Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 05.03.2004: Fahrgastbeförderung




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 05.03.2004 - 19 A 832/04) hat entschieden:

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide

Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.

1

Gründe:


2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die sinngemäß geltend

gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.

1 VwGO) liegen nicht vor.

3 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der

Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 48 Abs. 4 und Abs. 10 Satz 1 FeV um eine so

genannte gebundene Verwaltungsentscheidung handelt. Die Regelungen räumen der

Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung "ist"

gemäß § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der

Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 4 FeV fehlt. Die Auffassung des Klägers, der Beklagte

sei "bezüglich der Bejahung des Tatbestandes verpflichtet, ordnungsgemäß Ermessen

auszuüben", trifft nicht zu. Der Fahrerlaubnisbehörde obliegt (auch) bei der Prüfung, ob eine

der Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 4 FeV fehlt, kein Ermessen, das grundsätzlich

Rechtsfolgeermessen ist. Dahingehende Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem

Wortlaut der Regelungen in § 48 Abs. 4 und Abs. 10 Satz 1 FeV noch aus dem Sinn und

Zweck dieser Regelungen. Der Kläger selbst hat seine Auffassung auch nicht näher

begründet.

4 Allerdings trifft die Auffassung des Klägers zu, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei

Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur

Fahrgastbeförderung ebenso wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1,

4 Abs. 3 Nr. 3 StVG, § 46 Abs. 1 und Abs. 4 FeV, die ebenfalls eine gebundene

Verwaltungsentscheidung ist,

5 vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar

2004 - 19 B 281/04 -, S. 4 des Beschlussabdrucks,

6 zu prüfen hat, ob die Entziehung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den

Grundrechten des Inhabers der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und dem Grundsatz

der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Letzteres ist hier der Fall. Die Entziehung der

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht

des Klägers auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar und ist verhältnismäßig. Er bietet aus den

nachfolgenden Gründen nicht die Gewähr dafür, der besonderen Verantwortung bei der

Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Seine beruflichen und sonstigen privaten

Interessen an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen deshalb

hinter dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Beförderung von Fahrgästen

zurückstehen.

7 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die

gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 Halbsatz 2 FeV erforderliche Gewähr dafür bietet, dass er der

besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Zur Auslegung

dieser Vorschrift wie auch der vergleichbaren Regelung in § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV kann

auf die Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit, auf die

es gemäß §§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 f Abs. 2 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-

Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung - StVZO a. F. - bei der

Erteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ankam,

zurückgegriffen werden. Sowohl § 48 Abs. 4 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV als

auch §§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 f Abs. 2 Nr. 3 StVZO a. F. betreffen das besondere

Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und

seinen Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung. Die hieran zu

stellenden Anforderungen sind mit den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Regelungen in

§ 48 Abs. Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 5 Nr. 3 FeV nicht geändert worden.

8 OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 19 A 1195/02

- unter Hinweis auf die Amtliche Begründung zu § 48 FeV,

VkBl. 1998, S. 1086 f.

9 Ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Inhaber einer

solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der

Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich damit nach einer Würdigung der

Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und

Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger

aktenkundig gewordener Vorkommnisse.

10 BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 1986 - 7 B 19/86 -,

NJW 1986, 2779, und 1. September 1970 - VII B 60.70 -,

Buchholz 442.16, Verkehrswesen, § 15 e StVZO, Nr. 1, S. 1

(2 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 19 A

1195/02 -, 16. September 1999 - 19 A 5466/98 -, 19. Januar

1999 - 19 E 862/98 -, 23. August 1999 - 19 B 1010/99 -, und

25. August 1998 - 19 A 3812/98 -, NWVBl. 1999, 151 (151

f.).

11 Diese Prognoseentscheidung fällt auch dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur

Fahrgastbeförderung, wie der Kläger, bislang keine aktenkundigen Straftaten oder sonstige

Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen begangen hat,

zu seinen Ungunsten aus, wenn die begangenen sonstigen Straftaten und

Zuwiderhandlungen sowie das gesamte bisherige Verhalten des Inhabers einer

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen gewissen Hang zur Missachtung von

Rechtsvorschriften erkennen lassen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen nicht

auszuschließen sind.

12 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 19

A 1571/01 -, und 23. August 1999 - 19 A 1010/99 -, m. w.

N.

13 Letzteres hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Kläger zu Recht angenommen.

Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und nimmt

hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Vorbringen des Klägers im

Zulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er greift im Zulassungsverfahren

lediglich Teilaspekte auf, die bei der erforderlichen Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit

aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keine Prognoseentscheidung zu

seinen Gunsten rechtfertigen. Das gilt auch hinsichtlich seines Vortrags, soweit er in der

Vergangenheit versucht habe, die im angefochtenen Urteil angesprochenen Vorfälle zu

verharmlosen, spiegle dies keine Charaktereigenschaft wieder, sondern "den Grad der Angst

vor der Entziehung der Fahrerlaubnis, da diese ihm und seiner Familie die wirtschaftliche

Lebensgrundlage" entziehe. In dieser Allgemeinheit ist der Vortrag nicht geeignet, die

gegenteilige Würdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Es bleibt dem Kläger

unbenommen, seine Behauptung etwa durch eine verkehrspsychologische Untersuchung zu

belegen.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15 Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2

GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Hauptsacheverfahren, die die

Erteilung, Verlängerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

betreffen, den Streitwert in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Auffangstreitwertes gemäß §

13 Abs. 1 Satz 2 GKG fest, wenn es nicht - wie hier - zugleich um die Erteilung oder

Entziehung weiterer Fahrerlaubnisklassen geht.

16 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 19 A

1195/02 -, und 26. April 2001 - 19 A 1571/01 -, m. w. N.

17 Eine Erhöhung des Streitwertes ist nicht mit Blick darauf geboten, dass der Kläger die

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu beruflichen Zwecken nutzt. Die Nutzung der

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu beruflichen Zwecken bildet den Regelfall. Dieser

Gesichtspunkt ist deshalb schon bei der Festsetzung des Streitwertes in Höhe des

Auffangstreitwertes (mit-) berücksichtigt worden.

18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

19

- nach oben -



Datenschutz    Impressum