Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 26.04.2002: Operation (Zumutbarkeit)




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.04.2002 - 12 B 310/02) hat entschieden:

Siehe auch
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
und
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das

Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

Gründe:


2 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von

Rechtsanwältin S. aus L. hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben im

Beschwerdeverfahren keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse vorgelegt. Ungeachtet dessen hat die Beschwerde auch nicht die

erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden

Ausführungen ergibt.

3 II. Die Voraussetzungen des § 123 VwGO für den Erlass einer einstweiligen

Anordnung bezogen auf die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

einschließlich der Kosten für die Unterkunft in der W. Str. 436 in L. liegen nicht

vor.

4 Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, kann eine einstweilige

Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn der Antragsteller

auch einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Die einstweilige Anordnung dient

lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten)

Rechten. Sie darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht

vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den

Antragsteller notwendig ist. Die eine solche Notwendigkeit begründenden Tatsachen

haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920

Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

5 Die Antragsteller haben sich zwar - allerdings ohne dies zu belegen - auf eine

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückstandes berufen und damit wohl -

auch wenn eine Fristlosigkeit der Kündigung nicht angeführt wird - den drohenden

Verlust der Wohnung geltend machen wollen. Die Antragsteller haben aber nicht

dargelegt und glaubhaft gemacht, dass mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung

dieser Verlust abgewendet werden könnte. Darlegungen hierzu waren deshalb

unerlässlich, weil die (unterstellte) fristlose Kündigung allein durch die Zahlung der

Unterkunftskosten, die die Antragsteller beanspruchen könnten, nicht unwirksam

würde.

6 Vgl. zum Erfordernis, drohende

Wohnungslosigkeit abzuwenden OVG NRW,

Beschluss vom 30. April 2001 - 12 B 1408/00 -.

7 Hierzu müsste sich nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Befriedigung oder die von

einer öffentlichen Stelle erklärte Verpflichtung zur Befriedigung des Vermieters auf

die fällige Miete erstrecken. Fällig sind vorliegend die Mieten für November 2001 bis

April 2002 (jeweils einschließlich). Da die Antragsteller gemeinsam mit dem

Verlobten der Antragstellerin zu 1. bzw. Vater des Antragstellers zu 2. die Unterkunft

bewohnen, könnten ihnen laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in

Höhe von 2/3 der Gesamtkosten gewährt werden - im Übrigen hätte der Verlobte

bzw. Vater die rückständigen Unterkunftskosten zu tragen. Die Antragsteller haben

indes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dieser seinen Kostenanteil zahlte,

wenn sie selbst Leistungen des Antragsgegners erhielten. Es kann dahingestellt

bleiben, ob der Verlobte bzw. Vater, wenn ihm die Zahlung der Rückstände aus

eigenen Mitteln nicht möglich wäre, Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 15a BSHG

beanspruchen könnte - immerhin wären seine Mietrückstände trotz grundsätzlich

bestehender Zahlungsfähigkeit entstanden, weshalb die Hilfe nicht gerechtfertigt sein

könnte. Die Antragsteller haben nämlich schon die Mittellosigkeit des Verlobten bzw.

Vaters nicht ansatzweise dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Da die Unwirksamkeit

der Kündigung noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der

Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs herbeigeführt werden kann, diese

Rechtshängigkeit hier jedoch nach wie vor nicht angeführt wird, verbliebe schließlich

nach Darlegung und Glaubhaftmachung einer eventuell bestehenden Mittellosigkeit

noch hinreichend Zeit, den Wohnungsverlust abzuwenden.

8 Einen Anordnungsgrund haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht

hinsichtlich des übrigen laufenden notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12

Abs. 1 BSHG. Auch insoweit sind auf der Grundlage des Vorbringens der

Antragsteller nicht - wie nach den einleitenden Ausführungen erforderlich - ohne den

beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung eintretende unzumutbare Folgen

zu erkennen. Die aus den Antragstellern und dem Verlobten bzw. Vater bestehende

Einstandsgemeinschaft (vgl. §§ 122, 11 BSHG) kann für den hier streitbefangenen

Zeitraum vom 3. Dezember 2001 (Eingang des Antrags bei Gericht) bis zum

30. April 2002 (Ende des Monats, in dem die Beschwerdeentscheidung ergeht) den

im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuerkennenden laufenden

sozialhilferechtlichen Bedarf aus den Mitteln decken, die dem Verlobten bzw. Vater

zur Verfügung stehen.

9 Zu diesen Mitteln gehört auch der Betrag von 600,- DM, der dem Verlobten bzw.

Vater als Erziehungsgeld zufließt. Seiner Berücksichtigung steht im Rahmen der

Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, angesichts der hier

gegebenen Umstände nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG entgegen, wonach

Erziehungsgeld bei der Frage, ob Sozialhilfe zu gewähren ist, als Einkommen außer

Ansatz zu bleiben hat.

10 Für die generelle Berücksichtigung des

Erziehungsgeldes im Rahmen des

Anordnungsgrundes VGH Baden-Württemberg,

Beschluss vom 18. Januar 1991 - 6 S 3067/90 -,

4. April 1991 - 8 B 284/91 -; für eine

Berücksichtigung im Einzelfall OVG NRW, Beschluss

vom 16. April 1999 - 24 B 1107/98 -; gegen die

Zumutbarkeit des vorläufigen Einsatzes des

Erziehungsgeldes

- 1 BS 17/00, Juris (Leitsatz); OVG Niedersachsen,

Beschluss vom 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -, Juris;

- 24 B 1430/92 -.

11 Die Zwecke, die mit der Gewährung von Erziehungsgeld verfolgt werden, sind

nicht der Art, dass sie nur durch seinen monatlichen Verbrauch verwirklicht werden

können.

12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 -

5 C 8.97 -, BVerwGE 105, 199 (202); zu den

20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -; FEVS 53, 151

(158 f.).

13 Indem in der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht das Erziehungsgeld ohne

Darlegung einer anderen Verwendungsabsicht bei den Mitteln aufgeführt ist, von

denen die Antragsteller nach ihren Angaben bislang den Lebensunterhalt bestreiten,

ist auch nicht anzunehmen, dass das Erziehungsgeld für bestimmte, der mit ihm

beabsichtigten Förderung unterliegenden Zwecke "fest eingeplant" ist. Ferner ist

jedenfalls gegenwärtig noch nicht zu Grunde zu legen, dass eine Nachzahlung von

Sozialhilfe frühestens dann erfolgen könnte, wenn der gesetzliche

Förderungszeitraum hinsichtlich des Erziehungsgeldes bereits abgelaufen und mit

der Nachzahlung seine spezifische Zweckbestimmung verfehlt wäre. Es ist gerade

erst die Hälfte der Bezugszeit von Erziehungsgeld für den Antragsteller verstrichen.

Die Antragsteller sind auch nicht etwa jetzt schon auf die Klärung der allein noch

offen erscheinenden Frage im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren angewiesen.

Sie vermögen sie vielmehr bereits im behördlichen Verfahren herbeizuführen. Es

liegt an ihnen, den Antragsgegner mit umfassenden Angaben zu ihren

wirtschaftlichen Verhältnissen zu einer Entscheidung in ihrem Sinne zu veranlassen:

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht

nachvollziehbar sei, wie der Verlobte bzw. Vater die mit der Haltung eines PKW

verbundenen Kosten allein aus geliehenen Geldern habe bestreiten können.

Ergeben sich aber für die - hier sogar nahe - Vergangenheit Anhaltspunkte, dass

weitere, bisher verschwiegene Mittel zur Verfügung standen, vermag der Hinweis,

das Fahrzeug sei im Monat der Antragstellung beim Verwaltungsgericht nicht mehr

auf den Verlobten bzw. Vater zugelassen gewesen, nicht auszuschließen, dass

weitere Mittel vorhanden waren und dementsprechend noch immer sind. Lediglich

ergänzend ist schließlich der Hinweis angezeigt, dass die Angaben zur Zulassung

des Fahrzeugs eine weitere Verwendung durch den Verlobten bzw. Vater nicht

ausschließen, mithin die Frage hierfür vorhandener Mittel weiterhin im Raum

steht.

14 Die nicht für die Zahlung seines Unterkunftskostenanteils verwendeten eigenen

Mittel des Verlobten bzw. Vaters beliefen sich im Dezember 2001 auf insgesamt

zumindest 1.500,- DM (270,- DM Kindergeld, 600,- DM Erziehungsgeld und 630,- DM

Arbeitslohn), im Januar, Februar und März 2002 auf jeweils zumindest 1.530,- DM

(300,- DM Kindergeld, 600,- DM Erziehungsgeld und 630,- DM Arbeitslohn) und im

laufenden Monat auf zumindest 1.110,- DM (300,- DM Kindergeld, 600,- DM

Erziehungsgeld und Arbeitslohn bis zum 10. April 2002, d.h. 1/3 von 630,- DM =

210,- DM). Dies sind umgerechnet 766,94 EUR, 782,28 EUR bzw. 567,53 EUR.

Dem steht der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuerkennende

Regelsatzbedarf der Einstandsgemeinschaft von insgesamt 1.089,- DM

(umgerechnet 556,80 EUR) gegenüber. Da das Verfahren bereits seit 2001 bei dem

Verwaltungsgericht anhängig ist, werden nachfolgend allein DM-Beträge zur Grunde

gelegt.

15 Auch wenn der Verlobte bzw. Vater der Antragsteller aus den ihm zufließenden

Geldbeträgen seinen bei Betrachtung als Haushaltsvorstand anzusetzenden

Regelsatz von 561,- DM aufbringen könnte, sind gleichwohl nur 80 % dieses

Betrages bei der Bedarfsberechnung für ihn in Ansatz zu bringen. Die Zurechnung

von Einkommen des Verlobten bzw. Vaters der Antragsteller in einem Umfang

unterhalb des eigenen - nach dem Regelsatz bemessenen - sozialhilferechtlichen

Bedarfs im Rahmen der Prüfung, ob den Antragstellern unzumutbare Folge drohen,

ist in Ansehung der zu den Antragstellern bestehenden Bindungen erlaubt.

16 Anders in einem Fall, in dem der nicht am

Verfahren beteiligte Ehemann über Sozialhilfemittel

in einem zur Deckung des eigenen vollen

Regelsatzbedarfs ausreichendem Umfang verfügte.

- 16 B 341/01 -.

17 Die Ehe und die eheähnliche Lebensgemeinschaft lassen ein gegenseitiges

Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten.

18 Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992

- 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (264 f.); BVerwG,

Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98,

195 (199) = FEVS 46, 1.

19 Dasselbe gilt schon wegen der vergleichbaren emotionalen Bindungen im

Verhältnis von Eltern zu Kindern, die - wie hier - als "Familie" zusammen leben.

20 Genügen die einer solchen Familie zur Verfügung stehenden Mittel

vorübergehend nicht, den Bedarf insgesamt zu decken, ist zu erwarten, dass sich der

Familienangehörige, der ein seinen eigenen Bedarf übersteigendes Einkommen

erzielt, auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkt, wenn dies den

übrigen Familienmitgliedern ermöglicht, ebenfalls den unerlässlichen Lebensunterhalt

bestreiten zu können. Seine Beschränkung ist dabei in einem Umfang von bis zu

20 % des Regelsatzes zu erwarten, weil es nach der gefestigten Rechtsprechung der

früher für das Sozialhilferecht zuständigen Senate, der sich der beschließende Senat

angeschlossen hat, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 123

Abs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall ausreicht, wenn einem erwachsenen Hilfe

Suchenden dieser Betrag zur Verfügung steht.

21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom

28. Februar 2001 - 22 B 1771/00 - mit weiteren

Nachweisen.

22 Der oben genannte Betrag von 1.089,- DM ergibt sich als Summe der dem

Verlobten entsprechend genügenden 80 % von 561,- DM = 448,80 DM, der für die

Antragstellerin anzusetzenden 80 % von 449,- DM = 359,20 DM und des

Regelsatzes für den Antragsteller zu 2. = 281,- DM.

23 III. Schließlich ist ein Anordnungsgrund auch nicht glaubhaft gemacht, soweit die

Antragstellerin zu 1. Krankenhilfe nach § 37 BSHG begehrt. Die Antragstellerin hat

widersprüchlich vorgetragen, ohne die Widersprüche der erforderlichen plausiblen

Erklärung zuzuführen. Das Gericht vermag weder den Grund noch die Dringlichkeit

der geltend gemachten Krankenhausbehandlung festzustellen.

24 Zum Grund der Behandlung hat die Antragstellerin zu 1. zunächst mit Schriftsatz

ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2001 vortragen lassen,

es gebe Komplikationen durch eine Zyste, die alsbald entfernt werden müsse, der

behandelnde Arzt wolle die Operation in den nächsten Tagen ausführen.

Demgegenüber teilte sie mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten

vom 9. Januar 2002 mit, wegen einer erforderlichen Nachbehandlung nach einer

Abtreibung werde sie ab dem 18. Januar 2002 für 1 - 2 Wochen stationär im

Krankenhaus behandelt werden - demnächst sei eine stationäre

Krankenhausbehandlung wegen der Entfernung einer Zyste erforderlich. Zur

Dringlichkeit legte die Antragstellerin mit dem Schriftsatz des

Prozessbevollmächtigten vom 22. Januar 2002 die Verordnung von

Krankenhausbehandlung des Arztes Dr. I. vom 21. Januar 2002 mit dem Hinweis

vor, nunmehr stehe eine stationäre Krankenhausbehandlung im ev. Krankenhaus

X. bevor - die Bewertung als "Notfall" ist in der Verordnung nicht vorgenommen.

Dieselbe Verordnung legte die Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift ihrer

jetzigen Prozessbevollmächtigten vor - nunmehr mit dem Zusatz, es stehe ein

Krankenhausaufenthalt für die Dauer von mindestens zwei Wochen an; die

Operation sei mehrfach verschoben worden, müsse nunmehr jedoch kurzfristig

erfolgen, da ansonsten Leib und Leben schwerwiegend gefährdet seien; die

Aufnahme solle am 12. Februar 2002 in das F. -Krankenhaus, L. , erfolgen.

Umstände, die die behauptete schwerwiegende Gefährdung bedingten, wurden nicht

angeführt. Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, der mit dem

15. Februar 2002 ein Datum trägt, das drei Tage nach dem zuvor behaupteten

Aufnahmetermin liegt, machte die Antragstellerin unter Vorlage einer ärztlichen

Bescheinigung des Herrn Dr. I. vom 29. Januar 2002 nunmehr lediglich geltend,

die geplante Operation sei dringend, sie werde ca. 4 Wochen nicht voll

belastungsfähig sein.

25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

26 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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