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OLG Köln v. 16.07.2002: Schadensfreiheitsrabatt
Das OLG Köln (Beschluss vom 16.07.2002 - 14 WF 113/02) hat entschieden:
Siehe auch
Unterhalt
und
Unterhalt
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 25.06.2002 - 29 F 269/02 - wird zurückgewiesen.
1 G r ü n d e
2 Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; ihr
Scheidungsverfahren ist rechtshängig.
3 Während der Zeit des Zusammenlebens hatten die Parteien drei
Fahrzeuge, nämlich jeder einen Pkw und gemeinsam ein Wohnmobil. Das
Fahrzeug der Klägerin war bis zum 06.03.2002 auf den Namen des
Beklagten versichert, der die günstigen Tarifvoraussetzungen des
Gründe:
öffentlichen Dienstes wahrnahm mit einem Beitragssatz von 30 %.
Nach Kündigung dieses Versicherungsverhältnisses durch den
Beklagten schloss die Klägerin einen eigenen Versicherungsvertrag
für ihr Fahrzeug und wurde mit einem Beitragssatz von 140 %
eingestuft.
4 Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin
Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten auf
Übertragung des früheren Kfz-Schadensfreiheitsrabatts auf sie bzw.
auf Zahlung der Beiträge an sie, die sie mangels Übertragung der
Rabattklasse aufbringen muss.
5 Die Klägerin ist der Meinung, es handele sich bei dem
Rechtsstreit um eine Familiensache; denn die Verpflichtung des
Beklagten, der Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes
zuzustimmen, sei eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und
Glauben im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.
Die Situation sei nicht anders zu beurteilen als bei einer Klage
auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings. Dort
sei allgemein anerkannt, dass ein Streit über die Zustimmung eine
Familiensache sei, da die Verpflichtung auf dem gesetzlichen
Unterhaltsverhältnis beruhe. Gleiches gelte für die Verpflichtung
desjenigen, der ohne eigene finanzielle Nachteile seinen
Schadensfreiheitsrabatt auf den Ehegatten zu übertragen habe.
6 Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der
Begründung zurückgewiesen, es handele sich nur um eine allgemeine
vermögensrechtliche Streitigkeit zwischen getrennt lebenden
Eheleuten, nicht aber um einen familienrechtlichen Anspruch. Dafür
sei Voraussetzung, dass der Anspruch seine Wurzel im
unterhaltsrechtlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander habe.
Zwar könne der Aufwand für die Kfz-Versicherung bei der
Unterhaltshöhe von Belang sein; das gelte aber genauso für jede
andere Schuldenregelung unter Eheleuten, ohne dass diese
Familiensache sei.
7 Mit der sofortigen Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass
das Amtsgericht den Umfang des Unterhaltsanspruches von Ehegatten
verkannt habe. Zum angemessenen Unterhalt gehöre auch der Aufwand
zum Betrieb eines Pkw's; es gehe also um einen Betrag zur Abdeckung
ihres Lebensunterhaltes und nicht um die Regelung gemeinsamer
Schulden.
8 Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat
in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe
zu Recht mit der Begründung verweigert, dass es sich im
vorliegenden Fall nicht um eine Familiensache handelt:
9 Die von der Klägerin beabsichtigte Klage betrifft nicht die
gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten (§ 23 b Abs. 1 S.
2 Nr. 6 GVG). Denn die geltend gemachten Ansprüche werden
unabhängig vom Bestehen oder vom Umfang einer Unterhaltspflicht des
Beklagten gegenüber der Klägerin erhoben. Auch wenn der Beklagte
nach Treu und Glauben aus der umfassenden Verpflichtung zur
ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB - trotz Trennung -
verpflichtet sein mag, der Klägerin keine Vermögensnachteile
zuzufügen - hier speziell versicherungsrechtlicher Art, was aber im
vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben kann -, begründet dies
nicht die Zuständigkeit des Familiengerichts. Denn das
Familiengericht ist nicht für alle familienrechtlichen
Streitigkeiten unter Ehegatten schlechthin zuständig, sondern nur
für die in § 23 b GVG abschließend aufgezählten Fälle (vgl.
Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 606 RZ 5).
10 Ebenso wenig ist etwa die Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen
Veranlagung zur Einkommenssteuer eine Familiensache (BayOLG, FamRZ
1985, 947), auch nicht die Klage auf Aufteilung der
Steuerrückerstattung (OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 82) bzw. die auf
Teilhabe am Lohnsteuerjahresausgleich (BGH FamRZ 1980, 545), obwohl
alle Fälle für eine etwaige Unterhaltsberechnung von Belang sein
könnten (vgl. im übrigen die umfängliche Auflistung bei
Wendl-Thalmann "Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen
Praxis", 5. Aufl., § 8 Rz. 4 betreffend "Nichtfamiliensachen" sowie
speziell die die vorliegende Fallgestaltung betreffenden
Entscheidungen des OLG Stuttgart FamRZ 1989, 764 und LG Freiburg,
FamRZ 1991, 1447).
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