Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 26.02.2003: Beweis des ersten Anscheins




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.02.2003 - 18 U 192/02) hat entschieden:

Siehe auch
VollKasko fiktive Abrechnung
und
VollKasko fiktive Abrechnung

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.09.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

1

Gründe:


2 I.

3 Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage Bezahlung von

Internetdienstleistungen, die sie für die Beklagte erbracht haben

will. Die Parteien streiten allein darum, ob der der Rechnung

rechnerisch richtig zugrunde gelegte Datenverkehr zugunsten der

Beklagten tatsächlich stattgefunden hat.

4 Mit Vertrag von September 1999 vereinbarten die Parteien, dass

die Klägerin der Beklagten, die selbst Internetdienstleistungen

anbietet, einen dedizierten Server zur Verfügung stellt und

gewährleistet, dass dieser Server 24 Stunden am Tag mit dem

Internet verbunden ist. Der von der Klägerin in ihren

Geschäftsräumen bereitgestellte Server war der Beklagten

vorbehalten und wurde auch allein von dieser mithilfe von

Fernwartungssoftware administriert. Die Verbindung zum Internet

beschaffte die Klägerin über den C. Telekommunikation GmbH, mit dem

sie über eine Internetstandleitung verbunden war. Der Datentransfer

(Traffic) über diese Standleitung wird der Klägerin von ihrem C. in

Rechnung gestellt, die damit wiederum ihre Kunden, unter anderem

die Beklagte belastet.

5 Zwischen den Parteien war vereinbart, dass 2 Gigabyte Traffic in

der Monatsmiete des Servers enthalten sein sollten und für den

darüber hinausgehenden Datenverkehr 0,12 DM je Megabyte zu zahlen

sein soll. Der Beklagten waren die IP-Adressen 212.114.221.56 und

212.114.221.57 zugewiesen. Für den Abrechnungszeitraum 08/2001

stellte der C. der Klägerin für diese beiden IP-Adressen ein

Datenvolumen von 199.149,829 und 1.590,009 Megabyte in Rechnung.

Unter Abzug des monatlichen Freivolumens berechnete die Klägerin

der Beklagten mit Rechnung vom 21.09.2001 14.144,69 EUR. Hiervon

macht sie eine Teilforderung in Höhe von 5.001 EUR im vorliegenden

Verfahren geltend. Den Rechnungsbetrag hatte die Klägerin mit

Schreiben vom 15.10.2001 mit Fristsetzung bis zum 26.10.2001

gemahnt. In den vorhergehenden Monaten war ein Datenverkehr im Wert

von regelmäßig ca. 3.000 DM angefallen.

6 Die Klägerin hat behauptet, der in Rechnung gestellte

Datenverkehr sei angefallen. Dies folge schon nach den Grundsätzen

des Anscheinsbeweises. Der Datenverkehr sei in den auf CD

überreichen Logfiles des C. dokumentiert, die zur Akte gereicht

worden sind. Wenn der Datenverkehr durch missbräuchliche Nutzung

Dritter erzeugt worden sei, so liege dies im Risikobereich der

Beklagten. Zum Beweis der Richtigkeit der Logfiles hat die Klägerin

zwei Mitarbeiter des C. als Zeugen benannt.

7 Die Beklagte bestreitet, dass ein Datenvolumen in Höhe der

Rechnung angefallen sei.

8 Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf

hingewiesen, dass die Regeln des Anscheinsbeweises nicht zugunsten

der Klägerin eingreifen würden und zu diesen Hinweisen eine

Schriftsatzfrist gewährt. Daraufhin hat die Klägerin das

Abrechnungsmodell des C. näher erläutert, die Technik der Mess- und

Aufzeichnungsmethode aber nicht dargestellt.

9 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage mit

der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei beweisfällig geblieben,

weil das Aufzeichnungsverfahren nicht dargestellt und deshalb schon

nicht der Beweis des ersten Anscheins gegeben sei.

10 Hiergegen wendet sich die Klägerin, mit der sie ihr

erstinstanzliches Begehren uneingeschränkt weiterverfolgt.

Insbesondere wird gerügt, dass das Landgericht nicht die

angebotenen Beweise erhoben und die schon erstinstanzlich genannte

Strafakte der StA Bamberg 109 Js 20215/02 beigezogen hat. Aus

dieser ergebe sich, dass der Verdacht bestehe, dass ein Mitarbeiter

des damaligen Kunden der Beklagten, der Fa. GmbH, den Server

missbräuchlich genutzt hätte. Dies erkläre den ungewöhnlichen

Anstieg des Datenvolumens und begründe den ersten Anschein für die

Richtigkeit der Abrechnung durch ihren C.. Darüber hinaus habe das

sich um Protokolle, die der Router des C. automatisch aufzeichne.

Diese Aufzeichnungen stellen die einzige Möglichkeit dar, die durch

die Leitungen fließenden Datenmengen zu messen. Es bestehe kein

Unterschied zwischen der Aufzeichnung von Einzelverbindungen im

Telefonverkehr und diesen Logfiles. Im Erörterungstermin sei die

Klägerin nicht darauf hingewiesen worden, dass Zweifel an der

Zuverlässigkeit des Aufzeichnungsvorganges bestünden und ein

Sachverständigengutachten erforderlich sei. Auch in der

Berufungsbegründung wird das Aufzeichnungsverfahren nicht

dargestellt.

11 Die Klägerin beantragt,

12 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Beklagte zu ver-rteilen, an sie 5.001 EUR nebst 5 %

Zinsen über dem Basisdiskontsatzder Deutschen Bundesbank seit dem

26.10.2001 zu zahlen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Berufung zurückzuweisen.

15 Die Beklagte ist der Auffassung, der Beweisantritt durch Zeugnis

der Zeugen B. und M. sei ein unzulässiger Ausforschungsbeweis

gewesen, weil zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden sei, welche

Tatsachen in das Wissen der Zeugen gestellt werden. Die Logfiles

seien nicht aussagekräftig, weil sie nur darstellten welche

Datenmengen zwischen den Routern der Klägerin und ihrem C.

angefallen sei, nicht aber, auf welche Server bei der Klägerin und

auf welche IP-Adressen ihrer Kunden diese Daten verteilt worden

seien. Für ein Indizienbeweis fehle es an dem Vortrag von

Tatsachen, die diese Wirkung entfalten könnten. Für den Beweis des

ersten Anscheins hätte die Klägerin die Fehlerfreiheit des

Abrechnungssystems darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen.

16 II.

17 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da das

bewiesen angesehen hat, dass die Klägerin die von ihr behauptete

Leistung für die Beklagte erbracht hat.

18

Der zwischen den Parteien bestehende Web-Hosting-Vertrag

verpflichtet die Klägerin, der Beklagten auf einem der Klägerin

gehörenden Server Speicherplatz und einen 24-stündigen Zugang zum

Internet zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte speichert auf

diesem Server Daten, die über das Internet von Kunden der Beklagten

abgerufen werden können. Das Vertragsverhältnis war so

ausgestaltet, dass die Administration des Servers allein in den

Verantwortungsbereich der Beklagten fiel. Diese Verträge sind als

Werkverträge zu qualifizieren, da die Klägerin den Erfolg

schuldete, dass der Server und die Internetpräsenz der Beklagten

rund um die Uhr gewährleistet ist (vgl. allg. zur für die einzelnen

Vertragsgestaltungen höchst streitigen Einordnung der

Web-Hosting-Verträge Bulst in Kaminski, Rechtshandbuch E-Business,

1. Aufl. 2002, S. 727, 731 mit zahlr. weit. Nachw. in Fn. 18 - 33;

Redeker, Der EDV-Prozess, 2. Aufl. 2000; Rdn. 628). Als

Gegenleistung ist die Beklagte neben einer monatlichen Grundgebühr

verpflichtet, den über 2 Gigabyte im Monat hinausgehenden

Datenverkehr des ihr von der Klägerin bereitgestellten Servers mit

0,12 DM je Megabyte zu bezahlen. Hierbei handelt es sich um ein in

der jüngeren Zeit durchaus übliches Abrechnungsmodell für nicht

sprachgebundene Telekommunikationsleistungen, wohingegen früher und

heute noch im Bereich der Telephonie die Abrechnung nach Zeittakten

dominiert (vgl. Bulst in Kaminski, Rechtshandbuch E-Business, 1.

Aufl. 2002 S. 744 mit weit. Nachw. in Fn. 77 und 78).

19

Entgegen der Auffassung der Klägerin können die Grundsätze über

den Anscheinsbeweis der Rechtsprechung für die Abrechnung im

Bereich der Festnetz-telephonie nicht unbesehen auf die Abrechnung

zwischen dem den Web-Hosting betreibenden Presence-Provider und

seinem Kunden übertragen werden. Vielmehr muss sich erst die

allgemeine Überzeugung bilden, dass die Mess- und

Aufzeichnungsverfahren für das traffic-abhängige Vergütungsmodell

einen vergleichbaren Sicherheitsstandard aufweisen, wie die

automatischen Zähl- und Auswertungsverfahren für den Zeittakt im

Bereich der Festnetztelephonie. Um dies zu erreichen ist die

Darstellung und notfalls der Beweis des jeweiligen Mess- und

Aufzeichnungsverfahren erforderlich, da es Rechtsprechung zu diesem

Problem, soweit trotz intensiver Recherchen ersichtlich, nicht

gibt.

20

Hinsichtlich der Telephonie im Festnetz gilt zugunsten des

Telekommunikations-unternehmens der Beweis des ersten Anscheins,

dass die automatischen Zählung zutreffend und deshalb die

Telefonrechnung den Telefonverkehr richtig wiedergibt. Auf Grund

der Massenhaftigkeit des modernen Telefonverkehrs mit mehr als 18

Milliarden Ortsgespräche und fast 10 Milliarden Ferngespräche schon

im Jahre 1986, dessen Vorteile der Telefonkunde in Anspruch nimmt,

wird der Telefonanbieter dazu gezwungen, automatische Zählwerke zu

verwenden. Auf deren Ergebnisse darf sie sich auch gegenüber den

Telefonbenutzern berufen, weil diese Zählverfahren inzwischen über

Jahrzehnte ausreichend getestet und wiederholt überprüft worden

sind. In zahlreichen Gerichtsverfahren wurden sie durch

Sachverständige begutachtet. Deshalb ist es angängig, diesen

Zählergebnissen die Vermutung für ihre Richtigkeit beizumessen.

Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zählung der

Gebühreneinheiten, dann ist der Beweis des ersten Anscheins für die

Richtigkeit der aufgezeichneten Ergebnisse erbracht (vgl. OLG

Oldenburg, NJW 1993, 100, 1401; OLG Celle, OLGR 1997, 35, 36; LG

Hannover, MDR 1990, 728, 729; Eidenmüller, Post- und

Fernmeldewesen, 44. Erg. Liefg. Juli 1988, 5 zu § 9 FAG;

Riehmer/Hessler, CR 2000, 170, 173).

21

Schon für den Bereich der Mobilfunknetze wird aber in der

Rechtsprechung die Übernahme der Regeln des Anscheinsbeweises

abgelehnt. Für einen Dienstanbieter im Rahmen der Mobilfunknetze

gibt es nach der Rechtsprechung keinen Anscheinsbeweis dafür, daß

dessen automatische Gebühreneinrichtung richtig arbeitet und damit

die Gebührenforderungen zutreffend sind (vgl. LG Ulm, MDR 1999,

472; LG Berlin, NJW-RR 1996, 895). In der Rechtsprechung wird

lediglich ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der auf

technischen Aufzeichnungen beruhenden Telefonrechnungen der Telekom

für das normale Telefonnetz bejaht, sofern nicht im Einzelfall ein

atypischer Geschehensablauf vorliegt (vgl. OLG Celle, OLGR Celle

1997, 35; LG Wuppertal, NJW-RR 1997, 701; LG Weiden, NJW-RR 1995,

1278; LG Essen, NJW 1994, 2365; LG Aachen, NJW 1995, 2364). Offen

ist die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang sich auch

Dienstanbieter für Mobilfunknetze auf einen solchen Anscheinsbeweis

berufen können und nach welchen Kriterien sich die Annahme eines

feststehenden typischen Geschehensablaufs im Fall der Anwendung der

Regeln über den Anscheinsbeweis richtet. Dazu gibt es noch keine

gesicherte Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, OLGR Celle 1997, 35).

Vielmehr muss der Mobilfunkanbieter anhand der von ihm gefertigten

technischen Aufzeichnungen die jeweiligen Einzelgespräche darlegen

und gegebenenfalls darlegen und beweisen, dass die

Aufzeichnungsmethode technisch korrekt und manipulationsfrei

gearbeitet hat.

22

Umso weniger kann bei dem vorliegenden Web-Hosting-Vertrag ohne

weiteres angenommen werden, dass die von der Klägerin behauptete

Mess- und Auswertungsmethode fehlerfrei arbeitet und sichergestellt

ist, dass auch nur der Datenverkehr der Beklagten zugerechnet wird,

der tatsächlich ihren Server betraf. Hierfür hätte konkret

dargelegt und wegen des zulässigen Bestreitens der Beklagten

bewiesen werden müssen, dass die Messungen des Carriers, der Firma

Telekommunikation GmbH zutreffend sind. Wie das Landgericht

zutreffend ausgeführt hat, fehlt es vorliegend schon an dem Vortrag

von Tatsachen, die den Anschein der Richtigkeit des Mess- und

Auswertungsverfahrens begründen können. Es handelt sich bei dem

Vergütungsmodell im vorliegenden Verfahren um eine relativ neue

Methode, die erst in letzter Zeit aufgekommen. Das Internet wird

erst seit 1995 von einer breiten Öffentlichkeit in der

Bundesrepublik genutzt, wobei die zeitgesteuerten

Abrechnungsmethoden bei weitem überwiegen. Die Abrechnung nach

Datenmengen ist erst mit der zunehmenden Kommerzialisierung des

Internets und der Fähigkeit der Infrastruktur, auch Bild-, Ton- und

Filmdateien von großem Umfang über das Internet zu transportieren,

aufgekommen. Deshalb kann noch nicht von einem gesicherten

Abrechnungsstandard gesprochen werden. Die Klägerin befindet sich

also zur Zeit in dem Stadium, in dem sich die Deutsche Bundespost

zu Anfang der Abrechnungsstreitigkeiten über Telefonrechnungen

befunden hatte, bevor sich die allgemeine Meinung in der

Rechtsprechung durchgesetzt hat, dass die automatischen Zählwerke

der Telekom einwandfrei arbeiten. Deshalb kommt es auch nicht

darauf an, ob es plausible Gründe für den ungewöhnlichen Anstieg

des Datenvolumens gibt. Dies wäre erst dann von Bedeutung, wenn der

Anschein für die Richtigkeit der Aufzeichnungsmethode gegeben wäre,

weil der ungewöhnliche Anstieg des Datenverkehrs grundsätzlich

geeignet ist, den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern.

23

Zu recht hat das Landgericht nicht Beweis erhoben durch

Vernehmung der Zeugen B. und M., da die Zeugen nicht für Tatsachen

benannt worden waren, die den Schluss auf die Richtigkeit der

Abrechnung zugelassen hätten. Die Zeugen waren nämlich nur pauschal

für die Richtigkeit der Abrechnung benannt worden. Da das

dass ein Anscheinsbeweis für den behaupteten Datenstrom nicht in

Betracht kommt, hätte die Klägerin Tatsachen vortragen müssen, aus

denen sich der Schluss auf die ordnungsgemäße Messung und Zuordnung

des Datenverkehrs zu dem Server der Beklagten ziehen lässt. Es

liegt auf der Hand, dass in diesem Fall das Mess- und

Aufzeichnungsverfahren im einzelnen dargestellt und gegebenenfalls

unter Beweis gestellt werden muss, so dass es nicht auf die

zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug streitige Frage

ankommt, ob das Landgericht in der mündlichen Verhandlung diesen

Punkt in dieser Deutlichkeit angesprochen hat.

24

Die Klägerin ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auch im

Berufungsverfahren mit einem entsprechenden Vortrag, dem die

Behauptungen im Schriftsatz vom 27.01.2003 darüber hinaus auch

nicht genügt, ausgeschlossen, da neue Angriffs- und

Verteidigungsmittel, wozu auch der unter Beweis gestellte neue

Sachvortrag gehört (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 531 Rdn.

1), nur zuzulassen sind, wenn sie entweder einen Gesichtspunkt

betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar

übersehen oder nicht für erheblich gehalten wurde oder im ersten

Rechtszug aufgrund eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht

werden konnte. Beide Alternativen liegen offenkundig nicht vor, da

das Landgericht auf diesen entscheidungserheblichen Punkt in der

mündlichen Verhandlung hingewiesen und eine Schriftsatzfrist

eingeräumt hat. Die Klägerin hat den erforderlichen Vortrag aus

Nachlässigkeit unterlassen. Denn es ist als Nachlässigkeit zu

werten, trotz des Hinweises das Mess- und Aufzeichnungsverfahren

nicht vorgetragen zu haben, obwohl es sich um einen relativ junges

Geschäftsfeld in einer komplexen technischen Umgebung handelt, bei

der die Übertragbarkeit von Anscheinsregeln aus der schon

jahrzehntelang bewährten Festnetztelephonie sich nicht unbedingt

aufdrängt und jedenfalls bei einem entsprechenden Hinweis des

Gerichts der Vortrag zum Vollbeweis nahe liegt.

25

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.

1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

26 Der Streitwert wird auf 5.001 EUR festgesetzt. Dies stellt

gleichzeitig den Wert der Beschwer der Klägerin dar.

27 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543

Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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