Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 10.03.2006: Drogensubstitution
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.03.2006 - 1 A 1142/04) hat entschieden:
Siehe auch
Frustrierte nutzlos gewordene Aufwendungen
und
Streitwert Verwaltung
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter weitergehender entsprechender Aufhebung der
Leistungsabrechnung vom 16. Februar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12. Oktober 1998 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Beihilfeantrag vom 9.
Februar 1998 über den bereits vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrag
hinaus (348,96 EUR) eine weitere Beihilfe in Höhe von 615,33 EUR (= 1.203,48 DM)
zu gewähren und 4 % Zinsen aus 615,33 EUR seit dem 12. November 1998 zu
zahlen.
Gründe:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/5 und die
Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 T a t b e s t a n d
2 Die geborene Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin gegenüber der Beklagten
beihilfeberechtigt (Beihilfesatz 70%). Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 beantragte
sie, ihr eine Beihilfe zu den Kosten für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen zu
gewähren. Dem Antrag waren zwei Rechnungen ihres behandelnden Arztes, Dr.
C. , Köln, vom 30. Januar 1998 über 1.703,79 DM (= 871,13 EUR) und
1.675,27 DM (= 856,55 EUR) für den Behandlungszeitraum vom 9. bis 30. Dezember
1997 beigefügt. Die beiden Rechnungen umfassen zusammen 103 Einzelpositionen
(= GOÄ-Nrn.). Außerdem waren dem Antrag ein ärztlicher Bericht zur Erläuterung
der Liquidation sowie eine Begründung für die durchgeführten Laboruntersuchungen
beigefügt. Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 bat die Beklagte die Klägerin, zwecks
Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung ihr
Einverständnis zur Weitergabe ihrer Unterlagen an einen Gutachter zu erklären. Die
Klägerin erteilte zunächst ihr Einverständnis, widerrief es aber bereits Tage
später.
3 Mit Leistungsabrechnung vom 16. Februar 1998 lehnte die Beklagte, vertreten
durch die Postbeamtenkrankenkasse, die Gewährung einer Beihilfe ab. Ergänzend
heißt es dort, die eingereichten Belege seien zwecks weiterer Sachaufklärung
entnommen worden; die Klägerin erhalte eine weitere Mitteilung. Mit Schreiben vom
4. März 1998 ergänzte die Beklagte diese Leistungsabrechnung durch eine
Rechtsmittelbelehrung. Am 20. März 1998 legte die Klägerin, vertreten durch Dr.
C1. , Widerspruch gegen die Leistungsabrechnung ein. Mit
Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998 wies die Beklagte, vertreten durch die
Deutsche Post AG, den Widerspruch zurück: Aufgrund erheblicher Zweifel an der
Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistungen sei die
Beiziehung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich. Die hierfür notwendige
Schweigepflichtentbindungserklärung habe die Klägerin nicht vorgelegt. Damit habe
sie gegen die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten verstoßen.
4 Die Klägerin hat, zunächst vertreten durch Dr. C2. , am 12. November
1998 Klage auf Zahlung von 30.551,21 DM erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat sie
ihre Klage zunächst auf 3.379,06 DM und später auf 2.365,34 DM zurückgenommen.
Ihre Klage hat sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von Dr. C1.
verordneten Behandlungsmaßnahmen seien notwendig und angemessen. Die
Beklagte habe nie konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Maßnahmen
als nicht erforderlich oder unangemessen erachte. Auch habe die Beklagte die
aufgrund der Behandlung durch Dr. C2. entstandenen Kosten über Jahre
hinweg als beihilfefähig anerkannt. Die jetzige Zahlungsverweigerung sei auf einen
Boykott der Praxis Dr. C2. durch einige private Krankenversicherungen
zurückzuführen, dem sich die Postbeamtenkrankenkasse und ihr folgend auch die
Beklagte angeschlossen habe. Ihre Mitwirkungspflichten habe sie, die Klägerin, nicht
verletzt. Ihr stehe ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Gutachter zu, da die
Beklagte bewusst Sachverständige auswähle, die erklärte Gegner von
Naturheilverfahren seien. Zur Stützung ihres geltend gemachten Anspruchs hat die
Klägerin ein von Dr. C1. in Auftrag gegebenes Gutachten des Arztes Dr.
M. , C3. T. , vorgelegt. Danach entsprechen die von Dr. C2.
verordneten Behandlungsmaßnahmen bei einer schwierigen multifaktoriellen
Erkrankung dem medizinisch vernünftig Machbaren.
5 Die Klägerin hat beantragt,
6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober
1998 zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 9. Februar 1998 hin Beihilfeleistungen mit
2.365,34 DM festzusetzen und den festzusetzenden Betrag für die Zeit ab dem 12.
November 1998 mit 4 % zu verzinsen.
7 Die Beklagte hat beantragt,
8 die Klage abzuweisen,
9 und zur Begründung u.a. ergänzend ausgeführt: Zweifel an der Notwendigkeit
und Angemessenheit der abgerechneten Behandlungen ergäben sich insbesondere
aus der Häufigkeit, mit der Behandlungen und Laboruntersuchungen innerhalb von
drei Wochen durchgeführt worden seien. Hinzu komme, dass eine ähnlich intensive
Behandlung der Klägerin nicht nur im Dezember 1997, sondern auch in den Monaten
zuvor erfolgt sei. Der Verdacht auf eine medizinisch nicht mehr gerechtfertigte
Überdiagnostik ergebe sich auch bei weiteren von Dr. C1. behandelten
Patienten. Dementsprechend sei sie, die Beklagte, berechtigt, die im Falle der
Klägerin erfolgten Behandlungen von einem Gutachter auf deren Notwendigkeit und
Angemessenheit überprüfen zu lassen.
10 Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. Juni 2001 hat das Verwaltungsgericht
im Oktober 2002 Dr. C4. , L. , mit der Erstellung eines
Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 14.
Mai 2003 zu dem Ergebnis, etwa die Hälfte der mit den beiden Rechnungen vom 30.
Januar 1998 geltend gemachten Kosten seien medizinisch nicht begründbar. Zwecks
Stellungnahme zu diesem Gutachten hat die Klägerin ein weiteres von Dr. C1.
in Auftrag gegebenes, von Prof. Dr. I. , I1. -X. , erstelltes Gutachten
vorgelegt: Aus dem von Dr. C4. erstellten Gutachten sei nicht erkennbar, welche
der zahlreichen Behandlungsmaßnahmen Dr. C4. als unangemessen erachte.
Zudem entsprächen sämtliche diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die
Dr. C2. im Falle der Klägerin verordnet habe, der geltenden Lehrmeinung und
seien sämtliche dieser Maßnahmen qualifiziert, nachvollziehbar und angemessen.
Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Dr. C4. um ergänzende Stellungnahme
gebeten, die dieser am 2. Dezember 2003 vorgelegt hat. Außerdem ist Dr. C4. in
der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzend befragt
worden.
11 Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat
das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage
zurückgenommen hat. Außerdem hat es der Klage bezogen auf 31 Einzelpositionen
in Höhe von zusammen 348,96 EUR (= 682,50 DM) stattgegeben und die Klage im
Übrigen abgewiesen.
12 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, mit der
sie ihr Begehren bezüglich der verbliebenen 72 Einzelpositionen weiterverfolgt und
zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Dr. C4. habe seine
Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen unter einer falschen Titulierung
erlangt. Außerdem arbeite er mit der Gesellschaftsärztin der Beklagten zusammen.
In der Sache habe sich das Verwaltungsgericht über die dezidierten Begründungen
in den von Dr. M1. und Prof. Dr. I. erstellten Gutachten hinweggesetzt.
Darüber hinaus geht die Klägerin auf die einzelnen streitigen Rechnungspositionen
ein und legt zur Ergänzung ihrer Ausführungen eine Stellungnahme des sie
behandelnden Arztes Dr. C1. vor.
13 Die Klägerin beantragt,
14 das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag mit
der Maßgabe zu erkennen, ihr über den bereits vom Verwaltungsgericht
zugesprochenen Betrag hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 860,42 EUR (=
1682,84 DM) zu gewähren.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Die Berufung sei unzulässig, da weder die Berufungsschrift noch die übrigen
Schriftsätze der Klägerin einen Antrag enthielten. In der Sache bezieht sich die
Beklagte auf ihre Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren, mit denen sie
bereits zu den einzelnen streitigen Rechnungspositionen Stellung genommen
hatte.
18 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte zusätzlich
beantragt,
19 ein ergänzendes Sachverständigengutachten zur Frage der medizinischen
Notwendigkeit der streitigen von Dr. C4. abgelehnten Maßnahmen einzuholen.
20 Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat erklärt, der Beweisantrag werde
hilfsweise gestellt, die Entscheidung über den Beweisantrag könne in den
Entscheidungsgründen mitgeteilt werden. Eine Begründung des Beweisantrags ist
nicht erfolgt, obschon in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit dazu eingeräumt
worden ist.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen.
22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23 Die Berufung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bis zum
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist [§ 124a Abs. 6 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)] keinen förmlichen Antrag gestellt hat (§ 124a
Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO). Letztere Vorschriften setzen nicht
zwingend voraus, dass die Berufungsbegründungsschrift einen förmlichen Antrag
enthält. Ausreichend ist vielmehr, dass die fristgerecht eingereichten Schriftsätze des
Berufungsführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem
Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.
24 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar 2003, § 124a Rn.
306; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO, Stand: Oktober 2005, § 124a
Rn. 49.
25 Dies war hier der Fall: Der Berufungsschrift lässt sich ohne weiteres entnehmen
(§ 88 VwGO), dass die Klägerin - entsprechend ihrem in der mündlichen
Verhandlung formulierten Antrag - die Gewährung einer (weiteren) Beihilfe für
diejenigen Rechnungspositionen begehrt, die mit dem angefochtenen Urteil nicht
anerkannt worden sind.
26 Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
27 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Beihilfeansprüche der
Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 9. Februar 1998, die mit Leistungsberechnung
vom 16. Februar 1998 sowie Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998
abgelehnt wurden, soweit diese Ansprüche ihr mit dem angefochtenen Urteil nicht
bereits zugesprochen worden sind. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts
mangels Anfechtung durch die Beklagte rechtskräftig, da es sich um einen teilbaren
Streitgegenstand handelt. Die Leistungsberechnung stellt ihrem Inhalt nach einen
Verwaltungsakt dar, weil sie die Gewährung einer Beihilfe ablehnt. Dementsprechend
hat die Beklagte dieser Abrechnung mit Schreiben vom 4. März 1998 eine
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt und damit zu erkennen gegeben, dass sie die dort
getroffene Regelung nicht als - bis zu einer gutachterlichen Klärung - vorläufig,
sondern als endgültig betrachtet. Der erstinstanzliche Klageantrag ist in diesem
Sinne zu verstehen.
28 Die so verstandene Klage ist zulässig. Zwar sind Widerspruch und Klage durch
den die Klägerin behandelnden Arzt erhoben worden, der hierzu nach dem
Rechtsberatungsgesetz nicht befugt war.
29 Vgl. hierzu den Beschluss des OVG NRW vom 25. Januar 2000 - 12 E 938/99 -
.
30 Indessen sind unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz eingelegte
Rechtsbehelfe nicht bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.
31 Vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 23. Dezember 2003 -
2 BvR 917/03 -, NJW 2004, 1373.
32 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur
insoweit ist die Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe rechtswidrig und die
Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus steht
der Klägerin in Bezug auf die mit Antrag vom 9. Februar 1998 geltend gemachten
Aufwendungen kein Anspruch auf Gewährung einer (weiteren) Beihilfe zu.
33 I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfevorschriften - BhV) in der hier anwendbaren, im Zeitpunkt des Entstehens
der Aufwendungen geltenden Fassung vom 20. August 1997 (GMBl. 1997, 429).
Zwar genügen die BhV nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen
Gesetzesvorbehaltes, jedoch gelten sie zumindest für einen Übergangszeitraum
weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen
Regelungen zu treffen.
34 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, sowie
vom 25. November 2004 - 2 C 30.03 -, ZBR 2005, 168.
35 Beihilfen werden nur zu beihilfefähigen Aufwendungen gewährt (§ 1 Abs. 4 BhV).
Aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für ärztliche Leistungen
sowie vom Arzt im Rahmen der Behandlung verbrauchte Arznei-, Verbandmittel und
dergleichen sind - mit Ausnahme der von § 6 Abs. 2 BhV erfassten Aufwendungen -
zwar grundsätzlich beihilfefähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BhV). Sie müssen aber dem
Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sein (§ 5 Abs. 1 Satz 1
BhV), wobei sich die Angemessenheit nach dem Gebührenrahmen der
Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte richtet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BhV).
36 Notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind im Falle einer Erkrankung sämtliche
Aufwendungen für Maßnahmen, die einer medizinisch zweckmäßigen und
ausreichenden Versorgung dienen. Dies richtet sich im Einzelfall nach Art und
Schwere der jeweiligen Erkrankung. Allerdings kann im Regelfall davon
ausgegangen werden, dass ärztlich verordnete Leistungen notwendig waren.
37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48; Schröder
u.a., Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: September 2005, Band
I, § 5 BhV Erl. 1 Rn. 2 (1); Mildenberger, Beihilfevorschriften, Stand: Januar 2006,
Band I, § 5 Anm. 2 (5).
38 Dies gilt allerdings nicht einschränkungslos: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BhV steht
es der Beihilfestelle frei, in Zweifelsfällen die Notwendigkeit geltend gemachter
Aufwendungen zu überprüfen. Daraus folgt, dass sich die Notwendigkeit von
Aufwendungen nicht unmittelbar aus einer entsprechenden ärztlichen Verordnung
ergibt, sondern der Feststellung durch die Beihilfestelle bedarf (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4
BhV), die ihrerseits der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
unterliegt. Insoweit ist auch unerheblich, ob und in welchem Umfang die Beihilfestelle
zu einem früheren Zeitpunkt für die Aufwendungen für vergleichbare ärztliche
Leistungen eine Beihilfe gewährt und die entsprechenden Aufwendungen damit als
notwendig anerkannt hat.
39 Vgl. Urteil des Senats vom 29. September 2004 - 1 A 4247/02 - amtlicher
Abdruck S. 13/14.
40 Darüber hinaus muss die Liquidation des Arztes, die der Beihilfeberechtigte
gemäß § 17 Abs. 3 und 4 BhV dem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe beizufügen
hat, gewissen formellen Anforderungen genügen. Einerseits hat sich die ärztliche
Liquidation an § 12 Abs. 2 bis 4 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu
orientieren. Andererseits muss sie die Diagnose(n) benennen, wegen der die
ärztliche Behandlung, für die Aufwendungen geltend gemacht werden, erfolgt ist, da
sich die Notwendigkeit dieser Aufwendungen ohne Diagnose(n) nicht zuverlässig
beurteilen lässt.
41 Zu letzterem Punkt vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1991 - 12 A 541/89 -,
RiA 1992, 46, sowie Ziffer 1 der Hinweise des BMI zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV.
42 Daraus folgt allerdings nicht, dass es dem Beihilfeberechtigten grundsätzlich
verwehrt wäre, fehlende Angaben nachträglich durch den ihn behandelnden Arzt
ergänzen bzw. falsche Angaben berichtigen zu lassen und die nachträgliche
Ergänzung bzw. Berichtigung ins Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einzuführen.
43 Vgl. Mildenberger, a.a.O., Band II, § 17 Anm. 8 (6).
44 Dies lässt sich zum einen aus § 25 VwVfG schließen: Nach dieser Vorschrift soll
die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die
Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur
versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder
gestellt worden sind. Diese Vorschrift ginge ohne eine (ungeschriebene)
Verpflichtung zur Berücksichtigung nachträglicher Angaben ins Leere. Diese
Verpflichtung ist auch nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt; eine solche
Beschränkung gilt gemäß § 25 VwVfG nur für die Anregungspflicht der Behörde. Eine
Vorschrift, welche die Geltung des § 25 VwVfG sowie die dieser Vorschrift zu
entnehmenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze suspendieren würde,
ist im Beihilferecht nicht enthalten.
45 Darüber hinaus stünde es nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn [§ 79
Bundesbeamtengesetz (BBG)] in Einklang, den Beihilfeberechtigten an fehlenden
oder falschen Angaben des ihn behandelnden Arztes festzuhalten, ohne ihm die
Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Dem Beihilfeberechtigten fehlen
nämlich in der Regel die erforderlichen Kenntnisse, um zu überprüfen, ob eine
Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält bzw. ob alle darin enthaltenen
Angaben zutreffen. Unter diesen Umständen wäre es unangemessen, einen
Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe aus formalen Gründen auszuschließen, ohne
dem Beihilfeberechtigten die Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung bzw.
Berichtigung einzuräumen. Dies betrifft auch keine neuen Tatsachen, sondern
lediglich solche Erkenntnisse, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der
Aufwendungen bereits (beim behandelnden Arzt) vorlagen.
46 Aus den vorhergehenden Ausführungen folgt, dass die Beihilfestelle im Regelfall
gehalten ist, dem Beihilfeberechtigten Zweifel an der Notwendigkeit oder
Angemessenheit geltend gemachter Aufwendungen mitzuteilen, um ihm Gelegenheit
zu geben, diese Zweifel durch eine von ihm einzuholende Stellungnahme des ihn
behandelnden Arztes zu widerlegen. Es ist weder mit der Fürsorgepflicht noch mit
Grundsätzen der Verfahrensökonomie vereinbar, die Aufklärung ausräumbarer
Zweifel infolge einer Ablehnung des Antrags in das Widerspruchs- oder das
gerichtliche Verfahren zu verlagern.
47 Ferner räumen weder die BhV noch sonstige Vorschriften des (Bundes-
)Beamtenrechts dem Dienstherrn die Befugnis ein, bei Zweifeln an der Notwendigkeit
einzelner geltend gemachter Aufwendungen die Erstattung sämtlicher
Aufwendungen zu verweigern. Angesichts der dabei häufig in Rede stehenden
Beträge dürfte eine derartige Vorgehensweise auch nicht mit der beamtenrechtlichen
Fürsorgepflicht zu vereinbaren sein. Insbesondere enthält das Bundesbeamtenrecht
keine § 5 Abs. 1 c) der Musterbedingungen 1976 des Verbandes der privaten
Krankenversicherung (MB/KK 76) entsprechende Vorschrift, die es dem Dienstherrn
erlauben würde, die bei einem bestimmten Arzt entstandenen Aufwendungen
grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit auszuschließen.
48 Dies alles zugrunde gelegt, ist die Beklagte bezogen auf die noch
streitgegenständlichen Aufwendungen zur Gewährung einer (weiteren) Beihilfe
verpflichtet, allerdings nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten (vollen)
Umfang, sondern nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Grundlage dieser
Entscheidung sind u.a. auch das von Dr. C4. erstellte Gutachten vom 14. Mai
2003 sowie seine ergänzenden schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen. Diese
Unterlagen sind uneingeschränkt verwertbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin
liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, Dr. C4. könne befangen sein.
Der Vorwurf, Dr. C4. sei "unter Nutzung einer falschen Titulierung" in das
Verfahren gelangt, ist angesichts des sich aus den Gerichtsakten ergebenden
Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat sich für die
Beauftragung des Dr. C4. entschieden, nachdem dieser auf Anfrage des Gerichts
vom Geschäftsführer der V. -GmbH, deren Leitender Arzt Dr. C4. ist, benannt
worden war. Der weitere Vorwurf, Dr. C4. arbeite "mit der Gesellschaftsärztin der
Beklagten zusammen", ist weder substantiiert noch nachvollziehbar - Beklagte ist die
Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Deutsche Post AG.
49 II. Im Einzelnen ist zu den Aufwendungen für folgende Behandlungen eine
(weitere) Beihilfe zu gewähren:
50 1. Intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer (GOÄ-Nr. 272) und
Einbringung der Medikamente Cerebrolysin, Faktor AF 2, Hepa L 90 N, Intraglobin F,
Gastri L 90 und Selenase in einen parenteralen Katheter (GOÄ-Nr. 261), 9., 17., 22.
und 30. Dezember 1997
51 Die parenterale Verabreichung (= Verabreichung unter Umgehung des Magen-
Darm-Traktes, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 1260)
dieser Medikamente war notwendig. Der Sachverständige Dr. C4. (Bl. 307 der
Gerichtsakte) hat insoweit festgestellt - und in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht bestätigt -, dass der Versuch gerechtfertigt gewesen sei, das bei
der Klägerin diagnostizierte chronische Müdigkeitssyndrom mit diesen (und weiteren)
Medikamenten zu therapieren. Die Mittel hätten nur geringe Nebenwirkungen und
eine Linderung der Beschwerden erwarten lassen. Soweit Dr. C4. die
Notwendigkeit der parenteralen Verabreichung mit der Begründung verneint, die
entsprechenden Medikamente hätten auch oral verabreicht werden können (Bl. 376
der Gerichtsakte), trifft dies - entsprechend den Ausführungen der Klägerin und des
sie behandelnden Arztes Dr. C2. - für die Medikamente Cerebrolysin, Faktor
AF 2, Hepa L 90 N, Intraglobin F und Gastri L 90 nicht zu. Dies ergibt sich aus dem
einschlägigen Medikamentenverzeichnis, der Roten Liste (Ausgabe 1997; vgl.
Nrn. 11104, 86110, 57089, 75008 und 60208).
52 Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin und ihres Arztes zur fehlenden
oralen Verabreichbarkeit der genannten Medikamente nicht entgegengetreten,
obwohl sie dazu - sie verfügt über einen ärztlichen Dienst - in der Lage gewesen
wäre. Da diese Angaben zudem durch die Rote Liste bestätigt werden, sieht der
Senat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass diese Mittel nicht oral eingenommen
werden können.
53 Ob die parenterale Verabreichung des Medikaments Selenase am 9. und
22. Dezember 1997 notwendig war, bedarf keiner abschließenden Klärung. Dieses
Medikament, das laut Roter Liste 1997 (Nr. 62134) auch oral verabreicht werden
kann, wurde jeweils zusammen mit Medikamenten (Faktor AF 2, Hepa L 90 N, Gastri
L 90) verabreicht, die nicht oral eingenommen werden können. Damit sind keine
zusätzlichen Kosten für die parenterale Verabreichung des Medikaments Selenase
angefallen.
54 2. Auslagen für das Medikament Salviamin-Hepar, 9. Dezember 1997
55 Der Betrag von 41,02 DM ist beihilfefähig. Es handelt sich um Auslagen für ein
Medikament im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GOÄ und nicht um
Aufwendungen für eine unter GOÄ-Nr. 261 fallende Einbringung von Medikamenten
in einen parenteralen Katheter. Dies ergibt sich aus dem Betrag der entstandenen
Auslagen (vgl. Bl. 2 der Beiakte 5) sowie daraus, dass dieser Betrag in der
Liquidation - entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 5 GOÄ (sowohl § 10 als auch § 12 GOÄ
gelten seit dem 1. Januar 1996 unverändert fort) - nicht unter einer GOÄ-Nr. (vgl. die
entsprechende Spalte) aufgeführt wird, sondern ohne GOÄ-Nr. nur mit dem
Markennamen, unter dem das Medikament vertrieben wird. Durch diese Angaben
war für jedermann erkennbar, dass es sich um die Auslagen für ein Medikament
handelt, was die Rote Liste bestätigt.
56 Dr. C2. zufolge diente die Verabreichung des Medikaments Salviamin-
Hepar der Behandlung einer Hepatitis C (Bl. 709 der Gerichtsakte). Dies ist
nachvollziehbar, da dieses Medikament laut Roter Liste 1997 (Nr. 52207) bei
leberinsuffizienten Patienten zum Einsatz kommt und es sich bei Hepatitis C um eine
Erkrankung der Leber handelt.
57 Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 673 ff.
58 Zweifel daran, dass die Klägerin u.a. auch an einer Hepatitis C erkrankt ist,
haben weder die Beklagte noch Dr. C4. geäußert. Eine orale Einnahme des
Medikamentes Salviamin-Hepar scheidet ebenfalls aus; laut Roter Liste kann dieses
Medikament nur im Wege der Infusion verabreicht werden.
59 3. Einbringung des Medikaments Essentiale in einen parenteralen Katheter
(GOÄ-Nr. 261), 9. Dezember 1997
60 Nach den Angaben des behandelnden Arztes (Bl. 708 der Gerichtsakte) wurde
dieses Medikament ebenfalls zur Behandlung einer Hepatitis C verschrieben. Laut
Roter Liste 1997 (Nr. 57007) ist dieses Medikament u.a. zur Behandlung von
Hepatopathien (= Erkrankungen der Leber und der Gallenwege, Pschyrembel,
a.a.O., S. 676) vorgesehen. Die Notwendigkeit der Verschreibung dieses
Medikaments haben weder die Beklagte noch Dr. C4. in Zweifel gezogen. Die
Notwendigkeit der parenteralen Verabreichung ist nicht deswegen ausgeschlossen,
weil - wie sich der Roten Liste 1997 entnehmen lässt - eine orale Einnahme dieses
Medikaments möglich ist. Die Klägerin hat, bestätigt durch Dr. C2. (Bl. 515,
683, 706 der Gerichtsakte), erläutert, dass sie unter Diarrhoen mit vier- bis
sechsmaligen Durchfällen pro Tag gelitten habe. Dies habe einen
Wirksamkeitsverlust oral eingenommener Medikamente zur Folge, weil deren
Absorptionszeit im Verdauungstrakt verkürzt sei. Dies ist ohne weiteres
nachvollziehbar und von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Zweifel
daran, dass die Klägerin tatsächlich unter häufigen Durchfällen gelitten hat, bestehen
auch deshalb nicht, weil Dr. C4. die entsprechende Diagnose des Dr. C2.
anerkannt hat (Bl. 310 der Gerichtsakte).
61 Der Einwand der Beklagten, die Diagnose "Diarrhoe" sei in der dem
Beihilfeantrag beigefügten Diagnoseliste nicht enthalten, steht einer Erstattung nicht
entgegen. Diesbezüglich wird auf die einleitenden Ausführungen verwiesen, wonach
Angaben nachträglich ergänzt werden können. Dies ist hier geschehen.
62 4. Injektion der Medikamente L-Carnitin und Arsenum jod. (GOÄ-Nrn. 252 und
253), 22. und 30. Dezember 1997
63 Der Sachverständige Dr. C4. hat die Verschreibung dieser Medikamente zur
Behandlung des chronischen Müdigkeitssyndroms als angemessen erachtet (Bl. 307
der Gerichtsakte). Die parenterale Verabreichung dieser Medikamente ist aufgrund
der häufigen Durchfälle (s.o. 3.) als notwendig zu betrachten. Dass diese
Medikamente auch oral verabreicht werden können, ist daher unerheblich.
64 5. Injektion des Medikaments Tramal (GOÄ-Nr. 252), 9., 10., 17. und 22.
Dezember 1997, und Auslagen für dieses Medikament
65 Die Injektion dieses Schmerzmittels war notwendig, da die Klägerin - bestätigt
durch den Sachverständigen Dr. C4. (Bl. 297, 301 der Gerichtsakte) - unter
starken Schmerzen litt. Zu Unrecht hält Dr. C4. die Verabreichung dieses
Medikaments aufgrund des chronischen Müdigkeitssyndroms, an dem die Klägerin
ebenfalls erkrankt ist, für kontraindiziert (Bl. 297, 305 der Gerichtsakte): Aus der
Roten Liste 1997 (Nr. 05043, Rubrik Gegenanzeigen) ergibt sich, dass die
Verschreibung dieses Medikaments bei akuten Alkohol-, Schlafmittel-, Analgetika-
und Psychopharmaka-Intoxikationen sowie bei Drogensubstitution kontraindiziert ist.
Ein chronisches Müdigkeitssyndrom ist dort nicht als Kontraindiktion aufgeführt. Auch
den Fachinformationen des Herstellers, die eine Zusammenfassung der
Produkteigenschaften enthalten, lässt sich eine entsprechende Einschränkung nicht
entnehmen. Damit ist die Auffassung von Prof. Dr. I. (Bl. 39/40 der Beiakte 21)
und Dr. C2. (Bl. 712 der Gerichtsakte) bestätigt. Zudem räumt Dr. C4. auf
Bl. 301 der Gerichtsakte ein, dass die Behandlung des HWS-Syndroms mit Tramal
den 1997 geltenden Therapie-Empfehlungen entsprochen habe.
66 6. Laryngoskopie (GOÄ-Nr. 1530) und EKG (GOÄ-Nr. 652), 9. Dezember
1997
67 Diese Untersuchungen waren ebenfalls notwendig. Der Sachverständige Dr.
C4. hat die im Dezember 1997 durchgeführte EKG-Diagnostik (ein weiteres EKG,
welches das Verwaltungsgericht als notwendig anerkannt hat, wurde am 22.
Dezember 1997 angefertigt) "angesichts der Vorgeschichte und der bekannten
Risikofaktoren" für angemessen erklärt (Bl. 296 der Gerichtsakte). Demgegenüber
hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Dezember 2003 - ohne auf
seine vorherige abweichende Einschätzung einzugehen - die Häufigkeit der
Durchführung sowohl eines EKG als auch einer Laryngoskopie (= instrumentelle
Inspektion des Kehlkopfes, Pschyrembel, a.a.O., S. 931) moniert (Bl. 373 der
Gerichtsakte). Dem halten Prof. Dr. I. (Bl. 31 der Beiakte 21) und Dr. C2.
(Bl. 711 der Gerichtsakte) entgegen, am 9. Dezember 1997 habe sich die Klägerin
mit Herzrhythmusstörungen und Thoraxschmerzen (= Schmerzen im Bereich des
Brustkorbs) vorgestellt; es habe der Verdacht auf Angina pectoris (vgl. Pschyrembel,
a.a.O., S. 75/76) bestanden. Die Durchführung eines EKG sei zum Ausschluss eines
Herzinfarkts indiziert gewesen. Zur Notwendigkeit der Laryngoskopie führen die
Klägerin (Bl. 516 der Gerichtsakte) und Dr. C2. (Bl. 711 der Gerichtsakte)
ergänzend aus, die Klägerin habe an diesem Tage auch unter schwerer Atemnot
gelitten. Die Laryngoskopie sei erforderlich gewesen, um eine Verlegung der
Atemwege durch Schwellungen oder Entzündungen zu prüfen. Diesen
überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an: Dass die Klägerin am 9.
Dezember 1997 unter Herzrhythmusstörungen (HRS) und Thoraxschmerzen mit der
Folge eines Verdachts auf Angina pectoris (Ap) litt, ergibt sich bereits aus der dem
Beihilfeantrag beigefügten Rechnung vom 30. Januar 1998 (s. GOÄ-Nr. 5). Dies
steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 22 des
angefochtenen Urteils) nur scheinbar in Widerspruch zu den Ausführungen des
Dr. C2. auf Bl. 36 der Beiakte 7. Dort ist als Grund für die Durchführung des
EKG u.a. eine KHK (= koronare Herzerkrankung) angegeben. Bei
Herzrhythmusstörungen und Angina pectoris handelt es sich um mögliche Symptome
einer koronaren Herzkrankheit.
68 Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 688.
69 Da eine Angina pectoris prinzipiell als Vorbotin eines Herzinfarkts anzusehen
ist,
70 vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 75/76,
71 hält der Senat die Durchführung eines EKG am 9. Dezember 1997 zum
Ausschluss eines Herzinfarkts für erforderlich. Es ist zudem kein Grund dafür
ersichtlich, das am 22. Dezember 1997 durchgeführte EKG als erforderlich
anzuerkennen, nicht aber das am 9. Dezember 1997 durchgeführte. An beiden
Tagen litt die Klägerin ausweislich der Rechnung vom 30. Januar 1998 unter
Thoraxschmerzen und bestand der Verdacht auf Angina pectoris.
72 Eine Angina pectoris geht zudem mit Erstickungsgefühl und Atemnot einher.
73 Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 75/76.
74 Dies bestätigt auch Dr. C4. (Bl. 376 der Gerichtsakte). Da die am 9.
Dezember 1997 durchgeführte Laryngoskopie der Erforschung der Ursache der an
diesem Tage vorliegenden Atemnot diente, hält der Senat - gestützt auf die
Erläuterungen von Dr. C2. - auch diese Maßnahme für erforderlich.
75 7. Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (GOÄ-Nr. 501)
und Auslagen für Schlauchsystem, 9. Dezember 1997
76 Dr. C4. (Bl. 304 der Gerichtsakte) hat die Erforderlichkeit dieser Maßnahme
abgelehnt, weil eine Überdruckbeatmung von Umgebungsluft ohne sonstige Zusätze
keinen therapeutischen Nutzen aufweise. Demgegenüber haben Prof. Dr. I. (Bl.
53 der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 712 der Gerichtsakte) überzeugend
dargelegt, dass die Überdruckbeatmung nicht aus therapeutischen Zwecken,
sondern als Teil der Diagnostik erfolgt sei. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen,
denen die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, schließt sich der Senat
an. Die Überdruckbeatmung ist somit als Teil der in Verbindung mit der Atemnot
durchgeführten Diagnostik (Spiroergometrie, Blutgasanalyse) zu sehen, deren
Erforderlichkeit Dr. C4. bestätigt hat (Bl. 304, 376 der Gerichtsakte).
77 8. Aderlass (GOÄ-Nr. 285), Infusion eines Blutverdünnungsmittels
(entsprechend GOÄ-Nr. 286) und Auslagen für Verbrauchsmaterial und
Medikamente, 10. Dezember 1997
78 Die Aufwendungen für diese Maßnahmen sind ebenfalls beihilfefähig. Am 10.
De-zember 1997 nahm Dr. C2. der Klägerin zunächst Blut ab und infusionierte
ihr anschließend das Blutverdünnungsmittel HAES Steril 3% (isovolämische
Hämodilution, Hämodilution = Blutverdünnung). Der Sachverständige Dr. C4. hält
diese Vorgehensweise zur Behandlung der bei der Klägerin u.a. diagnostizierten
transitorisch ischämischen Attacken (TIA, = vorübergehende Durchblutungsstörung
des Gehirns, vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 396, 814, 1680) ohne Einschränkungen für
angemessen (Bl. 310 der Gerichtsakte). Allerdings weist Dr. C4. zurecht darauf
hin, dass die Rechnung vom 30. Januar 1998 bezogen auf die Reinfusion des
Blutverdünnungsmittels nicht den Anforderungen der GOÄ entspricht (Bl. 298 der
Gerichtsakte): Da der Klägerin nicht das zuvor abgenommene Blut, sondern ein
Blutverdünnungsmittel infusioniert wurde, entspricht dies nicht der unter der
abgerechneten GOÄ-Nr. 286 beschriebenen Vorgehensweise. Somit liegt eine
"entsprechende" Geltendmachung einer ärztlichen Leistung i.S.d. § 6 Abs. 2 GOÄ
vor. Jedoch hat Dr. C1. in der Rechnung vom 30. Januar 1998 entgegen § 12
Abs. 4 GOÄ weder vermerkt, dass die GOÄ-Nr. 286 entsprechend geltend gemacht
wird, noch hat er die entsprechende Leistung verständlich beschrieben.
79 § 12 Abs. 1 GOÄ sieht vor, dass die ärztliche Vergütung nicht fällig wird, wenn
die Rechnung nicht den Vorgaben der GOÄ entspricht. In einem solchen Fall besteht
für den Patienten grundsätzlich keine Pflicht, für diese Leistung zu zahlen und damit
auch - bezogen auf diese Leistung - kein Beihilfeanspruch. Im vorliegenden Fall steht
dies der Gewährung einer Beihilfe aber nicht entgegen: Aufgrund der Ausführungen
des Sachverständigen Dr. C4. (Bl. 298 der Gerichtsakte) ist sowohl der Klägerin
als auch der Beklagten bekannt, dass und aus welchen Gründen die Infusion des
Blutverdünnungsmittels entsprechend GOÄ-Nr. 286 abgerechnet wurde. Damit ist
der Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ, die Nachvollziehbarkeit ärztlicher
Rechnungen zu gewährleisten, erfüllt.
80 Zum Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22.
September 1999 - 2 A 306/98 -, RiA 2000, 288 m.w.N.
81 Angesichts dessen verstieße es gegen Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches
Gesetzbuch) würde sich die Klägerin gegenüber Dr. C2. auf den Verstoß
gegen § 12 Abs. 4 GOÄ berufen. Somit ist die ärztliche Honorarforderung auch
bezogen auf die Infusion des Blutverdünnungsmittels fällig geworden.
Dementsprechend steht der Verstoß gegen § 12 Abs. 4 GOÄ der Gewährung einer
Beihilfe für diese Leistung nicht entgegen.
82 Der nicht weiter begründeten Auffassung des OVG Bremen (a.a.O.), wonach die
gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ erforderlichen Ausführungen noch nicht einmal durch eine
im Verwaltungsverfahren nachgereichte Stellungnahme des behandelnden Arztes
ersetzt werden können, folgt der Senat nicht. Diese Auffassung wird dem Sinn und
Zweck dieser Vorschrift (s.o.) nicht gerecht: § 12 Abs. 4 GOÄ regelt das Verhältnis
zwischen einem Arzt und demjenigen, der für die Erbringung ärztlicher Leistungen
zahlungspflichtig ist (vgl. § 12 Abs. 1 GOÄ). Dies ist nicht der Dienstherr, sondern
der Beihilfeberechtigte. Würde man die Auffassung des OVG Bremen
dementsprechend nicht nur auf das Verhältnis Dienstherr - Beihilfeberechtigter,
sondern auch auf das Verhältnis Beihilfeberechtigter - Arzt beziehen, so wäre dem
Arzt jede Möglichkeit genommen, fehlerhafte oder fehlende Ausführungen i.S.d. § 12
Abs. 4 GOÄ nachträglich zu ergänzen oder zu berichtigen. Dies hätte zur Folge, dass
er seinen Honoraranspruch mangels Fälligkeit (§ 12 Abs. 1 GOÄ) nicht durchsetzen
könnte. Würde man die Auffassung des OVG Bremen dagegen auf das Verhältnis
Dienstherr - Beihilfeberechtigter beschränken, so wäre zwar der Beihilfeberechtigte
nach einer entsprechenden Nachbesserung der mangelhaften Rechnung zur
Leistung gegenüber seinem Arzt verpflichtet, könnte aber seine Aufwendungen nicht
vom Dienstherrn erstattet bekommen. Beide Ergebnisse sind unangemessen, da
Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ in dem Moment erfüllt sind, in dem der
Beihilfeberechtigte die in § 12 Abs. 4 GOÄ vorgeschriebenen Informationen erhalten
hat. Demgegenüber ist unerheblich, ob dafür eine (oder mehrere) Nachbesserungen
seitens des Arztes erforderlich waren oder der Beihilfeberechtigte diese
Informationen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens erhält, das zur Klärung der
Erstattungsfähigkeit seiner Aufwendungen in Auftrag gegeben wurde.
83 9. Ultraschalluntersuchung (= Sonographie) der Lendenwirbelsäule (GOÄ-
Nr. 410), 12. Dezember 1997
84 Diese Untersuchung war ebenfalls erforderlich. Zwar führt der Sachverständige
Dr. C4. auf Bl. 309 der Gerichtsakte aus, für den Begutachtungszeitraum seien
weder Diagnostik noch Therapie von wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der
Lendenwirbelsäule dokumentiert. Demgegenüber ergibt sich aus dem
Sonographiebefund (Bl. 149 der Beiakte 7) - dieser Befund lag auch Dr. C4. vor -,
dass die Klägerin sich am 12. Dezember 1997 mit einer Schwellung am Kreuzbein
vorstellte. Das Kreuzbein (= os sacrum) ist der Fortsatz der Lendenwirbelsäule.
85 Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1793.
86 Die Sonographie führte zum Befund "Hämatom nach Sturztrauma". Knöcherne
Verletzungen konnten der ergänzenden Stellungnahme des Dr. C2. zufolge
aufgrund der Sonographie ausgeschlossen werden (Bl. 714 der Gerichtsakte).
Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin gestürzt war, bestand Anlass, eine
knöcherne Verletzung auszuschließen, sodass die Sonographie aus Sicht des
Senats erforderlich war. Andere Gründe, die Zweifel an der Erforderlichkeit dieser
Untersuchung aufkommen lassen, haben weder Dr. C4. noch die Beklagte
benannt. Da das Kreuzbein den Fortsatz der Lendenwirbelsäule bildet, ist die von Dr.
C2. in der Rechnung vom 30. Januar 1998 gewählte Bezeichnung
"Ultraschalluntersuchung eines Organs, LWS" für die durchgeführte Maßnahme
(noch) hinreichend genau. Die Tatsache, dass eine Verletzung des Kreuzbeins in der
der Rechnung vom 30. Januar 1998 beigefügten Diagnoseliste nicht aufgeführt war,
schließt den Anspruch der Klägerin nicht aus. Diesbezüglich konnte sie bzw. der sie
behandelnde Arzt ihre Angaben entsprechend den einleitenden Ausführungen
nachträglich ergänzen.
87 10. Beratung (GOÄ-Nr. 1), 17. und 22. Dezember 1997
88 Die Erforderlichkeit der beiden Beratungen ergibt sich daraus, dass Dr. C2.
die Klägerin ausweislich der Rechnung vom 30. Januar 1998 an beiden Tagen
symptombezogen untersucht hat (GOÄ-Nr. 5). Gründe dafür, dass eine Besprechung
der Untersuchungsergebnisse mit der Patientin (= ärztliche Beratung) nicht
erforderlich gewesen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einer
weitergehenden Begründung der Erforderlichkeit der ärztlichen Beratung bedurfte es
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 26 des Urteils) nicht. Im
Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beratungen am 9. und 23. Dezember 1997
anerkannt. Diesen Beratungen war ebenfalls jeweils eine symptombezogene
Untersuchung vorausgegangen. Eine gesonderte Erläuterung der Notwendigkeit
dieser ärztlichen Beratungen enthielt die Rechnung vom 30. Januar 1998 ebenfalls
nicht.
89 11. Blutentnahme aus der Vene (GOÄ-Nr. 250), 22. Dezember 1997
90 Die Klägerin (Bl. 692 der Gerichtsakte) und Dr. C2. (Bl. 719 der
Gerichtsakte) haben die Blutentnahme damit begründet, dass sie zwecks
Durchführung serologischer (Serum = der von bestimmten Blutbestandteilen befreite
wässrige Teil des Blutes; Pschyrembel, a.a.O., S. 1533) Untersuchungen erfolgt sei.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (S. 29/30 des Urteils) wurden
tatsächlich serologische Untersuchungen durchgeführt: Zumindest die
Untersuchungen auf Kupfer (GOÄ-Nr. 4131: Kupfer im Serum oder Plasma) sowie
die Untersuchung auf Serotonin (Bl. 120 der Beiakte 7) erfolgten serologisch. Da
diese beiden Untersuchungen erforderlich waren (s.u. II.14), war auch die
Blutentnahme erforderlich.
91 12. Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -
venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik (GOÄ-Nr. 644), 23. Dezember
1997
92 Der Sachverständige Dr. C4. hat die Notwendigkeit dieser Untersuchung zur
Abklärung des Verdachts auf eine Unterschenkelthrombose anerkannt (Bl. 302 der
Gerichtsakte). Aus diesem Grund ist diese Untersuchung auch durchgeführt worden.
Dies ergibt sich aus dem Sonographiebefund vom 23. Dezember 1997 (Bl. 153 der
Beiakte 7). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für diese Unter-suchung ist nicht
deswegen ausgeschlossen, weil Dr. C2. in der während des
Gerichtsverfahrens eingereichten Krankendokumentation irrtümlicherweise
angegeben hat, die Doppler-Sonographie sei zur Abklärung einer rheumatischen
Arthritis der oberen Sprunggelenke durchgeführt worden (Bl. 40 i.V.m. Bl. 30 der
Beiakte 7). Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 30 des
Urteils) ist nur insoweit zuzustimmen, dass die Mitarbeiter der Beihilfestellen nicht
verpflichtet sind, von sich aus zu prüfen, ob eine bestimmte ärztliche Maßnahme
aufgrund einer anderen, vom Arzt nicht angegebenen Erkrankung erforderlich sein
könnte. Dagegen ist es dem Beihilfeberechtigten nach den einleitenden
Ausführungen nicht verwehrt, unrichtige ärztliche Angaben - was hier geschehen ist -
richtig zu stellen.
93 13. Untersuchung des Stuhls auf Laktat (2 x GOÄ-Nr. 3781), Pankreas Elastase
(GOÄ-Nr. 4069 analog), Albumin (GOÄ-Nr. 3735 - in der Rechnung offensichtlich
irrtümlich mit 3734 bezeichnet, welche Nr. die GOÄ nicht vorhält -), a1-Antitrypsin
(GOÄ-Nr. 3741 analog), IgA (GOÄ-Nr. 4069 analog), Parasiten (GOÄ-Nr. 4745)
sowie Fett und Stärke (GOÄ-Nr. 4745), 19. Dezember 1997
94 Der Sachverständige Dr. C4. hält diese Stuhluntersuchungen nicht für
erforderlich, weil sie in den Richtlinien von 1994 für die Diagnose "chronisches
Müdigkeitssyndrom" nicht vorgesehen gewesen und gleichartige Untersuchungen
bereits im Juni 1997 erfolgt seien (Bl. 307 der Gerichtsakte). Demgegenüber betonen
Prof. Dr. I. (Bl. 32 der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 720 ff. der Gerichtsakte),
dass diese Untersuchungen in erster Linie wegen der starken Durchfälle erfolgt
seien. Das gelte insbesondere auch für die Untersuchung des Stuhls auf Fett (Bl.
720 der Gerichtsakte). Darüber hinaus weisen Prof. Dr. I. und Dr. C2.
darauf hin (a.a.O.), dass für diese Stoffe bei Voruntersuchungen am 4. und 5. Juni
1997 pathologische Werte gemessen worden seien, zu deren Kontrolle die
Untersuchung am 19. Dezember 1997 erforderlich gewesen sei. Diesem
substantiierten Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür,
dass die Kontrolle dieser pathologischen Werte nach etwa einem halben Jahr
angesichts der Durchfallerkrankung der Klägerin nicht erforderlich war, sind für den
Senat nicht ersichtlich, sodass diesbezüglich die Ausführungen von Prof. Dr. I.
und Dr. C2. überzeugend sind.
95 14. Untersuchung von Urin oder Serum auf Kupfer (GOÄ-Nr. 4131),
Corticotropin (GOÄ-Nr. 4049), Aldosteron (2 x GOÄ-Nr. 4045), Serotonin (GOÄ-Nr.
4075), Komplementfaktor C3 (GOÄ-Nr. 3969), Citrat (GOÄ-Nr. 3776), Quecksilber
(GOÄ-Nr. 4196), Erstellung eines Porphyrinprofils (GOÄ-Nr. 4125), Ermittlung der
Reninkonzentration (GOÄ-Nr. 4058) sowie Untersuchung mittels
Gaschromatographie auf Methanol und Phenol (2 x GOÄ-Nr. 4209), 22. Dezember
1997
96 Dr. C4. (Bl. 296/297, 302, 304, 305, 307) hat die gesamte am 22. Dezember
1997 durchgeführte Labordiagnostik (ohne zu erwähnen, dass nicht nur Urin
untersucht wurde, sondern einige Untersuchungen serologisch durchgeführt wurden)
als nicht medizinisch indiziert erachtet, ohne sich im Einzelnen mit den detaillierten
Literaturhinweisen Dr. C5. , die ihm bei Erstellung des Gutachtens vorlagen
(Bl. 42/43 der Beiakte 7), auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hat er darauf
hingewiesen, dass fast alle der am 22. Dezember 1997 durchgeführten
Untersuchungen zum wiederholten Male durchgeführt worden seien (Bl. 304, 305,
307 der Gerichtsakte). Daraufhin hat Dr. C2. nochmals für jede einzelne der
am 22. Dezember 1997 vorgenommenen Laboruntersuchungen dargelegt, wegen
welcher Erkrankungen diese indiziert gewesen seien (Bl. 722 ff. der Gerichtsakte).
Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Da zudem aus den von
Dr. C1. überlassenen Krankenunterlagen (Beiakte 7) sowie seinen
Rechnungen seit Oktober 1996 (Beiakte 4) hervorgeht, dass die vorstehend
aufgeführten Untersuchungen in diesem Zeitraum nicht schon einmal durchgeführt
wurden, hält der Senat diese Untersuchung aufgrund der Darlegungen des Dr.
C2. für erforderlich.
97 Einwände gegen die Höhe der für die vorstehend aufgeführten Behandlungen
entstandenen Aufwendungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal
Dr. C2. ausnahmslos sich auf die Liquidierung des 1,15 bis 1,90-fachen
Satzes der einfachen Gebühr beschränkt hat. Die Klägerin ist nach alledem eine
weitere Beihilfe i.H.v. 615,33 EUR (= 1.203,48 DM) zu gewähren.
98 III. Dagegen ist zu den Aufwendungen für folgende Behandlungen keine Beihilfe
zu gewähren:
99 1. Ultraschalluntersuchung der HWS (GOÄ-Nr. 410 bzw. 420), 17. und 22.
Dezember 1997
100 Diese Untersuchungen waren nicht erforderlich. Aus den vorliegenden
Unterlagen ergibt sich, dass Dr. C2. im Zeitraum Oktober 1996 bis Dezember
1997 41 Sonographien verschiedener Organe der Klägerin angefertigt hat.
Angesichts dieser Häufigkeit bestehen - soweit kann der Beklagten gefolgt werden -
beträchtliche Zweifel, ob jede einzelne dieser Untersuchungen medizinisch
erforderlich war. Allein die Häufigkeit der Anwendung bestimmter
Untersuchungsmethoden rechtfertigt es aber nicht, alle einschlägigen
Untersuchungen als nicht erforderlich anzusehen. Auch Dr. C4. hat einzelne
dieser Untersuchungen als notwendig anerkannt. Jedoch ist kein Grund dafür
ersichtlich, dass die Ultraschalluntersuchungen der Halswirbelsäule am 17. und
22. Dezember 1997 notwendig waren. Dr. C2. hat die Notwendigkeit dieser
Untersuchungen mit den Diagnosen cervicobrachiales Syndrom (= Schulter-Arm-
Syndrom = HWS-Syndrom; Pschyrembel, a.a.O., S. 1814), Vertigo (= Schwindel;
Pschyrembel, a.a.O., S. 1761), hypertone Krisen (= Bluthochdruckkrisen;
Pschyrembel, a.a.O., S. 752) und nuchale Schwellung (= Schwellung im Nacken;
Pschyrembel, a.a.O., S. 1189) begründet. Unter ähnlichen Beschwerden litt die
Klägerin ausweislich der Krankendokumentation bereits seit mehreren Jahren (vgl.
Bl. 2 ff., 44 der Beiakte 7 sowie die Beiakte 4). Einen Grund dafür, warum angesichts
dieses langjährigen Beschwerdeverlaufs am 17. Dezember 1997 eine erneute
Ultraschalldiagnostik der Halswirbelsäule erforderlich war - und eine weitere am
22. Dezember 1997 - ergibt sich weder aus den vorliegenden medizinischen
Unterlagen noch aus den Ausführungen des Dr. C2. . Prof. Dr. I. und Dr.
M1. legen einen solchen Grund ebenfalls nicht substantiiert dar.
101 2. Binokularmikroskopische Untersuchung der Trommelfelle (2 x GOÄ-Nr. 1415),
17. Dezember 1997
102 Dr. C4. lehnt die Notwendigkeit dieser Untersuchung mit der Begründung ab,
dass eine Untersuchung des äußeren Ohres und des Trommelfells im Falle der
Klägerin zwar vertretbar gewesen sei, jedoch zu diesem Zweck eine einfache
Untersuchung beider Ohren (GOÄ-Nr. 6) ausgereicht habe (Bl. 300 der
Gerichtsakte). Dem hat Dr. C2. entgegengehalten, aufgrund eines
Sturztraumas habe eine Beteiligung des äußeren, mittleren und inneren Ohres durch
Einblutung sowie eine Trommelfellruptur ausgeschlossen werden müssen (Bl. 716
der Gerichtsakte). Prof. Dr. I. hält die durchgeführte Otoskopie (= direkte
Untersuchung des äußeren Gehörgangs und des Trommelfells mittels Ohrtrichter
oder Otoskop, Otoskop = Ohrtrichter mit Griff, Beleuchtungsquelle und Lupe;
Pschyrembel, a.a.O., S. 1233) angesichts der erhobenen Diagnosen für angemessen
(Bl. 45/46 der Beiakte 21); Dr. M2. geht auf diesen Punkt nicht gesondert ein.
Den Ausführungen von Prof. Dr. I. ist entgegenzuhalten, dass Dr. C2. keine
einfache Otoskopie, sondern eine aufwendigere Ohrenuntersuchung vorgenommen
hat. Dr. C4. hat auch nicht die Untersuchung des Ohres an sich, sondern nur die
aufwendige Methode beanstandet. Mit diesem Einwand setzen sich weder die
Klägerin noch Dr. C2. und auch nicht Prof. Dr. I. auseinander. Für die
Anwendung einer gegenüber einer anderen, mit höheren Kosten verbundenen
Behandlungsmethode bedarf es aber eines Grundes. Da ein solcher hier nicht
ersichtlich ist, war die am 17. Dezember 1997 durchgeführte
binokularmikroskopische Untersuchung entsprechend den Ausführungen von
Dr. C4. nicht erforderlich.
103 3. Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung
(GOÄ-Nr. 624), 22. Dezember 1997
104 Die Aufwendungen für diese Untersuchung können ebenfalls nicht als
beihilfefähig anerkannt werden. Allerdings dürfte es sich bei der von Dr. C2.
durchgeführten thermographischen Untersuchung (vgl. Bl. 753 der Gerichtsakte) um
ein anderes Verfahren als bei der gemäß § 6 Abs. 2 BhV vom Bundesministerium
des Innern von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Thermoregulationsdiagnostik
handeln. Kennzeichnend für letztere ist, dass Messungen an verschiedenen Stellen
des Körpers vor und nach einem Kältereiz erfolgen.
105 Vgl. Schröder u.a., a.a.O., § 6 BhV, Erl. 33 (S. 204.12); Deutsche Gesellschaft für
Thermographie und Regulationsmedizin, http://www.ther-
momed.org/verfahren.html.
106 Dagegen werden bei einer thermographischen Untersuchung mit einer
Infrarotkamera Wärmebilder des gesamten Körpers oder einzelner Organe zu
diagnostischen Zwecken angefertigt. Ein Kältereiz erfolgt bei dieser
Untersuchungsmethode grundsätzlich nicht.
107 Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1650, sowie Engel/Saier, Thermographische
Standarduntersuchungen in der Rheumatologie und Richtlinie zu deren Befundung,
Staatliches Rheumakrankenhaus Baden-Baden, 1984.
108 Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls war die
Anfertigung einer Thermographie im vorliegenden Fall nicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1
BhV notwendig. Dr. M1. (Bl. 81 der Beiakte 7), Prof Dr. I. (Bl. 10, 42, 46/47
der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 716/717 der Gerichtsakte) haben die
Untersuchung damit gerechtfertigt, dass sie zur Differenzierung zwischen
verschiedenen Erkrankungen (Durchblutungsstörungen, arthritischen oder
neurogenen Störungen) sowie zur Wahl der Therapie indiziert gewesen sei. Dies ist
für den Senat angesichts der Tatsache, dass derartige Beschwerden bei der Klägerin
bereits seit Jahren bekannt waren (vgl. Bl. 2 ff., 44/45 der Beiakte 7) und im Zeitraum
November 1996 bis Dezember 1997 insgesamt 15 Thermographien angefertigt
wurden (s. Beiakte 4), nicht nachvollziehbar. Dr. C2. , der an der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat teilgenommen hat, hat zu diesem Punkt keine
ergänzenden Erläuterungen abgegeben, obwohl der Vorsitzende darauf hingewiesen
hatte, dass bezüglich der Notwendigkeit einer thermographischen Untersuchung am
22. Dezember 1997 Zweifel bestünden. Dementsprechend schließt sich der Senat
den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C4. an, der die Anfertigung der
(u.a.) streitgegenständlichen Thermographie nicht für erforderlich hält (Bl. 295 der
Gerichtsakte).
109 4. Untersuchung des Stuhls auf Pilze (2 x GOÄ-Nr. 4716 und GOÄ-Nr. 4721),
19. Dezember 1997
110 Bezüglich dieser Untersuchung hat Dr. C4. (Bl. 376/377 der Gerichtsakte)
überzeugend dargelegt, dass ein Pilzbefall (des Darms) - von wenigen extremen
Ausnahmen abgesehen - normal sei und deswegen dem Nachweis von Pilzen keine
Bedeutung zukomme. Dem ist weder die Klägerin noch Dr. C2. substantiiert
entgegengetreten. Prof. Dr. I. und Dr. M1. haben sich zu diesem Punkt
ebenfalls nicht substantiiert geäußert. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass bei der Klägerin ein Ausnahmefall vorlag, aufgrund dessen die Durchführung
dieser Untersuchung erforderlich war.
111 5. Urinsediment (GOÄ-Nr. 3531), Untersuchung eines Körpermaterials mittels
vorgefertigter Reagenzien (GOÄ-Nr. 3511), Untersuchung von Urin oder Serum auf
Calcium (GOÄ-Nr. 3555), Kreatinin (2 x GOÄ-Nr. 3585.H1), Harnstoff (2 x GOÄ-Nr.
3584.H1), Harnsäure (2 x GOÄ-Nr. 3583.H1), Glukose (GOÄ-Nr. 3560), Natrium
(GOÄ-Nr. 3558), Kalium (GOÄ-Nr. 3557), Erythropoetin (GOÄ-Nr. 4050),
Parathormon (GOÄ-Nr. 4056), Oxalat (GOÄ-Nr. 3776 analog), Mikroglobuline (2 x
GOÄ-Nr. 3754), Protein (GOÄ-Nr. 3760), Bestimmung der Kreatinin-Clearance
(GOÄ-Nr. 3615), Immunfixati-on, bis zu fünf Antiseren (5 x GOÄ-Nr. 3749) sowie
SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese (GOÄ-Nr. 3764), 22. Dezember 1997
112 Sämtliche dieser Untersuchungen waren im Zeitraum August 1996 bis 3.
Dezember 1997 bereits mindestens einmal erfolgt, einige Untersuchungen sogar bis
zu fünf Mal. Dr. C4. (Bl. 307 der Gerichtsakte) zufolge bestand schon aus diesem
Grunde für die vorstehend aufgeführten Untersuchungen keine Notwendigkeit. Prof.
Dr. I. und Dr. C2. (Bl. 722-732 der Gerichtsakte) beschränken ihre
Ausführungen auf die Darlegung, aufgrund welcher Diagnosen die jeweilige
Untersuchung indiziert gewesen sei. Auf die Feststellung von Dr. C4. , die
Untersuchungen seien nicht in dieser Häufigkeit erforderlich gewesen, gehen sie
beide nicht ein. Dr. M3. äußert sich ebenfalls nicht zur Untersuchungshäufigkeit.
Aufgrund der auffälligen Häufigkeit dieser und vieler anderer von Dr. C1.
veranlassten Laboruntersuchungen gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung -
insoweit schließt er sich Dr. C4. an -, dass die erneute Durchführung der
vorstehend aufgeführten Untersuchungen am 22. Dezember 1997 i.S.d. § 5 Abs. 1
Satz 1 BhV notwendig war.
113 Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) steht der Klägerin
ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz ihrer nicht als beihilfefähig anerkannten
Aufwendungen zu. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für medizinische
Leistungen, die nach den BhV nicht erstattungsfähig sind, kann nur dann unmittelbar
aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden, wenn diese anderenfalls in ihrem
Wesenskern verletzt wäre.
114 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46 m.w.N.
115 Diese Voraussetzung liegt bei Aufwendungen für nicht erforderliche medizinische
Leistungen ersichtlich nicht vor.
116 Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beklagten ist
nicht zu entsprechen. Der Senat versteht diesen Beweisantrag dahin, dass die
Beklagte die Beauftragung eines zusätzlichen, vom Senat zu benennenden
Sachverständigen (sog. Obergutachters) begehrt, nicht aber eine nochmalige
Stellungnahme des Sachverständigen Dr. C4. . Letzteres kommt in ihrem Antrag
nicht zum Ausdruck; insbesondere ist Dr. C4. dort nicht namentlich benannt. Dem
so verstandenen Antrag ist schon deswegen kein Erfolg beschieden, weil es ihm an
der erforderlichen Substantiierung mangelt. Der Antrag lässt nicht erkennen, aus
welchen Gründen zu welchen Punkten eine erneute Begutachtung zu neuen
Erkenntnissen führen soll, insbesondere inwieweit sie geeignet ist, die verbleibenden
inhaltlichen Differenzen zwischen dem von Dr. C4. erstellten Gutachten auf der
einen und den von Dr. M1. und Prof. Dr. I. erstellten Gutachten sowie der
Stellungnahme des Dr. C2. auf der anderen Seite auszuräumen.
117 Darüber hinaus war der Antrag aber auch in der Sache abzulehnen. Ob ein
(weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen ist, steht gemäß §§ 98 VwGO,
404, 412 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich im Ermessen des
Tatsachengerichts. Eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens besteht nur dann, wenn sich deren Notwendigkeit
aufdrängt. Dies ist dann der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen für die
Verwertbarkeit der bereits vorliegenden Gutachten nicht gegeben sind, wenn also
diese offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden
tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten,
wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder
wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer
besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist.
118 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz BeamtR
ES/C II 3.4 Nr. 7, vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr.
48, sowie vom 4. Dezember 1991 - 2 B 135.91 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 238.
119 Dass die vorliegenden Gutachten derartige Mängel aufweisen, hat die Beklagte
weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Namentlich der Umstand, dass der
Senat das Gutachten Dr. C4. - soweit es um die dort "abgelehnten Maßnahmen"
geht - aus den dargelegten Gründen im Einzelnen nicht durchweg für überzeugend
gehalten hat, stellt dessen Verwertbarkeit dem Grunde nach unter den genannten
Gesichtspunkten (offen erkennbare Mängel etc.) nicht in Frage.
120 Dagegen besteht eine Verpflichtung, ein weiteres Gutachten einzuholen, nicht
schon dann, wenn ein Beteiligter die bereits vorliegenden Gutachten als
Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
121 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, a.a.O., sowie vom
30. März 1995 - 8 B 167.94 -, a.a.O.
122 Dies gilt hier schon deswegen, weil die Beklagte sich mit den vorliegenden
Gutachten inhaltlich nicht auseinander gesetzt hat und es dementsprechend an
Darlegungen fehlt, aus welchen Gründen die vorliegenden Gutachten keine
ausreichende Erkenntnisgrundlage darstellen sollen.
123 Der schriftsätzlichen Beweisanregung der Klägerin ist aus den vorstehenden
Gründen ebenfalls nicht zu entsprechen. Im Übrigen schließt der Senat aus dem
Umstand, dass die Klägerin einen Beweisantrag nicht gestellt hat, dass sie jedenfalls
zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine (weitere)
Beweiserhebung nicht (mehr) für notwendig erachtet hat.
124 Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 4 % ab dem Datum der
Rechtshängigkeit (hier: 12. November 1998) ergibt sich aus der entsprechenden
Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. Art. 229 §
1 Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
125 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
126 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2
VwGO, 127 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) nicht vorliegen. Eine etwaige
Abweichung vom Urteil des OVG Bremen vom 22. September 1999 (2 A 306/98,
a.a.O.) rechtfertigt die Zulassung der Revision (beschränkt auf Punkt II.8) schon
deshalb nicht, weil die Ausführungen, von denen eine Abweichung in Betracht
kommt, nicht zu den die Entscheidung des OVG Bremen tragenden Erwägungen
gehören.
127 Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), a.a.O., § 132 Rn. 89 m.w.N.
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