Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 05.02.2003: Abschleppkosten




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 05.02.2003 - 6 K 461/00) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

1 T a t b e s t a n d:

2 Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B. - O. 0000.

Dieses Fahrzeug war am 2. August 1999 in der B1.------straße in Aachen am

Fahrbahnrand abgestellt. Für diesen Bereich war durch Verkehrszeichen Z 286 ein

eingeschränktes Haltverbot angeordnet. Nachdem eine Überwachungskraft der

Gründe:


Beklagten das Fahrzeug in der Zeit von 15.10 Uhr bis 16.18 Uhr beobachtet hatte,

ließ sie das Fahrzeug des Klägers abschleppen und auf das Betriebsgelände des

Abschleppunternehmers verbringen. Dort wurde dem Kläger das Fahrzeug am

gleichen Tag gegen eine Zahlung von 195,-- DM für das Abschleppen zzgl. einer

Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,-- DM ausgehändigt.

3 Mit Schreiben vom 3. September 1999 verlangte der Kläger die Rückerstattung

der Abschleppkosten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das

Parken im eingeschränkten Haltverbot, auch wenn dies länger als 60 Minuten

andauere, im Hinblick auf das Übermaßverbot nicht das sofortige Abschleppen des

Fahrzeuges rechtfertige.

4 Mit Schreiben vom 23. August 1999 lehnte die Beklagte zu 1. die Rückerstattung

der Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei. Das

Fahrzeug habe eine Ladezone blockiert. Diese sei für mehrere in der B2.------straße

ansässige Ladengeschäfte eingerichtet worden. Die Ladezone müsse unbedingt

freigehalten werden, da ansonsten Ladevorgänge auf der Fahrbahn abgewickelt

würden. Dies würde zu erheblichen Behinderungen führen.

5 Der Kläger hat am 25. Februar 2000 Klage erhoben, mit der er sich gegen die

Erhebung der Verwaltungsgebühr wendet und die Rückerstattung der

Abschleppkosten fordert. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem

Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, es habe keine Verkehrsbehinderung

vorgelegen. Zum fraglichen Zeitpunkt sei, wie er auf entsprechende Nachfrage

erfahren habe, keine Belieferung der anliegenden Geschäfte erfolgt. Auch hätte der

Beklagte Nachforschungen anstellen müssen, um den Kläger vor der Einleitung der

Abschleppmaßnahme zu benachrichtigen.

6 Den vom Kläger gegen die Erhebung der Verwaltungsgebühr eingelegten

Widerspruch vom 19. April 2000 wies die Bezirksregierung Köln mit

Widerspruchsbescheid vom 28. November 2002 als unbegründet zurück.

7

Der Kläger beantragt,

8 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 99,70 EUR

(= 195,-- DM) nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem

17. September 1999 zu zahlen,

9 2. den Gebührenbescheid des Beklagten zu 2. vom

2. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der

Bezirksregierung Köln vom 28. November 2002

aufzuheben.

10 Die Beklagten beantragen,

11 die Klage abzuweisen.

12

Sie beziehen sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen

auf den Inhalt des Schreibens vom 23. August 1999.

13 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Dezember 2002 auf

den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und

der Bezirksregierung Köln (jeweils ein Heft) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

16 a.

Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage, mit der der Kläger die Erstattung der

ihm entstandenen Abschleppkosten begehrt, ist unbegründet, weil der Kläger von der

Beklagten zu 1. keine Zahlung verlangen kann. Ein allein in Betracht kommender

öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihm nicht zu. Denn die vom Kläger

vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte nicht

rechtsgrundlos.

17 Der Beklagten zu 1., die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung

gewesen ist, stand gegen den Kläger aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der

Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77

Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für

das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des

Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der

entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 195,-- DM zu.

18 Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die

notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann

insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur

Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des

Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der

entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme

handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten

Vorschriften.

19 Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung

für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit

umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung

schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen

öffentlichrechtliche -hier straßenverkehrsrechtliche- Vorschriften verstoßen wird. Im

Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6

lit. b) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug des Klägers in

einem Bereich abgestellt war, für den durch Verkehrszeichen 286 ein

eingeschränktes Haltverbot angeordnet worden war. In diesem Bereich war das

Halten über drei Minuten, das nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder

Entladen diente, verboten (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO). Das Abstellen des

Fahrzeugs des Klägers, das von dem Ausnahmetatbestand nicht erfasst wurde, war

demnach verbotswidrig.

20 Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden

und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das

Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen

Störung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch

einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Abs. 2 VwVG NRW).

21 Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem

Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) folgenden Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine

einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete

Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene

Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung

zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger

beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur

Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des

Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu

versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer -wie hier- nicht

sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die

Überwachungskraft der Beklagten war mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht

verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters

Nachforschungen anzustellen.

22 Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine

Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie

belastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 195,-- DM. Die Größenordnung

des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig.

Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in

keinem offensichtlichen Missverhältnis.

Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das

Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im

Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das

Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann,

wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der

Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten

Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an,

23 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Mai

1992 -3 C 3.90-, NJW 1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar

2000 -3 B 149.01-; Oberverwaltungsgericht für das Land

1996 -5 A 1746/94-, VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 -

5 A 183/96-, NJW 1998, 2465 sowie Beschlüsse vom 24.

September 1998 -5 A 6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21.

März 2000 -5 A 2339/99-, NZV 00, 310.

24

Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken die Funktion der

fraglichen Verkehrsfläche. Durch die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbotes

soll einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern ein kurzfristiges Halten, das Ein- und

Aussteigen und vor allem das Be- und Entladen in unmittelbarer Nähe von

Geschäften ermöglicht werden. Die Missachtung des in einem verkehrsreichen Teil

der Aachener Innenstadt eingerichteten eingeschränkten Haltverbots durch den

Kläger über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde beeinträchtigte die

verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche wesentlich. Diese

Funktionsbeeinträchtigung, die zu einer nicht lediglich kurzfristigen Blockierung eines

Teils der Ladezone geführt hatte, rechtfertigte deshalb ein sofortiges Einschreiten der

Beklagten im Wege des Sofortvollzuges, ohne dass es auf die Dauer des

Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer

Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme,

25

1066; OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, a.a.O.,

und Beschluss vom 24. September 1998 -5 A 6183/96-, a.a.O.;

1989 -3 K 1587/88-.

Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete

Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten,

sind nicht aufgezeigt. Fehler bei der Ermessensausübung sind ebenfalls nicht

ersichtlich.

26 Ist demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig angeordnet worden, so ist der

Kläger auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 59,

55 Abs. 2 VwVG NRW zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen. Ein

Erstattungsanspruch steht ihm vor diesem Hintergrund nicht zu.

27 b.

Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage ist ebenfalls unbegründet.

28 Der Gebührenbescheid des Beklagten zu 2. vom 2. August 1999 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 28. November 2002 ist

rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1

VwGO.

29 Die mit dem angefochtenen Bescheid erhoben Verwaltungsgebühren in Höhe

von 80,-- DM sind rechtlich nicht zu beanstanden.

30 Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 Nr. 7

KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für -rechtmäßige-

Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen

Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 50,-- DM bis 300,--

DM zu erheben.

31 Die Gebührenerhebung ist nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.

32 Die ihr zugrundeliegende Abschleppmaßnahme erweist sich -wie zuvor unter a.

ausführlich dargelegt- als rechtmäßig.

33 Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken.

Sie bewegt sich mit 80,-- DM im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens.

Dafür, dass bei der Bemessung dieses Gebührensatzes andere Kosten als die

Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege

der Ersatzvornahme bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand entstehen (vgl. § 77

Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW), Berücksichtigung gefunden haben, ist weder etwas

vorgetragen noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich. Schließlich steht die vom

Beklagten zu 2. erhobene Gebühr auch in keinem Missverhältnis zu der erbrachten

Leistung und erweist sich daher auch als verhältnismäßig.

34 Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 2. August 1999 ist

mithin rechtmäßig. Die Klage unterliegt daher auch insoweit der Abweisung.

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über

ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der

Zivilprozessordnung (ZPO).

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