Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 25.06.2002: Ampel




Das OLG Köln (Urteil vom 25.06.2002 - 9 U 1/02) hat entschieden:

Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.11.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 91/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten

ist begründet.

3 Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht

Gründe:


dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom

29.05.2001 gegen 15.00 Uhr in C, T-Straße Richtung J-Straße /

Einmündung S-Straße, auf Grund der zwischen den Parteien

bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.

4 Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger

den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Er

missachtete infolge Unaufmerksamkeit das Rotlicht der

Lichtzeichenanlage an der Einmündung der S-Straße. Dadurch ist es

zu einem Zusammenstoß des vom Kläger gesteuerten PKW Rover mit dem

aus der Gegenrichtung kommenden Linksabbieger gekommen. Es entstand

erheblicher Sachschaden. Der Fahrer des linksabbiegenden PKW wurde

verletzt.

5 Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver

Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit

herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr

erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs

liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv

grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.

Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen

Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und

ist ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht

(vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; Senat, r+s 2001, 235;

r+s 1997, 234 mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm, r+s 2002, 5; r+s

2001, 317; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn

82; Römer, NVersZ 2001, 539 ). Im Straßenverkehr kann auch die

kurzzeitige Unaufmerksamkeit ein hohes Gefahrenpotenzial für das

versicherte Risiko in sich bergen, so dass wegen dieser erheblichen

Gefährdung auch höhere Anforderungen an die Aufmerksamkeit und

Konzentration des Verkehrsteilnehmers zu stellen sind (vgl. Römer,

a.a.O.) Dies gilt insbesondere beim Heranfahren an eine durch eine

Lichtzeichenanlage gesicherte Kreuzung oder Einmündung. Wenn dort

Rotlicht angezeigt wird, so birgt die Weiterfahrt erhebliche

Gefahren. Aus diesem Grund hat der Versicherungsnehmer, um sich von

dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten, besondere

Umstände darzulegen, die den Verkehrsverstoß ausnahmsweise in

milderem Licht erscheinen lassen. Der grundsätzlich beweisbelastete

Versicherer muss dann gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen.

Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese Ausnahmeumstände darzutun

und nachzuweisen.

6 Besondere Umstände in der Örtlichkeit des Unfallbereichs oder in

der Person des Klägers liegen nicht vor.

7 Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger infolge der

am linken Fahrbahnrand befindlichen Bäume und Sträucher erst in

kurzer Entfernung von der Kreuzung das Rotlicht der linken Ampel

erkannt hat. Der Zeuge I, der mit seinem PKW hinter dem Kläger

herfuhr und die Verkehrssituation gut überblicken konnte, hat vor

dem Landgericht bekundet, dass zwar die Ampel auf der rechten Seite

von einem Bus verdeckt worden sei. Auf der linken Seite sei die

rote Ampel zwischen den Bäumen aber "ab und an zu sehen" gewesen.

Gegenüber der Polizei hat der Zeuge wenige Tage nach dem Unfall

unter dem frischen Eindruck des Geschehens (Bl 22 der beigezogenen

Akte StA Bonn 17 Js 1122/00) schriftlich klar und deutlich

angegeben, dass die Ampel auch aus größerer Entfernung "gut zu

sehen" gewesen sei, obwohl ein paar Äste die Sicht teilweise hätten

versperren können. Dies spricht dafür, dass dem Kläger auch von

weitem die Sicht auf die linke Ampel möglich war. Dies gilt auch

unter Berücksichtigung der höheren Sitzposition des Klägers im

Landrover.

8 Die von dem Kläger eingereichten Farbfotos führen nicht zu einer

anderen Beurteilung. Auf einem Teil der vom Kläger gefertigten

Fotos ist zwar zu erkennen, dass die linke Ampel aus verschiedenen

einzelnen Position durch Baumbewuchs ( Fotos Nr. 1, 4, 5, 6)

verdeckt erscheint. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich der

Fahrer in Bewegung befunden hat und seine Sichtposition ständig

verändert hat. Damit kann man aus den Fotos nicht entnehmen, dass

der Kläger - entsprechend seinem Vortrag - erst etwa 15 m vor der

Ampel das Rotlicht hätte erkennen können. Wie sich aus der

Bekundung des Zeugen I ergibt, war nämlich die Sicht auf die Ampel

nicht ständig durch Äste verdeckt.

9 Aus den vom Kläger gefertigten Fotos und der Lichtbildmappe der

Polizei ergibt sich schließlich, dass für den Kläger zu erkennen

war, dass sich rechts versetzt neben der Geradeaus-Fahrspur des

Klägers eine weitere Fahrspur befand, auf der der Linienbus hielt.

Weiter ist zu ersehen, dass diese Spur geradeaus nicht weiter

fortgeführt wird. Diese Umstände hätte für den Kläger Anlass sein

müssen, mit einer von rechts einmündenden Straße zu rechnen, auch

wenn er das oben auf dem Ampelmast angebrachte Zeichen 306

(Vorfahrtstraße) gemäß § 42 StVO nicht gesehen haben sollte. Bei

einer einmündenden Straße von rechts hätte er jedoch nach § 8 Abs.

1 StVO - wenn eine besondere Regelung durch Verkehrszeichen gefehlt

hätte - die Vorfahrt beachten müssen. In keinem Fall hätte er dann

im Hinblick auf § 8 Abs. 2 StVO ungebremst durchfahren dürfen, ohne

sich von der Vorfahrtregelung zu überzeugen.

10 Demnach waren besondere Umstände nicht erkennbar, die eine

mildere Bewertung des Rotlichtverstoßes rechtfertigen könnten.

11 Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2

ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche

Bedeutung. Auch erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts.

12 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10,

713 ZPO.

13 Streitwert für das Berufungsverfahren 14.211,95 EUR (27.796,16

DM)

14 Keller Dr. Sossna Dr. Halbach

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