Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 29.04.2003: Abschleppkosten




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29.04.2003 - 5 A 4668/01) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 107,37 Euro festgesetzt.

1 G r ü n d e :

2 I.

Gründe:


3 Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen

711. Dieses Fahrzeug stand am 25. Februar 1998 am S. T. in F. in Höhe

der Hausnummer 5 im Bereich einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der

Straßenverkehrsordnung - StVO -). Die gemessene Fahrstreifenrestbreite belief sich

auf 1,20 Meter, so dass Fahrzeuge die Linie überfahren und in den Gegenverkehr

ausweichen mussten, um den PKW der Klägerin zu passieren. Auf Veranlassung

eines Außendienstmitarbeiters der Beklagten wurde das Fahrzeug um 10.52 Uhr von

der Firma Abschleppdienst N. GmbH abgeschleppt.

4 Gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 160,-- DM und einer

Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- DM, die der Abschleppunternehmer für die

Beklagte einzog, holte die Klägerin ihr Fahrzeug beim Abschleppunternehmen

ab.

5 Die Klägerin hat am 18. März 1999 Klage erhoben, mit der sie von der Beklagten

die Erstattung des an das Abschleppunternehmen gezahlten Gesamtbetrages über

210,-- DM nebst Zinsen begehrt. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen

vorgetragen: Weder habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

bestanden noch hätten besondere Umstände das sofortige Abschleppen ihres PKW

erfordert. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass im Zuge des neuen

"Parkkonzeptes S. " die Kennzeichnung auf der Straße und die

Verkehrsführung in der Zeit kurz vor und nach dem Vorfall geändert worden seien. In

Ermangelung eines ausdrücklichen Haltverbots sei am 25. Februar 1998 das Parken

vor der

Bank (Hausnummer 5) erlaubt gewesen. Da die Ersatzvornahme

rechtswidrig gewesen sei, müsse die Beklagte die gezahlten Abschleppkosten

(Verwaltungsgebühr und Auslagen) erstatten.

6 Die Klägerin hat beantragt,

7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 210,-- DM

nebst 4% Zinsen seit dem 18. März 1999 zu

zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9 die Klage abzuweisen

10 Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Fahrzeug der Klägerin sei

abgeschleppt worden, weil es eine konkrete Verkehrsbehinderung verursacht habe.

Auf Grund der verbotswidrigen Parkweise seien andere Fahrzeuge gezwungen

gewesen, in den Gegenverkehr auszuweichen. Die Einlassungen der Klägerin zum

veränderten Parkkonzept am S. T. seien unzutreffend. Dieses Konzept

habe zum Zeitpunkt des unerlaubten Parkens noch nicht gegolten; im Übrigen sei

selbst nach Realisierung des neuen Konzeptes das Parken in Höhe der

Hausnummer 5 nicht zulässig.

11 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage

stattgegeben.

12 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der

Klägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, weil die zur

Entstehung gelangte Forderung der Beklagten mangels

Kostenfestsetzungsbescheides am Tag der Zahlung an den Abschleppunternehmer

nicht fällig gewesen sei.

13 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die

Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Forderung der Beklagten werde gemäß §§

17, 14 des Gebührengesetzes NRW (GebG NRW) erst mit Bekanntgabe eines - hier

nicht ergangenen - Leistungsbescheides fällig, überzeuge nicht. Ein Rückgriff auf das

Gebührengesetz NRW zur Bestimmung der Fälligkeit der Forderung sei nicht

statthaft. Dies folge schon daraus, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in

Verbindung mit der Kostenordnung keine planwidrige Regelungslücke enthalte. Seit

langem sei in der Rechtsprechung des OVG NRW anerkannt, dass der Behörde in

Abschleppfällen bis zur vollständigen Zahlung der Abschleppkosten ein

Zurückbehaltungsrecht an dem abgeschleppten Fahrzeug zustehe. Hieraus ergebe

sich, dass die Zahlung der Abschleppkosten auch ohne vorherigen

Leistungsbescheid verlangt werden könne. Denn ansonsten wäre die Anerkennung

eines Zurückbehaltungsrechtes sinnlos. Verfehlt sei auch die Annahme des

Verwaltungsgerichts, ein Kostenfestsetzungsbescheid sei deshalb erforderlich, weil

die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Das Verwaltungsgericht

verkenne hierbei, dass das Ermessen für gleich gelagerte und typische Fälle auch

generell im Voraus ausgeübt werden könne und nicht immer in Form einer

Einzelfallentscheidung ergehe.

14 Die Beklagte beantragt,

15 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage

in vollem Umfang abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

17 die Berufung zurückzuweisen.

18 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, dass sie die

Zahlung infolge Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme und mangels

Leistungsbescheides ohne ausreichenden rechtlichen Grund erbracht habe. Eine

entsprechende Anwendung des § 813 Abs. 2 BGB verbiete sich im Übrigen, weil die

Leistung nur zum Zweck der Herausgabe des Fahrzeuges und damit nicht freiwillig

erbracht worden sei.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der

Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen

Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft

F. Bezug genommen.

20

II.

21

Der Senat kann über die Berufung der Beklagten gemäß § 130 a VwGO durch

Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche

Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben worden.

22 Die zulässige Berufung ist begründet. Die allgemeine Leistungsklage hat keinen

Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Erstattungsanspruch

hinsichtlich der gezahlten Abschleppkosten (Verwaltungsgebühr und Auslagen).

23 Die von der Klägerin an den Abschleppunternehmer gezahlte Verwaltungsgebühr

in Höhe von 50,-- DM und die durch den Abschleppvorgang entstandenen Auslagen

in Höhe von 160,-- DM sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat -

gegenüber der Klägerin entstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird

diesbezüglich in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die

insoweit zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

24 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Forderung der

Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung auch ohne Bekanntgabe eines

Kostenbescheides fällig.

25 Weder § 77 VwVG in der hier noch maßgebenden Fassung des Gesetzes vom

18. März 1997 (GV NRW S. 50) noch die Kostenordnung NRW verweisen im

vorliegenden Zusammenhang auf das Gebührengesetz NRW. Ein Rückgriff auf § 17

GebG NRW zur Bestimmung der Fälligkeit der Forderung scheidet mithin aus. Eine

Anwendung der genannten Vorschrift lässt überdies die in Nordrhein-Westfalen seit

jeher geltende Zweiteilung von Kosten- und Gebührenregelungen für

Amtshandlungen einerseits und für den Vollzug von Amtshandlungen andererseits

außer Acht. Während für erstere seit dem 1. Januar 1972 das Gebührengesetz NRW

einschlägig ist, sind Kosten- und Gebührenregelungen für Vollzugsakte allein in der

Kostenordnung NRW normiert, die sich auf § 77 VwVG stützt. Diese getrennten

Regelungssysteme,

26 vgl. dazu im Einzelnen Landtags-Drucksache

13/3192, S. 73 f.,

27 schließen es aus, bei Kosten- und Gebührenregelungen für Vollzugsakte ohne

spezielle Verweisung in der Kostenordnung oder im

Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf Vorschriften des Gebührengesetzes NRW

zurückzugreifen.

28 Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden

Gerichts der Behörde hinsichtlich des abgeschleppten Fahrzeuges grundsätzlich ein

Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung der Abschleppkosten zusteht,

29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1983 - 4 A

1504/82 -, DVBl. 1983, 1074 f.; vgl. auch Stober,

DVBl. 1973, 351 ff.; Knöll, DVBl. 1980, 1027,

1033,

30 dessen Geltendmachung nicht von der vorherigen Festsetzung der

Abschleppkosten durch Leistungsbescheid abhängt und damit ohne Weiteres die

Fälligkeit der behördlichen Forderung voraussetzt.

31 An dieser Rechtsprechung, die wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlagen

nicht nur für Abschleppfälle in Form der Sicherstellung, sondern in entsprechender

Anwendung des § 46 Abs. 3 Satz 4 PolG NRW auch auf Abschleppfälle in Form der

Ersatzvornahme Anwendung findet, ist jedenfalls für die hier einschlägige Rechtslage

bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 2003, S. 24)

festzuhalten.

32 Unabhängig davon stünde der Rückforderung der gezahlten Abschleppkosten

die entsprechend anwendbare Regelung des § 813 Abs. 2 BGB entgegen, wenn

man von der fehlenden Fälligkeit der Forderung ausginge. Nach dieser Vorschrift ist

die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig

erfüllt wird. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, ein sinnloses Hin- und

Herbewegen der Leistung zu vermeiden, wenn auf eine bereits bestehende, aber

noch nicht fällige Schuld vorzeitig gezahlt wird. Mit dem Verwaltungsgericht ist zwar

davon auszugehen, dass eine entsprechende Anwendung des § 813 Abs. 2 BGB

den Besonderheiten des öffentlichen Rechts dann widerspricht, wenn die endgültige

Konkretisierung des behördlichen Zahlungsanspruchs nicht von vornherein feststeht,

sondern von einer noch zu treffenden hoheitlichen Ermessensbetätigung abhängt.

Eine derartige Situation ist jedoch bei den hier zur Beurteilung anstehenden

Abschleppmaßnahmen gerade nicht gegeben. Kennzeichnend für sie ist vielmehr,

dass die Behörde die Höhe der Kosten (Auslagen und Gebühren) für typische und

gleich gelagerte Fälle nach pflichtgemäßem Ermessen im Voraus festlegt. Die Höhe

der Auslagen orientiert sich dabei allein an den mit den Abschleppunternehmern

geschlossenen Vereinbarungen, in denen die Höhe der Abschleppkosten für die

verschiedenen Fallgruppen - gemessen am tatsächlichen Aufwand - im Einzelnen

geregelt ist. Ähnlich verhält es sich bei den Gebühren. Die Gebührenhöhe wird

ebenfalls nicht anlässlich eines konkreten Abschleppfalls ermittelt; sie bemisst sich

vielmehr an dem für bestimmte Fallgruppen gebildeten durchschnittlichen

Verwaltungsaufwand, den die Behörde im Voraus bestimmt.

33 Hängt die Kostenhöhe danach - wie hier - mangels atypischer Fallgestaltung

entscheidend von einer vorab entwickelten Verwaltungspraxis ab, an deren

Rechtmäßigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, so ist entgegen der Auffassung

des Verwaltungsgerichts für eine auf den konkreten Abschleppfall bezogene weitere

Ermessensentscheidung von vornherein kein Raum.

34 Der Einwand der Klägerin, ihre Zahlung sei nicht freiwillig erfolgt, steht einer

Anwendung des § 813 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht entgegen, da die Beklagte die

Herausgabe des Fahrzeuges auf Grund des ihr zustehenden

Zurückbehaltungsrechtes von der vorherigen Zahlung der Abschleppkosten abhängig

machen durfte.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die

vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in

Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a Satz 2,

125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.

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