Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Arnsberg v. 18.03.2004: Engstelle
Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 18.03.2004 - 7 K 4920/02) hat entschieden:
Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2 Die Klägerin ist Halterin des Personenkraftwagens (PKW) mit dem amtlichen
Kennzeichen F. Sie parkte ihren PKW am 17. Januar 2002 in der Straße T.--ring in
I. in Höhe des Hauses T.--ring Nr. 53. Wegen der räumlichen Verhältnisse war
das Parken auf dieser Straße jeweils nur auf einer Straßenseite - zum 16. eines
jeden Monats wechselnd - erlaubt. Am 17. Januar 2002 parkten auf der dem
Wohnhaus Nr. 53 gegenüberliegenden Straßenseite etwa 15 Fahrzeuge
halteverbotswidrig, ohne dass eine Lücke verblieben wäre, in der die Klägerin ihr
Fahrzeug hätte abstellen können; der fließende Verkehr wurde hierdurch aber nicht
beeinträchtigt. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug in Kenntnis dieser Situation auf der
"erlaubten" Straßenseite in der Weise, dass sie es entgegen der Fahrtrichtung und
teilweise auf dem Bürgersteig, teilweise auf der Fahrbahn abstellte. Dadurch
verengte sich die für den fließenden Verkehr verbleibende Fahrbahn an der
betreffenden Stelle so, dass Lastkraftwagen und Rettungswagen die benannte Stelle
nicht mehr passieren konnten. Hierdurch tatsächlich an der Weiterfahrt gehinderte
Lastkraftwagenfahrer benachrichtigten den Beklagten, der feststellte, dass zur
Beseitigung der den Verkehrsfluss unterbindenden Parksituation entweder sechs der
halteverbotswidrig abgestellten Fahrzeuge, oder das (ebenfalls halteverbotswidrig
abgestellte) Fahrzeug der Klägerin abgeschleppt bzw. versetzt werden mussten.
Nachdem die für die betroffenen Fahrzeuge Verantwortlichen nicht erreicht werden
konnten, wurde das Fahrzeug der Klägerin im Auftrag des Beklagten durch einen
Unternehmer versetzt, wofür dem Beklagten Kosten i.H.v. 94,90 EUR entstanden.
3 Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13. März 2002 zog der Beklagte die
Klägerin zur Begleichung der Kosten für das Versetzen des Fahrzeuges i.H.v. 94,90
EUR und zu Verwaltungsgebühren i.H.v. 81,- EUR heran. Zur Begründung des
Leistungsbescheides führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin ihr Fahrzeug
so abgestellt habe, dass durch die bereits parkenden Fahrzeuge auf der anderen
Seite und durch das klägerische Fahrzeug ein Engpass entstanden sei. Die Klägerin
habe damit gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Die
damit gegebene Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei durch das Verhalten der
Klägerin entstanden.
4 Hiergegen erhob die Klägerin am 28. März 2002 Widerspruch, den sie im
Wesentlichen wie folgt begründete: Sie sei nicht Kostenschuldnerin, weil sie nicht
Störerin (gewesen) sei. Sie habe ihr Fahrzeug ein wenig auf dem Gehweg geparkt,
um genügend Platz für durchfahrende Autos zu lassen und das Fahrzeug damit so
abgestellt, dass eine Behinderung des fließenden Verkehrs vermieden worden sei;
diese habe lediglich dadurch entstehen können, dass auf der gegenüberliegenden
Seite Fahrzeuge abgestellt gewesen seien, obwohl das Parken dort verboten
gewesen sei. Nicht sie, die Klägerin, sondern die Verantwortlichen der anderen
Fahrzeuge seien daher Störer gewesen; diesen seien daher auch die Kosten der
Versetzung aufzugeben.
5 Der Beklagte holte daraufhin eine dienstliche Äußerung des handelnden
Polizeibeamten ein, der sich im Wesentlichen wie folgt einließ: Die Fahrer der
geparkten Fahrzeuge hätten nicht erreicht werden können. Um die Engstelle zu
beseitigen, hätten entweder ca. sechs der gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin
geparkten Fahrzeuge oder das Fahrzeug der Klägerin versetzt werden müssen. Aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit sei lediglich das Fahrzeug der Klägerin versetzt
worden.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2002 wies die Bezirksregierung
Arnsberg den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück; die Klägerin sei
verpflichtet, die entstandenen Kosten zu erstatten. Durch das Abstellen ihres
Fahrzeuges habe die Klägerin eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit
herbeigeführt, die unverzüglich habe beseitigt werden müssen. Es sei zutreffend,
dass die gegenüberliegend geparkten Fahrzeuge halteverbotswidrig abgestellt
gewesen seien; die Klägerin habe ihr Fahrzeug aber geparkt, nachdem die anderen
Fahrzeuge bereits verbotswidrig abgestellt gewesen seien und habe damit letztlich
den Engpass verursacht; eine ungehinderte Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge sei
danach nicht mehr uneingeschränkt möglich gewesen. Die Beamten hätten nach
pflichtgemäßem Ermessen entschieden, das Fahrzeug der Klägerin zu entfernen. Die
Ersatzvornahme sei rechtmäßig angeordnet worden; der Betroffene habe die
angefallenen Kosten zu erstatten.
7 Die Klägerin hat am 7. Dezember 2002 gegen den Leistungs- und
Gebührenbescheid Klage erhoben. Das Verfahren betreffend den Gebührenbescheid
ist abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen 11 K 1720/03 geführt. Zur
Begründung ihrer Klage gegen den Leistungsbescheid macht die Klägerin im
Wesentlichen geltend, dass die Frage der (endgültigen) Kostentragungspflicht von
der Frage der Verantwortlichkeit für die Gefahrbeseitigungsmaßnahme zu trennen
sei, was der Beklagte verkannt habe. Auf Kostenebene bestehe zwischen mehreren
Störern ein Gesamtschuldverhältnis; die Behörde habe einen Ermessensspielraum,
welchen von mehreren Störern sie als Kostenschuldner heranziehe. Die Frage der
Effektivität der Störungsbeseitigung spiele bei der nachträglichen Frage der Auswahl
des Kostenschuldners keine Rolle; vielmehr sei der Ausgleichsgedanke zwischen
mehreren Störern zu berücksichtigen. Hier habe eine Störermehrheit bestanden. Die
Frage der Störung könne zunächst nur auf die entstandene Engstelle bezogen
werden. Diese sei aber nicht allein von ihr, der Klägerin, sondern auch von den
Verantwortlichen der halteverbotswidrig auf der anderen Straßenseite abgestellten
Fahrzeuge verursacht worden. Dabei spiele es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt die
Mitverursachung eingetreten sei. Nicht nur die Verursachung der Engstelle an sich,
sondern auch der Verstoß gegen das Parkverbot, das ein Entstehen von Engstellen
gerade habe verhindern sollen, habe eine Störung der öffentlichen Sicherheit
dargestellt. Sie sei damit keinesfalls alleinige Störerin gewesen. Die Entscheidung
der Behörde, ihr Fahrzeug zu versetzen, werde nicht angegriffen; im Hinblick auf die
Auswahl des Kostenschuldners habe der Beklagte sein Ermessen indes nicht
(ordnungsgemäß) ausgeübt; es liege ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs,
jedenfalls aber des Ermessensfehlgebrauchs vor. Es liege die Besonderheit vor,
dass die zunächst abgestellten Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt gewesen seien.
Das Parkverbot habe aber gerade dem Zweck gedient, das Entstehen von
Engstellen zu vermeiden. Der vorliegende Fall sei daher anders zu beurteilen, als es
der Fall wäre, wenn die gegenüberliegend geparkten Fahrzeuge rechtmäßig
abgestellt worden wären.
8 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen,
9 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.
März 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
Arnsberg vom 7. November 2002 aufzuheben, soweit
die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 94,90
EUR angefordert worden sind.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung macht der Beklagte geltend, dass die angefochtene Entscheidung
nicht ermessensfehlerhaft sei; die Klägerin sei alleinige Störerin und deshalb auch
alleinige Adressatin des Leistungsbescheides gewesen. Allein durch ihr Verhalten sei
die Engstelle entstanden; sie habe die letzte steuerbare Ursache hierfür gesetzt,
sodass sie für die Gefahrenquelle ordnungsrechtlich allein verantwortlich gewesen
sei.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
14
Entscheidungsgründe:
15 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; der
angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 Der angefochtene Leistungsbescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage § 77
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG
NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW
hat der Ordnungspflichtige der Vollstreckungsbehörde die Beträge, die bei der
Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, zu erstatten.
17 Bei der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Versetzungsmaßnahme handelt es
sich um eine Ersatzvornahme gemäß in § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 2 des
Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Danach kann die
Ersatzvornahme als Form des Verwaltungszwanges ohne vorausgehenden
Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
18 Dies ist hier der Fall (gewesen). Im Zeitpunkt des Einschreitens der
Polizeibeamten bestand durch das von der Klägerin abgestellte Fahrzeug nicht nur
eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 8 Abs. 1 PolG NRW;
vielmehr war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Die
Versetzung des Fahrzeuges der Klägerin war zur Abwendung der gegebenen
Störung auch notwendig. Dem Leistungsbescheid liegt deshalb eine rechtmäßige
Vollstreckungshandlung zu Grunde, was die Klägerin im Übrigen auch nicht in Frage
stellt, sondern ausdrücklich einräumt.
19 Der Beklagte durfte das Fahrzeug der Klägerin zur Beseitigung einer bereits
eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit versetzen lassen. Durch das
Abstellen ihres Fahrzeuges hatte die Klägerin zunächst an einer engen Stelle i.S.d. §
12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gehalten und damit gegen straßenverkehrliche Vorschriften
verstoßen. Dabei spielt es für diesen Verstoß der Klägerin gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1
StVO keine Rolle, dass die bereits abgestellten Fahrzeuge, ohne die die enge Stelle
im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges der Klägerin nicht gegeben gewesen
wäre, ihrerseits halteverbotswidrig abgestellt waren. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO stellt
insofern nicht darauf ab, wodurch die Engstelle entstanden ist. Maßgeblich ist
vielmehr allein das Faktum der Enge; auch die durch verbotswidrig abgestellte
Fahrzeuge entstandene Engstelle ist eine solche i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO mit
der Folge, dass das Halten (und das Parken) im Bereich dieser Engstelle verboten
ist.
20 Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
Kommentar, 37. Auflage, 2003, Rdnr. 22 zu § 12
StVO mit Hinweis auf Oberlandesgericht Karlsruhe,
Beschluss vom 2. Januar 1973 - 1 Ss (B) 268/72 -,
in: Verkehrsrechtssammlung (VRS), Band 45, S.
316.
21 Die darin liegende Störung der öffentlichen Sicherheit war auch allein von der
Klägerin verursacht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Verhaltens- und
Zustandsverantwortlichkeit nach §§ 4, 5 PolG NRW nur denjenigen trifft, dessen
Verhalten oder dessen Sache die Gefahrengrenze überschritten und damit die
unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt haben,
22 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land
März 1993 - 5 A 496/92, in: Neue Juristische
Wochenschrift (NJW) 1993, S. 2698, mit zahlreichen
weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und
Literatur.
23 Vor dem Abstellen des klägerischen Fahrzeuges lag die Störung der öffentlichen
Sicherheit in Gestalt eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht vor;
unmittelbare Ursache für den Eintritt der Störung war allein das Verhalten der
Klägerin.
24 Darüber hinaus hatte die Klägerin eine (weitere) Störung der öffentlichen
Sicherheit verursacht, weil nach dem Abstellen ihres Fahrzeuges an der engen Stelle
der fließende Verkehr nicht mehr uneingeschränkt möglich war; für Lastkraftwagen
und Rettungswagen reichte der verbleibende Straßenraum - wie der vorliegende Fall
zeigt - für eine Durchfahrt nicht mehr aus. Damit verstieß die Klägerin nicht nur
gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, sondern zudem gegen die Grundregel des § 1 Abs. 2
StVO; sie behinderte andere Verkehrsteilnehmer (Lastkraftwagenfahrer) durch ihr
Verhalten mehr als nach den Umständen unvermeidbar. Auch insoweit hatte allein
die Klägerin die letzte Ursache für das Entstehen der Störung der öffentlichen
Sicherheit gesetzt.
25 Zwar lag eine Störung der öffentlichen Sicherheit (in Gestalt eines
halteverbotswidrigen Abstellens der gegenüber geparkten Fahrzeuge) schon vor,
bevor sie ihr Fahrzeug an der benannten Stelle parkte. Diese Störung der
öffentlichen Sicherheit (halteverbotswidriges Parken) wurde durch das polizeiliche
Handeln indes gerade nicht beseitigt und sollte auch nicht beseitigt werden, wie sich
darin zeigt, dass die gegenüber halteverbotswidrig abgestellten Fahrzeuge
unangetastet blieben. Gegenstand des polizeilichen Handelns war vielmehr allein die
Beseitigung der - wie dargelegt letztlich allein durch die Klägerin verursachten -
Blockade des öffentlichen Straßenraums für Lastkraftwagen (und
Rettungswagen).
26 Der Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht zu den hierfür entstandenen Kosten
allein und in voller Höhe als Kostenschuldnerin herangezogen; insbesondere ist eine
Ermessenfehlerhaftigkeit des Bescheides (vgl. § 114 VwGO) nicht gegeben.
27 Insoweit folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Ersatzvornahme
"auf Kosten der betroffenen Person" durchgeführt werden kann (§ 52 Abs. 1 Satz 1
PolG NRW), sodass die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin überhaupt als
Kostenschuldnerin heranzuziehen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Betroffene
Person i.S.d. vorgenannten Norm war hier allein die Klägerin; nur ihr gegenüber war
der (fiktive) Grundverwaltungsakt auf Versetzen des Fahrzeuges zur Beseitigung der
entstandenen Sperrung der Straße für Lastkraftwagen und Rettungswagen
ergangen.
28 Der Beklagte hat die Klägerin auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
allein und in vollem Umfange zur Kostenerstattung herangezogen und nicht die
Beteiligung der gegenüber halteverbotswidrig geparkten Fahrzeuge ganz oder zur
Kostentragung herangezogen.
29 Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte habe insoweit überhaupt kein
Ermessen ausgeübt, geht fehl. Der Beklagte hat im Gegensatz zu der Entscheidung
über das Versetzen des Fahrzeuges im Rahmen seiner (Ermessens-)Entscheidung
über die Heranziehung der Klägerin als Kostenschuldnerin ausdrücklich darauf
abgestellt, dass die beseitigte Störung der öffentlichen Sicherheit letztlich allein durch
die Klägerin verursacht worden ist. Damit hat er mit seiner hier angefochtenen
Entscheidung durchaus in den Blick genommen, dass ohne das halteverbotswidrige
Abstellen der anderen Fahrzeuge die Situation so nicht entstanden wäre und damit in
seine Entscheidung eingestellt, dass ohne das vorherige rechtswidrige Verhalten der
anderen Verkehrsteilnehmer die Handlung der Klägerin eine Störung der öffentlichen
Sicherheit in Gestalt eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO und § 1 Abs. 2
StVO nicht verursacht hätte. Damit hat er gerade nicht lediglich die - als solche von
der Klägerin nicht beanstandete und zudem auch nicht zu beanstandende -
Entscheidung über das Versetzen selbst gerechtfertigt, sondern
Ermessenserwägungen gerade im Hinblick auf den heranzuziehenden
Kostenschuldner angestellt, die er bei seiner Entscheidung über die
Störungsbeseitigung nicht angestellt hat und nicht anstellen konnte. Im Zeitpunkt der
Anordnung der Versetzung des Fahrzeuges der Klägerin wusste der Beklagte nicht,
dass die Sperrung der Straße für Lastkraftwagen und Rettungswagen letztlich allein
von der Klägerin verursacht worden war; vielmehr nahm er zu diesem Zeitpunkt auch
die Verantwortlichen der gegenüber halteverbotswidrig abgestellten Fahrzeuge als
Adressaten eines Versetzungsgebotes in den Blick und ließ nur deshalb allein das
Fahrzeug der Klägerin versetzen, weil alternativ etwa sechs der gegenüber
abgestellten Fahrzeuge betroffen gewesen wären, was im Vergleich zu der
Versetzung allein des Fahrzeuges der Klägerin einen erheblich höheren Aufwand zur
Beseitigung der Störung verursacht hätte. Für die damalige Entscheidung war damit -
anders als für die hier angefochtene Entscheidung - gerade nicht maßgebend, dass
die Klägerin die Verantwortliche des zuletzt abgestellten Fahrzeuges gewesen ist
und damit allein die letzte Ursache dafür gesetzt hatte, dass Lastkraftwagen und
Rettungswagen die Straße nicht mehr ungehindert befahren konnten. Dahingehende
Erwägungen hat der Beklagte vielmehr erst im Rahmen der hier angefochtenen
Entscheidung angestellt. Reflektiert die Behörde aber, wer das Fahrzeug zuletzt
abgestellt hat, liegt darin notwendigerweise zugleich die Überlegung, dass auch die
Beteiligung der anderer Verkehrsteilnehmer von rechtlicher Relevanz im Rahmen der
hier angefochtenen Entscheidung über die Heranziehung als Kostenschuldner hätte
sein könnte. Von einem Ermessensnichtgebrauch kann daher nicht die Rede sein.
30 Auch die Erwägungen des Beklagten dazu, die Klägerin allein und in voller Höhe
als Kostenschuldnerin heranzuziehen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist in
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW) geklärt, dass als Kostenschuldner allein derjenige heranzuziehen ist,
der durch sein Verhalten und durch die Lage seines Fahrzeuges die polizeiliche
Gefahrengrenze überschritten hat,
31 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land
März 1993, a.a.O.
32 Dies war hier im Hinblick auf die durch die Versetzung des Fahrzeugs der
Klägerin beseitigte Störung der öffentlichen Sicherheit - wie oben dargelegt - allein
die Klägerin; deren alleinige und vollständige Heranziehung als Kostenschuldnerin
war daher sachgerecht.
33 Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Klägerin, im Rahmen der
Entscheidung über die Kostentragung sei zu berücksichtigen, dass nicht nur sie, die
Klägerin, sondern auch die Verantwortlichen der gegenüber geparkten Fahrzeuge
Störer gewesen seien, schon deshalb ins Leere, weil aus heutiger Sicht allein die
Klägerin Verursacherin der durch die Ersatzvornahme beseitigten Störung der
öffentlichen Sicherheit und damit Störerin i.S.d. §§ 4, 5 PolG NRW war. Allein durch
das Verhalten der Klägerin war die Gefahrengrenze überschritten und damit die
unmittelbare Ursache für den Eintritt der Störung der öffentlichen Sicherheit, die
durch das Versetzen des Fahrzeuges beseitigt wurde, gesetzt worden. Die konkrete
polizeiliche Maßnahme war nicht darauf gerichtet, einen Verstoß gegen Halteverbote
(als Störung der öffentlichen Sicherheit) zu beseitigen, was sich schon darin zeigt,
dass die gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin halteverbotswidrig abgestellten
Fahrzeuge gerade nicht versetzt wurden. Vielmehr sollte die Versetzung des
Fahrzeuges der Klägerin bzw. alternativ die Versetzung von sechs anderen
Fahrzeugen allein der Beseitigung der den Verkehrsfluss unmöglich machenden
Engstelle und damit der insoweit gegebenen Störung der öffentlichen Sicherheit
dienen. Diese Störung der öffentlichen Sicherheit war aber aus heutiger Sicht - wie
oben dargelegt - allein durch das Verhalten der Klägerin verursacht. Dass die
anderen Fahrzeuge im Halteverbot abgestellt waren, spielte daher für die
Entscheidung des Beklagten, die Engstelle durch Versetzung entweder des
Fahrzeuges der Klägerin oder einiger der gegenüber geparkten Fahrzeuge zu
beseitigen, keine Rolle, so dass auch das dahingehende Vorbringen der Klägerin ins
Leere geht.
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
der Zivilprozessordnung.
35 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach
§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
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