Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 12.08.2003: Überleitung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 12.08.2003 - 13 K 4695/01) hat entschieden:
Siehe auch
Unterhalt
und
Unterhalt
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I aus S
wird abgelehnt.
1
Gründe:
2 Der Antrag der Klägerin,
3 ihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwältin I aus S zu bewilligen,
4 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen
Begehren,
5 den Bescheid des Beklagten vom 20.09.2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2001 aufzuheben,
6 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO).
7 Die angefochtenen Bescheide sind nach derzeitiger Einschätzung der Kammer
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO.
8 Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide, durch die der Klägerin die
Überleitungsanzeige gegenüber Herrn Q1 vom 20. September 2000 zur Kenntnis
gebracht wurde, ist § 90 Abs. 1 BSHG. Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die
Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger
im Sinne des § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche
Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner
Aufwendungen auf ihn übergeht (Abs. 1 Satz 1). Er kann den Übergang dieses
Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe zum
Lebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1
genannten Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten und dessen
minderjährigen unverheirateten Kindern gewährt (Abs. 1 Satz 2). Der Übergang des
Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des
anderen die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, des
§ 29 und des § 43 Abs. 1 BSHG Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu
leisten wäre (Abs. 1 Satz 3). Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass
der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (Satz 4).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
9 Der Beklagte hat der Klägerin sowie ihren bei ihr wohnenden unverheirateten
minderjährigen Kindern Q2 (* 00.0.1989) und Q3 (* 00.00.1990) in der Zeit vom
11. November 1999 bis zum 30. April 2002 Sozialhilfeleistungen (laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt) gewährt. Soweit ersichtlich hat er das auch unter Beachtung der
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften getan. Es war hierbei auch zulässig, die den
Kindern der Klägerin gewährte Hilfe in die Überleitung einzubeziehen, § 90 Abs. 1
Satz 2 BSHG. Die Klägerin sieht das nicht anders. Im Übrigen kommt es darauf, ob
die Sozialhilfe zu Recht oder zu Unrecht gewährt worden ist, im Rahmen von § 90
BSHG in aller Regel auch nicht an.
10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 -, FEVS 43, 99 (101 - 103);
BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1973 - V C 108.72 -, BVerwGE 42, 198 (201 - 203).
11 Die Klägerin hatte für die Zeit der Hilfegewährung einen Anspruch gegen einen
anderen, nämlich gegen Herrn Q1, ihren vormaligen Ehemann.
12 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit der Überleitung nicht
davon abhängig, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht und - wenn ja -
welchen Umfang er hat. Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich
ausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz), könnte eine dennoch erlassene,
erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein.
13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1996 - 5 B 12.96 -, Buchholz Nr. 463.0
§ 90 Nr. 24; Urteil vom 4. Juni 1992, a. a. O., S. 101; BVerwG, Urteil v. 17. Mai
1973, a. a. O., S. 204.
14 Die Klägerin erwarb den übergeleiteten Anspruch nach dem 28. Februar 1989
und vor dem 11. November 1999 durch die (undatierte) schriftliche
Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und Herrn I1 aus S, ihrem Vater. Der so
übertragene Anspruch ergab sich aus der Urkunde Nr. 000/1989 des Notars B aus I2
vom 28. Februar 1989. In dieser Urkunde wurde eine Vereinbarung zwischen Herrn
Q1 und dem Vater der Klägerin beurkundet. Nach Ziff. I der Urkunde hatte Herr Q1
von Herrn I1, seinem vormaligen Schwiegervater, 25.000 DM erhalten. Nach Ziff. II
der Urkunde verpflichtete sich Herr Q1 für den Fall der Scheidung seiner Ehe mit der
Klägerin zur Rückzahlung der 25.000 DM innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der
Scheidung.
15 An dem Bestehen dieses Anspruchs der Klägerin gegen Herrn Q1 in Höhe von
25.000 DM hat die Kammer nach derzeitigem Erkenntnisstand trotz des Fehlens
eines Datums auf der schriftlichen Abtretungsvereinbarung keine Zweifel.
16 Vgl. hierzu das Urteil des LG B1 v. 15. Januar 2002 - 0 O 000/01 -, welches
der Vollstreckungsgegenklage des Herrn Q1 gegen die Vollstreckung des Herrn I1
aus der Urkunde v. 28. Februar 1989 stattgab, S. 4f.
17 Die Rückabtretung der Forderung an ihren Vater vom 19. März 2001 ist für den
Bestand der Forderung zum Zeitpunkt der Überleitung unschädlich, da der Klägerin
die Forderung gegen Herrn Q1 als Gegenstand der Rückabtretung zu diesem
Zeitpunkt auf Grund der erfolgten Überleitung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht
mehr zustand. Der Wirksamkeit der Überleitung, die der Klägerin die
Verfügungsbefugnis über die Forderung entzog, steht auch nicht eine aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs der Klägerin vom 29. September 2000 entgegen, da
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Überleitung nach § 90 Abs. 3 BSHG
keine aufschiebende Wirkung haben.
18 In verfahrensmäßiger Hinsicht gibt die angefochtene Überleitung keinen Anlass
zu Zweifeln. Dass die Klägerin vor Erlass der Überleitungsanzeige nicht nach § 24
Abs. 1 SGB X angehört wurde, ist unschädlich, da - unabhängig davon, ob von der
Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X im öffentlichen Interesse abgesehen
werden konnte - ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls durch die von der Klägerin
auch wahrgenommene Gelegenheit zur Äußerung im Widerspruchsverfahren nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden ist.
19 Diejenigen Einwände der Klägerin gegenüber der Überleitungsanzeige, die sich
auf unterschiedlich begründete Abtretungsverbote stützen, gleich ob diese aus einer
behaupteten Vereinbarung mit ihrem Vater, dem Zweck der notariellen Vereinbarung
vom 28. Februar 1989 oder Treu und Glauben hergeleitet werden, greifen nicht
durch. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG, wonach der
Übergang des übergeleiteten Anspruchs nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der
Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
20 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Überleitung sei deshalb rechtswidrig,
weil der Beklagte keine entsprechenden Forderungen mehr gegen Herrn Q1 habe,
ist dem nicht zu folgen. Dem Verwaltungsvorgang des Beklagten zu entnehmende
Gesprächsnotizen, aus denen hervorgeht, dass zum 30. September 2001 lediglich
ein Unterhaltsrückstand von 3773,96 DM bestanden haben soll, können für die Frage
von Bedeutung sein, in welcher Höhe dem Beklagten nach § 91 BSHG
übergegangene Unterhaltsansprüche der Klägerin und ihrer Kinder zustehen. Für die
Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Überleitung nach § 90 BSHG ist dies
jedoch ohne Belang. Aus diesem Grunde gehen auch sonstige von der Klägerin
angeführte aus § 91 BSHG begründete Bedenken gegenüber der Überleitung an
dem in diesem Verfahren zu entscheidenden Streitgegenstand vorbei.
21 Die Überleitung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil - wie die Klägerin meint -
eine Forderung in Höhe von 25.000 DM übergeleitet worden ist, der nur eine
Forderung des Beklagten gegenüber Herrn Q1 von 3773,96 DM (der
Unterhaltsrückstand des Herrn Q1 auf dem Stand 30. September 2001)
gegenübersteht. Denn zum einen war Zweck der Überleitung vom 20. September
2000 nicht die "Sicherung" der Unterhaltsansprüche der Klägerin und ihrer Kinder,
sondern die Herstellung des Nachranges der der Klägerin und ihren Kindern
geleisteten Sozialhilfe. Bis zur Einstellung der Leistungen an die Klägerin und ihre
Kinder zum 30. April 2002 erbrachte der Beklagte Sozialhilfeleistungen in Höhe von
insgesamt 44.823,79 DM. Dem stehen auf den Beklagten übergegangene
Unterhaltsansprüche der Klägerin und ihrer Kinder gegen Herrn Q1 in Höhe von
12.113,08 DM gegenüber. Tatsächlich erbracht hat Herr Q1 gegenüber dem
Beklagten auf die Unterhaltsansprüche bis April 2002 einen Betrag von 4503,95 DM
und auf die übergeleitete Forderung 3850,-- DM. Es verbleibt danach ein Betrag von
ca. 28.000 DM.
22 Zum anderen führen die Erwägungen der Klägerin zur Höhe der übergeleiteten
Forderung im Verhältnis zur Höhe der dieser gegenüberstehenden Ansprüche gegen
Herrn Q1 die Klage aus einem weiteren Grund nicht zum Erfolg. Die Überleitung
sollte in Übereinstimmung mit § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nach dem ausdrücklichen
Wortlaut der Überleitungsanzeige nur "begrenzt auf die tatsächlich gewährten
Sozialhilfeleistungen für die Zeit, für die Sozialhilfe ohne Unterbrechung gezahlt
wird," gelten. Eine Überleitung der Forderung in die Sozialhilfegewährung
übersteigender Höhe wurde hierdurch nach dem klaren Regelungsgehalt
ausgeschlossen.
23 Eine von der Klägerin gesehene Verrechnung der Zahlungen des Herrn Q1 auf
die übergeleitete Forderung mit den berechtigten Unterhaltsansprüchen der Klägerin
und ihrer Kinder, die zu einem Freiwerden des Unterhaltsschuldners von seinen
Unterhaltsverpflichtungen führen soll, ist nicht gegeben. Zahlungen des Herrn Q1
erfolgten stets entweder auf übergegangene Unterhaltsansprüche oder auf die
übergeleitete Forderung. Die Personenkontenübersichten des Beklagten und die im
Verfahren vorgelegten Übersichten ordnen jede Zahlung insofern eindeutig und
jeweils nur einfach zu.
24 Der weitere Einwand, der Klägerin sowie ihrem Vater werde zu Unrecht die
eigenständige Realisierung der Forderung gegenüber Herrn Q1 genommen, hat auf
das Ergebnis keine Auswirkung, da dies die vom Gesetzgeber gewollte Konsequenz
einer Überleitung nach § 90 BSHG ist.
25 Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige
Überleitungsanzeige sind gegeben. Insbesondere hat der Beklagte das ihm
zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).
26 Da es bereits an hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die
wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung der Prozesskostenhilfe vorliegen.
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