Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 02.07.2002: Abbiegen




Das OLG Köln (Urteil vom 02.07.2002 - 9 U 137/01) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 29. Mai 2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 585/00 - teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 8.973,17 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Mai 2000 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die Berufung ist zulässig und im wesentlichen begründet.

3 Die Klägerinnen haben als Erbinnen des verstorbenen Herrn H

gegen die Beklagte einen Anspruch aus der Vollkaskoversicherung auf

Gründe:


Zahlung von 8.973,17 EUR (= 17.550 DM), § 1922 BGB, §§ 1, 49 VVG in

Verb. mit § 12 Abs. 1 II e AKB.

4 Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, wegen grob fahrlässiger

Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei zu sein, denn

die Voraussetzungen des § 61 VVG sind nicht bewiesen. Nach dem

Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht von einem Rotlichtverstoß

des Erblassers (Versicherungsnehmers) ausgegangen werden.

5 Aus den vom Oberbürgermeister der Stadt Z1 (Planungsamt)

erteilten Auskünften ergibt sich, daß der als Linksabbieger

wartepflichtige Zeuge H2 und der Erblasser zeitgleich Grünlicht

erhielten. Nachdem die für den Erblasser maßgebliche Ampel über

Gelb auf Rot gesprungen war, erhielt der Zeuge H2 davon Kenntnis,

nunmehr "freie Fahrt" zu haben, weil eine Sekunde später das gelbe

Blinklicht erlosch, das ihn vor einem Abbiegen warnte, während die

für den Gegenverkehr maßgebliche Ampel Grünlicht gezeigt hatte. Es

blieben danach 8 Sekunden, um gefahrlos nach links abbiegen zu

können. Nur wenn bewiesen wäre, daß es in dieser Zeit zu einem

Zusammenstoß kam, wäre von einem Rotlichtverstoß des Erblassers

auszugehen. Kam es hingegen in der Zeit davor zum Zusammenstoß, so

wäre eine Vorfahrtsverletzung des Zeugen H2 unfallursächlich

geworden.

6 Nach Darstellung dieses Zeugen wartete er hinter einem Pkw

darauf, daß die gelbes Blinklicht zeigende Ampel auf Grün sprang.

Nachdem dies der Fall gewesen sei, habe er den Pkw durch Hupen

darauf aufmerksam gemacht, daß er abbiegen könne, er sei ihm dann

mit dem von ihm gesteuerten Lkw gefolgt. Danach wäre der Unfall

durch einen Rotlichtverstoß des Erblassers verursacht worden. Von

der Richtigkeit dieser Darstellung ist der Senat jedoch nicht

überzeugt.

7 Der Zeuge H2 hat bei seinen Angaben im Bußgeldverfahren ebenso

wie vor dem Senat betont, der Pkw und er seien erst losgefahren,

als die zunächst gelbes Blinklicht zeigende Ampel auf "Dauergrün"

umgesprungen sei bzw. einen grünen Pfeil gezeigt habe. Tatsächlich

war es für den Zeugen aber - anders als von ihm geschildert -

keineswegs notwendig, darauf zu warten, daß für Linksabbieger das

gelbe Blinklicht durch Grün ersetzt wurde, um nach links abbiegen

zu dürfen; vielmehr durften er und der vor ihm wartende Pkw bereits

dann ihre Warteposition verlassen und abbiegen, wenn kein

Gegenverkehr hierdurch gefährdet wurde. Wenn nun entsprechend den

Angaben des Zeugen H2 der vor ihm wartende Pkw - Fahrer sein

Fahrzeug bereits vorgezogen hatte, um bei sich bietender

Gelegenheit abbiegen zu können, so liegt es nahe, daß der Zeuge H2

diesen Fahrer durch Hupen aufforderte loszufahren, sobald er die

Voraussetzungen als gegeben ansah. War dies der Fall, weil kein

Gegenverkehr nahte, während noch das gelbe Blinklicht leuchtete, so

kann der Pkw-Fahrer schon während dieses Teils der Ampelphase

gestartet sein. Wenn der Zeuge H2 ihm dann - gewissermaßen

"automatisch" - folgte, so kann er den inzwischen genahten

Erblasser übersehen haben, dessen Ampel nach wie vor Grün zeigte.

Ein solcher Ablauf des Unfalls erscheint als möglich, wenn nicht

sogar naheliegend. Der Zeuge H2 hat selbst angegeben, es habe zur

Unfallzeit (morgens um 6.35 Uhr) wenig Verkehr geherrscht, so daß

unverständlich ist, wieso man dann überhaupt auf das Erlöschen des

gelben Blinklichts warten mußte. Hinzu kommt, daß zweifelhaft

erscheint, ob seine Schilderung sich überhaupt mit dem Signalplan

vereinbaren läßt, denn der Pkw-Fahrer soll zunächst, nachdem das

gelbe Blinklicht erloschen war, nicht reagiert und erst auf das

Hupen hin losgefahren sein, darauf sei der Zeuge mit dem 7,5 t

schweren Lkw hinterhergefahren. Für diese Vorgänge (einschließlich

Reaktionszeiten) können aber leicht mehr als die 8 Sekunden

benötigt worden sein, die ausweislich des Signalplans zur Verfügung

standen, bevor die für den Zeugen H2 maßgebliche Hauptampel wieder

auf rot/gelb sprang.

8 Die Aussage des Zeugen D hilft bei der Klärung der Frage, zu

welchem Zeitpunkt der Ampelphase der Zeuge H2 abgebogen ist, nicht

weiter. Der Zeuge D hat - entgegen den AngabenG - bekundet, der Pkw

sei schon abgebogen, als das Gelblicht noch blinkte, allerdings sei

der Lkw erst losgefahren, als dieses Licht durch Grün ersetzt

wurde. Diese Angaben würden die bereits dargelegten Zweifel an der

Richtigkeit der Aussage G stützen, wonach man auf Grünlicht (und

etwa nicht nur auf freie Fahrt) gewartet habe. Allerdings hat der

Zeuge D im Rahmen des Bußgeldverfahrens andere Angaben gemacht, die

mit denen Grünebergs in Übereinstimmung stehen. Indes kann -

abgesehen von den vom Zeugen eingeräumten Erinnerungslücken -

seinen Angaben zur Ampelschaltung ohnehin nur mit Skepsis begegnet

werden, weil er die Ampel nicht zuverlässig und ständig beobachten

konnte, während er gleichzeitig nach eigenen Angaben bemüht war,

Blickkontakt zu dem ihm bekannten Zeugen H2 herzustellen, um diesen

auf sich aufmerksam zu machen und grüßen zu können.

9 Wie der Unfall sich ereignet hat, kann letztlich offenbleiben,

da die Beklagte dafür beweispflichtig ist, daß der Erblasser bei

Rotlicht in den Einmündungsbereich eingefahren ist, diesen Beweis

aber nicht geführt hat.

10 Der Höhe nach ist die Klageforderung nicht umstritten. Das

Fahrzeug hatte einen Wiederbeschaffungswert von 18.500 DM, der

abzüglich Restwert (300 DM) und Selbstbeteiligung (650 DM) zu

ersetzen ist, so daß die Beklagte zur Zahlung von 8.973,17

EUR/17.550 DM zu verurteilen ist.

11 Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 288 BGB a.F. Da die

Forderung bereits vor dem 1. Mai 2000 fällig war (nur Verzug trat

möglicherweise erst später, nämlich durch das anwaltliche Schreiben

vom 2. Mai 2000 ein), ist die Vorschrift in der zur Zeit der

Fälligkeit bestehenden Fassung maßgeblich, vgl. Palandt/Heinrichs,

BGB, 60. Aufl., § 288 Rn. 1. Den Klägerinnen sind dementsprechend

gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % zuzuerkennen. Für einen höheren

Verzugsschaden ist nichts vorgetragen.

12 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.

2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

13 Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen,

besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung,

und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich.

14 Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.973,17 EUR/17.550

DM

15 Münstermann Dr. Halbach Keller

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