Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 27.04.2004: Seitenstreifen (BAB)
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2004 - 14 K 8762/03) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2 Der Kläger stellte seinen PKW Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X
000 am 23.2.2003 auf dem Seitenstreifen der I-Allee in E in Höhe der Haus-Nr. 9 ab.
Ein Mitarbeiter des Beklagten ließ das Fahrzeug des Klägers um 20.38 Uhr
abschleppen und auf den Hof der Abschleppfirma verbringen.
3 Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 25.2.2003 machte der Beklagte
gegenüber dem Kläger die Abschlepp- und Verwahrkosten in Höhe von insgesamt
113,-- Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 69,-- Euro fest.
Zur Begründung führte er aus, das Fahrzeug des Klägers sei verbotswidrig im
Bereich eines Taxenstandes (Zeichen 229) geparkt gewesen.
4 Auf einem in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen
Foto des Tatortes vom 23.2.2003 ist folgende Beschilderung erkennbar: Zeichen 229
(Taxenstand) mit den Zusätzen "auf dem Seitenstreifen" und "20 - 6 h" sowie Zeichen
286 (eingeschränktes Halteverbot) mit den Zusätzen "auf dem Seitenstreifen" und "6
- 20 h" sowie "Parken nur mit Parkscheibe 1 Std." Zudem war ein mobiles
Verkehrszeichen mit den Zeichen 283 (Halteverbot) mit den Zusätzen 1026 - 30 (Taxi
frei) und "22 - 6 h" aufgestellt.
5 Gegen den Leistungs- und Gebührenbescheid erhob der Kläger am 4.3.2003
Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, seiner Auffassung nach habe er sich
bei der vorhandenen Beschilderung nicht ordnungswidrig verhalten. Sein Fahrzeug
habe an der betreffenden Stelle nicht vor 22 Uhr abgeschleppt werden dürfen.
6 Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom
14.11.2003 zurück.
7 Der Kläger hat am 13.12.2003 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im
Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend
vor, als er sein Fahrzeug an diesem Abend abgestellt habe, sei das Verkehrszeichen
229 (Taxenstand) noch nicht vorhanden gewesen. Er habe nur das Halteverbotschild
(Zeichen 283) gesehen. Danach habe er aber bis 22 Uhr parken können.
8 Der Kläger beantragt,
9 den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom
25.2.2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung
E vom 14.11.2003 aufzuheben.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.
13 Mit Beschluss vom 18.2.2004 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur
Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16 Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 Der angefochtene Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom
25.2.2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 14.11.2003
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
18 Die im Bescheid des Beklagten enthaltene Aufforderung an den Kläger, die durch
die Sicherstellung entstandenen Kosten in Höhe von 113,-- Euro zu ersetzen, hat
ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen - VwVG NW - und § 11 Abs. 2 Nr. 7 Kostenordnung NW -
KostO NW - i.V.m. § 24 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen - OBG NW - i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 1 des Polizeigesetzes -
PolG NW -. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige
Sicherstellung entstandenen Kosten zu ersetzen.
19 Die Sicherstellung war vorliegend rechtmäßig.
20 Die in § 14 OBG NW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens
verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im
Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoss gegen § 12 Abs. 1 Ziffer
9 der Straßenverkehrsordnung - StVO - vor, weil das Fahrzeug des Klägers am
23.2.2003 im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme um 20.38 Uhr im Bereich eines
Taxenstandes (Zeichen 229) abgestellt war. Dieser ist ausweislich des Ergebnisses
der mündlichen Verhandlung vor Gericht an der o.g. Stelle auf dem Seitenstreifen ab
20 Uhr bis morgens um 6 Uhr eingerichtet. Der Kläger hat im Termin der mündlichen
Verhandlung vor Gericht selbst eingeräumt, sein Fahrzeug habe auf dem
Seitenstreifen und nicht auf der Fahrbahn gestanden. Dies ist im Übrigen auch auf
den in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Fotos (Bl. 17 und 17R)
erkennbar. Aus den Fotos, die das Datum des 23.2.2003 tragen, ist ebenfalls die
zum Tatzeitpunkt vorhandene Beschilderung mit dem Zeichen 229 und dem
Zusatzschildern "auf dem Seitenstreifen" und "20 -6 h" ersichtlich. Lediglich für den
Zeitraum bis 20 Uhr darf auf Grund der weiteren Beschilderung auf dem
Seitenstreifen mit Parkscheibe für den Zeitraum von einer Stunde geparkt werden. Im
Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme um 20.38 Uhr galt bereits das Zeichen
Taxenstand, sodass der Verstoss gegeben war.
21 Ob der Kläger diese Beschilderung tatsächlich gesehen hat, ist für das
vorliegende Verfahren unerheblich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass an die
Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere
Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Einen
Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch
andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen
Teilnehmer im fließenden Verkehr.
22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW-
Beschluss vom 11.6.1997 - 5 A 4278/95 - .
23 Derjenige, der sein Fahrzeug abstellt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die
Zulässigkeit des Parkens vor Ort zu informieren. Dabei ist ihm insbesondere
zuzumuten, sich einige Meter vom Abstellort des Fahrzeugs zu entfernen, um die
Situation überblicken zu können. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er sich nicht
darüber informiert habe, ob in 10 Meter Entfernung Verbotsschilder gestanden
hätten.
24 Die Beschilderung war auch eindeutig. Maßgebend ist, dass die
Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen bei vernünftiger Betrachtung für jeden
Verkehrsteilnehmer offensichtlich ist.
25 Vg. OVG NW, Urteil vom 15.5.1990, 5 A 1687/89, NJW 1990, S. 2835 und
veröffentlicht in juris; vgl. auch Jagusch/Hentschel, Kommentar zur StVO, 34.
Auflage, § 39 Rn. 32.
26 An der Eindeutigkeit der Beschilderung kann aber kein Zweifel bestehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers, wonach die Beschilderung für den
Seitenstreifen derjenigen für die Fahrbahn widersprochen habe, weil er auf der
Fahrbahn bis 22.00 Uhr habe ordnungsgemäß parken können, galt für die Fahrbahn
zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) für
Fahrzeuge aller Art. Für jeden Verkehrsteilnehmer war deutlich erkennbar, dass die
vorhandene Beschilderung für die Fahrbahn (Halteverbot mit Zusatz "Taxi frei" und
dem weiteren Zusatz "22-6 h") ein generelles Halteverbot für alle Fahrzeuge
bedeutete mit der Einschränkung, dass Taxen davon freigestellt sind und zwar für die
Zeit von 22 bis 6 Uhr. Die zeitliche Einschränkung bezog sich ersichtlich lediglich auf
das Zeichen "Taxi frei" und nicht auf das Halteverbot an sich. Ein unter mehreren
Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzschild bezieht sich nur auf das unmittelbar
darüber angebrachte Verkehrszeichen,
27 vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O. § 39 StVO Rn. 31 a m.w.N.
28 Der Beklagte hat bei der Veranlassung der Abschleppmaßnahme auch sein
Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat weder die Ermessensgrenzen überschritten
noch von dem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO).
Insbesondere ist eine Überschreitung der Ermessensgrenzen durch Verstoß gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ersichtlich.
29 Die Abschleppmaßnahme war erforderlich, denn eine den Kläger weniger
beeinträchtigende Maßnahme kam nicht in Betracht. Der Aufenthaltsort des Fahrers
des PKW war unstreitig nicht bekannt.
30 Der Nutzen der Sicherstellung stand auch nicht außer Verhältnis zu den dem
Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Sicherstellung belastete den Kläger
mit Kosten in Höhe von 113,-- Euro und mit dem Zeitaufwand bei der Abholung des
Fahrzeugs. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen
Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit
der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dies gilt
nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung
des im verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes besteht, ohne dass
weitere Beeinträchtigungen (Behinderungen oder Vorbildwirkung) hinzu treten
müssen.
31 vgl. OVG NW, Urteil vom 15.5.1990, 5 A 1687/89, NJW 1990, 2835 m.w.N..,
1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29f.
32 Im vorliegenden Fall ist hingegen sogar von einer konkreten Behinderung
auszugehen. Der Taxenstand an der I-Allee liegt in der Innenstadt von E in der Nähe
der Altstadt sowie der Oper und gehört, wie allgemein bekannt, zu den gerade in den
Abendstunden am meisten frequentierten Taxenständen der Stadt. Im Übrigen ist
auch auf dem Foto Bl. 17 R des Verwaltungsvorgangs ein Taxi zu sehen, dass durch
die auf dem Seitenstreifen geparkten Fahrzeuge an der Nutzung des
Taxenhaltestandes gehindert wird.
33 Gegen die Verwaltungsgebühr bestehen weder dem Grunde noch der Höhe nach
rechtliche Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NW i.V.m. § 7 a
Abs. 1 Nr. 13 der KostO NW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NW und § 46 Abs. 1 und 3 PolG
NW. Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als
Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für eine (rechtmäßige) Sicherstellung
eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Sicherstellung des Fahrzeugs des Klägers
war, wie oben dargelegt, rechtmäßig.
34 Die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Nach der
in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW enthaltenen Legaldefinition umfassen die in § 46
Abs. 3 Satz 1 PolG NW genannten Kosten der Sicherstellung auch die Gebühren, die
nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 77 VwVG NW von dem Störer
geschuldet werden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 10 VwVG NW sind die Gebühren für die
Sicherstellung und Verwahrung entweder durch feste Sätze oder - wie in der KostO
NW geschehen - durch Rahmensätze zu bestimmen. Da die Anwendung des
Verwaltungszwangs für den Betroffenen in der Regel keinen Vorteil mit sich bringt,
orientieren sich die Rahmensätze gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NW abweichend
von der sonst im Gebührenrecht geltenden Vorteilsausgleichung an dem
durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
35 Der Beklagte ist diesen gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Er hat unter Hinweis auf
§ 7 a KostO NW die Verwaltungsgebühr, deren Höhe im Übrigen vom Kläger nicht
angezweifelt wurde, vorliegend in Höhe von 69,-- Euro angesetzt. Dies ist nicht zu
beanstanden. Der Beklagte liegt damit im unteren Bereich des zulässigen Rahmens
von 25,-- bis 250,-- Euro und unterschreitet dabei die in vergleichbaren Fällen von
anderen Behörden festgesetzten Gebühren z.T. erheblich,.
36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
37
- nach oben -