Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 10.03.2006: Drogensubstitution




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.03.2006 - 1 A 1142/04) hat entschieden:

Siehe auch
Frustrierte nutzlos gewordene Aufwendungen
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter weitergehender entsprechender Aufhebung der

Leistungsabrechnung vom 16. Februar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides

vom 12. Oktober 1998 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Beihilfeantrag vom 9.

Februar 1998 über den bereits vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrag

hinaus (348,96 EUR) eine weitere Beihilfe in Höhe von 615,33 EUR (= 1.203,48 DM)

zu gewähren und 4 % Zinsen aus 615,33 EUR seit dem 12. November 1998 zu

zahlen.

Gründe:


Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/5 und die

Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige

Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe

leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1 T a t b e s t a n d

2 Die geborene Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin gegenüber der Beklagten

beihilfeberechtigt (Beihilfesatz 70%). Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 beantragte

sie, ihr eine Beihilfe zu den Kosten für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen zu

gewähren. Dem Antrag waren zwei Rechnungen ihres behandelnden Arztes, Dr.

C. , Köln, vom 30. Januar 1998 über 1.703,79 DM (= 871,13 EUR) und

1.675,27 DM (= 856,55 EUR) für den Behandlungszeitraum vom 9. bis 30. Dezember

1997 beigefügt. Die beiden Rechnungen umfassen zusammen 103 Einzelpositionen

(= GOÄ-Nrn.). Außerdem waren dem Antrag ein ärztlicher Bericht zur Erläuterung

der Liquidation sowie eine Begründung für die durchgeführten Laboruntersuchungen

beigefügt. Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 bat die Beklagte die Klägerin, zwecks

Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung ihr

Einverständnis zur Weitergabe ihrer Unterlagen an einen Gutachter zu erklären. Die

Klägerin erteilte zunächst ihr Einverständnis, widerrief es aber bereits Tage

später.

3 Mit Leistungsabrechnung vom 16. Februar 1998 lehnte die Beklagte, vertreten

durch die Postbeamtenkrankenkasse, die Gewährung einer Beihilfe ab. Ergänzend

heißt es dort, die eingereichten Belege seien zwecks weiterer Sachaufklärung

entnommen worden; die Klägerin erhalte eine weitere Mitteilung. Mit Schreiben vom

4. März 1998 ergänzte die Beklagte diese Leistungsabrechnung durch eine

Rechtsmittelbelehrung. Am 20. März 1998 legte die Klägerin, vertreten durch Dr.

C1. , Widerspruch gegen die Leistungsabrechnung ein. Mit

Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998 wies die Beklagte, vertreten durch die

Deutsche Post AG, den Widerspruch zurück: Aufgrund erheblicher Zweifel an der

Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistungen sei die

Beiziehung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich. Die hierfür notwendige

Schweigepflichtentbindungserklärung habe die Klägerin nicht vorgelegt. Damit habe

sie gegen die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten verstoßen.

4 Die Klägerin hat, zunächst vertreten durch Dr. C2. , am 12. November

1998 Klage auf Zahlung von 30.551,21 DM erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat sie

ihre Klage zunächst auf 3.379,06 DM und später auf 2.365,34 DM zurückgenommen.

Ihre Klage hat sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von Dr. C1.

verordneten Behandlungsmaßnahmen seien notwendig und angemessen. Die

Beklagte habe nie konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Maßnahmen

als nicht erforderlich oder unangemessen erachte. Auch habe die Beklagte die

aufgrund der Behandlung durch Dr. C2. entstandenen Kosten über Jahre

hinweg als beihilfefähig anerkannt. Die jetzige Zahlungsverweigerung sei auf einen

Boykott der Praxis Dr. C2. durch einige private Krankenversicherungen

zurückzuführen, dem sich die Postbeamtenkrankenkasse und ihr folgend auch die

Beklagte angeschlossen habe. Ihre Mitwirkungspflichten habe sie, die Klägerin, nicht

verletzt. Ihr stehe ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Gutachter zu, da die

Beklagte bewusst Sachverständige auswähle, die erklärte Gegner von

Naturheilverfahren seien. Zur Stützung ihres geltend gemachten Anspruchs hat die

Klägerin ein von Dr. C1. in Auftrag gegebenes Gutachten des Arztes Dr.

M. , C3. T. , vorgelegt. Danach entsprechen die von Dr. C2.

verordneten Behandlungsmaßnahmen bei einer schwierigen multifaktoriellen

Erkrankung dem medizinisch vernünftig Machbaren.

5 Die Klägerin hat beantragt,

6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober

1998 zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 9. Februar 1998 hin Beihilfeleistungen mit

2.365,34 DM festzusetzen und den festzusetzenden Betrag für die Zeit ab dem 12.

November 1998 mit 4 % zu verzinsen.

7 Die Beklagte hat beantragt,

8 die Klage abzuweisen,

9 und zur Begründung u.a. ergänzend ausgeführt: Zweifel an der Notwendigkeit

und Angemessenheit der abgerechneten Behandlungen ergäben sich insbesondere

aus der Häufigkeit, mit der Behandlungen und Laboruntersuchungen innerhalb von

drei Wochen durchgeführt worden seien. Hinzu komme, dass eine ähnlich intensive

Behandlung der Klägerin nicht nur im Dezember 1997, sondern auch in den Monaten

zuvor erfolgt sei. Der Verdacht auf eine medizinisch nicht mehr gerechtfertigte

Überdiagnostik ergebe sich auch bei weiteren von Dr. C1. behandelten

Patienten. Dementsprechend sei sie, die Beklagte, berechtigt, die im Falle der

Klägerin erfolgten Behandlungen von einem Gutachter auf deren Notwendigkeit und

Angemessenheit überprüfen zu lassen.

10 Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. Juni 2001 hat das Verwaltungsgericht

im Oktober 2002 Dr. C4. , L. , mit der Erstellung eines

Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 14.

Mai 2003 zu dem Ergebnis, etwa die Hälfte der mit den beiden Rechnungen vom 30.

Januar 1998 geltend gemachten Kosten seien medizinisch nicht begründbar. Zwecks

Stellungnahme zu diesem Gutachten hat die Klägerin ein weiteres von Dr. C1.

in Auftrag gegebenes, von Prof. Dr. I. , I1. -X. , erstelltes Gutachten

vorgelegt: Aus dem von Dr. C4. erstellten Gutachten sei nicht erkennbar, welche

der zahlreichen Behandlungsmaßnahmen Dr. C4. als unangemessen erachte.

Zudem entsprächen sämtliche diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die

Dr. C2. im Falle der Klägerin verordnet habe, der geltenden Lehrmeinung und

seien sämtliche dieser Maßnahmen qualifiziert, nachvollziehbar und angemessen.

Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Dr. C4. um ergänzende Stellungnahme

gebeten, die dieser am 2. Dezember 2003 vorgelegt hat. Außerdem ist Dr. C4. in

der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzend befragt

worden.

11 Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat

das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage

zurückgenommen hat. Außerdem hat es der Klage bezogen auf 31 Einzelpositionen

in Höhe von zusammen 348,96 EUR (= 682,50 DM) stattgegeben und die Klage im

Übrigen abgewiesen.

12 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, mit der

sie ihr Begehren bezüglich der verbliebenen 72 Einzelpositionen weiterverfolgt und

zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Dr. C4. habe seine

Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen unter einer falschen Titulierung

erlangt. Außerdem arbeite er mit der Gesellschaftsärztin der Beklagten zusammen.

In der Sache habe sich das Verwaltungsgericht über die dezidierten Begründungen

in den von Dr. M1. und Prof. Dr. I. erstellten Gutachten hinweggesetzt.

Darüber hinaus geht die Klägerin auf die einzelnen streitigen Rechnungspositionen

ein und legt zur Ergänzung ihrer Ausführungen eine Stellungnahme des sie

behandelnden Arztes Dr. C1. vor.

13 Die Klägerin beantragt,

14 das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag mit

der Maßgabe zu erkennen, ihr über den bereits vom Verwaltungsgericht

zugesprochenen Betrag hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 860,42 EUR (=

1682,84 DM) zu gewähren.

15 Die Beklagte beantragt,

16 die Berufung zurückzuweisen.

17 Die Berufung sei unzulässig, da weder die Berufungsschrift noch die übrigen

Schriftsätze der Klägerin einen Antrag enthielten. In der Sache bezieht sich die

Beklagte auf ihre Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren, mit denen sie

bereits zu den einzelnen streitigen Rechnungspositionen Stellung genommen

hatte.

18 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte zusätzlich

beantragt,

19 ein ergänzendes Sachverständigengutachten zur Frage der medizinischen

Notwendigkeit der streitigen von Dr. C4. abgelehnten Maßnahmen einzuholen.

20 Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat erklärt, der Beweisantrag werde

hilfsweise gestellt, die Entscheidung über den Beweisantrag könne in den

Entscheidungsgründen mitgeteilt werden. Eine Begründung des Beweisantrags ist

nicht erfolgt, obschon in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit dazu eingeräumt

worden ist.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen.

22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

23 Die Berufung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bis zum

Ablauf der Berufungsbegründungsfrist [§ 124a Abs. 6 Satz 1

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)] keinen förmlichen Antrag gestellt hat (§ 124a

Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO). Letztere Vorschriften setzen nicht

zwingend voraus, dass die Berufungsbegründungsschrift einen förmlichen Antrag

enthält. Ausreichend ist vielmehr, dass die fristgerecht eingereichten Schriftsätze des

Berufungsführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem

Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.

24 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar 2003, § 124a Rn.

306; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO, Stand: Oktober 2005, § 124a

Rn. 49.

25 Dies war hier der Fall: Der Berufungsschrift lässt sich ohne weiteres entnehmen

(§ 88 VwGO), dass die Klägerin - entsprechend ihrem in der mündlichen

Verhandlung formulierten Antrag - die Gewährung einer (weiteren) Beihilfe für

diejenigen Rechnungspositionen begehrt, die mit dem angefochtenen Urteil nicht

anerkannt worden sind.

26 Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

27 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Beihilfeansprüche der

Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 9. Februar 1998, die mit Leistungsberechnung

vom 16. Februar 1998 sowie Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998

abgelehnt wurden, soweit diese Ansprüche ihr mit dem angefochtenen Urteil nicht

bereits zugesprochen worden sind. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts

mangels Anfechtung durch die Beklagte rechtskräftig, da es sich um einen teilbaren

Streitgegenstand handelt. Die Leistungsberechnung stellt ihrem Inhalt nach einen

Verwaltungsakt dar, weil sie die Gewährung einer Beihilfe ablehnt. Dementsprechend

hat die Beklagte dieser Abrechnung mit Schreiben vom 4. März 1998 eine

Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt und damit zu erkennen gegeben, dass sie die dort

getroffene Regelung nicht als - bis zu einer gutachterlichen Klärung - vorläufig,

sondern als endgültig betrachtet. Der erstinstanzliche Klageantrag ist in diesem

Sinne zu verstehen.

28 Die so verstandene Klage ist zulässig. Zwar sind Widerspruch und Klage durch

den die Klägerin behandelnden Arzt erhoben worden, der hierzu nach dem

Rechtsberatungsgesetz nicht befugt war.

29 Vgl. hierzu den Beschluss des OVG NRW vom 25. Januar 2000 - 12 E 938/99 -

.

30 Indessen sind unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz eingelegte

Rechtsbehelfe nicht bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.

31 Vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 23. Dezember 2003 -

2 BvR 917/03 -, NJW 2004, 1373.

32 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur

insoweit ist die Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe rechtswidrig und die

Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus steht

der Klägerin in Bezug auf die mit Antrag vom 9. Februar 1998 geltend gemachten

Aufwendungen kein Anspruch auf Gewährung einer (weiteren) Beihilfe zu.

33 I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist die Allgemeine

Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen

(Beihilfevorschriften - BhV) in der hier anwendbaren, im Zeitpunkt des Entstehens

der Aufwendungen geltenden Fassung vom 20. August 1997 (GMBl. 1997, 429).

Zwar genügen die BhV nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen

Gesetzesvorbehaltes, jedoch gelten sie zumindest für einen Übergangszeitraum

weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen

Regelungen zu treffen.

34 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, sowie

vom 25. November 2004 - 2 C 30.03 -, ZBR 2005, 168.

35 Beihilfen werden nur zu beihilfefähigen Aufwendungen gewährt (§ 1 Abs. 4 BhV).

Aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für ärztliche Leistungen

sowie vom Arzt im Rahmen der Behandlung verbrauchte Arznei-, Verbandmittel und

dergleichen sind - mit Ausnahme der von § 6 Abs. 2 BhV erfassten Aufwendungen -

zwar grundsätzlich beihilfefähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BhV). Sie müssen aber dem

Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sein (§ 5 Abs. 1 Satz 1

BhV), wobei sich die Angemessenheit nach dem Gebührenrahmen der

Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte richtet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BhV).

36 Notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind im Falle einer Erkrankung sämtliche

Aufwendungen für Maßnahmen, die einer medizinisch zweckmäßigen und

ausreichenden Versorgung dienen. Dies richtet sich im Einzelfall nach Art und

Schwere der jeweiligen Erkrankung. Allerdings kann im Regelfall davon

ausgegangen werden, dass ärztlich verordnete Leistungen notwendig waren.

37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48; Schröder

u.a., Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: September 2005, Band

I, § 5 BhV Erl. 1 Rn. 2 (1); Mildenberger, Beihilfevorschriften, Stand: Januar 2006,

Band I, § 5 Anm. 2 (5).

38 Dies gilt allerdings nicht einschränkungslos: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BhV steht

es der Beihilfestelle frei, in Zweifelsfällen die Notwendigkeit geltend gemachter

Aufwendungen zu überprüfen. Daraus folgt, dass sich die Notwendigkeit von

Aufwendungen nicht unmittelbar aus einer entsprechenden ärztlichen Verordnung

ergibt, sondern der Feststellung durch die Beihilfestelle bedarf (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4

BhV), die ihrerseits der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle

unterliegt. Insoweit ist auch unerheblich, ob und in welchem Umfang die Beihilfestelle

zu einem früheren Zeitpunkt für die Aufwendungen für vergleichbare ärztliche

Leistungen eine Beihilfe gewährt und die entsprechenden Aufwendungen damit als

notwendig anerkannt hat.

39 Vgl. Urteil des Senats vom 29. September 2004 - 1 A 4247/02 - amtlicher

Abdruck S. 13/14.

40 Darüber hinaus muss die Liquidation des Arztes, die der Beihilfeberechtigte

gemäß § 17 Abs. 3 und 4 BhV dem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe beizufügen

hat, gewissen formellen Anforderungen genügen. Einerseits hat sich die ärztliche

Liquidation an § 12 Abs. 2 bis 4 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu

orientieren. Andererseits muss sie die Diagnose(n) benennen, wegen der die

ärztliche Behandlung, für die Aufwendungen geltend gemacht werden, erfolgt ist, da

sich die Notwendigkeit dieser Aufwendungen ohne Diagnose(n) nicht zuverlässig

beurteilen lässt.

41 Zu letzterem Punkt vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1991 - 12 A 541/89 -,

RiA 1992, 46, sowie Ziffer 1 der Hinweise des BMI zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV.

42 Daraus folgt allerdings nicht, dass es dem Beihilfeberechtigten grundsätzlich

verwehrt wäre, fehlende Angaben nachträglich durch den ihn behandelnden Arzt

ergänzen bzw. falsche Angaben berichtigen zu lassen und die nachträgliche

Ergänzung bzw. Berichtigung ins Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einzuführen.

43 Vgl. Mildenberger, a.a.O., Band II, § 17 Anm. 8 (6).

44 Dies lässt sich zum einen aus § 25 VwVfG schließen: Nach dieser Vorschrift soll

die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die

Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur

versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder

gestellt worden sind. Diese Vorschrift ginge ohne eine (ungeschriebene)

Verpflichtung zur Berücksichtigung nachträglicher Angaben ins Leere. Diese

Verpflichtung ist auch nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt; eine solche

Beschränkung gilt gemäß § 25 VwVfG nur für die Anregungspflicht der Behörde. Eine

Vorschrift, welche die Geltung des § 25 VwVfG sowie die dieser Vorschrift zu

entnehmenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze suspendieren würde,

ist im Beihilferecht nicht enthalten.

45 Darüber hinaus stünde es nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn [§ 79

Bundesbeamtengesetz (BBG)] in Einklang, den Beihilfeberechtigten an fehlenden

oder falschen Angaben des ihn behandelnden Arztes festzuhalten, ohne ihm die

Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Dem Beihilfeberechtigten fehlen

nämlich in der Regel die erforderlichen Kenntnisse, um zu überprüfen, ob eine

Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält bzw. ob alle darin enthaltenen

Angaben zutreffen. Unter diesen Umständen wäre es unangemessen, einen

Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe aus formalen Gründen auszuschließen, ohne

dem Beihilfeberechtigten die Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung bzw.

Berichtigung einzuräumen. Dies betrifft auch keine neuen Tatsachen, sondern

lediglich solche Erkenntnisse, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der

Aufwendungen bereits (beim behandelnden Arzt) vorlagen.

46 Aus den vorhergehenden Ausführungen folgt, dass die Beihilfestelle im Regelfall

gehalten ist, dem Beihilfeberechtigten Zweifel an der Notwendigkeit oder

Angemessenheit geltend gemachter Aufwendungen mitzuteilen, um ihm Gelegenheit

zu geben, diese Zweifel durch eine von ihm einzuholende Stellungnahme des ihn

behandelnden Arztes zu widerlegen. Es ist weder mit der Fürsorgepflicht noch mit

Grundsätzen der Verfahrensökonomie vereinbar, die Aufklärung ausräumbarer

Zweifel infolge einer Ablehnung des Antrags in das Widerspruchs- oder das

gerichtliche Verfahren zu verlagern.

47 Ferner räumen weder die BhV noch sonstige Vorschriften des (Bundes-

)Beamtenrechts dem Dienstherrn die Befugnis ein, bei Zweifeln an der Notwendigkeit

einzelner geltend gemachter Aufwendungen die Erstattung sämtlicher

Aufwendungen zu verweigern. Angesichts der dabei häufig in Rede stehenden

Beträge dürfte eine derartige Vorgehensweise auch nicht mit der beamtenrechtlichen

Fürsorgepflicht zu vereinbaren sein. Insbesondere enthält das Bundesbeamtenrecht

keine § 5 Abs. 1 c) der Musterbedingungen 1976 des Verbandes der privaten

Krankenversicherung (MB/KK 76) entsprechende Vorschrift, die es dem Dienstherrn

erlauben würde, die bei einem bestimmten Arzt entstandenen Aufwendungen

grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit auszuschließen.

48 Dies alles zugrunde gelegt, ist die Beklagte bezogen auf die noch

streitgegenständlichen Aufwendungen zur Gewährung einer (weiteren) Beihilfe

verpflichtet, allerdings nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten (vollen)

Umfang, sondern nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Grundlage dieser

Entscheidung sind u.a. auch das von Dr. C4. erstellte Gutachten vom 14. Mai

2003 sowie seine ergänzenden schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen. Diese

Unterlagen sind uneingeschränkt verwertbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin

liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, Dr. C4. könne befangen sein.

Der Vorwurf, Dr. C4. sei "unter Nutzung einer falschen Titulierung" in das

Verfahren gelangt, ist angesichts des sich aus den Gerichtsakten ergebenden

Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat sich für die

Beauftragung des Dr. C4. entschieden, nachdem dieser auf Anfrage des Gerichts

vom Geschäftsführer der V. -GmbH, deren Leitender Arzt Dr. C4. ist, benannt

worden war. Der weitere Vorwurf, Dr. C4. arbeite "mit der Gesellschaftsärztin der

Beklagten zusammen", ist weder substantiiert noch nachvollziehbar - Beklagte ist die

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Deutsche Post AG.

49 II. Im Einzelnen ist zu den Aufwendungen für folgende Behandlungen eine

(weitere) Beihilfe zu gewähren:

50 1. Intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer (GOÄ-Nr. 272) und

Einbringung der Medikamente Cerebrolysin, Faktor AF 2, Hepa L 90 N, Intraglobin F,

Gastri L 90 und Selenase in einen parenteralen Katheter (GOÄ-Nr. 261), 9., 17., 22.

und 30. Dezember 1997

51 Die parenterale Verabreichung (= Verabreichung unter Umgehung des Magen-

Darm-Traktes, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 1260)

dieser Medikamente war notwendig. Der Sachverständige Dr. C4. (Bl. 307 der

Gerichtsakte) hat insoweit festgestellt - und in der mündlichen Verhandlung vor dem

Verwaltungsgericht bestätigt -, dass der Versuch gerechtfertigt gewesen sei, das bei

der Klägerin diagnostizierte chronische Müdigkeitssyndrom mit diesen (und weiteren)

Medikamenten zu therapieren. Die Mittel hätten nur geringe Nebenwirkungen und

eine Linderung der Beschwerden erwarten lassen. Soweit Dr. C4. die

Notwendigkeit der parenteralen Verabreichung mit der Begründung verneint, die

entsprechenden Medikamente hätten auch oral verabreicht werden können (Bl. 376

der Gerichtsakte), trifft dies - entsprechend den Ausführungen der Klägerin und des

sie behandelnden Arztes Dr. C2. - für die Medikamente Cerebrolysin, Faktor

AF 2, Hepa L 90 N, Intraglobin F und Gastri L 90 nicht zu. Dies ergibt sich aus dem

einschlägigen Medikamentenverzeichnis, der Roten Liste (Ausgabe 1997; vgl.

Nrn. 11104, 86110, 57089, 75008 und 60208).

52 Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin und ihres Arztes zur fehlenden

oralen Verabreichbarkeit der genannten Medikamente nicht entgegengetreten,

obwohl sie dazu - sie verfügt über einen ärztlichen Dienst - in der Lage gewesen

wäre. Da diese Angaben zudem durch die Rote Liste bestätigt werden, sieht der

Senat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass diese Mittel nicht oral eingenommen

werden können.

53 Ob die parenterale Verabreichung des Medikaments Selenase am 9. und

22. Dezember 1997 notwendig war, bedarf keiner abschließenden Klärung. Dieses

Medikament, das laut Roter Liste 1997 (Nr. 62134) auch oral verabreicht werden

kann, wurde jeweils zusammen mit Medikamenten (Faktor AF 2, Hepa L 90 N, Gastri

L 90) verabreicht, die nicht oral eingenommen werden können. Damit sind keine

zusätzlichen Kosten für die parenterale Verabreichung des Medikaments Selenase

angefallen.

54 2. Auslagen für das Medikament Salviamin-Hepar, 9. Dezember 1997

55 Der Betrag von 41,02 DM ist beihilfefähig. Es handelt sich um Auslagen für ein

Medikament im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GOÄ und nicht um

Aufwendungen für eine unter GOÄ-Nr. 261 fallende Einbringung von Medikamenten

in einen parenteralen Katheter. Dies ergibt sich aus dem Betrag der entstandenen

Auslagen (vgl. Bl. 2 der Beiakte 5) sowie daraus, dass dieser Betrag in der

Liquidation - entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 5 GOÄ (sowohl § 10 als auch § 12 GOÄ

gelten seit dem 1. Januar 1996 unverändert fort) - nicht unter einer GOÄ-Nr. (vgl. die

entsprechende Spalte) aufgeführt wird, sondern ohne GOÄ-Nr. nur mit dem

Markennamen, unter dem das Medikament vertrieben wird. Durch diese Angaben

war für jedermann erkennbar, dass es sich um die Auslagen für ein Medikament

handelt, was die Rote Liste bestätigt.

56 Dr. C2. zufolge diente die Verabreichung des Medikaments Salviamin-

Hepar der Behandlung einer Hepatitis C (Bl. 709 der Gerichtsakte). Dies ist

nachvollziehbar, da dieses Medikament laut Roter Liste 1997 (Nr. 52207) bei

leberinsuffizienten Patienten zum Einsatz kommt und es sich bei Hepatitis C um eine

Erkrankung der Leber handelt.

57 Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 673 ff.

58 Zweifel daran, dass die Klägerin u.a. auch an einer Hepatitis C erkrankt ist,

haben weder die Beklagte noch Dr. C4. geäußert. Eine orale Einnahme des

Medikamentes Salviamin-Hepar scheidet ebenfalls aus; laut Roter Liste kann dieses

Medikament nur im Wege der Infusion verabreicht werden.

59 3. Einbringung des Medikaments Essentiale in einen parenteralen Katheter

(GOÄ-Nr. 261), 9. Dezember 1997

60 Nach den Angaben des behandelnden Arztes (Bl. 708 der Gerichtsakte) wurde

dieses Medikament ebenfalls zur Behandlung einer Hepatitis C verschrieben. Laut

Roter Liste 1997 (Nr. 57007) ist dieses Medikament u.a. zur Behandlung von

Hepatopathien (= Erkrankungen der Leber und der Gallenwege, Pschyrembel,

a.a.O., S. 676) vorgesehen. Die Notwendigkeit der Verschreibung dieses

Medikaments haben weder die Beklagte noch Dr. C4. in Zweifel gezogen. Die

Notwendigkeit der parenteralen Verabreichung ist nicht deswegen ausgeschlossen,

weil - wie sich der Roten Liste 1997 entnehmen lässt - eine orale Einnahme dieses

Medikaments möglich ist. Die Klägerin hat, bestätigt durch Dr. C2. (Bl. 515,

683, 706 der Gerichtsakte), erläutert, dass sie unter Diarrhoen mit vier- bis

sechsmaligen Durchfällen pro Tag gelitten habe. Dies habe einen

Wirksamkeitsverlust oral eingenommener Medikamente zur Folge, weil deren

Absorptionszeit im Verdauungstrakt verkürzt sei. Dies ist ohne weiteres

nachvollziehbar und von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Zweifel

daran, dass die Klägerin tatsächlich unter häufigen Durchfällen gelitten hat, bestehen

auch deshalb nicht, weil Dr. C4. die entsprechende Diagnose des Dr. C2.

anerkannt hat (Bl. 310 der Gerichtsakte).

61 Der Einwand der Beklagten, die Diagnose "Diarrhoe" sei in der dem

Beihilfeantrag beigefügten Diagnoseliste nicht enthalten, steht einer Erstattung nicht

entgegen. Diesbezüglich wird auf die einleitenden Ausführungen verwiesen, wonach

Angaben nachträglich ergänzt werden können. Dies ist hier geschehen.

62 4. Injektion der Medikamente L-Carnitin und Arsenum jod. (GOÄ-Nrn. 252 und

253), 22. und 30. Dezember 1997

63 Der Sachverständige Dr. C4. hat die Verschreibung dieser Medikamente zur

Behandlung des chronischen Müdigkeitssyndroms als angemessen erachtet (Bl. 307

der Gerichtsakte). Die parenterale Verabreichung dieser Medikamente ist aufgrund

der häufigen Durchfälle (s.o. 3.) als notwendig zu betrachten. Dass diese

Medikamente auch oral verabreicht werden können, ist daher unerheblich.

64 5. Injektion des Medikaments Tramal (GOÄ-Nr. 252), 9., 10., 17. und 22.

Dezember 1997, und Auslagen für dieses Medikament

65 Die Injektion dieses Schmerzmittels war notwendig, da die Klägerin - bestätigt

durch den Sachverständigen Dr. C4. (Bl. 297, 301 der Gerichtsakte) - unter

starken Schmerzen litt. Zu Unrecht hält Dr. C4. die Verabreichung dieses

Medikaments aufgrund des chronischen Müdigkeitssyndroms, an dem die Klägerin

ebenfalls erkrankt ist, für kontraindiziert (Bl. 297, 305 der Gerichtsakte): Aus der

Roten Liste 1997 (Nr. 05043, Rubrik Gegenanzeigen) ergibt sich, dass die

Verschreibung dieses Medikaments bei akuten Alkohol-, Schlafmittel-, Analgetika-

und Psychopharmaka-Intoxikationen sowie bei Drogensubstitution kontraindiziert ist.

Ein chronisches Müdigkeitssyndrom ist dort nicht als Kontraindiktion aufgeführt. Auch

den Fachinformationen des Herstellers, die eine Zusammenfassung der

Produkteigenschaften enthalten, lässt sich eine entsprechende Einschränkung nicht

entnehmen. Damit ist die Auffassung von Prof. Dr. I. (Bl. 39/40 der Beiakte 21)

und Dr. C2. (Bl. 712 der Gerichtsakte) bestätigt. Zudem räumt Dr. C4. auf

Bl. 301 der Gerichtsakte ein, dass die Behandlung des HWS-Syndroms mit Tramal

den 1997 geltenden Therapie-Empfehlungen entsprochen habe.

66 6. Laryngoskopie (GOÄ-Nr. 1530) und EKG (GOÄ-Nr. 652), 9. Dezember

1997

67 Diese Untersuchungen waren ebenfalls notwendig. Der Sachverständige Dr.

C4. hat die im Dezember 1997 durchgeführte EKG-Diagnostik (ein weiteres EKG,

welches das Verwaltungsgericht als notwendig anerkannt hat, wurde am 22.

Dezember 1997 angefertigt) "angesichts der Vorgeschichte und der bekannten

Risikofaktoren" für angemessen erklärt (Bl. 296 der Gerichtsakte). Demgegenüber

hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Dezember 2003 - ohne auf

seine vorherige abweichende Einschätzung einzugehen - die Häufigkeit der

Durchführung sowohl eines EKG als auch einer Laryngoskopie (= instrumentelle

Inspektion des Kehlkopfes, Pschyrembel, a.a.O., S. 931) moniert (Bl. 373 der

Gerichtsakte). Dem halten Prof. Dr. I. (Bl. 31 der Beiakte 21) und Dr. C2.

(Bl. 711 der Gerichtsakte) entgegen, am 9. Dezember 1997 habe sich die Klägerin

mit Herzrhythmusstörungen und Thoraxschmerzen (= Schmerzen im Bereich des

Brustkorbs) vorgestellt; es habe der Verdacht auf Angina pectoris (vgl. Pschyrembel,

a.a.O., S. 75/76) bestanden. Die Durchführung eines EKG sei zum Ausschluss eines

Herzinfarkts indiziert gewesen. Zur Notwendigkeit der Laryngoskopie führen die

Klägerin (Bl. 516 der Gerichtsakte) und Dr. C2. (Bl. 711 der Gerichtsakte)

ergänzend aus, die Klägerin habe an diesem Tage auch unter schwerer Atemnot

gelitten. Die Laryngoskopie sei erforderlich gewesen, um eine Verlegung der

Atemwege durch Schwellungen oder Entzündungen zu prüfen. Diesen

überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an: Dass die Klägerin am 9.

Dezember 1997 unter Herzrhythmusstörungen (HRS) und Thoraxschmerzen mit der

Folge eines Verdachts auf Angina pectoris (Ap) litt, ergibt sich bereits aus der dem

Beihilfeantrag beigefügten Rechnung vom 30. Januar 1998 (s. GOÄ-Nr. 5). Dies

steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 22 des

angefochtenen Urteils) nur scheinbar in Widerspruch zu den Ausführungen des

Dr. C2. auf Bl. 36 der Beiakte 7. Dort ist als Grund für die Durchführung des

EKG u.a. eine KHK (= koronare Herzerkrankung) angegeben. Bei

Herzrhythmusstörungen und Angina pectoris handelt es sich um mögliche Symptome

einer koronaren Herzkrankheit.

68 Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 688.

69 Da eine Angina pectoris prinzipiell als Vorbotin eines Herzinfarkts anzusehen

ist,

70 vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 75/76,

71 hält der Senat die Durchführung eines EKG am 9. Dezember 1997 zum

Ausschluss eines Herzinfarkts für erforderlich. Es ist zudem kein Grund dafür

ersichtlich, das am 22. Dezember 1997 durchgeführte EKG als erforderlich

anzuerkennen, nicht aber das am 9. Dezember 1997 durchgeführte. An beiden

Tagen litt die Klägerin ausweislich der Rechnung vom 30. Januar 1998 unter

Thoraxschmerzen und bestand der Verdacht auf Angina pectoris.

72 Eine Angina pectoris geht zudem mit Erstickungsgefühl und Atemnot einher.

73 Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 75/76.

74 Dies bestätigt auch Dr. C4. (Bl. 376 der Gerichtsakte). Da die am 9.

Dezember 1997 durchgeführte Laryngoskopie der Erforschung der Ursache der an

diesem Tage vorliegenden Atemnot diente, hält der Senat - gestützt auf die

Erläuterungen von Dr. C2. - auch diese Maßnahme für erforderlich.

75 7. Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (GOÄ-Nr. 501)

und Auslagen für Schlauchsystem, 9. Dezember 1997

76 Dr. C4. (Bl. 304 der Gerichtsakte) hat die Erforderlichkeit dieser Maßnahme

abgelehnt, weil eine Überdruckbeatmung von Umgebungsluft ohne sonstige Zusätze

keinen therapeutischen Nutzen aufweise. Demgegenüber haben Prof. Dr. I. (Bl.

53 der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 712 der Gerichtsakte) überzeugend

dargelegt, dass die Überdruckbeatmung nicht aus therapeutischen Zwecken,

sondern als Teil der Diagnostik erfolgt sei. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen,

denen die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, schließt sich der Senat

an. Die Überdruckbeatmung ist somit als Teil der in Verbindung mit der Atemnot

durchgeführten Diagnostik (Spiroergometrie, Blutgasanalyse) zu sehen, deren

Erforderlichkeit Dr. C4. bestätigt hat (Bl. 304, 376 der Gerichtsakte).

77 8. Aderlass (GOÄ-Nr. 285), Infusion eines Blutverdünnungsmittels

(entsprechend GOÄ-Nr. 286) und Auslagen für Verbrauchsmaterial und

Medikamente, 10. Dezember 1997

78 Die Aufwendungen für diese Maßnahmen sind ebenfalls beihilfefähig. Am 10.

De-zember 1997 nahm Dr. C2. der Klägerin zunächst Blut ab und infusionierte

ihr anschließend das Blutverdünnungsmittel HAES Steril 3% (isovolämische

Hämodilution, Hämodilution = Blutverdünnung). Der Sachverständige Dr. C4. hält

diese Vorgehensweise zur Behandlung der bei der Klägerin u.a. diagnostizierten

transitorisch ischämischen Attacken (TIA, = vorübergehende Durchblutungsstörung

des Gehirns, vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 396, 814, 1680) ohne Einschränkungen für

angemessen (Bl. 310 der Gerichtsakte). Allerdings weist Dr. C4. zurecht darauf

hin, dass die Rechnung vom 30. Januar 1998 bezogen auf die Reinfusion des

Blutverdünnungsmittels nicht den Anforderungen der GOÄ entspricht (Bl. 298 der

Gerichtsakte): Da der Klägerin nicht das zuvor abgenommene Blut, sondern ein

Blutverdünnungsmittel infusioniert wurde, entspricht dies nicht der unter der

abgerechneten GOÄ-Nr. 286 beschriebenen Vorgehensweise. Somit liegt eine

"entsprechende" Geltendmachung einer ärztlichen Leistung i.S.d. § 6 Abs. 2 GOÄ

vor. Jedoch hat Dr. C1. in der Rechnung vom 30. Januar 1998 entgegen § 12

Abs. 4 GOÄ weder vermerkt, dass die GOÄ-Nr. 286 entsprechend geltend gemacht

wird, noch hat er die entsprechende Leistung verständlich beschrieben.

79 § 12 Abs. 1 GOÄ sieht vor, dass die ärztliche Vergütung nicht fällig wird, wenn

die Rechnung nicht den Vorgaben der GOÄ entspricht. In einem solchen Fall besteht

für den Patienten grundsätzlich keine Pflicht, für diese Leistung zu zahlen und damit

auch - bezogen auf diese Leistung - kein Beihilfeanspruch. Im vorliegenden Fall steht

dies der Gewährung einer Beihilfe aber nicht entgegen: Aufgrund der Ausführungen

des Sachverständigen Dr. C4. (Bl. 298 der Gerichtsakte) ist sowohl der Klägerin

als auch der Beklagten bekannt, dass und aus welchen Gründen die Infusion des

Blutverdünnungsmittels entsprechend GOÄ-Nr. 286 abgerechnet wurde. Damit ist

der Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ, die Nachvollziehbarkeit ärztlicher

Rechnungen zu gewährleisten, erfüllt.

80 Zum Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22.

September 1999 - 2 A 306/98 -, RiA 2000, 288 m.w.N.

81 Angesichts dessen verstieße es gegen Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches

Gesetzbuch) würde sich die Klägerin gegenüber Dr. C2. auf den Verstoß

gegen § 12 Abs. 4 GOÄ berufen. Somit ist die ärztliche Honorarforderung auch

bezogen auf die Infusion des Blutverdünnungsmittels fällig geworden.

Dementsprechend steht der Verstoß gegen § 12 Abs. 4 GOÄ der Gewährung einer

Beihilfe für diese Leistung nicht entgegen.

82 Der nicht weiter begründeten Auffassung des OVG Bremen (a.a.O.), wonach die

gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ erforderlichen Ausführungen noch nicht einmal durch eine

im Verwaltungsverfahren nachgereichte Stellungnahme des behandelnden Arztes

ersetzt werden können, folgt der Senat nicht. Diese Auffassung wird dem Sinn und

Zweck dieser Vorschrift (s.o.) nicht gerecht: § 12 Abs. 4 GOÄ regelt das Verhältnis

zwischen einem Arzt und demjenigen, der für die Erbringung ärztlicher Leistungen

zahlungspflichtig ist (vgl. § 12 Abs. 1 GOÄ). Dies ist nicht der Dienstherr, sondern

der Beihilfeberechtigte. Würde man die Auffassung des OVG Bremen

dementsprechend nicht nur auf das Verhältnis Dienstherr - Beihilfeberechtigter,

sondern auch auf das Verhältnis Beihilfeberechtigter - Arzt beziehen, so wäre dem

Arzt jede Möglichkeit genommen, fehlerhafte oder fehlende Ausführungen i.S.d. § 12

Abs. 4 GOÄ nachträglich zu ergänzen oder zu berichtigen. Dies hätte zur Folge, dass

er seinen Honoraranspruch mangels Fälligkeit (§ 12 Abs. 1 GOÄ) nicht durchsetzen

könnte. Würde man die Auffassung des OVG Bremen dagegen auf das Verhältnis

Dienstherr - Beihilfeberechtigter beschränken, so wäre zwar der Beihilfeberechtigte

nach einer entsprechenden Nachbesserung der mangelhaften Rechnung zur

Leistung gegenüber seinem Arzt verpflichtet, könnte aber seine Aufwendungen nicht

vom Dienstherrn erstattet bekommen. Beide Ergebnisse sind unangemessen, da

Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ in dem Moment erfüllt sind, in dem der

Beihilfeberechtigte die in § 12 Abs. 4 GOÄ vorgeschriebenen Informationen erhalten

hat. Demgegenüber ist unerheblich, ob dafür eine (oder mehrere) Nachbesserungen

seitens des Arztes erforderlich waren oder der Beihilfeberechtigte diese

Informationen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens erhält, das zur Klärung der

Erstattungsfähigkeit seiner Aufwendungen in Auftrag gegeben wurde.

83 9. Ultraschalluntersuchung (= Sonographie) der Lendenwirbelsäule (GOÄ-

Nr. 410), 12. Dezember 1997

84 Diese Untersuchung war ebenfalls erforderlich. Zwar führt der Sachverständige

Dr. C4. auf Bl. 309 der Gerichtsakte aus, für den Begutachtungszeitraum seien

weder Diagnostik noch Therapie von wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der

Lendenwirbelsäule dokumentiert. Demgegenüber ergibt sich aus dem

Sonographiebefund (Bl. 149 der Beiakte 7) - dieser Befund lag auch Dr. C4. vor -,

dass die Klägerin sich am 12. Dezember 1997 mit einer Schwellung am Kreuzbein

vorstellte. Das Kreuzbein (= os sacrum) ist der Fortsatz der Lendenwirbelsäule.

85 Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1793.

86 Die Sonographie führte zum Befund "Hämatom nach Sturztrauma". Knöcherne

Verletzungen konnten der ergänzenden Stellungnahme des Dr. C2. zufolge

aufgrund der Sonographie ausgeschlossen werden (Bl. 714 der Gerichtsakte).

Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin gestürzt war, bestand Anlass, eine

knöcherne Verletzung auszuschließen, sodass die Sonographie aus Sicht des

Senats erforderlich war. Andere Gründe, die Zweifel an der Erforderlichkeit dieser

Untersuchung aufkommen lassen, haben weder Dr. C4. noch die Beklagte

benannt. Da das Kreuzbein den Fortsatz der Lendenwirbelsäule bildet, ist die von Dr.

C2. in der Rechnung vom 30. Januar 1998 gewählte Bezeichnung

"Ultraschalluntersuchung eines Organs, LWS" für die durchgeführte Maßnahme

(noch) hinreichend genau. Die Tatsache, dass eine Verletzung des Kreuzbeins in der

der Rechnung vom 30. Januar 1998 beigefügten Diagnoseliste nicht aufgeführt war,

schließt den Anspruch der Klägerin nicht aus. Diesbezüglich konnte sie bzw. der sie

behandelnde Arzt ihre Angaben entsprechend den einleitenden Ausführungen

nachträglich ergänzen.

87 10. Beratung (GOÄ-Nr. 1), 17. und 22. Dezember 1997

88 Die Erforderlichkeit der beiden Beratungen ergibt sich daraus, dass Dr. C2.

die Klägerin ausweislich der Rechnung vom 30. Januar 1998 an beiden Tagen

symptombezogen untersucht hat (GOÄ-Nr. 5). Gründe dafür, dass eine Besprechung

der Untersuchungsergebnisse mit der Patientin (= ärztliche Beratung) nicht

erforderlich gewesen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einer

weitergehenden Begründung der Erforderlichkeit der ärztlichen Beratung bedurfte es

entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 26 des Urteils) nicht. Im

Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beratungen am 9. und 23. Dezember 1997

anerkannt. Diesen Beratungen war ebenfalls jeweils eine symptombezogene

Untersuchung vorausgegangen. Eine gesonderte Erläuterung der Notwendigkeit

dieser ärztlichen Beratungen enthielt die Rechnung vom 30. Januar 1998 ebenfalls

nicht.

89 11. Blutentnahme aus der Vene (GOÄ-Nr. 250), 22. Dezember 1997

90 Die Klägerin (Bl. 692 der Gerichtsakte) und Dr. C2. (Bl. 719 der

Gerichtsakte) haben die Blutentnahme damit begründet, dass sie zwecks

Durchführung serologischer (Serum = der von bestimmten Blutbestandteilen befreite

wässrige Teil des Blutes; Pschyrembel, a.a.O., S. 1533) Untersuchungen erfolgt sei.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (S. 29/30 des Urteils) wurden

tatsächlich serologische Untersuchungen durchgeführt: Zumindest die

Untersuchungen auf Kupfer (GOÄ-Nr. 4131: Kupfer im Serum oder Plasma) sowie

die Untersuchung auf Serotonin (Bl. 120 der Beiakte 7) erfolgten serologisch. Da

diese beiden Untersuchungen erforderlich waren (s.u. II.14), war auch die

Blutentnahme erforderlich.

91 12. Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -

venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik (GOÄ-Nr. 644), 23. Dezember

1997

92 Der Sachverständige Dr. C4. hat die Notwendigkeit dieser Untersuchung zur

Abklärung des Verdachts auf eine Unterschenkelthrombose anerkannt (Bl. 302 der

Gerichtsakte). Aus diesem Grund ist diese Untersuchung auch durchgeführt worden.

Dies ergibt sich aus dem Sonographiebefund vom 23. Dezember 1997 (Bl. 153 der

Beiakte 7). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für diese Unter-suchung ist nicht

deswegen ausgeschlossen, weil Dr. C2. in der während des

Gerichtsverfahrens eingereichten Krankendokumentation irrtümlicherweise

angegeben hat, die Doppler-Sonographie sei zur Abklärung einer rheumatischen

Arthritis der oberen Sprunggelenke durchgeführt worden (Bl. 40 i.V.m. Bl. 30 der

Beiakte 7). Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 30 des

Urteils) ist nur insoweit zuzustimmen, dass die Mitarbeiter der Beihilfestellen nicht

verpflichtet sind, von sich aus zu prüfen, ob eine bestimmte ärztliche Maßnahme

aufgrund einer anderen, vom Arzt nicht angegebenen Erkrankung erforderlich sein

könnte. Dagegen ist es dem Beihilfeberechtigten nach den einleitenden

Ausführungen nicht verwehrt, unrichtige ärztliche Angaben - was hier geschehen ist -

richtig zu stellen.

93 13. Untersuchung des Stuhls auf Laktat (2 x GOÄ-Nr. 3781), Pankreas Elastase

(GOÄ-Nr. 4069 analog), Albumin (GOÄ-Nr. 3735 - in der Rechnung offensichtlich

irrtümlich mit 3734 bezeichnet, welche Nr. die GOÄ nicht vorhält -), a1-Antitrypsin

(GOÄ-Nr. 3741 analog), IgA (GOÄ-Nr. 4069 analog), Parasiten (GOÄ-Nr. 4745)

sowie Fett und Stärke (GOÄ-Nr. 4745), 19. Dezember 1997

94 Der Sachverständige Dr. C4. hält diese Stuhluntersuchungen nicht für

erforderlich, weil sie in den Richtlinien von 1994 für die Diagnose "chronisches

Müdigkeitssyndrom" nicht vorgesehen gewesen und gleichartige Untersuchungen

bereits im Juni 1997 erfolgt seien (Bl. 307 der Gerichtsakte). Demgegenüber betonen

Prof. Dr. I. (Bl. 32 der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 720 ff. der Gerichtsakte),

dass diese Untersuchungen in erster Linie wegen der starken Durchfälle erfolgt

seien. Das gelte insbesondere auch für die Untersuchung des Stuhls auf Fett (Bl.

720 der Gerichtsakte). Darüber hinaus weisen Prof. Dr. I. und Dr. C2.

darauf hin (a.a.O.), dass für diese Stoffe bei Voruntersuchungen am 4. und 5. Juni

1997 pathologische Werte gemessen worden seien, zu deren Kontrolle die

Untersuchung am 19. Dezember 1997 erforderlich gewesen sei. Diesem

substantiierten Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür,

dass die Kontrolle dieser pathologischen Werte nach etwa einem halben Jahr

angesichts der Durchfallerkrankung der Klägerin nicht erforderlich war, sind für den

Senat nicht ersichtlich, sodass diesbezüglich die Ausführungen von Prof. Dr. I.

und Dr. C2. überzeugend sind.

95 14. Untersuchung von Urin oder Serum auf Kupfer (GOÄ-Nr. 4131),

Corticotropin (GOÄ-Nr. 4049), Aldosteron (2 x GOÄ-Nr. 4045), Serotonin (GOÄ-Nr.

4075), Komplementfaktor C3 (GOÄ-Nr. 3969), Citrat (GOÄ-Nr. 3776), Quecksilber

(GOÄ-Nr. 4196), Erstellung eines Porphyrinprofils (GOÄ-Nr. 4125), Ermittlung der

Reninkonzentration (GOÄ-Nr. 4058) sowie Untersuchung mittels

Gaschromatographie auf Methanol und Phenol (2 x GOÄ-Nr. 4209), 22. Dezember

1997

96 Dr. C4. (Bl. 296/297, 302, 304, 305, 307) hat die gesamte am 22. Dezember

1997 durchgeführte Labordiagnostik (ohne zu erwähnen, dass nicht nur Urin

untersucht wurde, sondern einige Untersuchungen serologisch durchgeführt wurden)

als nicht medizinisch indiziert erachtet, ohne sich im Einzelnen mit den detaillierten

Literaturhinweisen Dr. C5. , die ihm bei Erstellung des Gutachtens vorlagen

(Bl. 42/43 der Beiakte 7), auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hat er darauf

hingewiesen, dass fast alle der am 22. Dezember 1997 durchgeführten

Untersuchungen zum wiederholten Male durchgeführt worden seien (Bl. 304, 305,

307 der Gerichtsakte). Daraufhin hat Dr. C2. nochmals für jede einzelne der

am 22. Dezember 1997 vorgenommenen Laboruntersuchungen dargelegt, wegen

welcher Erkrankungen diese indiziert gewesen seien (Bl. 722 ff. der Gerichtsakte).

Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Da zudem aus den von

Dr. C1. überlassenen Krankenunterlagen (Beiakte 7) sowie seinen

Rechnungen seit Oktober 1996 (Beiakte 4) hervorgeht, dass die vorstehend

aufgeführten Untersuchungen in diesem Zeitraum nicht schon einmal durchgeführt

wurden, hält der Senat diese Untersuchung aufgrund der Darlegungen des Dr.

C2. für erforderlich.

97 Einwände gegen die Höhe der für die vorstehend aufgeführten Behandlungen

entstandenen Aufwendungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal

Dr. C2. ausnahmslos sich auf die Liquidierung des 1,15 bis 1,90-fachen

Satzes der einfachen Gebühr beschränkt hat. Die Klägerin ist nach alledem eine

weitere Beihilfe i.H.v. 615,33 EUR (= 1.203,48 DM) zu gewähren.

98 III. Dagegen ist zu den Aufwendungen für folgende Behandlungen keine Beihilfe

zu gewähren:

99 1. Ultraschalluntersuchung der HWS (GOÄ-Nr. 410 bzw. 420), 17. und 22.

Dezember 1997

100 Diese Untersuchungen waren nicht erforderlich. Aus den vorliegenden

Unterlagen ergibt sich, dass Dr. C2. im Zeitraum Oktober 1996 bis Dezember

1997 41 Sonographien verschiedener Organe der Klägerin angefertigt hat.

Angesichts dieser Häufigkeit bestehen - soweit kann der Beklagten gefolgt werden -

beträchtliche Zweifel, ob jede einzelne dieser Untersuchungen medizinisch

erforderlich war. Allein die Häufigkeit der Anwendung bestimmter

Untersuchungsmethoden rechtfertigt es aber nicht, alle einschlägigen

Untersuchungen als nicht erforderlich anzusehen. Auch Dr. C4. hat einzelne

dieser Untersuchungen als notwendig anerkannt. Jedoch ist kein Grund dafür

ersichtlich, dass die Ultraschalluntersuchungen der Halswirbelsäule am 17. und

22. Dezember 1997 notwendig waren. Dr. C2. hat die Notwendigkeit dieser

Untersuchungen mit den Diagnosen cervicobrachiales Syndrom (= Schulter-Arm-

Syndrom = HWS-Syndrom; Pschyrembel, a.a.O., S. 1814), Vertigo (= Schwindel;

Pschyrembel, a.a.O., S. 1761), hypertone Krisen (= Bluthochdruckkrisen;

Pschyrembel, a.a.O., S. 752) und nuchale Schwellung (= Schwellung im Nacken;

Pschyrembel, a.a.O., S. 1189) begründet. Unter ähnlichen Beschwerden litt die

Klägerin ausweislich der Krankendokumentation bereits seit mehreren Jahren (vgl.

Bl. 2 ff., 44 der Beiakte 7 sowie die Beiakte 4). Einen Grund dafür, warum angesichts

dieses langjährigen Beschwerdeverlaufs am 17. Dezember 1997 eine erneute

Ultraschalldiagnostik der Halswirbelsäule erforderlich war - und eine weitere am

22. Dezember 1997 - ergibt sich weder aus den vorliegenden medizinischen

Unterlagen noch aus den Ausführungen des Dr. C2. . Prof. Dr. I. und Dr.

M1. legen einen solchen Grund ebenfalls nicht substantiiert dar.

101 2. Binokularmikroskopische Untersuchung der Trommelfelle (2 x GOÄ-Nr. 1415),

17. Dezember 1997

102 Dr. C4. lehnt die Notwendigkeit dieser Untersuchung mit der Begründung ab,

dass eine Untersuchung des äußeren Ohres und des Trommelfells im Falle der

Klägerin zwar vertretbar gewesen sei, jedoch zu diesem Zweck eine einfache

Untersuchung beider Ohren (GOÄ-Nr. 6) ausgereicht habe (Bl. 300 der

Gerichtsakte). Dem hat Dr. C2. entgegengehalten, aufgrund eines

Sturztraumas habe eine Beteiligung des äußeren, mittleren und inneren Ohres durch

Einblutung sowie eine Trommelfellruptur ausgeschlossen werden müssen (Bl. 716

der Gerichtsakte). Prof. Dr. I. hält die durchgeführte Otoskopie (= direkte

Untersuchung des äußeren Gehörgangs und des Trommelfells mittels Ohrtrichter

oder Otoskop, Otoskop = Ohrtrichter mit Griff, Beleuchtungsquelle und Lupe;

Pschyrembel, a.a.O., S. 1233) angesichts der erhobenen Diagnosen für angemessen

(Bl. 45/46 der Beiakte 21); Dr. M2. geht auf diesen Punkt nicht gesondert ein.

Den Ausführungen von Prof. Dr. I. ist entgegenzuhalten, dass Dr. C2. keine

einfache Otoskopie, sondern eine aufwendigere Ohrenuntersuchung vorgenommen

hat. Dr. C4. hat auch nicht die Untersuchung des Ohres an sich, sondern nur die

aufwendige Methode beanstandet. Mit diesem Einwand setzen sich weder die

Klägerin noch Dr. C2. und auch nicht Prof. Dr. I. auseinander. Für die

Anwendung einer gegenüber einer anderen, mit höheren Kosten verbundenen

Behandlungsmethode bedarf es aber eines Grundes. Da ein solcher hier nicht

ersichtlich ist, war die am 17. Dezember 1997 durchgeführte

binokularmikroskopische Untersuchung entsprechend den Ausführungen von

Dr. C4. nicht erforderlich.

103 3. Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung

(GOÄ-Nr. 624), 22. Dezember 1997

104 Die Aufwendungen für diese Untersuchung können ebenfalls nicht als

beihilfefähig anerkannt werden. Allerdings dürfte es sich bei der von Dr. C2.

durchgeführten thermographischen Untersuchung (vgl. Bl. 753 der Gerichtsakte) um

ein anderes Verfahren als bei der gemäß § 6 Abs. 2 BhV vom Bundesministerium

des Innern von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Thermoregulationsdiagnostik

handeln. Kennzeichnend für letztere ist, dass Messungen an verschiedenen Stellen

des Körpers vor und nach einem Kältereiz erfolgen.

105 Vgl. Schröder u.a., a.a.O., § 6 BhV, Erl. 33 (S. 204.12); Deutsche Gesellschaft für

Thermographie und Regulationsmedizin, http://www.ther-

momed.org/verfahren.html.

106 Dagegen werden bei einer thermographischen Untersuchung mit einer

Infrarotkamera Wärmebilder des gesamten Körpers oder einzelner Organe zu

diagnostischen Zwecken angefertigt. Ein Kältereiz erfolgt bei dieser

Untersuchungsmethode grundsätzlich nicht.

107 Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1650, sowie Engel/Saier, Thermographische

Standarduntersuchungen in der Rheumatologie und Richtlinie zu deren Befundung,

Staatliches Rheumakrankenhaus Baden-Baden, 1984.

108 Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls war die

Anfertigung einer Thermographie im vorliegenden Fall nicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1

BhV notwendig. Dr. M1. (Bl. 81 der Beiakte 7), Prof Dr. I. (Bl. 10, 42, 46/47

der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 716/717 der Gerichtsakte) haben die

Untersuchung damit gerechtfertigt, dass sie zur Differenzierung zwischen

verschiedenen Erkrankungen (Durchblutungsstörungen, arthritischen oder

neurogenen Störungen) sowie zur Wahl der Therapie indiziert gewesen sei. Dies ist

für den Senat angesichts der Tatsache, dass derartige Beschwerden bei der Klägerin

bereits seit Jahren bekannt waren (vgl. Bl. 2 ff., 44/45 der Beiakte 7) und im Zeitraum

November 1996 bis Dezember 1997 insgesamt 15 Thermographien angefertigt

wurden (s. Beiakte 4), nicht nachvollziehbar. Dr. C2. , der an der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat teilgenommen hat, hat zu diesem Punkt keine

ergänzenden Erläuterungen abgegeben, obwohl der Vorsitzende darauf hingewiesen

hatte, dass bezüglich der Notwendigkeit einer thermographischen Untersuchung am

22. Dezember 1997 Zweifel bestünden. Dementsprechend schließt sich der Senat

den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C4. an, der die Anfertigung der

(u.a.) streitgegenständlichen Thermographie nicht für erforderlich hält (Bl. 295 der

Gerichtsakte).

109 4. Untersuchung des Stuhls auf Pilze (2 x GOÄ-Nr. 4716 und GOÄ-Nr. 4721),

19. Dezember 1997

110 Bezüglich dieser Untersuchung hat Dr. C4. (Bl. 376/377 der Gerichtsakte)

überzeugend dargelegt, dass ein Pilzbefall (des Darms) - von wenigen extremen

Ausnahmen abgesehen - normal sei und deswegen dem Nachweis von Pilzen keine

Bedeutung zukomme. Dem ist weder die Klägerin noch Dr. C2. substantiiert

entgegengetreten. Prof. Dr. I. und Dr. M1. haben sich zu diesem Punkt

ebenfalls nicht substantiiert geäußert. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,

dass bei der Klägerin ein Ausnahmefall vorlag, aufgrund dessen die Durchführung

dieser Untersuchung erforderlich war.

111 5. Urinsediment (GOÄ-Nr. 3531), Untersuchung eines Körpermaterials mittels

vorgefertigter Reagenzien (GOÄ-Nr. 3511), Untersuchung von Urin oder Serum auf

Calcium (GOÄ-Nr. 3555), Kreatinin (2 x GOÄ-Nr. 3585.H1), Harnstoff (2 x GOÄ-Nr.

3584.H1), Harnsäure (2 x GOÄ-Nr. 3583.H1), Glukose (GOÄ-Nr. 3560), Natrium

(GOÄ-Nr. 3558), Kalium (GOÄ-Nr. 3557), Erythropoetin (GOÄ-Nr. 4050),

Parathormon (GOÄ-Nr. 4056), Oxalat (GOÄ-Nr. 3776 analog), Mikroglobuline (2 x

GOÄ-Nr. 3754), Protein (GOÄ-Nr. 3760), Bestimmung der Kreatinin-Clearance

(GOÄ-Nr. 3615), Immunfixati-on, bis zu fünf Antiseren (5 x GOÄ-Nr. 3749) sowie

SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese (GOÄ-Nr. 3764), 22. Dezember 1997

112 Sämtliche dieser Untersuchungen waren im Zeitraum August 1996 bis 3.

Dezember 1997 bereits mindestens einmal erfolgt, einige Untersuchungen sogar bis

zu fünf Mal. Dr. C4. (Bl. 307 der Gerichtsakte) zufolge bestand schon aus diesem

Grunde für die vorstehend aufgeführten Untersuchungen keine Notwendigkeit. Prof.

Dr. I. und Dr. C2. (Bl. 722-732 der Gerichtsakte) beschränken ihre

Ausführungen auf die Darlegung, aufgrund welcher Diagnosen die jeweilige

Untersuchung indiziert gewesen sei. Auf die Feststellung von Dr. C4. , die

Untersuchungen seien nicht in dieser Häufigkeit erforderlich gewesen, gehen sie

beide nicht ein. Dr. M3. äußert sich ebenfalls nicht zur Untersuchungshäufigkeit.

Aufgrund der auffälligen Häufigkeit dieser und vieler anderer von Dr. C1.

veranlassten Laboruntersuchungen gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung -

insoweit schließt er sich Dr. C4. an -, dass die erneute Durchführung der

vorstehend aufgeführten Untersuchungen am 22. Dezember 1997 i.S.d. § 5 Abs. 1

Satz 1 BhV notwendig war.

113 Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) steht der Klägerin

ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz ihrer nicht als beihilfefähig anerkannten

Aufwendungen zu. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für medizinische

Leistungen, die nach den BhV nicht erstattungsfähig sind, kann nur dann unmittelbar

aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden, wenn diese anderenfalls in ihrem

Wesenskern verletzt wäre.

114 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46 m.w.N.

115 Diese Voraussetzung liegt bei Aufwendungen für nicht erforderliche medizinische

Leistungen ersichtlich nicht vor.

116 Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beklagten ist

nicht zu entsprechen. Der Senat versteht diesen Beweisantrag dahin, dass die

Beklagte die Beauftragung eines zusätzlichen, vom Senat zu benennenden

Sachverständigen (sog. Obergutachters) begehrt, nicht aber eine nochmalige

Stellungnahme des Sachverständigen Dr. C4. . Letzteres kommt in ihrem Antrag

nicht zum Ausdruck; insbesondere ist Dr. C4. dort nicht namentlich benannt. Dem

so verstandenen Antrag ist schon deswegen kein Erfolg beschieden, weil es ihm an

der erforderlichen Substantiierung mangelt. Der Antrag lässt nicht erkennen, aus

welchen Gründen zu welchen Punkten eine erneute Begutachtung zu neuen

Erkenntnissen führen soll, insbesondere inwieweit sie geeignet ist, die verbleibenden

inhaltlichen Differenzen zwischen dem von Dr. C4. erstellten Gutachten auf der

einen und den von Dr. M1. und Prof. Dr. I. erstellten Gutachten sowie der

Stellungnahme des Dr. C2. auf der anderen Seite auszuräumen.

117 Darüber hinaus war der Antrag aber auch in der Sache abzulehnen. Ob ein

(weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen ist, steht gemäß §§ 98 VwGO,

404, 412 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich im Ermessen des

Tatsachengerichts. Eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren

Sachverständigengutachtens besteht nur dann, wenn sich deren Notwendigkeit

aufdrängt. Dies ist dann der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen für die

Verwertbarkeit der bereits vorliegenden Gutachten nicht gegeben sind, wenn also

diese offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden

tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten,

wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder

wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer

besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist.

118 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz BeamtR

ES/C II 3.4 Nr. 7, vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr.

48, sowie vom 4. Dezember 1991 - 2 B 135.91 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO

Nr. 238.

119 Dass die vorliegenden Gutachten derartige Mängel aufweisen, hat die Beklagte

weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Namentlich der Umstand, dass der

Senat das Gutachten Dr. C4. - soweit es um die dort "abgelehnten Maßnahmen"

geht - aus den dargelegten Gründen im Einzelnen nicht durchweg für überzeugend

gehalten hat, stellt dessen Verwertbarkeit dem Grunde nach unter den genannten

Gesichtspunkten (offen erkennbare Mängel etc.) nicht in Frage.

120 Dagegen besteht eine Verpflichtung, ein weiteres Gutachten einzuholen, nicht

schon dann, wenn ein Beteiligter die bereits vorliegenden Gutachten als

Erkenntnisquelle für unzureichend hält.

121 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, a.a.O., sowie vom

30. März 1995 - 8 B 167.94 -, a.a.O.

122 Dies gilt hier schon deswegen, weil die Beklagte sich mit den vorliegenden

Gutachten inhaltlich nicht auseinander gesetzt hat und es dementsprechend an

Darlegungen fehlt, aus welchen Gründen die vorliegenden Gutachten keine

ausreichende Erkenntnisgrundlage darstellen sollen.

123 Der schriftsätzlichen Beweisanregung der Klägerin ist aus den vorstehenden

Gründen ebenfalls nicht zu entsprechen. Im Übrigen schließt der Senat aus dem

Umstand, dass die Klägerin einen Beweisantrag nicht gestellt hat, dass sie jedenfalls

zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine (weitere)

Beweiserhebung nicht (mehr) für notwendig erachtet hat.

124 Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 4 % ab dem Datum der

Rechtshängigkeit (hier: 12. November 1998) ergibt sich aus der entsprechenden

Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. Art. 229 §

1 Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

125 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung

über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711

ZPO.

126 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2

VwGO, 127 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) nicht vorliegen. Eine etwaige

Abweichung vom Urteil des OVG Bremen vom 22. September 1999 (2 A 306/98,

a.a.O.) rechtfertigt die Zulassung der Revision (beschränkt auf Punkt II.8) schon

deshalb nicht, weil die Ausführungen, von denen eine Abweichung in Betracht

kommt, nicht zu den die Entscheidung des OVG Bremen tragenden Erwägungen

gehören.

127 Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), a.a.O., § 132 Rn. 89 m.w.N.

128

- nach oben -



Datenschutz    Impressum