudem in einer Situation,

in der der Kläger nicht unter zeitlichem Druck stand, sondern er genügend

Überlegungszeit zur Verfügung hatte. Auch bot nach den vorgelegten Lichtbildern die

räumliche Situation genügend Platz, um in mehreren Zügen das Fahrzeug zu

wenden, ohne um die nur teilweise einsehbare Hausecke herum fahren zu müssen.

Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass das gefahrene Fahrzeug nicht Eigentum

des Klägers und nahezu neuwertig war.

46 Dass er das erste Mal ein Dienstfahrzeug fuhr, vermag ihn nicht zu entlasten.

Denn der Unfall hängt nicht mit der konkreten Handhabung des ihm möglicherweise

unbekannten Fahrzeugs zusammen, sondern beruht auf seinem Fehlverhalten als

Fahrer, in der konkreten Situation nicht auf seinen Beifahrer als Einweiser zur

Kompensation des nicht voll zu überblickenden Rückraums zurückzugreifen.

47 Ebenso wenig kann ihn entlasten, dass sein Disziplinarvorgesetzter im Rahmen

seiner Stellungnahme das Verhalten nicht als vorsätzlich oder fahrlässig bewertet

hat. Es handelt sich um eine Bewertung, die im Rahmen des hier vorliegenden

Verfahrens um die Frage der Haftung keine Bindungswirkung entfaltet. Das Gericht

hat vielmehr diese Frage nach den für dieses Verfahren geltenden Verfahrens- und

Beweisgrundsätzen selbstständig zu prüfen und kann dabei wegen der

unterschiedlichen Zielsetzung des Disziplinarverfahrens und des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch zu einem anderen Ergebnis gelangen.

48 So zur fehlenden Bindungswirkung von Entscheidungen des

Juni 1984 - 6 C 78/82 -, BVerwGE 69, 334-340; Beschluss vom 17.

Januar 1990 - 1 DB 35/89 -, nachgewiesen bei juris.

49 Da der Kläger den Schaden an dem Dienstfahrzeug mithin grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist er dem Grunde nach gemäß § 24 SG der Beklagten zum Ersatz

des gesamten daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

50 Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass der Schaden in der nunmehr noch geltend gemachten Höhe von 2. 611,38 Euro entstanden ist.

51 Ob und in welcher Höhe der ersatzberechtigten Beklagten ein Schaden

entstanden ist, den der Kläger nach § 249 Satz 1, § 252 Satz 1 BGB zu ersetzen hat,

ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Danach reicht bei der

Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage

beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus. Darüber

hinaus ist die Beweiserhebung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt.

52 Die Beklagte hat durch Vorlegen der Reparaturrechnung der Fa. L.

vom 1. September 2004 substantiiert die Schadenshöhe dargetan und damit eine

gesicherte Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts geschaffen.

Demgegenüber hat der Kläger in Kenntnis dieser Rechnung lediglich hinsichtlich der

Reparatur des Bodenblechs Einwendungen geltend gemacht, im Übrigen jedoch nur

pauschal bestritten, dass der Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden

ist. Weder dieser Vortrag des Klägers noch der Akteninhalt geben Anlass daran zu

zweifeln, dass die in der Reparaturrechnung im Einzelnen aufgeführten Reparaturen

in Zusammenhang mit der Beschädigung stehen, die der Kläger bei dem Unfall an

dem Dienstfahrzeug verursacht hat, und dass sie in der ausgewiesenen Höhe der

Beklagten in Rechnung gestellt worden sind. Sie stehen zum einen in Einklang mit

dem Schadensbild, wie es sich aus den vorgelegten Fotos des beschädigten

Fahrzeugs und der Unfallskizze im Unfallbericht ergibt. Zum anderen hat der Kläger

im Unfallbericht den Schaden selbst auf 3.000 bis unter 10.000 Euro geschätzt. Das

Gericht sieht daher auch keine Veranlassung, von Amts wegen ein

Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe einzuholen. Dies um so weniger, als

die Beklagte die Kosten für die Reparatur des Bodenblechs in der mündlichen

Verhandlung nicht mehr geltend und den Leistungsbescheid entsprechend herabgesetzt hat.

53 Die Inanspruchnahme in der vollständigen Schadenshöhe entspricht den

"Richtlinien über die Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem

Dienstverhältnis der Angehörigen der Bundeswehr" (Einziehungsrichtlinien- EZR)

(vgl. Ziffer 2 Abs. 4 EZR n.F.), ist im Übrigen aber auch nicht mehr angegriffen.

54 Der Leistungsbescheid ist letztendlich auch nicht deswegen rechtswidrig, weil -

wie der Kläger geltend gemacht hat - vor seinem Erlass nicht die Vertrauensperson

der Soldaten angehört worden ist. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1

Soldatenbeteiligungsgesetz haben die Soldatenvertreter in Angelegenheiten, die nur

die Soldaten betreffen, die Befugnisse der Vertrauensperson. Um eine solche

Angelegenheit handelt es sich bei dem auf § 24 Abs. 1 SG gestützten

Leistungsbescheid, der als Einzelmaßnahme an den Kläger als Soldat gerichtet ist.

Während das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) bei der Ahndung von

Dienstvergehen im Wege einer Disziplinarmaßnahme die Beteiligung der Vertrauensperson nach § 27 SBG ausdrücklich vorsieht, ist sie bei der Geltendmachung des

Ersatzanspruchs nach § 24 SG (anders als nach § 76 Abs. 2 Nr. 9

Bundespersonalvertretungsgesetz) nicht vorgesehen.

55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 4/99 -,

nachgewiesen bei juris.

56 Ist nach alledem die Klage insgesamt abzuweisen, trägt der Kläger gemäß § 154

Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

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