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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 29.04.2003: Abschleppkosten
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29.04.2003 - 5 A 4668/01) hat entschieden:
Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 107,37 Euro festgesetzt.
1 G r ü n d e :
2 I.
Gründe:
3 Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen
711. Dieses Fahrzeug stand am 25. Februar 1998 am S. T. in F. in Höhe
der Hausnummer 5 im Bereich einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der
Straßenverkehrsordnung - StVO -). Die gemessene Fahrstreifenrestbreite belief sich
auf 1,20 Meter, so dass Fahrzeuge die Linie überfahren und in den Gegenverkehr
ausweichen mussten, um den PKW der Klägerin zu passieren. Auf Veranlassung
eines Außendienstmitarbeiters der Beklagten wurde das Fahrzeug um 10.52 Uhr von
der Firma Abschleppdienst N. GmbH abgeschleppt.
4 Gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 160,-- DM und einer
Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- DM, die der Abschleppunternehmer für die
Beklagte einzog, holte die Klägerin ihr Fahrzeug beim Abschleppunternehmen
ab.
5 Die Klägerin hat am 18. März 1999 Klage erhoben, mit der sie von der Beklagten
die Erstattung des an das Abschleppunternehmen gezahlten Gesamtbetrages über
210,-- DM nebst Zinsen begehrt. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen
vorgetragen: Weder habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
bestanden noch hätten besondere Umstände das sofortige Abschleppen ihres PKW
erfordert. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass im Zuge des neuen
"Parkkonzeptes S. " die Kennzeichnung auf der Straße und die
Verkehrsführung in der Zeit kurz vor und nach dem Vorfall geändert worden seien. In
Ermangelung eines ausdrücklichen Haltverbots sei am 25. Februar 1998 das Parken
vor der
Bank (Hausnummer 5) erlaubt gewesen. Da die Ersatzvornahme
rechtswidrig gewesen sei, müsse die Beklagte die gezahlten Abschleppkosten
(Verwaltungsgebühr und Auslagen) erstatten.
6 Die Klägerin hat beantragt,
7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 210,-- DM
nebst 4% Zinsen seit dem 18. März 1999 zu
zahlen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen
10 Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Fahrzeug der Klägerin sei
abgeschleppt worden, weil es eine konkrete Verkehrsbehinderung verursacht habe.
Auf Grund der verbotswidrigen Parkweise seien andere Fahrzeuge gezwungen
gewesen, in den Gegenverkehr auszuweichen. Die Einlassungen der Klägerin zum
veränderten Parkkonzept am S. T. seien unzutreffend. Dieses Konzept
habe zum Zeitpunkt des unerlaubten Parkens noch nicht gegolten; im Übrigen sei
selbst nach Realisierung des neuen Konzeptes das Parken in Höhe der
Hausnummer 5 nicht zulässig.
11 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage
stattgegeben.
12 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der
Klägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, weil die zur
Entstehung gelangte Forderung der Beklagten mangels
Kostenfestsetzungsbescheides am Tag der Zahlung an den Abschleppunternehmer
nicht fällig gewesen sei.
13 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die
Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Forderung der Beklagten werde gemäß §§
17, 14 des Gebührengesetzes NRW (GebG NRW) erst mit Bekanntgabe eines - hier
nicht ergangenen - Leistungsbescheides fällig, überzeuge nicht. Ein Rückgriff auf das
Gebührengesetz NRW zur Bestimmung der Fälligkeit der Forderung sei nicht
statthaft. Dies folge schon daraus, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in
Verbindung mit der Kostenordnung keine planwidrige Regelungslücke enthalte. Seit
langem sei in der Rechtsprechung des OVG NRW anerkannt, dass der Behörde in
Abschleppfällen bis zur vollständigen Zahlung der Abschleppkosten ein
Zurückbehaltungsrecht an dem abgeschleppten Fahrzeug zustehe. Hieraus ergebe
sich, dass die Zahlung der Abschleppkosten auch ohne vorherigen
Leistungsbescheid verlangt werden könne. Denn ansonsten wäre die Anerkennung
eines Zurückbehaltungsrechtes sinnlos. Verfehlt sei auch die Annahme des
Verwaltungsgerichts, ein Kostenfestsetzungsbescheid sei deshalb erforderlich, weil
die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Das Verwaltungsgericht
verkenne hierbei, dass das Ermessen für gleich gelagerte und typische Fälle auch
generell im Voraus ausgeübt werden könne und nicht immer in Form einer
Einzelfallentscheidung ergehe.
14 Die Beklagte beantragt,
15 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage
in vollem Umfang abzuweisen.
16
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, dass sie die
Zahlung infolge Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme und mangels
Leistungsbescheides ohne ausreichenden rechtlichen Grund erbracht habe. Eine
entsprechende Anwendung des § 813 Abs. 2 BGB verbiete sich im Übrigen, weil die
Leistung nur zum Zweck der Herausgabe des Fahrzeuges und damit nicht freiwillig
erbracht worden sei.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft
F. Bezug genommen.
20
II.
21
Der Senat kann über die Berufung der Beklagten gemäß § 130 a VwGO durch
Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden.
22 Die zulässige Berufung ist begründet. Die allgemeine Leistungsklage hat keinen
Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Erstattungsanspruch
hinsichtlich der gezahlten Abschleppkosten (Verwaltungsgebühr und Auslagen).
23 Die von der Klägerin an den Abschleppunternehmer gezahlte Verwaltungsgebühr
in Höhe von 50,-- DM und die durch den Abschleppvorgang entstandenen Auslagen
in Höhe von 160,-- DM sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat -
gegenüber der Klägerin entstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
diesbezüglich in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die
insoweit zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
24 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Forderung der
Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung auch ohne Bekanntgabe eines
Kostenbescheides fällig.
25 Weder § 77 VwVG in der hier noch maßgebenden Fassung des Gesetzes vom
18. März 1997 (GV NRW S. 50) noch die Kostenordnung NRW verweisen im
vorliegenden Zusammenhang auf das Gebührengesetz NRW. Ein Rückgriff auf § 17
GebG NRW zur Bestimmung der Fälligkeit der Forderung scheidet mithin aus. Eine
Anwendung der genannten Vorschrift lässt überdies die in Nordrhein-Westfalen seit
jeher geltende Zweiteilung von Kosten- und Gebührenregelungen für
Amtshandlungen einerseits und für den Vollzug von Amtshandlungen andererseits
außer Acht. Während für erstere seit dem 1. Januar 1972 das Gebührengesetz NRW
einschlägig ist, sind Kosten- und Gebührenregelungen für Vollzugsakte allein in der
Kostenordnung NRW normiert, die sich auf § 77 VwVG stützt. Diese getrennten
Regelungssysteme,
26 vgl. dazu im Einzelnen Landtags-Drucksache
13/3192, S. 73 f.,
27 schließen es aus, bei Kosten- und Gebührenregelungen für Vollzugsakte ohne
spezielle Verweisung in der Kostenordnung oder im
Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf Vorschriften des Gebührengesetzes NRW
zurückzugreifen.
28 Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden
Gerichts der Behörde hinsichtlich des abgeschleppten Fahrzeuges grundsätzlich ein
Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung der Abschleppkosten zusteht,
29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1983 - 4 A
1504/82 -, DVBl. 1983, 1074 f.; vgl. auch Stober,
DVBl. 1973, 351 ff.; Knöll, DVBl. 1980, 1027,
1033,
30 dessen Geltendmachung nicht von der vorherigen Festsetzung der
Abschleppkosten durch Leistungsbescheid abhängt und damit ohne Weiteres die
Fälligkeit der behördlichen Forderung voraussetzt.
31 An dieser Rechtsprechung, die wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlagen
nicht nur für Abschleppfälle in Form der Sicherstellung, sondern in entsprechender
Anwendung des § 46 Abs. 3 Satz 4 PolG NRW auch auf Abschleppfälle in Form der
Ersatzvornahme Anwendung findet, ist jedenfalls für die hier einschlägige Rechtslage
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 2003, S. 24)
festzuhalten.
32 Unabhängig davon stünde der Rückforderung der gezahlten Abschleppkosten
die entsprechend anwendbare Regelung des § 813 Abs. 2 BGB entgegen, wenn
man von der fehlenden Fälligkeit der Forderung ausginge. Nach dieser Vorschrift ist
die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig
erfüllt wird. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, ein sinnloses Hin- und
Herbewegen der Leistung zu vermeiden, wenn auf eine bereits bestehende, aber
noch nicht fällige Schuld vorzeitig gezahlt wird. Mit dem Verwaltungsgericht ist zwar
davon auszugehen, dass eine entsprechende Anwendung des § 813 Abs. 2 BGB
den Besonderheiten des öffentlichen Rechts dann widerspricht, wenn die endgültige
Konkretisierung des behördlichen Zahlungsanspruchs nicht von vornherein feststeht,
sondern von einer noch zu treffenden hoheitlichen Ermessensbetätigung abhängt.
Eine derartige Situation ist jedoch bei den hier zur Beurteilung anstehenden
Abschleppmaßnahmen gerade nicht gegeben. Kennzeichnend für sie ist vielmehr,
dass die Behörde die Höhe der Kosten (Auslagen und Gebühren) für typische und
gleich gelagerte Fälle nach pflichtgemäßem Ermessen im Voraus festlegt. Die Höhe
der Auslagen orientiert sich dabei allein an den mit den Abschleppunternehmern
geschlossenen Vereinbarungen, in denen die Höhe der Abschleppkosten für die
verschiedenen Fallgruppen - gemessen am tatsächlichen Aufwand - im Einzelnen
geregelt ist. Ähnlich verhält es sich bei den Gebühren. Die Gebührenhöhe wird
ebenfalls nicht anlässlich eines konkreten Abschleppfalls ermittelt; sie bemisst sich
vielmehr an dem für bestimmte Fallgruppen gebildeten durchschnittlichen
Verwaltungsaufwand, den die Behörde im Voraus bestimmt.
33 Hängt die Kostenhöhe danach - wie hier - mangels atypischer Fallgestaltung
entscheidend von einer vorab entwickelten Verwaltungspraxis ab, an deren
Rechtmäßigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, so ist entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts für eine auf den konkreten Abschleppfall bezogene weitere
Ermessensentscheidung von vornherein kein Raum.
34 Der Einwand der Klägerin, ihre Zahlung sei nicht freiwillig erfolgt, steht einer
Anwendung des § 813 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht entgegen, da die Beklagte die
Herausgabe des Fahrzeuges auf Grund des ihr zustehenden
Zurückbehaltungsrechtes von der vorherigen Zahlung der Abschleppkosten abhängig
machen durfte.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a Satz 2,
125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.
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