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Landgericht Bonn v. 04.07.2002: Funktelefon




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 04.07.2002 - 22 B 10/01) hat entschieden:

Siehe auch
Einlassungen des Angeklagten
und
Zeugen

Tenor:

Der Angeklagte ist der Vorteilsannahme in 39 Fällen schuldig. Er wird deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 500 EUR verurteilt.Ihm wird gestattet, diese Strafe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. - §§ 331 Abs. 1 a.F. und n.F., 42, 53 StGB -.

1 G r ü n d e :

2 A.

3 (...)

4 B.

5 I. Stellung des Angeklagten als Klinikleiter und ordentlicher Professor

6 Wie bereits ausgeführt, war der Angeklagte seit 1986

ordentlicher Professor und damit Beamter des Landes

Gründe:


Nordrhein-Westfalen. Seitdem ist er Direktor der Klinik für

Nuklearmedizin der Medizinischen Einrichtungen der Universität B (MEB).

7 1. In dieser Klinik wurden und werden sowohl Kassen- wie auch

Privatpatienten behandelt. Hierfür stand im Tatzeitraum neben 14 Klinikbetten

eine Ambulanz zur Verfügung, in welcher der Angeklagte

im Falle seiner Anwesenheit täglich etwa 5 Stunden praktizierte.

Personalmäßig ist die Klinik mit zwei Oberärzten, zwei

Stationsärzten und acht Krankenschwestern ausgestattet. Von den

ambulant behandelten Patienten sind etwa 50 % bis 75 %

Privatpatienten. Bei den stationär aufgenommenen Patienten beläuft

sich die Verteilung auf etwa 15 % Privatpatienten und 85 %

Kassenpatienten.

8 Neben dem allgemeinen Klinikbetrieb leitet der Angeklagte das

der Klinik für Nuklearmedizin seit deren Bestehen angeschlossene

Labor, in welchem auch Proben anderer Kliniken der MEB untersucht

werden. Hier sind drei Medizinisch-Technische-Assistenten (MTA) und

ein für die Qualitätskontrolle zuständiger Arzt beschäftigt.

Aufgrund einer allgemein erteilten Nebentätigkeitserlaubnis ist der

Angeklagte hinsichtlich der Privatpatienten (inkl. entsprechender

Laborarbeiten) liquidationsberechtigt.

9 Die Labortätigkeit erfuhr etwa 1992 eine Ausweitung dadurch,

dass die Bestimmung von Schilddrüsenhormonen seitens der MEB in das

von dem Angeklagten geleitete Labor bzw. dasjenige der Biochemie

zentralisiert wurde. Damit verlor der Zeuge Prof. Dr. L. als

Direktor der Klinik für innere Medizin ein bis dahin in seiner

eigenen Klinik bestehendes Tätigkeitsfeld, da er solche

Untersuchungen, für die er bis dahin auch selbst

liquidationsberechtigt gewesen war, fortan anderweitig in Auftrag

geben mußte. Den Angeklagten und den Zeugen verbanden persönliche

und gesellschaftliche Gemeinsamkeiten, so etwa die Mitgliedschaft

im Senat des Festausschusses. Der Zeuge entschied sich dafür, die

Schilddrüsenhormonbestimmungen im Labor des Angeklagten vornehmen

zu lassen, so dass dieser - hinsichtlich Privatpatienten - weitere

Liquidationsmöglichkeiten erhielt.

10 Der Angeklagte und der Zeuge trafen vor diesem Hintergrund die -

schriftlich nicht fixierte und standesrechtlich als "fee-splitting"

verbotene - Verabredung, die Liquidationserlöse aus an das Labor

der Klinik für Nuklearmedizin gerichteten Untersuchungsaufträgen

des Zeugen hälftig zu teilen. Dem entsprechend zahlte der

Angeklagte an den Zeugen Prof. L. im Januar 1995: 18.139, 69 DM, im

Juli 1995: 10.494,43 DM, im Januar 1996: 27.798,62 DM und im

September 1996: 21.964,44 DM. Diese Mittelabflüsse gab er wiederum

gegenüber dem Finanzamt als Werbungskosten an.

11 Als ihm die gemeinsamen Einkünfte rückläufig erschienen, wandte

der Angeklagte sich mit als "persönlich/vertraulich !!"

gekennzeichnetem Schreiben vom 20.09.1996 wie folgt an den Zeugen

Prof Dr. L.:

12 "Lieber Berndt,

13 in der Anlage erhältst Du eine Übersicht über die von Dir

veranlaßten Schilddrüsenhormonuntersuchungen. Durch die neue GOÄ

mit Obergrenze für die Vergütung von Schilddrüsenhormonen ist doch

eine deutliche Abnahme der Einnahmen festzustellen. Ich darf Dich

daher bitten, wenn möglich, auch noch Thyreoglobulin (TG), TAK/MAK

(Schilddrüsenantikörper) und TRAK (TSH-Rezeptor-Autoantikörper)

bestimmen zu lassen."

14 Aufgrund seiner Stellung als Klinikleiter ist der Angeklagte

auch der letztlich Entscheidende und Verantwortliche bezüglich des

Einsatzes und der Auswahl medizinischer Produkte, insbesondere der

Radiopharmaka. Während die verordneten Medikamente gänzlich von der

zentralen Apotheke der Medizinischen Einrichtungen der Universität

B. und Geräte über die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen

der Universität B. bezogen werden, erhält man die benötigten

Radiopharmaka nur teilweise über die Zentralapotheke. Zu einem

Großteil werden sie von dem Angeklagten bzw. seinen Mitarbeitern

unmittelbar von den herstellenden bzw. vertreibenden Firmen - meist

telefonisch - bestellt. Der Angeklagte erhält die Lieferscheine und

die Rechnungen, prüft diese auf Richtigkeit und leitet sie zwecks

Bezahlung an die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen der

Universität B. weiter.

15 Hinsichtlich medizinisch gleichwertiger Produkte besteht die

Weisung des Angeklagten, verschiedene Anbieter gleichmäßig mit

Bestellungen zu bedenken. Da es sich insoweit jedoch zunächst um

eine ärztliche Bewertung handelt, legt der Angeklagte solche

Produkte selbst fest. Teilweise gibt er konkret die zu bestellenden

Radiopharmaka vor und führt auch selbst Bestellungen aus. Generell

werden nur Produkte bezogen, welche die Zustimmung des Angeklagten

finden.

16 Auch während des Tatzeitraumes waren die Organisationsstrukturen

wie oben beschrieben.

17 2. Die dienstrechtliche Stellung des Angeklagten wurde - wie er

wußte - im Tatzeitraum u.a. von den nachfolgend dargestellten

rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt:

18 Als ordentlicher Professor unterlag er den Regelungen des

Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NW). Dieses enthielt

in der seit dem 29.05.1981 gültigen Fassung (GV NRW 1981, S. 234)

in § 76 folgende Bestimmung:

19 "Der Beamte darf... Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein

Amt nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten annehmen. "

20 Durch Gesetz vom 20.04.1999 (GV NRW 1999, S. 148) wurde die

Vorschrift neu gefaßt und lautete:

21 "Der Beamte darf... keine Belohnungen oder Geschenke in bezug

auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des

gegenwärtigen oder des letzten Dienstvorgesetzten."

22 Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat zudem mit

Rechtsverordnung vom 04.01.1966 Verwaltungsvorschriften (VV) zum

LBG NW erlassen (MBl. NW S. 190, SMBl. NW 2030), in welche im

November 1967 auch solche zu § 76 LBG NW eingefügt wurden (MBl. NW

S. 1964). Die im Tatzeitraum geltende Fassung der VV zu § 76 LBG

traf neben ausdrücklichen Hinweisen auf die §§ 331, 332 StGB u.a.

folgende - dem Angeklagten bekannte - Bestimmungen:

23 "1.1. Belohnungen und Geschenke im Sinne des § 76 sind Vorteile

wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art, die vom Geber oder

in seinem Auftrag von dritten Personen dem Beamten unmittelbar oder

mittelbar zugewendet werden, ohne daß der Beamte ein Anrecht

hierauf hat.

24 1.2. .... auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt

es nicht an.

25 1.3.1. "In Bezug auf sein Amt" nimmt der Beamte einen Vorteil

an, wenn der Geber ihn für eine bestimmte Amtshandlung oder deshalb

gewährt, weil der Empfänger ein bestimmtes Amt bekleidet oder

bekleidet hat.

26 1.3.2. Zum Amt gehören auch jedes Nebenamt und jede

sonstige...Nebentätigkeit.

27 2.2. Bei der Annahme von Einladungen ist äußerste Zurückhaltung

zu üben; es ist schon der Anschein zu vermeiden, daß dienstliche

Interessen beeinträchtigt werden."

28 Mit Verwaltungsverordnung vom 21.08.1998 (MBl. NW, S. 1014) trat

eine präzisierende Verschärfung der Verwaltungsvorschriften zu § 76

LBG in Kraft. In der Neufassung heißt es u.a.:

29 "1. Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer

Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die

Annahme von Belohungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder

allgemeine Zustimmung des Dienstvorgesetzten ist ein Dienstvergehen

(§ 83)

30 3. Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohungen und

Geschenken kann dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Folgen

nebeneinander nach sich ziehen.

31 4.1. Ein Vorteil kann liegen in

32 der Zahlung von Geld

33 ....

34 der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen,

35 Bewirtungen

36 ....

37 sonstigen Zuwendungen jeder Art.

38 Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es

grundsätzlich nicht an

39 4.2. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. ... soziale

Einrichtungen "rechtfertigt" nicht deren Annahme; auch in diesen

Fällen ist die Zustimmung des Dienstvorgesetzten erforderlich."

40 Der Angeklagte war zudem in seiner Eigenschaft als

Hochschulprofessor ein unmittelbar mit Forschungsaufgaben betrautes

Mitglied der Universität B. Gemäß den wörtlich übereinstimmenden

Regelungen in § 25 des Hochschulrahmengesetzes vom 23.04.1987 (HRG;

BGBl I, 1170) und § 98 des Gesetzes über die Universitäten des

Landes Nordrhein Westfalen vom 03.08.1993 (UG NW; GV NRW, S. 532)

war er berechtigt, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben auch

Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter

finanziert wurden. Die Beschaffung solcher Drittmittel war und ist

indes gesetzlich nicht geregelt; sie war zwar allgemein erwünscht,

gehörte aber nicht zu den Dienstpflichten des Angeklagten.

41 Die Mittel für ein wissenschaftliches Vorhaben - welches gemäß

§§ 25 Abs. 3 HRG, 98 Abs. 3 UG NW dem Rektorat der Universität

anzuzeigen war - sollten durch die Hochschule verwaltet werden (§§

25 Abs. 4 HRG, 98 Abs. 4 UG NW). Weiter heißt es dort:

42 "Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten

Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu

bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht

entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten

ergänzend die Bestimmungen des Landes."

43 Das Universitätsgesetz NW ist mit Verkündung des Gesetzes über

die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2000

(Hochschulgesetz - HG; GV NRW S. 190) zwar außer Kraft getreten. §

101 HG NW hat die Regelungen zur Drittmittelforschung aus dem UG

jedoch in dem beschriebenen Sinn erhalten. Im übrigen war die

Drittmittelforschung im Tatzeitraum durch den - noch

darzustellenden - Runderlass des Ministers für Wissenschaft und

Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.1989 näher

geregelt.

44 Als Arzt war der Angeklagte zudem Zwangsmitglied der

berufsständischen Vereinigung der Ärztekammer Nordrhein. Der

Deutsche Ärztetag hatte 1988 eine - dann von der Kammerversammlung

der Ärztekammer Nordrhein übernommene - Berufsordnung für die

deutschen Ärzte beschlossen und veröffentlicht (DÄBl. 1988, 3601

ff.). Nach § 24 Abs. 1 der - dem Angeklagten bekannten -

Berufsordnung war es dem Arzt nicht gestattet,

45 "...für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von

dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige

wirtschaftliche Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen."

46 § 25 a der Berufsordnung bestimmte zudem:

47 "Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil-,

Hilfsmitteln oder medizinisch-technischen Geräten erbringen (zum

Beispiel bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), darf das

hierfür bestimmte Honorar einen angemessenen Umfang nicht

überschreiten und muß der erbrachten Leistung entsprechen.

48 Dem Arzt ist es untersagt, Werbegaben aller Art von solchen

Herstellern entgegen zu nehmen

49 Bei Informationsveranstaltungen solcher Hersteller hat der Arzt

zu beachten, dass alleine der Informationszweck im Vordergrund

bleibt und ihm keine unangemessenen Aufwendungen für Bewirtung und

vergleichbare Vorteile (zum Beispiel Reiseaufwendungen) gewährt

werden."

50 Die Berufsordnung wurde in der Folgezeit den geänderten

wissenschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen angepaßt. So

wurde mit der Berufsordnung in der Fassung vom 23.10.1993 (§ 25)

Ärzten verboten,

51 "...über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel...Werbevorträge zu

halten, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die zur Werbung

verwendet werden sollen. Der Arzt hat eine solche Verwendung seiner

Gutachten und Zeugnisse dem Empfänger ausdrücklich zu

untersagen."

52 Die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

vom 14. November 1998 (MBl. 1999, S. 350) traf schließlich in § 31

folgende Regelung:

53 "Es ist unzulässig, sich von... Dritten Geschenke oder andere

Vorteile, welche das übliche Maß Kl. Anerkennungen übersteigen,

versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck

erweckt werden kann, dass die Ärztin oder der Arzt in der

ärztlichen Entscheidung beeinflusst sein könnte."

54 Allgemeine Mittelbeschaffung durch den Angeklagten:

55 1. Wie bereits erwähnt, kam der Angeklagte im Jahre 1975 in die

Klinik für Nuklearmedizin. Hier wuchs er in das System einer

Verflechtung von Mittelbeschaffung und Bestellpraxis hinein, wie es

nun Gegenstand des Verfahrens ist. Bei der Nuklearmedizin handelt

es sich um ein relativ junges medizinisches Fachgebiet, in dem sich

erst ab etwa 1970 auf Industrieseite echte Konkurrenzstrukturen

entwickelt haben. Diese führten dazu, dass insbesondere die Leiter

von Universitätskliniken umworben wurden und dass sich seitens der

Industrie ein System von Maßnahmen zur Steuerung des Umsatzes

herausbildete. Dazu gehörten neben dem Einsatz zahlreicher

Außendienstmitarbeiter:

56 Einladungen zu Kongressen oder gesellschaftlichen

Veranstaltungen, wie etwa dem Oktoberfest in München oder zu

Karnevalsveranstaltungen,

57 die Übernahme von Kosten für Reisen, Literatur, teils auch für

persönliche Dinge wie Schmuck, Kleidung oder Reparaturen,

58 insbesondere aber die versteckte Zahlung von Rabatten als sog.

"Bonuszahlungen", die in der Regel auf "Drittmittelkonten" der

Professoren erfolgten.

59 Die Universitäten standen im Zentrum der industriellen

"Kundenpflege". Niedergelassene Ärzte oder Privatkliniken drückten

die Einkaufspreise, woran man in den Universitäten wenig Interesse

zeigte. Daher waren die Klinikleiter nur über ein System von

Belohnungen zu erreichen, zumal sie durch ihre Bestellpraxis

bestimmenden Einfluss auf die Zuwendungshöhe nehmen konnten.

60 Die Position als Teil dieses Systems übernahm der Angeklagte mit

dem Ausscheiden seines Amtsvorgängers. Er entfaltete als Direktor

der Klinik erhebliche Anstrengungen zum Erhalt von "Drittmitteln",

also Geldern von insbesondere Pharmaunternehmen. Vornehmlich

handelte es sich dabei um solche Unternehmen, mit denen seine

Klinik in Geschäftsverbindung stand. Mit den - im einzelnen noch

aufzuführenden - Geldgebern führte er Gespräche über die

Möglichkeit und ggfls. die Höhe finanzieller Zuwendungen.

61 Für die buchungstechnische Verwaltung der eingehenden Gelder

stand ihm ein sog. Drittmittelkonto zur Verfügung, welches die

Bezeichnung NU 55-04 trug und von Mitarbeitern der

Universitätsverwaltung - insbesondere der Zeugin K. als Leiterin

der Drittmittelstelle - geführt wurde. Dieses Konto war zwar als

Drittmittelkonto eingerichtet worden, wobei bis 1997 als

Verwendungszweck eine Studie "Erprobung von Jod-123-Hippuran" und

ab 1998 "Schilddrüsenhormone unter Jod-Prophylaxe" sowie

"Radiochemie-RE-188 Radiopharmaka" angegeben war. Die "Erprobung

von Jod-123-Hippuran" war jedoch bereits im Jahre 1987 beendet

worden und auch die beiden ab 1998 genannten Studien existierten

nicht als Drittmittelprojekte. Jedenfalls ab 1988 handelte es sich

bei den auf dem Konto NU 55-04 verbuchten Mitteln um Gelder, die -

teils in Absprache mit der Universitätsverwaltung - nach dem

Belieben des Angeklagten und ganz überwiegend ohne konkreten

wissenschaftlichen Bezug Verwendung fanden, wie noch im einzelnen

darzustellen sein wird.

62 Die Drittmittelstelle erhielt von einem Geldeingang in der Regel

dadurch Kenntnis, dass ihr von der Zentralkasse ein

Überweisungsbeleg mit dem Betreff "Konto NU 55-04" oder "Klinik für

Nuklearmedizin, Prof. B." vorgelegt wurde. In Einzelfällen kündigte

auch der Angeklagte Zahlungseingänge an oder überreichte bei ihm

eingegangene Schecks zur Verrechnung.

63 Tatsächlich verfügungsbefugt über die eingehenden Gelder war

jedoch - wie noch darzustellen sein wird - allein der Angeklagte,

dem auch das alleinige Bewirtschaftungsrecht zustand.

64 Neben diesem allgemeinen Drittmittelkonto "NU 55-04" existierte

jedenfalls im Jahre 1996 ein weiteres Konto mit der Bezeichnung "NU

55-02", welches für die Ausrichtung einer vom Angeklagten

veranstalteten "Tumor-Targeting-Tagung" vom 29.02. bis 02.03.1996

in B. eingerichtet worden war. Auf dieses Konto zahlten aufgrund

entsprechender Aufforderungen des Angeklagten neben der Fa. B.

unter anderem auch die Firmen M. und A. Gelder ein. Eine

wesentliche aus diesen Mitteln bestrittene Ausgabe bestand in der

Erstattung von Kosten in Höhe von 4.278,81 DM, welche dem

Angeklagten für die Reise zu einem Kongress nach Venedig entstanden

waren.

65 2. Neben Zuwendungen zugunsten dieser universitätsinternen Konten

erhielt der Angeklagte - insbesondere von Lieferfirmen - in

Einzelfällen auch Zahlungen auf sein Privatkonto bei der Sparkasse

B. (Kto.-Nr.: 114920291), die er seinem Dienstherren ebenso wenig

anzeigte, wie die den Zahlungen zugrundeliegenden

Vereinbarungen.

66 So übersandte etwa die in England ansässige Konzernmutter der

Firma A. dem Angeklagten am 24.05.1993 einen Scheck über 1.000 US-$

als Honorar für seine "Participation in the joint councils round

table ", welchen der Angeklagte zugunsten seines Privatkontos

einlöste. Bei dem "joint councils round table " hatte es sich um

eine Veranstaltung gehandelt, bei der - so der Angeklagte - "die

Perspektiven der Firma" diskutiert worden waren. Mit Schreiben vom

23.09.1996 forderte der Angeklagte A. zur Auszahlung zugesagter

Reisekosten auf, die ihm aus Anlass seiner Teilnahme an einem

insbesondere von D. und A. gesponserten Kongress in Neapel im

September 1995 entstanden waren. A. übersandte ihm daraufhin einen

Verrechnungsscheck über 2.000 DM mit dem Vermerk "Übernahme der

Reisekosten für H. Prof. B., Oncology-Congress Neapel", den der

Angeklagte zugunsten seines Privatkontos einlöste.

67 Im Mai 1993 erhielt er von der B. AG für die Veranstaltung

"Aktuelles aus der Nuklearmedizin" einen Betrag von 2.000 DM auf

sein Privatkonto.

68 Im Juli 1995 ließ er sich von der Firma D. Kosten in Höhe von

2.460 DM erstatten, die er für ein Funktelefon aufgewendet hatte.

Zunächst hatte der Angeklagte versucht, dieses Funktelefon durch

die MEB finanzieren zu lassen, war jedoch an Bedenken des

Landesrechnungshofes gescheitert. Nachdem er die Anschaffung aus

eigenen Mitteln vollzogen hatte, wandte er sich zur Umgehung dieser

Absage mit Schreiben vom 03.07.1995 u.a. wie folgt an D. bzw. deren

Geschäftsführer :

69 "...s.Zt. hatte ich Ihnen mitgeteilt, daß die Verwaltung wegen

Bedenken des Landesrechnungshofes die direkte Bezahlung der

Funktelefonkosten inklusive Anschaffung nicht übernehmen konnte, da

eine strikte Trennung zwischen privater und dienstlicher

Inanspruchnahme nicht möglich sei.

70 ...

71 Wie sie wissen, erhalten wir jährlich einen Forschungsbetrag von

Ihrer Firma, der uns in Anerkennung unserer wissenschaftlichen

Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Ich darf sie daher bitten,

bei der nächsten Überweisung den Betrag von DM 2.460,46 DM von der

Überweisung an das Land abzuziehen und diesen Betrag direkt auf

mein Konto zu überweisen....Entsprechende Kopien der

Monatsabrechnungen sowie der Anschaffung des Telefons sind

beigefügt...."

72 Wunschgemäß übernahm D. die angegebenen Kosten.

73 Von der Firma E. GmbH bekam er im Mai 1995 einen Betrag von

624,20 DM auf sein Privatkonto überwiesen. Der in Berlin ansässigen

Fa. H. stellte der Angeklagte im Oktober 1996 für "die Durchführung

eines Referats vom 08.10.96 in St. Augustin" - einer Veranstaltung

des örtlichen Ärztevereins mit Buffet - 1.500 DM sowie 26 DM an

Fahrtkosten in Rechnung, die von dem Unternehmen zugunsten seines

Privatkontos gezahlt wurden.

74 Im September 1996 ließ er sich von der Firma M. Kosten für die

Reise zu einem Internistenkongress nach Pörtschach in Höhe von

2.317 DM auf sein Privatkonto erstatten. Bereits im Jahre 1993

hatte diese Firma rund 1.500 DM auf das Privatkonto des Angeklagten

überwiesen.

75 Mit Schreiben vom 03.03.1997 bat der Angeklagte die Firma M.

ferner um Erstattung von Kosten, die ihm aus Anlass eines

Kolloquiums in Rostock vom 26.02. 1997 entstanden waren. Zugleich

reichte er zwei Quittungen über insgesamt 31 DM in B. entstandener

Taxikosten, Rechnungen über 5 DM für eine Tasse Kaffee, über 2,60

DM für ein "Plundergebäck", über 42,30 DM an weiteren Speisen und

Getränken, über 10 DM für eine Taxifahrt in Rostock sowie über 266

DM an Bahnkosten ein. Diese Beträge wurden insgesamt wunschgemäß

von M. auf das Privatkonto des Angeklagten überwiesen. Gleiches

galt für die in Rostock entstandenen Hotelkosten in Höhe von 140

DM. Diese Kostenübernahme war dem Angeklagten von M. im Februar

1997 mit der Begründung zugesagt worden, dass er für dieses

Kolloquium "als Referent" zur Verfügung stehe.

76 Von der Firma Me. erhielt der Angeklagte im November 1995 einen

Scheck über 1.725 DM als Honorar für einen Vortrag, den er auf

einer Firmenveranstaltung gehalten hatte. In den Jahren 1996 und

1997 erhielt er auf dem selben Wege jeweils 1.500 DM

Vortragshonorar für einen "Workshop" des Unternehmens. Die

entsprechenden Schecks löste er zugunsten seines Privatkontos ein.

Die Fa. P., Gesellschaft für Pharmamarketing und Kommunikation mbH

in Neuss und Organisatorin für Veranstaltungen der Fa. D., zahlte

im Oktober 1992 und im Juni 1994 jeweils 1.000 DM "Honorar" auf das

Privatkonto des Angeklagten. In dem ersten Fall handelte es sich um

Honorar für den Auftritt des Angeklagten bei einem Firmensymposium

von D., im anderen Fall um Honorar für einen Vortrag bei einer von

D. gesponserten Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für

Nuklearmedizin.

77 Die S. AG zahlte im September 1994 1.380 DM als "Skontozahlung"

auf das Privatkonto des Angeklagten. Hiermit sollten Kosten gedeckt

werden, die ihm durch ein Abendessen mit ausländischen Kollegen

entstanden waren. Die So. GmbH in Frankfurt bezahlte dem

Angeklagten in 1994 und 1995 über dessen Privatkonto zwei Flüge

nach Japan.

78 3. Schließlich veranlaßte der Angeklagte Industrieunternehmen

auch, einzelne von ihm eingegangene Verbindlichkeiten unmittelbar

gegenüber seinen Gläubigern zu begleichen.

79 So führte er alljährlich für seine Mitarbeiter sowie ausgewählte

Firmenvertreter eine Weihnachtsfeier durch, die üblicherweise in

der von dem Zeugen Kr. betriebenen Gastronomie eines Ruderclubs in

B. stattfand. Hinsichtlich der dadurch entstehenden Kosten bat er

jedenfalls bis zum Jahre 2000 einzelne Firmen vorab um "Zuschüsse",

die ihm nach regelmäßig telefonischer Zusage auch gewährt wurden.

Die Sekretärin des Angeklagten vereinbarte in dessen Auftrag gegen

Jahresende den Termin mit dem Zeugen Kr. und teilte ihm die Anzahl

der Gäste sowie die Namen der Sponsoren mit. Im Rahmen dieser von

etwa 18 Uhr bis 23 Uhr dauernden und in weihnachtlich geschmückten

Räumen durchgeführten Feiern referierte der Angeklagte zunächst

über die klinikinternen Ereignisse des abgelaufenen Jahres und

überreichte Urkunden oder "Institutsmedaillen". Sodann wurde - für

die Teilnehmer kostenfrei - ein Buffet gereicht und gefeiert.

80 Über seine Kosten erstellte der Zeuge Kr. auf Wunsch des

Angeklagten entsprechend der ihm mitgeteilten "Sponsorenquoten"

Teilrechnungen, die er diesem dann übersandte. Von der Klinik aus

wurden diese Teilrechnungen an die einzelnen Firmen weitergeleitet

und von dort aus beglichen. Lediglich im Jahre 1998 wurden auch die

Kosten der Weihnachtsfeier komplett über das Konto NU 55-04

abgewickelt und im Nachhinein von Pharmaunternehmen erstattet.

81 Durch diese Art der Finanzierung entstanden weder dem

Angeklagten als Veranstalter und Einladendem der jeweiligen

Weihnachtsfeier, noch den von ihm eingeladenen Mitarbeitern

irgendwelche Kosten für die konsumierten Speisen und Getränke.

82 Auch ihm oder seinen Mitarbeitern entstandene Reisekosten ließ

er überwiegend durch unmittelbare Zahlung an das von ihm

beauftragte Reisebüro begleichen. Während er für sich selbst

seitens der Verwaltung der MEB bzw. der Universität keine

Genehmigung für Reisen einzuholen brauchte, bedurften seine

angestellten Mitarbeiter jeweils einer Dienstbefreiung.

83 Zuwendungen auf das Drittmittelkonto NU 55-04:

84 1. Neben der DFG (für Gerätefinanzierungen) und - ganz überwiegend

- Industrieunternehmen zahlte der Zeuge R., ein ehemaliger

Assistenzarzt in der Klinik des Angeklagten, zwischen Mai 1996 und

November 1999 in Teilbeträgen insgesamt 361.000 DM auf das Konto NU

55-04 ein. Hiermit hatte es folgende Bewandtnis:

Im Jahre 1993 beabsichtigte der Zeuge R. für seine inzwischen

gegründete Privatpraxis die Anschaffung eines

Positronenemissionscomputertomographen ("PET"). Die DFG hatte einen

Antrag auf Unterstützung abgelehnt und auch der seinerzeit

zuständige Großgeräteausschuss - dem wiederum der Zeuge F. als

kaufmännischer Direktor der MEB angehörte - beabsichtigte, den

entsprechenden Antrag des Zeugen abzulehnen. In Absprache mit dem

Angeklagten setzte sich der Zeuge F. daher für eine Genehmigung des

Antrages ein, wobei ihm klar war, dass R. - so der Zeuge F. -

"damit Geld verdienen", aber auch forschen wollte, um sich zu

habilitieren. Der Zeuge R. sah sich vor dem Problem, dass mangels

allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung das Gerät bei

Kassenpatienten nur aufgrund von Einzelfallentscheidungen des

gesetzlichen Versicherers Anwendung finden konnte. Er wollte den

"PET" - so der Zeuge - u.a. durch Veröffentlichungen

"abrechnungsfähig" machen.

85 Nachdem sich dank des Einsatzes des Zeugen F.

herauskristallisiert hatte, dass der Großgeräteausschuß im Falle

einer wissenschaftlichen Kooperation mit den MEB die begehrte

Standortgenehmigung für den "PET" - wie dann später auch geschehen

- erteilen würde und der Zeuge R. das von der Firma S. hergestellte

Gerät angeschafft hatte, schlossen die Zeugen F. (für die MEB) und

R. unter dem 14.06.1994 einen "Kooperationsvertrag". Dieser

gestattete die Untersuchung und Befundung von seitens der MEB

zugewiesenen Kassenpatienten durch den Zeugen R., sah alternativ

aber auch die Untersuchung von Patienten der MEB durch eigenes

Personal vor. Für Untersuchungen durch den Zeugen selbst konnte

dieser den Kassensatz gegenüber den MEB abrechnen; im Falle der

Untersuchung durch eigenes Personal der MEB waren ihm 75 % dieses

Betrages zu zahlen.

86 Das Interesse der MEB bestand darin, mit dem "PET" auch eigene

Patienten untersuchen zu können; ihr stand insoweit ein jährliches

Budget der gesetzlichen Krankenversicherungen in Höhe von 825.000

DM zur Verfügung. Für die Betreuung der klinikeigenen Patienten

stellte sie einen Arzt und eine MTA in die Privatpraxis des Zeugen

ab, deren Gehälter über den allgemeinen Klinikhaushalt finanziert

wurden. Der "PET" war in der Folgezeit mit etwa 70 %

Klinikpatienten und 30 % Patienten des R. ausgelastet. Das Gerät

stand in der Regel Montags, Mittwochs und Freitags für

Untersuchungen durch eigene Mitarbeiter der MEB zur Verfügung; der

Regelfall war die Untersuchung der MEB-Patienten durch

klinikeigenes Personal.

87 Eine Liquidationsbefugnis des Angeklagten bestand nicht.

Allerdings untersuchte der Zeuge R. auch Privatpatienten des

Angeklagten, bei denen er dann selbst liquidierte. Ab etwa 1997

führte auch der Angeklagte unter Einsatz des Klinikpersonals mit

dem "PET" an seinen Privatpatienten jährlich 100 bis 120

Untersuchungen durch, die er dann selbst in Rechnung stellte. Etwa

2/3 dieser Einnahmen führte er an den Zeugen R. ab.

88 Anfang 1996 kamen der Angeklagte, der Zeuge F. und R. überein,

eine Ärztestelle in der Klinik des Angeklagten über Zahlungen des

Zeugen R. zu finanzieren. Als wirtschaftlicher Ausgleich wurden dem

Zeugen Betriebszeiten überlassen, die ursprünglich für die MEB

reserviert waren. Zudem überließ man ihm auf seinen Wunsch hin die

beiden Klinikmitarbeiter auch an den Tagen, an welchen er nur

eigene Patienten untersuchte. Vor diesem Hintergrund zahlte der

Zeuge R. in Teilbeträgen von 23.000 DM bzw. (in zwei Fällen) 31.000

DM bis November 1999 den Gesamtbetrag von 361.000 DM auf das Konto

NU 55-04 und nicht etwa zugunsten des allgemeinen Klinkhaushaltes,

aus dem die korrespondierenden Personalkosten der MEB bestritten

wurden.

89 2. Im Wesentlichen wurde das Konto NU 55-04 jedoch auf Betreiben

des Angeklagten von Industrieunternehmen gespeist, welche

überwiegend zugleich Lieferanten der von ihm geleiteten Klinik

waren. Neben den Firmen A., M., S. und De. - deren Zuwendungen den

Gegenstand der Anklage bilden - vereinnahmte der Angeklagte auf dem

Konto NU 55-04 die Zahlungen folgender Firmen:

90 Von der Fa. Ab. GmbH, einer Lieferantin für Tumormarker in

Wiesbaden, erhielt er als "Gutschrift" für zuvor bestellte Waren im

April 1996 einen Betrag von 12.000 DM. Zu der A. Laboratories GmbH,

der Herstellerfirma eines von ihm verwendeten Kamerasystems in

Düsseldorf, stand der Angeklagte jedenfalls ab 1992 in Verbindung.

Nachdem er sich mehrfach mit Firmenvertretern getroffen hatte,

zahlte A. Laboratories GmbH 1.500 DM mit dem Betreff "Geb. Prof.

W.", die im Januar 1995 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden.

Dieser Betrag diente der Finanzierung einer Festveranstaltung zu

Ehren von Prof. Dr. W., dem Vorgänger des Angeklagten im Amt des

Klinikchefs. Im Dezember 1995 überwies die Firma weitere 3.000 DM

auf das Konto NU 55-04.

91 Mit Schreiben vom 16.06.1996 bat der Angeklagte zudem um

teilweise Übernahme von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit einer

Veröffentlichung im "Journal of N. Medicine" entstanden waren. Da

im Rahmen der Publikation ein von der A. Laboratories GmbH

vertriebenes Produkt Erwähnung gefunden hatte, untermauerte er sein

Begehren mit der Erklärung:

92 "Verglichen mit den Kosten einer professionellen Anzeigenwerbung

dürfte die Summe moderat sein".

93 Tatsächlich kam die A. Laboratories GmbH der Bitte des

Angeklagten nach. Im Rahmen des beschrieben Systems zur

Finanzierung der Weihnachtsfeier beteiligte man sich ferner an

derjenigen des Jahres 1997 mit 900 DM.

94 Mit der Y AG in Leverkusen stand der Angeklagte zwischen 1993

und 1996 aufgrund einzelvertraglicher Beauftragung in

geschäftlicher Verbindung. So stellte er unter dem 01.09.1992 für

die "klinische Prüfung BAY x 5747" eine Rechnung über 42.840 DM,

die im Oktober 1993 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Die

Kosten für diese Studie, die innerhalb der Klinik von dem Priv.Doz.

Dr. Kp. durchgeführt wurde, wurden aus dem allgemeinen

Klinikhaushalt bestritten. Weitere 1.000 DM zahlte Y im März

1996.

95 Mit den Firmen Bx. und Tr. (beides Vorgängerfirmen der

verfahrensgegenständlichen Fa. S.), welche die Klinik für

Nuklearmedizin mit Test-Kits für Schilddrüsenhormone belieferten,

stand der Angeklagte jedenfalls ab 1986 in Verbindung. In diesem

Jahr zahlte die Fa. Tr. 23.000 DM, mit denen der Angeklagte eine

Halbtags-MTA-Stelle für die Routinearbeit in seinem Labor

finanzierte. Darüber hinaus sagte die Fa. Bx. dem Angeklagten

aufgrund einer persönlichen Unterredung zwischen diesem und ihrem

Bereichsdirektor Diagnostik für 1990 die Zahlung von 85.000 DM für

eine "Klinische Feldstudie Diagnostik" zu. Dieser tatsächlich im

wesentlichen zur Finanzierung einer MTA-Stelle verwendete Betrag

wurde in 1990 auch gezahlt.

96 Die B.AG war seit den 50'er Jahren Lieferantin der Klinik für

Nuklearmedizin. Mit ihr bzw. deren Niederlassungen in Köln,

Frankfurt und Liederbach stand der Angeklagte auch zwischen 1989

und 1994 in geschäftlicher Verbindung. So hatte er mit der

Niederlassung in Frankfurt die Erstellung von "Kongressberichten"

vereinbart. Für zwei solcher Berichte über Kongresse in Montreal

und Washington wurden ihm in 1990 jeweils 4.000 DM zugesagt. Mit

Schreiben vom 07.06.1990 bestätigte die Firma zudem eine

telefonische Besprechung über die "wissenschaftliche

Zusammenarbeit" im Jahre 1990. Danach sollte der Angeklagte für die

Erstellung eines "Produktvergleichs" 3.000 DM, für die Fertigung

einer "Vergleichsstudie" 5.000 DM sowie für die Weiterführung einer

"Fallstudie" 4.000 DM erhalten. Vor diesem Hintergrund stellte der

Angeklagte im September 1990 seine beiden Kongressberichte (mit

8.000 DM "für Reisekosten") sowie die genannten drei Arbeiten mit

insgesamt 20.000 DM in Rechnung. Dieser Betrag wurde zugunsten des

Kontos NU 55-04 angewiesen. Über die Vergleichsstudie

veröffentlichte der Angeklagte einen Artikel im "Journal of N.

Medicine".

97 Nachdem der Angeklagte im Juli 1991 unter Bezugnahme auf einen

Besuch des Geschäftsführers Dr. Si. weitere insgesamt 12.000 DM für

zwei Publikationen und eine Vergleichsstudie in Rechnung gestellt

hatte, beteiligte sich die B.AG auch an der Weihnachtsfeier 1991

mit rund 700 DM. Sie überwies zudem im Februar 1992 als

"Mehraufwandsvergütung" für die Teilnahme an einer klinischen

Prüfung 600 DM auf das Drittmittelkonto. Im Mai 1992 stellte der

Angeklagte der Firma - zu Händen deren Geschäftsführer, mit dem er

sich im Februar 1992 getroffen hatte - einen Betrag von 15.000 DM

für "einige wissenschaftliche Aktivitäten" in Rechnung, "bei denen

Testpräparate Ihrer Firma zur Anwendung gekommen sind." Über die

entsprechenden Untersuchungen hatte er Veröffentlichungen

gefertigt. Im August 1992 bat er die B.AG zudem um die Überweisung

von 1.200 DM "zur Deckung der Reisekosten", weil man im Rahmen

"mehrerer Vorträge auf dem Europäischen Nuklearmedizinischen

Kongreß in Lissabon" auch über Untersuchungen unter Verwendung

eines Produkts dieser Firma berichtet habe.

98 Im Juni 1993 stellte er der B.AG insgesamt 16.000 DM für

"Sonderdrucke" über "unsere Arbeiten zur Appendicitis" und

"Entzündungsszintigraphie des Skelettsystems" sowie für zwei

Berichte über Tagungen in Toronto und Fort Lauderdale in Rechnung.

Dieser Betrag wurde - als Zahlung der Ho.AG - im August 1993 auf

dem Konto NU 55-04 verbucht. Nachdem er sich mit Mitarbeitern der

Behringwerke getroffen hatte, sagte ihm die Niederlassung

Liederbach im Mai 1994 die Zahlung von 23.300 DM als

"Forschungsbeihilfe" zu.

99 Die Fa. B. M. GmbH beteiligte sich auf Wunsch des Angeklagten im

Jahre 1995 an der von diesem mit organisierten Veranstaltung

"Palliative Schmerztherapie von Knochenmetatstasen", die in dem

Restaurant Waldau in B. am 21.06. stattfand. Für Bewirtung,

Druckkosten u.a. fielen insgesamt 8.874,13 DM an, zu denen B.M. -

als "Skontobetrag" bezeichnete - 2.000 DM beisteuerte. Die

Differenz zu den Gesamtkosten wurde von den Firmen GPD, M. und G.

GmbH getragen.

100 Die Br. GmbH in Berlin zahlte als Nachfolgeunternehmen der H.

Berlin GmbH (Sparte Diagnostica) und Lieferantin der Klinik für

Nuklearmedizin im Juni 1995 1.500 DM auf das Konto NU 55-04 und

beteiligte sich mit 1.987 DM an der Weihnachtsfeier des Angeklagten

vom 15.12.1995. Mit Schreiben vom 09.12.1996 wandte sich der

Angeklagte mit dem Vermerk "persönlich/vertraulich" an Br., um den

zu versiegen drohenden Geldfluß aufrecht zu erhalten. In diesem

Schreiben heißt es u.a.:

101 "...wie Sie wissen, hat die Firma H. seit vielen Jahren unsere

Forschungen unterstützt. Diese Förderung hielt auch nach dem

Verkauf der Firma H. an. Nun teilt mir Frau Dr. Niederstadt mit,

daß sich die Firma Br. als Nachfolge-Firma nicht mehr in der Lage

sieht, diese Unterstützung fortzusetzen. Ähnliches teilt mir

Professor Sch. in Köln mit. Wir dürfen Sie daher gemeinsam darum

bitten, sich mit uns zur Absprache des weiteren Vorgehens in

Verbindung zu setzen."

102 Daraufhin fand eine Unterredung zwischen dem Angeklagten, Herrn

Dr. We. - Mitarbeiter von Br. - und Professor Sch. aus Köln statt.

Da - so der Angeklagte - Br. "weiterhin Therapeutika verkaufen

wollte", konnte man im Ergebnis die Bereitschaft zu weiteren

Zahlungen des Unternehmens erwirken.

103 Nachdem sich Br. mit 1.200 DM auch an der Weihnachtsfeier der

von dem Angeklagten geleiteten Klinik vom 20.12.1996 beteiligt

hatte, kündigte man ihm gegenüber mit Schreiben vom 09.01.1997

unter Hinweis auf "langjährige sehr gute wissenschaftliche Kontakte

zu der Universität B., insbesondere deren Klinik für Nuklearmedizin

unter Ihrer Leitung" die Zahlung einer "Spende" von 34.000 DM an.

Dieser Betrag ging am 28.01.1997 auf dem Drittmittelkonto ein. Der

Angeklagte bedankte sich mit Schreiben vom 18.02.1997 und

übersandte zwei seiner Publikationen, die sich teilweise mit einem

Produkt von H./Br. befaßten und bemerkte, die darin enthaltenen

Daten könnten "zu Werbezwecken" Verwendung finden.

104 Br. zahlte ferner 900 DM zur Finanzierung der Weihnachtsfeier

vom 12.12. 1997, für welche dem Angeklagten seitens des Zeugen Kr.

insgesamt 6.697,50 DM in Rechnung gestellt worden waren. Von den

zunächst aus dem Konto NU 55-04 beglichenen Gesamtkosten der

Weihnachtsfeier 1998 (6.766 DM) übernahm Br. 1.000 DM. Am

19.05.1999 wurden diesem Konto nochmals von Br. stammende 20.000 DM

gutgeschrieben.

105 Von der Fa. By., einer Lieferantin für Tumormarker in

Dietzenbach, erhielt der Angeklagte jedenfalls ab 1994 in

Abhängigkeit vom Umsatz finanzielle Zuwendungen. Nachdem er sich im

Dezember dieses Jahres formal mit der Bitte um Finanzierung einer

halben BAT II a Stelle für den Diplombiologen Ri. an dieses

Unternehmen gewandt hatte, erhielt er ab Januar 1995 regelmäßige

Zahlungen. So gingen mit dem Betreff "Honorar 94" am 31.01.1995

3.500 DM auf dem Konto NU 55-04 ein. Im Mai 1995 folgten 1.667,70

DM und im August 1995 aufgrund einer "Gutschrift-Nr. 990917 vom

14.07.95" weitere 1.660 DM. Nachdem By. im Oktober 1995 1.073 DM

gezahlt hatte, erhielt der Angeklagte als "Vergütung für Ihre

Tätigkeiten zur Evaluierung von Tumormarkern...für das IV. Quartal

1995" 1.351,40 DM, die dem Drittmittelkonto am 26.01.1996

gutgeschrieben wurden. Darüber hinaus gingen folgende Zahlungen von

By. auf diesem Konto ein, die teils annähernd, teils exakt einem

Betrag von 10 % des vorangegangenen Quartalsumsatzes im

Analysebereich entsprachen:

106 Umsatz:/Zahlungen:

107 1. Quartal 1996: 14.561 DM / 21.05.1996: 1.456 DM;

108 2. Quartal 1996: 11.127 DM/ 15.07.1996: 2.570 DM;

109 1. Quartal 1997: 11.589 DM / 28.04.1997: 1.160 DM;

110 3. Quartal 1997: 6.082 DM/ 02.10.1997: 798 DM;

111 4. Quartal 1997: 5.782 DM/ 27.01.1998: 600 DM;

112 4. Quartal 1998: 6.852 DM / 26.01.1999: 700 DM;

113 1. Quartal 1999: 7.540 DM / 19.04.1999: 700 DM;

114 2. Quartal 1999: 6.154 DM/ 26.07.1999: 900 DM;

115 3. Quartal 1999: 5.466 DM/ 11/1999: 500 DM.

116 Mit der C. Diagnostik GmbH in Dreieich (einem Tochterunternehmen

der Französischen Firma "C. international"), ebenfalls einer

Lieferantin der Klinik für Nuklearmedizin für Tumormarker und

Labordiagnostik, stand der Angeklagte seit Beginn seiner Tätigkeit

in den MEB in Verbindung. So unterstützte dieses Unternehmen seine

klinikinterne Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 mit 940,50 DM. Nachdem

er ein Produkt von C. getestet hatte, beteiligte man sich auch an

der Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 mit 900 DM. Im Januar 1995 traf

sich der Angeklagte mit Mitarbeitern der Firma und bat mit

Schreiben vom 28.03.1995 um finanzielle Unterstützung für ein im

Februar 1996 in B. stattfindendes und von ihm veranstaltetes

Symposium. Im August 1995 sagte C. "zur weiteren Unterstützung

Ihrer Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Tumormarker" die

Zahlung von 10.000 DM mit dem Bemerken zu, man "hoffe auch

weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit". Dieser Betrag wurde noch

im August dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben.

117 Dabei gab es neben Umsatzgeschäften keinerlei

"Zusammenarbeit".

118 Mit Schreiben vom 20.11.1995 wandte sich der Angeklagte

hinsichtlich der anstehenden Weihnachtsfeier auch an C.. Der

erbetene Betrag von 1.200 DM zur teilweisen Deckung der

Gesamtkosten von 7.691 DM ging - in Abweichung von der üblichen

Finanzierung - auf einem als "Dienstkonto" bezeichneten Privatkonto

des Angeklagten bei der Sparkasse B. am 13.12.1995 ein.

119 Vom 19. bis zum 21.07.1996 hielt sich der Angeklagte gemeinsam

mit dem Geschäftsführer des deutschen Tochterunternehmens - der C.

Deutschland GmbH - und dessen Gattin bei den Produktionsstätten von

C. in Avignon auf, wo man u.a. mit dem Französischen

Geschäftsführer auf einem Boot zusammentraf. Hierfür und

insbesondere "für den schönen Aufenthalt auf dem bateau C."

bedankte er sich bei dem Geschäftsführer des deutschen

Tochterunternehmens unter Beifügung von einigen Fotos und mit

Grüßen auch an dessen Gattin unter dem 30.08.1996. C. beteiligte

sich wiederum an der Weihnachtsfeier des Angeklagten vom

20.12.1996, diesmal mit 1.000 DM.

120 Am 19.02.1997 traf sich der Angeklagte u.a. mit dem

Geschäftsführer von C. in München. Die Flugkosten in Höhe von 595

DM ließ er von C. unmittelbar an das von ihm beauftragte Reisebüro

V. GmbH in Düren überweisen. Aufgrund dieser Unterredung sagte C.

ihm unter dem 25.02.1997 die Zahlung weiterer 10.500 DM zu, welche

am 13.03.1997 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Darüber

hinaus beteiligte sich C. mit 900 DM an der Weihnachtsfeier 1997

und mit 1.000 DM an derjenigen des Jahres 1998. Im Oktober 1999

zahlte das Unternehmen nochmals 13.000 DM auf das Konto NU

55-04.

121 Die D.s. GmbH, ein Nachfolgeunternehmen der Firma S., zahlte im

November 1998 einen Betrag von 50.000 DM auf das Konto NU

55-04.

122 Intensive Kontakte pflegte der Angeklagte zu der D.

(Deutschland) GmbH mit Sitz in Bad Homburg sowie zu deren

Mutterfirma in den USA. Von letzterer erhielt er einmal eine

"Reisekostenunterstützung" von 3.000 US-$ und zwar vor dem

Hintergrund, dass er von 1992 bis 1995 dem "Beirat" der

amerikanischen Mutterfirma angehörte. Dieser wiederum beriet das

Unternehmen u.a. hinsichtlich der Produktpalette.

123 Im Dezember 1991 übersandte D. Deutschland dem Angeklagten mit

dem Betreff "Rechnungsregulierug Neurolite" als "Skonto-Betrag"

einen Verrechnungsscheck über 7.380 DM, den dieser zugunsten des

Kontos NU 55-04 einlöste. Bei Neurolite handelte es sich um ein

bereits zugelassenes Produkt des Unternehmens. Nachdem D. sich an

der Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 mit 850 DM beteiligt hatte,

schickte man dem Angeklagten im Januar 1992 einen Scheck über 595

DM, den dieser an das Berghotel Klein zur Deckung von Kosten

weiterreichte, die durch Übernachtungen eines Dr. Yü. entstanden

waren. Bei diesem handelte es sich um einen von dem Angeklagten

eingeladenen Wissenschaftler aus der Türkei.

124 Im August 1992 erhielt der Angeklagte von D. mit dem Betreff

"Rechnungsregulierung" als "Skonto-Betrag" einen Scheck über 7.000

DM, die ebenfalls dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. An

der Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 beteiligte man sich mit der

Überweisung von 950 DM, deren Betreff zwecks Verschleierung mit

"Skonto-Betrag Fortbild." angegeben wurde. Nachdem das Unternehmen

im März und April 1993 insgesamt 8.000 DM zugunsten des

Drittmittelkontos überwiesen und der Angeklagte am 16.09.1993 den

Firmensitz aufgesucht hatte, gingen am 24.09.1993 weitere 7.000 DM

mit dem Betreff "RG. Cardiolite" sowie im Dezember 1993 nochmals

5.500 DM ein.

125 Vom 30.05. bis zum 01.06.1994 war der Angeklagte von D. nach

Bari/Italien eingeladen. Dieser Einladung konnte er jedoch nicht

Folge leisten, da er - von Athen kommend - keinen Anschlußflug

erhielt. Im August 1994 erhielt er per Verrechnungsscheck 1.000 DM

als "Reisekostenbeteiligung für Herrn Carsten Po.", einen

Medizinisch-Technischen-Assistenten seiner Klinik. Dieser Betrag

wurde dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben, aus welchem wiederum Herrn

Po. im Oktober 1994 ein "Reisekostenvorschuß" von 2.300 DM gewährt

wurde. Dem Beitrag von D. war eine mündliche Anfrage des

Angeklagten vorausgegangen, der - so der Angeklagte - aus

"Kundenfreundlichkeit" stattgegeben worden war.

126 Unter dem 16.12.1994 stellte der Angeklagte 20.000 DM "für

unsere retrospektive Auswertung von Cardioloite Untersuchungen" in

Rechnung, die im Januar des Folgejahres auf dem Konto eingingen.

Tatsächlich diente dieser Betrag der teilweisen Finanzierung einer

Assistentenstelle.

127 Im September 1995 ließ der Angeklagte durch D. Kosten in Höhe

von 8.999 DM durch unmittelbare Zahlung an das Reisebüro V.

begleichen, die ihm für einen Flug nach Sao Paulo entstanden waren,

wo er einen Vortrag über Produkte dieses Unternehmens hielt. An der

Weihnachtsfeier des Angeklagten vom 15.12. 1995 beteiligte sich die

Firma mit 1.200 DM. Im Juli 1996 zahlte sie wiederum unmittelbar an

das Reisebüro 1.264 DM für den Flug des Angeklagten zu einem

"Rezeptor-Meeting" in Helsinki.

128 Mit Schreiben vom 20.12.1996 bat er neben den Firmen By., C., M.

und Ab. GmbH auch die Firma D. um weitere Unterstützung "unserer

wissenschaftlichen Tätigkeit". Da u.a. Personaleinsparungen von 4 %

vorgesehen seien, könne "praktisch die gesamte Forschung nur durch

Drittmittel aus der Industrie finanziert werden". An der am selben

Tage stattfindenden Weihnachtsfeier für die Klinikmitarbeiter und

den Angeklagten beteiligte sich D. mit 1.200 DM, an derjenigen vom

12.12.1997 mit 900 DM und - durch Zahlung auf das Konto NU 55-04 -

an derjenigen im Jahre 1998 mit 1.000 DM.

129 Die Umsätze von D. mit der von dem Angeklagten geleiteten Klinik

entwickelten sich wie folgt:

130 1992: 155.264,17 DM

131 1993: 188.553,94 DM

132 1994: 232.874,04 DM

133 1995: 202.588,42 DM

134 1996: 229.303,65 DM

135 1997: 267.640,09 DM

136 1998: 217.238,80 DM

137 1999: 102.420,66 DM. (bis Ende Juli):

138 Die D. B. GmbH in Bad Nauheim, eine Lieferantin für Testkits zur

Bestimmung der Schilddrüsenhormone, nahm in 1992 im Zusammenhang

mit ihren Produkten zur Tumordiagnostik erstmals Kontakt zu dem

Angeklagten auf. Nachdem es ab 1993 auch zu Umsatzgeschäften

gekommen war, gingen im November 1994 5.000 DM auf dem

Drittmittelkonto ein. Im Februar 1995 folgten weitere 3.000 DM für

"wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Tumordiagnostik".

139 Für die Eu. GmbH in Frankfurt, ebenfalls eine Lieferantin der

Klinik für Nuklearmedizin hinsichtlich Radiopharmaka, führte der

Angeklagte in 1992 eine klinische Zulassungsstudie durch. Das

Unternehmen übersandte ihm im September 1992 einen

Verrechnungsscheck über 3.500 DM als "vereinbartes Honorar" "für

die Übersendung der Ergebnisse Ihrer Untersuchungen mit Oncoscrint

an Herrn Be. aus Amsterdam". Dieser Betrag wurde im Oktober 1992

dem Drittmittelkonto gutgeschrieben. Im Juli 1993 gingen dort

weitere 6.000 DM von Eu. ein, für die eine Spendenbescheinigung mit

der Zweckbestimmung "Wissenschaftliche Erprobung von

Jod-123-Hippuran" ausgestellt wurde.

140 Die Fa. G. GmbH, einer Lieferantin der Apotheke der MEB mit Sitz

in Köln, wurde von dem Angeklagten im Mai 1995 schriftlich gebeten,

eine "Veranstaltung zur Schmerztherapie von Knochenmetastasen

...inkl. Buffet" in dem B.er Restaurant "Waldau" finanziell zu

unterstützen. An dieser Veranstaltung beteiligte sich auch die Fa.

GPD mit 2.000 DM.

141 Zu der H. GmbH (im folgenden H.) bestanden bereits seit 1973

Kontakte. Sie belieferte die Klinik für Nuklearmedizin jedenfalls

von 1991 bis 1995 und im Jahre 1998. Mit Schreiben vom 23.08.1984

bestätigte H. dem Angeklagten, dessen Institut sei "seit Mitte

1983....für uns als externes Qualitätskontrollabor tätig". In 1983

und 1984 erhielt er zugunsten des Drittmittelkontos zumindest 8.000

DM. Im November 1987 bestätigte H. eine Vereinbarung mit dem

Angeklagten, wonach dieser gegen Vergütung ein Produkt des

Unternehmens erproben sollte. Im Januar 1990 und März 1991 zahlte

H. "aufgrund der langjährigen sehr guten wissenschaftlichen

Kontakte" und unter Hinweis auf die Erprobung zweier ihrer Produkte

sowie "verschiedene eingereichte Publikationen" als "Spende"

insgesamt 33.500 DM auf das Konto NU 55-04. An der vom Angeklagten

veranstalteten Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 beteiligte man sich

mit 1.001 DM.

142 Nachdem sich der Angeklagte im Juni 1992 mit dem zuständigen

Außendienstmitarbeiter des Unternehmens getroffen hatte, zahlte H.

im Juli 1992 "in Erwartung einer weiterhin angenehmen

Zusammenarbeit" und unter Hinweis auf die Anwendung dreier ihrer

Produkte in der Klinik des Angeklagten weitere 20.000 DM als

"Spende", die im August dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden.

Für die Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 zahlte man 900 DM.

143 Im März 1993 erstattete H. dem Angeklagten 600 DM, die dieser

zuvor an den Festausschuß B.er Karneval e.V. gespendet hatte.

Firmenintern wurde diese Zahlung als "Unterstützung des

Rahmenprogramms einer Fortbildungsveranstaltung" verbucht. Im Juni

1993 übersandte sie dem Angeklagten als Dank "für Ihre rasche und

unbürokratische Hilfe als Gutachter bei unseren klinischen Studien

zu Prothyreo" einen Scheck über 4.000 DM, der zugunsten des

Drittmittelkontos eingelöst wurde. Nachdem der Angeklagte sich am

14.09.1993 mit einem Dr. Le. von der Fa. H. getroffen hatte, suchte

er deren Abteilung Marketing und Vertrieb für den Bereich

Diagnostika am 24.09.1993 in Berlin auf, wo man u.a. die zukünftige

Firmenpolitik besprach. Als "Dank für den dabei gewährten Rat und

für die offene Atmosphäre" zahlte H. ihm ein Honorar von 600 DM und

erstattete ihm Reisekosten von 863 DM.

144 Im Oktober 1993 übernahm das Unternehmen im Hinblick auf dessen

Teilnahme an einer Tagung in Heidelberg die Kosten für ein Zimmer

im Hotel Holiday Inn. Im selben Monat zahlte es "in Erwartung einer

weiterhin angenehmen Zusammenarbeit" und unter Hinweis auf die

"klinische Validierung" seiner - zugelassenen - Produkte "DYNOtest"

und "LUMItest" 20.000 DM, die dem Drittmittelkonto gutgeschrieben

wurden. Angemeldete Studien insoweit existierten nicht.

145 Die Weihnachtsfeier 1993 unterstützte H. mit 800 DM.

146 Im August 1994 zahlte das Unternehmen, wiederum unter Hinweis

auf die "Validierung" eines seiner Produkte ("DYNOtest") 20.000 DM

zugunsten des Kontos NU 55-04. Vom 18. bis 20.11.1994 nahm der

Angeklagte an einem "Struma-Symposium" des Unternehmens in Berlin

teil. Im Juli 1995 zahlte H. mit dem Betreff "Your

Account...RG.V.06.07." 500 DM, die dem Drittmittelkonto

gutgeschrieben wurden. An der Weihnachtsfeier vom 15.12.1995

beteiligte man sich mit 1.200 DM.

147 Zur Weihnachtsfeier des Angeklagten vom 20.12.1996 steuerte man

1.200 DM bei, 900 DM zu derjenigen vom 12.12.1997 und 1.000 DM zu

der im Jahre 1998. Im Juli 1999 gingen nochmals 10.000 DM von H.

auf dem Drittmittelkonto ein.

148 Die Ho. AG, seit etwa 1970 Lieferantin für radioaktiv markierte

Antikörper, zahlte in 1987 in vier Teilbeträgen insgesamt 17.000 DM

mit dem Betreff "Wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran".

Im Zusammenhang mit diesen Zahlungen wurde der Angeklagte vom

Verwaltungsdirektor der MEB unter dem 09.12.1987 gebeten, die

Voraussetzungen der Richtlinien für drittfinanzierte

Forschungsvorhaben darzulegen. Der Angeklagte reagierte hierauf mit

Schreiben vom 15.12.1987, in dem er u.a. ausführte:

149 "...bezugnehmend auf Ihr Schreiben darf ich mitteilen, daß die ... zur Verfügung gestellten Summen u.a. zur Finanzierung von zwei

Halbtags-MTA-Stellen verwendet wurden. Diese MTA's verrichten nur

zu einem kleinen Teil wissenschaftliche Tätigkeiten, vielmehr

werden sie - wie bereits mehrfach mitgeteilt - fast ausschließlich

im Rahmen der Routineversorgung eingesetzt, um personelle Engpässe

auszugleichen. Zudem wurden aus den Beträgen Reisekosten für

mehrere Mitarbeiter, die anläßlich europäischer und amerikanischer

Kongresse entstanden, bestritten.

150 Die Spenden der Firma Ho. AG wurden fast ausschließlich für

Untersuchungen im Rahmen der Immunszintigraphie zugewendet, es

handelt sich hierbei um Untersuchungen, die auch routinemäßig bei

der Patientenversorgung anfallen.

151 ...Das Projekt "Erprobung von Jod-123-Hippuran" wurde

mittlerweile zum Abschluß gebracht."

152 Auf Seiten der Verwaltung begnügte man sich mit diesen

Angaben.

153 In der Folgezeit gingen zwischen 1992 und 1994 von Ho. in sieben

Teilbeträgen insgesamt 58.300 DM auf dem Drittmittelkonto ein.

154 Die Fa. I. Diagnostik, ein Vorgängerunternehmen der Firma C. und

Lieferantin von Tumormarkern, zahlte auf dieses Konto zwischen Juli

1993 und November 1994 in vier Einzelbeträgen insgesamt 39.000

DM.

155 Die Mp. Diagnostica GmbH mit Sitz in Selchow, eine Ausgründung

der Fa. Br. und Lieferantin von Testkits, sagte dem Angeklagten

unter dem 05.08.1994 mit dem Zusatz, dass man "auf eine weiterhin

angenehme Zusammenarbeit" hoffe, die Zahlung von 6.000 DM für seine

Bemühungen bei der "Erprobung" eines ihrer Produkte gegen

Erstellung einer Spendenbescheinigung zu. Dieser Betrag ging im

August 1994 auf dem Konto NU 55-04 ein. Weitere 15.000 DM zahlte

man auf der Grundlage eines Gespräches zwischen dem Angeklagten und

einem Mitarbeiter des Unternehmens Ende 1996.

156 Die Mg. Group Deutschland GmbH (Mg. Diagnostics) mit Sitz in

Ratingen belieferte die Klinik des Angeklagten mit Radiopharmaka.

Sie zahlte im Juli 1991 "für die gute Zusammenarbeit" 5.000 DM auf

besagtes Konto. Nachdem sich der Angeklagte Mitte Oktober 1992 mit

Firmenvertretern zur - so der Angeklagte - "Vorstellung neuer

Produkte" am Sitz des Mutterunternehmens in Brüssel getroffen

hatte, sagte das Unternehmen mit Schreiben vom 23.11.1992 weitere

2.000 DM zu. Dort heißt es nach der Zahlungszusage

auszugsweise:

157 "Diesbezüglich nehmen wir Bezug auf den Besuch unseres Herrn ...

am 20.10.1992 in Ihrem Institut. Wir möchten uns auf diesem Wege

für die gute Zusammenarbeit bedanken. Zur Klärung, in welchem

Umfang Sie im kommenden Jahr Radiopharmaka von uns beziehen

möchten, wird sie Herr ... in den nächsten Tagen anrufen, und Sie

um einen Gesprächstermin bitten."

158 Die zugesagten 2.000 DM gingen im Dezember bei dem Angeklagten

ein. Zudem beteiligte sich Mg. an dessen Weihnachtsfeier vom

17.12.1992 mit 500 DM.

159 Nachdem der Angeklagte sich im August 1993 mit Herrn Dr. Kr.e

von der Fa. M., einer Herstellerfirma für Schilddrüsenhormone und

Lieferantin der Apotheke der MEB sowie der Klinik für

Nuklearmedizin, getroffen und mit diesem mögliche "Projekte"

besprochen hatte, gingen von diesem Unternehmen im April 1994

30.000 DM auf dem Drittmittelkonto ein. Im November 1997 folgten

1.500 DM als Honorar für einen "Schilddrüsen-Workshop" des

Unternehmens. Darüber hinaus beteiligte sich M. jedenfalls in den

Jahren 1996 und 1997 an dem klinikinternen Grillfest des

Angeklagten, indem man im Rahmen des - so der Angeklagte - "do ut

des" das benötigte Fleisch und den Grill unentgeltlich zur

Verfügung stellte.

160 Die N. GmbH, eine Lieferantin für Testkits, zahlte im Jahre 1987

5.000 DM auf das Drittmittelkonto, die O. GmbH (das deutsche

Tochterunternehmen von J. ) 14.970 DM im Juli 1996. Die Fa. Pi.,

mit der die Klinik für Nuklearmedizin bezüglich Kamerasystemen seit

1973 in laufender Geschäftsbeziehung stand, beteiligte sich auf

Wunsch des Angeklagten mit 400 DM an der Weihnachtsfeier vom

12.12.1997.

161 Mit der Rh. GmbH in Köln schloß er im April 1997 einen Vertrag

zur Prüfung eines Produkts dieses Unternehmens, wonach ihm je

Patient 2.200 DM zu zahlen waren. Der Vertrag gelangte letztlich

nicht zur Durchführung, weil sich keine geeigneten Patienten

fanden. Die Fa. Rh. Inc. mit Sitz in den USA zahlte im Oktober 1995

3.065 DM - so der Angeklagte - "für Pharmaka die wir gekauft haben"

auf das Konto NU 55-04. Zudem arbeitete ein "Gastchemiker" des

Unternehmens eine zeitlang unentgeltlich in der von dem Angeklagten

geleiteten Klinik. Mit der S. AG, ebenfalls einer Lieferantin von

Kamerasystemen und Herstellerin des bereits erwähnten "PET", stand

der Angeklagte seit 1991 in Verbindung. Im Februar 1997 bat er

erfolgreich um Erstattung von Kosten (Flug und Unterbringung) in

Höhe von insgesamt rund 1.300 DM, die seiner Mitarbeiterin Dr.

Willkomm für eine Vortragstätigkeit in Wien entstanden waren. Seine

eigenen Reisekosten für die Teilnahme an dieser Veranstaltung waren

ebenfalls von dritter Seite getragen worden.

162 Die So. GmbH, eine Kameraherstellerin in Frankfurt, zahlte im

August sowie im Dezember 1994 jeweils 1.500 DM auf das

Drittmittelkonto und übernahm - wie bereits erwähnt - durch

Zahlungen auf dessen Privatkonto in 1994 und 1995 Kosten, die dem

Angeklagten für zwei Flüge zu Kongressen nach Japan entstanden

waren.

163 C.

164 Kontakte des Angeklagten zu der A. GmbH & Co. KG in Braunschweig:

165 Rahmenbedingungen des Tatgeschehens:

166 1.1 Mit der Firma A. GmbH & Co. KG (im folgenden: A.), einem

Großunternehmen mit eigener Forschungsabteilung, stand der

Angeklagte seit Beginn seiner Tätigkeit in den MEB in Verbindung.

Die Klinik für Nuklearmedizin bezog von A. Radiodiagnostika, deren

Preise mit dem jeweiligen Außendienstmitarbeiter oder dem

Verkaufsleiter zu verhandeln waren. Hinsichtlich der einzelnen

Produkte bestanden firmenintern unterschiedliche Margen für

Preisverhandlungen, so dass es - auch je nach Anzahl der verkauften

Produkte - unterschiedliche Rabatte gab.

167 A. Deutschland legte zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für

umsatzfördernde Maßnahmen ein vom Gesamtumsatz abhängiges Budget in

der Größenordnung von etwa 500.000 DM fest, über dessen Verwendung

der Verkaufsleiter und der Außendienst allein unter

Marketing-Gesichtspunkten zu befinden hatten. Aus diesem Budget

erbrachte man Leistungen an einen kleinen Kreis von 25 bis 30 der

insgesamt etwa 1.000 deutschen Kunden. In der Regel handelte es

sich dabei um die Leiter von Universitätskliniken. Diesen wurden

aufgrund mündlicher Absprachen mit den Außendienstmitarbeitern bzw.

dem Verkaufsleiter vom individuellen Vorjahresumsatz abhängige

Beträge als - so die Zeugen Hß. und Kl. - "verkaufsfördernde

Maßnahmen" gezahlt. Dabei betrugen die Zahlungen zwischen 5 % und -

wie im Fall des Angeklagten - 10 % des Vorjahresumsatzes bei

in-vivo-Diagnostika. Produkte mit internen Festpreisen flossen

allerdings nicht in diese Umsatzberechnung ein.

168 Die so errechneten "Guthaben" konnten von den

Zuwendungsempfängern, bei denen es sich zudem regelmäßig um

Großkunden handelte, unter Vorgabe einer wissenschaftlichen

Projektförderung abgerufen, aber auch in Folgejahre übertragen

werden. Tatsächlich lag den Zahlungen weder ein wissenschaftliches

Interesse zugrunde, noch fand ein wissenschaftlicher Transfer in

das Unternehmen statt; es handelte sich bei den Zuwendungen - wie

dargestellt - allein um eine verdeckte Rabattgewährung.

169 Nachdem zu Anfang des Geschäftsjahres das Gesamtbudget auf die

ausgewählten Kunden firmenintern verteilt worden war, erhielten

diese jeweils - bis 1993 von dem Zeugen Kl. - ein Formschreiben, in

welchem ihnen für die "gute Zusammenarbeit" gedankt und der

(gerundete) Jahresbetrag zur Verwendung "für wissenschaftliche

Zwecke" mitgeteilt wurde. Tatsächlich war dem Unternehmen die

Verwendung der Mittel gleichgültig; man wusste allerdings, dass die

Gelder auf "Drittmittelkonten" flossen.

170 Betreffend A. hatte der Angeklagte ab 1985 insbesondere zu der

Zeugin Vo. persönlichen Kontakt. Die Zeugin war als Vertreterin des

Geschäftsführers bzw. des Verkaufsleiters im Verkauf für die - so

ihre Bezeichnung - "besondere Betreuung der Ordinarien" zuständig.

Neben dem allgemeinen Gedankenaustausch hatte sie mit den

Professoren der von ihr betreuten Universitätskliniken über die

Zahlung von Drittmitteln zu sprechen. Insoweit hatte sie jedenfalls

bis zu einer Höhe von 10 % des maßgeblichen individuellen

Vorjahresumsatzes eine eigene Entscheidungskompetenz. Bei solchen

Gelegenheiten wurde dann auch die konkrete Umsatzentwicklung

erörtert.

171 Der Angeklagte war aber auch mit dem seinerzeit zuständigen

Verkaufsleiter, dem Zeugen Sd., privat bekannt.

172 1.2 Vor diesem Hintergrund erhielt der Angeklagte auch von A.

umsatzabhängige finanzielle Zuwendungen, auf die er - was er wußte

- keinen Rechtsanspruch hatte:

173 Im Januar 1986 zahlte das Unternehmen 9.000 DM, die zur

Begleichung von Kosten für Versuchstiere Verwendung fanden, die ein

Mitarbeiter des Angeklagten im Rahmen seiner Habilitationsarbeit

benötigt hatte. Im April 1986 erhielt er weitere 15.000 DM, welche

er für die Bezahlung des Dr. Kn., eines amerikanischen

Gastwissenschaftlers einsetzte, nachdem dessen Bemühungen um ein

Stipendium gescheitert waren.

174 Nachdem der Angeklagte mit A. eine mündliche Vereinbarung

dahingehend getroffen hatte, dass ihm gemäß dem vorbeschriebenen

System 10 % des maßgeblichen Umsatzes - formal als "Spende" -

gezahlt würden, erfolgte im April 1990 die Überweisung von 17.000

DM für die "wissenschaftliche Erprobung von Jod 123 Hippuran",

einem bereits zugelassenen Produkt von A.. Wie bereits ausgeführt,

existierte eine entsprechende wissenschaftliche Studie nicht mehr,

da sie bereits im Jahre 1987 abgeschlossen worden war. Nachdem A.

im März 1991 nochmals - als "Gutschrift" bzw. "Spende" tituliert -

20.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-04 gezahlt hatte, traf sich

der Angeklagte im Mai 1991 mit einer Außendienstmitarbeiterin der

Firma, Frau Lz..

175 Im September 1991 zahlte A. weitere 8.000 DM, diesmal als

"Reisekostenzuschuss Prof. Fm., Vortragsreise nach Europa". Prof.

Fm., Direktor eines nuklearmedizinischen Instituts in New York,

hielt 1991 zu Werbezwecken in Europa Vorträge über ein Produkt von

A.. Bei einigen Gelegenheiten trat er hierbei zusammen mit dem

Angeklagten auf, der auch Kosten von Prof. Fm. vorstreckte und sich

aus dem Drittmittelkonto erstatten ließ. Für die 8.000 DM wurde der

Firma eine Spendenbescheinigung der Universität B. ausgestellt.

176 Unter dem 24.03.1992 wies A. weitere 23.500 DM zugunsten des

Kontos NU 55-04 an. Zur Begründung wurde firmenintern von dem

Zeugen Kl. ausdrücklich vermerkt:

177 "Es besteht unsererseits eine Zusage, dass die

nuklearmedizinische Klinik B. eine Spende für ihre Umsätze mit

Radiopharmazeutika und Immundiagnostica in Höhe von 10 %

erhält."

178 Dieser Betrag von 23.500 DM ging am 06.04.1992 auf dem

Drittmittelkonto ein.

179 Am 23.06.1992 traf sich der Angeklagte erneut mit einem

Mitarbeiter der Firma A., die sich im Dezember 1992 im Rahmen der

bereits dargestellten Finanzierungsmodalitäten mit 900 DM an der

von ihm veranstalteten Weihnachtsfeier beteiligte.

180 Im April 1993 reichte der Angeklagte bei der Verwaltung der MEB

einen Scheck über 21.000 DM "zur Gutschrift auf unserem

Drittmittelkonto NU 55-04" ein, welcher ihm unmittelbar von A.

übersandt worden war. Zugleich bat er hinsichtlich dieses Betrages

sowie der in 1992 gezahlten 23.500 DM um Ausstellung einer

Spendenbescheinigung.

181 Unter dem 20.04.1993 sagte A. dem Angeklagten einen Betrag von

2.000 DM "für die am 27.03.1993 im Hotel Bristol B. durchgeführte

Veranstaltung Aktuelles aus der Nuklearmedizin" zu, um sich in der

"Hoffnung auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit" "auf diesem Wege

recht herzlich für den Besuch auf unserem Messestand und das

aufschlußreiche Gespräch in Köln" zu bedanken. Am 12.05.1993 wurde

der Betrag von 2.000 DM dem Drittmittelkonto gutgeschrieben.

Inhaltlich handelte es sich um Honorar für den Auftritt des

Angeklagten bei einer Veranstaltung des Unternehmens für

niedergelassene Ärzte mit Buffet. Die Universität B. stellte auf

Bitten des Angeklagten hierfür eine Spendenbescheinigung mit der

Bestätigung aus, der Betrag werde nur für die "wissenschaftliche

Erprobung von Jod-123-Hippuran" mit dem "Forschungsleiter Prof. Dr.

B." verwendet.

182 Im Mai 1993 zahlte A. weitere 21.000 DM zugunsten des Kontos NU

55-04 und am 23.07.1993 2.000 DM, deren Verbleib nicht sicher

geklärt werden konnte; jedenfalls wurde dieser Betrag nicht auf dem

Konto NU 55-04 verbucht. Dort gingen jedoch im Oktober und November

1993 nochmals 600 DM bzw. 300 DM von A. ein.

183 Mit Schreiben vom 28.03.1994 sagte man "in der Hoffnung auf eine

weiterhin gute Zusammenarbeit" die Zahlung von 21.500 DM zu, die am

12.04.1994 eingingen. Wie gehabt wurde auf Vermittlung des

Angeklagten eine Spendenbescheinigung ausgestellt, welche

bestätigte, dass dieser Betrag nur für die "wissenschaftliche

Erprobung von Jod-123-Hippuran" Verwendung finde.

184 Im März 1995 übersandte A. dem Angeklagten - ohne nähere

Verwendungsbestimmung - einen Verrechnungsscheck über 27.000 DM,

welchen dieser an die Verwaltung der MEB mit der Bitte um

Gutschrift auf dem Drittmittelkonto und Ausstellung einer

Spendenbescheinigung weiterreichte. Der Betrag wurde am 05.04.1995

dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben.

185 Im Juli 1995 wandte sich der Angeklagte - nachdem am 21.05.1997

seine Wohnung sowie seine Räumlichkeiten in der Universitätsklinik

B. wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit durchsucht worden waren -

an die Firma A. mit der Bitte um Zahlung von 1.500 DM zur

Unterstützung eines Symposiums in B.. Im Dezember 1995 zahlte A.

auf Wunsch des Angeklagten wiederum 800 DM für die Weihnachtsfeier

der Klinik für Nuklearmedizin. Am 21.12.1995 überwies man weitere

4.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-04.

186 Nachdem am 09.04.1996 von A. stammende 34.500 DM dem

Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben worden waren,

übersandte die Firma ihm am 28.06.1996 einen Verrechnungsscheck

über 1.500 DM zwecks der im Juli 1995 erbetenen Unterstützung der

von ihm veranstalteten "Tumor-Targeting-Tagung" vom 29.02. bis

02.03.1996. Dieser Betrag wurde am 16.08.1996 auf dem Konto "NU

55-02" verbucht, aus welchem u.a. eine Reise des Angeklagten nach

Venedig finanziert wurde.

187 Mit Schreiben vom 02.07.1996 bat der Angeklagte um Zahlung von

8.000 DM zur Unterstützung des "EANM-Postcongress Meeting Breast

Imaging vom 20. bis 22.09.1996 in B.". Nachdem A. am 18.07.1996 900

DM zugunsten des Drittmittelkontos gezahlt hatte, forderte der

Angeklagte mit Schreiben vom 09.09.1996 zur "Unterstützung" der

Weihnachtsfeier 1996 auf. In dem Schreiben heißt es u.a.:

188 "Wie Ihnen inzwischen bekannt ist, feiern wir, wie jedes Jahr,

im Kreise der Mitarbeiter, der inzwischen ausgeschiedenen

Mitarbeiter sowie auch der Vertreter der Firmen, mit denen wir seit

vielen Jahren zusammenarbeiten, unser Weihnachtsfest. Es soll

diesmal am Freitag, dem 20.12.1996, stattfinden. Ich möchte

anfragen, ob Sie auch in diesem Jahr wieder bereit sind, diese

Feier mit einem Geldbetrag zu unterstützen.

189 Falls Sie sich dazu entschließen könnten, wäre es sehr

freundlich, wenn Sie den vorgesehenen Betrag auf das Konto...,

Inhaber Herr I. Kr., B.er Ruderverein 1882, unter dem Kennwort

"Nuklearmedizin" überweisen könnten."

190 Tatsächlich bedurfte man in diesem Jahr dank der Finanzierung

durch andere Firmen der Unterstützung durch A. nicht.

191 Mit Schreiben vom 14.05.1997 bat er das Unternehmen um weitere

"Unterstützung der Forschungsaktivitäten". Zur Begründung führte er

u.a. aus:

192 "... Des weiteren werden Therapiestudien vor und nach Gabe von

Neuroleptika durchgeführt. Diese Untersuchungen erfordern die Gabe

des von Ihrer Firma vertriebenen stabilisierten HMPAO. Ich wäre

Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie weiterhin unsere Forschungen

unterstützen, da diese nur durch Einwerbung von Drittmittelpersonal

möglich sind."

193 Formal als Reaktion auf dieses Schreiben überwies A. am

26.06.1997 einen Betrag in Höhe von 45.000 DM, der auf dem

Drittmittelkonto am 16.07.1997 verbucht wurde. Mit einer

Spendenbescheinigung vom 24.07.1997 bestätigte die B.er

Universität, dass dieser Betrag "nur zu wissenschaftlichen Zwecken"

Verwendung finden würde.

194 Im Dezember 1997 beteiligte A. sich mit 900 DM auch wieder an

der von dem Angeklagten veranstalteten Weihnachtsfeier.

195 Im Jahre 1998 schloss der Angeklagte als Organisator des in

diesem Jahr in Berlin stattfindenden Kongresses des Weltverbandes

der Nuklearmediziner, dessen Präsident er zu diesem Zeitpunkt war,

mit A. einen Vertrag, in dem es u.a. heißt:

196 "A. vertreibt Kontrastmittel und Produkte für die Nuklearmedizin

und ist daran interessiert, im Rahmen des geplanten Kongresses ihre

Kompetenz in den oben genannten Bereichen gegenüber den Teilnehmern

des Kongresses darzustellen."

197 Vor diesem Hintergrund verpflichtete sich der Angeklagte, der

Firma für die gesamte Laufzeit des Kongresses am Veranstaltungsort

einen "bevorzugten Platz für einen Kongressstand zur Verfügung" zu

stellen sowie in den von ihm herausgegebenen Kongressunterlagen

einschließlich der Einladungen "unter Nennung und Fettdruck des

Firmennamens" darauf hinzuweisen, dass A. "Sponsor des Kongresses

ist". Darüber hinaus räumte er der Firma das Recht ein,

"Vortragsthemen zu benennen". Im Gegenzug verpflichtete sich A. zur

Zahlung von 30.000 DM an den Angeklagten.

198 Nachdem A. am 05.02.1998 2.000 DM auf das Drittmittelkonto

überwiesen hatte, traf sich der Angeklagte am 05.05.1998 mit der

Zeugin Vo. zur Abklärung weiterer finanzieller Unterstützung. Auf

der Basis der Umsatzzahlen mit der Klinik für Nuklearmedizin im

Zeitraum von Juli 1997 bis März 1998 wurden ihm 30.000 DM zugesagt.

Die Zeugin fertigte hierüber folgenden firmeninternen Bericht:

199 "Gespräch mit Prof. B. 5.5.98. Inhalt:

200 "Forschungsprojekt" 1997. Prof. B. wird in nächster Zeit mit

einem Brief auf uns zukommen, in dem er um Unterstützung bittet.

Auf Basis von 9 Monaten/GJ 97 wurden 30TDM zugesagt."

201 Wie von dem Angeklagten anlässlich des Gesprächs vom 05.05.1998

angekündigt, übersandte er am 06.05.1998 an A. ein - die

tatsächlichen Hintergründe verschleierndes - Schreiben mit der

Bitte um "Unterstützung der wissenschaftlichen Aktivitäten". Unter

Hinweis auf die Fortführung der "Aktivitäten auf dem Gebiet der

Szintigraphie des Mamma-Karzinoms mit Tetrofosmin" - einem Produkt

von A. - bat er darum, "den von Ihnen festzusetzenden

Forschungsbeitrag" auf das Konto der medizinischen Einrichtungen B.

mit dem Verwendungszweck "Forschungskonto NU 4/55" zu zahlen.

Tatsächlich war die Zahlung der aus den Umsatzzahlen abgeleiteten

30.000 DM bereits fest vereinbart; sie wurden am 17.06.1998 dem

Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben.

202 Im Dezember 1998 beteiligte sich A. wiederum mit 1.000 DM an der

Weihnachtsfeier der Klinik für Nuklearmedizin, im Juli 1999 und im

September 1999 zahlte man jeweils nochmals 30.000 DM zugunsten des

Drittmittelkontos des Angeklagten.

203 Allerdings hatte A. Ende 1998 die Formalien hinsichtlich der

Zahlungen geändert. Im Jahre 1996 war man von Prof. Dr. Ms.

(Direktor der Abteilung für Nuklearmedizin der Universität in F.)

telefonisch dahingehend informiert und vorgewarnt worden, dass bei

diesem eine Durchsuchung stattgefunden habe und auch Unterlagen von

A. beschlagnahmt worden seien. Obwohl man daraufhin alle Zahlungen

an Kliniken zunächst hatte stoppen wollen, kam es noch zu den

festgestellten Zuwendungen an den Angeklagten. Nachdem man

anwaltlichen Rat eingeholt hatte, schrieb man in der Folge - ohne

inhaltliche Änderung in der Zuwendungspraxis und allein zur

Vermeidung möglicher strafrechtlicher Folgen - vor der Auszahlung

die jeweilige Universitätsverwaltung an, wies auf angeblich

mangelnde Umsatzbezogenheit hin und ließ sich die Zahlung von

dieser vorab genehmigen.

204 Im Jahre 2000 schaffte man die "Budgetlösung" gänzlich ab.

Seitdem werden von dem Unternehmen nur noch einzelne

Forschungsvorhaben aufgrund schriftlicher Vereinbarungen

gefördert.

205 Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma A.:

206 Wie bereits ausgeführt, erhielt der Angeklagte von der Firma A.

im Rahmen der dargestellten wirtschaftlichen Verflechtungen auch

die folgenden - der Anklage zugrundeliegenden - Zahlungen (bis auf

diejenige vom 16.08.1996 mit Eingangsdaten auf dem Konto NU

55-04):

207 am 05.04.1995: 27.000 DM

208 am 21.12.1995: 4.000 DM

209 am 09.04.1996: 34.500 DM

210 am 18.07.1996: 900 DM

211 am 16.08.1996: 1.500 DM (auf das Konto NU 55-02).

212 Nachdem am 21.05.1997 seine Büro- und Privaträume durchsucht

worden waren, forderte er folgende weitere Zahlungen ab und nahm

sie an:

213 am 16.07.1997: 45.000 DM

214 am 05.02.1998: 2.000 DM

215 am 17.06.1998: 30.000 DM

216 am 22.12.1998: 1.000 DM

217 am 26.07.1999: 30.000 DM

218 am 06.09.1999: 30.000 DM

219 insgesamt also: 205.900 DM.

220 Anstelle des Angeklagten als Veranstalter zahlte A. gemäß dessen

Aufforderungen zudem unmittelbar an den Zeugen Kr. für die

Weihnachtsfeiern:

221 am 15.12.1995: 800 DM

222 am 12.12.1997: 900 DM

223 und ferner per Verrechnungsscheck als vom Angeklagten

angeforderten "Reisekostenersatz" für seine Kongressteilnahme in

Neapel:

224 am 22.11.1996: 2.000 DM.

225 Auf sämtliche Zuwendungen hatte der Angeklagte - wie er wusste -

keinen Anspruch. Er kannte die Umsatzbezogenheit der Zahlungen.

Sowohl ihm wie auch der Firma A. bzw. den für diese handelnden

Personen war bei den jeweiligen Zahlungen bewusst, dass sie dem

Angeklagten allein aufgrund seiner Stellung als Direktor der Klinik

für Nuklearmedizin gewährt wurden, weil er Kraft seines Amtes

entsprechenden Einfluss auf die Bestellungen seiner Klinik bei der

Firma A. ausüben konnte und ausübte.

226 Die Gesamtumsätze zwischen der Klinik für Nuklearmedizin und der

Firma A. betrugen

227 im Jahre 1991:343.758,19 DM

228 im Jahre 1992:340.091,21 DM

229 im Jahre 1993:332.624,70 DM

230 im Jahre 1994:418.458,11 DM

231 im Jahre 1995:469.620,74 DM

232 im Jahre 1996:603.992,77 DM

233 im Jahre 1997:576.444,23 DM

234 im Jahre 1998:493.508,49 DM

235 sowie von Januar bis Juli 1999:205.040,44 DM.

236 Kontakte des Angeklagten zu der M. Radiopharma GmbH in Hennef/Sieg:

237 Rahmenbedingungen des Tatgeschehens

238 1.1 Der Angeklagte unterhielt seit seinem Amtsantritt in der Klinik

für Nuklearmedizin auch intensive Beziehungen zu der Firma M.

Radiopharma GmbH (im folgenden M.), ebenfalls einem

pharmazeutischen Industrieunternehmen und Lieferantin der MEB für

Diagnostika und Therapeutika. Hier hatte er insbesondere Kontakt zu

den Zeugen Hk. und Rt. (Geschäftsführer bzw. "business director"),

dem Außendienstmitarbeiter Fß. sowie zu der Zeugin Dr. Hd., die aus

seiner Klinik zu M. gewechselt war. Zu den Zeugen Hk. und Dr. Hd.

bestanden auch private Verbindungen.

239 Zur Strategie dieses Unternehmens gehörte neben direkten

Zahlungen die finanzielle Unterstützung geeignet erscheinender

Kunden u.a. bei Kongressreisen, Seminaren oder Workshops, um diese

so an das Unternehmen zu binden. Für derartige wirtschaftliche

Zuwendungen bildete man zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres

ein internes Budget, welches etwa 1% bis 2 % des Gesamtumsatzes in

Deutschland betrug. Die Abteilung Verkauf und Marketing verteilte

dieses Budget unter Berücksichtigung des jeweiligen individuellen

Vorjahresumsatzes und der dem Kunden zugeschriebenen - so der Zeuge

Hk. - "Meinungsführerschaft" auf den ausgewählten Personenkreis, zu

welchem auch der Angeklagte gehörte. Bezugspunkt waren 10 % des

jeweiligen Vorjahresumsatzes bei Produkten, hinsichtlich derer man

sich Konkurrenz ausgesetzt sah. Zweck der Zuwendungen war es,

hierdurch die Beschaffungsentscheidungen der begünstigten Ärzte und

Kliniken im Sinne stabiler oder steigender Umsätze zu

beeinflussen.

240 Für die wenigen ausgewählten Kunden wurde bei der Firma M. ein

sog. "Bonuskonto" geführt. Auf dieses wurde zu Beginn des

Geschäftsjahres (30.06., später 30.09.) der jeweils zugewiesene

Anteil an dem internen Budget gebucht. Die Gelder waren dann von

dem Zuwendungsempfänger schriftlich und unter Angabe eines

bestimmten Verwendungszweckes abzurufen. Was mit den gezahlten

Beträgen tatsächlich geschah, wurde - da dem Unternehmen

gleichgültig - nicht nachvollzogen oder kontrolliert. Waren zum

Ende des Geschäftsjahres noch unverbrauchte Mittel auf dem

"Bonuskonto", so wurde nach Betrachtung des vorangegangenen

Umsatzes von M. entschieden, ob das Konto zugunsten des

Firmengewinns auf "Null" gestellt oder der "Bonus" in das folgende

Jahr übertragen werden sollte.

241 Die Zahlung fester Prozentsätze vermied man bewusst, weil zu

befürchten war, dies könne anhand eines Vergleiches zwischen den

Umsatzzahlen und den Zuwendungen bei den betroffenen Kliniken

auffallen. Aus dem selben Grund traf man mit den

Zuwendungsempfängern auch keine schriftlichen Vereinbarungen über

die tatsächlichen Hintergründe der Zahlungen.

242 Neben dieser Art finanzieller Zuwendungen organisierte das

Unternehmen sog. "nuklearmedizinische Gespräche", zu denen es Ärzte

einlud. Hierbei handelte es sich um - so der Zeuge Hk. -

"Kundenpflege ohne wissenschaftlichen Hintergrund". Diese

Veranstaltungen dienten neben gesellschaftlichem Vergnügen - so der

Zeuge Rt. - dazu, "das Ohr am Kunden" zu haben. "Kundenpflege"

betrieb man schließlich durch Überreichung kleiner Präsente,

Einladungen zu Karnevalsveranstaltungen oder durch die Beteiligung

an betriebsinternen Feiern.

243 Die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen der Deutschen

Niederlassung von M. waren jeweils zwischen ihm und (bis November

1995) dem Zeugen Hk. abgesprochen. Da die Beziehungen zu der Klinik

des Angeklagten - so der Zeuge Hk. - "gut und eingefahren" waren,

bedurfte es jeweils keiner größeren Verhandlungen. Für beide Seiten

war es - so der Zeuge - "selbstverständliche Geschäftsgrundlage",

dass M. entsprechenden Umsatz erwartete und voraussetzte. Beiläufig

profitierte das Unternehmen von - so der Angeklagte -

"Wissenschaftsreklame", also zahlreichen Veröffentlichungen, in

denen seine Produkte lobend Erwähnung fanden.

244 Ab 1994/1995 führte der Angeklagte auch regelmäßig Gespräche mit

dem Zeugen Rt., dem damaligen Leiter des Außendienstes. Die

Einzelheiten des Tagesgeschäfts überließ der Zeuge zwar seinem

Außendienstmitarbeiter Fß., er besprach aber mit dem Angeklagten,

über welchen "Bonus" er verfügen könne und dass es zur Auszahlung

jeweils eines formalen Anforderungsschreibens bedurfte. Bei solchen

Gelegenheiten erbat der Zeuge gelegentlich auch die Zustimmung des

Angeklagten, dass der Zeuge Fß. bei den MTA's - so der Zeuge Rt. -

"räubern", "eigene Produkte aufschwätzen" gehen dürfe. Der

Angeklagte gestattete daraufhin, seine Mitarbeiter - so der Zeuge

Rt. - "auf Produkte von M. scharf zu machen".

245 1.2 Im April 1991 bestätigte M. Diagnostica (Holland) gegenüber dem

Angeklagten eine Vereinbarung dahingehend, dass sie sich zur

Zahlung von 9.000 DM für "Untersuchungen mit Rhenium-HEDP bei

Patienten mit Knochenmetastasen" ihm gegenüber verpflichtet hatte.

Der Angeklagte hatte sich im Gegenzug verpflichtet,

"Forschungsaufzeichnungen und -unterlagen" für ein Jahr

aufzubewahren und "autorisierten Vertretern von M. zugänglich" zu

machen. Tatsächlich handelte es sich bei "Rhenium-HEDP" um ein

bereits zugelassenes Präparat des Unternehmens und bei der Studie

zum Einsatz bei Knochenmetastasen um die Habilitationsarbeit des

Dr. Pl., des heutigen Stellvertreters des Angeklagten.

246 Im Jahre 1991 ließ sich der Angeklagte zudem von M. zum

Oktoberfest nach München einladen. Zumindest sein Hotel und die

Bewirtung ließ er sich von der Firma bezahlen. Diese hatte ihn mit

Schreiben vom 31.07.1991 zur Teilnahme an "klinisch

nuklearmedizinischen Gesprächen" in München eingeladen und in dem

Einladungsschreiben ausgeführt:

247 "Es ist vorgesehen, dass wir uns am 30.09. um 16.00 Uhr in der

Lobby des Hotels treffen und uns nach einem gemeinsamen

Wies'n-Bummel ab 19.00 Uhr im überdachten Freisitz der Firma Käfer

zusammensetzen".

248 Bei diesen "nuklearmedizinischen Gesprächen" handelte es sich -

wie ausgeführt - tatsächlich um einen organisierten Besuch des

Oktoberfestes auf Kosten der Firma M..

249 M. beteiligte sich im Jahre 1991 darüber hinaus an der von dem

Angeklagten veranstalteten Weihnachtsfeier. Die Gesamtrechnung für

die Veranstaltung vom 20.12.1991 über 4.886,30 DM ging zunächst an

die Klinik für Nuklearmedizin. Im Auftrag des Angeklagten wurden

dem Zeugen Kr. daraufhin die einzelnen Anteile der unterstützenden

Firmen mitgeteilt. Der Zeuge stellte sodann der Firma M. eine

Einzelrechnung für Speisen und Getränke in Höhe von 901,40 DM,

welche der Angeklagte über seine Sekretärin am 03.01.1992 an M. mit

der Bitte um Begleichung übersandte. Der Rechnungsbetrag wurde

später von M. gezahlt.

250 Am 11.01.1992 besuchte der Angeklagte gemeinsam mit seiner

Ehefrau auf Kosten der Firma M. eine Karnevalsveranstaltung der

Gesellschaft "Treuer Husar" in Köln, deren "Elferrat" (einem rein

karnevalistischen Gremium) wiederum der Zeuge Hk. angehörte.

251 Um eine buchhaltungsmäßige Grundlage für umsatzbezogene

Rückzahlungen an den Angeklagten zu schaffen, fertigte der Zeuge

Hk. unter dem 01.07.1992 ein Schriftstück, in welchem es heißt:

252 "Bonusvereinbarung:

253 zwischen

254 M. Radiopharma GmbH

255 und

256 Universität B.

257 Klinik für Nuklearmedizin

258 ....

259 Es wird ein Jahresbonus von 10 % vereinbart.

Berechnungsgrundlage ist der Nettoumsatz eines Geschäftsjahres.

Der Bonus wird nach Ablauf des Geschäftsjahres gezahlt.

Die erste Zahlung erfolgt für das Geschäftsjahr 1992/1993 im Juli 1993.

Die Abführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben

einschließlich aller maßgeblichen Steuern etc. liegt in Ihrer

Verantwortung.

Diese Vereinbarung kann jederzeit nach Ablauf eines

Geschäftsjahres von beiden Seiten gekündigt werden."

260 Tatsächlich erhielt der Angeklagte zwar - wie er wußte -

umsatzabhängige Rückvergütungen, diese orientierten sich aber nicht

an einem starren Prozentwert.

261 So zahlte M. Radiopharma GmbH im August 1992 6.000 DM auf das

Drittmittelkonto des Angeklagten. Dieser bat im Dezember 1992 -

entsprechend den bereits dargestellten Finanzierungsmodalitäten -

auch die Firma M. schriftlich um Unterstützung der Weihnachtsfeier

1992, die er allerdings zur Verschleierung als

"Fortbildungsveranstaltung vom 17.12.1992" bezeichnete. Für diese

Feier erstellte der Zeuge Kr. eine Gesamtrechnung über 5.523,70 DM,

welche an die Klinik für Nuklearmedizin gesandt wurde. Von hier aus

wurde wiederum eine Quotelung der Rechnung veranlasst, was für die

Firma M. einen Anteil von 900 DM bedeutete, der auch gezahlt

wurde.

262 Im Januar 1993 zahlte M. an Prof. Dr. Ms. 416,90 DM, die dieser

an Hotel- und Bewirtungskosten für den Angeklagten aus Anlass eines

"klinisch-nuklearmedizinischen Gesprächs" in F. verauslagt hatte.

Im Februar 1993 zahlte M. aus demselben Anlaß 304,10 DM sowie

weitere - hinsichtlich der Veranlassung ungeklärt gebliebene -

1.261,20 DM unmittelbar auf das Privatkonto des Angeklagten.

263 Am 12.05.1993 gingen 2.000 DM von der Firma M. auf dem

Drittmittelkonto ein, wofür eine Spendenbescheinigung mit dem

Verwendungszweck "wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran"

erteilt wurde.

264 Nachdem der Angeklagte am 22.02.1994 mit dem Zeugen Hk.

zusammengetroffen und ihm die Zahlung von 20.000 DM zugesagt worden

war, fertigte man betreffend den Angeklagten - wiederum für die

Buchhaltung - unter dem 03.05.1994 zwei Gutschriften. In derjenigen

mit der Nummer 494081 heißt es u.a.:

265 "Gemäß Bonusvereinbarung vom 01.07.92 beträgt der Jahresbonus 10 % vom Nettoumsatz.

Hieraus erhalten Sie für das erste Halbjahr 1993/1994

266 7.391,30 DM

267 1.108,70 DM entspr.15 % MwSt.

268 8.500,00 DM gesamt"

269 In der Gutschrift mit der Nummer 494080 heißt es:

270 "Gemäß Bonusvereinbarung vom 01.07.92 beträgt der Jahresbonus 10 % vom Nettoumsatz. Hieraus erhalten Sie für 1992/1993

271 10.000,00 DM

272 1.500,00 DM 15% MWSt

273 11.500,00 DM (Gesamt)"

274 Der Gesamtbetrag aus beiden Gutschriften von 20.000 DM wurde am

11.05.1994 dem Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben.

275 Unter dem 29.06.1994 veranlasste der Zeuge Hk. betreffend die

Klinik für Nuklearmedizin der MEB zudem firmenintern eine

"Rückstellung Kundenboni per 30.06.94" in Höhe von 15.000 DM,

formal errechnet als 10 % eines Umsatzes von 150.000 DM.

276 Anfang April 1995 bat der Angeklagte den Zeugen unter Bezugnahme

auf ein vorab geführtes Telefongespräch, bei welchem die Höhe

weiterer Zahlungen besprochen worden war, um Überweisung des

Betrages von 15.000 DM auf das "Forschungskonto NU 4/55". In diesem

Schreiben war zur Verschleierung angegeben, das Geld werde "für die

Rezeptorforschung" verwendet. Zudem ließ er sich 15.000 DM als

Druckkostenzuschuss zu einem Buch zusagen, welches er gemeinsam mit

dem Privatdozenten Dr. Gr., einem seiner damaligen Oberärzte,

herausgab. Sämtliche Autoren dieses Buches waren Mitarbeiter seiner

Klinik. Ziel des Angeklagten war die Einwerbung von

Druckkostenzuschüssen bei 8 bis 10 Firmen. Aufgrund verlagsinterner

Entscheidungen wurden die Druckkostenzuschüsse im Ergebnis jedoch

nicht benötigt. Gleichwohl gingen am 15.05.1995 14.975 DM von M.

auf dem Drittmittelkonto des Angeklagten ein.

277 Nachdem der Angeklagte für die Zeit vom 29.05. bis zum

05.06.1995 gemeinsam mit der Zeugin Dr. Hd., mit der er zu dieser

Zeit eine intime Beziehung unterhielt, nach New York geflogen war,

bat er im Juni 1995 um einen Beitrag in Höhe von 2.000 DM für eine

Veranstaltung in dem B.er Restaurant "Waldau", deren

Mitveranstalter er war. Dieser Betrag wurde ebenfalls zugunsten des

Kontos NU 55-04 gezahlt. Im Juni 1995 verfügte der Zeuge Hk.

firmenintern in Bezug auf die Umsätze mit der Klinik des

Angeklagten eine "Rückstellung Kundenbonus 1993/94" in Höhe von

15.000 DM auf "1995/96". Im Juli 1995 zahlte M. zur Unterstützung

zweier vom Angeklagten veranstalteter Symposien insgesamt 6.000 DM

(die erst im Dezember gebucht wurden) und weitere 2.000 DM für die

Veranstaltung in dem Restaurant "Waldau" auf das Konto NU

55-04.

278 Am 01.08.1995 bat der Angeklagte um Zahlung von 15.000 DM zur

Fortsetzung der "Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der palliativen

Schmerztherapie von Knochenmetastasen mit Re-186 HEDP". Hierbei

handelte es sich um ein bereits zugelassenes Therapeutikum des

Unternehmens. Bereits am 04.08.1995 erteilte M. die "Gutschrift Nr.

496008" mit folgendem Inhalt:

279 "Vereinbarungsgemäß erhalten Sie aus 1993/94 einen Bonus in Höhe

von

280 DM 13.043,48

281 15 % MwSt. DM 1.956,52

282 Gesamt: DM 15.000,-"

283 Dieser Betrag ging am 22.08.1995 auf dem Drittmittelkonto des

Angeklagten ein.

284 Nachdem M. ihm im August 1995 eine Flasche Bordeaux im Wert von

netto 69,13 DM geschenkt und der Angeklagte im November an der

firmeninternen Verabschiedung des Zeugen Hk. in den Ruhestand

teilgenommen hatte, bat er Ende November 1995 um einen Zuschuß in

Höhe von 1.200 DM zu der anstehenden Weihnachtsfeier. In diesem -

mit den alljährlichen Aufforderungen auch an andere Firmen

inhaltsgleichen - Schreiben heißt es u.a.:

285 "...wie Sie bereits wissen, feiern wir jedes Jahr im Kreis der

jetzigen und ehemaligen Mitarbeiter das Weihnachtsfest. Da in B.

durch meine Übernahme des Lehrstuhls als "Hausberufener" eine

jahrzehntelange und nahtlose Beziehung auch zu den schon vor vielen

Jahren ausgeschiedenen Ehemaligen besteht, findet sich doch ein

recht großer Kreis zusammen. Zudem laden wir auch immer wieder

Vertreter der mit uns zusammenarbeitenden Industrie ein, um auf

diese Weise die Verbundenheit mit Ihrer Firma zu dokumentieren. Ich

darf daher anfragen, ob Sie auch in diesem Jahr wieder bereit sind,

unsere Weihnachtsfeier mit einem Betrag von ca. 1.200 DM zu

unterstützen.... Im Falle einer Zusage würden wir Ihnen jeweils

Einzelrechnungen für eine bestimmte Anzahl unserer Mitarbeiter

zusenden."

286 Der erbetene Zuschuss zu den Gesamtkosten von 7.987 DM wurde ihm

in der gewünschten Höhe im Wege des unmittelbaren Kostenausgleichs

gegenüber dem Zeugen Kr. gewährt. Auf Betreiben des Angeklagten

wurde zur Verschleierung der tatsächlichen Umstände als Betreff der

für die Firma M. bestimmten Teilrechnung "Speisen und Getränke

anlässlich der Fortbildungsveranstaltung der Klinik für

Nuklearmedizin der Universität B." angegeben.

287 Nachdem sich der Angeklagte im Januar mit dem Zeugen Hk.

(privat) in Köln getroffen hatte und firmenintern die "Rückstellung

Kondenbonus" aus 1993/1994 in Höhe von 15.000 DM als "verbraucht"

gebucht und damit auf "Null" gestellt worden war, bat der

Angeklagte mit Schreiben vom 06.05.1996 um finanzielle

Unterstützung zweier Seminare, die er "anlässlich des Kongresses

des Berufsverbandes Deutscher Internisten" im September 1996 in

Pörtschach zu halten gedenke. Inhaltlich handelte es sich um

Werbeveranstaltungen für ein Produkt von M.. Da das Unternehmen

sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hatte, rechnete der

Angeklagte im September 1996 seine Kosten für Flug und Hotel mit

insgesamt 2.317 DM ab, die ihm - wie eingangs erwähnt - auf sein

Privatkonto bei der Sparkasse B. überwiesen wurden.

288 Im Juni 1996 traf die Firma M. Medical (Holland) mit dem

Angeklagten eine Vereinbarung, wonach das Unternehmen sich zur

Zahlung von 15.000 DM für "von Ihnen geplante Forschungsarbeiten"

bereit erklärte. Der Angeklagte verpflichtete sich im Gegenzug,

"Forschungsaufzeichnungen und -unterlagen" aufzubewahren und "nach

Absprache autorisierten Vertretern" von M. Medical B.V. zugänglich

zu machen.

289 Mit Rundbrief vom 02.07.1996 erbat er von M. - wie auch von der

Firma A. - eine Förderung des von ihm in B. veranstalteten

"EANM-Postcongress Meeting" vom 20. bis 22.09.1996 mit 8.000 DM.

Diese Unterstützung wurde dem Angeklagten dergestalt gewährt, dass

M. Kosten in Höhe von 8.000 DM netto übernahm, welche durch die

Einschaltung der Firma P., Gesellschaft für Pharmamarketing und

Kommunikation mbH in Neuss, für die Ausrichtung dieses "Meetings"

entstanden waren.

290 Mit Schreiben vom 17.07.1996 wandte sich der Angeklagte

"persönlich/vertraulich" an den Zeugen Rt. und bat um Prüfung, "ob

noch ein Forschungsbetrag aus dem Zeitraum 1995 - 1996 zur

Verfügung steht". Aus seinen Unterlagen sei ersichtlich, daß ein

solcher von dem Zeugen Hk. zur Verfügung gestellt worden sei.

291 Mit weiterem Schreiben vom 05.12.1996 bat er die M. Radiopharma

GmbH um weitere Unterstützung "unserer Forschungsaktivitäten",

insbesondere von "Publikationen" sowie einer "Studie zum Vergleich

des Tc-markierten CEA-Antikörpers mit der PET".

292 Nachdem man sich zur Unterstützung der anstehenden

Weihnachtsfeier bereit erklärt hatte, veranlaßte der Angeklagte den

Zeugen Kr., eine auf den 09.12.1996 vordatierte Rechnung für

Speisen und Getränke über 1.200 DM auf die Firma M. auszustellen,

um auf diese Weise die Feier vorzufinanzieren. Tatsächlich

unterstützte das Unternehmen in der bereits beschriebenen Art und

Weise auch die vom Angeklagten ausgerichtete Weihnachtsfeier der

Klinik für Nuklearmedizin vom 20.12.1996 mit 1.200 DM.

293 Im Januar 1997 besuchte der Angeklagte auf Kosten der Firma M.

gemeinsam mit seiner Ehefrau wieder die Karnevalsveranstaltung der

Vereinigung "Treuer Husar" in Köln, wobei der Preis der

Eintrittskarte 80 DM betrug und auch die Kosten für Speisen und

Getränke übernommen wurden. Darüber hinaus zahlte M. weitere

22.466,25 DM, welche im Februar 1997 dem Drittmittelkonto

gutgeschrieben wurden.

294 Am 24.03.1997 nahm der Angeklagte an einem "Workshop" der Firma

M. teil, die ihm unter dem 20.05.1997 weitere 15.000 DM für

"Forschungsaktivitäten" zusagte. Dieser Betrag ging am 15.07.1997

auf dem Drittmittelkonto ein. Am 15.09.1997 folgten weitere 2.875

DM.

295 Auch im Dezember 1997 beteiligte man sich - nachdem am

21.05.1997 dessen Räumlichkeiten von der Staatsanwaltschaft

durchsucht worden waren - auf Bitten des Angeklagten in der bereits

beschriebenen Art und Weise an der Weihnachtsfeier der Klinik für

Nuklearmedizin. Von den für Blumenschmuck, Buffet und Getränke

entstandenen Gesamtkosten in Höhe von 6.691,50 DM übernahm man als

eine von neun finanzierenden Firmen einen Teilbetrag von 900

DM.

296 Nachdem M. weitere 3.600 DM und 32.000 DM gezahlt hatte, die am

20.03. bzw. 07.04.1998 dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben worden

waren, unterstützte das Unternehmen wunschgemäß auch die

Weihnachtsfeier im Dezember 1998 mit 1.000 DM.

297 Am 05.07.1999 wurden nochmals von M. gezahlte 19.475,55 DM und

am 06.09.1999 weitere 30.000 DM dem Drittmittelkonto des

Angeklagten gutgeschrieben. Im November 1999 traf sich der

Angeklagte mit den Zeugen Dr. Hd. und Fß., um zu klären, welche

Zahlungen erfolgt waren und um mit ihnen die entstandene

"Problematik" des bisherigen Geldflusses zu besprechen. Aufgrund

anwaltlicher Beratung forderte das Management des Unternehmens

nämlich nunmehr den wirtschaftlichen Nutzen von unterstützten

Untersuchungen und den Abschluß schriftlicher Verträge als

Grundlage für weitere Zahlungen. Firmennützige Projekte ließen sich

indes nicht finden. Zum Abschluß entsprechender Verträge mit der

vom Angeklagten geleiteten Klinik kam es daher in der Folgezeit

nicht, so dass auch keine weiteren Zahlungen mehr geleistet

wurden.

298 Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma M.:

299 Wie bereits erwähnt, erhielt der Angeklagte zugunsten seines

Drittmittelkontos von der Firma M. u. a. auch folgende Zahlungen,

die Gegenstand der Anklage sind:

300 am 15.05.1995: 14.975,00 DM

301 am 31.07.1995: 2.000,00 DM

302 am 22.08.1995: 15.000,00 DM

303 am 28.12.1995: 6.000,00 DM

304 am 21.02.1997: 22.466,25 DM

305 am 15.07.1997: 15.000,00 DM

306 am 15.09.1997: 2.875,00 DM

307 am 20.03.1998: 3.600,00 DM

308 am 07.04.1998: 32.000,00 DM

309 am 03.12.1998: 1.000,00 DM

310 am 05.07.1999: 19.475,55 DM

311 insgesamt also 134.391,80 DM.

312 Darüber hinaus leistete M. anstelle des Angeklagten als

Veranstalter der jeweiligen Weihnachtsfeier auf dessen Aufforderung

hin folgende Zahlungen unmittelbar an den Zeugen Kr.:

313 Feier vom 15.12.1995: 1.200 DM

314 Feier vom 20.12.1996: 1.200 DM

315 Feier vom 12.12.1997: 900 DM

316 Schließlich zahlte das Unternehmen aufgrund entsprechender

Absprachen an den Angeklagten - wie ausgeführt - für

Veranstaltungen, bei denen Produkte der Firma vorgestellt

wurden:

317 am 18.09.1996: 2.317,00 DM für das Kolloquium in Pörtschach und

318 am 03.03.1997 weitere: 495,70 DM für ein Kolloquium in Rostock.

319 Sämtliche Zahlungen erfolgten - wie beiden Seiten bewusst war -

allein wegen der Amtsstellung des Angeklagten, insbesondere seines

Einflusses auf Bestellungen bei der Firma M. und der daraus

resultierenden Umsätze. Dieser gelang es, die Umsätze mit der

Klinik für Nuklearmedizin ab 1991 erheblich zu steigern. Die

Umsätze der Firmen M. Radiopharma GmbH und M. Medical GmbH mit der

Klinik betrugen:

320 in 1991: 158.505,21 DM

321 in 1992: 221.170,98 DM

322 in 1993: 268.036,55 DM

323 in 1994: 363.744,72 DM

324 in 1995: 446.814,77 DM

325 in 1996: 398.127,36 DM

326 in 1997: 553.305,40 DM

327 in 1998: 576.292,54 DM

328 in 1999 (bis Ende Juli): 344.345,11 DM.

329 Kontakte zu der S. AG mit Sitz in Düsseldorf:

330 Rahmenbedingungen des Tatgeschehens

331 1.1 Nachdem der Angeklagte - wie bereits ausgeführt - zu den

Vorgängerfirmen (Bx./Tr.) finanziellen Kontakt gehabt hatte, führte

er ab 1990 die Beziehung zu der Firma S. AG (im folgenden: S.)

fort, bei der seine Klinik zuvor von Bx. bezogene Schilddrüsentests

bestellte. Hierbei stand er insbesondere in persönlichem Kontakt zu

dem Regionalverkaufsleiter Nn., der ihn zumindest zweimal im Jahr

besuchte, dem Zeugen Z. als Marketing- und Verkaufsleiter für den

Bereich Diagnostika, sowie zu dem Außendienstmitarbeiter Ts..

332 Innerhalb der Fa. S., die in Italien ein eigenes Labor für

Qualitätskontrollen unterhielt, bestand ein differenziertes System

der Verkaufsförderung. So gab es - nach einem internen

Strategiepapier "zur Belohnung oder zur Bearbeitung" - Einladungen

an Kunden zu Kongressreisen, die Finanzierung von Geräten, Feiern

oder Fachliteratur, die Vergabe von für das Unternehmen wertlosen

"Studienaufträgen", die Bewirtung von Entscheidungsträgern und -

vor allem - auf den Umsatz bezogene sog. "Bonuszahlungen". Letztere

wurden teils, etwa bei dem Zeugen Dr. Ae., in Anwendung eines

festen Prozentsatzes, teils aufgrund freier Absprachen gewährt. Zur

Verkaufsförderung wurden auch ausgewählte Kunden in kleinen Gruppen

für einen mehrtägigen Aufenthalt nach Italien zum Sitz der

Konzernmutter eingeladen.

333 Zu Beginn des Geschäftsjahres legten die Zeugen Nn. und Z. für -

so die Zeugen - "verkaufsfördernde Maßnahmen" in Absprache mit der

italienischen Konzernmutter ein Gesamtbudget fest, welches sich

nach dem Vorjahresumsatz und dem für die Zukunft projektierten

Umsatz richtete. Aus diesem Budget erfuhren einzelne Kunden

finanzielle Zuwendungen, wobei sich deren Einzelbudget (neben mit

dem Vorgängerunternehmen getroffenen Vereinbarungen) zunächst nach

dem tatsächlichen individuellen Umsatz oder dem "Umsatzpotential"

richtete. Weiteres Kriterium war, ob dem Zuwendungsempfänger eine

Meinungsführerschaft zugeschrieben wurde, inwieweit von ihm also

aus Unternehmenssicht werbender Einfluss im Kollegenkreis erwartet

werden konnte. Da die von dem Angeklagten geleitete Klinik

umsatzmäßig zu den Großkunden zählte und man diesem selbst

angesichts seiner unterschiedlichen Funktionen die Rolle eines

solchen Meinungsbildners zuschrieb, gehörte auch der Angeklagte zu

den Empfängern von "Bonuszahlungen", die sich in seinem Fall jedoch

nicht an einem starren Rabattsatz orientierten. Etwa die Hälfte des

dem Zeugen Nn. für seinen Bereich (nördliche Bundesrepublik) zur

Verfügung stehenden Budgets von insgesamt etwa 200.000 DM/Jahr floß

an den Angeklagten. Den Rest (10.000 DM bis 15.000 DM) erhielten

Prof. Sch. von der Universität K. und (60.000 bis 80.000 DM) die

Universitäts-Frauenklinik in Essen.

334 Dabei wurden der Klinik für die gelieferten Waren Listenpreise

in Rechnung gestellt. Um die tatsächlichen Hintergründe der

Zahlungen nach außen zu verschleiern, tarnte man die - tatsächlich

Rabatte darstellenden - Zahlungen bei Geldüberweisungen als

"Forschungshilfe" oder "Spende". Da die tatsächliche Verwendung

dieser Gelder für das Unternehmen gleichgültig war, beglich man

unter Verrechnung mit dem Bonusguthaben auch private

Verbindlichkeiten von Ärzten, etwa für Kleidung, Schmuck oder

Reparaturen.

335 Dem Angeklagten war der Hintergrund der an ihn erfolgten

Zuwendungen der Fa. S. bekannt. Er wurde regelmäßig von dem Zeugen

Nn. besucht, der die Schilddrüsentests schon für die Vorgängerfirma

Bx. vertrieben hatte und ab 1990 (bis Januar 1998) für S. tätig

war. Bei solchen Gesprächen kam man auch immer wieder auf

Zuwendungen des Unternehmens zu sprechen. In diesem Zusammenhang

erklärte dann der Zeuge, die Zahlungen erfolgten auf der Basis

zumindest gleichbleibender Umsätze. Angesichts der Dauer der

Geschäftsbeziehung entwickelte sich ein - so der Zeuge Nn. -

"eingeschliffenes System" von Umsatz und in etwa konstanten

Zuwendungen. Der Angeklagte schrieb zwar immer wieder Bittbriefe,

bei denen es sich jedoch um reine Formschreiben für die Buchhaltung

von S. handelte, da die Zahlungen bereits zuvor feststanden. Auch

den im folgenden dargestellten Zahlungsankündigungen der Fa. S. kam

nur formale Bedeutung bei.

336 1.2 Vor diesem Hintergrund entwickelten sich die finanziellen

Verbindungen wie folgt:

337 In Fortsetzung der auch zu Bx./Tr. bestehenden Kontakte zahlte

S. im Rahmen der bereits dargelegten Finanzierungsmodalitäten als

Anteil für die Weihnachtsfeier im Jahre 1990 einen Betrag von

965,50 DM an den Zeugen Kr..

338 Mit Schreiben vom 29.01.1991 erklärte sich der Zeuge Z. unter

Bezugnahme auf eine zuvor mit dem Angeklagten getroffene

Zahlungsvereinbarung bereit,

339 "ein Forschungsvorhaben der Klinik für Nuklearmedizin der

Universität B. mit einem nach Bedarf abzurufenden Beitrag in Höhe

von 100.000 DM zu unterstützen, verbunden mit der Hoffnung auf eine

Ausweitung der Zusammenarbeit im Bereich des

Knochenstoffwechsels."

340 Tatsächlich gab es - was der Angeklagte wusste - mit der Fa. S.

keinerlei Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Knochenstoffwechsels.

Diese Formulierung diente allein einer Verschleierung des

Umstandes, dass es sich inhaltlich um eine Zahlung für getätigte

und/oder erwartete Umsätze handelte.

341 Mit Schreiben vom 08.02.1991 benannte der Angeklagte als

Verwendungszweck für die angekündigten Mittel eine Fortführung des

Projektes "Die Schilddrüsenhormone unter Medikation der Struma mit

L-Thyroxin, L-Thyroxin plus Jod und Jodid". Im übrigen könne mit

diesem Betrag auch "die Longitudinalstudie zum Verhalten der

Schilddrüsenhormone in der Schwangerschaft" fortgesetzt werden. Die

Gelder müssten jedoch jeweils zum 01.01., 01.04., 01.08. und 01.12.

des Kalenderjahres zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend der

am 29.01.1991 bestätigten Vereinbarung mit dem Angeklagten zahlte

S. am 27.06.1991 50.000 DM sowie am 23.07. und am 11.11.1991

jeweils weitere 25.000 DM, die auf dem Drittmittelkonto des

Angeklagten verbucht wurden.

342 Mit Schreiben vom 12.12.1991 erklärte sich S. bereit, "wie

besprochen" auch im Jahre 1992 100.000 DM für die "Zusammenarbeit

im Bereich Immunoszintigraphie sowie andere in-vivo-Diagnostika"

zur Verfügung zu stellen. Zugleich wurde der Angeklagte gebeten,

den "gewünschten Auszahlungsmodus" mitzuteilen. In dem Schreiben

heißt es u. a. :

343 "Wir bedanken uns für die erfolgreiche Zusammenarbeit und freuen

uns, diese auch in 1992 fortsetzen zu können."

344 Tatsächlich bestand - auch in den Folgejahren - eine

"Zusammenarbeit" nur in Gestalt der Lieferbeziehung.

345 Nachdem S. von den Kosten der Weihnachtsfeier 1991 (insgesamt

5.049,66 DM) einen Teilbetrag von 1.000 DM übernommen hatte,

forderte der Angeklagte die Firma mit Schreiben vom 03.07.1992 auf,

die "Teilbeträge für das 1. und 2. Quartal 1992" zugunsten des

Drittmittelkontos zu überweisen. Dem entsprechend zahlte S. 50.000

DM, die am 16.07.1992 auf dem Konto NU 55-04 eingingen. Im November

1992 bat er um Auszahlung des "Restbetrages in Höhe von 50.000 DM"

mit der Begründung, "das Forschungsprojekt" laufe unverändert

weiter. Das Unternehmen zahlte den Betrag daraufhin im Dezember

1992.

346 Am 17.12.1992 veranstaltete der Angeklagte für seine Mitarbeiter

wiederum eine Weihnachtsfeier. Mit Schreiben vom 07.12.1992 bat er

S. unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Zusage um Übernahme

eines Teilbetrages von 800 DM, wobei er zwecks Verschleierung des

tatsächlichen Verwendungszwecks als Betreff "die Unterstützung

unserer Fortbildungsveranstaltung am 17.12.1992" angab. Er

veranlasste darüber hinaus, dass der Zeuge Kr. eine Rechnung über

800 DM für "Speisen und Getränke" an die Firma S. richtete, welche

mit dem Betreff "Fortbildungsveranstaltung für die Mitarbeiter der

Klinik für Nuklearmedizin in B. am 17.12.1992" versehen wurde. Den

Teilbetrag von 800 DM zahlte die Firma unmittelbar an den Zeugen

Kr. - wissend, dass es sich um eine Weihnachtsfeier gehandelt

hatte.

347 Angesichts einer positiven Geschäftsentwicklung sagte S. mit

Schreiben vom 08.01.1993 die Zahlung weiterer 100.000 DM zur

Fortsetzung der "Zusammenarbeit mit ihrem Institut im Bereich

in-vivo Diagnostika auch in 1993" zu.

348 In dem Schreiben heißt es weiter:

349 "Bitte teilen Sie uns noch den gewünschten Auszahlungsmodus mit.

Wir bedanken uns für die erfolgreiche Zusammenarbeit und hoffen,

diese auch in 1993 fortsetzen zu können."

350 Nach Erhalt dieses von dem Zeugen Z. unterzeichneten Schreibens

bat der Angeklagte mit Schreiben vom 13.01.1993 um Auszahlung des

ersten Teilbetrages in Höhe von 25.000 DM, formal zwecks

"Fortsetzung der Langzeitstudien zur Evaluierung der

Schilddrüsenhormonbehandlung". Weitere Raten in Höhe von jeweils

25.000 DM erbat er zum 01.04., 01.07. und 01.10.1993. S. zahlte

daraufhin im April 1993 zweimal 25.000 DM und im Oktober weitere

25.000 DM, welche dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden.

351 Darüber hinaus zahlte S. im Mai 1993 5.400 DM zugunsten des

Kontos NU 55-04. Dieser Betrag entsprach demjenigen, der

firmenintern auf einer gesonderten "Rabattliste 1992" zugunsten des

Angeklagten vermerkt war.

352 Mit Schreiben vom 12.08.1993 bat der Angeklagte hinsichtlich der

- zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden - "dritten Teilzahlung"

"nach Durchsicht unseres Forschungskontos" um eine vorgezogene

Zahlung. Zur Begründung führte er an, infolge "passager etwas

höherer Personalkosten" sei die Finanzsituation angespannt.

353 Im November 1993 lud er schriftlich für den 20.12.1993 "wieder

zu unserer traditionellen Weihnachtsfeier" ein. Mit Schreiben vom

02.12.1993 bat er deshalb "persönlich/vertraulich" die Firma S. um

Unterstützung auch dieser "Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter

unserer Klinik". Hinsichtlich der finanziellen Regelung teilte er

folgendes mit:

354 "Die Abwicklung würde so erfolgen, dass ein Teilbetrag der

Gesamtrechnung, der für die einzelne Firma in Höhe von etwa DM 800

bis DM 1.000 liegen wird, direkt an Sie geht, so dass Ihre Firma in

der Lage ist, den Betrag als direkte Werbungskosten (z. B. Seminar,

Bewirtungskosten) abzurechnen."

355 Unter dem 04.01.1994 erklärte S. sich mit "Dank für die

erfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr 1993" bereit, auch in 1994

einen "finanziellen Beitrag in Höhe von 100.000,00 DM" zu leisten.

Nachdem der Angeklagte zwecks Finanzierung einer "Pi. Prisma 2000

Kamera" um Zahlung der "finanziellen Unterstützung für die erste

Jahreshälfte 1994 in Höhe von DM 50.000" bis Ende März gebeten

hatte, konnten am 31.03.1994 - auf dem Überweisungsträger von der

Firma S. als "Spende" bezeichnete - 50.000 DM dem Drittmittelkonto

gutgeschrieben werden.

356 Nachdem der Angeklagte im Juni 1994 durch den

Außendienstmitarbeiter Ts. ein Gerät unentgeltlich zur Verfügung

gestellt bekommen hatte, bat er unter dem 25.07.1994 mit "Dank für

die wissenschaftliche Unterstützung unserer Forschung zur

Schilddrüsendiagnostik (Langzeitstudie)" um Auszahlung des "zweiten

Teilbetrages für das Jahr 1994." Zur Begründung führte er an, dass

"inzwischen wieder einige Personalkosten aufgelaufen sind". Weiter

heißt es in diesem Schreiben:

357 "Darüber hinaus darf ich Sie informieren, dass ich unsere

römischen Fachkollegen (Prof... , Prof....) nach dem Europäischen

Kongress in Düsseldorf mit ein oder zwei Ihrer Mitarbeiter nach B.

eingeladen habe. Wir wollen hier in meinem italienischen

"Stammlokal" einen schönen Abend bei der Küche aus dem Valtellina

verbringen. Evtl. könnte man diesen Abend auch zu einem Treffpunkt

für Mitarbeiter der Firma Rh. und S. selbst machen, die ja wohl

eine Zusammenarbeit anstreben. Seinerzeit war ... mit ... schon in

Italien.

358 Ich möchte daher anfragen, ob die Firma S. diesen Abend

unterstützen kann, zumal sehr preisgünstige Zimmer im Hotel Bristol

für eine Nacht gebucht werden konnten. Falls noch Fragen offen

sind, so können Sie sich jeder Zeit mit mir in Verbindung

setzen."

359 Auch diesem Wunsch des Angeklagten wurde seitens der Firma S.

entsprochen, zumal - was der Angeklagte wußte - seine italienischen

Kollegen Beraterverträge mit dem Unternehmen hatten. Mit Schreiben

vom 30.08.1994 bat der Angeklagte deshalb um Erstattung eines

Kostenanteils in Höhe von 1.380 DM. In dem an den Zeugen Z.

gerichteten Schreiben des Angeklagten heißt es u. a.:

360 "Wie Sie wissen, fand vom 24.08. bis 26.08.1994 ein Treffen zur

Absprache weiterer gemeinsamer Aktivitäten unter Einschluss der

Firmen Rh. und S. statt. ... Anlässlich dieses Treffens haben wir

auch am 24.08.1994 ein gemeinsames Abendessen organisiert. An

diesem haben insgesamt 15 Personen teilgenommen. Ich wäre Ihnen

dankbar, wenn Ihre Firma neben den Hotelkosten für die drei

genannten italienischen Kollegen anteilmäßig die Kosten übernehmen

könnte. Es handelt sich um einen Gesamtbetrag in Höhe von DM

1.380,00 DM für neun Personen (...). Entsprechende Belege sind in

Kopie beigefügt. Für die übrigen sechs Personen, ebenfalls

Mitarbeiter unserer Klinik, habe ich über mein Forschungskonto die

Kosten übernommen. ...

361 Die Hotelrechnung für die drei Kollegen aus Rom müsste direkt an

das Hotel Bristol überwiesen werden."

362 Wunschgemäß zahlte S. Ende September 1994 mit dem Betreff

"Skontozahlung" 1.380 DM auf das Privatkonto des Angeklagten bei

der Sparkasse B..

363 Mit Schreiben vom 08.11.1994 bat er mit dem Betreff

"wissenschaftliche Unterstützung unserer Langzeitstudie" um Zahlung

"der Restmittel für unser Forschungsvorhaben in Höhe von 50.000

DM". Die Mittel seien "für entstandene Personalkosten

erforderlich". Der gewünschte Betrag wurde am 15.12.1994 dem

Drittmittelkonto gutgeschrieben.

364 Unter dem 17.11.1994 lud der Angeklagte auch den

Außendienstmitarbeiter Ts. zur - wie es in dem Schreiben heißt -

"obligatorischen Weihnachtsfeier" für den 23.12.1994, diesmal in

der "Trattoria de Paolo" in B., ein. Ebenfalls im Dezember 1994 kam

es zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Zeugen Z. und dem

Angeklagten, bei welchem weitere Zahlungen vereinbart wurden.

Absprachegemäß forderte der Angeklagte mit Schreiben vom 12.01.1995

"im Hinblick auf bevorstehende Vertragsverlängerung für

wissenschaftliches Personal" die "Überweisung von Forschungsmitteln

in Höhe von DM 50.000 auf das Ihnen bekannte Konto NU 4/55". In dem

Schreiben heißt es weiter:

365 "Es handelt sich um Zuwendungen für die ersten beiden Quartale

1995. Günstig wäre es auch, wenn der Restbetrag in Höhe von DM

10.000,00 aus 1994 ebenfalls zur Anweisung gebracht werden könnte.

Wie Sie wissen, handelt es sich um Langzeituntersuchungen bei

Patienten unter Schilddrüsenhormonbehandlung oder

Jodidprophylaxe."

366 Bezugnehmend auf die Unterredung von Dezember 1994 und das

zitierte Schreiben des Angeklagten vom 12.01.1995 sagte S. unter

dem 14.02.1995 die Zahlung weiterer Gelder zu. In diesem Schreiben

heißt es u.a. (Hervorhebung durch die Kammer):

367 "...möchten Ihnen hiermit bestätigen, dass wir unser

Forschungsprojekt "Langzeituntersuchung der Patienten unter

Schilddrüsenhormonbehandlung oder Jodidprophylaxe" verbunden mit

auch weiterhin beidseitig gleichbleibenden Geschäftsbeziehungen in

1995 mit einem zusätzlichen Betrag von weiteren 10.000,00 DM

unterstützen werden, d. h., es werden Ihnen in diesem Fall in 1995

Forschungsmittel in Höhe von insgesamt 110.000,00 DM zur Verfügung

gestellt."

368 Entsprechend dieser Übereinkunft gingen Beträge in Höhe von

50.000 DM am 28.02.1995 und von 60.000 DM am 22.11. 1995 auf dem

Drittmittelkonto des Angeklagten ein.

369 Neben diesen Zuwendungen bat der Angeklagte mit Schreiben vom

24.07.1995 um Unterstützung in Höhe von 1.500 DM für ein von ihm

veranstaltetes Symposium in B., welches Ende Februar/Anfang März

1996 stattfinden sollte. S. zahlte daraufhin im September 1995

1.000 DM.

370 Mit Schreiben vom 20.11.1995 bat der Angeklagte um Unterstützung

der Weihnachtsfeier 1995. Nachdem man schriftlich zugesagt hatte,

"auch in diesem Jahr die Weihnachtsfeier Ihres Hauses mit einem

Betrag in Höhe 1.200,00 DM" zu unterstützen, wurde gemäß dem

bereits geschilderten Zahlungsmodus verfahren. Die 1.200 DM zahlte

S. zum teilweisen Ausgleich der Gesamtkosten in Höhe von 7.691,10

DM unmittelbar an den Zeugen Kr..

371 Nachdem der Angeklagte sich am 22.12.1995, 01.04., 28.05. und

20.06.1996 - teilweise unter Hinzuziehung des Dr. Gr. und des

Zeugen Z. - mit dem Außendienstmitarbeiter Ts. getroffen hatte,

forderte er mit Schreiben vom 01.07.1996 die Firma S. "wie bereits

telefonisch besprochen" auf, 41.500 DM "auf unser Forschungskonto

... zur Deckung anfallender Personalkosten" zu überweisen. S.

teilte in Gestalt des Zeugen Z. die Anweisung dieses Betrages "in

der Hoffnung auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit" unter dem

27.08.1996 mit; die 41.500 DM gingen am 19.09.1996 auf dem Konto NU

55-04 ein.

372 Auch im Jahre 1996 veranstaltete der Angeklagte für die

Mitarbeiter seiner Klinik wieder eine Weihnachtsfeier. Mit

Schreiben vom 11.11.1996 bat er auch S. um Unterstützung i.H.v. 800

DM, die ihm mit der Bitte zugesagt wurde, "uns zum gegebenen

Zeitpunkt eine steuerlich abzugsfähige Bestätigung mit den Namen

der Teilnehmer an der Weihnachtsfeier zukommen zu lassen". In der

auch bereits in den Vorjahren praktizierten Art und Weise ging die

Gesamtrechnung in Höhe von 6.771,50 DM für Speisen und Getränke

zunächst an den Angeklagten, von wo aus eine Aufteilung auf die

insgesamt sechs finanzierenden Firmen veranlasst wurde. S. zahlte

in diesem Jahr den zugesagten Anteil von 800 DM.

373 Am 02.12.1996 bat der Angeklagte unter Hinweis auf eine

"Melanom-Studie" des weiteren um Überweisung der "anteiligen

Forschungsmittel wie bisher". Er sei dankbar, wenn "der übliche

Forschungsbeitrag für unsere in-vivo Diagnostik angewiesen werden

könnte". In Beantwortung dieses Schreibens teilte man ihm unter dem

09.01.1997 mit, man habe

374 "mit heutigem Datum unsere Buchhaltung angewiesen, die

restlichen Forschungsmittel zur Unterstützung Ihrer

Longitudinal-Studie zum Verlauf der Schilddrüsenhormone in der

Schwangerschaft und nach Schilddrüsenoperation in Höhe von

375 42.000,00 DM

376 auf das von Ihnen genannte Konto zu überweisen.

377 Im Nachgang zu der Besprechung vom 16.12.1996 mit Ihnen, Herrn

Z. und Herrn Ts. sowie zur Beantwortung Ihres Briefes vom

18.12.1996 teilen wir Ihnen mit, daß wir auch für 1997 die

Fortführung des definierten Projekts in Höhe von

378 59.000, 00 DM

379 unterstützen werden. Wir bitten Sie, die Mittel nach Fortführung

und Bedarf der Studie abzurufen."

380 Der Betrag von 42.000 DM wurde am 12.02.1997 dem

Drittmittelkonto gutgeschrieben. Auf Betreiben des Angeklagten

wurde der Firma hierfür eine Spendenbescheinigung ausgestellt.

381 Zu einer Auszahlung der weiteren 59.000 DM kam es nicht mehr.

Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und S. endeten

nämlich in 1997, nachdem die Sparte Diagnostik an eine

amerikanische Firma verkauft worden war. Gleichwohl finanzierte S.

auch im Jahre 1997 noch die von dem Angeklagten ausgerichtete

Weihnachtsfeier. Von den Gesamtkosten in Höhe von 6.691,50 DM

übernahm das Unternehmen einen Anteil von 900 DM.

382 Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma S.:

383 Wie bereits dargestellt, kam es im Rahmen der Verbindungen des

Angeklagten zu der Firma S. auch zu den folgenden angeklagten

Tathandlungen. Der Angeklagte nahm, ohne dass er insoweit rechtlich

verbindliche Ansprüche gehabt hätte, folgende Gelder an:

384 aufgrund seiner Anforderung vom 12.01.1995: 110.000 DM,

385 die in Teilbeträgen von 50.000,00 DM bzw. 60.000,00 DM am

21.02.1995 bzw. 14.11.1995 gezahlt wurden und am 28.02. bzw. 22.11.1995 auf dem Konto NU 55-04 eingingen;

386 aufgrund seiner Anforderung vom 01.07.1996: 41.500 DM,

387 die am 27.08.1996 überwiesen wurden und am 19.09.1996 auf dem Konto eingingen;

388 aufgrund seiner Anforderung vom 02.12.1996 und der Zusage vom 09.01.1997

über die Zahlung von insgesamt 101.000 DM: 42.000 DM,

389 die am 30.01.1997 zur Auszahlung gelangten und am 12.02.1997

eingingen.

390 Darüber hinaus finanzierte S. als eine von mehreren Firmen auf

dessen Anforderungen hin die von dem Angeklagten veranstalteten

Weihnachtsfeiern mit folgenden Teilbeträgen:

391 Feier vom 15.12.1995: 1.200 DM

392 Feier vom 20.12.1996: 800 DM

393 Feier vom 02.12.1997: 900 DM.

394 Wie dem Angeklagten und den für die Firma S. handelnden

Mitarbeitern bekannt war, erfolgten sämtliche Zahlungen allein

wegen der von dem Angeklagten verantworteten Bestellungen der

Klinik für Nuklearmedizin.

395 Die entsprechenden Umsätze beliefen sich auf folgende

Beträge:

396 in 1991: 355.019,99 DM,

397 in 1992: 448.071,79 DM,

398 in 1993: 452.098,34 DM,

399 in 1994: 531.929,50 DM,

400 in 1995: 507.615,75 DM,

401 in 1996: 363.498,01 DM,

402 in 1997: 165.982,54 DM.

403 Kontakte des Angeklagten zu der Firma De. in Kiel:

404 Rahmenbedingungen des Tatgeschehens:

405 1.1 Auch mit der in Kiel ansässigen De. GmbH, einer Lieferantin für

Testbestecke zur Bestimmung von Schilddrüsenhormonen, stand der

Angeklagte in geschäftlicher Verbindung. De. hatte zum 01.07.1996

den Vertrieb von - seit vielen Jahren zugelassenen - Produkten der

Marke Ax. von der Fa. J und in diesem Zusammenhang auch die damit

befaßten Außendienstmitarbeiter übernommen. Das entsprechende

Produktmanagment war jedoch bei J verblieben.

406 Auf diesem Wege war der Zeuge Kh. als für Ax. zuständiger

Mitarbeiter in die Dienste von De. gelangt und nunmehr auch für die

von dem Angeklagten geleitete Klinik zuständig, welche zuvor

Ax.-Produkte von J bezogen hatte.

407 Im Rahmen der Übernahme des Vertriebs war zwischen De. und J

vereinbart worden, dass hinsichtlich der Preise und sonstigen

Vereinbarungen im Verhältnis zu den Kunden keine Änderungen

eintreten sollten. Dem Gründer und Geschäftsführer von De. - dem

Zeugen Hn. - sowie dessen damaliger Prokuristin - der Zeugin Co. -

war insoweit mitgeteilt worden, mit etwa vier bis fünf Abnehmern

seien Sonderkonditionen dahingehend vereinbart, dass diese für

einzelne Produkte aufgrund von hohen Rabatten (teils über 50 %)

einen - so die Zeugin Co. - "Superniedrigpreis" erhalten sollten,

der selbst unter dem Einkaufspreis liegen konnte. Für De. war dies

wirtschaftlich unbedeutend, da es nur wenige der mehreren hundert

Kunden betraf und diese Rabatte aufgrund der mit J vereinbarten

Einkaufspreise die Gewinnmarge insgesamt nicht beeinflußten.

408 Als zuständiger Außendienstmitarbeiter besuchte der Zeuge Kh.

nach der Vertriebsübernahme den Angeklagten. Über finanzielle Dinge

sprach man bei diesen Gelegenheiten jedoch nicht, da aus Sicht des

Zeugen ohnehin alles so weiterzulaufen hatte, wie zuvor unter der

Fa. J . Auch gab es von De. weder Spenden noch eine

wissenschaftliche Förderung der Universität B.. Qualitätskontrollen

waren mit dem Angeklagten ebenfalls nicht vereinbart, da De. allein

mit dem Vertrieb der Produkte befaßt war.

409 Hinsichtlich der von dem Angeklagten bezogenen Produkte

"Ax.-M-T4 J125/ 1480 KBq" und "Ax.-M-T4 J125/370 KBq" war bereits

mit J ein Kaufpreis von 1,10 DM je Teströhrchen vereinbart, so dass

eine Einheit von 400 Stück 440 DM und eine solche von 100 Stück 110

DM kostete. Allerdings bestand die - von De. in der beschriebenen

Art übernommene - Absprache mit dem Angeklagten, nicht diesen Preis

in Rechnung zu stellen, sondern bei Lieferung von 400 "Ax.-M-T4

J125/1480 KBq"-Röhrchen 1.230 DM und bei Lieferung von 100

"Ax.-M-T4 J125/370 KBq"-Teströhrchen 310 DM netto zu berechnen. Der

über den tatsächlichen Kaufpreis hinausgehende Betrag sollte sodann

in Form von auszahlbaren Gutschriften an den Angeklagten

zurückfließen. Eine derartige Rabattierung war - wie der Angeklagte

wußte - nicht zulässig, da Rabatte, Skonti etc. dem allgemeinen

Klinikhaushalt zur Verfügung zu stellen waren. Sie diente, wie die

Zeugin Co. anläßlich einer Rückfrage bei J erfuhr, dazu, dem

Empfänger über dessen Drittmittelkonto - so die Zeugin -

"Extrageld" zur Verfügung zu stellen.

410 1.2 Entsprechend diesen Absprachen stellte De. für die Lieferungen

an die Klinik für Nuklearmedizin überhöhte Rechnungen aus. Der

Angeklagte reichte diese als "sachlich richtig" an die

Klinikverwaltung weiter, von wo aus sie beglichen wurden. Nach

Rechnungsausgleich übersandte De. dem Angeklagten auf der Grundlage

vorangegangener Lieferungen unter dem 30.09.1996 eine "Gutschrift

Nr. 002656" über insgesamt 20.907 DM. Unter dem 30.12.1996 erteilte

sie ihm entsprechend weiterer Umsätze eine "Gutschrift Nr. 004998"

über einen Gesamtbetrag von 17.951,50 DM.

411 Zur Verschleierung dieser Gesamtumstände forderte der Angeklagte

die Firma De. mit Schreiben vom 03.12.1996 auf, eine

"Longitudinal-Studie Schilddrüsenhormone nach Umstellen von

L-Thyroxin auf Jod" zu unterstützen und "die Forschungsmittel für

das Jahr 1996 "auf unser Forschungskonto" zu überweisen. De.

übersandte dem Angeklagten daraufhin einen Scheck über 38.858,50

DM, die Summe aus den beiden erwähnten Gutschriften. In dem von der

Zeugin Co. unterzeichneten Begleitschreiben vom 10.01.1997 heißt es

u.a.:

412 "...beiliegend ...der Scheck für Ihre Bonusvereinbarung 2.

Halbjahr 1996. Wir bitten um Ausstellung einer Spendenbescheinigung

in Höhe von 38.858,50 DM.

413 Wir danken für die gute Zusammenarbeit."

414 Die Aufforderung zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung

entsprach - da man selbst keine Spenden gab - nicht den

Firmengewohnheiten; sie war Folge der Vereinbarung mit J , sich

gegenüber den Kunden exakt so zu gerieren, wie das

Vorgängerunternehmen.

415 Nachdem der Angeklagte diesen Scheck nebst Begleitschreiben

persönlich erhalten hatte, leitete er mit Anschreiben vom

15.01.1997 den Scheck an die Verwaltung der MEB weiter. Der Betrag

von 38.858,50 DM wurde daraufhin am 30.01.1997 seinem

Drittmittelkonto gutgeschrieben.

416 Mit Schreiben vom 25.11.1997, also nachdem am 21.05.1997 die

bereits erwähnte Durchsuchung bei ihm stattgefunden hatte, bat er

die Firma De. unter Hinweis auf "Langzeituntersuchungen der

Schilddrüsenhormone in der Bevölkerung nach Zunahme der

Jodsalzprophylaxe durch jodiertes Brot" um Unterstützung "unserer

Forschungen in gewohntem Umfang". Bei der bis heute nicht

fertiggestellten "Studie zur Jodprophylaxe in der Bevölkerung"

handelte es sich tatsächlich um die Dissertationsarbeit eines

Doktoranden. Unter Hinweis auf einen Bedarf an "Personal- und

Sachmitteln in erheblichem Umfang" bat er in dem zitierten

Schreiben darum, "die Gelder" auf "unser Drittmittelkonto" zu

überweisen. Tatsächlich diente auch diese Umschreibung allein einer

Verschleierung der Tatsache, dass seitens De. umsatzabhängige

Rückvergütungen erfolgten. So hatte das Unternehmen bereits ab

Februar 1997 monatlich folgende Beträge gutgeschrieben:

417 Am 12.02.1997: 8.176,50 DM

418 am 28.02.1997: 5.223,88 DM

419 am 27.03.1997: 5.451,00 DM

420 am 30.04.1997: 5.451,00 DM

421 am 30.05.1997: 5.451,00 DM

422 am 30.06.1997: 3.634,00 DM

423 am 31.07.1997: 8.176,50 DM

424 am 29.08.1997: 2.725,50 DM

425 am 30.09.1997: 8.176,50 DM

426 am 31.10.1997: 5.451,00 DM

427 am 28.11.1997: 5.451,00 DM

428 am 30.12.1997: 5.451,00 DM

429 Die daraus resultierende Gesamtsumme von 68.818,88 DM ging am 26.02.1998 auf dem Konto NU 55-04 ein.

430 Am 02.06.1999 folgten als "Spende" weitere 20.000 DM. Die

Gewährung von Spenden gehörte allerdings nicht zur

Geschäftsstrategie von De.. So erfolgte auch die Zahlung dieser

20.000 DM lediglich deshalb, weil man im Rahmen der Vereinbarungen

mit J auch die Verpflichtung übernommen hatte, dem Angeklagten

angesichts der geschäftlichen Verbindungen und Umsatzzahlen einen

solchen Betrag zukommen zu lassen.

431 Tathandlungen im Zusammenhang mit der Firma De.:

432 Wie bereits dargelegt, hat der Angeklagte vor dem Hintergrund

einer zuvor mit J getroffenen Vereinbarung von der Firma De., ohne

dass rechtlich relevante Verbindlichkeiten bestanden, folgende

Beträge zugunsten seines Drittmittelkontos vereinnahmt:

433 am 31.01.1997: 38.858,50 DM

434 am 26.02.1998: 68.818,88 DM

435 am 02.06.1999: 20.000,00 DM.

436 Wie dem Angeklagten und den für die De. GmbH handelnden

Mitarbeitern bekannt war, erfolgten diese Zahlungen allein

angesichts der Bestellungen der Klinik für Nuklearmedizin, die

wiederum zu der Amtsausübung des Angeklagten gehörten.

437 Die Umsätze beliefen sich auf folgende Beträge:

438 im Jahr 1996 auf: 60.968,40 DM

439 im Jahr 1997 auf: 110.804,80 DM

440 im Jahr 1998 auf: 112.570,35 DM

441 im Jahr 1999

442 (bis Ende Juli): 60.347,84 DM.

443 Verwendung der dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Gelder:

444 1. Die Verwendung industrieller Drittmittel für wissenschaftliche

Zwecke war - wie der Angeklagte wußte - für die Universitäten des

Landes NRW durch sog. "Drittmittelrichtlinien" geregelt. Der für

den gesamten Tatzeitraum geltende Runderlass des Ministers für

Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom

20.12.1989 (IV A 5-9203.2) beinhaltete zunächst eine

Legaldefinition von "Drittmittelprojekten" als "Forschungs- und

Entwicklungsvorhaben, die von Mitgliedern der Hochschule im Rahmen

ihrer dienstlichen Aufgaben durchgeführt und nicht oder nur

teilweise aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden

Haushaltsmitteln, sondern mit Beiträgen Dritter finanziert werden".

Ausdrücklich ausgeschlossen waren gemäß Ziffer 1 des genannten

Runderlasses "Dienstleistungen, die von der Hochschule ohne

besonderen Erkenntniswert für die Forschung durchgeführt

werden".

445 Gemäß Ziffer 2 des Erlasses waren Drittmittelprojekte vor

Bewilligung der Mittel über den Dekan dem Rektorat der Universität

anzuzeigen, und zwar bei Aufwendungen von mehr als 20.000 DM unter

Beifügung eines Finanzierungsplanes. Darüber hinaus bestimmte

Ziffer 4.3 des Erlasses, dass aus "Drittmitteln keine Vergütungen

oder sonstigen Leistungen gewährt werden" durften, "die über die

gesetzlichen, tariflichen und sonst für Landesbedienstete allgemein

geregelten Ansprüche hinausgehen".

446 Diesen Anforderungen genügende Forschungsprojekte führte der

Angeklagte bei seinen Rückgriffen auf das Konto NU 55-04 nicht

durch; insbesondere gab es keinerlei angezeigte Forschungsvorhaben.

In den Jahren 1993 bis 1999 gab es lediglich die folgenden, nach

dem Arzneimittelgesetz durchgeführten klinischen Studien, die

jedoch (mit Ausnahme derjenigen der Fa. Dt.) nicht über das

Drittmittelkonto abgewickelt wurden:

447 im Jahre 1994 in Zusammenarbeit mit der

Universitätsfrauenklinik eine klinische Studie (Phasen I und II)

betreffend das Prärarat OncoScint( der Fa. Eu. GmbH;

448 in 1996 eine klinische Prüfung zur Bewertung der

Verträglichkeit und Wirksamkeit von Techneticum Tc 99mP280,

finanziert von der US-amerikanischen Fa. Dt. Inc. mit insgesamt

8.000 US-$;

449 ebenfalls in 1996 die klinische Prüfung zur Wirksamkeit von 186

RE-HEDP anhand eines Prüfpräparats der Fa. M. Medical;

450 ebenfalls in 1996 eine offene Multicenterstudie zur Evaluierung

der Effektivität von Rhenium-188 HDEP;

451 im Jahre 1997 eine offiziell von der Fa. A. finanzierte Studie

im Rahmen der Zulassungsphase III betreffend deren Produkt Myoview (.

452 Das Konto NU 55-04 wurde zwar als sogenanntes Drittmittelkonto

geführt, wobei bis 1997 als Verwendungszweck eine Studie "Erprobung

von Jod-123-Hippuran" und ab 1998 "Schilddrüsenhormone unter

Jod-Prophylaxe" sowie "Radiochemie-RE-188 Radiopharmaka" angegeben

war. Die "Erprobung von Jod-123-Hippuran" war jedoch bereits im

Jahre 1987 beendet worden und auch die beiden ab 1998 genannten

Studien existierten nicht als angezeigte Drittmittelprojekte.

453 Jedenfalls ab 1988 handelte es sich bei den auf dem Konto NU

55-04 verbuchten Mitteln um Gelder, die - teils in Absprache mit

der Universitätsverwaltung - nach dem Belieben des Angeklagten und

ganz überwiegend ohne konkreten wissenschaftlichen Bezug Verwendung

fanden, wie noch im einzelnen darzustellen sein wird. Zu etwa 90 %

flossen sie in die Routinearbeit der Ambulanz, der Station oder des

Labors.

454 2. Die von den angeführten, die MEB beliefernden

Industrieunternehmen vereinnahmten Gelder wurden - wie bereits

ausgeführt - auf dem Konto NU 55-04 gebucht. Der formale Zweck

dieses Kontos wurde von dem Angeklagten bestimmt.

455 Auch Ausgaben wurden von dem Konto nur auf Anweisung des

Angeklagten getätigt. Dieser reichte, nachdem in der Regel

entsprechende Kosten bereits entstanden waren, bei der von der

Zeugin K. geleiteten Drittmittelstelle jeweils Rechnungen oder

Belege mit der Bitte um Ausgleich von dem Drittmittelkonto ein; dem

wurde dann entsprochen. Auch vorgekommene Umbuchungen auf andere

Drittmittelkonten fanden nur auf Veranlassung des Angeklagten

statt. Generell gab es keine Auszahlungen von dem Drittmittelkonto,

ohne dass der Angeklagte, dem auch das alleinige

Bewirtschaftungsrecht zustand, diese bestimmt hatte.

456 Wie der Angeklagte wußte, fand keine Kontrolle dahingehend

statt, ob die verauslagten Mittel im Sinne der ausdrücklichen

Zweckbestimmung dieses Kontos bzw. derjenigen des Zuwendenden oder

überhaupt für wissenschaftliche Zwecke Verwendung fanden. Eine

solche Kontrolle war seitens der Verwaltung der MEB angesichts der

Organisationsstrukturen weder möglich, noch gewollt:

457 Die - neben zeitweise ein bis zwei Kolleginnen - mit der

buchungstechnischen Abwicklung betraute Zeugin K. hatte von dem im

Tatzeitraum geltenden Runderlass des Ministers für Wissenschaft und

Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.1989 keine

Kenntnis; sie wurde auch nicht entsprechend geschult. Von ihr waren

durchgängig 600 bis 700 Drittmittelkonten zu betreuen und sie war

auch fachlich nicht in der Lage, inhaltliche Zusammenhänge zwischen

Zweckbestimmung und Verwendung zu überprüfen. Kenntnis von den

tatsächlichen Hintergründen der Zahlungsein- bzw. -ausgänge hatte

sie nur bei definierten DFG-Projekten, wie sie jedoch nicht

Gegenstand dieses Verfahrens sind.

458 Vor diesem Hintergrund beschränkte sich die Überprüfung auf eine

Grobsichtung. So reduzierte die Zeugin K. beispielsweise den

Ausgleich der Rechnung des Restaurants "Sassella" vom 19.06.1995 um

das dort ausgewiesene Trinkgeld von 344,30 DM. Die Gesamtrechnung

über 3.600 DM hatte der Angeklagte mit der Begründung eingereicht,

es habe sich um ein "Referenten-Essen" gehandelt.

459 Im Regelfall erfolgte der von dem Angeklagten veranlaßte

Kostenausgleich jedoch ohne Einschränkungen.

460 Eine inhaltliche Prüfung fand auch bei vom Angeklagten geltend

gemachten Reisekosten nicht statt. Hier gingen die mit einem vom

Angeklagten unterzeichneten Formblatt versehenen

Rechnungsunterlagen allerdings zunächst an die universitätsinterne

Reisekostenabteilung, wo man zwar über die Einhaltung der

haushaltsrechtlichen Bestimmungen wachte, den tatsächlichen Bezug

zu Forschungsprojekten aber nicht überprüfte. Soweit in der Klinik

des Angeklagten Gastärzte tätig wurden, erfolgte die Erstattung von

Kosten oder die Zahlung eines Gehalts ebenfalls nur auf Anweisung

des Angeklagten und ohne inhaltliche Prüfung im Hinblick auf

Forschungszwecke.

461 Der unmittelbare Vorgesetzte der Zeugin K., der Zeuge Zm.,

kannte zwar den zitierten ministeriellen Runderlaß, war jedoch

weder mit dem "Tagesgeschäft" befaßt noch in der Lage,

Auszahlungsanforderungen des Angeklagten auf ihre inhaltliche

Berechtigung hin zu überprüfen. Der Zeuge war allerdings

involviert, wenn der Angeklagte die Einstellung von Personal und

dessen Bezahlung über das Drittmittelkonto wünschte. In solchen

Fällen wurde seitens des Personaldezernats nachgefragt, ob auf dem

Konto NU 55-04 genügend Geld zur Verfügung stehe. Soweit eine

überschlägige Berechnung es erlaubte, wurde dem Wunsch des

Angeklagten entsprochen. Da er aus Sicht des Zeugen in großem

Umfang Einzahlungen erwirkte, wurde es auch - wenngleich eigentlich

unzulässig - zeitweise hingenommen, wenn das Konto NU 55-04 - bei

dem es sich im Verhältnis zum eigentlichen Geschäftskonto der MEB,

über das Gehälter etc. ausgezahlt wurden, nur um ein Buchungskonto

handelte - nicht die nötige "Deckung" aufwies. Dies wurde dann aus

dem allgemeinen Klinikhaushalt überbrückt.

462 Allerdings vertraute auch der Zeuge Zm. den Angaben des

Angeklagten, die Einstellung des Personals erfolge entsprechend der

wissenschaftlichen Zweckbestimmung des Drittmittelkontos. Ohne

insoweit über konkrete Kenntnisse oder Informationen zu verfügen,

kamen dem Zeugen aber etwa 1997 Zweifel, ob Drittmittel nicht

möglicherweise auch zur Routineversorgung Verwendung fanden.

Hintergrund war das - so der Zeuge - "ständige Stöhnen der

Professoren über Geldmangel". Den Zweifeln ging er jedoch nicht

weiter nach.

463 Der Zeuge Wr., als Leiter der Abteilung "Finanzwesen" wiederum

Vorgesetzter des Zeugen Zm., kannte weder die wissenschaftliche

Zweckbestimmung des Kontos NU 55-04 noch diejenige einzelner

Zuwendungen. Allerdings war ihm bekannt, dass in der Klinik für

Nuklearmedizin keine Projekte im Sinne der - maßgeblichen -

Drittmittelrichtlinien stattfanden. Der nur in Einzelfällen mit der

Kontoverwaltung befasste Zeuge unterband allerdings im Jahre 1997

eine von dem Angeklagten gewünschte Zahlung aus dem

Drittmittelkonto auf sein Privatkonto, über welches der Angeklagte

ein von ihm veranstaltetes Symposium finanziell abwickelte.

464 Im übrigen vertraute er jeweils den Angaben des Angeklagten

hinsichtlich der angegebenen Verwendung für wissenschaftliche

Zwecke. So stellte er auch Spendenbescheinigungen aus, ohne deren

inhaltliche Richtigkeit überprüft zu haben. Unter anderem

bestätigte er im Mai 1993 der Fa. A., von dieser 23.500 DM erhalten

zu haben, die "nur" zur "wissenschaftlichen Erprobung von

Jod-123-Hippuran im Institut für Nuklearmedizin" Verwendung finden

würden. Im April 1994 bestätigte er dasselbe hinsichtlich weiterer

21.500 DM. Hierbei wußte er nicht, dass es eine solche Studie - wie

bereits erwähnt - gar nicht mehr gab. Der Zeuge Wr. erfuhr auch

erst im Jahre 2000, dass der Angeklagte Radiodiagnostika nicht über

die klinikeigene Apotheke, sondern im Wege eigener Bestellungen

bezog.

465 Auch der kaufmännische Direktor der MEB, der Zeuge F., hatte

keine Kenntnis von den tatsächlichen Hintergründen der Buchungen

auf dem Drittmittelkonto des Angeklagten bzw. darüber, ob bzw.

welche Ausgaben wissenschaftlichen Zwecken dienten. Ihm war bis

1999 ebenfalls nicht bekannt, dass der Angeklagte - in Abweichung

von den Gepflogenheiten der MEB - Diagnostika nicht über die

Klinikapotheke, sondern in eigener Regie bezog. Er handelte mit der

Einstellung, dass - so der Zeuge - "die Professoren am besten

wissen was sie brauchen".

466 Er erhielt zwar von dem Angeklagten bereits im August 1990 die

schriftliche Mitteilung, die ihm zur Verfügung gestellten

"Drittmittel" würden "in erheblichem Maße auch für die

Routineversorgung aufgewendet". Dies hielt er aber für eine - so

der Zeuge - "betriebspolitische Äußerung, um mehr Haushaltsmittel

zu bekommen".

467 Trotz dieser Mitteilung und seiner Kenntnis von dem in seinen

Augen "atypisch" langen Bestehen des Kontos NU 55-04 wurden

intensivere Kontrollen nicht veranlaßt. Eine Änderung vermochten

auch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit

dem "Herzklappenskandal" nicht herbeizuführen, da man die dortigen

Vorwürfe als - so der Zeuge - "Kavaliersdelikte" ansah.

468 Sie veranlaßten allerdings den klinischen Vorstand der MEB und

den Zeugen F. im November 1994, u.a. die Klinikdirektoren und damit

auch den Angeklagten bezüglich der Drittmittel schriftlich darauf

hinzuweisen, dass

469 schon jeder Eindruck eines Zusammenhangs zwischen der Zuwendung

und dem Umfang der Geschäftsbeziehung zu vermeiden sei;

470 jeder Eindruck zu vermeiden sei, dass durch die Einwerbung von

Zuwendungen die Preisverhandlungen der MEB beeinträchtigt bzw. den

MEB zustehende Rabatte u.ä. nicht oder nur teilweise gewährt werden

würden.

471 Preisnachlässe und dem wirtschaftlich gleichkommende Zuwendungen

standen nämlich dem allgemeinen Klinikhaushalt zu, aus dem die

Lieferanten der MEB auch bezahlt wurden. Zugleich legte man seitens

der Verwaltung der MEB allerdings wenig Wert auf eigene

Preisverhandlungen und überließ diese hinsichtlich der

Radiodiagnostika faktisch ganz dem Angeklagten. Mit dem Zeugen Dr.

St. beschäftigte man zwar einen Ökonomen, dem als Leiter des

Materialeinkaufs jedoch nur ein geringes Einsatzgebiet zugestanden

wurde und wird. So bezifferte der Zeuge Dr. St. das jährliche

Einsparpotenzial der MEB im Bereich Einkauf auf bis zu rund

15.000.000 EUR.

472 Vor diesem Hintergrund mangelnder Kontrollstrukturen legte man

auch bei der Einstellung von Personal über Drittmittel generell nur

Wert auf die Einhaltung tarifvertraglicher Regelungen, zumal diese

Art der Finanzierung die Befristung von Arbeitsverträgen

erleichterte. Der Zeuge F. stellte zudem - wie der Zeuge Wr. -

Spendenbescheinigungen aus, ohne deren inhaltliche Berechtigung zu

überprüfen. So bescheinigte er etwa der Fa. A. am 07.10.1991, von

diesem Unternehmen auf das Konto NU 55-04 gezahlte 8.000 DM würden

nur für das Forschungsprojekt "Wiss. Erprobung von

Jod-123-Hippuran" Verwendung finden. Wie bereits ausgeführt,

existierte zu diesem Zeitpunkt diese Studie nicht mehr.

473 3. Zwar wurden die dem Angeklagten zugewandten Gelder überwiegend

formal zur Verwendung für bestimmte Studien gezahlt. Solche Studien

existierten jedoch entweder gar nicht oder nicht in dem angegebenen

finanziellen Umfang. Für den Angeklagten war von vornherein klar,

dass allein die Umsatzgeschäfte den Hintergrund der Zahlungen

bildeten.

474 Den zahlenden Firmen war die Mittelverwendung gleichgültig.

Tatsächlich flossen die auf dem Drittmittelkonto angesammelten

Gelder zu einem Großteil - etwa 90 % - in den allgemeinen

Klinikbetrieb, insbesondere in die Finanzierung von Personal, das

in der Ambulanz, auf der Station und in dem angeschlossenen Labor

für Privat- und Kassenpatienten eingesetzt wurde.

475 Darüber hinaus wurden aus diesem Konto Inserate zur Anwerbung

von Personal, Fernmeldegebühren und AB.ements für Zeitschriften

bezahlt, die den Patienten zur allgemeinen Verfügung gestellt

wurden. Einen wesentlichen Kostenfaktor stellte auch die

Finanzierung von Reisen des Angeklagten oder anderer Personen sowie

die Erstattung von Hotelkosten dar.

476 Hinsichtlich der Reisekosten seiner Mitarbeiter hatte der

Angeklagte eigene - so seine Bezeichnung - "Richtwerte" entwickelt,

nämlich 3.000 DM pro Jahr für Ärzte und 1.500 DM für sonstiges

Personal. Dabei verstand er entsprechende Zahlungen aus dem

Drittmittelkonto als - so der Angeklagte - "Förderung der corporate

identity" und "Ausgleich für Überstunden".

477 Von den finanzierten eigenen Flügen profitierte der Angeklagte

in zweifacher Hinsicht. Neben der Ersparnis eigener Aufwendungen

erhielt er von der Lufthansa nach deren System "miles & more"

Bonusgutschriften, die er für sog. "upgrades" verwenden konnte.

Dies bedeutete, dass er einzelne Flugreisen - von denen er zwischen

Januar 1993 und Juli 1998 allein mit der Lufthansa etwa 230

durchführte - ohne zusätzlichen Aufpreis in der nächsthöheren als

der gebuchten Klasse absolvieren konnte. Solche kostenlosen

"upgrades" nahm er jedenfalls für folgende Reisen in Anspruch:

478 im September 1994 nach Miami

479 im Juni 1995 nach Chicago

480 im Oktober 1995 nach Tokyo und Sao Paulo

481 im November 1995 gemeinsam mit seiner Gattin nach Delhi

482 im Februar 1996 nach Miami

483 im Juni 1996 nach New York

484 im September 1996 nach Japan

485 im Oktober 1997 mit seiner Gattin nach Lima

486 im April 1998 nach Toronto.

487 Schließlich wurden aus dem Drittmittelkonto auch im größeren

Umfang Bewirtungen und Druckkosten finanziert. Letztere entstanden

etwa durch Publikationen (auch von Mitarbeitern) oder im

Zusammenhang mit der Durchführung von Symposien etc., zu denen der

Angeklagte einlud. Kosten für Hotels und Bewirtungen resultierten

in der Regel aus Einladungen, die der Angeklagte gegenüber anderen

Wissenschaftlern und ggfls. deren Begleitpersonen ausgesprochen

hatte.

488 Zur Begleichung der genannten und ähnlicher Kostenpositionen

standen dem Angeklagten - neben den erwähnten Zuwendungen des R. -

auf dem Konto NU 55-04 gutgeschriebene Zahlungen von

Industrieunternehmen in folgender Höhe zur Verfügung:

489 Zahlungseingänge:

490 Im Jahre 1992: 192.130,00 DM

491 im Jahre 1993: 377.040,00 DM

492 im Jahre 1994: 246.500,00 DM

493 im Jahre 1995: 239.475,70 DM

494 im Jahre 1996: 171.247,50 DM

495 im Jahre 1997: 237.179,75 DM

496 im Jahre 1998: 238.372,98 DM

497 im Jahre 1999 (bis Ende Juli): 124.475,55 DM.

498 Diese Gesamtmittel wurden auf Veranlassung des Angeklagten im

Wesentlichen gemäß der nachstehenden Übersicht verwandt:

499 1992:

500 Ausgaben für Personal: 50.121 DM

501 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 18.039 DM

502 Davon für Reisen des Angeklagten: 703 DM

503 Ausgaben für Hotelkosten: 1.843 DM

504 Sonstige Ausgaben:

505 Erstattung einer "Barvorlage" des Angeklagten: 5.500 DM

506 Druckkosten: 1.391 DM

507 Zeitungen: 563 DM

508 1993:

509 Ausgaben für Personal: 275.297 DM

510 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 22.482 DM

511 Ausgaben für Hotelkosten: 12.979 DM

512 Im einzelnen veranlasste der Angeklagte - neben der Begleichung

von Kosten für Inserate oder Abonnements von Zeitschriften - durch

entsprechende Aufforderungsschreiben an die Drittmittelstelle der

MEB im Jahre 1993 etwa folgende Zahlungen:

513 2.282,00 DM für die Teilnahme des Privatdozenten Dr. Kp. an

einem "Fettsäuresymposium" in Japan,

514 422,00 DM zur Unterstützung der Wohnungssuche eines Arztkollegen

aus den USA,

515 1.272,00 DM für einen eigenen viertägigen Aufenthalt in

München,

516 270,00 DM für die Hotelunterbringung eines Herrn Kni. aus

Japan,

517 530,00 DM für die Teilnahme seines Laborleiters Dr. Gu. an einem

Symposium in Dresden,

518 802,50 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Bd. zu einem

"Meeting" in Athen,

519 700,00 DM für Übernachtungskosten des Prof. Wl. aus den

Vereinigten Staaten,

520 10.603,70 DM für die Veranstaltung "Aktuelles aus der

Nuklearmedizin" in dem Bonner Hotel Bristol, wovon alleine 9.024,10

DM für Speisen und Getränke aufgewandt wurden,

521 1.608,00 DM für die Reise zweier Mitarbeiter zu einer Konferenz

nach Zypern,

522 1.372,00 DM für Veröffentlichungen,

523 1.642,00 DM für eine eigene Reise nach Budapest, wohin er mit

Gattin von der ungarischen Gesellschaft für Nuklearmedizin

eingeladen war,

524 3.056,00 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Gr. zu einem

Kongress nach Japan,

525 6.000,00 DM als "Reisekostenpauschale" für den Aufenthalt von

Prof. Fm. aus den USA, welcher diesmal für die Firma Eur. in Europa

Werbeveranstaltungen durchführte,

526 2.443,54 DM für die Reise einer Mitarbeiterin zu einer Konferenz

nach Zypern (inkl. Mietwagen),

527 834,00 DM für den fünftägigen Aufenthalt des von ihm

eingeladenen Dr. Kn. aus den USA im Hotel President,

528 693,00 DM für Reisekosten und Hotel, die durch eine Einladung an

Prof. Sv. aus Minsk entstanden waren,

529 747,00 DM die dem Angeklagten für einen Flug nach München in

dessen Eigenschaft als Präsident der "World Federation of Nuclear

Medicine and Biology" entstanden waren.

530 4.445,00 DM als Erstattung von Druckkosten, die dem Angeklagten

aus Anlaß seiner Kandidatur zum "President Elect" der Weltorganisation der Nuklearmediziner entstanden waren.

531 1994:

532 Ausgaben für Personal: 198.034 DM

533 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 19.956 DM

534 Davon für Reisen des Angeklagten: 12.914 DM

535 Ausgaben für Hotelkosten: 6.007 DM

536 Folgende beispielhafte Zahlungen aus dem Konto NU 55-04 wurden

von dem Angeklagten im Jahre 1994 veranlasst:

537 321,50 DM an Hotelkosten für die Unterbringung eines Herrn K.

und eines Herrn S., Gastärzte aus Minsk,

538 916,50 DM für einen Flug des Angeklagten nach Minsk,

539 5.149,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Miami, wohin er

als Referent eingeladen war,

540 292,00 DM an Druckkosten für eine Veröffentlichung seines

Mitarbeiters Dr. Sch...,

541 491,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Kiel zur

Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin,

welcher er angehörte,

542 476,21 DM für die Veröffentlichung seines Mitarbeiters Dr. M...

in einem amerikanischen Journal,

543 660,53 DM für Reisekosten, die einem ehemaligen Mitarbeiter -

Dr. A... - für dessen Reise zur deutschen Jahrestagung der

Gesellschaft für Nuklearmedizin nach Kiel entstanden waren,

544 5.670,00 DM welche dem Angeklagten für einen Flug nach Orlando/

USA zur Teilnahme an der Jahrestagung der amerikanischen

Gesellschaft für Nuklearmedizin entstanden waren,

545 573,00 DM welche seiner MTA S... an Reisekosten zur Teilnahme an

der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin

entstanden waren,

546 110,00 DM für die Hotelunterbringung des Dr. L..., welcher

aufgrund einer Einladung des Angeklagten in Bonn weilte,

547 676,00 DM für die Hotelunterbringung des Dr. Kn., welcher

ebenfalls aufgrund einer Einladung des Angeklagten in B.

weilte,

548 280,85 DM für die Hotelunterbringung des Prof. Dr. K....., der

ebenfalls einer Einladung des Angeklagten gefolgt war,

549 2.300,00 DM für die Teilnahme seines Chef-MTA Po. an einer

Veranstaltung in Sidney, wo dieser einen Vortrag hielt,

550 1.208,62 DM für Reise- und Hotelkosten des Prof. E... aus

London, der einer Einladung des Angeklagten aus Anlass des 75.

Geburtstages seines Vorgängers, Herrn Prof. W., gefolgt war und

anlässlich einer Feierstunde ein Grußwort gesprochen sowie einen

Vortrag gehalten hatte,

551 2.000,00 DM für die Teilnahme eines ehemaligen Stipendiaten an

dem Kongress der Weltgesellschaft für Nuklearmedizin in Sidney,

552 688,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Hamburg,

553 501,40 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiter Dr. Pl. und Dr.

Bd. an der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für

Nuklearmedizin in Kiel, wo diese Vorträge hielten,

554 357,00 DM für die Teilnahme seiner medizinisch-technischen

Assistentin Adams an derselben Jahrestagung in Kiel,

555 600,00 DM für eine Reise seiner Stationsschwester nach Lausanne.

556 1995:

557 Ausgaben für Personal: 343.040 DM

558 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 16.594 DM

559 Davon für Reisen des Angeklagten, u.a. nach Dresden und Athen: 4.772 DM

560 Ausgaben für Hotelkosten: 1.865 DM

561 Im Jahre 1995 veranlasste der Angeklagte etwa folgende

Einzelzahlungen:

562 2.300,00 DM für Einladungsschreiben zu einem von der Firma D.

gesponserten Symposium,

563 369,00 DM für die Neuanschaffung eines verloren gegangenen

City-Funks für seinen Mitarbeiter Dr. S...,

564 1.035,70 DM für die Teilnahme seines Laborleiters Dr. Gu. an

einem Kongress in Italien (gemeinsam mit dessen Ehefrau),

565 856,00 DM für eine Reise des Angeklagten nach Dresden zur

Vorbereitung der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für

Nuklearmedizin, wobei dieser Betrag dem Drittmittelkonto zweimal

belastet wurde,

566 1.278,00 DM für den Flug des Angeklagten nach Dresden, zur

Teilnahme an der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für

Nuklearmedizin,

567 1.000,00 DM als Barzahlung an eine Gastärztin aus Minsk,

568 432,00 DM für die Hotelunterbringung von Herrn Dr. Kn. im Hotel

President, der sich aufgrund einer Einladung des Angeklagten in

Bonn. aufhielt,

569 2.638,00 DM für eine Reise des Angeklagten zu einem Kongress in

Athen,

570 1.200,00 DM als anteilige Kostenerstattung für die Reise von

fünf Mitarbeiterinnen zu der u.a. von der Firma H. gesponserten

Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin in

Dresden,

571 368,00 DM für die Hotelunterbringung von zwei durch den

Angeklagten eingeladenen Gastärzten,

572 3.000,00 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Bd. zu einem

Kongress in Australien,

573 909,00 DM an Reisekosten für die Teilnahme seines Mitarbeiters

Dr. Gu. an einem Symposium in Nürnberg,

574 930,00 DM für die Unterbringung zweiter von dem Angeklagten

eingeladener Ärzte im Hotel Steigenberger,

575 135,00 DM für die Hotelübernachtung eines von dem Angeklagten

eingeladenen Arztes,

576 2.946,64 DM für die Teilnahme der Mitarbeiter Dr. Gu. und Sa..

an dem Kongress der Europäischen Gesellschaft für Nuklearmedizin in

Brüssel,

577 3.255,00 DM für die Bewirtung von Referenten und deren

Ehefrauen, einschließlich des Angeklagten, im "Ristorante

Sasella".

578 1996:

579 Ausgaben für Personal: 415.614 DM

580 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 14.766 DM

581 Davon für Reisen des Angeklagten,

582 u.a. nach Istanbul, New York, Madrid und Budapest: 8.311 DM

583 Ausgaben für Hotelkosten: 2.161 DM

584 Beispielhaft hat der Angeklagte im Jahre 1996 folgende

Einzelzahlungen veranlasst:

585 424,20 DM für Speisen und Getränke aus Anlass eines

"Fakultätssymposiums",

586 9.266,00 DM als Druckkostenzuschuss für eine Publikation seines

Mitarbeiters Dr. Gr. ("Brain Spect Imaging in Psychiatry"), die

ferner u.a. von den Firmen S. und A. Laboratories GmbH unterstützt

wurde,

587 190,00 DM an Hotelkosten für einen Prof. O...,

588 896,00 DM an Hotelkosten für den von dem Angeklagten

eingeladenen Dr. Kn. aus den USA im Hotel President (4 Tage),

589 1.245,98 DM an Kosten für die Hin- und Rückreise von Dr. Kn.,

590 2.712,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Istanbul zu

einer Veranstaltung der türkischen Gesellschaft für Nuklearmedizin,

wo er einen Vortrag hielt,

591 963,00 DM für die Teilnahme von Dr. Bd. an einem Kongress in

Israel,

592 4.130,55 DM für den Flug des Angeklagten nach Denver zur

Jahrestagung der amerikanischen Gesellschaft für Nuklearmedizin,

wohin er zu zwei Tagungsvorsitzen eingeladen war,

593 796,50 DM für einen Flug des Angeklagten nach Madrid zum

Weltkongress der Gesellschaft für Psychiatrie,

594 1.745,18 DM für Publikationen des Angeklagten in den "Annals of

Nuclear Medicine",

595 672,50 DM für eine Kongressreise des Angeklagten nach

Budapest,

596 600,00 DM für die Unterbringung eines Prof. M. B. im Hotel

Steigenberger,

597 380,00 DM für die viertägige Hotelunterbringung des Prof. Dr.

P..., der in Bonn an einem Symposium teilnahm,

598 600,00 DM an Flugkosten für Dr. Gu., der an einer Tagung in

Brilow teilgenommen hatte,

599 3.676,60 DM für die Bewirtung von Teilnehmern an einer

Veranstaltung in dem Bonner Restaurant "Waldau",

600 60.673,76 DM als Monatsgehalt der Mitarbeiterin M... für

November 1996.

601 1997:

602 Ausgaben für Personal: 284.357 DM

603 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: ; 13.724 DM

604 Davon für Reisen des Angeklagten,

605 u.a. nach Essen zu der Antrittsvorlesung

eines Kollegen: 2.272 DM

606 Ausgaben für Hotelkosten: 3.401 DM

607 Im Jahre 1997 veranlasste der Angeklagte etwa folgende

Zahlungen:

608 271,80 DM für die Hospitation seines Mitarbeiters Dr. Gu. in

Basel,

609 2.125,00 DM für den Flug des Angeklagten zu einer - von der

Firma D. gesponserten - Veranstaltung in Neapel,

610 5.083,00 DM für die Übersetzung des von dem Angeklagten

verfassten Werkes "Interventional Brain Spect - a review" von der

deutschen in die englische Sprache,

611 684,35 DM für die Teilnahme des Dr. Gu. an einem Kolloquium in

der Schweiz,

612 3.556,49 DM für die Reise seiner Mitarbeiter Dr. Gu. und S....

zu einem Kongress nach Kopenhagen, wo beide Vorträge hielten,

613 2.966,00 DM für Veröffentlichungen seiner Mitarbeiter Dr. Bd.

und Prof. Dr. Gr. in einer amerikanischen Fachzeitschrift,

614 920,15 DM für Einladungsschreiben zu einem von ihm

veranstalteten Symposium aus Anlass des Todes von Sir...., für

welches er auch die Firmen D. und S. mit jeweils 1.000,00 DM als

Sponsoren gewonnen hatte,

615 1.751,50 DM für die Verköstigung der Teilnehmer an dem

Gedenksymposium für Sir ....., an welchem u.a. dessen Witwe

teilnahm,

616 1.650,05 DM für die Hotelunterbringung eingeladener Gäste dieser

Veranstaltung,

617 1.434,22 DM an Reisekosten für Prof. St... aus Italien, der als

Referent an dem Gedenksymposium teilgenommen hatte,

618 1.479,26 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiterinnen Dr. W...

und B... am Europäischen Kongress für Nuklearmedizin in Glasgow, wo

Dr. W... einen Vortrag hielt,

619 1.510,00 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiterinnen A.... und

S.... (MTA) an demselben Kongress, wobei eine Dienstbefreiung

seitens der Leitung der Medizinischen Einrichtungen nur für eine

Mitarbeiterin erteilt worden war,

620 660,00 DM Patentgebühren, wobei das Patent weder dem

Angeklagten, noch den Medizinischen Einrichtungen zustand,

621 902,50 DM für die Reise des Angeklagten zu der Einweihung des

"PET-Zentrums" in Rossendorf,

622 325,00 DM für die Teilnahme von Dr. Gu. an der Jahrestagung der

Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin, wo dieser einen Vortrag

hielt,

623 233,00 DM für die Teilnahme von Prof. Dr. Gr. an einem Symposium

in Heidelberg,

624 390,00 DM für die Teilnahme seines Mitarbeiters S... an einer

Veranstaltung in der Schweiz,

625 2.000,00 DM an Reisekosten, die seinem Laborleiter Dr. Gu.

anlässlich eines Aufenthalts in Oak Ridge, New York und San Antonio

entstanden waren.

626 1998:

627 Ausgaben für Personal: 175.297,76 DM

628 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 9.385 DM

629 Im Jahre 1998 veranlasste der Angeklagte durch entsprechende

Anweisungen gegenüber der Drittmittelstelle der MEB beispielsweise

folgende Zahlungen:

630 1.656,50 DM für den Ausgleich weiterer Bewirtungskosten, die im

Zusammenhang mit dem erwähnten Gedenksymposium für Sir ....

entstanden waren,

631 3.585,10 DM für die Bewirtung der Teilnehmer eines von den

Firmen C. und M. gesponserten Symposiums in dem Bonner Restaurant

"Waldau",

632 144,00 DM für die Hotelunterbringung des von ihm eingeladenen

Dr. Kn.,

633 330,00 DM an Gebühren für ein fremdes Patent,

634 290,00 DM an Kosten für die Teilnahme seines Laborleiters an dem

Jahreskongress der deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin in

Leipzig,

635 1.700,00 DM an Reisekosten für seine Mitarbeiter Po., S... und

B.... an dem Kongress der Amerikanischen Gesellschaft für

Nuklearmedizin in Toronto,

636 2.251,29 DM an Kosten für eine Veröffentlichung seines

Mitarbeiters Dr. Gr.,

637 733,50 DM für die Teilnahme seiner medizinisch-technischen

Assistentinnen H...., S..... und M..... an dem 7. Weltkongress der

"World Federation of N. Medicine and Biology" in Berlin. Zu diesem

Kongress hatte der Angeklagte drei seiner Mitarbeiterinnen fahren

lassen, obwohl seitens der Universitätsverwaltung nur zwei von

ihnen insoweit Dienstbefreiung erteilt worden war,

638 885,00 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiter Dr. O..., S....

und A.... an einem Fortbildungskurs in Göttingen zum Thema

Zellmarkierungen,

639 285,00 DM für die Hotelunterbringung des von ihm eingeladenen

ehemaligen Stipendiaten Prof. P.....,

640 700,00 DM an Kosten für die Teilnahme seines Mitarbeiters Dr.

B..... an einer Schulungsveranstaltung.

641 1999 (bis zum 29.10.):

642 Ausgaben für Personal: 235.363 DM

643 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 15.405 DM

644 Davon für eine

Reise des Angeklagten nach Los Angeles: 5.703 DM

645 Im Jahre 1999 veranlasste der Angeklagte beispielhaft folgende

Zahlungen:

646 878,00 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiter Dr. B.... und

Prof. Gr. an einem Kongress in Israel bzw. an einem

Fortbildungssymposium Herzdiagnostik,

647 860,00 DM für die Hotelunterbringung von

Gastwissenschaftlern,

648 232,40 DM für die Bewirtung u.a. ausländischer Kollegen,

649 536,48 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Gu. nach Brüssel

zu einer Besprechung,

650 210,00 DM an Gebühren für ein fremdes Patent,

651 5.703,03 DM für einen eigenen Flug nach Los Angeles,

652 6.766,00 DM für die "Zwischenfinanzierung" der

Weihnachtsfeier.

653 Bei den Kostenpositionen "Personal" handelte es sich - wie

bereits erwähnt - um die Gehälter von ärztlichen und technischen

Mitarbeitern sowie von Pflegekräften. Im wesentlichen wurden

Assistenzärzte - teils zur Erlangung der Facharztanerkennung -

Doktoranden auf dem Gebiet der Biologie, Chemie oder Pharmakologie

sowie Medizinisch-Technische-Assistenten eingestellt und über das

Konto NU 55-04 finanziert. Wie bereits ausgeführt, wurden diese

Mitarbeiter ganz überwiegend, nämlich zu etwa 90 % in der

Routineversorgung eingesetzt - sei es in der Ambulanz, auf der

Station oder im Labor.

654 Hieraus zog der Angeklagte eigene wirtschaftliche Vorteile, da

dieser Einsatz auch seinen Privatpatienten zugute kam, für die er

liquidationsbefugt war und die er ohne diesen organisatorischen

Hintergrund jedenfalls nicht in dem tatsächlichen Umfang hätte

behandeln können.

655 D.

656 I.

657 1. Die Feststellungen zum Lebenslauf und dem beruflichen Werdegang

des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung

sowie den insoweit ergänzend verlesenen Urkunden, wie sie sich im

einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Widersprüche haben

sich insoweit nicht ergeben.

658 2. Hinsichtlich der Tatvorwürfe hat sich der Angeklagte im Rahmen

einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03.11.1997 während des

Ermittlungsverfahrens dahingehend eingelassen, es treffe

"nachweislich nicht zu", dass "finanzielle Forschungshilfen der

Industrie" an ihn persönlich geflossen seien. Von der Industrie

zugewandte Gelder habe er niemals für private Zwecke erhalten oder

verbraucht. Er habe auch selbst "niemals Geld für Bewirtungen,

Reisekosten oder Honorare für Vorträge oder Studien erhalten". Es

sei lediglich ein "vergleichsweise geringer Betrag von etwa 5 x DM

800,00 jährlich" für Weihnachtsfeiern aufgewendet worden. Diese

wiederum hätten den "guten Kontakten" zu den Firmen gedient.

659 Mit weiterer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15.12.1997 hat er

nochmals darauf hingewiesen, dass ihm "keine Geldmittel

zugeflossen" seien. Im Rahmen seiner Gegenvorstellung gegen eine

die Dienstaufsichtsbeschwerde ablehnende Entscheidung des

Generalstaatsanwalts in Köln hat er mit Schreiben vom 06.03.1998

erklärt, die Mittel seien "mit Ausnahme einiger Bewirtungskosten

für klinik-interne Fortbildung voll dem Landeshaushalt

zugeflossen". An ihn seien keine "Privatmittel" geflossen. Im

Rahmen seiner Beschwerde vom 03.07.1998 gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts B. vom 23.06.1998 hat er

nochmals darauf verwiesen, "Reisekostenvergütungen bzw. Honorare"

seien ihm nie gewährt worden; er sei allerdings vom Finanzamt

aufgefordert worden, einzelne Reisekosten "aus dem Forschungskonto

zu bezahlen". Auf dieses Konto habe er jedoch keine

Zugriffsbefugnis gehabt.

660 Mit weiterem Schreiben vom 26.10.1998 hat er sich unmittelbar an

den mit den Ermittlungen betrauten Staatsanwalt gewandt. Unter

Hinweis darauf, das Land Nordrhein-Westfalen statte seine Klinik

"nicht mit ausreichenden Forschungsmitteln aus", hat er erklärt,

die von der Industrie vereinnahmten Mittel seien "zum größten Teil

zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden klinischen Versorgung

eingesetzt worden". Mit Schreiben vom 16.10.1998 - diesmal an den

zuständigen Oberstaatsanwalt - hat er darauf hingewiesen, "dass der

weitaus überwiegende Teil der Mittel - ich würde einmal von 90 bis

95 % ausgehen - den Kliniken und damit den Patienten zugeflossen"

sei. Er habe "die Industriegelder ganz überwiegend für eine

optimale Krankenversorgung eingesetzt" und "nur zum geringen Teil

für die Forschung".

661 Im Juli 1999 hat er über seinen Verteidiger u.a. vortragen

lassen, er sei zwar "beratend für die Firmen tätig" geworden, habe

hierfür jedoch keine Vergütung erhalten.

662 Unter dem 16.06.2000 hat sich der Angeklagte an den Sprecher der

Staatsanwaltschaft B. gewandt, um nochmals darauf hinzuweisen, die

Industriemittel seien der Krankenversorgung in der Klinik zugute

gekommen. Hierbei handele es sich um etwa 90 % Kassenpatienten und

10 % Privatpatienten. Er selbst habe für das Forschungskonto keine

Zeichnungsberechtigung gehabt. Er habe allerdings "anregen" können,

welche Personen für die Krankenversorgung oder Forschung aus diesen

Mitteln einzustellen seien. Es seien aus diesen Geldern auch Geräte

angeschafft worden, die den "Kassenpatienten und Privatpatienten

zugute" gekommen seien. Bei den "Jahresabschlussveranstaltungen im

Dezember" habe es sich um "Kontaktpflegeveranstaltungen" gehandelt.

Hintergrund der industriellen Zahlungen sei auch, dass die Firmen

"mit unseren Resultaten Werbung" machen wollten.

663 Mit Schreiben vom 29.12.2000 hat er nochmals erklärt, "die durch

die Industrie eingeworbenen und durch die Staatsanwaltschaft B.

kriminalisierten Drittmittel" habe er ausschließlich dazu verwandt,

die Defizite einer ordnungsgemäßen Krankenversorgung

auszugleichen.

664 Mit Schreiben an den zweiten Strafsenat des OLG Köln vom

08.08.2001 hat er darauf hingewiesen, die "eingeworbenen

Industriemittel" seien neben der Forschung zur Finanzierung von

Personal für die Kassenpatienten eingesetzt worden. Die

Verfügungsgewalt über das Drittmittelkonto habe allein in den

Händen der Verwaltung gelegen. Im übrigen habe er "etwa 500

Publikationen sozusagen als Gegenleistung für die

Industrieeinnahmen vorgelegt". Die Finanzmittel seien "ausnahmslos

für diese Publikationen gewährt worden". Im übrigen habe er "nie

ein Unrechtsbewußtsein entwickeln" können.

665 Schließlich hat der Angeklagte sich unter dem 16.10.2001 an das

Landesministerium für Wissenschaft und Forschung gewandt und

vorgebracht, "dem Gericht und der Staatsanwaltschaft" sei "bekannt,

daß als Gegenleistung für die Gelder etwa 500 Publikationen

erstellt wurden". Die Drittmittel seien "nicht umsatzabhängig,

sondern in bezug auf unsere wissenschaftliche Tätigkeit zugewiesen"

worden. Ohne die Industriemittel sei die Krankenversorgung nicht in

ausreichendem Maße möglich gewesen.

666 3. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich - auch bezüglich

der nicht von der Anklage erfaßten Firmen und Zahlungsvorgänge - im

wesentlichen im Sinne der Feststellungen eingelassen.

667 Abweichend hat er zu seinem wirtschaftlichen Kontakt mit dem

Zeugen Prof. Dr. L. zunächst behauptet, die in seinem Schreiben vom

20.09.1996 ausgesprochene Anregung, Untersuchungsaufträge

betreffend "TG, TAK/MAK und TRAK" zu erteilen, sei nur deshalb

erfolgt, weil es sich insoweit damals um neue

Untersuchungsmöglichkeiten gehandelt habe; dieses Schreiben habe

also entgegen dem Wortlaut nicht der Umsatzsteigerung gedient. Auf

Vorhalt entsprechender Ausführungen in dem Werk "Labor und

Diagnose" (4. Auflg., 1992) hat er dann jedoch eingeräumt, dass

sich die von dem Zeugen erbetenen zusätzlichen Aufträge keineswegs

auf neue Untersuchungsmethoden bezogen, es sich vielmehr bei der

Bestimmung von "Thyreoglobulin (TG), TAK/MAK

(Schilddrüsenantikörper) und TRAK (TSH-Rezeptor-Autoantikörper)"

auch im Jahre 1996 bereits um Routineuntersuchungen gehandelt hat.

Dies hat dann auch der Zeuge Prof Dr. L. bestätigt.

668 Hinsichtlich der festgestellten finanziellen Zuwendungen hat der

Angeklagte abweichend angegeben, eine eigene Verfügungsbefugnis

über das Konto NU 55-04 nicht besessen zu haben. Bezüglich der

Reisekosten habe es allerdings eine interne, von ihm getroffene

Regelung gegeben, dass habilitierten Ärzten pro Jahr ca. 3.000 DM,

den übrigen Mitarbeitern ca. 1.500 DM an Mitteln für Reisekosten

aus dem Konto NU 55-04 zustanden. Diese seien als

"Überstundenausgleich" und "zur Förderung der corporate identity"

gedacht gewesen. Es sei ihm darauf angekommen, seinen dienstlich

hoch belasteten Mitarbeitern eine Zuwendung zukommen zu lassen,

welche die Attraktivität seiner Klinik für diese erhöhe.

669 So seien auch die von ihm ausgerichteten Weihnachtsfeiern

Veranstaltungen zur Stimmungspflege in der Klinik für

Nuklearmedizin gewesen. Sie hätten aber auch Informationscharakter

gehabt, da er die Gelegenheit dazu genutzt habe, das jeweils

vergangene Jahr Revue passieren zu lassen und Aktivitäten sowie

Leistungen der Klinik bzw. ihrer Mitarbeiter darzustellen.

670 Die Zahlungen der Industrie seien in keiner Weise vom Umsatz mit

seiner Klinik abhängig gewesen. Vielmehr seien Veröffentlichungen

im Zusammenhang mit deren Produkten der wirtschaftliche Gegenwert

für die Zuwendungen gewesen. Die Firmen hätten an solchen

Veröffentlichungen ein Interesse, da sie zu Marketingzwecken

Verwendung fänden. Allerdings hat er in Bezug auf ein nicht

verfahrensgegenständliche Industrieunternehmen auch erklärt, "wenn

wir von denen was bezogen hätten, dann hätten die irgendwann auch

was an uns gezahlt".

671 In den zuwendenden Firmen sei - mit Ausnahme von M. und S. -

nicht bekannt gewesen, dass von den auf das Drittmittelkonto

eingezahlten Beträgen überwiegend Personalkosten und keine

konkreten Forschungsprojekte finanziert wurden. Darüber sei nie

gesprochen worden, insbesondere hätten die Mitarbeiter der Firmen

hiernach nicht gefragt. Diese hätten lediglich Wert auf die

angesprochenen Publikationen gelegt, die sie auch bekommen hätten.

Hinsichtlich der Fa. De. habe es eine Verabredung mit dem Zeugen

Kh. gegeben, dass die Gelder für eine "Qualitätskontrolle"

Verwendung finden sollten.

672 Abweichend hat er ferner angegeben, die im Juni 1998 auf dem

Drittmittelkonto eingegangene Zahlung von A. in Höhe von 30.000 DM

sei ihm zugesagt und gezahlt worden, um seinen "Präsidentenabend"

des Weltkongresses 1998 - einen Empfang mit Buffet - zu

finanzieren.

673 Sämtliche Mittel seien von ihm "für Wissenschaft und Forschung"

verwandt worden. Dies gelte beispielsweise auch für die Kosten

seiner Kandidatur zur Präsidentschaft der Weltvereinigung der

Nuklearmediziner. Neben der Ehre und der Befriedigung seiner

Bedürfnisse als - so der Angeklagte - "homo ludens" habe er als

Präsident den Weltkongress der Nuklearmediziner nach Berlin

eingeladen, was der hiesigen Forschung zugute gekommen sei. Die

strafrechtliche Sanktionierung seines Verhaltens gefährde die

Freiheit von Wissenschaft und Forschung, weshalb er stellvertretend

für seine "Amtsbrüder" das Verfahren, über das ganz Deutschland

lache, durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof tragen

werde.

674 II.

675 Zum objektiven Geschehen, insbesondere der Stellung des

Angeklagten in seiner Klinik, deren Organisation und Bestellpraxis,

den festgestellten Firmenkontakten, dem Zahlungsverkehr und den

getätigten Umsätzen, beruhen die Feststellungen auf der Einlassung

des Angeklagten sowie den verlesenen Urkunden, wie sie sich im

einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Insoweit decken

sich die Feststellungen mit der Einlassung des Angeklagten.

676 1. Die Feststellungen zu der Art und Weise der Mittelbeschaffung,

den einzelnen Zahlungsein- und Ausgängen auf dem Konto NU 55-04

bzw. dem allein für eine "Tumor-Targeting-Tagung" eingerichteten

Konto "NU 55-02" und dem Privatkonto des Angeklagten sowie zu der

jeweiligen Mittelverwendung basieren auf den insoweit verlesenen

Urkunden, wie sie sich im einzelnen aus der Sitzungsniederschrift

ergeben. Der Angeklagte hat diese äußeren Umstände zudem

eingeräumt.

677 Letzteres gilt auch für die internen Organisationsstrukturen mit

Ausnahme der Frage, inwieweit dem Angeklagten eine eigene

Verfügungsbefugnis zustand bzw. welcher Kontrolle er unterworfen

war. Insoweit beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen der

Zeugen K., Zm., Wr., F. und Dr. St., welche hinsichtlich der

allgemeinen Organisationsstruktur, ihrer jeweiligen Funktion, ihres

Wirkens und Wissens im Sinne der Feststellungen bekundet haben.

678 Insbesondere hat die Zeugin K. in Übereinstimmung mit den Zeugen

Zm., Wr. und F. bestätigt, dass Auszahlungen von dem Konto nur auf

Veranlassung des Angeklagten vorgenommen wurden und dass

hinsichtlich der ein- und ausgehenden Beträge keine inhaltliche

Überprüfung vorgenommen wurde. So sei weder kontrolliert worden, ob

die in Bezug genommenen Studien tatsächlich existierten, noch ob

Eingänge oder Auszahlungen in inhaltlichem Bezug zu

wissenschaftlicher Tätigkeit standen. Die Zeugen Wr. und F. haben

dies auch hinsichtlich der von ihnen ausgestellten

Spendenbescheinigungen bestätigt.

679 Die genannten Zeugen haben zudem bekundet, über die

tatsächlichen Hintergründe der Zuwendungen, insbesondere die

geschäftlichen Beziehungen des Angeklagten zu den genannten Firmen

oder die Gewährung von Rabatten, sei ihnen nichts bekannt gewesen.

Angesichts dieser übereinstimmenden Bekundungen besteht keine

Veranlassung, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

680 Dies gilt umso mehr, als der Zeuge Dr. St. als für

Materialeinkauf zuständiger Ökonom angegeben hat, man sei innerhalb

der MEB ohnehin an Fragen der Kosteneinsparung, etwa durch

Preisverhandlungen, kaum interessiert. Insoweit gebe es ein

jährliches Einsparpotential von 20 % bis 30%. Dies bestätigt die

Angaben der Zeugen K., Zm., Wr. und F., dass man auch dem

Finanzgebaren des Angeklagten allenfalls ein geringes Interesse

entgegenbrachte, solange dieser - wie geschehen - immer wieder für

ausreichende "Deckung" auf dem Konto NU 55-04 sorgte. Dass allein

dies wirklich kontrolliert wurde, haben im übrigen die Zeugen K.

und Zm. bestätigt.

681 Der Angeklagte hat sich selbst auch als alleinigen

Verfügungsberechtigten angesehen. Das ergibt sich - neben den

genannten Umständen - beispielhaft aus seinem bereits erwähnten, an

die Fa. S. gerichteten Schreiben vom 30.08.1994, in welchem er u.a.

ausgeführt hat (Hervorhebung durch die Kammer):

682 "Für die übrigen 6 Personen, ebenfalls Mitarbeiter unserer

Klinik, habe ich über mein Forschungskonto die Kosten übernommen."

683 Bei Einreichung der Rechnung vom 17.05.1995 für Druckkosten im

Zusammenhang mit der Veröffentlichung seines Mitarbeiters Dr. Gr.

("Brain Spect Imaging in Psychiatry") hat er ebenfalls um

"Bezahlung aus meinem Drittmittelkonto 55-04" gebeten.

684 Mit der Einreichung von Rechnungen bei der Drittmittelstelle hat

er zwar meist höflich-formal darum gebeten, diese aus dem

Drittmittelkonto zu begleichen. Gelegentlich, etwa mit Anschreiben

vom 25.02.1997, 27.03.1997, 12.05.1997 oder (nach Durchführung der

Durchsuchung) vom 29.08.1997 hat er jedoch auch darauf verwiesen,

dass die dort jeweils angegebenen Kosten aus dem Konto NU 55-04 "zu

erstatten sind".

685 2. Die Umsatzabhängigkeit und damit die Amtsbezogenheit der

Zahlungen ergibt sich zunächst aus folgenden allgemeinen

Umständen:

686 Der Angeklagte räumt ein, sämtlichen Schriftverkehr betreffend

die finanziellen Zuwendungen mit den für Marketing und Vertrieb

zuständigen Mitarbeitern der Unternehmen geführt zu haben. Dabei

verfügten - bis auf De. - alle von der Anklage erfaßten Firmen, wie

von den jeweiligen Zeugen bestätigt, über eigene wissenschaftliche

Abteilungen. Damit weist bereits diese Urkundenlage auf einen

Umsatzbezug hin.

687 Es steht aufgrund der Angaben des Angeklagten auch fest, dass -

abgesehen von Umsatzgeschäften - den zuwendenden Unternehmen keine

wirtschaftlich auch nur annähernd gleichwertigen "Vorteile"

zugeflossen sind. Die Einlassung des Angeklagten, seine zu

Werbezwecken verwendeten Publikationen stellten insoweit das

wirtschaftliche Äquivalent dar, ist bereits angesichts der zur

Verfügung gestellten Summen als fernliegende Schutzbehauptung

anzusehen. In den jeweiligen Anforderungs-, Ankündigungs- oder

Begleitschreiben ist auch - wie der Angeklagte einräumt - ein

solcher Bezug zu den Zahlungen nicht hergestellt worden.

688 Schließlich hat auch keiner der vernommenen Zeugen eine solchen

Hintergrund der Zahlungen bestätigt. Vielmehr gelten insoweit

folgende firmenspezifische Einzelheiten:

689 2.1. Nach den Bekundungen der Zeugen Dr. Kg., Hß., Sd. und Kl.

verfügte die Fa. A. ohnehin über eine eigene Forschungsabteilung,

so dass es wissenschaftlicher Unterstützung durch den Angeklagten -

abgesehen von klinischen Zulassungsverfahren - schon gar nicht

bedurfte. Dem entsprechend haben die genannten Zeugen auch einen

Zusammenhang zwischen Publikationen des Angeklagten und den

geleisteten Zahlungen verneint. Vielmehr haben sie bestätigt, dass

den Zahlungen eine Absprache mit dem Angeklagten zugrunde gelegen

habe, wonach diesem 10 % des Umsatzes mit bestimmten Produkten

rückzuvergüten war. Der Zeuge Kl. hat - als seinerzeit zuständiger

Sachbearbeiter für Marketing - dies dahingehend präzisiert, er sei

von dem damaligen, mit Prokura ausgestatteten Abteilungsleiter des

Bereichs Marketing und persönlichen Bekannten des Angeklagten, dem

Zeugen Sd., darüber informiert worden, dass diese Zusage

existiere.

690 Dies hat der Zeuge Sd. bestätigt. Dieser Zeuge, der nach seinen

Angaben ab 1967 bei der Firma B. und ab 1971 bei A. Prokura besaß,

hat bekundet, man habe einen bestimmten Prozentsatz vom jeweiligen

Kundenumsatz "ausgeschüttet", wobei die äußere Form dieser

Rückzahlungen "sekundär" gewesen sei. Anfangs seien dies 5 %,

später dann 10 % gewesen. Man habe über einen "ausgefeilten

Außendienst" verfügt, der mit den Kunden über dieses System

gesprochen habe. Das sei dann auch in entsprechenden Berichten der

Außendienstmitarbeiter festgehalten worden. Solche Berichte seien

dann Grundlage der internen Zahlungsanweisungen geworden, wie sie

von dem Zeugen Kl. gefertigt wurden. Ohne entsprechende

ausdrückliche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Kunden habe es

keine "Bonuszahlungen" gegeben.

691 Auch die übrigen Feststellungen hinsichtlich der Fa. A. beruhen

- neben den verlesenen Urkunden - auf den Bekundungen dieser

Zeugen. Die Zeugin Vo. hat im übrigen die internen Strukturen und

die sie betreffenden Umstände ebenfalls im Sinne der Feststellungen

geschildert.

692 2.2. Hinsichtlich der Fa. M. haben die Zeugen Rt., Hk. und Fß.

zunächst das festgestellte "Bonussystem" und dessen

Rahmenbedingungen bestätigt.

693 Der Zeuge Fß. hat in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass seine

Erklärung vom 12.12.2000, wonach sich die "mit Prof. B. geführten

Gespräche ausschließlich auf wissenschaftliche Unterstützung

bezogen" hätten und dem Angeklagten "umsatzabhängige Rabatte nicht

angeboten" worden seien, die Tatsachen - zumindest - verkürzt

wiedergibt. Insoweit hat er angegeben, von der "Problematik" des

vorliegenden Strafverfahrens gehört und sich diesbezüglich mit dem

Angeklagten besprochen zu haben. Er habe nachgefragt, ob er dem

Angeklagten "helfen" könne. Dieser habe daraufhin von "einigen

Firmen" berichtet, die gleichlautende Erklärungen verfasst hätten.

Seine - des Zeugen - Frage, ob er ihm damit helfen könne, habe der

Angeklagte mit "Ja" beantwortet. Daraufhin habe er das Schreiben

verfasst und dem Angeklagten zur Verfügung gestellt. Tatsächlich

sei ihm das "Bonussystem" bekannt gewesen, nur die Höhe des Rabatts

habe er nicht gewußt. Was bei niedergelassenen Ärzten vom

Listenpreis heruntergehandelt worden wäre, sei - so der Zeuge - "an

den Universitätskliniken als Forschungsmittel gelaufen".

694 Die Zeugin Dr. Hd. - seit 1997 bei dem Unternehmen und zunächst

für den Verkauf zuständig - hat im Sinne der sie betreffenden

Feststellungen bekundet. Sie will von der Rabattgewährung jedoch

erst im Jahre 2000 erfahren haben. Diese Zeugin, die vor dem

Hintergrund ihrer persönlichen Beziehung erkennbar um dessen

Schonung bemüht war, hat zudem angegeben, der Angeklagte habe

"Sachen für M. gemacht, die wahnsinnig wichtig waren". Auf

Nachfrage war sie jedoch nicht in der Lage, auch nur eine einzige

"Sache" zu benennen. Immerhin hat diese Zeugin angegeben, dass es

ab 1999 keine Zahlungen mehr an den Angeklagten gegeben habe, weil

man ab diesem Zeitpunkt zu fördernde Projekte auf ihre

Firmennützigkeit prüfte und zudem den Abschluß schriftlicher

Verträge verlangte.

695 Auch dies belegt, dass den vorangegangenen Zahlungen tatsächlich

eine andere Erwägung, nämlich die Umsatzförderung, zugrunde gelegen

hat.

696 Der Zeuge Hk. war nach seinen Angaben seit 1989 bei M. als

Verkaufsleiter, dann als Prokurist und von 1991 bis Ende Januar

1996 als Geschäftsführer tätig. Er hat bekundet, den Angeklagten

bereits kennen gelernt zu haben, als er selbst noch bei Bx.-Tr.

arbeitete und dieser Oberarzt war. Rabatte seien generell nur auf

solche Produkte gewährt worden, bei denen man kein Monopol gehabt

habe. Wofür die dem Angeklagten zugewandten Mittel letztlich

Verwendung gefunden haben, sei dem Unternehmen angesichts der

wahren Zweckbestimmung - Verkaufsförderung - gleichgültig gewesen.

Insoweit habe man auch keine konkreten Kenntnisse gehabt. Im

übrigen hat der Zeuge Hk. die firmeninternen Besonderheiten und die

ihn selbst betreffenden Umstände wie festgestellt geschildert.

697 Damit steht fest, dass die Zahlungen von M. nicht - wie der

Angeklagte behauptet - als Äquivalent für Publikationen, sondern

als umsatzabhängige Zahlungen geleistet wurden. Sie standen also in

direkter Abhängigkeit von den Bestellungen der Klinik für

Nuklearmedizin, die wiederum zur Amtsausübung des Angeklagten

gehörten.

698 2.3. Bezüglich der Fa. S. war zunächst die Aussage des Zeugen Dr. Ae.

zu berücksichtigen, der als wissenschaftlicher Angestellter der MEB

seit Jahren selbst forscht und auch ein eigenes Drittmittelkonto

unterhielt. Dieser Zeuge hat bestätigt, neben anderen Lieferanten

auch von S. umsatzabhängige Zahlungen erhalten zu haben. Er habe

von allen Zuwendenden überhaupt nur umsatzabhängige Zahlungen

bekommen. Etwa im Jahre 1997 sei man angesichts der allgemeinen

Debatte um die Verbindungen zur Industrie dann "vorsichtiger

geworden". Es seien als Konsequenz dieser Diskussion zur

Verschleierung der Umsatzbezogenheit allgemein "Agreements" mit

festen Summen vereinbart worden. Die vereinbarte Gegenleistung des

Forschenden sei dabei allerdings - so der Zeuge - "wertlos"

gewesen.

699 Der Zeuge hat bestätigt, von S. in den Jahren 1994 bis 1997 eine

auf den Jahresumsatz von Testkits bezogene Rückvergütung in Höhe

von 20 % erhalten zu haben. Die Fa. D. habe 10 % rückvergütet, die

formal als "Spende" zu beantragen gewesen seien.

700 Damit beschreibt der Zeuge ein erkennbar seinerzeit

branchenübliches System der Verkaufsförderung, wie es auch der

Zeuge Sd. - worauf noch einzugehen sein wird - bestätigt hat.

701 Im übrigen haben die Zeugen Nn. und Z. betreffend die Fa. S. im

Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet. Sie haben

insbesondere das System "verkaufsfördernder Maßnahmen" und die

Vereinbarungen mit dem Angeklagten wie festgestellt

geschildert.

702 2.4. Die Umsatzabhängigkeit der von De. geleisteten Zahlungen ist

bereits angesichts der "krummen" Beträge von 38.858,50 DM bzw.

68.818,88 DM augenfällig. Das Begleitschreiben zu dem Scheck über

38.858,50 DM nimmt zudem ausdrücklich Bezug auf "Ihre

Bonusvereinbarung 2. Halbjahr 1996". Wie sich aus dem verlesenen

Schreiben der für De. tätigen Steuerberaterin vom 21.06.2002

ergibt, wurden auch die 68.818,88 DM als "Rabatte für Lieferungen

aus 1997" gezahlt.

703 Der Zeuge Kh. hat im übrigen die Einlassung des Angeklagten, mit

ihm sei eine Verwendung der Gelder für eine "Qualitätskontrolle"

vereinbart worden, nicht bestätigt. Vielmehr haben die Zeugen Hn.,

Co. und Kh. im Sinne der Feststellungen - auch im Hinblick auf die

Zahlung der 20.000 DM - bekundet. Dass auch diese letzte Zahlung

allein auf die Vereinbarungen mit J zurückging, hat das Unternehmen

nochmals mit dem verlesenen Schreiben vom 20.06.2002 bestätigt.

704 3. Was die über das Privatkonto des Angeklagten abgewickelten

Zahlungen und die Weihnachtsfeiern anbelangt, so beruhen die

Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten und den insoweit

verlesenen Urkunden. Widersprüche haben sich hier alleine

hinsichtlich des Charakters der Feiern in dem Gastronomiebetrieb

des Zeugen Kr. ergeben, welche der Angeklagte in der

Hauptverhandlung nicht als "Weihnachtsfeiern", sondern als - so

seine Formulierung - "Fortbildungsveranstaltungen mit

Informationscharakter" verstanden wissen wollte.

705 Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der

Angeklagte selbst hat - wie er einräumt - jedes Jahr ausdrücklich

zur "Weihnachtsfeier" eingeladen. Er war damit zunächst

Veranstalter und Einladender; das stellt er letztlich auch nicht in

Abrede. Im übrigen hat der Zeuge Kr. bekundet, es habe sich "ganz

klar um Weihnachtsfeiern" gehandelt. Zwar habe man - wie

festgestellt - zunächst interne Dinge besprochen, "Orden verliehen"

etc.. Danach habe man jedoch bei kaltem Buffet in für eine solche

Veranstaltung üblicher Weise miteinander gefeiert.

706 4. Der Angeklagte hatte auch positive Kenntnis von der

Umsatzabhängigkeit der Zahlungen; er wußte damit auch, dass ihm

diese nur deshalb gewährt wurden, weil er kraft seines Amtes

Einfluss auf die Bestellungen hatte und nahm.

707 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der

Gewährung umsatzbezogener "Bonus"- bzw. Rabattzahlungen an die

Leiter von Universitätskliniken im Tatzeitraum (und davor) um ein

branchenübliches System der Verkaufsförderung gehandelt hat. Dies

ergibt sich aus den dargelegten Bekundungen des Zeugen Dr. Ae.,

insbesondere aber aus den entsprechenden Erklärungen der Zeugin Vo.

und des Zeugen Sd..

708 Der Zeuge Sd. war seinen Angaben zufolge bereits seit 1954 mit

dem Vertrieb von Radiopharmazeutika befasst, ab 1967 als Prokurist

bei der Fa. B. und später auch als kaufmännischer Leiter bei A.. Er

hat bekundet, es habe hierfür zunächst kaum einen Markt und nur

wenige Anbieter gegeben. Er selbst habe bereits Kontakt zu dem

Vorgänger des Angeklagten (Prof. W.) gehabt, der jedoch

entsprechende Produkte nur bei der Fa. Ho. bezogen habe. Erst

nachdem er für die kostenlose Übersetzung eines Vortrages von Prof.

W. in die englische Sprache gesorgt hatte, sei er mit dessen Klinik

"ins Geschäft" gekommen und auch das nur bezüglich eines Produkts,

für welches man eine Monopolstellung hatte.

709 In den 70'er Jahren habe sich dann das System von

"Bonuszahlungen" - also von umsatzabhängigen Rückvergütungen - in

der Branche etabliert, nachdem immer mehr Firmen um die Kunden

konkurrierten. Grundlage der Bonuszahlungen seien stets mündliche

Absprachen mit den Kunden gewesen, die man dann immer weiter

fortgeführt habe, solange sich anhand der Umsatzzahlen kein

Änderungsbedarf ergab.

710 Angesichts seiner beruflichen Stellung, seiner beschriebenen

Funktionen innerhalb und außerhalb der Medizinischen Einrichtungen

bzw. der Universität, der Tatsache, dass er die Interna der Klinik

für Nuklearmedizin seit 1975 kannte und - wie dargelegt - die

vielfältigsten Kontakte zur pharmazeutischen Industrie unterhielt,

schließt die Kammer aus, dass dieses branchenübliche System

umsatzabhängiger Rückzahlungen dem Angeklagten im Tatzeitraum nicht

bekannt gewesen sein könnte. Die allein theoretische Möglichkeit,

er habe die tatsächlichen Hintergründe der Zahlungen nicht gekannt,

ist als lebensfremd und fernliegend anzusehen.

711 Hinzu kommt, dass der Angeklagte selbst - wie er einräumt - mit

den Außendienstmitarbeitern bzw. den jeweiligen Verkaufsleitern die

Verhandlungen über die Preisgestaltung geführt hat. Soweit Rabatte

(in welcher Form auch immer) verhandelt oder zugesagt wurden, war

er der Ansprechpartner. Er war es auch ausschließlich, der mit den

betroffenen Firmen über die gewährten Zuwendungen persönlich oder

schriftlich kommunizierte und dem bekannt war, dass es an einem

wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Gegenwert fehlte. Keiner

der vernommenen Zeugen konnte nämlich bestätigen, dass mit den

Zahlungen die Erwartung konkreter wissenschaftlicher Tätigkeit

verbunden war oder dass den Unternehmen - abgesehen von Umsatz und

beiläufigen Werbeeffekten durch Publikationen - überhaupt an einer

Gegenleistung gelegen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund und

angesichts der tatsächlichen Mittelverwendung erweisen sich die auf

bestimmte Studien Bezug nehmenden Bitt- bzw. Anforderungsschreiben

des Angeklagten als bewusste Maßnahmen der Verschleierung.

712 Seine positive Kenntnis von der Umsatzbezogenheit ergibt sich

auch aus dem an Prof. Dr. Kb (damaliger Direktor der Klinik für

Geburtshilfe und Frauenheilkunde der MEB) gerichteten Schreiben des

Angeklagten vom 17.04.1996. Gemeinsam mit diesem hatte er ein

Symposium veranstaltet, aus welchem ein Defizit von 15.466,40 DM

verblieben war. Zur Abdeckung dieses Betrages führte der Angeklagte

u.a. aus:

713 "...Ich möchte daher vorschlagen, daß wir beide aus unseren

Drittmittelkonten einen Ausgleich vornehmen.

714 ...

715 Es tut mir sehr leid, daß eine andere Finanzierung nicht möglich

ist, allerdings haben gerade die für das Fachgebiet Gynäkologie

zuständigen Firmen sehr "gemauert". In Anbetracht der wesentlich

geringeren Umsätze in unserem Fachgebiet habe ich auch keine

weiteren Gelder mehr von unseren Firmen erhalten können."

716 Dies läßt keine vernünftigen Zweifel an einer Kenntnis des

Angeklagten von der Umsatzabhängigkeit industrieller

Zuwendungen.

717 Hinzu kommen folgende firmenspezifische Umstände:

718 Die Zeugen Kl., Hß. und Sd. haben betreffend A. eine

ausdrückliche Rabattzusage gegenüber dem Angeklagten bestätigt.

719 Hinsichtlich der Fa. M. hat deren langjähriger Geschäftsführer

Hk., der sich mit dem Angeklagten duzte, es als für beide Seiten

"selbstverständliche Geschäftsgrundlage" bezeichnet, dass den

Zahlungen entsprechende Umsätze gegenüberstanden bzw.

gegenüberstehen mussten. Hierüber habe man gar nicht mehr

ausdrücklich reden müssen.

720 Von der Fa. S. wurden die Zuwendungen auf das Drittmittelkonto

stets unter Hinweis auf die "erfolgreiche Zusammenarbeit" gewährt.

Wie dargelegt und von dem Angeklagten eingeräumt, gab es jedoch

keine wissenschaftliche Zusammenarbeit. Damit handelte es sich bei

dieser Floskel - für den Angeklagten eindeutig - tatsächlich um

eine Bezugnahme auf die getätigten Umsätze. Im übrigen hat S. mit

dem zitierten Schreiben vom 14.02.1995 sogar ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass die finanzielle Unterstützung mit der Erwartung

"weiterhin gleichbleibende. Geschäftsbeziehungen" verbunden

war.

721 Nach den Angaben der Zeugen Hn., Co. und Kh. hat die Fa. De.

eine die dargelegte Vorgehensweise beinhaltende Vereinbarung

zwischen dem Angeklagten und der Fa. J übernommen. Im übrigen

wurden dem Angeklagten von De. im Jahre 1996 zwei Gutschriften

übersandt, denen der Berechnungsmodus zu entnehmen war. Der

Angeklagte hat im Januar 1997 den Verrechnungsscheck über die

Gesamtsumme aus diesen Gutschriften erhalten (38.858,50 DM). In dem

Begleitschreiben war ausdrücklich erwähnt, dass er diesen Scheck

für die "Bonusvereinbarung 2. Halbjahr 1996" erhalte. Seine

Erklärung, es habe sich ja auch um einen "wissenschaftlichen Bonus"

handeln können, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.

Vielmehr belegt die eingeräumte kommentarlose Weitergabe dieses

Schecks, dass er auch in Bezug auf De. eine Vereinbarung über die

teilweise Rückvergütung von - seitens der Medizinischen

Einrichtungen beglichenen und überhöhten - Rechnungsbeträgen

getroffen hatte.

722 E.

723 Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der Vorteilsannahme

in 39 Fällen schuldig gemacht. Dabei ist der rechtlichen

Beurteilung des bis zum 20.08.1997 liegenden Tatgeschehens gem. § 2

Abs. 3 StGB die Vorschrift des § 331 StGB in der bis dahin

geltenden Fassung zugrunde zu legen, da das an diesem Tag in Kraft

getretene Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997

(BGBl. I, 2038 ff.) die Straftatbestände der §§ 331 ff. StGB

erweitert und die Sanktionen teilweise verschärft hat.

724 I.

725 1. Der Angeklagte war im Jahre 1986 zum Professor auf Lebenszeit

ernannt worden und seitdem Direktor der Klinik für Nuklearmedizin

der MEB. Damit war er Amtsträger im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 11

Abs. 1 Nr. 2 a) StGB. Spätestens mit seiner Ernennung zum

Universitätsprofessor wurde er Beamter im staatsrechtlichen

Sinn.

726 2. Das Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten und den Firmen S.,

M., De. und A. sowie die festgestellte Mitwirkung des Angeklagten

an Bestellungen bei diesen Firmen - für die er als Klinikleiter

letztlich verantwortlich war und die er teilweise auch in eigener

Person durchgeführt hat - unterfällt dem Begriff der Diensthandlung

im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB.

727 "Diensthandlung" ist diesem Sinne ist eine Handlung, die in den

Kreis der amtlichen Obliegenheiten des Amtsträgers fällt und von

ihm in dieser dienstlichen Eigenschaft wahrgenommen wird (BGHSt 31,

264, 280). Insoweit genügt die funktionelle Verbindung mit dem

unmittelbar obliegenden Aufgabenkreis, ohne dass es auf die

formelle innerdienstliche Aufgabenverteilung innerhalb der Behörde

ankommt. Erforderlich ist auch nicht, dass der Amtsträger eine

abschließende Entscheidung zu treffen hat; es genügt vielmehr eine

vorbereitende oder die Entscheidung eines anderen Amtsträgers nur

unterstützende Handlung, z.B. ein Vorschlag zur Auftragsvergabe

(BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 "Unrechtsvereinbarung" 4; BGH NJW

1957, 1078 f.).

728 Darüber hinausgehend hat der Angeklagte - wenngleich betreffend

die Labortätigkeit im Zusammenwirken mit seinen Mitarbeitern - die

zu bestellenden Produkte festgelegt und die Auswahl der Firmen bei

freihändiger Vergabe getroffen.

729 Als behandelnder Arzt und Direktor der Klinik gehörte die

beschriebene Mitwirkung bei der Auswahl medizinischer Produkte auch

zu dem unmittelbaren ärztlichen Aufgabenkreis. Er unterstützte die

Auswahl zumindest im Sinne fachlicher Beratung, welches aus

ärztlicher Sicht die geeigneten und deshalb anzuschaffenden

Medizinprodukte seien. Als Klinikleiter war er der maßgebliche

Entscheidungsträger.

730 3. Der Angeklagte hat auch Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB

entweder gefordert oder sich versprechen lassen bzw.

angenommen.

731 Vorteil im Sinne dieser Vorschrift ist jede Leistung, auf die

der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine

wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv

verbessert (BGHSt 31, 264, 279; BGH Urteil vom 23.05.2002-1 StR

372/01). Ausreichend sind insoweit auch immaterielle Vorteile, so

dass neben der Zuwendung von Geld, Sachwerten, Einladungen zu

Veranstaltungen, Reisen etc. auch die Übertragung einer

Nebenbeschäftigung in Betracht kommt. Ausreichend können selbst

Zuwendungen sein, welche der Befriedigung des Ehrgeizes und der

Eitelkeit (BGHSt 14, 123, 128), dem Interesse einer ungestörten

Erhaltung der beruflichen Stellung und der Karrierechancen (BGH

NStZ 1985, 497, 499) oder der allgemeinen Erleichterung bei der

Arbeit dienen. Im Übrigen genügt es, wenn derartige Vorteile dem

Amtsträger auch nur mittelbar zugute kommen (BGHSt 35, 128, 135).

Schließlich kann ein Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB auch

darin liegen, dass der Amtsträger - ohne Anspruch auf einen

derartigen Vertragsschluss zu haben - einen Vertrag abschließt,

welcher Leistungen an ihn zur Folge hat, selbst wenn diese in einem

angemessenen Verhältnis zu den aufgrund dieses Vertrages von dem

Amtsträger geschuldeten Leistungen stehen (BGHSt 31, 264, 280).

732 Gemessen daran sind bereits nach der bis zum August 1997

geltenden Rechtslage, erst recht aber aufgrund der geänderten und -

im Hinblick etwa auf die Drittbegünstigung - verschärften

Vorschrift die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 StGB gegeben:

733 Die auf dem Konto NU 55-04 eingegangenen Gelder stellten nach

alter wie neuer Rechtslage einen - zumindest mittelbaren - Vorteil

in dem dargestellten Sinne dar. Das belegt die von dem Angeklagten

eingeräumte Verwendung dieser Gelder. Sie wurden entgegen der

eindeutigen Bestimmung dieses Drittmittelkontos ganz überwiegend

nicht zu Forschungszwecken, sondern für den allgemeinen

Klinikbetrieb verwendet, bei dem neben Kassenpatienten auch

Privatpatienten behandelt wurden, für die der Angeklagte wiederum

auf eigene Rechnung liquidationsbefugt war. Wie das zitierte

Schreiben an den Zeugen Prof Dr. L. zeigt, legte er auf hohe

Liquidationserlöse auch durchaus Wert.

734 Im Nachhinein ist diese wirtschaftliche Besserstellung zwar

nicht exakt bezifferbar, angesichts des dargelegten Gesamtumfanges

der Liquidationserlöse muß sie aber jedenfalls als erheblich

angesehen werden.

735 Unabhängig von dieser direkten Förderung privater

Zusatzeinnahmen war ein reibungsloser Klinikbetrieb, wie er u.a.

durch gut motiviertes und ausreichendes Personal sichergestellt

wurde, aber auch der allgemeinen Reputation des Angeklagten

dienlich. Hierauf legte er ebenfalls besonderen Wert, wie seine

Bemühungen um die Wahl zum Präsidenten der Weltorganisation der

Nuklearmediziner belegen. Die gesteigerte fachliche Anerkennung

stellte sich im übrigen angesichts seiner privatärztlichen

Tätigkeit wiederum als wirtschaftlicher Vorteil dar.

736 Zudem wurden aus dem Konto NU 55-04 in großem Umfang Kosten

beglichen, die dem Angeklagten unmittelbar zugute kamen. Erinnert

sei in diesem Zusammenhang an die dargestellte Finanzierung von

Flügen, Kongressteilnahmen, Bewirtungen, der Kandidatur zur

Weltpräsidentschaft, der Herausgabe eines Buches etc..

737 Dieser rechtlichen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass der

Zahlungsverkehr, wie er den Gegenstand der Anklage bildet,

weitgehend über ein "Drittmittelkonto" abgewickelt wurde. Auch

diese Art der Transaktion stellt eine unmittelbare Zuwendung dar,

wenn - wie vorliegend - die Verwendung der dort angesammelten

Gelder allein der Disposition des Angeklagten unterlag und die

Geldgeber von einer unkontrollierten Verfügungsbefugnis des

Angeklagten ausgehen konnten (vgl. BGHSt 35, 135). Letzteres ergibt

sich bereits aus dem Umstand, dass sie im Rahmen der dargelegten

engen wirtschaftlichen Verflechtung sämtliche maßgebliche

Vereinbarungen sowie die Korrespondenz ausschließlich mit dem

Angeklagten geführt haben, an dessen Person die Zuwendungen

geknüpft waren.

738 Für die nach dem 20.08.1997 begangenen Taten ist zudem zu

berücksichtigen, dass Zuwendungen an den Angeklagten auch ohne

dessen Besserstellung bzw. ohne dessen Eigennützigkeit die

tatbestandlichen Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 StGB erfüllten,

da nach der Neufassung dieser Vorschrift auch ein "Dritter" - etwa

die MEB oder seine Mitarbeiter - Begünstigte sein konnten.

739 Auch hinsichtlich der von ihm veranstalteten Weihnachtsfeiern,

bei denen die zuwendenden Firmen auf Bitten des Angeklagten ihren

jeweiligen Beitrag unmittelbar an den Zeugen Kr. zahlten, sind ihm

materielle Vorteile erwachsen. Er ist - wie seine Einladungs- und

Aufforderungsschreiben zeigen - nach außen hin als Einladender und

Veranstalter in Erscheinung getreten. Durch die vollständige

Kostenübernahme seitens der beteiligten Firmen hat er eigene

entsprechende Aufwendungen für die von ihm selbst und den anderen

Teilnehmern konsumierten Speisen und Getränke erspart.

740 Dass der Angeklagte die festgestellten Vorteile angefordert,

zumindest aber stets angenommen hat, ist bereits dargelegt worden;

dies räumt er auch ein.

741 4. Der Angeklagte hat die Zahlungen auch als Gegenleistung für eine

Diensthandlung im Sinne des § 331 Abs. 1 a.F. StGB bzw. "für die

Dienstausübung" im Sinne des § 331 Abs. 1 n.F. StGB gefordert, sich

versprechen lassen bzw. angenommen.

742 Eine "Unrechtsvereinbarung" in diesem Sinne liegt vor, wenn

ausdrücklich oder konkludent ein Beziehungsverhältnis

(Äquivalenzverhältnis) zwischen dem Vorteilsgeber - vorliegend den

pharmazeutischen Firmen - und dem Amtsträger vereinbart wird,

wonach der Vorteil die Gegenleistung für die Vornahme einer

vergangenen oder künftigen Diensthandlung ist (BGHSt 31, 264, 280).

Amtsträger und Vorteilsgeber müssen zum Ausdruck bringen, Vorteile

für dienstliche Tätigkeiten zu nehmen bzw. zu geben. Es bedarf

daher einer - zumindest stillschweigenden - Übereinkunft beider

Seiten, dass der Vorteil dem Amtsträger im Zusammenhang mit seinen

Diensthandlungen zufließen soll (vgl. BGHSt 39, 45, 46, 48).

Ausreichend ist nach der alten wie nach der neuen Rechtslage, dass

die Diensthandlung als Bezugspunkt der Unrechtsvereinbarung

zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist. Es

genügt, wenn der Amtsträger einvernehmlich innerhalb eines

bestimmten Aufgabengebietes oder Kreises von Lebensbeziehungen nach

einer gewissen Richtung hin tätig werden soll (siehe auch BGHSt 32,

290 f.; BGH, Urteil vom 23.05.2002-1 StR 372/01).

743 So liegen die Dinge hier. Es liegt zunächst auf der Hand, dass

die festgestellten Zuwendungen dem Angeklagten nur deshalb gewährt

wurden, weil dieser aufgrund seiner Stellung als Direktor der

Klinik für Nuklearmedizin in den MEB Einfluss auf die zu

bestellenden Produkte nehmen konnte und nahm. Dies ergibt sich

bereits aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Umstand, dass

Zuwendungen in den festgestellten Größenordnungen von

Industrieunternehmen zur "Kundenpflege", also zur Festigung oder

Verbesserung der geschäftlichen Verbindung gewährt werden. Im

Übrigen kann hinsichtlich der Umsatzbezogenheit und der positiven

Kenntnis des Angeklagten hiervon auf die diesbezüglichen

Ausführungen (oben D II 2-4) verwiesen werden.

744 Auch den Entscheidungsträgern der Unternehmen war bewußt, dass

der Angeklagte persönlich von ihren Zuwendungen profitierte. Soweit

sie ihm Gelder für konkrete Zwecke wie Weihnachtsfeiern oder als

"Reisekostenersatz" zur Verfügung stellten, bedarf dies keiner

weiteren Begründung. Auch im übrigen ist davon auszugehen, dass sie

von den dargelegten, zumindest mittelbaren Vorteilen für den

Angeklagten wußten. Die Annahme, den für die zuwendenden

Unternehmen handelnden Entscheidungsträgern seien diese Umstände

verborgen geblieben, ist als fernliegend zu bezeichnen. Ihr

Bestreben ging ja gerade dahin, den Angeklagten durch Zuwendungen

in Gestalt von - so die Zeugin Co. - "Extrageld" persönlich an ihr

Unternehmen zu binden und in seinen Entscheidungen zu

beeinflussen.

745 Zusätzlicher Beleg für die beiderseitige Vorstellung und den

Willen, Vorteile mit Diensthandlungen zu verknüpfen und damit ein

Verbot zu verletzen, ist auch der Umstand, dass Bemühungen

entfaltet wurden, tatsächliche Vorgänge zu verschleiern. Dies gilt

insbesondere hinsichtlich der Weihnachtsfeiern, bei denen der

Angeklagte - obwohl selbst Veranstalter - im Zusammenwirken mit den

beteiligten Firmen dafür Sorge trug, dass die angefallene

Gesamtrechnung gestückelt und Teilrechnungen an die einzelnen

Firmen versandt wurden. Im Übrigen hat er entsprechende

Bittschreiben teilweise mit der Bemerkung "persönlich/vertraulich"

versandt, was zugleich seine positive Kenntnis von der möglichen

strafrechtlichen Relevanz belegt.

746 Dass man in konspirativer Weise vorging, belegt auch die

Erstellung formaler Bittschreiben, obwohl - wie festgestellt - die

Zahlungen bereits feststanden. Erinnert sei in diesem Zusammenhang

an das "vertrauliche" Schreiben des Angeklagten vom 02.12.1993, in

welchem er der Fa. S. Vorschläge unterbreitet, wie diese durch

inhaltlich unzutreffende Angaben ihren Anteil an seiner

Weihnachtsfeier steuerlich geltend machen könne.

747 5. Der Angeklagte kann sich bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit

seines Tuns auch nicht mit Erfolg auf die gem. Art. 5 Abs. 3 GG

garantierte Freiheit der Wissenschaft und Forschung berufen.

748 Es ist bereits fraglich, ob aus diesem Grundrecht insbesondere

mit Blick auf die politisch erwünschte und hochschulrechtlich

jedenfalls erlaubte Drittmittelforschung im medizinischen Bereich

ein Restriktionsbedürfnis im Sinne "teleologischer Entschärfung"

des § 331 StGB herzuleiten ist (so Dauster , NStZ 1999, 63

ff.; vgl. auch Cramer in Schönke/Schröder, 26. Auflg., § 331 Rn 53

c m.w.N.; Walter, ZRP 1999, 292 ff; Göben, MedR 1999, 345). Die

dieser Meinung offenbar zugrundeliegende Auffassung, die "Freiheit"

des Forschenden könne durch finanzielle Abhängigkeiten von der -

eigene wirtschaftliche Interessen verfolgenden - Industrie erhalten

oder gefördert werden, ist bereits jenseits juristischer

Überlegungen in Zweifel zu ziehen. Gegen eine restriktive Auslegung

spricht zudem, dass der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit

sämtlichen ihr vorangegangenen Gesetzesentwürfen und den

Beschlüssen des 61. Deutschen Juristentages (vgl. Verhandlungen des

61. Deutschen Juristentages, Karlsruhe 1996, Bd. II 2, S. L 187,

189) durch die Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB bewußt eine

Ausdehnung des Anwendungsbereiches hat schaffen wollen. Im übrigen

könnten sich unter Hinweis auf fehlende Ausstattung mit

öffentlichen Mitteln auch Amtsträger in sonstigen notleidenden

Bereichen der öffentlichen Verwaltung - etwa der in Art. 7 GG

erwähnten Schulen - oder auch im Bereich der mancherorts schlecht

ausgestatteten Justiz auf ein solches Privileg berufen, was im

Ergebnis auf eine Aushöhlung der Korruptionsbekämpfung

hinausliefe.

749 In diesem Zusammenhang erscheint der Kammer auch die im Rahmen

einer einschränkenden Auslegung geforderte "Transparenz" wenig

hilfreich. § 331 StGB schützt die Lauterkeit des öffentlichen

Dienstes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die

Sachgerechtigkeit und "Nicht-Käuflichkeit" von Entscheidungen.

Dieses Vertrauen ist aber auch dann gefährdet, wenn offenbar wird,

dass etwa ein öffentlicher Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen

deshalb erteilt wird, weil dieses als "Sponsor" in Erscheinung

tritt. Auch diese Kenntnis nährt die Befürchtung, dass sachfremde

Erwägungen, nämlich im wesentlichen der Wunsch nach finanzieller

Zuwendung, die Auftragsvergabe (mit-)bestimmt haben. Eine

Benachteiligung kleinerer und damit finanzschwächerer Anbieter wäre

tatsächlich objektiv zu befürchten.

750 Diese Überlegungen können vorliegend jedoch dahingestellt

bleiben. Soweit eine restriktive Auslegung des § 331 StGB gefordert

wird, knüpft man diese jedenfalls an die Einhaltung des

23.05.2002-1 StR 372/01). Wie eingangs dargelegt, sahen die

maßgeblichen Vorschriften ein Verbot der "Drittmittelforschung" gar

nicht vor. Die §§ 25 Abs. 4 und 5 HRG, 98 UG NW knüpften sie in

Verbindung mit den Drittmittelrichtlinien des Ministers für

Wissenschaft und Forschung NW vom 20.12.1989 lediglich an die

Einhaltung bestimmter Regeln. Deren - legitimes und sinnvolles -

Ziel war im wesentlichen die Schaffung transparenter

Finanzstrukturen. Der Angeklagte hat jedoch nicht nur - soweit er

aus dem Konto NU 55-04 überhaupt Forschungsmaßnahmen finanzierte -

diese Regeln mißachtet, sondern die erlangten Industriemittel eben

ganz überwiegend forschungsfremd, eigenen Interessen und Maßstäben

folgend verwandt. Auch bestand - wie dargelegt - weder ein

"größtmögliches Maß an Durchschaubarkeit", noch die "Gewährleistung

372/01). Für eine restriktive Anwendung des § 331 StGB besteht

damit vorliegend aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen keine

Veranlassung.

751 II.

752 1. Eine Rechtfertigung der Tathandlungen wegen "Sozialadäquanz" ist

nicht ersichtlich. Selbst wenn nach der Neufassung des § 331 Abs. 1

StGB ein solcher Rechtfertigungsgrund überhaupt anzuerkennen wäre,

würde es jedenfalls an dessen Voraussetzungen fehlen. Wie bereits

ausgeführt, erfolgten die Zuwendungen nicht aus Höflichkeit und

Gefälligkeit, sondern zur Sicherung wirtschaftlicher Verbindungen

erheblichen Ausmaßes. Im Übrigen lagen die - teils verschleierten -

Zuwendungen auch von ihrem Wert her in einer Größenordnung, die

jenseits allgemeiner sozialer Anerkennung liegt.

753 2. Die Strafbarkeit ist auch nicht gemäß § 331 Abs. 3 StGB

ausgeschlossen. Diese Vorschrift setzt - neben einer Genehmigung -

voraus, dass die wirtschaftlichen Vorgänge überhaupt

genehmigungsfähig sind. Dies ist nach alter wie neuer Rechtslage

weitgehend bereits deshalb auszuschließen, weil der Angeklagte die

entsprechenden Vorteile von sich aus gefordert hat. Darüber hinaus

scheidet eine Genehmigung auch gemäß § 76 Landesbeamtengesetz NW

aus.

754 Eine generelle Genehmigung ergibt sich auch nicht aus den zur

Tatzeit geltenden Drittmittelrichtlinien, da es sich - mangels

Förderung konkreter Forschungsvorhaben - bei den

verfahrensgegenständlichen Zuwendungen nicht um solche im Rahmen

der dort definierten "Drittmittelforschung" gehandelt hat.

755 Die Beantragung oder gar Erteilung einer ausdrücklichen

Einzelfallgenehmigung zur Annahme von Vorteilen behauptet weder der

Angeklagte, noch ergeben sich insoweit Anhaltspunkte aus den

verlesenen Urkunden bzw. den Aussagen der vernommenen Zeugen.

Schließlich hatte auch die dem Angeklagten vorgesetzte

Dienstbehörde keine Kenntnis von Anlaß und konkreter Verwendung der

vereinnahmten Gelder.

756 Eine (konkludent erteilte) Genehmigung ist auch nicht daraus

herleitbar, dass Mitarbeiter der Verwaltung der Medizinischen

Einrichtungen von den Zahlungen auf das Konto NU 55-04 wußten und

in die buchungstechnische Abwicklung dieses Kontos eingebunden

waren.

757 Damit bestand für die Medizinischen Einrichtungen zwar Einblick

in Zuwendungen der Industrie, was ja auch durch die Erstellung von

- wenngleich inhaltlich unzutreffenden - Spendenbescheinigungen

belegt wird. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Medizinischen

Einrichtungen durchaus - auch zur Patientenversorgung - ein eigenes

Interesse an industriellen Zuwendungen hatten. Dies hat sich

beispielsweise an der Organisation der Zusammenarbeit mit dem

Zeugen R. gezeigt, bei welcher eine Arztstelle ausweislich des

Vermerks des Zeugen F. vom 05.01.1996 im sog.

"Drittmittelverfahren" finanziert wurde. Wenn diesem Zeugen nach

eigenem Bekunden nicht bekannt war, ob überhaupt und ggfls. zu

welchem konkreten wissenschaftlichen Zweck der "PET" Verwendung

finden würde, so hat man vor der Möglichkeit einer Zweckentfremdung

der zugewandten Mittel erkennbar allgemein die Augen

verschlossen.

758 Die konkrete Verknüpfung der Zahlungen mit der Bestellung von

Medizinprodukten war den Verantwortlichen der Medizinischen

Einrichtungen jedoch mangels Information durch den Angeklagten

ebenso unbekannt, wie das Ausmaß seiner wirtschaftlichen

Verbindungen zu den Firmen A., S., M. und De.. Dies ergibt sich aus

den entsprechenden Bekundungen der Zeugen Dr. St., K., F., Zm. und

Wr.. Folglich konnte auch der Angeklagte dem Verhalten dieser

Zeugen keinen genehmigungsgleichen Erklärungswert beimessen. Im

übrigen waren die mit den Kontobuchungen befassten Personen - was

der Angeklagte wusste - auch gar nicht zur Erteilung von

Genehmigungen i.S.d. § 331 Abs. 3 StGB befugt.

759 III.

760 Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Die rechtlichen

Rahmenbedingungen seines Handelns kannte er. Diesen bereits

angesichts seiner beruflichen Stellung naheliegenden Umstand räumt

er ein. Er kannte - wie er ebenfalls einräumt - auch die rechtliche

Brisanz der Annahme wirtschaftlicher Vorteile im Sinne

strafrechtlicher Sanktionen. Diese Kenntnis folgt auch aus dem ihm

bekannt gemachten Rundschreiben des Zeugen F. betreffend die

Sitzung des Klinischen Vorstandes der Medizinischen Einrichtungen

vom 02.11.1994, welches vor dem Hintergrund des

"Herzklappenskandals" u.a. die Verwaltung von "Drittmitteln" durch

die Medizinischen Einrichtungen empfahl. Gleichwohl hat er das

System der Finanzierung seiner Vorhaben in eigener Regie

fortgesetzt.

761 Er selbst hat sich zudem - wie er ebenfalls einräumt - u.a. mit

Schreiben vom 22.06.1994 (also vor den verfahrensgegenständlichen

Taten) unter Bezugnahme auf den "Herzklappenskandal" an die

Redaktion der Zeitschrift "Der Spiegel" gewandt und unter Hinweis

darauf, dass sich "manche Kollegen in Bezug auf Drittmittel seitens

der Industrie nicht optimal verhalten haben" umfassend zu der

"Drittmittelproblematik" Stellung genommen. Mit weiterem Schreiben

vom 02.11.1995 an den "Spiegel" hat er ausdrücklich auf

staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in diesem Zusammenhang Bezug

genommen. Angesichts dieser Umstände, der dargestellten

Verschleierungsbemühungen und der Tatsache, dass der Angeklagte

sein Verhalten auch nach der im Mai 1997 bei ihm erfolgten

Durchsuchung fortgesetzt hat, ist für die Annahme eines rechtlich

relevanten Irrtums über Tatumstände oder das Verbotene seines Tuns

kein Raum. Allerdings hat sich der Angeklagte - wie auch die

Vorgänge um die Beschaffung eines Funktelefons auf Kosten der Fa.

D. zeigen - über ihm bekannte rechtliche Hinderungsgründe stets

wissentlich hinweggesetzt.

762 F.

763 I.

764 Für die Strafzumessung war zunächst der anzuwendende Strafrahmen

zu ermitteln.

765 § 331 Abs. 1 StGB in seiner bis zum 20.08.1997 geltenden Fassung

sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder

Geldstrafe vor. § 331 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur

Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 enthält eine Strafdrohung

von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

766 Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer folgende

Gesichtspunkte als bestimmend angesehen:

767 Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er bislang

strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Infolge der

vorliegenden Verurteilung hat er möglicherweise

disziplinarrechtliche Maßnahmen und Regreßforderungen der MEB zu

gewärtigen. Ferner war zu berücksichtigen, dass er bei der

Übernahme der Klinikleitung auf ein bereits bestehendes System der

"Kundenpflege" durch die zuwendenden Pharmafirmen traf, welches

somit nicht von ihm etabliert worden war und zu dessen weiterer

Inanspruchnahme es keiner besonderen Anstrengungen mehr bedurfte.

Die Tathandlungen zeichnen sich zudem durch ihre Serienartigkeit

aus, so dass es - jedenfalls bis zu der Durchsuchung im Jahre 1997

- auch von daher keine besondere Hemmschwelle zu überwinden galt.

Auch war nicht zu verkennen, dass die Leitung der Medizinischen

Einrichtungen einerseits keinerlei wirksame Kontrollmechanismen zur

Überwachung von Anlaß und Verwendung der auf dem Drittmittelkonto

eingehenden Gelder entwickelt hatte, den Angeklagten andererseits

aber ohne Kenntnis von einem wissenschaftlichen Bezug in

Einzelfällen sogar aufforderte, Aufwendungen aus diesem Konto zu

bestreiten. Von politischer Seite wurde ohnehin die "Einwerbung"

von Drittmitteln gefordert.

768 Strafmildernd hat die Kammer zudem den Umstand gewertet, dass

der überwiegende Teil der vereinnahmten Gelder - neben dem

dargestellten persönlichen Nutzen für den Angeklagten - über eine

gute Personalausstattung und Motivation im Ergebnis auch Patienten

zugute gekommen ist. Dies gilt auch, soweit aus dem

Drittmittelkonto Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter

finanziert wurden. Die Taten liegen schließlich geraume Zeit

zurück.

769 Strafschärfend zu berücksichtigen war demgegenüber - neben deren

insgesamt beträchtlicher Höhe - der sehr lange Zeitraum, in dem der

Angeklagte umsatzabhängige Zahlungen entgegengenommen hat. Zu

seinen Lasten war auch zu sehen, dass er ungeachtet der

Durchsuchung seiner Wohnung und der Räumlichkeiten in der Klinik

für Nuklearmedizin vom 21.05.1997 auch nach diesem Zeitpunkt

Zahlungen seitens der hier verfahrensgegenständlichen Firmen

angefordert und angenommen hat. Dies belegt eine nicht unerhebliche

kriminelle Energie.

770 Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hat die Kammer

gleichwohl in keinem der 39 Fälle für notwendig erachtet. Es sind

keine in der Persönlichkeit des Angeklagten oder in den Taten

liegenden Gründe ersichtlich, welche die Anordnung einer solchen

Sanktion im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB erfordern. Zwar hat sich der

Angeklagte auch durch die Durchsuchung seines Büros und seiner

Wohnung nicht von weiteren Taten abhalten lassen. Es war aber zu

berücksichtigen, dass auch die letzte der angeklagten Taten

(05.07.1999) bereits geraume Zeit zurückliegt. Aufgrund des

vorliegenden Verfahrens sind zudem - trotz gegenteiliger

Bekundungen des Angeklagten - eine gewisse individuelle

Abschreckung und eine verstärkte Kontrolle durch die Medizinischen

Einrichtungen zu erwarten. Es erschien daher ausreichend, dem

Angeklagten durch die Verhängung von Geldstrafen das Unrecht seiner

Taten vor Augen zu führen.

771 Für jede Tat stand daher gemäß § 40 Abs. 1 StGB als Sanktion

Geldstrafe von fünf bis zu 360 Tagessätzen zur Verfügung. Bei

Bemessung der einzelnen Geldstrafen hat die Kammer neben den

genannten Gesichtspunkten insbesondere die unterschiedliche Höhe

der jeweiligen Zahlungen berücksichtigt. Zu beachtende Zäsuren

stellten zudem - wie dargelegt - die Durchsuchung vom 21.05.1997

und angesichts des erhöhten Strafrahmens das Inkrafttreten der

gesetzlichen Neuregelung des § 331 Abs. 1 StGB am 20.08.1997

dar.

772 II.

773 Vor diesem Hintergrund hat die Kammer für die einzelnen Taten

folgende Sanktionen als tat- und schuldangemessen erachtet:

774 1. Zahlungen der Firma A.:

775 27.000 DM am 05.04.1995 (Fall 5 der Anklage):

776 20 Tagessätze

777 4.000 DM am 21.12.1995 (Fall 6 der Anklage):

778 10 Tagessätze

779 34.500 DM am 09.04.1996 (Fall 7 der Anklage):

780 30 Tagessätze

781 900 DM am 18.07.1996 (Fall 8 der Anklage):

782 10 Tagessätze

783 1.500 DM am 16.08.1996 (Fall 9 der Anklage):

784 10 Tagessätze

785 45.000 DM am 16.07.1997 (Fall 10 der Anklage):

786 50 Tagessätze

787 2.000 DM am 05.02.1998 (Fall 11 der Anklage):

788 10 Tagessätze

789 30.000 DM am 17.06.1998 (Fall 12 der Anklage):

790 40 Tagessätze

791 1.000 DM am 22.12.1998 (Fall 13 der Anklage):

792 10 Tagessätze

793 30.000 DM am 26.07.1999 (Fall 14 der Anklage):

794 40 Tagessätze

795 30.000 DM am 06.09.1999 (Fall 15 der Anklage):

796 40 Tagessätze

797 800 DM für die Feier vom 15.12.1995 (Fall 16 der Anklage):

798 10 Tagessätze

799 900 DM für diejenige vom 22.12.1997 (Fall 17 der Anklage):

800 10 Tagessätze

801 2.000 DM am 22.11.1996 (Fall 18 der Anklage):

802 10 Tagessätze.

803 2. Zuwendungen der Fa. M.:

804 14.975 DM am 15.05.1995 (Fall 23 der Anklage):

805 15 Tagessätze

806 2.000 DM am 31.07.1995 (Fall 24 der Anklage):

807 10 Tagessätze

808 15.000 DM am 22.08.1995 (Fall 25 der Anklage):

809 15 Tagessätze

810 6.000 DM am 28.12.1995 (Fall 26 der Anklage):

811 10 Tagessätze

812 22.466,25 DM am 21.02.1997 (Fall 27 der Anklage):

813 20 Tagessätze

814 15.000 DM am 15.07.1997 (Fall 28 der Anklage):

815 20 Tagessätze

816 2.875 DM am 15.09.1997 (Fall 29 der Anklage):

817 10 Tagessätze

818 3.600 DM am 20.03.1998 (Fall 30 der Anklage):

819 10 Tagessätze

820 32.000 DM am 07.04.1998 (Fall 31 der Anklage):

821 40 Tagessätze

822 1.000 DM am 03.12.1998 (Fall 32 der Anklage):

823 10 Tagessätze

824 19.475,55 DM am 05.07.1999 (Fall 33 der Anklage):

825 20 Tagessätze

826 1.200 DM aus Anlaß der Feier vom 15.12.1995 (Fall 34 der Anklage):

827 10 Tagessätze

828 1.200 DM für die Feier vom 20.12.1996 (Fall 35 der Anklage):

829 10 Tagessätze

830 900 DM für die Feier vom 12.12.1997 (Fall 36 der Anklage):

831 10 Tagessätze

832 2.317 DM am 18.09.1996 (Fall 37 der Anklage):

833 10 Tagessätze

834 495,70 DM am 03.03.1997 (Fall 38 der Anklage):

835 10 Tagessätze.

836 3. Zahlungen der Fa. S.:

837 110.000 DM, eingegangen gemäß Aufforderung des Angeklagten vom

12.01.1995 in Teilbeträgen von 50.000 DM am 28.02.1995 und von

60.000 DM am 22.11.1995 (Fall 43 der Anklage) angesichts der

besonderen Höhe:

838 60 Tagessätze

839 41.500 DM, die gemäß Aufforderung vom 01.07.1996 am 19.09.1996

auf dem Konto eingingen (Fall 44 der Anklage):

840 30 Tagessätze

841 42.000 DM, die am 12.02.1997 gebucht wurden (Fall 45 der Anklage):

842 30 Tagessätze

843 1.200 DM für die Feier vom 15.12.1995 (Fall 48 der Anklage):

844 10 Tagessätze

845 800 DM aus Anlaß der Weihnachtsfeier vom 20.12.1996 (Fall 49 der Anklage):

846 10 Tagessätze

847 900 DM für die Feier vom 02.12.1997 (Fall 50 der Anklage):

848 10 Tagessätze.

849 4. Zuwendungen der Fa. De.:

850 38.858,50 DM am 31.01.1997 (Fall 19 der Anklage):

851 30 Tagessätze

852 68.818,88 DM am 26.02.1998 (Fall 20 der Anklage):

853 100 Tagessätze.

854 Für diese Tat hat die Kammer die höchste Einzelstrafe verhängt,

da der Angeklagte die in beträchtlicher Höhe erfolgte Zuwendung

nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Klinik für

Nuklearmedizin bzw. seiner Wohnung und damit trotz der darin

liegenden deutlichen Warnung angenommen hat.

855 20.000 DM am 02.06.1999 (Fall 21 der Anklage):

856 30 Tagessätze.

857 Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine

Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung der für und

gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des

eingeschliffenen Systems, der Serienartigkeit der Tathandlungen und

der fehlenden externen Kontrollen, hat die Kammer eine maßvolle

Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen auf eine

Gesamtgeldstrafe von

858 200 Tagessätzen

859 für tat- und schuldangemessen erachtet, um das Tatunrecht

umfassend zu sühnen.

860 Die Höhe der Tagessätze war angesichts der festgestellten

Einkünfte des Angeklagten auf 500 EUR zu bemessen. Er verfügt

allein aus seinen Bezügen als Professor und aus der gegenüber den

MEB offenbarten Nebentätigkeit über ein Jahres-Brutttoeinkommen von

mehr als 400.000 EUR. Selbst bei Außerachtlassung weiterer

Einkünfte, etwa aus Kapitalerträgen, ist damit zumindest von einem

der Tagessatzhöhe entsprechenden monatlichen Nettoeinkommen

auszugehen.

861 Gemäß § 42 StGB war ihm die angeordnete Zahlungserleichterung zuzugestehen.

862 G.

863 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 464, 465 StPO.

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