Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 14.08.2002: Oldtimer




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 14.08.2002 - 3 K 2213/01) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juli 2001

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 14.

August 2001 verpflichtet, den Personenkraftwagen VW Käfer, Baujahr 1963, mit der

Fahrzeug-Identitätsnummer 5. 4. als weiteres Fahrzeug zu dem dem Kläger bereits

zugeteilten roten Dauerkennzeichen P. - 0. aufzunehmen und diesem für dieses

Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein auszustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe

leistet.

1

Tatbestand:


2 Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 8. September 1995 gemäß

der 49. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO - das

rote Kennzeichen P. -0. zur wiederkehrenden Verwendung zu für insgesamt acht

zwischen 1951 und 1975 gebaute Personenkraftwagen.

3 Am 10. Juli 2001 beantragte der Kläger die Aufnahme eines weiteren Fahrzeugs,

eines Personenkraftwagen der Marke Volkswagen, Fahrzeug-Identitätsnummer: 5.

4. , zu dem zugeteilten roten Kennzeichen. Die Aufnahme dieses Fahrzeugs und

die Ausstellung des besonderen Fahrzeugscheines lehnte der Beklagte mit Bescheid

vom 10. Juli 2001 ab: Der Kläger habe für das Fahrzeug keinen

Verkehrssicherheitsnachweis vorgelegt. Die Forderung eines

Verkehrssicherheitsnachweises zu Fahrzeugen, die nach der 49.

Ausnahmeverordnung zur StVZO am Straßenverkehr teilnähmen, sei ihm - dem

Beklagten - durch Erlass des Ministers für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes

N. -W. vom 14. November 1994 zwingend vorgegeben.

4 Fahrzeuge, die nach der 49. Ausnahmeverordnung zugelassen werden sollten,

müssten ein Mindestalter von 20 Jahren aufweisen. Das Fahrzeug, zu dem der

Kläger jetzt den besonderen Fahrzeugschein beantragt habe, sei erstmals im Jahre

1963, also vor 38 Jahren, zum Verkehr zugelassen worden. Allein unter

Berücksichtigung des nach der Ausnahmeverordnung vorgegebenen Mindestalters

sei die einmalige Vorlage eines Verkehrssicherheitsnachweises vor Ausstellung des

besonderen Fahrzeugscheines im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich und

angemessen. Die Technik von Kraftfahrzeugen unterliege naturgemäß durch

Gebrauch und auch nur Alterung einem gewissen Verschleiß. Gerade die

Wiederinbetriebnahme eines älteren Fahrzeuges, das vielfach in Eigenleistung

restauriert und wieder in Stand gesetzt worden sei, nach einem längeren Zeitraum

des Nichtgebrauchs mache die Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges

erforderlich. Dabei werde das von vielen Liebhabern dieser Fahrzeuge im Laufe der

Jahre mit Engagement und Enthusiasmus erlangte Fachwissen bei der

Wiederherstellung und Restaurierung von Fahrzeugen nicht verkannt. Sicherlich sei

gerade dieser Personenkreis bemüht, die Fahrzeuge in einen optimalen Zustand zu

versetzen und in diesem Zustand zu erhalten. Fachwissen und Kompetenz könnten

allerdings nicht bei jedem Oldtimerliebhaber vorausgesetzt werden und seien nicht

Voraussetzung für die Erlangung eines roten Kennzeichens nach der

49. Ausnahmeverordnung zur StVZO. Die einzige Möglichkeit, den sicheren

technischen Zustand eines solchen Fahrzeuges zu ermitteln, sei somit der geforderte

Verkehrssicherheitsnachweis.

5 Auch in Anlehnung an die Bestimmungen des § 21 c StVZO zur Erlangung eines

historischen Kennzeichens halte er - der Beklagte - den Verkehrssicherheitsnachweis

bei Ausgabe eines besonderen Fahrzeugscheines für erforderlich. Bei Beantragung

eines solchen Kennzeichens sei neben einem Gutachten eines amtlich anerkannten

Sachverständigen ausdrücklich eine Hauptuntersuchung nachzuweisen und

zusätzlich in den durch die Straßenverkehrszulassungsordnung vorgegebenen

üblichen Zeitabständen während des Bestehens der Zulassung wiederholen zu

lassen. Es wäre unverständlich, wenn die beiden nach der

Straßenverkehrszulassungsordnung möglichen Oldtimerzulassungen bezüglich der

Verkehrssicherheit bzw. des dafür beizubringenden Nachweises absolut

unterschiedlich behandelt würden.

6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den die Bezirksregierung

D. mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2001 zurückwies: Die

49. Ausnahmeverordnung betreffe Fahrzeuge, die mindestens 20 Jahre alt seien.

Das Fahrzeug des Klägers sei erstmalig 1963 zugelassen worden. Die technischen

Einrichtungen an einem Kraftfahrzeug unterlägen der Abnutzung und dem

Verschleiß. Folglich müsse bei derartigem Alter eines Fahrzeuges überprüft werden,

ob es noch in verkehrssicherem Zustand sei. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei

ein Verkehrssicherheitsnachweis erforderlich. Einen solchen Nachweis sehe die

49. Ausnahmeverordnung zur StVZO nicht ausdrücklich vor. Diese Vorschrift enthalte

aber nur eine Grundsatzregelung. Sie regele nicht, wie die Verkehrssicherheit eines

Fahrzeuges vor Ausgabe eines roten Kennzeichens zu prüfen sei. Dies bleibe den

Zulassungsstellen überlassen, wobei die obersten Straßenverkehrsbehörden der

Länder allgemeine Weisungen erteilen könnten. Mit Erlass des Verkehrsministers

des Landes N. -W. vom 14. November 1994 sei ein solcher

Verkehrssicherheitsnachweis vorgeschrieben worden. An diese Regelung sei die

Bezirksregierung D. gebunden. Die Regelung sei im Interesse der

Verkehrssicherheit auch erforderlich und geboten. Sie verstoße auch nicht gegen die

49. Ausnahmeverordnung des Bundes, denn diese Verordnung regele nicht die

Überprüfung des verkehrssicheren Zustandes der Fahrzeuge. Es werde nicht

verkannt, dass sich die Oldtimer in aller Regel in einem sehr gepflegten Zustand

befänden. Nicht jeder Halter eines Oldtimers habe aber die Fähigkeiten und die

Möglichkeit zu überprüfen, ob z.B. die Bremsanlage seines Fahrzeuges in

verkehrssicherem Zustand sei.

7 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kläger weiter vor: Die ihm

gehörenden insgesamt 10 Oldtimer-Personenkraftwagen seien Liebhaberfahrzeuge,

die nicht zur regelmäßigen Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt seien und

tatsächlich nur in seltenen Ausnahmefällen im öffentlichen Straßenverkehr bewegt

würden. Er fahre diese Personenkraftwagen gegebenenfalls mit einem ihm auf der

Grundlage der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO zugeteilten roten

Dauerkennzeichen. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Verordnung sei für

Fahrzeuge wie die ihm gehörenden, die lediglich in der dargestellten Weise am

Straßenverkehr teilnähmen, ein Verkehrssicherheitsnachweis nicht erforderlich. Der

Verordnungsgeber unterstelle, dass ein Antragsteller, der seine Zuverlässigkeit durch

Beibringung eines Führungszeugnisses nachgewiesen habe, seine Oldtimer-

Fahrzeuge sorgfältig warte. Es werde des Weiteren ausdrücklich unterstellt, dass bei

diesen Fahrzeugen auch die Standards der Verkehrssicherheit gegeben seien. In

anderen Bundesländern, insbesondere in Süddeutschland, würden solche

Verkehrssicherheitsnachweise für Oldtimer vor der Aufnahme dieser Fahrzeuge zu

dem roten Kennzeichen entsprechend der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO und

vor der damit verbundenen Ausstellung eines besonderen Fahrzeugscheines

generell nicht gefordert. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

Wohnungswesen habe ihm auf seine Anfrage mit Schreiben vom 26. April 2001

mitgeteilt, dass ein solcher Verkehrssicherungsnachweis nach der

49. Ausnahmeverordnung zur StVZO nicht vorgeschrieben sei. In der

49. Ausnahmeverordnung zur StVZO werde ausdrücklich und abschließend geregelt,

welche Voraussetzungen u.a. für den von ihm gestellten Antrag erfüllt sein müssten.

Das Bundesland N. -W. könne demgegenüber nicht weitere Hürden

aufbauen und für jedes Fahrzeug die Vorlage von Verkehrssicherheitsnachweisen

verlangen.

8 Der Kläger beantragt,

9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juli 2001 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom

14. August 2001 zu verpflichten, den Personenkraftwagen VW Käfer, Baujahr

1963, mit der Fahrzeugidentitätsnummer 5. 4. als weiteres Fahrzeug zu

dem ihm bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen P. - 0. aufzunehmen

und ihm für dieses Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein auszustellen.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf die angefochtenen

Bescheide und führt weiter aus: Der Hinweis auf die Regelungen in anderen

Bundesländern ändere nichts an der Erlasslage im Land N. -W. . Nach dem

Erlass des Verkehrsministers des Landes N. -W. vom 14. November 1994

sei ein entsprechender Verkehrssicherheitsnachweis vorgeschrieben. Ein Verstoß

gegen die 49. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung sei

darin nicht zu erkennen. Dass sich die Notwendigkeit des

Verkehrssicherheitsnachweises nicht aus der 49. Ausnahmeverordnung des Bundes

ergebe, sei bekannt. Gleichwohl werde aus den genannten Gründen an der Praxis im

Land N. -W. festgehalten.

13 Es liege auf der Hand, dass die teilweise Jahrzehnte alten Oldtimer-Fahrzeuge

einem relativ hohen Restaurations- und Pflegeaufwand unterlägen, da allein durch

die langen Standzeiten besondere technische Probleme auftreten könnten wie

beispielsweise festsitzende Bremsanlagen oder Kupplungen. Hinzu komme, dass die

Teileversorgung für diese vielfach seit Jahrzehnten nicht mehr produzierten

Fahrzeuge in Einzelfällen problematisch und regelmäßig recht kostenaufwändig sei.

Sofern bereits mit der erstmaligen Anschaffung dieser Fahrzeuge die finanziellen

Möglichkeiten eines Käufers erschöpft seien, habe dieser naturgemäß ein großes

Interesse daran, die sich anschließende Restauration in finanziell möglichst

überschaubaren Grenzen zu halten. Dies könne durchaus dazu führen, dass zu

Lasten der Verkehrssicherheit gespart werde. Bei weitem nicht alle Halter derartiger

Fahrzeuge seien ausgebildete Kraftfahrzeugfachleute, nähmen aber gleichwohl

Restaurationen in Eigenleistung vor. Dies könne etwa bei einer fehlerhaften

Überholung der Bremsanlage, die nicht unerhebliche Anforderungen an das

technische Können stelle, fatale Folgen hinsichtlich der Verkehrssicherheit haben.

Aus diesen Gründen könne nicht von der Forderung abgewichen werden, zumindest

vor Ausgabe eines roten Kennzeichens einen Verkehrssicherheitsnachweis von einer

technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer amtlich anerkannten

Überwachungsorganisation zu fordern. Zudem sei die Einschränkung des

Nutzungsumfanges der Fahrzeuge mit dem roten Kennzeichen in § 1 Abs. 1 der

49. Ausnahmeverordnung zur StVZO in der Praxis kaum zu kontrollieren. Die in der

amtlichen Begründung ausgesprochene Annahme, dass diese Fahrzeuge sorgfältig

gewartet und gepflegt würden und somit auch den Bau- und

Beschaffenheitsvorschriften nachkämen, die seinerzeit für sie gegolten hätten, sei

eine wohlwollende Prognose des Verordnungsgebers. Die in der amtlichen

Begründung enthaltene Unterstellung, dass die wichtigsten heutigen Standards der

Verkehrssicherheit (Bremsen, Lenkung, Reifen, Beleuchtung) erfüllt seien, schaffe

letztlich keine Klarheit hinsichtlich der tatsächlichen Verkehrssicherheit des konkreten

Fahrzeuges, mit dem durchaus erhebliche Fahrleistungen unter intensiver

Anteilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erbracht werden könnten. Sofern weder

vor der ersten Ausgabe noch zu einem späteren Zeitpunkt durch eine autorisierte

Stelle die Verkehrssicherheit überprüft werde, werde damit ein nicht zu

unterschätzendes Risiko zu Lasten der übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen, das

durch eine entsprechende Sicherheitsprüfung vor Kennzeichenzuteilung deutlich

gemildert werden könne. Selbst wenn der Kläger den hohen Wartungsaufwand für

die ihm gehörenden Oldtimer-Fahrzeuge erbringen könne, bedeute dies nicht, dass

sich auch die übrigen Halter von Oldtimer-Fahrzeugen mit derselben Sorgfalt und

dem erforderlichen Aufwand der Verkehrssicherheit vor Inbetriebnahme der

Fahrzeuge widmeten. Im Übrigen habe der Kläger selbst noch im Mai 2001 einen

Personenkraftwagen der Marke Volkswagen, Erstzulassung am 14. April 1971, dem

TÜV-N. zur Hauptuntersuchung vorgestellt, wobei das erste Gutachten erhebliche

Mängel festgestellt habe, und zwar bezeichnenderweise an der Bremsanlage

(ungleichmäßige Wirkung der Bremsen hinten, Bremsleuchten teilweise ohne

Funktion). Erst nach Wiedervorführung sei in einer weiteren Untersuchung ein

positives Ergebnis festgestellt worden, worauf die Kennzeichenzuteilung habe

erfolgen können.

14 Letztlich enthalte die 49. Ausnahmeverordnung lediglich eine Grundsatzregelung.

Wie die Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges vor Ausgabe eines roten Kennzeichens

zu prüfen sei, regele sie nicht. Dies bleibe den Zulassungsstellen überlassen, wobei

die obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder allgemeine Weisungen erteilen

könnten. Mit Erlass des Verkehrsministers des Landes N. -W. vom 14.

November 1994 sei ein solcher Verkehrssicherheitsnachweis vorgeschrieben

worden. An diese Regelung sei er - der Beklagte - gebunden. Sie sei im Interesse

der Verkehrssicherheit auch erforderlich und geboten. Ein Verstoß gegen die

49. Ausnahmeverordnung des Bundes sehe er hierin nicht.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten

Bezug genommen.

16

Entscheidungsgründe:


17 Die Klage ist zulässig und begründet.

18 Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2001 ist in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 14. August 2001

rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat nach § 1 Abs.

2 Satz 1 und 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO gegen den Beklagten einen

Anspruch darauf, dass dieser den Personenkraftwagen VW Käfer, Baujahr 1963, mit

der Fahrzeugidentitätsnummer 5. 4. als weiteres Fahrzeug zu dem dem Kläger

bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen P. - 0. aufnimmt und diesem für

dieses Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein ausstellt (vgl. § 113 Abs. 5 der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ohne dass der Kläger zuvor einen

Verkehrssicherheitsnachweis für dieses Kraftfahrzeug beibringt.

19 Es gibt derzeit keine Rechtsgrundlage für die Forderung des Beklagten, dass der

Kläger ihm vor der Aufnahme eines Oldtimerfahrzeugs zu dem bereits zugeteilten

roten Dauerkennzeichen einen Verkehrssicherheitsnachweis vorlegt. Die Frage, ob

ein solcher Nachweis im Interesse der Verkehrssicherheit wünschenswert wäre, stellt

sich auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht.

20 Abweichend von § 18 Abs. 1 StVZO benötigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die

an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und

der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hierfür sowie für

Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 der 49.

Ausnahmeverordnung zur StVZO keine Betriebserlaubnis und kein amtliches

Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden. Dies gilt

auch für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten

zum Zwecke der Reparatur und Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Gemäß § 1

Abs. 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO dürfen für die zuvor bezeichneten

Fahrten rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden, und zwar

Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung auch an die Halter der betreffenden

Fahrzeuge, wobei § 28 Abs. 3 StVZO mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die

Zulassungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine je Fahrzeug ausstellt.

21 In der vorliegenden Sache hat sich der Beklagte hinsichtlich der Ausübung des

ihm durch § 1 Abs. 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO eingeräumten

Ermessens gegenüber dem Kläger durch eine seit September 1995 über einen

längeren Zeitraum hinweg bestehende gleichmäßige Handhabung, nämlich durch die

Aufnahme von insgesamt mindestens neun Oldtimern des Klägers zu dem roten

Dauerkennzeichen P. - 0. , jedenfalls in der Weise selbst gebunden, dass er für die

Aufnahme des streitgegenständlichen Personenkraftwagens VW Käfer, Baujahr

1963, zu dem roten Dauerkennzeichen über die bereits geprüften und bejahten

Voraussetzungen hinaus außer der hier streitigen Verkehrssicherheitsprüfung keine

weiteren Voraussetzungen fordern und auch keine Ermessensentscheidung etwa in

der Form einer zusätzlichen Interessenabwägung durchführen wird, dass die

Aufnahme des VW Käfers zu dem roten Dauerkennzeichen und - als Folge davon -

die Ausstellung des besonderen Fahrzeugscheins gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der 49.

Ausnahmeverordnung zur StVZO für diesen Oldtimer vielmehr ohne weiteres

erfolgen wird, wenn der Kläger die Bescheinigung über die Verkehrssicherheit des

Fahrzeugs beibringt oder wenn eine solche Bescheinigung von dem Kläger aus

Rechtsgründen nicht gefordert werden darf. Dass der Beklagte dies selbst so sieht,

zeigt etwa auch sein in der mündlichen Verhandlung geäußerter Vorschlag, den

Streitwert auf 50,00 Euro festzusetzen, also auf den Betrag, den der Kläger für die

einmalige Durchführung der Verkehrssicherheitsprüfung aufwenden müsste.

22 Eine Bescheinigung über die Verkehrssicherheit des Personenkraftwagens VW

Käfer, Baujahr 1963, kann der Beklagte von dem Kläger aus Rechtsgründen nicht

fordern. Weder erlaubt § 1 Abs. 2 Satz 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO

eine Ausübung des dem Beklagten durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens

in der Weise, dass er ein Kraftfahrzeug nur dann als ein weiteres Fahrzeug zu einem

dem Halter bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen aufnimmt, wenn der Halter

ihm zuvor eine Bescheinigung über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs

beigebracht hat, noch kann der Beklagte eine solche Handhabung auf die

entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen

Kraftfahrzeugverkehrs - IntVO - stützen.

23 § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO, nach dem die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes

amtliches Kennzeichen haben müssen, ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten in

regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen haben, gilt gemäß § 29 Abs. 1

S. 2 Nr. 1 StVZO nicht für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen, zu denen auch die

nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO mit roten

Kennzeichen gefahrenen Oldtimer-Fahrzeuge gehören. Dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der

49. Ausnahme-verordnung zur StVZO im Rahmen seines Anwendungsbereichs zum

Verzicht auf die regelmäßigen Hauptuntersuchungen für Fahrzeuge dieser Art führt,

gehört nach der der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO beigegebenen

Begründung zu den vom Verordnungsgeber gesehenen und ausdrücklich

gewünschten Folgen der Regelung, mit der die Förderung und Pflege von Oldtimer-

und Veteranenfahrzeugen erleichtert werden sollte. Dort heißt es unter anderem,

dass diese Fahrzeuge in der Regel nicht nach den §§ 18 und 23 StVZO zur

Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen seien, dass eine

Betriebserlaubnis nach den §§ 19 ff. StVZO nicht bestehe und dass diese auch nicht

erforderlich sei, da es sich bei den Fahrzeugen um keine üblichen

Beförderungsmittel, sondern vielmehr um Gegenstände von Automobiltradition und

technischem Kulturgut handele. Weiter wird in der Begründung der Verordnung

ausgeführt, die Regelung sei auch aus Sicht der Verkehrssicherheit vertretbar: Es sei

davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge sorgfältig gewartet und gepflegt würden

und somit auch den Bau- und Beschaffungsvorschriften nachkämen, die seinerzeit

gegolten hätten und deren Erfüllung die Übergangsvorschriften in § 72 Abs. 2 StVZO

in der Regel auch für die Gegenwart einräumen und genügen ließen, wobei

unterstellt werden könne, dass die wichtigsten heutigen Standards der

Verkehrssicherheit (Bremsen, Lenkung, Reifen, Beleuchtung) gegeben seien.

24 Die angeführte Begründung lässt aber nicht nur die regelmäßige

Hauptuntersuchung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO als entbehrlich und der

beabsichtigten Erleichterung der Förderung und Pflege von Oldtimer- und

Veteranenfahrzeugen entgegenstehend erscheinen, sondern auch die einmalige

Verkehrssicherheitsuntersuchung vor der Aufnahme eines weiteren Fahrzeugs zu

einem bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen, wobei der Fall, dass das

zuständige Straßenverkehrsamt eine solche Verkehrssicherheitsuntersuchung

anlassbezogen anordnet, also auf Grund im Einzelfall bestehender konkreter

Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Verkehrssicherheit eines

Oldtimerfahrzeugs zu begründen, nach den hier vorliegenden tatsächlichen

Umständen keiner Entscheidung bedarf. Ist nach der Begründung der 49.

Ausnahmeverordnung zur StVZO davon auszugehen, dass Oldtimerfahrzeuge

sorgfältig gewartet und gepflegt werden, und kann unter anderem deshalb unterstellt

werden, dass die wichtigsten heutigen Standards der Verkehrssicherheit (Bremsen,

Lenkung, Reifen, Beleuchtung) gegeben sind, so kann die ansonsten in dieser

Hinsicht nicht näher konkretisierte Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 49.

Ausnahmeverordnung zur StVZO, soll sie nicht im Widerspruch zu dieser

Begründung stehen, eben nicht in der Weise ausgelegt werden, dass sie den

Straßenverkehrsämtern ein Ermessen eröffnet, die Verkehrssicherheit des

Oldtimerfahrzeugs nicht nur etwa ausnahmsweise, sondern regelmäßig in jedem

einzelnen Fall in Frage zu stellen und von dem Halter den Nachweis dessen zu

fordern, was nach der Begründung der 49. Ausnahmeverordnung als gegeben

unterstellt werden soll.

25 Die Forderung des Beklagten, für den Personenkraftwagen VW Käfer, Baujahr

1963, einen Verkehrssicherheitsnachweis vorzulegen, kann auch nicht auf die

entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 IntVO gestützt werden. Für die

entsprechende Anwendung dieser Vorschrift fehlt es zum einen - wie sich aus den

vorstehenden Ausführungen ergibt - an einer planwidrigen Regelungslücke. Zum

anderen stimmen die vom Verordnungsgeber vorgenommenen

Interessenbewertungen hinsichtlich der Regelungen in der 49. Ausnahmeverordnung

zur StVZO einerseits und in § 7 Abs. 2 IntVO andererseits in keiner eine Analogie

rechtfertigenden Weise überein. Geht der Verordnungsgeber - wie bereits ausgeführt

- in der Begründung der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO davon aus, dass

Oldtimerfahrzeuge sorgfältig gewartet und gepflegt werden und dass bei ihnen die

wichtigsten heutigen Standards der Verkehrssicherheit gegeben sind, so ist dies bei

den Fahrzeugen, die § 7 Abs. 2 IntVO unterfallen, also bei den Fahrzeugen, die zum

Verkehr nicht zugelassen sind, im Bundesgebiet keinen regelmäßigen Standort

haben und ins Ausland verbracht werden sollen, sehr oft nicht der Fall. Für solche

Fahrzeuge gilt, dass sie den Anforderungen an die Verkehrssicherheit, wie sie bei

einer Hauptuntersuchung überprüft werden, häufig nicht mehr genügen, auch nicht

mehr mit einem angemessenen Aufwand in einen solchen Zustand versetzt werden

können und deshalb in ein Land exportiert werden, in dem insoweit geringere

Anforderungen gestellt werden.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708

Nr. 11 und 711 ZPO.

27 Rechtsmittelbelehrung:

28 Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem

32389 Minden) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land

N. -W. in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene

Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen,

aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem

Der Antrag ist zu stellen durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer

deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum

Richteramt als Bevollmächtigten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und

Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum

Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch

durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen

Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,

dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in

§ 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.

29

A.

30

Beschluss:

31 Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

32

33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 und berücksichtigt das Interesse

des Klägers, das streitige Kraftfahrzeug mit den gesetzlich vorgesehenen

Einschränkungen im Straßenverkehr fahren zu können, nämlich nur im Rahmen der

in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO bezeichneten Fahrten,

darüber hinaus nur alternativ zu den anderen Oldtimern, deren Halter der Kläger ist,

also nur dann, wenn kein anderes dieser historischen Kraftfahrzeuge mit dem roten

Dauerkennzeichen P. - 0. gefahren wird.

34

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