Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 03.03.2004: Zwei Nebenstraßen




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 03.03.2004 - 3 K 3166/01) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird

nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils

beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1

Gründe:


2 Die Klägerin wohnt seit 1964 im Erdgeschoss des Wohnhauses E. Straße 120 a,

das zwischen der Einmündung der N. straße und der E. straße in die E. Straße

gelegen ist. Die Wohnung ist mit Thermopenfenstern ausgestattet. Das Grundstück, auf

dem sich das Wohnhaus befindet, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.

III/4/11.01 der Stadt C. , der für den fraglichen Bereich ein Mischgebiet festsetzt. Bei der

E. Straße handelt es sich um die Bundesstraße C. 7, die im Flächennutzungsplan als

Hauptverkehrsstraße ausgewiesen und in beide Fahrtrichtungen mit je zwei Fahrstreifen

ausgebaut ist. Auf den inneren Fahrstreifen sind Schienen verlegt, auf denen regelmäßig

Straßenbahnen verkehren.

3 Unter dem 22. März 2001 stellten die Klägerin und ihr Ehemann bei dem Beklagten den

Antrag, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geeignete

Maßnahmen zur Reduzierung der verkehrsbedingten Lärm- und Luftschadstoffbelastung zu

ergreifen: Vorliegend bestehe der Verdacht, dass der Kraftfahrzeugverkehr auf der E.

Straße einen Lärmpegel sowie eine Schadstoffbelastung in der Außenluft verursache, der ihre

Gesundheit gefährden könne. Dies gelte vor allem für die dabei erzeugten Schadstoffe wie

Stickoxide, Kohlenmonoxid, Benzol, Dieselruß und Ozon. Verkehrslenkende

beziehungsweise verkehrsbeschränkende Maßnahmen seien geeignet, diese Lärm- und

Luftschadstoffbelastung zu verringern.

4 Mit Bescheid vom 30. Januar 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab: Sein

pflichtgemäßes Ermessen übe er dahingehend aus, dass er unter Berücksichtigung der

Belange der Anwohner und der Interessen des Straßenverkehrs, der Verkehrsteilnehmer

insgesamt sowie des öffentlichen Personennahverkehrs keine verkehrsrechtlichen Regelungen

nach § 45 Abs. 1 StVO zur Reduzierung der Lärm- und Luftschadstoffbelastung anordne. Die

E. Straße sei im Flächennutzungsplan als Straße erster und zweiter Ordnung

(überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße) ausgewiesen. Entsprechend hoch sei die

Verkehrsbelastung dort, die durch die Stadtbahn in Mittellage (ohne eigenen Gleiskörper)

noch erhöht werde. Es sei daher durchaus nachvollziehbar, dass eine solche

Verkehrsbelastung zu erheblichen Immissionen führen könne. Von Oktober 1998 bis Oktober

1999 seien an der E. Straße verkehrsbedingte Luftschadstoffe gemessen worden. Dabei

habe sich herausgestellt, dass diese die Grenzwerte der 23. Verordnung zur Durchführung des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht überschritten. Für die Lärmimmission lägen keine

konkreten Messergebnisse vor, es gebe aber Anhaltswerte aus einer überschlägigen

Immissionsanalyse (Stichtag der Datenerfassung: 1. Juli 1994). Nach denen betrage der

Immissionspegel für das Teilstück Landgericht bis T. -Endstation rund 75 dB(A) tags

und 68 dB(A) nachts. Eine relevante Verringerung dieser Lärmbelastung könne nicht allein

durch eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h erreicht werden, da erst eine

Reduzierung der Verkehrsmenge um die Hälfte eine spürbare/hörbare Lärmpegelminderung

von 3 dB(A) hervorrufe. Außerdem liefe eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h

den Interessen des öffentlichen Personennahverkehrs zuwider, denn die Stadtbahn müsste

sich, selbst wenn die reduzierte Höchstgeschwindigkeit nur für den motorisierten

Individualverkehr gelten sollte, an dessen Geschwindigkeit orientieren. Darüber hinaus

scheide eine nur einspurige Verkehrsführung aus, weil auch dies zu einer erheblichen

Verdrängung und Verlagerung des Verkehrsaufkommens in die Nachbarwohngebiete der

E. Straße führte. Ohnehin seien im näheren Umfeld der E. Straße keine geeigneten

Ausweichstrecken vorhanden. Insbesondere der P. Straße und der ×. straße, die

überwiegend nur einspurig in jeder Richtung befahrbar seien, fehle es an Kapazitäten, um

größere Verkehrsmengen von der E. Straße aufzunehmen. Auch die Straßen oberhalb der

E. Straße, in denen Tempo 30-Zonen herrschten, eigneten sich auf Grund der

Fahrbahnbreite, des Parkdrucks und der teilweise unübersichtlichen Straßenführung nicht für

die Aufnahme größerer Verkehrsmengen. Schon heute beschwerten sich die Anwohner dieser

Gebiete über die zunehmende Verkehrsbelastung in den Hauptverkehrszeiten, wenn

Kraftfahrer versuchten, die E. Straße über diese Wohngebiete zu umgehen. Des

Weiteren dürfe auch die Verkehrsfunktion der E. Straße nicht außer Acht gelassen

werden, die im Flächennutzungsplan als Hauptverkehrsstraße ausgewiesen sei und den

Verkehr flüssig abwickeln solle. Weitere verkehrsbeschränkende oder -regelnde Anordnungen

widersprächen daher den Darstellungen des Flächennutzungsplans, weil die Leichtigkeit des

Verkehrs nicht mehr gewährleistet wäre. Eine Verlagerung und Verdrängung des

Fahrverkehrs von einer an sich geeigneten und in ihrer Verkehrsbedeutung gewachsenen

Straße auf andere Straßen mit untergeordneter Bedeutung sei deshalb weder vertretbar noch

durchführbar. Eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h, eine

Fahrstreifenreduzierung oder eine Beschränkung der Verkehrsarten schieden somit aus.

5 Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 erhoben die Klägerin sowie ihr Ehemann hiergegen

Widerspruch.

6 Bereits am 14. Dezember 2001 haben die Klägerin sowie ihr am 28. Juli 2002

verstorbener Ehemann Klage erhoben: Den Beklagten treffe unter anderem gemäß § 45 Abs.

1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Verpflichtung, den Verkehr zu beschränken, zu verbieten oder

umzuleiten, wenn der Wohnbevölkerung Gefahren durch Lärm oder Abgase drohten. Diese

Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Vor ihrem Wohnhaus befinde sich eine

Straßenbahnhaltestelle sowie eine Fußgängerampel. Sämtliche Räume ihrer Wohnung, auch

das seitlich gelegene Wohn- und Schlafzimmer, seien einer erheblichen Lärmbelastung

ausgesetzt, da sich in den beiden Gassen links und rechts neben dem Haus Schalltrichter

bildeten. Bei gekipptem Fenster sei ein Gespräch oder Fernsehen nicht möglich. Auch bei

geschlossenem Fenster seien die Lärmeinwirkungen noch so gravierend, dass die zur Straße

gelegenen Räume bereits nicht mehr oder nur als Abstellräume genutzt werden könnten. Nach

hinten lägen das Bad und auch die Küche, so dass eine Nutzung als Schlafraum ausscheide.

Sie leide unter einer Taubheit rechts und einer Schallempfindungsschwerhörigkeit links. Laut

Attest des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. med. N. X. vom 8. März 2002 solle eine

chronische Lärmeinwirkung bei ihr vermieden werden. Es könne auch nicht ausgeschlossen

werden, dass gerade die Lärm- und Abgasbelastung an der E. Straße zu der

Krebserkrankung ihres Ehemannes und zu der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes

beigetragen habe. Lärm ab einem Dauerschallpegel von 65 dB(A) tags und 55 - 60

dB(A) nachts werde nämlich als gesundheitsschädigend beziehungsweise

gesundheitsgefährdend eingestuft. Nach einer Antwort der Bezirksvertretung Mitte zur Frage

der Lärmbelastung der E. Straße vom 19. Oktober 2000 sei dort ohne Berücksichtigung

der Lärmimmission durch die Straßenbahn von einem Lärmpegel von 78 - 80 dB(A) tags

und 72 - 74 dB(A) nachts auszugehen. Diese Werte lägen deutlich über den im Bescheid

des Beklagten vom 30. Januar 2002 angeführten Werten von 75 dB(A) tags und

68 dB(A) nachts. Aber selbst letztere überschritten die in der 16. Verordnung zur

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthaltenen Grenzwerte noch

erheblich.

7 Der Beklagte habe von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht rechtsfehlerfrei Gebrauch

gemacht. Im Rahmen der Ermessenserwägungen sei die Pflicht zur Einleitung

verkehrsbeschränkender Maßnahmen seitens der Straßenverkehrsbehörde umso höher

anzusetzen, je größer die Gesundheitsgefährdung eingestuft werde. Eine

Gesundheitsgefährdung sei in jedem Fall in dem nunmehr bei schalltechnischen

Untersuchungen festgestellten Lärmpegel von 77 dB(A) tags und 70 dB(A) nachts zu

sehen. Vorliegend habe der Beklagte den Grad der hierdurch für die Anwohner gegebenen

Gesundheitsgefährdung nicht festgestellt. Auch habe er mit Blick auf die Belastung durch

inhalierbaren Feinstaub (PM 10) seine Messverpflichtung aus der 22. Verordnung zur

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umgangen. Ebenso wenig habe er

Auskünfte zur Körperschallproblematik eingeholt. Das von der BürgerInneninitiative Sichere

E. Straße e.V. in Auftrag gegebene und im März 2003 erstellte Gutachten des Dr.-Ing.

K. C. habe durch eine Analyse der allgemeinen Verkehrsentwicklung in C. sowie

eine Prüfung der Verkehrssituation vor Ort ergeben, dass mit verkehrsbeschränkenden

Maßnahmen nach § 45 StVO erhebliche immissionsmindernde Wirkungen für die Anwohner

erzielt werden könnten. Überdies sei die Lärmbelastung an der E. Straße so gravierend,

dass hier schon eine Pegelminderung von 2 bis 3 dB(A) wahrnehmbar und damit relevant

sei. Der Beklagte könne sich bei seiner ablehnenden Entscheidung auch nicht auf die negative

Stellungnahme des Polizeipräsidiums C. berufen, da diese insbesondere nicht in der

erforderlichen Weise auf die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h

ohne Fahrstreifenreduzierung, aber mit gleichzeitiger Anpassung der Lichtsignalschaltungen

eingehe. Gerade Letzteres führte aber, weil die Fahrzeuge sich auf die weit sichtbaren

Ampelgrünschaltungen einstellen könnten, dazu, dass eine Geschwindigkeitskontrolle nur in

der Anfangszeit und später allenfalls noch stichprobenartig erforderlich wäre. Dass die

Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der E. Straße auf 30 km/h möglich

sei, belege zudem ein Zeitungsartikel aus dem Jahr 1993, wonach in der Zeit von November

1992 bis Mai 1993 bei Nässe für Kraftfahrer Tempo 30 km/h angeordnet worden, von

Verkehrsbehinderungen jedoch nichts berichtet worden sei. Darüber hinaus sei die

durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) auf der E. Straße seit Jahren

rückläufig, was gegen einen Ausbau der E. Straße zu einer leistungsfähigeren und

lauteren Straße spreche. Durch den geplanten Ausbau der C. 7. würde sich die Situation im

Übrigen nicht verbessern, da hierdurch noch mehr Verkehr angezogen würde. Es bedürfe

deshalb keines Ausbaus, sondern eines Rückbaus der Straße. Darüber hinaus sei der Umbau

aus Kostengründen auf das Jahr 2006 verschoben worden, so dass - unabhängig von der

Frage, ob dieser eine gesundheitsrelevante Verbesserung mit sich bringe - der Beklagte die

Anwohner der Straße nicht weitere Jahre in einer gesundheitsgefährdenden Situation belassen

dürfe.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zusätzlich angeführt: Der Einbau von

Lärmschutzfenstern komme nicht in Betracht, da diese nicht in der Lage seien, Abgase und

Feinstäube fern zu halten. Es ergebe sich dadurch zusätzlich das Problem der Lüftung. Ferner

befinde sich auf der jeweils linken Spur der E. Straße Kopfsteinpflaster. Das

Nichtüberfahren dieses Kopfsteinpflasters minderte die Lärmbelästigung um bis zu 5

dB(A) . Des Weiteren sollten sich die von ihr vorgeschlagenen Linksabbiegerspuren in

Übereinstimmung mit dem Gutachten des Dr.-Ing. C. im Bereich der Straßenbahngleise

befinden. Die Klägerin beantragt,

8 ihren Antrag vom 22. März 2001 auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 30. Januar 2002 unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, wobei zu

prüfen ist, ob auf der E. Straße zwischen O. wall und P. -C. -

Straße die Straßenbahntrasse und die Kfz-Fahrspur durch

Fahrbahnmarkierungen zu trennen und die gepflasterte Gleistrasse für den

durchfahrenden Kfz-Verkehr zu sperren ist mit Ausnahme von

Knotenpunkten, an denen die bestehenden Linksabbiegerspuren für Kfz

bestehen bleiben und der Straßenbahnverkehr für

Lichtsignalschaltungsbevorrechtigungen dynamisch vom Kfz-Verkehr getrennt

wird bzw. ein Lkw-Durchfahrverbot mit Ausnahme des Anliegerverkehrs

ganztags bzw. nachts auf dem Abschnitt der E. Straße zwischen

O. wall und P. -C. -Straße anzuordnen ist bzw. Tempo 30 ganztags

bzw. nachts auf dem Abschnitt der E. Straße zwischen O. wall und

P. -C. -Straße unter gleichzeitiger Anpassung der Lichtsignalschaltungen

(grüne Welle) anzuordnen ist, und die Stellungnahme des Gesundheitsamtes

C. zu den Gesundheitsgefahren der Klägerin an der E. Straße

einzuholen ist;

9 hilfsweise ihren Antrag vom 22. März 2001 unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er vertieft sein früheres Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die schalltechnische

Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz B. Sitz N. GmbH von Juli 2002 -

bei dieser sei festgestellt worden, dass für das Haus E. Straße 120 a (EG) ein Wert von

77 dB(A) tagsüber und 70 dB(A) nachts erreicht werde - gelange zu dem Ergebnis, dass

vorliegend allein durch eine Reduzierung der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h

keine Mindestpegelregulierung von 3 dB(A) , sondern lediglich eine Verringerung der

Lärmbelastung von 2, 7 dB(A) erreicht werden könne und die Lärmbelastung weiterhin die

Grenzwerte überschreite. Des Weiteren habe er mit Blick auf die von der Klägerin im

Rahmen des Klageverfahrens präzisierten Maßnahmen nochmals die entsprechenden

Fachdienststellen und das Polizeipräsidium C. beteiligt. Auch diese seien wiederum zu

dem Ergebnis gelangt, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h

nicht in Betracht komme. Gegenwärtig könne der gesamte Verkehr auf der E. Straße

zweispurig in beide Richtungen abfließen. Verliefe der Straßenbahnverkehr gesondert,

bedeutete dies eine gleichzeitige Reduzierung der Fahrstreifen. Bei dem gegenwärtigen

Ausbauzustand und der vorhandenen Verkehrsbelastung auf der E. Straße hätte dies

erhebliche Verkehrsprobleme und Verkehrssicherheitsprobleme und damit verbunden die

weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Straße zur Folge. Der zu erwartende

Rückstau im Einfädelungsbereich und an den Knotenpunkten würde durch Abbremsvorgänge

sogar zu einer Erhöhung und nicht etwa zu einer Verringerung der Lärmbelastung beitragen.

Eine dauerhafte Sicherstellung der Temporeduzierung auf 30 km/h sei zudem nach

Auffassung des Polizeipräsidenten nicht umsetzbar. Darüber hinaus seien bauliche

Umstrukturierungen der E. Straße, insbesondere die Asphaltierung des

Kopfsteinpflasters, im Zuge des geplanten Umbaus beabsichtigt. Weiter sei zu

berücksichtigen, dass ein Durchfahrverbot für LKW sowie eine Reduzierung des gesamten

anderen Verkehrs auf der E. Straße deshalb nicht praktikabel sei, da es keine geeigneten

Ausweichstrecken gebe. Auch dürfe die Verkehrsfunktion der E. Straße als Bundes- und

Hauptverkehrsstraße, die zur Aufnahme des überörtlichen Verkehrs bestimmt sei, nicht

außer Betracht bleiben. In der Gesamtabwägung der Interessen der Anwohner der E.

Straße und der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung des nahen Wohnumfeldes, der

Auslastung benachbarter Straßen sowie des Widmungszwecks komme er daher nach wie vor

zu dem Ergebnis, dass sowohl die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30

km/h als auch eine Fahrstreifenreduzierung sowie eine Beschränkung der Verkehrsarten nicht

angemessen sei. Im Rahmen des Umbaus der E. Straße würden für die Anwohner

vielmehr passive Lärmschutzmaßnahmen ergriffen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten ergänzend vorgetragen: Im

Jahre 1993 habe es bereits ein Lärmschutzfensterprogramm für die Anwohner der E.

Straße gegeben. Damals seien die Bewohner anspruchsberechtigt gewesen, deren Häuser vor

dem Jahr 1974 errichtet worden seien und sich in der ersten Baureihe befunden hätten. Der

Eigentümer des Hauses, in dem die Klägerin wohne, sei im Hinblick auf dieses

Lärmschutzfensterprogramm angeschrieben worden, habe damals aber kein Interesse daran

bekundet. Ferner sei bei Zählungen festgestellt worden, dass die rechte Spur der E.

Straße von 70 % der Fahrzeuge, die linke innere Spur von 30 % der Fahrzeuge genutzt

werde. Die jeweils linke Spur sei besser zu befahren als die rechte Spur, nachdem der

ursprüngliche Belag aus Kupferschlackestein in der Zeit von November 1992 bis Mai 1993

durch Betonstein ersetzt worden sei. Da der Kupferschlackestein bei Nässe rutschig gewesen

sei, habe es bis zum Abschluss der Straßenbauarbeiten zeitweilig eine Herabsetzung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei Nässe von 50 auf 30 km/h gegeben. Es habe zwar

keine Messungen dazu gegeben, dass die inneren Fahrstreifen wegen des dort vorhandenen

Belages leiser seien, dies sei jedoch Äußerungen von Anliegern zu entnehmen, wonach in

erster Linie Lärmereignisse in der Nacht als störend empfunden würden, die durch das

Überfahren der auf der rechten Fahrbahnseite vorhandenen Querrillen durch Lastkraftwagen

hervorgerufen würden. Der Zustand des Fahrbahnbelages müsse bei der Berechnung des

entstehenden Verkehrslärms allerdings außer Betracht bleiben. Würde dieser zusätzlich

berücksichtigt, käme man zu dem Ergebnis, dass eine Verlagerung des

Kraftfahrzeugverkehrs von der linken auf die rechte Spur sogar zu einer Verstärkung des

Verkehrslärms führte. Da Linksabbiegespuren eine bestimmte Länge aufweisen müssten,

würde das Befahren des Gleiskörpers im Hinblick auf die Linksabbieger in weiten Bereichen

auch nicht beschränkt werden können. Des Weiteren bestehe auf der E. Straße

Knotenpunkt U. Straße eine Belastung von 28.000 bis 29.000 PKW-Einheiten. Allein

schon die Verdrängung des Verkehrs auf der E. Straße in einer Größenordnung von 30

%, d.h. von etwa 10.000 Fahrzeugen, würde den Neubau einer Straße in der Größenordnung

der ×. straße erfordern. Letztere weise zwar lediglich 15.000 Pkw-Einheiten auf, verfüge

jedoch über keine Kapazitätsreserven. Auch die anderen Straßen, die nach Auffassung der

Klägerin als Ausweichstrecken in Betracht kämen, seien insbesondere in den Morgen- und

Nachmittagsstunden schon bis an die Grenze ihrer Kapazität ausgelastet. Mit den bereits

beschlossenen, derzeit aber noch nicht angebrachten Hinweisen an der Autobahnabfahrt

C. -Mitte für den Lastkraftwagenverkehr auf den P. ring könne man nur die

Lastkraftwagen erreichen, die diese Ausfahrt benutzten, nicht aber diejenigen, die von

Westen über die P. straße Richtung E. Straße führen. Ein Hinweis an der

Autobahnabfahrt C. -T. auf C. -Zentrum sei nicht möglich, weil schon die

Ausfahrt C. -Zentrum bestehe. Einer solchen Kennzeichnung würde sich der

Straßenbaulastträger widersetzen. Überdies befänden sich im Bereich südöstlich der E.

Straße Krankenhäuser viele Gewerbetreibende und große Kaufhäuser, welche von

Lastkraftwagen angefahren würden, die - ohne Ausweichmöglichkeiten - zwingend über die

E. Straße fahren müssten. Darüber hinaus nehme bei Einführung einer

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf der E. Straße für viele Verkehrsteilnehmer der

Anreiz zu, so genannte Schleichwege zu benutzen, auf denen die gleiche

Höchstgeschwindigkeit gelte, so dass es auch aus diesem Grunde zu einer Verdrängung des

Verkehrs auf Nebenstraßen kommen würde.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,

die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) sowie auf den von ihm eingereichten

Erläuterungsbericht zur schalltechnischen Untersuchung - Baumaßnahme E. Straße C. 7.

- des Planungsbüro für Lärmschutz B. Sitz N. GmbH vom 3. Juli 2003 und auf das

von der Klägerin eingereichte Gutachten zur Beurteilung verkehrlicher Maßnahmen zur

Reduzierung der Emissionsbelastungen auf der E. Straße in C. des Dr.-Ing. K.

C. von März 2003 Bezug genommen.

14

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

15 Die Klageanträge bedürfen der Auslegung (§ 88 VwGO). Da allein der Beklagte die von

der Klägerin begehrte Neubescheidung ihres unter dem 22. März 2001 gestellten Antrags

vornehmen kann, ist davon auszugehen, dass sie beantragt,

16 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Januar 2002

zu verpflichten, ihren unter dem 22. März 2001 gestellten Antrag auf

verkehrsbeschränkende Maßnahmen mit den in ihrem Klageantrag genannten

Maßgaben beziehungsweise entsprechend dem gestellten Hilfsantrag unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

17 Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.

18 Der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 VwGO bedurfte es vorliegend

nicht, da der Beklagte über den Antrag der Klägerin ohne zureichenden Grund binnen einer

Frist von 3 Monaten nicht entschieden hatte (§ 75 VwGO).

19 Die Klägerin ist klagebefugt. Es besteht die Möglichkeit, dass sie auf Grund von Lärm-

und Abgasimmissionen, denen sie als Mieterin in dem Wohnhaus E. Straße 120 a

infolge des Straßenverkehrs ausgesetzt ist, einen Anspruch auf ordnungsbehördliches

Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO hat. Das Schutzgut der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfasst dabei, insbesondere soweit

Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und

Abgasen herausstellt, nicht nur die Grundrechte - hier das Recht auf körperliche

Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG -, sondern schon im Vorfeld der Grundrechte den

Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung

zumutbare Maß übersteigen. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO dient deshalb auch dem Schutz

des Anwohners, der - wie die Klägerin - nicht Grundstückseigentümer ist

20 - vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 ,

21 Gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrages spricht ferner nicht, dass die Klägerin in diesem

- anders als im Hauptantrag - keine bestimmten (weiteren) straßenverkehrsrechtlichen

Maßnahmen, über deren Ergreifen sie vom Beklagten eine fehlerfreie

Ermessensentscheidung begehrt, benannt hat. Zwar soll nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein

bestimmter Antrag gestellt werden. In Fällen, in denen der Bürger zwar das Erreichen eines

konkreten Ziels begehrt, letztlich gegenüber dem Weg zur Erreichung dieses Ziels entweder

indifferent oder gegebenenfalls auf Grund der ihm nur eingeschränkt zur Verfügung

stehenden Erkenntnismittel auch nicht hinreichend sachkundig ist, kann von ihm aber nicht

verlangt werden, dass er der Behörde konkrete Maßnahmen zur Erreichung des Ziels mit der

Antragstellung vorgibt. Vielmehr genügt es gerade in einem Bereich, in dem der Behörde

auch bei Vorliegen der Einschreitensvoraussetzungen ein Auswahlermessen hinsichtlich der

zu treffenden Maßnahmen verbleibt, dass der Bürger mit der Antragstellung deutlich macht,

welches Ziel er anstrebt und gegebenenfalls welche Art des Einschreitens

(straßenverkehrsrechtliche, straßenrechtliche oder planungsrechtliche Maßnahmen) er

begehrt

22 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 25 C.. 4997/96 -, NVwZ-RR

1998, 627 ,

23 Die Klage ist jedoch sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag

unbegründet.

24 Der angefochtene Bescheid ist rechtsmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren

Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres unter dem 22. März 2001

gestellten Antrages auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Reduzierung der

verkehrsbedingten Lärm- und Luftschadstoffbelastung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

25 Allein in Betracht kommende Grundlage für den geltend gemachten Anspruch - soweit er

sich auf eine Verminderung der Lärmbelastung bezieht - ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3

StVO in der Fassung der Verordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I, 1565), zuletzt

geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2002 (BGBl. I, 1529).

26 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die

Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor

Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten.

27 Nach § 45 Abs. 1 StVO hat auch der Einzelne einen auf ermessensfehlerfreie

Entscheidung der Behörde gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn

eine Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Dazu gehört auch

der Schutz der Anwohner vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner

Anschauung zumutbare Maß übersteigen. An diesen Grundsätze hat sich durch die Einfügung

des § 45 Abs. 9 StVO nichts geändert

28 - vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, NJW 2001, 3139 ,

29 Voraussetzung für ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 2

Nr. 3 StVO ist nicht, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Ebenso wenig

existieren Grenzwerte, bei deren Überschreitung die Schutzbedürftigkeit des Anwohners

anzunehmen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt,

die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im

konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss

30 - vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 ,

Die Vorschriften der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni

1990 (BGBl. I, 1036) finden bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelästigung im Sinne

von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zwar nicht unmittelbar Anwendung. Diese Verordnung

bestimmt an sich die Schwelle der Zumutbarkeit von Verkehrslärm nur für den Bau und die

wesentliche Änderung unter anderem von öffentlichen Straßen. Die Immissionsgrenzwerte

des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV können aber im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2

Nr. 3 StVO als Orientierungshilfe herangezogen werden, weil sie ganz allgemein die

Wertung des Normgebers zum Ausdruck bringen, von welcher Schwelle an eine nicht mehr

hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion anzunehmen ist

31 - vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - 11 C. 00.1769 -, BayVBl 2003,

80 ,

32 Für den Einzelnen folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO aber im Regelfall auch dann

nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Lärmbeeinträchtigungen

so intensiv sind, dass sie im Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden.

Denn bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen ist eine Gesamtbilanz zu ziehen. Die

Verhältnisse im konkreten Gefahrenbereich dürfen nicht um den Preis gebessert werden, dass

an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Im Ergebnis würde sich die

Gesamtsituation verschlechtern, wenn die vorgesehene Maßnahme die Sicherheit und

Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt oder wenn

wegen Änderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Lärmbeeinträchtigungen von

Anliegern anderer Straßen drohen. Die Straßenverkehrsbehörde darf deshalb von Maßnahmen

umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt

werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen entgegenstehende

Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht

auf diese verkehrsberuhigende oder verkehrslenkende Maßnahmen unterbleiben

33 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 C.. 4230/01 -, juris ,

34 Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls welcher Verkehrslärmschutz im Einzelfall

geboten ist, ist zunächst auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit

sowie auf das Vorhandensein beziehungsweise das Fehlen einer bereits gegebenen

Lärmvorbelastung abzustellen. Maßgeblich sind auch andere Besonderheiten des Einzelfalles.

Von Bedeutung für die Bewertung der Zumutbarkeit des Lärms ist insbesondere, ob der ihn

auslösende Verkehr die betroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in

Anspruch nimmt. Des Weiteren ist zu beachten, dass Verkehrslärm, der von den Anliegern

einer Bundesfernstraße (einschließlich Ortsdurchfahrt) oder auch einer Landesstraße

beziehungsweise einer Kreisstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden

Verkehrsbedeutung ertragen werden muss, den Anliegern einer Ortserschließungsstraße nicht

ohne weiteres in gleicher Weise zumutbar ist

- vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 ,

35 Ferner hat eine im Rahmen der Ermessensabwägungen unter anderem in

Aussicht genommene Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der

Wohnbevölkerung vor Verkehrslärm umso geringeres Gewicht, je geringfügiger die

rechnerische Reduzierung des Beurteilungspegels durch die Maßnahme sein würde.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Schallpegelminderung von 2 dB(A) nach

allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar

ist und erst eine Verringerung von mindestens 3 dB(A) bemerkt werden kann

36 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1996 - 11 C. 65.96 -, NVwZ

1997, 394 -; BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 51.87 -, BVerwGE

80, 99 ,

37 Allerdings kann sich bei Lärmpegeln, welche die in den vorläufigen Richtlinien für

straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-

Richtlinien-StV) vom 6. November 1981 (VkBl. 1981, 428) aufgeführten Richtwerte

überschreiten, das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten; eine

Ermessensreduzierung auf Null ist aber auch dann nicht zwangsläufig gegeben

38 - vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 ,

39 Gemessen daran war zunächst ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie

Entscheidung wegen der vom Straßenverkehr auf der E. Straße verursachten

Lärmbelastung entstanden. Denn bei Zugrundelegung der im Rahmen der schalltechnischen

Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz B. Sitz N. GmbH für die Wohnung

der Klägerin ermittelten Werte von 77 dB (A) tags/70 dB (A) nachts - hiergegen hat die

Klägerin keine Einwände erhoben - überschreitet der Verkehrslärm die gemäß § 2 Abs. 1 Nr.

3 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte von 64 dB (A) tags/54 dB (A) nachts für

Kern-, Dorf und Mischgebiete. Auf Grund der Mitteilung des Beklagten vom 26. Februar

2004 ist davon auszugehen, dass das Grundstück E. Straße 120 a im Bebauungsplan als

Mischgebiet ausgewiesen ist.

40 Dem Anspruch der Klägerin ist der Beklagte dadurch nachgekommen, dass er ihren

Antrag auf Durchführung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ermessensfehlerfrei

abgelehnt hat.

41 Obwohl vorliegend die in den Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 6. November 1981

aufgeführten Richtwerte - in Mischgebieten 75 dB (A) tags/65 dB (A) nachts -

überschritten werden, liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Der vorliegende Fall ist

nämlich nicht durch ein besonderes Ausmaß an Gefahr für wichtige Rechtsgüter

gekennzeichnet, so dass ohne weitere Güterabwägung nur eine einzige Entscheidung

ermessensfehlerfrei sein könnte.

42 Eine Ermessensentscheidung kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin

überprüfen, ob die Behörde den richtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, die

gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen

in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat

(§ 114 VwGO). Unter Berücksichtigung dieser und der oben näher dargelegten

Maßstäbe ist die Entscheidung des Beklagten, das ihm in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

StVO eingeräumte Ermessen in der Weise auszuüben, keine Maßnahmen zu

Gunsten der Klägerin zu ergreifen, rechtlich nicht zu beanstanden.

43 Der Beklagte ist auf Grund der funktionsgerechten Inanspruchnahme der E.

Straße durch den Straßenverkehr zu Recht von einer erhöhten Schwelle der

Zumutbarkeit hinsichtlich der hierdurch hervorgerufenen Lärmbelastung

ausgegangen. Die E. Straße ist als Bundesstraße C. 7. nach Ausweisung,

Widmung und nach dem gesamten realisierten Verkehrskonzept der Stadt C.

vor allem auch darauf ausgerichtet, den Durchgangsverkehr zwischen der Autobahn

A2 und der Innenstadt aufzunehmen. Sie wird im Übrigen bereits seit den 30iger

Jahren des vorherigen Jahrhunderts als Hauptverkehrsstraße genutzt. Als die

Klägerin im Jahre 1964 die Wohnung an der E. Straße bezog, war somit schon

eine erhebliche Lärmvorbelastung gegeben.

44 Die vom Beklagten angestellte Ermessenserwägung, dass es insbesondere

durch die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu einer

Verlagerung eines Teils des Verkehrs käme und dadurch die Mehrbelastung für

Anwohner anderer Straßen erheblich, die Entlastung im Bereich der E. Straße

wegen der hohen Vorbelastung dagegen kaum spürbar wäre, begegnet keinen

rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Entscheidung, eine Straße, die nach

allen planungsrechtlichen und verkehrsrechtlichen Vorgaben dem

Durchgangsverkehr dient, nicht zum Nachteil von Straßen, die als Tempo 30-Zonen

bislang nicht dem Durchgangs-verkehr zur Verfügung gestanden haben, zu

entlasten, und zwar auf Grund der Überzeugung, dass umweltverträgliche

verkehrslenkende Maßnahmen nicht darauf gerichtet sein sollten, den vorhandenen

Verkehr möglichst gleichmäßig auf alle Straßen zu verteilen, derartige Maßnahmen

vielmehr darauf auszurichten seien, möglichst viele verhältnismäßig ruhige Bereiche

zu schaffen oder jedenfalls zu bewahren und im Übrigen den Verkehr zu bündeln.

Denn unter Berücksichtigung der Gesetze der Akustik ist es sinnvoll, den Verkehr

auf wenige "laute" Straßen zu konzentrieren, weil sich dort auch eine Zunahme des

Verkehrs nicht mehr spürbar auswirkt

45 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 25 C.. 4997/96 -,

NVwZ-RR 1998, 627 -; auch Ziff. 3.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 6.

November 1981 ,

46 Eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h ohne zumindest

teilweise Verlagerung des Verkehrs würde ausweislich der Stellungnahme des

Planungsbüros für Lärmschutz B. Sitz N. GmbH vom 3. Juli 2002, die das

erkennende Gericht für zutreffend hält, vorliegend lediglich eine Reduzierung der

Lärmbelastung um 2,7 dB(A) bewirken, während eine effektive, d.h. hörbare

Lärmreduzierung erst bei einer Minderung des Mittelungspegels um 3 dB(A)

eintritt. Ob eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h bei sehr hohen

Lärmimmissionen, wie sie hier auftreten, auch bei einer Lärmreduzierung von

weniger als 3 dB(A) an sich möglich wäre, kann hier offen bleiben, da der

Beklagte dies mit Rücksicht auf die tatsächlich zu erwartende Verdrängung des

Verkehrs in bisher ruhigere Nebenstraßen jedenfalls ermessensfehlerfrei abgelehnt

hat.

47 Gründe für ihre Behauptung, dass es bei einer Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit

auf der E. Straße von 50 auf 30 km/h insbesondere wegen der nach ihrer Auffassung

dann zu erwartenden Verbesserung des Verkehrsflusses zu einer deutlich über 2,7 dB (A)

hinausgehenden Lärmminderung kommen werde, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar

dargelegt und sind auch sonst nicht erkennbar. Anders etwa als eine Höchstgeschwindigkeit

auf Autobahnen würde die Einführung von Tempo 30 auf der E. Straße nicht zu einer

stärkeren Vereinheitlichung der gefahrenen Geschwindigkeit führen, da den Autofahrern vor

allem bei dem dort häufig anzutreffenden, Überholvorgänge weitgehend ausschließenden

sogenannten Kolonnenverkehr schon bei dem derzeitigen Zustand nichts anderes übrig bleibt,

als sich der allgemein gefahrenen Geschwindigkeit anzupassen und im Verkehrsstrom

"mitzuschwimmen". Weitere den Verkehrsfluss behindernde Gegebenheiten blieben auch bei

einer Verringerung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h notwendigerweise unverändert.

Hierzu sind etwa die relativ zahlreichen Lichtzeichenanlagen zu rechnen, die Fußgängern und

Autofahrern eine gefahrlose Querung der E. Straße ermöglichen. Insoweit ist eine

Verbesserung des Verkehrsflusses nicht denkbar, insbesondere auch nicht durch die

Einführung einer sogenannten grünen Welle, denn die Lichtzeichenanlagen sind schon bisher

in dieser Weise programmiert, wenn auch - wechselnd zwischen dem Vormittag und dem

Nachmittag - immer nur in der Hauptverkehrsrichtung. Dies ist aber allein darauf

zurückzuführen, dass eine gleichzeitige grüne Welle in beiden Fahrtrichtungen nicht möglich

ist: Würden nämlich die Lichtzeichenanlagen in beiden Richtungen nach dem Prinzip der

grünen Welle optimiert, so könnten die Grünphasen jedenfalls an den meisten Kreuzungen

mit der E. Straße in den beiden Fahrtrichtungen nicht mehr zeitlich zusammenfallen,

was dem Ziel dieser Anlagen, die gefahrlose Querung einer vielbefahrenen Straße zu

ermöglichen, entgegensteht.

48 Hinzu käme weiterhin die ständige Unterbrechung des Verkehrsflusses durch haltende

Straßenbahnen, wobei die einsteigenden Fahrgäste, da der Zuschnitt der E. Straße für

den Bau eines Bahnsteigs für die Straßenbahn nicht ausreichend Platz bietet, nur auf den

Fußwegen auf das Eintreffen der Bahn warten und erst dann die Fahrbahn überqueren

können, während die aussteigenden Fahrgäste sofort danach den Fußweg erreichen müssen.

Die ein- und aussteigenden Fahrgäste werden im Bereich der E. Straße außerdem

regelmäßig durch Lichtzeichenanlagen gesichert, die dem der Straßenbahn nachfolgenden

Kraftfahrzeugverkehr die Durchfahrt für die Dauer des Haltevorgangs untersagen. Die

Einrichtung von Linksabbiegespuren im Bereich der Straßenbahnschienen bei gleichzeitigem

Verzicht auf die jeweils zur Mitte hin gelegene, linke Fahrspur kann nicht vermeiden, dass

ein Kraftfahrzeug, das sich zum Zwecke des Linksabbiegens auf die Linksabbiegespur

einordnen will, wegen einer dort bereits stehenden oder - möglicherweise sogar mit einer

Geschwindigkeit von 50 km/h sich von hinten nähernden - Straßenbahn auf dem rechten und

dann einzigen Fahrstreifen warten muss und damit den gesamten Verkehr in seiner

Fahrtrichtung jedenfalls kurzfristig zum Erliegen bringt.

49 Durch eine Verringerung der Fahrstreifen je Richtung von zwei auf einen lässt sich,

einmal abgesehen von einer damit verbundenen Verdrängung von Teilen des Verkehrs auf

andere Straßen und in andere Bereiche der Stadt C. , auf die noch gesondert einzugehen

ist, das heißt bei gleichbleibender Verkehrsstärke, eine hörbare Verringerung der

verkehrsbedingten Lärmimmissionen nicht erzielen. Insoweit kann nach den Angaben, die

der Stadtbauamtmann X. dazu als Vertreter des Beklagten in der mündlichen

Verhandlung gemacht hat und denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist,

insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass eine zukünftige Nutzung der mittleren

Fahrspuren nur noch als Linksabbiegespuren zu einer Reduzierung des Verkehrslärms führt,

weil der dortige Straßenbelag aus Betonplatten - nicht aus Kopfsteinpflaster - entgegen der

von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht zu höheren, sondern eher zu niedrigeren

Lärmimmissionen führt als der auf den jeweils rechten Fahrspuren vorhandene schadhafte,

mit Querrillen versehene Straßenbelag aus Asphalt, dass die Lärmimmissionen auf den

unterschiedlichen Belägen hiernach allenfalls gleich hoch sind.

50 Weiter zum Nachteil der Klägerin und/oder anderer Anlieger der E. Straße

auswirken würden sich - auch hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm - die zu

erwartenden Staus und sonstigen Verkehrsbehinderungen an der Stelle, an der der Tempo-30-

Bereich beginnt und die Reduzierung von zwei Fahrspuren auf eine vorgenommen wird.

51 Eine Beschränkung des Personenkraftwagen- und/oder Lastkraftwagen-Verkehrs führt

unter sonst gleichen Bedingungen erst bei einer Halbierung der Verkehrsstärke zu einer

effektiven, das heißt hörbaren, Minderung des Mittelungspegels um 3 dB(A) (vgl. dazu

Nr. 3.2 Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 6. November 1981). Da Bundesfernstraßen eine

hohe Verkehrsbedeutung haben, weil es sich vielfach um Hauptverkehrsverbindungen

handelt, ist auch die Verkehrsbelastung auf der E. Straße entsprechend hoch und beträgt

ausweislich der seitens des Beklagten durchgeführten Zählungen am Knotenpunkt P. -C. -

Straße mindestens 28.000 Pkw-Einheiten. Hiervon ausgehend müsste für eine Reduzierung

des Mittelungspegels um 3 dB(A) bei im Übrigen gleich bleibender Trassenführung eine

Verlagerung von mindestens 14.000 Pkw-Einheiten täglich von der E. Straße auf andere

Straßen erfolgen. Es sind in der Stadt C. jedoch keine Straßen vorhanden, die ein

entsprechendes Verkehrsaufkommen von der E. Straße zusätzlich aufnehmen könnten.

Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung - insbesondere durch die

Vorlage eines Plans-, der sich zu der Auslastung der Knotenpunkte, die durch

Ausweichverkehre verstärkt beansprucht würden, verhält - schlüssig und nachvollziehbar

dargetan, dass es der Stadt C. an Straßen fehlt, die über genügend Kapazitätsreserven

verfügten, um in dieser Größenordnung Kraftfahrzeuge von der E. Straße aufnehmen

und abwickeln zu können. Es bestand für die Kammer auch nicht die Notwendigkeit, zu der

Frage der Auslastung der Straßen, die als Ausweichstrecken theoretisch in Betracht zu ziehen

wären, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den

Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es dem Gericht nicht, für seine

tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm

überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage

gestellt wird

52 - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 C.. 70/01 -, NVwZ 2004, 100

,

53 So liegt es hier. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit des

diesbezüglichen Vortrages der Beklagtenvertreter und insbesondere der Ergebnisse

der hinsichtlich der Verkehrsbelastung der Hauptverkehrsstraßen in der Stadt C.

durchgeführten Zählungen zu zweifeln, zumal diese seitens der Klägerin nicht

substantiiert angegriffen worden sind.

54 Darüber hinaus ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte davon

ausgeht, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h und/oder

eine Trennung des Kraftfahrzeugverkehrs von der Straßenbahntrasse zu einer

Verdrängung des Verkehrs auf ungeeignete Nebenstraßen führe. Die Sperrung der

Straßenbahntrasse für den Kraftfahrzeugverkehr würde als Fahrstreifenreduzierung

die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigen, denn über

den rechten Fahrstreifen müsste - ebenfalls unter Zugrundelegung der dazu von den

Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung genannten Zahlen - bis zu

30 % des Kraftfahrzeugverkehrs zusätzlich abgewickelt werden. Zu berücksichtigen

ist weiter, dass selbst dann, wenn durch eine Verlagerung des Verkehrs auf andere

Straßen der Mittelungspegel um 3 dB(A) gemindert würde, weiterhin eine

erhebliche Überschreitung der in der 16. BImSchV für Mischgebiete aufgeführten

Richtwerte von 64 dB(A) tags/54 dB(A) vorläge. Eine wesentliche Verbesserung

der Situation der Klägerin würde hierdurch nicht eintreten, Anwohner anderer

Straßen jedoch auf Grund des erhöhten Verkehrsaufkommens belastet. Dass - wie

von der Klägerin vorgetragen - wegen der Intensität der Lärmbeeinträchtigungen an

der E. Straße schon eine Verringerung des Mittelungspegels oberhalb der

Grenzwerte der 16. BImSchV eine deutliche Reduzierung der Gesundheitsgefahren

hervorrufe, die die Interessen der Anwohner anderer Straßen überwiege, ist durch

nichts belegt.

55 Schließlich ist die Erwägung des Beklagten, dass die von der Klägerin

angeführten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Widmung

der E. Straße unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden

Falles nicht zulässig seien, ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar können

grundsätzlich nur äußerst weit reichende verkehrsregelnde Anordnungen wie etwa

die Sperrung einer Straße eine Kollision mit der Widmung begründen. Vorliegend

müsste jedoch - wie dargetan - bei im Übrigen gleich bleibender Trassenführung für

eine effektive Lärmreduzierung eine Verlagerung von rund 14.000 Kraftfahrzeugen

täglich auf andere Straßen erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass Beschränkungen

der widmungsgemäßen Nutzung einer Bundesstraße durch

Landesstraßenverkehrsbehörden gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO eine

besonders schwer wiegende Lärmbelästigung voraussetzen. Aber selbst wenn man

von dem Vorliegen einer solchen Voraussetzung ausgeht, ist der Gesichtspunkt,

dass bei einem Fehlen leistungsfähiger Umleitungsmöglichkeiten die Verdrängung

von mehreren tausend Kraftfahrzeugen täglich von einer vom Träger der

Straßenbaulast vierspurig ausgebauten, leistungsfähigen Bundesstraße

gegebenenfalls auf insoweit ungeeignete Nebenstraßen im Bereich einer

Ortsdurchfahrt auch unter dem Gesichtspunkt der straßenrechtlichen Widmung

Bedenken unterliegt, offenkundig, zumal auch die Straßenverkehrsbehörden

gehalten sind, nicht straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu treffen, die mit der

widmungsgemäßen Nutzung der Straße kollidieren

56 - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 65.88 -, BVerwGE 82,

266; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 25 C.. 4997/96 -, NVwZ-RR

1998, 627 ,

57 Auch ein Verkehrsverbot für Lastkraftwagen tagsüber beziehungsweise in den

Nachtstunden mit Ausnahme des Anliegerverkehrs kollidierte mit der

Verkehrsfunktion, die einer Bundesstraße nach ihrer Widmung zugedacht ist

58 - vgl. Steiner, Zulässigkeit und Grenzen der verkehrsrechtlichen Anordnung von

Nachtfahrverboten zu Lasten des Lastkraftwagenverkehrs auf Bundesstraßen, DAR

1994, 341 (346) ,

59 Straßen, die von ihrem Ausbau und ihrer Verkehrsbedeutung zur Aufnahme des

Lastkraftwagen-Aufkommens geeignet und unter Lärmschutzgesichtspunkten weniger

schutzbedürftig sind als die E. Straße, stehen - wie bereits dargetan - nicht zur

Verfügung. Zudem wäre wegen der Vielzahl der an und in der Nähe der E. Straße

vorhandenen Einrichtungen und Gewerbetreibenden, die auf Lieferungen durch

Lastkraftwagen angewiesen sind, eine effektive Kontrolle, ob es sich tatsächlich um

Anliegerverkehr handelte, kaum möglich.

60 Demgegenüber hat der Beklagte die Klägerin zu Recht auf passive

Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere den Einbau von Lärmschutzfenstern, die ihr

kurzfristig und - im Gegensatz zu den von ihr geforderten Maßnahmen - effektiv helfen

würden, verwiesen.

61 Scheidet ein Neubescheidungsanspruch nach der ordnungsrechtlich geprägten Vorschrift

des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO aus, so hat der Anwohner auch keinen

Neubescheidungsanspruch nach der - planungsrechtlich geprägten - Vorschrift des

§ 45 Abs. 1 b Nr. 5 StVO

62 - vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 25.93 -,

NJW 1995, 1371 ,

63 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ebenfalls kein Anspruch auf Neubescheidung

ihres Antrages im Hinblick auf Abgasimmissionen zu.

64 Als Rechtsgrundlagen hierfür kommen nur § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und § 40 Abs.

2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 14. Mai 1990 (BGBl. I,

880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. September 2002 (BGBl. I, 3622) in Betracht.

Beide Vorschriften bieten grundsätzlich nebeneinander denkbare Eingriffsmöglichkeiten,

zumal durch die Einführung des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG keine Verdrängung der

Eingriffsmöglichkeiten nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bezogen auf Abgasimmissionen

erfolgen sollte

65 - vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 1993 - 11 C. 93. 1408 -, NZV 1994,

87; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1995 - 11 C.. 568/93 -, NVwZ-RR 1996,

257 ,

66 Nach der auch insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen

Verhandlung ist die angefochtene Entscheidung des Beklagten, zur Verringerung der

Luftschadstoffbelastung an der E. Straße keine straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen

zu ergreifen, ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn vorliegend sind schon die

Einschreitensvoraussetzungen bezogen auf die Luftschadstoffbelastung zu verneinen.

67 Maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der Einschreitensvoraussetzungen nach § 45

Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und mithin für das Vorliegen einer Gefahr hinsichtlich

Abgasimmissionen ist die 23. Verordnung zur Durchführung des

Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von

Konzentrationswerten - 23. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I, 1962). Dies folgt

zum einen daraus, dass hierin konkret, bezogen auf Immissionen, die typischerweise vom

Straßenverkehr ausgehen, Konzentrationswerte verbindlich festgesetzt sind, und zum

anderen, dass sich die Regelungsbereiche des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und des § 40

Abs. 2 Satz 1 BImSchG in Fällen der vorliegenden Art, bezogen auf Abgasbelastungen,

teilweise überschneiden. Namentlich gebietet der Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG,

der nicht ausdrücklich auf den Schutz der Wohnbevölkerung abstellt, sondern sich auf alle in

§ 1 BImSchG genannten Schutzgüter bezieht, keine unterschiedliche Beurteilung. Denn

jedenfalls sind die in der 23. BImSchV genannten Vorgaben auch geeignet, dem Schutz der

Wohnbevölkerung vor übermäßigen Straßenverkehrsabgasimmissionen zu dienen. Dabei ist

allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei den in der 23. BImSchV festgelegten

Konzentrationswerten um Werte handelt, die die Prüf- und nicht die Eingriffsschwelle

markieren. Dies mindert jedoch auch im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht

deren Tauglichkeit als Orientierungshilfe, denn es ist davon auszugehen, dass die in der 23.

BImSchV genannten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Ruß signifikant die durch

den Straßenverkehr erzeugte Luftverschmutzung kennzeichnen, so dass zu erwarten ist,

dass, wenn keiner der dort genannten Konzentrationswerte überschritten wird, auch keine

durch den Straßenverkehr erzeugte gesundheitsgefährdende Luftverschmutzung bezogen auf

andere Schadstoffe vorliegt. Namentlich dürfte der Luftschadstoff Blei angesichts des ganz

überwiegenden Verbrauchs von bleifreiem Benzin keine nennenswerte Rolle mehr

spielen

68 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997, 1997 - 25 C.. 4997/96 -,

NVwZ-RR 1998, 627 ,

69 Darüber hinaus stellen auch die in der 22. Verordnung zur Durchführung des

Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung für Immissionswerte für Schadstoffe in der

Luft - 22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I, 3626) aufgeführten

Immissionsgrenzwerte eine geeignete, aber auch hinreichende Orientierungshilfe für die

ermessensgerechte Bewertung des Ausmaßes der Gefahr für die Wohnbevölkerung bezogen

auf straßenverkehrsbedingte Abgasbelastungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO

dar. Denn in der 22. BImSchV sind diverse Richtlinien des Europäischen Parlamentes und des

Europäischen Rates umgesetzt und Immissionsgrenzwerte, Toleranzmargen und

Alarmschwellen für Schwefeloxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Schwebstaub und

Partikel (PM 10), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid festgelegt worden, die - soweit dort

aufgeführt - deutlich unter denen der 23. BImSchV liegen und damit eine für die Anwohner

günstigere Beurteilungsgrundlage sind

70 - vgl. zu § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2003

- 4 C.. 70/01 -, NVwZ 2004, 100 ,

71 Ausgehend hiervon, sind, bezogen auf die Abgasimmissionen, die Voraussetzungen für

ein Einschreiten nicht erfüllt. In den Jahren 1998/99 ist bereits keiner der in der 22. und 23.

BImSchV aufgeführten Grenzwerte überschritten worden. Im Rahmen der von Oktober 1998

bis Oktober 1999 durchgeführten einjährigen Messung der Luftbelastung an der E.

Straße sind im Jahresmittel die Schadstoffe Benzol (Feinscreening 7, 3

Mikrogramm/Kubikmeter), Ruß (Feinscreening 7, 0 Mikrogramm/Kubikmeter),

Stickstoffdioxid (Feinscreening 131 Mikrogramm/Kubikmeter) sowie PM 10 (Messung 44

Mikrogramm/Kubikmeter) festgestellt worden. In der 22. BImSchV ist hingegen der

Grenzwert für Stickstoffdioxid bis zum 31. Dezember 2009 auf 200 Mikrogramm/Kubikmeter

(§ 3 Abs. 1), für Schwebstaub und Partikel (PM 10) bis zum 31. Dezember 2004 auf 150

Mikrogramm/Kubikmeter (§ 4 Abs. 1) und für Benzol ab dem 1. Januar 2010 auf 5

Mikrogramm/Kubikmeter zuzüglich einer Toleranzmarge von 5 Mikrogramm/Kubikmeter,

die sich ab dem 1. Januar 2006 um 1 Mikrogramm/Kubikmeter jährlich verringert (§ 6 Abs. 1

und Abs. 2), festgesetzt worden.

72 Nach der 23. BImSchV beträgt der Grenzwert für Stickstoffdioxid 160 Mikrogramm/

Kubikmeter (§ 2 Nr. 1), für Ruß 8 Mikrogramm/Kubikmeter (§ 2 Nr. 2) und für Benzol

10 Mikrogramm/Kubikmeter (§ 2 Nr. 3).

73 Der Beklagte durfte seine Entscheidung auf die Ergebnisse der Messungen aus den Jahren

1998 und 1999 stützen und hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die

Voraussetzungen für ein Einschreiten wegen Abgasimmissionen abgelehnt. Dafür, dass sich

an der vorgenommenen Bewertung etwas zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten

und/oder der mündlichen Verhandlung geändert haben und es zu einer Überschreitung der

Grenzwerte gekommen sein könnte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Die E.

Straße wies bereits zum Zeitpunkt der Messungen als Hauptverkehrsstraße ein hohes

Verkehrsaufkommen auf. Dass dieses eine Steigerung in erheblichem Umfang erfahren haben

könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat sich die Klägerin im

Schriftsatz vom 24. Februar 2004 sogar auf einen Rückgang des Fahrzeugverkehrs berufen.

74 Unabhängig davon hat der Beklagte die von ihm angestellten zutreffenden

Ermessenserwägungen nicht auf ein Einschreiten zur Verringerung von Verkehrslärm

beschränkt, sondern diese auch hinsichtlich der Reduzierung von Luftschadstoffen

angeführt, so dass - selbst wenn die Voraussetzungen für ein Einschreiten bezogen auf

Abgasimmissionen gegeben wären - der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf

ermessensfehlerfreie Entscheidung bereits erfüllt hätte.

75 Da ein auf § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützter Anspruch nicht weiter als der allein auf

Gefahrenabwehr gerichtete Anspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO geht

76 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 25 C.. 4997/96 -, NVwZ-

RR 1998, 627 -,

77 kann die Klägerin schon deshalb aus § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nichts für sich

herleiten.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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