Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 16.07.2002: Schadensfreiheitsrabatt




Das OLG Köln (Beschluss vom 16.07.2002 - 14 WF 113/02) hat entschieden:

Siehe auch
Unterhalt
und
Unterhalt

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 25.06.2002 - 29 F 269/02 - wird zurückgewiesen.

1 G r ü n d e

2 Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; ihr

Scheidungsverfahren ist rechtshängig.

3 Während der Zeit des Zusammenlebens hatten die Parteien drei

Fahrzeuge, nämlich jeder einen Pkw und gemeinsam ein Wohnmobil. Das

Fahrzeug der Klägerin war bis zum 06.03.2002 auf den Namen des

Beklagten versichert, der die günstigen Tarifvoraussetzungen des

Gründe:


öffentlichen Dienstes wahrnahm mit einem Beitragssatz von 30 %.

Nach Kündigung dieses Versicherungsverhältnisses durch den

Beklagten schloss die Klägerin einen eigenen Versicherungsvertrag

für ihr Fahrzeug und wurde mit einem Beitragssatz von 140 %

eingestuft.

4 Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin

Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten auf

Übertragung des früheren Kfz-Schadensfreiheitsrabatts auf sie bzw.

auf Zahlung der Beiträge an sie, die sie mangels Übertragung der

Rabattklasse aufbringen muss.

5 Die Klägerin ist der Meinung, es handele sich bei dem

Rechtsstreit um eine Familiensache; denn die Verpflichtung des

Beklagten, der Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes

zuzustimmen, sei eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und

Glauben im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.

Die Situation sei nicht anders zu beurteilen als bei einer Klage

auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings. Dort

sei allgemein anerkannt, dass ein Streit über die Zustimmung eine

Familiensache sei, da die Verpflichtung auf dem gesetzlichen

Unterhaltsverhältnis beruhe. Gleiches gelte für die Verpflichtung

desjenigen, der ohne eigene finanzielle Nachteile seinen

Schadensfreiheitsrabatt auf den Ehegatten zu übertragen habe.

6 Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der

Begründung zurückgewiesen, es handele sich nur um eine allgemeine

vermögensrechtliche Streitigkeit zwischen getrennt lebenden

Eheleuten, nicht aber um einen familienrechtlichen Anspruch. Dafür

sei Voraussetzung, dass der Anspruch seine Wurzel im

unterhaltsrechtlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander habe.

Zwar könne der Aufwand für die Kfz-Versicherung bei der

Unterhaltshöhe von Belang sein; das gelte aber genauso für jede

andere Schuldenregelung unter Eheleuten, ohne dass diese

Familiensache sei.

7 Mit der sofortigen Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass

das Amtsgericht den Umfang des Unterhaltsanspruches von Ehegatten

verkannt habe. Zum angemessenen Unterhalt gehöre auch der Aufwand

zum Betrieb eines Pkw's; es gehe also um einen Betrag zur Abdeckung

ihres Lebensunterhaltes und nicht um die Regelung gemeinsamer

Schulden.

8 Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat

in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe

zu Recht mit der Begründung verweigert, dass es sich im

vorliegenden Fall nicht um eine Familiensache handelt:

9 Die von der Klägerin beabsichtigte Klage betrifft nicht die

gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten (§ 23 b Abs. 1 S.

2 Nr. 6 GVG). Denn die geltend gemachten Ansprüche werden

unabhängig vom Bestehen oder vom Umfang einer Unterhaltspflicht des

Beklagten gegenüber der Klägerin erhoben. Auch wenn der Beklagte

nach Treu und Glauben aus der umfassenden Verpflichtung zur

ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB - trotz Trennung -

verpflichtet sein mag, der Klägerin keine Vermögensnachteile

zuzufügen - hier speziell versicherungsrechtlicher Art, was aber im

vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben kann -, begründet dies

nicht die Zuständigkeit des Familiengerichts. Denn das

Familiengericht ist nicht für alle familienrechtlichen

Streitigkeiten unter Ehegatten schlechthin zuständig, sondern nur

für die in § 23 b GVG abschließend aufgezählten Fälle (vgl.

Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 606 RZ 5).

10 Ebenso wenig ist etwa die Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen

Veranlagung zur Einkommenssteuer eine Familiensache (BayOLG, FamRZ

1985, 947), auch nicht die Klage auf Aufteilung der

Steuerrückerstattung (OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 82) bzw. die auf

Teilhabe am Lohnsteuerjahresausgleich (BGH FamRZ 1980, 545), obwohl

alle Fälle für eine etwaige Unterhaltsberechnung von Belang sein

könnten (vgl. im übrigen die umfängliche Auflistung bei

Wendl-Thalmann "Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen

Praxis", 5. Aufl., § 8 Rz. 4 betreffend "Nichtfamiliensachen" sowie

speziell die die vorliegende Fallgestaltung betreffenden

Entscheidungen des OLG Stuttgart FamRZ 1989, 764 und LG Freiburg,

FamRZ 1991, 1447).

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