Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Aachen v. 23.01.2003: Aussageverweigerungsrecht




Das Verwaltungsgericht Aachen (Entscheidung vom 23.01.2003 - 2 K 879/02) hat entschieden:

Siehe auch
Fahrtenbuch Fahrzeughalter
und
Fahrtenbuch und Fahrzeughalter

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

1

Tatbestand:


2 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer vom Beklagten angeordneten

Fahrtenbuchauflage für das von ihm gehaltene Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz

mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000.

3 Laut Aufzeichnung einer Stativmessanlage wurde mit diesem Fahrzeug am 29.

Mai 2001 um 11.19 Uhr auf der Bundesautobahn A 7 bei Werneck in Fahrtrichtung

Würzburg eine Verkehrsordnungswidrigkeit (ungenügender Sicherheitabstand von

weniger als 3/10 des halben Tachowertes bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 109

km/h) begangen. Auf die Anhörung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens

begehrte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Juni

2001 Akteneinsicht. Zum mutmaßlichen Fahrzeugführer machte er keine Angaben.

Die Ermittlungen des Ermittlungsdienstes anhand des Messfotos führten nicht zur

Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers, der Kläger machte von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren

eingestellt wurde.

4 Mit Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2001 legte der Beklagte dem Kläger

die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten auf, nachdem

ihm zuvor Gelegenheit gegeben worden war, sich zu der beabsichtigten Maßnahme

zu äußern. Der Kläger erhob gegen diese Ordnungsverfügung am 20. Dezember

2001 Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass bereits der Anhörungsbogen im

Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erst eine Woche nach dem Vorfall

übersandt worden, der Ermittlungsdienst erst zwei Monate später tätig geworden sei,

so dass er sich bereits aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr an den Fahrer seines

Fahrzeuges habe erinnern können. Darüber hinaus dürfe man das ihm zustehende

Aussageverweigerungsrecht nicht mit Hilfe der nachfolgenden Fahrtenbuchauflage

aushöhlen. Schließlich sei die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig, da es sich um

einen erst- und einmaligen Verstoß gehandelt habe. Die Bezirksregierung Köln wies

mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2002 den Widerspruch zurück.

5 Der Kläger hat am 3. Mai 2002 Klage erhoben. Er trägt in Ergänzung seiner

bisherigen Ausführungen vor, die Fahrtenbuchauflage sei bereits deshalb

unverhältnismäßig, weil der zugrundeliegende Verkehrsverstoß nur mit einem Punkt

belegt worden wäre.

6 Er beantragt schriftsätzlich,

7 den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2001 in

der Fassung des Widerspruchsbescheides der

Bezirksregierung Köln vom 12. April 2002 aufzuheben.

8 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

9 die Klage abzuweisen.

10 Er nimmt Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und

der Bezirksregierung Köln verwiesen.

12

Entscheidungsgründe:


13 Die Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache

keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der

Sachverhalt geklärt ist. Kläger und Beklagter sind hierzu entsprechend gehört

worden.

14 Die Klage ist unbegründet.

15 Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Dezember 2001

und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 12. April 2002 sind

rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16 Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3

des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach letztgenannter Vorschrift kann

die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf

ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines

Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer

Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

17 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:

18 Mit dem in Rede stehenden Fahrzeug des Klägers wurde am 29. Mai 2001 den

Verkehrsvorschriften der §§ 24 StVG, 4 Abs. 1, 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 4 der

Straßenverkehrsordnung (StVO) und Ziffer 6.1 der Verordnung über Regelsätze für

Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten

im Straßenverkehr (BKatV) zuwider gehandelt, indem der Führer des Fahrzeuges bei

einer Geschwindigkeit von 109 km/h weniger 3/10 des halben Tachowertes

Sicherheitsabstand eingehalten hat.

19 Die Feststellung des Fahrzeugführers nach dieser Zuwiderhandlung war nicht

möglich. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen,

wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den

Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen

ergriffen hat.

20 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

(OVG NRW), Urteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 -, und

vom 17. Dezember 1998 - 25 A 1358/98 -.

21 Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die

Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich ist,

zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen

Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine

Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei

Wochen, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch

zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.

Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5;

Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Deutsches Autorecht

(DAR) 1987, 393.

23 Dies ist vorliegend erfolgt. Der Kläger hat auf die Anhörung zur

Verkehrsordnungswidrigkeit, die am 29. Mai 2001 begangen wurde, bereits mit

Schriftsatz vom 8. Juni 2001 reagiert. Die Verfolgungsbehörde hat alle

angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Mangels entsprechender

Anknüpfungspunkte waren weitergehende Ermittlungen als die vorgenommene

Halterbefragung nicht angezeigt, zumal Anhaltspunkte, die auf einen konkreten

anderen Täter hätten hindeuten können, nicht ersichtlich waren.

24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2002 - 8 A 1688/01 -

und vom 8. August 2002 - 8 A 3137/02 - zur Frage, welcher

Ermittlungsaufwand bei fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters

angemessen ist.

25 Ein Ermittlungsdefizit ist nach Einschätzung der Kammer nicht gegeben.

Die Anwendbarkeit von § 31 a StVZO wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der

Kläger auf die Anhörung zum Verkehrsverstoß von seinem gesetzlichen

Aussageverweigerungsrecht gemäß § 136 der Strafprozessordnung (StPO)

Gebrauch gemacht und die Benennung des Fahrzeugführers abgelehnt hat. Es

enspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Ausübung des

Aussgeverweigerungsrechts in einem wegen des Verkehrsverstoßes durchgeführten

Verfahren der Anwendbarkeit von § 31 a StVZO nicht entgegensteht, namentlich

durch eine Fahrtenbuchauflage nicht "unterlaufen oder ausgehöhlt" wird.

26 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7.

Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, Neue Juristische Wochenschrift

(NJW) 1982, 5688; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3

B 96.99 - und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -; OVG NRW, Urteil

vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 -.

27 Die Fahrtenbuchauflage ist nämlich keine Sanktion der Aussageverweigerung;

sie knüpft nicht an die Tatsache der Aussageverweigerung an, sondern an die

fehlende Täterfeststellung. Die bei der Entscheidung für oder gegen die

Aussageverweigerung theoretisch bestehende Möglichkeit, dem Halter mit dem

Fahrtenbuch eine Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung künftiger

Verkehrsverstöße aufzuerlegen, berührt die Ausübung des

Aussageverweigerungsrechts nicht, zumal auch bei Vorhandensein eines

Fahrtenbuches gegebenfalls die Aussage über dessen inhaltliche Richtigkeit

verweigert werden kann.

28 Sind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz

1 StVZO gegeben, so erweist sich die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch im

Übrigen als rechtmäßig. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von

sechs Monaten nach dem vorliegend vorgetragenen einmaligen Verkehrsverstoß

begegnet namentlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.

29 Angesichts der Schwere der vorliegenden Zuwiderhandlung, die nach Nr. 5.5 der

Anlage 13 zur im August 1998 in Kraft getretenen Fahrerlaubnisverordnung mit drei

Punkten erfasst wird, ist bereits nach einem erstmaligen Verstoß eine

Fahrtenbuchauflage erforderlich und angemessen, ohne dass es einer konkreten

Verkehrsgefährdung bedurft hätte.

30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -,

NJW 1995, 2242, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 - sowie

Mai 1995 - 11 C 12.94 -, NJW 1995, 2866; zur neueren

1399/99 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September

1999 - 3 B 94.99 -, OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A

699/97 -.

31 Die in der Ordnungsverfügung ferner geregelte Erstreckung der

Fahrtenbuchauflage auf Ersatzfahrzeuge für das Fahrzeug mit dem amtlichen

Kennzeichen XX-XX 000 findet in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO eine ausreichende

Rechtsgrundlage und erweist sich vorliegend als hinreichend bestimmt im Sinne von

§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vorliegend sind Anhaltspunkte für

eine Veräußerung ohne Wiederbeschaffung weder vorgetragen noch ersichtlich.

32 Die weiterhin in der Ordnungsverfügung enthaltenen Bestimmungen, die Inhalt,

Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuches betreffen, rechtfertigen sich aus § 31

a Abs. 2 und 3 StVZO.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum