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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 06.11.2002: Benzin"diebstahl"




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.11.2002 - 6d A 756/01.O) hat entschieden:

Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Grundsatz eines fairen Verfahrens

Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.

1

Gründe:


2 I.

3 1. Der am 15. März 19 geborene Beamte wechselte nach sechsjähriger

Volksschulzeit im Frühjahr 19 zur Realschule, die er 19 mit dem Abschluss der

Mittleren Reife verließ. Im Anschluss daran absolvierte er bis 19 erfolgreich eine

Lehre als Radio- und Fernsehtechniker. Als Vorbereitung auf ein geplantes

Ingenieurstudium arbeitete er von November 19 bis März 19 als Praktikant bei den

S. I. . Anschließend begann er ein Ingenieurstudium an der Staatlichen

Ingenieurschule für Maschinenwesen in H. -C. .

4 Mit Wirkung vom 1. Juli 19 trat er in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-

Westfalen ein. Am 15. März 19 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf

Lebenszeit verliehen. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 24. Juli 1975 zum

Kriminalobermeister.

5 Nachdem der Beamte ab November 19 seinen Dienst beim Polizeipräsidenten

F. zunächst als Ermittlungsbeamter auf der Kriminalwache verrichtet hatte, wurde

er im Dezember 1974 zum damaligen 5. Kommissariat umgesetzt, wo er

Kraftfahrzeugdelikte bearbeitete. Im Mai 1975 wurde er in die Einsatzgruppe

"Straßen-kriminalität" umgesetzt. Für die Zeit von Januar 1976 bis Juni 1976 erfolgte

seine Umsetzung zum damaligen 4. Kommissariat in die dort eingerichtete

Ermittlungskommission "S. ". Anschließend versah er wieder Dienst als

Ermittlungsbeamter beim damaligen 5. Kommissariat. Im April 1978 wurde der

Beamte zum seinerzeit neu eingerichteten Mobilen Einsatzkommando (MEK) F.

umgesetzt, wo er bis Februar 1979 seinen Dienst verrichtete.

6 Seit Februar 1979 ist der Beamte nach Einleitung des förmlichen

Disziplinarverfahrens gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben worden.

Ein Teil seiner Dienstbezüge wurde seitdem einbehalten.

7 Während seiner aktiven Polizeidiensttätigkeit waren die Leistungen und

Fähigkeiten des Beamten in den dienstlichen Beurteilungen und zusätzlich

gefertigten Eignungsberichten als gut durchschnittlich und überdurchschnittlich

eingestuft worden.

8 Der Beamte ist seit 1986 zum zweiten Mal verheiratet. Die erste im Jahre 1971

geschlossene Ehe wurde im Jahre 1983 geschieden. Das Sorgerecht für die am 8.

Mai 1977 geborene Tochter wurde dem Beamten übertragen. Diese studiert

inzwischen und ist vom Vater nicht mehr finanziell abhängig. Neben der Tochter aus

erster Ehe hat der Beamte einen am 8. September 1968 geborenen nicht ehelichen

Sohn. Das monatliche Nettogehalt des Beamten beträgt unter Berücksichtigung einer

Gehaltskürzung von 30 % 2.021,75 DM (Stand März 2001). Seine Ehefrau ist als

Großhandelskauffrau tätig mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.600,00

Euro.

9 Der Beamte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:

10 Mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 5. März 1982 (35 Ls - 60 Js 275/81 -

190/81) wurde er wegen Bestechlichkeit und Strafvereitelung im Amt zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung

ausgesetzt wurde. Der ebenfalls angeklagte Vorwurf der Unterschlagung blieb in

dem Urteil des Amtsgerichts Essen zunächst unberücksichtigt, da er gemäß § 154

StPO vorläufig eingestellt wurde. Auf seine Berufung wurde der Beamte mit Urteil

des Landgerichts Essen vom 29. September 1982 (21 (24/82) - 60 Js 275/81 -)

freigesprochen. Das Verfahren wegen Unterschlagung wurde wieder aufgenommen,

jedoch im Hinblick auf weitere inzwischen gegen den Beamten anhängige

Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

11 Ein weiteres Strafverfahren wegen eines Vergehens gegen das

Fernmeldeanlagengesetz (60 Js 644/81 StA Essen) wurde durch Beschluss des

Amtsgerichts Marl vom 18. Oktober 1984 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen

Zahlung eines Geldbetrages von 1800,00 DM zunächst vorläufig und nach Zahlung

am 7. November 1984 endgültig eingestellt.

12 Ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Eingriff in den Straßenverkehr,

Körperverletzung und Nötigung (21 Js 647/82 StA Essen) wurde durch Beschluss

des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Januar 1983 gemäß § 153 Abs. 2 StPO

eingestellt.

13 Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Steuervergehens

(60 Js 53/83) wurde durch die Staatsanwaltschaft Essen am 6. Juli 1983 im Hinblick

auf die seinerzeit noch anhängigen Verfahren 60 Js 644/81 und 60 Js 275/81 gemäß

§ 154 StPO vorläufig eingestellt. Eine mögliche Wiederaufnahme nach Einstellung

dieser Verfahren erfolgte nach dem Inhalt der Strafakten nicht.

14 Mit Urteil des Amtsgerichts Marl vom 17. Januar 1984 (10 Ds - 21 Js 69/83 -

81/83) wurde der Beamte wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die

hiergegen eingelegte Berufung des Beamten wurde durch Urteil des Landgerichts

Essen vom 29. Oktober 1984 (28 (62/84) - 21 Js 69/83-) ebenso verworfen wie die

nachfolgend von dem Beamten eingelegte Revision durch Beschluss des

Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 1985 (2 Ss 257/85). Ein im Oktober 1987

gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Landgericht

Dortmund mit Beschluss vom 29. Dezember 1988 (14 XII 0 12/88) als unzulässig

verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beamten gegen diesen Beschluss hat das

68/89).

15 Nachdem der Polizeipräsident F. bereits mit Verfügung vom 12. Februar 1979

disziplinare Vorermittlungen angeordnet hatte, und zwar wegen der Vorwürfe, die

Gegenstand des Strafverfahrens 60 Js 275/81 waren (Bestechlichkeit,

Strafvereitelung im Amt und Unterschlagung), leitete er mit Verfügung vom 14.

Februar 1979, die dem Beamten am selben Tag zuging, das förmliche

Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Dieses Verfahren wurde gemäß § 17 Abs. 1 DO

NRW im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren ausgesetzt. Gleichzeitig wurde

der Beamte gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben und die

Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge angeordnet. Dabei variierte der

Kürzungsbetrag in der Zeit bis Dezember 1985 zwischen 15 und 50 vom Hundert; in

der Zeit danach wurden fortlaufend 30 vom Hundert seiner Bezüge einbehalten.

16 Nachdem der Beamte in den Verdacht geraten war, ohne Genehmigung eine

Nebentätigkeit als Privatdetektiv auszuüben, wurde dieser Vorwurf mit

Erweiterungsverfügung vom 15. Februar 1980, dem Beamten zugestellt am 16.

Februar 1980, in das förmliche Verfahren eingebracht. Mit weiterer Verfügung vom

22. September 1997, dem Beamten am 25. September 1997 zugestellt, wurde dieser

Vorwurf konkretisiert und erweitert.

17 Mit der dem Beamten am 10. Februar 1981 zugestellten Verfügung vom 6.

Februar 1981 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe erstreckt, unter

anderem auf den Verdacht, beim Straßenverkehrsamt N. unter Angabe

wahrheitswidriger Motive eine Kennzeichensperrung beantragt zu haben.

18 Nach Bekanntwerden des Sachverhalts, der dem Strafverfahren 60 Js 644/81 zu

Grunde lag (Verstoß gegen das Fernmeldeanlagengesetz), wurde das förmliche

Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 16. Februar 1982 um diesen Vorwurf

erweitert, die Untersuchung im Hinblick auf das Strafverfahren jedoch gemäß § 17

Abs. 1 DO NRW zunächst ausgesetzt. In gleicher Weise wurde mit den Vorwürfen

verfahren, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 21 Js 647/81

(Freiheitsberaubung, Eingriff in den Straßenverkehr, Körperverletzung und Nötigung)

und 60 Js 53/83 (Betrug zum Nachteil der Finanzverwaltung) waren.

19 Durch Verfügung vom 28. Oktober 1982, dem Beamten zugestellt am 31.

Oktober 1982, wurde das Disziplinarverfahren erneut erweitert, und zwar um den

Vorwurf der Hehlerei an dreizehn Videorecordern. Mit Blick auf das wegen dieses

Vorwurfs seinerzeit noch anhängige Strafverfahren erfolgte ebenfalls eine vorläufige

Aussetzung nach § 17 Abs. 1 DO NRW. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in

dieser Sache wurde unter dem 31. Juli 1985 die Aufhebung der bestehenden

Aussetzung verfügt, das Verfahren jedoch im Oktober 1988 wegen des inzwischen

gestellten Antrags des Beamten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens erneut

ausgesetzt. Diese Aussetzung wurde unter dem 10. August 1992 aufgehoben,

nachdem das Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeschlossen war.

20 Mit Beschluss der Disziplinarkammer vom 21. Januar 1993 (35 K 10721/92.O)

wurde der bis dahin bestellte Untersuchungsführer, Kriminaldirektor X. , wegen

seiner neuen Aufgabe als Polizeipräsident in S. -Q. von seinem Amt als

Untersuchungsführer abberufen. Mit Verfügung des Polizeipräsidenten F. vom

23. April 1993 wurde Regierungsrätin K. zur Nachfolgerin bestellt. Diese wurde

mit Verfügung vom 26. Januar 1994 durch die Einleitungsbehörde wegen

krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit vom Amt der Untersuchungsführerin

abberufen; am 7. November 1994 wurde Regierungsrat z. A. L. zum neuen

Untersuchungsführer bestellt. Mit Schreiben vom 20. September 1995 stellte der

Polizeipräsident F. gegenüber der früheren Untersuchungsführerin die Nichtigkeit

ihrer Abberufung fest, und zwar mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für

eine Abberufung nicht vorgelegen hätten. Den Antrag des Polizeipräsidenten F.

vom 21. März 1996, die Untersuchungsführerin wegen vorausgegangener

Dienstunfähigkeit und einer inzwischen aufgenommenen Tätigkeit in der

Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums NRW von ihrem Amt

abzuberufen, lehnte die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 4. September 1996 ab

(35 K 3377/96.O). Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Untersuchungsführerin

wurde durch Beschluss des Senats vom 3. Februar 1997 verworfen (6d A

5108/96.0).

21 Mit Schreiben vom 18. Februar 1997 wurde die Untersuchungsführerin durch die

Einleitungsbehörde aufgefordert, das Verfahren nunmehr schnellstmöglich zum

Abschluss zu bringen. Die Untersuchungsführerin erweiterte den Vorwurf der

ungenehmigten Nebentätigkeit mit Verfügung vom 22. September 1997. Ein von ihr

auf den 27. November 1997 anberaumter Beweistermin fand nicht statt, nachdem der

Beamte mit Schriftsatz vom 24. November 1997 angekündigt hatte, dass er dem

Termin fernbleiben werde. Den auf den 23. April 1998 anberaumten Termin zur

Gewährung des Schlussgehörs nahm der Beamte ebenfalls nicht wahr.

22 Die am 6. Januar 1999 bei der Disziplinarkammer eingegangene

Anschuldigungsschrift legt dem Beamten zur Last, ein Dienstvergehen begangen zu

haben, indem er

23 (1) durch Täuschung des Straßenverkehrsamtes in N. über seine

Amtsstellung und über eine dienstliche Notwendigkeit am 20. Oktober 1979

eine Kennzeichensperrung für einen auf den Namen seiner Ehefrau

zugelassenen PKW beantragt habe,

24 (2) in der Zeit vom l. August 1979 bis 28. Mai 1982 eine umfangreiche

Nebentätigkeit als Privatdetektiv ausgeübt habe, ohne vor Ausübung der

Nebentätigkeit eine Genehmigung seines Dienstvorgesetzten einzuholen,

25 (3) sich wegen Hehlerei strafbar gemacht habe.

26 2. Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen

eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.

27 a) Zur Begründung hat die Kammer zunächst ausgeführt, dass schwere

Verfahrensfehler, die gemäß §§ 75 Abs. 3, 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW eine Einstellung

bedingt hätten, nicht vorliegen würden. Insbesondere sei das Verfahren nicht wegen

seiner erheblichen Dauer unzulässig geworden. Allerdings weise insbesondere das

Verfahren zwischen Einleitungsverfügung und dem Eingang der

Anschuldigungsschrift bei Gericht mit fast zwanzig Jahren eine Dauer auf, die auch in

der Praxis der Kammer bislang einmalig sei und für die nur zum Teil sachliche

Gründe angeführt werden könnten, so für die Zeit bis zur Rechtskraft der Verurteilung

des Beamten wegen Hehlerei im Mai 1985, in der das Verfahren immer wieder - auch

wegen verschiedener anderer strafgerichtlicher Verfahren - gemäß § 17 Abs. 1 DO

NRW ausgesetzt gewesen sei. Ob die im Oktober 1988 erfolgte - erneute -

Aussetzung des Verfahrens zu Anschuldigungspunkt 3 (Hehlerei) nach Antrag des

Beamten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 17 Abs. 1 DO NRW

geboten gewesen sei, könne dahinstehen. Angesichts des mit dieser Regelung

beabsichtigten Zwecks, voneinander abweichende straf- und disziplinargerichtliche

Entscheidungen zu vermeiden, habe für diese Aussetzung auch mit Blick auf 17 Abs.

2 DO NRW jedenfalls ein sachlicher Grund bestanden, zumal auch ein Antrag auf

Fortsetzung (§ 17 Abs. 4 DO NRW) zu keiner Zeit gestellt worden sei. Keine

plausiblen Gründe ließen sich demgegenüber dafür finden, dass nach Abschluss des

Wiederaufnahmeverfahrens im Dezember 1991 bis zur Vorlage der

Anschuldigungsschrift erneut mehr als sieben Jahre vergangen seien, in denen es

nur in ganz geringem Umfang zu weiteren Untersuchungshandlungen gekommen

sei, während das Verfahren in diesem Zeitraum in erster Linie durch

Zuständigkeitsstreitigkeiten verschiedener Untersuchungsführer geprägt gewesen

sei. Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Verfahrens habe diese ungewöhnlich

lange und nur zum Teil durch sachliche Gründe gerechtfertigte Verfahrensdauer

jedoch nicht. Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens könne zwar zur Folge

haben, dass vorläufige Maßnahmen im Disziplinarverfahren wie die Einbehaltung von

Dienstbezügen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar seien und

deshalb nicht aufrecht erhalten werden könnten. Eine solche Verzögerung könne

auch im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden. Zu

einer Einstellung des Verfahrens könne eine überlange Verfahrensdauer hingegen

jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte für seinen Dienstherrn untragbar

geworden sei und deshalb aus dem Dienst entfernt werden müsse, nicht führen. Dem

liege die Überlegung zugrunde, dass die Entfernung aus dem Dienst als

disziplinarische Höchstmaßnahme nicht der Pflichtenmahnung diene, sondern

ausschließlich der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und der Sicherung

der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. In Fällen der endgültigen und

restlosen Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit des Beamten als

Grundlage für das Beamtenverhältnis könne dessen Fortsetzung daher auch nicht

allein mit Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens gerechtfertigt werden. Das sei mit

den Geboten der Logik und mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen und

könne daher nicht rechtens sein. Auch die Wertung des § 4 DO NRW, der für

schwere Dienstvergehen ein Verfolgungsverbot nicht anordne, zeige, dass eine

Entfernung aus dem Dienst auch dann zu erfolgen habe, wenn seit Begehung der

Tat ein langer Zeitraum verstrichen ist. Andererseits könne der betroffenen Beamte

auf die Beachtung des im Disziplinarrecht seit jeher geltenden

Beschleunigungsgebots, das heute ausdrücklich in § 15 a DO NRW geregelt sei,

gegebenenfalls selber Einfluss nehmen, indem er gemäß § 65 Abs. 1 DO NRW die

Entscheidung der Disziplinarkammer beantrage, die im Falle einer unangemessenen

Verzögerung eine Frist bestimme, in der entweder die Anschuldigungsschrift

vorzulegen oder das Verfahren einzustellen sei.

28 b) Die Disziplinarkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

29 Zu Anschuldigungspunkt 1.):

30 "Mit Schreiben vom 20. Oktober 1979 beantragte der Beamte -

nach vorausgegangener fernmündlicher Anfrage - beim

Straßenverkehrsamt N. unter Hinweis auf seinen Beruf als

Polizeibeamter, seine Zugehörigkeit zur Polizeibehörde F. und auf

einen bereits bestehenden - dienstlich veranlassten - Sperrvermerk für

das eigene Fahrzeug eine Kennzeichensperrung für das Fahrzeug

seiner damaligen Ehefrau mit dem amtliches Kennzeichen - Zur

Begründung führte er aus, es bestehe ein nicht geringes Risiko für Leib

und Leben seiner Familie. Hinzu komme ein aktuelles Ereignis. Ein zur

Zeit noch unbekannter Mann habe sich auf unerklärliche Weise Daten

des PKW seiner Ehefrau besorgt und über seine Familie Erkenntnisse

sammeln wollen, wie Lebensgewohnheiten, Abwesenheitszeiten der

Familienmitglieder von der Wohnung und das Vorhandensein von

Sicherungsanlagen. Zu der beantragten Kennzeichensperrung kam es

jedoch nicht."

31 Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen

Schreibens des Beamten vom 20. Oktober 1979 sowie der Aussage des Mitarbeiters

der Stadt N. , des Kreisamtsrats T. , vom 17. Februar 1982. Auch der Beamte

bestreite den objektiven Geschehensablauf nicht, vertrete jedoch die Auffassung,

dass er seinerzeit keineswegs die Absicht gehabt habe, sich unter Ausnutzung

seiner dienstlichen Stellung einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

Insbesondere habe er sich nicht als aktiven Kriminalbeamten bezeichnet und auch

nicht behauptet, aktiv Dienst zu verrichten.

32 Zu Anschuldigungspunkt 2.):

33 "Unter dem 1. August 1979 schloss die frühere Ehefrau des

Beamten mit der Firma Detektive B. N. J. E. E.

w. M. & D. - nachfolgend B. N. genannt - einen

Subunternehmervertrag, nach dem sie im Rahmen eines eigenen

Gewerbebetriebs für diese Firma als Detektiv tätig sein sollte. Dabei

war bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt und w. der Leitung der

Firma B. N. auch erwünscht, dass ein großer Teil der

detektivischen Arbeiten w. dem seinerzeit bereits suspendierten

Beamten wahrgenommen werden sollte. Demgemäß wurden die

Eheleute P. ausweislich der auf Grund Durchsuchungsbeschlusses

des Amtsgerichts Köln vom 25. Mai 1982 - mit Einverständnis des

Firmeninhabers - sichergestellten Auftragsabrechnungskartei in der Zeit

zwischen August 1979 und Mai 1982 für insgesamt 292 Auftraggeber

mit einem Gesamtzeitaufwand w. mehr als 3.640 Stunden tätig.

Hierfür wurde w. der Firma B. N. lt. Aufstellung insgesamt ein

Betrag w. mehr als 110.000,- DM ausbezahlt. Dabei betrug die

Vergütung bis Dezember 1980 10,- DM, ab Januar 1981 12,- DM pro

Stunde; hinzu kamen Entfernungszuschläge, Kilometergeld und

sonstige Spesen. Während in 26 Monaten mehr als jeweils 60 Stunden

abgerechnet wurden - davon in 19 Monaten mehr als 100 Stunden und

in drei mehr als 200 Stunden, betrug die für die Detektivarbeit vergütete

Stundenzahl lediglich in sechs Monaten weniger als 60 Stunden, davon

in vier Monaten weniger als 40 Stunden und in zwei Monaten weniger

als 20 Stunden. Bei den übernommenen Aufträgen handelte es sich

weitgehend um die Observierung w. Objekten und Personen. Die

Mehrzahl dieser Aufträge wurde durch die B. N. telefonisch erteilt,

die, jedenfalls soweit sie über Autotelefon erteilt wurden, ausschließlich

durch den Beamten entgegengenommen wurden. Erforderliche

Einsatzbesprechungen mit der B. N. wurden ebenso zum größten

Teil durch den Beamten wahrgenommen wie die anschließende

detektivische Ermittlungstätigkeit. Neben gelegentlichen Einsätzen im

Außendienst bestand die Aufgabe der früheren Ehefrau des Beamten,

die im fraglichen Zeitraum zusätzlich als Propagandistin für die Firmen

Q. und N. G. tätig war, im Wesentlichen in der Abwicklung der

mit dem Betrieb der Detektei anfallenden kaufmännischen und

buchhalterischen Arbeiten."

34 Der Beamte bestreite nicht, im fraglichen Zeitraum Detektivarbeiten für die Firma

B. N. allein oder gemeinsam mit seiner Frau durchgeführt zu haben. Nach

seinen Angaben habe seine Mitarbeit aber bei weitem nicht den Umfang gehabt, wie

ihm vorgeworfen werde. Aufgrund dessen sei er der Auffassung, dass seine Tätigkeit

nicht den Tatbestand einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit erfüllt habe;

vielmehr habe es sich um reine Familienhilfe gehandelt. Insbesondere habe er w.

seiner Ehefrau, die allein Vertragspartnerin der Firma B. Merkur gewesen sei, für

seine Tätigkeit keinerlei Entgelt erhalten.

35 Diese Einlassung sei aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als

widerlegt anzusehen. Insbesondere aufgrund der durch Verlesung in das Verfahren

eingeführten Aussagen der ehemaligen Ehefrau des Beamten und des

Firmeninhabers der B. N. , Herrn E. w. M. , sei die Kammer davon

überzeugt, dass der Beamte in erheblich größerem Umfang für die Firma B. N.

als Detektiv tätig geworden sei, als w. ihm zugegeben werde, während die Mitarbeit

seiner früheren Ehefrau nur w. vergleichsweise untergeordneter Bedeutung

gewesen sei. So habe die frühere Ehefrau bei ihrer Vernehmung vom 15. Juni 1982

im Untersuchungsverfahren erklärt, das Vertragsverhältnis mit der B. N. sei im

Wesentlichen zwischen dem Zeugen E. w. M. und ihrem Mann abgewickelt

worden; sie habe dafür nur ihren Namen gegeben. Zwar habe auch sie gelegentlich

einzelne Tätigkeiten übernommen; überwiegend habe jedoch ihr Mann die Aufträge

ausführen sollen. Diese Aussage werde durch die Bekundung des Zeugen E.

w. M. sowie durch weitere Umstände bekräftigt. So habe dieser Zeuge bei seiner

Vernehmung vom 28. Mai 1982 erklärt, er habe das Vertragsverhältnis mit der

früheren Ehefrau des Beamten geschlossen, weil er davon ausgegangen sei, dass

auch ihr Mann als Kapazität zur Vertragserfüllung zur Verfügung stehe; er hätte das

Vertragsverhältnis beendet, wenn der Beamte wieder im Polizeidienst tätig geworden

wäre. Indiz für eine intensive Ermittlungstätigkeit des Beamten für die Firma B.

Merkur sei zudem die Anschaffung eines zweiten PKW gewesen, und war zu einem

Zeitpunkt, zu dem der Beamte bereits suspendiert gewesen sei und damit eher

weniger auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Letztlich widerspreche es auch

jeder Lebenserfahrung, dass der Beamte seiner ehemaligen Ehefrau aufgebürdet

haben solle, neben ihren Tätigkeiten für die Firmen Q. und N. G. auch noch

einen erheblichen Teil ihrer Zeit für die eigentliche Detektivarbeit aufzuwenden.

36 Zu Anschuldigungspunkt 3.:

37 Zu diesem Anschuldigungspunkt hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass sie

aufgrund der Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW entsprechend dem

rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1984 folgenden

Sachverhalt festgestellt habe:

38 "Die frühere Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Jutta P. , ist

gelernte Drogistin. Bis zu der Zeit, zu der der Angeklagte seinem Beruf

als Kriminalbeamter nachging, war die frühere Ehefrau des

Angeklagten nicht berufstätig. Da der Angeklagte seit seiner

Suspendierung sich in der Regel zu Hause aufhielt und sich als

"Hausmann" betätigte, konnte die Zeugin P. seit 1979 wieder einer

Berufstätigkeit nachgehen. Sie arbeitete als freie Handelsvertreterin,

und zwar als Propagandistin für die Firma Q. . Ende 1979 schloss

die Zeugin P. einen Vertrag mit einer Detektei, für die sie seitdem als

Mitarbeiterin tätig war. Das Familieneinkommen belief sich dadurch auf

monatlich etwa 5.000,00 DM netto.

39 Während ihrer Berufstätigkeit hat die Zeugin P. ihren jetzigen

Lebensgefährten kennen gelernt, mit dem der Angeklagte die Zeugin

Anfang Dezember 1979 in einer Gaststätte überrascht hatte, obwohl die

Zeugin ihm gesagt hatte, sie sei zu einer Geburtstagsfeier eingeladen.

Nachdem der Angeklagte seine frühere Frau zur Rede gestellt hatte,

versprach sie, die Verbindung zu ihrem Freund zu lösen, was sie

jedoch nicht tat. Zu Beginn des Jahres 1980 kam es zwischen dem

Angeklagten und seiner damaligen Frau zu einer Aussprache. Der

Angeklagte wollte wegen der Tochter die Familie aufrechterhalten.

Seine Ehefrau war damit zunächst einverstanden, wollte aber ihren

Freund weiterbehalten.

40 Die Spannungen zwischen den Eheleuten gingen weiter bis 1982.

Dann wollte die Zeugin Jutta P. frei sein und mit ihrem Freund

zusammenleben. Sie zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, hat

zunächst eine Woche bei ihrer Mutter gelebt und ist sodann nicht

auffindbar gewesen. Im Spätsommer 1982 erschien die Zeugin wieder

beim Angeklagten. Es kam zu Auseinandersetzungen. Die Zeugin

wollte das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Das vorläufige

Sorgerecht wurde dem Angeklagten zugesprochen. Die Zeugin musste

Unterhalt für die Tochter zahlen. Auf Grund w. Strafanzeigen der

Zeugin P. wurden Strafverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet.

Ein Verfahren wegen Freiheitsberaubung und gefährlichen Eingriffs in

den Straßenverkehr wurde eingestellt. Den Vorwurf der

Urkundenfälschung konnte der Angeklagte widerlegen.

41 Der Angeklagte erstattete gegen die Zeugin Jutta P. Strafanzeige

wegen Prozessbetruges. Das Verfahren ist noch nicht

abgeschlossen.

42 Die Ehe des Angeklagten ist zwischenzeitlich rechtskräftig

geschieden.

43 Bereits Ende 1979/Anfang 1980 hatten sich der Angeklagte und der

Zeuge E. , dessen Schwester früher mit dem Bruder des

Angeklagten, dem Zeugen Axel P. , verheiratet war, über

Videorecorder unterhalten. Der Angeklagte zeigte sich dem Zeugen

E. gegenüber an dem Ankauf eines Videorecorders interessiert. Der

Zeuge E. erklärte, er könne an gebrauchte Geräte herankommen. In

der Folgezeit tat sich zunächst nichts.

44 Etwa im April/Mai 1981 lernte der Zeuge E. den Zeugen N. in

einer Diskothek kennen. N. bot dem E. ein Videogerät zum Kauf

an. E. , der wusste, dass der Angeklagte immer noch interessiert an

Videogeräten war, ließ sich w. N. das Gerät, ein schwarzes

Panasonic-Gerät geben. Dies brachte er dem Angeklagten, der es für

seinen Bruder, den Zeugen Axel P. , für etwa 1.000,- DM kaufte und

diese kurz darauf auch weiterleitete. Bei dieser Gelegenheit gab der

Angeklagte dem Zeugen E. auch zu verstehen, dass er öfter

Videogeräte gebrauchen könne.

45 In der Nacht zum 13. Juni 1981 (Nacht w. Freitag zu Samstag)

wurde w. bisher unbekannten Tätern ein Einbruch in das Radio- und

Fernsehgeschäft "S & W" in G -I. , Q. Straße 76 - 78,

dessen Filialleiter der Zeuge F. war, ausgeführt. Die Täter drückten

mit einem Wagenheber vom Hofraum aus zunächst die vor einem zum

Kundendienstraum führenden Fenster befindlichen Gitterstäbe auf

einen Abstand w. ca. 17 cm auseinander, drückten sodann das

Fenster nach innen auf und gelangten so in den Innenraum des

Geschäfts. Ein daneben liegendes Fenster wurde anschließend w.

innen mit einem an einem Schreibtisch gefundenen Schlüssel geöffnet.

Sodann wurde w. innen das auch vor diesem Fenster befindliche

Eisengitter geöffnet. Anschließend wurden aus dem Ausstellungsraum

des Geschäftes mindestens 12 Videorecorder der Systeme Video 2000,

Betamax und VHS, ein Telespiel und 20 Videocassetten entwendet und

in eine Garage des Zeugen N. in G -I. gebracht. Der Zeuge

N. nahm sofort Kontakt zum Zeugen E. wegen der Verwertung

der Geräte auf.

46 In den frühen Morgenstunden des 13. Juni 1981 gegen 7.00 Uhr

meldete sich der Zeuge E. telefonisch beim Angeklagten, w. dem

er aus dem früheren Geschäft wusste, dass er an dem Ankauf w.

Videogeräten interessiert war. Der Zeuge E. sprach mit dem

Angeklagten und erklärte ihm, dass jetzt Videorecorder zu haben seien.

Der Angeklagte fragte nach dem Preis, den der Zeuge E. jedoch

noch nicht nennen konnte. E. erkundigte sich telefonisch bei N. ,

der einen Stückpreis w. etwa 1.100,- DM nannte. E. nannte bei

einem sofort anschließend geführten Telefongespräch dem

Angeklagten diesen Preis, der dem Angeklagten jedoch zu hoch

erschien. Er wollte selbst mit dem Verkäufer verhandeln. E. solle

Videogeräte und den Verkäufer zu ihm bringen.

47 Der Angeklagte berichtete seiner Ehefrau nach dem ersten

Telefonat w. dem Inhalt des Gesprächs. Er sagte ihr, E. habe ihm

Videogeräte aus einem Diebstahl angeboten und ihn gefragt, ob er

Geräte zum Weiterverkauf haben wolle. Es handele sich um "heiße

Ware aus einem Bruch vor ganz kurzer Zeit".

48 E. begab sich nach dem zweiten Telefonat zu N. an dessen

Garage. Gemeinsam luden sie sechs Geräte in den Kofferraum des

Wagens des Zeugen N. , einen grünen Opel-Rekord. In dem

Kofferraum des gelben BMW des Zeugen E. konnten keine Geräte

untergebracht werden, weil der Kofferraum voller Gerümpel war. Mit

beiden Fahrzeugen fuhren die Zeugen N. und E. sodann zur

Wohnung des Angeklagten nach M -Q. . Auf dem Weg dorthin blieb

der Wagen des Zeugen E. noch liegen, weil das Benzin

ausgegangen war. Der Zeuge N. half mit Benzin aus einem w. ihm

mitgeführten 5-Liter-Reservekanister aus.

49 An der Wohnung des Angeklagten gegen 10.00 Uhr angelangt,

schellte der Zeuge E. . Der Angeklagte kam heraus. Der Angeklagte

und E. transportierten die Geräte in die Wohnung des Angeklagten.

N. und der Angeklagte handelten sodann den Preis aus, der vom

Angeklagten noch gedrückt wurde, weil bei der Sendung zwei Geräte

des Systems Video 2000 waren, auf die der Angeklagte keinen großen

Wert legte. Bei dieser Lieferung gab der Angeklagte den Zeugen

5.000,- DM bis 6.000,- DM, wobei er 2.150,- DM kurz zuvor w. seinem

Bruder Axel P. bekommen hatte. Diesen hatte er nämlich unmittelbar

nach dem ersten Telefongespräch mit E. angerufen und um Bargeld

gebeten. Der Zeuge Axel P. hatte daraufhin am Autoschalter der

Stadtsparkasse H. 2.000,- DM w. seinem Konto abgehoben.

Diese 2.000,- DM und einen weiteren Betrag w. 150,- DM hatte der

Zeuge Axel P. seinem Bruder gegeben.

50 Da der Angeklagte sich auch an dem Erwerb der übrigen Geräte

interessiert zeigte, fuhr der Zeuge E. am gleichen Tag noch einmal

zur Wohnung des Angeklagten und brachte die restlichen 6 Geräte. Auf

dieser Fahrt wurde er vom Zeugen Schubert begleitet, den der Zeuge

E. darüber informiert hatte, dass es sich bei dem Abnehmer der

Geräte um einen ehemaligen Kripobeamten handeln sollte. Diese Fahrt

wurde mit dem grünen BMW des Zeugen Schubert durchgeführt. Da

N. vor Abgabe der Geräte möglichst viel Bargeld sehen wollte, hatte

E. den T. gebeten, ihm mit Bargeld auszuhelfen. T. lieh

dem E. 2.000,- DM, die E. dem N. vor Übergabe der zweiten

Lieferung auszahlte. Als E. die zweite Lieferung in die Wohnung des

Angeklagten brachte, war der Angeklagte möglicherweise nicht zu

Hause, sondern nur dessen Ehefrau. Da beim Angeklagten nicht

genügend Bargeld war, wurde die zweite Lieferung dem E. auch

nicht sofort bezahlt. Einen Betrag w. ca. 6000,- DM bis 7.000,- DM für

die zweite Lieferung bekam der Zeuge E. vom Angeklagten am

nächsten Tag.

51 Unter dem 16. Juni 1981 stellte der Angeklagte einen Scheck über

2.150,- DM, bezogen auf sein Konto bei der Stadtsparkasse G ,

Konto-Nr. 250008394, mit der Scheck-Nr. 84715167 aus. Den Scheck

gab er seinem Bruder Axel 1. .

52 Am 19. Juni 1981 löste der Zeuge B. P. den Scheck ein. Auf

dem Kontoauszug vom 24. Juni 1981, auf dem dem Angeklagten die

Abbuchung des oben angegebenen Scheckbetrages mitgeteilt wurde,

vermerkte der Angeklagte: "Firma N. , Video-Kamera".

53 Etwa eine Woche nach dem 13. Juni 1981 forderte der Angeklagte

den Zeugen E. auf, die zwei Videogeräte System Video 2000 wieder

abzuholen, da er - der Angeklagte - mit diesen Geräten nichts anfangen

könne. Der Zeuge E. kam dieser Aufforderung nach und erstattete

für diese Geräte einen Betrag.

54 Die übrigen Geräte setzte der Angeklagte ab. Einen Teil bekam der

Zeuge C. aus X. , den der Angeklagte 1980 während eines

Urlaubs kennen gelernt hatte.

55 Bei dem gesamten Geschäft war dem Angeklagten klar, dass die

Geräte durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige

Tat erlangt worden sind. Die Machenschaften des Angeklagten dienten

dazu - was dem Angeklagten auch klar war - den Tätern und sich selbst

einen finanziellen Gewinn aus der Diebesbeute zu verschaffen."

56 Des Weiteren hat die Disziplinarkammer die umfangreiche Beweiswürdigung des

vorgenannten Strafurteils wiedergegeben. Insoweit wird Bezug genommen auf Seite

17 vorletzter Absatz bis einschließlich Seite 23 des angefochtenen Urteils.

57 Sodann hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass sie gemäß § 18 Abs. 1 Satz

1 DO NRW an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gebunden sei und

eine Lösung w. diesen Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW nicht in

Betracht komme. Das landgerichtliche Strafurteil treffe Feststellungen, die bezüglich

der Täterschaft des Beamten in sich folgerichtig und frei w. Verstößen gegen die

Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze seien. Sie beruhten auf einer

ausführlichen Beweisaufnahme und seien in sich schlüssig und widerspruchsfrei.

Dies werde nicht zuletzt durch den Umstand bestätigt, dass auch die

Revisionsinstanz Rechtsfehler ebenso wenig festgestellt habe wie anschließend zwei

Instanzen im Wiederaufnahmeverfahren. Angesichts einer solchen Kontrolldichte

habe die Kammer auch keine Bedenken, die Bindungswirkung anzunehmen, obwohl

nur noch Ausfertigungen der einzelnen Entscheidungen, dagegen nicht mehr die

vollständigen Strafakten zur Verfügung gestanden hätten, zumal die auf der

strafgerichtlichen Hauptverhandlung beruhende tatrichterliche Überzeugungsbildung

anhand des sonstigen Akteninhalts ohnehin nur sehr eingeschränkt bewertet werden

könne und in der Regel in erster Linie aufgrund der schriftlichen Ausführungen im

Urteil zu beurteilen sei.

58 c) In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer

ausgeführt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und

damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen habe.

59 Indem der Beamte unter Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter, seine

Zugehörigkeit zur Polizeibehörde F. und auf einen bereits bestehenden - dienstlich

veranlassten - Sperrvermerk für das eigene Fahrzeug versucht habe, eine

Kennzeichensperrung für das Fahrzeug seiner damaligen Ehefrau zu erreichen,

habe er gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und

vertrauensgerechtem Verhalten (§ 57 LBG NRW) verstoßen. Auch wenn er sich

weder wahrheitswidrig als aktiver Kriminalbeamter ausgegeben noch ausdrücklich

erklärt habe, dass er den Sperrvermerk in dienstlicher Eigenschaft beantrage, sei

nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt des Anschreibens

vom 20. Oktober 1979 davon auszugehen, dass seinem Antrag private Motive

zugrunde gelegen hätten und es ihm zur Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten bei

der Antragstellung darauf angekommen sei, den Eindruck zu erwecken, auch der

Sperrvermerk für das Fahrzeug seiner Frau sei aus Gründen erforderlich, die im

Zusammenhang mit seinem Beruf als Polizeibeamter stünden.

60 Indem der Beamte zwischen August 1979 und Mai 1982 als Privatdetektiv für die

Firma B. N. tätig gewesen sei, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen

Genehmigung zu sein, habe er gegen § 68 LBG NRW und die Vorschriften der

Nebentätigkeitsverordnung - NtV - und damit gegen seine beamtenrechtliche

Gehorsamspflicht (§ 58 LBG NRW) verstoßen. In diesem Zeitraum sei w.

monatlichen durchschnittlichen Einnahmen w. 2.722,00 DM auszugehen. Da die

Ermittlungen für die Firma B. N. in erster Linie w. dem Beamten vorgenommen

worden seien, sei ihm auch der Großteil dieser Einkünfte zuzurechnen. Dabei könne

dahinstehen, ob die Vergütung unmittelbar an ihn oder an seine formal als

Subunternehmerin fungierende Ehefrau ausgezahlt worden sei, da dem Beamten

auch auf diesem Wege der Verdienst als Familieneinkommen zugute gekommen sei.

Die Tätigkeit des Beamten erfülle gleichzeitig den Tatbestand der Mitarbeit in einem

Gewerbebetrieb im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 3. Alt. LBG NRW. Dass die

Nebentätigkeit des Beamten gemäß § 7 NtV als genehmigt gegolten habe, könne

nicht angenommen werden. Die langjährige Nebentätigkeit stelle darüber hinaus

auch einen Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht dar (§ 57 Satz 2

LBG NRW).

61 Durch die strafgerichtlich rechtskräftig festgestellte Hehlerei habe der Beamte im

außerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des

Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für

sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu

beeinträchtigen (§§ 57 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW).

62 d) Unter Berücksichtigung aller Umstände müsse der Beamte aus dem Dienst

entfernt werden. Habe ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises

schuldhaft versagt und deshalb sein Ansehen und das Vertrauen des Dienstherrn

endgültig verloren, so sei das Beamtenverhältnis zu lösen. So liege der Fall hier.

Insbesondere aufgrund der begangenen Straftat sei das Vertrauensverhältnis zu

dem Beamten als unwiederbringlich zerstört anzusehen. Mit der Hehlerei habe er

gezeigt, dass er "die Seite gewechselt" habe. Obwohl nicht Gegenstand des

Disziplinarverfahrens könne bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten und

für die Frage seiner Wiederverwendbarkeit im Polizeidienst auch nicht völlig

unberücksichtigt bleiben, dass zwei weitere gegen ihn anhängige Strafverfahren (60

Js 275/81 wegen des Verdachts der Unterschlagung eines

Polizeihandfunksprechgeräts und 60 Js 53/83 wegen des Verdachts eines

Steuervergehens) allein im Hinblick auf die in anderen gegen ihn anhängigen

Strafverfahren zu erwartenden Strafen gemäß § 154 StPO eingestellt worden seien.

Zudem sei das Verfahren 60 Js 644/81 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen

das Fernmeldeanlagengesetz und Betruges gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung

eines Geldbetrages eingestellt worden, nachdem der Beamte ausdrücklich

eingeräumt habe, entgegen den Vorschriften des Fernmeldeanlagengesetzes ein

Funkgerät sowie ein Autotelefon ohne die erforderliche Genehmigung installiert und

das Autotelefon genutzt zu haben, ohne die hierfür anfallenden Gebühren entrichtet

zu haben. Durchgreifende Milderungsgründe seien auch unter Berücksichtigung der

Verfahrensdauer, der positiven dienstlichen Beurteilungen und der w. dem Beamten

ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht gegeben.

63 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, mit der er das Ziel

der Einstellung des Disziplinarverfahrens, hilfsweise der Verhängung einer milderen

Disziplinarmaßnahme verfolgt.

64 Er vertritt die Auffassung, dass die lange Dauer des Verfahrens ein

Verfahrenshindernis darstelle. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 - sei zu entnehmen, dass zwar eine

ungewöhnliche Dauer des Verfahrens allein nicht genüge, um zu einer Einstellung

des Verfahrens wegen einer Unverhältnismäßigkeit zu gelangen, bei Hinzutreten

weiterer Umstände aber ein Verfahrenshindernis auch dann gegeben sein könne,

wenn es um die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst gehe. Mit der Frage nach

solchen Umständen habe sich die Disziplinarkammer nicht hinreichend

auseinandergesetzt. Sie seien hier wegen einer offenkundigen Verschleppung des

Verfahrens gegeben. Das Verfahren habe nicht nur 20 Jahre gedauert, sondern es

sei nach Rechtskraft des Strafverfahrens im Mai 1985 mehr oder weniger nicht mehr

betrieben worden sei. Durch das Wiederaufnahmeverfahren sei das

Disziplinarverfahren nicht unterbrochen worden; eine Aussetzung des

Disziplinarverfahren hätte nicht erfolgen dürfen. Angesichts der ungewöhnlichen

Dauer des Verfahrens liege nicht nur eine offenkundige Verschleppung vor, sondern

es komme hinzu, dass sich die Untersuchungsführer selbst eines schweren

Dienstvergehens schuldig gemacht hätten, indem sie sich über das rechtsstaatliche

Gebot der Gewährung effektiven Gerichtsschutzes hinweg gesetzt hätten. Auch sei

nicht nachvollziehbar, weshalb nach Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens

wiederum sieben Jahre verstrichen seien, in denen das Verfahren nicht fortgesetzt

worden sei, während die Untersuchungsführer ihre Energie in Verfahren zur Frage

ihrer Zuständigkeit gesteckt hätten. Die Disziplinarkammer habe zudem in

unzulässiger Weise mitgewertet, dass der Beamte nicht selbst w. der Möglichkeit

Gebrauch gemacht habe, bei der Disziplinarkammer die Setzung einer Frist zu

beantragen, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das

Verfahren einzustellen sei. Die Kammer widerspreche sich, wenn sie einerseits den

Grundsatz aufstelle, dass eine Einstellung bei überlanger Verfahrensdauer im Falle

einer Entfernung aus dem Dienst schlichtweg nicht in Betracht komme, jedoch dann

selbst Möglichkeiten aufzähle, bei denen dies der Fall sein könne. Vergleiche man

die Dauer des vorliegenden Verfahrens mit der Verjährung w. Straftaten, so ergebe

sich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, dass irgendwann einmal "Schluss

sein" müsse.

65 Erhebliche Bedenken gegen die Rechtsstaatlichkeit lägen auch darin, dass die

Strafakten hinsichtlich der Verurteilung wegen Hehlerei nicht mehr zur Verfügung

stünden. Ohne die Akten sei eine Prüfung, inwieweit eine Lösung w. den

strafgerichtlichen Feststellungen geboten sei, nicht denkbar. Nicht nachvollziehbar

sei zudem, weshalb überhaupt noch ein Teil der Strafakten vorhanden sein solle, da

diese nach den Ausführungen der Disziplinarkammer "nicht vollständig" vorgelegen

haben sollen. Auch hinsichtlich der Strafurteile hätten nur Abschriften oder

Ablichtungen vorgelegen, hingegen keine Originale und Ausfertigungen. Von

unzutreffenden Voraussetzungen gehe die Kammer aus, wenn sie ausführe, dass

das Lösungsbegehren nicht gestützt werden könne auf "erstmals im

Disziplinarverfahren vorgelegte Beweismittel", weil diese "bereits während des

vorausgegangenen Strafverfahrens im Besitz des Angeschuldigten gewesen seien

und deshalb dort ohne weiteres hätten berücksichtigt werden können". Die w. ihm,

dem Beamten, vorgelegten Unterlagen, die seine Unschuld im Hinblick auf die

Hehlerei beweisen sollen, hätten gerade nicht bereits während des Strafverfahrens

vorgelegen; vielmehr wurden sie - sollte die Kammer damit die Aufzeichnungen der

Telefongespräche meinen - erstmals im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens

und gleichzeitig in das Disziplinarverfahren eingebracht.

66 Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte beruft sich der Beamte bezüglich des

Vorwurfs der unzulässigen Veranlassung der Kennzeichensperrung auf fehlendes

Verschulden. Insbesondere sei die Wertung der Disziplinarkammer, dass ihm die

Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen sei, "jedenfalls aber hätte

bewusst sein müssen", nicht ausreichend.

67 Hinsichtlich des Vorwurfs der Nebentätigkeit sei der Schuldnachweis ebenfalls

nicht erbracht worden. Der Vorwurf, Nebentätigkeiten in erheblichem Umfange

ausgeführt zu haben, sei nicht näher begründet und aufgeklärt worden. Es handele

sich lediglich um Schätzungen, mit denen man nicht zu einer Verurteilung gelangen

könne. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm konkret vorgeworfen worden, an welchem Tag er

welche Nebentätigkeiten ausgeübt haben solle und welche Einkünfte er daraus

bezogen haben solle.

68 Hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei bezieht sich der Beamte auf die

Stellungnahme seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Dezember 1987 und

beruft sich darauf, dass die in diesem Schriftsatz genannten Beweisanträge im

Disziplinarverfahren gestellt worden seien. Es handele sich gerade nicht um

Beweismittel, die bereits im vorangegangenen Strafverfahren vorgelegen hätten.

69 Letztlich sei auch zu prüfen, ob er, der Beamte, sich angesichts seines

zwischenzeitlich tadellosen Lebens und seiner umfangreichen ehrenamtlichen

Tätigkeiten rehabilitiert habe.

70 Der Beamte beantragt,

71 das angefochtene Urteil aufzuheben und das

Verfahren einzustellen;

72 hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme

zu erkennen.

73

Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,

74 die Berufung zu verwerfen.

75

II.

76 Die zulässige Berufung des Beamten hat weder mit dem Haupt- noch mit dem

Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hat zu Recht auf seine Entfernung aus dem

Dienst erkannt.

77 1. Mit der Berufung wird in erster Linie die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens

in Frage gestellt.

78 Das Disziplinarverfahren ist jedoch nicht unzulässig geworden. Wie die

Disziplinarkammer im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ist das Verfahren nicht

wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen (§§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 3 Satz

2, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DO NRW).

79 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein langer

Zeitablauf seit Begehung eines Dienstvergehens trotz des disziplinarrechtlichen

Beschleunigungsgebots (§ 15 a DO NRW) unerheblich, soweit es um die Maßnahme

der Dienstentfernung geht.

80 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 1

D 69/88 -, DÖD 1990, 268.

81 Auch ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auf Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht

anwendbar.

82 BVerwG, Urteil vom 15. März 1982 - 1 DB 2/82 -,

ZBR 1983, 207; Senat, Urteil vom 15. September

1998 - 6d A 3422/97.O - DÖD 1999, 280.

83 Allerdings fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das

Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes eine angemessene Beschleunigung nicht nur

des Strafverfahrens, sondern auch des Disziplinarverfahrens. Eine w. den

zuständigen Staatsorganen zu verantwortende erhebliche Verfahrensverzögerung

kann den Betroffenen in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren aus

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die lange Dauer eines

Disziplinarverfahrens kann insbesondere gegen den im Rechtsstaatsprinzip

wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

84 Vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 24.

November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, 967;

Beschluss vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -

, ZBR 1993, 369.

85 Eine solche Unverhältnismäßigkeit ist jedoch regelmäßig nicht gegeben, wenn es

geboten ist, den Beamten vom Dienst fernzuhalten. Dementsprechend hat das

Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass - anders als bei einer Einbehaltung w.

Dienstbezügen - die Rücksicht auf das gemeine Wohl die Suspendierung eines

Beamten auch bei einer längeren Dauer des Disziplinarverfahrens regelmäßig nicht

als einen Eingriff erscheinen lasse, der w. einem bestimmten Zeitpunkt an mit dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar werde.

86 BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR

80/77 -, BVerfGE 46, 17 = NJW 1978, 152.

87 Unbeschadet dieser Ausgangspunkte kann nach der Rechtsprechung des

Senats

88 - vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2000

- 6d A 110/99.O -

89

auch dann, wenn es um die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst geht, in

besonders gelagerten Ausnahmefällen die Fortführung eines Disziplinarverfahrens

das Rechtsstaatsgebot verletzen. Ob dies der Fall ist, hängt w. den konkreten

Fallumständen ab. In den Blick zu nehmen sind dabei insbesondere Mängel bei der

Durchführung des Verfahrens, der Zeitraum der dadurch verursachten

Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere der

angeschuldigten Handlungen, Umfang und Schwierigkeit des

Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens

verbundenen Belastung des Betroffenen.

90 Die danach zu treffende Gesamtwürdigung ergibt hier, dass eine Einstellung des

Verfahrens nicht in Betracht kommt.

91 Allerdings ist die Gesamtdauer des Verfahrens nach den Erfahrungen des

Senats einmalig

92 - vgl. aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom

18. Juni 2001 - D 17 S 2/01 -, ESVGH 51, 229

(Aberkennung des Ruhegehalts, obwohl zwischen

Tat und Einreichung der Anschuldigungsschrift

zwanzig Jahre lagen) -

93 und nur zum Teil sachlich gerechtfertigt. Andererseits weist das Verfahren

Besonderheiten auf, die einer schnellen Erledigung entgegen standen. Dies gilt

zunächst für den Umstand, dass nach der Einleitung des förmlichen

Disziplinarverfahrens mehrfach Strafverfahren gegen den Beamten eingeleitet

wurden. Der Verfahrensstoff wurde im Laufe der Zeit immer umfangreicher und war

durch die Verknüpfung mit mehreren Strafverfahren, deren aktueller Stand jeweils

nachgehalten werden musste, nicht einfach zu bewältigen. Des Weiteren handelte es

sich bei dem Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit um einen Komplex, der

insbesondere im Hinblick auf die schwierige Ermittlung zum Umfang dieser Tätigkeit

besondere Anforderungen an den Untersuchungsführer stellte. Dass die

Strafverfahren zum Anlass genommen wurden, das Disziplinarverfahren zu erweitern

und jeweils nach § 17 Abs. 1 DO NRW vorläufig auszusetzen, war zulässig und

sachgerecht. Aus diesem Grunde war die Aussetzung des Verfahrens bis zur

Rechtskraft der Verurteilung des Beamten wegen Hehlerei im Mai 1985 nicht zu

beanstanden. Zwar war es nicht erforderlich, das Disziplinarverfahren im Hinblick auf

das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren bis zu dessen Rechtskraft im

Dezember 1991 erneut auszusetzen. Ob dies nach § 17 Abs. 2 DO NRW überhaupt

zulässig war, kann dahinstehen. Denn auf eine dadurch bedingte Verzögerung kann

sich der Beamte nicht mit Erfolg berufen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass

der Beamte - insbesondere im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen

Hehlerei - auf der Grundlage des damaligen Verfahrensstandes - aus dem Dienst

entfernt worden wäre, wenn der Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens nicht

abgewartet worden wäre. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens bis zur

Rechtskraft des Wiederaufnahmeverfahrens lag demnach - nicht nur im Hinblick auf

die Fortzahlung der Dienstbezüge - allein in seinem Interesse. Dass der Beamte

keinen Anlass gesehen hat, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 17

Abs. 4 Satz 2 DO NRW zu stellen, zeigt, dass ihm die mit der Aussetzung

verbundenen Vorteile durchaus willkommen waren. Allerdings ist der folgende

Zeitraum w. sieben Jahren zwischen Rechtskraft des Wiederaufnahmeverfahrens

und Einreichung der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer w. grob

unangemessener Dauer, zumal er weitgehend w. Auseinandersetzungen über die

Zuständigkeit verschiedener Untersuchungsführer geprägt war. Bei der

Gesamtwürdigung aller Umstände ist jedoch auch das Interesse des Dienstherrn und

der Allgemeinheit zu gewichten, einen Polizeibeamten, dessen Verbleiben im aktiven

Dienst unzumutbar ist, aus dem Dienst zu entfernen. Dieser Gesichtspunkt kommt

hier insbesondere deshalb zum Tragen, weil die Dienstpflichtwidrigkeit des Beamten

- wie unten dargelegt wird - ungewöhnlich schwer ist. Hinzu tritt der bereits

aufgezeigte Umstand, dass die Dauer des Disziplinarverfahrens bis zur Beendigung

des Wiederaufnahmeverfahrens bei objektiver Betrachtung eher w. Vorteil für den

Beamten war, wobei der Senat nicht verkennt, dass das Verfahren insgesamt,

insbesondere im Hinblick auf seine Gesamtdauer, den Beamten belastet hat. Bei

Gesamtabwägung aller Umstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das

Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der Dienstentfernung des - wie

noch dargelegt wird - untragbaren Beamten nicht soweit zurück tritt, dass eine

Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt ist.

94 2. Da die Berufung mit ihrem Hilfsantrag nicht allein auf die Überprüfung der

Angemessenheit der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme beschränkt ist, hat der

Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und insgesamt disziplinarrechtlich zu

würdigen.

95 Verfahrensgegenstand können dabei nur Anschuldigungspunkte sein, die

wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden sind. Dies trifft für die gegen

den Beamten erhobenen Anschuldigungspunkte im Ergebnis zu. Der Vorwurf der

unerlaubten Nebentätigkeit ist durch Erweiterungsverfügung der

Untersuchungsführerin vom 22. September 1997 wirksam in das Disziplinarverfahren

eingeführt worden. Anders als diese Verfügung sind die Erweiterungsverfügungen

vom 6. Februar 1981 (Kennzeichensperrung) und vom 28. Oktober 1982 (Hehlerei)

nicht vom Untersuchungsführer, sondern w. der Einleitungsbehörde erlassen

worden. Dieses Vorgehen entsprach nicht der in § 61 Abs. 2 DO NRW vorgesehenen

Verfahrensweise. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 DO NRW hat die Einleitungsbehörde im

Hinblick auf Erweiterungen lediglich ein Antragsrecht, während die Erweiterung als

solche vom Untersuchungsführer vorzunehmen ist (§ 61 Abs. 2 Satz 2 DO NRW).

Indessen steht die davon abweichende Vorgehensweise im vorliegenden Fall einer

wirksamen Einbeziehung der erweiterten Vorwürfe nicht entgegen. Abgesehen

davon, dass der Untersuchungsführer einem Erweiterungsantrag der

Einleitungsbehörde nachkommen muss (§ 62 Abs. 2 Satz 2 DO NRW), ihm insoweit

also grundsätzlich kein Ermessen zusteht, ist hier aus Verfahrenshandlungen des

Untersuchungsführers zu entnehmen, dass er die erweiterten Vorwürfe in seiner

Eigenschaft als Untersuchungsführer in das Verfahren einbezogen hat. Der

Untersuchungsführer Kriminaldirektor X. hat am 22. Juli 1987 in einem Vermerk

u.a. die Strafakten aufgeführt, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren. Das

hier maßgebliche Verfahren wegen Hehlerei ist dort ausdrücklich genannt worden.

Dem Verteidiger des Beamten ist dieser Vermerk mit einem Schreiben des

Untersuchungsführers vom selben Tage zugeleitet worden. Zudem hat der

Untersuchungsführer anlässlich einer Anhörung des Beamten vom 5. Oktober 1987

die Vorwürfe des Disziplinarverfahrens zusammengefasst und dabei auch den

Vorwurf der Hehlerei angeführt. Die Einbeziehung des Vorgangs der

Kennzeichensperrung durch den Untersuchungsführer ergibt sich zweifelsfrei daraus,

dass er zu diesem Komplex am 1. Februar 1982 einen Beweisbeschluss gefasst und

eine Zeugenvernehmung zu dieser Frage angeordnet hat.

96 a) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 1) - Kennzeichensperrung - kommt

der Senat zu denselben Tatsachenfeststellungen wie die Disziplinarkammer. Der

Sachverhalt steht fest, zumal das Schreiben des Beamten vom 20. Oktober 1979

vorliegt und er den objektiven Geschehensablauf nicht bestreitet.

97 b) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 2) - ungenehmigte Nebentätigkeit -

trifft der Senat ebenfalls dieselben Tatsachenfeststellungen wie die

Disziplinarkammer. Der umfassenden und in keiner Weise zu beanstandenden

Beweiswürdigung der Disziplinarkammer schließt sich der Senat aufgrund eigener

Überzeugungsbildung in vollem Umfang an. Zur Vermeidung w. Wiederholungen

wird darauf Bezug genommen. Hervorzuheben ist, dass die Einlassung des

Beamten, bei seiner Detektivtätigkeit habe es sich lediglich um Familienhilfe für seine

damalige Ehefrau gehandelt, in eklatanter Weise unglaubwürdig ist. Der Inhalt dieser

Einlassung ist unter Berücksichtigung der dagegen sprechenden Aussagen der

Zeugin Jutta P. und des Zeugen E. w. M. sowie der Ausbildung des

Beamten als Polizeibeamter, seiner freien Zeit aufgrund seiner Suspendierung und

der nicht mit einer Tätigkeit als Detektiv zusammenhängenden sonstigen

Berufstätigkeit seiner damaligen Ehefrau, so fernliegend, dass keine restlichen

Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen verbleiben. Die

Feststellungen über Bezahlung und abgerechneten Stunden beruhen auf den

Unterlagen der Firma B. N. . Erneut bestätigt wird der Sachverhalt durch die in

der Hauptverhandlung vor dem Senat w. dem Beamten vorgelegten Regieberichte,

in denen die zahlreichen Einsätze des Beamten als Detektiv - wenn auch nur für

einen gewissen, zugleich aber repräsentativen Zeitraum - im Einzelnen festgehalten

sind.

98 Die Annahme des Beamten, der Umfang seiner Tätigkeit beruhe lediglich auf

Schätzungen und sei nicht hinreichend geklärt, trifft nicht zu. Angesichts des

erheblichen Umfanges der Gesamttätigkeit reicht die Feststellung, dass er die

erforderlichen Einsatzbesprechungen und die anschließende detektivische

Ermittlungstätigkeit "zum größten Teil" wahrgenommen hat, aus, um den

disziplinarrechtlichen Vorwurf einer genehmigungsbedürftigen, ungenehmigten

Nebentätigkeit zu begründen. Der Beamte überspannt die Anforderungen an die

gebotene Konkretisierung disziplinarischer Vorwürfe, wenn er meint, dass für jeden

einzelnen der 292 Einzelaufträgen seine konkrete Beteiligung nachzuweisen

wäre.

99 c) Zu Anschuldigungspunkt 3) - Hehlerei - folgt der Senat aufgrund der

Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW den rechtskräftigen

Feststellungen des Landgerichts Essen in dem zweitinstanzlichen Strafurteil vom 29.

Oktober 1984 ( 28 - 62/84 - 21 Js 69/83 -).

100 Ebenso wie die Disziplinarkammer sieht der Senat keine Veranlassung, einen

Lösungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 DO NRW herbeizuführen. Die

Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben.

101 Eine Lösung w. den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden

Senats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen

möglich. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die -

insbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem

mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen

sind.

102 Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1980

- 1 D 65.79 -, BVerwGE 73, 31; Urteil vom 16. März

1993 - 1 D 69.91 -, Dok.Ber.B 1993, 177; Urteil vom

14. September 1999 - 1 D 27.98 -, Dok.Ber.B 2000,

38, 39; Senat, Urteil vom 10. März 1999

- 6d A 255/98.O -.

103 Eine Lösungsbeschluss ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn das

Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger

oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn

etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen

Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Ein

Lösung w. den strafgerichtlichen Feststellungen kommt auch dann in Betracht,

wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung

standen, und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind

oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen.

104 BVerwG, Urteil vom 29. November 2000

- 1 D 13.99 -, Dok.Ber.B 2001, 123, 124 m.w.N.;

.

105 Derartige Zweifel hat der Senat nicht. Die Feststellungen in dem Strafurteil des

Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1984 sind in sich folgerichtig, frei w.

Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Sie sind

gedanklich nachvollziehbar und für den erkennenden Senat überzeugend. Auch

wenn man davon ausgeht, dass die im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten

vom 4. De-zember 1987 benannten Beweismittel neu sind, vermögen sie es nicht,

erhebliche Zweifel an den strafgerichtlichen Feststellungen zu begründen. Die

Beweismittel des Beamten laufen im Wesentlichen darauf hinaus auszuschließen,

dass er am 13. Juni 1981 - dem festgestellten Datum der Entgegennahme der

gestohlenen Videorecorder durch ihn - zu Hause gewesen sei. Der Senat hat jedoch

keinerlei ernsthafte Zweifel daran, dass selbst bei einem solchen Nachweis eine

Verurteilung wegen Hehlerei erfolgt wäre, wofür auch spricht, dass sich bereits das

Amtsgericht Marl in seinem erstinstanzlichen Strafurteil hinsichtlich des Tages der

Übernahme der Geräte durch den Angeklagten nicht auf einen bestimmten Tag

festgelegt hat. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass er bei

seiner detaillierten Überprüfung der strafgerichtlichen Feststellungen auch das vom

Beamten in der mündlichen Verhandlung überreichte Heft mit Regieberichten

(beginnend am 23. März 1981 und endend am 7. Juli 1981) berücksichtigt hat.

106 Dass die Strafakten nicht mehr zur Verfügung stehen, führt zu keiner anderen

Entscheidung. Zum einen befinden sich Ablichtungen des Ermittlungsverfahrens bis

zur Erhebung der Anklage bei den Akten (Unterordner Band I Heft 2). Zudem liegen

Ablichtungen der Urteile des Strafverfahrens und der Beschlüsse des

Wiederaufnahmeverfahrens vor, wobei die Entscheidungen aus dem

Wiederaufnahmeverfahren teils in beglaubigter Form, teils als Ausfertigung

vorhanden sind (Unterordner Band II Heft 5 Blatt 102 ff.). Hinsichtlich des

rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Essen handelt es sich um eine w. der

Staatsanwaltschaft Essen an den Polizeipräsidenten F. übersandte vollständige

Kopie der mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Originalfassung des Urteils.

Zweifel an dem Inhalt der vorhandenen Ablichtungen bestehen nicht. Hervorzuheben

ist im Übrigen, dass das Strafurteil des Landgerichts eine sehr ausführliche und

detaillierte Beweiswürdigung enthält und auch die Entscheidungen im

Wiederaufnahmeverfahren umfassend und detailliert sind. Angesichts des

Umstandes, dass danach der wesentliche Inhalt des Strafverfahrens ersichtlich ist,

trifft es nicht zu, dass keine oder keine ausreichende Möglichkeit der Überprüfung im

Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW besteht.

107 3. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte die ihm obliegenden

Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1

LBG NRW begangen.

108 a) Indem er unter Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter und auf einen

bereits bestehenden dienstlich veranlassten Sperrvermerk für das eigene Fahrzeug

versuchte, eine Kennzeichensperrung für das Fahrzeug seiner damaligen Ehefrau zu

erreichen, hat er gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und

vertrauensgerechtem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW verstoßen).

109 Auch der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragstellung private Motive zu

Grunde lagen und es dem Beamten zur Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten bei

der Antragstellung darauf ankam, den Eindruck zu erwecken, dass der erstrebte

Sperrvermerk für das Fahrzeug seiner Frau aus Gründen erforderlich war, die im

Zusammenhang mit seinem Beruf als Polizeibeamter standen. Insoweit nimmt der

Senat auf die zutreffende Beweiswürdigung der Disziplinarkammer Bezug (Seiten 26,

27 erster Absatz).

110 Hinsichtlich des Verschuldens geht der Senat davon aus, dass der Beamte

vorsätzlich handelte und ihm seine Pflichtwidrigkeit bewusst war. Dies entnimmt der

Senat daraus, dass durch den Bezug auf die bereits vorhandene, dienstlich

veranlasste Kennzeichensperrung offensichtlich war, dass nach außen ein

dienstlicher Charakter des Antrags entstehen musste, obwohl es sich um eine private

Angelegenheit handelte. Der Beamte hätte deshalb - was ihm zur Überzeugung des

Senats bewusst war - klarstellen müssen, dass er nicht aus dienstlicher

Veranlassung handelte.

111 Die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens hinsichtlich des

Anschuldigungspunktes 1) verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Zwar

lässt die Formulierung der Disziplinarkammer, dem Beamten sei "die Pflichtwidrigkeit

seines Verhaltens bewusst" gewesen, "jedenfalls aber hätte bewusst sein müssen",

im Ergebnis nur die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens zu. Jedoch steht das

Schlechterstellungsverbot, das sich nur auf die Rechtsfolgen einer

Dienstpflichtverletzung bezieht, bei einer unbeschränkten Berufung der Verschärfung

der Schuldform nicht entgegen.

112 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl.,

§ 331 Rdnr. 8.

113 b) Weiter steht fest, dass der Beamte durch die in der Zeit zwischen August 1979

und Mai 1982 ausgeübte Tätigkeit als Privatdetektiv für die Firma B. N. - ohne

im Besitz der hierfür nach den Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung

erforderlichen Genehmigung zu sein - eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt

und damit sowohl gegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 1. und 3. Alt. LBG NRW als auch zugleich

gegen die Pflicht verstoßen hat, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§

57 Satz 3 LBG NRW).

114 Mit der Beweiswürdigung der Disziplinarkammer, der sich der Senat anschließt

(Seiten 27, 28 des angefochtenen Urteils), betrugen die monatlichen Einnahmen der

Eheleute P. aus dieser Tätigkeit zumindest 2.722,00 DM, wovon der überwiegende

Teil dem Beamten zuzurechnen ist. Maßgeblich ist nicht der tatsächlich erzielte

Gewinn, sondern die Höhe der Vergütung. Dahinstehen kann, ob die Vergütung nicht

an den Beamten, sondern an seine formal als Subunternehmerin fungierende

damalige Ehefrau ausgezahlt wurde, da auch auf diesem Wege der Verdienst als

Familieneinkommen auch dem Beamten zugute gekommen ist. Dass die

Nebentätigkeit des Beamten gemäß § 7 NtV als genehmigt galt, ist nicht

anzunehmen.

115 Der Beamte handelte auch insoweit schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Aufgrund

des erheblichen Umfangs der Nebentätigkeit ist der Senat davon überzeugt, dass

dem Beamten das Erfordernis einer Genehmigung für diese Tätigkeit und die

Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst war. Der Beamte hat eine Genehmigung

allein deshalb nicht beantragt, weil er befürchtete, diese nicht zu erhalten und nicht

bereit war, auf die Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu verzichten. Dass der Senat

damit über die Schuldform der Disziplinarkammer hinausgeht, die auch insoweit im

Ergebnis nur fahrlässiges Handeln annehmen will, verstößt nicht gegen das

Verschlechterungsverbot (siehe oben II.3.a ).

116 c) Durch die strafgerichtlich rechtskräftig und für den Senat bindend festgestellte

Hehlerei hat der Beamte im außerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das

nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, die Achtung

und das Vertrauen zu beeinträchtigen, auf die er zur Ausübung des Dienstes

angewiesen ist (§ 57 Satz 3 LBG NRW, § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW).

117 4. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer und führt zur Entfernung des

Beamten aus dem Dienst.

118 Bei der Wahl der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des

Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und

des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter durch das Dienstvergehen

im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt, ist damit regelmäßig ein

endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust verbunden. In einem solchen Fall ist

der Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden und sein

Verbleib für den Dienstherrn nicht länger zumutbar. Der Beamte ist aus dem Dienst

zu entfernen. Ist er für den öffentlichen Dienst noch tragbar und hat er aus objektiver

Sicht das Vertrauen des Dienstherrn nicht endgültig verloren, kommen lediglich

erzieherische Maßnahmen in Betracht, die Ansehen und Funktionsfähigkeit des

öffentlichen Dienstes wiederherstellen und den Beamten zur zukünftigen korrekten

Pflichterfüllung anhalten sollen.

119 Hiervon ausgehend zeigt bereits die Vorgehensweise des Beamten bei der

Kennzeichensperrung ein Fehlverhalten w. nicht unerheblichem Gewicht. Dieses

Verhalten verdeutlicht die Bereitschaft des Beamten, dienstliche Motive

vorzuschieben, um persönliche Vorteile zu erlangen. Insbesondere die

ungenehmigte Nebentätigkeit zeigt, dass er über geraume Zeit seine persönlichen

Interessen über die Belange des Dienstherrn gestellt hat. Das disziplinarrechtlich

erhebliche Gewicht der unerlaubten Nebentätigkeit erhält diese unter anderem durch

ihre lange Dauer und Intensität. Erschwerend tritt hinzu, dass aufgrund der Art und

Dauer der Betätigung nach außen objektiv der Eindruck hervorgerufen wurde, dass

sich der Beamte w. seinem Dienstherrn lösen wollte. Ein verheerendes Bild für das

Ansehen des öffentlichen Dienstes musste zudem dadurch entstehen, dass der

Beamte mit seiner Beschäftigung als Detektiv eine Tätigkeit gewählt hatte, die -

zumal vor dem Hintergrund seiner Suspendierung wegen des Verdachts der

Bestechlichkeit und der Strafvereitelung - zu der Befürchtung Anlass geben musste,

dass es zu Kollisionen mit dienstlichen Interessen kommen konnte.

120 Jedenfalls durch das Hinzutreten der außerdienstlich begangenen Hehlerei,

deren disziplinarechtliche Beurteilung sich nach den Umständen des Einzelfalles

richtet,

121 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000

- 1 D 65/99 -

122 ist das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten unwiederbringlich

zerstört. Insoweit hat der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Ein

Polizeibeamter, der selbst kriminell handelt, beeinträchtigt das für die Ausübung

seines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der

Öffentlichkeit in besonderem Maße. Die Öffentlichkeit, auf deren Mitarbeit die Polizei

bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angewiesen ist, reagiert auf Straftaten

w. Polizeibeamten mit Recht empfindlich. Da es zu den wichtigsten Aufgaben der

Polizei gehört, das Eigentum Dritter zu schützen und die Täter krimineller

Handlungen zu ermitteln, wird es in der Öffentlichkeit und ebenso vom Dienstherrn

zu Recht als besonders verantwortungsloses Verhalten angesehen, wenn ein

Polizeibeamter - wie hier durch die Hehlerei - ein Delikt begeht, durch die eine durch

strafbare Handlung geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten und

vertieft wird, indem die Beute verschoben wird.

123 Bei der w. dem Beamten begangene Hehlerei handelt es sich um einen

besonders schweren Pflichtenverstoß. Da es um eine größere Anzahl hochwertiger

technischer Geräte ging, die verschoben werden sollten, hat das Delikt einen

Umfang, durch den - wie die Disziplinarkammer zu Recht ausgeführt hat - das Bild

eines Polizeibeamten vermittelt wird, der "die Seite gewechselt" hat. Die Tat setzte

Kontakte zu einem Milieu voraus, dessen Bekämpfung zu den Aufgaben der Polizei

gehört. Nachdem sich der Beamte auf ein solches "Geschäft" eingelassen hat, ist ein

Vertrauen in die Redlichkeit seiner Amtsführung vollständig zerstört.

124 Besonders gegen den Beamten spricht zudem, dass alle angeschuldigten

Verfehlungen begangen wurden, obwohl gegen ihn bereits das förmliche

Disziplinarverfahren eingeleitet und er vom Dienst suspendiert war. Dies musste ihm

besondere Veranlassung geben, sich pflichtgemäß zu verhalten. Stattdessen

handelte er gleich mehrfach pflichtwidrig und dokumentierte damit in deutlicher

Weise das erhebliche Ausmaß seiner Pflichtvergessenheit.

125 Ebenso wie die Disziplinarkammer sieht der Senat keine durchgreifenden

Milderungsgründe, die ein Verbleiben des Beamten im Polizeidienst rechtfertigen.

Auch im Rahmen der Gesamtabwägung hat sich der Senat die Frage vorgelegt, ob

unter Berücksichtigung der ungewöhnlich langen Dauer des Disziplinarverfahrens

eine Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Dies

ist jedoch nicht der Fall. Aufgrund der Art und des Ausmaßes der Pflichtwidrigkeiten -

insbesondere im Hinblick auf die Hehlerei trotz laufenden Disziplinarverfahrens - ist

vielmehr objektiv w. einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust des Dienstherrn

zu dem Beamten auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der dienstlichen

Beurteilungen des Beamten, seines Verhaltens und Lebensweges nach den Taten

sowie seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten.

126 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.

127 6. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).

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