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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 03.08.2004: Kurzkennzeichen
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 03.08.2004 - 11 L 1406/04) hat entschieden:
Siehe auch
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
und
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens,
für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1 G r ü n d e:
2 Der Antrag des Antragstellers,
3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller laufende
Gründe:
Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80vH des
maßgeblichen Regelsatzes sowie die Miet- einschließlich
Nebenkosten für den Zeitraum ab Eingang des Antrags
bei Gericht (17. Juni 2004) bis zum Ende des Monats, in
dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, zu
gewähren,
4 ist zulässig, aber unbegründet.
5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann
eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei
dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder
aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung
lediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung.
Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft
macht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser
gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss
(Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die
einstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht
vorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein wirksamer
Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für den
Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde.
6 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren die Gewährung der
gesamten Unterkunftskosten erstrebt, scheitert dieser Anspruch an dem
Umstand, dass er unstreitig mit Frau E. (Frau D.) zusammen die Wohnung
I.-------straße 69 in H. bewohnt, so dass er im vorliegenden Verfahren
allenfalls einen seinem Kopfteil entsprechenden Anteil der Miete erstreben kann.
Die Frage, ob die Kosten der Unterkunft darüber hinaus auch noch
unangemessen hoch sind -vgl. dazu Schreiben des Antragsgegners vom 20.
Januar 2004 gerichtet an Frau D.- kann hier dahinstehen.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob bei dem Anspruch des
Antragstellers auch noch Einkommen und Vermögen der Frau D. berücksichtigt
werden muss, weil er mit dieser in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 122
BSHG lebt- dafür spricht, dass Frau D. den Antragsteller gegenüber dem
Sozialamt des Antragsgegners als ihren Freund bezeichnet hat, als sich dieser
bei seinen Eltern in der Türkei aufhielt, er mindestens seit seiner Rückkehr aus
der Türkei im Oktober 2003 mit Frau D. die Wohnung I.-------straße 69 in
H. bewohnt, die Sozialhilfe für beide auf das Girokonto der Frau D.
überwiesen wurde-.
Denn das Begehren des Antragstellers scheitert insgesamt an seinen eigenen
unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Gemäß § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- wird Hilfe zum
Lebensunterhalt dem gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht
aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und
Vermögen, beschaffen kann.
Da das Nichtvorhandensein eigener Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für
den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Suchende im Klageverfahren
beweisen und im Eilverfahren glaubhaft machen, dass er seinen Bedarf nicht
durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Die
Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht
zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist
vorliegend der Antragsteller.
7 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 1974
-5 C 27.73-, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der
Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 22, 301; OVG
NRW, Beschluss vom 26. August 1996 -8 B 1959/96-
.
8 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind derart
zweifelhaft, dass mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen
werden kann, dass er nicht den notwendigen Bedarf mit eigenen Mitteln
sicherstellen kann.
9 Die Unklarheiten hinsichtlich seiner eigenen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse ergeben sich aus dem vom Antragsgegner ermittelten
und vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Sachverhalt, wonach er zum
einen Fahrer eines Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ist und zum
anderen beim Straßenverkehrsamt der Stadt H. allein im Laufe dieses
gerichtlichen Verfahrens zwei Kurzkennzeichen beantragt und erhalten hat.
Schon die Erteilung dieser Kennzeichen verursacht Kosten, die nicht vereinbar
sind mit der Behauptung des Antragstellers, seinen laufenden notwendigen
Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Darüber hinaus
muss er -wie er mit seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 selbst einräumt- eine
Kraftfahrzeugversicherung abgeschlossen haben, die ebenfalls zu finanzieren ist.
Der Antragsteller hat nicht plausibel machen können, aus welchen Mitteln die
durch die Fahrzeuge verursachten Kosten getragen werden.
Soweit der Antragsteller hierzu behauptet, die Kennzeichen habe er sich nur
erteilen lassen, um mit dem Pkw der Frau F. fahren zu können, widerspricht
dieser Vortrag seinem Vortrag, der Wagen mit dem Kennzeichen
gehöre nicht ihm, sondern Frau F. . Da dieser Wagen zugelassen ist, bedurfte
der Antragsteller keiner weiteren Kennzeichen. Dieser Vortrag könnte darüber
hinaus auch nur den Grund für die Erteilung eines Kurzkennzeichens plausibel
machen, beantwortet allerdings nicht die Frage der Finanzierung der
notwendigen Aufwendungen.
10 Da der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2004 selbst
ausführt, mit einem erteilten Kurzkennzeichen könnten während seiner Gültigkeit
mehrere Autos gefahren werden, spricht viel dafür, dass der Antragsteller mit
Autos handelt. So ist auch erklärlich, dass er Kontakt zu einem Autohändler
namens F. aus G. pflegt, dem Frau D. ihren eigenen Wagen unter Preis im
Mai 2004 verkauft haben soll.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.
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