Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Aachen v. 23.01.2003: Aussageverweigerungsrecht
Das Verwaltungsgericht Aachen (Entscheidung vom 23.01.2003 - 2 K 879/02) hat entschieden:
Siehe auch
Fahrtenbuch Fahrzeughalter
und
Fahrtenbuch und Fahrzeughalter
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer vom Beklagten angeordneten
Fahrtenbuchauflage für das von ihm gehaltene Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz
mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000.
3 Laut Aufzeichnung einer Stativmessanlage wurde mit diesem Fahrzeug am 29.
Mai 2001 um 11.19 Uhr auf der Bundesautobahn A 7 bei Werneck in Fahrtrichtung
Würzburg eine Verkehrsordnungswidrigkeit (ungenügender Sicherheitabstand von
weniger als 3/10 des halben Tachowertes bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 109
km/h) begangen. Auf die Anhörung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
begehrte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Juni
2001 Akteneinsicht. Zum mutmaßlichen Fahrzeugführer machte er keine Angaben.
Die Ermittlungen des Ermittlungsdienstes anhand des Messfotos führten nicht zur
Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers, der Kläger machte von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren
eingestellt wurde.
4 Mit Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2001 legte der Beklagte dem Kläger
die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten auf, nachdem
ihm zuvor Gelegenheit gegeben worden war, sich zu der beabsichtigten Maßnahme
zu äußern. Der Kläger erhob gegen diese Ordnungsverfügung am 20. Dezember
2001 Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass bereits der Anhörungsbogen im
Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erst eine Woche nach dem Vorfall
übersandt worden, der Ermittlungsdienst erst zwei Monate später tätig geworden sei,
so dass er sich bereits aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr an den Fahrer seines
Fahrzeuges habe erinnern können. Darüber hinaus dürfe man das ihm zustehende
Aussageverweigerungsrecht nicht mit Hilfe der nachfolgenden Fahrtenbuchauflage
aushöhlen. Schließlich sei die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig, da es sich um
einen erst- und einmaligen Verstoß gehandelt habe. Die Bezirksregierung Köln wies
mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2002 den Widerspruch zurück.
5 Der Kläger hat am 3. Mai 2002 Klage erhoben. Er trägt in Ergänzung seiner
bisherigen Ausführungen vor, die Fahrtenbuchauflage sei bereits deshalb
unverhältnismäßig, weil der zugrundeliegende Verkehrsverstoß nur mit einem Punkt
belegt worden wäre.
6 Er beantragt schriftsätzlich,
7 den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2001 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Köln vom 12. April 2002 aufzuheben.
8 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9 die Klage abzuweisen.
10 Er nimmt Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und
der Bezirksregierung Köln verwiesen.
12
Entscheidungsgründe:
13 Die Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
Sachverhalt geklärt ist. Kläger und Beklagter sind hierzu entsprechend gehört
worden.
14 Die Klage ist unbegründet.
15 Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Dezember 2001
und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 12. April 2002 sind
rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3
des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach letztgenannter Vorschrift kann
die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf
ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines
Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer
Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
17 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:
18 Mit dem in Rede stehenden Fahrzeug des Klägers wurde am 29. Mai 2001 den
Verkehrsvorschriften der §§ 24 StVG, 4 Abs. 1, 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 4 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) und Ziffer 6.1 der Verordnung über Regelsätze für
Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten
im Straßenverkehr (BKatV) zuwider gehandelt, indem der Führer des Fahrzeuges bei
einer Geschwindigkeit von 109 km/h weniger 3/10 des halben Tachowertes
Sicherheitsabstand eingehalten hat.
19 Die Feststellung des Fahrzeugführers nach dieser Zuwiderhandlung war nicht
möglich. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen,
wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den
Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen
ergriffen hat.
20 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW), Urteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 -, und
vom 17. Dezember 1998 - 25 A 1358/98 -.
21 Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die
Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich ist,
zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen
Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine
Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei
Wochen, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch
zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.
Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5;
Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Deutsches Autorecht
(DAR) 1987, 393.
23 Dies ist vorliegend erfolgt. Der Kläger hat auf die Anhörung zur
Verkehrsordnungswidrigkeit, die am 29. Mai 2001 begangen wurde, bereits mit
Schriftsatz vom 8. Juni 2001 reagiert. Die Verfolgungsbehörde hat alle
angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Mangels entsprechender
Anknüpfungspunkte waren weitergehende Ermittlungen als die vorgenommene
Halterbefragung nicht angezeigt, zumal Anhaltspunkte, die auf einen konkreten
anderen Täter hätten hindeuten können, nicht ersichtlich waren.
24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2002 - 8 A 1688/01 -
und vom 8. August 2002 - 8 A 3137/02 - zur Frage, welcher
Ermittlungsaufwand bei fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters
angemessen ist.
25 Ein Ermittlungsdefizit ist nach Einschätzung der Kammer nicht gegeben.
Die Anwendbarkeit von § 31 a StVZO wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der
Kläger auf die Anhörung zum Verkehrsverstoß von seinem gesetzlichen
Aussageverweigerungsrecht gemäß § 136 der Strafprozessordnung (StPO)
Gebrauch gemacht und die Benennung des Fahrzeugführers abgelehnt hat. Es
enspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Ausübung des
Aussgeverweigerungsrechts in einem wegen des Verkehrsverstoßes durchgeführten
Verfahren der Anwendbarkeit von § 31 a StVZO nicht entgegensteht, namentlich
durch eine Fahrtenbuchauflage nicht "unterlaufen oder ausgehöhlt" wird.
26 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7.
Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, Neue Juristische Wochenschrift
(NJW) 1982, 5688; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3
B 96.99 - und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -; OVG NRW, Urteil
vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 -.
27 Die Fahrtenbuchauflage ist nämlich keine Sanktion der Aussageverweigerung;
sie knüpft nicht an die Tatsache der Aussageverweigerung an, sondern an die
fehlende Täterfeststellung. Die bei der Entscheidung für oder gegen die
Aussageverweigerung theoretisch bestehende Möglichkeit, dem Halter mit dem
Fahrtenbuch eine Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung künftiger
Verkehrsverstöße aufzuerlegen, berührt die Ausübung des
Aussageverweigerungsrechts nicht, zumal auch bei Vorhandensein eines
Fahrtenbuches gegebenfalls die Aussage über dessen inhaltliche Richtigkeit
verweigert werden kann.
28 Sind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz
1 StVZO gegeben, so erweist sich die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch im
Übrigen als rechtmäßig. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von
sechs Monaten nach dem vorliegend vorgetragenen einmaligen Verkehrsverstoß
begegnet namentlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.
29 Angesichts der Schwere der vorliegenden Zuwiderhandlung, die nach Nr. 5.5 der
Anlage 13 zur im August 1998 in Kraft getretenen Fahrerlaubnisverordnung mit drei
Punkten erfasst wird, ist bereits nach einem erstmaligen Verstoß eine
Fahrtenbuchauflage erforderlich und angemessen, ohne dass es einer konkreten
Verkehrsgefährdung bedurft hätte.
30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -,
NJW 1995, 2242, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 - sowie
Mai 1995 - 11 C 12.94 -, NJW 1995, 2866; zur neueren
1399/99 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September
1999 - 3 B 94.99 -, OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A
699/97 -.
31 Die in der Ordnungsverfügung ferner geregelte Erstreckung der
Fahrtenbuchauflage auf Ersatzfahrzeuge für das Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen XX-XX 000 findet in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO eine ausreichende
Rechtsgrundlage und erweist sich vorliegend als hinreichend bestimmt im Sinne von
§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vorliegend sind Anhaltspunkte für
eine Veräußerung ohne Wiederbeschaffung weder vorgetragen noch ersichtlich.
32 Die weiterhin in der Ordnungsverfügung enthaltenen Bestimmungen, die Inhalt,
Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuches betreffen, rechtfertigen sich aus § 31
a Abs. 2 und 3 StVZO.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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