Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Köln v. 03.11.2003: Mautsystem
Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 03.11.2003 - 14 L 1960/03) hat entschieden:
Siehe auch
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
und
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
Tenor:
1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstim-
mend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1 G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin ist ein Transportunternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie setzt in
Gründe:
ihrem Betrieb Fahrzeuge ein, die von der am 31.08.2003 beginnenden streckenbe-
zogenen Mautpflicht für schwere Nutzfahrzeuge erfasst sind. Grundlage für die
Mauterhebung ist die aufgrund § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung von stre-
ckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren
Nutzfahrzeugen vom 05.04.2002, BGBl. I S. 1234 (ABMG) ergangene Verordnung
zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung
der Maut vom 24.06.2003, BGBl. I S. 1003 (LKW-MautV). Die Maut beträgt nach § 1
der Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahr-
zeuge (Mauthöheverordnung - MautHV) vom 24.06.2003, BGBl. I S. 1001 - abhängig
von Achszahl und Emissionsklasse des Fahrzeugs - durchschnittlich 12,4 Cent/km.
Nach § 4 LKW-MautV kann der Mautschuldner die Maut wahlweise durch eine ma-
nuelle Einbuchung an einem Zahlstellenterminal, durch eine Interneteinbuchung oder
ein automatisches Mauterhebungssysytem entrichten. Die Teilnahme am automati-
schen Mauterhebungssystem erfordert den Einbau eines Fahrzeuggerätes vor der
mautpflichtigen Straßenbenutzung. Das Fahrzeuggerät (sog. On Board Unit - OBU -)
ist eine elektronische Einrichtung, mit der festgestellt wird, auf welchem mautpflichti-
gen Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. Die Antragstellerin beantragte bei
der Betreiberin des Mauterhebungssystems, der Toll Collect GmbH (TC), den Einbau
solcher Fahrzeuggeräte, erhielt aber bisher nicht alle beantragten Geräte. Den Be-
ginn der Mauterhebung, der nach § 2 LKW-MautV am 31.08.2003, 0.00 Uhr vorge-
sehen ist, verschob die Antragsgegnerin zunächst auf den 02.11.2003 und nunmehr
auf einen unbestimmten Zeitpunkt.
2 Am 29.07.2003 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag nach § 123
VwGO gestellt, mit dem sie die vorläufige Feststellung begehrt, dass sie bis zur Ent-
scheidung in der Hauptsache - jedenfalls aber solange bis sie nicht die von ihr bean-
tragten Fahrzeuggeräte erhalten hat - nicht zur Mautentrichtung verpflichtet ist. Zur
Begründung trägt sie vor, dass die Maut deutsche Spediteure und Transportunter-
nehmer in verfassungswidriger Weise belaste. Die Maut lasse die im Vergleich zu
ausländischen Unternehmen höhere Steuer- und Abgabenbelastung deutscher
Transportunternehmen unberücksichtigt. Bei Erhebung der Maut seien deutsche
Spediteure gegenüber ausländischen Unternehmen nicht mehr konkurrenzfähig. Für
den Fall, dass ihre Fahrzeuge nicht rechtzeitig mit den Fahrzeuggeräten (OBUs)
ausgestattet würden, sei sie auf das zeitaufwendigere und weniger flexible manuelle
Einbuchungssystem angewiesen. Dadurch drohten ihr finanzielle Einbußen, weil sie
gegenüber Konkurrenten, die über Fahrzeuggeräte verfügten, nicht konkurrenzfähig
sei. Das vom Betreiber TC praktizierte Vergabesystem für die Fahrzeuggeräte sei
sachwidrig und nicht transparent. Die TC habe niederländische Fuhrunternehmen
und im Rahmen eines angeblichen Testbetriebs auch eine Reihe deutscher Fuhrun-
ternehmen willkürlich mit Fahrzeuggeräten ausgestattet.
3 Die Beteiligten haben den Antrag zu 1) für die Zeit vom 31.08.2003 bis zum
02.11.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt.
4 Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
5 1. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen,
dass ab dem 03.11.2003 durch die LKW-MautV und die MautHV kein
Rechtsverhältnis dahingehend zwischen der Antragstellerin und der An-
tragsgegnerin - inter partes - begründet wird, welches zu einer Mautpflich-
tigkeit der Antragstellerin führt, ohne dass insoweit die Vorschriften der
Mautverordnungen generell für unwirksam erklärt werden,
6 2. hilfsweise, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzu-
stellen, dass die LKW-MautV im Verhältnis zur Antragstellerin keine An-
wendung findet, solange und soweit nicht alle beantragten automatischen
Mauterfassungsgeräte für die Fahrzeuge der Antragstellerin zur Verfügung
stehen,
3. hilfsweise zu dem Antrag zu 2), vorläufig bis zur Entscheidung in der
Hauptsache festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist,
geeignete Maßnahmen und ein geeignetes Risikomanagement zur
Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen für die Antragstellerin bei der
Mautentrichtung zu treffen, insbesondere die Maut nicht einzuführen,
bevor ein geeignetes Mautsystem vorhanden ist, welches eine
diskriminierungsfreie Mautentrichtung ermöglicht.
7 Die Antragsgegnerin beantragt,
8 den Antrag abzulehnen.
9 Ihrer Auffassung nach wird die Antragstellerin durch die Maut nicht in
verfassungswidriger Weise belastet. Die Maut sei für alle Autobahnbenutzer gleich
und orientiere sich an den tatsächlichen Wegekosten. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Mautschuldners sei für die Bemessung der Maut nicht
maßgeblich. Die Umverteilung von Einkommen sei dem Steuerrecht vorbehalten. Die
Höhe einer Gebühr orientiere sich am Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtung.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.
11 II.
12 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,
war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Antrag
im Übrigen hat keinen Erfolg.
13 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig
erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin
die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches
Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln glaubhaft gemacht hat.
14 Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des
Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung
beschränkt, die der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Nur
ausnahmsweise ist eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen des
verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes zulässig. Mit ihrem Antrag
erstrebt die Antragstellerin eine teilweise Vorwegnahme der von ihr zu erhebenden
vorbeugenden Feststellungsklage. Bei Stattgabe ihrer Anträge wäre sie faktisch so
gestellt, als hätte sie bereits jetzt mit der von ihr zu erhebenden Feststellungsklage
obsiegt. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen
Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes
voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven
Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile
zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären,
15 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 123 Rdnr. 13
ff.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 123 Rdnr. 14;
Schoch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 123
Rdnr. 141.
16 Sind wirtschaftliche Nachteile betroffen, ist dies in der Regel nur dann
anzunehmen, wenn es um existentielle Belange geht und der Antragsteller ohne
Erlass der begehrten Anordnung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet
wäre,
17 vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1992 - 9 TG
2795/91, NVwZ-RR 1993, 145(146); OVG NRW, Beschluss
vom 02.06.1992 - 19 B 358/92 - NWVBl 1993, 58.
18 Neben dem Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit setzt eine die Hauptsache
vorwegnehmende einstweilige Anordnung weiter voraus, dass der geltend gemachte
Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit besteht.
19 Die Antragstellerin nimmt mit dem vorliegenden Antrag weiterhin vorbeugenden
Rechtsschutz in Anspruch. Dieser ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein
qualifiziertes, gerade ein auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes
gerichtetes Rechtsschutzinteresse hat. Dieses setzt voraus, dass der Betroffene
nicht in zumutbarer Weise auf den von der Prozessordnung grundsätzlich als
angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen
werden kann, weil mit dem Abwarten der befürchteten Maßnahme für ihn - auch
unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes - nicht
wiedergutzumachende Nachteile verbunden sind,
20 Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 43 Rn. 24.
21 Hiervon ausgehend hat der noch anhängige Antrag insgesamt keinen Erfolg.
22 1. Mit dem Antrag zu 1) macht die Antragstellerin zwar ein feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO geltend. Sie begehrt die Feststellung des
Nichtbestehens einer sich aufgrund einer Rechtsnorm ergebenden
Pflichtenbeziehung zu der Antragsgegnerin. Der Antrag zu 1) ist sinngemäß auf die
Feststellung gerichtet, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ab
dem 03.11.2003 nicht aufgrund der LKW-MautV und der MautHV zur Entrichtung
der Maut verpflichtet ist.
23 Es kann offen bleiben, ob in Bezug auf dieses Rechtsverhältnis der notwendige
Anordnungsgrund dargelegt ist. Insoweit bestehen schon erhebliche Zweifel, weil
aufgrund der mehrfachen Hinausschiebung des Beginns der Mauterhebung unklar
ist, unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen die Mauterhebung letztendlich
erfolgen wird. Selbst wenn derzeit erhebliche Wettbewerbsnachteile für deutsche
Transportunternehmer bestehen sollten, ist nicht sicher, dass die Mauterhebung für
sie erdrosselnde Wirkung haben wird. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 3 ABMG die
Möglichkeit eröffnet, die Maut zwecks Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen
zu ermäßigen. Die Antragsgegnerin hat es damit in der Hand, ungleiche
Vorbedingungen im Wettbewerb durch eine Mautermäßigung zu korrigieren,
entweder noch vor Erhebung der Maut oder nach den ersten Erfahrungen mit ihren
Auswirkungen. Im Übrigen beabsichtigt die Antragsgegnerin, eine Harmonisierung
der Wettbewerbsbedingungen durch eine Erstattung der in Deutschland entrichteten
Mineralölsteuer in einem Volumen von 600 Mio. Euro zu erreichen. Auch wenn
unsicher ist, ob dies mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot
vereinbar ist, so zeugen die gesetzliche Ermächtigung des § 3 Abs. 3 ABMG und das
Harmonisierungsvorhaben der Bundesregierung doch davon, dass die
Antragsgegnerin hinsichtlich der Schaffung gleicher Wettbewerbsverhältnisse im
Gütertransportgewerbe problembewusst ist.
24 Die Antragstellerin hat jedenfalls den erforderlichen Anodnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass die Antragstellerin aufgrund der
LKW-MautV nicht zur Mautentrichtung verpflichtet ist. Nach der im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen Prüfung der Sach-
und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, dass die Bestimmungen der LKW-
MautV und der MautHV verfassungswidrig sind.
25 Die auf der Grundlage der LKW-MautV und der MautHV erfolgende
Mauterhebung steht zunächst nicht offensichtlich in Widerspruch zu Art. 12 GG, der
die Berufsfreiheit gewährleistet. Zwar beinhalten die Regelungen der LKW-MautV
und der MautHV aller Voraussicht einen Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Auferlegung
von Geldleistungspflichten greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein,
wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes steht und -
objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt,
26 vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/96 u.a. -, BVerfGE
98, 106.
Eine solche berufsregelnde Tendenz haben die LKW-MautV und der MautHV. Sie
regeln die Mauterhebung für die Benutzung von Bundesautobahnen mit
Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den
Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht zwölf Tonnen
oder mehr beträgt (vgl. § 1 Abs. 1 ABMG). Sie nehmen damit Einfluss auf die Art und
Weise der Berufsausübung von Transportunternehmern und Spediteuren und sind
an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Die LKW-MautV und die MautHV erfüllen die für
reine Berufsausübungsregelungen geltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen. Sie
sind durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
gerechtfertigt. Mit ihnen verfolgt der Verordnungsgeber das sachgerechte Ziel,
Verkehrswege nicht mehr allein durch Haushaltsmittel, sondern auch durch
Benutzungsentgelte zu finanzieren. Mit dem für die Höhe der Maut maßgeblichen
Differenzierungskriterium der Emissionsklasse des Fahrzeugs soll zudem im
Interesse des Umweltschutzes ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass
Fuhrunternehmen möglichst schadstoffarme Transportfahrzeuge im
Güterkraftverkehr einsetzen. Dass die Antragstellerin durch die LKW-Maut
unangemessen belastet wird, ist nicht offensichtlich. Die Höhe der LKW-Maut
orientiert sich an den von der Gesamtheit der mautpflichtigen Fahrzeuge
verursachten Wegekosten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG). Die durchschnittliche Maut von
12,4 Cent/km liegt derzeit noch unter der Mauthöhe von 15 Cent/km, die
Sachverständige im Auftrag der Antragsgegnerin als durchschnittliche Wegekosten
ermittelt haben. Dass die Mauterhebung für die Antragstellerin "erdrosselnde"
Wirkung in dem Sinne haben wird, dass ihr die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
unmöglich gemacht wird, kann mit den dem Gericht im vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur beschränkt zur Verfügung stehenden Mitteln der
Sachverhaltsermittlung nicht festgestellt werden. Ob der Maut die von der Antrag-
stellerin behauptete erdrosselnde Wirkung tatsächlich zukommen wird, hängt
maßgeblich davon ab, ob die Antragstellerin in der Lage sein wird, die Maut an ihre
Kunden weiterzugeben. Dies ist abhängig von der Wettbewerbssituation des
Gütertransportgewerbes insgesamt, die von zahlreichen anderen Bedingungen
bestimmt wird und im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden
kann. Dessen ungeachtet ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht
auszuschließen, dass die Maut von der Antragstellerin an ihre Kunden
weitergegeben werden kann. Die Mauthöhe ist für alle Transportunternehmer - ob in-
oder ausländische - gleich und stellt für das gesamte Transportgewerbe eine
einheitliche Erhöhung ihrer Transportkosten dar. Der unter Hinweis auf das von ihr
eingereichte Gutachten von Prof. Dr. L. vorgetragene Einwand der Antragstellerin,
dass die Weitergabe der Maut am Markt u.a. deshalb nicht durchsetzbar sein werde,
weil ausländische Unternehmen wegen ihrer im Vergleich zu deutschen
Unternehmen größeren Gewinnmarge eher in der Lage sein würden, die durch die
Maut verursachte Kostensteigerung zu verkraften, ist nicht geeignet, eine "er-
drosselnde" Wirkung der Maut für wirtschaftlich gesunde Transportunternehmen zu
belegen. Selbst wenn ausländische Unternehmen den von der Antragstellerin
behaupteten Wettbewerbsvorteil besitzen, ist ihr Marktverhalten bezüglich der
Weitergabe der Maut nicht hinreichend sicher abzuschätzen. Es ist ebenso denkbar,
dass auch sie die Maut an ihre Kunden weitergeben werden, um ihre bisherige
Gewinnmarge aufrechterhalten zu können. Den von der Antragstellerin vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen, dass ihre Kunden nicht zur Zahlung der durch die
Maut verursachten Mehrkosten bereit seien, kann keine entscheidende Bedeutung
beigemessen werden. Sie geben lediglich das Interesse der Kunden wieder, nicht mit
weiteren Kosten belastet zu werden. Ob die Kunden dieses Interesse durchsetzen
können, hängt letztlich davon ab, ob sie ein anderes Tranportunternehmen finden,
das auf die Weitergabe der Maut verzichtet. Dass ihnen das gelingen wird, ist
angesichts der hier nicht abschließend beurteilbaren Wettbewerbssituation des
Gütertransportgewerbes ungewiss.
27 Die LKW-MautV und die MautHV verstoßen aller Voraussicht auch nicht gegen
das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieses verpflichtet den Träger
öffentlicher Gewalt, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte gleich und im
Wesentlichen ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Es ist nicht erkennbar,
dass die Antragstellerin durch die Mauterhebung im Vergleich zu anderen
Mautschuldnern ungleich behandelt wird. Die Maut ist für alle Mautschuldner gleich
hoch. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die LKW-MautV und die MautHV der
höheren Steuer- und Abgabenbelastung deutscher Transportunternehmen nicht
ausreichend Rechnung tragen, verkennt sie, dass die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Mautschuldner bei der Bemessung der Mauthöhe keine
entscheidende Rolle spielen darf. Die Maut ist eine Benutzungsgebühr, deren Höhe
sich entscheidend am Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, hier
der öffentlichen Verkehrswege zu orientieren hat. Ausnahmen von dem an dem Maß
der Inanspruchnahme orientierten Bemessungsgrundsatz sind dem Normgeber
wegen des für Gebühren geltenden Grundsatzes der (formalen) Gleichheit der
Gebührenbelastung nur in engen Grenzen erlaubt. Demgegenüber hat der Norm-
geber einen weiten Gestaltungsspielraum, andere Kriterien als das Maß der Inan-
spruchnahme nicht zu berücksichtigen,
28 BayVerfGH, Beschluss vom 08.11.2002 - Vf.3-V-00 -, BayVBl. 2003,
333 = ZUM-RD, 2003, 9.
29 Selbst wenn die von der Antragstellerin behauptete höhere Steuer- und
Abgabenbelastung deutscher Transportunternehmen tatsächlich gegeben sein sollte,
hält der Verordnungsgeber sich innerhalb des ihm zustehenden weiten
Gestaltungsspielraumes, diese höhere Belastung deutscher Unternehmen bei der
Bemessung der Maut nicht zu berücksichtigen. Er durfte davon ausgehen, dass
dieser ungleichen Steuer- und Abgabenbelastung nicht durch eine unterschiedliche
Bemessung der Maut, sondern vornehmlich durch eine Reduzierung und
Harmonisierung der Steuer- und Abgabenlast selbst Rechnung zu tragen ist, wenn
die Notwendigkeit für eine derartige Maßnahme sich ergibt.
30 2. Der Hilfsantrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat zwar
einen Anspruch darauf, dass sie die Maut mit allen nach der LKW-MautV
vorgesehenen Mauterhebungssystemen und damit auch im Wege des
automatischen Mauterhebungssystems gem. § 6 LKW-MautV entrichten kann. Sie
hat die Zuteilung von Fahrzeuggeräten (OBU) rechtzeitig vor dem nach § 2 LKW-
MautV für den 31.08.2003 vorgesehenen Beginn der Mauterhebung beantragt. Zur
Sicherung dieses Anspruchs bedarf es aber zur Zeit der von der Antragstellerin
begehrten gerichtlichen einstweiligen Regelung nicht mehr. Die Antragstellerin hat
einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass die
Antragsgegnerin der Antragstellerin den Anspruch auf Zugang zum automatischen
Mauterhebungssystem vor Beginn der Mauterhebung versagt. Den technischen
Schwierigkeiten bei der Installation des Mauterhebungssystems und der Auslieferung
der Fahrzeuggeräte (OBUs) hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen,
dass sie den Beginn der Mauterhebung mehrfach, zuletzt auf einen noch
unbestimmten Zeitpunkt verschoben hat. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass
die Antragsgegnerin mit der Mauterhebung beginnt, ohne dass sie allen
Mautschuldnern, die wie die Antragstellerin rechtzeitig vor Beginn der Mauterhebung
die Zuteilung von Fahrzeuggeräten beantragt haben, die beantragten Geräte nicht
zur Verfügung stellt. Die Antragsgegnerin hat nämlich inzwischen aufgrund der
aufgetretenen Probleme die erforderliche Kontrolle und Beaufsichtigung der
Betreiberin TC bei der Organisation und Vorbereitung der Mauterhebung verstärkt.
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren mehrfach
betont, dass ein Start des Mautsystems erst erfolgen soll, wenn es eine
dikriminierungsfreie Mautentrichtung für alle Mautschuldner ermöglicht. Der Einwand
der Antragstellerin, dass die TC, die Betreiberin des Mautsystems, die
Fahrzeuggeräte willkürlich an die Mautschuldner verteilt, greift nicht durch. Ob die
Verteilung der Geräte an die Mautschuldner bisher nach sachwidrigen Kriterien
erfolgte, ist unerheblich, solange alle Mautschuldner, die rechtzeitig vor Beginn deren
Zuteilung beantragt haben, im Zeitpunkt des Beginns der Mauterhebung mit den
notwendigen Geräten ausgestattet sind. Aus den zuvor genannten Gründen ist es
nicht wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin mit der Mauterhebung beginnt, ohne
die Antragstellerin mit den von ihr beantragten Fahrzeuggeräten ausgestattet zu ha-
ben.
31 3. Auch der Hilfsantrag zu 3) bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob dieser
Hilfsantrag bestimmt genug ist. Hieran bestehen Zweifel, weil er wegen seiner vagen
Formulierungen "geeignete Maßnahmen" und "geeignetes Risikomanagement" keine
konkreten Verpflichtungen der Antragsgegnerin enthält, die durch die gerichtliche
Regelung festgestellt werden sollen. Unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom
31.10.2003 erfolgten Konkretisierung und der Begründung des Antrags zielt er
erkennbar auf die Feststellung, dass die Antragsgegnerin - solange nicht alle nach
der LKW-MautV vorgesehenen Mautentrichtungssyteme technisch funktionsfähig
sind - verpflichtet ist, eine diskriminierungsfreie Mautententrichtung durch geeignete
Maßnahmen - etwa durch einen vermehrten Personaleinsatz bei der manuellen
Einbuchung an Zahlstellenterminals, durch die Nichtsanktionierung nicht erfolgter
Mautentrichtungen oder durch die Nichterhebung der Maut - zu gewährleisten. Ob
der so verstandene Hilfsantrag zu 3) bestimmt genug ist, kann dahinstehen. Er ist
jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat auch für den Hilfsantrag zu 3 ) einen
Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird zur Vermeidung
von Wiederholungen Bezug genommen auf die unter Ziff. 2 gemachten
Ausführungen.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei
entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, der
Antragstellerin die Kosten auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt
erklärten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen. Die Antragstellerin wäre mit
ihrem Hauptantrag auch hinsichtlich des Zeitraums vom 31.08.2003 bis zum
02.11.2003 aus den Gründen zu 1. unterlegen.
33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Hierbei hat die
Kammer für jedes Fahrzeug der Antragstellerin, das der Mautpflicht unterliegt,
1.000,00 Euro zugrundegelegt. Wegen der Besonderheiten des vorliegenden
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer diesen Betrag auf 500,00 Euro
reduziert.
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