Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 03.11.2003: Mautsystem




Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 03.11.2003 - 14 L 1960/03) hat entschieden:

Siehe auch
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
und
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen

Tenor:

1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstim-

mend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

1 G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin ist ein Transportunternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie setzt in

Gründe:


ihrem Betrieb Fahrzeuge ein, die von der am 31.08.2003 beginnenden streckenbe-

zogenen Mautpflicht für schwere Nutzfahrzeuge erfasst sind. Grundlage für die

Mauterhebung ist die aufgrund § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung von stre-

ckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren

Nutzfahrzeugen vom 05.04.2002, BGBl. I S. 1234 (ABMG) ergangene Verordnung

zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung

der Maut vom 24.06.2003, BGBl. I S. 1003 (LKW-MautV). Die Maut beträgt nach § 1

der Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahr-

zeuge (Mauthöheverordnung - MautHV) vom 24.06.2003, BGBl. I S. 1001 - abhängig

von Achszahl und Emissionsklasse des Fahrzeugs - durchschnittlich 12,4 Cent/km.

Nach § 4 LKW-MautV kann der Mautschuldner die Maut wahlweise durch eine ma-

nuelle Einbuchung an einem Zahlstellenterminal, durch eine Interneteinbuchung oder

ein automatisches Mauterhebungssysytem entrichten. Die Teilnahme am automati-

schen Mauterhebungssystem erfordert den Einbau eines Fahrzeuggerätes vor der

mautpflichtigen Straßenbenutzung. Das Fahrzeuggerät (sog. On Board Unit - OBU -)

ist eine elektronische Einrichtung, mit der festgestellt wird, auf welchem mautpflichti-

gen Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. Die Antragstellerin beantragte bei

der Betreiberin des Mauterhebungssystems, der Toll Collect GmbH (TC), den Einbau

solcher Fahrzeuggeräte, erhielt aber bisher nicht alle beantragten Geräte. Den Be-

ginn der Mauterhebung, der nach § 2 LKW-MautV am 31.08.2003, 0.00 Uhr vorge-

sehen ist, verschob die Antragsgegnerin zunächst auf den 02.11.2003 und nunmehr

auf einen unbestimmten Zeitpunkt.

2 Am 29.07.2003 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag nach § 123

VwGO gestellt, mit dem sie die vorläufige Feststellung begehrt, dass sie bis zur Ent-

scheidung in der Hauptsache - jedenfalls aber solange bis sie nicht die von ihr bean-

tragten Fahrzeuggeräte erhalten hat - nicht zur Mautentrichtung verpflichtet ist. Zur

Begründung trägt sie vor, dass die Maut deutsche Spediteure und Transportunter-

nehmer in verfassungswidriger Weise belaste. Die Maut lasse die im Vergleich zu

ausländischen Unternehmen höhere Steuer- und Abgabenbelastung deutscher

Transportunternehmen unberücksichtigt. Bei Erhebung der Maut seien deutsche

Spediteure gegenüber ausländischen Unternehmen nicht mehr konkurrenzfähig. Für

den Fall, dass ihre Fahrzeuge nicht rechtzeitig mit den Fahrzeuggeräten (OBUs)

ausgestattet würden, sei sie auf das zeitaufwendigere und weniger flexible manuelle

Einbuchungssystem angewiesen. Dadurch drohten ihr finanzielle Einbußen, weil sie

gegenüber Konkurrenten, die über Fahrzeuggeräte verfügten, nicht konkurrenzfähig

sei. Das vom Betreiber TC praktizierte Vergabesystem für die Fahrzeuggeräte sei

sachwidrig und nicht transparent. Die TC habe niederländische Fuhrunternehmen

und im Rahmen eines angeblichen Testbetriebs auch eine Reihe deutscher Fuhrun-

ternehmen willkürlich mit Fahrzeuggeräten ausgestattet.

3 Die Beteiligten haben den Antrag zu 1) für die Zeit vom 31.08.2003 bis zum

02.11.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt.

4 Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

5 1. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen,

dass ab dem 03.11.2003 durch die LKW-MautV und die MautHV kein

Rechtsverhältnis dahingehend zwischen der Antragstellerin und der An-

tragsgegnerin - inter partes - begründet wird, welches zu einer Mautpflich-

tigkeit der Antragstellerin führt, ohne dass insoweit die Vorschriften der

Mautverordnungen generell für unwirksam erklärt werden,

6 2. hilfsweise, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzu-

stellen, dass die LKW-MautV im Verhältnis zur Antragstellerin keine An-

wendung findet, solange und soweit nicht alle beantragten automatischen

Mauterfassungsgeräte für die Fahrzeuge der Antragstellerin zur Verfügung

stehen,

3. hilfsweise zu dem Antrag zu 2), vorläufig bis zur Entscheidung in der

Hauptsache festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist,

geeignete Maßnahmen und ein geeignetes Risikomanagement zur

Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen für die Antragstellerin bei der

Mautentrichtung zu treffen, insbesondere die Maut nicht einzuführen,

bevor ein geeignetes Mautsystem vorhanden ist, welches eine

diskriminierungsfreie Mautentrichtung ermöglicht.

7 Die Antragsgegnerin beantragt,

8 den Antrag abzulehnen.

9 Ihrer Auffassung nach wird die Antragstellerin durch die Maut nicht in

verfassungswidriger Weise belastet. Die Maut sei für alle Autobahnbenutzer gleich

und orientiere sich an den tatsächlichen Wegekosten. Die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Mautschuldners sei für die Bemessung der Maut nicht

maßgeblich. Die Umverteilung von Einkommen sei dem Steuerrecht vorbehalten. Die

Höhe einer Gebühr orientiere sich am Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen

Einrichtung.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug

genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.

11 II.

12 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,

war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Antrag

im Übrigen hat keinen Erfolg.

13 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige

Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges

Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher

Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig

erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin

die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches

Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln glaubhaft gemacht hat.

14 Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des

Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung

beschränkt, die der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Nur

ausnahmsweise ist eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen des

verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes zulässig. Mit ihrem Antrag

erstrebt die Antragstellerin eine teilweise Vorwegnahme der von ihr zu erhebenden

vorbeugenden Feststellungsklage. Bei Stattgabe ihrer Anträge wäre sie faktisch so

gestellt, als hätte sie bereits jetzt mit der von ihr zu erhebenden Feststellungsklage

obsiegt. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen

Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes

voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven

Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile

zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären,

15 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 123 Rdnr. 13

ff.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 123 Rdnr. 14;

Schoch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 123

Rdnr. 141.

16 Sind wirtschaftliche Nachteile betroffen, ist dies in der Regel nur dann

anzunehmen, wenn es um existentielle Belange geht und der Antragsteller ohne

Erlass der begehrten Anordnung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet

wäre,

17 vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1992 - 9 TG

2795/91, NVwZ-RR 1993, 145(146); OVG NRW, Beschluss

vom 02.06.1992 - 19 B 358/92 - NWVBl 1993, 58.

18 Neben dem Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit setzt eine die Hauptsache

vorwegnehmende einstweilige Anordnung weiter voraus, dass der geltend gemachte

Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit besteht.

19 Die Antragstellerin nimmt mit dem vorliegenden Antrag weiterhin vorbeugenden

Rechtsschutz in Anspruch. Dieser ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein

qualifiziertes, gerade ein auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes

gerichtetes Rechtsschutzinteresse hat. Dieses setzt voraus, dass der Betroffene

nicht in zumutbarer Weise auf den von der Prozessordnung grundsätzlich als

angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen

werden kann, weil mit dem Abwarten der befürchteten Maßnahme für ihn - auch

unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes - nicht

wiedergutzumachende Nachteile verbunden sind,

20 Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 43 Rn. 24.

21 Hiervon ausgehend hat der noch anhängige Antrag insgesamt keinen Erfolg.

22 1. Mit dem Antrag zu 1) macht die Antragstellerin zwar ein feststellungsfähiges

Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO geltend. Sie begehrt die Feststellung des

Nichtbestehens einer sich aufgrund einer Rechtsnorm ergebenden

Pflichtenbeziehung zu der Antragsgegnerin. Der Antrag zu 1) ist sinngemäß auf die

Feststellung gerichtet, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ab

dem 03.11.2003 nicht aufgrund der LKW-MautV und der MautHV zur Entrichtung

der Maut verpflichtet ist.

23 Es kann offen bleiben, ob in Bezug auf dieses Rechtsverhältnis der notwendige

Anordnungsgrund dargelegt ist. Insoweit bestehen schon erhebliche Zweifel, weil

aufgrund der mehrfachen Hinausschiebung des Beginns der Mauterhebung unklar

ist, unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen die Mauterhebung letztendlich

erfolgen wird. Selbst wenn derzeit erhebliche Wettbewerbsnachteile für deutsche

Transportunternehmer bestehen sollten, ist nicht sicher, dass die Mauterhebung für

sie erdrosselnde Wirkung haben wird. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 3 ABMG die

Möglichkeit eröffnet, die Maut zwecks Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen

zu ermäßigen. Die Antragsgegnerin hat es damit in der Hand, ungleiche

Vorbedingungen im Wettbewerb durch eine Mautermäßigung zu korrigieren,

entweder noch vor Erhebung der Maut oder nach den ersten Erfahrungen mit ihren

Auswirkungen. Im Übrigen beabsichtigt die Antragsgegnerin, eine Harmonisierung

der Wettbewerbsbedingungen durch eine Erstattung der in Deutschland entrichteten

Mineralölsteuer in einem Volumen von 600 Mio. Euro zu erreichen. Auch wenn

unsicher ist, ob dies mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot

vereinbar ist, so zeugen die gesetzliche Ermächtigung des § 3 Abs. 3 ABMG und das

Harmonisierungsvorhaben der Bundesregierung doch davon, dass die

Antragsgegnerin hinsichtlich der Schaffung gleicher Wettbewerbsverhältnisse im

Gütertransportgewerbe problembewusst ist.

24 Die Antragstellerin hat jedenfalls den erforderlichen Anodnungsanspruch nicht

glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass die Antragstellerin aufgrund der

LKW-MautV nicht zur Mautentrichtung verpflichtet ist. Nach der im vorläufigen

Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen Prüfung der Sach-

und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, dass die Bestimmungen der LKW-

MautV und der MautHV verfassungswidrig sind.

25 Die auf der Grundlage der LKW-MautV und der MautHV erfolgende

Mauterhebung steht zunächst nicht offensichtlich in Widerspruch zu Art. 12 GG, der

die Berufsfreiheit gewährleistet. Zwar beinhalten die Regelungen der LKW-MautV

und der MautHV aller Voraussicht einen Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Auferlegung

von Geldleistungspflichten greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein,

wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes steht und -

objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt,

26 vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/96 u.a. -, BVerfGE

98, 106.

Eine solche berufsregelnde Tendenz haben die LKW-MautV und der MautHV. Sie

regeln die Mauterhebung für die Benutzung von Bundesautobahnen mit

Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den

Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht zwölf Tonnen

oder mehr beträgt (vgl. § 1 Abs. 1 ABMG). Sie nehmen damit Einfluss auf die Art und

Weise der Berufsausübung von Transportunternehmern und Spediteuren und sind

an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Die LKW-MautV und die MautHV erfüllen die für

reine Berufsausübungsregelungen geltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen. Sie

sind durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls

gerechtfertigt. Mit ihnen verfolgt der Verordnungsgeber das sachgerechte Ziel,

Verkehrswege nicht mehr allein durch Haushaltsmittel, sondern auch durch

Benutzungsentgelte zu finanzieren. Mit dem für die Höhe der Maut maßgeblichen

Differenzierungskriterium der Emissionsklasse des Fahrzeugs soll zudem im

Interesse des Umweltschutzes ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass

Fuhrunternehmen möglichst schadstoffarme Transportfahrzeuge im

Güterkraftverkehr einsetzen. Dass die Antragstellerin durch die LKW-Maut

unangemessen belastet wird, ist nicht offensichtlich. Die Höhe der LKW-Maut

orientiert sich an den von der Gesamtheit der mautpflichtigen Fahrzeuge

verursachten Wegekosten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG). Die durchschnittliche Maut von

12,4 Cent/km liegt derzeit noch unter der Mauthöhe von 15 Cent/km, die

Sachverständige im Auftrag der Antragsgegnerin als durchschnittliche Wegekosten

ermittelt haben. Dass die Mauterhebung für die Antragstellerin "erdrosselnde"

Wirkung in dem Sinne haben wird, dass ihr die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit

unmöglich gemacht wird, kann mit den dem Gericht im vorliegenden einstweiligen

Rechtsschutzverfahren nur beschränkt zur Verfügung stehenden Mitteln der

Sachverhaltsermittlung nicht festgestellt werden. Ob der Maut die von der Antrag-

stellerin behauptete erdrosselnde Wirkung tatsächlich zukommen wird, hängt

maßgeblich davon ab, ob die Antragstellerin in der Lage sein wird, die Maut an ihre

Kunden weiterzugeben. Dies ist abhängig von der Wettbewerbssituation des

Gütertransportgewerbes insgesamt, die von zahlreichen anderen Bedingungen

bestimmt wird und im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden

kann. Dessen ungeachtet ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht

auszuschließen, dass die Maut von der Antragstellerin an ihre Kunden

weitergegeben werden kann. Die Mauthöhe ist für alle Transportunternehmer - ob in-

oder ausländische - gleich und stellt für das gesamte Transportgewerbe eine

einheitliche Erhöhung ihrer Transportkosten dar. Der unter Hinweis auf das von ihr

eingereichte Gutachten von Prof. Dr. L. vorgetragene Einwand der Antragstellerin,

dass die Weitergabe der Maut am Markt u.a. deshalb nicht durchsetzbar sein werde,

weil ausländische Unternehmen wegen ihrer im Vergleich zu deutschen

Unternehmen größeren Gewinnmarge eher in der Lage sein würden, die durch die

Maut verursachte Kostensteigerung zu verkraften, ist nicht geeignet, eine "er-

drosselnde" Wirkung der Maut für wirtschaftlich gesunde Transportunternehmen zu

belegen. Selbst wenn ausländische Unternehmen den von der Antragstellerin

behaupteten Wettbewerbsvorteil besitzen, ist ihr Marktverhalten bezüglich der

Weitergabe der Maut nicht hinreichend sicher abzuschätzen. Es ist ebenso denkbar,

dass auch sie die Maut an ihre Kunden weitergeben werden, um ihre bisherige

Gewinnmarge aufrechterhalten zu können. Den von der Antragstellerin vorgelegten

eidesstattlichen Versicherungen, dass ihre Kunden nicht zur Zahlung der durch die

Maut verursachten Mehrkosten bereit seien, kann keine entscheidende Bedeutung

beigemessen werden. Sie geben lediglich das Interesse der Kunden wieder, nicht mit

weiteren Kosten belastet zu werden. Ob die Kunden dieses Interesse durchsetzen

können, hängt letztlich davon ab, ob sie ein anderes Tranportunternehmen finden,

das auf die Weitergabe der Maut verzichtet. Dass ihnen das gelingen wird, ist

angesichts der hier nicht abschließend beurteilbaren Wettbewerbssituation des

Gütertransportgewerbes ungewiss.

27 Die LKW-MautV und die MautHV verstoßen aller Voraussicht auch nicht gegen

das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieses verpflichtet den Träger

öffentlicher Gewalt, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte gleich und im

Wesentlichen ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Es ist nicht erkennbar,

dass die Antragstellerin durch die Mauterhebung im Vergleich zu anderen

Mautschuldnern ungleich behandelt wird. Die Maut ist für alle Mautschuldner gleich

hoch. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die LKW-MautV und die MautHV der

höheren Steuer- und Abgabenbelastung deutscher Transportunternehmen nicht

ausreichend Rechnung tragen, verkennt sie, dass die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Mautschuldner bei der Bemessung der Mauthöhe keine

entscheidende Rolle spielen darf. Die Maut ist eine Benutzungsgebühr, deren Höhe

sich entscheidend am Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, hier

der öffentlichen Verkehrswege zu orientieren hat. Ausnahmen von dem an dem Maß

der Inanspruchnahme orientierten Bemessungsgrundsatz sind dem Normgeber

wegen des für Gebühren geltenden Grundsatzes der (formalen) Gleichheit der

Gebührenbelastung nur in engen Grenzen erlaubt. Demgegenüber hat der Norm-

geber einen weiten Gestaltungsspielraum, andere Kriterien als das Maß der Inan-

spruchnahme nicht zu berücksichtigen,

28 BayVerfGH, Beschluss vom 08.11.2002 - Vf.3-V-00 -, BayVBl. 2003,

333 = ZUM-RD, 2003, 9.

29 Selbst wenn die von der Antragstellerin behauptete höhere Steuer- und

Abgabenbelastung deutscher Transportunternehmen tatsächlich gegeben sein sollte,

hält der Verordnungsgeber sich innerhalb des ihm zustehenden weiten

Gestaltungsspielraumes, diese höhere Belastung deutscher Unternehmen bei der

Bemessung der Maut nicht zu berücksichtigen. Er durfte davon ausgehen, dass

dieser ungleichen Steuer- und Abgabenbelastung nicht durch eine unterschiedliche

Bemessung der Maut, sondern vornehmlich durch eine Reduzierung und

Harmonisierung der Steuer- und Abgabenlast selbst Rechnung zu tragen ist, wenn

die Notwendigkeit für eine derartige Maßnahme sich ergibt.

30 2. Der Hilfsantrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat zwar

einen Anspruch darauf, dass sie die Maut mit allen nach der LKW-MautV

vorgesehenen Mauterhebungssystemen und damit auch im Wege des

automatischen Mauterhebungssystems gem. § 6 LKW-MautV entrichten kann. Sie

hat die Zuteilung von Fahrzeuggeräten (OBU) rechtzeitig vor dem nach § 2 LKW-

MautV für den 31.08.2003 vorgesehenen Beginn der Mauterhebung beantragt. Zur

Sicherung dieses Anspruchs bedarf es aber zur Zeit der von der Antragstellerin

begehrten gerichtlichen einstweiligen Regelung nicht mehr. Die Antragstellerin hat

einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass die

Antragsgegnerin der Antragstellerin den Anspruch auf Zugang zum automatischen

Mauterhebungssystem vor Beginn der Mauterhebung versagt. Den technischen

Schwierigkeiten bei der Installation des Mauterhebungssystems und der Auslieferung

der Fahrzeuggeräte (OBUs) hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen,

dass sie den Beginn der Mauterhebung mehrfach, zuletzt auf einen noch

unbestimmten Zeitpunkt verschoben hat. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass

die Antragsgegnerin mit der Mauterhebung beginnt, ohne dass sie allen

Mautschuldnern, die wie die Antragstellerin rechtzeitig vor Beginn der Mauterhebung

die Zuteilung von Fahrzeuggeräten beantragt haben, die beantragten Geräte nicht

zur Verfügung stellt. Die Antragsgegnerin hat nämlich inzwischen aufgrund der

aufgetretenen Probleme die erforderliche Kontrolle und Beaufsichtigung der

Betreiberin TC bei der Organisation und Vorbereitung der Mauterhebung verstärkt.

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren mehrfach

betont, dass ein Start des Mautsystems erst erfolgen soll, wenn es eine

dikriminierungsfreie Mautentrichtung für alle Mautschuldner ermöglicht. Der Einwand

der Antragstellerin, dass die TC, die Betreiberin des Mautsystems, die

Fahrzeuggeräte willkürlich an die Mautschuldner verteilt, greift nicht durch. Ob die

Verteilung der Geräte an die Mautschuldner bisher nach sachwidrigen Kriterien

erfolgte, ist unerheblich, solange alle Mautschuldner, die rechtzeitig vor Beginn deren

Zuteilung beantragt haben, im Zeitpunkt des Beginns der Mauterhebung mit den

notwendigen Geräten ausgestattet sind. Aus den zuvor genannten Gründen ist es

nicht wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin mit der Mauterhebung beginnt, ohne

die Antragstellerin mit den von ihr beantragten Fahrzeuggeräten ausgestattet zu ha-

ben.

31 3. Auch der Hilfsantrag zu 3) bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob dieser

Hilfsantrag bestimmt genug ist. Hieran bestehen Zweifel, weil er wegen seiner vagen

Formulierungen "geeignete Maßnahmen" und "geeignetes Risikomanagement" keine

konkreten Verpflichtungen der Antragsgegnerin enthält, die durch die gerichtliche

Regelung festgestellt werden sollen. Unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom

31.10.2003 erfolgten Konkretisierung und der Begründung des Antrags zielt er

erkennbar auf die Feststellung, dass die Antragsgegnerin - solange nicht alle nach

der LKW-MautV vorgesehenen Mautentrichtungssyteme technisch funktionsfähig

sind - verpflichtet ist, eine diskriminierungsfreie Mautententrichtung durch geeignete

Maßnahmen - etwa durch einen vermehrten Personaleinsatz bei der manuellen

Einbuchung an Zahlstellenterminals, durch die Nichtsanktionierung nicht erfolgter

Mautentrichtungen oder durch die Nichterhebung der Maut - zu gewährleisten. Ob

der so verstandene Hilfsantrag zu 3) bestimmt genug ist, kann dahinstehen. Er ist

jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat auch für den Hilfsantrag zu 3 ) einen

Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird zur Vermeidung

von Wiederholungen Bezug genommen auf die unter Ziff. 2 gemachten

Ausführungen.

32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei

entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, der

Antragstellerin die Kosten auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt

erklärten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen. Die Antragstellerin wäre mit

ihrem Hauptantrag auch hinsichtlich des Zeitraums vom 31.08.2003 bis zum

02.11.2003 aus den Gründen zu 1. unterlegen.

33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Hierbei hat die

Kammer für jedes Fahrzeug der Antragstellerin, das der Mautpflicht unterliegt,

1.000,00 Euro zugrundegelegt. Wegen der Besonderheiten des vorliegenden

vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer diesen Betrag auf 500,00 Euro

reduziert.

34

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