Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 26.08.2003: Behindertenparkplatz
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.08.2003 - 14 K 2448/03) hat entschieden:
Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung
Tenor:
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2002 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. März 2003
wird insoweit aufgehoben, wie darin vom Kläger höhere Kosten als 51,00 Euro
gefordert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die
Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2 Der Kläger ist Inhaber des Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes
der Stadt E Nr. 427223014051 vom 10.11.1997. Seit 05.08.1997 liegt bei ihm ein
Grad der Behinderung von 70 % vor. Im Ausweis ist das Merkmal G enthalten. Als er
sich am 15.01.1998 zur ersten Kontrolle seines Herzschrittmachers in das
Evangelische Krankenhaus in E begab, parkte er seinen Pkw mit dem amtlichen
Kennzeichen E-XX 000 in Höhe des Hauses G 95 auf einem der dortigen
Behindertenparkplätze und legte den oben genannten Ausweis des
Versorgungsamtes auf dem Armaturenbrett aus, ohne einen Hinweis über seinen
Aufenthalt im Wagen zu hinterlassen. Nachdem das Fahrzeug um 9.50 Uhr auf dem
Behindertenparkplatz festgestellt worden war, ließ ein Polizeibeamter des Beklagten
es um 10.05 Uhr von einer Fachfirma auf deren Betriebsgelände abschleppen.
3 Mit Schreiben vom 16. Januar 1998 schilderte der Kläger dem Beklagten den
vorstehenden Sachverhalt und beantragte die Rückzahlung der bei Abholung des
Wagens verauslagten Abschleppkosten über 139,73 DM. Diesen Antrag lehnte der
Beklagte mit Schreiben vom 12.02.1998 mit der Begründung ab, die Maßnahme sei
rechtmäßig gewesen, denn er - der Kläger - habe auf dem Behindertenparkplatz
ohne die dafür nötige Ausnahmeparkerlaubnis des Straßenverkehrsamtes geparkt.
Der Ausweis des Versorgungsamtes reiche nicht aus.
4 Wegen dieser Abschleppmaßnahme erließ der Beklagte am 11. Dezember 2002
außerdem gegen den Kläger einen Gebührenbescheid über 51,00 Euro zuzüglich
2,09 Euro für Portokosten nach § 7 Buchstabe a Abs. 2 KostO NRW, dem er ein
Begleitschreiben an den Kläger beigefügt hatte, in dem es heißt, die
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sei zwar schon am 12.
August 1997 in Kraft getreten. Wegen des aufwändigen Verfahrens zur
Gebührenkalkulation seien Gebühren aber erst für Abschleppmaßnahmen erhoben
worden, die nach dem 01.03.1998 durchgeführt worden seien. Dies habe der
Landesrechnungshof beanstandet. Deshalb habe der Innenminister entschieden,
dass die Verwaltungsgebühr für Sicherstellungen vor dem 01.03.1998
nachzuerheben sei. Die Verjährungsfrist betrage ab dem Ende des Jahres, in dem
die Gebühr fällig werde, gem. Art. 8 § 1 Nr. 2, § 2 AGBGB 4 Jahre.
5 Der Kläger erhob am 08.01.2003 Widerspruch, aus dessen Gründen sich ergibt,
dass ihm der konkrete Vorfall zunächst nicht erinnerlich war. Gleichzeitig zweifelte er
aber die Ausführungen des Beklagten zur Verjährungsfrist an. Nachdem der
Beklagte dem Kläger den Anlass der Abschleppmaßnahme im Verlaufe weiterer
Korrespondenz nochmals geschildert hatte, teilte der Kläger mit, er halte seinen
Widerspruch aufrecht, zumal damals sein Antrag auf Rückzahlungen der
Abschleppkosten abgelehnt worden sei, obwohl er seinen
Schwerbehindertenausweis im Auto sichtbar ausgelegt habe.
6 Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
24.03.2003 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.
7 Der Kläger hat am 09.04.2003 Klage erhoben, mit der er das Vorgehen des
Beklagten als zu hart rügt und darauf hinweist, dass er damals im Umgang mit dem
Schwerbehindertenausweis noch unerfahren gewesen sei, nur ein einziges Mal auf
einem Behindertenparkplatz geparkt habe und im Übrigen die Nacherhebung einer
Gebühr, die zur Tatzeit noch nicht habe gefordert werden können, für unzulässig
halte.
8 Der Kläger beantragte sinngemäß,
9 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Dezember
2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E vom 24.03.2003 aufzuheben.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Er bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe:
15 Das Gericht konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl
für die Klägerseite niemand zum Termin erschienen ist. Der Kläger ist in der Ladung
darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn
verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige
Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist mit Ausnahme des auf die
Auslagen für Porto entfallenden Teils rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten, § 113 VwGO.
16 Die angefochtene Verwaltungsgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3
Sätze 1 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in
Verbindung mit § 77 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 2 Buchstabe a KostO NRW. Danach
können für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges 25,00 bis 150,00
Euro bzw. für die rechtmäßige Sicherstellung eines Kraftfahrzeuges
Verwaltungsgebühren von 5,00 bis 250,00 Euro festgesetzt werden.
Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung dieser Gebühr war im Dezember 2002
nicht verjährt. Zwar enthält das Verwaltungsvollstreckungsgesetz bis zum
Inkrafttreten seiner Änderung am 28.01.2003 (GV NRW 2003, 24) keine Regelung
über die Verjährung. In § 77 Abs. 4 VwVG ist lediglich eine Ermächtigung enthalten
zur Regelung von Entstehung und Fälligkeit des Anspruches in der Kostenordnung.
Auch die im Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV
NRW Seite 524/SGV NRW 2011) enthaltene Verjährungsregelung des § 20 GebG ist
hier nicht einschlägig, weil sie gem. Abs. 1 Satz 1 den Anspruch auf Zahlung von
Kosten behandelt. Dass der Zahlungsanspruch die Festsetzung der Kostenschuld
voraussetzt, ergibt sich mittelbar aus den weiteren Bestimmungen des § 20 GebG.
Nach dessen Abs. 1 Satz 2 beginnt die Verjährungsfrist nämlich erst mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Fälligkeit setzt nach §
17 GebG aber voraus, dass die Kostenentscheidung dem Betroffenen gem. § 14
GebG bekannt gegeben worden ist. Wie lange der Beklagte befugt ist, seine
Kostenentscheidung festzusetzen und bekannt zu geben, regelt indes § 20 GebG im
Gegensatz zu der Änderungsfassung des Gebührengesetzes vom 18.12.2002 nicht.
Diese Frage ist auch nicht Gegenstand der Verjährungsregelung in Art. 8 §§ 1 und 2
AGBGB. § 1 Abs. 2 der zitierten Regelung betrifft ausdrücklich ebenfalls nur den
Zahlungsanspruch, nicht hingegen die Festsetzungsbefugnis. Sie wird - wie sich aus
der Bestimmung über die Ermittlung der Verjährungsfrist in § 2 ergibt - ebenfalls
vorausgesetzt.
Die Frage, ob die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung seiner
Kostenentscheidung gegenüber dem Kläger im Dezember 2002 verjährt war, lässt
sich deshalb nur unter Berücksichtigung der im BGB normierten allgemeinen
Grundsätze zur Verjährung beantworten. Nach § 195 BGB in der bis zum 01.01.2002
geltenden Fassung betrug die Regelverjährungsfrist - sie allein ist hier in Betracht zu
ziehen - 30 Jahre. Nach § 198 BGB alter Fassung begann sie mit der Entstehung
des Anspruchs, d.h. unter Berücksichtigung von § 7a Abs. 3 KO vom 12.08.1997 mit
dem Beginn der Sicherstellung des Pkws des Klägers am 15. Januar 1998. Von
diesem Zeitpunkt ausgehend war der Festsetzungsanspruch des Beklagten bei
Erlass seines Gebührenbescheides im Dezember 2002 noch nicht verjährt. Auf
Grund des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes kommt dem Beklagten zwar nicht mehr die
30-jährige Verjährungsfrist zugute. Nach der ab 01.01.2002 geltenden Neuregelung
beträgt die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB nunmehr nur noch 3 Jahre. Sie
beginnt gem. § 199 am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen. Diese drastische Verkürzung der Verjährungsfrist gilt auf Grund der
Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB nach dessen Abs. 1 Satz 1 zwar
grundsätzlich für die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten
Ansprüche. Allerdings richtet sich der Beginn der Verjährung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2
EGBGB für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach dem BGB in der bis zu diesem
Tag geltenden Fassung. Soweit die Verjährungsfrist in der seit 01.01.2002 geltenden
Fassung des BGB - wie im vorliegenden Fall - kürzer ist als nach der bis zum
01.01.2002 geltenden Fassung (hier 3 Jahre statt 30 Jahre) wird die kürzere Frist
aber erst ab dem 01.01.2002 berechnet. Demgemäß wäre der Anspruch des
Beklagten auf Festsetzung der angefochtenen Gebühr gegenüber dem Kläger erst
am 01.01.2005 verjährt.
17 War der Beklagte demgemäß am Erlass des Gebührenbescheides gegen den
Kläger nicht gehindert, kann dieser mit seiner Klage nur Erfolg haben, wenn die die
Gebühr auslösende Amtshandlung rechtswidrig gewesen wäre oder die Gebühr
selbst rechtsfehlerhaft ist. Beides ist nicht der Fall. Rechtsgrundlage für die
gebührauslösende Amtshandlung, die Sicherstellung des Pkws des Klägers, war §
43 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine
gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Der hier verwandte Gefahrenbegriff bestimmt
sich nach § 1 PolG. Danach muss es sich um eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit handeln. Eine solche ist stets gegeben, wenn gegen Normen geltenden
Rechts verstoßen wird. Durch das Parken seines Fahrzeugs auf dem amtlich
ausgewiesenen Behindertenparkplatz ohne entsprechende Parkerlaubnis der
Straßenverkehrsbehörde hat der Kläger den Bußgeldtatbestand des § 49 Abs. 3 Nr.
5 StVO verwirklicht, denn auf Behindertenparkplätzen ist das Parken zu Gunsten
Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und zu Gunsten Blinder
beschränkt und nach § 42 Abs. 4 Satz 2 StVO selbst diesem Personenkreis nur unter
der Voraussetzung erlaubt, dass der ihm jeweils erteilte entsprechende gültige
besondere Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt ist. Die Behinderung
selbst rechtfertigt die Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes ebenso wenig
wie der Besitz eines vom Versorgungsamt ausgestellten
Schwerbehindertenausweises. Nach der gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr
eines auf Grund der nachgewiesenen Behinderung von der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde erteilten gesonderten Parkausweises. Einen solchen hatte
der Kläger unstreitig nicht ausgelegt. Infolge dessen waren die
Ermächtigungsvoraussetzungen, gegen den objektiv verwirklichten Parkverstoß
einzuschreiten, für die Polizei gegeben. Sie hat von dem ihr eröffneten Ermessen
seinerzeit sachgerecht Gebrauch gemacht. Die Abschleppmaßnahme war zur
Beseitigung der Verkehrsordnungswidrigkeit objektiv geeignet, erforderlich und
verhältnismäßig. Dass der Parkverstoß nicht durch eine gebührenpflichtige
Verwarnung beendet werden konnte, liegt auf der Hand. Der in dem Parkverbot
enthaltenen Aufforderung, das Fahrzeug von seinem Standort fortzusetzen, kann nur
durch dessen räumliche Entfernung Rechnung getragen werden. Die zwangsweise
Durchsetzung der Entfernungspflicht war angezeigt, weil der Aufenthalt des
Fahrzeugführers, die Dauer seiner Abwesenheit und der Zeitpunkt seiner Rückkehr
unbekannt waren. Hinweise hierauf fanden sich weder im noch am Fahrzeug. Nach
dem Verbleib des Fahrzeugführers zu forschen, war im innerstädtischen Bereich
einer Großstadt wie E nicht veranlasst. Dem stehen regelmäßig die ungewissen
Erfolgsaussichten entgegen. Für die Beurteilung der Frage, ob der einschreitende
Beamte ermessensfehlerhaft oder ermessensfehlerfrei vorgegangen ist, kommt es
allein auf die im Zeitpunkt seines Einschreitens für ihn erkennbaren Verhältnisse an.
Danach hätte der Abschleppauftrag allenfalls dann ermessensfehlerhaft sein können,
wenn die Behinderung des Klägers dem Polizeibeamten im oben genannten
maßgeblichen Zeitpunkt bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen.
Das aber ist nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der ausgelegte
Ausweis des Versorgungsamtes konnte nur Anlass zu Spekulationen darüber sein,
ob der Parkplatzbenutzer behindert ist oder nicht. Es gibt keinen Erfahrungssatz des
Inhalts, die Schwerbehinderung eines unbekannten Parkplatznutzers ergebe sich
bereits aus dem im parkenden Fahrzeug liegenden Schwerbehindertenausweis. Die
Praxis zeigt im Gegenteil, dass sich motorisierte Verkehrsteilnehmer solcher
Ausweise nicht selten missbräuchlich bedienen, um ihre Parkplatzsuche
abzukürzen.
18 Ebenso wenig wie gegen die der Gebühr zu Grunde liegende Amtshandlung ist
gegen die Gebühr selbst rechtlich etwas einzuwenden. Da die Sicherstellung des
Pkw - wie oben dargelegt - rechtmäßig war, bestehen gegen die Erhebung der
Gebühr auf der eingangs genannten Rechtsgrundlage keine rechtlichen Bedenken.
Die gesetzlichen Vorgaben einer Gebührenerhebung sind gewahrt. Nach der in § 77
Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW enthaltene Legaldefinition umfassen die in § 46 Abs. 3
Satz 1 PolG genannten Kosten der Sicherstellung auch die Gebühren, die nach
näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 77 VwVG von einem Störer geschuldet
werden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 10 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch
feste Sätze oder - wie in der Kostenordnung Nordrhein-Westfalens geschehen -
durch Rahmensätze zu bestimmen. Da die Anwendung von Verwaltungszwang für
den Betroffenen keinen Vorteil mit sich bringt, orientieren sich die Rahmensätze gem.
§ 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW abweichend von der sonst im Gebührenrecht als
Maßstab genannten Vorteilsausgleichung an dem durchschnittlichen
Verwaltungsaufwand. Diesen gesetzlichen Vorgaben ist der Beklagte gefolgt. Die
Maßstäbe, von denen er sich hat leiten lassen, liegen dem Gericht nachvollziehbar
vor. Sie sind sachlich fundiert, plausibel und willkürfrei. Ausgehend von einer
Dienstbesprechung der Kreispolizeibehörden, deren Ergebnisse der
Gebührenkalkulation zu Grunde gelegt worden sind, wurden 3 verschiedene
Fallgruppen gebildet und zwischen Abschleppmaßnahmen mit a) normalem
Verwaltungsaufwand, b) zusätzlichem Verwaltungsaufwand und c) mit nachfolgender
Verwertung des Fahrzeugs unterschieden. Für den Fall a) legte der Beklagte auf
Grund von Erfahrungswerten einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand von 1
Stunde und 25 Minuten zu Grunde, wobei er hinsichtlich des Personaleinsatzes von
30 Minuten vor Ort für 1,5 Personen, 10 Minuten in der Leitstelle und von weiteren 30
Minuten im Innendienst einschließlich des Schreibdienstes ausging. Den
durchschnittlichen Personaleinsatz von 1,5 Personen begründet er damit, dass nicht
in jedem Fall 2 Beamte vor Ort eingesetzt werden. Unter Zugrundelegung des in dem
Runderlass des Innenministers vom 23. Juli 1997 festgelegten Richtwertes für die
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Ermittlung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühr, deren Höhe sich aus einer statistischen Zusammensetzung von
Einzeldaten ergibt, wurde ein Stundensatz von 93,00 DM für den gehobenen Dienst
ermittelt, woraus sich im Regelfall, d.h. dann, wenn ein Leistungsbescheid erlassen
werden musste, eine Gebühr von 132,00 DM zuzüglich des sächlichen Aufwandes
von 28,00 DM ergab. Das entspricht einem Betrag von 81,80 Euro. Abgesehen von
den Portoauslagen hat der Beklagte gegen den Kläger jedoch nur 51,00 Euro
geltend gemacht und damit dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass der
interne Verwaltungsaufwand im vorliegenden Fall geringfügig niedriger war als im
Regelfall, in dem ein Leistungsbescheid sowohl über die Abschleppkosten als über
die Gebühr erlassen wird.
19 Aufzuheben war der Gebührenbescheid in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang lediglich insoweit wie er vom Kläger auch Erstattung der Portoauslagen
fordert. Hierbei handelt es sich um reguläre Verwaltungskosten, die der Beklagte zu
tragen hat. Da der Erlass des Gebührenbescheides keine Vollstreckungsmaßnahme
ist, können die Portokosten nicht nach § 11 KostO NRW vom Kläger verlangt
werden.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 1
Satz 3 VwGO. Danach waren dem Kläger die Kosten ganz aufzuerlegen, weil der
Beklagte nur zu einem ganz geringfügigen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11
ZPO.
21
- nach oben -