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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 10.06.2003: Führerscheinentzug
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10.06.2003 - 19 B 1039/03) hat entschieden:
Siehe auch
Konsum harter Drogen
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung
dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das
Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 20. März 2003 und dagegen bestehen,
dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung
das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug
führen zu dürfen.
3 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller derzeit
schon deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, weil er selbst eingeräumt
hat, in der Vergangenheit mehrfach Kokain konsumiert zu haben, und keine hinreichenden
Anhaltspunkte für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung gegeben sind. Zur Begründung
wird hinsichtlich des früheren Drogenkonsums des Antragstellers auf die insoweit
zutreffenden Ausführungen auf S. 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug
genommen. Angesichts des eingeräumten mehrfachen Konsums von Kokain kommt es auf
die vom Senat bislang offen gelassene Frage, ob für eine "Einnahme" von Betäubungsmitteln
im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung mehr als nur ein einmaliger
(früherer) Konsum zu verlangen ist,
4 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B
186/03 -, m. w. N.,
5 nicht an und kann dahinstehen, ob der Antragsteller auch deshalb zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners zur
Durchführung eines Drogenscreenings innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen
ist.
6 Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt. Soweit er vorträgt, er
sei seit dem 26. September 2000 "vollständig betäubungsmittelabstinent", handelt es sich um
eine bloße Behauptung, die nicht durch Vorlage fachärztlicher Gutachten belegt ist. Eine
bloße Behauptung ist darüber hinaus der Vortrag des Antragstellers, "das Erlebnis der
Festnahme, der anschließenden Vernehmung und der Durchführung des Strafverfahrens
wegen des Ankaufs von Betäubungsmitteln" habe ihm "das Unrecht seines Handelns mehr
als deutlich vor Augen geführt". Ob der Antragsteller - eine Drogenabstinenz unterstellt - in
der Lage ist, dauerhaft auf den Konsum von Kokain und anderer Drogen zu verzichten,
bedarf einer verkehrspsychologischen Klärung, die bislang nicht erfolgt ist. Die hierfür
erforderlichen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen. Demjenigen, der - wie der
Antragsteller - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führen möchte und sich dadurch von
vornherein den Pflichten und Kosten dieser Verkehrsart unterwirft, kann nur unter ganz
besonderen Umständen zugebilligt werden, sich darauf zu berufen, dass es ihm unzumutbar
sei, die von ihm gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu tragenden Kosten einer Untersuchung aus
eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen.
7 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 3. November 1997
- 3 C 1.97 -, NZV 1998, 300 (301), und 12. März 1985 -
7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 (98) = NJW 1985, 2490
(2491); OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2003 -
19 E 268/03 - und 11. Juni 2002 - 19 B 1052/02 -,
m. w. N.
8 Derartige Umstände hat der Antragsteller, der keinen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe gestellt hat, auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret aufgezeigt.
Seine Behauptung, er sei arbeitslos und verfüge über keinerlei Einkommen, ist nicht belegt
und lässt auch nicht erkennen, ob er über ausreichendes Vermögen verfügt. Im Übrigen hat
der Antragsteller weder dargelegt noch belegt, dass er sich erfolglos um Kostentragung
durch Dritte bemüht hat.
9 Der Antragsteller macht weiter ohne Erfolg geltend, er werde im Vergleich zu
Alkoholkonsumenten "massiv benachteiligt", weil Alkoholkonsum "nur dann" zum
Führerscheinentzug führe, wenn eine "alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr
stattgefunden" habe. Der Vortrag ist so unzutreffend, weil jedenfalls bei Alkoholabhängigkeit
generell, ohne dass es auf eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter
Alkoholeinfluss ankommt, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist
(vgl. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Im Übrigen bestehen für eine
unterschiedliche Behandlung von Alkoholkonsumenten und jedenfalls von Konsumenten sog.
harter Drogen, zu denen das vom Antragsteller eingenommene Kokain gehört, gewichtige
sachliche Gründe, die in der unterschiedlichen Wirkungsweise, dem unterschiedlichen
Wissen von ihren Auswirkungen im Straßenverkehr und den damit zusammenhängenden
Unterschieden der sozialen Kontrolle begründet sind.
10 BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -,
NZV 1996, 467 (468); OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai
1999 - 19 B 391/99 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -, NJW 1994, 1577
(1584 f.).
11 Zurückstehen müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers an der (vorläufigen)
Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis. Da er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen
ungeeignet ist, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt und geboten, weil das öffentliche Interesse am Schutz so
wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer das private
Interesse des Antragstellers an der (vorläufigen) Beibehaltung der Fahrerlaubnis
überwiegt.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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