Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 05.08.2002: Nahverkehr
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 05.08.2002 - 11 K 5882/99) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides
vom 28. Juli 1995 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober
1999 verpflichtet, der Klägerin weitere Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem
Schwerbehindertengesetz für das Jahr 1991 in Höhe von 43.882,63 DM (= 22.436,75
EUR) zu erstatten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur
Hälfte.
Gründe:
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
1 T a t b e s t a n d :
2 Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Musterprozess betreffend das Jahr
1991, der im Hinblick auf gleichgelagerte Streitfälle durchgeführt wird.
Streitig zwischen den Verbundverkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes Rhein-
Ruhr und der Beklagten sind Ansprüche auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für die
unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Nahverkehr gemäß
dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) für Zeiträume ab dem Jahr 1991.
3 Die Klägerin ist Verbundverkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes Rhein-
Ruhr (VRR). Im VRR haben sich eine Vielzahl von Verkehrsunternehmen
zusammengeschlossen, um - vertraglich mit der Deutsche Bahn AG (DB) verbunden
- die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben des öffentlichen
Personennahverkehrs im Verbundraum Rhein-Ruhr zu erfüllen. Jedes
Verbundverkehrsunternehmen macht seine Erstattungsansprüche gemäß § 62
SchwbG gegenüber dem Land bei den zuständigen Bezirksregierungen geltend; die
DB macht ihre Erstattungsansprüche gegenüber dem Bund beim
Bundesverwaltungsamt in L. geltend.
4 Streitig ist die Rechtsfrage, ob die Beklagte bei der Berechnung der
Erstattungsleistungen für die Verbundverkehrsunternehmen alle Fahrgeldeinnahmen
im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG zu berücksichtigen hat oder ob Beträge, die die
Verbundverkehrsunternehmen an die DB abzuführen haben, ganz oder teilweise
abgesetzt werden können.
5 Die vertragliche Gestaltung innerhalb des Verbundsystems ist im Jahre 1990
geändert worden (im folgenden zur Historie):
6 Das von 1980 bis 1990 organisierte Verbundsystem für den öffentlichen
Personennahverkehr im Kooperationsraum Rhein-Ruhr beruhte auf dem
Grundvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-
Westfalen und dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, der die
Zusammenarbeit der kommunalen und bundeseigenen Verkehrsbetriebe vorsah, und
zwar in Form einer Gesellschaft mit der Firma Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der daraufhin geschlossene
Gesellschaftsvertrag umfasste als Vertragspartner außer kommunalen
Verkehrsbetrieben und Gebietskörperschaften auch die Deutsche Bahn, der
vertragliche Sonderrechte zustanden, die im Aufsichtsrat durch das von der
Bundesrepublik Deutschland zu entsendende Mitglied des Aufsichtsrates vertreten
und für die Besetzung einer der beiden Geschäftsführerstellen vorschlagsberechtigt
war.
7 Die im Rahmen des Verbundverkehrs erzielten Einnahmen und deren Aufteilung
auf die Vertragspartner wurden durch den Einnahmenaufteilungsvertrag zwischen
den kommunalen Verkehrsunternehmen, Gebietskörperschaften und den
sogenannten bundeseigenen Unternehmen, nämlich der Deutschen Bahn und der
Deutschen Bundespost, bestimmt. § 2 Abs. 1 dieses Vertrages definierte die
Aufteilungsmasse im wesentlichen durch die Bruttofahrgeldeinnahmen; gemäß
Absatz 3 dieser Vorschrift zählten Erstattungen nach dem Gesetz über die
unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von
anderen Behinderten im Nahverkehr (UnBefG) vom 27. August 1965 (BGBl. I
S. 978), dem Vorläufer des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989,
Art. 10 Abs. 2) nicht zur Aufteilungsmasse. Aufgrund der so verminderten
Aufteilungsmasse wurden die Verrechnungsanteile gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 5 und 6
des Einnahmenaufteilungsvertrages für die bundeseigenen und für die kommunalen
Unternehmen je blockweise gesondert bestimmt; alsdann erfolgte die Aufteilung auf
die einzelnen kommunalen Unternehmen gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrages. § 7 Abs.
8 Nr. 1 sah vor, dass die Gesellschafter Erstattungen nach dem UnBefG auf der
Grundlage ihrer Verrechnungsanteile beantragen.
8 Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 galt sodann zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen und dem - ebenfalls umstrukturierten -
Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr ein neuer Grundvertrag; dieser sieht
statt der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der kommunalen Verkehrsbetriebe und
Gebietskörperschaften mit den bundeseigenen Verkehrsbetrieben eine nur
funktionale Verbindung vor: Träger der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH ist
seither allein der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, der die Gesellschaft
mittels des Gesellschaftsvertrages des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr GmbH als
Eigengesellschaft gegründet hat und betreibt. Diese Gesellschaft sollte mit jedem der
benannten kommunalen Verbundverkehrsunternehmen beziehungsweise deren
Trägern einen Kooperationsvertrag und außerdem mit den bundeseigenen
Verkehrsunternehmen einen gesonderten Verkehrsvertrag abschließen. Daraufhin
sowie aufgrund § 2 Abs. 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages sind einerseits der
Kooperationsvertrag zwischen den Verkehrsunternehmen und der Verkehrsverbund
GmbH, andererseits der Verkehrsvertrag zwischen den bundeseigenen
Verkehrsunternehmen - Deutsche Bahn AG und Busverkehr Rheinland GmbH - und
der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH zustande gekommen.
9 Die bundeseigenen Verkehrsunternehmen sind seither in den Organen der
Verbundgesellschaft nicht mehr vertreten und an deren Besetzung auch nicht mehr
mitwirkungsberechtigt (vgl. § 19, § 22, § 25 des Gesellschaftsvertrages). § 1 des
Verkehrsvertrages sieht vielmehr eine enge Kooperation der Vertragspartner vor.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Verkehrsvertrages haben die bundeseigenen
Verkehrsunternehmen gegenüber der Verbundgesellschaft jeweils einen eigenen
Einnahmenanspruch an den Erträgen, die aus dem Verbundtarif im Bereich der
Verbundgesellschaft erzielt werden. Diese Ansprüche werden gemäß § 10 Abs. 2
aus Vereinfachungsgründen pauschaliert, und zwar gemäß den Anlagen 3 -
Schienenpersonennahverkehr - und 4 Straßenpersonennahverkehr - zum
Verkehrsvertrag.
Als Abrechnungsverfahren sieht § 12 Abs. 1 des Verkehrsvertrages vor, dass den
bundeseigenen Verkehrsunternehmen ihre kassentechnischen Einnahmen des
laufenden Abrechnungsjahres im Grundsatz verbleiben. Nach § 13 Abs. 1 dieses
Vertrages beantragen die bundeseigenen Verkehrsunternehmen Erstattungen nach
dem Schwerbehindertengesetz auf der Grundlage ihrer Einnahmenanteile gemäß §
10, soweit eine Anspruchsberechtigung gegeben ist. Der in den zitierten Anlagen 3
und 4 beschriebene Einnahmenanspruch wird durch einen aus Ist-Werten des Jahres
1989 gebildeten Basisanspruch definiert und sowohl durch Leistungsänderungen als
auch durch Tarifänderungen verändert; Fortschreibungen des Einnahmeanspruchs
erfolgen also leistungs- und/oder tarifbezogen.
10 Der Einnahmenaufteilungsvertrag, der seit dem 1. Januar 1990 in Kraft ist, kennt
im Unterschied zu seinem Vorgänger die bundeseigenen Unternehmen nicht mehr
als Vertragspartner. Sein Gegenstand ist die Aufteilung der im Verbundverkehr
erzielten Einnahmen auf die kommunalen Verbundverkehrsunternehmen. Als
Einnahmen aus dem Verbundverkehr gelten gemäß § 2 dieses Vertrages die
verschiedenartigen Brutto-Fahrgeldeinnahmen, nicht aber Abgeltungszahlungen
nach dem Schwerbehindertengesetz. Gemäß § 4 des Vertrages sollen jedem
Verbundverkehrsunternehmen die von ihm erzielten kassentechnischen Einnahmen
verbleiben, vermehrt beziehungsweise vermindert um die Ausgleichbeträge für
Übersteiger/fremdgenutzte Fahrausweise und die verhältnismäßigen Anteile an den
Ausgleichsbeträgen für die bundeseigenen Verkehrsunternehmen.
11 In der Praxis legte der Regierungspräsident B. seinem Erstattungsbescheid
vom 27. Mai 1992 für das Jahr 1990, dem ersten Jahr nach der Neuorganisation des
Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, noch den weiten Begriff der Fahrgeldeinnahmen
zugrunde; d.h. er nahm die Berechnung auf der Basis der kassentechnischen
Einnahmen ohne Abzug der Ausgleichszahlungen an die Deutsche Bahn vor.
12 In ihrem Antrag auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche
Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Nahverkehr betreffend das
Kalenderjahr 1991 vom 9. Oktober 1992 - dieser Antrag ist Gegenstand des
vorliegenden Musterprozesses - ging die Klägerin von kassentechnischen
Fahrgeldeinnahmen für 1991 von 11.449.474,59 DM aus. Daraus errechnete sie -
nach dem als nachgewiesen anerkannten Vomhundertsatz von 23,57 % - einen
Erstattungsanspruch von 2.698.641,16 DM.
13 Mit Schreiben vom 8. Juni 1993 teilte der Minister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
GmbH mit, dass er zur Zeit prüfe, ob bei der Berechnung der Erstattungsleistungen
gem. § 62 SchwbG weiterhin von den kassentechnischen Einnahmen im Sinne des
§ 2 des Einnahmenaufteilungsvertrages ausgegangen werden könne. Er vertrete
gegenüber dem Bund die Auffassung, dass seit der Neuregelung der
Verbundverträge zum 1. 1. 1990 die bundeseigenen Verkehrsunternehmen nicht
mehr Anteilseigner, sondern nur Kooperationspartner des Verkehrsverbundes seien
und dass deshalb die gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 des
Einnahmenaufteilungsvertrages an die Bundesunternehmen zu zahlenden
Ausgleichsbeträge lediglich als Aufwandspositionen anzusehen seien, die die
Summe der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 des
Schwerbehindertengesetzes nicht minderten.
14 Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 bestätigte er dem Ministerium für
Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen dann die Änderung
seiner bisherigen Rechtsauffassung. Die Frage, ob die von den VRR-Unternehmen
an die bundeseigenen Verkehrsunternehmen zu zahlenden Ausgleichsbeträge
gegenüber dem Landesfiskus als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2
SchwbG geltend gemacht werden können, habe er nochmals eingehend geprüft. Er
neige "weiterhin" dazu, die genannten Ausgleichsbeträge bei der Festsetzung der
Erstattungsansprüche der nordrhein-westfälischen Verkehrsunternehmen nicht zu
berücksichtigen. Den bundeseigenen Unternehmen stehe ein eigener
Einnahmeanspruch zu, der gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zur Feststellung
des Erstattungsanspruchs nach dem Schwerbehindertengesetz auch tatsächlich
geltend gemacht werde. Dies entspreche § 13 des Verkehrsvertrages. Verführe man
gemäß der früheren Definition der Fahrgeldeinnahmen, hätte das zur Folge, dass die
Fahrgeldausfälle aus der Schwerbehindertenbeförderung ansonsten teilweise
doppelt erstattet würden.
15 Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 28. Juli 1995 den Erstattungsbetrag für
das Kalenderjahr 1991 auf 2.610.875,91 DM (= 87.765,25 DM weniger als beantragt)
fest und führte hierzu aus, die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen hätten nur
11.077.114,59 DM betragen. Bei der Berechnung der Erstattungsleistungen gemäß §
62 SchwbG hätten nur jene Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG
berücksichtigt werden können, die der Klägerin unter Beachtung des
Einnahmenaufteilungvertrages des VRR, dem sie angehöre, verblieben. Soweit nach
§ 4 dieses Vertrages Ausgleichsbeträge an die bundeseigenen
Verkehrsunternehmen in Höhe von 372.360,00 DM zu zahlen gewesen seien, seien
diese Beträge von den angemeldeten Fahrgeldeinnahmen von 11.449.474,59 DM
abgesetzt worden.
16 Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, mit dem sie sich
gegen die Absetzung der Ausgleichsbeträge von den angemeldeten
Fahrgeldeinnahmen wandte.
17 Sie war der Ansicht, alle ihre Fahrgeldeinnahmen ohne Abzüge wegen
Ausgleichsbeträgen seien der Berechnung zu Grunde zu legen. Sie trug hierzu vor,
die DB sei seit der Änderung der VRR-Verkehrsverbünde im Jahre 1990 nicht mehr
gleichberechtigter Partner im VRR. Die Dienste der DB würden mit einem
pauschalierten Einnahmeanspruch abgegolten. Dieser setze sich aus den von der
DB selbst erzielten Einnahmen aus Fahrkartenverkäufen sowie einem
Ausgleichsbetrag zusammen, der von den einzelnen VRR-Unternehmen an die DB
abzuführen sei. Aus der Sicht der VRR-Unternehmen stellten die Ausgleichsbeträge
lediglich eine weitere Aufwandsposition dar; sie seien daher bei der Erstattung durch
das Land als eigene Fahrgeldeinnahme zu berücksichtigen.
18 Die Struktur der von den Verkehrsunternehmen im VRR zu erzielenden
Einnahmen einschließlich der Ausgleichsbeträge an die bundeseigenen
Verkehrsunternehmen sei im vorvertraglichen Raum der ab 1. Januar 1990
wirkenden neuen Verbundverträge Inhalt von Gesprächen zwischen dem früheren
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW (MAGS) und dem früheren
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnung und Verkehr NW (MSWV) gewesen.
Im Zuge der Vertragsverhandlungen habe das frühere Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) dem früheren
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes (MSWV) sowie
dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom
26. April 1989 seinen Begriff der Fahrgeldeinnahmen unter besonderer
Hervorhebung der Ausgrenzung von Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als
Folge von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter
Betriebsleistungen erläutert und dem abschließend hinzugefügt, auf Grund der ihm
gegebenen Erläuterungen zu dem Begriff der kassentechnischen Einnahmen im
Sinne der vertraglichen Neugestaltung des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr gehe er
davon aus, dass zukünftig diese Beträge der Berechnung der Erstattungsleistungen
nach § 62 Abs. 4 und 5 SchwbG zugrunde zu legen sind.
Diese Erklärung, dass zukünftig die kassentechnischen Einnahmen der Berechnung
von Erstattungsleistungen zugrunde zu legen seien, habe das MAGS offenbar auch
den an der Gründung des Zweckverbandes Rhein-Ruhr Beteiligten mitgeteilt; denn
sie sei als "Nachtrag" zu den Beratungsergebnissen des Clearing-Ausschusses der
Verbandsversammlung vermerkt worden, und zwar in der
Verbandsversammlungsdrucksache Nr. III/85 (2. Fassung) zur Sitzung der
Verbandsversammlung am 9. Mai 1989. Dort heiße es unter dem Punkt 2.2
Einnahmenaufteilungsvertrag/Zuwendung des Landes, der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales NW habe inzwischen zugesagt, die finanzielle Abgeltung
für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter auf der Basis der
kassentechnischen Einnahmen, also vor Abzug der Ausgleichszahlungen an die DB
(42 Mio. DM), vorzunehmen.
19 Im übrigen entspreche die von der Beklagten vertretene Auffassung auch nicht
den tatsächlichen Gegebenheiten. Ermittlungen der Verbundgesellschaft und der für
diese tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. hätten ergeben, dass nur etwa
die Hälfte des an die DB abgeführten Ausgleichsbetrages tatsächlich dem Ausgleich
von Fahrgelderlösen diene, die die DB auf Grund der gegebenen Vertriebsstruktur
nicht selbst realisieren könne. Die andere Hälfte sei jedoch leistungsbezogen, d.h.
dieser Teil diene dem Zweck, in früheren Jahren bei der Deutschen Bahn AG
bestellte Mehrleistungen zu finanzieren. Jedenfalls diese Beträge seien bei der
Klägerin zu berücksichtigen.
20 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober
1999 als unbegründet zurück und führte u.a. aus, soweit die Klägerin sich auf
Schreiben bzw. mündliche Äußerungen des MAGS berufe, in denen ihre
Rechtsauffassung geteilt worden sei, könne sie daraus schon deshalb keine für sie
günstige Rechtsfolge herleiten, weil sie nicht Adressat dieser Äußerungen gewesen
sei.
Soweit die Klägerin im übrigen argumentiere, dass sie für den gesamten DB-
Ausgleichsbetrag einen Erstattungsanspruch habe, was man auch daran erkennen
könne, dass nur etwa 50 % des DB-Ausgleichsbetrages dem Ausgleich von
Fahrerlösen zugeordnet werden könne und die weiteren 50 % leistungsbezogen
seien und dem Zweck dienten, in früheren Jahren bei der DB bestellte
Mehrleistungen im Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren - was z.B. dadurch
bekräftigt werde, dass die auf I. und C. entfallenden Ausgleichszahlungen nicht
vom VRR, sondern von den bedienten Städten bezahlt würden -, führe dies auch
nicht zu der erwünschten Rechtsfolge. Hier sei festzustellen, dass grundsätzlich nur
der Teil des DB-Ausgleichsbetrages, der tatsächlich dem Ausgleich von
Fahrgelderlösen diene, nach dem Schwerbehindertengesetz erstattungsfähig sei;
dieser Teil dürfe aber nicht von der Klägerin, sondern von der DB - beim
Bundesverwaltungsamt - realisiert werden. Der weitere leistungsbezogene Anteil des
DB-Ausgleichs für Zusatzleistungen im SPNV, die von den Gebietskörperschaften
bestellt würden, würden auch mit diesen abgerechnet und könnten damit nicht
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sein.
21 Die Klägerin hat am 16. November 1999 Klage erhoben, mit der sie die
Gewährung einer weiteren Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem
Schwerbehindertenrecht für das Kalenderjahr 1991 in Höhe von (beantragte
Erstattung 2.698.641,16 DM abzüglich für 1991 bewilligter Erstattung 2.610.875,91
DM =) 87.765,25 DM erstrebt.
22 Sie führt hierzu aus, die Erstattung richte sich nach § 62 Abs. 2 SchwbG; danach
sei keine Aufteilung vorzunehmen.
§ 62 Abs. 3 SchwbG sei nicht anwendbar, weil es keinen Verbund zwischen den
Verbundverkehrsunternehmen und der DB gebe. Der Einnahmenaufteilungsvertrag
sei ein Vertrag zwischen den Unternehmen der VRR GmbH, an dem die DB nicht
beteiligt sei. Ebenso wenig sei sie Vertragspartner des Kooperationsvertrages als der
Grundlage des Verbundes. Zwischen den Unternehmen der VRR GmbH und der DB
beständen überhaupt keine vertraglichen Beziehungen. Solche vertraglichen
Beziehungen seien ausschließlich Gegenstand des Grundvertrages und des
Verkehrsvertrages; beide Verträge seien aber nicht mit den Unternehmen als den die
Beförderung ausführende Betrieben und damit den Verbundsunternehmen
abgeschlossen.
23 Im übrigen sei der Widerspruchsbescheid in sich unschlüssig, mindestens
missverständlich, soweit er den Widerspruch in vollem Umfange zurückgewiesen
habe, obwohl der DB-Ausgleichsbetrag an die bundeseigenen Unternehmen in einen
fahrgeld- und einen leistungsbezogenen Anteil aufgespalten worden sei. Dem
Widerspruch hätte mindestens mit dem Anteil des DB-Ausgleiches stattgegeben
werden müssen, von dem es im Widerspruchsbescheid heiße, dass er "nicht
Gegenstand des Verfahrens" sei.
24 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
25 die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 28. Juli
1995 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 zu
verpflichten, der Klägerin weitere Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem
Schwerbehindertengesetz für das Jahr 1991 in Höhe von 87.765,25 DM zu
erstatten.
26 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
27 die Klage abzuweisen.
28 Sie wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides.
29 Sie ist insbesondere der Ansicht, der an die DB gezahlte Ausgleich sei bei der
Ermittlung der Fahrgeldeinnahmen der Klägerin in vollem Umfang in Abzug zu
bringen.
Hierzu führt sie ergänzend aus, Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit der
Beförderung im Nahverkehr bzw. mit Fahrgeldeinnahmen ständen, seien nicht
ersichtlich, da in § 3 des Verkehrsvertrages ausschließlich Leistungen geregelt bzw.
in Abs. 2 der Vorschrift Produkte aufgeführt seien, die die Beförderung im
öffentlichen Personennahverkehr zum Gegenstand hätten. Zwar setze sich die Höhe
des DB-Ausgleichs entsprechend den Anlagen zum Verkehrsvertrag und § 4 Abs. 3
des Einnahmenaufteilungsvertrages aus verschiedenen Positionen zusammen,
jedoch handele es sich hierbei lediglich um der Vereinfachung dienende
Berechnungsfaktoren zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages. Diese
Berechnungsfaktoren seien für die im Streit stehende Rechtsauffassung unerheblich.
Der gesamte DB-Ausgleichsbetrag sei eine eigene Fahrgeldeinnahme des
bundeseigenen Verkehrsunternehmens und von diesem geltend zu machen.
Bräuchte sich die Klägerin einen Teil der Ausgleichsbeträge, die sie an die DB
geleistet habe, bei der Erstattung der Fahrgeldausfälle nicht anrechnen lassen,
würde sie eine Erstattung für Fahrgeldausfälle erhalten, die nicht sie, sondern ein
anderes Unternehmen erlitten habe.
30 Diese Rechtsauffassung werde von der Regionalbahn Rhein-Ruhr geteilt, die der
Beklagten unter dem 4. November 2002 geschrieben habe, in die Abrechnungen der
VRR GmbH mit der Deutschen Bahn für die Jahre 1990 bis 1997 seien
ausschließlich Fahrgeldanteile eingeflossen, die ausgleichsrelevant gem. § 62
SchwbG gewesen seien; daher wende man sich dort gegen Bestrebungen, die der
Bahn zugeflossenen Fahrgeldeinnahmen nachträglich zu ihren Lasten als sonstige
Ausgleichsleistungen umzudeuten.
31 Die DB hatte ihre Erstattungsanträge beim zuständigen Bundesverwaltungsamt
in L. geltend gemacht. Bei der Ermittlung des pauschalierten Einnahmeanspruchs
der DB hatte sie die Ausgleichszahlungen, die sie durch die kommunalen
Verkehrsbetriebe erhalten hatte - für das Jahr 1991 von der Klägerin 0,372 Millionen
DM - in vollem Umfang eingestellt; sie hatte überdies Testate von Wirtschaftsprüfern
vorgelegt, wonach bei der Prüfung der von der DB vorgelegten Antragstellungen
keine Unterlagen und Hinweise darauf hätten schließen lassen, dass in den Brutto-
Fahrgeldeinnahmen für den Schienenpersonennahverkehr im VRR allgemeine
Zuschüsse und Ausgleichszahlungen enthalten gewesen seien.
32 Das Bundesverwaltungsamt hatte dann jeweils Erstattung für Fahrgeldausfälle
auch bezogen auf die vollen Ausgleichszahlungen der kommunalen
Verkehrsbetriebe gewährt.
33 Mit Schriftsätzen vom 19. November 2002 und vom 30. Januar 2003 haben die
Beteiligten auf Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichtet.
34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten
Hefte 1-5 und 7) und des Bundesverwaltungsamtes (Beiakte Heft 8) verwiesen.
35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36 Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne erneute mündliche
Verhandlung entscheiden konnte, ist als Verpflichtungsklage zulässig; insbesondere
ist nach § 64 Abs. 8 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG), § 150 Abs. 7
Satz 2 des Sozialgesetzbuches IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen (SGB IX) in Streitigkeiten über die Erstattungen der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
37 Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet; denn der Bescheid der Beklagten
vom 28. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999
ist in Höhe eines Betrages von 43.882,63 DM rechtswidrig und verletzt die Klägerin
insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Im übrigen erweist sich
der Bescheid als rechtmäßig; denn die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich
einen Anspruch auf Erstattung für Fahrgeldausfälle für das Jahr 1991 in Höhe der
Hälfte des geltend gemachten Betrages von 87.765,25 DM.
38 Als maßgebliche Anspruchsgrundlage ist § 62 Abs. 3 SchwbG heranzuziehen;
eine Nachfolgeregelung findet sich in § 148 Abs. 3 SGB IX.
39 Die Frage, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, hat vorliegend keine
praktische Bedeutung. §§ 59, 62 ff. SchwbG und die zum 1. Juli 2001 in Kraft
getretene Nachfolgevorschrift §§ 145, 148 ff. SGB IX sind inhaltlich identisch
40 vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 10. Aufl. 2003, § 148, Rdnr.
1;
41 der Wortlaut ist weitgehend deckungsgleich.
42 Zwar besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass für die Beurteilung von
Verpflichtungsklagen regelmäßig die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
geltende Rechtslage maßgebend ist,
43 vgl. Redeker/ von Oertzen VwGO, 13. Aufl. (2000), § 108, Rdnr. 22 (S. 802);
Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage (2003), § 113 Rdnr. 217; Kuntze, in
Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Auflage (2002), § 113 Rdnr. 33
und 99
44 ein entsprechender allgemeiner Grundsatz ist dem geltenden Recht jedoch nicht
zu entnehmen
45 vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 51/96 -, SozR
3-4100 § 152 Nr 7.
46 Die vorstehend referierte Faustregel führt immer dann zu praktischen
Ergebnissen, wenn Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Streit sind, die laufende
Leistungen betreffen und somit bei Bescheiderteilung in der Zukunft liegende
Bewilligungszeiträume erfassen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier indes nicht vor;
denn der angefochtene Bescheid vom 28. Juli 1995 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 betraf ausschließlich den zum
Zeitpunkt seines Erlasses bereits abgelaufenen Bewilligungszeitraum vom 1. Januar
1991 bis 31. Dezember 1991. Bei solcher Sachlage erscheint es nicht sachgerecht,
erst im Jahre 2001 in Kraft getretenes Recht anzuwenden.
47 Die Beklagte hat zu Recht die Höhe der Erstattung der der Klägerin durch die
unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Nahverkehr entstandenen
Fahrgeldausfälle durch Verwaltungsakt festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1
SchwbG werden die Fahrgeldausfälle "auf Antrag" des Unternehmers erstattet. Über
den Antrag entscheidet die zuständige Behörde (§ 64 Abs. 4 SchwbG).
Nach § 59 Abs. 3 SchwbG werden die durch die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderter nach den Abs. 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle nach
Maßgabe der §§ 62 bis 64 SchwbG nach einem Vomhundertsatz der von den
Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erstattet.
Die Formulierung "werden ... erstattet" drückt zugleich eine Berechtigung des
Begünstigten aus, da die Erstattungsverpflichtung diesem gegenüber zwingend ist.
48 § 64 SchwbG regelt das Erstattungsverfahren derart, dass Fahrgeldausfälle auf
Antrag des Unternehmers erstattet werden, das heißt des Unternehmers, der
beförderungspflichtig und deshalb ausgleichsbedürftig ist.
Infolgedessen ergibt sich aus § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 1 SchwbG ein - öffentlich-
rechtlicher - Erstattungsanspruch
49 im Ergebnis ebenso: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Entscheidungen des
BVerfG (BVerfGE) 68, S. 155, 172; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz,
9. Aufl. 1999, § 59 Rn. 15 (S. 614)
50 des Unternehmers, vorliegend der Klägerin, einer GmbH.
51 Der Klägerin steht ein weitergehender Erstattungsanspruch zu, allerdings nur in
hälftiger Höhe der geltend gemachten Erstattungssumme von 87.765,25 DM, mithin
nur in Höhe von 43.882,63 DM (= 22.436,75 EUR); bei der weiteren Hälfte handelt es
sich um die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen Fahrgeldausfällen
der DB, der dieser und nicht der Klägerin zusteht.
52 Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
53 Ausgangspunkt für die Berechnung des Erstattungsbetrages sind die
nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen (§ 62 Abs. 1 SchwbG); das waren 1991 bei der
Klägerin insgesamt 11.449.474,59 DM (die sog. "kassentechnischen Einnahmen" von
11.410.777,57 DM zuzüglich erhöhter Beförderungsentgelte von 38.697,59 DM; vgl.
den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. ). Von diesem
Ausgangspunkt gehen auch die Beteiligten aus.
54 Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages ist der Fahrgeldanteil, den die
Klägerin an die DB abzuführen hat, nach § 62 Abs. 3 SchwbG mindernd zu
berücksichtigen.
55 Folgte man der Ansicht der Klägerin, ihre Fahrgeldeinnahmen seien in voller
Höhe für die Berechnung der ihr zustehenden Ausgleichsleistungen zu Grunde zu
legen und es komme nicht darauf an, ob sie aus ihren Fahrgeldeinnahmen Beträge
an die DB weitergereicht habe, für die diese ihrerseits Ausgleichsleistungen geltend
gemacht und bekommen habe, führte dies zu der vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigten Folge einer doppelten Zahlung von Ausgleichszahlungen an mehrere
Anspruchsberechtigte (die Klägerin und die DB) für dieselben beförderten Personen
und damit zu einer Erstattung von mehr als 100 % der gesetzlich insgesamt
vorgesehenen Summe.
56 Gemäß § 62 Abs. 1 SchwbG werden Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach
einem Vomhundertsatz der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr
erstattet. Die Pauschalierung beruht auf der Erwägung, dass Berechnungen nach
den konkreten Ausfällen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden
wären
57 so die amtliche Begründung des Regierungsentwurfes in: Bundestags-
Drucksache 8/2453, S. 9, 12.
58 Erstattet werden sollen "die", grundsätzlich also alle Fahrgeldausfälle, die gemäß
§ 59 Abs. 3 SchwbG durch die unentgeltliche Beförderung aufgrund § 59 Abs. 1 und
2 SchwbG entstehen. Der Ausfall umfasst die aufgrund des Beförderungsvertrages
eigentlich fällige, tarifgemäße Entgelteinnahme
59 vgl. BVerfGE 68, S. 155, 172 ff..
60 § 59 Abs. 3 SchwbG knüpft dadurch, dass die Norm auf die entstehenden
Fahrgeldausfälle abhebt, an die konkrete, den Einzelunternehmer betreffende
Differenz zwischen Entgeltanspruch aufgrund des regelmäßigen
Beförderungsvertrages und Entgeltminderung infolge der Unentgeltlichkeit an; diese
Differenz soll ausgeglichen werden, allerdings in einem pauschalisierten Umfang, der
die Berechnung der effektiven Differenz erübrigen und einen normativen Ausgleich
bewirken soll, sei es, dass dieser von dem wirklichen Ausfall nach oben, sei es, dass
er davon nach unten abweicht. Die pauschalisierte Erstattung ist es vielleicht nicht,
gilt aber als Ausgleich. Mehr als ein derart typisierter Ausgleich der Ausfälle soll
jedenfalls nicht geleistet werden.
61 Die Erstattung wird normativ definiert in bezug auf die nachgewiesenen
Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr, setzt also einen derartigen konkreten Nachweis
voraus. Die Fahrgeldeinnahmen des einzelnen Unternehmers sind demnach
ausschließlich die Grundlage für die Berechnung des dem einzelnen Unternehmer
zustehenden Erstattungsbetrages
62 so Bundestags-Drucksache 8/2453, S. 9.
63 Andere Erträge aus anderen Rechtstiteln als den Beförderungsverträgen mit
entgeltpflichtigen Benutzern spielen demnach bei der Berechnung keine Rolle.
64 An die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen schließt das in § 62 Abs. 4 SchwbG
geregelte, wiederum pauschalisierende Verfahren der Vomhundertsatzbildung an,
mit dessen Hilfe schließlich der Erstattungsbetrag festgestellt wird.
65 § 62 Abs. 5 SchwbG belegt endgültig, dass das Ziel der Pauschalisierungen und
Berechnungen ein möglichst wirklichkeitsnaher Ausgleich der Ausfälle ist, indem er
dem einzelnen Unternehmer einzelfallspezifische Korrekturmöglichkeiten der
pauschalisierenden und typisierenden Erstattungsberechnungen eröffnet.
66 Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind gemäß § 62
Abs. 2 SchwbG alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten
Beförderungsentgelt, sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von
Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren
sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. Ausgeschlossen soll damit gleichzeitig
die Einbeziehung von Abgeltungszahlungen sein, etwa nach § 45a PBefG, oder von
Zuschüssen der öffentlichen Hand, die etwa den Unternehmen gewährt werden. Mit
dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen bei der Erstattung
der Fahrgeldausfälle nur das erhalten, was ihnen an tariflichen
Beförderungsentgelten zustehen würde, was also von den Schwerbehinderten ohne
die Freifahrtvergünstigung zu zahlen gewesen wäre.
67 Die Erstattung richtet sich im vorliegenden Fall speziell nach § 62 Abs. 3
SchwbG, weil ein Verkehrverbund im Sinne dieser Vorschrift besteht, dem die
Klägerin angehört.
Der Auffassung der Klägerin, zwischen ihr, den anderen
Verbundverkehrsunternehmen und der DB bestehe kein Verkehrsverbund, eine
anteilmäßige Erstattung nach § 62 Abs. 3 SchwbG komme nicht in Betracht, vielmehr
sei § 62 Abs. 2 SchwbG anzuwenden, folgt die Kammer nicht.
68 Seiner Rechtsfolge nach ist § 62 Abs. 3 SchwbG eine Spezialisierung des § 62
Abs. 2 SchwbG, der den Gesetzesbegriff der Fahrgeldeinnahmen definiert. Die
Tatbestandsvoraussetzungen lassen erkennen, dass die Erstattung entstandener
Fahrgeldausfälle sich unter bestimmten Umständen nicht nach den
kassenwirksamen Einnahmen, sondern nach verbundinternen
Verteilungsergebnissen richtet.
69 Die Beklagte geht im Falle der Klägerin zu Recht von einer solchen
Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 62 Abs. 3 SchwbG aus.
70 Unstreitig bestehen ein zusammenhängendes Liniennetz und einheitliche oder
verbundene Beförderungsentgelte.
71 Auch das weitere Merkmal des Bestehens eines von mehreren Unternehmern
gebildeten Verbunds, in dem ein Verteilungsschlüssel vereinbart ist, liegt vor.
Vor dem Jahre 1990 war das unstreitig der Fall; seinerzeit war die DB
Mitgesellschafterin der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH, wie sich aus dem
Gesellschaftsvertrag ergab. Gegenstand dieses Unternehmens war gemäß § 2
Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen
Personennahverkehrs. Ein Verteilungsschlüssel für die Zuweisung anteilmäßiger
Erträge war vorgesehen und wurde im früheren Einnahmenaufteilungsvertrag
zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften, den kommunalen
Verkehrsbetrieben und der DB vorgenommen.
72 Durch die vertraglichen Neugestaltungen im Jahre 1990 hat sich am Bestehen
eines Verkehrsverbundes - und damit an der Anwendbarkeit des § 62 Abs. 3
SchwbG - nichts geändert.
Zwar ist die Deutsche Bahn nicht mehr Vertragspartner im Verkehrsverbund Rhein-
Ruhr, sie ist aber durch den Verkehrsvertrag mit dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
verbunden, was für das Fortbestehen eines Verkehrsverbundes ausreicht.
§ 10 Abs. 1 des Verkehrsvertrages begründet für die Deutsche Bahn einen eigenen
Einnahmenanspruch an den Erträgen, die aus dem Verbundtarif im Bereich der
Verbundgesellschaft erzielt werden. Die Berechnung dieses Einnahmenanspruchs
erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 des Verkehrsvertrages in Verbindung mit den dort in
Bezug genommenen Anlagen 3 und 4 auf der Grundlage eines Basisanpruchs, der
sich u. a. auf die vor 1990 gebildete Aufteilungsmasse bezieht und tarif- sowie
leistungsgemäß fortgeschrieben wird.
Das Abrechnungsverfahren belässt es gemäß § 12 des Verkehrsvertrages zunächst
bei den kassentechnischen Einnahmen der Deutschen Bahn, die, je nach Höhe des
Einnahmenanspruchs, erhöht oder vermindert werden. Maßgebend für diese
Modifikationen sind letztlich die tarifgemäßen Beförderungsleistungen, die die
Deutsche Bahn in den Verkehrsverbund einbringt.
Infolgedessen ist der gemäß §§ 10 ff. des Verkehrsvertrages zwischen der
Verbundgesellschaft und der Deutschen Bahn für diese ermittelte und ihr
zugewiesene Anteil an Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf im Verbundbereich
Ertrag im Sinne von § 62 Abs. 2, 3 SchwbG. Dieser Ertrag ist Abzugsposten bei den
Fahrgeldeinnahmen der Klägerin, die gemäß § 62 Abs. 1 SchwbG die
Ausgangswerte für die Fahrgelderstattung durch den Bund bilden.
73 Tatsächlich haben sich die Verhältnisse vor und nach 1990 also nicht geändert.
Die Beteiligten an dem Verkehrsverbund haben aus Gründen, die nicht mit der
Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Schwerbehindertengesetz
zusammenhängen, zwar die vertraglichen Grundlagen modifiziert; es finden sich in
dem Vertragskonvolut aber - wie aufgezeigt - noch immer alle essentiellen
Regelungen im Sinne des § 62 Abs. 3 SchwbG, die das Miteinander bei der
Beförderung von Fahrgästen im Personennahverkehr bestimmen.
74 Dem gefundenen Zwischenergebnis - die Klägerin darf gem. § 62 Abs. 3 SchwbG
nur den Ertrag einstellen, der ihr nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel
zugewiesen ist, d.h. von den Bruttofahrgeldeinnahmen ist der Ertrag abzuziehen, der
einem anderen Unternehmen zugewiesen ist - stehen
Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen.
75 Eine Selbstbindung der Landesverwaltung hinsichtlich einer bestimmten
Auslegung und Anwendung des Schwerbehindertengesetzes mit der Folge, dass die
Verbundverkehrsunternehmer Vertrauensschutz gegenüber Änderungen
beanspruchen könnten, besteht nicht. Soweit es im Rahmen der Beteiligung des
Landes Nordrhein-Westfalen an der Reform des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr
Verlautbarungen des nordrhein-westfälischen Ministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales zum Begriff der Fahrgeldeinnahmen und soweit im Anschluss an jene
Reform für das Jahr 1990 eine andere Erstattungspraxis gegeben hat, hat dies zu
keiner solchen Selbstbindung geführt.
76 Eine verbindliche Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 des
Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) bzw. des gleichlautenden § 38 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW), bei
der Ermittlung des Ausgleichsbetrages nach dem Schwerbehindertengesetz den DB-
Ausgleichsbetrag nicht mindernd zu berücksichtigen, ist nicht abgegeben worden.
77 Das Schreiben des einen Landesministers (MAGS) an einen anderen
Landesminister (MSWV) vom 26. April 1989 versprach keine an bestimmte
Adressaten gerichtete und einen bestimmten Sachinhalt einschließende
Verwaltungsentscheidungen.
Darin nahm der MAGS auf ihm gegebene Erläuterungen zu dem Begriff der
kassentechnischen Einnahmen Bezug. Der Inhalt der Erläuterungen wird nicht
mitgeteilt, so dass nicht klar und nachweisbar ist, ob die Ausgleichsleistungen ein-
oder ausgerechnet werden sollen. Man kann aufgrund des zeitlichen
Zusammenhanges mit dem vorgenannten Nachtrag vermuten, dass die dort
vermerkte Einbeziehung der Ausgleichsbeträge in die kassentechnischen
Einnahmen der Verbundverkehrsunternehmer gemeint war. Gewiss und eindeutig ist
dies jedoch nicht.
Ungeachtet dieser Ungewissheit in der Sache bleibt der Erklärungsgehalt zweifelhaft.
Denn der Umstand, dass auf gegebene Erläuterungen Bezug genommen wurde,
lässt es fraglich erscheinen, ob und inwieweit der Minister sich diese Erläuterungen
zu eigen und zum Inhalt einer Erklärung gegenüber Außenstehenden gemacht hatte.
Der Zweifel verstärkt sich, wenn man berücksichtigt, dass der Verfasser des
Schreibens keine Verwaltungspraxis bestimmte und eröffnete, sondern nur eine - von
dritter Seite formulierte - Gesetzesauslegung referierte. Eine Verwaltungsanweisung
an nachgeordnete Behörden lag darin nicht. Vielmehr erging die briefliche Erklärung
nur im interministeriellen Innenverhältnis. Ihm kann nicht entnommen werden, der
MAGS habe sich vorab auf eine bestimmte Verwaltungspraxis festlegen wollen.
78 Auch dem Schreiben des MAGS vom 8. Juni 1993 an den Vorsitzenden des
Aufsichtsrates des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr GmbH lässt sich keine
Zusicherung auf eine an bestimmte Adressaten gerichtete und einen bestimmten
Sachinhalt einschließende Verwaltungsentscheidungen entnehmen.
Zwar teilte der Minister in diesem Schreiben mit, dass er weiterhin die Auffassung
vertrete, auch nach der Verbundreform sei der weite, die besagten
Ausgleichsbeträge einbeziehende Begriff der Fahrgeldeinnahmen anzuwenden. Das
Schreiben enthielt jedoch nur eine nachrichtliche Mitteilung und nicht eine Zusage
oder einen außenwirksamen Bindungswillen, zumal zugleich gesagt wurde, die
Sachverhaltsgrundlagen dieser Auffassung würden einer Prüfung unterzogen, d.h.
die bisher vertretene Rechtsauffassung unterliege noch der Prüfung.
Der MAGS teilte überdies mit Schreiben vom 14. Juni 1994 mit, er vertrete nunmehr
die gegenteilige Rechtsauffassung, wobei allerdings kurios ist, dass er formulierte, er
"neige weiterhin dazu ...", um sich sodann die entgegengesetzte zu der bisher
vertretenen Rechtsansicht zu eigen zu machen.
79 Eine Bindung durch Verwaltungspraxis gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG, die
grundsätzlich auch generell und abstrakt durch eine ständige gleichmäßige Übung,
also durch Verwaltungspraxis, erfolgen kann,
80 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil v. 27. Oktober 1987 - BVerwG 1
C 19.85 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 78, S.
192, 204 ff.; Sachs, a.a.O., § 40 Rn. 56 f.; Kirchhof, Der allgemeine Gleichheitssatz,
in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik
Deutschland, Bd. V 1992, S. 837, § 125 Rn. 17 (S. 981 f.),
81 ist ebenfalls nicht festzustellen.
82 Die Begründung einer entsprechenden Verwaltungspraxis wegen der Beteiligung
des Landes NRW an der vertraglichen Neugestaltung des Verkehrsverbundes Rhein-
Ruhr besteht nicht.
83 Zwar war das Land Nordrhein-Westfalen an der Reform des Verkehrsverbundes
von Anfang an und intensiv beteiligt, es trug eine maßgebliche Verantwortung für die
Einrichtung und Funktionsfähigkeit des Verkehrsverbundes. Als der Verbund in
seiner seit 1980 bestehenden Form Organisationsschwächen zeigte und zu
erheblichen Defiziten führte, übernahm der damalige Landesverkehrsminister Dr.
Zöpel die Reforminitiative, indem er ein Gutachten zur Steuerung und Finanzierung
des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr in Auftrag gab und einen Koordinator für
verschiedene Reformkommissionen einsetzte. Das Land Nordrhein-Westfalen war
sodann in der zur Reform gebildeten Arbeitsgruppe des Zweckverbandes und im
Clearing-Ausschuß der Verbandsversammlung vertreten, und zwar durch den
Minister beziehungsweise das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr. Es beteiligte sich an sämtlichen Vertragsverhandlungen und wurde mit dem
Zweckverband und der Bundesrepublik Deutschland Partner des Grundvertrages,
der Grundlage der Umgründung des Zweckverbandes des Gesellschafts- sowie des
Verkehrsvertrages ist. Das Land subventionierte schließlich den Verkehrsverbund in
erheblichem Umfang, um seinem seit dem Jahre 1970 gehegten Ziel effektiv
nachzuhelfen, den öffentlichen Nahverkehr im Verbundraum zu fördern.
84 Aus diesem Engagement lässt sich aber keine bestimmte Verwaltungspraxis
oder Gesetzesauslegung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 GG ableiten.
85 Die Landesinitiative und -beteiligung an der Reform des Verkehrsverbundes war
nicht auf bestimmte oder gar gleichbleibende Maßnahmen gerichtet, sondern
bezweckte insgesamt die Verkehrs- und Ertragsoptimierung des Verkehrsverbundes.
Die vorliegenden Gründungsdokumente, die im sogenannten "Blauen Buch"
zusammengestellt sind, zeugen vom ständigen Engagement des Landes, geben
aber bis auf eine Ausnahme nichts her für die Einstellung des Landes zur
Anwendung des § 62 SchwbG.
86 Die Ausnahme ergibt sich aus dem "Nachtrag" zur
Verbandsversammlungsdrucksache Nr. III/85 (2. Fassung) des Zweckverbandes
Rhein-Ruhr. Dort wurde vermerkt, der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
habe die Erstattung auf der Basis der kassentechnischen Einnahmen, also vor
Abzug der Ausgleichszahlungen an die DB vorzunehmen zugesagt. In diesem
Nachtrag ist erstmals vom Einschluss der Ausgleichszahlungen die Rede. Allerdings
ist die sogenannte Zusage, die anscheinend mündlich, vielleicht während der oder im
Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen erteilt worden ist, selbst nicht
festgehalten; damit bleiben ihr Wortlaut und auch ihr Rechtsgehalt unverbindlich.
87 Die nach außen gehandhabte Verwaltungspraxis aufgrund der weiten
Interpretation des Begriffs der Fahrgeldeinnahmen beschränkte sich nach alledem
auf den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 1992 für das Jahr 1990. Dieser
einmalige Bescheid stellte die Beständigkeit der Verwaltungspraxis nicht sicher und
band die Verwaltung nicht für die Zukunft.
88 Der Beklagten kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie die Ansicht vertritt,
auch sonstige Ausgleichszahlungen innerhalb des Verkehrsverbundes, die nicht aus
dem Fahrkartenverkauf herrührten, minderten die Fahrgeldeinnahmen der Klägerin
.
89 Der Beklagte verkennt die Folge seines richtigen Ansatzes, der nicht
fahrgeldbezogene, sondern leistungsbezogene Anteil des DB-Ausgleichs für
Zusatzleistungen, die von den Gebietskörperschaften bestellt worden seien, sei kein
Ertrag aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt, er müsse
"von vorneherein herausgerechnet werden". Die Folge kann nämlich nicht sein, den
Anteil sodann aus den Bruttofahrgeldeinnahmen herauszurechnen - wie der Beklagte
dies getan hat -, sondern vielmehr, den Anteil aus dem abzuziehenden DB-
Ausgleichsbetrag herauszurechnen, weil nur solche Beträge von den
Bruttofahrgeldeinnahmen abgezogen werden können, die fahrgeldbezogen sind.
90 Sonstige Ausgleichszahlungen werden gemäß § 10 Abs. 2 des
Verkehrsvertrages auch durch nicht tarifbezogene Faktoren bestimmt. Durch die
Einbeziehung derartiger Faktoren könnte der Regelungssinn der Erstattungsregeln
des Schwerbehindertengesetzes verfehlt werden, einen Ausgleich für
Fahrgeldausfälle zu bewirken, die entstehen, wenn Beförderungen
Schwerbehinderter unentgeltlich statt gegen Entrichtung des tariflichen, genehmigten
Beförderungsentgeltes zu erbringen sind.
91 Indem § 10 Abs. 2 des Verkehrsvertrages auf die Anlage 3 zu diesem Vertrag
Bezug nimmt, hat auch die Anlage 3 teil an der Inhaltsbestimmung des
Verteilungsschlüssels. Die Anlage 3 betrifft die Berechnung und Fortschreibung des
Einnahmenanspruchs des Schienenpersonennahverkehrs im Verbundraum.
Im wesentlichen sieht Nr. 1 Abs. 1 der Anlage 3 einen sogenannten Basisanspruch
vor, der auf Aufteilungsmaßstäbe im Jahr 1989, d.h. vor Inkrafttreten der neuen
Verbundkonstruktion bezogen und sodann um einen Pauschalbetrag von
10 Millionen DM zugunsten der DB erhöht wurde. Wie dieser Basisanspruch sich
zusammensetzt, lässt sich den geltenden Vertragsgrundlagen nicht entnehmen.
Deshalb lassen sich ersichtliche Bedenken eindeutig weder erheben noch
ausschließen. Für die rechnerische Erhöhung dieses Anspruchs lässt sich dem
Vertragswerk ein sachlicher, mit dem Beförderungsentgelt irgendwie
zusammenhängender Grund ebenso nicht entnehmen.
Nr. 1 Abs. 2 der Anlage 3 gestattet Veränderungen des Basisanspruchs aufgrund
von Leistungsänderungen bei der Deutschen Bahn, die produktbezogen bewertet
werden. Nr. 2 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage 3 erwähnen Leistungsmehrungen beim
rollenden Material (Zugbildung, Behängung), beim Personal, bei der Infrastruktur und
bei der Inbetriebnahme bestimmter S-Bahn-Strecken. Derartige
Leistungsänderungen und Produktbezüge haben mit dem Verbundtarif und dem
genehmigten Beförderungsentgelt nichts zu tun.
Der Sinn dieser Regelung erschließt sich, wenn man sich ein Schreiben des
Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen an
das MAGS vom 08. November 1994 vor Augen führt. Danach hat die vertragliche
Einbindung der DB über den Verkehrsvertrag insbesondere zum Ziel, attraktive
Tarifangebote zugunsten der Fahrgäste im Verbundraum Rhein-Ruhr zu
ermöglichen; für diese Zielsetzung hat sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
verwandt und mit dieser Politik sind insgesamt bedeutende Vorteile zugunsten der
Fahrgäste verwirklicht worden; das konnte nur dadurch erreicht werden, dass neben
den originären Fahrgeldeinnahmen die o.a. zusätzlichen Einnahmenansprüche
Kalkulationsgrundlage waren und rechtlich verbindlich abgesichert wurden.
92 Daraus folgt, dass die in Nr. 1 Abs. 2 der Anlage 3 vorgesehene Änderung des
Basisanspruches durch § 62 Abs. 3 SchwbG nicht gedeckt ist. Dieser Ansatz für die
Bestimmung des Einnahmeanspruchs der Deutschen Bahn hat also aus der
Anteilsberechnung auszuscheiden.
93 Die Kammer geht davon aus, dass der leistungsbezogene Anteil im DB-
Ausgleichsbetrag 50 % beträgt.
94 Der genaue fahrgeld- und leistungsbezogene Anteil des DB-Ausgleichsbetrages
für das vorliegend streitige Jahr 1991 ist nicht nachgewiesen, allerdings gehen die
Beteiligten übereinstimmend von etwa 50 % für jeden der beiden Anteile aus; der
Beklagte greift in seinem Widerspruchsbescheid rügelos den entsprechenden
Vortrag der Klägerin auf.
95 Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Höhe der Anteile
entsprechend dieser Maßgabe gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen
96 vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 - V C 98.69 -, Zeitschrift für
Sozialhilfe (ZfS) 1971, 189; Urteil vom 24. August 1972 - V C 49.72 -,
Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 19,
451 (453) = Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV) 1973, 81, und das der
vorgenannten Entscheidung zugrundeliegende Urteil des OVG NRW vom
2. Dezember 1971 - VIII A 1024/69 -; OVG NRW, Urteil vom 19. März 1973 - VIII A
936/70 -; Urteil vom 27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -; OVG Hamburg, Urteil vom 29.
März 1985 - Bf I 67/83 -, FEVS 35, 366.
97 Die Schätzung gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 ZPO bietet im
vorliegenden Fall eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der
Anspruchshöhe. Die durch § 287 ZPO eingeräumte Schätzungsbefugnis verleiht dem
Tatsachengericht Ermessensfreiheit bei der Ermittlung der Anspruchshöhe; die
Schätzung muss unter Würdigung aller Umstände erfolgen (§ 287 Abs. 1 Satz 1
ZPO). In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu,
dass die Beklagte der Annahme der Klägerin, der fahrgeld- und der
leistungsbezogene Anteil machten jeweils etwa 50 % des DB-Ausgleichsbetrages
aus, nicht substantiiert widersprochen hat und dass Anhaltspunkte für eine
abweichende Aufteilung nicht ersichtlich sind.
98 Der Umstand, dass die DB den vollen DB-Ausgleichsbetrag beim
Bundesverwaltungsamt geltend gemacht und von diesem auch betreffend den nicht
fahrgeldbezogenen Anteil Erstattungen nach dem Schwerbehindertengesetz für das
Jahr 1991 erhalten haben könnte, wäre nach alledem fehlerhaft und würde - das ist
der Beklagten zuzugeben - zu einer nicht gesetzeskonformen Erstattung von mehr
als 100 % führen. Dies kann indes der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Da
jedes Unternehmen im VRR und die DB jeweils einen eigenen Anspruch nach dem
SchwbG haben, sind die Erstattungen unabhängig voneinander vorzunehmen; einen
Ausgleich anteilmäßiger Erstattungen unter verschiedenen Unternehmern eines
Verbundes sieht § 62 Abs. 3 SchwbG nicht vor.
99 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sie
berücksichtigt den Umfang des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens.
100 Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche
Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr betreffen
nicht Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und sind
deshalb nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei
101 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1990 - 7 B 100/90 -, Buchholz, Sammel-
und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 436.61 § 60 SchwbG Nr. 3.
102 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung
folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
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