Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 10.06.2003: Führerscheinentzug




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10.06.2003 - 19 B 1039/03) hat entschieden:

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

1

Gründe:


2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung

dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das

Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die

Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 20. März 2003 und dagegen bestehen,

dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung

das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug

führen zu dürfen.

3 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller derzeit

schon deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, weil er selbst eingeräumt

hat, in der Vergangenheit mehrfach Kokain konsumiert zu haben, und keine hinreichenden

Anhaltspunkte für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung gegeben sind. Zur Begründung

wird hinsichtlich des früheren Drogenkonsums des Antragstellers auf die insoweit

zutreffenden Ausführungen auf S. 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug

genommen. Angesichts des eingeräumten mehrfachen Konsums von Kokain kommt es auf

die vom Senat bislang offen gelassene Frage, ob für eine "Einnahme" von Betäubungsmitteln

im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung mehr als nur ein einmaliger

(früherer) Konsum zu verlangen ist,

4 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B

186/03 -, m. w. N.,

5 nicht an und kann dahinstehen, ob der Antragsteller auch deshalb zum Führen von

Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners zur

Durchführung eines Drogenscreenings innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen

ist.

6 Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt. Soweit er vorträgt, er

sei seit dem 26. September 2000 "vollständig betäubungsmittelabstinent", handelt es sich um

eine bloße Behauptung, die nicht durch Vorlage fachärztlicher Gutachten belegt ist. Eine

bloße Behauptung ist darüber hinaus der Vortrag des Antragstellers, "das Erlebnis der

Festnahme, der anschließenden Vernehmung und der Durchführung des Strafverfahrens

wegen des Ankaufs von Betäubungsmitteln" habe ihm "das Unrecht seines Handelns mehr

als deutlich vor Augen geführt". Ob der Antragsteller - eine Drogenabstinenz unterstellt - in

der Lage ist, dauerhaft auf den Konsum von Kokain und anderer Drogen zu verzichten,

bedarf einer verkehrspsychologischen Klärung, die bislang nicht erfolgt ist. Die hierfür

erforderlichen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen. Demjenigen, der - wie der

Antragsteller - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führen möchte und sich dadurch von

vornherein den Pflichten und Kosten dieser Verkehrsart unterwirft, kann nur unter ganz

besonderen Umständen zugebilligt werden, sich darauf zu berufen, dass es ihm unzumutbar

sei, die von ihm gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu tragenden Kosten einer Untersuchung aus

eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen.

7 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 3. November 1997

- 3 C 1.97 -, NZV 1998, 300 (301), und 12. März 1985 -

7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 (98) = NJW 1985, 2490

(2491); OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2003 -

19 E 268/03 - und 11. Juni 2002 - 19 B 1052/02 -,

m. w. N.

8 Derartige Umstände hat der Antragsteller, der keinen Antrag auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe gestellt hat, auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret aufgezeigt.

Seine Behauptung, er sei arbeitslos und verfüge über keinerlei Einkommen, ist nicht belegt

und lässt auch nicht erkennen, ob er über ausreichendes Vermögen verfügt. Im Übrigen hat

der Antragsteller weder dargelegt noch belegt, dass er sich erfolglos um Kostentragung

durch Dritte bemüht hat.

9 Der Antragsteller macht weiter ohne Erfolg geltend, er werde im Vergleich zu

Alkoholkonsumenten "massiv benachteiligt", weil Alkoholkonsum "nur dann" zum

Führerscheinentzug führe, wenn eine "alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr

stattgefunden" habe. Der Vortrag ist so unzutreffend, weil jedenfalls bei Alkoholabhängigkeit

generell, ohne dass es auf eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter

Alkoholeinfluss ankommt, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist

(vgl. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Im Übrigen bestehen für eine

unterschiedliche Behandlung von Alkoholkonsumenten und jedenfalls von Konsumenten sog.

harter Drogen, zu denen das vom Antragsteller eingenommene Kokain gehört, gewichtige

sachliche Gründe, die in der unterschiedlichen Wirkungsweise, dem unterschiedlichen

Wissen von ihren Auswirkungen im Straßenverkehr und den damit zusammenhängenden

Unterschieden der sozialen Kontrolle begründet sind.

10 BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -,

NZV 1996, 467 (468); OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai

1999 - 19 B 391/99 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom

9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -, NJW 1994, 1577

(1584 f.).

11 Zurückstehen müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers an der (vorläufigen)

Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis. Da er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen

ungeeignet ist, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis auch unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt und geboten, weil das öffentliche Interesse am Schutz so

wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer das private

Interesse des Antragstellers an der (vorläufigen) Beibehaltung der Fahrerlaubnis

überwiegt.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht

auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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