Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 01.03.2004: Öffentlicher Nahverkehr




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.03.2004 - 12 A 3652/02) hat entschieden:

Siehe auch
Mobiltelefon Handyverbot andere Geraete
und
Haltestellenunfaelle mit Kindern und Jugendlichen

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen

in beiden Rechtszügen die Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Der am geborene Kläger zu 1) und sein Bruder, der am

geborene Kläger zu 2), erhielten gemeinsam mit ihren Eltern von dem Beklagten seit

Jahren ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des

Bundessozialhilfegesetzes.

3 Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 beantragten die Kläger, vertreten durch ihren

Vater, beim Landrat des Kreises E. unter Hinweis auf ein Urteil des

Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Januar 2001 die Gewährung einmaliger

Beihilfen zur Beschaffung von jeweils einem Kinder- bzw. Jugendfahrrad. Der

Beklagte, an den der Landrat des Kreises E. den Antrag weiterleitete, lehnte

diesen durch Bescheid vom 5. April 2001 mit der Begründung ab, dass Fahrräder

nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf gemäß § 12 BSHG gehörten. Dagegen

erhoben die Kläger - wiederum unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts

Münster - am 5. April 2001 Widerspruch, den der Landrat des Kreises E. mit

Widerspruchsbescheid vom 30. April 2001 zurückwies. Zur Begründung führte er im

Wesentlichen aus: Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasse der notwendige

Lebensunterhalt u.a. persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nach den in § 1

Abs. 2 BSHG festgelegten Grundsätzen der Hilfegewährung solle dem Empfänger

der Hilfe die Führung eines Lebens ermöglicht werden, das der Würde des

Menschen entspreche. Entscheidend sei, ob der in Rede stehende Bedarf von

existenzieller Bedeutung sei. Eine derartige Bedeutung komme im Allgemeinen dem

Besitz eines Fahrrades bei Kindern und Jugendlichen nicht zu. Diese könnten auch

ohne ein eigenes Fahrrad eine normale Entwicklung nehmen und ein

menschenwürdiges Leben führen. Das natürliche Spiel- und Bewegungsbedürfnis

könne auch auf andere Weise befriedigt werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts

Münster vom 8. Januar 2001 sei für den Bereich des Kreises E. als

Sozialhilfeträger nicht bindend. Nach dessen Vorgaben falle der Besitz eines

Fahrrades regelmäßig und auch im Fall der Kläger nicht unter den notwendigen

Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Vom Vater der Kläger seien auch

keine Besonderheiten vorgebracht worden, wonach seine Kinder auf die Benutzung

eines Fahrrades angewiesen seien und daher eine andere Beurteilung geboten

wäre.

4 Die Kläger haben, vertreten durch ihre Eltern, am 3. Mai 2001 Klage erhoben und

zur Begründung vorgetragen, da in B. keine Freizeitmöglichkeiten wie z.B.

Freibad oder Hallenbad bestünden, müssten sie nach K. oder noch weiter fahren;

dafür benötigten sie Fahrräder.

5 Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 hat der Vater der Kläger vorgetragen, er werde

sich 600,-- DM leihen und seinen Söhnen jeweils ein Fahrrad kaufen; er könne nicht

warten, bis seine Kinder 18 Jahre alt seien. Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 hat der

Vater der Kläger einen Kassenbon des Geschäfts "Euro-T. " in B. vom 20. Juni

2001 über einen Betrag von 249,-- DM übersandt und dazu ausgeführt, dabei

handele es sich um die Rechnung für ein Fahrrad, das er für den Kläger zu 2)

gekauft habe; das zweite Fahrrad bekomme er in etwa 14 Tagen. Mit Schreiben vom

23. Juli 2001 hat der Vater der Kläger vorgetragen, der Kläger zu 1) bekomme in den

nächsten Tagen auch ein neues Fahrrad, dessen Preis etwa 300,-- DM betragen

werde. Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 hat der Vater der Kläger mitgeteilt, er

habe sich 500,-- DM geliehen und den Klägern je ein Fahrrad gekauft.

6 Die Kläger haben beantragt,

7 den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2001

sowie den Widerspruchsbescheid des Landrates des

Kreises E. vom 30. April 2001 aufzuheben und

den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die

Anschaffung von zwei Fahrrädern eine einmalige

Beihilfe von 255,65 Euro zu bewilligen.

8 Der Beklagte hat beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid

verwiesen und ergänzend vorgetragen, selbst bei Zuordnung eines Kinderfahrrads

zum notwendigen Lebensunterhalt bestünde hierfür jedoch kein Anspruch auf die

Gewährung einer einmaligen Beihilfe. Ein solcher Bedarf sei gegebenenfalls bereits

durch den maßgeblichen Regelsatz abgedeckt und wäre dementsprechend aus den

für die Kläger gewährten laufenden Leistungen in Höhe der Regelsätze zu bestreiten.

Insbesondere auch bei einem Bedarf, der normalerweise in größeren zeitlichen

Abständen anfalle und von höherem Anschaffungswert sei, sei es unter

Berücksichtigung der Verwendungsfreiheit des einzelnen Hilfeempfängers für die

Regelsätze möglich und zumutbar, die Sozialhilfeleistungen so auf die einzelnen

Bedarfsgruppen und -gegenstände zu verteilen - gegebenenfalls auch anzusparen -,

dass gerade die für seine Person wichtigen Bedürfnisse befriedigt werden könnten.

Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom

8. Januar 2001 hätten die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen

Beihilfe zur Beschaffung von Fahrrädern. Entscheidend sei nämlich, ob für die

Beziehungen zur Umwelt oder die Teilnahme am kulturellen Leben in vertretbarem

Umfang konkret die Beschaffung von Kinderfahrrädern erforderlich sei. Gerade dies

sei weder bisher von den Klägern im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar

dargelegt worden noch aus dem bekannten Gesamtsachverhalt ersichtlich.

11 Mit Urteil vom 27. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter

Aufhebung seines Bescheides vom 5. April 2001 und des Widerspruchsbescheides

des Landrates des Kreises E. vom 30. April 2001 verpflichtet, den Antrag der

Kläger vom 18. Januar 2001 auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für den Erwerb

von zwei Fahrrädern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu

bescheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im

Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten einen Anspruch auf Bewilligung einer

einmaligen Beihilfe für die Anschaffung von zwei Fahrrädern, wobei die Höhe der

Beihilfe im Ermessen des Beklagten stehe. Aus diesem Grund sei der Beklagte zur

Neubescheidung des Begehrens der Kläger verpflichtet. Maßgeblicher Zeitraum für

den Anspruch sei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der

Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. April 2001. Mithin komme es nicht

darauf an, dass die Eltern im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit geliehenem

Geld zwei Fahrräder für die Kläger angeschafft hätten. Entgegen der Ansicht des

Beklagten gehöre der Besitz von Kinderfahrrädern zum notwendigen

Lebensunterhalt der Kläger. Letzterer umfasse gemäß § 12 Abs. 1 BSHG besonders

die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem

Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben

gehörten; bei Kindern und Jugendlichen umfasse der notwendige Lebensunterhalt

gemäß § 12 Abs. 2 BSHG auch den besonderen, vor allem den durch ihre

Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf. Dabei werde der Bedarf, ein

Kinderfahrrad zu nutzen, nicht durch die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt

gedeckt. Vielmehr seien Kinderfahrräder Gebrauchsgüter von längerer

Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert, zu deren Beschaffung gemäß

§ 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG einmalige Beihilfen zu gewähren seien. Die Benutzung

eines Fahrrades gehöre für die Kläger zu deren persönlichen Bedürfnissen des

täglichen Lebens. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die persönlichen Bedürfnisse

des täglichen Lebens ihrem Wesen nach auch für Sozialhilfeempfänger solche aus

freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "persönlicher" Lebensführung seien.

Insofern stehe es jedem Sozialhilfeempfänger frei, in welcher Art und Weise er seine

Beziehungen zur Umwelt und damit seine Teilnahme an der Gesellschaft gestalte. Es

obliege nicht dem Sozialhilfeträger, eigenständig eine Auswahl in der Art und Weise

der Lebensführung der Sozialhilfeempfänger zu treffen und etwa - wie hier - eine

Beihilfe auf Gebrauchsgegenstände zu beschränken, die nach seiner Auffassung von

existenzieller Bedeutung seien. Dem Sozialhilfeträger sei es verwehrt, die vom

Hilfeempfänger gewählte Art und Weise der Beziehungen zur Umwelt daraufhin zu

überprüfen, ob sie sinnvoll oder zweckmäßig sei. Daraus folge, dass die Kläger

grundsätzlich einen Anspruch auf die begehrte einmalige Beihilfe hätten. Allerdings

obliege es dem Beklagten, gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 BSHG im Ermessenswege zu

entscheiden, in welcher Höhe er dem Anspruch der Kläger nachkomme. Dabei habe

er insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht in jedem Fall die Anschaffung eines

neuen Fahrrades notwendig sei, auch wenn Fahrräder in der verkehrstechnisch

gebotenen, aber niedrigsten Ausstattungskategorie schon preiswert zu erwerben

seien. Angesichts des in regelmäßigen Zeitungsanzeigen dokumentierten Marktes für

gebrauchte Fahrräder könne der Sozialhilfeträger den Anspruchsteller auch hierauf

verweisen und seine einmalige Beihilfe entsprechend beschränken. Insoweit dürfte

der von den Klägern als Vergleichsvorschlag genannte Betrag von 153,38 Euro

(= 300,-- DM) für zwei Fahrräder durchaus angemessen sein.

12 Mit der durch Beschluss des Senats vom 29. Dezember 2003 zugelassenen

Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Der Besitz eines (Kinder-)

Fahrrads zähle bereits grundsätzlich bzw. regelmäßig nicht zum notwendigen

Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Vorliegend seien weder

Anhaltspunkte ersichtlich, noch seien von den Klägern besondere Umstände

vorgetragen, die unter Berücksichtigung von § 3 BSHG die Anerkennung eines

Bedarfs von (Kinder-)Fahrrädern als sozialhilferechtlich notwendig und angemessen

erscheinen ließen. Vielmehr stelle der Besitz eines (Kinder-)Fahrrads bei den

Klägern kein Grundbedürfnis des menschlichen Lebens bzw. von existenzieller

Bedeutung dar, das zur Erhaltung eines menschenwürdigen Lebens unerlässlich sei.

Die Kläger hätten nicht schlüssig und substantiiert dargelegt bzw. nachgewiesen, ob

und gegebenenfalls in welchem Umfang gerade ein Fahrrad für ihren

Lebensunterhalt notwendig gewesen bzw. weiterhin notwendig sei. Vielmehr beriefen

sie sich ausschließlich und wiederholend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts

Münster vom 8. Januar 2001. Lediglich anlässlich der Klageerhebung hätten die

Kläger einmalig - aber ebenfalls nicht substantiiert - vorgetragen, dass sie aufgrund

fehlender Freizeitmöglichkeiten in ihrem Heimatort nach K. und weiter fahren

müssten. Dies seien aber allgemeine Angaben, denen der Bezug auf einen

konkreten Bedarf der Kläger fehle. Darüber hinaus sei hinsichtlich des vertretbaren

finanziellen Aufwandes auch zu beachten, dass die Beschaffung der von den

Klägern begehrten Fahrräder beim Personenkreis unterer Einkommensgruppen, die

keine Sozialhilfe bezögen, nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu sehr geringen

Anschaffungspreisen bzw. teilweise sogar kostenlos erfolge. Entsprechende

Angebote fänden sich immer wieder beispielsweise im Verwandten- und

Bekanntenkreis bzw. in örtlichen Anzeigeblättern oder Anzeigetafeln in örtlichen

Warenhäusern. Insoweit sei es auch Sozialhilfeempfängern grundsätzlich möglich

und zumutbar, einen Bedarf an Fahrrädern auf diese Art und Weise zu decken.

Schließlich komme es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht auf den

Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an, weil im

Widerspruchsbescheid vom 30. April 2001 die Gewährung einer Beihilfe zur

Anschaffung von Fahrrädern auch für die Zukunft abgelehnt worden sei. Daher sei es

rechtlich erheblich, dass die Kläger ihren Bedarf während des Klageverfahrens und

vor dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt durch

den Erwerb von zwei Fahrrädern im Juni bzw. Juli 2001 bereits gedeckt hätten. Diese

bedarfsdeckende Hilfe (Dritter) wirke anspruchsvernichtend, da durch die Kläger

lediglich behauptet werde, jedoch nicht nachgewiesen worden sei, dass die Hilfe

Dritter nicht endgültig, sondern nur leihweise zur Verfügung gestellt worden sei.

13 Der Beklagte beantragt,

14 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage

in vollem Umfang abzuweisen.

15 Mit Schriftsatz vom 21. September 2002 haben die Kläger die Bitte geäußert, die

"beantragten 255,65 EUR im Ganzen zu bewilligen".

16 Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Januar 2004 sind die Kläger gebeten worden

mitzuteilen, wann und für welchen Preis ein Fahrrad für den Kläger zu 1) angeschafft

worden ist, sowie den Kaufbeleg vorzulegen. Außerdem sind die Kläger um

Mitteilung gebeten worden, wie oft und für welche Zwecke sie die Fahrräder nach der

Anschaffung benutzt haben und gegenwärtig benutzen.

17 Daraufhin hat der Vater der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2004 mitgeteilt,

er habe beide Fahrräder in einem Baumarkt in K. zu je 250,-- DM gekauft. Das

Geld habe er sich von seinem Schwager geliehen. Die Fahrräder hätten seine Söhne

benötigt, um zum Schwimmen nach K. zu fahren; die Entfernung betrage 7 km. Es

seien mit den Fahrrädern auch Fahrten zur Schule, zu Freunden nach T. und

sonstige Fahrten gemacht worden. Da die Gemeinde B. kein Freizeitangebot

für Jugendliche bereit halte, seien die Fahrräder dringend nötig gewesen. Er bitte um

volle Erstattung der Kosten für die beiden Fahrräder.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der

Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen

Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

19

Entscheidungsgründe:


20 Die Berufung des Beklagten ist begründet.

21 Der Klage ist in vollem Umfang der Erfolg zu versagen, da die Ablehnung der von

den Klägern begehrten Beihilfe durch den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2001

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises E. vom

30. April 2001 rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger hatten im

maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides schon dem

Grunde nach keinen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur

Anschaffung von zwei Fahrrädern und haben daher auch keinen Anspruch auf

Neubescheidung.

22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des

erkennenden Gerichts ist für die gerichtliche Überprüfung ablehnender

Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten

Behördenentscheidung maßgeblich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht

dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden

Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine Bewilligung

von Sozialhilfeleistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des

Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer

solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder

Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu

sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung

ergeben.

23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C

9.94 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der

Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 46,

S. 221 (225 f.), und Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C

2.97 -, FEVS 48, S. 535 (540); OVG NRW, Urteil

vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, FEVS 53,

S. 310; jeweils mit weiteren Nachweisen.

24 Danach ist hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ablehnenden

Bescheides des Beklagten der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides

maßgebend. Der Beklagte hat nämlich die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für

die Anschaffung von Fahrrädern, obwohl es sich dabei um Gegenstände von

längerer Gebrauchsdauer handelt, nur für den Zeitpunkt seiner Entscheidung und

nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum abgelehnt. Das ergibt sich mit

hinreichender Deutlichkeit aus dem Widerspruchsbescheid vom 30. April 2001, in

dessen Begründung unter anderem ausgeführt wird, von den Klägern seien auch

keine Besonderheiten vorgebracht worden, wonach sie auf die Benutzung eines

Fahrrades angewiesen seien und daher eine andere Beurteilung geboten wäre.

Damit hat der Landrat des Kreises E. zum Ausdruck gebracht, dass seine

ablehnende Entscheidung auf dem ihm seinerzeit bekannten Sachverhalt beruht und

über einen erneuten Antrag möglicherweise anders zu entscheiden wäre, wenn die

Kläger darlegten, dass sie aufgrund besonderer Umstände auf die Benutzung von

Fahrrädern angewiesen seien.

25 Bei Erlass des Widerspruchsbescheides lagen die Voraussetzungen der als

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger allein in Betracht kommenden

§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 6 BSHG nicht vor.

26 Zwar umfasst der notwendige Lebensunterhalt von Kindern und Jugendlichen im

schulpflichtigen Alter in der Regel auch den Besitz eines Fahrrads, wenn das

Fahrradfahren nach der selbstbestimmten Lebensführung des Einzelnen zu seinen

persönlichen Bedürfnissen gehört. Die Kläger hatten jedoch schon deshalb keinen

Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Leistung zur Beschaffung von

Fahrrädern, weil es an der nachvollziehbaren Darlegung eines konkreten Bedarfs

fehlt.

27 Das Fahrradfahren - oder gegenständlich das Fahrrad - ist der Bedarfsgruppe

der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen.

28 So schon BVerwG, Urteil vom 5. November 1992

- 5 C 19.92 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1993, S.

378, und OVG NRW, Urteil vom 28. April 1993 - 24 A

3022/91 -, jeweils in Bezug auf ein

Kinderfahrrad.

29 Während die übrigen in § 12 Abs. 1 BSHG und § 1 Abs. 1 Regelsatz-VO

genannten Bedarfsgruppen und -posten Bedürfnisse erfassen, die dem

Hilfebedürftigen weitgehend vorgegeben sind und ihm nur einen relativ geringen

Spielraum lassen, zielt die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des

täglichen Lebens dahin, dem Hilfebedürftigen - wenngleich auch nur, der

beschränkten Sozialhilfekapazität entsprechend, in bescheidenem Ausmaß - eine

freie, selbstbestimmte und selbst gestaltete, eben "persönliche" Lebensführung zu

ermöglichen. Die Besonderheit bei dieser Bedarfsgruppe besteht darin, dass sie

einerseits einen Teilbereich des notwendigen Lebensunterhalts und damit einen

notwendigen Bedarf (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) beschreibt, andererseits aber gerade

die persönlichen Bedürfnisse, also solche Bedürfnisse erfasst, die im einzelnen nicht

notwendig entstehen, sondern von der freien, selbstbestimmten Lebensführung der

jeweiligen Person abhängen. Demgemäß gehören nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG in

vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am

kulturellen Leben im Rahmen dieser Lebensführung zu den persönlichen

Bedürfnissen des täglichen Lebens.

30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - 5 C

34.95 -, FEVS 48, S. 193 (196 f.), und vom

18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, S. 337

(340).

31 Unabhängig davon, ob ein Fahrrad - etwa bei Kindern im Vorschulalter -

vorwiegend als Spielgerät oder bei älteren Kindern und Jugendlichen, wie den bei

Erlass des Widerspruchsbescheides 16 bzw. 13 Jahre alten Klägern, als

Fortbewegungsmittel oder auch als Sportgerät benutzt wird, dient es der Deckung

eines Bedarfs, der zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen

Lebens gehört. Denn mehr noch als das Spielen sind sportliche Betätigung und

Fortbewegung Bedürfnisse aus freier, selbstbestimmter und selbst gestalteter

Lebensführung. Außerdem ist es häufig Zweck der Fortbewegung, Beziehungen zur

Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2

BSHG), beispielsweise Mitschüler, Freunde und Verwandte zu besuchen oder Orte

aufzusuchen, an denen Sport-, Kultur- oder andere Freizeitveranstaltungen

stattfinden. Daher gehört Radfahren zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen

Lebens und ein Fahrrad bei Schulkindern auch regelmäßig und ohne Rücksicht

darauf, ob seine Benutzung im Einzelfall sinnvoll und zweckmäßig ist, zum

notwendigen Lebensunterhalt, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil

zutreffend angenommen hat.

32 Vgl. - ebenfalls in diesem Sinne - Hessischer

VGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 1 UE 1323/01 -,

L 1963/00 -, FEVS 52, S. 265 (266); VG

181/99 -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF)

2000, S. 274; VG Münster, Urteil vom 8. Januar 2001

- 5 K 2886/98 -, Sozialrecht aktuell 2001, S. 93 (95

f.); anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Urteil

vom 5. Februar 2001 - 7 S 1662/99 -, FEVS 52, S.

504 (506 f.), für ein vierjähriges Kind.

33

Da die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sich aus der frei gestalteten,

individuellen Lebensführung ergeben, kann ein konkreter Bedarf aus dieser

Bedarfsgruppe (z.B. das Fernsehen oder gegenständlich das Fernsehgerät, das

Radfahren oder gegenständlich das Fahrrad) zwar nicht als für alle Hilfeempfänger

maßgeblich oder unmaßgeblich festgelegt werden. Vielmehr hängt es von den

persönlichen Vorstellungen und Wünschen des jeweiligen Hilfeempfängers ab, ob er

einen bestimmten Gebrauchsgegenstand, z.B. ein Fernsehgerät oder ein Fahrrad,

zur Befriedigung seiner Bedürfnisse benötigt. Dabei ist es dem Sozialhilfeträger aber

verwehrt, die vom Hilfeempfänger gewählte Art und Weise der Pflege von

Beziehungen zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen Leben oder der Erfüllung

anderer persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens daraufhin zu überprüfen, ob

sie sinnvoll oder zweckmäßig sind; dem Sozialhilfeträger steht nur eine Entscheidung

über den vertretbaren Umfang, also in Bezug auf den vertretbaren finanziellen

Aufwand zu. Dieser Rahmen kann im Einzelfall bereits durch vorangegangene

gleichgerichtete einmalige Leistungen eingeschränkt sein.

34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5

C 7.95 -, a.a.O., S. 340, 342.

35 Im Hinblick auf das Fernsehen als persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens

hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, bei der gegenständlichen Prüfung sei

die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines gebrauchten Fernsehgeräts für einen

Hilfeempfänger, der Information, Bildung und Unterhaltung über das Medium

Fernsehen erlangen wolle, grundsätzlich zu bejahen. Die Wahl des Mediums liege

grundsätzlich in der Entscheidung des Hilfebedürftigen. Es sei sozialhilferechtlich

nicht gerechtfertigt, ihm das Medium vorzuschreiben oder ihn auf das eine oder

andere (z.B. Zeitung, Kino) zu begrenzen. Begrenzungen ergäben sich nur aus der

Höhe der erforderlichen Aufwendungen. Orientiere man sich am

Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen, gehöre Fernsehen zum

täglichen Leben. Dem entspreche die vom Berufungsgericht festgestellte und nicht

bestrittene hohe Ausstattungsdichte auch in Haushalten mit geringem Einkommen.

Allerdings sei die Ausstattungsdichte allein nicht entscheidend. Da es Aufgabe der

Sozialhilfe sei, der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen zu begegnen, sei es

ihm zu ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu

leben. Dazu gehöre die Möglichkeit, sich durch das Medium Fernsehen zu

informieren, zu bilden und zu unterhalten.

36 BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C

7.95 -, a.a.O., S. 342 f., mit weiteren

Nachweisen.

37 Überträgt man diese Grundsätze auf das Radfahren als persönliches Bedürfnis

des täglichen Lebens, so ist die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines Fahrrads

jedenfalls bei Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter, die mit diesem

Fortbewegungsmittel ihre Beziehungen zu Mitschülern und Freunden pflegen sowie

Sportstätten, Treffpunkte und Veranstaltungsorte aufsuchen wollen, regelmäßig zu

bejahen. Personen dieser Altersgruppe besitzen - unabhängig von der Höhe des

Einkommens ihrer Eltern - in aller Regel ein Fahrrad. Der Grad der Ausstattung mit

Fahrrädern betrug am 1. Januar 2002 bezogen auf die Haushalte in Deutschland

insgesamt 78,1 %, bezogen auf Haushalte von Paaren mit zwei minderjährigen

Kindern sogar 99,1 %,

38 vgl. Statistisches Jahrbuch 2003 für die

Bundesrepublik Deutschland, S. 568.

39 Der Sozialhilfeträger ist daher unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung sozialer

Ausgrenzung grundsätzlich verpflichtet, Schulkindern, die Sozialhilfe erhalten, die

Nutzung eines Fahrrads zu ermöglichen, sofern sie es wünschen. Eine Ausnahme

von diesem Grundsatz wäre denkbar für ein Umfeld - etwa den Citybereich einer

Großstadt - in dem Kinder und Jugendliche überwiegend nicht mit dem Rad fahren,

weil einerseits Radwege fehlen und andererseits ein leistungsfähiger öffentlicher

Nahverkehr besteht. Es kommt entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings

nicht darauf an, ob es sich bei dem Besitz eines Fahrrads um einen Bedarf von

existenzieller Bedeutung handelt oder ob das Fortbewegungsbedürfnis im konkreten

Fall auf andere Weise befriedigt werden kann. Denn es ist sozialhilferechtlich nicht

gerechtfertigt, die Entscheidung eines Hilfebedürftigen für ein bestimmtes

Fortbewegungsmittel (Fahrrad) daraufhin zu überprüfen, ob sie vernünftig und

sinnvoll ist, und ihn etwa darauf zu verweisen, er könne ebenso gut zu Fuß gehen

oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen.

40 Vgl. aber VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Juni

2001 - 19 K 4679/99 -, ZfF 2003, S. 160, und

3851/01 -, juris, die eine individuelle

Bedürfnisprüfung für erforderlich halten und auf den

beabsichtigten Verwendungszweck des Fahrrads im

Einzelfall abstellen.

41 Der Bedarf, ein Fahrrad zu nutzen, wird auch nicht schon durch die nach

Regelsätzen gewährten laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt gedeckt. Denn

bei einem Fahrrad handelt es sich um ein Gebrauchsgut von längerer

Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert, zu dessen Beschaffung bei

Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 11, 12 BSHG nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG

einmalige Leistungen zu gewähren sind.

42 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.

Februar 2001 - 7 S 1662/99 -, a.a.O., S. 505;

UE 1323/01 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom

29. Juni 2001 - 19 K 4679/99 -, a.a.O., mit weiteren

Nachweisen.

43 Allerdings ist der Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe der Höhe

nach grundsätzlich auf den Betrag begrenzt, der zur Beschaffung eines gebrauchten

Fahrrads erforderlich ist. Denn im Hinblick darauf, dass ein großer Markt für

gebrauchte Fahrräder existiert und nicht nur Personen mit geringem Einkommen

diesen Markt nutzen, ist es auch Hilfeempfängern ohne weiteres zuzumuten, ein

gebrauchtes Fahrrad zu erwerben,

44 vgl. allgemein zur Zumutbarkeit des Erwerbs

bzw. der Nutzung gebrauchter Gegenstände:

FEVS 41, S. 397 (Matratze), und Urteil vom

1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 -, FEVS 49, S. 49, 52

(Waschmaschine); OVG NRW, Beschluss vom 10.

Juli 1996 - 8 B 1398/96 - (Möbel).

45 Ist nach alledem davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des

Widerspruchsbescheides der Besitz von (gebrauchten) Fahrrädern bzw. die

Möglichkeit, solche zu benutzen, zum notwendigen Lebensunterhalt der Kläger

gehörte, so haben sie gleichwohl keinen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen

Leistung zur Beschaffung von Fahrrädern. Denn sie haben nicht nachvollziehbar

dargelegt, dass bei ihnen seinerzeit ein entsprechender Bedarf bestanden hat, zu

dessen Deckung Leistungen der Sozialhilfe erforderlich waren.

46 Es fällt bereits auf, dass ihr Vater sowohl zur Begründung des Antrags auf

Gewährung einer einmaligen Beihilfe vom 18. Januar 2001 als auch zur Begründung

des Widerspruchs vom 5. April 2001 nicht in erster Linie einen eigenen Bedarf der

Kläger geltend gemacht, sondern lediglich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts

Münster vom 8. Januar 2001 Bezug genommen hat. Entscheidend ist jedoch, dass

der Vortrag des als ihr Vertreter handelnden Vaters, er habe ihnen im Juni/Juli 2001

mit geliehenem Geld jeweils ein Fahrrad gekauft, offensichtlich nicht der Wahrheit

entspricht, was darauf schließen lässt, dass es den Klägern bzw. ihrem Vater nicht

darum ging, in den Besitz von Fahrrädern zu gelangen, sondern um die Auszahlung

des angeblichen Kaufpreises von 255,65 EUR. Aus dem im Juni 2001 vorgelegten

Kassenbon geht weder hervor, dass für den Preis von 249,00 DM ein Fahrrad

gekauft worden ist, noch, dass der Vater der Kläger der Käufer gewesen ist. Einen

Beleg über den Kauf des zweiten Fahrrads haben die Kläger trotz ausdrücklicher

Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt, ohne Gründe hierfür anzugeben.

Auch die Angaben über den Preis des zweiten Fahrrades weichen voneinander ab:

ca. 300,00 DM (Schreiben vom 23. Juli 2001) bzw. 250,00 DM (Schreiben vom 2.

Februar 2004). Ferner hat der Vater der Kläger in dem zuletzt genannten Schreiben

und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, er habe beide

Fahrräder - offenbar zusammen - in einem Baumarkt in K. gekauft, während nach

seinen früheren Angaben ein Fahrrad im Juni und das zweite im Juli 2001 gekauft

worden sein soll und der Kassenbon vom 20. Juni 2001 von dem Geschäft "Euro-

T. " in B. stammt. Die Einlassung des Vaters in der mündlichen Verhandlung,

er habe den Beleg vom 20. Juni 2001, den seine Frau für einen Einkauf bei "Euro-

T. " erhalten habe, versehentlich eingereicht, ist im Hinblick darauf, dass er den

Kassenbon in seinem Schreiben vom 21. Juni 2001 ausdrücklich als "Rechnung ...

für das Fahrrad" bezeichnet hat, nicht glaubhaft. Fehlt es danach an einem

stimmigen und widerspruchsfreien Sachvortrag der Kläger zum Kauf der Fahrräder,

bestand zu einer weiteren Sachaufklärung von Amts wegen keine Veranlassung.

47 Der Senat weist darauf hin, dass das mit Schreiben vom 21. September 2002

geäußerte und im Schreiben vom 2. Februar 2004 erneuerte Begehren, "die

beantragten 255,65 EUR im Ganzen zu bewilligen", nicht Gegenstand des

Berufungsverfahrens ist. Denn das Verwaltungsgericht hat den Beklagten lediglich

zur Neubescheidung verpflichtet und die darüber hinausgehende - auf die

Verpflichtung zur Bewilligung einer Beihilfe von 255,65 EUR gerichtete - Klage

abgewiesen. Dagegen haben die Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Eine Auslegung

ihres Schreibens vom 21. September 2002 als Antrag auf Zulassung der Berufung

kam nicht in Betracht, weil ein solcher Antrag unzulässig gewesen wäre. Es fehlte

nämlich an der nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung

(VwGO) zwingend vorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder

Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des

Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten.

Aus dem gleichen Grund scheidet eine Auslegung der im Schriftsatz vom 2. Februar

2004 geäußerten Bitte um volle Erstattung der Kosten für die beiden Fahrräder als

Anschlussberufung nach § 127 VwGO aus.

48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO,

708 Nr. 10, 711 ZPO.

50 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2

VwGO nicht gegeben sind.

51

- nach oben -



Datenschutz    Impressum