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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 30.06.2004: Fahrerlaubnis-Verordnung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30.06.2004 - 19 B 195/04) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3 Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller
innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat
(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen
Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§
80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, dass der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 FeV auf die
Nichteignung des Antragstellers schließen durfte, weil sich dieser ohne ausreichenden Grund
geweigert hat, das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26. August 2003 geforderte
Gutachten eines Facharztes der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie mit
verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen zu der Fragestellung, ob beim Antragsteller
eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
vorliegt, wodurch das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt wird.
4 Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient gemäß § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1
Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV dazu, aufgrund bekannt gewordener Tatsachen
begründete Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu klären. Mit Blick
darauf, dass das Verlangen nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einen nicht
unerheblichen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2
Abs. 1 GG), wenn nicht auch in das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, darstellt, rechtfertigt eine Tatsache, aus der sich
lediglich die entfernt liegende Möglichkeit eines relevanten Mangels ergibt, noch nicht die
Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Andererseits müssen auch keine
Tatsachen vorliegen, aus denen sich "massive Anhaltspunkte" für einen Mangel ergeben.
Vielmehr ist für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV
erforderlich, dass auf Grund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der
Kraftfahreignung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers bestehen, also die tatsächlichen
Feststellungen den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Weitere
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Gutachtenaufforderung ist, dass die angeordnete
Begutachtung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret
entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Liegen beide Voraussetzungen vor, ist die
Gutachtenaufforderung ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Abwehr
möglicher Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr. In diesem Fall muss das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers hinter die ebenfalls verfassungsrechtlich
geschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer, die
durch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr durch ungeeignete
Kraftfahrer erheblich gefährdet werden, zurücktreten.
5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR
2062/96 -, NJW 2002, 2378 (2378); BVerwG, Urteil vom 5.
Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 (79); OVG NRW,
Beschluss vom 22. August 2001 - 19 B 871/01 -.
6 Zur Klärung von Bedenken allgemein gegen die körperliche und geistige Eignung des
Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2
Satz 1, Satz 3 Nr. 1 FeV die Beibringung eines Gutachtens eines für die Fragestellung
zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation anordnen. Nach § 11 Abs. 2
Satz 2 FeV bestehen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung insbesondere,
wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4
der Fahrerlaubnis-Verordnung "hinweisen". Nach Nr. 7.5.1 dieser Anlage ist für den Regelfall
- so Nr. 3 der Vorbemerkung - bei allen Manien und sehr schweren Depressionen die
Eignung oder nur eine bedingte Eignung nicht gegeben; nach Nr. 7.5.2 ist nach Abklingen
der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression die
Eignung (nur) zu bejahen, wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss,
gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung, oder bei Symptomfreiheit. Weiterhin
können die allgemeinen Erkenntnisse aus den insofern sachverständigen Begutachtungs-
Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für
Gesundheit, in der 6. Auflage vom Februar 2000, herangezogen werden. Nach deren
begründeten Leitsätzen unter Nr. 3.10.4 sind bei jeder sehr schweren Depression, die z. B
mit depressiv-wahnhaften Symptomen einhergeht, und bei allen manischen Phasen die für
das Kraftfahren notwendigen psychischen Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt, dass ein
ernsthaftes Risiko verkehrswidrigen Verhaltens besteht. In den sehr schweren depressiven
Phasen ist die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs
beeinträchtigt, und in manischen Phasen ist auch bei geringer Symptomausprägung mit
Beeinträchtigungen der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit zu rechnen.
7 Gemessen daran liegen hier entgegen der Auffassung des Antragstellers Tatsachen vor,
die den begründeten Verdacht rechtfertigen, dass beim Antragsteller im vorgenannten Sinne
ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Mangel vorliegt.
8 Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass beim Antragsteller eine
straßenverkehrsrelevante psychische Erkrankung vorliegt, ergeben sich zunächst aus den
Wahrnehmungen der Polizeibeamten, die die Verkehrkontrolle am 26. Januar 2003
durchführten, zu der auffälligen Fahrweise und zu den sonstigen Verhaltensauffälligkeiten
des Antragstellers. Nach den in dem Vermerk vom 26. Januar 2003 festgehaltenen Angaben
der Polizeibeamten, die, von einem Kollegen auf die den Eindruck einer
Alkoholbeeinflussung erweckende Fahrweise des Antragstellers - leichte Schlenker nach
rechts und links, unkontrolliertes Anhalten und Weiterfahren, Ein- und Ausschalten der
Warnblinkanlage - aufmerksam gemacht, dem PKW des Antragstellers schließlich folgten,
führte dieser sein Fahrzeug unsicher und unkontrolliert, so dass sich hinter ihm eine lange
Fahrzeugschlange gebildet hatte; er befolgte mehrere Anhaltegebote mittels
Rundumtonkombination (RTK 4), Martinshorn und Lautsprecher nicht. Nach weiteren
Schlenkern und Stoppversuchen hielt der Antragsteller an, befolgte aber die Aufforderung
der Polizeibeamten zum Aussteigen nicht; vielmehr verschränkte er in dem Fahrzeug,
dessen Fahrer- und Beifahrertür er verriegelt hatte, seine Arme vor dem Körper und äußerte,
dass er die Tür nicht öffnen werde. Erst nach weiteren Aufforderungen und durch Sprühen
von Reizstoff durch das ein wenig geöffnete Fenster der Fahrertür öffnete er die Fahrertür.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Schilderung nicht zutrifft, hat der Antragsteller nicht
aufgezeigt und sind nicht ersichtlich. Diese Fahr- und Verhaltensauffälligkeiten geben in
Verbindung mit der Angabe des Polizeibeamten, es sei "dienstlich bekannt", dass der
Antragsteller auf Grund eines Depressionsleidens seit 15 Jahren auf Medikamente
angewiesen sei und dass nach ihm in der Vergangenheit mehrere Fahrzeugfahndungen
wegen seiner Fahrweise, die den Eindruck einer Alkoholbeeinflussung hervorgerufen habe,
durchgeführt worden seien, einen ersten Anhalt dafür, dass beim Antragsteller eine das
verkehrssichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigende psychische Erkrankung
vorliegen könnte. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, die "leichten
Fahrschlenker" und das Weiterfahren trotz mehrerer Anhalteversuche seien darauf
zurückzuführen, dass er am 26. Januar 2003 unter der akuten Verschlimmerung seiner
chronischen Nasennebenhöhlenentzündung oder Nasenscheidewandverengung in Folge
allergischer Reaktionen nach der Reinigung des Taubenstalls seines Onkels gelitten habe;
denn er hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass das angeführte Krankheitsbild auch die
sonstigen oben wiedergegebenen Fahr- und Verhaltensauffälligkeiten auch nur ansatzweise
zu erklären geeignet ist. Ungeachtet der Frage, woher der Polizeibeamte die weiter
mitgeteilte Kenntnis zur unregelmäßigen Medikamenteneinnahme hatte und ob die
Schwester des Antragstellers die Angaben zum Depressionsleiden und zu einer Einweisung
des Antragstellers in eine psychiatrische Einrichtung bestätigte, ist die vorgenannte Mitteilung
zur psychischen Erkrankung und zu früheren Verkehrsauffälligkeiten nicht von vornherein als
bloß subjektive Meinung unbeachtlich. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine innere
Tatsache, nämlich um die Tatsache, dass der berichtende Polizeibeamte Kenntnis von der
angeführten Erkrankung des Antragstellers hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er diese
Kenntnis nicht hatte, vielmehr insofern unzutreffende Angaben gemacht hat, etwa um dem
Antragsteller zu schaden, sind nicht ersichtlich.
9 Allerdings reicht allein die mitgeteilte Kenntnis von einer psychischen Erkrankung des
Antragstellers in Verbindung mit den am 26. Januar 2003 festgestellten Auffälligkeiten nicht
aus, um konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu bieten, dass beim Antragsteller der
Eignungsmangel nach Nr. 7.5.1. oder nach Nr. 7.5.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-
Verordnung naheliegend erscheint. Ohne weitere nachprüfbare Angaben zu der Erkrankung
und zu den eigenen Erkenntnisquellen und ohne zusätzliche fassbare Erkenntnisse aus dem
Umfeld des Antragstellers oder aus fachlicher Sicht sind die Angaben zu vage und zu wenig
substantiiert. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den bezeichneten
Eignungsmangel ergeben sich auch nicht aus den nach Lage der Akten vorliegenden
Informationen über den Vorfall, der sich am 18. April 2003 auf der Tank- und Rastanlage
Biggekopf an der BAB 44 ereignete, unabhängig davon, dass das gegen den Antragsteller
eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich nach § 153 Abs. 1 Satz 1
StPO eingestellt worden ist. Denn zu den dem Antragsteller zugeschriebenen
Verhaltensweisen sind in dem polizeilichen Vermerk lediglich Angaben vom Hörensagen
festgehalten worden, ferner sind teilweise die angeführten Verhaltensweisen für die relevante
psychische Erkrankung zu wenig aussagekräftig und im Übrigen sind nach Aktenlage und
unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers die Tatumstände des Zufahrens
auf eine Fußgängerin ungeklärt. Auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu dem
Vorfall am 18. April 2003 braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
10 Es liegen aber zusätzliche Erkenntnisse zu der psychischen Erkrankung des
Antragstellers vor, die in Verbindung mit den Angaben zu dem Vorfall am 26. Januar 2003
hinreichend den auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdacht begründen, dass beim
Antragsteller ein Eignungsmangel im Sinne von Nr. 7.5.1 oder von Nr. 7.5.2 der Anlage 4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Nach dem vom Antragsteller im erstinstanzlichen
Verfahren vorgelegten, nach dem 15. April 2003 erstellten ärztlichen Bericht der Hals-Nasen-
Ohrenklinik am St.-K. -Hospital in E. ist beim Antragsteller die Diagnose "bekannte
manische Depression" gestellt worden. Damit liegt eine konkrete ärztliche Feststellung zu der
psychischen Erkrankung des Antragstellers vor. Diese stützt einerseits die oben angeführte
Kenntnis des Polizeibeamten und erschüttert andererseits die vom Antragsteller auch im
Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, er habe kein Depressionsleiden. Die
Diagnose führt zwar nicht unmittelbar auf eine sehr schwere Depression im Sinne von Nr.
7.5.1 oder von Nr. 7.5.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, bietet aber einen Anhalt
für das Vorliegen einer Form von Manie oder für manische Phasen. Sie begründet so vor
dem Hintergrund der Feststellungen vom 26. Januar 2003 zu den Fahr- und
Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers einen Untersuchungsbedarf dahin, ob bei ihm die
für das Kraftfahren notwendigen psychischen Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt sind,
dass ein ernsthaftes Risiko verkehrswidrigen Verhaltens besteht. Ob eine Beeinträchtigung in
der sicheren Beherrschung eines Kraftfahrzeugs mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, bedarf gerade einer fachärztlichen Begutachtung. Diese kann
nicht durch die Selbsteinschätzung des Antragstellers ersetzt werden. Insofern ist, da
Maßstab für die Beurteilung der Eignung die Gefährlichkeit der Teilnahme des Kraftfahrers
am öffentlichen Straßenverkehr ist, maßgebend, dass der Aufklärungsbedarf an den hohen
körperlichen und geistigen Anforderungen an die Anpassungs-, Leistungs- und
Reaktionsfähigkeit zu messen ist, die im Straßenverkehr mit steigender Verkehrsdichte an
den Kraftfahrer zu stellen sind, um Gefahren für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und
Leben anderer Verkehrsteilnehmer entgegenzuwirken.
11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2001 - 19 B
179/01 -.
12 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist schließlich die sofortige Durchsetzung
der Fahrerlaubnisentziehung auch dringlich. Der Antragsteller ist nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Deshalb ist das besondere
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung darin begründet, dass die weitere
Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken
für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer
verbunden ist. Hinter diesen dringenden öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit
muss das private Interesse des Antragstellers an der (vorläufigen) weiteren Teilnahme am
motorisierten Straßenverkehr zurückstehen, zumal er es selbst in der Hand hat, die
Bedenken gegen seine Kraftfahreignung durch Vorlage des geforderten fachärztlichen
Gutachtens alsbald auszuräumen.
13 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 -
19 B 29/04 -, 3. Februar 2003 - 19 B 232/03 -, 25. September
2002 - 19 B 1738/02 - und 30. Juni 2000 - 19 B 907/00 -.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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