Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 05.08.2002: Nahverkehr




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 05.08.2002 - 11 K 5882/99) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides

vom 28. Juli 1995 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober

1999 verpflichtet, der Klägerin weitere Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem

Schwerbehindertengesetz für das Jahr 1991 in Höhe von 43.882,63 DM (= 22.436,75

EUR) zu erstatten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur

Hälfte.

Gründe:


Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die

jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit

leistet.

1 T a t b e s t a n d :

2 Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Musterprozess betreffend das Jahr

1991, der im Hinblick auf gleichgelagerte Streitfälle durchgeführt wird.

Streitig zwischen den Verbundverkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes Rhein-

Ruhr und der Beklagten sind Ansprüche auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für die

unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Nahverkehr gemäß

dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) für Zeiträume ab dem Jahr 1991.

3 Die Klägerin ist Verbundverkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes Rhein-

Ruhr (VRR). Im VRR haben sich eine Vielzahl von Verkehrsunternehmen

zusammengeschlossen, um - vertraglich mit der Deutsche Bahn AG (DB) verbunden

- die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben des öffentlichen

Personennahverkehrs im Verbundraum Rhein-Ruhr zu erfüllen. Jedes

Verbundverkehrsunternehmen macht seine Erstattungsansprüche gemäß § 62

SchwbG gegenüber dem Land bei den zuständigen Bezirksregierungen geltend; die

DB macht ihre Erstattungsansprüche gegenüber dem Bund beim

Bundesverwaltungsamt in L. geltend.

4 Streitig ist die Rechtsfrage, ob die Beklagte bei der Berechnung der

Erstattungsleistungen für die Verbundverkehrsunternehmen alle Fahrgeldeinnahmen

im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG zu berücksichtigen hat oder ob Beträge, die die

Verbundverkehrsunternehmen an die DB abzuführen haben, ganz oder teilweise

abgesetzt werden können.

5 Die vertragliche Gestaltung innerhalb des Verbundsystems ist im Jahre 1990

geändert worden (im folgenden zur Historie):

6 Das von 1980 bis 1990 organisierte Verbundsystem für den öffentlichen

Personennahverkehr im Kooperationsraum Rhein-Ruhr beruhte auf dem

Grundvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-

Westfalen und dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, der die

Zusammenarbeit der kommunalen und bundeseigenen Verkehrsbetriebe vorsah, und

zwar in Form einer Gesellschaft mit der Firma Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der daraufhin geschlossene

Gesellschaftsvertrag umfasste als Vertragspartner außer kommunalen

Verkehrsbetrieben und Gebietskörperschaften auch die Deutsche Bahn, der

vertragliche Sonderrechte zustanden, die im Aufsichtsrat durch das von der

Bundesrepublik Deutschland zu entsendende Mitglied des Aufsichtsrates vertreten

und für die Besetzung einer der beiden Geschäftsführerstellen vorschlagsberechtigt

war.

7 Die im Rahmen des Verbundverkehrs erzielten Einnahmen und deren Aufteilung

auf die Vertragspartner wurden durch den Einnahmenaufteilungsvertrag zwischen

den kommunalen Verkehrsunternehmen, Gebietskörperschaften und den

sogenannten bundeseigenen Unternehmen, nämlich der Deutschen Bahn und der

Deutschen Bundespost, bestimmt. § 2 Abs. 1 dieses Vertrages definierte die

Aufteilungsmasse im wesentlichen durch die Bruttofahrgeldeinnahmen; gemäß

Absatz 3 dieser Vorschrift zählten Erstattungen nach dem Gesetz über die

unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von

anderen Behinderten im Nahverkehr (UnBefG) vom 27. August 1965 (BGBl. I

S. 978), dem Vorläufer des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung

Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989,

Art. 10 Abs. 2) nicht zur Aufteilungsmasse. Aufgrund der so verminderten

Aufteilungsmasse wurden die Verrechnungsanteile gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 5 und 6

des Einnahmenaufteilungsvertrages für die bundeseigenen und für die kommunalen

Unternehmen je blockweise gesondert bestimmt; alsdann erfolgte die Aufteilung auf

die einzelnen kommunalen Unternehmen gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrages. § 7 Abs.

8 Nr. 1 sah vor, dass die Gesellschafter Erstattungen nach dem UnBefG auf der

Grundlage ihrer Verrechnungsanteile beantragen.

8 Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 galt sodann zwischen der Bundesrepublik

Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen und dem - ebenfalls umstrukturierten -

Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr ein neuer Grundvertrag; dieser sieht

statt der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der kommunalen Verkehrsbetriebe und

Gebietskörperschaften mit den bundeseigenen Verkehrsbetrieben eine nur

funktionale Verbindung vor: Träger der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH ist

seither allein der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, der die Gesellschaft

mittels des Gesellschaftsvertrages des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr GmbH als

Eigengesellschaft gegründet hat und betreibt. Diese Gesellschaft sollte mit jedem der

benannten kommunalen Verbundverkehrsunternehmen beziehungsweise deren

Trägern einen Kooperationsvertrag und außerdem mit den bundeseigenen

Verkehrsunternehmen einen gesonderten Verkehrsvertrag abschließen. Daraufhin

sowie aufgrund § 2 Abs. 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages sind einerseits der

Kooperationsvertrag zwischen den Verkehrsunternehmen und der Verkehrsverbund

GmbH, andererseits der Verkehrsvertrag zwischen den bundeseigenen

Verkehrsunternehmen - Deutsche Bahn AG und Busverkehr Rheinland GmbH - und

der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH zustande gekommen.

9 Die bundeseigenen Verkehrsunternehmen sind seither in den Organen der

Verbundgesellschaft nicht mehr vertreten und an deren Besetzung auch nicht mehr

mitwirkungsberechtigt (vgl. § 19, § 22, § 25 des Gesellschaftsvertrages). § 1 des

Verkehrsvertrages sieht vielmehr eine enge Kooperation der Vertragspartner vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Verkehrsvertrages haben die bundeseigenen

Verkehrsunternehmen gegenüber der Verbundgesellschaft jeweils einen eigenen

Einnahmenanspruch an den Erträgen, die aus dem Verbundtarif im Bereich der

Verbundgesellschaft erzielt werden. Diese Ansprüche werden gemäß § 10 Abs. 2

aus Vereinfachungsgründen pauschaliert, und zwar gemäß den Anlagen 3 -

Schienenpersonennahverkehr - und 4 Straßenpersonennahverkehr - zum

Verkehrsvertrag.

Als Abrechnungsverfahren sieht § 12 Abs. 1 des Verkehrsvertrages vor, dass den

bundeseigenen Verkehrsunternehmen ihre kassentechnischen Einnahmen des

laufenden Abrechnungsjahres im Grundsatz verbleiben. Nach § 13 Abs. 1 dieses

Vertrages beantragen die bundeseigenen Verkehrsunternehmen Erstattungen nach

dem Schwerbehindertengesetz auf der Grundlage ihrer Einnahmenanteile gemäß §

10, soweit eine Anspruchsberechtigung gegeben ist. Der in den zitierten Anlagen 3

und 4 beschriebene Einnahmenanspruch wird durch einen aus Ist-Werten des Jahres

1989 gebildeten Basisanspruch definiert und sowohl durch Leistungsänderungen als

auch durch Tarifänderungen verändert; Fortschreibungen des Einnahmeanspruchs

erfolgen also leistungs- und/oder tarifbezogen.

10 Der Einnahmenaufteilungsvertrag, der seit dem 1. Januar 1990 in Kraft ist, kennt

im Unterschied zu seinem Vorgänger die bundeseigenen Unternehmen nicht mehr

als Vertragspartner. Sein Gegenstand ist die Aufteilung der im Verbundverkehr

erzielten Einnahmen auf die kommunalen Verbundverkehrsunternehmen. Als

Einnahmen aus dem Verbundverkehr gelten gemäß § 2 dieses Vertrages die

verschiedenartigen Brutto-Fahrgeldeinnahmen, nicht aber Abgeltungszahlungen

nach dem Schwerbehindertengesetz. Gemäß § 4 des Vertrages sollen jedem

Verbundverkehrsunternehmen die von ihm erzielten kassentechnischen Einnahmen

verbleiben, vermehrt beziehungsweise vermindert um die Ausgleichbeträge für

Übersteiger/fremdgenutzte Fahrausweise und die verhältnismäßigen Anteile an den

Ausgleichsbeträgen für die bundeseigenen Verkehrsunternehmen.

11 In der Praxis legte der Regierungspräsident B. seinem Erstattungsbescheid

vom 27. Mai 1992 für das Jahr 1990, dem ersten Jahr nach der Neuorganisation des

Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, noch den weiten Begriff der Fahrgeldeinnahmen

zugrunde; d.h. er nahm die Berechnung auf der Basis der kassentechnischen

Einnahmen ohne Abzug der Ausgleichszahlungen an die Deutsche Bahn vor.

12 In ihrem Antrag auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche

Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Nahverkehr betreffend das

Kalenderjahr 1991 vom 9. Oktober 1992 - dieser Antrag ist Gegenstand des

vorliegenden Musterprozesses - ging die Klägerin von kassentechnischen

Fahrgeldeinnahmen für 1991 von 11.449.474,59 DM aus. Daraus errechnete sie -

nach dem als nachgewiesen anerkannten Vomhundertsatz von 23,57 % - einen

Erstattungsanspruch von 2.698.641,16 DM.

13 Mit Schreiben vom 8. Juni 1993 teilte der Minister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

GmbH mit, dass er zur Zeit prüfe, ob bei der Berechnung der Erstattungsleistungen

gem. § 62 SchwbG weiterhin von den kassentechnischen Einnahmen im Sinne des

§ 2 des Einnahmenaufteilungsvertrages ausgegangen werden könne. Er vertrete

gegenüber dem Bund die Auffassung, dass seit der Neuregelung der

Verbundverträge zum 1. 1. 1990 die bundeseigenen Verkehrsunternehmen nicht

mehr Anteilseigner, sondern nur Kooperationspartner des Verkehrsverbundes seien

und dass deshalb die gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 des

Einnahmenaufteilungsvertrages an die Bundesunternehmen zu zahlenden

Ausgleichsbeträge lediglich als Aufwandspositionen anzusehen seien, die die

Summe der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 des

Schwerbehindertengesetzes nicht minderten.

14 Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 bestätigte er dem Ministerium für

Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen dann die Änderung

seiner bisherigen Rechtsauffassung. Die Frage, ob die von den VRR-Unternehmen

an die bundeseigenen Verkehrsunternehmen zu zahlenden Ausgleichsbeträge

gegenüber dem Landesfiskus als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2

SchwbG geltend gemacht werden können, habe er nochmals eingehend geprüft. Er

neige "weiterhin" dazu, die genannten Ausgleichsbeträge bei der Festsetzung der

Erstattungsansprüche der nordrhein-westfälischen Verkehrsunternehmen nicht zu

berücksichtigen. Den bundeseigenen Unternehmen stehe ein eigener

Einnahmeanspruch zu, der gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zur Feststellung

des Erstattungsanspruchs nach dem Schwerbehindertengesetz auch tatsächlich

geltend gemacht werde. Dies entspreche § 13 des Verkehrsvertrages. Verführe man

gemäß der früheren Definition der Fahrgeldeinnahmen, hätte das zur Folge, dass die

Fahrgeldausfälle aus der Schwerbehindertenbeförderung ansonsten teilweise

doppelt erstattet würden.

15 Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 28. Juli 1995 den Erstattungsbetrag für

das Kalenderjahr 1991 auf 2.610.875,91 DM (= 87.765,25 DM weniger als beantragt)

fest und führte hierzu aus, die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen hätten nur

11.077.114,59 DM betragen. Bei der Berechnung der Erstattungsleistungen gemäß §

62 SchwbG hätten nur jene Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG

berücksichtigt werden können, die der Klägerin unter Beachtung des

Einnahmenaufteilungvertrages des VRR, dem sie angehöre, verblieben. Soweit nach

§ 4 dieses Vertrages Ausgleichsbeträge an die bundeseigenen

Verkehrsunternehmen in Höhe von 372.360,00 DM zu zahlen gewesen seien, seien

diese Beträge von den angemeldeten Fahrgeldeinnahmen von 11.449.474,59 DM

abgesetzt worden.

16 Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, mit dem sie sich

gegen die Absetzung der Ausgleichsbeträge von den angemeldeten

Fahrgeldeinnahmen wandte.

17 Sie war der Ansicht, alle ihre Fahrgeldeinnahmen ohne Abzüge wegen

Ausgleichsbeträgen seien der Berechnung zu Grunde zu legen. Sie trug hierzu vor,

die DB sei seit der Änderung der VRR-Verkehrsverbünde im Jahre 1990 nicht mehr

gleichberechtigter Partner im VRR. Die Dienste der DB würden mit einem

pauschalierten Einnahmeanspruch abgegolten. Dieser setze sich aus den von der

DB selbst erzielten Einnahmen aus Fahrkartenverkäufen sowie einem

Ausgleichsbetrag zusammen, der von den einzelnen VRR-Unternehmen an die DB

abzuführen sei. Aus der Sicht der VRR-Unternehmen stellten die Ausgleichsbeträge

lediglich eine weitere Aufwandsposition dar; sie seien daher bei der Erstattung durch

das Land als eigene Fahrgeldeinnahme zu berücksichtigen.

18 Die Struktur der von den Verkehrsunternehmen im VRR zu erzielenden

Einnahmen einschließlich der Ausgleichsbeträge an die bundeseigenen

Verkehrsunternehmen sei im vorvertraglichen Raum der ab 1. Januar 1990

wirkenden neuen Verbundverträge Inhalt von Gesprächen zwischen dem früheren

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW (MAGS) und dem früheren

Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnung und Verkehr NW (MSWV) gewesen.

Im Zuge der Vertragsverhandlungen habe das frühere Ministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) dem früheren

Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes (MSWV) sowie

dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom

26. April 1989 seinen Begriff der Fahrgeldeinnahmen unter besonderer

Hervorhebung der Ausgrenzung von Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als

Folge von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter

Betriebsleistungen erläutert und dem abschließend hinzugefügt, auf Grund der ihm

gegebenen Erläuterungen zu dem Begriff der kassentechnischen Einnahmen im

Sinne der vertraglichen Neugestaltung des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr gehe er

davon aus, dass zukünftig diese Beträge der Berechnung der Erstattungsleistungen

nach § 62 Abs. 4 und 5 SchwbG zugrunde zu legen sind.

Diese Erklärung, dass zukünftig die kassentechnischen Einnahmen der Berechnung

von Erstattungsleistungen zugrunde zu legen seien, habe das MAGS offenbar auch

den an der Gründung des Zweckverbandes Rhein-Ruhr Beteiligten mitgeteilt; denn

sie sei als "Nachtrag" zu den Beratungsergebnissen des Clearing-Ausschusses der

Verbandsversammlung vermerkt worden, und zwar in der

Verbandsversammlungsdrucksache Nr. III/85 (2. Fassung) zur Sitzung der

Verbandsversammlung am 9. Mai 1989. Dort heiße es unter dem Punkt 2.2

Einnahmenaufteilungsvertrag/Zuwendung des Landes, der Minister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales NW habe inzwischen zugesagt, die finanzielle Abgeltung

für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter auf der Basis der

kassentechnischen Einnahmen, also vor Abzug der Ausgleichszahlungen an die DB

(42 Mio. DM), vorzunehmen.

19 Im übrigen entspreche die von der Beklagten vertretene Auffassung auch nicht

den tatsächlichen Gegebenheiten. Ermittlungen der Verbundgesellschaft und der für

diese tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. hätten ergeben, dass nur etwa

die Hälfte des an die DB abgeführten Ausgleichsbetrages tatsächlich dem Ausgleich

von Fahrgelderlösen diene, die die DB auf Grund der gegebenen Vertriebsstruktur

nicht selbst realisieren könne. Die andere Hälfte sei jedoch leistungsbezogen, d.h.

dieser Teil diene dem Zweck, in früheren Jahren bei der Deutschen Bahn AG

bestellte Mehrleistungen zu finanzieren. Jedenfalls diese Beträge seien bei der

Klägerin zu berücksichtigen.

20 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober

1999 als unbegründet zurück und führte u.a. aus, soweit die Klägerin sich auf

Schreiben bzw. mündliche Äußerungen des MAGS berufe, in denen ihre

Rechtsauffassung geteilt worden sei, könne sie daraus schon deshalb keine für sie

günstige Rechtsfolge herleiten, weil sie nicht Adressat dieser Äußerungen gewesen

sei.

Soweit die Klägerin im übrigen argumentiere, dass sie für den gesamten DB-

Ausgleichsbetrag einen Erstattungsanspruch habe, was man auch daran erkennen

könne, dass nur etwa 50 % des DB-Ausgleichsbetrages dem Ausgleich von

Fahrerlösen zugeordnet werden könne und die weiteren 50 % leistungsbezogen

seien und dem Zweck dienten, in früheren Jahren bei der DB bestellte

Mehrleistungen im Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren - was z.B. dadurch

bekräftigt werde, dass die auf I. und C. entfallenden Ausgleichszahlungen nicht

vom VRR, sondern von den bedienten Städten bezahlt würden -, führe dies auch

nicht zu der erwünschten Rechtsfolge. Hier sei festzustellen, dass grundsätzlich nur

der Teil des DB-Ausgleichsbetrages, der tatsächlich dem Ausgleich von

Fahrgelderlösen diene, nach dem Schwerbehindertengesetz erstattungsfähig sei;

dieser Teil dürfe aber nicht von der Klägerin, sondern von der DB - beim

Bundesverwaltungsamt - realisiert werden. Der weitere leistungsbezogene Anteil des

DB-Ausgleichs für Zusatzleistungen im SPNV, die von den Gebietskörperschaften

bestellt würden, würden auch mit diesen abgerechnet und könnten damit nicht

Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sein.

21 Die Klägerin hat am 16. November 1999 Klage erhoben, mit der sie die

Gewährung einer weiteren Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem

Schwerbehindertenrecht für das Kalenderjahr 1991 in Höhe von (beantragte

Erstattung 2.698.641,16 DM abzüglich für 1991 bewilligter Erstattung 2.610.875,91

DM =) 87.765,25 DM erstrebt.

22 Sie führt hierzu aus, die Erstattung richte sich nach § 62 Abs. 2 SchwbG; danach

sei keine Aufteilung vorzunehmen.

§ 62 Abs. 3 SchwbG sei nicht anwendbar, weil es keinen Verbund zwischen den

Verbundverkehrsunternehmen und der DB gebe. Der Einnahmenaufteilungsvertrag

sei ein Vertrag zwischen den Unternehmen der VRR GmbH, an dem die DB nicht

beteiligt sei. Ebenso wenig sei sie Vertragspartner des Kooperationsvertrages als der

Grundlage des Verbundes. Zwischen den Unternehmen der VRR GmbH und der DB

beständen überhaupt keine vertraglichen Beziehungen. Solche vertraglichen

Beziehungen seien ausschließlich Gegenstand des Grundvertrages und des

Verkehrsvertrages; beide Verträge seien aber nicht mit den Unternehmen als den die

Beförderung ausführende Betrieben und damit den Verbundsunternehmen

abgeschlossen.

23 Im übrigen sei der Widerspruchsbescheid in sich unschlüssig, mindestens

missverständlich, soweit er den Widerspruch in vollem Umfange zurückgewiesen

habe, obwohl der DB-Ausgleichsbetrag an die bundeseigenen Unternehmen in einen

fahrgeld- und einen leistungsbezogenen Anteil aufgespalten worden sei. Dem

Widerspruch hätte mindestens mit dem Anteil des DB-Ausgleiches stattgegeben

werden müssen, von dem es im Widerspruchsbescheid heiße, dass er "nicht

Gegenstand des Verfahrens" sei.

24 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

25 die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 28. Juli

1995 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 zu

verpflichten, der Klägerin weitere Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem

Schwerbehindertengesetz für das Jahr 1991 in Höhe von 87.765,25 DM zu

erstatten.

26 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

27 die Klage abzuweisen.

28 Sie wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides.

29 Sie ist insbesondere der Ansicht, der an die DB gezahlte Ausgleich sei bei der

Ermittlung der Fahrgeldeinnahmen der Klägerin in vollem Umfang in Abzug zu

bringen.

Hierzu führt sie ergänzend aus, Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit der

Beförderung im Nahverkehr bzw. mit Fahrgeldeinnahmen ständen, seien nicht

ersichtlich, da in § 3 des Verkehrsvertrages ausschließlich Leistungen geregelt bzw.

in Abs. 2 der Vorschrift Produkte aufgeführt seien, die die Beförderung im

öffentlichen Personennahverkehr zum Gegenstand hätten. Zwar setze sich die Höhe

des DB-Ausgleichs entsprechend den Anlagen zum Verkehrsvertrag und § 4 Abs. 3

des Einnahmenaufteilungsvertrages aus verschiedenen Positionen zusammen,

jedoch handele es sich hierbei lediglich um der Vereinfachung dienende

Berechnungsfaktoren zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages. Diese

Berechnungsfaktoren seien für die im Streit stehende Rechtsauffassung unerheblich.

Der gesamte DB-Ausgleichsbetrag sei eine eigene Fahrgeldeinnahme des

bundeseigenen Verkehrsunternehmens und von diesem geltend zu machen.

Bräuchte sich die Klägerin einen Teil der Ausgleichsbeträge, die sie an die DB

geleistet habe, bei der Erstattung der Fahrgeldausfälle nicht anrechnen lassen,

würde sie eine Erstattung für Fahrgeldausfälle erhalten, die nicht sie, sondern ein

anderes Unternehmen erlitten habe.

30 Diese Rechtsauffassung werde von der Regionalbahn Rhein-Ruhr geteilt, die der

Beklagten unter dem 4. November 2002 geschrieben habe, in die Abrechnungen der

VRR GmbH mit der Deutschen Bahn für die Jahre 1990 bis 1997 seien

ausschließlich Fahrgeldanteile eingeflossen, die ausgleichsrelevant gem. § 62

SchwbG gewesen seien; daher wende man sich dort gegen Bestrebungen, die der

Bahn zugeflossenen Fahrgeldeinnahmen nachträglich zu ihren Lasten als sonstige

Ausgleichsleistungen umzudeuten.

31 Die DB hatte ihre Erstattungsanträge beim zuständigen Bundesverwaltungsamt

in L. geltend gemacht. Bei der Ermittlung des pauschalierten Einnahmeanspruchs

der DB hatte sie die Ausgleichszahlungen, die sie durch die kommunalen

Verkehrsbetriebe erhalten hatte - für das Jahr 1991 von der Klägerin 0,372 Millionen

DM - in vollem Umfang eingestellt; sie hatte überdies Testate von Wirtschaftsprüfern

vorgelegt, wonach bei der Prüfung der von der DB vorgelegten Antragstellungen

keine Unterlagen und Hinweise darauf hätten schließen lassen, dass in den Brutto-

Fahrgeldeinnahmen für den Schienenpersonennahverkehr im VRR allgemeine

Zuschüsse und Ausgleichszahlungen enthalten gewesen seien.

32 Das Bundesverwaltungsamt hatte dann jeweils Erstattung für Fahrgeldausfälle

auch bezogen auf die vollen Ausgleichszahlungen der kommunalen

Verkehrsbetriebe gewährt.

33 Mit Schriftsätzen vom 19. November 2002 und vom 30. Januar 2003 haben die

Beteiligten auf Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichtet.

34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten

Hefte 1-5 und 7) und des Bundesverwaltungsamtes (Beiakte Heft 8) verwiesen.

35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

36 Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101

Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne erneute mündliche

Verhandlung entscheiden konnte, ist als Verpflichtungsklage zulässig; insbesondere

ist nach § 64 Abs. 8 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG), § 150 Abs. 7

Satz 2 des Sozialgesetzbuches IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter

Menschen (SGB IX) in Streitigkeiten über die Erstattungen der

Verwaltungsrechtsweg gegeben.

37 Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet; denn der Bescheid der Beklagten

vom 28. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999

ist in Höhe eines Betrages von 43.882,63 DM rechtswidrig und verletzt die Klägerin

insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Im übrigen erweist sich

der Bescheid als rechtmäßig; denn die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich

einen Anspruch auf Erstattung für Fahrgeldausfälle für das Jahr 1991 in Höhe der

Hälfte des geltend gemachten Betrages von 87.765,25 DM.

38 Als maßgebliche Anspruchsgrundlage ist § 62 Abs. 3 SchwbG heranzuziehen;

eine Nachfolgeregelung findet sich in § 148 Abs. 3 SGB IX.

39 Die Frage, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, hat vorliegend keine

praktische Bedeutung. §§ 59, 62 ff. SchwbG und die zum 1. Juli 2001 in Kraft

getretene Nachfolgevorschrift §§ 145, 148 ff. SGB IX sind inhaltlich identisch

40 vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 10. Aufl. 2003, § 148, Rdnr.

1;

41 der Wortlaut ist weitgehend deckungsgleich.

42 Zwar besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass für die Beurteilung von

Verpflichtungsklagen regelmäßig die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

geltende Rechtslage maßgebend ist,

43 vgl. Redeker/ von Oertzen VwGO, 13. Aufl. (2000), § 108, Rdnr. 22 (S. 802);

Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage (2003), § 113 Rdnr. 217; Kuntze, in

Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Auflage (2002), § 113 Rdnr. 33

und 99

44 ein entsprechender allgemeiner Grundsatz ist dem geltenden Recht jedoch nicht

zu entnehmen

45 vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 51/96 -, SozR

3-4100 § 152 Nr 7.

46 Die vorstehend referierte Faustregel führt immer dann zu praktischen

Ergebnissen, wenn Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Streit sind, die laufende

Leistungen betreffen und somit bei Bescheiderteilung in der Zukunft liegende

Bewilligungszeiträume erfassen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier indes nicht vor;

denn der angefochtene Bescheid vom 28. Juli 1995 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 betraf ausschließlich den zum

Zeitpunkt seines Erlasses bereits abgelaufenen Bewilligungszeitraum vom 1. Januar

1991 bis 31. Dezember 1991. Bei solcher Sachlage erscheint es nicht sachgerecht,

erst im Jahre 2001 in Kraft getretenes Recht anzuwenden.

47 Die Beklagte hat zu Recht die Höhe der Erstattung der der Klägerin durch die

unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Nahverkehr entstandenen

Fahrgeldausfälle durch Verwaltungsakt festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1

SchwbG werden die Fahrgeldausfälle "auf Antrag" des Unternehmers erstattet. Über

den Antrag entscheidet die zuständige Behörde (§ 64 Abs. 4 SchwbG).

Nach § 59 Abs. 3 SchwbG werden die durch die unentgeltliche Beförderung

Schwerbehinderter nach den Abs. 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle nach

Maßgabe der §§ 62 bis 64 SchwbG nach einem Vomhundertsatz der von den

Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erstattet.

Die Formulierung "werden ... erstattet" drückt zugleich eine Berechtigung des

Begünstigten aus, da die Erstattungsverpflichtung diesem gegenüber zwingend ist.

48 § 64 SchwbG regelt das Erstattungsverfahren derart, dass Fahrgeldausfälle auf

Antrag des Unternehmers erstattet werden, das heißt des Unternehmers, der

beförderungspflichtig und deshalb ausgleichsbedürftig ist.

Infolgedessen ergibt sich aus § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 1 SchwbG ein - öffentlich-

rechtlicher - Erstattungsanspruch

49 im Ergebnis ebenso: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Entscheidungen des

BVerfG (BVerfGE) 68, S. 155, 172; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz,

9. Aufl. 1999, § 59 Rn. 15 (S. 614)

50 des Unternehmers, vorliegend der Klägerin, einer GmbH.

51 Der Klägerin steht ein weitergehender Erstattungsanspruch zu, allerdings nur in

hälftiger Höhe der geltend gemachten Erstattungssumme von 87.765,25 DM, mithin

nur in Höhe von 43.882,63 DM (= 22.436,75 EUR); bei der weiteren Hälfte handelt es

sich um die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen Fahrgeldausfällen

der DB, der dieser und nicht der Klägerin zusteht.

52 Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

53 Ausgangspunkt für die Berechnung des Erstattungsbetrages sind die

nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen (§ 62 Abs. 1 SchwbG); das waren 1991 bei der

Klägerin insgesamt 11.449.474,59 DM (die sog. "kassentechnischen Einnahmen" von

11.410.777,57 DM zuzüglich erhöhter Beförderungsentgelte von 38.697,59 DM; vgl.

den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. ). Von diesem

Ausgangspunkt gehen auch die Beteiligten aus.

54 Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages ist der Fahrgeldanteil, den die

Klägerin an die DB abzuführen hat, nach § 62 Abs. 3 SchwbG mindernd zu

berücksichtigen.

55 Folgte man der Ansicht der Klägerin, ihre Fahrgeldeinnahmen seien in voller

Höhe für die Berechnung der ihr zustehenden Ausgleichsleistungen zu Grunde zu

legen und es komme nicht darauf an, ob sie aus ihren Fahrgeldeinnahmen Beträge

an die DB weitergereicht habe, für die diese ihrerseits Ausgleichsleistungen geltend

gemacht und bekommen habe, führte dies zu der vom Gesetzgeber nicht

beabsichtigten Folge einer doppelten Zahlung von Ausgleichszahlungen an mehrere

Anspruchsberechtigte (die Klägerin und die DB) für dieselben beförderten Personen

und damit zu einer Erstattung von mehr als 100 % der gesetzlich insgesamt

vorgesehenen Summe.

56 Gemäß § 62 Abs. 1 SchwbG werden Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach

einem Vomhundertsatz der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr

erstattet. Die Pauschalierung beruht auf der Erwägung, dass Berechnungen nach

den konkreten Ausfällen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden

wären

57 so die amtliche Begründung des Regierungsentwurfes in: Bundestags-

Drucksache 8/2453, S. 9, 12.

58 Erstattet werden sollen "die", grundsätzlich also alle Fahrgeldausfälle, die gemäß

§ 59 Abs. 3 SchwbG durch die unentgeltliche Beförderung aufgrund § 59 Abs. 1 und

2 SchwbG entstehen. Der Ausfall umfasst die aufgrund des Beförderungsvertrages

eigentlich fällige, tarifgemäße Entgelteinnahme

59 vgl. BVerfGE 68, S. 155, 172 ff..

60 § 59 Abs. 3 SchwbG knüpft dadurch, dass die Norm auf die entstehenden

Fahrgeldausfälle abhebt, an die konkrete, den Einzelunternehmer betreffende

Differenz zwischen Entgeltanspruch aufgrund des regelmäßigen

Beförderungsvertrages und Entgeltminderung infolge der Unentgeltlichkeit an; diese

Differenz soll ausgeglichen werden, allerdings in einem pauschalisierten Umfang, der

die Berechnung der effektiven Differenz erübrigen und einen normativen Ausgleich

bewirken soll, sei es, dass dieser von dem wirklichen Ausfall nach oben, sei es, dass

er davon nach unten abweicht. Die pauschalisierte Erstattung ist es vielleicht nicht,

gilt aber als Ausgleich. Mehr als ein derart typisierter Ausgleich der Ausfälle soll

jedenfalls nicht geleistet werden.

61 Die Erstattung wird normativ definiert in bezug auf die nachgewiesenen

Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr, setzt also einen derartigen konkreten Nachweis

voraus. Die Fahrgeldeinnahmen des einzelnen Unternehmers sind demnach

ausschließlich die Grundlage für die Berechnung des dem einzelnen Unternehmer

zustehenden Erstattungsbetrages

62 so Bundestags-Drucksache 8/2453, S. 9.

63 Andere Erträge aus anderen Rechtstiteln als den Beförderungsverträgen mit

entgeltpflichtigen Benutzern spielen demnach bei der Berechnung keine Rolle.

64 An die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen schließt das in § 62 Abs. 4 SchwbG

geregelte, wiederum pauschalisierende Verfahren der Vomhundertsatzbildung an,

mit dessen Hilfe schließlich der Erstattungsbetrag festgestellt wird.

65 § 62 Abs. 5 SchwbG belegt endgültig, dass das Ziel der Pauschalisierungen und

Berechnungen ein möglichst wirklichkeitsnaher Ausgleich der Ausfälle ist, indem er

dem einzelnen Unternehmer einzelfallspezifische Korrekturmöglichkeiten der

pauschalisierenden und typisierenden Erstattungsberechnungen eröffnet.

66 Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind gemäß § 62

Abs. 2 SchwbG alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten

Beförderungsentgelt, sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von

Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren

sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. Ausgeschlossen soll damit gleichzeitig

die Einbeziehung von Abgeltungszahlungen sein, etwa nach § 45a PBefG, oder von

Zuschüssen der öffentlichen Hand, die etwa den Unternehmen gewährt werden. Mit

dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen bei der Erstattung

der Fahrgeldausfälle nur das erhalten, was ihnen an tariflichen

Beförderungsentgelten zustehen würde, was also von den Schwerbehinderten ohne

die Freifahrtvergünstigung zu zahlen gewesen wäre.

67 Die Erstattung richtet sich im vorliegenden Fall speziell nach § 62 Abs. 3

SchwbG, weil ein Verkehrverbund im Sinne dieser Vorschrift besteht, dem die

Klägerin angehört.

Der Auffassung der Klägerin, zwischen ihr, den anderen

Verbundverkehrsunternehmen und der DB bestehe kein Verkehrsverbund, eine

anteilmäßige Erstattung nach § 62 Abs. 3 SchwbG komme nicht in Betracht, vielmehr

sei § 62 Abs. 2 SchwbG anzuwenden, folgt die Kammer nicht.

68 Seiner Rechtsfolge nach ist § 62 Abs. 3 SchwbG eine Spezialisierung des § 62

Abs. 2 SchwbG, der den Gesetzesbegriff der Fahrgeldeinnahmen definiert. Die

Tatbestandsvoraussetzungen lassen erkennen, dass die Erstattung entstandener

Fahrgeldausfälle sich unter bestimmten Umständen nicht nach den

kassenwirksamen Einnahmen, sondern nach verbundinternen

Verteilungsergebnissen richtet.

69 Die Beklagte geht im Falle der Klägerin zu Recht von einer solchen

Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 62 Abs. 3 SchwbG aus.

70 Unstreitig bestehen ein zusammenhängendes Liniennetz und einheitliche oder

verbundene Beförderungsentgelte.

71 Auch das weitere Merkmal des Bestehens eines von mehreren Unternehmern

gebildeten Verbunds, in dem ein Verteilungsschlüssel vereinbart ist, liegt vor.

Vor dem Jahre 1990 war das unstreitig der Fall; seinerzeit war die DB

Mitgesellschafterin der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH, wie sich aus dem

Gesellschaftsvertrag ergab. Gegenstand dieses Unternehmens war gemäß § 2

Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen

Personennahverkehrs. Ein Verteilungsschlüssel für die Zuweisung anteilmäßiger

Erträge war vorgesehen und wurde im früheren Einnahmenaufteilungsvertrag

zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften, den kommunalen

Verkehrsbetrieben und der DB vorgenommen.

72 Durch die vertraglichen Neugestaltungen im Jahre 1990 hat sich am Bestehen

eines Verkehrsverbundes - und damit an der Anwendbarkeit des § 62 Abs. 3

SchwbG - nichts geändert.

Zwar ist die Deutsche Bahn nicht mehr Vertragspartner im Verkehrsverbund Rhein-

Ruhr, sie ist aber durch den Verkehrsvertrag mit dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

verbunden, was für das Fortbestehen eines Verkehrsverbundes ausreicht.

§ 10 Abs. 1 des Verkehrsvertrages begründet für die Deutsche Bahn einen eigenen

Einnahmenanspruch an den Erträgen, die aus dem Verbundtarif im Bereich der

Verbundgesellschaft erzielt werden. Die Berechnung dieses Einnahmenanspruchs

erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 des Verkehrsvertrages in Verbindung mit den dort in

Bezug genommenen Anlagen 3 und 4 auf der Grundlage eines Basisanpruchs, der

sich u. a. auf die vor 1990 gebildete Aufteilungsmasse bezieht und tarif- sowie

leistungsgemäß fortgeschrieben wird.

Das Abrechnungsverfahren belässt es gemäß § 12 des Verkehrsvertrages zunächst

bei den kassentechnischen Einnahmen der Deutschen Bahn, die, je nach Höhe des

Einnahmenanspruchs, erhöht oder vermindert werden. Maßgebend für diese

Modifikationen sind letztlich die tarifgemäßen Beförderungsleistungen, die die

Deutsche Bahn in den Verkehrsverbund einbringt.

Infolgedessen ist der gemäß §§ 10 ff. des Verkehrsvertrages zwischen der

Verbundgesellschaft und der Deutschen Bahn für diese ermittelte und ihr

zugewiesene Anteil an Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf im Verbundbereich

Ertrag im Sinne von § 62 Abs. 2, 3 SchwbG. Dieser Ertrag ist Abzugsposten bei den

Fahrgeldeinnahmen der Klägerin, die gemäß § 62 Abs. 1 SchwbG die

Ausgangswerte für die Fahrgelderstattung durch den Bund bilden.

73 Tatsächlich haben sich die Verhältnisse vor und nach 1990 also nicht geändert.

Die Beteiligten an dem Verkehrsverbund haben aus Gründen, die nicht mit der

Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Schwerbehindertengesetz

zusammenhängen, zwar die vertraglichen Grundlagen modifiziert; es finden sich in

dem Vertragskonvolut aber - wie aufgezeigt - noch immer alle essentiellen

Regelungen im Sinne des § 62 Abs. 3 SchwbG, die das Miteinander bei der

Beförderung von Fahrgästen im Personennahverkehr bestimmen.

74 Dem gefundenen Zwischenergebnis - die Klägerin darf gem. § 62 Abs. 3 SchwbG

nur den Ertrag einstellen, der ihr nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel

zugewiesen ist, d.h. von den Bruttofahrgeldeinnahmen ist der Ertrag abzuziehen, der

einem anderen Unternehmen zugewiesen ist - stehen

Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen.

75 Eine Selbstbindung der Landesverwaltung hinsichtlich einer bestimmten

Auslegung und Anwendung des Schwerbehindertengesetzes mit der Folge, dass die

Verbundverkehrsunternehmer Vertrauensschutz gegenüber Änderungen

beanspruchen könnten, besteht nicht. Soweit es im Rahmen der Beteiligung des

Landes Nordrhein-Westfalen an der Reform des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr

Verlautbarungen des nordrhein-westfälischen Ministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales zum Begriff der Fahrgeldeinnahmen und soweit im Anschluss an jene

Reform für das Jahr 1990 eine andere Erstattungspraxis gegeben hat, hat dies zu

keiner solchen Selbstbindung geführt.

76 Eine verbindliche Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 des

Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) bzw. des gleichlautenden § 38 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW), bei

der Ermittlung des Ausgleichsbetrages nach dem Schwerbehindertengesetz den DB-

Ausgleichsbetrag nicht mindernd zu berücksichtigen, ist nicht abgegeben worden.

77 Das Schreiben des einen Landesministers (MAGS) an einen anderen

Landesminister (MSWV) vom 26. April 1989 versprach keine an bestimmte

Adressaten gerichtete und einen bestimmten Sachinhalt einschließende

Verwaltungsentscheidungen.

Darin nahm der MAGS auf ihm gegebene Erläuterungen zu dem Begriff der

kassentechnischen Einnahmen Bezug. Der Inhalt der Erläuterungen wird nicht

mitgeteilt, so dass nicht klar und nachweisbar ist, ob die Ausgleichsleistungen ein-

oder ausgerechnet werden sollen. Man kann aufgrund des zeitlichen

Zusammenhanges mit dem vorgenannten Nachtrag vermuten, dass die dort

vermerkte Einbeziehung der Ausgleichsbeträge in die kassentechnischen

Einnahmen der Verbundverkehrsunternehmer gemeint war. Gewiss und eindeutig ist

dies jedoch nicht.

Ungeachtet dieser Ungewissheit in der Sache bleibt der Erklärungsgehalt zweifelhaft.

Denn der Umstand, dass auf gegebene Erläuterungen Bezug genommen wurde,

lässt es fraglich erscheinen, ob und inwieweit der Minister sich diese Erläuterungen

zu eigen und zum Inhalt einer Erklärung gegenüber Außenstehenden gemacht hatte.

Der Zweifel verstärkt sich, wenn man berücksichtigt, dass der Verfasser des

Schreibens keine Verwaltungspraxis bestimmte und eröffnete, sondern nur eine - von

dritter Seite formulierte - Gesetzesauslegung referierte. Eine Verwaltungsanweisung

an nachgeordnete Behörden lag darin nicht. Vielmehr erging die briefliche Erklärung

nur im interministeriellen Innenverhältnis. Ihm kann nicht entnommen werden, der

MAGS habe sich vorab auf eine bestimmte Verwaltungspraxis festlegen wollen.

78 Auch dem Schreiben des MAGS vom 8. Juni 1993 an den Vorsitzenden des

Aufsichtsrates des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr GmbH lässt sich keine

Zusicherung auf eine an bestimmte Adressaten gerichtete und einen bestimmten

Sachinhalt einschließende Verwaltungsentscheidungen entnehmen.

Zwar teilte der Minister in diesem Schreiben mit, dass er weiterhin die Auffassung

vertrete, auch nach der Verbundreform sei der weite, die besagten

Ausgleichsbeträge einbeziehende Begriff der Fahrgeldeinnahmen anzuwenden. Das

Schreiben enthielt jedoch nur eine nachrichtliche Mitteilung und nicht eine Zusage

oder einen außenwirksamen Bindungswillen, zumal zugleich gesagt wurde, die

Sachverhaltsgrundlagen dieser Auffassung würden einer Prüfung unterzogen, d.h.

die bisher vertretene Rechtsauffassung unterliege noch der Prüfung.

Der MAGS teilte überdies mit Schreiben vom 14. Juni 1994 mit, er vertrete nunmehr

die gegenteilige Rechtsauffassung, wobei allerdings kurios ist, dass er formulierte, er

"neige weiterhin dazu ...", um sich sodann die entgegengesetzte zu der bisher

vertretenen Rechtsansicht zu eigen zu machen.

79 Eine Bindung durch Verwaltungspraxis gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG, die

grundsätzlich auch generell und abstrakt durch eine ständige gleichmäßige Übung,

also durch Verwaltungspraxis, erfolgen kann,

80 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil v. 27. Oktober 1987 - BVerwG 1

C 19.85 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 78, S.

192, 204 ff.; Sachs, a.a.O., § 40 Rn. 56 f.; Kirchhof, Der allgemeine Gleichheitssatz,

in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik

Deutschland, Bd. V 1992, S. 837, § 125 Rn. 17 (S. 981 f.),

81 ist ebenfalls nicht festzustellen.

82 Die Begründung einer entsprechenden Verwaltungspraxis wegen der Beteiligung

des Landes NRW an der vertraglichen Neugestaltung des Verkehrsverbundes Rhein-

Ruhr besteht nicht.

83 Zwar war das Land Nordrhein-Westfalen an der Reform des Verkehrsverbundes

von Anfang an und intensiv beteiligt, es trug eine maßgebliche Verantwortung für die

Einrichtung und Funktionsfähigkeit des Verkehrsverbundes. Als der Verbund in

seiner seit 1980 bestehenden Form Organisationsschwächen zeigte und zu

erheblichen Defiziten führte, übernahm der damalige Landesverkehrsminister Dr.

Zöpel die Reforminitiative, indem er ein Gutachten zur Steuerung und Finanzierung

des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr in Auftrag gab und einen Koordinator für

verschiedene Reformkommissionen einsetzte. Das Land Nordrhein-Westfalen war

sodann in der zur Reform gebildeten Arbeitsgruppe des Zweckverbandes und im

Clearing-Ausschuß der Verbandsversammlung vertreten, und zwar durch den

Minister beziehungsweise das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und

Verkehr. Es beteiligte sich an sämtlichen Vertragsverhandlungen und wurde mit dem

Zweckverband und der Bundesrepublik Deutschland Partner des Grundvertrages,

der Grundlage der Umgründung des Zweckverbandes des Gesellschafts- sowie des

Verkehrsvertrages ist. Das Land subventionierte schließlich den Verkehrsverbund in

erheblichem Umfang, um seinem seit dem Jahre 1970 gehegten Ziel effektiv

nachzuhelfen, den öffentlichen Nahverkehr im Verbundraum zu fördern.

84 Aus diesem Engagement lässt sich aber keine bestimmte Verwaltungspraxis

oder Gesetzesauslegung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 GG ableiten.

85 Die Landesinitiative und -beteiligung an der Reform des Verkehrsverbundes war

nicht auf bestimmte oder gar gleichbleibende Maßnahmen gerichtet, sondern

bezweckte insgesamt die Verkehrs- und Ertragsoptimierung des Verkehrsverbundes.

Die vorliegenden Gründungsdokumente, die im sogenannten "Blauen Buch"

zusammengestellt sind, zeugen vom ständigen Engagement des Landes, geben

aber bis auf eine Ausnahme nichts her für die Einstellung des Landes zur

Anwendung des § 62 SchwbG.

86 Die Ausnahme ergibt sich aus dem "Nachtrag" zur

Verbandsversammlungsdrucksache Nr. III/85 (2. Fassung) des Zweckverbandes

Rhein-Ruhr. Dort wurde vermerkt, der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

habe die Erstattung auf der Basis der kassentechnischen Einnahmen, also vor

Abzug der Ausgleichszahlungen an die DB vorzunehmen zugesagt. In diesem

Nachtrag ist erstmals vom Einschluss der Ausgleichszahlungen die Rede. Allerdings

ist die sogenannte Zusage, die anscheinend mündlich, vielleicht während der oder im

Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen erteilt worden ist, selbst nicht

festgehalten; damit bleiben ihr Wortlaut und auch ihr Rechtsgehalt unverbindlich.

87 Die nach außen gehandhabte Verwaltungspraxis aufgrund der weiten

Interpretation des Begriffs der Fahrgeldeinnahmen beschränkte sich nach alledem

auf den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 1992 für das Jahr 1990. Dieser

einmalige Bescheid stellte die Beständigkeit der Verwaltungspraxis nicht sicher und

band die Verwaltung nicht für die Zukunft.

88 Der Beklagten kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie die Ansicht vertritt,

auch sonstige Ausgleichszahlungen innerhalb des Verkehrsverbundes, die nicht aus

dem Fahrkartenverkauf herrührten, minderten die Fahrgeldeinnahmen der Klägerin

.

89 Der Beklagte verkennt die Folge seines richtigen Ansatzes, der nicht

fahrgeldbezogene, sondern leistungsbezogene Anteil des DB-Ausgleichs für

Zusatzleistungen, die von den Gebietskörperschaften bestellt worden seien, sei kein

Ertrag aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt, er müsse

"von vorneherein herausgerechnet werden". Die Folge kann nämlich nicht sein, den

Anteil sodann aus den Bruttofahrgeldeinnahmen herauszurechnen - wie der Beklagte

dies getan hat -, sondern vielmehr, den Anteil aus dem abzuziehenden DB-

Ausgleichsbetrag herauszurechnen, weil nur solche Beträge von den

Bruttofahrgeldeinnahmen abgezogen werden können, die fahrgeldbezogen sind.

90 Sonstige Ausgleichszahlungen werden gemäß § 10 Abs. 2 des

Verkehrsvertrages auch durch nicht tarifbezogene Faktoren bestimmt. Durch die

Einbeziehung derartiger Faktoren könnte der Regelungssinn der Erstattungsregeln

des Schwerbehindertengesetzes verfehlt werden, einen Ausgleich für

Fahrgeldausfälle zu bewirken, die entstehen, wenn Beförderungen

Schwerbehinderter unentgeltlich statt gegen Entrichtung des tariflichen, genehmigten

Beförderungsentgeltes zu erbringen sind.

91 Indem § 10 Abs. 2 des Verkehrsvertrages auf die Anlage 3 zu diesem Vertrag

Bezug nimmt, hat auch die Anlage 3 teil an der Inhaltsbestimmung des

Verteilungsschlüssels. Die Anlage 3 betrifft die Berechnung und Fortschreibung des

Einnahmenanspruchs des Schienenpersonennahverkehrs im Verbundraum.

Im wesentlichen sieht Nr. 1 Abs. 1 der Anlage 3 einen sogenannten Basisanspruch

vor, der auf Aufteilungsmaßstäbe im Jahr 1989, d.h. vor Inkrafttreten der neuen

Verbundkonstruktion bezogen und sodann um einen Pauschalbetrag von

10 Millionen DM zugunsten der DB erhöht wurde. Wie dieser Basisanspruch sich

zusammensetzt, lässt sich den geltenden Vertragsgrundlagen nicht entnehmen.

Deshalb lassen sich ersichtliche Bedenken eindeutig weder erheben noch

ausschließen. Für die rechnerische Erhöhung dieses Anspruchs lässt sich dem

Vertragswerk ein sachlicher, mit dem Beförderungsentgelt irgendwie

zusammenhängender Grund ebenso nicht entnehmen.

Nr. 1 Abs. 2 der Anlage 3 gestattet Veränderungen des Basisanspruchs aufgrund

von Leistungsänderungen bei der Deutschen Bahn, die produktbezogen bewertet

werden. Nr. 2 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage 3 erwähnen Leistungsmehrungen beim

rollenden Material (Zugbildung, Behängung), beim Personal, bei der Infrastruktur und

bei der Inbetriebnahme bestimmter S-Bahn-Strecken. Derartige

Leistungsänderungen und Produktbezüge haben mit dem Verbundtarif und dem

genehmigten Beförderungsentgelt nichts zu tun.

Der Sinn dieser Regelung erschließt sich, wenn man sich ein Schreiben des

Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen an

das MAGS vom 08. November 1994 vor Augen führt. Danach hat die vertragliche

Einbindung der DB über den Verkehrsvertrag insbesondere zum Ziel, attraktive

Tarifangebote zugunsten der Fahrgäste im Verbundraum Rhein-Ruhr zu

ermöglichen; für diese Zielsetzung hat sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

verwandt und mit dieser Politik sind insgesamt bedeutende Vorteile zugunsten der

Fahrgäste verwirklicht worden; das konnte nur dadurch erreicht werden, dass neben

den originären Fahrgeldeinnahmen die o.a. zusätzlichen Einnahmenansprüche

Kalkulationsgrundlage waren und rechtlich verbindlich abgesichert wurden.

92 Daraus folgt, dass die in Nr. 1 Abs. 2 der Anlage 3 vorgesehene Änderung des

Basisanspruches durch § 62 Abs. 3 SchwbG nicht gedeckt ist. Dieser Ansatz für die

Bestimmung des Einnahmeanspruchs der Deutschen Bahn hat also aus der

Anteilsberechnung auszuscheiden.

93 Die Kammer geht davon aus, dass der leistungsbezogene Anteil im DB-

Ausgleichsbetrag 50 % beträgt.

94 Der genaue fahrgeld- und leistungsbezogene Anteil des DB-Ausgleichsbetrages

für das vorliegend streitige Jahr 1991 ist nicht nachgewiesen, allerdings gehen die

Beteiligten übereinstimmend von etwa 50 % für jeden der beiden Anteile aus; der

Beklagte greift in seinem Widerspruchsbescheid rügelos den entsprechenden

Vortrag der Klägerin auf.

95 Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Höhe der Anteile

entsprechend dieser Maßgabe gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 der

Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen

96 vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 - V C 98.69 -, Zeitschrift für

Sozialhilfe (ZfS) 1971, 189; Urteil vom 24. August 1972 - V C 49.72 -,

Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 19,

451 (453) = Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV) 1973, 81, und das der

vorgenannten Entscheidung zugrundeliegende Urteil des OVG NRW vom

2. Dezember 1971 - VIII A 1024/69 -; OVG NRW, Urteil vom 19. März 1973 - VIII A

936/70 -; Urteil vom 27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -; OVG Hamburg, Urteil vom 29.

März 1985 - Bf I 67/83 -, FEVS 35, 366.

97 Die Schätzung gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 ZPO bietet im

vorliegenden Fall eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der

Anspruchshöhe. Die durch § 287 ZPO eingeräumte Schätzungsbefugnis verleiht dem

Tatsachengericht Ermessensfreiheit bei der Ermittlung der Anspruchshöhe; die

Schätzung muss unter Würdigung aller Umstände erfolgen (§ 287 Abs. 1 Satz 1

ZPO). In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu,

dass die Beklagte der Annahme der Klägerin, der fahrgeld- und der

leistungsbezogene Anteil machten jeweils etwa 50 % des DB-Ausgleichsbetrages

aus, nicht substantiiert widersprochen hat und dass Anhaltspunkte für eine

abweichende Aufteilung nicht ersichtlich sind.

98 Der Umstand, dass die DB den vollen DB-Ausgleichsbetrag beim

Bundesverwaltungsamt geltend gemacht und von diesem auch betreffend den nicht

fahrgeldbezogenen Anteil Erstattungen nach dem Schwerbehindertengesetz für das

Jahr 1991 erhalten haben könnte, wäre nach alledem fehlerhaft und würde - das ist

der Beklagten zuzugeben - zu einer nicht gesetzeskonformen Erstattung von mehr

als 100 % führen. Dies kann indes der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Da

jedes Unternehmen im VRR und die DB jeweils einen eigenen Anspruch nach dem

SchwbG haben, sind die Erstattungen unabhängig voneinander vorzunehmen; einen

Ausgleich anteilmäßiger Erstattungen unter verschiedenen Unternehmern eines

Verbundes sieht § 62 Abs. 3 SchwbG nicht vor.

99 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sie

berücksichtigt den Umfang des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens.

100 Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche

Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr betreffen

nicht Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und sind

deshalb nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei

101 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1990 - 7 B 100/90 -, Buchholz, Sammel-

und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 436.61 § 60 SchwbG Nr. 3.

102 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung

folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

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