Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.12.2004: actio libera in causa
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2004 - 38 K 6/04.BDG) hat entschieden:
Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf
Tenor:
Dem Ruhestandsbeamten wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.
Der Ruhestandsbeamte trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Ruhestandsbeamten wird auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt, vorbehaltlich der Abtretung bestehender Rentenansprüche im Umfang des gezahlten Unterhaltsbeitrages für den gleichen Zeitraum.
1
Gründe:
2 I.
3 Der am 00.0.1957 geborene Ruhestandsbeamte (nachfolgend nur: Beamte) trat nach dem Besuch der Grund und
Hauptschule in den Jahren 1964 bis 1973 am 1. August 1973 als Postjungbote in den Dienst der
damaligen Deutschen Bundespost. Nach bestandener Prüfung für den einfachen Postdienst wurde er
mit Wirkung vom 1. Februar 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum
Postschaffner z.A. ernannt. Er wurde in der Folgezeit mehrfach befördert, zuletzt am 16. Oktober 1981
zum Posthauptschaffner. Seit dem 25. Februar 1984 ist er Beamter auf Lebenszeit. Mit Verfügung vom 28.
September 2001 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 1 BBG mit Ablauf des Monats
September 2001 in den (vorzeitigen) Ruhestand versetzt.
4 Führung und Leistung des zuletzt als Briefzusteller im Bereich des Zustellstützpunktes H 1
eingesetzten Beamten wurden von dem Leiter des Zustellstützpunktes am 23. Mai 2000 wie folgt beurteilt:
5 "Der PHSch H1 war bis zu seiner Dienstenthebung als Stammzusteller im ZSP F 13 (L) eingesetzt.
6 Führung:
7 Herr H1 arbeitete sehr ruhig und selbstständig. Ein verstärkter Alkoholgenuss war nicht zu vermuten.
Bis zum Zeitpunkt des unkontrollierten Alkoholkonsums war Herr H1 nicht auffällig und eher zurückhaltend.
8 dienstliche Leistungen:
9 Die dienstlichen Leistungen waren zuvor ohne Beanstandungen, parallel mit dem festgestellten Alkoholkonsum
stiegen auch die Reklamationen (Falschzustellung, späte Zustellzeit)."
10 Der Beamte war insgesamt dreimal verheiratet. Die letzte Ehe wurde im Jahre 1999 geschieden. Aus der zweiten
Ehe ist der 1981 geborene Sohn hervorgegangen.
11 II.
12 Der Beamte ist in seiner aktiven Dienstzeit bereits straf und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten:
13 Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 15. Februar 1988 Az. 15 Js 727/87 - wurde
gegen ihn wegen Untreue gemäß § 266 StGB eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM
festgesetzt wegen des Vorwurfs, als Ausgabebeamter bei der Paketausgabe einen Nachnahmebetrag in Höhe von
701,90 DM nicht mit der Postkasse verrechnet, sondern für sich behalten zu haben. Unter anderem wegen
desselben Sachverhalts wurde gegen ihn durch Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers des Postamts F vom
30. Dezember 1988 eine Geldbuße in Höhe von 500,00 DM verhängt.
14 Mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts F vom 16. November 1989 Az. 40 Js 827/89 wurde der
Beamte wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je 55,00 DM verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist für
die Neuerteilung von sechs Monaten ausgesprochen.
15 Wegen des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts sowie wegen des Vorwurfs, einen schuldhaften
Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit nach einer in der Zeit vom 21. August 1989 bis
20. Dezember 1989 durchgeführten Alkoholentwöhnungstherapie verursacht zu haben, mit der Folge,
dass er sich in der Zeit vom 22. August 1990 bis 21. Dezember 1990 erneut einer stationären
Alkoholentziehungstherapie habe unterziehen müssen und in dieser Zeit keinen Dienst habe leisten
können, wurde gegen den Beamten mit Disziplinargerichtsbescheid des Bundesdisziplinargerichts, Kammer
X E vom 23. Juli 1993 (Az.: X VL 21/93) eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von
48 Monaten verhängt.
16 III.
17 Nachdem durch Verfügung des Leiter der Niederlassung Briefpost F vom 17. Februar 1998 disziplinare
Vorermittlungen gegen den Beamte angeordnet worden waren wegen des Vorwurfs, nach zwei stationären
Alkoholentziehungskuren erneut schuldhaft einen Rückfall in die Alkoholsucht herbeigeführt zu
haben, wurde mit Bescheid vom 17. September 1998 wegen dieses Fehlverhaltens sowie wegen einer Reihe weiterer
Einzelverfehlungen das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet und - nach
vorausgegangenem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 28. Juli 1998 - seine vorläufige
Dienstenthebung verfügt. Aufgrund Bescheides vom 3. November 1998 wurden zunächst 49 v. H. seiner
Dienstbezüge einbehalten; dieser Kürzungsbetrag wurde unter dem 13. Januar 1999 auf 7 v. H. herabgesetzt.
18 Die - nach durchgeführter Untersuchung, in der der Beamte Gelegenheit hatte, zu den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, die er jedoch nicht wahrnahm - am 9. Oktober 2002 beim
Bundesdisziplinargericht eingegangene Anschuldigungsschrift legt dem Beamten zur Last, ein Dienstvergehen
begangen zu haben, indem er
19 1. durch die Verweigerung abstinenzherstellender und erhaltender Maßnahmen seine andauernde
Dienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt und hierdurch die Versetzung in den vorzeitigen
Ruhestand verursacht habe,
20 2. am 5. November 1997 in angetrunkenem Zustand den Dienst angetreten habe,
21 3. am 5.November 1997 ca. 60 InfopostSendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt
und damit unterdrückt habe, indem er diese Sendungen in einen Behälter neben seinen Zustellspind
gelegt und diesen Behälter mit einer Zustelltasche abdeckt habe,
22 4. am 6. November 1997 eine dienstliche Anweisung nicht befolgt habe,
23 5. am 11. November 1997 den Dienst verspätet angetreten habe,
24 6. am 19. März 1998 alkoholisiert Dienst verrichtet und durch sein auffallendes Verhalten
gegenüber Kollegen den Betriebsfrieden gestört habe,
25 7. am 20. März 1998 alkoholisiert Dienst verrichtet und hierdurch die Verkehrsmengenermittlung nicht
korrekt durchgeführt und mangelhaft zugestellt habe,
26 8. am 3., 4. und 6. Juni 1998 alkoholisiert Dienst verrichtet und hierdurch langsam und unkonzentriert
gearbeitet habe und
27 9. am 16. Juli 1998 alkoholisiert Dienst verrichtet und hierdurch die Verkehrsmengenermittlung nicht
korrekt durchgeführt habe.
28 Am 1. Januar 2004 ist das Verfahren gemäß § 85 Abs. 7 BDG auf das Verwaltungsgericht
Düsseldorf übergangen.
29 Der Disziplinarkammer haben die Personalakten des Beamten einschließlich der Disziplinarvorgänge
vorgelegen.
30 IV.
31 Das Disziplinarverfahren war gemäß § 85 Abs. 3 BDG nach bisherigem Recht, d.h. auch nach dem
In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und - grundsätzen
der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen.
32 Die Kammer konnte in Abwesenheit des Beamten verhandeln und entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen
war und Hinderungsgründe nicht mitgeteilt hat (§ 72 BDO).
33 Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht das Gericht hinsichtlich der
einzelnen Anschuldigungspunkte von folgendem Sachverhalt und nachstehender rechtlicher Würdigung aus:
34 Anschuldigungspunkt 1:
35 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass unter Berücksichtigung des übrigen Inhalts der
Anschuldigungsschrift, insbesondere aufgrund der Ausführungen auf Blatt 6 und 10, der Anschuldigungssatz
dahin auszulegen ist, dass dem Beamten auch der eigentliche Rückfall, d.h. der erneute Alkoholgenuss nach
absolvierter Entwöhnungstherapie - gewissermaßen das elementarste Unterlassen abstinenzerhaltender
Maßnahmen -, als eine Ursache, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, - zum Vorwurf gemacht wird.
36 Hierzu sowie zu dem Vorwurf, in der Folgezeit dann abstinenzherstellende Maßnahmen verweigert zu haben,
hat die Hauptverhandlung folgende Sachverhalt ergeben:
37 Der Beamte ist alkoholkrank. Nachdem Mitarbeiter ihn bereits im Dezember 1988 sowie im April 1989 mehrfach
alkoholisiert bei der Arbeit angetroffen hatten und im Juni 1989 gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet
worden war, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,75 0/00 mit seinem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr
teilgenommen hatte, unterzog er sich in der Zeit vom 21. August 1989 bis 20. Dezember 1989 einer
Alkoholentwöhnungstherapie im Qstift in F. Eine Prognose zum Erfolg dieser Behandlung konnte nicht
gestellt werden, da der Beamte zu der zu diesem Zweck anberaumten nachträglichen Untersuchung nicht erschien.
38 Nach Wiederantritt seines Dienstes wurde er am 12. Februar 1990 durch seinen Dienstherrn über die
disziplinaren Folgen eines etwaigen Rückfalls belehrt. Durch seine Unterschrift bestätigte er,
dass er diese Belehrung verstanden habe. Dennoch erschien er im Mai 1990 erneut alkoholisiert an seinem
Arbeitsplatz, weswegen der Betriebsarzt eine erneute stationäre Therapie für erforderlich hielt,
der sich der Beamte in der Zeit vom 22. August 1990 bis 20. Dezember 1990 in der Fachklinik G unterzog.
39 Zu den Fragen des Dienstherrn, ob der Beamte durch diese zweite Entziehungskur abstinent geworden sei, ob
er über die notwendige Krankheitseinsicht verfüge, um die Folgen eines Rückfalls für seine
Gesundheit und Dienstfähigkeit richtig einschätzen zu können, und ob er fähig sei, sich
dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kam der Oberarzt der Fachklinik G, Herr L1, Arzt für
Neurologie und Psychiatrie, In seinem Gutachten vom 12. März 1992, das auf Anregung des Verteidigers des
Beamten in Form des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, im wesentlichen zu
folgenden Feststellungen:
40 "Weder aus dem Verhalten noch aus den Ergebnissen der durchgeführten Alco-Tests und der relevanten
chemischen Untersuchungen ergaben sich Hinweise auf einen erneuten Alkohol oder sonstigen Suchtmittelkonsum
während der stationären Rehabilitationsmaßnahme.
41 Bei der Entlassungsuntersuchung ergaben sich weder im neurologischen Befund noch im psychischen Querschnittsbild
Hinweise auf Intoxikationssymptome, insbesondere nicht auf ein chronisches hirnorganisches alkoholtoxisches
Psychosyndrom.
42 Der Patient wurde daher regulär dienstfähig entlassen.
43 Ob der Patient allerdings bis jetzt abstinent geblieben ist, kann nicht sicher beurteilt werden. Einige
Verdachtsmomente, die aber nicht zwingend und schlüssig sind, ergaben sich jetzt bei der ambulanten
Untersuchung dahingehend, dass zu diesem Zeitpunkt möglicherweise ein Entzugssyndrom vorlag (welches
längeren vorangegangenen Alkoholkonsum voraussetzt), das möglicherweise mit Distraneurin bekämpft wurde.
44 Auch das Verhalten des Patienten bei mehrfachen Einbestellungen mit wiederholten Entschuldigungen, welche
keine dienstlichen Gründe hatten, kann in diese Richtung gedeutet werden.
45 Die Argumentation ist jedoch keineswegs zwingend. Einzelheiten: siehe oben).
46 Krankheitseinsicht und Abstinenzmotivation wurden während der Rehabilitationsmaßnahme vertieft
und stabilisiert. Der Patient weiß um die Unheilbarkeit der Alkoholkrankheit und damit um die Notwendigkeit
lebenslanger, absoluter Abstinenz gegenüber Alkohol, aber auch gegenüber allen anderen psychotropen
Substanzen mit Suchtpotential.
47 Sofern nicht andere Grunderkrankungen mit Störung der psychischen Funktionen auftreten, ist davon
auszugehen, dass der Patient auch in Zukunft sich dieser Einsicht entsprechend verhalten kann. Dies gilt auch
für den Beginn eines eventuellen Rückfalls. Im Laufe einer erneuten "nassen Phase" kann es
allerdings auch wieder zu einer Einschränkung psychischer Funktionen durch die Suchterkrankung kommen und
damit zu einer Störung der Steuerungsfähigkeit."
48 Auch im Anschluss an die Behandlung in G war bereits am 9. Januar 1991 eine Belehrung des Beamten über
seine Pflichten zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit aufgrund der Alkoholsucht bzw. die disziplinaren
Folgen eines schuldhaften Rückfalls nach einer erfolgreichen Therapie erfolgt.
49 Am 24. April 1992 wurde der Beamte durch die Betriebsärztin T untersucht, die in ihrer Stellungnahme
vom 12. Mai 1992 zu dem Ergebnis kam, dass "zum jetzigen Zeitpunkt mit Sicherheit" von einer Abstinenz
des Beamten ausgegangen werden könne. Insbesondere eine zweimalige Blutalkoholmessung (vor und nach dem
Wochenende) sei mit 0,0 Promille negativ ausgefallen. Die Langzeitwerte (Leberwerte) seien ebenfalls
unauffällig. Insgesamt habe sich der Eindruck ergeben, dass der Beamte Einsicht in seine Alkoholkrankheit
gewonnen habe und eine lebenslange Abstinenz anstrebe.
50 In einer formlosen Beurteilung aus dem April 1994 wurde dem Beamten einwandfreies dienstliches Verhalten
bescheinigt und festgestellt, dass sich keine Hinweise auf einen Alkoholgenuss gezeigt hätten.
51 Erstmals im November 1997 wurde der Beamter erneut angetrunken im Dienst angetroffen. Aufgrund einer Untersuchung
vom 15. Dezember 1997 kam die Betriebsärztin Frau X in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 1998 zu dem
Ergebnis, dass der Beamte zur Zeit nicht arbeitsfähig sei. Der Therapieerfolg einer begonnenen ambulanten
Langzeittherapie bei dem Facharzt für Psychiatrie C bleibe abzuwarten, nachdem der Beamte die bislang
vereinbarten Termine nicht wahrgenommen habe. Wahrscheinlich sei eine erneute stationäre Behandlung erforderlich.
52 Am 29. Januar 1998 wurde der Beamte in einem Mitarbeitergespräch erneut über seine Pflicht zur
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit belehrt und auf die Notwendigkeit einer erneuten stationären
Langzeittherapie hingewiesen, was er durch seine Unterschrift anerkannte.
53 Nachdem die Betriebsärztin mit Schriftsatz vom 3. März 1998 mitgeteilt hatte, dass der Beamte
nunmehr die ambulante Therapie wahrnehme und für die Fußzustellung eingesetzt werden könne,
forderte ihn der Niederlassungsleiter mit Schreiben vom 10. März 1998 zur Aufnahme des Dienstes auf,
unter gleichzeitigem Hinweis, dass er verpflichtet sei, die begonnene ambulante Langzeittherapie fortzuführen.
54 Unter dem 2. April 1998 teilte die Betriebsärztin mit, dass sich der Beamte nach Mitteilung von C seit
Februar 1998 nicht mehr bei diesem gemeldet habe, so dass davon auszugehen sei, dass er die vorgeschlagene
Behandlung abgebrochen habe. Daraufhin wurde er mit Schreiben des Niederlassungsleiters vom 7. April 1998
aufgefordert, nunmehr eine stationäre Langzeittherapie durchzuführen. Für den Fall der Weigerung
wurden disziplinare Konsequenzen angekündigt.
55 Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 teilte die Betriebärztin mit, dass sie die in einer Anfrage des Leiters
der Niederlassung vom 17. Juni 1998 gestellten Fragen, ob der Beamte dienstunfähig sei und ob gegebenenfalls
die Dienstfähigkeit durch eine weitere stationäre Behandlung wiederhergestellt werden könne,
nicht beantworten könne, da dieser mit der Erstellung eines für ihre Entscheidung notwendigen
psychiatrischen Gutachtens nicht einverstanden sei.
56 Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten erteilte die damalige
Untersuchungsführerin dem Gesundheitsamt der Stadt F den Auftrag, zur Frage der Dienstfähigkeit des
Beamten, zu den Einzelheiten seiner Alkoholerkrankung sowie zur Vorwerfbarkeit des Rückfalls nach der
zweiten stationären Behandlung und der angeschuldigten dienstlichen Unregelmäßigkeiten Stellung
zu nehmen.
57 Eine abschließenden Beurteilung konnte jedoch wiederum nicht erfolgen, da der Beamte nach Mitteilung
der Amtsärztin, Städtische Medizinaldirektorin X1, vom 31. Mai 1999 zwar zu den mit ihr vereinbarten
Terminen erschienen war, jedoch drei Termine für eine - auch von der Amtsärztin für
erforderlich erachteten - psychiatrischen Zusatzbegutachtung von ihm nicht wahrgenommen wurden.
58 Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 beantragte daraufhin der - nach Abberufung der ursprünglichen
Untersuchungsführerin gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO - bestellte neue Untersuchungsführer
beim Bundesdisziplinargericht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 BDO die Anordnung, dass der Beamten zur
Vorbereitung eines Gutachtens über seine psychiatrischen Zustand in ein öffentliche psychiatrische
Krankenhaus gebracht, dort verwahrt und untersucht werde. Eine Entscheidung des Gerichts in der Sache erfolgte
jedoch nicht, nachdem der Beamte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. September 2000 mitgeteilt hatte,
dass er sich nunmehr freiwillig der Untersuchung unterziehen werde.
59 Am 24. November 2000 wurde er daraufhin durch das Gesundheitsamt F amtsärztlich (Dr. L) und fachpsychiatrisch
(Frau B) untersucht. In seinem Gutachten vom 9. März 2001 beantwortete der Amtsarzt Dr. L die ihm vom
Untersuchungsführer gestellten Fragen wie folgt:
60 1. Herr H1 lebt zur Zeit nicht alkoholabstinent.
61 2. Herr H1 ist wegen der akuten Suchtverfassung nicht dienstfähig. Die Dienstfähigkeit wäre
zu erlangen, wenn sich Herr H1 einer Entziehungs- und anschließenden Entwöhnungsbehandlung unterzieht.
62 3. Herr H1 beschreibt sich als Spiegeltrinker.
63 4. Da es sich bei dem Alkoholismus um eine anerkannte Erkrankung handelt, sind Rückfälle als
krankheitsbedingt und nicht schuldhaft zu werten.
64 5. Im selben Sinne ist Herr H1 auch für die begangenen dienstlichen Unregelmäßigkeiten nicht
voll verantwortlich.
65 Insbesondere aufgrund der pauschalen Beurteilung der Rückfallproblematik hielt der Untersuchungsführer
dieses Gutachten für nicht ausreichend und veranlasste eine erneute Begutachtung der Dienstfähigkeit
durch den Betriebsarzt sowie ein psychiatrisches Fachgutachten durch die Rheinischen Kliniken W.
66 Aufgrund der am 13. Juli 2001 vorgenommenen Untersuchung kam die Betriebsärztin X in ihrem Bericht vom
18. Juli 2001 zu folgendem Befund:
67 chronischer Alkoholabusus ICD 10: F10.2, Signierziffer 05 Epilepsie ICD 10: G40.9
68 Wegen der Art, Schwere und Chronifizierung der Erkrankungen sei mit der Aufnahme des Dienstes nicht mehr
zu rechnen. Eine Dienstunfähigkeit (§ 42 BBG) sei ärztlicherseits gerechtfertigt.
69 Gestützt auf diese Feststellungen wurde der Beamte am 28. September 2001 mit Ablauf des 30. September
2001 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den (vorgezogenen) Ruhestand versetzt.
70 In dem psychiatrischen Gutachten der Rheinischen Kliniken W vom 11. Juni 2002, das allein auf den Inhalt der
Akten, insbesondere die ärztlichen Gutachten und Berichte über die vorausgegangenen Untersuchungen
gestützt werden konnte, weil der Beamte zu den anberaumten Untersuchungsterminen nicht erschien und kein
Kontakt mit ihm herzustellen war, traf die Verfasserin, Frau Assistenzärztin I zur Frage des schuldhaften
Herbeiführens der dauernden Dienstunfähigkeit zusammenfassend die Feststellung,
71 "dass zum Zeitpunkt des Rückfalls bei Herrn H1 keine Minderung seiner Einsichts oder
Steuerungsfähigkeit vorlag und von einer vollen Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Rückfalls
ausgegangen werden muss.
72 Herrn H1 war ebenfalls bekannt, dass mit einer erneuten Abhängigkeitsentwicklung ein dauernder Verlust
seiner Dienstfähigkeit zu erwarten ist.
73 Hierauf wurde er in den vergangenen Jahren von seinem Arbeitgeber, von der Postbetriebsärztin und von
weiteren Ärzten wiederholt hingewiesen.
74 Mehrfach wurde er deshalb nach dem Rückfall im November 1997 aufgefordert, sich einer weiteren Therapie
zu unterziehen, sich mindestens einer Selbsthilfegruppe anzuschließen und professionelle Hilfe in Anspruch
zu nehmen.
75 Eine Überwindung der Alkoholsucht des Herrn H1 ohne Hilfe von außen erschien u. E. zu Recht
wenig aussichtsreich.
76 So betonen beispielsweise Selbsthilfeorganisationen wie die Anonymen Alkoholiker (AA) die Unfähigkeit
des Mitglieds, alleine mit der Alkoholabhängigkeit umzugehen und ermutigen es, bei der Gruppe Unterstützung
zu suchen.
77 Herr H1 weigerte sich jedoch stets, eine weitere Therapie zur Erlangung dauerhafter Abstinenz durchzuführen.
78 Auch für die Umstände dieser Entscheidungsfindung, weitere therapeutische Maßnahmen abzulehnen,
liegen keine Hinweise auf eine schwerwiegende seelische Störung vor, die eine verminderte Einsichts und
Steuerungsfähigkeit zur Folge hätten.
79 Im Tatbestand der Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit scheidet eine Schuldminderung schon
deshalb aus, weil eine strafrechtliche Haftung nach den Grundsätzen der actio libera in causa eintritt.
80 Denn es muss davon ausgegangen werden, dass Herr H1 wusste, dass er suchtkrank ist und welche Gefahren,
einschließlich dem Verlust der Dienstfähigkeit ihm bei erneutem Alkoholkonsum drohen.
81 Er musste damit rechnen, dass er in alkoholisiertem Zustand wieder die Kontrolle über sein Trinkverhalten
verliert und in aktive Abhängigkeit gerät.
82 Auch musste er damit rechnen, dass er wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen seinen Dienst als Zusteller
nicht mehr ordnungsgemäß durchführen kann und dass er damit seine Dienstunfähigkeit riskiert.
83 Da die dauernde Dienstunfähigkeit durch den Alkoholrückfall verursacht wurde, ist davon auszugehen,
dass Herr H1 seine Dienstfähigkeit mit einer strikt abstinenten Lebensführung sehr wahrscheinlich hätte
erhalten können.
84 Demnach liegt für den Tatbestand des Alkoholrückfalls mit dauernder Dienstunfähigkeit infolge
keine aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 20/ 21 vor."
85 Danach hat der Beamte gegen seine Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner uneingeschränkten
Dienstfähigkeit verstoßen (§ 54 Satz 1 BBG), indem er nach Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit
aufgrund der zweiten Alkoholentziehungskur in G Ende des Jahres 1990 im November 1997 wieder rückfällig
wurde und sich anschließend beharrlich geweigert hat, geeignete Maßnahmen zur Behandlung seiner Sucht zu
ergreifen, mit der Folge, dass er aufgrund dieser Erkrankung mit Ablauf des 30. September 2001 wegen dauernder
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, und damit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs.
1 Satz 1 BBG begangen.
86 Aus der Verpflichtung zur vollen Hingabe an den Beruf folgt, dass ein Beamter zur Erfüllung seiner Pflichten
seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und es ihm damit auch obliegt, diese
Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten. Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört
auch, nach einer Entzugsbehandlung den Griff zum sog. "ersten Glas" Alkohol zu unterlassen, weil jedweder
Genuss von Alkohol nach einer Entzugstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben lässt und
so erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann. Dennoch
ist es nicht das erste Glas Alkohol selbst, das disziplinar bedeutsam ist und allein den Vorwurf der Verletzung
beamtenrechtlicher Pflichten begründet. Disziplinare Relevanz erhält der Rückfall in die Alkoholsucht
erst, wenn die Entwöhnungstherapie erfolgreich war, das heißt der Beamte danach in der Lage war, der
Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, und die erneute Abhängigkeit
Folgen zeitigt, die in den dienstlichen Bereich hineinreichen. Die dienstlichen Auswirkungen sind nicht nur Folgen,
sondern selbst Tatbestandsmerkmal des Dienstvergehens (a).
87 BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 1999 - 1 D 25.98 - und vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 -
jeweils bei Juris
88 Ebenso pflichtwidrig handelt ein Beamter, der nach erfolgtem Rückfall in die nasse Phase der Alkoholsucht
alle Bemühungen seines Dienstherrn, die der Behandlung seiner Krankheit dienen sollen, in den Wind
schlägt, die betriebsärztlicherseits veranlasste - ambulante - Langzeittherapie abbricht
und sich beharrlich weigert, sich der ersatzweise für notwendig erachteten stationären Behandlung zu
unterziehen und dadurch die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit verhindert (b).
89 BVerwG, Urteil vom 7. September 1993 - 1 D 12.93 , Dok.Ber. B 1994, 10.
90 a) Die Voraussetzungen für einen disziplinarrechtlich vorwerfbaren Rückfall des alkoholkranken
Beamten in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit sind gegeben.
91 Der Beamte ist nach übereinstimmender Auffassung aller Ärzte, die ihn untersucht haben, seit Jahren
alkoholkrank.
92 Dem Rückfall Ende des Jahres 1997 ist eine erfolgreiche Alkoholentwöhnungsbehandlung vorausgegangen.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, d.h. mit
einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt, fest, dass der Aufenthalt des Beamten in G
von August bis Dezember 1990 ihn in die Lage versetzt hat, dem Griff zum "ersten Glas Alkohol" zu
widerstehen.
93 Für den Erfolg der Therapie spricht dabei insbesondere die mehrjährige Abstinenzphase bis zum
Rückfall Ende des Jahres 1997. Die Dauer der Abstinenz ist ein wichtiges Indiz für den Erfolg einer
Entziehungskur.
94 BVerwG, Urteil vom 21. September 1994 - 1 D 62.93 -, Dok.Ber. B 1995, 7.
95 Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beamter eine so lange Zeit wie im vorliegenden Fall (mehr als sechs Jahre)
in der Lage war, einer erneuten Alkoholaufnahme zu widerstehen.
96 Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte entgegen seinen eigenen Angaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt
rückfällig geworden sein könnte, bestehen nicht. Zwar haben sich nach dem Gutachten des L1 bei der
Untersuchung im Februar 1992 einzelne Anzeichen dafür gezeigt, dass zu diesem Zeitpunkt möglicherweise
ein Entzugssyndrom vorlag, welches längeren vorangegangenen Alkoholkonsum voraussetzt hätte; der Gutachter
hat jedoch selbst eingeräumt, dass diese Verdachtsmomente nicht zwingend und schlüssig seien. Die
Betriebsärztin Dr. T kam in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 1992 zu dem Ergebnis, dass aufgrund ihrer am
24. April 1992 durchgeführten Untersuchung im damaligen Zeitpunkt "mit Sicherheit" von der Abstinenz
des Beamten ausgegangen werden könne. Gegen einen früheren Rückfall spricht aber insbesondere der
Umstand, dass der Beamte nach der im Dezember 1990 abgeschlossenen Behandlung im Dienst ein einwandfreies Verhalten
an den Tag gelegt hat und sich keine Hinweise auf einen Alkoholgenuss gezeigt haben, wie in der Beurteilung aus
dem April 1994 ausdrücklich bescheinigt und festgestellt wurde, während er sowohl in den früheren
Trinkphasen als auch nach dem Rückfall wiederholt angetrunken im Dienst angetroffen wurde und sich Mängel
in den dienstlichen Leistungen einstellten.
97 Der Beamte bestreitet selbst nicht, dass es nach langer Abstinenzphase im Jahr 1997 wieder zu einem Rückfall
in die Alkoholsucht gekommen ist. Dieser Rückfall hat insoweit zu dienstlichen Auswirkungen geführt, als
der Beamte wiederholt angetrunken seinen Dienst verrichtete, seine Leistungen - wie unter Anschuldigungspunkt
2 bis 9 auszuführen sein wird - aufgrund dessen Anlass zu Kritik boten und er letztendlich wegen seiner
Alkoholsucht in den - vorzeitigen - Ruhestand versetzt werden musste.
98 Dass für die Zurruhesetzung in erster Linie die Alkoholerkrankung des Beamten ursächlich war, ergibt
sich aus dem Gutachten des Gesundheitsamtes F vom 9. März 2001, in dem unter Ziffer 2.) festgestellt wurde,
dass der Beamte "wegen akuter Suchtverfassung" nicht dienstfähig sei, sowie aus der Stellungnahme
der Betriebsärztin X vom 18. Juli 2001, die unter Ziffer 1.) als für die Einsatzfähigkeit relevante
Gesundheitsstörung allein die "erhebliche psychische und körperliche Leistungsminderung bei
fortgeschrittener Alkoholkrankheit" benennt. Zwar enthält dieser Bericht unter Ziffer 5 Buchst. c) auch
die Diagnose "Epilepsie"; dieser Befund beruht jedoch ausweislich der Ausführungen zu Ziffer 5
Buchstabe a) allein auf der Schilderung des Beamten von einem epileptischen Anfall aus dem Jahre 2001, der zu
einer zehntägigen stationären Entgiftungsbehandlung in G1 geführt habe, was wiederum den Schluss
zulässt, dass dieser Anfall in engem Zusammenhang mit der Alkoholsucht des Beamten gestanden hat.
99 Dass aus Sicht der Betriebsärztin die Alkoholsucht des Beamten die Hauptursache für seine
Dienstunfähigkeit bildete, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass mit der von ihr angegebenen Bezeichnung
ICD 10: F10.2 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol), Signierziffer 05 (psychotische Störung)
eine spezifizierte Klassifikation der diagnostizierten Erkrankung vorgenommen wurde, während die Bezeichnung
ICD 10: G40.9 (Epilepsie, nicht näher bezeichnet) lediglich eine unspezifizierte Auffangklassifizierung darstellt.
100 Letztlich hat auch die Sachverständige I in ihrem - bei ihrer Anhörung im Untersuchungsverfahren am
23. Juli 2002 mündlich vorgetragenen und in Form des Selbstleseverfahrens ins gerichtliche Verfahren
eingeführten - Gutachten vom 11. Juni 2002 bestätigt, dass der Beamte mit einer strikt abstinenten
Lebensführung sehr wahrscheinlich seine Dienstfähigkeit hätte erhalten können.
101 Der Beamte hat hinsichtlich des Rückfalls und der hieraus folgenden dauernden Dienstunfähigkeit
bedingt vorsätzlich gehandelt.
102 Aus der Erfahrung von zwei vorausgegangenen Entziehungskuren wusste er, dass bei erneutem Alkoholgenuss ein
Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit drohte. L1 hat in seinem Gutachten vom 12.
März 1992 bestätigt, dass Krankheitseinsicht und Abstinenzmotivation des Beamten während der
Rehabilitationsmaßnahme vertieft und stabilisiert worden seien. Er wusste demnach um die Unheilbarkeit der
Alkoholkrankheit und damit um die Notwendigkeit lebenslanger, absoluter Abstinenz gegenüber Alkohol. Durch
die Belehrungen seiner Dienststelle aus dem Februar 1990 und Januar 1991, insbesondere aber durch den
Disziplinargerichtsbescheid des Bundesdisziplinargerichts vom 23. Juli 1993 ist er auf seine beamtenrechtliche
Pflicht zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit und auf die disziplinarrechtlichen Konsequenzen eines
Rückfalls hingewiesen worden. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass er kontrolliert würde trinken
können und ein etwaiger Rückfall keine dienstlichen Folgen haben würde. Den Rückfall in
die Alkoholsucht mit der Folge seiner Dienstunfähigkeit hat er damit billigend in Kauf genommen.
103 Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte im Zeitpunkt des Rückfalls schuldunfähig gewesen wäre,
bestehen nicht. Die Sachverständige I hat in ihrem Gutachten vom 11. Juni 2002 ausgeführt, dass zum
Zeitpunkt des Rückfalls bei dem Beamten keine Minderung seiner Einsichts oder Steuerungsfähigkeit
vorgelegen habe und von einer vollen Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Rückfalls ausgegangen werden
müsse. Dies schloss sie aus dem Fehlen jeglicher Hinweise auf das Vorliegen einer körperlichen Krankheit,
die Ursache für eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20,21 StGB gewesen
sein könnte, und der Tatsache, dass im Zeitpunkt des Rückfalls auch keine Intelligenzminderung im
Sinne eines Schwachsinns oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen habe.
104 Auch für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zum Zeitpunkt des Rückfalls
infolge einer schweren Belastungssituation oder aus anderen Gründen, gibt es nach ihrer Auffassung keine
Hinweise. Wenn sich der Beamte nach seinen Angaben im November 1997 unter einem Konfliktdruck befunden hat,
weil seine Ehefrau ihn verlassen hatte, hat dies nach Auffassung des Sachverständigen nicht zum Ausschluss
der Schuldfähigkeit geführt, weil eine derartige Belastung nicht als so "schwer"
einzuschätzen sei, als dass sie von ihm nicht mit sozial akzeptierten Verhaltensweisen zu lösen
gewesen wäre. Aufgrund der in zwei Entwöhnungstherapien gewonnenen Einsichten in die Hintergründe
und Ursachen, die zur Abhängigkeit geführt hätten, und der dort erhaltenen Anleitung, Strategien
zur Konfliktlösung zu entwickeln und damit einem Rückfall unter Stresssituationen vorzubeugen, sei
der Beamte zum Zeitpunkt des Rückfalls durchaus in der Lage gewesen, sich normgemäß zu verhalten
und seine Probleme ohne Alkohol zu lösen.
105 Die Kammer hält diese Feststellungen, auch wenn sie nur auf einer Auswertung der Akten und hier
insbesondere der früheren ärztlichen Beurteilungen beruhen, für schlüssig, nachvollziehbar
und überzeugend. Zwar ist nach Ansicht der Sachverständigen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen,
dass sich nach klinischer Untersuchung des Beamten neue Anhaltspunkte und klinische Befunde hätten ergeben
können, und dass dann die Schlussfolgerungen ihres Gutachtens gegebenenfalls nach klinischer Untersuchung
ergänzt und unter Umständen sogar hätten modifiziert werden müssen. Die Sachverständige
hat jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie dies für wenig wahrscheinlich halte und sich jedenfalls
anhand der Akten und den dort enthaltenen Vorbefunden keine Hinweise ergäben, die erlauben würden,
zu Gunsten des Beamten andere gutachterliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Nicht unberücksichtigt bleiben
kann in diesem Zusammenhang, dass die Begutachtung nach Aktenlage - gewissermaßen als ultima ratio - nur
deshalb erfolgt ist, weil der Beamte selbst durch sein Verhalten die beabsichtigte Untersuchung vereitelt hat.
Die von der Sachverständigen getroffenen Feststellungen entsprechen im übrigen weitgehend der Prognose
des Dr. L1 in seinem Gutachten vom 12. März 1992 und dem tatsächlichen Verlauf der Geschehnisse
- nämlich der mehrjährigen Abstinenz des Beamten bis zum Rückfall im Jahre 1997.
106 Demgegenüber ist die im Gutachten des Gesundheitsamtes F vom 9. März 2001 vertretene Ansicht, weil
es sich bei dem Alkoholismus um eine anerkannte Erkrankung handele, seien Rückfälle als krankheitsbedingt
und nicht schuldhaft zu werten, in dieser undifferenzierten Form weder in medizinisch-psychologischer noch in
rechtlicher Hinsicht zutreffend, wie die Vielzahl der von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle zeigt, in
denen ein Dienstvergehen in der Form eines schuldhaft verursachten Rückfalls in die Alkoholsucht angenommen
wurde und bei denen die Entscheidung jeweils auf fundierter fachärztlicher Begutachtung beruhte.
107 Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 9. Januar 1980 - 1 D 40.79 , BVerwG 63, 322, vom 15. März 1994
- 1 D 42.93 - Juris, vom 21. September 1994 - 1 D 62.93 -, a.a.O., vom 11. Februar 1998 - 1 D 21.97
- Juris, und vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 , a. a.O.
108 Nach alledem hat der Beamte, indem er im November 1997 nach jahrelanger Abstinenz wieder zum Alkohol griff,
schuldhaft die wichtigste abstinenzerhaltende Maßnahme, nämlich die absolute Meidung des Alkohols,
unterlassen und damit im oben beschrieben Sinne vorwerfbar gegen seine Dienstpflichten verstoßen.
109 b) Als nicht minder pflichtwidrig ist jedoch sein Verhalten zu bewerten, dass er nach Eintritt des Rückfalls
gezeigt hat, indem er die notwendige Behandlung seiner Sucht, die möglicherweise zu einer Erhaltung oder
jedenfalls alsbaldigen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit geführt hätte, konsequent und
beharrlich verweigert hat.
110 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er nicht nur die nach seinem Rückfalls von Seiten seines
Dienstherrn über die Betriebsärztin in die Wege geleitete ambulante Langzeittherapie abgebrochen, sondern
sich auch hartnäckig geweigert, die als einzigen Ersatz in Betracht kommende erneute stationäre Therapie
anzutreten und sich immer wieder notwendigen psychiatrischen Untersuchungen entzogen, obwohl er auch insoweit durch
die Betriebsärztin anlässlich verschiedener Untersuchungen, das Mitarbeitergespräch vom 29. Januar
1998 und das Anschreiben seines Dienstherrn vom 7. April 1998 nicht nur über die gesundheitlichen, sondern
auch über disziplinare Konsequenzen seines Verhaltens belehrt worden war.
111 Dass auch diese Ablehnung abstinenzherstellender Maßnahmen für die letztlich festgestellte
Dienstunfähigkeit mitursächlich war, ergibt sich aus dem Gutachten des Gesundheitsamtes F vom
9. März 2001, worin unter Ziffer 2.) festgestellt wird, dass die Dienstfähigkeit zu erlangen gewesen
wäre, wenn sich der Beamte einer Entziehungs- und anschließenden Entwöhnungsbehandlung unterzogen
hätte. Die Sachverständige I hat in ihrem Gutachten hierzu festgestellt, dass eine Überwindung der
Alkoholsucht des Beamten ohne Hilfe von außen wenig aussichtsreich erschien.
112 Der Beamte hat auch insoweit schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage gewesen
wäre, die Forderung seines Dienstherrn nach Durchführung einer Entzugsbehandlung einzusehen und dieser
Einsicht entsprechend zu handeln, sind nicht erkennbar. Die Uneinsichtigkeit gegenüber seiner
Alkoholabhängigkeit gehört zwar häufig zum Krankheitsbild eines Alkoholkranken. Von ihm wird
jedoch nicht die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit verlangt, sondern das Erkennen der
Forderung des Dienstherrn, eine Therapie durchzuführen, und zwar unabhängig davon, ob er, der Betroffene,
eine solche Behandlung für nötig hält oder nicht. Dies beruht auf der Überlegung, dass ein
solchermaßen Erkrankter zunächst einmal an die Therapeuten herangeführt werden muss mit dem Ziel,
ihm seine Situation zu verdeutlichen und ihn schließlich zur Mitarbeit zu motivieren.
113 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1993 1 D 12.93 , a.a.O.
114 Gerade dem Beamten müssen - auch nach Ansicht der Sachverständigen I - aufgrund seiner
durchaus positiven Erfahrungen nach der zweiten Entziehungskur die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung und
die Folgen seiner etwaigen Verweigerung klar gewesen sein. Indem er dennoch die Durchführung einer
Alkoholentziehungskur verweigerte, nahm er die Folge dieser pflichtwidrigen Weigerung, nämlich den Verlust
seiner Dienstfähigkeit billigend in Kauf. Er hat deshalb auch insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
115 Anschuldigungspunkt 2 bis 5:
116 Durch dienstliche Anweisung vom 5. Januar 1996 war für die Beschäftigten der Niederlassung Briefpost
F ein absolutes Alkoholverbot während der Dienstzeit angeordnet worden. Diese Anweisung war den Beschäftigten
bekannt gegeben worden und hing auch am "Schwarzen Brett" aus. Alle Beschäftigten waren zudem
darüber informiert worden, dass jeder Beschäftigte der Niederlassung sich so zeitig vor Dienstbeginn
jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten hätte, dass er den Dienst nüchtern beginnen könnte.
117 Dennoch wurde der Beamte am 5. November 1997 bei Dienstbeginn von der aufsichtsführenden Beamtin im
Zustellstützpunkt F-L, der Zeugin E1, in - leicht - angetrunkenem Zustand angetroffen.
118 Am selben Tag hatte der Beamte u.a. InfopostSendungen (Vordrucke für die Einkommensteuererklärung
1997) zuzustellen. Ca. 60 dieser InfopostSendungen fand die Zeugin E1 am 7. November 1997 in einem zugedeckten
Behälter unter dem Zustellspind des Beamten. Eine Genehmigung für dieses Zurückstellen hatte der
Beamte nicht.
119 Wegen des Vorfalls vom 5. November 1997 erteilte der Leiter des Zustellstützpunktes, der Zeuge G2, dem
Beamten durch die Zeugin E1 die dienstliche Anweisung, am nächsten Tag, dem 6. November 1997, zu einem
Gespräch zu erscheinen. Diesen Termin hat der Beamte ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen.
120 Am 11. November 1997 trat der Beamte seinen Dienst, der planmäßig um 6.00 Uhr begann, erst um 7.00 Uhr
an, ohne einen Grund für seine Verspätung anzugeben.
121 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen E1 und G2 im Rahmen des
Untersuchungsverfahrens sowie aufgrund des Inhalts der von den Zeugen zeitnah gefertigten Aktenvermerke, auf die
sie im Untersuchungsverfahren ausdrücklich Bezug genommen haben.
122 Anschuldigungspunkt 6 und 7:
123 Am Morgen des 19. März 1998 fiel der Beamten im Dienst erneut durch eine Alkoholfahne und durch sein
auffälliges Verhalten gegenüber Kollegen auf. Für diesen Tag hatte er die Weisung, Ladehilfe am
Lastenaufzug zu leisten, der er jedoch nicht nachkam. Von den Kollegen hierauf angesprochen äußerte er
ihnen gegenüber laut und ausfallend, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten, sonst gehe er nach Hause.
124 Am Morgen des 20. März 1998 verrichtete der Beamte wiederum alkoholisiert seinen Dienst. Nachdem bereits
anlässlich einer bei Verteilschluss durchgeführten Überprüfung durch den Qualitätsmanager
F1 ein Zählfehler in der Verkehrsmengenermittlung zu Tage getreten war, wurden bei der später um 10.30
Uhr durchgeführten Außenprüfung weitere sechs Zustellmängel festgestellt.
125 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen F1, des Inhalts des von ihm und dem
weiteren Qualitätsmanager L3 aufgenommenen Vermerks vom 23. März 1998, auf den im Untersuchungsverfahren
ausdrücklich Bezug genommen wurde, sowie aufgrund des Inhalts der Prüfberichte vom 20. März 1998.
126 Anschuldigungspunkt 8:
127 Auch am 3., 4. und 6. Juni 1998 verrichtete der Beamte erneut seinen Dienst langsam und unkonzentriert, weil er
unter Alkoholeinfluss stand.
128 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin E1 aus dem Untersuchungsverfahren.
129 Anschuldigungspunkt 9:
130 Am 16. Juli 1998 wurde bei dem Beamten durch den Zeugen F1 wiederum eine starke Alkoholfahne festgestellt;
bei einer Überprüfung seiner Verkehrsmengenermittlungen wurden erneut Fehler festgestellt.
131 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen F1, des Inhalts des von ihm und
dem weiteren Qualitätsmanager O aufgenommenen Vermerks vom 16. Juli 1998 sowie aufgrund des Inhalts der
Prüfberichte vom 16. Juli 1998.
132 Danach hat der Beamte auch durch das unter Anschuldigungspunkt 2 bis 9 festgestellte Verhalten schuldhaft
gegen seine Dienstpflichten verstoßen.
133 Indem er am 5. November 1997, 19. und 20. März 1998, 3., 4. und 6 Juni 1998 sowie am 16. Juli 1998
alkoholisiert auf seiner Arbeitsstelle erschien und in diesem Zustand seinen Dienst verrichtete, hat er gegen
die ihm obliegenden Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem
Verhalten verstoßen (§§ 54 Sätze 1 und 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die infolge des Alkoholgenusses
eintretenden Erscheinungen wie Minderung des psychischen und physischen Leistungsvermögens sowie eine
erhöhte Reizbarkeit im Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten, wie sie auch bei dem Beamten vom zuständigen
Aufsichtspersonal und den Kollegen festgestellt wurden, sind geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in die
Zuverlässigkeit des Beamten sowie den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen; bei der Bevölkerung
hinterlässt ein angetrunkener Postzusteller einen denkbar negativen Eindruck. Wegen des bestehenden
Alkoholverbots verstieß das Verhalten des Beamten zugleich gegen die aus § 55 Satz 2 BBG folgende
Pflicht, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Weisungen
zu befolgen.
134 Er hat hierbei zumindest fahrlässig gehandelt. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit bestehen
nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Alkoholsucht für sich allein keine
erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge
hat. Erst wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können
diese Folgen in Betracht kommen
135 BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 D 31.92 , Dok. Ber. B 1994, 21 mit weiteren Nachweisen.
136 Derartige schwerste Persönlichkeitsveränderungen sind nicht ersichtlich. Der Beamte konnte
offensichtlich zu dieser Zeit derart kontrolliert trinken, dass er zur Dienstleistung grundsätzlich -
wenn auch mit eingeschränktem Leistungsvermögen - fähig war.
137 Die Sachverständige I hat in ihrem Gutachten vom 11. Juni 2002 Schuldunfähigkeit ebenfalls verneint
und zur Vorwerfbarkeit der unter Ziffer 2 bis 9 angeschuldigten Verfehlungen wie folgt Stellung genommen:
Hinsichtlich dieser Tatvorwürfe könne aufgrund der Wiederaufnahme des Alkoholkonsums durch den Beamten
von einer Alkohointoxikation in Verbindung mit einer erneut beginnenden Abhängigkeitsentwicklung ausgegangen
werden. Das lasse vermuten, dass Beeinträchtigungen seiner kognitiven Fähigkeiten und
Verhaltensänderungen als Folgen dieser Alkohointoxikation bei beginnender Abhängigkeitsentwicklung
vorlagen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese psychopathologischen Folgen die Wahlmöglichkeit
zum Handeln bei dem Beamten eingeschränkt hätten und es ihm deshalb kaum möglich gewesen sei,
sich normgemäß zu verhalten. Ein Einfluss dieser psychopathologischen Symptome auf seine
Einsichtsfähigkeit sei zwar nicht zu erkennen; jedoch könne eine Beeinflussung der Steuerungsfähigkeit
als Folge der beschriebene Symptome und damit eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB
nicht ausgeschlossen werden.
138 Indem der Beamte weisungswidrig die Zustellung von 60 Infopost-Sendungen unterließ, einen dienstlich
vereinbarten Gesprächstermin nicht wahrnahm und am 11. November 1997 ohne Angabe von Gründen seinen
Dienst mit einer Stunde Verspätung antrat, hat er ebenfalls gegen seine aus § 55 Satz 2 BBG folgende
Gehorsamspflicht verstoßen. Auch insoweit ist von einem mindestens fahrlässig und damit schuldhaft
begangenen Pflichtenverstoß auszugehen, wobei nach dem Gutachten der Sachverständige I auch insoweit
eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
139 VI.
140 Gegen den Beamten war danach eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen (§ 76 BDO).
141 Bei deren Bemessung ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen und maßgebend darauf abzustellen,
inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und/oder das Ansehen des
Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und des Beamten selbst
beeinträchtigt sind. Die Maßnahme ist unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des
Beamten zu treffen. Ist er für den öffentlichen Dienst untragbar geworden, ist das Beamtenverhältnis
zu lösen; der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. Nach Eintritt in den Ruhestand entspricht der Entfernung
aus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 Abs. 2 BDO).
142 Auf dieser Grundlage konnte vorliegend nur die Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts,
verhängt werden.
143 Allein aufgrund der zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Pflichtenverstöße ist der Beamte
für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar und wäre als noch aktiver Beamter aus dem Dienst
entfernt worden.
144 Bereits der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit im November 1997 belastet den
Beamten in hohem Maße.
145 Ein Beamter ist rechtlich verpflichtet, dem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft auch voll zu erhalten
bzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun. Diese Pflicht erfordert ein Besserungsbemühen
in dem Sinne, dass der alkoholkranke Beamte nach einer Kur oder sonstiger Heilbehandlung wiederauftretendem
Verlangen nach Alkohol bis zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens Widerstand entgegensetzt.
Ein solches Bemühen ist jedem Beamten zuzumuten, auch demjenigen, der seiner charakterlichen Struktur nach
labil ist. Das ergibt sich aus den dienstlichen Notwendigkeiten ebenso wie aus der dem Beamtenverhältnis
eigenen Treuepflicht.
146 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1990 - 1 D 71.89 -, Dok.Ber. B 1991, 23, und vom 15. März 1994
- 1 D 42.93 - , a.a.O.
147 Das Gewicht einer Verletzung dieser Pflicht durch schuldhaften Rückfall in die Alkoholsucht wird wesentlich
durch das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt. Bei einem - bedingt -
vorsätzlich verursachten Rückfall, wie er hier anzunehmen ist, und dadurch bedingter
Dienstunfähigkeit ist regelmäßig auf die Höchstmaßnahme zu erkennen.
148 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - , a.a.O. mit weiteren Nachweisen.
149 Von mindestens ebenso erheblichem Gewicht ist vorliegend jedoch die beharrliche Weigerung des Beamte, nach
eingetretenem Rückfall die notwendigen Maßnahmen zu einer etwaigen Wiederherstellung seiner
Dienstfähigkeit zu ergreifen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich
bzw. geistig oder seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet. Das ist jedem Mitarbeiter
im öffentlichen Dienst bekannt. Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit durch zumutbare Maßnahmen
wiederherzustellen, stellt daher eine schwere Pflichtverletzung dar, bei der nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls die Höchstmaßnahme jedenfalls dann zu verhängen ist, wenn
der Beamte - wie hier - zumindest bedingt vorsätzlich handelt und hierdurch seine amtsgerechte Verwendung
voraussehbar auf Dauer unmöglich macht.
150 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1993 - 1 D 12.93 , a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
151 In derartigen dienstlichen Auswirkungen wird nicht nur ein Element der Dienstvergehensqualität, sondern
zugleich auch die Schwere einer entsprechenden Pflichtverletzung offenbar. Der Beamte hat durch sein vorsätzlich
pflichtwidriges Verhalten ein so hohes Maß an Verschulden nicht nur gegen sich selbst, sondern auch gegenüber
seinem Dienstherrn offenbart, dass diesem die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zugemutet werden
kann.
152 Zu Lasten des Beamten kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er bereits durch Disziplinargerichtsbescheid
vom 30. Juli 1993 wegen eines Rückfalls nach abgeschlossener Entziehungskur vorbelastet war und dass ihn selbst
das neuerliche Disziplinarverfahren nicht dazu hat veranlassen können, die ihm von Seiten des Dienstherrn
angebotene Hilfe anzunehmen und alles zu unternehmen, wieder frei von Alkohol leben zu können und damit
möglicherweise seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen.
153 Gründe die eine mildere Bewertung dieses Fehlverhaltens rechtfertigen könnten, sind - mit Ausnahme
seiner tadellosen dienstlichen Führung in den Zeiten der Alkoholabstinenz - nicht erkennbar.
154 Die zu Anschuldigungspunkt 2 bis 9 festgestellten Pflichtenverstöße fallen daneben nicht mehr besonders
ins Gewicht, zumal insoweit nach den Ausführungen der Sachverständigen zugunsten des Beamten davon
auszugehen ist, dass er jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat.
155 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 2 und 3 BDO, die Bewilligung des
Unterhaltsbeitrags auf § 77 BDO. Bei Rechtskraft des Urteils wird der Beamte mangels anderweitigen
Einkommens der Unterstützung bedürftig sein; Anhaltspunkte dafür, dass er der Unterstützung
unwürdig wäre, bestehen nicht. Die Bewilligung für einen Zeitraum von sechs Monaten erfolgt in der
Erwartung, dass es ihm während dieser Zeit gelingt, sich anderweitig Einkünfte zu verschaffen, wobei
für den dienstunfähigen Beamte wohl in erster Linie - nach erfolgter Nachversicherung - ein Antrag auf
eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes
zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) in Betracht
kommen dürfte. Nur wenn ihm dies trotz intensiver Bemühungen ohne Verschulden nicht möglich sein sollte,
kann gegebenenfalls auf Antrag der Unterhaltsbeitrag durch das Gericht verlängert werden.
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