Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 03.08.2004: Kurzkennzeichen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 03.08.2004 - 11 L 1406/04) hat entschieden:

Siehe auch
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
und
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens,

für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1 G r ü n d e:

2 Der Antrag des Antragstellers,

3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen

Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller laufende

Gründe:


Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80vH des

maßgeblichen Regelsatzes sowie die Miet- einschließlich

Nebenkosten für den Zeitraum ab Eingang des Antrags

bei Gericht (17. Juni 2004) bis zum Ende des Monats, in

dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, zu

gewähren,

4 ist zulässig, aber unbegründet.

5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann

eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug

auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei

dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder

aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung

lediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung.

Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft

macht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser

gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss

(Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die

einstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht

vorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein wirksamer

Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für den

Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde.

6 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren die Gewährung der

gesamten Unterkunftskosten erstrebt, scheitert dieser Anspruch an dem

Umstand, dass er unstreitig mit Frau E. (Frau D.) zusammen die Wohnung

I.-------straße 69 in H. bewohnt, so dass er im vorliegenden Verfahren

allenfalls einen seinem Kopfteil entsprechenden Anteil der Miete erstreben kann.

Die Frage, ob die Kosten der Unterkunft darüber hinaus auch noch

unangemessen hoch sind -vgl. dazu Schreiben des Antragsgegners vom 20.

Januar 2004 gerichtet an Frau D.- kann hier dahinstehen.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob bei dem Anspruch des

Antragstellers auch noch Einkommen und Vermögen der Frau D. berücksichtigt

werden muss, weil er mit dieser in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 122

BSHG lebt- dafür spricht, dass Frau D. den Antragsteller gegenüber dem

Sozialamt des Antragsgegners als ihren Freund bezeichnet hat, als sich dieser

bei seinen Eltern in der Türkei aufhielt, er mindestens seit seiner Rückkehr aus

der Türkei im Oktober 2003 mit Frau D. die Wohnung I.-------straße 69 in

H. bewohnt, die Sozialhilfe für beide auf das Girokonto der Frau D.

überwiesen wurde-.

Denn das Begehren des Antragstellers scheitert insgesamt an seinen eigenen

unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Gemäß § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- wird Hilfe zum

Lebensunterhalt dem gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht

aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und

Vermögen, beschaffen kann.

Da das Nichtvorhandensein eigener Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für

den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Suchende im Klageverfahren

beweisen und im Eilverfahren glaubhaft machen, dass er seinen Bedarf nicht

durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Die

Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht

zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist

vorliegend der Antragsteller.

7 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 1974

-5 C 27.73-, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der

Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 22, 301; OVG

NRW, Beschluss vom 26. August 1996 -8 B 1959/96-

.

8 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind derart

zweifelhaft, dass mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen

werden kann, dass er nicht den notwendigen Bedarf mit eigenen Mitteln

sicherstellen kann.

9 Die Unklarheiten hinsichtlich seiner eigenen Einkommens- und

Vermögensverhältnisse ergeben sich aus dem vom Antragsgegner ermittelten

und vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Sachverhalt, wonach er zum

einen Fahrer eines Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ist und zum

anderen beim Straßenverkehrsamt der Stadt H. allein im Laufe dieses

gerichtlichen Verfahrens zwei Kurzkennzeichen beantragt und erhalten hat.

Schon die Erteilung dieser Kennzeichen verursacht Kosten, die nicht vereinbar

sind mit der Behauptung des Antragstellers, seinen laufenden notwendigen

Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Darüber hinaus

muss er -wie er mit seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 selbst einräumt- eine

Kraftfahrzeugversicherung abgeschlossen haben, die ebenfalls zu finanzieren ist.

Der Antragsteller hat nicht plausibel machen können, aus welchen Mitteln die

durch die Fahrzeuge verursachten Kosten getragen werden.

Soweit der Antragsteller hierzu behauptet, die Kennzeichen habe er sich nur

erteilen lassen, um mit dem Pkw der Frau F. fahren zu können, widerspricht

dieser Vortrag seinem Vortrag, der Wagen mit dem Kennzeichen

gehöre nicht ihm, sondern Frau F. . Da dieser Wagen zugelassen ist, bedurfte

der Antragsteller keiner weiteren Kennzeichen. Dieser Vortrag könnte darüber

hinaus auch nur den Grund für die Erteilung eines Kurzkennzeichens plausibel

machen, beantwortet allerdings nicht die Frage der Finanzierung der

notwendigen Aufwendungen.

10 Da der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2004 selbst

ausführt, mit einem erteilten Kurzkennzeichen könnten während seiner Gültigkeit

mehrere Autos gefahren werden, spricht viel dafür, dass der Antragsteller mit

Autos handelt. So ist auch erklärlich, dass er Kontakt zu einem Autohändler

namens F. aus G. pflegt, dem Frau D. ihren eigenen Wagen unter Preis im

Mai 2004 verkauft haben soll.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

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