Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 25.06.2002: Ampel
Das OLG Köln (Urteil vom 25.06.2002 - 9 U 1/02) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.11.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 91/01 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten
ist begründet.
3 Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht
Gründe:
dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom
29.05.2001 gegen 15.00 Uhr in C, T-Straße Richtung J-Straße /
Einmündung S-Straße, auf Grund der zwischen den Parteien
bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.
4 Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger
den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Er
missachtete infolge Unaufmerksamkeit das Rotlicht der
Lichtzeichenanlage an der Einmündung der S-Straße. Dadurch ist es
zu einem Zusammenstoß des vom Kläger gesteuerten PKW Rover mit dem
aus der Gegenrichtung kommenden Linksabbieger gekommen. Es entstand
erheblicher Sachschaden. Der Fahrer des linksabbiegenden PKW wurde
verletzt.
5 Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver
Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit
herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs
liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv
grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.
Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen
Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und
ist ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht
(vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; Senat, r+s 2001, 235;
r+s 1997, 234 mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm, r+s 2002, 5; r+s
2001, 317; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn
82; Römer, NVersZ 2001, 539 ). Im Straßenverkehr kann auch die
kurzzeitige Unaufmerksamkeit ein hohes Gefahrenpotenzial für das
versicherte Risiko in sich bergen, so dass wegen dieser erheblichen
Gefährdung auch höhere Anforderungen an die Aufmerksamkeit und
Konzentration des Verkehrsteilnehmers zu stellen sind (vgl. Römer,
a.a.O.) Dies gilt insbesondere beim Heranfahren an eine durch eine
Lichtzeichenanlage gesicherte Kreuzung oder Einmündung. Wenn dort
Rotlicht angezeigt wird, so birgt die Weiterfahrt erhebliche
Gefahren. Aus diesem Grund hat der Versicherungsnehmer, um sich von
dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten, besondere
Umstände darzulegen, die den Verkehrsverstoß ausnahmsweise in
milderem Licht erscheinen lassen. Der grundsätzlich beweisbelastete
Versicherer muss dann gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen.
Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese Ausnahmeumstände darzutun
und nachzuweisen.
6 Besondere Umstände in der Örtlichkeit des Unfallbereichs oder in
der Person des Klägers liegen nicht vor.
7 Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger infolge der
am linken Fahrbahnrand befindlichen Bäume und Sträucher erst in
kurzer Entfernung von der Kreuzung das Rotlicht der linken Ampel
erkannt hat. Der Zeuge I, der mit seinem PKW hinter dem Kläger
herfuhr und die Verkehrssituation gut überblicken konnte, hat vor
dem Landgericht bekundet, dass zwar die Ampel auf der rechten Seite
von einem Bus verdeckt worden sei. Auf der linken Seite sei die
rote Ampel zwischen den Bäumen aber "ab und an zu sehen" gewesen.
Gegenüber der Polizei hat der Zeuge wenige Tage nach dem Unfall
unter dem frischen Eindruck des Geschehens (Bl 22 der beigezogenen
Akte StA Bonn 17 Js 1122/00) schriftlich klar und deutlich
angegeben, dass die Ampel auch aus größerer Entfernung "gut zu
sehen" gewesen sei, obwohl ein paar Äste die Sicht teilweise hätten
versperren können. Dies spricht dafür, dass dem Kläger auch von
weitem die Sicht auf die linke Ampel möglich war. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung der höheren Sitzposition des Klägers im
Landrover.
8 Die von dem Kläger eingereichten Farbfotos führen nicht zu einer
anderen Beurteilung. Auf einem Teil der vom Kläger gefertigten
Fotos ist zwar zu erkennen, dass die linke Ampel aus verschiedenen
einzelnen Position durch Baumbewuchs ( Fotos Nr. 1, 4, 5, 6)
verdeckt erscheint. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich der
Fahrer in Bewegung befunden hat und seine Sichtposition ständig
verändert hat. Damit kann man aus den Fotos nicht entnehmen, dass
der Kläger - entsprechend seinem Vortrag - erst etwa 15 m vor der
Ampel das Rotlicht hätte erkennen können. Wie sich aus der
Bekundung des Zeugen I ergibt, war nämlich die Sicht auf die Ampel
nicht ständig durch Äste verdeckt.
9 Aus den vom Kläger gefertigten Fotos und der Lichtbildmappe der
Polizei ergibt sich schließlich, dass für den Kläger zu erkennen
war, dass sich rechts versetzt neben der Geradeaus-Fahrspur des
Klägers eine weitere Fahrspur befand, auf der der Linienbus hielt.
Weiter ist zu ersehen, dass diese Spur geradeaus nicht weiter
fortgeführt wird. Diese Umstände hätte für den Kläger Anlass sein
müssen, mit einer von rechts einmündenden Straße zu rechnen, auch
wenn er das oben auf dem Ampelmast angebrachte Zeichen 306
(Vorfahrtstraße) gemäß § 42 StVO nicht gesehen haben sollte. Bei
einer einmündenden Straße von rechts hätte er jedoch nach § 8 Abs.
1 StVO - wenn eine besondere Regelung durch Verkehrszeichen gefehlt
hätte - die Vorfahrt beachten müssen. In keinem Fall hätte er dann
im Hinblick auf § 8 Abs. 2 StVO ungebremst durchfahren dürfen, ohne
sich von der Vorfahrtregelung zu überzeugen.
10 Demnach waren besondere Umstände nicht erkennbar, die eine
mildere Bewertung des Rotlichtverstoßes rechtfertigen könnten.
11 Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2
ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung. Auch erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
12 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO.
13 Streitwert für das Berufungsverfahren 14.211,95 EUR (27.796,16
DM)
14 Keller Dr. Sossna Dr. Halbach
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