Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 22.10.2004: Gutachten




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 22.10.2004 - 3 K 3995/02) hat entschieden:

Siehe auch
Gutachten
und
Pruefungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird

nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils

beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1

Gründe:


2 Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2 und 3.

3 Mit Bescheid vom 22. April 1998 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der

Klasse 2. Zur Begründung führte er an: In einem Antragsverfahren, in dem der Kläger eine

Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung begehrt habe, sei bei einer

amtsärztlichen Untersuchung festgestellt worden, dass er im November 1994 einen

Schlaganfall mit vorübergehender Schwächung eines Gesichtsnerven rechts erlitten habe. Der

Amtsarzt sei in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 1997 zu dem Ergebnis

gelangt, dass der Kläger auf Grund der diagnostizierten Hirndurchblutungsstörung verbunden

mit weiteren Risikofaktoren für das Herz-Kreislauf-System nicht mehr in der Lage sei, ein

Kraftfahrzeug der Klasse 2 sicher zu führen. Aus dem Zusatzgutachten des Arztes für

Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Dr. med. T. C1. vom 15. Januar 1998 ergebe sich

ebenfalls, dass bei dem Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2

nicht mehr bestehe, da es sich in jedem Fall von Hirnblutung und

Hirndurchblutungsstörungen um ein mit Leistungsausfällen und/oder Rückfallgefahren

verbundenes Leiden handele.

4 Hiergegen erhob der Kläger am 06. April 1998 Widerspruch: Das Versorgungsamt sei zu

dem Ergebnis gelangt, dass bei ihm kaum Beeinträchtigungen vorlägen. Auch könne er mit

einem Reaktionstest zeigen, dass er nach wie vor in der Lage sei, einen LKW im

Straßenverkehr zu führen. Der Beklagte könne daher die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht

auf die bislang eingeholten Gutachten stützen.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1998 wies die Bezirksregierung E. den

Widerspruch als unbegründet zurück.

6 Am 17. August 1998 erhob der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht (- 7 K

3028/98 -). Den Rechtsstreit erklärten die Beteiligten am 08. Februar 1999 nach Abschluss

eines außergerichtlichen Vergleichs in der Hauptsache für erledigt. Der abgeschlossene

Vergleich sah unter anderem die Überprüfung der Fahreignung bei der Obergutachtenstelle

für das Land Nordrhein-Westfalen vor. Letztere teilte dem Beklagten unter dem 30.

September 1999 schriftlich mit, dass ein Gutachten erstellt worden sei. Mit Schriftsatz vom

25. Oktober 1999 informierte der Kläger den Beklagten darüber, dass er dieses nicht vorlegen

werde und die Sache auch nicht weiter betrieben werden solle.

7 Am 03. April 2000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer

Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE. In diesem Antragsverfahren brachte der Kläger ein

medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg vom 16.

Juli 2000 bei. Die Gutachter kamen darin zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht die

Voraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 erfülle. Zwar werde

seitens des Kardiologen eine Wiederaufnahme der Kraftfahrertätigkeit für vertretbar gehalten,

auch habe sich der Gefäßprozess, der zu dem Schlaganfall geführt habe, offensichtlich nicht

ernsthaft verstärkt. Einer von den Begutachtungs-Leitlinien abweichenden Ausnahmeregelung

stünden allerdings die nicht ausreichenden Leistungstests des Klägers entgegen. Der Kläger

legte zusätzlich ein Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin,

Sozialmedizin Dr. med. X. -Q. P. vom 26. Mai 2000 vor, wonach sich bei der am

gleichen Tag durchgeführten medizinisch/psychologischen Belastungsuntersuchung keine

Beeinträchtigungen verkehrsrelevanter Leistungsfunktionen gezeigt hätten. Ferner reichte er

einen Entlassungsbericht der Salzetalklinik der LVA Westfalen vom 02. Juni 2000 ein.

Danach sei er als arbeitsfähig für mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt entlassen worden. Vor der Wiederaufnahme einer Kraftfahrertätigkeit (Klassen

C, D und E) werde jedoch eine erneute neurologische Begutachtung für erforderlich

gehalten.

8 Mit Schreiben vom 17. August 2000 beauftragte der Beklagte den Facharzt für

Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Naturheilverfahren Dr. med. Q1. S. mit

der Erstellung eines zusätzlichen neurologischen Gutachtens. Dieser gelangte in seinem

neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Oktober 2000 zu dem Ergebnis, dass es sich

bei dem Ereignis im November 1994 nicht um einen Schlaganfall, Hirninfarkt oder

Hirninsult, sondern um eine episodische cerebrale Ischämie im Sinne einer transitorischen

ischämischen Attacke ohne neurologische und neuropsychologische Folgen sowie Defizite

gehandelt habe. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht könne zurzeit beim Kläger keine

signifikant erhöhte Rezidivgefahr vermutet werden, da sich seit dieser Zeit keinerlei

Anzeichen einer Verschlimmerung des körperlichen und geistigen Zustandes ergeben hätten.

Er - der Kläger - sei deshalb in der Lage, ein Kraftfahrzeug der Klasse C, D und E sicher zu

führen. Eine freiwillige Fahrverhaltensprobe werde vorgeschlagen und eine neurologisch-

psychiatrische Nachuntersuchung in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren empfohlen.

9 Mit Bescheid vom 16. Februar 2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab: Seine

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 sei wegen seiner gesundheitlichen

Situation zu verneinen. Sowohl dem Entlassungsbericht der Salzetalklinik vom 02. Juni 2000

als auch dem Gutachten des TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2000 sei zu

entnehmen, dass vor der Wiederaufnahme einer Kraftfahrertätigkeit eine erneute

neurologische Begutachtung erforderlich sei. Einer solchen habe sich der Kläger zwar

unterzogen. Das Gutachten des Dr. med. S. vom 23. Oktober 2000 könne für eine positive

Beurteilung der Kraftfahreignung jedoch nicht herangezogen werden, da es nicht

nachvollziehbar und damit nicht verwertbar sei. Insbesondere verhalte sich das Gutachten

nicht zu den Vorgaben der Begutachtungs-Leitlinien, wonach es sich in jedem Fall von

Hirnblutung und Hirndurchblutungsstörung um ein mit Rückfällen und/oder Rückfallgefahren

verbundenes Leiden handele, weshalb den Kranken das Führen von Kraftfahrzeugen der

Klasse 2 dauerhaft nicht zugemutet werden könne. Warum im Falle des Klägers

ausnahmsweise etwas anderes gelten solle, lege der Gutachter nicht substantiiert dar. Ferner

sei unverständlich, dass der Gutachter, trotz seiner Feststellung, es lägen keine die

Fahreignung ausschließenden Gesundheitsstörungen vor, eine Fahrverhaltensprobe sowie

mehrmalige neurologisch-psychiatrische Nachuntersuchungen vorgeschlagen habe.

10 Am 14. März 2001 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch: Ihm sei die begehrte

Fahrerlaubnis zu erteilen, da das Gutachten des Dr. med. Q1. S. vom

23. Oktober 2000 eindeutig zu dem Ergebnis komme, dass er - der Kläger - in der Lage sei,

ein entsprechendes Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Da es sich bei Dr. med.

S. um einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Quali-fikation handele, könne sich der

Beklagte nicht darauf berufen, das Gutachten sei nicht verwertbar.

11 Bereits am 01. März 2001 hatte der Kläger vor dem erkennenden Gericht beantragt, den

Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis der

Klassen CE und DE zu erteilen. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 06.

April 2001 - 3 L 177/01 - ab: Der Antrag ziele auf eine unzulässige Vorwegnahme der

Hauptsacheentscheidung. Des Weiteren habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, einen

Anspruch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE zu haben. Denn die

bisherigen Gutachten ließen eine sichere Beurteilung nicht zu, dass der Kläger die an das

Führen von Kraftfahrzeugen gestellten körperlichen und geistigen Anforderungen erfülle. Der

hiergegen erhobene Antrag auf Zulassung der Beschwerde blieb ohne Erfolg (OVG NRW,

Beschluss vom 18. Mai 2001 - 19 B 596/01 -).

12 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2001 wies die Bezirksregierung E. den

Widerspruch des Klägers vom 14. März 2001 als unbegründet zurück: Der Kläger sei zum

Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und DE nicht geeignet. Im vorliegenden Fall sei

anzunehmen, dass er wenigstens an einer cerebralen Ischämie leide. Nach den Begutachtungs-

Leitlinien sei der Betroffene in diesen Fällen generell nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der

Gruppe 2 zu führen. Die Begutachtungs-Leitlinien hätten zwar nicht die Wirkung eines

Gesetzes, weshalb in besonderen Fällen davon abgewichen werden könnte. Dies setze aber

eine ausführliche Begründung voraus, die das Gutachten des Dr. med. S. gerade nicht

enthalte. Des Weiteren habe Prof. Dr. Dr. med. C1. in seinem Gutachten von dem

Vorliegen eines Apoplex beim Kläger gesprochen, Dr. med. S. habe demgegenüber das

Fehlen neurologischer Defizite betont. Bei einem derart gravierenden Widerspruch wäre eine

neuroradiologische Kontrolluntersuchung erforderlich gewesen, der sich der Kläger allerdings

nicht unterzogen habe.

13 Hiergegen erhob der Kläger am 13. August 2001 Klage vor dem erkennenden Gericht (- 3

K 1945/01 -). Diese nahm er am 17. April 2002 zurück, nachdem die Beteiligten wiederum

einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hatten. In diesem heißt es unter anderem:

"Der Beklagte verpflichtet sich, die Verfügung vom 16. Februar 2001 aufzuheben und dem

Kläger eine Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE zu erteilen, wenn er ... auf seine Kosten ein

Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beibringt, aus dem sich seine

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und DE unter besonderer

Berücksichtigung der Ziff. 3.9.4 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung ...

ergibt. Aus dem Gutachten muss sich klar ergeben, warum dem Kläger abweichend von der

Begründung zu Ziff. 9.3.4. das Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 zugemutet werden

kann, obwohl es sich in jedem Fall von Hirnblutung und Hirndurchblutungsstörungen um ein

mit Leistungsausfällen und/oder Rückfallgefahren verbundenes Leiden handelt. Die

Belastungen wie sie beim Führen eines KFZ der Gruppe 2 entstehen, können dem Kranken

nach der Begutachtungsleitlinie nicht zugemutet werden und somit ist von einer dauerhaften

Nichteignung auszugehen. Ein Abweichen von den Beurteilungsgrundsätzen muss sehr

ausführlich und mit entsprechenden Hinweisen auf die zugrundegelegte Fachliteratur

begründet werden (vgl. Ziffer 2.4 der Begutachtungs-Leitlinien). Darüber hinaus ist die

Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE davon abhängig, dass der Kläger das

Bestehen der theoretischen und praktischen Befähigungsprüfung gem. § 20 Abs. 2 FeV

nachweist und dem Beklagten keine weiteren die Eignung des Klägers zum Führen von

Kraftfahrzeugen beeinflussenden Tatsachen bekannt werden. ...".

14 Daraufhin legte der Kläger ein Gutachten der verkehrsmedizinischen Begutachtungsstelle

für Fahreignung BAZ Betriebsarztzentrum P. GmbH vom 28. Mai 2002 vor. In diesem

heißt es unter anderem: Bei der am 28. Mai 2002 durchgeführten verkehrsmedizinischen

Belastungsuntersuchung fanden sich keine wesentlichen Beeinträchtigungen

verkehrsrelevanter Leistungsfunktionen. ... Herr O. wird den Anforderungen, die an die

psychisch-funktionalen Voraussetzungen eines Kraftfahrers mit Fahrerlaubnis D - D1E

gestellt werden, gerecht."

15 Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dieses Gutachten

genüge nicht einmal im Ansatz den Anforderungen des abgeschlossenen Vergleichs.

16 Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2002 machte der Kläger geltend, aus den von ihm

vorgelegten positiven Gutachten des Dr. med. S. und der verkehrsmedizinischen

Begutachtungsstelle ergebe sich, dass er die Voraussetzungen für das Führen von

Kraftfahrzeugen der Klassen CE und DE erfülle. Ihm sei daher eine entsprechende

Fahrerlaubnis zu erteilen.

17 Am 09. Juli 2002 stellte der Kläger beim Beklagten abermals einen Antrag auf Erteilung

einer Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE.

18 Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23. August 2002 auf,

binnen Frist von 8 Wochen ein Gutachten eines Arztes mit verkehrsmedizinischer

Qualifikation für die Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie beizubringen, das sich zu

seiner Fahreignung verhalte.

19 Der Kläger übersandte im Anschluss daran mit Schriftsatz vom 11. September 2002

erneut das Gutachten der BAZ Betriebsarztzentrum P. GmbH vom 28. Mai 2002 sowie das

Gutachten des Dr. med. S. vom 23. Oktober 2000.

20 Mit Bescheid vom 04. Oktober 2002 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf

Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE erneut ab: Im vorliegenden Fall

bestünden berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Ein zur Ausräumung der

Zweifel angeordnetes Gutachten habe er nicht beigebracht. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV sei daher

auf die Nichteignung des Klägers zu schließen.

21 Hiergegen erhob der Kläger am 29. Oktober 2002 Widerspruch: Aus den von ihm

vorgelegten Gutachten des Dr. med. S. vom 23. Oktober 2000 und der BAZ

Betriebsarztzentrum P. GmbH vom 28. Mai 2002 gehe bereits hervor, dass er die

Anforderungen für die von ihm beantragte Fahrerlaubnis erfülle. Der Vorlage weiterer

Gutachten bedürfe es daher nicht.

22 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2002, abgesandt per Einschreiben am

gleichen Tage, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch als unbegründet zurück:

Aus den vorgelegten Gutachten könne nicht auf die Eignung des Klägers geschlossen werden.

Das Gutachten der BAZ Betriebsarztzentrum P. GmbH enthalte bereits keine Begründung

dafür, warum abweichend von den Begutachtungs-Leitlinien beim Kläger eine Eignung zum

Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gegeben sein solle. Das Gutachten des Dr. med.

S. nehme demgegenüber zwar auf die Begutachtungs-Leitlinien Bezug, es begründe aber

nicht in ausreichender Weise, warum dem Kläger trotz dieser Vorgaben eine Fahrerlaubnis

der Gruppe 2 zu erteilen sei. Im Übrigen sei dieses Gutachten schon über 2 Jahre alt.

23 Am 16. Dezember 2002, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung

wiederholt und vertieft er früheres Vorbringen. Er beantragt sinngemäß,

24 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Oktober 2002 in Gestalt

des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2002 zu verpflichten, über seinen

Antrag vom 09. Juli 2002 auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

25 Der Beklagte beantragt,

26 die Klage abzuweisen.

27 Er tritt dem Begehren entgegen und führt ergänzend an, der Kläger habe (weiterhin) seine

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und DE nicht nachgewiesen. Die

von ihm beigebrachten Gutachten seien nicht geeignet, die in den Begutachtungs-Leitlinien

festgelegten Grundsätze zu widerlegen. Zwar habe Dr. med. S. in seinem Gutachten vom

23. Oktober 2000 dem Kläger seine Eignung bescheinigt. Hierauf könne jedoch nicht

zurückgegriffen werden, da der Gutachter die Notwendigkeit regelmäßiger

Nachuntersuchungen in Zeitabständen von 1, 2 und 4 Jahren betont habe. Überdies werde

lediglich die moralisch-soziale Befähigung des Klägers hervorgehoben, während die

maßgebliche Frage, ob die kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit immanente

Gefahr von Leistungsausfällen vorliegend auszuschließen sei, ohne Begründung verneint

werde. Das nachfolgend erstellte Gutachten der BAZ Betriebsarztzentrum P. GmbH setze

sich überhaupt nicht mit den Begutachtungs-Leitlinien auseinander.

28 Die Kammer hat über die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der

Klassen CE und DE Beweis erhoben und ein medizinisch-psychologisches

Sachverständigengutachten der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur

Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern eingeholt. Wegen der Beweisthemen wird

auf den Beweisbeschluss vom 03. November 2003, wegen des Ergebnisses der

Beweisaufnahme auf das Gutachten vom 05. August 2004 und wegen der weiteren

Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten - 7 K

3028/98 -, - 3 K 1945/01 - und - 3 L 177/01 - sowie auf die Verwaltungsvorgänge des

Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.

29

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

30

Das Verfahren ist nicht gem. § 92 Abs. 3 VwGO - zum Teil - einzustellen, da der Kläger die

Klage in der mündlichen Verhandlung vom 03. November 2003 nicht - stillschweigend - in

einem bestimmten Umfang zurückgenommen hat. Allerdings konnte das in der Klageschrift

formulierte Begehren auch dahin verstanden werden, er begehre die strikte Verpflichtung des

Beklagten, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen CE und DE zu erteilen. Mit Blick auf die in §

20 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) getroffene Regelung, geht die Kammer

indessen davon aus, dass der Antrag zunächst unbestimmt war; in der mündlichen

Verhandlung ist erstmals eine eindeutige Festlegung erfolgt.

31 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet.

32 Der Bescheid des Beklagten vom 04. Oktober 2002 ist rechtmäßig und verletzt

den Kläger nicht in seinen Rechten.

33 Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf

(Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis neu entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2

VwGO). Letzterer hat den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt.

34 Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach

vorangegangenem Verzicht gelten gemäß § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die

Ersterteilung. Die Fahrerlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Bewerber zum Führen von

Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)).

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und

geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen

verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11

Abs. 1 FeV). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die körperlichen und geistigen Anforderungen

insbesondere dann nicht erfüllt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 oder 5 zu

den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen, durch die die Eignung oder die bedingte Eignung zum

Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Ziffer 6.4 der Anlage 4 bestimmt i.V.m der

Vorbemerkung, dass beim Vorliegen kreislaufabhängiger Störungen der Hirntätigkeit die

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und

FzF ausgeschlossen ist. Des Weiteren ergibt sich aus Punkt 3.9.4 der Begutachtungs-

Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim

Bundesministerium für Verkehr, Bauen- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium

für Gesundheit, 6. Auflage 2000, S. 33 f., dass die Belastungen, wie sie beim Führen eines

Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 entstehen, Betroffenen, die unter einer Hirnblutung oder

Hirndurchblutungsstörungen litten bzw. gelitten hätten, nicht zugemutet werden könnten, da

es sich in jedem Fall von Hirnblutung oder Hirndurchblutungsstörungen um ein mit

Leistungsausfällen und/oder Rückfallgefahren verbundenes Leiden handele. Selbst wenn bei

intermittierendem Verlauf die Leistungsfähigkeit nicht sofort erheblich beeinträchtigt sei, so

bestehe doch die Gefahr eines hirnorganischen Zwischenfalles (z.B. transitorischen Attacken,

Apoplexie) sowie einer Verschlechterung des Grundleidens. Bei Vorliegen transitorisch-

ischämischer Attacken, die mit Bewusstseinsstörungen oder relevanten neurologischen

Ausfällen einhergingen, sei eine risikolose Teilnahme am Straßenverkehr nur dann gegeben,

wenn nach entsprechender Diagnostik und Therapie keine signifikant erhöhte Rezidivgefahr

mehr bestehe.

35 Hiervon ausgehend, besitzt der Kläger nicht (mehr) die zum Führen von Kraftfahrzeugen

der Klassen CE und DE erforderliche Eignung. Maßgebend für diese Einschätzung ist im

Wesentlichen das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Begutachtung durch die

Obergutachterstelle vom 05. August 2004. Ausweislich des Gutachtens hat der Kläger im

November 1994 einen linkshirnigen Insult mit passagerer Fazialisparese rechts erlitten. Zum

Zeitpunkt der Begutachtung am 25. Mai 2004 haben die Gutachter bei ihm unter anderem

folgende Diagnose formuliert: ICD-10-GM: G45.9 Zustand nach transitorischer

ischaemischer Attacken (TZI) 1994 mit Verdacht auf weitere PRINDs (plötzliche reversible

ischaemische neurologische Defizite).

In dem Gutachten heißt es weiter: "Zur Frage der Kraftfahreignung gem. Beschluss des

Verwaltungsgerichts Minden ist die Rückfallgefahr fortbestehender Risikofaktoren für

Hirndurchblutungsstörungen zu diskutieren: Da der Kläger seit Ende 1994 glaubhaft

nikotinabstinent geblieben ist, besteht der Risikofaktor durch Nikotin nicht mehr. Der vor 10

J. festgestellte Bluthochdruck konnte medikamentös insofern gut behandelt werden, dass

heute nur noch von einem labilen Bluthochdruck gesprochen werden kann. ... Das

hochgradige abnorme Übergewicht als Risikofaktor besteht weiterhin. Inzwischen liegen die

bekannt gewordenen neurologischen Störbilder des Gehirns 7 - 10 J. zurück, so dass das

inzwischen höhere Lebensalter des Kl. als weiterer Risikofaktor zu benennen ist, weil

bekanntlich cerebralsklerotische Gefäßprozesse zwar interindividuell unterschiedlich,

gleichwohl mehr oder weniger progredient fortschreiten."

Die Gutachter führen ferner aus: "In Übereinstimmung mit den Vorgutachtern Prof. Dr. Dr.

C1. , Prof. Dr. Q2. und Prof. Dr. W. ist zu resümieren, dass die Entwicklung des

Grundleidens nicht vorhersehbar ist; es kann langsam oder schubweise fortschreiten, es kann

auch jahrelang klinisch stumm bleiben. Ein Wiederauftreten ist unvorhersehbar. Zweifelsfrei

bedeutet diese Feststellung eine schwere schicksalsmäßige Entwicklung, die der Kl. selbst nur

schwer wird verstehen können. Bei der verkehrsmedizinischen Beurteilung ist der Gutachter

an die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung gebunden. Das bei dem Kl. vorliegende

Grundleiden und die damit verbundenen unwägbaren Risiken lassen in Bezug auf weiteren

Krankheitsverlauf weder eine ungünstige noch eine günstige Prognose zu, so dass wegen

dieser Ungewissheit für den Kl. selbst wie auch für andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr

besteht, dass er infolge einer plötzlich akut auftretenden neurologischen Symptomatik im

Zusammenhang mit seiner Grundkrankheit einen unter Umständen folgenschweren Unfall

verursachen könnte. ... Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist der zu Begutachtende

aufgrund der beschriebenen Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug

der Klassen CE und DE zu führen."

36 Diesem Ergebnis folgt die Kammer. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens - dem der

Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist - bestehen nicht. Eine Unverwertbarkeit wäre

nur dann gegeben, wenn das betreffende Gutachten oder die betreffende gutachterliche

Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufwiesen. Dies ist insbesondere dann der Fall,

wenn die Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder

unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der

Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die

Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist

37 - vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 - und vom 4.

Dezember 1991 - 2 B 135.91 - -.

38 Derartige Mängel weist das von der Kammer eingeholte Gutachten des Prof. Dr. E.

T1. nicht auf. Es beruht vielmehr auf einer sorgfältigen Befunderhebung, ist

widerspruchsfrei und hinreichend detailliert begründet. Außerdem ist die Feststellung der

Gutachter, dass bei dem Kläger eine Gesundheitsstörung/Krankheit vorliege, die gemäß den

Begutachtungs-Leitlinien eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2

ausschließe, durchaus nachvollziehbar. Das Gutachten setzt sich insbesondere mit der

Vielzahl der im Zusammenhang mit der Erkrankung des Klägers erstellten ärztlichen

Gutachten und Stellungnahmen auseinander und legt in überzeugender Weise dar, dass nicht

den für den Kläger günstigen Gutachten des Dr. med. P. vom 26. Mai 2000 und des Dr.

med. S. vom 23. Oktober 2000 sowie dem im Auftrag des Sozialgerichtes E. erstellten

Gutachten des Dr. med. S1. vom 16. Februar 2004 zu folgen sei, da diese zum Teil keine

neurologisch relevante Längsschnittbetrachtung durchgeführt und/oder die Vorgaben der

Begutachtungs-Leitlinien nicht beachtet hätten, sondern für den vorliegenden Fall vielmehr

die - die Fahreignung des Klägers verneinenden - neurologisch-psychiatrischen

Fachgutachten von Prof. Dr. Dr. med. C1. vom 15. Januar 1998, von Prof. Dr. med.

Q2. vom 14. September 1999 sowie von Prof. Dr. med. W. vom

24. September 2002 maßgeblich seien.

39 Der Anregung des Klägers im Schriftsatz vom 07. September 2004, gemäß § 173 VwGO

i.V.m. § 412 ZPO ein neues Gutachten erstellen zu lassen, war nicht zu entsprechen. Eine

zusätzliche Beweiserhebung zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes ist nur

dann notwendig, wenn sich die Notwendigkeit der Einholung weiterer

Sachverständigengutachten geradezu "aufdrängt". Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit der bereits vorliegenden Gutachten nicht

gegeben sind und diese offen erkennbare Mängel aufweisen

40 - vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 - und vom 4.

Dezember 1991 - 2 B 135.91 - -.

41 Wie bereits oben erörtert, ist das Gutachten des Prof. Dr. E. T1. mangelfrei und

erfüllt sämtliche an die Verwertbarkeit eines Gutachtens gestellten Anforderungen. Die

vorhandenen Erkenntnisse reichten daher zur Überzeugungsbildung des Gerichts aus. Aus

dem gleichen Grunde bedurfte es auch nicht der Anordnung des persönlichen Erscheinens der

Sachverständigen, damit diese das schriftliche Gutachten erläutern (vgl. § 173 VwGO i.V.m.

§ 411 Abs. 3 ZPO).

42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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