Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Minden v. 14.08.2002: Oldtimer
Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 14.08.2002 - 3 K 2213/01) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juli 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 14.
August 2001 verpflichtet, den Personenkraftwagen VW Käfer, Baujahr 1963, mit der
Fahrzeug-Identitätsnummer 5. 4. als weiteres Fahrzeug zu dem dem Kläger bereits
zugeteilten roten Dauerkennzeichen P. - 0. aufzunehmen und diesem für dieses
Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein auszustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
1
Tatbestand:
2 Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 8. September 1995 gemäß
der 49. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO - das
rote Kennzeichen P. -0. zur wiederkehrenden Verwendung zu für insgesamt acht
zwischen 1951 und 1975 gebaute Personenkraftwagen.
3 Am 10. Juli 2001 beantragte der Kläger die Aufnahme eines weiteren Fahrzeugs,
eines Personenkraftwagen der Marke Volkswagen, Fahrzeug-Identitätsnummer: 5.
4. , zu dem zugeteilten roten Kennzeichen. Die Aufnahme dieses Fahrzeugs und
die Ausstellung des besonderen Fahrzeugscheines lehnte der Beklagte mit Bescheid
vom 10. Juli 2001 ab: Der Kläger habe für das Fahrzeug keinen
Verkehrssicherheitsnachweis vorgelegt. Die Forderung eines
Verkehrssicherheitsnachweises zu Fahrzeugen, die nach der 49.
Ausnahmeverordnung zur StVZO am Straßenverkehr teilnähmen, sei ihm - dem
Beklagten - durch Erlass des Ministers für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
N. -W. vom 14. November 1994 zwingend vorgegeben.
4 Fahrzeuge, die nach der 49. Ausnahmeverordnung zugelassen werden sollten,
müssten ein Mindestalter von 20 Jahren aufweisen. Das Fahrzeug, zu dem der
Kläger jetzt den besonderen Fahrzeugschein beantragt habe, sei erstmals im Jahre
1963, also vor 38 Jahren, zum Verkehr zugelassen worden. Allein unter
Berücksichtigung des nach der Ausnahmeverordnung vorgegebenen Mindestalters
sei die einmalige Vorlage eines Verkehrssicherheitsnachweises vor Ausstellung des
besonderen Fahrzeugscheines im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich und
angemessen. Die Technik von Kraftfahrzeugen unterliege naturgemäß durch
Gebrauch und auch nur Alterung einem gewissen Verschleiß. Gerade die
Wiederinbetriebnahme eines älteren Fahrzeuges, das vielfach in Eigenleistung
restauriert und wieder in Stand gesetzt worden sei, nach einem längeren Zeitraum
des Nichtgebrauchs mache die Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
erforderlich. Dabei werde das von vielen Liebhabern dieser Fahrzeuge im Laufe der
Jahre mit Engagement und Enthusiasmus erlangte Fachwissen bei der
Wiederherstellung und Restaurierung von Fahrzeugen nicht verkannt. Sicherlich sei
gerade dieser Personenkreis bemüht, die Fahrzeuge in einen optimalen Zustand zu
versetzen und in diesem Zustand zu erhalten. Fachwissen und Kompetenz könnten
allerdings nicht bei jedem Oldtimerliebhaber vorausgesetzt werden und seien nicht
Voraussetzung für die Erlangung eines roten Kennzeichens nach der
49. Ausnahmeverordnung zur StVZO. Die einzige Möglichkeit, den sicheren
technischen Zustand eines solchen Fahrzeuges zu ermitteln, sei somit der geforderte
Verkehrssicherheitsnachweis.
5 Auch in Anlehnung an die Bestimmungen des § 21 c StVZO zur Erlangung eines
historischen Kennzeichens halte er - der Beklagte - den Verkehrssicherheitsnachweis
bei Ausgabe eines besonderen Fahrzeugscheines für erforderlich. Bei Beantragung
eines solchen Kennzeichens sei neben einem Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen ausdrücklich eine Hauptuntersuchung nachzuweisen und
zusätzlich in den durch die Straßenverkehrszulassungsordnung vorgegebenen
üblichen Zeitabständen während des Bestehens der Zulassung wiederholen zu
lassen. Es wäre unverständlich, wenn die beiden nach der
Straßenverkehrszulassungsordnung möglichen Oldtimerzulassungen bezüglich der
Verkehrssicherheit bzw. des dafür beizubringenden Nachweises absolut
unterschiedlich behandelt würden.
6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den die Bezirksregierung
D. mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2001 zurückwies: Die
49. Ausnahmeverordnung betreffe Fahrzeuge, die mindestens 20 Jahre alt seien.
Das Fahrzeug des Klägers sei erstmalig 1963 zugelassen worden. Die technischen
Einrichtungen an einem Kraftfahrzeug unterlägen der Abnutzung und dem
Verschleiß. Folglich müsse bei derartigem Alter eines Fahrzeuges überprüft werden,
ob es noch in verkehrssicherem Zustand sei. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei
ein Verkehrssicherheitsnachweis erforderlich. Einen solchen Nachweis sehe die
49. Ausnahmeverordnung zur StVZO nicht ausdrücklich vor. Diese Vorschrift enthalte
aber nur eine Grundsatzregelung. Sie regele nicht, wie die Verkehrssicherheit eines
Fahrzeuges vor Ausgabe eines roten Kennzeichens zu prüfen sei. Dies bleibe den
Zulassungsstellen überlassen, wobei die obersten Straßenverkehrsbehörden der
Länder allgemeine Weisungen erteilen könnten. Mit Erlass des Verkehrsministers
des Landes N. -W. vom 14. November 1994 sei ein solcher
Verkehrssicherheitsnachweis vorgeschrieben worden. An diese Regelung sei die
Bezirksregierung D. gebunden. Die Regelung sei im Interesse der
Verkehrssicherheit auch erforderlich und geboten. Sie verstoße auch nicht gegen die
49. Ausnahmeverordnung des Bundes, denn diese Verordnung regele nicht die
Überprüfung des verkehrssicheren Zustandes der Fahrzeuge. Es werde nicht
verkannt, dass sich die Oldtimer in aller Regel in einem sehr gepflegten Zustand
befänden. Nicht jeder Halter eines Oldtimers habe aber die Fähigkeiten und die
Möglichkeit zu überprüfen, ob z.B. die Bremsanlage seines Fahrzeuges in
verkehrssicherem Zustand sei.
7 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kläger weiter vor: Die ihm
gehörenden insgesamt 10 Oldtimer-Personenkraftwagen seien Liebhaberfahrzeuge,
die nicht zur regelmäßigen Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt seien und
tatsächlich nur in seltenen Ausnahmefällen im öffentlichen Straßenverkehr bewegt
würden. Er fahre diese Personenkraftwagen gegebenenfalls mit einem ihm auf der
Grundlage der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO zugeteilten roten
Dauerkennzeichen. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Verordnung sei für
Fahrzeuge wie die ihm gehörenden, die lediglich in der dargestellten Weise am
Straßenverkehr teilnähmen, ein Verkehrssicherheitsnachweis nicht erforderlich. Der
Verordnungsgeber unterstelle, dass ein Antragsteller, der seine Zuverlässigkeit durch
Beibringung eines Führungszeugnisses nachgewiesen habe, seine Oldtimer-
Fahrzeuge sorgfältig warte. Es werde des Weiteren ausdrücklich unterstellt, dass bei
diesen Fahrzeugen auch die Standards der Verkehrssicherheit gegeben seien. In
anderen Bundesländern, insbesondere in Süddeutschland, würden solche
Verkehrssicherheitsnachweise für Oldtimer vor der Aufnahme dieser Fahrzeuge zu
dem roten Kennzeichen entsprechend der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO und
vor der damit verbundenen Ausstellung eines besonderen Fahrzeugscheines
generell nicht gefordert. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen habe ihm auf seine Anfrage mit Schreiben vom 26. April 2001
mitgeteilt, dass ein solcher Verkehrssicherungsnachweis nach der
49. Ausnahmeverordnung zur StVZO nicht vorgeschrieben sei. In der
49. Ausnahmeverordnung zur StVZO werde ausdrücklich und abschließend geregelt,
welche Voraussetzungen u.a. für den von ihm gestellten Antrag erfüllt sein müssten.
Das Bundesland N. -W. könne demgegenüber nicht weitere Hürden
aufbauen und für jedes Fahrzeug die Vorlage von Verkehrssicherheitsnachweisen
verlangen.
8 Der Kläger beantragt,
9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juli 2001 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom
14. August 2001 zu verpflichten, den Personenkraftwagen VW Käfer, Baujahr
1963, mit der Fahrzeugidentitätsnummer 5. 4. als weiteres Fahrzeug zu
dem ihm bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen P. - 0. aufzunehmen
und ihm für dieses Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein auszustellen.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf die angefochtenen
Bescheide und führt weiter aus: Der Hinweis auf die Regelungen in anderen
Bundesländern ändere nichts an der Erlasslage im Land N. -W. . Nach dem
Erlass des Verkehrsministers des Landes N. -W. vom 14. November 1994
sei ein entsprechender Verkehrssicherheitsnachweis vorgeschrieben. Ein Verstoß
gegen die 49. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung sei
darin nicht zu erkennen. Dass sich die Notwendigkeit des
Verkehrssicherheitsnachweises nicht aus der 49. Ausnahmeverordnung des Bundes
ergebe, sei bekannt. Gleichwohl werde aus den genannten Gründen an der Praxis im
Land N. -W. festgehalten.
13 Es liege auf der Hand, dass die teilweise Jahrzehnte alten Oldtimer-Fahrzeuge
einem relativ hohen Restaurations- und Pflegeaufwand unterlägen, da allein durch
die langen Standzeiten besondere technische Probleme auftreten könnten wie
beispielsweise festsitzende Bremsanlagen oder Kupplungen. Hinzu komme, dass die
Teileversorgung für diese vielfach seit Jahrzehnten nicht mehr produzierten
Fahrzeuge in Einzelfällen problematisch und regelmäßig recht kostenaufwändig sei.
Sofern bereits mit der erstmaligen Anschaffung dieser Fahrzeuge die finanziellen
Möglichkeiten eines Käufers erschöpft seien, habe dieser naturgemäß ein großes
Interesse daran, die sich anschließende Restauration in finanziell möglichst
überschaubaren Grenzen zu halten. Dies könne durchaus dazu führen, dass zu
Lasten der Verkehrssicherheit gespart werde. Bei weitem nicht alle Halter derartiger
Fahrzeuge seien ausgebildete Kraftfahrzeugfachleute, nähmen aber gleichwohl
Restaurationen in Eigenleistung vor. Dies könne etwa bei einer fehlerhaften
Überholung der Bremsanlage, die nicht unerhebliche Anforderungen an das
technische Können stelle, fatale Folgen hinsichtlich der Verkehrssicherheit haben.
Aus diesen Gründen könne nicht von der Forderung abgewichen werden, zumindest
vor Ausgabe eines roten Kennzeichens einen Verkehrssicherheitsnachweis von einer
technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer amtlich anerkannten
Überwachungsorganisation zu fordern. Zudem sei die Einschränkung des
Nutzungsumfanges der Fahrzeuge mit dem roten Kennzeichen in § 1 Abs. 1 der
49. Ausnahmeverordnung zur StVZO in der Praxis kaum zu kontrollieren. Die in der
amtlichen Begründung ausgesprochene Annahme, dass diese Fahrzeuge sorgfältig
gewartet und gepflegt würden und somit auch den Bau- und
Beschaffenheitsvorschriften nachkämen, die seinerzeit für sie gegolten hätten, sei
eine wohlwollende Prognose des Verordnungsgebers. Die in der amtlichen
Begründung enthaltene Unterstellung, dass die wichtigsten heutigen Standards der
Verkehrssicherheit (Bremsen, Lenkung, Reifen, Beleuchtung) erfüllt seien, schaffe
letztlich keine Klarheit hinsichtlich der tatsächlichen Verkehrssicherheit des konkreten
Fahrzeuges, mit dem durchaus erhebliche Fahrleistungen unter intensiver
Anteilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erbracht werden könnten. Sofern weder
vor der ersten Ausgabe noch zu einem späteren Zeitpunkt durch eine autorisierte
Stelle die Verkehrssicherheit überprüft werde, werde damit ein nicht zu
unterschätzendes Risiko zu Lasten der übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen, das
durch eine entsprechende Sicherheitsprüfung vor Kennzeichenzuteilung deutlich
gemildert werden könne. Selbst wenn der Kläger den hohen Wartungsaufwand für
die ihm gehörenden Oldtimer-Fahrzeuge erbringen könne, bedeute dies nicht, dass
sich auch die übrigen Halter von Oldtimer-Fahrzeugen mit derselben Sorgfalt und
dem erforderlichen Aufwand der Verkehrssicherheit vor Inbetriebnahme der
Fahrzeuge widmeten. Im Übrigen habe der Kläger selbst noch im Mai 2001 einen
Personenkraftwagen der Marke Volkswagen, Erstzulassung am 14. April 1971, dem
TÜV-N. zur Hauptuntersuchung vorgestellt, wobei das erste Gutachten erhebliche
Mängel festgestellt habe, und zwar bezeichnenderweise an der Bremsanlage
(ungleichmäßige Wirkung der Bremsen hinten, Bremsleuchten teilweise ohne
Funktion). Erst nach Wiedervorführung sei in einer weiteren Untersuchung ein
positives Ergebnis festgestellt worden, worauf die Kennzeichenzuteilung habe
erfolgen können.
14 Letztlich enthalte die 49. Ausnahmeverordnung lediglich eine Grundsatzregelung.
Wie die Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges vor Ausgabe eines roten Kennzeichens
zu prüfen sei, regele sie nicht. Dies bleibe den Zulassungsstellen überlassen, wobei
die obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder allgemeine Weisungen erteilen
könnten. Mit Erlass des Verkehrsministers des Landes N. -W. vom 14.
November 1994 sei ein solcher Verkehrssicherheitsnachweis vorgeschrieben
worden. An diese Regelung sei er - der Beklagte - gebunden. Sie sei im Interesse
der Verkehrssicherheit auch erforderlich und geboten. Ein Verstoß gegen die
49. Ausnahmeverordnung des Bundes sehe er hierin nicht.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
16
Entscheidungsgründe:
17 Die Klage ist zulässig und begründet.
18 Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2001 ist in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 14. August 2001
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat nach § 1 Abs.
2 Satz 1 und 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO gegen den Beklagten einen
Anspruch darauf, dass dieser den Personenkraftwagen VW Käfer, Baujahr 1963, mit
der Fahrzeugidentitätsnummer 5. 4. als weiteres Fahrzeug zu dem dem Kläger
bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen P. - 0. aufnimmt und diesem für
dieses Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein ausstellt (vgl. § 113 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ohne dass der Kläger zuvor einen
Verkehrssicherheitsnachweis für dieses Kraftfahrzeug beibringt.
19 Es gibt derzeit keine Rechtsgrundlage für die Forderung des Beklagten, dass der
Kläger ihm vor der Aufnahme eines Oldtimerfahrzeugs zu dem bereits zugeteilten
roten Dauerkennzeichen einen Verkehrssicherheitsnachweis vorlegt. Die Frage, ob
ein solcher Nachweis im Interesse der Verkehrssicherheit wünschenswert wäre, stellt
sich auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht.
20 Abweichend von § 18 Abs. 1 StVZO benötigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die
an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und
der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hierfür sowie für
Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 der 49.
Ausnahmeverordnung zur StVZO keine Betriebserlaubnis und kein amtliches
Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden. Dies gilt
auch für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten
zum Zwecke der Reparatur und Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Gemäß § 1
Abs. 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO dürfen für die zuvor bezeichneten
Fahrten rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden, und zwar
Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung auch an die Halter der betreffenden
Fahrzeuge, wobei § 28 Abs. 3 StVZO mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die
Zulassungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine je Fahrzeug ausstellt.
21 In der vorliegenden Sache hat sich der Beklagte hinsichtlich der Ausübung des
ihm durch § 1 Abs. 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO eingeräumten
Ermessens gegenüber dem Kläger durch eine seit September 1995 über einen
längeren Zeitraum hinweg bestehende gleichmäßige Handhabung, nämlich durch die
Aufnahme von insgesamt mindestens neun Oldtimern des Klägers zu dem roten
Dauerkennzeichen P. - 0. , jedenfalls in der Weise selbst gebunden, dass er für die
Aufnahme des streitgegenständlichen Personenkraftwagens VW Käfer, Baujahr
1963, zu dem roten Dauerkennzeichen über die bereits geprüften und bejahten
Voraussetzungen hinaus außer der hier streitigen Verkehrssicherheitsprüfung keine
weiteren Voraussetzungen fordern und auch keine Ermessensentscheidung etwa in
der Form einer zusätzlichen Interessenabwägung durchführen wird, dass die
Aufnahme des VW Käfers zu dem roten Dauerkennzeichen und - als Folge davon -
die Ausstellung des besonderen Fahrzeugscheins gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der 49.
Ausnahmeverordnung zur StVZO für diesen Oldtimer vielmehr ohne weiteres
erfolgen wird, wenn der Kläger die Bescheinigung über die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs beibringt oder wenn eine solche Bescheinigung von dem Kläger aus
Rechtsgründen nicht gefordert werden darf. Dass der Beklagte dies selbst so sieht,
zeigt etwa auch sein in der mündlichen Verhandlung geäußerter Vorschlag, den
Streitwert auf 50,00 Euro festzusetzen, also auf den Betrag, den der Kläger für die
einmalige Durchführung der Verkehrssicherheitsprüfung aufwenden müsste.
22 Eine Bescheinigung über die Verkehrssicherheit des Personenkraftwagens VW
Käfer, Baujahr 1963, kann der Beklagte von dem Kläger aus Rechtsgründen nicht
fordern. Weder erlaubt § 1 Abs. 2 Satz 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO
eine Ausübung des dem Beklagten durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens
in der Weise, dass er ein Kraftfahrzeug nur dann als ein weiteres Fahrzeug zu einem
dem Halter bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen aufnimmt, wenn der Halter
ihm zuvor eine Bescheinigung über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
beigebracht hat, noch kann der Beklagte eine solche Handhabung auf die
entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen
Kraftfahrzeugverkehrs - IntVO - stützen.
23 § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO, nach dem die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes
amtliches Kennzeichen haben müssen, ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten in
regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen haben, gilt gemäß § 29 Abs. 1
S. 2 Nr. 1 StVZO nicht für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen, zu denen auch die
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO mit roten
Kennzeichen gefahrenen Oldtimer-Fahrzeuge gehören. Dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der
49. Ausnahme-verordnung zur StVZO im Rahmen seines Anwendungsbereichs zum
Verzicht auf die regelmäßigen Hauptuntersuchungen für Fahrzeuge dieser Art führt,
gehört nach der der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO beigegebenen
Begründung zu den vom Verordnungsgeber gesehenen und ausdrücklich
gewünschten Folgen der Regelung, mit der die Förderung und Pflege von Oldtimer-
und Veteranenfahrzeugen erleichtert werden sollte. Dort heißt es unter anderem,
dass diese Fahrzeuge in der Regel nicht nach den §§ 18 und 23 StVZO zur
Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen seien, dass eine
Betriebserlaubnis nach den §§ 19 ff. StVZO nicht bestehe und dass diese auch nicht
erforderlich sei, da es sich bei den Fahrzeugen um keine üblichen
Beförderungsmittel, sondern vielmehr um Gegenstände von Automobiltradition und
technischem Kulturgut handele. Weiter wird in der Begründung der Verordnung
ausgeführt, die Regelung sei auch aus Sicht der Verkehrssicherheit vertretbar: Es sei
davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge sorgfältig gewartet und gepflegt würden
und somit auch den Bau- und Beschaffungsvorschriften nachkämen, die seinerzeit
gegolten hätten und deren Erfüllung die Übergangsvorschriften in § 72 Abs. 2 StVZO
in der Regel auch für die Gegenwart einräumen und genügen ließen, wobei
unterstellt werden könne, dass die wichtigsten heutigen Standards der
Verkehrssicherheit (Bremsen, Lenkung, Reifen, Beleuchtung) gegeben seien.
24 Die angeführte Begründung lässt aber nicht nur die regelmäßige
Hauptuntersuchung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO als entbehrlich und der
beabsichtigten Erleichterung der Förderung und Pflege von Oldtimer- und
Veteranenfahrzeugen entgegenstehend erscheinen, sondern auch die einmalige
Verkehrssicherheitsuntersuchung vor der Aufnahme eines weiteren Fahrzeugs zu
einem bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen, wobei der Fall, dass das
zuständige Straßenverkehrsamt eine solche Verkehrssicherheitsuntersuchung
anlassbezogen anordnet, also auf Grund im Einzelfall bestehender konkreter
Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Verkehrssicherheit eines
Oldtimerfahrzeugs zu begründen, nach den hier vorliegenden tatsächlichen
Umständen keiner Entscheidung bedarf. Ist nach der Begründung der 49.
Ausnahmeverordnung zur StVZO davon auszugehen, dass Oldtimerfahrzeuge
sorgfältig gewartet und gepflegt werden, und kann unter anderem deshalb unterstellt
werden, dass die wichtigsten heutigen Standards der Verkehrssicherheit (Bremsen,
Lenkung, Reifen, Beleuchtung) gegeben sind, so kann die ansonsten in dieser
Hinsicht nicht näher konkretisierte Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 49.
Ausnahmeverordnung zur StVZO, soll sie nicht im Widerspruch zu dieser
Begründung stehen, eben nicht in der Weise ausgelegt werden, dass sie den
Straßenverkehrsämtern ein Ermessen eröffnet, die Verkehrssicherheit des
Oldtimerfahrzeugs nicht nur etwa ausnahmsweise, sondern regelmäßig in jedem
einzelnen Fall in Frage zu stellen und von dem Halter den Nachweis dessen zu
fordern, was nach der Begründung der 49. Ausnahmeverordnung als gegeben
unterstellt werden soll.
25 Die Forderung des Beklagten, für den Personenkraftwagen VW Käfer, Baujahr
1963, einen Verkehrssicherheitsnachweis vorzulegen, kann auch nicht auf die
entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 IntVO gestützt werden. Für die
entsprechende Anwendung dieser Vorschrift fehlt es zum einen - wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt - an einer planwidrigen Regelungslücke. Zum
anderen stimmen die vom Verordnungsgeber vorgenommenen
Interessenbewertungen hinsichtlich der Regelungen in der 49. Ausnahmeverordnung
zur StVZO einerseits und in § 7 Abs. 2 IntVO andererseits in keiner eine Analogie
rechtfertigenden Weise überein. Geht der Verordnungsgeber - wie bereits ausgeführt
- in der Begründung der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO davon aus, dass
Oldtimerfahrzeuge sorgfältig gewartet und gepflegt werden und dass bei ihnen die
wichtigsten heutigen Standards der Verkehrssicherheit gegeben sind, so ist dies bei
den Fahrzeugen, die § 7 Abs. 2 IntVO unterfallen, also bei den Fahrzeugen, die zum
Verkehr nicht zugelassen sind, im Bundesgebiet keinen regelmäßigen Standort
haben und ins Ausland verbracht werden sollen, sehr oft nicht der Fall. Für solche
Fahrzeuge gilt, dass sie den Anforderungen an die Verkehrssicherheit, wie sie bei
einer Hauptuntersuchung überprüft werden, häufig nicht mehr genügen, auch nicht
mehr mit einem angemessenen Aufwand in einen solchen Zustand versetzt werden
können und deshalb in ein Land exportiert werden, in dem insoweit geringere
Anforderungen gestellt werden.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708
Nr. 11 und 711 ZPO.
27 Rechtsmittelbelehrung:
28 Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem
32389 Minden) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land
N. -W. in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene
Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen,
aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem
Der Antrag ist zu stellen durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt als Bevollmächtigten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch
durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in
§ 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.
29
A.
30
Beschluss:
31 Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
32
33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 und berücksichtigt das Interesse
des Klägers, das streitige Kraftfahrzeug mit den gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen im Straßenverkehr fahren zu können, nämlich nur im Rahmen der
in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO bezeichneten Fahrten,
darüber hinaus nur alternativ zu den anderen Oldtimern, deren Halter der Kläger ist,
also nur dann, wenn kein anderes dieser historischen Kraftfahrzeuge mit dem roten
Dauerkennzeichen P. - 0. gefahren wird.
34
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