Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Aachen v. 05.02.2003: Abschleppkosten
Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 05.02.2003 - 6 K 461/00) hat entschieden:
Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
1 T a t b e s t a n d:
2 Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B. - O. 0000.
Dieses Fahrzeug war am 2. August 1999 in der B1.------straße in Aachen am
Fahrbahnrand abgestellt. Für diesen Bereich war durch Verkehrszeichen Z 286 ein
eingeschränktes Haltverbot angeordnet. Nachdem eine Überwachungskraft der
Gründe:
Beklagten das Fahrzeug in der Zeit von 15.10 Uhr bis 16.18 Uhr beobachtet hatte,
ließ sie das Fahrzeug des Klägers abschleppen und auf das Betriebsgelände des
Abschleppunternehmers verbringen. Dort wurde dem Kläger das Fahrzeug am
gleichen Tag gegen eine Zahlung von 195,-- DM für das Abschleppen zzgl. einer
Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,-- DM ausgehändigt.
3 Mit Schreiben vom 3. September 1999 verlangte der Kläger die Rückerstattung
der Abschleppkosten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das
Parken im eingeschränkten Haltverbot, auch wenn dies länger als 60 Minuten
andauere, im Hinblick auf das Übermaßverbot nicht das sofortige Abschleppen des
Fahrzeuges rechtfertige.
4 Mit Schreiben vom 23. August 1999 lehnte die Beklagte zu 1. die Rückerstattung
der Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei. Das
Fahrzeug habe eine Ladezone blockiert. Diese sei für mehrere in der B2.------straße
ansässige Ladengeschäfte eingerichtet worden. Die Ladezone müsse unbedingt
freigehalten werden, da ansonsten Ladevorgänge auf der Fahrbahn abgewickelt
würden. Dies würde zu erheblichen Behinderungen führen.
5 Der Kläger hat am 25. Februar 2000 Klage erhoben, mit der er sich gegen die
Erhebung der Verwaltungsgebühr wendet und die Rückerstattung der
Abschleppkosten fordert. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, es habe keine Verkehrsbehinderung
vorgelegen. Zum fraglichen Zeitpunkt sei, wie er auf entsprechende Nachfrage
erfahren habe, keine Belieferung der anliegenden Geschäfte erfolgt. Auch hätte der
Beklagte Nachforschungen anstellen müssen, um den Kläger vor der Einleitung der
Abschleppmaßnahme zu benachrichtigen.
6 Den vom Kläger gegen die Erhebung der Verwaltungsgebühr eingelegten
Widerspruch vom 19. April 2000 wies die Bezirksregierung Köln mit
Widerspruchsbescheid vom 28. November 2002 als unbegründet zurück.
7
Der Kläger beantragt,
8 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 99,70 EUR
(= 195,-- DM) nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem
17. September 1999 zu zahlen,
9 2. den Gebührenbescheid des Beklagten zu 2. vom
2. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Köln vom 28. November 2002
aufzuheben.
10 Die Beklagten beantragen,
11 die Klage abzuweisen.
12
Sie beziehen sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen
auf den Inhalt des Schreibens vom 23. August 1999.
13 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Dezember 2002 auf
den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und
der Bezirksregierung Köln (jeweils ein Heft) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
16 a.
Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage, mit der der Kläger die Erstattung der
ihm entstandenen Abschleppkosten begehrt, ist unbegründet, weil der Kläger von der
Beklagten zu 1. keine Zahlung verlangen kann. Ein allein in Betracht kommender
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihm nicht zu. Denn die vom Kläger
vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte nicht
rechtsgrundlos.
17 Der Beklagten zu 1., die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung
gewesen ist, stand gegen den Kläger aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77
Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des
Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der
entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 195,-- DM zu.
18 Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann
insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur
Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des
Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der
entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme
handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten
Vorschriften.
19 Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung
für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit
umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung
schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen
öffentlichrechtliche -hier straßenverkehrsrechtliche- Vorschriften verstoßen wird. Im
Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6
lit. b) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug des Klägers in
einem Bereich abgestellt war, für den durch Verkehrszeichen 286 ein
eingeschränktes Haltverbot angeordnet worden war. In diesem Bereich war das
Halten über drei Minuten, das nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder
Entladen diente, verboten (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO). Das Abstellen des
Fahrzeugs des Klägers, das von dem Ausnahmetatbestand nicht erfasst wurde, war
demnach verbotswidrig.
20 Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden
und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das
Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen
Störung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch
einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Abs. 2 VwVG NRW).
21 Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem
Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) folgenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine
einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete
Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene
Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung
zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger
beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur
Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des
Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu
versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer -wie hier- nicht
sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die
Überwachungskraft der Beklagten war mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht
verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters
Nachforschungen anzustellen.
22 Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine
Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie
belastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 195,-- DM. Die Größenordnung
des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig.
Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in
keinem offensichtlichen Missverhältnis.
Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das
Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im
Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das
Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann,
wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der
Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten
Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an,
23 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Mai
1992 -3 C 3.90-, NJW 1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar
2000 -3 B 149.01-; Oberverwaltungsgericht für das Land
1996 -5 A 1746/94-, VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 -
5 A 183/96-, NJW 1998, 2465 sowie Beschlüsse vom 24.
September 1998 -5 A 6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21.
März 2000 -5 A 2339/99-, NZV 00, 310.
24
Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken die Funktion der
fraglichen Verkehrsfläche. Durch die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbotes
soll einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern ein kurzfristiges Halten, das Ein- und
Aussteigen und vor allem das Be- und Entladen in unmittelbarer Nähe von
Geschäften ermöglicht werden. Die Missachtung des in einem verkehrsreichen Teil
der Aachener Innenstadt eingerichteten eingeschränkten Haltverbots durch den
Kläger über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde beeinträchtigte die
verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche wesentlich. Diese
Funktionsbeeinträchtigung, die zu einer nicht lediglich kurzfristigen Blockierung eines
Teils der Ladezone geführt hatte, rechtfertigte deshalb ein sofortiges Einschreiten der
Beklagten im Wege des Sofortvollzuges, ohne dass es auf die Dauer des
Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer
Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme,
25
1066; OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, a.a.O.,
und Beschluss vom 24. September 1998 -5 A 6183/96-, a.a.O.;
1989 -3 K 1587/88-.
Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete
Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten,
sind nicht aufgezeigt. Fehler bei der Ermessensausübung sind ebenfalls nicht
ersichtlich.
26 Ist demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig angeordnet worden, so ist der
Kläger auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 59,
55 Abs. 2 VwVG NRW zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen. Ein
Erstattungsanspruch steht ihm vor diesem Hintergrund nicht zu.
27 b.
Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage ist ebenfalls unbegründet.
28 Der Gebührenbescheid des Beklagten zu 2. vom 2. August 1999 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 28. November 2002 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO.
29 Die mit dem angefochtenen Bescheid erhoben Verwaltungsgebühren in Höhe
von 80,-- DM sind rechtlich nicht zu beanstanden.
30 Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 Nr. 7
KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für -rechtmäßige-
Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen
Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 50,-- DM bis 300,--
DM zu erheben.
31 Die Gebührenerhebung ist nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
32 Die ihr zugrundeliegende Abschleppmaßnahme erweist sich -wie zuvor unter a.
ausführlich dargelegt- als rechtmäßig.
33 Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken.
Sie bewegt sich mit 80,-- DM im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens.
Dafür, dass bei der Bemessung dieses Gebührensatzes andere Kosten als die
Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege
der Ersatzvornahme bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand entstehen (vgl. § 77
Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW), Berücksichtigung gefunden haben, ist weder etwas
vorgetragen noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich. Schließlich steht die vom
Beklagten zu 2. erhobene Gebühr auch in keinem Missverhältnis zu der erbrachten
Leistung und erweist sich daher auch als verhältnismäßig.
34 Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 2. August 1999 ist
mithin rechtmäßig. Die Klage unterliegt daher auch insoweit der Abweisung.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über
ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung (ZPO).
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