Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 01.03.2004: Öffentlicher Nahverkehr
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.03.2004 - 12 A 3652/02) hat entschieden:
Siehe auch
Mobiltelefon Handyverbot andere Geraete
und
Haltestellenunfaelle mit Kindern und Jugendlichen
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen
in beiden Rechtszügen die Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Der am geborene Kläger zu 1) und sein Bruder, der am
geborene Kläger zu 2), erhielten gemeinsam mit ihren Eltern von dem Beklagten seit
Jahren ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des
Bundessozialhilfegesetzes.
3 Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 beantragten die Kläger, vertreten durch ihren
Vater, beim Landrat des Kreises E. unter Hinweis auf ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Januar 2001 die Gewährung einmaliger
Beihilfen zur Beschaffung von jeweils einem Kinder- bzw. Jugendfahrrad. Der
Beklagte, an den der Landrat des Kreises E. den Antrag weiterleitete, lehnte
diesen durch Bescheid vom 5. April 2001 mit der Begründung ab, dass Fahrräder
nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf gemäß § 12 BSHG gehörten. Dagegen
erhoben die Kläger - wiederum unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
Münster - am 5. April 2001 Widerspruch, den der Landrat des Kreises E. mit
Widerspruchsbescheid vom 30. April 2001 zurückwies. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus: Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasse der notwendige
Lebensunterhalt u.a. persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nach den in § 1
Abs. 2 BSHG festgelegten Grundsätzen der Hilfegewährung solle dem Empfänger
der Hilfe die Führung eines Lebens ermöglicht werden, das der Würde des
Menschen entspreche. Entscheidend sei, ob der in Rede stehende Bedarf von
existenzieller Bedeutung sei. Eine derartige Bedeutung komme im Allgemeinen dem
Besitz eines Fahrrades bei Kindern und Jugendlichen nicht zu. Diese könnten auch
ohne ein eigenes Fahrrad eine normale Entwicklung nehmen und ein
menschenwürdiges Leben führen. Das natürliche Spiel- und Bewegungsbedürfnis
könne auch auf andere Weise befriedigt werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
Münster vom 8. Januar 2001 sei für den Bereich des Kreises E. als
Sozialhilfeträger nicht bindend. Nach dessen Vorgaben falle der Besitz eines
Fahrrades regelmäßig und auch im Fall der Kläger nicht unter den notwendigen
Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Vom Vater der Kläger seien auch
keine Besonderheiten vorgebracht worden, wonach seine Kinder auf die Benutzung
eines Fahrrades angewiesen seien und daher eine andere Beurteilung geboten
wäre.
4 Die Kläger haben, vertreten durch ihre Eltern, am 3. Mai 2001 Klage erhoben und
zur Begründung vorgetragen, da in B. keine Freizeitmöglichkeiten wie z.B.
Freibad oder Hallenbad bestünden, müssten sie nach K. oder noch weiter fahren;
dafür benötigten sie Fahrräder.
5 Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 hat der Vater der Kläger vorgetragen, er werde
sich 600,-- DM leihen und seinen Söhnen jeweils ein Fahrrad kaufen; er könne nicht
warten, bis seine Kinder 18 Jahre alt seien. Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 hat der
Vater der Kläger einen Kassenbon des Geschäfts "Euro-T. " in B. vom 20. Juni
2001 über einen Betrag von 249,-- DM übersandt und dazu ausgeführt, dabei
handele es sich um die Rechnung für ein Fahrrad, das er für den Kläger zu 2)
gekauft habe; das zweite Fahrrad bekomme er in etwa 14 Tagen. Mit Schreiben vom
23. Juli 2001 hat der Vater der Kläger vorgetragen, der Kläger zu 1) bekomme in den
nächsten Tagen auch ein neues Fahrrad, dessen Preis etwa 300,-- DM betragen
werde. Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 hat der Vater der Kläger mitgeteilt, er
habe sich 500,-- DM geliehen und den Klägern je ein Fahrrad gekauft.
6 Die Kläger haben beantragt,
7 den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2001
sowie den Widerspruchsbescheid des Landrates des
Kreises E. vom 30. April 2001 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die
Anschaffung von zwei Fahrrädern eine einmalige
Beihilfe von 255,65 Euro zu bewilligen.
8 Der Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid
verwiesen und ergänzend vorgetragen, selbst bei Zuordnung eines Kinderfahrrads
zum notwendigen Lebensunterhalt bestünde hierfür jedoch kein Anspruch auf die
Gewährung einer einmaligen Beihilfe. Ein solcher Bedarf sei gegebenenfalls bereits
durch den maßgeblichen Regelsatz abgedeckt und wäre dementsprechend aus den
für die Kläger gewährten laufenden Leistungen in Höhe der Regelsätze zu bestreiten.
Insbesondere auch bei einem Bedarf, der normalerweise in größeren zeitlichen
Abständen anfalle und von höherem Anschaffungswert sei, sei es unter
Berücksichtigung der Verwendungsfreiheit des einzelnen Hilfeempfängers für die
Regelsätze möglich und zumutbar, die Sozialhilfeleistungen so auf die einzelnen
Bedarfsgruppen und -gegenstände zu verteilen - gegebenenfalls auch anzusparen -,
dass gerade die für seine Person wichtigen Bedürfnisse befriedigt werden könnten.
Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom
8. Januar 2001 hätten die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen
Beihilfe zur Beschaffung von Fahrrädern. Entscheidend sei nämlich, ob für die
Beziehungen zur Umwelt oder die Teilnahme am kulturellen Leben in vertretbarem
Umfang konkret die Beschaffung von Kinderfahrrädern erforderlich sei. Gerade dies
sei weder bisher von den Klägern im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar
dargelegt worden noch aus dem bekannten Gesamtsachverhalt ersichtlich.
11 Mit Urteil vom 27. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter
Aufhebung seines Bescheides vom 5. April 2001 und des Widerspruchsbescheides
des Landrates des Kreises E. vom 30. April 2001 verpflichtet, den Antrag der
Kläger vom 18. Januar 2001 auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für den Erwerb
von zwei Fahrrädern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
bescheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten einen Anspruch auf Bewilligung einer
einmaligen Beihilfe für die Anschaffung von zwei Fahrrädern, wobei die Höhe der
Beihilfe im Ermessen des Beklagten stehe. Aus diesem Grund sei der Beklagte zur
Neubescheidung des Begehrens der Kläger verpflichtet. Maßgeblicher Zeitraum für
den Anspruch sei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der
Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. April 2001. Mithin komme es nicht
darauf an, dass die Eltern im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit geliehenem
Geld zwei Fahrräder für die Kläger angeschafft hätten. Entgegen der Ansicht des
Beklagten gehöre der Besitz von Kinderfahrrädern zum notwendigen
Lebensunterhalt der Kläger. Letzterer umfasse gemäß § 12 Abs. 1 BSHG besonders
die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem
Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben
gehörten; bei Kindern und Jugendlichen umfasse der notwendige Lebensunterhalt
gemäß § 12 Abs. 2 BSHG auch den besonderen, vor allem den durch ihre
Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf. Dabei werde der Bedarf, ein
Kinderfahrrad zu nutzen, nicht durch die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
gedeckt. Vielmehr seien Kinderfahrräder Gebrauchsgüter von längerer
Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert, zu deren Beschaffung gemäß
§ 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG einmalige Beihilfen zu gewähren seien. Die Benutzung
eines Fahrrades gehöre für die Kläger zu deren persönlichen Bedürfnissen des
täglichen Lebens. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die persönlichen Bedürfnisse
des täglichen Lebens ihrem Wesen nach auch für Sozialhilfeempfänger solche aus
freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "persönlicher" Lebensführung seien.
Insofern stehe es jedem Sozialhilfeempfänger frei, in welcher Art und Weise er seine
Beziehungen zur Umwelt und damit seine Teilnahme an der Gesellschaft gestalte. Es
obliege nicht dem Sozialhilfeträger, eigenständig eine Auswahl in der Art und Weise
der Lebensführung der Sozialhilfeempfänger zu treffen und etwa - wie hier - eine
Beihilfe auf Gebrauchsgegenstände zu beschränken, die nach seiner Auffassung von
existenzieller Bedeutung seien. Dem Sozialhilfeträger sei es verwehrt, die vom
Hilfeempfänger gewählte Art und Weise der Beziehungen zur Umwelt daraufhin zu
überprüfen, ob sie sinnvoll oder zweckmäßig sei. Daraus folge, dass die Kläger
grundsätzlich einen Anspruch auf die begehrte einmalige Beihilfe hätten. Allerdings
obliege es dem Beklagten, gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 BSHG im Ermessenswege zu
entscheiden, in welcher Höhe er dem Anspruch der Kläger nachkomme. Dabei habe
er insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht in jedem Fall die Anschaffung eines
neuen Fahrrades notwendig sei, auch wenn Fahrräder in der verkehrstechnisch
gebotenen, aber niedrigsten Ausstattungskategorie schon preiswert zu erwerben
seien. Angesichts des in regelmäßigen Zeitungsanzeigen dokumentierten Marktes für
gebrauchte Fahrräder könne der Sozialhilfeträger den Anspruchsteller auch hierauf
verweisen und seine einmalige Beihilfe entsprechend beschränken. Insoweit dürfte
der von den Klägern als Vergleichsvorschlag genannte Betrag von 153,38 Euro
(= 300,-- DM) für zwei Fahrräder durchaus angemessen sein.
12 Mit der durch Beschluss des Senats vom 29. Dezember 2003 zugelassenen
Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Der Besitz eines (Kinder-)
Fahrrads zähle bereits grundsätzlich bzw. regelmäßig nicht zum notwendigen
Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Vorliegend seien weder
Anhaltspunkte ersichtlich, noch seien von den Klägern besondere Umstände
vorgetragen, die unter Berücksichtigung von § 3 BSHG die Anerkennung eines
Bedarfs von (Kinder-)Fahrrädern als sozialhilferechtlich notwendig und angemessen
erscheinen ließen. Vielmehr stelle der Besitz eines (Kinder-)Fahrrads bei den
Klägern kein Grundbedürfnis des menschlichen Lebens bzw. von existenzieller
Bedeutung dar, das zur Erhaltung eines menschenwürdigen Lebens unerlässlich sei.
Die Kläger hätten nicht schlüssig und substantiiert dargelegt bzw. nachgewiesen, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang gerade ein Fahrrad für ihren
Lebensunterhalt notwendig gewesen bzw. weiterhin notwendig sei. Vielmehr beriefen
sie sich ausschließlich und wiederholend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
Münster vom 8. Januar 2001. Lediglich anlässlich der Klageerhebung hätten die
Kläger einmalig - aber ebenfalls nicht substantiiert - vorgetragen, dass sie aufgrund
fehlender Freizeitmöglichkeiten in ihrem Heimatort nach K. und weiter fahren
müssten. Dies seien aber allgemeine Angaben, denen der Bezug auf einen
konkreten Bedarf der Kläger fehle. Darüber hinaus sei hinsichtlich des vertretbaren
finanziellen Aufwandes auch zu beachten, dass die Beschaffung der von den
Klägern begehrten Fahrräder beim Personenkreis unterer Einkommensgruppen, die
keine Sozialhilfe bezögen, nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu sehr geringen
Anschaffungspreisen bzw. teilweise sogar kostenlos erfolge. Entsprechende
Angebote fänden sich immer wieder beispielsweise im Verwandten- und
Bekanntenkreis bzw. in örtlichen Anzeigeblättern oder Anzeigetafeln in örtlichen
Warenhäusern. Insoweit sei es auch Sozialhilfeempfängern grundsätzlich möglich
und zumutbar, einen Bedarf an Fahrrädern auf diese Art und Weise zu decken.
Schließlich komme es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht auf den
Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an, weil im
Widerspruchsbescheid vom 30. April 2001 die Gewährung einer Beihilfe zur
Anschaffung von Fahrrädern auch für die Zukunft abgelehnt worden sei. Daher sei es
rechtlich erheblich, dass die Kläger ihren Bedarf während des Klageverfahrens und
vor dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt durch
den Erwerb von zwei Fahrrädern im Juni bzw. Juli 2001 bereits gedeckt hätten. Diese
bedarfsdeckende Hilfe (Dritter) wirke anspruchsvernichtend, da durch die Kläger
lediglich behauptet werde, jedoch nicht nachgewiesen worden sei, dass die Hilfe
Dritter nicht endgültig, sondern nur leihweise zur Verfügung gestellt worden sei.
13 Der Beklagte beantragt,
14 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage
in vollem Umfang abzuweisen.
15 Mit Schriftsatz vom 21. September 2002 haben die Kläger die Bitte geäußert, die
"beantragten 255,65 EUR im Ganzen zu bewilligen".
16 Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Januar 2004 sind die Kläger gebeten worden
mitzuteilen, wann und für welchen Preis ein Fahrrad für den Kläger zu 1) angeschafft
worden ist, sowie den Kaufbeleg vorzulegen. Außerdem sind die Kläger um
Mitteilung gebeten worden, wie oft und für welche Zwecke sie die Fahrräder nach der
Anschaffung benutzt haben und gegenwärtig benutzen.
17 Daraufhin hat der Vater der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2004 mitgeteilt,
er habe beide Fahrräder in einem Baumarkt in K. zu je 250,-- DM gekauft. Das
Geld habe er sich von seinem Schwager geliehen. Die Fahrräder hätten seine Söhne
benötigt, um zum Schwimmen nach K. zu fahren; die Entfernung betrage 7 km. Es
seien mit den Fahrrädern auch Fahrten zur Schule, zu Freunden nach T. und
sonstige Fahrten gemacht worden. Da die Gemeinde B. kein Freizeitangebot
für Jugendliche bereit halte, seien die Fahrräder dringend nötig gewesen. Er bitte um
volle Erstattung der Kosten für die beiden Fahrräder.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20 Die Berufung des Beklagten ist begründet.
21 Der Klage ist in vollem Umfang der Erfolg zu versagen, da die Ablehnung der von
den Klägern begehrten Beihilfe durch den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises E. vom
30. April 2001 rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger hatten im
maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides schon dem
Grunde nach keinen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur
Anschaffung von zwei Fahrrädern und haben daher auch keinen Anspruch auf
Neubescheidung.
22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des
erkennenden Gerichts ist für die gerichtliche Überprüfung ablehnender
Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung maßgeblich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht
dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden
Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine Bewilligung
von Sozialhilfeleistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des
Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer
solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder
Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu
sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung
ergeben.
23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C
9.94 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der
Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 46,
S. 221 (225 f.), und Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C
2.97 -, FEVS 48, S. 535 (540); OVG NRW, Urteil
vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, FEVS 53,
S. 310; jeweils mit weiteren Nachweisen.
24 Danach ist hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ablehnenden
Bescheides des Beklagten der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides
maßgebend. Der Beklagte hat nämlich die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für
die Anschaffung von Fahrrädern, obwohl es sich dabei um Gegenstände von
längerer Gebrauchsdauer handelt, nur für den Zeitpunkt seiner Entscheidung und
nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum abgelehnt. Das ergibt sich mit
hinreichender Deutlichkeit aus dem Widerspruchsbescheid vom 30. April 2001, in
dessen Begründung unter anderem ausgeführt wird, von den Klägern seien auch
keine Besonderheiten vorgebracht worden, wonach sie auf die Benutzung eines
Fahrrades angewiesen seien und daher eine andere Beurteilung geboten wäre.
Damit hat der Landrat des Kreises E. zum Ausdruck gebracht, dass seine
ablehnende Entscheidung auf dem ihm seinerzeit bekannten Sachverhalt beruht und
über einen erneuten Antrag möglicherweise anders zu entscheiden wäre, wenn die
Kläger darlegten, dass sie aufgrund besonderer Umstände auf die Benutzung von
Fahrrädern angewiesen seien.
25 Bei Erlass des Widerspruchsbescheides lagen die Voraussetzungen der als
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger allein in Betracht kommenden
§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 6 BSHG nicht vor.
26 Zwar umfasst der notwendige Lebensunterhalt von Kindern und Jugendlichen im
schulpflichtigen Alter in der Regel auch den Besitz eines Fahrrads, wenn das
Fahrradfahren nach der selbstbestimmten Lebensführung des Einzelnen zu seinen
persönlichen Bedürfnissen gehört. Die Kläger hatten jedoch schon deshalb keinen
Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Leistung zur Beschaffung von
Fahrrädern, weil es an der nachvollziehbaren Darlegung eines konkreten Bedarfs
fehlt.
27 Das Fahrradfahren - oder gegenständlich das Fahrrad - ist der Bedarfsgruppe
der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen.
28 So schon BVerwG, Urteil vom 5. November 1992
- 5 C 19.92 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1993, S.
378, und OVG NRW, Urteil vom 28. April 1993 - 24 A
3022/91 -, jeweils in Bezug auf ein
Kinderfahrrad.
29 Während die übrigen in § 12 Abs. 1 BSHG und § 1 Abs. 1 Regelsatz-VO
genannten Bedarfsgruppen und -posten Bedürfnisse erfassen, die dem
Hilfebedürftigen weitgehend vorgegeben sind und ihm nur einen relativ geringen
Spielraum lassen, zielt die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des
täglichen Lebens dahin, dem Hilfebedürftigen - wenngleich auch nur, der
beschränkten Sozialhilfekapazität entsprechend, in bescheidenem Ausmaß - eine
freie, selbstbestimmte und selbst gestaltete, eben "persönliche" Lebensführung zu
ermöglichen. Die Besonderheit bei dieser Bedarfsgruppe besteht darin, dass sie
einerseits einen Teilbereich des notwendigen Lebensunterhalts und damit einen
notwendigen Bedarf (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) beschreibt, andererseits aber gerade
die persönlichen Bedürfnisse, also solche Bedürfnisse erfasst, die im einzelnen nicht
notwendig entstehen, sondern von der freien, selbstbestimmten Lebensführung der
jeweiligen Person abhängen. Demgemäß gehören nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG in
vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am
kulturellen Leben im Rahmen dieser Lebensführung zu den persönlichen
Bedürfnissen des täglichen Lebens.
30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - 5 C
34.95 -, FEVS 48, S. 193 (196 f.), und vom
18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, S. 337
(340).
31 Unabhängig davon, ob ein Fahrrad - etwa bei Kindern im Vorschulalter -
vorwiegend als Spielgerät oder bei älteren Kindern und Jugendlichen, wie den bei
Erlass des Widerspruchsbescheides 16 bzw. 13 Jahre alten Klägern, als
Fortbewegungsmittel oder auch als Sportgerät benutzt wird, dient es der Deckung
eines Bedarfs, der zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen
Lebens gehört. Denn mehr noch als das Spielen sind sportliche Betätigung und
Fortbewegung Bedürfnisse aus freier, selbstbestimmter und selbst gestalteter
Lebensführung. Außerdem ist es häufig Zweck der Fortbewegung, Beziehungen zur
Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2
BSHG), beispielsweise Mitschüler, Freunde und Verwandte zu besuchen oder Orte
aufzusuchen, an denen Sport-, Kultur- oder andere Freizeitveranstaltungen
stattfinden. Daher gehört Radfahren zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen
Lebens und ein Fahrrad bei Schulkindern auch regelmäßig und ohne Rücksicht
darauf, ob seine Benutzung im Einzelfall sinnvoll und zweckmäßig ist, zum
notwendigen Lebensunterhalt, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil
zutreffend angenommen hat.
32 Vgl. - ebenfalls in diesem Sinne - Hessischer
VGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 1 UE 1323/01 -,
L 1963/00 -, FEVS 52, S. 265 (266); VG
181/99 -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF)
2000, S. 274; VG Münster, Urteil vom 8. Januar 2001
- 5 K 2886/98 -, Sozialrecht aktuell 2001, S. 93 (95
f.); anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 5. Februar 2001 - 7 S 1662/99 -, FEVS 52, S.
504 (506 f.), für ein vierjähriges Kind.
33
Da die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sich aus der frei gestalteten,
individuellen Lebensführung ergeben, kann ein konkreter Bedarf aus dieser
Bedarfsgruppe (z.B. das Fernsehen oder gegenständlich das Fernsehgerät, das
Radfahren oder gegenständlich das Fahrrad) zwar nicht als für alle Hilfeempfänger
maßgeblich oder unmaßgeblich festgelegt werden. Vielmehr hängt es von den
persönlichen Vorstellungen und Wünschen des jeweiligen Hilfeempfängers ab, ob er
einen bestimmten Gebrauchsgegenstand, z.B. ein Fernsehgerät oder ein Fahrrad,
zur Befriedigung seiner Bedürfnisse benötigt. Dabei ist es dem Sozialhilfeträger aber
verwehrt, die vom Hilfeempfänger gewählte Art und Weise der Pflege von
Beziehungen zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen Leben oder der Erfüllung
anderer persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens daraufhin zu überprüfen, ob
sie sinnvoll oder zweckmäßig sind; dem Sozialhilfeträger steht nur eine Entscheidung
über den vertretbaren Umfang, also in Bezug auf den vertretbaren finanziellen
Aufwand zu. Dieser Rahmen kann im Einzelfall bereits durch vorangegangene
gleichgerichtete einmalige Leistungen eingeschränkt sein.
34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5
C 7.95 -, a.a.O., S. 340, 342.
35 Im Hinblick auf das Fernsehen als persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens
hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, bei der gegenständlichen Prüfung sei
die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines gebrauchten Fernsehgeräts für einen
Hilfeempfänger, der Information, Bildung und Unterhaltung über das Medium
Fernsehen erlangen wolle, grundsätzlich zu bejahen. Die Wahl des Mediums liege
grundsätzlich in der Entscheidung des Hilfebedürftigen. Es sei sozialhilferechtlich
nicht gerechtfertigt, ihm das Medium vorzuschreiben oder ihn auf das eine oder
andere (z.B. Zeitung, Kino) zu begrenzen. Begrenzungen ergäben sich nur aus der
Höhe der erforderlichen Aufwendungen. Orientiere man sich am
Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen, gehöre Fernsehen zum
täglichen Leben. Dem entspreche die vom Berufungsgericht festgestellte und nicht
bestrittene hohe Ausstattungsdichte auch in Haushalten mit geringem Einkommen.
Allerdings sei die Ausstattungsdichte allein nicht entscheidend. Da es Aufgabe der
Sozialhilfe sei, der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen zu begegnen, sei es
ihm zu ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu
leben. Dazu gehöre die Möglichkeit, sich durch das Medium Fernsehen zu
informieren, zu bilden und zu unterhalten.
36 BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C
7.95 -, a.a.O., S. 342 f., mit weiteren
Nachweisen.
37 Überträgt man diese Grundsätze auf das Radfahren als persönliches Bedürfnis
des täglichen Lebens, so ist die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines Fahrrads
jedenfalls bei Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter, die mit diesem
Fortbewegungsmittel ihre Beziehungen zu Mitschülern und Freunden pflegen sowie
Sportstätten, Treffpunkte und Veranstaltungsorte aufsuchen wollen, regelmäßig zu
bejahen. Personen dieser Altersgruppe besitzen - unabhängig von der Höhe des
Einkommens ihrer Eltern - in aller Regel ein Fahrrad. Der Grad der Ausstattung mit
Fahrrädern betrug am 1. Januar 2002 bezogen auf die Haushalte in Deutschland
insgesamt 78,1 %, bezogen auf Haushalte von Paaren mit zwei minderjährigen
Kindern sogar 99,1 %,
38 vgl. Statistisches Jahrbuch 2003 für die
Bundesrepublik Deutschland, S. 568.
39 Der Sozialhilfeträger ist daher unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung sozialer
Ausgrenzung grundsätzlich verpflichtet, Schulkindern, die Sozialhilfe erhalten, die
Nutzung eines Fahrrads zu ermöglichen, sofern sie es wünschen. Eine Ausnahme
von diesem Grundsatz wäre denkbar für ein Umfeld - etwa den Citybereich einer
Großstadt - in dem Kinder und Jugendliche überwiegend nicht mit dem Rad fahren,
weil einerseits Radwege fehlen und andererseits ein leistungsfähiger öffentlicher
Nahverkehr besteht. Es kommt entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings
nicht darauf an, ob es sich bei dem Besitz eines Fahrrads um einen Bedarf von
existenzieller Bedeutung handelt oder ob das Fortbewegungsbedürfnis im konkreten
Fall auf andere Weise befriedigt werden kann. Denn es ist sozialhilferechtlich nicht
gerechtfertigt, die Entscheidung eines Hilfebedürftigen für ein bestimmtes
Fortbewegungsmittel (Fahrrad) daraufhin zu überprüfen, ob sie vernünftig und
sinnvoll ist, und ihn etwa darauf zu verweisen, er könne ebenso gut zu Fuß gehen
oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
40 Vgl. aber VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Juni
2001 - 19 K 4679/99 -, ZfF 2003, S. 160, und
3851/01 -, juris, die eine individuelle
Bedürfnisprüfung für erforderlich halten und auf den
beabsichtigten Verwendungszweck des Fahrrads im
Einzelfall abstellen.
41 Der Bedarf, ein Fahrrad zu nutzen, wird auch nicht schon durch die nach
Regelsätzen gewährten laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt gedeckt. Denn
bei einem Fahrrad handelt es sich um ein Gebrauchsgut von längerer
Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert, zu dessen Beschaffung bei
Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 11, 12 BSHG nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG
einmalige Leistungen zu gewähren sind.
42 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.
Februar 2001 - 7 S 1662/99 -, a.a.O., S. 505;
UE 1323/01 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
29. Juni 2001 - 19 K 4679/99 -, a.a.O., mit weiteren
Nachweisen.
43 Allerdings ist der Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe der Höhe
nach grundsätzlich auf den Betrag begrenzt, der zur Beschaffung eines gebrauchten
Fahrrads erforderlich ist. Denn im Hinblick darauf, dass ein großer Markt für
gebrauchte Fahrräder existiert und nicht nur Personen mit geringem Einkommen
diesen Markt nutzen, ist es auch Hilfeempfängern ohne weiteres zuzumuten, ein
gebrauchtes Fahrrad zu erwerben,
44 vgl. allgemein zur Zumutbarkeit des Erwerbs
bzw. der Nutzung gebrauchter Gegenstände:
FEVS 41, S. 397 (Matratze), und Urteil vom
1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 -, FEVS 49, S. 49, 52
(Waschmaschine); OVG NRW, Beschluss vom 10.
Juli 1996 - 8 B 1398/96 - (Möbel).
45 Ist nach alledem davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides der Besitz von (gebrauchten) Fahrrädern bzw. die
Möglichkeit, solche zu benutzen, zum notwendigen Lebensunterhalt der Kläger
gehörte, so haben sie gleichwohl keinen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen
Leistung zur Beschaffung von Fahrrädern. Denn sie haben nicht nachvollziehbar
dargelegt, dass bei ihnen seinerzeit ein entsprechender Bedarf bestanden hat, zu
dessen Deckung Leistungen der Sozialhilfe erforderlich waren.
46 Es fällt bereits auf, dass ihr Vater sowohl zur Begründung des Antrags auf
Gewährung einer einmaligen Beihilfe vom 18. Januar 2001 als auch zur Begründung
des Widerspruchs vom 5. April 2001 nicht in erster Linie einen eigenen Bedarf der
Kläger geltend gemacht, sondern lediglich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
Münster vom 8. Januar 2001 Bezug genommen hat. Entscheidend ist jedoch, dass
der Vortrag des als ihr Vertreter handelnden Vaters, er habe ihnen im Juni/Juli 2001
mit geliehenem Geld jeweils ein Fahrrad gekauft, offensichtlich nicht der Wahrheit
entspricht, was darauf schließen lässt, dass es den Klägern bzw. ihrem Vater nicht
darum ging, in den Besitz von Fahrrädern zu gelangen, sondern um die Auszahlung
des angeblichen Kaufpreises von 255,65 EUR. Aus dem im Juni 2001 vorgelegten
Kassenbon geht weder hervor, dass für den Preis von 249,00 DM ein Fahrrad
gekauft worden ist, noch, dass der Vater der Kläger der Käufer gewesen ist. Einen
Beleg über den Kauf des zweiten Fahrrads haben die Kläger trotz ausdrücklicher
Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt, ohne Gründe hierfür anzugeben.
Auch die Angaben über den Preis des zweiten Fahrrades weichen voneinander ab:
ca. 300,00 DM (Schreiben vom 23. Juli 2001) bzw. 250,00 DM (Schreiben vom 2.
Februar 2004). Ferner hat der Vater der Kläger in dem zuletzt genannten Schreiben
und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, er habe beide
Fahrräder - offenbar zusammen - in einem Baumarkt in K. gekauft, während nach
seinen früheren Angaben ein Fahrrad im Juni und das zweite im Juli 2001 gekauft
worden sein soll und der Kassenbon vom 20. Juni 2001 von dem Geschäft "Euro-
T. " in B. stammt. Die Einlassung des Vaters in der mündlichen Verhandlung,
er habe den Beleg vom 20. Juni 2001, den seine Frau für einen Einkauf bei "Euro-
T. " erhalten habe, versehentlich eingereicht, ist im Hinblick darauf, dass er den
Kassenbon in seinem Schreiben vom 21. Juni 2001 ausdrücklich als "Rechnung ...
für das Fahrrad" bezeichnet hat, nicht glaubhaft. Fehlt es danach an einem
stimmigen und widerspruchsfreien Sachvortrag der Kläger zum Kauf der Fahrräder,
bestand zu einer weiteren Sachaufklärung von Amts wegen keine Veranlassung.
47 Der Senat weist darauf hin, dass das mit Schreiben vom 21. September 2002
geäußerte und im Schreiben vom 2. Februar 2004 erneuerte Begehren, "die
beantragten 255,65 EUR im Ganzen zu bewilligen", nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist. Denn das Verwaltungsgericht hat den Beklagten lediglich
zur Neubescheidung verpflichtet und die darüber hinausgehende - auf die
Verpflichtung zur Bewilligung einer Beihilfe von 255,65 EUR gerichtete - Klage
abgewiesen. Dagegen haben die Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Eine Auslegung
ihres Schreibens vom 21. September 2002 als Antrag auf Zulassung der Berufung
kam nicht in Betracht, weil ein solcher Antrag unzulässig gewesen wäre. Es fehlte
nämlich an der nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) zwingend vorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten.
Aus dem gleichen Grund scheidet eine Auslegung der im Schriftsatz vom 2. Februar
2004 geäußerten Bitte um volle Erstattung der Kosten für die beiden Fahrräder als
Anschlussberufung nach § 127 VwGO aus.
48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO,
708 Nr. 10, 711 ZPO.
50 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht gegeben sind.
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