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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 12.08.2003: Überleitung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 12.08.2003 - 13 K 4695/01) hat entschieden:

Siehe auch
Unterhalt
und
Unterhalt

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I aus S

wird abgelehnt.

1

Gründe:


2 Der Antrag der Klägerin,

3 ihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter

Beiordnung von Rechtsanwältin I aus S zu bewilligen,

4 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen

Begehren,

5 den Bescheid des Beklagten vom 20.09.2000 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2001 aufzuheben,

6 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114

ZPO).

7 Die angefochtenen Bescheide sind nach derzeitiger Einschätzung der Kammer

rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1

VwGO.

8 Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide, durch die der Klägerin die

Überleitungsanzeige gegenüber Herrn Q1 vom 20. September 2000 zur Kenntnis

gebracht wurde, ist § 90 Abs. 1 BSHG. Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die

Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger

im Sinne des § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche

Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner

Aufwendungen auf ihn übergeht (Abs. 1 Satz 1). Er kann den Übergang dieses

Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe zum

Lebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1

genannten Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten und dessen

minderjährigen unverheirateten Kindern gewährt (Abs. 1 Satz 2). Der Übergang des

Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des

anderen die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, des

§ 29 und des § 43 Abs. 1 BSHG Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu

leisten wäre (Abs. 1 Satz 3). Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass

der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (Satz 4).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

9 Der Beklagte hat der Klägerin sowie ihren bei ihr wohnenden unverheirateten

minderjährigen Kindern Q2 (* 00.0.1989) und Q3 (* 00.00.1990) in der Zeit vom

11. November 1999 bis zum 30. April 2002 Sozialhilfeleistungen (laufende Hilfe zum

Lebensunterhalt) gewährt. Soweit ersichtlich hat er das auch unter Beachtung der

einschlägigen gesetzlichen Vorschriften getan. Es war hierbei auch zulässig, die den

Kindern der Klägerin gewährte Hilfe in die Überleitung einzubeziehen, § 90 Abs. 1

Satz 2 BSHG. Die Klägerin sieht das nicht anders. Im Übrigen kommt es darauf, ob

die Sozialhilfe zu Recht oder zu Unrecht gewährt worden ist, im Rahmen von § 90

BSHG in aller Regel auch nicht an.

10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 -, FEVS 43, 99 (101 - 103);

BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1973 - V C 108.72 -, BVerwGE 42, 198 (201 - 203).

11 Die Klägerin hatte für die Zeit der Hilfegewährung einen Anspruch gegen einen

anderen, nämlich gegen Herrn Q1, ihren vormaligen Ehemann.

12 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit der Überleitung nicht

davon abhängig, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht und - wenn ja -

welchen Umfang er hat. Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich

ausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz), könnte eine dennoch erlassene,

erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein.

13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1996 - 5 B 12.96 -, Buchholz Nr. 463.0

§ 90 Nr. 24; Urteil vom 4. Juni 1992, a. a. O., S. 101; BVerwG, Urteil v. 17. Mai

1973, a. a. O., S. 204.

14 Die Klägerin erwarb den übergeleiteten Anspruch nach dem 28. Februar 1989

und vor dem 11. November 1999 durch die (undatierte) schriftliche

Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und Herrn I1 aus S, ihrem Vater. Der so

übertragene Anspruch ergab sich aus der Urkunde Nr. 000/1989 des Notars B aus I2

vom 28. Februar 1989. In dieser Urkunde wurde eine Vereinbarung zwischen Herrn

Q1 und dem Vater der Klägerin beurkundet. Nach Ziff. I der Urkunde hatte Herr Q1

von Herrn I1, seinem vormaligen Schwiegervater, 25.000 DM erhalten. Nach Ziff. II

der Urkunde verpflichtete sich Herr Q1 für den Fall der Scheidung seiner Ehe mit der

Klägerin zur Rückzahlung der 25.000 DM innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der

Scheidung.

15 An dem Bestehen dieses Anspruchs der Klägerin gegen Herrn Q1 in Höhe von

25.000 DM hat die Kammer nach derzeitigem Erkenntnisstand trotz des Fehlens

eines Datums auf der schriftlichen Abtretungsvereinbarung keine Zweifel.

16 Vgl. hierzu das Urteil des LG B1 v. 15. Januar 2002 - 0 O 000/01 -, welches

der Vollstreckungsgegenklage des Herrn Q1 gegen die Vollstreckung des Herrn I1

aus der Urkunde v. 28. Februar 1989 stattgab, S. 4f.

17 Die Rückabtretung der Forderung an ihren Vater vom 19. März 2001 ist für den

Bestand der Forderung zum Zeitpunkt der Überleitung unschädlich, da der Klägerin

die Forderung gegen Herrn Q1 als Gegenstand der Rückabtretung zu diesem

Zeitpunkt auf Grund der erfolgten Überleitung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht

mehr zustand. Der Wirksamkeit der Überleitung, die der Klägerin die

Verfügungsbefugnis über die Forderung entzog, steht auch nicht eine aufschiebende

Wirkung des Widerspruchs der Klägerin vom 29. September 2000 entgegen, da

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Überleitung nach § 90 Abs. 3 BSHG

keine aufschiebende Wirkung haben.

18 In verfahrensmäßiger Hinsicht gibt die angefochtene Überleitung keinen Anlass

zu Zweifeln. Dass die Klägerin vor Erlass der Überleitungsanzeige nicht nach § 24

Abs. 1 SGB X angehört wurde, ist unschädlich, da - unabhängig davon, ob von der

Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X im öffentlichen Interesse abgesehen

werden konnte - ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls durch die von der Klägerin

auch wahrgenommene Gelegenheit zur Äußerung im Widerspruchsverfahren nach

§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden ist.

19 Diejenigen Einwände der Klägerin gegenüber der Überleitungsanzeige, die sich

auf unterschiedlich begründete Abtretungsverbote stützen, gleich ob diese aus einer

behaupteten Vereinbarung mit ihrem Vater, dem Zweck der notariellen Vereinbarung

vom 28. Februar 1989 oder Treu und Glauben hergeleitet werden, greifen nicht

durch. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG, wonach der

Übergang des übergeleiteten Anspruchs nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der

Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

20 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Überleitung sei deshalb rechtswidrig,

weil der Beklagte keine entsprechenden Forderungen mehr gegen Herrn Q1 habe,

ist dem nicht zu folgen. Dem Verwaltungsvorgang des Beklagten zu entnehmende

Gesprächsnotizen, aus denen hervorgeht, dass zum 30. September 2001 lediglich

ein Unterhaltsrückstand von 3773,96 DM bestanden haben soll, können für die Frage

von Bedeutung sein, in welcher Höhe dem Beklagten nach § 91 BSHG

übergegangene Unterhaltsansprüche der Klägerin und ihrer Kinder zustehen. Für die

Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Überleitung nach § 90 BSHG ist dies

jedoch ohne Belang. Aus diesem Grunde gehen auch sonstige von der Klägerin

angeführte aus § 91 BSHG begründete Bedenken gegenüber der Überleitung an

dem in diesem Verfahren zu entscheidenden Streitgegenstand vorbei.

21 Die Überleitung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil - wie die Klägerin meint -

eine Forderung in Höhe von 25.000 DM übergeleitet worden ist, der nur eine

Forderung des Beklagten gegenüber Herrn Q1 von 3773,96 DM (der

Unterhaltsrückstand des Herrn Q1 auf dem Stand 30. September 2001)

gegenübersteht. Denn zum einen war Zweck der Überleitung vom 20. September

2000 nicht die "Sicherung" der Unterhaltsansprüche der Klägerin und ihrer Kinder,

sondern die Herstellung des Nachranges der der Klägerin und ihren Kindern

geleisteten Sozialhilfe. Bis zur Einstellung der Leistungen an die Klägerin und ihre

Kinder zum 30. April 2002 erbrachte der Beklagte Sozialhilfeleistungen in Höhe von

insgesamt 44.823,79 DM. Dem stehen auf den Beklagten übergegangene

Unterhaltsansprüche der Klägerin und ihrer Kinder gegen Herrn Q1 in Höhe von

12.113,08 DM gegenüber. Tatsächlich erbracht hat Herr Q1 gegenüber dem

Beklagten auf die Unterhaltsansprüche bis April 2002 einen Betrag von 4503,95 DM

und auf die übergeleitete Forderung 3850,-- DM. Es verbleibt danach ein Betrag von

ca. 28.000 DM.

22 Zum anderen führen die Erwägungen der Klägerin zur Höhe der übergeleiteten

Forderung im Verhältnis zur Höhe der dieser gegenüberstehenden Ansprüche gegen

Herrn Q1 die Klage aus einem weiteren Grund nicht zum Erfolg. Die Überleitung

sollte in Übereinstimmung mit § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nach dem ausdrücklichen

Wortlaut der Überleitungsanzeige nur "begrenzt auf die tatsächlich gewährten

Sozialhilfeleistungen für die Zeit, für die Sozialhilfe ohne Unterbrechung gezahlt

wird," gelten. Eine Überleitung der Forderung in die Sozialhilfegewährung

übersteigender Höhe wurde hierdurch nach dem klaren Regelungsgehalt

ausgeschlossen.

23 Eine von der Klägerin gesehene Verrechnung der Zahlungen des Herrn Q1 auf

die übergeleitete Forderung mit den berechtigten Unterhaltsansprüchen der Klägerin

und ihrer Kinder, die zu einem Freiwerden des Unterhaltsschuldners von seinen

Unterhaltsverpflichtungen führen soll, ist nicht gegeben. Zahlungen des Herrn Q1

erfolgten stets entweder auf übergegangene Unterhaltsansprüche oder auf die

übergeleitete Forderung. Die Personenkontenübersichten des Beklagten und die im

Verfahren vorgelegten Übersichten ordnen jede Zahlung insofern eindeutig und

jeweils nur einfach zu.

24 Der weitere Einwand, der Klägerin sowie ihrem Vater werde zu Unrecht die

eigenständige Realisierung der Forderung gegenüber Herrn Q1 genommen, hat auf

das Ergebnis keine Auswirkung, da dies die vom Gesetzgeber gewollte Konsequenz

einer Überleitung nach § 90 BSHG ist.

25 Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige

Überleitungsanzeige sind gegeben. Insbesondere hat der Beklagte das ihm

zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).

26 Da es bereits an hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die

wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung der Prozesskostenhilfe vorliegen.

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