Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 26.04.2002: Operation (Zumutbarkeit)
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.04.2002 - 12 B 310/02) hat entschieden:
Siehe auch
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
und
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin S. aus L. hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben im
Beschwerdeverfahren keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vorgelegt. Ungeachtet dessen hat die Beschwerde auch nicht die
erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt.
3 II. Die Voraussetzungen des § 123 VwGO für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung bezogen auf die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
einschließlich der Kosten für die Unterkunft in der W. Str. 436 in L. liegen nicht
vor.
4 Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, kann eine einstweilige
Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn der Antragsteller
auch einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Die einstweilige Anordnung dient
lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten)
Rechten. Sie darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht
vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den
Antragsteller notwendig ist. Die eine solche Notwendigkeit begründenden Tatsachen
haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920
Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
5 Die Antragsteller haben sich zwar - allerdings ohne dies zu belegen - auf eine
Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückstandes berufen und damit wohl -
auch wenn eine Fristlosigkeit der Kündigung nicht angeführt wird - den drohenden
Verlust der Wohnung geltend machen wollen. Die Antragsteller haben aber nicht
dargelegt und glaubhaft gemacht, dass mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung
dieser Verlust abgewendet werden könnte. Darlegungen hierzu waren deshalb
unerlässlich, weil die (unterstellte) fristlose Kündigung allein durch die Zahlung der
Unterkunftskosten, die die Antragsteller beanspruchen könnten, nicht unwirksam
würde.
6 Vgl. zum Erfordernis, drohende
Wohnungslosigkeit abzuwenden OVG NRW,
Beschluss vom 30. April 2001 - 12 B 1408/00 -.
7 Hierzu müsste sich nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Befriedigung oder die von
einer öffentlichen Stelle erklärte Verpflichtung zur Befriedigung des Vermieters auf
die fällige Miete erstrecken. Fällig sind vorliegend die Mieten für November 2001 bis
April 2002 (jeweils einschließlich). Da die Antragsteller gemeinsam mit dem
Verlobten der Antragstellerin zu 1. bzw. Vater des Antragstellers zu 2. die Unterkunft
bewohnen, könnten ihnen laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in
Höhe von 2/3 der Gesamtkosten gewährt werden - im Übrigen hätte der Verlobte
bzw. Vater die rückständigen Unterkunftskosten zu tragen. Die Antragsteller haben
indes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dieser seinen Kostenanteil zahlte,
wenn sie selbst Leistungen des Antragsgegners erhielten. Es kann dahingestellt
bleiben, ob der Verlobte bzw. Vater, wenn ihm die Zahlung der Rückstände aus
eigenen Mitteln nicht möglich wäre, Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 15a BSHG
beanspruchen könnte - immerhin wären seine Mietrückstände trotz grundsätzlich
bestehender Zahlungsfähigkeit entstanden, weshalb die Hilfe nicht gerechtfertigt sein
könnte. Die Antragsteller haben nämlich schon die Mittellosigkeit des Verlobten bzw.
Vaters nicht ansatzweise dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Da die Unwirksamkeit
der Kündigung noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der
Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs herbeigeführt werden kann, diese
Rechtshängigkeit hier jedoch nach wie vor nicht angeführt wird, verbliebe schließlich
nach Darlegung und Glaubhaftmachung einer eventuell bestehenden Mittellosigkeit
noch hinreichend Zeit, den Wohnungsverlust abzuwenden.
8 Einen Anordnungsgrund haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht
hinsichtlich des übrigen laufenden notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12
Abs. 1 BSHG. Auch insoweit sind auf der Grundlage des Vorbringens der
Antragsteller nicht - wie nach den einleitenden Ausführungen erforderlich - ohne den
beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung eintretende unzumutbare Folgen
zu erkennen. Die aus den Antragstellern und dem Verlobten bzw. Vater bestehende
Einstandsgemeinschaft (vgl. §§ 122, 11 BSHG) kann für den hier streitbefangenen
Zeitraum vom 3. Dezember 2001 (Eingang des Antrags bei Gericht) bis zum
30. April 2002 (Ende des Monats, in dem die Beschwerdeentscheidung ergeht) den
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuerkennenden laufenden
sozialhilferechtlichen Bedarf aus den Mitteln decken, die dem Verlobten bzw. Vater
zur Verfügung stehen.
9 Zu diesen Mitteln gehört auch der Betrag von 600,- DM, der dem Verlobten bzw.
Vater als Erziehungsgeld zufließt. Seiner Berücksichtigung steht im Rahmen der
Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, angesichts der hier
gegebenen Umstände nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG entgegen, wonach
Erziehungsgeld bei der Frage, ob Sozialhilfe zu gewähren ist, als Einkommen außer
Ansatz zu bleiben hat.
10 Für die generelle Berücksichtigung des
Erziehungsgeldes im Rahmen des
Anordnungsgrundes VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 18. Januar 1991 - 6 S 3067/90 -,
4. April 1991 - 8 B 284/91 -; für eine
Berücksichtigung im Einzelfall OVG NRW, Beschluss
vom 16. April 1999 - 24 B 1107/98 -; gegen die
Zumutbarkeit des vorläufigen Einsatzes des
Erziehungsgeldes
- 1 BS 17/00, Juris (Leitsatz); OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -, Juris;
- 24 B 1430/92 -.
11 Die Zwecke, die mit der Gewährung von Erziehungsgeld verfolgt werden, sind
nicht der Art, dass sie nur durch seinen monatlichen Verbrauch verwirklicht werden
können.
12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 -
5 C 8.97 -, BVerwGE 105, 199 (202); zu den
20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -; FEVS 53, 151
(158 f.).
13 Indem in der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht das Erziehungsgeld ohne
Darlegung einer anderen Verwendungsabsicht bei den Mitteln aufgeführt ist, von
denen die Antragsteller nach ihren Angaben bislang den Lebensunterhalt bestreiten,
ist auch nicht anzunehmen, dass das Erziehungsgeld für bestimmte, der mit ihm
beabsichtigten Förderung unterliegenden Zwecke "fest eingeplant" ist. Ferner ist
jedenfalls gegenwärtig noch nicht zu Grunde zu legen, dass eine Nachzahlung von
Sozialhilfe frühestens dann erfolgen könnte, wenn der gesetzliche
Förderungszeitraum hinsichtlich des Erziehungsgeldes bereits abgelaufen und mit
der Nachzahlung seine spezifische Zweckbestimmung verfehlt wäre. Es ist gerade
erst die Hälfte der Bezugszeit von Erziehungsgeld für den Antragsteller verstrichen.
Die Antragsteller sind auch nicht etwa jetzt schon auf die Klärung der allein noch
offen erscheinenden Frage im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren angewiesen.
Sie vermögen sie vielmehr bereits im behördlichen Verfahren herbeizuführen. Es
liegt an ihnen, den Antragsgegner mit umfassenden Angaben zu ihren
wirtschaftlichen Verhältnissen zu einer Entscheidung in ihrem Sinne zu veranlassen:
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht
nachvollziehbar sei, wie der Verlobte bzw. Vater die mit der Haltung eines PKW
verbundenen Kosten allein aus geliehenen Geldern habe bestreiten können.
Ergeben sich aber für die - hier sogar nahe - Vergangenheit Anhaltspunkte, dass
weitere, bisher verschwiegene Mittel zur Verfügung standen, vermag der Hinweis,
das Fahrzeug sei im Monat der Antragstellung beim Verwaltungsgericht nicht mehr
auf den Verlobten bzw. Vater zugelassen gewesen, nicht auszuschließen, dass
weitere Mittel vorhanden waren und dementsprechend noch immer sind. Lediglich
ergänzend ist schließlich der Hinweis angezeigt, dass die Angaben zur Zulassung
des Fahrzeugs eine weitere Verwendung durch den Verlobten bzw. Vater nicht
ausschließen, mithin die Frage hierfür vorhandener Mittel weiterhin im Raum
steht.
14 Die nicht für die Zahlung seines Unterkunftskostenanteils verwendeten eigenen
Mittel des Verlobten bzw. Vaters beliefen sich im Dezember 2001 auf insgesamt
zumindest 1.500,- DM (270,- DM Kindergeld, 600,- DM Erziehungsgeld und 630,- DM
Arbeitslohn), im Januar, Februar und März 2002 auf jeweils zumindest 1.530,- DM
(300,- DM Kindergeld, 600,- DM Erziehungsgeld und 630,- DM Arbeitslohn) und im
laufenden Monat auf zumindest 1.110,- DM (300,- DM Kindergeld, 600,- DM
Erziehungsgeld und Arbeitslohn bis zum 10. April 2002, d.h. 1/3 von 630,- DM =
210,- DM). Dies sind umgerechnet 766,94 EUR, 782,28 EUR bzw. 567,53 EUR.
Dem steht der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuerkennende
Regelsatzbedarf der Einstandsgemeinschaft von insgesamt 1.089,- DM
(umgerechnet 556,80 EUR) gegenüber. Da das Verfahren bereits seit 2001 bei dem
Verwaltungsgericht anhängig ist, werden nachfolgend allein DM-Beträge zur Grunde
gelegt.
15 Auch wenn der Verlobte bzw. Vater der Antragsteller aus den ihm zufließenden
Geldbeträgen seinen bei Betrachtung als Haushaltsvorstand anzusetzenden
Regelsatz von 561,- DM aufbringen könnte, sind gleichwohl nur 80 % dieses
Betrages bei der Bedarfsberechnung für ihn in Ansatz zu bringen. Die Zurechnung
von Einkommen des Verlobten bzw. Vaters der Antragsteller in einem Umfang
unterhalb des eigenen - nach dem Regelsatz bemessenen - sozialhilferechtlichen
Bedarfs im Rahmen der Prüfung, ob den Antragstellern unzumutbare Folge drohen,
ist in Ansehung der zu den Antragstellern bestehenden Bindungen erlaubt.
16 Anders in einem Fall, in dem der nicht am
Verfahren beteiligte Ehemann über Sozialhilfemittel
in einem zur Deckung des eigenen vollen
Regelsatzbedarfs ausreichendem Umfang verfügte.
- 16 B 341/01 -.
17 Die Ehe und die eheähnliche Lebensgemeinschaft lassen ein gegenseitiges
Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten.
18 Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992
- 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (264 f.); BVerwG,
Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98,
195 (199) = FEVS 46, 1.
19 Dasselbe gilt schon wegen der vergleichbaren emotionalen Bindungen im
Verhältnis von Eltern zu Kindern, die - wie hier - als "Familie" zusammen leben.
20 Genügen die einer solchen Familie zur Verfügung stehenden Mittel
vorübergehend nicht, den Bedarf insgesamt zu decken, ist zu erwarten, dass sich der
Familienangehörige, der ein seinen eigenen Bedarf übersteigendes Einkommen
erzielt, auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkt, wenn dies den
übrigen Familienmitgliedern ermöglicht, ebenfalls den unerlässlichen Lebensunterhalt
bestreiten zu können. Seine Beschränkung ist dabei in einem Umfang von bis zu
20 % des Regelsatzes zu erwarten, weil es nach der gefestigten Rechtsprechung der
früher für das Sozialhilferecht zuständigen Senate, der sich der beschließende Senat
angeschlossen hat, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 123
Abs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall ausreicht, wenn einem erwachsenen Hilfe
Suchenden dieser Betrag zur Verfügung steht.
21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
28. Februar 2001 - 22 B 1771/00 - mit weiteren
Nachweisen.
22 Der oben genannte Betrag von 1.089,- DM ergibt sich als Summe der dem
Verlobten entsprechend genügenden 80 % von 561,- DM = 448,80 DM, der für die
Antragstellerin anzusetzenden 80 % von 449,- DM = 359,20 DM und des
Regelsatzes für den Antragsteller zu 2. = 281,- DM.
23 III. Schließlich ist ein Anordnungsgrund auch nicht glaubhaft gemacht, soweit die
Antragstellerin zu 1. Krankenhilfe nach § 37 BSHG begehrt. Die Antragstellerin hat
widersprüchlich vorgetragen, ohne die Widersprüche der erforderlichen plausiblen
Erklärung zuzuführen. Das Gericht vermag weder den Grund noch die Dringlichkeit
der geltend gemachten Krankenhausbehandlung festzustellen.
24 Zum Grund der Behandlung hat die Antragstellerin zu 1. zunächst mit Schriftsatz
ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2001 vortragen lassen,
es gebe Komplikationen durch eine Zyste, die alsbald entfernt werden müsse, der
behandelnde Arzt wolle die Operation in den nächsten Tagen ausführen.
Demgegenüber teilte sie mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten
vom 9. Januar 2002 mit, wegen einer erforderlichen Nachbehandlung nach einer
Abtreibung werde sie ab dem 18. Januar 2002 für 1 - 2 Wochen stationär im
Krankenhaus behandelt werden - demnächst sei eine stationäre
Krankenhausbehandlung wegen der Entfernung einer Zyste erforderlich. Zur
Dringlichkeit legte die Antragstellerin mit dem Schriftsatz des
Prozessbevollmächtigten vom 22. Januar 2002 die Verordnung von
Krankenhausbehandlung des Arztes Dr. I. vom 21. Januar 2002 mit dem Hinweis
vor, nunmehr stehe eine stationäre Krankenhausbehandlung im ev. Krankenhaus
X. bevor - die Bewertung als "Notfall" ist in der Verordnung nicht vorgenommen.
Dieselbe Verordnung legte die Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift ihrer
jetzigen Prozessbevollmächtigten vor - nunmehr mit dem Zusatz, es stehe ein
Krankenhausaufenthalt für die Dauer von mindestens zwei Wochen an; die
Operation sei mehrfach verschoben worden, müsse nunmehr jedoch kurzfristig
erfolgen, da ansonsten Leib und Leben schwerwiegend gefährdet seien; die
Aufnahme solle am 12. Februar 2002 in das F. -Krankenhaus, L. , erfolgen.
Umstände, die die behauptete schwerwiegende Gefährdung bedingten, wurden nicht
angeführt. Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, der mit dem
15. Februar 2002 ein Datum trägt, das drei Tage nach dem zuvor behaupteten
Aufnahmetermin liegt, machte die Antragstellerin unter Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung des Herrn Dr. I. vom 29. Januar 2002 nunmehr lediglich geltend,
die geplante Operation sei dringend, sie werde ca. 4 Wochen nicht voll
belastungsfähig sein.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
26 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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