Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 30.06.2004: Fahrerlaubnis-Verordnung




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30.06.2004 - 19 B 195/04) hat entschieden:

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

1

Gründe:


2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3 Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller

innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat

(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen

Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§

80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon

ausgegangen, dass der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 FeV auf die

Nichteignung des Antragstellers schließen durfte, weil sich dieser ohne ausreichenden Grund

geweigert hat, das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26. August 2003 geforderte

Gutachten eines Facharztes der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie mit

verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen zu der Fragestellung, ob beim Antragsteller

eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung

vorliegt, wodurch das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt wird.

4 Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient gemäß § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1

Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV dazu, aufgrund bekannt gewordener Tatsachen

begründete Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu klären. Mit Blick

darauf, dass das Verlangen nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einen nicht

unerheblichen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2

Abs. 1 GG), wenn nicht auch in das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine

Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, darstellt, rechtfertigt eine Tatsache, aus der sich

lediglich die entfernt liegende Möglichkeit eines relevanten Mangels ergibt, noch nicht die

Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Andererseits müssen auch keine

Tatsachen vorliegen, aus denen sich "massive Anhaltspunkte" für einen Mangel ergeben.

Vielmehr ist für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV

erforderlich, dass auf Grund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der

Kraftfahreignung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers bestehen, also die tatsächlichen

Feststellungen den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Weitere

Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Gutachtenaufforderung ist, dass die angeordnete

Begutachtung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret

entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Liegen beide Voraussetzungen vor, ist die

Gutachtenaufforderung ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Abwehr

möglicher Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr. In diesem Fall muss das allgemeine

Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers hinter die ebenfalls verfassungsrechtlich

geschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer, die

durch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr durch ungeeignete

Kraftfahrer erheblich gefährdet werden, zurücktreten.

5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR

2062/96 -, NJW 2002, 2378 (2378); BVerwG, Urteil vom 5.

Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 (79); OVG NRW,

Beschluss vom 22. August 2001 - 19 B 871/01 -.

6 Zur Klärung von Bedenken allgemein gegen die körperliche und geistige Eignung des

Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2

Satz 1, Satz 3 Nr. 1 FeV die Beibringung eines Gutachtens eines für die Fragestellung

zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation anordnen. Nach § 11 Abs. 2

Satz 2 FeV bestehen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung insbesondere,

wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4

der Fahrerlaubnis-Verordnung "hinweisen". Nach Nr. 7.5.1 dieser Anlage ist für den Regelfall

- so Nr. 3 der Vorbemerkung - bei allen Manien und sehr schweren Depressionen die

Eignung oder nur eine bedingte Eignung nicht gegeben; nach Nr. 7.5.2 ist nach Abklingen

der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression die

Eignung (nur) zu bejahen, wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss,

gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung, oder bei Symptomfreiheit. Weiterhin

können die allgemeinen Erkenntnisse aus den insofern sachverständigen Begutachtungs-

Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für

Gesundheit, in der 6. Auflage vom Februar 2000, herangezogen werden. Nach deren

begründeten Leitsätzen unter Nr. 3.10.4 sind bei jeder sehr schweren Depression, die z. B

mit depressiv-wahnhaften Symptomen einhergeht, und bei allen manischen Phasen die für

das Kraftfahren notwendigen psychischen Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt, dass ein

ernsthaftes Risiko verkehrswidrigen Verhaltens besteht. In den sehr schweren depressiven

Phasen ist die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs

beeinträchtigt, und in manischen Phasen ist auch bei geringer Symptomausprägung mit

Beeinträchtigungen der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit zu rechnen.

7 Gemessen daran liegen hier entgegen der Auffassung des Antragstellers Tatsachen vor,

die den begründeten Verdacht rechtfertigen, dass beim Antragsteller im vorgenannten Sinne

ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Mangel vorliegt.

8 Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass beim Antragsteller eine

straßenverkehrsrelevante psychische Erkrankung vorliegt, ergeben sich zunächst aus den

Wahrnehmungen der Polizeibeamten, die die Verkehrkontrolle am 26. Januar 2003

durchführten, zu der auffälligen Fahrweise und zu den sonstigen Verhaltensauffälligkeiten

des Antragstellers. Nach den in dem Vermerk vom 26. Januar 2003 festgehaltenen Angaben

der Polizeibeamten, die, von einem Kollegen auf die den Eindruck einer

Alkoholbeeinflussung erweckende Fahrweise des Antragstellers - leichte Schlenker nach

rechts und links, unkontrolliertes Anhalten und Weiterfahren, Ein- und Ausschalten der

Warnblinkanlage - aufmerksam gemacht, dem PKW des Antragstellers schließlich folgten,

führte dieser sein Fahrzeug unsicher und unkontrolliert, so dass sich hinter ihm eine lange

Fahrzeugschlange gebildet hatte; er befolgte mehrere Anhaltegebote mittels

Rundumtonkombination (RTK 4), Martinshorn und Lautsprecher nicht. Nach weiteren

Schlenkern und Stoppversuchen hielt der Antragsteller an, befolgte aber die Aufforderung

der Polizeibeamten zum Aussteigen nicht; vielmehr verschränkte er in dem Fahrzeug,

dessen Fahrer- und Beifahrertür er verriegelt hatte, seine Arme vor dem Körper und äußerte,

dass er die Tür nicht öffnen werde. Erst nach weiteren Aufforderungen und durch Sprühen

von Reizstoff durch das ein wenig geöffnete Fenster der Fahrertür öffnete er die Fahrertür.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Schilderung nicht zutrifft, hat der Antragsteller nicht

aufgezeigt und sind nicht ersichtlich. Diese Fahr- und Verhaltensauffälligkeiten geben in

Verbindung mit der Angabe des Polizeibeamten, es sei "dienstlich bekannt", dass der

Antragsteller auf Grund eines Depressionsleidens seit 15 Jahren auf Medikamente

angewiesen sei und dass nach ihm in der Vergangenheit mehrere Fahrzeugfahndungen

wegen seiner Fahrweise, die den Eindruck einer Alkoholbeeinflussung hervorgerufen habe,

durchgeführt worden seien, einen ersten Anhalt dafür, dass beim Antragsteller eine das

verkehrssichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigende psychische Erkrankung

vorliegen könnte. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, die "leichten

Fahrschlenker" und das Weiterfahren trotz mehrerer Anhalteversuche seien darauf

zurückzuführen, dass er am 26. Januar 2003 unter der akuten Verschlimmerung seiner

chronischen Nasennebenhöhlenentzündung oder Nasenscheidewandverengung in Folge

allergischer Reaktionen nach der Reinigung des Taubenstalls seines Onkels gelitten habe;

denn er hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass das angeführte Krankheitsbild auch die

sonstigen oben wiedergegebenen Fahr- und Verhaltensauffälligkeiten auch nur ansatzweise

zu erklären geeignet ist. Ungeachtet der Frage, woher der Polizeibeamte die weiter

mitgeteilte Kenntnis zur unregelmäßigen Medikamenteneinnahme hatte und ob die

Schwester des Antragstellers die Angaben zum Depressionsleiden und zu einer Einweisung

des Antragstellers in eine psychiatrische Einrichtung bestätigte, ist die vorgenannte Mitteilung

zur psychischen Erkrankung und zu früheren Verkehrsauffälligkeiten nicht von vornherein als

bloß subjektive Meinung unbeachtlich. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine innere

Tatsache, nämlich um die Tatsache, dass der berichtende Polizeibeamte Kenntnis von der

angeführten Erkrankung des Antragstellers hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er diese

Kenntnis nicht hatte, vielmehr insofern unzutreffende Angaben gemacht hat, etwa um dem

Antragsteller zu schaden, sind nicht ersichtlich.

9 Allerdings reicht allein die mitgeteilte Kenntnis von einer psychischen Erkrankung des

Antragstellers in Verbindung mit den am 26. Januar 2003 festgestellten Auffälligkeiten nicht

aus, um konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu bieten, dass beim Antragsteller der

Eignungsmangel nach Nr. 7.5.1. oder nach Nr. 7.5.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-

Verordnung naheliegend erscheint. Ohne weitere nachprüfbare Angaben zu der Erkrankung

und zu den eigenen Erkenntnisquellen und ohne zusätzliche fassbare Erkenntnisse aus dem

Umfeld des Antragstellers oder aus fachlicher Sicht sind die Angaben zu vage und zu wenig

substantiiert. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den bezeichneten

Eignungsmangel ergeben sich auch nicht aus den nach Lage der Akten vorliegenden

Informationen über den Vorfall, der sich am 18. April 2003 auf der Tank- und Rastanlage

Biggekopf an der BAB 44 ereignete, unabhängig davon, dass das gegen den Antragsteller

eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich nach § 153 Abs. 1 Satz 1

StPO eingestellt worden ist. Denn zu den dem Antragsteller zugeschriebenen

Verhaltensweisen sind in dem polizeilichen Vermerk lediglich Angaben vom Hörensagen

festgehalten worden, ferner sind teilweise die angeführten Verhaltensweisen für die relevante

psychische Erkrankung zu wenig aussagekräftig und im Übrigen sind nach Aktenlage und

unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers die Tatumstände des Zufahrens

auf eine Fußgängerin ungeklärt. Auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu dem

Vorfall am 18. April 2003 braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

10 Es liegen aber zusätzliche Erkenntnisse zu der psychischen Erkrankung des

Antragstellers vor, die in Verbindung mit den Angaben zu dem Vorfall am 26. Januar 2003

hinreichend den auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdacht begründen, dass beim

Antragsteller ein Eignungsmangel im Sinne von Nr. 7.5.1 oder von Nr. 7.5.2 der Anlage 4 der

Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Nach dem vom Antragsteller im erstinstanzlichen

Verfahren vorgelegten, nach dem 15. April 2003 erstellten ärztlichen Bericht der Hals-Nasen-

Ohrenklinik am St.-K. -Hospital in E. ist beim Antragsteller die Diagnose "bekannte

manische Depression" gestellt worden. Damit liegt eine konkrete ärztliche Feststellung zu der

psychischen Erkrankung des Antragstellers vor. Diese stützt einerseits die oben angeführte

Kenntnis des Polizeibeamten und erschüttert andererseits die vom Antragsteller auch im

Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, er habe kein Depressionsleiden. Die

Diagnose führt zwar nicht unmittelbar auf eine sehr schwere Depression im Sinne von Nr.

7.5.1 oder von Nr. 7.5.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, bietet aber einen Anhalt

für das Vorliegen einer Form von Manie oder für manische Phasen. Sie begründet so vor

dem Hintergrund der Feststellungen vom 26. Januar 2003 zu den Fahr- und

Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers einen Untersuchungsbedarf dahin, ob bei ihm die

für das Kraftfahren notwendigen psychischen Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt sind,

dass ein ernsthaftes Risiko verkehrswidrigen Verhaltens besteht. Ob eine Beeinträchtigung in

der sicheren Beherrschung eines Kraftfahrzeugs mit hinreichender Sicherheit

ausgeschlossen werden kann, bedarf gerade einer fachärztlichen Begutachtung. Diese kann

nicht durch die Selbsteinschätzung des Antragstellers ersetzt werden. Insofern ist, da

Maßstab für die Beurteilung der Eignung die Gefährlichkeit der Teilnahme des Kraftfahrers

am öffentlichen Straßenverkehr ist, maßgebend, dass der Aufklärungsbedarf an den hohen

körperlichen und geistigen Anforderungen an die Anpassungs-, Leistungs- und

Reaktionsfähigkeit zu messen ist, die im Straßenverkehr mit steigender Verkehrsdichte an

den Kraftfahrer zu stellen sind, um Gefahren für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und

Leben anderer Verkehrsteilnehmer entgegenzuwirken.

11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2001 - 19 B

179/01 -.

12 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist schließlich die sofortige Durchsetzung

der Fahrerlaubnisentziehung auch dringlich. Der Antragsteller ist nach dem derzeitigen Sach-

und Streitstand ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Deshalb ist das besondere

öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung darin begründet, dass die weitere

Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken

für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer

verbunden ist. Hinter diesen dringenden öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit

muss das private Interesse des Antragstellers an der (vorläufigen) weiteren Teilnahme am

motorisierten Straßenverkehr zurückstehen, zumal er es selbst in der Hand hat, die

Bedenken gegen seine Kraftfahreignung durch Vorlage des geforderten fachärztlichen

Gutachtens alsbald auszuräumen.

13 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 -

19 B 29/04 -, 3. Februar 2003 - 19 B 232/03 -, 25. September

2002 - 19 B 1738/02 - und 30. Juni 2000 - 19 B 907/00 -.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht

auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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