Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 18.03.2004: Engstelle




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 18.03.2004 - 7 K 4920/02) hat entschieden:

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird

nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

1

Tatbestand:


2 Die Klägerin ist Halterin des Personenkraftwagens (PKW) mit dem amtlichen

Kennzeichen F. Sie parkte ihren PKW am 17. Januar 2002 in der Straße T.--ring in

I. in Höhe des Hauses T.--ring Nr. 53. Wegen der räumlichen Verhältnisse war

das Parken auf dieser Straße jeweils nur auf einer Straßenseite - zum 16. eines

jeden Monats wechselnd - erlaubt. Am 17. Januar 2002 parkten auf der dem

Wohnhaus Nr. 53 gegenüberliegenden Straßenseite etwa 15 Fahrzeuge

halteverbotswidrig, ohne dass eine Lücke verblieben wäre, in der die Klägerin ihr

Fahrzeug hätte abstellen können; der fließende Verkehr wurde hierdurch aber nicht

beeinträchtigt. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug in Kenntnis dieser Situation auf der

"erlaubten" Straßenseite in der Weise, dass sie es entgegen der Fahrtrichtung und

teilweise auf dem Bürgersteig, teilweise auf der Fahrbahn abstellte. Dadurch

verengte sich die für den fließenden Verkehr verbleibende Fahrbahn an der

betreffenden Stelle so, dass Lastkraftwagen und Rettungswagen die benannte Stelle

nicht mehr passieren konnten. Hierdurch tatsächlich an der Weiterfahrt gehinderte

Lastkraftwagenfahrer benachrichtigten den Beklagten, der feststellte, dass zur

Beseitigung der den Verkehrsfluss unterbindenden Parksituation entweder sechs der

halteverbotswidrig abgestellten Fahrzeuge, oder das (ebenfalls halteverbotswidrig

abgestellte) Fahrzeug der Klägerin abgeschleppt bzw. versetzt werden mussten.

Nachdem die für die betroffenen Fahrzeuge Verantwortlichen nicht erreicht werden

konnten, wurde das Fahrzeug der Klägerin im Auftrag des Beklagten durch einen

Unternehmer versetzt, wofür dem Beklagten Kosten i.H.v. 94,90 EUR entstanden.

3 Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13. März 2002 zog der Beklagte die

Klägerin zur Begleichung der Kosten für das Versetzen des Fahrzeuges i.H.v. 94,90

EUR und zu Verwaltungsgebühren i.H.v. 81,- EUR heran. Zur Begründung des

Leistungsbescheides führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin ihr Fahrzeug

so abgestellt habe, dass durch die bereits parkenden Fahrzeuge auf der anderen

Seite und durch das klägerische Fahrzeug ein Engpass entstanden sei. Die Klägerin

habe damit gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Die

damit gegebene Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei durch das Verhalten der

Klägerin entstanden.

4 Hiergegen erhob die Klägerin am 28. März 2002 Widerspruch, den sie im

Wesentlichen wie folgt begründete: Sie sei nicht Kostenschuldnerin, weil sie nicht

Störerin (gewesen) sei. Sie habe ihr Fahrzeug ein wenig auf dem Gehweg geparkt,

um genügend Platz für durchfahrende Autos zu lassen und das Fahrzeug damit so

abgestellt, dass eine Behinderung des fließenden Verkehrs vermieden worden sei;

diese habe lediglich dadurch entstehen können, dass auf der gegenüberliegenden

Seite Fahrzeuge abgestellt gewesen seien, obwohl das Parken dort verboten

gewesen sei. Nicht sie, die Klägerin, sondern die Verantwortlichen der anderen

Fahrzeuge seien daher Störer gewesen; diesen seien daher auch die Kosten der

Versetzung aufzugeben.

5 Der Beklagte holte daraufhin eine dienstliche Äußerung des handelnden

Polizeibeamten ein, der sich im Wesentlichen wie folgt einließ: Die Fahrer der

geparkten Fahrzeuge hätten nicht erreicht werden können. Um die Engstelle zu

beseitigen, hätten entweder ca. sechs der gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin

geparkten Fahrzeuge oder das Fahrzeug der Klägerin versetzt werden müssen. Aus

Gründen der Verhältnismäßigkeit sei lediglich das Fahrzeug der Klägerin versetzt

worden.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2002 wies die Bezirksregierung

Arnsberg den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück; die Klägerin sei

verpflichtet, die entstandenen Kosten zu erstatten. Durch das Abstellen ihres

Fahrzeuges habe die Klägerin eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit

herbeigeführt, die unverzüglich habe beseitigt werden müssen. Es sei zutreffend,

dass die gegenüberliegend geparkten Fahrzeuge halteverbotswidrig abgestellt

gewesen seien; die Klägerin habe ihr Fahrzeug aber geparkt, nachdem die anderen

Fahrzeuge bereits verbotswidrig abgestellt gewesen seien und habe damit letztlich

den Engpass verursacht; eine ungehinderte Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge sei

danach nicht mehr uneingeschränkt möglich gewesen. Die Beamten hätten nach

pflichtgemäßem Ermessen entschieden, das Fahrzeug der Klägerin zu entfernen. Die

Ersatzvornahme sei rechtmäßig angeordnet worden; der Betroffene habe die

angefallenen Kosten zu erstatten.

7 Die Klägerin hat am 7. Dezember 2002 gegen den Leistungs- und

Gebührenbescheid Klage erhoben. Das Verfahren betreffend den Gebührenbescheid

ist abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen 11 K 1720/03 geführt. Zur

Begründung ihrer Klage gegen den Leistungsbescheid macht die Klägerin im

Wesentlichen geltend, dass die Frage der (endgültigen) Kostentragungspflicht von

der Frage der Verantwortlichkeit für die Gefahrbeseitigungsmaßnahme zu trennen

sei, was der Beklagte verkannt habe. Auf Kostenebene bestehe zwischen mehreren

Störern ein Gesamtschuldverhältnis; die Behörde habe einen Ermessensspielraum,

welchen von mehreren Störern sie als Kostenschuldner heranziehe. Die Frage der

Effektivität der Störungsbeseitigung spiele bei der nachträglichen Frage der Auswahl

des Kostenschuldners keine Rolle; vielmehr sei der Ausgleichsgedanke zwischen

mehreren Störern zu berücksichtigen. Hier habe eine Störermehrheit bestanden. Die

Frage der Störung könne zunächst nur auf die entstandene Engstelle bezogen

werden. Diese sei aber nicht allein von ihr, der Klägerin, sondern auch von den

Verantwortlichen der halteverbotswidrig auf der anderen Straßenseite abgestellten

Fahrzeuge verursacht worden. Dabei spiele es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt die

Mitverursachung eingetreten sei. Nicht nur die Verursachung der Engstelle an sich,

sondern auch der Verstoß gegen das Parkverbot, das ein Entstehen von Engstellen

gerade habe verhindern sollen, habe eine Störung der öffentlichen Sicherheit

dargestellt. Sie sei damit keinesfalls alleinige Störerin gewesen. Die Entscheidung

der Behörde, ihr Fahrzeug zu versetzen, werde nicht angegriffen; im Hinblick auf die

Auswahl des Kostenschuldners habe der Beklagte sein Ermessen indes nicht

(ordnungsgemäß) ausgeübt; es liege ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs,

jedenfalls aber des Ermessensfehlgebrauchs vor. Es liege die Besonderheit vor,

dass die zunächst abgestellten Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt gewesen seien.

Das Parkverbot habe aber gerade dem Zweck gedient, das Entstehen von

Engstellen zu vermeiden. Der vorliegende Fall sei daher anders zu beurteilen, als es

der Fall wäre, wenn die gegenüberliegend geparkten Fahrzeuge rechtmäßig

abgestellt worden wären.

8 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen,

9 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.

März 2002 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung

Arnsberg vom 7. November 2002 aufzuheben, soweit

die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 94,90

EUR angefordert worden sind.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung macht der Beklagte geltend, dass die angefochtene Entscheidung

nicht ermessensfehlerhaft sei; die Klägerin sei alleinige Störerin und deshalb auch

alleinige Adressatin des Leistungsbescheides gewesen. Allein durch ihr Verhalten sei

die Engstelle entstanden; sie habe die letzte steuerbare Ursache hierfür gesetzt,

sodass sie für die Gefahrenquelle ordnungsrechtlich allein verantwortlich gewesen

sei.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der

Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen

Verwaltungsvorgänge verwiesen.

14

Entscheidungsgründe:


15 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung

(VwGO) statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; der

angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren

Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16 Der angefochtene Leistungsbescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage § 77

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG

NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum

Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW

hat der Ordnungspflichtige der Vollstreckungsbehörde die Beträge, die bei der

Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, zu erstatten.

17 Bei der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Versetzungsmaßnahme handelt es

sich um eine Ersatzvornahme gemäß in § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 2 des

Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Danach kann die

Ersatzvornahme als Form des Verwaltungszwanges ohne vorausgehenden

Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen

Gefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

18 Dies ist hier der Fall (gewesen). Im Zeitpunkt des Einschreitens der

Polizeibeamten bestand durch das von der Klägerin abgestellte Fahrzeug nicht nur

eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 8 Abs. 1 PolG NRW;

vielmehr war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Die

Versetzung des Fahrzeuges der Klägerin war zur Abwendung der gegebenen

Störung auch notwendig. Dem Leistungsbescheid liegt deshalb eine rechtmäßige

Vollstreckungshandlung zu Grunde, was die Klägerin im Übrigen auch nicht in Frage

stellt, sondern ausdrücklich einräumt.

19 Der Beklagte durfte das Fahrzeug der Klägerin zur Beseitigung einer bereits

eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit versetzen lassen. Durch das

Abstellen ihres Fahrzeuges hatte die Klägerin zunächst an einer engen Stelle i.S.d. §

12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gehalten und damit gegen straßenverkehrliche Vorschriften

verstoßen. Dabei spielt es für diesen Verstoß der Klägerin gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1

StVO keine Rolle, dass die bereits abgestellten Fahrzeuge, ohne die die enge Stelle

im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges der Klägerin nicht gegeben gewesen

wäre, ihrerseits halteverbotswidrig abgestellt waren. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO stellt

insofern nicht darauf ab, wodurch die Engstelle entstanden ist. Maßgeblich ist

vielmehr allein das Faktum der Enge; auch die durch verbotswidrig abgestellte

Fahrzeuge entstandene Engstelle ist eine solche i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO mit

der Folge, dass das Halten (und das Parken) im Bereich dieser Engstelle verboten

ist.

20 Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht,

Kommentar, 37. Auflage, 2003, Rdnr. 22 zu § 12

StVO mit Hinweis auf Oberlandesgericht Karlsruhe,

Beschluss vom 2. Januar 1973 - 1 Ss (B) 268/72 -,

in: Verkehrsrechtssammlung (VRS), Band 45, S.

316.

21 Die darin liegende Störung der öffentlichen Sicherheit war auch allein von der

Klägerin verursacht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Verhaltens- und

Zustandsverantwortlichkeit nach §§ 4, 5 PolG NRW nur denjenigen trifft, dessen

Verhalten oder dessen Sache die Gefahrengrenze überschritten und damit die

unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt haben,

22 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land

März 1993 - 5 A 496/92, in: Neue Juristische

Wochenschrift (NJW) 1993, S. 2698, mit zahlreichen

weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und

Literatur.

23 Vor dem Abstellen des klägerischen Fahrzeuges lag die Störung der öffentlichen

Sicherheit in Gestalt eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht vor;

unmittelbare Ursache für den Eintritt der Störung war allein das Verhalten der

Klägerin.

24 Darüber hinaus hatte die Klägerin eine (weitere) Störung der öffentlichen

Sicherheit verursacht, weil nach dem Abstellen ihres Fahrzeuges an der engen Stelle

der fließende Verkehr nicht mehr uneingeschränkt möglich war; für Lastkraftwagen

und Rettungswagen reichte der verbleibende Straßenraum - wie der vorliegende Fall

zeigt - für eine Durchfahrt nicht mehr aus. Damit verstieß die Klägerin nicht nur

gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, sondern zudem gegen die Grundregel des § 1 Abs. 2

StVO; sie behinderte andere Verkehrsteilnehmer (Lastkraftwagenfahrer) durch ihr

Verhalten mehr als nach den Umständen unvermeidbar. Auch insoweit hatte allein

die Klägerin die letzte Ursache für das Entstehen der Störung der öffentlichen

Sicherheit gesetzt.

25 Zwar lag eine Störung der öffentlichen Sicherheit (in Gestalt eines

halteverbotswidrigen Abstellens der gegenüber geparkten Fahrzeuge) schon vor,

bevor sie ihr Fahrzeug an der benannten Stelle parkte. Diese Störung der

öffentlichen Sicherheit (halteverbotswidriges Parken) wurde durch das polizeiliche

Handeln indes gerade nicht beseitigt und sollte auch nicht beseitigt werden, wie sich

darin zeigt, dass die gegenüber halteverbotswidrig abgestellten Fahrzeuge

unangetastet blieben. Gegenstand des polizeilichen Handelns war vielmehr allein die

Beseitigung der - wie dargelegt letztlich allein durch die Klägerin verursachten -

Blockade des öffentlichen Straßenraums für Lastkraftwagen (und

Rettungswagen).

26 Der Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht zu den hierfür entstandenen Kosten

allein und in voller Höhe als Kostenschuldnerin herangezogen; insbesondere ist eine

Ermessenfehlerhaftigkeit des Bescheides (vgl. § 114 VwGO) nicht gegeben.

27 Insoweit folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Ersatzvornahme

"auf Kosten der betroffenen Person" durchgeführt werden kann (§ 52 Abs. 1 Satz 1

PolG NRW), sodass die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin überhaupt als

Kostenschuldnerin heranzuziehen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Betroffene

Person i.S.d. vorgenannten Norm war hier allein die Klägerin; nur ihr gegenüber war

der (fiktive) Grundverwaltungsakt auf Versetzen des Fahrzeuges zur Beseitigung der

entstandenen Sperrung der Straße für Lastkraftwagen und Rettungswagen

ergangen.

28 Der Beklagte hat die Klägerin auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise

allein und in vollem Umfange zur Kostenerstattung herangezogen und nicht die

Beteiligung der gegenüber halteverbotswidrig geparkten Fahrzeuge ganz oder zur

Kostentragung herangezogen.

29 Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte habe insoweit überhaupt kein

Ermessen ausgeübt, geht fehl. Der Beklagte hat im Gegensatz zu der Entscheidung

über das Versetzen des Fahrzeuges im Rahmen seiner (Ermessens-)Entscheidung

über die Heranziehung der Klägerin als Kostenschuldnerin ausdrücklich darauf

abgestellt, dass die beseitigte Störung der öffentlichen Sicherheit letztlich allein durch

die Klägerin verursacht worden ist. Damit hat er mit seiner hier angefochtenen

Entscheidung durchaus in den Blick genommen, dass ohne das halteverbotswidrige

Abstellen der anderen Fahrzeuge die Situation so nicht entstanden wäre und damit in

seine Entscheidung eingestellt, dass ohne das vorherige rechtswidrige Verhalten der

anderen Verkehrsteilnehmer die Handlung der Klägerin eine Störung der öffentlichen

Sicherheit in Gestalt eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO und § 1 Abs. 2

StVO nicht verursacht hätte. Damit hat er gerade nicht lediglich die - als solche von

der Klägerin nicht beanstandete und zudem auch nicht zu beanstandende -

Entscheidung über das Versetzen selbst gerechtfertigt, sondern

Ermessenserwägungen gerade im Hinblick auf den heranzuziehenden

Kostenschuldner angestellt, die er bei seiner Entscheidung über die

Störungsbeseitigung nicht angestellt hat und nicht anstellen konnte. Im Zeitpunkt der

Anordnung der Versetzung des Fahrzeuges der Klägerin wusste der Beklagte nicht,

dass die Sperrung der Straße für Lastkraftwagen und Rettungswagen letztlich allein

von der Klägerin verursacht worden war; vielmehr nahm er zu diesem Zeitpunkt auch

die Verantwortlichen der gegenüber halteverbotswidrig abgestellten Fahrzeuge als

Adressaten eines Versetzungsgebotes in den Blick und ließ nur deshalb allein das

Fahrzeug der Klägerin versetzen, weil alternativ etwa sechs der gegenüber

abgestellten Fahrzeuge betroffen gewesen wären, was im Vergleich zu der

Versetzung allein des Fahrzeuges der Klägerin einen erheblich höheren Aufwand zur

Beseitigung der Störung verursacht hätte. Für die damalige Entscheidung war damit -

anders als für die hier angefochtene Entscheidung - gerade nicht maßgebend, dass

die Klägerin die Verantwortliche des zuletzt abgestellten Fahrzeuges gewesen ist

und damit allein die letzte Ursache dafür gesetzt hatte, dass Lastkraftwagen und

Rettungswagen die Straße nicht mehr ungehindert befahren konnten. Dahingehende

Erwägungen hat der Beklagte vielmehr erst im Rahmen der hier angefochtenen

Entscheidung angestellt. Reflektiert die Behörde aber, wer das Fahrzeug zuletzt

abgestellt hat, liegt darin notwendigerweise zugleich die Überlegung, dass auch die

Beteiligung der anderer Verkehrsteilnehmer von rechtlicher Relevanz im Rahmen der

hier angefochtenen Entscheidung über die Heranziehung als Kostenschuldner hätte

sein könnte. Von einem Ermessensnichtgebrauch kann daher nicht die Rede sein.

30 Auch die Erwägungen des Beklagten dazu, die Klägerin allein und in voller Höhe

als Kostenschuldnerin heranzuziehen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist in

der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

(OVG NRW) geklärt, dass als Kostenschuldner allein derjenige heranzuziehen ist,

der durch sein Verhalten und durch die Lage seines Fahrzeuges die polizeiliche

Gefahrengrenze überschritten hat,

31 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land

März 1993, a.a.O.

32 Dies war hier im Hinblick auf die durch die Versetzung des Fahrzeugs der

Klägerin beseitigte Störung der öffentlichen Sicherheit - wie oben dargelegt - allein

die Klägerin; deren alleinige und vollständige Heranziehung als Kostenschuldnerin

war daher sachgerecht.

33 Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Klägerin, im Rahmen der

Entscheidung über die Kostentragung sei zu berücksichtigen, dass nicht nur sie, die

Klägerin, sondern auch die Verantwortlichen der gegenüber geparkten Fahrzeuge

Störer gewesen seien, schon deshalb ins Leere, weil aus heutiger Sicht allein die

Klägerin Verursacherin der durch die Ersatzvornahme beseitigten Störung der

öffentlichen Sicherheit und damit Störerin i.S.d. §§ 4, 5 PolG NRW war. Allein durch

das Verhalten der Klägerin war die Gefahrengrenze überschritten und damit die

unmittelbare Ursache für den Eintritt der Störung der öffentlichen Sicherheit, die

durch das Versetzen des Fahrzeuges beseitigt wurde, gesetzt worden. Die konkrete

polizeiliche Maßnahme war nicht darauf gerichtet, einen Verstoß gegen Halteverbote

(als Störung der öffentlichen Sicherheit) zu beseitigen, was sich schon darin zeigt,

dass die gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin halteverbotswidrig abgestellten

Fahrzeuge gerade nicht versetzt wurden. Vielmehr sollte die Versetzung des

Fahrzeuges der Klägerin bzw. alternativ die Versetzung von sechs anderen

Fahrzeugen allein der Beseitigung der den Verkehrsfluss unmöglich machenden

Engstelle und damit der insoweit gegebenen Störung der öffentlichen Sicherheit

dienen. Diese Störung der öffentlichen Sicherheit war aber aus heutiger Sicht - wie

oben dargelegt - allein durch das Verhalten der Klägerin verursacht. Dass die

anderen Fahrzeuge im Halteverbot abgestellt waren, spielte daher für die

Entscheidung des Beklagten, die Engstelle durch Versetzung entweder des

Fahrzeuges der Klägerin oder einiger der gegenüber geparkten Fahrzeuge zu

beseitigen, keine Rolle, so dass auch das dahingehende Vorbringen der Klägerin ins

Leere geht.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711

der Zivilprozessordnung.

35 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach

§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.

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