Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 06.11.2002: Benzin"diebstahl"
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.11.2002 - 6d A 756/01.O) hat entschieden:
Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Grundsatz eines fairen Verfahrens
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.
1
Gründe:
2 I.
3 1. Der am 15. März 19 geborene Beamte wechselte nach sechsjähriger
Volksschulzeit im Frühjahr 19 zur Realschule, die er 19 mit dem Abschluss der
Mittleren Reife verließ. Im Anschluss daran absolvierte er bis 19 erfolgreich eine
Lehre als Radio- und Fernsehtechniker. Als Vorbereitung auf ein geplantes
Ingenieurstudium arbeitete er von November 19 bis März 19 als Praktikant bei den
S. I. . Anschließend begann er ein Ingenieurstudium an der Staatlichen
Ingenieurschule für Maschinenwesen in H. -C. .
4 Mit Wirkung vom 1. Juli 19 trat er in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-
Westfalen ein. Am 15. März 19 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf
Lebenszeit verliehen. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 24. Juli 1975 zum
Kriminalobermeister.
5 Nachdem der Beamte ab November 19 seinen Dienst beim Polizeipräsidenten
F. zunächst als Ermittlungsbeamter auf der Kriminalwache verrichtet hatte, wurde
er im Dezember 1974 zum damaligen 5. Kommissariat umgesetzt, wo er
Kraftfahrzeugdelikte bearbeitete. Im Mai 1975 wurde er in die Einsatzgruppe
"Straßen-kriminalität" umgesetzt. Für die Zeit von Januar 1976 bis Juni 1976 erfolgte
seine Umsetzung zum damaligen 4. Kommissariat in die dort eingerichtete
Ermittlungskommission "S. ". Anschließend versah er wieder Dienst als
Ermittlungsbeamter beim damaligen 5. Kommissariat. Im April 1978 wurde der
Beamte zum seinerzeit neu eingerichteten Mobilen Einsatzkommando (MEK) F.
umgesetzt, wo er bis Februar 1979 seinen Dienst verrichtete.
6 Seit Februar 1979 ist der Beamte nach Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben worden.
Ein Teil seiner Dienstbezüge wurde seitdem einbehalten.
7 Während seiner aktiven Polizeidiensttätigkeit waren die Leistungen und
Fähigkeiten des Beamten in den dienstlichen Beurteilungen und zusätzlich
gefertigten Eignungsberichten als gut durchschnittlich und überdurchschnittlich
eingestuft worden.
8 Der Beamte ist seit 1986 zum zweiten Mal verheiratet. Die erste im Jahre 1971
geschlossene Ehe wurde im Jahre 1983 geschieden. Das Sorgerecht für die am 8.
Mai 1977 geborene Tochter wurde dem Beamten übertragen. Diese studiert
inzwischen und ist vom Vater nicht mehr finanziell abhängig. Neben der Tochter aus
erster Ehe hat der Beamte einen am 8. September 1968 geborenen nicht ehelichen
Sohn. Das monatliche Nettogehalt des Beamten beträgt unter Berücksichtigung einer
Gehaltskürzung von 30 % 2.021,75 DM (Stand März 2001). Seine Ehefrau ist als
Großhandelskauffrau tätig mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.600,00
Euro.
9 Der Beamte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
10 Mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 5. März 1982 (35 Ls - 60 Js 275/81 -
190/81) wurde er wegen Bestechlichkeit und Strafvereitelung im Amt zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Der ebenfalls angeklagte Vorwurf der Unterschlagung blieb in
dem Urteil des Amtsgerichts Essen zunächst unberücksichtigt, da er gemäß § 154
StPO vorläufig eingestellt wurde. Auf seine Berufung wurde der Beamte mit Urteil
des Landgerichts Essen vom 29. September 1982 (21 (24/82) - 60 Js 275/81 -)
freigesprochen. Das Verfahren wegen Unterschlagung wurde wieder aufgenommen,
jedoch im Hinblick auf weitere inzwischen gegen den Beamten anhängige
Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
11 Ein weiteres Strafverfahren wegen eines Vergehens gegen das
Fernmeldeanlagengesetz (60 Js 644/81 StA Essen) wurde durch Beschluss des
Amtsgerichts Marl vom 18. Oktober 1984 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen
Zahlung eines Geldbetrages von 1800,00 DM zunächst vorläufig und nach Zahlung
am 7. November 1984 endgültig eingestellt.
12 Ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Eingriff in den Straßenverkehr,
Körperverletzung und Nötigung (21 Js 647/82 StA Essen) wurde durch Beschluss
des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Januar 1983 gemäß § 153 Abs. 2 StPO
eingestellt.
13 Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Steuervergehens
(60 Js 53/83) wurde durch die Staatsanwaltschaft Essen am 6. Juli 1983 im Hinblick
auf die seinerzeit noch anhängigen Verfahren 60 Js 644/81 und 60 Js 275/81 gemäß
§ 154 StPO vorläufig eingestellt. Eine mögliche Wiederaufnahme nach Einstellung
dieser Verfahren erfolgte nach dem Inhalt der Strafakten nicht.
14 Mit Urteil des Amtsgerichts Marl vom 17. Januar 1984 (10 Ds - 21 Js 69/83 -
81/83) wurde der Beamte wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die
hiergegen eingelegte Berufung des Beamten wurde durch Urteil des Landgerichts
Essen vom 29. Oktober 1984 (28 (62/84) - 21 Js 69/83-) ebenso verworfen wie die
nachfolgend von dem Beamten eingelegte Revision durch Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 1985 (2 Ss 257/85). Ein im Oktober 1987
gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Landgericht
Dortmund mit Beschluss vom 29. Dezember 1988 (14 XII 0 12/88) als unzulässig
verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beamten gegen diesen Beschluss hat das
68/89).
15 Nachdem der Polizeipräsident F. bereits mit Verfügung vom 12. Februar 1979
disziplinare Vorermittlungen angeordnet hatte, und zwar wegen der Vorwürfe, die
Gegenstand des Strafverfahrens 60 Js 275/81 waren (Bestechlichkeit,
Strafvereitelung im Amt und Unterschlagung), leitete er mit Verfügung vom 14.
Februar 1979, die dem Beamten am selben Tag zuging, das förmliche
Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Dieses Verfahren wurde gemäß § 17 Abs. 1 DO
NRW im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren ausgesetzt. Gleichzeitig wurde
der Beamte gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben und die
Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge angeordnet. Dabei variierte der
Kürzungsbetrag in der Zeit bis Dezember 1985 zwischen 15 und 50 vom Hundert; in
der Zeit danach wurden fortlaufend 30 vom Hundert seiner Bezüge einbehalten.
16 Nachdem der Beamte in den Verdacht geraten war, ohne Genehmigung eine
Nebentätigkeit als Privatdetektiv auszuüben, wurde dieser Vorwurf mit
Erweiterungsverfügung vom 15. Februar 1980, dem Beamten zugestellt am 16.
Februar 1980, in das förmliche Verfahren eingebracht. Mit weiterer Verfügung vom
22. September 1997, dem Beamten am 25. September 1997 zugestellt, wurde dieser
Vorwurf konkretisiert und erweitert.
17 Mit der dem Beamten am 10. Februar 1981 zugestellten Verfügung vom 6.
Februar 1981 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe erstreckt, unter
anderem auf den Verdacht, beim Straßenverkehrsamt N. unter Angabe
wahrheitswidriger Motive eine Kennzeichensperrung beantragt zu haben.
18 Nach Bekanntwerden des Sachverhalts, der dem Strafverfahren 60 Js 644/81 zu
Grunde lag (Verstoß gegen das Fernmeldeanlagengesetz), wurde das förmliche
Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 16. Februar 1982 um diesen Vorwurf
erweitert, die Untersuchung im Hinblick auf das Strafverfahren jedoch gemäß § 17
Abs. 1 DO NRW zunächst ausgesetzt. In gleicher Weise wurde mit den Vorwürfen
verfahren, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 21 Js 647/81
(Freiheitsberaubung, Eingriff in den Straßenverkehr, Körperverletzung und Nötigung)
und 60 Js 53/83 (Betrug zum Nachteil der Finanzverwaltung) waren.
19 Durch Verfügung vom 28. Oktober 1982, dem Beamten zugestellt am 31.
Oktober 1982, wurde das Disziplinarverfahren erneut erweitert, und zwar um den
Vorwurf der Hehlerei an dreizehn Videorecordern. Mit Blick auf das wegen dieses
Vorwurfs seinerzeit noch anhängige Strafverfahren erfolgte ebenfalls eine vorläufige
Aussetzung nach § 17 Abs. 1 DO NRW. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in
dieser Sache wurde unter dem 31. Juli 1985 die Aufhebung der bestehenden
Aussetzung verfügt, das Verfahren jedoch im Oktober 1988 wegen des inzwischen
gestellten Antrags des Beamten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens erneut
ausgesetzt. Diese Aussetzung wurde unter dem 10. August 1992 aufgehoben,
nachdem das Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeschlossen war.
20 Mit Beschluss der Disziplinarkammer vom 21. Januar 1993 (35 K 10721/92.O)
wurde der bis dahin bestellte Untersuchungsführer, Kriminaldirektor X. , wegen
seiner neuen Aufgabe als Polizeipräsident in S. -Q. von seinem Amt als
Untersuchungsführer abberufen. Mit Verfügung des Polizeipräsidenten F. vom
23. April 1993 wurde Regierungsrätin K. zur Nachfolgerin bestellt. Diese wurde
mit Verfügung vom 26. Januar 1994 durch die Einleitungsbehörde wegen
krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit vom Amt der Untersuchungsführerin
abberufen; am 7. November 1994 wurde Regierungsrat z. A. L. zum neuen
Untersuchungsführer bestellt. Mit Schreiben vom 20. September 1995 stellte der
Polizeipräsident F. gegenüber der früheren Untersuchungsführerin die Nichtigkeit
ihrer Abberufung fest, und zwar mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für
eine Abberufung nicht vorgelegen hätten. Den Antrag des Polizeipräsidenten F.
vom 21. März 1996, die Untersuchungsführerin wegen vorausgegangener
Dienstunfähigkeit und einer inzwischen aufgenommenen Tätigkeit in der
Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums NRW von ihrem Amt
abzuberufen, lehnte die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 4. September 1996 ab
(35 K 3377/96.O). Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Untersuchungsführerin
wurde durch Beschluss des Senats vom 3. Februar 1997 verworfen (6d A
5108/96.0).
21 Mit Schreiben vom 18. Februar 1997 wurde die Untersuchungsführerin durch die
Einleitungsbehörde aufgefordert, das Verfahren nunmehr schnellstmöglich zum
Abschluss zu bringen. Die Untersuchungsführerin erweiterte den Vorwurf der
ungenehmigten Nebentätigkeit mit Verfügung vom 22. September 1997. Ein von ihr
auf den 27. November 1997 anberaumter Beweistermin fand nicht statt, nachdem der
Beamte mit Schriftsatz vom 24. November 1997 angekündigt hatte, dass er dem
Termin fernbleiben werde. Den auf den 23. April 1998 anberaumten Termin zur
Gewährung des Schlussgehörs nahm der Beamte ebenfalls nicht wahr.
22 Die am 6. Januar 1999 bei der Disziplinarkammer eingegangene
Anschuldigungsschrift legt dem Beamten zur Last, ein Dienstvergehen begangen zu
haben, indem er
23 (1) durch Täuschung des Straßenverkehrsamtes in N. über seine
Amtsstellung und über eine dienstliche Notwendigkeit am 20. Oktober 1979
eine Kennzeichensperrung für einen auf den Namen seiner Ehefrau
zugelassenen PKW beantragt habe,
24 (2) in der Zeit vom l. August 1979 bis 28. Mai 1982 eine umfangreiche
Nebentätigkeit als Privatdetektiv ausgeübt habe, ohne vor Ausübung der
Nebentätigkeit eine Genehmigung seines Dienstvorgesetzten einzuholen,
25 (3) sich wegen Hehlerei strafbar gemacht habe.
26 2. Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen
eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.
27 a) Zur Begründung hat die Kammer zunächst ausgeführt, dass schwere
Verfahrensfehler, die gemäß §§ 75 Abs. 3, 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW eine Einstellung
bedingt hätten, nicht vorliegen würden. Insbesondere sei das Verfahren nicht wegen
seiner erheblichen Dauer unzulässig geworden. Allerdings weise insbesondere das
Verfahren zwischen Einleitungsverfügung und dem Eingang der
Anschuldigungsschrift bei Gericht mit fast zwanzig Jahren eine Dauer auf, die auch in
der Praxis der Kammer bislang einmalig sei und für die nur zum Teil sachliche
Gründe angeführt werden könnten, so für die Zeit bis zur Rechtskraft der Verurteilung
des Beamten wegen Hehlerei im Mai 1985, in der das Verfahren immer wieder - auch
wegen verschiedener anderer strafgerichtlicher Verfahren - gemäß § 17 Abs. 1 DO
NRW ausgesetzt gewesen sei. Ob die im Oktober 1988 erfolgte - erneute -
Aussetzung des Verfahrens zu Anschuldigungspunkt 3 (Hehlerei) nach Antrag des
Beamten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 17 Abs. 1 DO NRW
geboten gewesen sei, könne dahinstehen. Angesichts des mit dieser Regelung
beabsichtigten Zwecks, voneinander abweichende straf- und disziplinargerichtliche
Entscheidungen zu vermeiden, habe für diese Aussetzung auch mit Blick auf 17 Abs.
2 DO NRW jedenfalls ein sachlicher Grund bestanden, zumal auch ein Antrag auf
Fortsetzung (§ 17 Abs. 4 DO NRW) zu keiner Zeit gestellt worden sei. Keine
plausiblen Gründe ließen sich demgegenüber dafür finden, dass nach Abschluss des
Wiederaufnahmeverfahrens im Dezember 1991 bis zur Vorlage der
Anschuldigungsschrift erneut mehr als sieben Jahre vergangen seien, in denen es
nur in ganz geringem Umfang zu weiteren Untersuchungshandlungen gekommen
sei, während das Verfahren in diesem Zeitraum in erster Linie durch
Zuständigkeitsstreitigkeiten verschiedener Untersuchungsführer geprägt gewesen
sei. Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Verfahrens habe diese ungewöhnlich
lange und nur zum Teil durch sachliche Gründe gerechtfertigte Verfahrensdauer
jedoch nicht. Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens könne zwar zur Folge
haben, dass vorläufige Maßnahmen im Disziplinarverfahren wie die Einbehaltung von
Dienstbezügen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar seien und
deshalb nicht aufrecht erhalten werden könnten. Eine solche Verzögerung könne
auch im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden. Zu
einer Einstellung des Verfahrens könne eine überlange Verfahrensdauer hingegen
jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte für seinen Dienstherrn untragbar
geworden sei und deshalb aus dem Dienst entfernt werden müsse, nicht führen. Dem
liege die Überlegung zugrunde, dass die Entfernung aus dem Dienst als
disziplinarische Höchstmaßnahme nicht der Pflichtenmahnung diene, sondern
ausschließlich der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und der Sicherung
der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. In Fällen der endgültigen und
restlosen Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit des Beamten als
Grundlage für das Beamtenverhältnis könne dessen Fortsetzung daher auch nicht
allein mit Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens gerechtfertigt werden. Das sei mit
den Geboten der Logik und mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen und
könne daher nicht rechtens sein. Auch die Wertung des § 4 DO NRW, der für
schwere Dienstvergehen ein Verfolgungsverbot nicht anordne, zeige, dass eine
Entfernung aus dem Dienst auch dann zu erfolgen habe, wenn seit Begehung der
Tat ein langer Zeitraum verstrichen ist. Andererseits könne der betroffenen Beamte
auf die Beachtung des im Disziplinarrecht seit jeher geltenden
Beschleunigungsgebots, das heute ausdrücklich in § 15 a DO NRW geregelt sei,
gegebenenfalls selber Einfluss nehmen, indem er gemäß § 65 Abs. 1 DO NRW die
Entscheidung der Disziplinarkammer beantrage, die im Falle einer unangemessenen
Verzögerung eine Frist bestimme, in der entweder die Anschuldigungsschrift
vorzulegen oder das Verfahren einzustellen sei.
28 b) Die Disziplinarkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
29 Zu Anschuldigungspunkt 1.):
30 "Mit Schreiben vom 20. Oktober 1979 beantragte der Beamte -
nach vorausgegangener fernmündlicher Anfrage - beim
Straßenverkehrsamt N. unter Hinweis auf seinen Beruf als
Polizeibeamter, seine Zugehörigkeit zur Polizeibehörde F. und auf
einen bereits bestehenden - dienstlich veranlassten - Sperrvermerk für
das eigene Fahrzeug eine Kennzeichensperrung für das Fahrzeug
seiner damaligen Ehefrau mit dem amtliches Kennzeichen - Zur
Begründung führte er aus, es bestehe ein nicht geringes Risiko für Leib
und Leben seiner Familie. Hinzu komme ein aktuelles Ereignis. Ein zur
Zeit noch unbekannter Mann habe sich auf unerklärliche Weise Daten
des PKW seiner Ehefrau besorgt und über seine Familie Erkenntnisse
sammeln wollen, wie Lebensgewohnheiten, Abwesenheitszeiten der
Familienmitglieder von der Wohnung und das Vorhandensein von
Sicherungsanlagen. Zu der beantragten Kennzeichensperrung kam es
jedoch nicht."
31 Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen
Schreibens des Beamten vom 20. Oktober 1979 sowie der Aussage des Mitarbeiters
der Stadt N. , des Kreisamtsrats T. , vom 17. Februar 1982. Auch der Beamte
bestreite den objektiven Geschehensablauf nicht, vertrete jedoch die Auffassung,
dass er seinerzeit keineswegs die Absicht gehabt habe, sich unter Ausnutzung
seiner dienstlichen Stellung einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.
Insbesondere habe er sich nicht als aktiven Kriminalbeamten bezeichnet und auch
nicht behauptet, aktiv Dienst zu verrichten.
32 Zu Anschuldigungspunkt 2.):
33 "Unter dem 1. August 1979 schloss die frühere Ehefrau des
Beamten mit der Firma Detektive B. N. J. E. E.
w. M. & D. - nachfolgend B. N. genannt - einen
Subunternehmervertrag, nach dem sie im Rahmen eines eigenen
Gewerbebetriebs für diese Firma als Detektiv tätig sein sollte. Dabei
war bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt und w. der Leitung der
Firma B. N. auch erwünscht, dass ein großer Teil der
detektivischen Arbeiten w. dem seinerzeit bereits suspendierten
Beamten wahrgenommen werden sollte. Demgemäß wurden die
Eheleute P. ausweislich der auf Grund Durchsuchungsbeschlusses
des Amtsgerichts Köln vom 25. Mai 1982 - mit Einverständnis des
Firmeninhabers - sichergestellten Auftragsabrechnungskartei in der Zeit
zwischen August 1979 und Mai 1982 für insgesamt 292 Auftraggeber
mit einem Gesamtzeitaufwand w. mehr als 3.640 Stunden tätig.
Hierfür wurde w. der Firma B. N. lt. Aufstellung insgesamt ein
Betrag w. mehr als 110.000,- DM ausbezahlt. Dabei betrug die
Vergütung bis Dezember 1980 10,- DM, ab Januar 1981 12,- DM pro
Stunde; hinzu kamen Entfernungszuschläge, Kilometergeld und
sonstige Spesen. Während in 26 Monaten mehr als jeweils 60 Stunden
abgerechnet wurden - davon in 19 Monaten mehr als 100 Stunden und
in drei mehr als 200 Stunden, betrug die für die Detektivarbeit vergütete
Stundenzahl lediglich in sechs Monaten weniger als 60 Stunden, davon
in vier Monaten weniger als 40 Stunden und in zwei Monaten weniger
als 20 Stunden. Bei den übernommenen Aufträgen handelte es sich
weitgehend um die Observierung w. Objekten und Personen. Die
Mehrzahl dieser Aufträge wurde durch die B. N. telefonisch erteilt,
die, jedenfalls soweit sie über Autotelefon erteilt wurden, ausschließlich
durch den Beamten entgegengenommen wurden. Erforderliche
Einsatzbesprechungen mit der B. N. wurden ebenso zum größten
Teil durch den Beamten wahrgenommen wie die anschließende
detektivische Ermittlungstätigkeit. Neben gelegentlichen Einsätzen im
Außendienst bestand die Aufgabe der früheren Ehefrau des Beamten,
die im fraglichen Zeitraum zusätzlich als Propagandistin für die Firmen
Q. und N. G. tätig war, im Wesentlichen in der Abwicklung der
mit dem Betrieb der Detektei anfallenden kaufmännischen und
buchhalterischen Arbeiten."
34 Der Beamte bestreite nicht, im fraglichen Zeitraum Detektivarbeiten für die Firma
B. N. allein oder gemeinsam mit seiner Frau durchgeführt zu haben. Nach
seinen Angaben habe seine Mitarbeit aber bei weitem nicht den Umfang gehabt, wie
ihm vorgeworfen werde. Aufgrund dessen sei er der Auffassung, dass seine Tätigkeit
nicht den Tatbestand einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit erfüllt habe;
vielmehr habe es sich um reine Familienhilfe gehandelt. Insbesondere habe er w.
seiner Ehefrau, die allein Vertragspartnerin der Firma B. Merkur gewesen sei, für
seine Tätigkeit keinerlei Entgelt erhalten.
35 Diese Einlassung sei aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als
widerlegt anzusehen. Insbesondere aufgrund der durch Verlesung in das Verfahren
eingeführten Aussagen der ehemaligen Ehefrau des Beamten und des
Firmeninhabers der B. N. , Herrn E. w. M. , sei die Kammer davon
überzeugt, dass der Beamte in erheblich größerem Umfang für die Firma B. N.
als Detektiv tätig geworden sei, als w. ihm zugegeben werde, während die Mitarbeit
seiner früheren Ehefrau nur w. vergleichsweise untergeordneter Bedeutung
gewesen sei. So habe die frühere Ehefrau bei ihrer Vernehmung vom 15. Juni 1982
im Untersuchungsverfahren erklärt, das Vertragsverhältnis mit der B. N. sei im
Wesentlichen zwischen dem Zeugen E. w. M. und ihrem Mann abgewickelt
worden; sie habe dafür nur ihren Namen gegeben. Zwar habe auch sie gelegentlich
einzelne Tätigkeiten übernommen; überwiegend habe jedoch ihr Mann die Aufträge
ausführen sollen. Diese Aussage werde durch die Bekundung des Zeugen E.
w. M. sowie durch weitere Umstände bekräftigt. So habe dieser Zeuge bei seiner
Vernehmung vom 28. Mai 1982 erklärt, er habe das Vertragsverhältnis mit der
früheren Ehefrau des Beamten geschlossen, weil er davon ausgegangen sei, dass
auch ihr Mann als Kapazität zur Vertragserfüllung zur Verfügung stehe; er hätte das
Vertragsverhältnis beendet, wenn der Beamte wieder im Polizeidienst tätig geworden
wäre. Indiz für eine intensive Ermittlungstätigkeit des Beamten für die Firma B.
Merkur sei zudem die Anschaffung eines zweiten PKW gewesen, und war zu einem
Zeitpunkt, zu dem der Beamte bereits suspendiert gewesen sei und damit eher
weniger auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Letztlich widerspreche es auch
jeder Lebenserfahrung, dass der Beamte seiner ehemaligen Ehefrau aufgebürdet
haben solle, neben ihren Tätigkeiten für die Firmen Q. und N. G. auch noch
einen erheblichen Teil ihrer Zeit für die eigentliche Detektivarbeit aufzuwenden.
36 Zu Anschuldigungspunkt 3.:
37 Zu diesem Anschuldigungspunkt hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass sie
aufgrund der Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW entsprechend dem
rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1984 folgenden
Sachverhalt festgestellt habe:
38 "Die frühere Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Jutta P. , ist
gelernte Drogistin. Bis zu der Zeit, zu der der Angeklagte seinem Beruf
als Kriminalbeamter nachging, war die frühere Ehefrau des
Angeklagten nicht berufstätig. Da der Angeklagte seit seiner
Suspendierung sich in der Regel zu Hause aufhielt und sich als
"Hausmann" betätigte, konnte die Zeugin P. seit 1979 wieder einer
Berufstätigkeit nachgehen. Sie arbeitete als freie Handelsvertreterin,
und zwar als Propagandistin für die Firma Q. . Ende 1979 schloss
die Zeugin P. einen Vertrag mit einer Detektei, für die sie seitdem als
Mitarbeiterin tätig war. Das Familieneinkommen belief sich dadurch auf
monatlich etwa 5.000,00 DM netto.
39 Während ihrer Berufstätigkeit hat die Zeugin P. ihren jetzigen
Lebensgefährten kennen gelernt, mit dem der Angeklagte die Zeugin
Anfang Dezember 1979 in einer Gaststätte überrascht hatte, obwohl die
Zeugin ihm gesagt hatte, sie sei zu einer Geburtstagsfeier eingeladen.
Nachdem der Angeklagte seine frühere Frau zur Rede gestellt hatte,
versprach sie, die Verbindung zu ihrem Freund zu lösen, was sie
jedoch nicht tat. Zu Beginn des Jahres 1980 kam es zwischen dem
Angeklagten und seiner damaligen Frau zu einer Aussprache. Der
Angeklagte wollte wegen der Tochter die Familie aufrechterhalten.
Seine Ehefrau war damit zunächst einverstanden, wollte aber ihren
Freund weiterbehalten.
40 Die Spannungen zwischen den Eheleuten gingen weiter bis 1982.
Dann wollte die Zeugin Jutta P. frei sein und mit ihrem Freund
zusammenleben. Sie zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, hat
zunächst eine Woche bei ihrer Mutter gelebt und ist sodann nicht
auffindbar gewesen. Im Spätsommer 1982 erschien die Zeugin wieder
beim Angeklagten. Es kam zu Auseinandersetzungen. Die Zeugin
wollte das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Das vorläufige
Sorgerecht wurde dem Angeklagten zugesprochen. Die Zeugin musste
Unterhalt für die Tochter zahlen. Auf Grund w. Strafanzeigen der
Zeugin P. wurden Strafverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet.
Ein Verfahren wegen Freiheitsberaubung und gefährlichen Eingriffs in
den Straßenverkehr wurde eingestellt. Den Vorwurf der
Urkundenfälschung konnte der Angeklagte widerlegen.
41 Der Angeklagte erstattete gegen die Zeugin Jutta P. Strafanzeige
wegen Prozessbetruges. Das Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen.
42 Die Ehe des Angeklagten ist zwischenzeitlich rechtskräftig
geschieden.
43 Bereits Ende 1979/Anfang 1980 hatten sich der Angeklagte und der
Zeuge E. , dessen Schwester früher mit dem Bruder des
Angeklagten, dem Zeugen Axel P. , verheiratet war, über
Videorecorder unterhalten. Der Angeklagte zeigte sich dem Zeugen
E. gegenüber an dem Ankauf eines Videorecorders interessiert. Der
Zeuge E. erklärte, er könne an gebrauchte Geräte herankommen. In
der Folgezeit tat sich zunächst nichts.
44 Etwa im April/Mai 1981 lernte der Zeuge E. den Zeugen N. in
einer Diskothek kennen. N. bot dem E. ein Videogerät zum Kauf
an. E. , der wusste, dass der Angeklagte immer noch interessiert an
Videogeräten war, ließ sich w. N. das Gerät, ein schwarzes
Panasonic-Gerät geben. Dies brachte er dem Angeklagten, der es für
seinen Bruder, den Zeugen Axel P. , für etwa 1.000,- DM kaufte und
diese kurz darauf auch weiterleitete. Bei dieser Gelegenheit gab der
Angeklagte dem Zeugen E. auch zu verstehen, dass er öfter
Videogeräte gebrauchen könne.
45 In der Nacht zum 13. Juni 1981 (Nacht w. Freitag zu Samstag)
wurde w. bisher unbekannten Tätern ein Einbruch in das Radio- und
Fernsehgeschäft "S & W" in G -I. , Q. Straße 76 - 78,
dessen Filialleiter der Zeuge F. war, ausgeführt. Die Täter drückten
mit einem Wagenheber vom Hofraum aus zunächst die vor einem zum
Kundendienstraum führenden Fenster befindlichen Gitterstäbe auf
einen Abstand w. ca. 17 cm auseinander, drückten sodann das
Fenster nach innen auf und gelangten so in den Innenraum des
Geschäfts. Ein daneben liegendes Fenster wurde anschließend w.
innen mit einem an einem Schreibtisch gefundenen Schlüssel geöffnet.
Sodann wurde w. innen das auch vor diesem Fenster befindliche
Eisengitter geöffnet. Anschließend wurden aus dem Ausstellungsraum
des Geschäftes mindestens 12 Videorecorder der Systeme Video 2000,
Betamax und VHS, ein Telespiel und 20 Videocassetten entwendet und
in eine Garage des Zeugen N. in G -I. gebracht. Der Zeuge
N. nahm sofort Kontakt zum Zeugen E. wegen der Verwertung
der Geräte auf.
46 In den frühen Morgenstunden des 13. Juni 1981 gegen 7.00 Uhr
meldete sich der Zeuge E. telefonisch beim Angeklagten, w. dem
er aus dem früheren Geschäft wusste, dass er an dem Ankauf w.
Videogeräten interessiert war. Der Zeuge E. sprach mit dem
Angeklagten und erklärte ihm, dass jetzt Videorecorder zu haben seien.
Der Angeklagte fragte nach dem Preis, den der Zeuge E. jedoch
noch nicht nennen konnte. E. erkundigte sich telefonisch bei N. ,
der einen Stückpreis w. etwa 1.100,- DM nannte. E. nannte bei
einem sofort anschließend geführten Telefongespräch dem
Angeklagten diesen Preis, der dem Angeklagten jedoch zu hoch
erschien. Er wollte selbst mit dem Verkäufer verhandeln. E. solle
Videogeräte und den Verkäufer zu ihm bringen.
47 Der Angeklagte berichtete seiner Ehefrau nach dem ersten
Telefonat w. dem Inhalt des Gesprächs. Er sagte ihr, E. habe ihm
Videogeräte aus einem Diebstahl angeboten und ihn gefragt, ob er
Geräte zum Weiterverkauf haben wolle. Es handele sich um "heiße
Ware aus einem Bruch vor ganz kurzer Zeit".
48 E. begab sich nach dem zweiten Telefonat zu N. an dessen
Garage. Gemeinsam luden sie sechs Geräte in den Kofferraum des
Wagens des Zeugen N. , einen grünen Opel-Rekord. In dem
Kofferraum des gelben BMW des Zeugen E. konnten keine Geräte
untergebracht werden, weil der Kofferraum voller Gerümpel war. Mit
beiden Fahrzeugen fuhren die Zeugen N. und E. sodann zur
Wohnung des Angeklagten nach M -Q. . Auf dem Weg dorthin blieb
der Wagen des Zeugen E. noch liegen, weil das Benzin
ausgegangen war. Der Zeuge N. half mit Benzin aus einem w. ihm
mitgeführten 5-Liter-Reservekanister aus.
49 An der Wohnung des Angeklagten gegen 10.00 Uhr angelangt,
schellte der Zeuge E. . Der Angeklagte kam heraus. Der Angeklagte
und E. transportierten die Geräte in die Wohnung des Angeklagten.
N. und der Angeklagte handelten sodann den Preis aus, der vom
Angeklagten noch gedrückt wurde, weil bei der Sendung zwei Geräte
des Systems Video 2000 waren, auf die der Angeklagte keinen großen
Wert legte. Bei dieser Lieferung gab der Angeklagte den Zeugen
5.000,- DM bis 6.000,- DM, wobei er 2.150,- DM kurz zuvor w. seinem
Bruder Axel P. bekommen hatte. Diesen hatte er nämlich unmittelbar
nach dem ersten Telefongespräch mit E. angerufen und um Bargeld
gebeten. Der Zeuge Axel P. hatte daraufhin am Autoschalter der
Stadtsparkasse H. 2.000,- DM w. seinem Konto abgehoben.
Diese 2.000,- DM und einen weiteren Betrag w. 150,- DM hatte der
Zeuge Axel P. seinem Bruder gegeben.
50 Da der Angeklagte sich auch an dem Erwerb der übrigen Geräte
interessiert zeigte, fuhr der Zeuge E. am gleichen Tag noch einmal
zur Wohnung des Angeklagten und brachte die restlichen 6 Geräte. Auf
dieser Fahrt wurde er vom Zeugen Schubert begleitet, den der Zeuge
E. darüber informiert hatte, dass es sich bei dem Abnehmer der
Geräte um einen ehemaligen Kripobeamten handeln sollte. Diese Fahrt
wurde mit dem grünen BMW des Zeugen Schubert durchgeführt. Da
N. vor Abgabe der Geräte möglichst viel Bargeld sehen wollte, hatte
E. den T. gebeten, ihm mit Bargeld auszuhelfen. T. lieh
dem E. 2.000,- DM, die E. dem N. vor Übergabe der zweiten
Lieferung auszahlte. Als E. die zweite Lieferung in die Wohnung des
Angeklagten brachte, war der Angeklagte möglicherweise nicht zu
Hause, sondern nur dessen Ehefrau. Da beim Angeklagten nicht
genügend Bargeld war, wurde die zweite Lieferung dem E. auch
nicht sofort bezahlt. Einen Betrag w. ca. 6000,- DM bis 7.000,- DM für
die zweite Lieferung bekam der Zeuge E. vom Angeklagten am
nächsten Tag.
51 Unter dem 16. Juni 1981 stellte der Angeklagte einen Scheck über
2.150,- DM, bezogen auf sein Konto bei der Stadtsparkasse G ,
Konto-Nr. 250008394, mit der Scheck-Nr. 84715167 aus. Den Scheck
gab er seinem Bruder Axel 1. .
52 Am 19. Juni 1981 löste der Zeuge B. P. den Scheck ein. Auf
dem Kontoauszug vom 24. Juni 1981, auf dem dem Angeklagten die
Abbuchung des oben angegebenen Scheckbetrages mitgeteilt wurde,
vermerkte der Angeklagte: "Firma N. , Video-Kamera".
53 Etwa eine Woche nach dem 13. Juni 1981 forderte der Angeklagte
den Zeugen E. auf, die zwei Videogeräte System Video 2000 wieder
abzuholen, da er - der Angeklagte - mit diesen Geräten nichts anfangen
könne. Der Zeuge E. kam dieser Aufforderung nach und erstattete
für diese Geräte einen Betrag.
54 Die übrigen Geräte setzte der Angeklagte ab. Einen Teil bekam der
Zeuge C. aus X. , den der Angeklagte 1980 während eines
Urlaubs kennen gelernt hatte.
55 Bei dem gesamten Geschäft war dem Angeklagten klar, dass die
Geräte durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige
Tat erlangt worden sind. Die Machenschaften des Angeklagten dienten
dazu - was dem Angeklagten auch klar war - den Tätern und sich selbst
einen finanziellen Gewinn aus der Diebesbeute zu verschaffen."
56 Des Weiteren hat die Disziplinarkammer die umfangreiche Beweiswürdigung des
vorgenannten Strafurteils wiedergegeben. Insoweit wird Bezug genommen auf Seite
17 vorletzter Absatz bis einschließlich Seite 23 des angefochtenen Urteils.
57 Sodann hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass sie gemäß § 18 Abs. 1 Satz
1 DO NRW an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gebunden sei und
eine Lösung w. diesen Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW nicht in
Betracht komme. Das landgerichtliche Strafurteil treffe Feststellungen, die bezüglich
der Täterschaft des Beamten in sich folgerichtig und frei w. Verstößen gegen die
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze seien. Sie beruhten auf einer
ausführlichen Beweisaufnahme und seien in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
Dies werde nicht zuletzt durch den Umstand bestätigt, dass auch die
Revisionsinstanz Rechtsfehler ebenso wenig festgestellt habe wie anschließend zwei
Instanzen im Wiederaufnahmeverfahren. Angesichts einer solchen Kontrolldichte
habe die Kammer auch keine Bedenken, die Bindungswirkung anzunehmen, obwohl
nur noch Ausfertigungen der einzelnen Entscheidungen, dagegen nicht mehr die
vollständigen Strafakten zur Verfügung gestanden hätten, zumal die auf der
strafgerichtlichen Hauptverhandlung beruhende tatrichterliche Überzeugungsbildung
anhand des sonstigen Akteninhalts ohnehin nur sehr eingeschränkt bewertet werden
könne und in der Regel in erster Linie aufgrund der schriftlichen Ausführungen im
Urteil zu beurteilen sei.
58 c) In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer
ausgeführt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und
damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen habe.
59 Indem der Beamte unter Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter, seine
Zugehörigkeit zur Polizeibehörde F. und auf einen bereits bestehenden - dienstlich
veranlassten - Sperrvermerk für das eigene Fahrzeug versucht habe, eine
Kennzeichensperrung für das Fahrzeug seiner damaligen Ehefrau zu erreichen,
habe er gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und
vertrauensgerechtem Verhalten (§ 57 LBG NRW) verstoßen. Auch wenn er sich
weder wahrheitswidrig als aktiver Kriminalbeamter ausgegeben noch ausdrücklich
erklärt habe, dass er den Sperrvermerk in dienstlicher Eigenschaft beantrage, sei
nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt des Anschreibens
vom 20. Oktober 1979 davon auszugehen, dass seinem Antrag private Motive
zugrunde gelegen hätten und es ihm zur Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten bei
der Antragstellung darauf angekommen sei, den Eindruck zu erwecken, auch der
Sperrvermerk für das Fahrzeug seiner Frau sei aus Gründen erforderlich, die im
Zusammenhang mit seinem Beruf als Polizeibeamter stünden.
60 Indem der Beamte zwischen August 1979 und Mai 1982 als Privatdetektiv für die
Firma B. N. tätig gewesen sei, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen
Genehmigung zu sein, habe er gegen § 68 LBG NRW und die Vorschriften der
Nebentätigkeitsverordnung - NtV - und damit gegen seine beamtenrechtliche
Gehorsamspflicht (§ 58 LBG NRW) verstoßen. In diesem Zeitraum sei w.
monatlichen durchschnittlichen Einnahmen w. 2.722,00 DM auszugehen. Da die
Ermittlungen für die Firma B. N. in erster Linie w. dem Beamten vorgenommen
worden seien, sei ihm auch der Großteil dieser Einkünfte zuzurechnen. Dabei könne
dahinstehen, ob die Vergütung unmittelbar an ihn oder an seine formal als
Subunternehmerin fungierende Ehefrau ausgezahlt worden sei, da dem Beamten
auch auf diesem Wege der Verdienst als Familieneinkommen zugute gekommen sei.
Die Tätigkeit des Beamten erfülle gleichzeitig den Tatbestand der Mitarbeit in einem
Gewerbebetrieb im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 3. Alt. LBG NRW. Dass die
Nebentätigkeit des Beamten gemäß § 7 NtV als genehmigt gegolten habe, könne
nicht angenommen werden. Die langjährige Nebentätigkeit stelle darüber hinaus
auch einen Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht dar (§ 57 Satz 2
LBG NRW).
61 Durch die strafgerichtlich rechtskräftig festgestellte Hehlerei habe der Beamte im
außerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des
Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für
sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen (§§ 57 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW).
62 d) Unter Berücksichtigung aller Umstände müsse der Beamte aus dem Dienst
entfernt werden. Habe ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises
schuldhaft versagt und deshalb sein Ansehen und das Vertrauen des Dienstherrn
endgültig verloren, so sei das Beamtenverhältnis zu lösen. So liege der Fall hier.
Insbesondere aufgrund der begangenen Straftat sei das Vertrauensverhältnis zu
dem Beamten als unwiederbringlich zerstört anzusehen. Mit der Hehlerei habe er
gezeigt, dass er "die Seite gewechselt" habe. Obwohl nicht Gegenstand des
Disziplinarverfahrens könne bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten und
für die Frage seiner Wiederverwendbarkeit im Polizeidienst auch nicht völlig
unberücksichtigt bleiben, dass zwei weitere gegen ihn anhängige Strafverfahren (60
Js 275/81 wegen des Verdachts der Unterschlagung eines
Polizeihandfunksprechgeräts und 60 Js 53/83 wegen des Verdachts eines
Steuervergehens) allein im Hinblick auf die in anderen gegen ihn anhängigen
Strafverfahren zu erwartenden Strafen gemäß § 154 StPO eingestellt worden seien.
Zudem sei das Verfahren 60 Js 644/81 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen
das Fernmeldeanlagengesetz und Betruges gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung
eines Geldbetrages eingestellt worden, nachdem der Beamte ausdrücklich
eingeräumt habe, entgegen den Vorschriften des Fernmeldeanlagengesetzes ein
Funkgerät sowie ein Autotelefon ohne die erforderliche Genehmigung installiert und
das Autotelefon genutzt zu haben, ohne die hierfür anfallenden Gebühren entrichtet
zu haben. Durchgreifende Milderungsgründe seien auch unter Berücksichtigung der
Verfahrensdauer, der positiven dienstlichen Beurteilungen und der w. dem Beamten
ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht gegeben.
63 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, mit der er das Ziel
der Einstellung des Disziplinarverfahrens, hilfsweise der Verhängung einer milderen
Disziplinarmaßnahme verfolgt.
64 Er vertritt die Auffassung, dass die lange Dauer des Verfahrens ein
Verfahrenshindernis darstelle. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 - sei zu entnehmen, dass zwar eine
ungewöhnliche Dauer des Verfahrens allein nicht genüge, um zu einer Einstellung
des Verfahrens wegen einer Unverhältnismäßigkeit zu gelangen, bei Hinzutreten
weiterer Umstände aber ein Verfahrenshindernis auch dann gegeben sein könne,
wenn es um die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst gehe. Mit der Frage nach
solchen Umständen habe sich die Disziplinarkammer nicht hinreichend
auseinandergesetzt. Sie seien hier wegen einer offenkundigen Verschleppung des
Verfahrens gegeben. Das Verfahren habe nicht nur 20 Jahre gedauert, sondern es
sei nach Rechtskraft des Strafverfahrens im Mai 1985 mehr oder weniger nicht mehr
betrieben worden sei. Durch das Wiederaufnahmeverfahren sei das
Disziplinarverfahren nicht unterbrochen worden; eine Aussetzung des
Disziplinarverfahren hätte nicht erfolgen dürfen. Angesichts der ungewöhnlichen
Dauer des Verfahrens liege nicht nur eine offenkundige Verschleppung vor, sondern
es komme hinzu, dass sich die Untersuchungsführer selbst eines schweren
Dienstvergehens schuldig gemacht hätten, indem sie sich über das rechtsstaatliche
Gebot der Gewährung effektiven Gerichtsschutzes hinweg gesetzt hätten. Auch sei
nicht nachvollziehbar, weshalb nach Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens
wiederum sieben Jahre verstrichen seien, in denen das Verfahren nicht fortgesetzt
worden sei, während die Untersuchungsführer ihre Energie in Verfahren zur Frage
ihrer Zuständigkeit gesteckt hätten. Die Disziplinarkammer habe zudem in
unzulässiger Weise mitgewertet, dass der Beamte nicht selbst w. der Möglichkeit
Gebrauch gemacht habe, bei der Disziplinarkammer die Setzung einer Frist zu
beantragen, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das
Verfahren einzustellen sei. Die Kammer widerspreche sich, wenn sie einerseits den
Grundsatz aufstelle, dass eine Einstellung bei überlanger Verfahrensdauer im Falle
einer Entfernung aus dem Dienst schlichtweg nicht in Betracht komme, jedoch dann
selbst Möglichkeiten aufzähle, bei denen dies der Fall sein könne. Vergleiche man
die Dauer des vorliegenden Verfahrens mit der Verjährung w. Straftaten, so ergebe
sich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, dass irgendwann einmal "Schluss
sein" müsse.
65 Erhebliche Bedenken gegen die Rechtsstaatlichkeit lägen auch darin, dass die
Strafakten hinsichtlich der Verurteilung wegen Hehlerei nicht mehr zur Verfügung
stünden. Ohne die Akten sei eine Prüfung, inwieweit eine Lösung w. den
strafgerichtlichen Feststellungen geboten sei, nicht denkbar. Nicht nachvollziehbar
sei zudem, weshalb überhaupt noch ein Teil der Strafakten vorhanden sein solle, da
diese nach den Ausführungen der Disziplinarkammer "nicht vollständig" vorgelegen
haben sollen. Auch hinsichtlich der Strafurteile hätten nur Abschriften oder
Ablichtungen vorgelegen, hingegen keine Originale und Ausfertigungen. Von
unzutreffenden Voraussetzungen gehe die Kammer aus, wenn sie ausführe, dass
das Lösungsbegehren nicht gestützt werden könne auf "erstmals im
Disziplinarverfahren vorgelegte Beweismittel", weil diese "bereits während des
vorausgegangenen Strafverfahrens im Besitz des Angeschuldigten gewesen seien
und deshalb dort ohne weiteres hätten berücksichtigt werden können". Die w. ihm,
dem Beamten, vorgelegten Unterlagen, die seine Unschuld im Hinblick auf die
Hehlerei beweisen sollen, hätten gerade nicht bereits während des Strafverfahrens
vorgelegen; vielmehr wurden sie - sollte die Kammer damit die Aufzeichnungen der
Telefongespräche meinen - erstmals im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens
und gleichzeitig in das Disziplinarverfahren eingebracht.
66 Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte beruft sich der Beamte bezüglich des
Vorwurfs der unzulässigen Veranlassung der Kennzeichensperrung auf fehlendes
Verschulden. Insbesondere sei die Wertung der Disziplinarkammer, dass ihm die
Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen sei, "jedenfalls aber hätte
bewusst sein müssen", nicht ausreichend.
67 Hinsichtlich des Vorwurfs der Nebentätigkeit sei der Schuldnachweis ebenfalls
nicht erbracht worden. Der Vorwurf, Nebentätigkeiten in erheblichem Umfange
ausgeführt zu haben, sei nicht näher begründet und aufgeklärt worden. Es handele
sich lediglich um Schätzungen, mit denen man nicht zu einer Verurteilung gelangen
könne. Zu keinem Zeitpunkt sei ihm konkret vorgeworfen worden, an welchem Tag er
welche Nebentätigkeiten ausgeübt haben solle und welche Einkünfte er daraus
bezogen haben solle.
68 Hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei bezieht sich der Beamte auf die
Stellungnahme seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Dezember 1987 und
beruft sich darauf, dass die in diesem Schriftsatz genannten Beweisanträge im
Disziplinarverfahren gestellt worden seien. Es handele sich gerade nicht um
Beweismittel, die bereits im vorangegangenen Strafverfahren vorgelegen hätten.
69 Letztlich sei auch zu prüfen, ob er, der Beamte, sich angesichts seines
zwischenzeitlich tadellosen Lebens und seiner umfangreichen ehrenamtlichen
Tätigkeiten rehabilitiert habe.
70 Der Beamte beantragt,
71 das angefochtene Urteil aufzuheben und das
Verfahren einzustellen;
72 hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme
zu erkennen.
73
Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,
74 die Berufung zu verwerfen.
75
II.
76 Die zulässige Berufung des Beamten hat weder mit dem Haupt- noch mit dem
Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hat zu Recht auf seine Entfernung aus dem
Dienst erkannt.
77 1. Mit der Berufung wird in erster Linie die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens
in Frage gestellt.
78 Das Disziplinarverfahren ist jedoch nicht unzulässig geworden. Wie die
Disziplinarkammer im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ist das Verfahren nicht
wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen (§§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 3 Satz
2, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DO NRW).
79 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein langer
Zeitablauf seit Begehung eines Dienstvergehens trotz des disziplinarrechtlichen
Beschleunigungsgebots (§ 15 a DO NRW) unerheblich, soweit es um die Maßnahme
der Dienstentfernung geht.
80 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 1
D 69/88 -, DÖD 1990, 268.
81 Auch ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auf Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht
anwendbar.
82 BVerwG, Urteil vom 15. März 1982 - 1 DB 2/82 -,
ZBR 1983, 207; Senat, Urteil vom 15. September
1998 - 6d A 3422/97.O - DÖD 1999, 280.
83 Allerdings fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das
Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes eine angemessene Beschleunigung nicht nur
des Strafverfahrens, sondern auch des Disziplinarverfahrens. Eine w. den
zuständigen Staatsorganen zu verantwortende erhebliche Verfahrensverzögerung
kann den Betroffenen in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die lange Dauer eines
Disziplinarverfahrens kann insbesondere gegen den im Rechtsstaatsprinzip
wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
84 Vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 24.
November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, 967;
Beschluss vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -
, ZBR 1993, 369.
85 Eine solche Unverhältnismäßigkeit ist jedoch regelmäßig nicht gegeben, wenn es
geboten ist, den Beamten vom Dienst fernzuhalten. Dementsprechend hat das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass - anders als bei einer Einbehaltung w.
Dienstbezügen - die Rücksicht auf das gemeine Wohl die Suspendierung eines
Beamten auch bei einer längeren Dauer des Disziplinarverfahrens regelmäßig nicht
als einen Eingriff erscheinen lasse, der w. einem bestimmten Zeitpunkt an mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar werde.
86 BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR
80/77 -, BVerfGE 46, 17 = NJW 1978, 152.
87 Unbeschadet dieser Ausgangspunkte kann nach der Rechtsprechung des
Senats
88 - vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2000
- 6d A 110/99.O -
89
auch dann, wenn es um die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst geht, in
besonders gelagerten Ausnahmefällen die Fortführung eines Disziplinarverfahrens
das Rechtsstaatsgebot verletzen. Ob dies der Fall ist, hängt w. den konkreten
Fallumständen ab. In den Blick zu nehmen sind dabei insbesondere Mängel bei der
Durchführung des Verfahrens, der Zeitraum der dadurch verursachten
Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere der
angeschuldigten Handlungen, Umfang und Schwierigkeit des
Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens
verbundenen Belastung des Betroffenen.
90 Die danach zu treffende Gesamtwürdigung ergibt hier, dass eine Einstellung des
Verfahrens nicht in Betracht kommt.
91 Allerdings ist die Gesamtdauer des Verfahrens nach den Erfahrungen des
Senats einmalig
92 - vgl. aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
18. Juni 2001 - D 17 S 2/01 -, ESVGH 51, 229
(Aberkennung des Ruhegehalts, obwohl zwischen
Tat und Einreichung der Anschuldigungsschrift
zwanzig Jahre lagen) -
93 und nur zum Teil sachlich gerechtfertigt. Andererseits weist das Verfahren
Besonderheiten auf, die einer schnellen Erledigung entgegen standen. Dies gilt
zunächst für den Umstand, dass nach der Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens mehrfach Strafverfahren gegen den Beamten eingeleitet
wurden. Der Verfahrensstoff wurde im Laufe der Zeit immer umfangreicher und war
durch die Verknüpfung mit mehreren Strafverfahren, deren aktueller Stand jeweils
nachgehalten werden musste, nicht einfach zu bewältigen. Des Weiteren handelte es
sich bei dem Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit um einen Komplex, der
insbesondere im Hinblick auf die schwierige Ermittlung zum Umfang dieser Tätigkeit
besondere Anforderungen an den Untersuchungsführer stellte. Dass die
Strafverfahren zum Anlass genommen wurden, das Disziplinarverfahren zu erweitern
und jeweils nach § 17 Abs. 1 DO NRW vorläufig auszusetzen, war zulässig und
sachgerecht. Aus diesem Grunde war die Aussetzung des Verfahrens bis zur
Rechtskraft der Verurteilung des Beamten wegen Hehlerei im Mai 1985 nicht zu
beanstanden. Zwar war es nicht erforderlich, das Disziplinarverfahren im Hinblick auf
das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren bis zu dessen Rechtskraft im
Dezember 1991 erneut auszusetzen. Ob dies nach § 17 Abs. 2 DO NRW überhaupt
zulässig war, kann dahinstehen. Denn auf eine dadurch bedingte Verzögerung kann
sich der Beamte nicht mit Erfolg berufen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass
der Beamte - insbesondere im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen
Hehlerei - auf der Grundlage des damaligen Verfahrensstandes - aus dem Dienst
entfernt worden wäre, wenn der Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens nicht
abgewartet worden wäre. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens bis zur
Rechtskraft des Wiederaufnahmeverfahrens lag demnach - nicht nur im Hinblick auf
die Fortzahlung der Dienstbezüge - allein in seinem Interesse. Dass der Beamte
keinen Anlass gesehen hat, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 17
Abs. 4 Satz 2 DO NRW zu stellen, zeigt, dass ihm die mit der Aussetzung
verbundenen Vorteile durchaus willkommen waren. Allerdings ist der folgende
Zeitraum w. sieben Jahren zwischen Rechtskraft des Wiederaufnahmeverfahrens
und Einreichung der Anschuldigungsschrift bei der Disziplinarkammer w. grob
unangemessener Dauer, zumal er weitgehend w. Auseinandersetzungen über die
Zuständigkeit verschiedener Untersuchungsführer geprägt war. Bei der
Gesamtwürdigung aller Umstände ist jedoch auch das Interesse des Dienstherrn und
der Allgemeinheit zu gewichten, einen Polizeibeamten, dessen Verbleiben im aktiven
Dienst unzumutbar ist, aus dem Dienst zu entfernen. Dieser Gesichtspunkt kommt
hier insbesondere deshalb zum Tragen, weil die Dienstpflichtwidrigkeit des Beamten
- wie unten dargelegt wird - ungewöhnlich schwer ist. Hinzu tritt der bereits
aufgezeigte Umstand, dass die Dauer des Disziplinarverfahrens bis zur Beendigung
des Wiederaufnahmeverfahrens bei objektiver Betrachtung eher w. Vorteil für den
Beamten war, wobei der Senat nicht verkennt, dass das Verfahren insgesamt,
insbesondere im Hinblick auf seine Gesamtdauer, den Beamten belastet hat. Bei
Gesamtabwägung aller Umstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das
Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der Dienstentfernung des - wie
noch dargelegt wird - untragbaren Beamten nicht soweit zurück tritt, dass eine
Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt ist.
94 2. Da die Berufung mit ihrem Hilfsantrag nicht allein auf die Überprüfung der
Angemessenheit der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme beschränkt ist, hat der
Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und insgesamt disziplinarrechtlich zu
würdigen.
95 Verfahrensgegenstand können dabei nur Anschuldigungspunkte sein, die
wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden sind. Dies trifft für die gegen
den Beamten erhobenen Anschuldigungspunkte im Ergebnis zu. Der Vorwurf der
unerlaubten Nebentätigkeit ist durch Erweiterungsverfügung der
Untersuchungsführerin vom 22. September 1997 wirksam in das Disziplinarverfahren
eingeführt worden. Anders als diese Verfügung sind die Erweiterungsverfügungen
vom 6. Februar 1981 (Kennzeichensperrung) und vom 28. Oktober 1982 (Hehlerei)
nicht vom Untersuchungsführer, sondern w. der Einleitungsbehörde erlassen
worden. Dieses Vorgehen entsprach nicht der in § 61 Abs. 2 DO NRW vorgesehenen
Verfahrensweise. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 DO NRW hat die Einleitungsbehörde im
Hinblick auf Erweiterungen lediglich ein Antragsrecht, während die Erweiterung als
solche vom Untersuchungsführer vorzunehmen ist (§ 61 Abs. 2 Satz 2 DO NRW).
Indessen steht die davon abweichende Vorgehensweise im vorliegenden Fall einer
wirksamen Einbeziehung der erweiterten Vorwürfe nicht entgegen. Abgesehen
davon, dass der Untersuchungsführer einem Erweiterungsantrag der
Einleitungsbehörde nachkommen muss (§ 62 Abs. 2 Satz 2 DO NRW), ihm insoweit
also grundsätzlich kein Ermessen zusteht, ist hier aus Verfahrenshandlungen des
Untersuchungsführers zu entnehmen, dass er die erweiterten Vorwürfe in seiner
Eigenschaft als Untersuchungsführer in das Verfahren einbezogen hat. Der
Untersuchungsführer Kriminaldirektor X. hat am 22. Juli 1987 in einem Vermerk
u.a. die Strafakten aufgeführt, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren. Das
hier maßgebliche Verfahren wegen Hehlerei ist dort ausdrücklich genannt worden.
Dem Verteidiger des Beamten ist dieser Vermerk mit einem Schreiben des
Untersuchungsführers vom selben Tage zugeleitet worden. Zudem hat der
Untersuchungsführer anlässlich einer Anhörung des Beamten vom 5. Oktober 1987
die Vorwürfe des Disziplinarverfahrens zusammengefasst und dabei auch den
Vorwurf der Hehlerei angeführt. Die Einbeziehung des Vorgangs der
Kennzeichensperrung durch den Untersuchungsführer ergibt sich zweifelsfrei daraus,
dass er zu diesem Komplex am 1. Februar 1982 einen Beweisbeschluss gefasst und
eine Zeugenvernehmung zu dieser Frage angeordnet hat.
96 a) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 1) - Kennzeichensperrung - kommt
der Senat zu denselben Tatsachenfeststellungen wie die Disziplinarkammer. Der
Sachverhalt steht fest, zumal das Schreiben des Beamten vom 20. Oktober 1979
vorliegt und er den objektiven Geschehensablauf nicht bestreitet.
97 b) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 2) - ungenehmigte Nebentätigkeit -
trifft der Senat ebenfalls dieselben Tatsachenfeststellungen wie die
Disziplinarkammer. Der umfassenden und in keiner Weise zu beanstandenden
Beweiswürdigung der Disziplinarkammer schließt sich der Senat aufgrund eigener
Überzeugungsbildung in vollem Umfang an. Zur Vermeidung w. Wiederholungen
wird darauf Bezug genommen. Hervorzuheben ist, dass die Einlassung des
Beamten, bei seiner Detektivtätigkeit habe es sich lediglich um Familienhilfe für seine
damalige Ehefrau gehandelt, in eklatanter Weise unglaubwürdig ist. Der Inhalt dieser
Einlassung ist unter Berücksichtigung der dagegen sprechenden Aussagen der
Zeugin Jutta P. und des Zeugen E. w. M. sowie der Ausbildung des
Beamten als Polizeibeamter, seiner freien Zeit aufgrund seiner Suspendierung und
der nicht mit einer Tätigkeit als Detektiv zusammenhängenden sonstigen
Berufstätigkeit seiner damaligen Ehefrau, so fernliegend, dass keine restlichen
Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen verbleiben. Die
Feststellungen über Bezahlung und abgerechneten Stunden beruhen auf den
Unterlagen der Firma B. N. . Erneut bestätigt wird der Sachverhalt durch die in
der Hauptverhandlung vor dem Senat w. dem Beamten vorgelegten Regieberichte,
in denen die zahlreichen Einsätze des Beamten als Detektiv - wenn auch nur für
einen gewissen, zugleich aber repräsentativen Zeitraum - im Einzelnen festgehalten
sind.
98 Die Annahme des Beamten, der Umfang seiner Tätigkeit beruhe lediglich auf
Schätzungen und sei nicht hinreichend geklärt, trifft nicht zu. Angesichts des
erheblichen Umfanges der Gesamttätigkeit reicht die Feststellung, dass er die
erforderlichen Einsatzbesprechungen und die anschließende detektivische
Ermittlungstätigkeit "zum größten Teil" wahrgenommen hat, aus, um den
disziplinarrechtlichen Vorwurf einer genehmigungsbedürftigen, ungenehmigten
Nebentätigkeit zu begründen. Der Beamte überspannt die Anforderungen an die
gebotene Konkretisierung disziplinarischer Vorwürfe, wenn er meint, dass für jeden
einzelnen der 292 Einzelaufträgen seine konkrete Beteiligung nachzuweisen
wäre.
99 c) Zu Anschuldigungspunkt 3) - Hehlerei - folgt der Senat aufgrund der
Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW den rechtskräftigen
Feststellungen des Landgerichts Essen in dem zweitinstanzlichen Strafurteil vom 29.
Oktober 1984 ( 28 - 62/84 - 21 Js 69/83 -).
100 Ebenso wie die Disziplinarkammer sieht der Senat keine Veranlassung, einen
Lösungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 DO NRW herbeizuführen. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben.
101 Eine Lösung w. den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden
Senats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen
möglich. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die -
insbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem
mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen
sind.
102 Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1980
- 1 D 65.79 -, BVerwGE 73, 31; Urteil vom 16. März
1993 - 1 D 69.91 -, Dok.Ber.B 1993, 177; Urteil vom
14. September 1999 - 1 D 27.98 -, Dok.Ber.B 2000,
38, 39; Senat, Urteil vom 10. März 1999
- 6d A 255/98.O -.
103 Eine Lösungsbeschluss ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn das
Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger
oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn
etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen
Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Ein
Lösung w. den strafgerichtlichen Feststellungen kommt auch dann in Betracht,
wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung
standen, und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind
oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen.
104 BVerwG, Urteil vom 29. November 2000
- 1 D 13.99 -, Dok.Ber.B 2001, 123, 124 m.w.N.;
.
105 Derartige Zweifel hat der Senat nicht. Die Feststellungen in dem Strafurteil des
Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1984 sind in sich folgerichtig, frei w.
Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Sie sind
gedanklich nachvollziehbar und für den erkennenden Senat überzeugend. Auch
wenn man davon ausgeht, dass die im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten
vom 4. De-zember 1987 benannten Beweismittel neu sind, vermögen sie es nicht,
erhebliche Zweifel an den strafgerichtlichen Feststellungen zu begründen. Die
Beweismittel des Beamten laufen im Wesentlichen darauf hinaus auszuschließen,
dass er am 13. Juni 1981 - dem festgestellten Datum der Entgegennahme der
gestohlenen Videorecorder durch ihn - zu Hause gewesen sei. Der Senat hat jedoch
keinerlei ernsthafte Zweifel daran, dass selbst bei einem solchen Nachweis eine
Verurteilung wegen Hehlerei erfolgt wäre, wofür auch spricht, dass sich bereits das
Amtsgericht Marl in seinem erstinstanzlichen Strafurteil hinsichtlich des Tages der
Übernahme der Geräte durch den Angeklagten nicht auf einen bestimmten Tag
festgelegt hat. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass er bei
seiner detaillierten Überprüfung der strafgerichtlichen Feststellungen auch das vom
Beamten in der mündlichen Verhandlung überreichte Heft mit Regieberichten
(beginnend am 23. März 1981 und endend am 7. Juli 1981) berücksichtigt hat.
106 Dass die Strafakten nicht mehr zur Verfügung stehen, führt zu keiner anderen
Entscheidung. Zum einen befinden sich Ablichtungen des Ermittlungsverfahrens bis
zur Erhebung der Anklage bei den Akten (Unterordner Band I Heft 2). Zudem liegen
Ablichtungen der Urteile des Strafverfahrens und der Beschlüsse des
Wiederaufnahmeverfahrens vor, wobei die Entscheidungen aus dem
Wiederaufnahmeverfahren teils in beglaubigter Form, teils als Ausfertigung
vorhanden sind (Unterordner Band II Heft 5 Blatt 102 ff.). Hinsichtlich des
rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Essen handelt es sich um eine w. der
Staatsanwaltschaft Essen an den Polizeipräsidenten F. übersandte vollständige
Kopie der mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Originalfassung des Urteils.
Zweifel an dem Inhalt der vorhandenen Ablichtungen bestehen nicht. Hervorzuheben
ist im Übrigen, dass das Strafurteil des Landgerichts eine sehr ausführliche und
detaillierte Beweiswürdigung enthält und auch die Entscheidungen im
Wiederaufnahmeverfahren umfassend und detailliert sind. Angesichts des
Umstandes, dass danach der wesentliche Inhalt des Strafverfahrens ersichtlich ist,
trifft es nicht zu, dass keine oder keine ausreichende Möglichkeit der Überprüfung im
Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW besteht.
107 3. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte die ihm obliegenden
Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1
LBG NRW begangen.
108 a) Indem er unter Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter und auf einen
bereits bestehenden dienstlich veranlassten Sperrvermerk für das eigene Fahrzeug
versuchte, eine Kennzeichensperrung für das Fahrzeug seiner damaligen Ehefrau zu
erreichen, hat er gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und
vertrauensgerechtem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW verstoßen).
109 Auch der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragstellung private Motive zu
Grunde lagen und es dem Beamten zur Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten bei
der Antragstellung darauf ankam, den Eindruck zu erwecken, dass der erstrebte
Sperrvermerk für das Fahrzeug seiner Frau aus Gründen erforderlich war, die im
Zusammenhang mit seinem Beruf als Polizeibeamter standen. Insoweit nimmt der
Senat auf die zutreffende Beweiswürdigung der Disziplinarkammer Bezug (Seiten 26,
27 erster Absatz).
110 Hinsichtlich des Verschuldens geht der Senat davon aus, dass der Beamte
vorsätzlich handelte und ihm seine Pflichtwidrigkeit bewusst war. Dies entnimmt der
Senat daraus, dass durch den Bezug auf die bereits vorhandene, dienstlich
veranlasste Kennzeichensperrung offensichtlich war, dass nach außen ein
dienstlicher Charakter des Antrags entstehen musste, obwohl es sich um eine private
Angelegenheit handelte. Der Beamte hätte deshalb - was ihm zur Überzeugung des
Senats bewusst war - klarstellen müssen, dass er nicht aus dienstlicher
Veranlassung handelte.
111 Die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens hinsichtlich des
Anschuldigungspunktes 1) verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Zwar
lässt die Formulierung der Disziplinarkammer, dem Beamten sei "die Pflichtwidrigkeit
seines Verhaltens bewusst" gewesen, "jedenfalls aber hätte bewusst sein müssen",
im Ergebnis nur die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens zu. Jedoch steht das
Schlechterstellungsverbot, das sich nur auf die Rechtsfolgen einer
Dienstpflichtverletzung bezieht, bei einer unbeschränkten Berufung der Verschärfung
der Schuldform nicht entgegen.
112 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl.,
§ 331 Rdnr. 8.
113 b) Weiter steht fest, dass der Beamte durch die in der Zeit zwischen August 1979
und Mai 1982 ausgeübte Tätigkeit als Privatdetektiv für die Firma B. N. - ohne
im Besitz der hierfür nach den Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung
erforderlichen Genehmigung zu sein - eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt
und damit sowohl gegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 1. und 3. Alt. LBG NRW als auch zugleich
gegen die Pflicht verstoßen hat, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§
57 Satz 3 LBG NRW).
114 Mit der Beweiswürdigung der Disziplinarkammer, der sich der Senat anschließt
(Seiten 27, 28 des angefochtenen Urteils), betrugen die monatlichen Einnahmen der
Eheleute P. aus dieser Tätigkeit zumindest 2.722,00 DM, wovon der überwiegende
Teil dem Beamten zuzurechnen ist. Maßgeblich ist nicht der tatsächlich erzielte
Gewinn, sondern die Höhe der Vergütung. Dahinstehen kann, ob die Vergütung nicht
an den Beamten, sondern an seine formal als Subunternehmerin fungierende
damalige Ehefrau ausgezahlt wurde, da auch auf diesem Wege der Verdienst als
Familieneinkommen auch dem Beamten zugute gekommen ist. Dass die
Nebentätigkeit des Beamten gemäß § 7 NtV als genehmigt galt, ist nicht
anzunehmen.
115 Der Beamte handelte auch insoweit schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Aufgrund
des erheblichen Umfangs der Nebentätigkeit ist der Senat davon überzeugt, dass
dem Beamten das Erfordernis einer Genehmigung für diese Tätigkeit und die
Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst war. Der Beamte hat eine Genehmigung
allein deshalb nicht beantragt, weil er befürchtete, diese nicht zu erhalten und nicht
bereit war, auf die Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu verzichten. Dass der Senat
damit über die Schuldform der Disziplinarkammer hinausgeht, die auch insoweit im
Ergebnis nur fahrlässiges Handeln annehmen will, verstößt nicht gegen das
Verschlechterungsverbot (siehe oben II.3.a ).
116 c) Durch die strafgerichtlich rechtskräftig und für den Senat bindend festgestellte
Hehlerei hat der Beamte im außerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das
nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, die Achtung
und das Vertrauen zu beeinträchtigen, auf die er zur Ausübung des Dienstes
angewiesen ist (§ 57 Satz 3 LBG NRW, § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW).
117 4. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer und führt zur Entfernung des
Beamten aus dem Dienst.
118 Bei der Wahl der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des
Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und
des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter durch das Dienstvergehen
im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt, ist damit regelmäßig ein
endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust verbunden. In einem solchen Fall ist
der Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden und sein
Verbleib für den Dienstherrn nicht länger zumutbar. Der Beamte ist aus dem Dienst
zu entfernen. Ist er für den öffentlichen Dienst noch tragbar und hat er aus objektiver
Sicht das Vertrauen des Dienstherrn nicht endgültig verloren, kommen lediglich
erzieherische Maßnahmen in Betracht, die Ansehen und Funktionsfähigkeit des
öffentlichen Dienstes wiederherstellen und den Beamten zur zukünftigen korrekten
Pflichterfüllung anhalten sollen.
119 Hiervon ausgehend zeigt bereits die Vorgehensweise des Beamten bei der
Kennzeichensperrung ein Fehlverhalten w. nicht unerheblichem Gewicht. Dieses
Verhalten verdeutlicht die Bereitschaft des Beamten, dienstliche Motive
vorzuschieben, um persönliche Vorteile zu erlangen. Insbesondere die
ungenehmigte Nebentätigkeit zeigt, dass er über geraume Zeit seine persönlichen
Interessen über die Belange des Dienstherrn gestellt hat. Das disziplinarrechtlich
erhebliche Gewicht der unerlaubten Nebentätigkeit erhält diese unter anderem durch
ihre lange Dauer und Intensität. Erschwerend tritt hinzu, dass aufgrund der Art und
Dauer der Betätigung nach außen objektiv der Eindruck hervorgerufen wurde, dass
sich der Beamte w. seinem Dienstherrn lösen wollte. Ein verheerendes Bild für das
Ansehen des öffentlichen Dienstes musste zudem dadurch entstehen, dass der
Beamte mit seiner Beschäftigung als Detektiv eine Tätigkeit gewählt hatte, die -
zumal vor dem Hintergrund seiner Suspendierung wegen des Verdachts der
Bestechlichkeit und der Strafvereitelung - zu der Befürchtung Anlass geben musste,
dass es zu Kollisionen mit dienstlichen Interessen kommen konnte.
120 Jedenfalls durch das Hinzutreten der außerdienstlich begangenen Hehlerei,
deren disziplinarechtliche Beurteilung sich nach den Umständen des Einzelfalles
richtet,
121 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000
- 1 D 65/99 -
122 ist das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten unwiederbringlich
zerstört. Insoweit hat der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Ein
Polizeibeamter, der selbst kriminell handelt, beeinträchtigt das für die Ausübung
seines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der
Öffentlichkeit in besonderem Maße. Die Öffentlichkeit, auf deren Mitarbeit die Polizei
bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angewiesen ist, reagiert auf Straftaten
w. Polizeibeamten mit Recht empfindlich. Da es zu den wichtigsten Aufgaben der
Polizei gehört, das Eigentum Dritter zu schützen und die Täter krimineller
Handlungen zu ermitteln, wird es in der Öffentlichkeit und ebenso vom Dienstherrn
zu Recht als besonders verantwortungsloses Verhalten angesehen, wenn ein
Polizeibeamter - wie hier durch die Hehlerei - ein Delikt begeht, durch die eine durch
strafbare Handlung geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten und
vertieft wird, indem die Beute verschoben wird.
123 Bei der w. dem Beamten begangene Hehlerei handelt es sich um einen
besonders schweren Pflichtenverstoß. Da es um eine größere Anzahl hochwertiger
technischer Geräte ging, die verschoben werden sollten, hat das Delikt einen
Umfang, durch den - wie die Disziplinarkammer zu Recht ausgeführt hat - das Bild
eines Polizeibeamten vermittelt wird, der "die Seite gewechselt" hat. Die Tat setzte
Kontakte zu einem Milieu voraus, dessen Bekämpfung zu den Aufgaben der Polizei
gehört. Nachdem sich der Beamte auf ein solches "Geschäft" eingelassen hat, ist ein
Vertrauen in die Redlichkeit seiner Amtsführung vollständig zerstört.
124 Besonders gegen den Beamten spricht zudem, dass alle angeschuldigten
Verfehlungen begangen wurden, obwohl gegen ihn bereits das förmliche
Disziplinarverfahren eingeleitet und er vom Dienst suspendiert war. Dies musste ihm
besondere Veranlassung geben, sich pflichtgemäß zu verhalten. Stattdessen
handelte er gleich mehrfach pflichtwidrig und dokumentierte damit in deutlicher
Weise das erhebliche Ausmaß seiner Pflichtvergessenheit.
125 Ebenso wie die Disziplinarkammer sieht der Senat keine durchgreifenden
Milderungsgründe, die ein Verbleiben des Beamten im Polizeidienst rechtfertigen.
Auch im Rahmen der Gesamtabwägung hat sich der Senat die Frage vorgelegt, ob
unter Berücksichtigung der ungewöhnlich langen Dauer des Disziplinarverfahrens
eine Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Dies
ist jedoch nicht der Fall. Aufgrund der Art und des Ausmaßes der Pflichtwidrigkeiten -
insbesondere im Hinblick auf die Hehlerei trotz laufenden Disziplinarverfahrens - ist
vielmehr objektiv w. einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust des Dienstherrn
zu dem Beamten auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der dienstlichen
Beurteilungen des Beamten, seines Verhaltens und Lebensweges nach den Taten
sowie seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten.
126 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.
127 6. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).
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