Das Verkehrslexikon
Landgericht Bonn v. 04.07.2002: Funktelefon
Das Landgericht Bonn (Urteil vom 04.07.2002 - 22 B 10/01) hat entschieden:
Siehe auch
Einlassungen des Angeklagten
und
Zeugen
Tenor:
Der Angeklagte ist der Vorteilsannahme in 39 Fällen schuldig. Er wird deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 500 EUR verurteilt.Ihm wird gestattet, diese Strafe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. - §§ 331 Abs. 1 a.F. und n.F., 42, 53 StGB -.
1 G r ü n d e :
2 A.
3 (...)
4 B.
5 I. Stellung des Angeklagten als Klinikleiter und ordentlicher Professor
6 Wie bereits ausgeführt, war der Angeklagte seit 1986
ordentlicher Professor und damit Beamter des Landes
Gründe:
Nordrhein-Westfalen. Seitdem ist er Direktor der Klinik für
Nuklearmedizin der Medizinischen Einrichtungen der Universität B (MEB).
7 1. In dieser Klinik wurden und werden sowohl Kassen- wie auch
Privatpatienten behandelt. Hierfür stand im Tatzeitraum neben 14 Klinikbetten
eine Ambulanz zur Verfügung, in welcher der Angeklagte
im Falle seiner Anwesenheit täglich etwa 5 Stunden praktizierte.
Personalmäßig ist die Klinik mit zwei Oberärzten, zwei
Stationsärzten und acht Krankenschwestern ausgestattet. Von den
ambulant behandelten Patienten sind etwa 50 % bis 75 %
Privatpatienten. Bei den stationär aufgenommenen Patienten beläuft
sich die Verteilung auf etwa 15 % Privatpatienten und 85 %
Kassenpatienten.
8 Neben dem allgemeinen Klinikbetrieb leitet der Angeklagte das
der Klinik für Nuklearmedizin seit deren Bestehen angeschlossene
Labor, in welchem auch Proben anderer Kliniken der MEB untersucht
werden. Hier sind drei Medizinisch-Technische-Assistenten (MTA) und
ein für die Qualitätskontrolle zuständiger Arzt beschäftigt.
Aufgrund einer allgemein erteilten Nebentätigkeitserlaubnis ist der
Angeklagte hinsichtlich der Privatpatienten (inkl. entsprechender
Laborarbeiten) liquidationsberechtigt.
9 Die Labortätigkeit erfuhr etwa 1992 eine Ausweitung dadurch,
dass die Bestimmung von Schilddrüsenhormonen seitens der MEB in das
von dem Angeklagten geleitete Labor bzw. dasjenige der Biochemie
zentralisiert wurde. Damit verlor der Zeuge Prof. Dr. L. als
Direktor der Klinik für innere Medizin ein bis dahin in seiner
eigenen Klinik bestehendes Tätigkeitsfeld, da er solche
Untersuchungen, für die er bis dahin auch selbst
liquidationsberechtigt gewesen war, fortan anderweitig in Auftrag
geben mußte. Den Angeklagten und den Zeugen verbanden persönliche
und gesellschaftliche Gemeinsamkeiten, so etwa die Mitgliedschaft
im Senat des Festausschusses. Der Zeuge entschied sich dafür, die
Schilddrüsenhormonbestimmungen im Labor des Angeklagten vornehmen
zu lassen, so dass dieser - hinsichtlich Privatpatienten - weitere
Liquidationsmöglichkeiten erhielt.
10 Der Angeklagte und der Zeuge trafen vor diesem Hintergrund die -
schriftlich nicht fixierte und standesrechtlich als "fee-splitting"
verbotene - Verabredung, die Liquidationserlöse aus an das Labor
der Klinik für Nuklearmedizin gerichteten Untersuchungsaufträgen
des Zeugen hälftig zu teilen. Dem entsprechend zahlte der
Angeklagte an den Zeugen Prof. L. im Januar 1995: 18.139, 69 DM, im
Juli 1995: 10.494,43 DM, im Januar 1996: 27.798,62 DM und im
September 1996: 21.964,44 DM. Diese Mittelabflüsse gab er wiederum
gegenüber dem Finanzamt als Werbungskosten an.
11 Als ihm die gemeinsamen Einkünfte rückläufig erschienen, wandte
der Angeklagte sich mit als "persönlich/vertraulich !!"
gekennzeichnetem Schreiben vom 20.09.1996 wie folgt an den Zeugen
Prof Dr. L.:
12 "Lieber Berndt,
13 in der Anlage erhältst Du eine Übersicht über die von Dir
veranlaßten Schilddrüsenhormonuntersuchungen. Durch die neue GOÄ
mit Obergrenze für die Vergütung von Schilddrüsenhormonen ist doch
eine deutliche Abnahme der Einnahmen festzustellen. Ich darf Dich
daher bitten, wenn möglich, auch noch Thyreoglobulin (TG), TAK/MAK
(Schilddrüsenantikörper) und TRAK (TSH-Rezeptor-Autoantikörper)
bestimmen zu lassen."
14 Aufgrund seiner Stellung als Klinikleiter ist der Angeklagte
auch der letztlich Entscheidende und Verantwortliche bezüglich des
Einsatzes und der Auswahl medizinischer Produkte, insbesondere der
Radiopharmaka. Während die verordneten Medikamente gänzlich von der
zentralen Apotheke der Medizinischen Einrichtungen der Universität
B. und Geräte über die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen
der Universität B. bezogen werden, erhält man die benötigten
Radiopharmaka nur teilweise über die Zentralapotheke. Zu einem
Großteil werden sie von dem Angeklagten bzw. seinen Mitarbeitern
unmittelbar von den herstellenden bzw. vertreibenden Firmen - meist
telefonisch - bestellt. Der Angeklagte erhält die Lieferscheine und
die Rechnungen, prüft diese auf Richtigkeit und leitet sie zwecks
Bezahlung an die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen der
Universität B. weiter.
15 Hinsichtlich medizinisch gleichwertiger Produkte besteht die
Weisung des Angeklagten, verschiedene Anbieter gleichmäßig mit
Bestellungen zu bedenken. Da es sich insoweit jedoch zunächst um
eine ärztliche Bewertung handelt, legt der Angeklagte solche
Produkte selbst fest. Teilweise gibt er konkret die zu bestellenden
Radiopharmaka vor und führt auch selbst Bestellungen aus. Generell
werden nur Produkte bezogen, welche die Zustimmung des Angeklagten
finden.
16 Auch während des Tatzeitraumes waren die Organisationsstrukturen
wie oben beschrieben.
17 2. Die dienstrechtliche Stellung des Angeklagten wurde - wie er
wußte - im Tatzeitraum u.a. von den nachfolgend dargestellten
rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt:
18 Als ordentlicher Professor unterlag er den Regelungen des
Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NW). Dieses enthielt
in der seit dem 29.05.1981 gültigen Fassung (GV NRW 1981, S. 234)
in § 76 folgende Bestimmung:
19 "Der Beamte darf... Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein
Amt nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten annehmen. "
20 Durch Gesetz vom 20.04.1999 (GV NRW 1999, S. 148) wurde die
Vorschrift neu gefaßt und lautete:
21 "Der Beamte darf... keine Belohnungen oder Geschenke in bezug
auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
gegenwärtigen oder des letzten Dienstvorgesetzten."
22 Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat zudem mit
Rechtsverordnung vom 04.01.1966 Verwaltungsvorschriften (VV) zum
LBG NW erlassen (MBl. NW S. 190, SMBl. NW 2030), in welche im
November 1967 auch solche zu § 76 LBG NW eingefügt wurden (MBl. NW
S. 1964). Die im Tatzeitraum geltende Fassung der VV zu § 76 LBG
traf neben ausdrücklichen Hinweisen auf die §§ 331, 332 StGB u.a.
folgende - dem Angeklagten bekannte - Bestimmungen:
23 "1.1. Belohnungen und Geschenke im Sinne des § 76 sind Vorteile
wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art, die vom Geber oder
in seinem Auftrag von dritten Personen dem Beamten unmittelbar oder
mittelbar zugewendet werden, ohne daß der Beamte ein Anrecht
hierauf hat.
24 1.2. .... auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt
es nicht an.
25 1.3.1. "In Bezug auf sein Amt" nimmt der Beamte einen Vorteil
an, wenn der Geber ihn für eine bestimmte Amtshandlung oder deshalb
gewährt, weil der Empfänger ein bestimmtes Amt bekleidet oder
bekleidet hat.
26 1.3.2. Zum Amt gehören auch jedes Nebenamt und jede
sonstige...Nebentätigkeit.
27 2.2. Bei der Annahme von Einladungen ist äußerste Zurückhaltung
zu üben; es ist schon der Anschein zu vermeiden, daß dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden."
28 Mit Verwaltungsverordnung vom 21.08.1998 (MBl. NW, S. 1014) trat
eine präzisierende Verschärfung der Verwaltungsvorschriften zu § 76
LBG in Kraft. In der Neufassung heißt es u.a.:
29 "1. Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer
Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die
Annahme von Belohungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder
allgemeine Zustimmung des Dienstvorgesetzten ist ein Dienstvergehen
(§ 83)
30 3. Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohungen und
Geschenken kann dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Folgen
nebeneinander nach sich ziehen.
31 4.1. Ein Vorteil kann liegen in
32 der Zahlung von Geld
33 ....
34 der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen,
35 Bewirtungen
36 ....
37 sonstigen Zuwendungen jeder Art.
38 Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es
grundsätzlich nicht an
39 4.2. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. ... soziale
Einrichtungen "rechtfertigt" nicht deren Annahme; auch in diesen
Fällen ist die Zustimmung des Dienstvorgesetzten erforderlich."
40 Der Angeklagte war zudem in seiner Eigenschaft als
Hochschulprofessor ein unmittelbar mit Forschungsaufgaben betrautes
Mitglied der Universität B. Gemäß den wörtlich übereinstimmenden
Regelungen in § 25 des Hochschulrahmengesetzes vom 23.04.1987 (HRG;
BGBl I, 1170) und § 98 des Gesetzes über die Universitäten des
Landes Nordrhein Westfalen vom 03.08.1993 (UG NW; GV NRW, S. 532)
war er berechtigt, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben auch
Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter
finanziert wurden. Die Beschaffung solcher Drittmittel war und ist
indes gesetzlich nicht geregelt; sie war zwar allgemein erwünscht,
gehörte aber nicht zu den Dienstpflichten des Angeklagten.
41 Die Mittel für ein wissenschaftliches Vorhaben - welches gemäß
§§ 25 Abs. 3 HRG, 98 Abs. 3 UG NW dem Rektorat der Universität
anzuzeigen war - sollten durch die Hochschule verwaltet werden (§§
25 Abs. 4 HRG, 98 Abs. 4 UG NW). Weiter heißt es dort:
42 "Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten
Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu
bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten
ergänzend die Bestimmungen des Landes."
43 Das Universitätsgesetz NW ist mit Verkündung des Gesetzes über
die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2000
(Hochschulgesetz - HG; GV NRW S. 190) zwar außer Kraft getreten. §
101 HG NW hat die Regelungen zur Drittmittelforschung aus dem UG
jedoch in dem beschriebenen Sinn erhalten. Im übrigen war die
Drittmittelforschung im Tatzeitraum durch den - noch
darzustellenden - Runderlass des Ministers für Wissenschaft und
Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.1989 näher
geregelt.
44 Als Arzt war der Angeklagte zudem Zwangsmitglied der
berufsständischen Vereinigung der Ärztekammer Nordrhein. Der
Deutsche Ärztetag hatte 1988 eine - dann von der Kammerversammlung
der Ärztekammer Nordrhein übernommene - Berufsordnung für die
deutschen Ärzte beschlossen und veröffentlicht (DÄBl. 1988, 3601
ff.). Nach § 24 Abs. 1 der - dem Angeklagten bekannten -
Berufsordnung war es dem Arzt nicht gestattet,
45 "...für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von
dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige
wirtschaftliche Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen."
46 § 25 a der Berufsordnung bestimmte zudem:
47 "Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil-,
Hilfsmitteln oder medizinisch-technischen Geräten erbringen (zum
Beispiel bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), darf das
hierfür bestimmte Honorar einen angemessenen Umfang nicht
überschreiten und muß der erbrachten Leistung entsprechen.
48 Dem Arzt ist es untersagt, Werbegaben aller Art von solchen
Herstellern entgegen zu nehmen
49 Bei Informationsveranstaltungen solcher Hersteller hat der Arzt
zu beachten, dass alleine der Informationszweck im Vordergrund
bleibt und ihm keine unangemessenen Aufwendungen für Bewirtung und
vergleichbare Vorteile (zum Beispiel Reiseaufwendungen) gewährt
werden."
50 Die Berufsordnung wurde in der Folgezeit den geänderten
wissenschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen angepaßt. So
wurde mit der Berufsordnung in der Fassung vom 23.10.1993 (§ 25)
Ärzten verboten,
51 "...über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel...Werbevorträge zu
halten, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die zur Werbung
verwendet werden sollen. Der Arzt hat eine solche Verwendung seiner
Gutachten und Zeugnisse dem Empfänger ausdrücklich zu
untersagen."
52 Die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
vom 14. November 1998 (MBl. 1999, S. 350) traf schließlich in § 31
folgende Regelung:
53 "Es ist unzulässig, sich von... Dritten Geschenke oder andere
Vorteile, welche das übliche Maß Kl. Anerkennungen übersteigen,
versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck
erweckt werden kann, dass die Ärztin oder der Arzt in der
ärztlichen Entscheidung beeinflusst sein könnte."
54 Allgemeine Mittelbeschaffung durch den Angeklagten:
55 1. Wie bereits erwähnt, kam der Angeklagte im Jahre 1975 in die
Klinik für Nuklearmedizin. Hier wuchs er in das System einer
Verflechtung von Mittelbeschaffung und Bestellpraxis hinein, wie es
nun Gegenstand des Verfahrens ist. Bei der Nuklearmedizin handelt
es sich um ein relativ junges medizinisches Fachgebiet, in dem sich
erst ab etwa 1970 auf Industrieseite echte Konkurrenzstrukturen
entwickelt haben. Diese führten dazu, dass insbesondere die Leiter
von Universitätskliniken umworben wurden und dass sich seitens der
Industrie ein System von Maßnahmen zur Steuerung des Umsatzes
herausbildete. Dazu gehörten neben dem Einsatz zahlreicher
Außendienstmitarbeiter:
56 Einladungen zu Kongressen oder gesellschaftlichen
Veranstaltungen, wie etwa dem Oktoberfest in München oder zu
Karnevalsveranstaltungen,
57 die Übernahme von Kosten für Reisen, Literatur, teils auch für
persönliche Dinge wie Schmuck, Kleidung oder Reparaturen,
58 insbesondere aber die versteckte Zahlung von Rabatten als sog.
"Bonuszahlungen", die in der Regel auf "Drittmittelkonten" der
Professoren erfolgten.
59 Die Universitäten standen im Zentrum der industriellen
"Kundenpflege". Niedergelassene Ärzte oder Privatkliniken drückten
die Einkaufspreise, woran man in den Universitäten wenig Interesse
zeigte. Daher waren die Klinikleiter nur über ein System von
Belohnungen zu erreichen, zumal sie durch ihre Bestellpraxis
bestimmenden Einfluss auf die Zuwendungshöhe nehmen konnten.
60 Die Position als Teil dieses Systems übernahm der Angeklagte mit
dem Ausscheiden seines Amtsvorgängers. Er entfaltete als Direktor
der Klinik erhebliche Anstrengungen zum Erhalt von "Drittmitteln",
also Geldern von insbesondere Pharmaunternehmen. Vornehmlich
handelte es sich dabei um solche Unternehmen, mit denen seine
Klinik in Geschäftsverbindung stand. Mit den - im einzelnen noch
aufzuführenden - Geldgebern führte er Gespräche über die
Möglichkeit und ggfls. die Höhe finanzieller Zuwendungen.
61 Für die buchungstechnische Verwaltung der eingehenden Gelder
stand ihm ein sog. Drittmittelkonto zur Verfügung, welches die
Bezeichnung NU 55-04 trug und von Mitarbeitern der
Universitätsverwaltung - insbesondere der Zeugin K. als Leiterin
der Drittmittelstelle - geführt wurde. Dieses Konto war zwar als
Drittmittelkonto eingerichtet worden, wobei bis 1997 als
Verwendungszweck eine Studie "Erprobung von Jod-123-Hippuran" und
ab 1998 "Schilddrüsenhormone unter Jod-Prophylaxe" sowie
"Radiochemie-RE-188 Radiopharmaka" angegeben war. Die "Erprobung
von Jod-123-Hippuran" war jedoch bereits im Jahre 1987 beendet
worden und auch die beiden ab 1998 genannten Studien existierten
nicht als Drittmittelprojekte. Jedenfalls ab 1988 handelte es sich
bei den auf dem Konto NU 55-04 verbuchten Mitteln um Gelder, die -
teils in Absprache mit der Universitätsverwaltung - nach dem
Belieben des Angeklagten und ganz überwiegend ohne konkreten
wissenschaftlichen Bezug Verwendung fanden, wie noch im einzelnen
darzustellen sein wird.
62 Die Drittmittelstelle erhielt von einem Geldeingang in der Regel
dadurch Kenntnis, dass ihr von der Zentralkasse ein
Überweisungsbeleg mit dem Betreff "Konto NU 55-04" oder "Klinik für
Nuklearmedizin, Prof. B." vorgelegt wurde. In Einzelfällen kündigte
auch der Angeklagte Zahlungseingänge an oder überreichte bei ihm
eingegangene Schecks zur Verrechnung.
63 Tatsächlich verfügungsbefugt über die eingehenden Gelder war
jedoch - wie noch darzustellen sein wird - allein der Angeklagte,
dem auch das alleinige Bewirtschaftungsrecht zustand.
64 Neben diesem allgemeinen Drittmittelkonto "NU 55-04" existierte
jedenfalls im Jahre 1996 ein weiteres Konto mit der Bezeichnung "NU
55-02", welches für die Ausrichtung einer vom Angeklagten
veranstalteten "Tumor-Targeting-Tagung" vom 29.02. bis 02.03.1996
in B. eingerichtet worden war. Auf dieses Konto zahlten aufgrund
entsprechender Aufforderungen des Angeklagten neben der Fa. B.
unter anderem auch die Firmen M. und A. Gelder ein. Eine
wesentliche aus diesen Mitteln bestrittene Ausgabe bestand in der
Erstattung von Kosten in Höhe von 4.278,81 DM, welche dem
Angeklagten für die Reise zu einem Kongress nach Venedig entstanden
waren.
65 2. Neben Zuwendungen zugunsten dieser universitätsinternen Konten
erhielt der Angeklagte - insbesondere von Lieferfirmen - in
Einzelfällen auch Zahlungen auf sein Privatkonto bei der Sparkasse
B. (Kto.-Nr.: 114920291), die er seinem Dienstherren ebenso wenig
anzeigte, wie die den Zahlungen zugrundeliegenden
Vereinbarungen.
66 So übersandte etwa die in England ansässige Konzernmutter der
Firma A. dem Angeklagten am 24.05.1993 einen Scheck über 1.000 US-$
als Honorar für seine "Participation in the joint councils round
table ", welchen der Angeklagte zugunsten seines Privatkontos
einlöste. Bei dem "joint councils round table " hatte es sich um
eine Veranstaltung gehandelt, bei der - so der Angeklagte - "die
Perspektiven der Firma" diskutiert worden waren. Mit Schreiben vom
23.09.1996 forderte der Angeklagte A. zur Auszahlung zugesagter
Reisekosten auf, die ihm aus Anlass seiner Teilnahme an einem
insbesondere von D. und A. gesponserten Kongress in Neapel im
September 1995 entstanden waren. A. übersandte ihm daraufhin einen
Verrechnungsscheck über 2.000 DM mit dem Vermerk "Übernahme der
Reisekosten für H. Prof. B., Oncology-Congress Neapel", den der
Angeklagte zugunsten seines Privatkontos einlöste.
67 Im Mai 1993 erhielt er von der B. AG für die Veranstaltung
"Aktuelles aus der Nuklearmedizin" einen Betrag von 2.000 DM auf
sein Privatkonto.
68 Im Juli 1995 ließ er sich von der Firma D. Kosten in Höhe von
2.460 DM erstatten, die er für ein Funktelefon aufgewendet hatte.
Zunächst hatte der Angeklagte versucht, dieses Funktelefon durch
die MEB finanzieren zu lassen, war jedoch an Bedenken des
Landesrechnungshofes gescheitert. Nachdem er die Anschaffung aus
eigenen Mitteln vollzogen hatte, wandte er sich zur Umgehung dieser
Absage mit Schreiben vom 03.07.1995 u.a. wie folgt an D. bzw. deren
Geschäftsführer :
69 "...s.Zt. hatte ich Ihnen mitgeteilt, daß die Verwaltung wegen
Bedenken des Landesrechnungshofes die direkte Bezahlung der
Funktelefonkosten inklusive Anschaffung nicht übernehmen konnte, da
eine strikte Trennung zwischen privater und dienstlicher
Inanspruchnahme nicht möglich sei.
70 ...
71 Wie sie wissen, erhalten wir jährlich einen Forschungsbetrag von
Ihrer Firma, der uns in Anerkennung unserer wissenschaftlichen
Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Ich darf sie daher bitten,
bei der nächsten Überweisung den Betrag von DM 2.460,46 DM von der
Überweisung an das Land abzuziehen und diesen Betrag direkt auf
mein Konto zu überweisen....Entsprechende Kopien der
Monatsabrechnungen sowie der Anschaffung des Telefons sind
beigefügt...."
72 Wunschgemäß übernahm D. die angegebenen Kosten.
73 Von der Firma E. GmbH bekam er im Mai 1995 einen Betrag von
624,20 DM auf sein Privatkonto überwiesen. Der in Berlin ansässigen
Fa. H. stellte der Angeklagte im Oktober 1996 für "die Durchführung
eines Referats vom 08.10.96 in St. Augustin" - einer Veranstaltung
des örtlichen Ärztevereins mit Buffet - 1.500 DM sowie 26 DM an
Fahrtkosten in Rechnung, die von dem Unternehmen zugunsten seines
Privatkontos gezahlt wurden.
74 Im September 1996 ließ er sich von der Firma M. Kosten für die
Reise zu einem Internistenkongress nach Pörtschach in Höhe von
2.317 DM auf sein Privatkonto erstatten. Bereits im Jahre 1993
hatte diese Firma rund 1.500 DM auf das Privatkonto des Angeklagten
überwiesen.
75 Mit Schreiben vom 03.03.1997 bat der Angeklagte die Firma M.
ferner um Erstattung von Kosten, die ihm aus Anlass eines
Kolloquiums in Rostock vom 26.02. 1997 entstanden waren. Zugleich
reichte er zwei Quittungen über insgesamt 31 DM in B. entstandener
Taxikosten, Rechnungen über 5 DM für eine Tasse Kaffee, über 2,60
DM für ein "Plundergebäck", über 42,30 DM an weiteren Speisen und
Getränken, über 10 DM für eine Taxifahrt in Rostock sowie über 266
DM an Bahnkosten ein. Diese Beträge wurden insgesamt wunschgemäß
von M. auf das Privatkonto des Angeklagten überwiesen. Gleiches
galt für die in Rostock entstandenen Hotelkosten in Höhe von 140
DM. Diese Kostenübernahme war dem Angeklagten von M. im Februar
1997 mit der Begründung zugesagt worden, dass er für dieses
Kolloquium "als Referent" zur Verfügung stehe.
76 Von der Firma Me. erhielt der Angeklagte im November 1995 einen
Scheck über 1.725 DM als Honorar für einen Vortrag, den er auf
einer Firmenveranstaltung gehalten hatte. In den Jahren 1996 und
1997 erhielt er auf dem selben Wege jeweils 1.500 DM
Vortragshonorar für einen "Workshop" des Unternehmens. Die
entsprechenden Schecks löste er zugunsten seines Privatkontos ein.
Die Fa. P., Gesellschaft für Pharmamarketing und Kommunikation mbH
in Neuss und Organisatorin für Veranstaltungen der Fa. D., zahlte
im Oktober 1992 und im Juni 1994 jeweils 1.000 DM "Honorar" auf das
Privatkonto des Angeklagten. In dem ersten Fall handelte es sich um
Honorar für den Auftritt des Angeklagten bei einem Firmensymposium
von D., im anderen Fall um Honorar für einen Vortrag bei einer von
D. gesponserten Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für
Nuklearmedizin.
77 Die S. AG zahlte im September 1994 1.380 DM als "Skontozahlung"
auf das Privatkonto des Angeklagten. Hiermit sollten Kosten gedeckt
werden, die ihm durch ein Abendessen mit ausländischen Kollegen
entstanden waren. Die So. GmbH in Frankfurt bezahlte dem
Angeklagten in 1994 und 1995 über dessen Privatkonto zwei Flüge
nach Japan.
78 3. Schließlich veranlaßte der Angeklagte Industrieunternehmen
auch, einzelne von ihm eingegangene Verbindlichkeiten unmittelbar
gegenüber seinen Gläubigern zu begleichen.
79 So führte er alljährlich für seine Mitarbeiter sowie ausgewählte
Firmenvertreter eine Weihnachtsfeier durch, die üblicherweise in
der von dem Zeugen Kr. betriebenen Gastronomie eines Ruderclubs in
B. stattfand. Hinsichtlich der dadurch entstehenden Kosten bat er
jedenfalls bis zum Jahre 2000 einzelne Firmen vorab um "Zuschüsse",
die ihm nach regelmäßig telefonischer Zusage auch gewährt wurden.
Die Sekretärin des Angeklagten vereinbarte in dessen Auftrag gegen
Jahresende den Termin mit dem Zeugen Kr. und teilte ihm die Anzahl
der Gäste sowie die Namen der Sponsoren mit. Im Rahmen dieser von
etwa 18 Uhr bis 23 Uhr dauernden und in weihnachtlich geschmückten
Räumen durchgeführten Feiern referierte der Angeklagte zunächst
über die klinikinternen Ereignisse des abgelaufenen Jahres und
überreichte Urkunden oder "Institutsmedaillen". Sodann wurde - für
die Teilnehmer kostenfrei - ein Buffet gereicht und gefeiert.
80 Über seine Kosten erstellte der Zeuge Kr. auf Wunsch des
Angeklagten entsprechend der ihm mitgeteilten "Sponsorenquoten"
Teilrechnungen, die er diesem dann übersandte. Von der Klinik aus
wurden diese Teilrechnungen an die einzelnen Firmen weitergeleitet
und von dort aus beglichen. Lediglich im Jahre 1998 wurden auch die
Kosten der Weihnachtsfeier komplett über das Konto NU 55-04
abgewickelt und im Nachhinein von Pharmaunternehmen erstattet.
81 Durch diese Art der Finanzierung entstanden weder dem
Angeklagten als Veranstalter und Einladendem der jeweiligen
Weihnachtsfeier, noch den von ihm eingeladenen Mitarbeitern
irgendwelche Kosten für die konsumierten Speisen und Getränke.
82 Auch ihm oder seinen Mitarbeitern entstandene Reisekosten ließ
er überwiegend durch unmittelbare Zahlung an das von ihm
beauftragte Reisebüro begleichen. Während er für sich selbst
seitens der Verwaltung der MEB bzw. der Universität keine
Genehmigung für Reisen einzuholen brauchte, bedurften seine
angestellten Mitarbeiter jeweils einer Dienstbefreiung.
83 Zuwendungen auf das Drittmittelkonto NU 55-04:
84 1. Neben der DFG (für Gerätefinanzierungen) und - ganz überwiegend
- Industrieunternehmen zahlte der Zeuge R., ein ehemaliger
Assistenzarzt in der Klinik des Angeklagten, zwischen Mai 1996 und
November 1999 in Teilbeträgen insgesamt 361.000 DM auf das Konto NU
55-04 ein. Hiermit hatte es folgende Bewandtnis:
Im Jahre 1993 beabsichtigte der Zeuge R. für seine inzwischen
gegründete Privatpraxis die Anschaffung eines
Positronenemissionscomputertomographen ("PET"). Die DFG hatte einen
Antrag auf Unterstützung abgelehnt und auch der seinerzeit
zuständige Großgeräteausschuss - dem wiederum der Zeuge F. als
kaufmännischer Direktor der MEB angehörte - beabsichtigte, den
entsprechenden Antrag des Zeugen abzulehnen. In Absprache mit dem
Angeklagten setzte sich der Zeuge F. daher für eine Genehmigung des
Antrages ein, wobei ihm klar war, dass R. - so der Zeuge F. -
"damit Geld verdienen", aber auch forschen wollte, um sich zu
habilitieren. Der Zeuge R. sah sich vor dem Problem, dass mangels
allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung das Gerät bei
Kassenpatienten nur aufgrund von Einzelfallentscheidungen des
gesetzlichen Versicherers Anwendung finden konnte. Er wollte den
"PET" - so der Zeuge - u.a. durch Veröffentlichungen
"abrechnungsfähig" machen.
85 Nachdem sich dank des Einsatzes des Zeugen F.
herauskristallisiert hatte, dass der Großgeräteausschuß im Falle
einer wissenschaftlichen Kooperation mit den MEB die begehrte
Standortgenehmigung für den "PET" - wie dann später auch geschehen
- erteilen würde und der Zeuge R. das von der Firma S. hergestellte
Gerät angeschafft hatte, schlossen die Zeugen F. (für die MEB) und
R. unter dem 14.06.1994 einen "Kooperationsvertrag". Dieser
gestattete die Untersuchung und Befundung von seitens der MEB
zugewiesenen Kassenpatienten durch den Zeugen R., sah alternativ
aber auch die Untersuchung von Patienten der MEB durch eigenes
Personal vor. Für Untersuchungen durch den Zeugen selbst konnte
dieser den Kassensatz gegenüber den MEB abrechnen; im Falle der
Untersuchung durch eigenes Personal der MEB waren ihm 75 % dieses
Betrages zu zahlen.
86 Das Interesse der MEB bestand darin, mit dem "PET" auch eigene
Patienten untersuchen zu können; ihr stand insoweit ein jährliches
Budget der gesetzlichen Krankenversicherungen in Höhe von 825.000
DM zur Verfügung. Für die Betreuung der klinikeigenen Patienten
stellte sie einen Arzt und eine MTA in die Privatpraxis des Zeugen
ab, deren Gehälter über den allgemeinen Klinikhaushalt finanziert
wurden. Der "PET" war in der Folgezeit mit etwa 70 %
Klinikpatienten und 30 % Patienten des R. ausgelastet. Das Gerät
stand in der Regel Montags, Mittwochs und Freitags für
Untersuchungen durch eigene Mitarbeiter der MEB zur Verfügung; der
Regelfall war die Untersuchung der MEB-Patienten durch
klinikeigenes Personal.
87 Eine Liquidationsbefugnis des Angeklagten bestand nicht.
Allerdings untersuchte der Zeuge R. auch Privatpatienten des
Angeklagten, bei denen er dann selbst liquidierte. Ab etwa 1997
führte auch der Angeklagte unter Einsatz des Klinikpersonals mit
dem "PET" an seinen Privatpatienten jährlich 100 bis 120
Untersuchungen durch, die er dann selbst in Rechnung stellte. Etwa
2/3 dieser Einnahmen führte er an den Zeugen R. ab.
88 Anfang 1996 kamen der Angeklagte, der Zeuge F. und R. überein,
eine Ärztestelle in der Klinik des Angeklagten über Zahlungen des
Zeugen R. zu finanzieren. Als wirtschaftlicher Ausgleich wurden dem
Zeugen Betriebszeiten überlassen, die ursprünglich für die MEB
reserviert waren. Zudem überließ man ihm auf seinen Wunsch hin die
beiden Klinikmitarbeiter auch an den Tagen, an welchen er nur
eigene Patienten untersuchte. Vor diesem Hintergrund zahlte der
Zeuge R. in Teilbeträgen von 23.000 DM bzw. (in zwei Fällen) 31.000
DM bis November 1999 den Gesamtbetrag von 361.000 DM auf das Konto
NU 55-04 und nicht etwa zugunsten des allgemeinen Klinkhaushaltes,
aus dem die korrespondierenden Personalkosten der MEB bestritten
wurden.
89 2. Im Wesentlichen wurde das Konto NU 55-04 jedoch auf Betreiben
des Angeklagten von Industrieunternehmen gespeist, welche
überwiegend zugleich Lieferanten der von ihm geleiteten Klinik
waren. Neben den Firmen A., M., S. und De. - deren Zuwendungen den
Gegenstand der Anklage bilden - vereinnahmte der Angeklagte auf dem
Konto NU 55-04 die Zahlungen folgender Firmen:
90 Von der Fa. Ab. GmbH, einer Lieferantin für Tumormarker in
Wiesbaden, erhielt er als "Gutschrift" für zuvor bestellte Waren im
April 1996 einen Betrag von 12.000 DM. Zu der A. Laboratories GmbH,
der Herstellerfirma eines von ihm verwendeten Kamerasystems in
Düsseldorf, stand der Angeklagte jedenfalls ab 1992 in Verbindung.
Nachdem er sich mehrfach mit Firmenvertretern getroffen hatte,
zahlte A. Laboratories GmbH 1.500 DM mit dem Betreff "Geb. Prof.
W.", die im Januar 1995 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden.
Dieser Betrag diente der Finanzierung einer Festveranstaltung zu
Ehren von Prof. Dr. W., dem Vorgänger des Angeklagten im Amt des
Klinikchefs. Im Dezember 1995 überwies die Firma weitere 3.000 DM
auf das Konto NU 55-04.
91 Mit Schreiben vom 16.06.1996 bat der Angeklagte zudem um
teilweise Übernahme von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit einer
Veröffentlichung im "Journal of N. Medicine" entstanden waren. Da
im Rahmen der Publikation ein von der A. Laboratories GmbH
vertriebenes Produkt Erwähnung gefunden hatte, untermauerte er sein
Begehren mit der Erklärung:
92 "Verglichen mit den Kosten einer professionellen Anzeigenwerbung
dürfte die Summe moderat sein".
93 Tatsächlich kam die A. Laboratories GmbH der Bitte des
Angeklagten nach. Im Rahmen des beschrieben Systems zur
Finanzierung der Weihnachtsfeier beteiligte man sich ferner an
derjenigen des Jahres 1997 mit 900 DM.
94 Mit der Y AG in Leverkusen stand der Angeklagte zwischen 1993
und 1996 aufgrund einzelvertraglicher Beauftragung in
geschäftlicher Verbindung. So stellte er unter dem 01.09.1992 für
die "klinische Prüfung BAY x 5747" eine Rechnung über 42.840 DM,
die im Oktober 1993 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Die
Kosten für diese Studie, die innerhalb der Klinik von dem Priv.Doz.
Dr. Kp. durchgeführt wurde, wurden aus dem allgemeinen
Klinikhaushalt bestritten. Weitere 1.000 DM zahlte Y im März
1996.
95 Mit den Firmen Bx. und Tr. (beides Vorgängerfirmen der
verfahrensgegenständlichen Fa. S.), welche die Klinik für
Nuklearmedizin mit Test-Kits für Schilddrüsenhormone belieferten,
stand der Angeklagte jedenfalls ab 1986 in Verbindung. In diesem
Jahr zahlte die Fa. Tr. 23.000 DM, mit denen der Angeklagte eine
Halbtags-MTA-Stelle für die Routinearbeit in seinem Labor
finanzierte. Darüber hinaus sagte die Fa. Bx. dem Angeklagten
aufgrund einer persönlichen Unterredung zwischen diesem und ihrem
Bereichsdirektor Diagnostik für 1990 die Zahlung von 85.000 DM für
eine "Klinische Feldstudie Diagnostik" zu. Dieser tatsächlich im
wesentlichen zur Finanzierung einer MTA-Stelle verwendete Betrag
wurde in 1990 auch gezahlt.
96 Die B.AG war seit den 50'er Jahren Lieferantin der Klinik für
Nuklearmedizin. Mit ihr bzw. deren Niederlassungen in Köln,
Frankfurt und Liederbach stand der Angeklagte auch zwischen 1989
und 1994 in geschäftlicher Verbindung. So hatte er mit der
Niederlassung in Frankfurt die Erstellung von "Kongressberichten"
vereinbart. Für zwei solcher Berichte über Kongresse in Montreal
und Washington wurden ihm in 1990 jeweils 4.000 DM zugesagt. Mit
Schreiben vom 07.06.1990 bestätigte die Firma zudem eine
telefonische Besprechung über die "wissenschaftliche
Zusammenarbeit" im Jahre 1990. Danach sollte der Angeklagte für die
Erstellung eines "Produktvergleichs" 3.000 DM, für die Fertigung
einer "Vergleichsstudie" 5.000 DM sowie für die Weiterführung einer
"Fallstudie" 4.000 DM erhalten. Vor diesem Hintergrund stellte der
Angeklagte im September 1990 seine beiden Kongressberichte (mit
8.000 DM "für Reisekosten") sowie die genannten drei Arbeiten mit
insgesamt 20.000 DM in Rechnung. Dieser Betrag wurde zugunsten des
Kontos NU 55-04 angewiesen. Über die Vergleichsstudie
veröffentlichte der Angeklagte einen Artikel im "Journal of N.
Medicine".
97 Nachdem der Angeklagte im Juli 1991 unter Bezugnahme auf einen
Besuch des Geschäftsführers Dr. Si. weitere insgesamt 12.000 DM für
zwei Publikationen und eine Vergleichsstudie in Rechnung gestellt
hatte, beteiligte sich die B.AG auch an der Weihnachtsfeier 1991
mit rund 700 DM. Sie überwies zudem im Februar 1992 als
"Mehraufwandsvergütung" für die Teilnahme an einer klinischen
Prüfung 600 DM auf das Drittmittelkonto. Im Mai 1992 stellte der
Angeklagte der Firma - zu Händen deren Geschäftsführer, mit dem er
sich im Februar 1992 getroffen hatte - einen Betrag von 15.000 DM
für "einige wissenschaftliche Aktivitäten" in Rechnung, "bei denen
Testpräparate Ihrer Firma zur Anwendung gekommen sind." Über die
entsprechenden Untersuchungen hatte er Veröffentlichungen
gefertigt. Im August 1992 bat er die B.AG zudem um die Überweisung
von 1.200 DM "zur Deckung der Reisekosten", weil man im Rahmen
"mehrerer Vorträge auf dem Europäischen Nuklearmedizinischen
Kongreß in Lissabon" auch über Untersuchungen unter Verwendung
eines Produkts dieser Firma berichtet habe.
98 Im Juni 1993 stellte er der B.AG insgesamt 16.000 DM für
"Sonderdrucke" über "unsere Arbeiten zur Appendicitis" und
"Entzündungsszintigraphie des Skelettsystems" sowie für zwei
Berichte über Tagungen in Toronto und Fort Lauderdale in Rechnung.
Dieser Betrag wurde - als Zahlung der Ho.AG - im August 1993 auf
dem Konto NU 55-04 verbucht. Nachdem er sich mit Mitarbeitern der
Behringwerke getroffen hatte, sagte ihm die Niederlassung
Liederbach im Mai 1994 die Zahlung von 23.300 DM als
"Forschungsbeihilfe" zu.
99 Die Fa. B. M. GmbH beteiligte sich auf Wunsch des Angeklagten im
Jahre 1995 an der von diesem mit organisierten Veranstaltung
"Palliative Schmerztherapie von Knochenmetatstasen", die in dem
Restaurant Waldau in B. am 21.06. stattfand. Für Bewirtung,
Druckkosten u.a. fielen insgesamt 8.874,13 DM an, zu denen B.M. -
als "Skontobetrag" bezeichnete - 2.000 DM beisteuerte. Die
Differenz zu den Gesamtkosten wurde von den Firmen GPD, M. und G.
GmbH getragen.
100 Die Br. GmbH in Berlin zahlte als Nachfolgeunternehmen der H.
Berlin GmbH (Sparte Diagnostica) und Lieferantin der Klinik für
Nuklearmedizin im Juni 1995 1.500 DM auf das Konto NU 55-04 und
beteiligte sich mit 1.987 DM an der Weihnachtsfeier des Angeklagten
vom 15.12.1995. Mit Schreiben vom 09.12.1996 wandte sich der
Angeklagte mit dem Vermerk "persönlich/vertraulich" an Br., um den
zu versiegen drohenden Geldfluß aufrecht zu erhalten. In diesem
Schreiben heißt es u.a.:
101 "...wie Sie wissen, hat die Firma H. seit vielen Jahren unsere
Forschungen unterstützt. Diese Förderung hielt auch nach dem
Verkauf der Firma H. an. Nun teilt mir Frau Dr. Niederstadt mit,
daß sich die Firma Br. als Nachfolge-Firma nicht mehr in der Lage
sieht, diese Unterstützung fortzusetzen. Ähnliches teilt mir
Professor Sch. in Köln mit. Wir dürfen Sie daher gemeinsam darum
bitten, sich mit uns zur Absprache des weiteren Vorgehens in
Verbindung zu setzen."
102 Daraufhin fand eine Unterredung zwischen dem Angeklagten, Herrn
Dr. We. - Mitarbeiter von Br. - und Professor Sch. aus Köln statt.
Da - so der Angeklagte - Br. "weiterhin Therapeutika verkaufen
wollte", konnte man im Ergebnis die Bereitschaft zu weiteren
Zahlungen des Unternehmens erwirken.
103 Nachdem sich Br. mit 1.200 DM auch an der Weihnachtsfeier der
von dem Angeklagten geleiteten Klinik vom 20.12.1996 beteiligt
hatte, kündigte man ihm gegenüber mit Schreiben vom 09.01.1997
unter Hinweis auf "langjährige sehr gute wissenschaftliche Kontakte
zu der Universität B., insbesondere deren Klinik für Nuklearmedizin
unter Ihrer Leitung" die Zahlung einer "Spende" von 34.000 DM an.
Dieser Betrag ging am 28.01.1997 auf dem Drittmittelkonto ein. Der
Angeklagte bedankte sich mit Schreiben vom 18.02.1997 und
übersandte zwei seiner Publikationen, die sich teilweise mit einem
Produkt von H./Br. befaßten und bemerkte, die darin enthaltenen
Daten könnten "zu Werbezwecken" Verwendung finden.
104 Br. zahlte ferner 900 DM zur Finanzierung der Weihnachtsfeier
vom 12.12. 1997, für welche dem Angeklagten seitens des Zeugen Kr.
insgesamt 6.697,50 DM in Rechnung gestellt worden waren. Von den
zunächst aus dem Konto NU 55-04 beglichenen Gesamtkosten der
Weihnachtsfeier 1998 (6.766 DM) übernahm Br. 1.000 DM. Am
19.05.1999 wurden diesem Konto nochmals von Br. stammende 20.000 DM
gutgeschrieben.
105 Von der Fa. By., einer Lieferantin für Tumormarker in
Dietzenbach, erhielt der Angeklagte jedenfalls ab 1994 in
Abhängigkeit vom Umsatz finanzielle Zuwendungen. Nachdem er sich im
Dezember dieses Jahres formal mit der Bitte um Finanzierung einer
halben BAT II a Stelle für den Diplombiologen Ri. an dieses
Unternehmen gewandt hatte, erhielt er ab Januar 1995 regelmäßige
Zahlungen. So gingen mit dem Betreff "Honorar 94" am 31.01.1995
3.500 DM auf dem Konto NU 55-04 ein. Im Mai 1995 folgten 1.667,70
DM und im August 1995 aufgrund einer "Gutschrift-Nr. 990917 vom
14.07.95" weitere 1.660 DM. Nachdem By. im Oktober 1995 1.073 DM
gezahlt hatte, erhielt der Angeklagte als "Vergütung für Ihre
Tätigkeiten zur Evaluierung von Tumormarkern...für das IV. Quartal
1995" 1.351,40 DM, die dem Drittmittelkonto am 26.01.1996
gutgeschrieben wurden. Darüber hinaus gingen folgende Zahlungen von
By. auf diesem Konto ein, die teils annähernd, teils exakt einem
Betrag von 10 % des vorangegangenen Quartalsumsatzes im
Analysebereich entsprachen:
106 Umsatz:/Zahlungen:
107 1. Quartal 1996: 14.561 DM / 21.05.1996: 1.456 DM;
108 2. Quartal 1996: 11.127 DM/ 15.07.1996: 2.570 DM;
109 1. Quartal 1997: 11.589 DM / 28.04.1997: 1.160 DM;
110 3. Quartal 1997: 6.082 DM/ 02.10.1997: 798 DM;
111 4. Quartal 1997: 5.782 DM/ 27.01.1998: 600 DM;
112 4. Quartal 1998: 6.852 DM / 26.01.1999: 700 DM;
113 1. Quartal 1999: 7.540 DM / 19.04.1999: 700 DM;
114 2. Quartal 1999: 6.154 DM/ 26.07.1999: 900 DM;
115 3. Quartal 1999: 5.466 DM/ 11/1999: 500 DM.
116 Mit der C. Diagnostik GmbH in Dreieich (einem Tochterunternehmen
der Französischen Firma "C. international"), ebenfalls einer
Lieferantin der Klinik für Nuklearmedizin für Tumormarker und
Labordiagnostik, stand der Angeklagte seit Beginn seiner Tätigkeit
in den MEB in Verbindung. So unterstützte dieses Unternehmen seine
klinikinterne Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 mit 940,50 DM. Nachdem
er ein Produkt von C. getestet hatte, beteiligte man sich auch an
der Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 mit 900 DM. Im Januar 1995 traf
sich der Angeklagte mit Mitarbeitern der Firma und bat mit
Schreiben vom 28.03.1995 um finanzielle Unterstützung für ein im
Februar 1996 in B. stattfindendes und von ihm veranstaltetes
Symposium. Im August 1995 sagte C. "zur weiteren Unterstützung
Ihrer Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Tumormarker" die
Zahlung von 10.000 DM mit dem Bemerken zu, man "hoffe auch
weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit". Dieser Betrag wurde noch
im August dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben.
117 Dabei gab es neben Umsatzgeschäften keinerlei
"Zusammenarbeit".
118 Mit Schreiben vom 20.11.1995 wandte sich der Angeklagte
hinsichtlich der anstehenden Weihnachtsfeier auch an C.. Der
erbetene Betrag von 1.200 DM zur teilweisen Deckung der
Gesamtkosten von 7.691 DM ging - in Abweichung von der üblichen
Finanzierung - auf einem als "Dienstkonto" bezeichneten Privatkonto
des Angeklagten bei der Sparkasse B. am 13.12.1995 ein.
119 Vom 19. bis zum 21.07.1996 hielt sich der Angeklagte gemeinsam
mit dem Geschäftsführer des deutschen Tochterunternehmens - der C.
Deutschland GmbH - und dessen Gattin bei den Produktionsstätten von
C. in Avignon auf, wo man u.a. mit dem Französischen
Geschäftsführer auf einem Boot zusammentraf. Hierfür und
insbesondere "für den schönen Aufenthalt auf dem bateau C."
bedankte er sich bei dem Geschäftsführer des deutschen
Tochterunternehmens unter Beifügung von einigen Fotos und mit
Grüßen auch an dessen Gattin unter dem 30.08.1996. C. beteiligte
sich wiederum an der Weihnachtsfeier des Angeklagten vom
20.12.1996, diesmal mit 1.000 DM.
120 Am 19.02.1997 traf sich der Angeklagte u.a. mit dem
Geschäftsführer von C. in München. Die Flugkosten in Höhe von 595
DM ließ er von C. unmittelbar an das von ihm beauftragte Reisebüro
V. GmbH in Düren überweisen. Aufgrund dieser Unterredung sagte C.
ihm unter dem 25.02.1997 die Zahlung weiterer 10.500 DM zu, welche
am 13.03.1997 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Darüber
hinaus beteiligte sich C. mit 900 DM an der Weihnachtsfeier 1997
und mit 1.000 DM an derjenigen des Jahres 1998. Im Oktober 1999
zahlte das Unternehmen nochmals 13.000 DM auf das Konto NU
55-04.
121 Die D.s. GmbH, ein Nachfolgeunternehmen der Firma S., zahlte im
November 1998 einen Betrag von 50.000 DM auf das Konto NU
55-04.
122 Intensive Kontakte pflegte der Angeklagte zu der D.
(Deutschland) GmbH mit Sitz in Bad Homburg sowie zu deren
Mutterfirma in den USA. Von letzterer erhielt er einmal eine
"Reisekostenunterstützung" von 3.000 US-$ und zwar vor dem
Hintergrund, dass er von 1992 bis 1995 dem "Beirat" der
amerikanischen Mutterfirma angehörte. Dieser wiederum beriet das
Unternehmen u.a. hinsichtlich der Produktpalette.
123 Im Dezember 1991 übersandte D. Deutschland dem Angeklagten mit
dem Betreff "Rechnungsregulierug Neurolite" als "Skonto-Betrag"
einen Verrechnungsscheck über 7.380 DM, den dieser zugunsten des
Kontos NU 55-04 einlöste. Bei Neurolite handelte es sich um ein
bereits zugelassenes Produkt des Unternehmens. Nachdem D. sich an
der Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 mit 850 DM beteiligt hatte,
schickte man dem Angeklagten im Januar 1992 einen Scheck über 595
DM, den dieser an das Berghotel Klein zur Deckung von Kosten
weiterreichte, die durch Übernachtungen eines Dr. Yü. entstanden
waren. Bei diesem handelte es sich um einen von dem Angeklagten
eingeladenen Wissenschaftler aus der Türkei.
124 Im August 1992 erhielt der Angeklagte von D. mit dem Betreff
"Rechnungsregulierung" als "Skonto-Betrag" einen Scheck über 7.000
DM, die ebenfalls dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. An
der Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 beteiligte man sich mit der
Überweisung von 950 DM, deren Betreff zwecks Verschleierung mit
"Skonto-Betrag Fortbild." angegeben wurde. Nachdem das Unternehmen
im März und April 1993 insgesamt 8.000 DM zugunsten des
Drittmittelkontos überwiesen und der Angeklagte am 16.09.1993 den
Firmensitz aufgesucht hatte, gingen am 24.09.1993 weitere 7.000 DM
mit dem Betreff "RG. Cardiolite" sowie im Dezember 1993 nochmals
5.500 DM ein.
125 Vom 30.05. bis zum 01.06.1994 war der Angeklagte von D. nach
Bari/Italien eingeladen. Dieser Einladung konnte er jedoch nicht
Folge leisten, da er - von Athen kommend - keinen Anschlußflug
erhielt. Im August 1994 erhielt er per Verrechnungsscheck 1.000 DM
als "Reisekostenbeteiligung für Herrn Carsten Po.", einen
Medizinisch-Technischen-Assistenten seiner Klinik. Dieser Betrag
wurde dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben, aus welchem wiederum Herrn
Po. im Oktober 1994 ein "Reisekostenvorschuß" von 2.300 DM gewährt
wurde. Dem Beitrag von D. war eine mündliche Anfrage des
Angeklagten vorausgegangen, der - so der Angeklagte - aus
"Kundenfreundlichkeit" stattgegeben worden war.
126 Unter dem 16.12.1994 stellte der Angeklagte 20.000 DM "für
unsere retrospektive Auswertung von Cardioloite Untersuchungen" in
Rechnung, die im Januar des Folgejahres auf dem Konto eingingen.
Tatsächlich diente dieser Betrag der teilweisen Finanzierung einer
Assistentenstelle.
127 Im September 1995 ließ der Angeklagte durch D. Kosten in Höhe
von 8.999 DM durch unmittelbare Zahlung an das Reisebüro V.
begleichen, die ihm für einen Flug nach Sao Paulo entstanden waren,
wo er einen Vortrag über Produkte dieses Unternehmens hielt. An der
Weihnachtsfeier des Angeklagten vom 15.12. 1995 beteiligte sich die
Firma mit 1.200 DM. Im Juli 1996 zahlte sie wiederum unmittelbar an
das Reisebüro 1.264 DM für den Flug des Angeklagten zu einem
"Rezeptor-Meeting" in Helsinki.
128 Mit Schreiben vom 20.12.1996 bat er neben den Firmen By., C., M.
und Ab. GmbH auch die Firma D. um weitere Unterstützung "unserer
wissenschaftlichen Tätigkeit". Da u.a. Personaleinsparungen von 4 %
vorgesehen seien, könne "praktisch die gesamte Forschung nur durch
Drittmittel aus der Industrie finanziert werden". An der am selben
Tage stattfindenden Weihnachtsfeier für die Klinikmitarbeiter und
den Angeklagten beteiligte sich D. mit 1.200 DM, an derjenigen vom
12.12.1997 mit 900 DM und - durch Zahlung auf das Konto NU 55-04 -
an derjenigen im Jahre 1998 mit 1.000 DM.
129 Die Umsätze von D. mit der von dem Angeklagten geleiteten Klinik
entwickelten sich wie folgt:
130 1992: 155.264,17 DM
131 1993: 188.553,94 DM
132 1994: 232.874,04 DM
133 1995: 202.588,42 DM
134 1996: 229.303,65 DM
135 1997: 267.640,09 DM
136 1998: 217.238,80 DM
137 1999: 102.420,66 DM. (bis Ende Juli):
138 Die D. B. GmbH in Bad Nauheim, eine Lieferantin für Testkits zur
Bestimmung der Schilddrüsenhormone, nahm in 1992 im Zusammenhang
mit ihren Produkten zur Tumordiagnostik erstmals Kontakt zu dem
Angeklagten auf. Nachdem es ab 1993 auch zu Umsatzgeschäften
gekommen war, gingen im November 1994 5.000 DM auf dem
Drittmittelkonto ein. Im Februar 1995 folgten weitere 3.000 DM für
"wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Tumordiagnostik".
139 Für die Eu. GmbH in Frankfurt, ebenfalls eine Lieferantin der
Klinik für Nuklearmedizin hinsichtlich Radiopharmaka, führte der
Angeklagte in 1992 eine klinische Zulassungsstudie durch. Das
Unternehmen übersandte ihm im September 1992 einen
Verrechnungsscheck über 3.500 DM als "vereinbartes Honorar" "für
die Übersendung der Ergebnisse Ihrer Untersuchungen mit Oncoscrint
an Herrn Be. aus Amsterdam". Dieser Betrag wurde im Oktober 1992
dem Drittmittelkonto gutgeschrieben. Im Juli 1993 gingen dort
weitere 6.000 DM von Eu. ein, für die eine Spendenbescheinigung mit
der Zweckbestimmung "Wissenschaftliche Erprobung von
Jod-123-Hippuran" ausgestellt wurde.
140 Die Fa. G. GmbH, einer Lieferantin der Apotheke der MEB mit Sitz
in Köln, wurde von dem Angeklagten im Mai 1995 schriftlich gebeten,
eine "Veranstaltung zur Schmerztherapie von Knochenmetastasen
...inkl. Buffet" in dem B.er Restaurant "Waldau" finanziell zu
unterstützen. An dieser Veranstaltung beteiligte sich auch die Fa.
GPD mit 2.000 DM.
141 Zu der H. GmbH (im folgenden H.) bestanden bereits seit 1973
Kontakte. Sie belieferte die Klinik für Nuklearmedizin jedenfalls
von 1991 bis 1995 und im Jahre 1998. Mit Schreiben vom 23.08.1984
bestätigte H. dem Angeklagten, dessen Institut sei "seit Mitte
1983....für uns als externes Qualitätskontrollabor tätig". In 1983
und 1984 erhielt er zugunsten des Drittmittelkontos zumindest 8.000
DM. Im November 1987 bestätigte H. eine Vereinbarung mit dem
Angeklagten, wonach dieser gegen Vergütung ein Produkt des
Unternehmens erproben sollte. Im Januar 1990 und März 1991 zahlte
H. "aufgrund der langjährigen sehr guten wissenschaftlichen
Kontakte" und unter Hinweis auf die Erprobung zweier ihrer Produkte
sowie "verschiedene eingereichte Publikationen" als "Spende"
insgesamt 33.500 DM auf das Konto NU 55-04. An der vom Angeklagten
veranstalteten Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 beteiligte man sich
mit 1.001 DM.
142 Nachdem sich der Angeklagte im Juni 1992 mit dem zuständigen
Außendienstmitarbeiter des Unternehmens getroffen hatte, zahlte H.
im Juli 1992 "in Erwartung einer weiterhin angenehmen
Zusammenarbeit" und unter Hinweis auf die Anwendung dreier ihrer
Produkte in der Klinik des Angeklagten weitere 20.000 DM als
"Spende", die im August dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden.
Für die Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 zahlte man 900 DM.
143 Im März 1993 erstattete H. dem Angeklagten 600 DM, die dieser
zuvor an den Festausschuß B.er Karneval e.V. gespendet hatte.
Firmenintern wurde diese Zahlung als "Unterstützung des
Rahmenprogramms einer Fortbildungsveranstaltung" verbucht. Im Juni
1993 übersandte sie dem Angeklagten als Dank "für Ihre rasche und
unbürokratische Hilfe als Gutachter bei unseren klinischen Studien
zu Prothyreo" einen Scheck über 4.000 DM, der zugunsten des
Drittmittelkontos eingelöst wurde. Nachdem der Angeklagte sich am
14.09.1993 mit einem Dr. Le. von der Fa. H. getroffen hatte, suchte
er deren Abteilung Marketing und Vertrieb für den Bereich
Diagnostika am 24.09.1993 in Berlin auf, wo man u.a. die zukünftige
Firmenpolitik besprach. Als "Dank für den dabei gewährten Rat und
für die offene Atmosphäre" zahlte H. ihm ein Honorar von 600 DM und
erstattete ihm Reisekosten von 863 DM.
144 Im Oktober 1993 übernahm das Unternehmen im Hinblick auf dessen
Teilnahme an einer Tagung in Heidelberg die Kosten für ein Zimmer
im Hotel Holiday Inn. Im selben Monat zahlte es "in Erwartung einer
weiterhin angenehmen Zusammenarbeit" und unter Hinweis auf die
"klinische Validierung" seiner - zugelassenen - Produkte "DYNOtest"
und "LUMItest" 20.000 DM, die dem Drittmittelkonto gutgeschrieben
wurden. Angemeldete Studien insoweit existierten nicht.
145 Die Weihnachtsfeier 1993 unterstützte H. mit 800 DM.
146 Im August 1994 zahlte das Unternehmen, wiederum unter Hinweis
auf die "Validierung" eines seiner Produkte ("DYNOtest") 20.000 DM
zugunsten des Kontos NU 55-04. Vom 18. bis 20.11.1994 nahm der
Angeklagte an einem "Struma-Symposium" des Unternehmens in Berlin
teil. Im Juli 1995 zahlte H. mit dem Betreff "Your
Account...RG.V.06.07." 500 DM, die dem Drittmittelkonto
gutgeschrieben wurden. An der Weihnachtsfeier vom 15.12.1995
beteiligte man sich mit 1.200 DM.
147 Zur Weihnachtsfeier des Angeklagten vom 20.12.1996 steuerte man
1.200 DM bei, 900 DM zu derjenigen vom 12.12.1997 und 1.000 DM zu
der im Jahre 1998. Im Juli 1999 gingen nochmals 10.000 DM von H.
auf dem Drittmittelkonto ein.
148 Die Ho. AG, seit etwa 1970 Lieferantin für radioaktiv markierte
Antikörper, zahlte in 1987 in vier Teilbeträgen insgesamt 17.000 DM
mit dem Betreff "Wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran".
Im Zusammenhang mit diesen Zahlungen wurde der Angeklagte vom
Verwaltungsdirektor der MEB unter dem 09.12.1987 gebeten, die
Voraussetzungen der Richtlinien für drittfinanzierte
Forschungsvorhaben darzulegen. Der Angeklagte reagierte hierauf mit
Schreiben vom 15.12.1987, in dem er u.a. ausführte:
149 "...bezugnehmend auf Ihr Schreiben darf ich mitteilen, daß die ... zur Verfügung gestellten Summen u.a. zur Finanzierung von zwei
Halbtags-MTA-Stellen verwendet wurden. Diese MTA's verrichten nur
zu einem kleinen Teil wissenschaftliche Tätigkeiten, vielmehr
werden sie - wie bereits mehrfach mitgeteilt - fast ausschließlich
im Rahmen der Routineversorgung eingesetzt, um personelle Engpässe
auszugleichen. Zudem wurden aus den Beträgen Reisekosten für
mehrere Mitarbeiter, die anläßlich europäischer und amerikanischer
Kongresse entstanden, bestritten.
150 Die Spenden der Firma Ho. AG wurden fast ausschließlich für
Untersuchungen im Rahmen der Immunszintigraphie zugewendet, es
handelt sich hierbei um Untersuchungen, die auch routinemäßig bei
der Patientenversorgung anfallen.
151 ...Das Projekt "Erprobung von Jod-123-Hippuran" wurde
mittlerweile zum Abschluß gebracht."
152 Auf Seiten der Verwaltung begnügte man sich mit diesen
Angaben.
153 In der Folgezeit gingen zwischen 1992 und 1994 von Ho. in sieben
Teilbeträgen insgesamt 58.300 DM auf dem Drittmittelkonto ein.
154 Die Fa. I. Diagnostik, ein Vorgängerunternehmen der Firma C. und
Lieferantin von Tumormarkern, zahlte auf dieses Konto zwischen Juli
1993 und November 1994 in vier Einzelbeträgen insgesamt 39.000
DM.
155 Die Mp. Diagnostica GmbH mit Sitz in Selchow, eine Ausgründung
der Fa. Br. und Lieferantin von Testkits, sagte dem Angeklagten
unter dem 05.08.1994 mit dem Zusatz, dass man "auf eine weiterhin
angenehme Zusammenarbeit" hoffe, die Zahlung von 6.000 DM für seine
Bemühungen bei der "Erprobung" eines ihrer Produkte gegen
Erstellung einer Spendenbescheinigung zu. Dieser Betrag ging im
August 1994 auf dem Konto NU 55-04 ein. Weitere 15.000 DM zahlte
man auf der Grundlage eines Gespräches zwischen dem Angeklagten und
einem Mitarbeiter des Unternehmens Ende 1996.
156 Die Mg. Group Deutschland GmbH (Mg. Diagnostics) mit Sitz in
Ratingen belieferte die Klinik des Angeklagten mit Radiopharmaka.
Sie zahlte im Juli 1991 "für die gute Zusammenarbeit" 5.000 DM auf
besagtes Konto. Nachdem sich der Angeklagte Mitte Oktober 1992 mit
Firmenvertretern zur - so der Angeklagte - "Vorstellung neuer
Produkte" am Sitz des Mutterunternehmens in Brüssel getroffen
hatte, sagte das Unternehmen mit Schreiben vom 23.11.1992 weitere
2.000 DM zu. Dort heißt es nach der Zahlungszusage
auszugsweise:
157 "Diesbezüglich nehmen wir Bezug auf den Besuch unseres Herrn ...
am 20.10.1992 in Ihrem Institut. Wir möchten uns auf diesem Wege
für die gute Zusammenarbeit bedanken. Zur Klärung, in welchem
Umfang Sie im kommenden Jahr Radiopharmaka von uns beziehen
möchten, wird sie Herr ... in den nächsten Tagen anrufen, und Sie
um einen Gesprächstermin bitten."
158 Die zugesagten 2.000 DM gingen im Dezember bei dem Angeklagten
ein. Zudem beteiligte sich Mg. an dessen Weihnachtsfeier vom
17.12.1992 mit 500 DM.
159 Nachdem der Angeklagte sich im August 1993 mit Herrn Dr. Kr.e
von der Fa. M., einer Herstellerfirma für Schilddrüsenhormone und
Lieferantin der Apotheke der MEB sowie der Klinik für
Nuklearmedizin, getroffen und mit diesem mögliche "Projekte"
besprochen hatte, gingen von diesem Unternehmen im April 1994
30.000 DM auf dem Drittmittelkonto ein. Im November 1997 folgten
1.500 DM als Honorar für einen "Schilddrüsen-Workshop" des
Unternehmens. Darüber hinaus beteiligte sich M. jedenfalls in den
Jahren 1996 und 1997 an dem klinikinternen Grillfest des
Angeklagten, indem man im Rahmen des - so der Angeklagte - "do ut
des" das benötigte Fleisch und den Grill unentgeltlich zur
Verfügung stellte.
160 Die N. GmbH, eine Lieferantin für Testkits, zahlte im Jahre 1987
5.000 DM auf das Drittmittelkonto, die O. GmbH (das deutsche
Tochterunternehmen von J. ) 14.970 DM im Juli 1996. Die Fa. Pi.,
mit der die Klinik für Nuklearmedizin bezüglich Kamerasystemen seit
1973 in laufender Geschäftsbeziehung stand, beteiligte sich auf
Wunsch des Angeklagten mit 400 DM an der Weihnachtsfeier vom
12.12.1997.
161 Mit der Rh. GmbH in Köln schloß er im April 1997 einen Vertrag
zur Prüfung eines Produkts dieses Unternehmens, wonach ihm je
Patient 2.200 DM zu zahlen waren. Der Vertrag gelangte letztlich
nicht zur Durchführung, weil sich keine geeigneten Patienten
fanden. Die Fa. Rh. Inc. mit Sitz in den USA zahlte im Oktober 1995
3.065 DM - so der Angeklagte - "für Pharmaka die wir gekauft haben"
auf das Konto NU 55-04. Zudem arbeitete ein "Gastchemiker" des
Unternehmens eine zeitlang unentgeltlich in der von dem Angeklagten
geleiteten Klinik. Mit der S. AG, ebenfalls einer Lieferantin von
Kamerasystemen und Herstellerin des bereits erwähnten "PET", stand
der Angeklagte seit 1991 in Verbindung. Im Februar 1997 bat er
erfolgreich um Erstattung von Kosten (Flug und Unterbringung) in
Höhe von insgesamt rund 1.300 DM, die seiner Mitarbeiterin Dr.
Willkomm für eine Vortragstätigkeit in Wien entstanden waren. Seine
eigenen Reisekosten für die Teilnahme an dieser Veranstaltung waren
ebenfalls von dritter Seite getragen worden.
162 Die So. GmbH, eine Kameraherstellerin in Frankfurt, zahlte im
August sowie im Dezember 1994 jeweils 1.500 DM auf das
Drittmittelkonto und übernahm - wie bereits erwähnt - durch
Zahlungen auf dessen Privatkonto in 1994 und 1995 Kosten, die dem
Angeklagten für zwei Flüge zu Kongressen nach Japan entstanden
waren.
163 C.
164 Kontakte des Angeklagten zu der A. GmbH & Co. KG in Braunschweig:
165 Rahmenbedingungen des Tatgeschehens:
166 1.1 Mit der Firma A. GmbH & Co. KG (im folgenden: A.), einem
Großunternehmen mit eigener Forschungsabteilung, stand der
Angeklagte seit Beginn seiner Tätigkeit in den MEB in Verbindung.
Die Klinik für Nuklearmedizin bezog von A. Radiodiagnostika, deren
Preise mit dem jeweiligen Außendienstmitarbeiter oder dem
Verkaufsleiter zu verhandeln waren. Hinsichtlich der einzelnen
Produkte bestanden firmenintern unterschiedliche Margen für
Preisverhandlungen, so dass es - auch je nach Anzahl der verkauften
Produkte - unterschiedliche Rabatte gab.
167 A. Deutschland legte zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für
umsatzfördernde Maßnahmen ein vom Gesamtumsatz abhängiges Budget in
der Größenordnung von etwa 500.000 DM fest, über dessen Verwendung
der Verkaufsleiter und der Außendienst allein unter
Marketing-Gesichtspunkten zu befinden hatten. Aus diesem Budget
erbrachte man Leistungen an einen kleinen Kreis von 25 bis 30 der
insgesamt etwa 1.000 deutschen Kunden. In der Regel handelte es
sich dabei um die Leiter von Universitätskliniken. Diesen wurden
aufgrund mündlicher Absprachen mit den Außendienstmitarbeitern bzw.
dem Verkaufsleiter vom individuellen Vorjahresumsatz abhängige
Beträge als - so die Zeugen Hß. und Kl. - "verkaufsfördernde
Maßnahmen" gezahlt. Dabei betrugen die Zahlungen zwischen 5 % und -
wie im Fall des Angeklagten - 10 % des Vorjahresumsatzes bei
in-vivo-Diagnostika. Produkte mit internen Festpreisen flossen
allerdings nicht in diese Umsatzberechnung ein.
168 Die so errechneten "Guthaben" konnten von den
Zuwendungsempfängern, bei denen es sich zudem regelmäßig um
Großkunden handelte, unter Vorgabe einer wissenschaftlichen
Projektförderung abgerufen, aber auch in Folgejahre übertragen
werden. Tatsächlich lag den Zahlungen weder ein wissenschaftliches
Interesse zugrunde, noch fand ein wissenschaftlicher Transfer in
das Unternehmen statt; es handelte sich bei den Zuwendungen - wie
dargestellt - allein um eine verdeckte Rabattgewährung.
169 Nachdem zu Anfang des Geschäftsjahres das Gesamtbudget auf die
ausgewählten Kunden firmenintern verteilt worden war, erhielten
diese jeweils - bis 1993 von dem Zeugen Kl. - ein Formschreiben, in
welchem ihnen für die "gute Zusammenarbeit" gedankt und der
(gerundete) Jahresbetrag zur Verwendung "für wissenschaftliche
Zwecke" mitgeteilt wurde. Tatsächlich war dem Unternehmen die
Verwendung der Mittel gleichgültig; man wusste allerdings, dass die
Gelder auf "Drittmittelkonten" flossen.
170 Betreffend A. hatte der Angeklagte ab 1985 insbesondere zu der
Zeugin Vo. persönlichen Kontakt. Die Zeugin war als Vertreterin des
Geschäftsführers bzw. des Verkaufsleiters im Verkauf für die - so
ihre Bezeichnung - "besondere Betreuung der Ordinarien" zuständig.
Neben dem allgemeinen Gedankenaustausch hatte sie mit den
Professoren der von ihr betreuten Universitätskliniken über die
Zahlung von Drittmitteln zu sprechen. Insoweit hatte sie jedenfalls
bis zu einer Höhe von 10 % des maßgeblichen individuellen
Vorjahresumsatzes eine eigene Entscheidungskompetenz. Bei solchen
Gelegenheiten wurde dann auch die konkrete Umsatzentwicklung
erörtert.
171 Der Angeklagte war aber auch mit dem seinerzeit zuständigen
Verkaufsleiter, dem Zeugen Sd., privat bekannt.
172 1.2 Vor diesem Hintergrund erhielt der Angeklagte auch von A.
umsatzabhängige finanzielle Zuwendungen, auf die er - was er wußte
- keinen Rechtsanspruch hatte:
173 Im Januar 1986 zahlte das Unternehmen 9.000 DM, die zur
Begleichung von Kosten für Versuchstiere Verwendung fanden, die ein
Mitarbeiter des Angeklagten im Rahmen seiner Habilitationsarbeit
benötigt hatte. Im April 1986 erhielt er weitere 15.000 DM, welche
er für die Bezahlung des Dr. Kn., eines amerikanischen
Gastwissenschaftlers einsetzte, nachdem dessen Bemühungen um ein
Stipendium gescheitert waren.
174 Nachdem der Angeklagte mit A. eine mündliche Vereinbarung
dahingehend getroffen hatte, dass ihm gemäß dem vorbeschriebenen
System 10 % des maßgeblichen Umsatzes - formal als "Spende" -
gezahlt würden, erfolgte im April 1990 die Überweisung von 17.000
DM für die "wissenschaftliche Erprobung von Jod 123 Hippuran",
einem bereits zugelassenen Produkt von A.. Wie bereits ausgeführt,
existierte eine entsprechende wissenschaftliche Studie nicht mehr,
da sie bereits im Jahre 1987 abgeschlossen worden war. Nachdem A.
im März 1991 nochmals - als "Gutschrift" bzw. "Spende" tituliert -
20.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-04 gezahlt hatte, traf sich
der Angeklagte im Mai 1991 mit einer Außendienstmitarbeiterin der
Firma, Frau Lz..
175 Im September 1991 zahlte A. weitere 8.000 DM, diesmal als
"Reisekostenzuschuss Prof. Fm., Vortragsreise nach Europa". Prof.
Fm., Direktor eines nuklearmedizinischen Instituts in New York,
hielt 1991 zu Werbezwecken in Europa Vorträge über ein Produkt von
A.. Bei einigen Gelegenheiten trat er hierbei zusammen mit dem
Angeklagten auf, der auch Kosten von Prof. Fm. vorstreckte und sich
aus dem Drittmittelkonto erstatten ließ. Für die 8.000 DM wurde der
Firma eine Spendenbescheinigung der Universität B. ausgestellt.
176 Unter dem 24.03.1992 wies A. weitere 23.500 DM zugunsten des
Kontos NU 55-04 an. Zur Begründung wurde firmenintern von dem
Zeugen Kl. ausdrücklich vermerkt:
177 "Es besteht unsererseits eine Zusage, dass die
nuklearmedizinische Klinik B. eine Spende für ihre Umsätze mit
Radiopharmazeutika und Immundiagnostica in Höhe von 10 %
erhält."
178 Dieser Betrag von 23.500 DM ging am 06.04.1992 auf dem
Drittmittelkonto ein.
179 Am 23.06.1992 traf sich der Angeklagte erneut mit einem
Mitarbeiter der Firma A., die sich im Dezember 1992 im Rahmen der
bereits dargestellten Finanzierungsmodalitäten mit 900 DM an der
von ihm veranstalteten Weihnachtsfeier beteiligte.
180 Im April 1993 reichte der Angeklagte bei der Verwaltung der MEB
einen Scheck über 21.000 DM "zur Gutschrift auf unserem
Drittmittelkonto NU 55-04" ein, welcher ihm unmittelbar von A.
übersandt worden war. Zugleich bat er hinsichtlich dieses Betrages
sowie der in 1992 gezahlten 23.500 DM um Ausstellung einer
Spendenbescheinigung.
181 Unter dem 20.04.1993 sagte A. dem Angeklagten einen Betrag von
2.000 DM "für die am 27.03.1993 im Hotel Bristol B. durchgeführte
Veranstaltung Aktuelles aus der Nuklearmedizin" zu, um sich in der
"Hoffnung auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit" "auf diesem Wege
recht herzlich für den Besuch auf unserem Messestand und das
aufschlußreiche Gespräch in Köln" zu bedanken. Am 12.05.1993 wurde
der Betrag von 2.000 DM dem Drittmittelkonto gutgeschrieben.
Inhaltlich handelte es sich um Honorar für den Auftritt des
Angeklagten bei einer Veranstaltung des Unternehmens für
niedergelassene Ärzte mit Buffet. Die Universität B. stellte auf
Bitten des Angeklagten hierfür eine Spendenbescheinigung mit der
Bestätigung aus, der Betrag werde nur für die "wissenschaftliche
Erprobung von Jod-123-Hippuran" mit dem "Forschungsleiter Prof. Dr.
B." verwendet.
182 Im Mai 1993 zahlte A. weitere 21.000 DM zugunsten des Kontos NU
55-04 und am 23.07.1993 2.000 DM, deren Verbleib nicht sicher
geklärt werden konnte; jedenfalls wurde dieser Betrag nicht auf dem
Konto NU 55-04 verbucht. Dort gingen jedoch im Oktober und November
1993 nochmals 600 DM bzw. 300 DM von A. ein.
183 Mit Schreiben vom 28.03.1994 sagte man "in der Hoffnung auf eine
weiterhin gute Zusammenarbeit" die Zahlung von 21.500 DM zu, die am
12.04.1994 eingingen. Wie gehabt wurde auf Vermittlung des
Angeklagten eine Spendenbescheinigung ausgestellt, welche
bestätigte, dass dieser Betrag nur für die "wissenschaftliche
Erprobung von Jod-123-Hippuran" Verwendung finde.
184 Im März 1995 übersandte A. dem Angeklagten - ohne nähere
Verwendungsbestimmung - einen Verrechnungsscheck über 27.000 DM,
welchen dieser an die Verwaltung der MEB mit der Bitte um
Gutschrift auf dem Drittmittelkonto und Ausstellung einer
Spendenbescheinigung weiterreichte. Der Betrag wurde am 05.04.1995
dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben.
185 Im Juli 1995 wandte sich der Angeklagte - nachdem am 21.05.1997
seine Wohnung sowie seine Räumlichkeiten in der Universitätsklinik
B. wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit durchsucht worden waren -
an die Firma A. mit der Bitte um Zahlung von 1.500 DM zur
Unterstützung eines Symposiums in B.. Im Dezember 1995 zahlte A.
auf Wunsch des Angeklagten wiederum 800 DM für die Weihnachtsfeier
der Klinik für Nuklearmedizin. Am 21.12.1995 überwies man weitere
4.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-04.
186 Nachdem am 09.04.1996 von A. stammende 34.500 DM dem
Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben worden waren,
übersandte die Firma ihm am 28.06.1996 einen Verrechnungsscheck
über 1.500 DM zwecks der im Juli 1995 erbetenen Unterstützung der
von ihm veranstalteten "Tumor-Targeting-Tagung" vom 29.02. bis
02.03.1996. Dieser Betrag wurde am 16.08.1996 auf dem Konto "NU
55-02" verbucht, aus welchem u.a. eine Reise des Angeklagten nach
Venedig finanziert wurde.
187 Mit Schreiben vom 02.07.1996 bat der Angeklagte um Zahlung von
8.000 DM zur Unterstützung des "EANM-Postcongress Meeting Breast
Imaging vom 20. bis 22.09.1996 in B.". Nachdem A. am 18.07.1996 900
DM zugunsten des Drittmittelkontos gezahlt hatte, forderte der
Angeklagte mit Schreiben vom 09.09.1996 zur "Unterstützung" der
Weihnachtsfeier 1996 auf. In dem Schreiben heißt es u.a.:
188 "Wie Ihnen inzwischen bekannt ist, feiern wir, wie jedes Jahr,
im Kreise der Mitarbeiter, der inzwischen ausgeschiedenen
Mitarbeiter sowie auch der Vertreter der Firmen, mit denen wir seit
vielen Jahren zusammenarbeiten, unser Weihnachtsfest. Es soll
diesmal am Freitag, dem 20.12.1996, stattfinden. Ich möchte
anfragen, ob Sie auch in diesem Jahr wieder bereit sind, diese
Feier mit einem Geldbetrag zu unterstützen.
189 Falls Sie sich dazu entschließen könnten, wäre es sehr
freundlich, wenn Sie den vorgesehenen Betrag auf das Konto...,
Inhaber Herr I. Kr., B.er Ruderverein 1882, unter dem Kennwort
"Nuklearmedizin" überweisen könnten."
190 Tatsächlich bedurfte man in diesem Jahr dank der Finanzierung
durch andere Firmen der Unterstützung durch A. nicht.
191 Mit Schreiben vom 14.05.1997 bat er das Unternehmen um weitere
"Unterstützung der Forschungsaktivitäten". Zur Begründung führte er
u.a. aus:
192 "... Des weiteren werden Therapiestudien vor und nach Gabe von
Neuroleptika durchgeführt. Diese Untersuchungen erfordern die Gabe
des von Ihrer Firma vertriebenen stabilisierten HMPAO. Ich wäre
Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie weiterhin unsere Forschungen
unterstützen, da diese nur durch Einwerbung von Drittmittelpersonal
möglich sind."
193 Formal als Reaktion auf dieses Schreiben überwies A. am
26.06.1997 einen Betrag in Höhe von 45.000 DM, der auf dem
Drittmittelkonto am 16.07.1997 verbucht wurde. Mit einer
Spendenbescheinigung vom 24.07.1997 bestätigte die B.er
Universität, dass dieser Betrag "nur zu wissenschaftlichen Zwecken"
Verwendung finden würde.
194 Im Dezember 1997 beteiligte A. sich mit 900 DM auch wieder an
der von dem Angeklagten veranstalteten Weihnachtsfeier.
195 Im Jahre 1998 schloss der Angeklagte als Organisator des in
diesem Jahr in Berlin stattfindenden Kongresses des Weltverbandes
der Nuklearmediziner, dessen Präsident er zu diesem Zeitpunkt war,
mit A. einen Vertrag, in dem es u.a. heißt:
196 "A. vertreibt Kontrastmittel und Produkte für die Nuklearmedizin
und ist daran interessiert, im Rahmen des geplanten Kongresses ihre
Kompetenz in den oben genannten Bereichen gegenüber den Teilnehmern
des Kongresses darzustellen."
197 Vor diesem Hintergrund verpflichtete sich der Angeklagte, der
Firma für die gesamte Laufzeit des Kongresses am Veranstaltungsort
einen "bevorzugten Platz für einen Kongressstand zur Verfügung" zu
stellen sowie in den von ihm herausgegebenen Kongressunterlagen
einschließlich der Einladungen "unter Nennung und Fettdruck des
Firmennamens" darauf hinzuweisen, dass A. "Sponsor des Kongresses
ist". Darüber hinaus räumte er der Firma das Recht ein,
"Vortragsthemen zu benennen". Im Gegenzug verpflichtete sich A. zur
Zahlung von 30.000 DM an den Angeklagten.
198 Nachdem A. am 05.02.1998 2.000 DM auf das Drittmittelkonto
überwiesen hatte, traf sich der Angeklagte am 05.05.1998 mit der
Zeugin Vo. zur Abklärung weiterer finanzieller Unterstützung. Auf
der Basis der Umsatzzahlen mit der Klinik für Nuklearmedizin im
Zeitraum von Juli 1997 bis März 1998 wurden ihm 30.000 DM zugesagt.
Die Zeugin fertigte hierüber folgenden firmeninternen Bericht:
199 "Gespräch mit Prof. B. 5.5.98. Inhalt:
200 "Forschungsprojekt" 1997. Prof. B. wird in nächster Zeit mit
einem Brief auf uns zukommen, in dem er um Unterstützung bittet.
Auf Basis von 9 Monaten/GJ 97 wurden 30TDM zugesagt."
201 Wie von dem Angeklagten anlässlich des Gesprächs vom 05.05.1998
angekündigt, übersandte er am 06.05.1998 an A. ein - die
tatsächlichen Hintergründe verschleierndes - Schreiben mit der
Bitte um "Unterstützung der wissenschaftlichen Aktivitäten". Unter
Hinweis auf die Fortführung der "Aktivitäten auf dem Gebiet der
Szintigraphie des Mamma-Karzinoms mit Tetrofosmin" - einem Produkt
von A. - bat er darum, "den von Ihnen festzusetzenden
Forschungsbeitrag" auf das Konto der medizinischen Einrichtungen B.
mit dem Verwendungszweck "Forschungskonto NU 4/55" zu zahlen.
Tatsächlich war die Zahlung der aus den Umsatzzahlen abgeleiteten
30.000 DM bereits fest vereinbart; sie wurden am 17.06.1998 dem
Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben.
202 Im Dezember 1998 beteiligte sich A. wiederum mit 1.000 DM an der
Weihnachtsfeier der Klinik für Nuklearmedizin, im Juli 1999 und im
September 1999 zahlte man jeweils nochmals 30.000 DM zugunsten des
Drittmittelkontos des Angeklagten.
203 Allerdings hatte A. Ende 1998 die Formalien hinsichtlich der
Zahlungen geändert. Im Jahre 1996 war man von Prof. Dr. Ms.
(Direktor der Abteilung für Nuklearmedizin der Universität in F.)
telefonisch dahingehend informiert und vorgewarnt worden, dass bei
diesem eine Durchsuchung stattgefunden habe und auch Unterlagen von
A. beschlagnahmt worden seien. Obwohl man daraufhin alle Zahlungen
an Kliniken zunächst hatte stoppen wollen, kam es noch zu den
festgestellten Zuwendungen an den Angeklagten. Nachdem man
anwaltlichen Rat eingeholt hatte, schrieb man in der Folge - ohne
inhaltliche Änderung in der Zuwendungspraxis und allein zur
Vermeidung möglicher strafrechtlicher Folgen - vor der Auszahlung
die jeweilige Universitätsverwaltung an, wies auf angeblich
mangelnde Umsatzbezogenheit hin und ließ sich die Zahlung von
dieser vorab genehmigen.
204 Im Jahre 2000 schaffte man die "Budgetlösung" gänzlich ab.
Seitdem werden von dem Unternehmen nur noch einzelne
Forschungsvorhaben aufgrund schriftlicher Vereinbarungen
gefördert.
205 Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma A.:
206 Wie bereits ausgeführt, erhielt der Angeklagte von der Firma A.
im Rahmen der dargestellten wirtschaftlichen Verflechtungen auch
die folgenden - der Anklage zugrundeliegenden - Zahlungen (bis auf
diejenige vom 16.08.1996 mit Eingangsdaten auf dem Konto NU
55-04):
207 am 05.04.1995: 27.000 DM
208 am 21.12.1995: 4.000 DM
209 am 09.04.1996: 34.500 DM
210 am 18.07.1996: 900 DM
211 am 16.08.1996: 1.500 DM (auf das Konto NU 55-02).
212 Nachdem am 21.05.1997 seine Büro- und Privaträume durchsucht
worden waren, forderte er folgende weitere Zahlungen ab und nahm
sie an:
213 am 16.07.1997: 45.000 DM
214 am 05.02.1998: 2.000 DM
215 am 17.06.1998: 30.000 DM
216 am 22.12.1998: 1.000 DM
217 am 26.07.1999: 30.000 DM
218 am 06.09.1999: 30.000 DM
219 insgesamt also: 205.900 DM.
220 Anstelle des Angeklagten als Veranstalter zahlte A. gemäß dessen
Aufforderungen zudem unmittelbar an den Zeugen Kr. für die
Weihnachtsfeiern:
221 am 15.12.1995: 800 DM
222 am 12.12.1997: 900 DM
223 und ferner per Verrechnungsscheck als vom Angeklagten
angeforderten "Reisekostenersatz" für seine Kongressteilnahme in
Neapel:
224 am 22.11.1996: 2.000 DM.
225 Auf sämtliche Zuwendungen hatte der Angeklagte - wie er wusste -
keinen Anspruch. Er kannte die Umsatzbezogenheit der Zahlungen.
Sowohl ihm wie auch der Firma A. bzw. den für diese handelnden
Personen war bei den jeweiligen Zahlungen bewusst, dass sie dem
Angeklagten allein aufgrund seiner Stellung als Direktor der Klinik
für Nuklearmedizin gewährt wurden, weil er Kraft seines Amtes
entsprechenden Einfluss auf die Bestellungen seiner Klinik bei der
Firma A. ausüben konnte und ausübte.
226 Die Gesamtumsätze zwischen der Klinik für Nuklearmedizin und der
Firma A. betrugen
227 im Jahre 1991:343.758,19 DM
228 im Jahre 1992:340.091,21 DM
229 im Jahre 1993:332.624,70 DM
230 im Jahre 1994:418.458,11 DM
231 im Jahre 1995:469.620,74 DM
232 im Jahre 1996:603.992,77 DM
233 im Jahre 1997:576.444,23 DM
234 im Jahre 1998:493.508,49 DM
235 sowie von Januar bis Juli 1999:205.040,44 DM.
236 Kontakte des Angeklagten zu der M. Radiopharma GmbH in Hennef/Sieg:
237 Rahmenbedingungen des Tatgeschehens
238 1.1 Der Angeklagte unterhielt seit seinem Amtsantritt in der Klinik
für Nuklearmedizin auch intensive Beziehungen zu der Firma M.
Radiopharma GmbH (im folgenden M.), ebenfalls einem
pharmazeutischen Industrieunternehmen und Lieferantin der MEB für
Diagnostika und Therapeutika. Hier hatte er insbesondere Kontakt zu
den Zeugen Hk. und Rt. (Geschäftsführer bzw. "business director"),
dem Außendienstmitarbeiter Fß. sowie zu der Zeugin Dr. Hd., die aus
seiner Klinik zu M. gewechselt war. Zu den Zeugen Hk. und Dr. Hd.
bestanden auch private Verbindungen.
239 Zur Strategie dieses Unternehmens gehörte neben direkten
Zahlungen die finanzielle Unterstützung geeignet erscheinender
Kunden u.a. bei Kongressreisen, Seminaren oder Workshops, um diese
so an das Unternehmen zu binden. Für derartige wirtschaftliche
Zuwendungen bildete man zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres
ein internes Budget, welches etwa 1% bis 2 % des Gesamtumsatzes in
Deutschland betrug. Die Abteilung Verkauf und Marketing verteilte
dieses Budget unter Berücksichtigung des jeweiligen individuellen
Vorjahresumsatzes und der dem Kunden zugeschriebenen - so der Zeuge
Hk. - "Meinungsführerschaft" auf den ausgewählten Personenkreis, zu
welchem auch der Angeklagte gehörte. Bezugspunkt waren 10 % des
jeweiligen Vorjahresumsatzes bei Produkten, hinsichtlich derer man
sich Konkurrenz ausgesetzt sah. Zweck der Zuwendungen war es,
hierdurch die Beschaffungsentscheidungen der begünstigten Ärzte und
Kliniken im Sinne stabiler oder steigender Umsätze zu
beeinflussen.
240 Für die wenigen ausgewählten Kunden wurde bei der Firma M. ein
sog. "Bonuskonto" geführt. Auf dieses wurde zu Beginn des
Geschäftsjahres (30.06., später 30.09.) der jeweils zugewiesene
Anteil an dem internen Budget gebucht. Die Gelder waren dann von
dem Zuwendungsempfänger schriftlich und unter Angabe eines
bestimmten Verwendungszweckes abzurufen. Was mit den gezahlten
Beträgen tatsächlich geschah, wurde - da dem Unternehmen
gleichgültig - nicht nachvollzogen oder kontrolliert. Waren zum
Ende des Geschäftsjahres noch unverbrauchte Mittel auf dem
"Bonuskonto", so wurde nach Betrachtung des vorangegangenen
Umsatzes von M. entschieden, ob das Konto zugunsten des
Firmengewinns auf "Null" gestellt oder der "Bonus" in das folgende
Jahr übertragen werden sollte.
241 Die Zahlung fester Prozentsätze vermied man bewusst, weil zu
befürchten war, dies könne anhand eines Vergleiches zwischen den
Umsatzzahlen und den Zuwendungen bei den betroffenen Kliniken
auffallen. Aus dem selben Grund traf man mit den
Zuwendungsempfängern auch keine schriftlichen Vereinbarungen über
die tatsächlichen Hintergründe der Zahlungen.
242 Neben dieser Art finanzieller Zuwendungen organisierte das
Unternehmen sog. "nuklearmedizinische Gespräche", zu denen es Ärzte
einlud. Hierbei handelte es sich um - so der Zeuge Hk. -
"Kundenpflege ohne wissenschaftlichen Hintergrund". Diese
Veranstaltungen dienten neben gesellschaftlichem Vergnügen - so der
Zeuge Rt. - dazu, "das Ohr am Kunden" zu haben. "Kundenpflege"
betrieb man schließlich durch Überreichung kleiner Präsente,
Einladungen zu Karnevalsveranstaltungen oder durch die Beteiligung
an betriebsinternen Feiern.
243 Die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen der Deutschen
Niederlassung von M. waren jeweils zwischen ihm und (bis November
1995) dem Zeugen Hk. abgesprochen. Da die Beziehungen zu der Klinik
des Angeklagten - so der Zeuge Hk. - "gut und eingefahren" waren,
bedurfte es jeweils keiner größeren Verhandlungen. Für beide Seiten
war es - so der Zeuge - "selbstverständliche Geschäftsgrundlage",
dass M. entsprechenden Umsatz erwartete und voraussetzte. Beiläufig
profitierte das Unternehmen von - so der Angeklagte -
"Wissenschaftsreklame", also zahlreichen Veröffentlichungen, in
denen seine Produkte lobend Erwähnung fanden.
244 Ab 1994/1995 führte der Angeklagte auch regelmäßig Gespräche mit
dem Zeugen Rt., dem damaligen Leiter des Außendienstes. Die
Einzelheiten des Tagesgeschäfts überließ der Zeuge zwar seinem
Außendienstmitarbeiter Fß., er besprach aber mit dem Angeklagten,
über welchen "Bonus" er verfügen könne und dass es zur Auszahlung
jeweils eines formalen Anforderungsschreibens bedurfte. Bei solchen
Gelegenheiten erbat der Zeuge gelegentlich auch die Zustimmung des
Angeklagten, dass der Zeuge Fß. bei den MTA's - so der Zeuge Rt. -
"räubern", "eigene Produkte aufschwätzen" gehen dürfe. Der
Angeklagte gestattete daraufhin, seine Mitarbeiter - so der Zeuge
Rt. - "auf Produkte von M. scharf zu machen".
245 1.2 Im April 1991 bestätigte M. Diagnostica (Holland) gegenüber dem
Angeklagten eine Vereinbarung dahingehend, dass sie sich zur
Zahlung von 9.000 DM für "Untersuchungen mit Rhenium-HEDP bei
Patienten mit Knochenmetastasen" ihm gegenüber verpflichtet hatte.
Der Angeklagte hatte sich im Gegenzug verpflichtet,
"Forschungsaufzeichnungen und -unterlagen" für ein Jahr
aufzubewahren und "autorisierten Vertretern von M. zugänglich" zu
machen. Tatsächlich handelte es sich bei "Rhenium-HEDP" um ein
bereits zugelassenes Präparat des Unternehmens und bei der Studie
zum Einsatz bei Knochenmetastasen um die Habilitationsarbeit des
Dr. Pl., des heutigen Stellvertreters des Angeklagten.
246 Im Jahre 1991 ließ sich der Angeklagte zudem von M. zum
Oktoberfest nach München einladen. Zumindest sein Hotel und die
Bewirtung ließ er sich von der Firma bezahlen. Diese hatte ihn mit
Schreiben vom 31.07.1991 zur Teilnahme an "klinisch
nuklearmedizinischen Gesprächen" in München eingeladen und in dem
Einladungsschreiben ausgeführt:
247 "Es ist vorgesehen, dass wir uns am 30.09. um 16.00 Uhr in der
Lobby des Hotels treffen und uns nach einem gemeinsamen
Wies'n-Bummel ab 19.00 Uhr im überdachten Freisitz der Firma Käfer
zusammensetzen".
248 Bei diesen "nuklearmedizinischen Gesprächen" handelte es sich -
wie ausgeführt - tatsächlich um einen organisierten Besuch des
Oktoberfestes auf Kosten der Firma M..
249 M. beteiligte sich im Jahre 1991 darüber hinaus an der von dem
Angeklagten veranstalteten Weihnachtsfeier. Die Gesamtrechnung für
die Veranstaltung vom 20.12.1991 über 4.886,30 DM ging zunächst an
die Klinik für Nuklearmedizin. Im Auftrag des Angeklagten wurden
dem Zeugen Kr. daraufhin die einzelnen Anteile der unterstützenden
Firmen mitgeteilt. Der Zeuge stellte sodann der Firma M. eine
Einzelrechnung für Speisen und Getränke in Höhe von 901,40 DM,
welche der Angeklagte über seine Sekretärin am 03.01.1992 an M. mit
der Bitte um Begleichung übersandte. Der Rechnungsbetrag wurde
später von M. gezahlt.
250 Am 11.01.1992 besuchte der Angeklagte gemeinsam mit seiner
Ehefrau auf Kosten der Firma M. eine Karnevalsveranstaltung der
Gesellschaft "Treuer Husar" in Köln, deren "Elferrat" (einem rein
karnevalistischen Gremium) wiederum der Zeuge Hk. angehörte.
251 Um eine buchhaltungsmäßige Grundlage für umsatzbezogene
Rückzahlungen an den Angeklagten zu schaffen, fertigte der Zeuge
Hk. unter dem 01.07.1992 ein Schriftstück, in welchem es heißt:
252 "Bonusvereinbarung:
253 zwischen
254 M. Radiopharma GmbH
255 und
256 Universität B.
257 Klinik für Nuklearmedizin
258 ....
259 Es wird ein Jahresbonus von 10 % vereinbart.
Berechnungsgrundlage ist der Nettoumsatz eines Geschäftsjahres.
Der Bonus wird nach Ablauf des Geschäftsjahres gezahlt.
Die erste Zahlung erfolgt für das Geschäftsjahr 1992/1993 im Juli 1993.
Die Abführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben
einschließlich aller maßgeblichen Steuern etc. liegt in Ihrer
Verantwortung.
Diese Vereinbarung kann jederzeit nach Ablauf eines
Geschäftsjahres von beiden Seiten gekündigt werden."
260 Tatsächlich erhielt der Angeklagte zwar - wie er wußte -
umsatzabhängige Rückvergütungen, diese orientierten sich aber nicht
an einem starren Prozentwert.
261 So zahlte M. Radiopharma GmbH im August 1992 6.000 DM auf das
Drittmittelkonto des Angeklagten. Dieser bat im Dezember 1992 -
entsprechend den bereits dargestellten Finanzierungsmodalitäten -
auch die Firma M. schriftlich um Unterstützung der Weihnachtsfeier
1992, die er allerdings zur Verschleierung als
"Fortbildungsveranstaltung vom 17.12.1992" bezeichnete. Für diese
Feier erstellte der Zeuge Kr. eine Gesamtrechnung über 5.523,70 DM,
welche an die Klinik für Nuklearmedizin gesandt wurde. Von hier aus
wurde wiederum eine Quotelung der Rechnung veranlasst, was für die
Firma M. einen Anteil von 900 DM bedeutete, der auch gezahlt
wurde.
262 Im Januar 1993 zahlte M. an Prof. Dr. Ms. 416,90 DM, die dieser
an Hotel- und Bewirtungskosten für den Angeklagten aus Anlass eines
"klinisch-nuklearmedizinischen Gesprächs" in F. verauslagt hatte.
Im Februar 1993 zahlte M. aus demselben Anlaß 304,10 DM sowie
weitere - hinsichtlich der Veranlassung ungeklärt gebliebene -
1.261,20 DM unmittelbar auf das Privatkonto des Angeklagten.
263 Am 12.05.1993 gingen 2.000 DM von der Firma M. auf dem
Drittmittelkonto ein, wofür eine Spendenbescheinigung mit dem
Verwendungszweck "wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran"
erteilt wurde.
264 Nachdem der Angeklagte am 22.02.1994 mit dem Zeugen Hk.
zusammengetroffen und ihm die Zahlung von 20.000 DM zugesagt worden
war, fertigte man betreffend den Angeklagten - wiederum für die
Buchhaltung - unter dem 03.05.1994 zwei Gutschriften. In derjenigen
mit der Nummer 494081 heißt es u.a.:
265 "Gemäß Bonusvereinbarung vom 01.07.92 beträgt der Jahresbonus 10 % vom Nettoumsatz.
Hieraus erhalten Sie für das erste Halbjahr 1993/1994
266 7.391,30 DM
267 1.108,70 DM entspr.15 % MwSt.
268 8.500,00 DM gesamt"
269 In der Gutschrift mit der Nummer 494080 heißt es:
270 "Gemäß Bonusvereinbarung vom 01.07.92 beträgt der Jahresbonus 10 % vom Nettoumsatz. Hieraus erhalten Sie für 1992/1993
271 10.000,00 DM
272 1.500,00 DM 15% MWSt
273 11.500,00 DM (Gesamt)"
274 Der Gesamtbetrag aus beiden Gutschriften von 20.000 DM wurde am
11.05.1994 dem Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben.
275 Unter dem 29.06.1994 veranlasste der Zeuge Hk. betreffend die
Klinik für Nuklearmedizin der MEB zudem firmenintern eine
"Rückstellung Kundenboni per 30.06.94" in Höhe von 15.000 DM,
formal errechnet als 10 % eines Umsatzes von 150.000 DM.
276 Anfang April 1995 bat der Angeklagte den Zeugen unter Bezugnahme
auf ein vorab geführtes Telefongespräch, bei welchem die Höhe
weiterer Zahlungen besprochen worden war, um Überweisung des
Betrages von 15.000 DM auf das "Forschungskonto NU 4/55". In diesem
Schreiben war zur Verschleierung angegeben, das Geld werde "für die
Rezeptorforschung" verwendet. Zudem ließ er sich 15.000 DM als
Druckkostenzuschuss zu einem Buch zusagen, welches er gemeinsam mit
dem Privatdozenten Dr. Gr., einem seiner damaligen Oberärzte,
herausgab. Sämtliche Autoren dieses Buches waren Mitarbeiter seiner
Klinik. Ziel des Angeklagten war die Einwerbung von
Druckkostenzuschüssen bei 8 bis 10 Firmen. Aufgrund verlagsinterner
Entscheidungen wurden die Druckkostenzuschüsse im Ergebnis jedoch
nicht benötigt. Gleichwohl gingen am 15.05.1995 14.975 DM von M.
auf dem Drittmittelkonto des Angeklagten ein.
277 Nachdem der Angeklagte für die Zeit vom 29.05. bis zum
05.06.1995 gemeinsam mit der Zeugin Dr. Hd., mit der er zu dieser
Zeit eine intime Beziehung unterhielt, nach New York geflogen war,
bat er im Juni 1995 um einen Beitrag in Höhe von 2.000 DM für eine
Veranstaltung in dem B.er Restaurant "Waldau", deren
Mitveranstalter er war. Dieser Betrag wurde ebenfalls zugunsten des
Kontos NU 55-04 gezahlt. Im Juni 1995 verfügte der Zeuge Hk.
firmenintern in Bezug auf die Umsätze mit der Klinik des
Angeklagten eine "Rückstellung Kundenbonus 1993/94" in Höhe von
15.000 DM auf "1995/96". Im Juli 1995 zahlte M. zur Unterstützung
zweier vom Angeklagten veranstalteter Symposien insgesamt 6.000 DM
(die erst im Dezember gebucht wurden) und weitere 2.000 DM für die
Veranstaltung in dem Restaurant "Waldau" auf das Konto NU
55-04.
278 Am 01.08.1995 bat der Angeklagte um Zahlung von 15.000 DM zur
Fortsetzung der "Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der palliativen
Schmerztherapie von Knochenmetastasen mit Re-186 HEDP". Hierbei
handelte es sich um ein bereits zugelassenes Therapeutikum des
Unternehmens. Bereits am 04.08.1995 erteilte M. die "Gutschrift Nr.
496008" mit folgendem Inhalt:
279 "Vereinbarungsgemäß erhalten Sie aus 1993/94 einen Bonus in Höhe
von
280 DM 13.043,48
281 15 % MwSt. DM 1.956,52
282 Gesamt: DM 15.000,-"
283 Dieser Betrag ging am 22.08.1995 auf dem Drittmittelkonto des
Angeklagten ein.
284 Nachdem M. ihm im August 1995 eine Flasche Bordeaux im Wert von
netto 69,13 DM geschenkt und der Angeklagte im November an der
firmeninternen Verabschiedung des Zeugen Hk. in den Ruhestand
teilgenommen hatte, bat er Ende November 1995 um einen Zuschuß in
Höhe von 1.200 DM zu der anstehenden Weihnachtsfeier. In diesem -
mit den alljährlichen Aufforderungen auch an andere Firmen
inhaltsgleichen - Schreiben heißt es u.a.:
285 "...wie Sie bereits wissen, feiern wir jedes Jahr im Kreis der
jetzigen und ehemaligen Mitarbeiter das Weihnachtsfest. Da in B.
durch meine Übernahme des Lehrstuhls als "Hausberufener" eine
jahrzehntelange und nahtlose Beziehung auch zu den schon vor vielen
Jahren ausgeschiedenen Ehemaligen besteht, findet sich doch ein
recht großer Kreis zusammen. Zudem laden wir auch immer wieder
Vertreter der mit uns zusammenarbeitenden Industrie ein, um auf
diese Weise die Verbundenheit mit Ihrer Firma zu dokumentieren. Ich
darf daher anfragen, ob Sie auch in diesem Jahr wieder bereit sind,
unsere Weihnachtsfeier mit einem Betrag von ca. 1.200 DM zu
unterstützen.... Im Falle einer Zusage würden wir Ihnen jeweils
Einzelrechnungen für eine bestimmte Anzahl unserer Mitarbeiter
zusenden."
286 Der erbetene Zuschuss zu den Gesamtkosten von 7.987 DM wurde ihm
in der gewünschten Höhe im Wege des unmittelbaren Kostenausgleichs
gegenüber dem Zeugen Kr. gewährt. Auf Betreiben des Angeklagten
wurde zur Verschleierung der tatsächlichen Umstände als Betreff der
für die Firma M. bestimmten Teilrechnung "Speisen und Getränke
anlässlich der Fortbildungsveranstaltung der Klinik für
Nuklearmedizin der Universität B." angegeben.
287 Nachdem sich der Angeklagte im Januar mit dem Zeugen Hk.
(privat) in Köln getroffen hatte und firmenintern die "Rückstellung
Kondenbonus" aus 1993/1994 in Höhe von 15.000 DM als "verbraucht"
gebucht und damit auf "Null" gestellt worden war, bat der
Angeklagte mit Schreiben vom 06.05.1996 um finanzielle
Unterstützung zweier Seminare, die er "anlässlich des Kongresses
des Berufsverbandes Deutscher Internisten" im September 1996 in
Pörtschach zu halten gedenke. Inhaltlich handelte es sich um
Werbeveranstaltungen für ein Produkt von M.. Da das Unternehmen
sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hatte, rechnete der
Angeklagte im September 1996 seine Kosten für Flug und Hotel mit
insgesamt 2.317 DM ab, die ihm - wie eingangs erwähnt - auf sein
Privatkonto bei der Sparkasse B. überwiesen wurden.
288 Im Juni 1996 traf die Firma M. Medical (Holland) mit dem
Angeklagten eine Vereinbarung, wonach das Unternehmen sich zur
Zahlung von 15.000 DM für "von Ihnen geplante Forschungsarbeiten"
bereit erklärte. Der Angeklagte verpflichtete sich im Gegenzug,
"Forschungsaufzeichnungen und -unterlagen" aufzubewahren und "nach
Absprache autorisierten Vertretern" von M. Medical B.V. zugänglich
zu machen.
289 Mit Rundbrief vom 02.07.1996 erbat er von M. - wie auch von der
Firma A. - eine Förderung des von ihm in B. veranstalteten
"EANM-Postcongress Meeting" vom 20. bis 22.09.1996 mit 8.000 DM.
Diese Unterstützung wurde dem Angeklagten dergestalt gewährt, dass
M. Kosten in Höhe von 8.000 DM netto übernahm, welche durch die
Einschaltung der Firma P., Gesellschaft für Pharmamarketing und
Kommunikation mbH in Neuss, für die Ausrichtung dieses "Meetings"
entstanden waren.
290 Mit Schreiben vom 17.07.1996 wandte sich der Angeklagte
"persönlich/vertraulich" an den Zeugen Rt. und bat um Prüfung, "ob
noch ein Forschungsbetrag aus dem Zeitraum 1995 - 1996 zur
Verfügung steht". Aus seinen Unterlagen sei ersichtlich, daß ein
solcher von dem Zeugen Hk. zur Verfügung gestellt worden sei.
291 Mit weiterem Schreiben vom 05.12.1996 bat er die M. Radiopharma
GmbH um weitere Unterstützung "unserer Forschungsaktivitäten",
insbesondere von "Publikationen" sowie einer "Studie zum Vergleich
des Tc-markierten CEA-Antikörpers mit der PET".
292 Nachdem man sich zur Unterstützung der anstehenden
Weihnachtsfeier bereit erklärt hatte, veranlaßte der Angeklagte den
Zeugen Kr., eine auf den 09.12.1996 vordatierte Rechnung für
Speisen und Getränke über 1.200 DM auf die Firma M. auszustellen,
um auf diese Weise die Feier vorzufinanzieren. Tatsächlich
unterstützte das Unternehmen in der bereits beschriebenen Art und
Weise auch die vom Angeklagten ausgerichtete Weihnachtsfeier der
Klinik für Nuklearmedizin vom 20.12.1996 mit 1.200 DM.
293 Im Januar 1997 besuchte der Angeklagte auf Kosten der Firma M.
gemeinsam mit seiner Ehefrau wieder die Karnevalsveranstaltung der
Vereinigung "Treuer Husar" in Köln, wobei der Preis der
Eintrittskarte 80 DM betrug und auch die Kosten für Speisen und
Getränke übernommen wurden. Darüber hinaus zahlte M. weitere
22.466,25 DM, welche im Februar 1997 dem Drittmittelkonto
gutgeschrieben wurden.
294 Am 24.03.1997 nahm der Angeklagte an einem "Workshop" der Firma
M. teil, die ihm unter dem 20.05.1997 weitere 15.000 DM für
"Forschungsaktivitäten" zusagte. Dieser Betrag ging am 15.07.1997
auf dem Drittmittelkonto ein. Am 15.09.1997 folgten weitere 2.875
DM.
295 Auch im Dezember 1997 beteiligte man sich - nachdem am
21.05.1997 dessen Räumlichkeiten von der Staatsanwaltschaft
durchsucht worden waren - auf Bitten des Angeklagten in der bereits
beschriebenen Art und Weise an der Weihnachtsfeier der Klinik für
Nuklearmedizin. Von den für Blumenschmuck, Buffet und Getränke
entstandenen Gesamtkosten in Höhe von 6.691,50 DM übernahm man als
eine von neun finanzierenden Firmen einen Teilbetrag von 900
DM.
296 Nachdem M. weitere 3.600 DM und 32.000 DM gezahlt hatte, die am
20.03. bzw. 07.04.1998 dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben worden
waren, unterstützte das Unternehmen wunschgemäß auch die
Weihnachtsfeier im Dezember 1998 mit 1.000 DM.
297 Am 05.07.1999 wurden nochmals von M. gezahlte 19.475,55 DM und
am 06.09.1999 weitere 30.000 DM dem Drittmittelkonto des
Angeklagten gutgeschrieben. Im November 1999 traf sich der
Angeklagte mit den Zeugen Dr. Hd. und Fß., um zu klären, welche
Zahlungen erfolgt waren und um mit ihnen die entstandene
"Problematik" des bisherigen Geldflusses zu besprechen. Aufgrund
anwaltlicher Beratung forderte das Management des Unternehmens
nämlich nunmehr den wirtschaftlichen Nutzen von unterstützten
Untersuchungen und den Abschluß schriftlicher Verträge als
Grundlage für weitere Zahlungen. Firmennützige Projekte ließen sich
indes nicht finden. Zum Abschluß entsprechender Verträge mit der
vom Angeklagten geleiteten Klinik kam es daher in der Folgezeit
nicht, so dass auch keine weiteren Zahlungen mehr geleistet
wurden.
298 Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma M.:
299 Wie bereits erwähnt, erhielt der Angeklagte zugunsten seines
Drittmittelkontos von der Firma M. u. a. auch folgende Zahlungen,
die Gegenstand der Anklage sind:
300 am 15.05.1995: 14.975,00 DM
301 am 31.07.1995: 2.000,00 DM
302 am 22.08.1995: 15.000,00 DM
303 am 28.12.1995: 6.000,00 DM
304 am 21.02.1997: 22.466,25 DM
305 am 15.07.1997: 15.000,00 DM
306 am 15.09.1997: 2.875,00 DM
307 am 20.03.1998: 3.600,00 DM
308 am 07.04.1998: 32.000,00 DM
309 am 03.12.1998: 1.000,00 DM
310 am 05.07.1999: 19.475,55 DM
311 insgesamt also 134.391,80 DM.
312 Darüber hinaus leistete M. anstelle des Angeklagten als
Veranstalter der jeweiligen Weihnachtsfeier auf dessen Aufforderung
hin folgende Zahlungen unmittelbar an den Zeugen Kr.:
313 Feier vom 15.12.1995: 1.200 DM
314 Feier vom 20.12.1996: 1.200 DM
315 Feier vom 12.12.1997: 900 DM
316 Schließlich zahlte das Unternehmen aufgrund entsprechender
Absprachen an den Angeklagten - wie ausgeführt - für
Veranstaltungen, bei denen Produkte der Firma vorgestellt
wurden:
317 am 18.09.1996: 2.317,00 DM für das Kolloquium in Pörtschach und
318 am 03.03.1997 weitere: 495,70 DM für ein Kolloquium in Rostock.
319 Sämtliche Zahlungen erfolgten - wie beiden Seiten bewusst war -
allein wegen der Amtsstellung des Angeklagten, insbesondere seines
Einflusses auf Bestellungen bei der Firma M. und der daraus
resultierenden Umsätze. Dieser gelang es, die Umsätze mit der
Klinik für Nuklearmedizin ab 1991 erheblich zu steigern. Die
Umsätze der Firmen M. Radiopharma GmbH und M. Medical GmbH mit der
Klinik betrugen:
320 in 1991: 158.505,21 DM
321 in 1992: 221.170,98 DM
322 in 1993: 268.036,55 DM
323 in 1994: 363.744,72 DM
324 in 1995: 446.814,77 DM
325 in 1996: 398.127,36 DM
326 in 1997: 553.305,40 DM
327 in 1998: 576.292,54 DM
328 in 1999 (bis Ende Juli): 344.345,11 DM.
329 Kontakte zu der S. AG mit Sitz in Düsseldorf:
330 Rahmenbedingungen des Tatgeschehens
331 1.1 Nachdem der Angeklagte - wie bereits ausgeführt - zu den
Vorgängerfirmen (Bx./Tr.) finanziellen Kontakt gehabt hatte, führte
er ab 1990 die Beziehung zu der Firma S. AG (im folgenden: S.)
fort, bei der seine Klinik zuvor von Bx. bezogene Schilddrüsentests
bestellte. Hierbei stand er insbesondere in persönlichem Kontakt zu
dem Regionalverkaufsleiter Nn., der ihn zumindest zweimal im Jahr
besuchte, dem Zeugen Z. als Marketing- und Verkaufsleiter für den
Bereich Diagnostika, sowie zu dem Außendienstmitarbeiter Ts..
332 Innerhalb der Fa. S., die in Italien ein eigenes Labor für
Qualitätskontrollen unterhielt, bestand ein differenziertes System
der Verkaufsförderung. So gab es - nach einem internen
Strategiepapier "zur Belohnung oder zur Bearbeitung" - Einladungen
an Kunden zu Kongressreisen, die Finanzierung von Geräten, Feiern
oder Fachliteratur, die Vergabe von für das Unternehmen wertlosen
"Studienaufträgen", die Bewirtung von Entscheidungsträgern und -
vor allem - auf den Umsatz bezogene sog. "Bonuszahlungen". Letztere
wurden teils, etwa bei dem Zeugen Dr. Ae., in Anwendung eines
festen Prozentsatzes, teils aufgrund freier Absprachen gewährt. Zur
Verkaufsförderung wurden auch ausgewählte Kunden in kleinen Gruppen
für einen mehrtägigen Aufenthalt nach Italien zum Sitz der
Konzernmutter eingeladen.
333 Zu Beginn des Geschäftsjahres legten die Zeugen Nn. und Z. für -
so die Zeugen - "verkaufsfördernde Maßnahmen" in Absprache mit der
italienischen Konzernmutter ein Gesamtbudget fest, welches sich
nach dem Vorjahresumsatz und dem für die Zukunft projektierten
Umsatz richtete. Aus diesem Budget erfuhren einzelne Kunden
finanzielle Zuwendungen, wobei sich deren Einzelbudget (neben mit
dem Vorgängerunternehmen getroffenen Vereinbarungen) zunächst nach
dem tatsächlichen individuellen Umsatz oder dem "Umsatzpotential"
richtete. Weiteres Kriterium war, ob dem Zuwendungsempfänger eine
Meinungsführerschaft zugeschrieben wurde, inwieweit von ihm also
aus Unternehmenssicht werbender Einfluss im Kollegenkreis erwartet
werden konnte. Da die von dem Angeklagten geleitete Klinik
umsatzmäßig zu den Großkunden zählte und man diesem selbst
angesichts seiner unterschiedlichen Funktionen die Rolle eines
solchen Meinungsbildners zuschrieb, gehörte auch der Angeklagte zu
den Empfängern von "Bonuszahlungen", die sich in seinem Fall jedoch
nicht an einem starren Rabattsatz orientierten. Etwa die Hälfte des
dem Zeugen Nn. für seinen Bereich (nördliche Bundesrepublik) zur
Verfügung stehenden Budgets von insgesamt etwa 200.000 DM/Jahr floß
an den Angeklagten. Den Rest (10.000 DM bis 15.000 DM) erhielten
Prof. Sch. von der Universität K. und (60.000 bis 80.000 DM) die
Universitäts-Frauenklinik in Essen.
334 Dabei wurden der Klinik für die gelieferten Waren Listenpreise
in Rechnung gestellt. Um die tatsächlichen Hintergründe der
Zahlungen nach außen zu verschleiern, tarnte man die - tatsächlich
Rabatte darstellenden - Zahlungen bei Geldüberweisungen als
"Forschungshilfe" oder "Spende". Da die tatsächliche Verwendung
dieser Gelder für das Unternehmen gleichgültig war, beglich man
unter Verrechnung mit dem Bonusguthaben auch private
Verbindlichkeiten von Ärzten, etwa für Kleidung, Schmuck oder
Reparaturen.
335 Dem Angeklagten war der Hintergrund der an ihn erfolgten
Zuwendungen der Fa. S. bekannt. Er wurde regelmäßig von dem Zeugen
Nn. besucht, der die Schilddrüsentests schon für die Vorgängerfirma
Bx. vertrieben hatte und ab 1990 (bis Januar 1998) für S. tätig
war. Bei solchen Gesprächen kam man auch immer wieder auf
Zuwendungen des Unternehmens zu sprechen. In diesem Zusammenhang
erklärte dann der Zeuge, die Zahlungen erfolgten auf der Basis
zumindest gleichbleibender Umsätze. Angesichts der Dauer der
Geschäftsbeziehung entwickelte sich ein - so der Zeuge Nn. -
"eingeschliffenes System" von Umsatz und in etwa konstanten
Zuwendungen. Der Angeklagte schrieb zwar immer wieder Bittbriefe,
bei denen es sich jedoch um reine Formschreiben für die Buchhaltung
von S. handelte, da die Zahlungen bereits zuvor feststanden. Auch
den im folgenden dargestellten Zahlungsankündigungen der Fa. S. kam
nur formale Bedeutung bei.
336 1.2 Vor diesem Hintergrund entwickelten sich die finanziellen
Verbindungen wie folgt:
337 In Fortsetzung der auch zu Bx./Tr. bestehenden Kontakte zahlte
S. im Rahmen der bereits dargelegten Finanzierungsmodalitäten als
Anteil für die Weihnachtsfeier im Jahre 1990 einen Betrag von
965,50 DM an den Zeugen Kr..
338 Mit Schreiben vom 29.01.1991 erklärte sich der Zeuge Z. unter
Bezugnahme auf eine zuvor mit dem Angeklagten getroffene
Zahlungsvereinbarung bereit,
339 "ein Forschungsvorhaben der Klinik für Nuklearmedizin der
Universität B. mit einem nach Bedarf abzurufenden Beitrag in Höhe
von 100.000 DM zu unterstützen, verbunden mit der Hoffnung auf eine
Ausweitung der Zusammenarbeit im Bereich des
Knochenstoffwechsels."
340 Tatsächlich gab es - was der Angeklagte wusste - mit der Fa. S.
keinerlei Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Knochenstoffwechsels.
Diese Formulierung diente allein einer Verschleierung des
Umstandes, dass es sich inhaltlich um eine Zahlung für getätigte
und/oder erwartete Umsätze handelte.
341 Mit Schreiben vom 08.02.1991 benannte der Angeklagte als
Verwendungszweck für die angekündigten Mittel eine Fortführung des
Projektes "Die Schilddrüsenhormone unter Medikation der Struma mit
L-Thyroxin, L-Thyroxin plus Jod und Jodid". Im übrigen könne mit
diesem Betrag auch "die Longitudinalstudie zum Verhalten der
Schilddrüsenhormone in der Schwangerschaft" fortgesetzt werden. Die
Gelder müssten jedoch jeweils zum 01.01., 01.04., 01.08. und 01.12.
des Kalenderjahres zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend der
am 29.01.1991 bestätigten Vereinbarung mit dem Angeklagten zahlte
S. am 27.06.1991 50.000 DM sowie am 23.07. und am 11.11.1991
jeweils weitere 25.000 DM, die auf dem Drittmittelkonto des
Angeklagten verbucht wurden.
342 Mit Schreiben vom 12.12.1991 erklärte sich S. bereit, "wie
besprochen" auch im Jahre 1992 100.000 DM für die "Zusammenarbeit
im Bereich Immunoszintigraphie sowie andere in-vivo-Diagnostika"
zur Verfügung zu stellen. Zugleich wurde der Angeklagte gebeten,
den "gewünschten Auszahlungsmodus" mitzuteilen. In dem Schreiben
heißt es u. a. :
343 "Wir bedanken uns für die erfolgreiche Zusammenarbeit und freuen
uns, diese auch in 1992 fortsetzen zu können."
344 Tatsächlich bestand - auch in den Folgejahren - eine
"Zusammenarbeit" nur in Gestalt der Lieferbeziehung.
345 Nachdem S. von den Kosten der Weihnachtsfeier 1991 (insgesamt
5.049,66 DM) einen Teilbetrag von 1.000 DM übernommen hatte,
forderte der Angeklagte die Firma mit Schreiben vom 03.07.1992 auf,
die "Teilbeträge für das 1. und 2. Quartal 1992" zugunsten des
Drittmittelkontos zu überweisen. Dem entsprechend zahlte S. 50.000
DM, die am 16.07.1992 auf dem Konto NU 55-04 eingingen. Im November
1992 bat er um Auszahlung des "Restbetrages in Höhe von 50.000 DM"
mit der Begründung, "das Forschungsprojekt" laufe unverändert
weiter. Das Unternehmen zahlte den Betrag daraufhin im Dezember
1992.
346 Am 17.12.1992 veranstaltete der Angeklagte für seine Mitarbeiter
wiederum eine Weihnachtsfeier. Mit Schreiben vom 07.12.1992 bat er
S. unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Zusage um Übernahme
eines Teilbetrages von 800 DM, wobei er zwecks Verschleierung des
tatsächlichen Verwendungszwecks als Betreff "die Unterstützung
unserer Fortbildungsveranstaltung am 17.12.1992" angab. Er
veranlasste darüber hinaus, dass der Zeuge Kr. eine Rechnung über
800 DM für "Speisen und Getränke" an die Firma S. richtete, welche
mit dem Betreff "Fortbildungsveranstaltung für die Mitarbeiter der
Klinik für Nuklearmedizin in B. am 17.12.1992" versehen wurde. Den
Teilbetrag von 800 DM zahlte die Firma unmittelbar an den Zeugen
Kr. - wissend, dass es sich um eine Weihnachtsfeier gehandelt
hatte.
347 Angesichts einer positiven Geschäftsentwicklung sagte S. mit
Schreiben vom 08.01.1993 die Zahlung weiterer 100.000 DM zur
Fortsetzung der "Zusammenarbeit mit ihrem Institut im Bereich
in-vivo Diagnostika auch in 1993" zu.
348 In dem Schreiben heißt es weiter:
349 "Bitte teilen Sie uns noch den gewünschten Auszahlungsmodus mit.
Wir bedanken uns für die erfolgreiche Zusammenarbeit und hoffen,
diese auch in 1993 fortsetzen zu können."
350 Nach Erhalt dieses von dem Zeugen Z. unterzeichneten Schreibens
bat der Angeklagte mit Schreiben vom 13.01.1993 um Auszahlung des
ersten Teilbetrages in Höhe von 25.000 DM, formal zwecks
"Fortsetzung der Langzeitstudien zur Evaluierung der
Schilddrüsenhormonbehandlung". Weitere Raten in Höhe von jeweils
25.000 DM erbat er zum 01.04., 01.07. und 01.10.1993. S. zahlte
daraufhin im April 1993 zweimal 25.000 DM und im Oktober weitere
25.000 DM, welche dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden.
351 Darüber hinaus zahlte S. im Mai 1993 5.400 DM zugunsten des
Kontos NU 55-04. Dieser Betrag entsprach demjenigen, der
firmenintern auf einer gesonderten "Rabattliste 1992" zugunsten des
Angeklagten vermerkt war.
352 Mit Schreiben vom 12.08.1993 bat der Angeklagte hinsichtlich der
- zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden - "dritten Teilzahlung"
"nach Durchsicht unseres Forschungskontos" um eine vorgezogene
Zahlung. Zur Begründung führte er an, infolge "passager etwas
höherer Personalkosten" sei die Finanzsituation angespannt.
353 Im November 1993 lud er schriftlich für den 20.12.1993 "wieder
zu unserer traditionellen Weihnachtsfeier" ein. Mit Schreiben vom
02.12.1993 bat er deshalb "persönlich/vertraulich" die Firma S. um
Unterstützung auch dieser "Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter
unserer Klinik". Hinsichtlich der finanziellen Regelung teilte er
folgendes mit:
354 "Die Abwicklung würde so erfolgen, dass ein Teilbetrag der
Gesamtrechnung, der für die einzelne Firma in Höhe von etwa DM 800
bis DM 1.000 liegen wird, direkt an Sie geht, so dass Ihre Firma in
der Lage ist, den Betrag als direkte Werbungskosten (z. B. Seminar,
Bewirtungskosten) abzurechnen."
355 Unter dem 04.01.1994 erklärte S. sich mit "Dank für die
erfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr 1993" bereit, auch in 1994
einen "finanziellen Beitrag in Höhe von 100.000,00 DM" zu leisten.
Nachdem der Angeklagte zwecks Finanzierung einer "Pi. Prisma 2000
Kamera" um Zahlung der "finanziellen Unterstützung für die erste
Jahreshälfte 1994 in Höhe von DM 50.000" bis Ende März gebeten
hatte, konnten am 31.03.1994 - auf dem Überweisungsträger von der
Firma S. als "Spende" bezeichnete - 50.000 DM dem Drittmittelkonto
gutgeschrieben werden.
356 Nachdem der Angeklagte im Juni 1994 durch den
Außendienstmitarbeiter Ts. ein Gerät unentgeltlich zur Verfügung
gestellt bekommen hatte, bat er unter dem 25.07.1994 mit "Dank für
die wissenschaftliche Unterstützung unserer Forschung zur
Schilddrüsendiagnostik (Langzeitstudie)" um Auszahlung des "zweiten
Teilbetrages für das Jahr 1994." Zur Begründung führte er an, dass
"inzwischen wieder einige Personalkosten aufgelaufen sind". Weiter
heißt es in diesem Schreiben:
357 "Darüber hinaus darf ich Sie informieren, dass ich unsere
römischen Fachkollegen (Prof... , Prof....) nach dem Europäischen
Kongress in Düsseldorf mit ein oder zwei Ihrer Mitarbeiter nach B.
eingeladen habe. Wir wollen hier in meinem italienischen
"Stammlokal" einen schönen Abend bei der Küche aus dem Valtellina
verbringen. Evtl. könnte man diesen Abend auch zu einem Treffpunkt
für Mitarbeiter der Firma Rh. und S. selbst machen, die ja wohl
eine Zusammenarbeit anstreben. Seinerzeit war ... mit ... schon in
Italien.
358 Ich möchte daher anfragen, ob die Firma S. diesen Abend
unterstützen kann, zumal sehr preisgünstige Zimmer im Hotel Bristol
für eine Nacht gebucht werden konnten. Falls noch Fragen offen
sind, so können Sie sich jeder Zeit mit mir in Verbindung
setzen."
359 Auch diesem Wunsch des Angeklagten wurde seitens der Firma S.
entsprochen, zumal - was der Angeklagte wußte - seine italienischen
Kollegen Beraterverträge mit dem Unternehmen hatten. Mit Schreiben
vom 30.08.1994 bat der Angeklagte deshalb um Erstattung eines
Kostenanteils in Höhe von 1.380 DM. In dem an den Zeugen Z.
gerichteten Schreiben des Angeklagten heißt es u. a.:
360 "Wie Sie wissen, fand vom 24.08. bis 26.08.1994 ein Treffen zur
Absprache weiterer gemeinsamer Aktivitäten unter Einschluss der
Firmen Rh. und S. statt. ... Anlässlich dieses Treffens haben wir
auch am 24.08.1994 ein gemeinsames Abendessen organisiert. An
diesem haben insgesamt 15 Personen teilgenommen. Ich wäre Ihnen
dankbar, wenn Ihre Firma neben den Hotelkosten für die drei
genannten italienischen Kollegen anteilmäßig die Kosten übernehmen
könnte. Es handelt sich um einen Gesamtbetrag in Höhe von DM
1.380,00 DM für neun Personen (...). Entsprechende Belege sind in
Kopie beigefügt. Für die übrigen sechs Personen, ebenfalls
Mitarbeiter unserer Klinik, habe ich über mein Forschungskonto die
Kosten übernommen. ...
361 Die Hotelrechnung für die drei Kollegen aus Rom müsste direkt an
das Hotel Bristol überwiesen werden."
362 Wunschgemäß zahlte S. Ende September 1994 mit dem Betreff
"Skontozahlung" 1.380 DM auf das Privatkonto des Angeklagten bei
der Sparkasse B..
363 Mit Schreiben vom 08.11.1994 bat er mit dem Betreff
"wissenschaftliche Unterstützung unserer Langzeitstudie" um Zahlung
"der Restmittel für unser Forschungsvorhaben in Höhe von 50.000
DM". Die Mittel seien "für entstandene Personalkosten
erforderlich". Der gewünschte Betrag wurde am 15.12.1994 dem
Drittmittelkonto gutgeschrieben.
364 Unter dem 17.11.1994 lud der Angeklagte auch den
Außendienstmitarbeiter Ts. zur - wie es in dem Schreiben heißt -
"obligatorischen Weihnachtsfeier" für den 23.12.1994, diesmal in
der "Trattoria de Paolo" in B., ein. Ebenfalls im Dezember 1994 kam
es zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Zeugen Z. und dem
Angeklagten, bei welchem weitere Zahlungen vereinbart wurden.
Absprachegemäß forderte der Angeklagte mit Schreiben vom 12.01.1995
"im Hinblick auf bevorstehende Vertragsverlängerung für
wissenschaftliches Personal" die "Überweisung von Forschungsmitteln
in Höhe von DM 50.000 auf das Ihnen bekannte Konto NU 4/55". In dem
Schreiben heißt es weiter:
365 "Es handelt sich um Zuwendungen für die ersten beiden Quartale
1995. Günstig wäre es auch, wenn der Restbetrag in Höhe von DM
10.000,00 aus 1994 ebenfalls zur Anweisung gebracht werden könnte.
Wie Sie wissen, handelt es sich um Langzeituntersuchungen bei
Patienten unter Schilddrüsenhormonbehandlung oder
Jodidprophylaxe."
366 Bezugnehmend auf die Unterredung von Dezember 1994 und das
zitierte Schreiben des Angeklagten vom 12.01.1995 sagte S. unter
dem 14.02.1995 die Zahlung weiterer Gelder zu. In diesem Schreiben
heißt es u.a. (Hervorhebung durch die Kammer):
367 "...möchten Ihnen hiermit bestätigen, dass wir unser
Forschungsprojekt "Langzeituntersuchung der Patienten unter
Schilddrüsenhormonbehandlung oder Jodidprophylaxe" verbunden mit
auch weiterhin beidseitig gleichbleibenden Geschäftsbeziehungen in
1995 mit einem zusätzlichen Betrag von weiteren 10.000,00 DM
unterstützen werden, d. h., es werden Ihnen in diesem Fall in 1995
Forschungsmittel in Höhe von insgesamt 110.000,00 DM zur Verfügung
gestellt."
368 Entsprechend dieser Übereinkunft gingen Beträge in Höhe von
50.000 DM am 28.02.1995 und von 60.000 DM am 22.11. 1995 auf dem
Drittmittelkonto des Angeklagten ein.
369 Neben diesen Zuwendungen bat der Angeklagte mit Schreiben vom
24.07.1995 um Unterstützung in Höhe von 1.500 DM für ein von ihm
veranstaltetes Symposium in B., welches Ende Februar/Anfang März
1996 stattfinden sollte. S. zahlte daraufhin im September 1995
1.000 DM.
370 Mit Schreiben vom 20.11.1995 bat der Angeklagte um Unterstützung
der Weihnachtsfeier 1995. Nachdem man schriftlich zugesagt hatte,
"auch in diesem Jahr die Weihnachtsfeier Ihres Hauses mit einem
Betrag in Höhe 1.200,00 DM" zu unterstützen, wurde gemäß dem
bereits geschilderten Zahlungsmodus verfahren. Die 1.200 DM zahlte
S. zum teilweisen Ausgleich der Gesamtkosten in Höhe von 7.691,10
DM unmittelbar an den Zeugen Kr..
371 Nachdem der Angeklagte sich am 22.12.1995, 01.04., 28.05. und
20.06.1996 - teilweise unter Hinzuziehung des Dr. Gr. und des
Zeugen Z. - mit dem Außendienstmitarbeiter Ts. getroffen hatte,
forderte er mit Schreiben vom 01.07.1996 die Firma S. "wie bereits
telefonisch besprochen" auf, 41.500 DM "auf unser Forschungskonto
... zur Deckung anfallender Personalkosten" zu überweisen. S.
teilte in Gestalt des Zeugen Z. die Anweisung dieses Betrages "in
der Hoffnung auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit" unter dem
27.08.1996 mit; die 41.500 DM gingen am 19.09.1996 auf dem Konto NU
55-04 ein.
372 Auch im Jahre 1996 veranstaltete der Angeklagte für die
Mitarbeiter seiner Klinik wieder eine Weihnachtsfeier. Mit
Schreiben vom 11.11.1996 bat er auch S. um Unterstützung i.H.v. 800
DM, die ihm mit der Bitte zugesagt wurde, "uns zum gegebenen
Zeitpunkt eine steuerlich abzugsfähige Bestätigung mit den Namen
der Teilnehmer an der Weihnachtsfeier zukommen zu lassen". In der
auch bereits in den Vorjahren praktizierten Art und Weise ging die
Gesamtrechnung in Höhe von 6.771,50 DM für Speisen und Getränke
zunächst an den Angeklagten, von wo aus eine Aufteilung auf die
insgesamt sechs finanzierenden Firmen veranlasst wurde. S. zahlte
in diesem Jahr den zugesagten Anteil von 800 DM.
373 Am 02.12.1996 bat der Angeklagte unter Hinweis auf eine
"Melanom-Studie" des weiteren um Überweisung der "anteiligen
Forschungsmittel wie bisher". Er sei dankbar, wenn "der übliche
Forschungsbeitrag für unsere in-vivo Diagnostik angewiesen werden
könnte". In Beantwortung dieses Schreibens teilte man ihm unter dem
09.01.1997 mit, man habe
374 "mit heutigem Datum unsere Buchhaltung angewiesen, die
restlichen Forschungsmittel zur Unterstützung Ihrer
Longitudinal-Studie zum Verlauf der Schilddrüsenhormone in der
Schwangerschaft und nach Schilddrüsenoperation in Höhe von
375 42.000,00 DM
376 auf das von Ihnen genannte Konto zu überweisen.
377 Im Nachgang zu der Besprechung vom 16.12.1996 mit Ihnen, Herrn
Z. und Herrn Ts. sowie zur Beantwortung Ihres Briefes vom
18.12.1996 teilen wir Ihnen mit, daß wir auch für 1997 die
Fortführung des definierten Projekts in Höhe von
378 59.000, 00 DM
379 unterstützen werden. Wir bitten Sie, die Mittel nach Fortführung
und Bedarf der Studie abzurufen."
380 Der Betrag von 42.000 DM wurde am 12.02.1997 dem
Drittmittelkonto gutgeschrieben. Auf Betreiben des Angeklagten
wurde der Firma hierfür eine Spendenbescheinigung ausgestellt.
381 Zu einer Auszahlung der weiteren 59.000 DM kam es nicht mehr.
Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und S. endeten
nämlich in 1997, nachdem die Sparte Diagnostik an eine
amerikanische Firma verkauft worden war. Gleichwohl finanzierte S.
auch im Jahre 1997 noch die von dem Angeklagten ausgerichtete
Weihnachtsfeier. Von den Gesamtkosten in Höhe von 6.691,50 DM
übernahm das Unternehmen einen Anteil von 900 DM.
382 Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma S.:
383 Wie bereits dargestellt, kam es im Rahmen der Verbindungen des
Angeklagten zu der Firma S. auch zu den folgenden angeklagten
Tathandlungen. Der Angeklagte nahm, ohne dass er insoweit rechtlich
verbindliche Ansprüche gehabt hätte, folgende Gelder an:
384 aufgrund seiner Anforderung vom 12.01.1995: 110.000 DM,
385 die in Teilbeträgen von 50.000,00 DM bzw. 60.000,00 DM am
21.02.1995 bzw. 14.11.1995 gezahlt wurden und am 28.02. bzw. 22.11.1995 auf dem Konto NU 55-04 eingingen;
386 aufgrund seiner Anforderung vom 01.07.1996: 41.500 DM,
387 die am 27.08.1996 überwiesen wurden und am 19.09.1996 auf dem Konto eingingen;
388 aufgrund seiner Anforderung vom 02.12.1996 und der Zusage vom 09.01.1997
über die Zahlung von insgesamt 101.000 DM: 42.000 DM,
389 die am 30.01.1997 zur Auszahlung gelangten und am 12.02.1997
eingingen.
390 Darüber hinaus finanzierte S. als eine von mehreren Firmen auf
dessen Anforderungen hin die von dem Angeklagten veranstalteten
Weihnachtsfeiern mit folgenden Teilbeträgen:
391 Feier vom 15.12.1995: 1.200 DM
392 Feier vom 20.12.1996: 800 DM
393 Feier vom 02.12.1997: 900 DM.
394 Wie dem Angeklagten und den für die Firma S. handelnden
Mitarbeitern bekannt war, erfolgten sämtliche Zahlungen allein
wegen der von dem Angeklagten verantworteten Bestellungen der
Klinik für Nuklearmedizin.
395 Die entsprechenden Umsätze beliefen sich auf folgende
Beträge:
396 in 1991: 355.019,99 DM,
397 in 1992: 448.071,79 DM,
398 in 1993: 452.098,34 DM,
399 in 1994: 531.929,50 DM,
400 in 1995: 507.615,75 DM,
401 in 1996: 363.498,01 DM,
402 in 1997: 165.982,54 DM.
403 Kontakte des Angeklagten zu der Firma De. in Kiel:
404 Rahmenbedingungen des Tatgeschehens:
405 1.1 Auch mit der in Kiel ansässigen De. GmbH, einer Lieferantin für
Testbestecke zur Bestimmung von Schilddrüsenhormonen, stand der
Angeklagte in geschäftlicher Verbindung. De. hatte zum 01.07.1996
den Vertrieb von - seit vielen Jahren zugelassenen - Produkten der
Marke Ax. von der Fa. J und in diesem Zusammenhang auch die damit
befaßten Außendienstmitarbeiter übernommen. Das entsprechende
Produktmanagment war jedoch bei J verblieben.
406 Auf diesem Wege war der Zeuge Kh. als für Ax. zuständiger
Mitarbeiter in die Dienste von De. gelangt und nunmehr auch für die
von dem Angeklagten geleitete Klinik zuständig, welche zuvor
Ax.-Produkte von J bezogen hatte.
407 Im Rahmen der Übernahme des Vertriebs war zwischen De. und J
vereinbart worden, dass hinsichtlich der Preise und sonstigen
Vereinbarungen im Verhältnis zu den Kunden keine Änderungen
eintreten sollten. Dem Gründer und Geschäftsführer von De. - dem
Zeugen Hn. - sowie dessen damaliger Prokuristin - der Zeugin Co. -
war insoweit mitgeteilt worden, mit etwa vier bis fünf Abnehmern
seien Sonderkonditionen dahingehend vereinbart, dass diese für
einzelne Produkte aufgrund von hohen Rabatten (teils über 50 %)
einen - so die Zeugin Co. - "Superniedrigpreis" erhalten sollten,
der selbst unter dem Einkaufspreis liegen konnte. Für De. war dies
wirtschaftlich unbedeutend, da es nur wenige der mehreren hundert
Kunden betraf und diese Rabatte aufgrund der mit J vereinbarten
Einkaufspreise die Gewinnmarge insgesamt nicht beeinflußten.
408 Als zuständiger Außendienstmitarbeiter besuchte der Zeuge Kh.
nach der Vertriebsübernahme den Angeklagten. Über finanzielle Dinge
sprach man bei diesen Gelegenheiten jedoch nicht, da aus Sicht des
Zeugen ohnehin alles so weiterzulaufen hatte, wie zuvor unter der
Fa. J . Auch gab es von De. weder Spenden noch eine
wissenschaftliche Förderung der Universität B.. Qualitätskontrollen
waren mit dem Angeklagten ebenfalls nicht vereinbart, da De. allein
mit dem Vertrieb der Produkte befaßt war.
409 Hinsichtlich der von dem Angeklagten bezogenen Produkte
"Ax.-M-T4 J125/ 1480 KBq" und "Ax.-M-T4 J125/370 KBq" war bereits
mit J ein Kaufpreis von 1,10 DM je Teströhrchen vereinbart, so dass
eine Einheit von 400 Stück 440 DM und eine solche von 100 Stück 110
DM kostete. Allerdings bestand die - von De. in der beschriebenen
Art übernommene - Absprache mit dem Angeklagten, nicht diesen Preis
in Rechnung zu stellen, sondern bei Lieferung von 400 "Ax.-M-T4
J125/1480 KBq"-Röhrchen 1.230 DM und bei Lieferung von 100
"Ax.-M-T4 J125/370 KBq"-Teströhrchen 310 DM netto zu berechnen. Der
über den tatsächlichen Kaufpreis hinausgehende Betrag sollte sodann
in Form von auszahlbaren Gutschriften an den Angeklagten
zurückfließen. Eine derartige Rabattierung war - wie der Angeklagte
wußte - nicht zulässig, da Rabatte, Skonti etc. dem allgemeinen
Klinikhaushalt zur Verfügung zu stellen waren. Sie diente, wie die
Zeugin Co. anläßlich einer Rückfrage bei J erfuhr, dazu, dem
Empfänger über dessen Drittmittelkonto - so die Zeugin -
"Extrageld" zur Verfügung zu stellen.
410 1.2 Entsprechend diesen Absprachen stellte De. für die Lieferungen
an die Klinik für Nuklearmedizin überhöhte Rechnungen aus. Der
Angeklagte reichte diese als "sachlich richtig" an die
Klinikverwaltung weiter, von wo aus sie beglichen wurden. Nach
Rechnungsausgleich übersandte De. dem Angeklagten auf der Grundlage
vorangegangener Lieferungen unter dem 30.09.1996 eine "Gutschrift
Nr. 002656" über insgesamt 20.907 DM. Unter dem 30.12.1996 erteilte
sie ihm entsprechend weiterer Umsätze eine "Gutschrift Nr. 004998"
über einen Gesamtbetrag von 17.951,50 DM.
411 Zur Verschleierung dieser Gesamtumstände forderte der Angeklagte
die Firma De. mit Schreiben vom 03.12.1996 auf, eine
"Longitudinal-Studie Schilddrüsenhormone nach Umstellen von
L-Thyroxin auf Jod" zu unterstützen und "die Forschungsmittel für
das Jahr 1996 "auf unser Forschungskonto" zu überweisen. De.
übersandte dem Angeklagten daraufhin einen Scheck über 38.858,50
DM, die Summe aus den beiden erwähnten Gutschriften. In dem von der
Zeugin Co. unterzeichneten Begleitschreiben vom 10.01.1997 heißt es
u.a.:
412 "...beiliegend ...der Scheck für Ihre Bonusvereinbarung 2.
Halbjahr 1996. Wir bitten um Ausstellung einer Spendenbescheinigung
in Höhe von 38.858,50 DM.
413 Wir danken für die gute Zusammenarbeit."
414 Die Aufforderung zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung
entsprach - da man selbst keine Spenden gab - nicht den
Firmengewohnheiten; sie war Folge der Vereinbarung mit J , sich
gegenüber den Kunden exakt so zu gerieren, wie das
Vorgängerunternehmen.
415 Nachdem der Angeklagte diesen Scheck nebst Begleitschreiben
persönlich erhalten hatte, leitete er mit Anschreiben vom
15.01.1997 den Scheck an die Verwaltung der MEB weiter. Der Betrag
von 38.858,50 DM wurde daraufhin am 30.01.1997 seinem
Drittmittelkonto gutgeschrieben.
416 Mit Schreiben vom 25.11.1997, also nachdem am 21.05.1997 die
bereits erwähnte Durchsuchung bei ihm stattgefunden hatte, bat er
die Firma De. unter Hinweis auf "Langzeituntersuchungen der
Schilddrüsenhormone in der Bevölkerung nach Zunahme der
Jodsalzprophylaxe durch jodiertes Brot" um Unterstützung "unserer
Forschungen in gewohntem Umfang". Bei der bis heute nicht
fertiggestellten "Studie zur Jodprophylaxe in der Bevölkerung"
handelte es sich tatsächlich um die Dissertationsarbeit eines
Doktoranden. Unter Hinweis auf einen Bedarf an "Personal- und
Sachmitteln in erheblichem Umfang" bat er in dem zitierten
Schreiben darum, "die Gelder" auf "unser Drittmittelkonto" zu
überweisen. Tatsächlich diente auch diese Umschreibung allein einer
Verschleierung der Tatsache, dass seitens De. umsatzabhängige
Rückvergütungen erfolgten. So hatte das Unternehmen bereits ab
Februar 1997 monatlich folgende Beträge gutgeschrieben:
417 Am 12.02.1997: 8.176,50 DM
418 am 28.02.1997: 5.223,88 DM
419 am 27.03.1997: 5.451,00 DM
420 am 30.04.1997: 5.451,00 DM
421 am 30.05.1997: 5.451,00 DM
422 am 30.06.1997: 3.634,00 DM
423 am 31.07.1997: 8.176,50 DM
424 am 29.08.1997: 2.725,50 DM
425 am 30.09.1997: 8.176,50 DM
426 am 31.10.1997: 5.451,00 DM
427 am 28.11.1997: 5.451,00 DM
428 am 30.12.1997: 5.451,00 DM
429 Die daraus resultierende Gesamtsumme von 68.818,88 DM ging am 26.02.1998 auf dem Konto NU 55-04 ein.
430 Am 02.06.1999 folgten als "Spende" weitere 20.000 DM. Die
Gewährung von Spenden gehörte allerdings nicht zur
Geschäftsstrategie von De.. So erfolgte auch die Zahlung dieser
20.000 DM lediglich deshalb, weil man im Rahmen der Vereinbarungen
mit J auch die Verpflichtung übernommen hatte, dem Angeklagten
angesichts der geschäftlichen Verbindungen und Umsatzzahlen einen
solchen Betrag zukommen zu lassen.
431 Tathandlungen im Zusammenhang mit der Firma De.:
432 Wie bereits dargelegt, hat der Angeklagte vor dem Hintergrund
einer zuvor mit J getroffenen Vereinbarung von der Firma De., ohne
dass rechtlich relevante Verbindlichkeiten bestanden, folgende
Beträge zugunsten seines Drittmittelkontos vereinnahmt:
433 am 31.01.1997: 38.858,50 DM
434 am 26.02.1998: 68.818,88 DM
435 am 02.06.1999: 20.000,00 DM.
436 Wie dem Angeklagten und den für die De. GmbH handelnden
Mitarbeitern bekannt war, erfolgten diese Zahlungen allein
angesichts der Bestellungen der Klinik für Nuklearmedizin, die
wiederum zu der Amtsausübung des Angeklagten gehörten.
437 Die Umsätze beliefen sich auf folgende Beträge:
438 im Jahr 1996 auf: 60.968,40 DM
439 im Jahr 1997 auf: 110.804,80 DM
440 im Jahr 1998 auf: 112.570,35 DM
441 im Jahr 1999
442 (bis Ende Juli): 60.347,84 DM.
443 Verwendung der dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Gelder:
444 1. Die Verwendung industrieller Drittmittel für wissenschaftliche
Zwecke war - wie der Angeklagte wußte - für die Universitäten des
Landes NRW durch sog. "Drittmittelrichtlinien" geregelt. Der für
den gesamten Tatzeitraum geltende Runderlass des Ministers für
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
20.12.1989 (IV A 5-9203.2) beinhaltete zunächst eine
Legaldefinition von "Drittmittelprojekten" als "Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben, die von Mitgliedern der Hochschule im Rahmen
ihrer dienstlichen Aufgaben durchgeführt und nicht oder nur
teilweise aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden
Haushaltsmitteln, sondern mit Beiträgen Dritter finanziert werden".
Ausdrücklich ausgeschlossen waren gemäß Ziffer 1 des genannten
Runderlasses "Dienstleistungen, die von der Hochschule ohne
besonderen Erkenntniswert für die Forschung durchgeführt
werden".
445 Gemäß Ziffer 2 des Erlasses waren Drittmittelprojekte vor
Bewilligung der Mittel über den Dekan dem Rektorat der Universität
anzuzeigen, und zwar bei Aufwendungen von mehr als 20.000 DM unter
Beifügung eines Finanzierungsplanes. Darüber hinaus bestimmte
Ziffer 4.3 des Erlasses, dass aus "Drittmitteln keine Vergütungen
oder sonstigen Leistungen gewährt werden" durften, "die über die
gesetzlichen, tariflichen und sonst für Landesbedienstete allgemein
geregelten Ansprüche hinausgehen".
446 Diesen Anforderungen genügende Forschungsprojekte führte der
Angeklagte bei seinen Rückgriffen auf das Konto NU 55-04 nicht
durch; insbesondere gab es keinerlei angezeigte Forschungsvorhaben.
In den Jahren 1993 bis 1999 gab es lediglich die folgenden, nach
dem Arzneimittelgesetz durchgeführten klinischen Studien, die
jedoch (mit Ausnahme derjenigen der Fa. Dt.) nicht über das
Drittmittelkonto abgewickelt wurden:
447 im Jahre 1994 in Zusammenarbeit mit der
Universitätsfrauenklinik eine klinische Studie (Phasen I und II)
betreffend das Prärarat OncoScint( der Fa. Eu. GmbH;
448 in 1996 eine klinische Prüfung zur Bewertung der
Verträglichkeit und Wirksamkeit von Techneticum Tc 99mP280,
finanziert von der US-amerikanischen Fa. Dt. Inc. mit insgesamt
8.000 US-$;
449 ebenfalls in 1996 die klinische Prüfung zur Wirksamkeit von 186
RE-HEDP anhand eines Prüfpräparats der Fa. M. Medical;
450 ebenfalls in 1996 eine offene Multicenterstudie zur Evaluierung
der Effektivität von Rhenium-188 HDEP;
451 im Jahre 1997 eine offiziell von der Fa. A. finanzierte Studie
im Rahmen der Zulassungsphase III betreffend deren Produkt Myoview (.
452 Das Konto NU 55-04 wurde zwar als sogenanntes Drittmittelkonto
geführt, wobei bis 1997 als Verwendungszweck eine Studie "Erprobung
von Jod-123-Hippuran" und ab 1998 "Schilddrüsenhormone unter
Jod-Prophylaxe" sowie "Radiochemie-RE-188 Radiopharmaka" angegeben
war. Die "Erprobung von Jod-123-Hippuran" war jedoch bereits im
Jahre 1987 beendet worden und auch die beiden ab 1998 genannten
Studien existierten nicht als angezeigte Drittmittelprojekte.
453 Jedenfalls ab 1988 handelte es sich bei den auf dem Konto NU
55-04 verbuchten Mitteln um Gelder, die - teils in Absprache mit
der Universitätsverwaltung - nach dem Belieben des Angeklagten und
ganz überwiegend ohne konkreten wissenschaftlichen Bezug Verwendung
fanden, wie noch im einzelnen darzustellen sein wird. Zu etwa 90 %
flossen sie in die Routinearbeit der Ambulanz, der Station oder des
Labors.
454 2. Die von den angeführten, die MEB beliefernden
Industrieunternehmen vereinnahmten Gelder wurden - wie bereits
ausgeführt - auf dem Konto NU 55-04 gebucht. Der formale Zweck
dieses Kontos wurde von dem Angeklagten bestimmt.
455 Auch Ausgaben wurden von dem Konto nur auf Anweisung des
Angeklagten getätigt. Dieser reichte, nachdem in der Regel
entsprechende Kosten bereits entstanden waren, bei der von der
Zeugin K. geleiteten Drittmittelstelle jeweils Rechnungen oder
Belege mit der Bitte um Ausgleich von dem Drittmittelkonto ein; dem
wurde dann entsprochen. Auch vorgekommene Umbuchungen auf andere
Drittmittelkonten fanden nur auf Veranlassung des Angeklagten
statt. Generell gab es keine Auszahlungen von dem Drittmittelkonto,
ohne dass der Angeklagte, dem auch das alleinige
Bewirtschaftungsrecht zustand, diese bestimmt hatte.
456 Wie der Angeklagte wußte, fand keine Kontrolle dahingehend
statt, ob die verauslagten Mittel im Sinne der ausdrücklichen
Zweckbestimmung dieses Kontos bzw. derjenigen des Zuwendenden oder
überhaupt für wissenschaftliche Zwecke Verwendung fanden. Eine
solche Kontrolle war seitens der Verwaltung der MEB angesichts der
Organisationsstrukturen weder möglich, noch gewollt:
457 Die - neben zeitweise ein bis zwei Kolleginnen - mit der
buchungstechnischen Abwicklung betraute Zeugin K. hatte von dem im
Tatzeitraum geltenden Runderlass des Ministers für Wissenschaft und
Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.1989 keine
Kenntnis; sie wurde auch nicht entsprechend geschult. Von ihr waren
durchgängig 600 bis 700 Drittmittelkonten zu betreuen und sie war
auch fachlich nicht in der Lage, inhaltliche Zusammenhänge zwischen
Zweckbestimmung und Verwendung zu überprüfen. Kenntnis von den
tatsächlichen Hintergründen der Zahlungsein- bzw. -ausgänge hatte
sie nur bei definierten DFG-Projekten, wie sie jedoch nicht
Gegenstand dieses Verfahrens sind.
458 Vor diesem Hintergrund beschränkte sich die Überprüfung auf eine
Grobsichtung. So reduzierte die Zeugin K. beispielsweise den
Ausgleich der Rechnung des Restaurants "Sassella" vom 19.06.1995 um
das dort ausgewiesene Trinkgeld von 344,30 DM. Die Gesamtrechnung
über 3.600 DM hatte der Angeklagte mit der Begründung eingereicht,
es habe sich um ein "Referenten-Essen" gehandelt.
459 Im Regelfall erfolgte der von dem Angeklagten veranlaßte
Kostenausgleich jedoch ohne Einschränkungen.
460 Eine inhaltliche Prüfung fand auch bei vom Angeklagten geltend
gemachten Reisekosten nicht statt. Hier gingen die mit einem vom
Angeklagten unterzeichneten Formblatt versehenen
Rechnungsunterlagen allerdings zunächst an die universitätsinterne
Reisekostenabteilung, wo man zwar über die Einhaltung der
haushaltsrechtlichen Bestimmungen wachte, den tatsächlichen Bezug
zu Forschungsprojekten aber nicht überprüfte. Soweit in der Klinik
des Angeklagten Gastärzte tätig wurden, erfolgte die Erstattung von
Kosten oder die Zahlung eines Gehalts ebenfalls nur auf Anweisung
des Angeklagten und ohne inhaltliche Prüfung im Hinblick auf
Forschungszwecke.
461 Der unmittelbare Vorgesetzte der Zeugin K., der Zeuge Zm.,
kannte zwar den zitierten ministeriellen Runderlaß, war jedoch
weder mit dem "Tagesgeschäft" befaßt noch in der Lage,
Auszahlungsanforderungen des Angeklagten auf ihre inhaltliche
Berechtigung hin zu überprüfen. Der Zeuge war allerdings
involviert, wenn der Angeklagte die Einstellung von Personal und
dessen Bezahlung über das Drittmittelkonto wünschte. In solchen
Fällen wurde seitens des Personaldezernats nachgefragt, ob auf dem
Konto NU 55-04 genügend Geld zur Verfügung stehe. Soweit eine
überschlägige Berechnung es erlaubte, wurde dem Wunsch des
Angeklagten entsprochen. Da er aus Sicht des Zeugen in großem
Umfang Einzahlungen erwirkte, wurde es auch - wenngleich eigentlich
unzulässig - zeitweise hingenommen, wenn das Konto NU 55-04 - bei
dem es sich im Verhältnis zum eigentlichen Geschäftskonto der MEB,
über das Gehälter etc. ausgezahlt wurden, nur um ein Buchungskonto
handelte - nicht die nötige "Deckung" aufwies. Dies wurde dann aus
dem allgemeinen Klinikhaushalt überbrückt.
462 Allerdings vertraute auch der Zeuge Zm. den Angaben des
Angeklagten, die Einstellung des Personals erfolge entsprechend der
wissenschaftlichen Zweckbestimmung des Drittmittelkontos. Ohne
insoweit über konkrete Kenntnisse oder Informationen zu verfügen,
kamen dem Zeugen aber etwa 1997 Zweifel, ob Drittmittel nicht
möglicherweise auch zur Routineversorgung Verwendung fanden.
Hintergrund war das - so der Zeuge - "ständige Stöhnen der
Professoren über Geldmangel". Den Zweifeln ging er jedoch nicht
weiter nach.
463 Der Zeuge Wr., als Leiter der Abteilung "Finanzwesen" wiederum
Vorgesetzter des Zeugen Zm., kannte weder die wissenschaftliche
Zweckbestimmung des Kontos NU 55-04 noch diejenige einzelner
Zuwendungen. Allerdings war ihm bekannt, dass in der Klinik für
Nuklearmedizin keine Projekte im Sinne der - maßgeblichen -
Drittmittelrichtlinien stattfanden. Der nur in Einzelfällen mit der
Kontoverwaltung befasste Zeuge unterband allerdings im Jahre 1997
eine von dem Angeklagten gewünschte Zahlung aus dem
Drittmittelkonto auf sein Privatkonto, über welches der Angeklagte
ein von ihm veranstaltetes Symposium finanziell abwickelte.
464 Im übrigen vertraute er jeweils den Angaben des Angeklagten
hinsichtlich der angegebenen Verwendung für wissenschaftliche
Zwecke. So stellte er auch Spendenbescheinigungen aus, ohne deren
inhaltliche Richtigkeit überprüft zu haben. Unter anderem
bestätigte er im Mai 1993 der Fa. A., von dieser 23.500 DM erhalten
zu haben, die "nur" zur "wissenschaftlichen Erprobung von
Jod-123-Hippuran im Institut für Nuklearmedizin" Verwendung finden
würden. Im April 1994 bestätigte er dasselbe hinsichtlich weiterer
21.500 DM. Hierbei wußte er nicht, dass es eine solche Studie - wie
bereits erwähnt - gar nicht mehr gab. Der Zeuge Wr. erfuhr auch
erst im Jahre 2000, dass der Angeklagte Radiodiagnostika nicht über
die klinikeigene Apotheke, sondern im Wege eigener Bestellungen
bezog.
465 Auch der kaufmännische Direktor der MEB, der Zeuge F., hatte
keine Kenntnis von den tatsächlichen Hintergründen der Buchungen
auf dem Drittmittelkonto des Angeklagten bzw. darüber, ob bzw.
welche Ausgaben wissenschaftlichen Zwecken dienten. Ihm war bis
1999 ebenfalls nicht bekannt, dass der Angeklagte - in Abweichung
von den Gepflogenheiten der MEB - Diagnostika nicht über die
Klinikapotheke, sondern in eigener Regie bezog. Er handelte mit der
Einstellung, dass - so der Zeuge - "die Professoren am besten
wissen was sie brauchen".
466 Er erhielt zwar von dem Angeklagten bereits im August 1990 die
schriftliche Mitteilung, die ihm zur Verfügung gestellten
"Drittmittel" würden "in erheblichem Maße auch für die
Routineversorgung aufgewendet". Dies hielt er aber für eine - so
der Zeuge - "betriebspolitische Äußerung, um mehr Haushaltsmittel
zu bekommen".
467 Trotz dieser Mitteilung und seiner Kenntnis von dem in seinen
Augen "atypisch" langen Bestehen des Kontos NU 55-04 wurden
intensivere Kontrollen nicht veranlaßt. Eine Änderung vermochten
auch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit
dem "Herzklappenskandal" nicht herbeizuführen, da man die dortigen
Vorwürfe als - so der Zeuge - "Kavaliersdelikte" ansah.
468 Sie veranlaßten allerdings den klinischen Vorstand der MEB und
den Zeugen F. im November 1994, u.a. die Klinikdirektoren und damit
auch den Angeklagten bezüglich der Drittmittel schriftlich darauf
hinzuweisen, dass
469 schon jeder Eindruck eines Zusammenhangs zwischen der Zuwendung
und dem Umfang der Geschäftsbeziehung zu vermeiden sei;
470 jeder Eindruck zu vermeiden sei, dass durch die Einwerbung von
Zuwendungen die Preisverhandlungen der MEB beeinträchtigt bzw. den
MEB zustehende Rabatte u.ä. nicht oder nur teilweise gewährt werden
würden.
471 Preisnachlässe und dem wirtschaftlich gleichkommende Zuwendungen
standen nämlich dem allgemeinen Klinikhaushalt zu, aus dem die
Lieferanten der MEB auch bezahlt wurden. Zugleich legte man seitens
der Verwaltung der MEB allerdings wenig Wert auf eigene
Preisverhandlungen und überließ diese hinsichtlich der
Radiodiagnostika faktisch ganz dem Angeklagten. Mit dem Zeugen Dr.
St. beschäftigte man zwar einen Ökonomen, dem als Leiter des
Materialeinkaufs jedoch nur ein geringes Einsatzgebiet zugestanden
wurde und wird. So bezifferte der Zeuge Dr. St. das jährliche
Einsparpotenzial der MEB im Bereich Einkauf auf bis zu rund
15.000.000 EUR.
472 Vor diesem Hintergrund mangelnder Kontrollstrukturen legte man
auch bei der Einstellung von Personal über Drittmittel generell nur
Wert auf die Einhaltung tarifvertraglicher Regelungen, zumal diese
Art der Finanzierung die Befristung von Arbeitsverträgen
erleichterte. Der Zeuge F. stellte zudem - wie der Zeuge Wr. -
Spendenbescheinigungen aus, ohne deren inhaltliche Berechtigung zu
überprüfen. So bescheinigte er etwa der Fa. A. am 07.10.1991, von
diesem Unternehmen auf das Konto NU 55-04 gezahlte 8.000 DM würden
nur für das Forschungsprojekt "Wiss. Erprobung von
Jod-123-Hippuran" Verwendung finden. Wie bereits ausgeführt,
existierte zu diesem Zeitpunkt diese Studie nicht mehr.
473 3. Zwar wurden die dem Angeklagten zugewandten Gelder überwiegend
formal zur Verwendung für bestimmte Studien gezahlt. Solche Studien
existierten jedoch entweder gar nicht oder nicht in dem angegebenen
finanziellen Umfang. Für den Angeklagten war von vornherein klar,
dass allein die Umsatzgeschäfte den Hintergrund der Zahlungen
bildeten.
474 Den zahlenden Firmen war die Mittelverwendung gleichgültig.
Tatsächlich flossen die auf dem Drittmittelkonto angesammelten
Gelder zu einem Großteil - etwa 90 % - in den allgemeinen
Klinikbetrieb, insbesondere in die Finanzierung von Personal, das
in der Ambulanz, auf der Station und in dem angeschlossenen Labor
für Privat- und Kassenpatienten eingesetzt wurde.
475 Darüber hinaus wurden aus diesem Konto Inserate zur Anwerbung
von Personal, Fernmeldegebühren und AB.ements für Zeitschriften
bezahlt, die den Patienten zur allgemeinen Verfügung gestellt
wurden. Einen wesentlichen Kostenfaktor stellte auch die
Finanzierung von Reisen des Angeklagten oder anderer Personen sowie
die Erstattung von Hotelkosten dar.
476 Hinsichtlich der Reisekosten seiner Mitarbeiter hatte der
Angeklagte eigene - so seine Bezeichnung - "Richtwerte" entwickelt,
nämlich 3.000 DM pro Jahr für Ärzte und 1.500 DM für sonstiges
Personal. Dabei verstand er entsprechende Zahlungen aus dem
Drittmittelkonto als - so der Angeklagte - "Förderung der corporate
identity" und "Ausgleich für Überstunden".
477 Von den finanzierten eigenen Flügen profitierte der Angeklagte
in zweifacher Hinsicht. Neben der Ersparnis eigener Aufwendungen
erhielt er von der Lufthansa nach deren System "miles & more"
Bonusgutschriften, die er für sog. "upgrades" verwenden konnte.
Dies bedeutete, dass er einzelne Flugreisen - von denen er zwischen
Januar 1993 und Juli 1998 allein mit der Lufthansa etwa 230
durchführte - ohne zusätzlichen Aufpreis in der nächsthöheren als
der gebuchten Klasse absolvieren konnte. Solche kostenlosen
"upgrades" nahm er jedenfalls für folgende Reisen in Anspruch:
478 im September 1994 nach Miami
479 im Juni 1995 nach Chicago
480 im Oktober 1995 nach Tokyo und Sao Paulo
481 im November 1995 gemeinsam mit seiner Gattin nach Delhi
482 im Februar 1996 nach Miami
483 im Juni 1996 nach New York
484 im September 1996 nach Japan
485 im Oktober 1997 mit seiner Gattin nach Lima
486 im April 1998 nach Toronto.
487 Schließlich wurden aus dem Drittmittelkonto auch im größeren
Umfang Bewirtungen und Druckkosten finanziert. Letztere entstanden
etwa durch Publikationen (auch von Mitarbeitern) oder im
Zusammenhang mit der Durchführung von Symposien etc., zu denen der
Angeklagte einlud. Kosten für Hotels und Bewirtungen resultierten
in der Regel aus Einladungen, die der Angeklagte gegenüber anderen
Wissenschaftlern und ggfls. deren Begleitpersonen ausgesprochen
hatte.
488 Zur Begleichung der genannten und ähnlicher Kostenpositionen
standen dem Angeklagten - neben den erwähnten Zuwendungen des R. -
auf dem Konto NU 55-04 gutgeschriebene Zahlungen von
Industrieunternehmen in folgender Höhe zur Verfügung:
489 Zahlungseingänge:
490 Im Jahre 1992: 192.130,00 DM
491 im Jahre 1993: 377.040,00 DM
492 im Jahre 1994: 246.500,00 DM
493 im Jahre 1995: 239.475,70 DM
494 im Jahre 1996: 171.247,50 DM
495 im Jahre 1997: 237.179,75 DM
496 im Jahre 1998: 238.372,98 DM
497 im Jahre 1999 (bis Ende Juli): 124.475,55 DM.
498 Diese Gesamtmittel wurden auf Veranlassung des Angeklagten im
Wesentlichen gemäß der nachstehenden Übersicht verwandt:
499 1992:
500 Ausgaben für Personal: 50.121 DM
501 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 18.039 DM
502 Davon für Reisen des Angeklagten: 703 DM
503 Ausgaben für Hotelkosten: 1.843 DM
504 Sonstige Ausgaben:
505 Erstattung einer "Barvorlage" des Angeklagten: 5.500 DM
506 Druckkosten: 1.391 DM
507 Zeitungen: 563 DM
508 1993:
509 Ausgaben für Personal: 275.297 DM
510 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 22.482 DM
511 Ausgaben für Hotelkosten: 12.979 DM
512 Im einzelnen veranlasste der Angeklagte - neben der Begleichung
von Kosten für Inserate oder Abonnements von Zeitschriften - durch
entsprechende Aufforderungsschreiben an die Drittmittelstelle der
MEB im Jahre 1993 etwa folgende Zahlungen:
513 2.282,00 DM für die Teilnahme des Privatdozenten Dr. Kp. an
einem "Fettsäuresymposium" in Japan,
514 422,00 DM zur Unterstützung der Wohnungssuche eines Arztkollegen
aus den USA,
515 1.272,00 DM für einen eigenen viertägigen Aufenthalt in
München,
516 270,00 DM für die Hotelunterbringung eines Herrn Kni. aus
Japan,
517 530,00 DM für die Teilnahme seines Laborleiters Dr. Gu. an einem
Symposium in Dresden,
518 802,50 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Bd. zu einem
"Meeting" in Athen,
519 700,00 DM für Übernachtungskosten des Prof. Wl. aus den
Vereinigten Staaten,
520 10.603,70 DM für die Veranstaltung "Aktuelles aus der
Nuklearmedizin" in dem Bonner Hotel Bristol, wovon alleine 9.024,10
DM für Speisen und Getränke aufgewandt wurden,
521 1.608,00 DM für die Reise zweier Mitarbeiter zu einer Konferenz
nach Zypern,
522 1.372,00 DM für Veröffentlichungen,
523 1.642,00 DM für eine eigene Reise nach Budapest, wohin er mit
Gattin von der ungarischen Gesellschaft für Nuklearmedizin
eingeladen war,
524 3.056,00 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Gr. zu einem
Kongress nach Japan,
525 6.000,00 DM als "Reisekostenpauschale" für den Aufenthalt von
Prof. Fm. aus den USA, welcher diesmal für die Firma Eur. in Europa
Werbeveranstaltungen durchführte,
526 2.443,54 DM für die Reise einer Mitarbeiterin zu einer Konferenz
nach Zypern (inkl. Mietwagen),
527 834,00 DM für den fünftägigen Aufenthalt des von ihm
eingeladenen Dr. Kn. aus den USA im Hotel President,
528 693,00 DM für Reisekosten und Hotel, die durch eine Einladung an
Prof. Sv. aus Minsk entstanden waren,
529 747,00 DM die dem Angeklagten für einen Flug nach München in
dessen Eigenschaft als Präsident der "World Federation of Nuclear
Medicine and Biology" entstanden waren.
530 4.445,00 DM als Erstattung von Druckkosten, die dem Angeklagten
aus Anlaß seiner Kandidatur zum "President Elect" der Weltorganisation der Nuklearmediziner entstanden waren.
531 1994:
532 Ausgaben für Personal: 198.034 DM
533 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 19.956 DM
534 Davon für Reisen des Angeklagten: 12.914 DM
535 Ausgaben für Hotelkosten: 6.007 DM
536 Folgende beispielhafte Zahlungen aus dem Konto NU 55-04 wurden
von dem Angeklagten im Jahre 1994 veranlasst:
537 321,50 DM an Hotelkosten für die Unterbringung eines Herrn K.
und eines Herrn S., Gastärzte aus Minsk,
538 916,50 DM für einen Flug des Angeklagten nach Minsk,
539 5.149,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Miami, wohin er
als Referent eingeladen war,
540 292,00 DM an Druckkosten für eine Veröffentlichung seines
Mitarbeiters Dr. Sch...,
541 491,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Kiel zur
Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin,
welcher er angehörte,
542 476,21 DM für die Veröffentlichung seines Mitarbeiters Dr. M...
in einem amerikanischen Journal,
543 660,53 DM für Reisekosten, die einem ehemaligen Mitarbeiter -
Dr. A... - für dessen Reise zur deutschen Jahrestagung der
Gesellschaft für Nuklearmedizin nach Kiel entstanden waren,
544 5.670,00 DM welche dem Angeklagten für einen Flug nach Orlando/
USA zur Teilnahme an der Jahrestagung der amerikanischen
Gesellschaft für Nuklearmedizin entstanden waren,
545 573,00 DM welche seiner MTA S... an Reisekosten zur Teilnahme an
der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin
entstanden waren,
546 110,00 DM für die Hotelunterbringung des Dr. L..., welcher
aufgrund einer Einladung des Angeklagten in Bonn weilte,
547 676,00 DM für die Hotelunterbringung des Dr. Kn., welcher
ebenfalls aufgrund einer Einladung des Angeklagten in B.
weilte,
548 280,85 DM für die Hotelunterbringung des Prof. Dr. K....., der
ebenfalls einer Einladung des Angeklagten gefolgt war,
549 2.300,00 DM für die Teilnahme seines Chef-MTA Po. an einer
Veranstaltung in Sidney, wo dieser einen Vortrag hielt,
550 1.208,62 DM für Reise- und Hotelkosten des Prof. E... aus
London, der einer Einladung des Angeklagten aus Anlass des 75.
Geburtstages seines Vorgängers, Herrn Prof. W., gefolgt war und
anlässlich einer Feierstunde ein Grußwort gesprochen sowie einen
Vortrag gehalten hatte,
551 2.000,00 DM für die Teilnahme eines ehemaligen Stipendiaten an
dem Kongress der Weltgesellschaft für Nuklearmedizin in Sidney,
552 688,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Hamburg,
553 501,40 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiter Dr. Pl. und Dr.
Bd. an der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für
Nuklearmedizin in Kiel, wo diese Vorträge hielten,
554 357,00 DM für die Teilnahme seiner medizinisch-technischen
Assistentin Adams an derselben Jahrestagung in Kiel,
555 600,00 DM für eine Reise seiner Stationsschwester nach Lausanne.
556 1995:
557 Ausgaben für Personal: 343.040 DM
558 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 16.594 DM
559 Davon für Reisen des Angeklagten, u.a. nach Dresden und Athen: 4.772 DM
560 Ausgaben für Hotelkosten: 1.865 DM
561 Im Jahre 1995 veranlasste der Angeklagte etwa folgende
Einzelzahlungen:
562 2.300,00 DM für Einladungsschreiben zu einem von der Firma D.
gesponserten Symposium,
563 369,00 DM für die Neuanschaffung eines verloren gegangenen
City-Funks für seinen Mitarbeiter Dr. S...,
564 1.035,70 DM für die Teilnahme seines Laborleiters Dr. Gu. an
einem Kongress in Italien (gemeinsam mit dessen Ehefrau),
565 856,00 DM für eine Reise des Angeklagten nach Dresden zur
Vorbereitung der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für
Nuklearmedizin, wobei dieser Betrag dem Drittmittelkonto zweimal
belastet wurde,
566 1.278,00 DM für den Flug des Angeklagten nach Dresden, zur
Teilnahme an der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für
Nuklearmedizin,
567 1.000,00 DM als Barzahlung an eine Gastärztin aus Minsk,
568 432,00 DM für die Hotelunterbringung von Herrn Dr. Kn. im Hotel
President, der sich aufgrund einer Einladung des Angeklagten in
Bonn. aufhielt,
569 2.638,00 DM für eine Reise des Angeklagten zu einem Kongress in
Athen,
570 1.200,00 DM als anteilige Kostenerstattung für die Reise von
fünf Mitarbeiterinnen zu der u.a. von der Firma H. gesponserten
Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin in
Dresden,
571 368,00 DM für die Hotelunterbringung von zwei durch den
Angeklagten eingeladenen Gastärzten,
572 3.000,00 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Bd. zu einem
Kongress in Australien,
573 909,00 DM an Reisekosten für die Teilnahme seines Mitarbeiters
Dr. Gu. an einem Symposium in Nürnberg,
574 930,00 DM für die Unterbringung zweiter von dem Angeklagten
eingeladener Ärzte im Hotel Steigenberger,
575 135,00 DM für die Hotelübernachtung eines von dem Angeklagten
eingeladenen Arztes,
576 2.946,64 DM für die Teilnahme der Mitarbeiter Dr. Gu. und Sa..
an dem Kongress der Europäischen Gesellschaft für Nuklearmedizin in
Brüssel,
577 3.255,00 DM für die Bewirtung von Referenten und deren
Ehefrauen, einschließlich des Angeklagten, im "Ristorante
Sasella".
578 1996:
579 Ausgaben für Personal: 415.614 DM
580 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 14.766 DM
581 Davon für Reisen des Angeklagten,
582 u.a. nach Istanbul, New York, Madrid und Budapest: 8.311 DM
583 Ausgaben für Hotelkosten: 2.161 DM
584 Beispielhaft hat der Angeklagte im Jahre 1996 folgende
Einzelzahlungen veranlasst:
585 424,20 DM für Speisen und Getränke aus Anlass eines
"Fakultätssymposiums",
586 9.266,00 DM als Druckkostenzuschuss für eine Publikation seines
Mitarbeiters Dr. Gr. ("Brain Spect Imaging in Psychiatry"), die
ferner u.a. von den Firmen S. und A. Laboratories GmbH unterstützt
wurde,
587 190,00 DM an Hotelkosten für einen Prof. O...,
588 896,00 DM an Hotelkosten für den von dem Angeklagten
eingeladenen Dr. Kn. aus den USA im Hotel President (4 Tage),
589 1.245,98 DM an Kosten für die Hin- und Rückreise von Dr. Kn.,
590 2.712,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Istanbul zu
einer Veranstaltung der türkischen Gesellschaft für Nuklearmedizin,
wo er einen Vortrag hielt,
591 963,00 DM für die Teilnahme von Dr. Bd. an einem Kongress in
Israel,
592 4.130,55 DM für den Flug des Angeklagten nach Denver zur
Jahrestagung der amerikanischen Gesellschaft für Nuklearmedizin,
wohin er zu zwei Tagungsvorsitzen eingeladen war,
593 796,50 DM für einen Flug des Angeklagten nach Madrid zum
Weltkongress der Gesellschaft für Psychiatrie,
594 1.745,18 DM für Publikationen des Angeklagten in den "Annals of
Nuclear Medicine",
595 672,50 DM für eine Kongressreise des Angeklagten nach
Budapest,
596 600,00 DM für die Unterbringung eines Prof. M. B. im Hotel
Steigenberger,
597 380,00 DM für die viertägige Hotelunterbringung des Prof. Dr.
P..., der in Bonn an einem Symposium teilnahm,
598 600,00 DM an Flugkosten für Dr. Gu., der an einer Tagung in
Brilow teilgenommen hatte,
599 3.676,60 DM für die Bewirtung von Teilnehmern an einer
Veranstaltung in dem Bonner Restaurant "Waldau",
600 60.673,76 DM als Monatsgehalt der Mitarbeiterin M... für
November 1996.
601 1997:
602 Ausgaben für Personal: 284.357 DM
603 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: ; 13.724 DM
604 Davon für Reisen des Angeklagten,
605 u.a. nach Essen zu der Antrittsvorlesung
eines Kollegen: 2.272 DM
606 Ausgaben für Hotelkosten: 3.401 DM
607 Im Jahre 1997 veranlasste der Angeklagte etwa folgende
Zahlungen:
608 271,80 DM für die Hospitation seines Mitarbeiters Dr. Gu. in
Basel,
609 2.125,00 DM für den Flug des Angeklagten zu einer - von der
Firma D. gesponserten - Veranstaltung in Neapel,
610 5.083,00 DM für die Übersetzung des von dem Angeklagten
verfassten Werkes "Interventional Brain Spect - a review" von der
deutschen in die englische Sprache,
611 684,35 DM für die Teilnahme des Dr. Gu. an einem Kolloquium in
der Schweiz,
612 3.556,49 DM für die Reise seiner Mitarbeiter Dr. Gu. und S....
zu einem Kongress nach Kopenhagen, wo beide Vorträge hielten,
613 2.966,00 DM für Veröffentlichungen seiner Mitarbeiter Dr. Bd.
und Prof. Dr. Gr. in einer amerikanischen Fachzeitschrift,
614 920,15 DM für Einladungsschreiben zu einem von ihm
veranstalteten Symposium aus Anlass des Todes von Sir...., für
welches er auch die Firmen D. und S. mit jeweils 1.000,00 DM als
Sponsoren gewonnen hatte,
615 1.751,50 DM für die Verköstigung der Teilnehmer an dem
Gedenksymposium für Sir ....., an welchem u.a. dessen Witwe
teilnahm,
616 1.650,05 DM für die Hotelunterbringung eingeladener Gäste dieser
Veranstaltung,
617 1.434,22 DM an Reisekosten für Prof. St... aus Italien, der als
Referent an dem Gedenksymposium teilgenommen hatte,
618 1.479,26 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiterinnen Dr. W...
und B... am Europäischen Kongress für Nuklearmedizin in Glasgow, wo
Dr. W... einen Vortrag hielt,
619 1.510,00 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiterinnen A.... und
S.... (MTA) an demselben Kongress, wobei eine Dienstbefreiung
seitens der Leitung der Medizinischen Einrichtungen nur für eine
Mitarbeiterin erteilt worden war,
620 660,00 DM Patentgebühren, wobei das Patent weder dem
Angeklagten, noch den Medizinischen Einrichtungen zustand,
621 902,50 DM für die Reise des Angeklagten zu der Einweihung des
"PET-Zentrums" in Rossendorf,
622 325,00 DM für die Teilnahme von Dr. Gu. an der Jahrestagung der
Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin, wo dieser einen Vortrag
hielt,
623 233,00 DM für die Teilnahme von Prof. Dr. Gr. an einem Symposium
in Heidelberg,
624 390,00 DM für die Teilnahme seines Mitarbeiters S... an einer
Veranstaltung in der Schweiz,
625 2.000,00 DM an Reisekosten, die seinem Laborleiter Dr. Gu.
anlässlich eines Aufenthalts in Oak Ridge, New York und San Antonio
entstanden waren.
626 1998:
627 Ausgaben für Personal: 175.297,76 DM
628 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 9.385 DM
629 Im Jahre 1998 veranlasste der Angeklagte durch entsprechende
Anweisungen gegenüber der Drittmittelstelle der MEB beispielsweise
folgende Zahlungen:
630 1.656,50 DM für den Ausgleich weiterer Bewirtungskosten, die im
Zusammenhang mit dem erwähnten Gedenksymposium für Sir ....
entstanden waren,
631 3.585,10 DM für die Bewirtung der Teilnehmer eines von den
Firmen C. und M. gesponserten Symposiums in dem Bonner Restaurant
"Waldau",
632 144,00 DM für die Hotelunterbringung des von ihm eingeladenen
Dr. Kn.,
633 330,00 DM an Gebühren für ein fremdes Patent,
634 290,00 DM an Kosten für die Teilnahme seines Laborleiters an dem
Jahreskongress der deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin in
Leipzig,
635 1.700,00 DM an Reisekosten für seine Mitarbeiter Po., S... und
B.... an dem Kongress der Amerikanischen Gesellschaft für
Nuklearmedizin in Toronto,
636 2.251,29 DM an Kosten für eine Veröffentlichung seines
Mitarbeiters Dr. Gr.,
637 733,50 DM für die Teilnahme seiner medizinisch-technischen
Assistentinnen H...., S..... und M..... an dem 7. Weltkongress der
"World Federation of N. Medicine and Biology" in Berlin. Zu diesem
Kongress hatte der Angeklagte drei seiner Mitarbeiterinnen fahren
lassen, obwohl seitens der Universitätsverwaltung nur zwei von
ihnen insoweit Dienstbefreiung erteilt worden war,
638 885,00 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiter Dr. O..., S....
und A.... an einem Fortbildungskurs in Göttingen zum Thema
Zellmarkierungen,
639 285,00 DM für die Hotelunterbringung des von ihm eingeladenen
ehemaligen Stipendiaten Prof. P.....,
640 700,00 DM an Kosten für die Teilnahme seines Mitarbeiters Dr.
B..... an einer Schulungsveranstaltung.
641 1999 (bis zum 29.10.):
642 Ausgaben für Personal: 235.363 DM
643 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 15.405 DM
644 Davon für eine
Reise des Angeklagten nach Los Angeles: 5.703 DM
645 Im Jahre 1999 veranlasste der Angeklagte beispielhaft folgende
Zahlungen:
646 878,00 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiter Dr. B.... und
Prof. Gr. an einem Kongress in Israel bzw. an einem
Fortbildungssymposium Herzdiagnostik,
647 860,00 DM für die Hotelunterbringung von
Gastwissenschaftlern,
648 232,40 DM für die Bewirtung u.a. ausländischer Kollegen,
649 536,48 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Gu. nach Brüssel
zu einer Besprechung,
650 210,00 DM an Gebühren für ein fremdes Patent,
651 5.703,03 DM für einen eigenen Flug nach Los Angeles,
652 6.766,00 DM für die "Zwischenfinanzierung" der
Weihnachtsfeier.
653 Bei den Kostenpositionen "Personal" handelte es sich - wie
bereits erwähnt - um die Gehälter von ärztlichen und technischen
Mitarbeitern sowie von Pflegekräften. Im wesentlichen wurden
Assistenzärzte - teils zur Erlangung der Facharztanerkennung -
Doktoranden auf dem Gebiet der Biologie, Chemie oder Pharmakologie
sowie Medizinisch-Technische-Assistenten eingestellt und über das
Konto NU 55-04 finanziert. Wie bereits ausgeführt, wurden diese
Mitarbeiter ganz überwiegend, nämlich zu etwa 90 % in der
Routineversorgung eingesetzt - sei es in der Ambulanz, auf der
Station oder im Labor.
654 Hieraus zog der Angeklagte eigene wirtschaftliche Vorteile, da
dieser Einsatz auch seinen Privatpatienten zugute kam, für die er
liquidationsbefugt war und die er ohne diesen organisatorischen
Hintergrund jedenfalls nicht in dem tatsächlichen Umfang hätte
behandeln können.
655 D.
656 I.
657 1. Die Feststellungen zum Lebenslauf und dem beruflichen Werdegang
des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung
sowie den insoweit ergänzend verlesenen Urkunden, wie sie sich im
einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Widersprüche haben
sich insoweit nicht ergeben.
658 2. Hinsichtlich der Tatvorwürfe hat sich der Angeklagte im Rahmen
einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03.11.1997 während des
Ermittlungsverfahrens dahingehend eingelassen, es treffe
"nachweislich nicht zu", dass "finanzielle Forschungshilfen der
Industrie" an ihn persönlich geflossen seien. Von der Industrie
zugewandte Gelder habe er niemals für private Zwecke erhalten oder
verbraucht. Er habe auch selbst "niemals Geld für Bewirtungen,
Reisekosten oder Honorare für Vorträge oder Studien erhalten". Es
sei lediglich ein "vergleichsweise geringer Betrag von etwa 5 x DM
800,00 jährlich" für Weihnachtsfeiern aufgewendet worden. Diese
wiederum hätten den "guten Kontakten" zu den Firmen gedient.
659 Mit weiterer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15.12.1997 hat er
nochmals darauf hingewiesen, dass ihm "keine Geldmittel
zugeflossen" seien. Im Rahmen seiner Gegenvorstellung gegen eine
die Dienstaufsichtsbeschwerde ablehnende Entscheidung des
Generalstaatsanwalts in Köln hat er mit Schreiben vom 06.03.1998
erklärt, die Mittel seien "mit Ausnahme einiger Bewirtungskosten
für klinik-interne Fortbildung voll dem Landeshaushalt
zugeflossen". An ihn seien keine "Privatmittel" geflossen. Im
Rahmen seiner Beschwerde vom 03.07.1998 gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts B. vom 23.06.1998 hat er
nochmals darauf verwiesen, "Reisekostenvergütungen bzw. Honorare"
seien ihm nie gewährt worden; er sei allerdings vom Finanzamt
aufgefordert worden, einzelne Reisekosten "aus dem Forschungskonto
zu bezahlen". Auf dieses Konto habe er jedoch keine
Zugriffsbefugnis gehabt.
660 Mit weiterem Schreiben vom 26.10.1998 hat er sich unmittelbar an
den mit den Ermittlungen betrauten Staatsanwalt gewandt. Unter
Hinweis darauf, das Land Nordrhein-Westfalen statte seine Klinik
"nicht mit ausreichenden Forschungsmitteln aus", hat er erklärt,
die von der Industrie vereinnahmten Mittel seien "zum größten Teil
zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden klinischen Versorgung
eingesetzt worden". Mit Schreiben vom 16.10.1998 - diesmal an den
zuständigen Oberstaatsanwalt - hat er darauf hingewiesen, "dass der
weitaus überwiegende Teil der Mittel - ich würde einmal von 90 bis
95 % ausgehen - den Kliniken und damit den Patienten zugeflossen"
sei. Er habe "die Industriegelder ganz überwiegend für eine
optimale Krankenversorgung eingesetzt" und "nur zum geringen Teil
für die Forschung".
661 Im Juli 1999 hat er über seinen Verteidiger u.a. vortragen
lassen, er sei zwar "beratend für die Firmen tätig" geworden, habe
hierfür jedoch keine Vergütung erhalten.
662 Unter dem 16.06.2000 hat sich der Angeklagte an den Sprecher der
Staatsanwaltschaft B. gewandt, um nochmals darauf hinzuweisen, die
Industriemittel seien der Krankenversorgung in der Klinik zugute
gekommen. Hierbei handele es sich um etwa 90 % Kassenpatienten und
10 % Privatpatienten. Er selbst habe für das Forschungskonto keine
Zeichnungsberechtigung gehabt. Er habe allerdings "anregen" können,
welche Personen für die Krankenversorgung oder Forschung aus diesen
Mitteln einzustellen seien. Es seien aus diesen Geldern auch Geräte
angeschafft worden, die den "Kassenpatienten und Privatpatienten
zugute" gekommen seien. Bei den "Jahresabschlussveranstaltungen im
Dezember" habe es sich um "Kontaktpflegeveranstaltungen" gehandelt.
Hintergrund der industriellen Zahlungen sei auch, dass die Firmen
"mit unseren Resultaten Werbung" machen wollten.
663 Mit Schreiben vom 29.12.2000 hat er nochmals erklärt, "die durch
die Industrie eingeworbenen und durch die Staatsanwaltschaft B.
kriminalisierten Drittmittel" habe er ausschließlich dazu verwandt,
die Defizite einer ordnungsgemäßen Krankenversorgung
auszugleichen.
664 Mit Schreiben an den zweiten Strafsenat des OLG Köln vom
08.08.2001 hat er darauf hingewiesen, die "eingeworbenen
Industriemittel" seien neben der Forschung zur Finanzierung von
Personal für die Kassenpatienten eingesetzt worden. Die
Verfügungsgewalt über das Drittmittelkonto habe allein in den
Händen der Verwaltung gelegen. Im übrigen habe er "etwa 500
Publikationen sozusagen als Gegenleistung für die
Industrieeinnahmen vorgelegt". Die Finanzmittel seien "ausnahmslos
für diese Publikationen gewährt worden". Im übrigen habe er "nie
ein Unrechtsbewußtsein entwickeln" können.
665 Schließlich hat der Angeklagte sich unter dem 16.10.2001 an das
Landesministerium für Wissenschaft und Forschung gewandt und
vorgebracht, "dem Gericht und der Staatsanwaltschaft" sei "bekannt,
daß als Gegenleistung für die Gelder etwa 500 Publikationen
erstellt wurden". Die Drittmittel seien "nicht umsatzabhängig,
sondern in bezug auf unsere wissenschaftliche Tätigkeit zugewiesen"
worden. Ohne die Industriemittel sei die Krankenversorgung nicht in
ausreichendem Maße möglich gewesen.
666 3. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich - auch bezüglich
der nicht von der Anklage erfaßten Firmen und Zahlungsvorgänge - im
wesentlichen im Sinne der Feststellungen eingelassen.
667 Abweichend hat er zu seinem wirtschaftlichen Kontakt mit dem
Zeugen Prof. Dr. L. zunächst behauptet, die in seinem Schreiben vom
20.09.1996 ausgesprochene Anregung, Untersuchungsaufträge
betreffend "TG, TAK/MAK und TRAK" zu erteilen, sei nur deshalb
erfolgt, weil es sich insoweit damals um neue
Untersuchungsmöglichkeiten gehandelt habe; dieses Schreiben habe
also entgegen dem Wortlaut nicht der Umsatzsteigerung gedient. Auf
Vorhalt entsprechender Ausführungen in dem Werk "Labor und
Diagnose" (4. Auflg., 1992) hat er dann jedoch eingeräumt, dass
sich die von dem Zeugen erbetenen zusätzlichen Aufträge keineswegs
auf neue Untersuchungsmethoden bezogen, es sich vielmehr bei der
Bestimmung von "Thyreoglobulin (TG), TAK/MAK
(Schilddrüsenantikörper) und TRAK (TSH-Rezeptor-Autoantikörper)"
auch im Jahre 1996 bereits um Routineuntersuchungen gehandelt hat.
Dies hat dann auch der Zeuge Prof Dr. L. bestätigt.
668 Hinsichtlich der festgestellten finanziellen Zuwendungen hat der
Angeklagte abweichend angegeben, eine eigene Verfügungsbefugnis
über das Konto NU 55-04 nicht besessen zu haben. Bezüglich der
Reisekosten habe es allerdings eine interne, von ihm getroffene
Regelung gegeben, dass habilitierten Ärzten pro Jahr ca. 3.000 DM,
den übrigen Mitarbeitern ca. 1.500 DM an Mitteln für Reisekosten
aus dem Konto NU 55-04 zustanden. Diese seien als
"Überstundenausgleich" und "zur Förderung der corporate identity"
gedacht gewesen. Es sei ihm darauf angekommen, seinen dienstlich
hoch belasteten Mitarbeitern eine Zuwendung zukommen zu lassen,
welche die Attraktivität seiner Klinik für diese erhöhe.
669 So seien auch die von ihm ausgerichteten Weihnachtsfeiern
Veranstaltungen zur Stimmungspflege in der Klinik für
Nuklearmedizin gewesen. Sie hätten aber auch Informationscharakter
gehabt, da er die Gelegenheit dazu genutzt habe, das jeweils
vergangene Jahr Revue passieren zu lassen und Aktivitäten sowie
Leistungen der Klinik bzw. ihrer Mitarbeiter darzustellen.
670 Die Zahlungen der Industrie seien in keiner Weise vom Umsatz mit
seiner Klinik abhängig gewesen. Vielmehr seien Veröffentlichungen
im Zusammenhang mit deren Produkten der wirtschaftliche Gegenwert
für die Zuwendungen gewesen. Die Firmen hätten an solchen
Veröffentlichungen ein Interesse, da sie zu Marketingzwecken
Verwendung fänden. Allerdings hat er in Bezug auf ein nicht
verfahrensgegenständliche Industrieunternehmen auch erklärt, "wenn
wir von denen was bezogen hätten, dann hätten die irgendwann auch
was an uns gezahlt".
671 In den zuwendenden Firmen sei - mit Ausnahme von M. und S. -
nicht bekannt gewesen, dass von den auf das Drittmittelkonto
eingezahlten Beträgen überwiegend Personalkosten und keine
konkreten Forschungsprojekte finanziert wurden. Darüber sei nie
gesprochen worden, insbesondere hätten die Mitarbeiter der Firmen
hiernach nicht gefragt. Diese hätten lediglich Wert auf die
angesprochenen Publikationen gelegt, die sie auch bekommen hätten.
Hinsichtlich der Fa. De. habe es eine Verabredung mit dem Zeugen
Kh. gegeben, dass die Gelder für eine "Qualitätskontrolle"
Verwendung finden sollten.
672 Abweichend hat er ferner angegeben, die im Juni 1998 auf dem
Drittmittelkonto eingegangene Zahlung von A. in Höhe von 30.000 DM
sei ihm zugesagt und gezahlt worden, um seinen "Präsidentenabend"
des Weltkongresses 1998 - einen Empfang mit Buffet - zu
finanzieren.
673 Sämtliche Mittel seien von ihm "für Wissenschaft und Forschung"
verwandt worden. Dies gelte beispielsweise auch für die Kosten
seiner Kandidatur zur Präsidentschaft der Weltvereinigung der
Nuklearmediziner. Neben der Ehre und der Befriedigung seiner
Bedürfnisse als - so der Angeklagte - "homo ludens" habe er als
Präsident den Weltkongress der Nuklearmediziner nach Berlin
eingeladen, was der hiesigen Forschung zugute gekommen sei. Die
strafrechtliche Sanktionierung seines Verhaltens gefährde die
Freiheit von Wissenschaft und Forschung, weshalb er stellvertretend
für seine "Amtsbrüder" das Verfahren, über das ganz Deutschland
lache, durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof tragen
werde.
674 II.
675 Zum objektiven Geschehen, insbesondere der Stellung des
Angeklagten in seiner Klinik, deren Organisation und Bestellpraxis,
den festgestellten Firmenkontakten, dem Zahlungsverkehr und den
getätigten Umsätzen, beruhen die Feststellungen auf der Einlassung
des Angeklagten sowie den verlesenen Urkunden, wie sie sich im
einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Insoweit decken
sich die Feststellungen mit der Einlassung des Angeklagten.
676 1. Die Feststellungen zu der Art und Weise der Mittelbeschaffung,
den einzelnen Zahlungsein- und Ausgängen auf dem Konto NU 55-04
bzw. dem allein für eine "Tumor-Targeting-Tagung" eingerichteten
Konto "NU 55-02" und dem Privatkonto des Angeklagten sowie zu der
jeweiligen Mittelverwendung basieren auf den insoweit verlesenen
Urkunden, wie sie sich im einzelnen aus der Sitzungsniederschrift
ergeben. Der Angeklagte hat diese äußeren Umstände zudem
eingeräumt.
677 Letzteres gilt auch für die internen Organisationsstrukturen mit
Ausnahme der Frage, inwieweit dem Angeklagten eine eigene
Verfügungsbefugnis zustand bzw. welcher Kontrolle er unterworfen
war. Insoweit beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen der
Zeugen K., Zm., Wr., F. und Dr. St., welche hinsichtlich der
allgemeinen Organisationsstruktur, ihrer jeweiligen Funktion, ihres
Wirkens und Wissens im Sinne der Feststellungen bekundet haben.
678 Insbesondere hat die Zeugin K. in Übereinstimmung mit den Zeugen
Zm., Wr. und F. bestätigt, dass Auszahlungen von dem Konto nur auf
Veranlassung des Angeklagten vorgenommen wurden und dass
hinsichtlich der ein- und ausgehenden Beträge keine inhaltliche
Überprüfung vorgenommen wurde. So sei weder kontrolliert worden, ob
die in Bezug genommenen Studien tatsächlich existierten, noch ob
Eingänge oder Auszahlungen in inhaltlichem Bezug zu
wissenschaftlicher Tätigkeit standen. Die Zeugen Wr. und F. haben
dies auch hinsichtlich der von ihnen ausgestellten
Spendenbescheinigungen bestätigt.
679 Die genannten Zeugen haben zudem bekundet, über die
tatsächlichen Hintergründe der Zuwendungen, insbesondere die
geschäftlichen Beziehungen des Angeklagten zu den genannten Firmen
oder die Gewährung von Rabatten, sei ihnen nichts bekannt gewesen.
Angesichts dieser übereinstimmenden Bekundungen besteht keine
Veranlassung, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
680 Dies gilt umso mehr, als der Zeuge Dr. St. als für
Materialeinkauf zuständiger Ökonom angegeben hat, man sei innerhalb
der MEB ohnehin an Fragen der Kosteneinsparung, etwa durch
Preisverhandlungen, kaum interessiert. Insoweit gebe es ein
jährliches Einsparpotential von 20 % bis 30%. Dies bestätigt die
Angaben der Zeugen K., Zm., Wr. und F., dass man auch dem
Finanzgebaren des Angeklagten allenfalls ein geringes Interesse
entgegenbrachte, solange dieser - wie geschehen - immer wieder für
ausreichende "Deckung" auf dem Konto NU 55-04 sorgte. Dass allein
dies wirklich kontrolliert wurde, haben im übrigen die Zeugen K.
und Zm. bestätigt.
681 Der Angeklagte hat sich selbst auch als alleinigen
Verfügungsberechtigten angesehen. Das ergibt sich - neben den
genannten Umständen - beispielhaft aus seinem bereits erwähnten, an
die Fa. S. gerichteten Schreiben vom 30.08.1994, in welchem er u.a.
ausgeführt hat (Hervorhebung durch die Kammer):
682 "Für die übrigen 6 Personen, ebenfalls Mitarbeiter unserer
Klinik, habe ich über mein Forschungskonto die Kosten übernommen."
683 Bei Einreichung der Rechnung vom 17.05.1995 für Druckkosten im
Zusammenhang mit der Veröffentlichung seines Mitarbeiters Dr. Gr.
("Brain Spect Imaging in Psychiatry") hat er ebenfalls um
"Bezahlung aus meinem Drittmittelkonto 55-04" gebeten.
684 Mit der Einreichung von Rechnungen bei der Drittmittelstelle hat
er zwar meist höflich-formal darum gebeten, diese aus dem
Drittmittelkonto zu begleichen. Gelegentlich, etwa mit Anschreiben
vom 25.02.1997, 27.03.1997, 12.05.1997 oder (nach Durchführung der
Durchsuchung) vom 29.08.1997 hat er jedoch auch darauf verwiesen,
dass die dort jeweils angegebenen Kosten aus dem Konto NU 55-04 "zu
erstatten sind".
685 2. Die Umsatzabhängigkeit und damit die Amtsbezogenheit der
Zahlungen ergibt sich zunächst aus folgenden allgemeinen
Umständen:
686 Der Angeklagte räumt ein, sämtlichen Schriftverkehr betreffend
die finanziellen Zuwendungen mit den für Marketing und Vertrieb
zuständigen Mitarbeitern der Unternehmen geführt zu haben. Dabei
verfügten - bis auf De. - alle von der Anklage erfaßten Firmen, wie
von den jeweiligen Zeugen bestätigt, über eigene wissenschaftliche
Abteilungen. Damit weist bereits diese Urkundenlage auf einen
Umsatzbezug hin.
687 Es steht aufgrund der Angaben des Angeklagten auch fest, dass -
abgesehen von Umsatzgeschäften - den zuwendenden Unternehmen keine
wirtschaftlich auch nur annähernd gleichwertigen "Vorteile"
zugeflossen sind. Die Einlassung des Angeklagten, seine zu
Werbezwecken verwendeten Publikationen stellten insoweit das
wirtschaftliche Äquivalent dar, ist bereits angesichts der zur
Verfügung gestellten Summen als fernliegende Schutzbehauptung
anzusehen. In den jeweiligen Anforderungs-, Ankündigungs- oder
Begleitschreiben ist auch - wie der Angeklagte einräumt - ein
solcher Bezug zu den Zahlungen nicht hergestellt worden.
688 Schließlich hat auch keiner der vernommenen Zeugen eine solchen
Hintergrund der Zahlungen bestätigt. Vielmehr gelten insoweit
folgende firmenspezifische Einzelheiten:
689 2.1. Nach den Bekundungen der Zeugen Dr. Kg., Hß., Sd. und Kl.
verfügte die Fa. A. ohnehin über eine eigene Forschungsabteilung,
so dass es wissenschaftlicher Unterstützung durch den Angeklagten -
abgesehen von klinischen Zulassungsverfahren - schon gar nicht
bedurfte. Dem entsprechend haben die genannten Zeugen auch einen
Zusammenhang zwischen Publikationen des Angeklagten und den
geleisteten Zahlungen verneint. Vielmehr haben sie bestätigt, dass
den Zahlungen eine Absprache mit dem Angeklagten zugrunde gelegen
habe, wonach diesem 10 % des Umsatzes mit bestimmten Produkten
rückzuvergüten war. Der Zeuge Kl. hat - als seinerzeit zuständiger
Sachbearbeiter für Marketing - dies dahingehend präzisiert, er sei
von dem damaligen, mit Prokura ausgestatteten Abteilungsleiter des
Bereichs Marketing und persönlichen Bekannten des Angeklagten, dem
Zeugen Sd., darüber informiert worden, dass diese Zusage
existiere.
690 Dies hat der Zeuge Sd. bestätigt. Dieser Zeuge, der nach seinen
Angaben ab 1967 bei der Firma B. und ab 1971 bei A. Prokura besaß,
hat bekundet, man habe einen bestimmten Prozentsatz vom jeweiligen
Kundenumsatz "ausgeschüttet", wobei die äußere Form dieser
Rückzahlungen "sekundär" gewesen sei. Anfangs seien dies 5 %,
später dann 10 % gewesen. Man habe über einen "ausgefeilten
Außendienst" verfügt, der mit den Kunden über dieses System
gesprochen habe. Das sei dann auch in entsprechenden Berichten der
Außendienstmitarbeiter festgehalten worden. Solche Berichte seien
dann Grundlage der internen Zahlungsanweisungen geworden, wie sie
von dem Zeugen Kl. gefertigt wurden. Ohne entsprechende
ausdrückliche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Kunden habe es
keine "Bonuszahlungen" gegeben.
691 Auch die übrigen Feststellungen hinsichtlich der Fa. A. beruhen
- neben den verlesenen Urkunden - auf den Bekundungen dieser
Zeugen. Die Zeugin Vo. hat im übrigen die internen Strukturen und
die sie betreffenden Umstände ebenfalls im Sinne der Feststellungen
geschildert.
692 2.2. Hinsichtlich der Fa. M. haben die Zeugen Rt., Hk. und Fß.
zunächst das festgestellte "Bonussystem" und dessen
Rahmenbedingungen bestätigt.
693 Der Zeuge Fß. hat in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass seine
Erklärung vom 12.12.2000, wonach sich die "mit Prof. B. geführten
Gespräche ausschließlich auf wissenschaftliche Unterstützung
bezogen" hätten und dem Angeklagten "umsatzabhängige Rabatte nicht
angeboten" worden seien, die Tatsachen - zumindest - verkürzt
wiedergibt. Insoweit hat er angegeben, von der "Problematik" des
vorliegenden Strafverfahrens gehört und sich diesbezüglich mit dem
Angeklagten besprochen zu haben. Er habe nachgefragt, ob er dem
Angeklagten "helfen" könne. Dieser habe daraufhin von "einigen
Firmen" berichtet, die gleichlautende Erklärungen verfasst hätten.
Seine - des Zeugen - Frage, ob er ihm damit helfen könne, habe der
Angeklagte mit "Ja" beantwortet. Daraufhin habe er das Schreiben
verfasst und dem Angeklagten zur Verfügung gestellt. Tatsächlich
sei ihm das "Bonussystem" bekannt gewesen, nur die Höhe des Rabatts
habe er nicht gewußt. Was bei niedergelassenen Ärzten vom
Listenpreis heruntergehandelt worden wäre, sei - so der Zeuge - "an
den Universitätskliniken als Forschungsmittel gelaufen".
694 Die Zeugin Dr. Hd. - seit 1997 bei dem Unternehmen und zunächst
für den Verkauf zuständig - hat im Sinne der sie betreffenden
Feststellungen bekundet. Sie will von der Rabattgewährung jedoch
erst im Jahre 2000 erfahren haben. Diese Zeugin, die vor dem
Hintergrund ihrer persönlichen Beziehung erkennbar um dessen
Schonung bemüht war, hat zudem angegeben, der Angeklagte habe
"Sachen für M. gemacht, die wahnsinnig wichtig waren". Auf
Nachfrage war sie jedoch nicht in der Lage, auch nur eine einzige
"Sache" zu benennen. Immerhin hat diese Zeugin angegeben, dass es
ab 1999 keine Zahlungen mehr an den Angeklagten gegeben habe, weil
man ab diesem Zeitpunkt zu fördernde Projekte auf ihre
Firmennützigkeit prüfte und zudem den Abschluß schriftlicher
Verträge verlangte.
695 Auch dies belegt, dass den vorangegangenen Zahlungen tatsächlich
eine andere Erwägung, nämlich die Umsatzförderung, zugrunde gelegen
hat.
696 Der Zeuge Hk. war nach seinen Angaben seit 1989 bei M. als
Verkaufsleiter, dann als Prokurist und von 1991 bis Ende Januar
1996 als Geschäftsführer tätig. Er hat bekundet, den Angeklagten
bereits kennen gelernt zu haben, als er selbst noch bei Bx.-Tr.
arbeitete und dieser Oberarzt war. Rabatte seien generell nur auf
solche Produkte gewährt worden, bei denen man kein Monopol gehabt
habe. Wofür die dem Angeklagten zugewandten Mittel letztlich
Verwendung gefunden haben, sei dem Unternehmen angesichts der
wahren Zweckbestimmung - Verkaufsförderung - gleichgültig gewesen.
Insoweit habe man auch keine konkreten Kenntnisse gehabt. Im
übrigen hat der Zeuge Hk. die firmeninternen Besonderheiten und die
ihn selbst betreffenden Umstände wie festgestellt geschildert.
697 Damit steht fest, dass die Zahlungen von M. nicht - wie der
Angeklagte behauptet - als Äquivalent für Publikationen, sondern
als umsatzabhängige Zahlungen geleistet wurden. Sie standen also in
direkter Abhängigkeit von den Bestellungen der Klinik für
Nuklearmedizin, die wiederum zur Amtsausübung des Angeklagten
gehörten.
698 2.3. Bezüglich der Fa. S. war zunächst die Aussage des Zeugen Dr. Ae.
zu berücksichtigen, der als wissenschaftlicher Angestellter der MEB
seit Jahren selbst forscht und auch ein eigenes Drittmittelkonto
unterhielt. Dieser Zeuge hat bestätigt, neben anderen Lieferanten
auch von S. umsatzabhängige Zahlungen erhalten zu haben. Er habe
von allen Zuwendenden überhaupt nur umsatzabhängige Zahlungen
bekommen. Etwa im Jahre 1997 sei man angesichts der allgemeinen
Debatte um die Verbindungen zur Industrie dann "vorsichtiger
geworden". Es seien als Konsequenz dieser Diskussion zur
Verschleierung der Umsatzbezogenheit allgemein "Agreements" mit
festen Summen vereinbart worden. Die vereinbarte Gegenleistung des
Forschenden sei dabei allerdings - so der Zeuge - "wertlos"
gewesen.
699 Der Zeuge hat bestätigt, von S. in den Jahren 1994 bis 1997 eine
auf den Jahresumsatz von Testkits bezogene Rückvergütung in Höhe
von 20 % erhalten zu haben. Die Fa. D. habe 10 % rückvergütet, die
formal als "Spende" zu beantragen gewesen seien.
700 Damit beschreibt der Zeuge ein erkennbar seinerzeit
branchenübliches System der Verkaufsförderung, wie es auch der
Zeuge Sd. - worauf noch einzugehen sein wird - bestätigt hat.
701 Im übrigen haben die Zeugen Nn. und Z. betreffend die Fa. S. im
Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet. Sie haben
insbesondere das System "verkaufsfördernder Maßnahmen" und die
Vereinbarungen mit dem Angeklagten wie festgestellt
geschildert.
702 2.4. Die Umsatzabhängigkeit der von De. geleisteten Zahlungen ist
bereits angesichts der "krummen" Beträge von 38.858,50 DM bzw.
68.818,88 DM augenfällig. Das Begleitschreiben zu dem Scheck über
38.858,50 DM nimmt zudem ausdrücklich Bezug auf "Ihre
Bonusvereinbarung 2. Halbjahr 1996". Wie sich aus dem verlesenen
Schreiben der für De. tätigen Steuerberaterin vom 21.06.2002
ergibt, wurden auch die 68.818,88 DM als "Rabatte für Lieferungen
aus 1997" gezahlt.
703 Der Zeuge Kh. hat im übrigen die Einlassung des Angeklagten, mit
ihm sei eine Verwendung der Gelder für eine "Qualitätskontrolle"
vereinbart worden, nicht bestätigt. Vielmehr haben die Zeugen Hn.,
Co. und Kh. im Sinne der Feststellungen - auch im Hinblick auf die
Zahlung der 20.000 DM - bekundet. Dass auch diese letzte Zahlung
allein auf die Vereinbarungen mit J zurückging, hat das Unternehmen
nochmals mit dem verlesenen Schreiben vom 20.06.2002 bestätigt.
704 3. Was die über das Privatkonto des Angeklagten abgewickelten
Zahlungen und die Weihnachtsfeiern anbelangt, so beruhen die
Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten und den insoweit
verlesenen Urkunden. Widersprüche haben sich hier alleine
hinsichtlich des Charakters der Feiern in dem Gastronomiebetrieb
des Zeugen Kr. ergeben, welche der Angeklagte in der
Hauptverhandlung nicht als "Weihnachtsfeiern", sondern als - so
seine Formulierung - "Fortbildungsveranstaltungen mit
Informationscharakter" verstanden wissen wollte.
705 Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der
Angeklagte selbst hat - wie er einräumt - jedes Jahr ausdrücklich
zur "Weihnachtsfeier" eingeladen. Er war damit zunächst
Veranstalter und Einladender; das stellt er letztlich auch nicht in
Abrede. Im übrigen hat der Zeuge Kr. bekundet, es habe sich "ganz
klar um Weihnachtsfeiern" gehandelt. Zwar habe man - wie
festgestellt - zunächst interne Dinge besprochen, "Orden verliehen"
etc.. Danach habe man jedoch bei kaltem Buffet in für eine solche
Veranstaltung üblicher Weise miteinander gefeiert.
706 4. Der Angeklagte hatte auch positive Kenntnis von der
Umsatzabhängigkeit der Zahlungen; er wußte damit auch, dass ihm
diese nur deshalb gewährt wurden, weil er kraft seines Amtes
Einfluss auf die Bestellungen hatte und nahm.
707 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der
Gewährung umsatzbezogener "Bonus"- bzw. Rabattzahlungen an die
Leiter von Universitätskliniken im Tatzeitraum (und davor) um ein
branchenübliches System der Verkaufsförderung gehandelt hat. Dies
ergibt sich aus den dargelegten Bekundungen des Zeugen Dr. Ae.,
insbesondere aber aus den entsprechenden Erklärungen der Zeugin Vo.
und des Zeugen Sd..
708 Der Zeuge Sd. war seinen Angaben zufolge bereits seit 1954 mit
dem Vertrieb von Radiopharmazeutika befasst, ab 1967 als Prokurist
bei der Fa. B. und später auch als kaufmännischer Leiter bei A.. Er
hat bekundet, es habe hierfür zunächst kaum einen Markt und nur
wenige Anbieter gegeben. Er selbst habe bereits Kontakt zu dem
Vorgänger des Angeklagten (Prof. W.) gehabt, der jedoch
entsprechende Produkte nur bei der Fa. Ho. bezogen habe. Erst
nachdem er für die kostenlose Übersetzung eines Vortrages von Prof.
W. in die englische Sprache gesorgt hatte, sei er mit dessen Klinik
"ins Geschäft" gekommen und auch das nur bezüglich eines Produkts,
für welches man eine Monopolstellung hatte.
709 In den 70'er Jahren habe sich dann das System von
"Bonuszahlungen" - also von umsatzabhängigen Rückvergütungen - in
der Branche etabliert, nachdem immer mehr Firmen um die Kunden
konkurrierten. Grundlage der Bonuszahlungen seien stets mündliche
Absprachen mit den Kunden gewesen, die man dann immer weiter
fortgeführt habe, solange sich anhand der Umsatzzahlen kein
Änderungsbedarf ergab.
710 Angesichts seiner beruflichen Stellung, seiner beschriebenen
Funktionen innerhalb und außerhalb der Medizinischen Einrichtungen
bzw. der Universität, der Tatsache, dass er die Interna der Klinik
für Nuklearmedizin seit 1975 kannte und - wie dargelegt - die
vielfältigsten Kontakte zur pharmazeutischen Industrie unterhielt,
schließt die Kammer aus, dass dieses branchenübliche System
umsatzabhängiger Rückzahlungen dem Angeklagten im Tatzeitraum nicht
bekannt gewesen sein könnte. Die allein theoretische Möglichkeit,
er habe die tatsächlichen Hintergründe der Zahlungen nicht gekannt,
ist als lebensfremd und fernliegend anzusehen.
711 Hinzu kommt, dass der Angeklagte selbst - wie er einräumt - mit
den Außendienstmitarbeitern bzw. den jeweiligen Verkaufsleitern die
Verhandlungen über die Preisgestaltung geführt hat. Soweit Rabatte
(in welcher Form auch immer) verhandelt oder zugesagt wurden, war
er der Ansprechpartner. Er war es auch ausschließlich, der mit den
betroffenen Firmen über die gewährten Zuwendungen persönlich oder
schriftlich kommunizierte und dem bekannt war, dass es an einem
wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Gegenwert fehlte. Keiner
der vernommenen Zeugen konnte nämlich bestätigen, dass mit den
Zahlungen die Erwartung konkreter wissenschaftlicher Tätigkeit
verbunden war oder dass den Unternehmen - abgesehen von Umsatz und
beiläufigen Werbeeffekten durch Publikationen - überhaupt an einer
Gegenleistung gelegen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund und
angesichts der tatsächlichen Mittelverwendung erweisen sich die auf
bestimmte Studien Bezug nehmenden Bitt- bzw. Anforderungsschreiben
des Angeklagten als bewusste Maßnahmen der Verschleierung.
712 Seine positive Kenntnis von der Umsatzbezogenheit ergibt sich
auch aus dem an Prof. Dr. Kb (damaliger Direktor der Klinik für
Geburtshilfe und Frauenheilkunde der MEB) gerichteten Schreiben des
Angeklagten vom 17.04.1996. Gemeinsam mit diesem hatte er ein
Symposium veranstaltet, aus welchem ein Defizit von 15.466,40 DM
verblieben war. Zur Abdeckung dieses Betrages führte der Angeklagte
u.a. aus:
713 "...Ich möchte daher vorschlagen, daß wir beide aus unseren
Drittmittelkonten einen Ausgleich vornehmen.
714 ...
715 Es tut mir sehr leid, daß eine andere Finanzierung nicht möglich
ist, allerdings haben gerade die für das Fachgebiet Gynäkologie
zuständigen Firmen sehr "gemauert". In Anbetracht der wesentlich
geringeren Umsätze in unserem Fachgebiet habe ich auch keine
weiteren Gelder mehr von unseren Firmen erhalten können."
716 Dies läßt keine vernünftigen Zweifel an einer Kenntnis des
Angeklagten von der Umsatzabhängigkeit industrieller
Zuwendungen.
717 Hinzu kommen folgende firmenspezifische Umstände:
718 Die Zeugen Kl., Hß. und Sd. haben betreffend A. eine
ausdrückliche Rabattzusage gegenüber dem Angeklagten bestätigt.
719 Hinsichtlich der Fa. M. hat deren langjähriger Geschäftsführer
Hk., der sich mit dem Angeklagten duzte, es als für beide Seiten
"selbstverständliche Geschäftsgrundlage" bezeichnet, dass den
Zahlungen entsprechende Umsätze gegenüberstanden bzw.
gegenüberstehen mussten. Hierüber habe man gar nicht mehr
ausdrücklich reden müssen.
720 Von der Fa. S. wurden die Zuwendungen auf das Drittmittelkonto
stets unter Hinweis auf die "erfolgreiche Zusammenarbeit" gewährt.
Wie dargelegt und von dem Angeklagten eingeräumt, gab es jedoch
keine wissenschaftliche Zusammenarbeit. Damit handelte es sich bei
dieser Floskel - für den Angeklagten eindeutig - tatsächlich um
eine Bezugnahme auf die getätigten Umsätze. Im übrigen hat S. mit
dem zitierten Schreiben vom 14.02.1995 sogar ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die finanzielle Unterstützung mit der Erwartung
"weiterhin gleichbleibende. Geschäftsbeziehungen" verbunden
war.
721 Nach den Angaben der Zeugen Hn., Co. und Kh. hat die Fa. De.
eine die dargelegte Vorgehensweise beinhaltende Vereinbarung
zwischen dem Angeklagten und der Fa. J übernommen. Im übrigen
wurden dem Angeklagten von De. im Jahre 1996 zwei Gutschriften
übersandt, denen der Berechnungsmodus zu entnehmen war. Der
Angeklagte hat im Januar 1997 den Verrechnungsscheck über die
Gesamtsumme aus diesen Gutschriften erhalten (38.858,50 DM). In dem
Begleitschreiben war ausdrücklich erwähnt, dass er diesen Scheck
für die "Bonusvereinbarung 2. Halbjahr 1996" erhalte. Seine
Erklärung, es habe sich ja auch um einen "wissenschaftlichen Bonus"
handeln können, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.
Vielmehr belegt die eingeräumte kommentarlose Weitergabe dieses
Schecks, dass er auch in Bezug auf De. eine Vereinbarung über die
teilweise Rückvergütung von - seitens der Medizinischen
Einrichtungen beglichenen und überhöhten - Rechnungsbeträgen
getroffen hatte.
722 E.
723 Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der Vorteilsannahme
in 39 Fällen schuldig gemacht. Dabei ist der rechtlichen
Beurteilung des bis zum 20.08.1997 liegenden Tatgeschehens gem. § 2
Abs. 3 StGB die Vorschrift des § 331 StGB in der bis dahin
geltenden Fassung zugrunde zu legen, da das an diesem Tag in Kraft
getretene Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997
(BGBl. I, 2038 ff.) die Straftatbestände der §§ 331 ff. StGB
erweitert und die Sanktionen teilweise verschärft hat.
724 I.
725 1. Der Angeklagte war im Jahre 1986 zum Professor auf Lebenszeit
ernannt worden und seitdem Direktor der Klinik für Nuklearmedizin
der MEB. Damit war er Amtsträger im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 11
Abs. 1 Nr. 2 a) StGB. Spätestens mit seiner Ernennung zum
Universitätsprofessor wurde er Beamter im staatsrechtlichen
Sinn.
726 2. Das Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten und den Firmen S.,
M., De. und A. sowie die festgestellte Mitwirkung des Angeklagten
an Bestellungen bei diesen Firmen - für die er als Klinikleiter
letztlich verantwortlich war und die er teilweise auch in eigener
Person durchgeführt hat - unterfällt dem Begriff der Diensthandlung
im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB.
727 "Diensthandlung" ist diesem Sinne ist eine Handlung, die in den
Kreis der amtlichen Obliegenheiten des Amtsträgers fällt und von
ihm in dieser dienstlichen Eigenschaft wahrgenommen wird (BGHSt 31,
264, 280). Insoweit genügt die funktionelle Verbindung mit dem
unmittelbar obliegenden Aufgabenkreis, ohne dass es auf die
formelle innerdienstliche Aufgabenverteilung innerhalb der Behörde
ankommt. Erforderlich ist auch nicht, dass der Amtsträger eine
abschließende Entscheidung zu treffen hat; es genügt vielmehr eine
vorbereitende oder die Entscheidung eines anderen Amtsträgers nur
unterstützende Handlung, z.B. ein Vorschlag zur Auftragsvergabe
(BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 "Unrechtsvereinbarung" 4; BGH NJW
1957, 1078 f.).
728 Darüber hinausgehend hat der Angeklagte - wenngleich betreffend
die Labortätigkeit im Zusammenwirken mit seinen Mitarbeitern - die
zu bestellenden Produkte festgelegt und die Auswahl der Firmen bei
freihändiger Vergabe getroffen.
729 Als behandelnder Arzt und Direktor der Klinik gehörte die
beschriebene Mitwirkung bei der Auswahl medizinischer Produkte auch
zu dem unmittelbaren ärztlichen Aufgabenkreis. Er unterstützte die
Auswahl zumindest im Sinne fachlicher Beratung, welches aus
ärztlicher Sicht die geeigneten und deshalb anzuschaffenden
Medizinprodukte seien. Als Klinikleiter war er der maßgebliche
Entscheidungsträger.
730 3. Der Angeklagte hat auch Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB
entweder gefordert oder sich versprechen lassen bzw.
angenommen.
731 Vorteil im Sinne dieser Vorschrift ist jede Leistung, auf die
der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine
wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv
verbessert (BGHSt 31, 264, 279; BGH Urteil vom 23.05.2002-1 StR
372/01). Ausreichend sind insoweit auch immaterielle Vorteile, so
dass neben der Zuwendung von Geld, Sachwerten, Einladungen zu
Veranstaltungen, Reisen etc. auch die Übertragung einer
Nebenbeschäftigung in Betracht kommt. Ausreichend können selbst
Zuwendungen sein, welche der Befriedigung des Ehrgeizes und der
Eitelkeit (BGHSt 14, 123, 128), dem Interesse einer ungestörten
Erhaltung der beruflichen Stellung und der Karrierechancen (BGH
NStZ 1985, 497, 499) oder der allgemeinen Erleichterung bei der
Arbeit dienen. Im Übrigen genügt es, wenn derartige Vorteile dem
Amtsträger auch nur mittelbar zugute kommen (BGHSt 35, 128, 135).
Schließlich kann ein Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB auch
darin liegen, dass der Amtsträger - ohne Anspruch auf einen
derartigen Vertragsschluss zu haben - einen Vertrag abschließt,
welcher Leistungen an ihn zur Folge hat, selbst wenn diese in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgrund dieses Vertrages von dem
Amtsträger geschuldeten Leistungen stehen (BGHSt 31, 264, 280).
732 Gemessen daran sind bereits nach der bis zum August 1997
geltenden Rechtslage, erst recht aber aufgrund der geänderten und -
im Hinblick etwa auf die Drittbegünstigung - verschärften
Vorschrift die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 StGB gegeben:
733 Die auf dem Konto NU 55-04 eingegangenen Gelder stellten nach
alter wie neuer Rechtslage einen - zumindest mittelbaren - Vorteil
in dem dargestellten Sinne dar. Das belegt die von dem Angeklagten
eingeräumte Verwendung dieser Gelder. Sie wurden entgegen der
eindeutigen Bestimmung dieses Drittmittelkontos ganz überwiegend
nicht zu Forschungszwecken, sondern für den allgemeinen
Klinikbetrieb verwendet, bei dem neben Kassenpatienten auch
Privatpatienten behandelt wurden, für die der Angeklagte wiederum
auf eigene Rechnung liquidationsbefugt war. Wie das zitierte
Schreiben an den Zeugen Prof Dr. L. zeigt, legte er auf hohe
Liquidationserlöse auch durchaus Wert.
734 Im Nachhinein ist diese wirtschaftliche Besserstellung zwar
nicht exakt bezifferbar, angesichts des dargelegten Gesamtumfanges
der Liquidationserlöse muß sie aber jedenfalls als erheblich
angesehen werden.
735 Unabhängig von dieser direkten Förderung privater
Zusatzeinnahmen war ein reibungsloser Klinikbetrieb, wie er u.a.
durch gut motiviertes und ausreichendes Personal sichergestellt
wurde, aber auch der allgemeinen Reputation des Angeklagten
dienlich. Hierauf legte er ebenfalls besonderen Wert, wie seine
Bemühungen um die Wahl zum Präsidenten der Weltorganisation der
Nuklearmediziner belegen. Die gesteigerte fachliche Anerkennung
stellte sich im übrigen angesichts seiner privatärztlichen
Tätigkeit wiederum als wirtschaftlicher Vorteil dar.
736 Zudem wurden aus dem Konto NU 55-04 in großem Umfang Kosten
beglichen, die dem Angeklagten unmittelbar zugute kamen. Erinnert
sei in diesem Zusammenhang an die dargestellte Finanzierung von
Flügen, Kongressteilnahmen, Bewirtungen, der Kandidatur zur
Weltpräsidentschaft, der Herausgabe eines Buches etc..
737 Dieser rechtlichen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass der
Zahlungsverkehr, wie er den Gegenstand der Anklage bildet,
weitgehend über ein "Drittmittelkonto" abgewickelt wurde. Auch
diese Art der Transaktion stellt eine unmittelbare Zuwendung dar,
wenn - wie vorliegend - die Verwendung der dort angesammelten
Gelder allein der Disposition des Angeklagten unterlag und die
Geldgeber von einer unkontrollierten Verfügungsbefugnis des
Angeklagten ausgehen konnten (vgl. BGHSt 35, 135). Letzteres ergibt
sich bereits aus dem Umstand, dass sie im Rahmen der dargelegten
engen wirtschaftlichen Verflechtung sämtliche maßgebliche
Vereinbarungen sowie die Korrespondenz ausschließlich mit dem
Angeklagten geführt haben, an dessen Person die Zuwendungen
geknüpft waren.
738 Für die nach dem 20.08.1997 begangenen Taten ist zudem zu
berücksichtigen, dass Zuwendungen an den Angeklagten auch ohne
dessen Besserstellung bzw. ohne dessen Eigennützigkeit die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 StGB erfüllten,
da nach der Neufassung dieser Vorschrift auch ein "Dritter" - etwa
die MEB oder seine Mitarbeiter - Begünstigte sein konnten.
739 Auch hinsichtlich der von ihm veranstalteten Weihnachtsfeiern,
bei denen die zuwendenden Firmen auf Bitten des Angeklagten ihren
jeweiligen Beitrag unmittelbar an den Zeugen Kr. zahlten, sind ihm
materielle Vorteile erwachsen. Er ist - wie seine Einladungs- und
Aufforderungsschreiben zeigen - nach außen hin als Einladender und
Veranstalter in Erscheinung getreten. Durch die vollständige
Kostenübernahme seitens der beteiligten Firmen hat er eigene
entsprechende Aufwendungen für die von ihm selbst und den anderen
Teilnehmern konsumierten Speisen und Getränke erspart.
740 Dass der Angeklagte die festgestellten Vorteile angefordert,
zumindest aber stets angenommen hat, ist bereits dargelegt worden;
dies räumt er auch ein.
741 4. Der Angeklagte hat die Zahlungen auch als Gegenleistung für eine
Diensthandlung im Sinne des § 331 Abs. 1 a.F. StGB bzw. "für die
Dienstausübung" im Sinne des § 331 Abs. 1 n.F. StGB gefordert, sich
versprechen lassen bzw. angenommen.
742 Eine "Unrechtsvereinbarung" in diesem Sinne liegt vor, wenn
ausdrücklich oder konkludent ein Beziehungsverhältnis
(Äquivalenzverhältnis) zwischen dem Vorteilsgeber - vorliegend den
pharmazeutischen Firmen - und dem Amtsträger vereinbart wird,
wonach der Vorteil die Gegenleistung für die Vornahme einer
vergangenen oder künftigen Diensthandlung ist (BGHSt 31, 264, 280).
Amtsträger und Vorteilsgeber müssen zum Ausdruck bringen, Vorteile
für dienstliche Tätigkeiten zu nehmen bzw. zu geben. Es bedarf
daher einer - zumindest stillschweigenden - Übereinkunft beider
Seiten, dass der Vorteil dem Amtsträger im Zusammenhang mit seinen
Diensthandlungen zufließen soll (vgl. BGHSt 39, 45, 46, 48).
Ausreichend ist nach der alten wie nach der neuen Rechtslage, dass
die Diensthandlung als Bezugspunkt der Unrechtsvereinbarung
zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist. Es
genügt, wenn der Amtsträger einvernehmlich innerhalb eines
bestimmten Aufgabengebietes oder Kreises von Lebensbeziehungen nach
einer gewissen Richtung hin tätig werden soll (siehe auch BGHSt 32,
290 f.; BGH, Urteil vom 23.05.2002-1 StR 372/01).
743 So liegen die Dinge hier. Es liegt zunächst auf der Hand, dass
die festgestellten Zuwendungen dem Angeklagten nur deshalb gewährt
wurden, weil dieser aufgrund seiner Stellung als Direktor der
Klinik für Nuklearmedizin in den MEB Einfluss auf die zu
bestellenden Produkte nehmen konnte und nahm. Dies ergibt sich
bereits aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Umstand, dass
Zuwendungen in den festgestellten Größenordnungen von
Industrieunternehmen zur "Kundenpflege", also zur Festigung oder
Verbesserung der geschäftlichen Verbindung gewährt werden. Im
Übrigen kann hinsichtlich der Umsatzbezogenheit und der positiven
Kenntnis des Angeklagten hiervon auf die diesbezüglichen
Ausführungen (oben D II 2-4) verwiesen werden.
744 Auch den Entscheidungsträgern der Unternehmen war bewußt, dass
der Angeklagte persönlich von ihren Zuwendungen profitierte. Soweit
sie ihm Gelder für konkrete Zwecke wie Weihnachtsfeiern oder als
"Reisekostenersatz" zur Verfügung stellten, bedarf dies keiner
weiteren Begründung. Auch im übrigen ist davon auszugehen, dass sie
von den dargelegten, zumindest mittelbaren Vorteilen für den
Angeklagten wußten. Die Annahme, den für die zuwendenden
Unternehmen handelnden Entscheidungsträgern seien diese Umstände
verborgen geblieben, ist als fernliegend zu bezeichnen. Ihr
Bestreben ging ja gerade dahin, den Angeklagten durch Zuwendungen
in Gestalt von - so die Zeugin Co. - "Extrageld" persönlich an ihr
Unternehmen zu binden und in seinen Entscheidungen zu
beeinflussen.
745 Zusätzlicher Beleg für die beiderseitige Vorstellung und den
Willen, Vorteile mit Diensthandlungen zu verknüpfen und damit ein
Verbot zu verletzen, ist auch der Umstand, dass Bemühungen
entfaltet wurden, tatsächliche Vorgänge zu verschleiern. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich der Weihnachtsfeiern, bei denen der
Angeklagte - obwohl selbst Veranstalter - im Zusammenwirken mit den
beteiligten Firmen dafür Sorge trug, dass die angefallene
Gesamtrechnung gestückelt und Teilrechnungen an die einzelnen
Firmen versandt wurden. Im Übrigen hat er entsprechende
Bittschreiben teilweise mit der Bemerkung "persönlich/vertraulich"
versandt, was zugleich seine positive Kenntnis von der möglichen
strafrechtlichen Relevanz belegt.
746 Dass man in konspirativer Weise vorging, belegt auch die
Erstellung formaler Bittschreiben, obwohl - wie festgestellt - die
Zahlungen bereits feststanden. Erinnert sei in diesem Zusammenhang
an das "vertrauliche" Schreiben des Angeklagten vom 02.12.1993, in
welchem er der Fa. S. Vorschläge unterbreitet, wie diese durch
inhaltlich unzutreffende Angaben ihren Anteil an seiner
Weihnachtsfeier steuerlich geltend machen könne.
747 5. Der Angeklagte kann sich bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit
seines Tuns auch nicht mit Erfolg auf die gem. Art. 5 Abs. 3 GG
garantierte Freiheit der Wissenschaft und Forschung berufen.
748 Es ist bereits fraglich, ob aus diesem Grundrecht insbesondere
mit Blick auf die politisch erwünschte und hochschulrechtlich
jedenfalls erlaubte Drittmittelforschung im medizinischen Bereich
ein Restriktionsbedürfnis im Sinne "teleologischer Entschärfung"
des § 331 StGB herzuleiten ist (so Dauster , NStZ 1999, 63
ff.; vgl. auch Cramer in Schönke/Schröder, 26. Auflg., § 331 Rn 53
c m.w.N.; Walter, ZRP 1999, 292 ff; Göben, MedR 1999, 345). Die
dieser Meinung offenbar zugrundeliegende Auffassung, die "Freiheit"
des Forschenden könne durch finanzielle Abhängigkeiten von der -
eigene wirtschaftliche Interessen verfolgenden - Industrie erhalten
oder gefördert werden, ist bereits jenseits juristischer
Überlegungen in Zweifel zu ziehen. Gegen eine restriktive Auslegung
spricht zudem, dass der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit
sämtlichen ihr vorangegangenen Gesetzesentwürfen und den
Beschlüssen des 61. Deutschen Juristentages (vgl. Verhandlungen des
61. Deutschen Juristentages, Karlsruhe 1996, Bd. II 2, S. L 187,
189) durch die Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB bewußt eine
Ausdehnung des Anwendungsbereiches hat schaffen wollen. Im übrigen
könnten sich unter Hinweis auf fehlende Ausstattung mit
öffentlichen Mitteln auch Amtsträger in sonstigen notleidenden
Bereichen der öffentlichen Verwaltung - etwa der in Art. 7 GG
erwähnten Schulen - oder auch im Bereich der mancherorts schlecht
ausgestatteten Justiz auf ein solches Privileg berufen, was im
Ergebnis auf eine Aushöhlung der Korruptionsbekämpfung
hinausliefe.
749 In diesem Zusammenhang erscheint der Kammer auch die im Rahmen
einer einschränkenden Auslegung geforderte "Transparenz" wenig
hilfreich. § 331 StGB schützt die Lauterkeit des öffentlichen
Dienstes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die
Sachgerechtigkeit und "Nicht-Käuflichkeit" von Entscheidungen.
Dieses Vertrauen ist aber auch dann gefährdet, wenn offenbar wird,
dass etwa ein öffentlicher Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen
deshalb erteilt wird, weil dieses als "Sponsor" in Erscheinung
tritt. Auch diese Kenntnis nährt die Befürchtung, dass sachfremde
Erwägungen, nämlich im wesentlichen der Wunsch nach finanzieller
Zuwendung, die Auftragsvergabe (mit-)bestimmt haben. Eine
Benachteiligung kleinerer und damit finanzschwächerer Anbieter wäre
tatsächlich objektiv zu befürchten.
750 Diese Überlegungen können vorliegend jedoch dahingestellt
bleiben. Soweit eine restriktive Auslegung des § 331 StGB gefordert
wird, knüpft man diese jedenfalls an die Einhaltung des
23.05.2002-1 StR 372/01). Wie eingangs dargelegt, sahen die
maßgeblichen Vorschriften ein Verbot der "Drittmittelforschung" gar
nicht vor. Die §§ 25 Abs. 4 und 5 HRG, 98 UG NW knüpften sie in
Verbindung mit den Drittmittelrichtlinien des Ministers für
Wissenschaft und Forschung NW vom 20.12.1989 lediglich an die
Einhaltung bestimmter Regeln. Deren - legitimes und sinnvolles -
Ziel war im wesentlichen die Schaffung transparenter
Finanzstrukturen. Der Angeklagte hat jedoch nicht nur - soweit er
aus dem Konto NU 55-04 überhaupt Forschungsmaßnahmen finanzierte -
diese Regeln mißachtet, sondern die erlangten Industriemittel eben
ganz überwiegend forschungsfremd, eigenen Interessen und Maßstäben
folgend verwandt. Auch bestand - wie dargelegt - weder ein
"größtmögliches Maß an Durchschaubarkeit", noch die "Gewährleistung
372/01). Für eine restriktive Anwendung des § 331 StGB besteht
damit vorliegend aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen keine
Veranlassung.
751 II.
752 1. Eine Rechtfertigung der Tathandlungen wegen "Sozialadäquanz" ist
nicht ersichtlich. Selbst wenn nach der Neufassung des § 331 Abs. 1
StGB ein solcher Rechtfertigungsgrund überhaupt anzuerkennen wäre,
würde es jedenfalls an dessen Voraussetzungen fehlen. Wie bereits
ausgeführt, erfolgten die Zuwendungen nicht aus Höflichkeit und
Gefälligkeit, sondern zur Sicherung wirtschaftlicher Verbindungen
erheblichen Ausmaßes. Im Übrigen lagen die - teils verschleierten -
Zuwendungen auch von ihrem Wert her in einer Größenordnung, die
jenseits allgemeiner sozialer Anerkennung liegt.
753 2. Die Strafbarkeit ist auch nicht gemäß § 331 Abs. 3 StGB
ausgeschlossen. Diese Vorschrift setzt - neben einer Genehmigung -
voraus, dass die wirtschaftlichen Vorgänge überhaupt
genehmigungsfähig sind. Dies ist nach alter wie neuer Rechtslage
weitgehend bereits deshalb auszuschließen, weil der Angeklagte die
entsprechenden Vorteile von sich aus gefordert hat. Darüber hinaus
scheidet eine Genehmigung auch gemäß § 76 Landesbeamtengesetz NW
aus.
754 Eine generelle Genehmigung ergibt sich auch nicht aus den zur
Tatzeit geltenden Drittmittelrichtlinien, da es sich - mangels
Förderung konkreter Forschungsvorhaben - bei den
verfahrensgegenständlichen Zuwendungen nicht um solche im Rahmen
der dort definierten "Drittmittelforschung" gehandelt hat.
755 Die Beantragung oder gar Erteilung einer ausdrücklichen
Einzelfallgenehmigung zur Annahme von Vorteilen behauptet weder der
Angeklagte, noch ergeben sich insoweit Anhaltspunkte aus den
verlesenen Urkunden bzw. den Aussagen der vernommenen Zeugen.
Schließlich hatte auch die dem Angeklagten vorgesetzte
Dienstbehörde keine Kenntnis von Anlaß und konkreter Verwendung der
vereinnahmten Gelder.
756 Eine (konkludent erteilte) Genehmigung ist auch nicht daraus
herleitbar, dass Mitarbeiter der Verwaltung der Medizinischen
Einrichtungen von den Zahlungen auf das Konto NU 55-04 wußten und
in die buchungstechnische Abwicklung dieses Kontos eingebunden
waren.
757 Damit bestand für die Medizinischen Einrichtungen zwar Einblick
in Zuwendungen der Industrie, was ja auch durch die Erstellung von
- wenngleich inhaltlich unzutreffenden - Spendenbescheinigungen
belegt wird. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Medizinischen
Einrichtungen durchaus - auch zur Patientenversorgung - ein eigenes
Interesse an industriellen Zuwendungen hatten. Dies hat sich
beispielsweise an der Organisation der Zusammenarbeit mit dem
Zeugen R. gezeigt, bei welcher eine Arztstelle ausweislich des
Vermerks des Zeugen F. vom 05.01.1996 im sog.
"Drittmittelverfahren" finanziert wurde. Wenn diesem Zeugen nach
eigenem Bekunden nicht bekannt war, ob überhaupt und ggfls. zu
welchem konkreten wissenschaftlichen Zweck der "PET" Verwendung
finden würde, so hat man vor der Möglichkeit einer Zweckentfremdung
der zugewandten Mittel erkennbar allgemein die Augen
verschlossen.
758 Die konkrete Verknüpfung der Zahlungen mit der Bestellung von
Medizinprodukten war den Verantwortlichen der Medizinischen
Einrichtungen jedoch mangels Information durch den Angeklagten
ebenso unbekannt, wie das Ausmaß seiner wirtschaftlichen
Verbindungen zu den Firmen A., S., M. und De.. Dies ergibt sich aus
den entsprechenden Bekundungen der Zeugen Dr. St., K., F., Zm. und
Wr.. Folglich konnte auch der Angeklagte dem Verhalten dieser
Zeugen keinen genehmigungsgleichen Erklärungswert beimessen. Im
übrigen waren die mit den Kontobuchungen befassten Personen - was
der Angeklagte wusste - auch gar nicht zur Erteilung von
Genehmigungen i.S.d. § 331 Abs. 3 StGB befugt.
759 III.
760 Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Die rechtlichen
Rahmenbedingungen seines Handelns kannte er. Diesen bereits
angesichts seiner beruflichen Stellung naheliegenden Umstand räumt
er ein. Er kannte - wie er ebenfalls einräumt - auch die rechtliche
Brisanz der Annahme wirtschaftlicher Vorteile im Sinne
strafrechtlicher Sanktionen. Diese Kenntnis folgt auch aus dem ihm
bekannt gemachten Rundschreiben des Zeugen F. betreffend die
Sitzung des Klinischen Vorstandes der Medizinischen Einrichtungen
vom 02.11.1994, welches vor dem Hintergrund des
"Herzklappenskandals" u.a. die Verwaltung von "Drittmitteln" durch
die Medizinischen Einrichtungen empfahl. Gleichwohl hat er das
System der Finanzierung seiner Vorhaben in eigener Regie
fortgesetzt.
761 Er selbst hat sich zudem - wie er ebenfalls einräumt - u.a. mit
Schreiben vom 22.06.1994 (also vor den verfahrensgegenständlichen
Taten) unter Bezugnahme auf den "Herzklappenskandal" an die
Redaktion der Zeitschrift "Der Spiegel" gewandt und unter Hinweis
darauf, dass sich "manche Kollegen in Bezug auf Drittmittel seitens
der Industrie nicht optimal verhalten haben" umfassend zu der
"Drittmittelproblematik" Stellung genommen. Mit weiterem Schreiben
vom 02.11.1995 an den "Spiegel" hat er ausdrücklich auf
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in diesem Zusammenhang Bezug
genommen. Angesichts dieser Umstände, der dargestellten
Verschleierungsbemühungen und der Tatsache, dass der Angeklagte
sein Verhalten auch nach der im Mai 1997 bei ihm erfolgten
Durchsuchung fortgesetzt hat, ist für die Annahme eines rechtlich
relevanten Irrtums über Tatumstände oder das Verbotene seines Tuns
kein Raum. Allerdings hat sich der Angeklagte - wie auch die
Vorgänge um die Beschaffung eines Funktelefons auf Kosten der Fa.
D. zeigen - über ihm bekannte rechtliche Hinderungsgründe stets
wissentlich hinweggesetzt.
762 F.
763 I.
764 Für die Strafzumessung war zunächst der anzuwendende Strafrahmen
zu ermitteln.
765 § 331 Abs. 1 StGB in seiner bis zum 20.08.1997 geltenden Fassung
sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe vor. § 331 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur
Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 enthält eine Strafdrohung
von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
766 Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer folgende
Gesichtspunkte als bestimmend angesehen:
767 Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er bislang
strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Infolge der
vorliegenden Verurteilung hat er möglicherweise
disziplinarrechtliche Maßnahmen und Regreßforderungen der MEB zu
gewärtigen. Ferner war zu berücksichtigen, dass er bei der
Übernahme der Klinikleitung auf ein bereits bestehendes System der
"Kundenpflege" durch die zuwendenden Pharmafirmen traf, welches
somit nicht von ihm etabliert worden war und zu dessen weiterer
Inanspruchnahme es keiner besonderen Anstrengungen mehr bedurfte.
Die Tathandlungen zeichnen sich zudem durch ihre Serienartigkeit
aus, so dass es - jedenfalls bis zu der Durchsuchung im Jahre 1997
- auch von daher keine besondere Hemmschwelle zu überwinden galt.
Auch war nicht zu verkennen, dass die Leitung der Medizinischen
Einrichtungen einerseits keinerlei wirksame Kontrollmechanismen zur
Überwachung von Anlaß und Verwendung der auf dem Drittmittelkonto
eingehenden Gelder entwickelt hatte, den Angeklagten andererseits
aber ohne Kenntnis von einem wissenschaftlichen Bezug in
Einzelfällen sogar aufforderte, Aufwendungen aus diesem Konto zu
bestreiten. Von politischer Seite wurde ohnehin die "Einwerbung"
von Drittmitteln gefordert.
768 Strafmildernd hat die Kammer zudem den Umstand gewertet, dass
der überwiegende Teil der vereinnahmten Gelder - neben dem
dargestellten persönlichen Nutzen für den Angeklagten - über eine
gute Personalausstattung und Motivation im Ergebnis auch Patienten
zugute gekommen ist. Dies gilt auch, soweit aus dem
Drittmittelkonto Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter
finanziert wurden. Die Taten liegen schließlich geraume Zeit
zurück.
769 Strafschärfend zu berücksichtigen war demgegenüber - neben deren
insgesamt beträchtlicher Höhe - der sehr lange Zeitraum, in dem der
Angeklagte umsatzabhängige Zahlungen entgegengenommen hat. Zu
seinen Lasten war auch zu sehen, dass er ungeachtet der
Durchsuchung seiner Wohnung und der Räumlichkeiten in der Klinik
für Nuklearmedizin vom 21.05.1997 auch nach diesem Zeitpunkt
Zahlungen seitens der hier verfahrensgegenständlichen Firmen
angefordert und angenommen hat. Dies belegt eine nicht unerhebliche
kriminelle Energie.
770 Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hat die Kammer
gleichwohl in keinem der 39 Fälle für notwendig erachtet. Es sind
keine in der Persönlichkeit des Angeklagten oder in den Taten
liegenden Gründe ersichtlich, welche die Anordnung einer solchen
Sanktion im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB erfordern. Zwar hat sich der
Angeklagte auch durch die Durchsuchung seines Büros und seiner
Wohnung nicht von weiteren Taten abhalten lassen. Es war aber zu
berücksichtigen, dass auch die letzte der angeklagten Taten
(05.07.1999) bereits geraume Zeit zurückliegt. Aufgrund des
vorliegenden Verfahrens sind zudem - trotz gegenteiliger
Bekundungen des Angeklagten - eine gewisse individuelle
Abschreckung und eine verstärkte Kontrolle durch die Medizinischen
Einrichtungen zu erwarten. Es erschien daher ausreichend, dem
Angeklagten durch die Verhängung von Geldstrafen das Unrecht seiner
Taten vor Augen zu führen.
771 Für jede Tat stand daher gemäß § 40 Abs. 1 StGB als Sanktion
Geldstrafe von fünf bis zu 360 Tagessätzen zur Verfügung. Bei
Bemessung der einzelnen Geldstrafen hat die Kammer neben den
genannten Gesichtspunkten insbesondere die unterschiedliche Höhe
der jeweiligen Zahlungen berücksichtigt. Zu beachtende Zäsuren
stellten zudem - wie dargelegt - die Durchsuchung vom 21.05.1997
und angesichts des erhöhten Strafrahmens das Inkrafttreten der
gesetzlichen Neuregelung des § 331 Abs. 1 StGB am 20.08.1997
dar.
772 II.
773 Vor diesem Hintergrund hat die Kammer für die einzelnen Taten
folgende Sanktionen als tat- und schuldangemessen erachtet:
774 1. Zahlungen der Firma A.:
775 27.000 DM am 05.04.1995 (Fall 5 der Anklage):
776 20 Tagessätze
777 4.000 DM am 21.12.1995 (Fall 6 der Anklage):
778 10 Tagessätze
779 34.500 DM am 09.04.1996 (Fall 7 der Anklage):
780 30 Tagessätze
781 900 DM am 18.07.1996 (Fall 8 der Anklage):
782 10 Tagessätze
783 1.500 DM am 16.08.1996 (Fall 9 der Anklage):
784 10 Tagessätze
785 45.000 DM am 16.07.1997 (Fall 10 der Anklage):
786 50 Tagessätze
787 2.000 DM am 05.02.1998 (Fall 11 der Anklage):
788 10 Tagessätze
789 30.000 DM am 17.06.1998 (Fall 12 der Anklage):
790 40 Tagessätze
791 1.000 DM am 22.12.1998 (Fall 13 der Anklage):
792 10 Tagessätze
793 30.000 DM am 26.07.1999 (Fall 14 der Anklage):
794 40 Tagessätze
795 30.000 DM am 06.09.1999 (Fall 15 der Anklage):
796 40 Tagessätze
797 800 DM für die Feier vom 15.12.1995 (Fall 16 der Anklage):
798 10 Tagessätze
799 900 DM für diejenige vom 22.12.1997 (Fall 17 der Anklage):
800 10 Tagessätze
801 2.000 DM am 22.11.1996 (Fall 18 der Anklage):
802 10 Tagessätze.
803 2. Zuwendungen der Fa. M.:
804 14.975 DM am 15.05.1995 (Fall 23 der Anklage):
805 15 Tagessätze
806 2.000 DM am 31.07.1995 (Fall 24 der Anklage):
807 10 Tagessätze
808 15.000 DM am 22.08.1995 (Fall 25 der Anklage):
809 15 Tagessätze
810 6.000 DM am 28.12.1995 (Fall 26 der Anklage):
811 10 Tagessätze
812 22.466,25 DM am 21.02.1997 (Fall 27 der Anklage):
813 20 Tagessätze
814 15.000 DM am 15.07.1997 (Fall 28 der Anklage):
815 20 Tagessätze
816 2.875 DM am 15.09.1997 (Fall 29 der Anklage):
817 10 Tagessätze
818 3.600 DM am 20.03.1998 (Fall 30 der Anklage):
819 10 Tagessätze
820 32.000 DM am 07.04.1998 (Fall 31 der Anklage):
821 40 Tagessätze
822 1.000 DM am 03.12.1998 (Fall 32 der Anklage):
823 10 Tagessätze
824 19.475,55 DM am 05.07.1999 (Fall 33 der Anklage):
825 20 Tagessätze
826 1.200 DM aus Anlaß der Feier vom 15.12.1995 (Fall 34 der Anklage):
827 10 Tagessätze
828 1.200 DM für die Feier vom 20.12.1996 (Fall 35 der Anklage):
829 10 Tagessätze
830 900 DM für die Feier vom 12.12.1997 (Fall 36 der Anklage):
831 10 Tagessätze
832 2.317 DM am 18.09.1996 (Fall 37 der Anklage):
833 10 Tagessätze
834 495,70 DM am 03.03.1997 (Fall 38 der Anklage):
835 10 Tagessätze.
836 3. Zahlungen der Fa. S.:
837 110.000 DM, eingegangen gemäß Aufforderung des Angeklagten vom
12.01.1995 in Teilbeträgen von 50.000 DM am 28.02.1995 und von
60.000 DM am 22.11.1995 (Fall 43 der Anklage) angesichts der
besonderen Höhe:
838 60 Tagessätze
839 41.500 DM, die gemäß Aufforderung vom 01.07.1996 am 19.09.1996
auf dem Konto eingingen (Fall 44 der Anklage):
840 30 Tagessätze
841 42.000 DM, die am 12.02.1997 gebucht wurden (Fall 45 der Anklage):
842 30 Tagessätze
843 1.200 DM für die Feier vom 15.12.1995 (Fall 48 der Anklage):
844 10 Tagessätze
845 800 DM aus Anlaß der Weihnachtsfeier vom 20.12.1996 (Fall 49 der Anklage):
846 10 Tagessätze
847 900 DM für die Feier vom 02.12.1997 (Fall 50 der Anklage):
848 10 Tagessätze.
849 4. Zuwendungen der Fa. De.:
850 38.858,50 DM am 31.01.1997 (Fall 19 der Anklage):
851 30 Tagessätze
852 68.818,88 DM am 26.02.1998 (Fall 20 der Anklage):
853 100 Tagessätze.
854 Für diese Tat hat die Kammer die höchste Einzelstrafe verhängt,
da der Angeklagte die in beträchtlicher Höhe erfolgte Zuwendung
nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Klinik für
Nuklearmedizin bzw. seiner Wohnung und damit trotz der darin
liegenden deutlichen Warnung angenommen hat.
855 20.000 DM am 02.06.1999 (Fall 21 der Anklage):
856 30 Tagessätze.
857 Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine
Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung der für und
gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des
eingeschliffenen Systems, der Serienartigkeit der Tathandlungen und
der fehlenden externen Kontrollen, hat die Kammer eine maßvolle
Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen auf eine
Gesamtgeldstrafe von
858 200 Tagessätzen
859 für tat- und schuldangemessen erachtet, um das Tatunrecht
umfassend zu sühnen.
860 Die Höhe der Tagessätze war angesichts der festgestellten
Einkünfte des Angeklagten auf 500 EUR zu bemessen. Er verfügt
allein aus seinen Bezügen als Professor und aus der gegenüber den
MEB offenbarten Nebentätigkeit über ein Jahres-Brutttoeinkommen von
mehr als 400.000 EUR. Selbst bei Außerachtlassung weiterer
Einkünfte, etwa aus Kapitalerträgen, ist damit zumindest von einem
der Tagessatzhöhe entsprechenden monatlichen Nettoeinkommen
auszugehen.
861 Gemäß § 42 StGB war ihm die angeordnete Zahlungserleichterung zuzugestehen.
862 G.
863 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 464, 465 StPO.
- nach oben -