Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 26.08.2003: Behindertenparkplatz




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.08.2003 - 14 K 2448/03) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2002 in der

Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. März 2003

wird insoweit aufgehoben, wie darin vom Kläger höhere Kosten als 51,00 Euro

gefordert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die

Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

1

Tatbestand:


2 Der Kläger ist Inhaber des Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes

der Stadt E Nr. 427223014051 vom 10.11.1997. Seit 05.08.1997 liegt bei ihm ein

Grad der Behinderung von 70 % vor. Im Ausweis ist das Merkmal G enthalten. Als er

sich am 15.01.1998 zur ersten Kontrolle seines Herzschrittmachers in das

Evangelische Krankenhaus in E begab, parkte er seinen Pkw mit dem amtlichen

Kennzeichen E-XX 000 in Höhe des Hauses G 95 auf einem der dortigen

Behindertenparkplätze und legte den oben genannten Ausweis des

Versorgungsamtes auf dem Armaturenbrett aus, ohne einen Hinweis über seinen

Aufenthalt im Wagen zu hinterlassen. Nachdem das Fahrzeug um 9.50 Uhr auf dem

Behindertenparkplatz festgestellt worden war, ließ ein Polizeibeamter des Beklagten

es um 10.05 Uhr von einer Fachfirma auf deren Betriebsgelände abschleppen.

3 Mit Schreiben vom 16. Januar 1998 schilderte der Kläger dem Beklagten den

vorstehenden Sachverhalt und beantragte die Rückzahlung der bei Abholung des

Wagens verauslagten Abschleppkosten über 139,73 DM. Diesen Antrag lehnte der

Beklagte mit Schreiben vom 12.02.1998 mit der Begründung ab, die Maßnahme sei

rechtmäßig gewesen, denn er - der Kläger - habe auf dem Behindertenparkplatz

ohne die dafür nötige Ausnahmeparkerlaubnis des Straßenverkehrsamtes geparkt.

Der Ausweis des Versorgungsamtes reiche nicht aus.

4 Wegen dieser Abschleppmaßnahme erließ der Beklagte am 11. Dezember 2002

außerdem gegen den Kläger einen Gebührenbescheid über 51,00 Euro zuzüglich

2,09 Euro für Portokosten nach § 7 Buchstabe a Abs. 2 KostO NRW, dem er ein

Begleitschreiben an den Kläger beigefügt hatte, in dem es heißt, die

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sei zwar schon am 12.

August 1997 in Kraft getreten. Wegen des aufwändigen Verfahrens zur

Gebührenkalkulation seien Gebühren aber erst für Abschleppmaßnahmen erhoben

worden, die nach dem 01.03.1998 durchgeführt worden seien. Dies habe der

Landesrechnungshof beanstandet. Deshalb habe der Innenminister entschieden,

dass die Verwaltungsgebühr für Sicherstellungen vor dem 01.03.1998

nachzuerheben sei. Die Verjährungsfrist betrage ab dem Ende des Jahres, in dem

die Gebühr fällig werde, gem. Art. 8 § 1 Nr. 2, § 2 AGBGB 4 Jahre.

5 Der Kläger erhob am 08.01.2003 Widerspruch, aus dessen Gründen sich ergibt,

dass ihm der konkrete Vorfall zunächst nicht erinnerlich war. Gleichzeitig zweifelte er

aber die Ausführungen des Beklagten zur Verjährungsfrist an. Nachdem der

Beklagte dem Kläger den Anlass der Abschleppmaßnahme im Verlaufe weiterer

Korrespondenz nochmals geschildert hatte, teilte der Kläger mit, er halte seinen

Widerspruch aufrecht, zumal damals sein Antrag auf Rückzahlungen der

Abschleppkosten abgelehnt worden sei, obwohl er seinen

Schwerbehindertenausweis im Auto sichtbar ausgelegt habe.

6 Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom

24.03.2003 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.

7 Der Kläger hat am 09.04.2003 Klage erhoben, mit der er das Vorgehen des

Beklagten als zu hart rügt und darauf hinweist, dass er damals im Umgang mit dem

Schwerbehindertenausweis noch unerfahren gewesen sei, nur ein einziges Mal auf

einem Behindertenparkplatz geparkt habe und im Übrigen die Nacherhebung einer

Gebühr, die zur Tatzeit noch nicht habe gefordert werden können, für unzulässig

halte.

8 Der Kläger beantragte sinngemäß,

9 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Dezember

2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der

Bezirksregierung E vom 24.03.2003 aufzuheben.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der

Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

14

Entscheidungsgründe:


15 Das Gericht konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl

für die Klägerseite niemand zum Termin erschienen ist. Der Kläger ist in der Ladung

darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn

verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige

Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist mit Ausnahme des auf die

Auslagen für Porto entfallenden Teils rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in

seinen Rechten, § 113 VwGO.

16 Die angefochtene Verwaltungsgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3

Sätze 1 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in

Verbindung mit § 77 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 2 Buchstabe a KostO NRW. Danach

können für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges 25,00 bis 150,00

Euro bzw. für die rechtmäßige Sicherstellung eines Kraftfahrzeuges

Verwaltungsgebühren von 5,00 bis 250,00 Euro festgesetzt werden.

Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung dieser Gebühr war im Dezember 2002

nicht verjährt. Zwar enthält das Verwaltungsvollstreckungsgesetz bis zum

Inkrafttreten seiner Änderung am 28.01.2003 (GV NRW 2003, 24) keine Regelung

über die Verjährung. In § 77 Abs. 4 VwVG ist lediglich eine Ermächtigung enthalten

zur Regelung von Entstehung und Fälligkeit des Anspruches in der Kostenordnung.

Auch die im Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV

NRW Seite 524/SGV NRW 2011) enthaltene Verjährungsregelung des § 20 GebG ist

hier nicht einschlägig, weil sie gem. Abs. 1 Satz 1 den Anspruch auf Zahlung von

Kosten behandelt. Dass der Zahlungsanspruch die Festsetzung der Kostenschuld

voraussetzt, ergibt sich mittelbar aus den weiteren Bestimmungen des § 20 GebG.

Nach dessen Abs. 1 Satz 2 beginnt die Verjährungsfrist nämlich erst mit Ablauf des

Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Fälligkeit setzt nach §

17 GebG aber voraus, dass die Kostenentscheidung dem Betroffenen gem. § 14

GebG bekannt gegeben worden ist. Wie lange der Beklagte befugt ist, seine

Kostenentscheidung festzusetzen und bekannt zu geben, regelt indes § 20 GebG im

Gegensatz zu der Änderungsfassung des Gebührengesetzes vom 18.12.2002 nicht.

Diese Frage ist auch nicht Gegenstand der Verjährungsregelung in Art. 8 §§ 1 und 2

AGBGB. § 1 Abs. 2 der zitierten Regelung betrifft ausdrücklich ebenfalls nur den

Zahlungsanspruch, nicht hingegen die Festsetzungsbefugnis. Sie wird - wie sich aus

der Bestimmung über die Ermittlung der Verjährungsfrist in § 2 ergibt - ebenfalls

vorausgesetzt.

Die Frage, ob die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung seiner

Kostenentscheidung gegenüber dem Kläger im Dezember 2002 verjährt war, lässt

sich deshalb nur unter Berücksichtigung der im BGB normierten allgemeinen

Grundsätze zur Verjährung beantworten. Nach § 195 BGB in der bis zum 01.01.2002

geltenden Fassung betrug die Regelverjährungsfrist - sie allein ist hier in Betracht zu

ziehen - 30 Jahre. Nach § 198 BGB alter Fassung begann sie mit der Entstehung

des Anspruchs, d.h. unter Berücksichtigung von § 7a Abs. 3 KO vom 12.08.1997 mit

dem Beginn der Sicherstellung des Pkws des Klägers am 15. Januar 1998. Von

diesem Zeitpunkt ausgehend war der Festsetzungsanspruch des Beklagten bei

Erlass seines Gebührenbescheides im Dezember 2002 noch nicht verjährt. Auf

Grund des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen

Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes kommt dem Beklagten zwar nicht mehr die

30-jährige Verjährungsfrist zugute. Nach der ab 01.01.2002 geltenden Neuregelung

beträgt die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB nunmehr nur noch 3 Jahre. Sie

beginnt gem. § 199 am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und

der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des

Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen

müssen. Diese drastische Verkürzung der Verjährungsfrist gilt auf Grund der

Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB nach dessen Abs. 1 Satz 1 zwar

grundsätzlich für die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten

Ansprüche. Allerdings richtet sich der Beginn der Verjährung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2

EGBGB für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach dem BGB in der bis zu diesem

Tag geltenden Fassung. Soweit die Verjährungsfrist in der seit 01.01.2002 geltenden

Fassung des BGB - wie im vorliegenden Fall - kürzer ist als nach der bis zum

01.01.2002 geltenden Fassung (hier 3 Jahre statt 30 Jahre) wird die kürzere Frist

aber erst ab dem 01.01.2002 berechnet. Demgemäß wäre der Anspruch des

Beklagten auf Festsetzung der angefochtenen Gebühr gegenüber dem Kläger erst

am 01.01.2005 verjährt.

17 War der Beklagte demgemäß am Erlass des Gebührenbescheides gegen den

Kläger nicht gehindert, kann dieser mit seiner Klage nur Erfolg haben, wenn die die

Gebühr auslösende Amtshandlung rechtswidrig gewesen wäre oder die Gebühr

selbst rechtsfehlerhaft ist. Beides ist nicht der Fall. Rechtsgrundlage für die

gebührauslösende Amtshandlung, die Sicherstellung des Pkws des Klägers, war §

43 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine

gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Der hier verwandte Gefahrenbegriff bestimmt

sich nach § 1 PolG. Danach muss es sich um eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit handeln. Eine solche ist stets gegeben, wenn gegen Normen geltenden

Rechts verstoßen wird. Durch das Parken seines Fahrzeugs auf dem amtlich

ausgewiesenen Behindertenparkplatz ohne entsprechende Parkerlaubnis der

Straßenverkehrsbehörde hat der Kläger den Bußgeldtatbestand des § 49 Abs. 3 Nr.

5 StVO verwirklicht, denn auf Behindertenparkplätzen ist das Parken zu Gunsten

Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und zu Gunsten Blinder

beschränkt und nach § 42 Abs. 4 Satz 2 StVO selbst diesem Personenkreis nur unter

der Voraussetzung erlaubt, dass der ihm jeweils erteilte entsprechende gültige

besondere Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt ist. Die Behinderung

selbst rechtfertigt die Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes ebenso wenig

wie der Besitz eines vom Versorgungsamt ausgestellten

Schwerbehindertenausweises. Nach der gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr

eines auf Grund der nachgewiesenen Behinderung von der zuständigen

Straßenverkehrsbehörde erteilten gesonderten Parkausweises. Einen solchen hatte

der Kläger unstreitig nicht ausgelegt. Infolge dessen waren die

Ermächtigungsvoraussetzungen, gegen den objektiv verwirklichten Parkverstoß

einzuschreiten, für die Polizei gegeben. Sie hat von dem ihr eröffneten Ermessen

seinerzeit sachgerecht Gebrauch gemacht. Die Abschleppmaßnahme war zur

Beseitigung der Verkehrsordnungswidrigkeit objektiv geeignet, erforderlich und

verhältnismäßig. Dass der Parkverstoß nicht durch eine gebührenpflichtige

Verwarnung beendet werden konnte, liegt auf der Hand. Der in dem Parkverbot

enthaltenen Aufforderung, das Fahrzeug von seinem Standort fortzusetzen, kann nur

durch dessen räumliche Entfernung Rechnung getragen werden. Die zwangsweise

Durchsetzung der Entfernungspflicht war angezeigt, weil der Aufenthalt des

Fahrzeugführers, die Dauer seiner Abwesenheit und der Zeitpunkt seiner Rückkehr

unbekannt waren. Hinweise hierauf fanden sich weder im noch am Fahrzeug. Nach

dem Verbleib des Fahrzeugführers zu forschen, war im innerstädtischen Bereich

einer Großstadt wie E nicht veranlasst. Dem stehen regelmäßig die ungewissen

Erfolgsaussichten entgegen. Für die Beurteilung der Frage, ob der einschreitende

Beamte ermessensfehlerhaft oder ermessensfehlerfrei vorgegangen ist, kommt es

allein auf die im Zeitpunkt seines Einschreitens für ihn erkennbaren Verhältnisse an.

Danach hätte der Abschleppauftrag allenfalls dann ermessensfehlerhaft sein können,

wenn die Behinderung des Klägers dem Polizeibeamten im oben genannten

maßgeblichen Zeitpunkt bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen.

Das aber ist nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der ausgelegte

Ausweis des Versorgungsamtes konnte nur Anlass zu Spekulationen darüber sein,

ob der Parkplatzbenutzer behindert ist oder nicht. Es gibt keinen Erfahrungssatz des

Inhalts, die Schwerbehinderung eines unbekannten Parkplatznutzers ergebe sich

bereits aus dem im parkenden Fahrzeug liegenden Schwerbehindertenausweis. Die

Praxis zeigt im Gegenteil, dass sich motorisierte Verkehrsteilnehmer solcher

Ausweise nicht selten missbräuchlich bedienen, um ihre Parkplatzsuche

abzukürzen.

18 Ebenso wenig wie gegen die der Gebühr zu Grunde liegende Amtshandlung ist

gegen die Gebühr selbst rechtlich etwas einzuwenden. Da die Sicherstellung des

Pkw - wie oben dargelegt - rechtmäßig war, bestehen gegen die Erhebung der

Gebühr auf der eingangs genannten Rechtsgrundlage keine rechtlichen Bedenken.

Die gesetzlichen Vorgaben einer Gebührenerhebung sind gewahrt. Nach der in § 77

Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW enthaltene Legaldefinition umfassen die in § 46 Abs. 3

Satz 1 PolG genannten Kosten der Sicherstellung auch die Gebühren, die nach

näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 77 VwVG von einem Störer geschuldet

werden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 10 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch

feste Sätze oder - wie in der Kostenordnung Nordrhein-Westfalens geschehen -

durch Rahmensätze zu bestimmen. Da die Anwendung von Verwaltungszwang für

den Betroffenen keinen Vorteil mit sich bringt, orientieren sich die Rahmensätze gem.

§ 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW abweichend von der sonst im Gebührenrecht als

Maßstab genannten Vorteilsausgleichung an dem durchschnittlichen

Verwaltungsaufwand. Diesen gesetzlichen Vorgaben ist der Beklagte gefolgt. Die

Maßstäbe, von denen er sich hat leiten lassen, liegen dem Gericht nachvollziehbar

vor. Sie sind sachlich fundiert, plausibel und willkürfrei. Ausgehend von einer

Dienstbesprechung der Kreispolizeibehörden, deren Ergebnisse der

Gebührenkalkulation zu Grunde gelegt worden sind, wurden 3 verschiedene

Fallgruppen gebildet und zwischen Abschleppmaßnahmen mit a) normalem

Verwaltungsaufwand, b) zusätzlichem Verwaltungsaufwand und c) mit nachfolgender

Verwertung des Fahrzeugs unterschieden. Für den Fall a) legte der Beklagte auf

Grund von Erfahrungswerten einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand von 1

Stunde und 25 Minuten zu Grunde, wobei er hinsichtlich des Personaleinsatzes von

30 Minuten vor Ort für 1,5 Personen, 10 Minuten in der Leitstelle und von weiteren 30

Minuten im Innendienst einschließlich des Schreibdienstes ausging. Den

durchschnittlichen Personaleinsatz von 1,5 Personen begründet er damit, dass nicht

in jedem Fall 2 Beamte vor Ort eingesetzt werden. Unter Zugrundelegung des in dem

Runderlass des Innenministers vom 23. Juli 1997 festgelegten Richtwertes für die

Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Ermittlung der zu erhebenden

Verwaltungsgebühr, deren Höhe sich aus einer statistischen Zusammensetzung von

Einzeldaten ergibt, wurde ein Stundensatz von 93,00 DM für den gehobenen Dienst

ermittelt, woraus sich im Regelfall, d.h. dann, wenn ein Leistungsbescheid erlassen

werden musste, eine Gebühr von 132,00 DM zuzüglich des sächlichen Aufwandes

von 28,00 DM ergab. Das entspricht einem Betrag von 81,80 Euro. Abgesehen von

den Portoauslagen hat der Beklagte gegen den Kläger jedoch nur 51,00 Euro

geltend gemacht und damit dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass der

interne Verwaltungsaufwand im vorliegenden Fall geringfügig niedriger war als im

Regelfall, in dem ein Leistungsbescheid sowohl über die Abschleppkosten als über

die Gebühr erlassen wird.

19 Aufzuheben war der Gebührenbescheid in dem aus dem Tenor ersichtlichen

Umfang lediglich insoweit wie er vom Kläger auch Erstattung der Portoauslagen

fordert. Hierbei handelt es sich um reguläre Verwaltungskosten, die der Beklagte zu

tragen hat. Da der Erlass des Gebührenbescheides keine Vollstreckungsmaßnahme

ist, können die Portokosten nicht nach § 11 KostO NRW vom Kläger verlangt

werden.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 1

Satz 3 VwGO. Danach waren dem Kläger die Kosten ganz aufzuerlegen, weil der

Beklagte nur zu einem ganz geringfügigen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11

ZPO.

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