Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 05.03.2004: Fahrgastbeförderung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 05.03.2004 - 19 A 832/04) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide
Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die sinngemäß geltend
gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO) liegen nicht vor.
3 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der
Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 48 Abs. 4 und Abs. 10 Satz 1 FeV um eine so
genannte gebundene Verwaltungsentscheidung handelt. Die Regelungen räumen der
Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung "ist"
gemäß § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der
Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 4 FeV fehlt. Die Auffassung des Klägers, der Beklagte
sei "bezüglich der Bejahung des Tatbestandes verpflichtet, ordnungsgemäß Ermessen
auszuüben", trifft nicht zu. Der Fahrerlaubnisbehörde obliegt (auch) bei der Prüfung, ob eine
der Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 4 FeV fehlt, kein Ermessen, das grundsätzlich
Rechtsfolgeermessen ist. Dahingehende Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem
Wortlaut der Regelungen in § 48 Abs. 4 und Abs. 10 Satz 1 FeV noch aus dem Sinn und
Zweck dieser Regelungen. Der Kläger selbst hat seine Auffassung auch nicht näher
begründet.
4 Allerdings trifft die Auffassung des Klägers zu, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei
Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung ebenso wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1,
4 Abs. 3 Nr. 3 StVG, § 46 Abs. 1 und Abs. 4 FeV, die ebenfalls eine gebundene
Verwaltungsentscheidung ist,
5 vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar
2004 - 19 B 281/04 -, S. 4 des Beschlussabdrucks,
6 zu prüfen hat, ob die Entziehung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den
Grundrechten des Inhabers der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Letzteres ist hier der Fall. Die Entziehung der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht
des Klägers auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar und ist verhältnismäßig. Er bietet aus den
nachfolgenden Gründen nicht die Gewähr dafür, der besonderen Verantwortung bei der
Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Seine beruflichen und sonstigen privaten
Interessen an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen deshalb
hinter dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Beförderung von Fahrgästen
zurückstehen.
7 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die
gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 Halbsatz 2 FeV erforderliche Gewähr dafür bietet, dass er der
besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Zur Auslegung
dieser Vorschrift wie auch der vergleichbaren Regelung in § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV kann
auf die Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit, auf die
es gemäß §§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 f Abs. 2 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung - StVZO a. F. - bei der
Erteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ankam,
zurückgegriffen werden. Sowohl § 48 Abs. 4 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV als
auch §§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 f Abs. 2 Nr. 3 StVZO a. F. betreffen das besondere
Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und
seinen Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung. Die hieran zu
stellenden Anforderungen sind mit den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Regelungen in
§ 48 Abs. Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 5 Nr. 3 FeV nicht geändert worden.
8 OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 19 A 1195/02
- unter Hinweis auf die Amtliche Begründung zu § 48 FeV,
VkBl. 1998, S. 1086 f.
9 Ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Inhaber einer
solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der
Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich damit nach einer Würdigung der
Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger
aktenkundig gewordener Vorkommnisse.
10 BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 1986 - 7 B 19/86 -,
NJW 1986, 2779, und 1. September 1970 - VII B 60.70 -,
Buchholz 442.16, Verkehrswesen, § 15 e StVZO, Nr. 1, S. 1
(2 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 19 A
1195/02 -, 16. September 1999 - 19 A 5466/98 -, 19. Januar
1999 - 19 E 862/98 -, 23. August 1999 - 19 B 1010/99 -, und
25. August 1998 - 19 A 3812/98 -, NWVBl. 1999, 151 (151
f.).
11 Diese Prognoseentscheidung fällt auch dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung, wie der Kläger, bislang keine aktenkundigen Straftaten oder sonstige
Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen begangen hat,
zu seinen Ungunsten aus, wenn die begangenen sonstigen Straftaten und
Zuwiderhandlungen sowie das gesamte bisherige Verhalten des Inhabers einer
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen gewissen Hang zur Missachtung von
Rechtsvorschriften erkennen lassen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen nicht
auszuschließen sind.
12 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 19
A 1571/01 -, und 23. August 1999 - 19 A 1010/99 -, m. w.
N.
13 Letzteres hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Kläger zu Recht angenommen.
Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und nimmt
hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Vorbringen des Klägers im
Zulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er greift im Zulassungsverfahren
lediglich Teilaspekte auf, die bei der erforderlichen Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit
aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keine Prognoseentscheidung zu
seinen Gunsten rechtfertigen. Das gilt auch hinsichtlich seines Vortrags, soweit er in der
Vergangenheit versucht habe, die im angefochtenen Urteil angesprochenen Vorfälle zu
verharmlosen, spiegle dies keine Charaktereigenschaft wieder, sondern "den Grad der Angst
vor der Entziehung der Fahrerlaubnis, da diese ihm und seiner Familie die wirtschaftliche
Lebensgrundlage" entziehe. In dieser Allgemeinheit ist der Vortrag nicht geeignet, die
gegenteilige Würdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Es bleibt dem Kläger
unbenommen, seine Behauptung etwa durch eine verkehrspsychologische Untersuchung zu
belegen.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2
GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Hauptsacheverfahren, die die
Erteilung, Verlängerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
betreffen, den Streitwert in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Auffangstreitwertes gemäß §
13 Abs. 1 Satz 2 GKG fest, wenn es nicht - wie hier - zugleich um die Erteilung oder
Entziehung weiterer Fahrerlaubnisklassen geht.
16 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 19 A
1195/02 -, und 26. April 2001 - 19 A 1571/01 -, m. w. N.
17 Eine Erhöhung des Streitwertes ist nicht mit Blick darauf geboten, dass der Kläger die
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu beruflichen Zwecken nutzt. Die Nutzung der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu beruflichen Zwecken bildet den Regelfall. Dieser
Gesichtspunkt ist deshalb schon bei der Festsetzung des Streitwertes in Höhe des
Auffangstreitwertes (mit-) berücksichtigt worden.
18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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