Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 19.04.2002: Alt für Neu
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.04.2002 - 15 K 5415/99) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Ungeklaerter Sachverhalt
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,-- Euro abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2 Der Kläger meldete sich erstmals am 31. Januar 1991 zur Ersten Juristischen
Staatsprüfung an. Seine Hausarbeit und seine Klausuren wurden jeweils mit
mangelhaft (1 bzw. 2 Punkte) bewertet. Mit Bescheid vom 3. September 1991 teilte
der Vorsitzende des beklagten Amtes dem Kläger mit, dass er wegen des
Ergebnisses der häuslichen Arbeit und der Aufsichtsarbeiten die Erste Juristische
Staatsprüfung nicht bestanden habe. Gegen den ihm am 4. September 1991
zugestellten Bescheid legte der Kläger Rechtsmittel nicht ein.
3 Am 21. Januar 1998 meldete sich der Kläger erneut zur Prüfung an. Im Rahmen
der Bewertung der von ihm angefertigten häuslichen Arbeit votierten der
Erstgutachter (Prof. Dr. I), der Zweitgutachter (Prof. Dr. X) und der Drittgutachter
(Dr. M) zunächst für "ausreichend" (4 Punkte), der Viertgutachter (Vorsitzender
Richter am Oberlandesgericht T) für "mangelhaft" (3 Punkte). Nach Beratung
bewertete die Prüfungskommission die häusliche Arbeit einstimmig mit "mangelhaft"
(3 Punkte). Die Aufsichtsarbeiten des Klägers wurden jeweils mit mangelhaft (1 bzw.
2 Punkte) bewertet. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 teilte der Vorsitzende des
beklagten Amtes dem Kläger die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten sowie ferner
mit, dass er die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe.
4 Gegen den ihm am 5. Dezember 1998 zugestellten Bescheid legte der Kläger
nach Einsichtnahme in die Prüfungsakten am 4. Januar 1999 Widerspruch ein, den
er am 7. April 1999 mit Rügen gegenüber der Bewertung der Hausarbeit
begründete. Der Beklagte leitete diesen Widerspruch den Mitgliedern der
Prüfungskommission zu, die ausweislich ihrer schriftlichen Stellungnahmen zu einer
Änderung der Bewertung keinen Anlass sahen. Wegen der Einzelheiten der
Stellungnahmen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999, zugestellt am 19. Juli 1999, wies
der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die
Stellungnahmen der Prüfer zurück.
6 Der Kläger hat am 18. August 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er das
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren weiter ergänzt und vertieft. Im Übrigen
führt er noch aus, er habe eine Petition an den nordrhein-westfälischen Landtag
gestellt. Im Rahmen des Petititonsverfahrens habe ein noch zu benennendes
Mitglied des Petitionsausschusses den Vorsitzenden der Prüfungskommission,
VROLG T, angerufen und gefragt, warum die Kommission nachträglich von der
Bewertung der häuslichen Arbeit mit "ausreichend" abgewichen sei. Herr T habe
entgegnet, man sei sich im Ergebnis nicht sicher gewesen, ob der Kläger auch die
mündliche Prüfung werde bestehen können. Da man kurz vor Weihnachten nicht
eine negative Entscheidung habe treffen und einen Rechtsstreit habe vermeiden
wollen, habe die Kommission bereits in diesem Stadium vorab eine
Negativentscheidung zu Ungunsten des Klägers getroffen und sich somit auch eine
Menge Arbeit erspart. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze vom
3. April 2000 und 20. Februar 2001 Bezug genommen.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom
3. Dezember 1998 und 13. Juli 1999 zu verpflichten, über das
Ergebnis seiner Ersten Juristischen Staatsprüfung nach einer
Neubewertung seiner häuslichen Arbeit und anschließender
Durchführung einer mündlichen Prüfung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und die
Stellungnahmen der Korrektoren. Er führt weiter aus, von einer förmlichen Anhörung
des VROLG T habe er ohne nähere Angaben zu dem angeblich geführten Telefonat
abgesehen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Schriftsätze vom 30. Mai 2000
und 26. April 2001 Bezug genommen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen
Anspruch darauf, dass über das Ergebnis seiner Ersten Juristischen Staatsprüfung
nach Maßgabe des Klageantrages erneut entschieden wird. Denn mit der - allein -
angegriffenen Bewertung seiner häuslichen Arbeit ist sein Prüfungsanspruch erfüllt.
Der darauf beruhende Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 1998 und der
hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999 sind rechtlich nicht zu
beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
15 Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1985 (GV NRW S. 522), das gemäß der
Übergangsregelung des Art. III Nr. 3 des Elften Änderungsgesetzes vom
21. September 1993 (GV NRW S. 658) u.a. auf die Wiederholungsprüfung des
Klägers anzuwenden ist, ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des
Justizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung der häuslichen Arbeit und der
Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu erklären, wenn keine der schriftlichen
Arbeiten mit "ausreichend" oder besser bewertet worden ist. Eine solche Regelung ist
verfassungsrechtlich undenklich, denn wer in keiner der schriftlichen
Prüfungsleistungen ausreichende Leistungen zeigt, hat nicht nachweisen können,
das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können und über die hierzu
erforderlichen Kenntnisse zu verfügen.
16 Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 1976 - VII B 65.75 - und vom
6. März 1995 - 6 B 3/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 73 und 347 sowie
Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rz. 794 Fn. 2166 und
2163.
17 Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 JAG sind erfüllt, da keine der
schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers mit "ausreichend" oder besser bewertet
worden ist. Die - vom Kläger allein angegriffene - Bewertung der häuslichen Arbeit ist
rechtlich nicht zu beanstanden.
18 Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt voraus, dass
die Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit
Rechtsfehlern verhaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt
haben können.
19 Vgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, (Prüfungsrecht),
3. Auflage 1994, Rz. 284 m.w.N.
20 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die
Verwaltungsgerichte folgen,
21 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -,
NJW 1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG. Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -,
DVBl 1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -,
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar
1995 - 22 A 1834/90 -, S. 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -,
Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17.
September 1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,
22 verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen.
Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen",
23 vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997
- 6 B 55.97 -, DVBl 1998, S. 404 f.,
24 verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern
einschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische
Wertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der
Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung
der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens
getroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden
Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche
Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen
Überprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle
setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im
gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die
Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er
habe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis
auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit
durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,
25 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842
(845).
26 Einwände des Prüflings gegen eine Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im
vorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen
Verfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die
Abgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die
Beanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der
Prüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert
ist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an
hinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit
einer Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger
Fundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von
Prüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum
Gegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche
Qualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung
hat.
27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686
(687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr.21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der
Kammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f.
28 Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die
Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.
29 Vgl. z.B. Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 und vom
1. März 2002 - 15 K 2809/00 -.
30 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die vom Kläger angegriffene
Bewertung seiner häuslichen Arbeit nicht zu beanstanden. Die Prüfer haben
insbesondere hinreichend dargelegt, warum sie - entgegen der ursprünglichen
Einschätzung in den ersten drei Gutachten, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 JAG
lediglich der Vorbereitung der Entscheidung der Prüfungskommission dienen - die
vom Kläger gefertigte häusliche Arbeit als nicht mehr ausreichend bewertet haben.
Die aufgezeigten Vorzüge und Mängel tragen die von der Prüfungskommission nach
Beratung einstimmig festgesetzte Bewertung mit "mangelhaft" (3 Punkte). Diese
Wertung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens ist vom
Beurteilungsspielraum gedeckt, der aus den oben dargelegten Gründen nur einer
eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insbesondere sind Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Prüfungskommission von sachfremden Erwägungen hat leiten
lassen, nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere
hat er nicht Beweis bezüglich des angeblich zwischen dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission und einem Mitglied des Petitionsausschusses geführten
Telefonats angetreten.
31 Soweit der Kläger rügt, die Prüfer bemängelten zu Unrecht, dass er das abstrakte
bzw. kausale Schuldanerkenntnis geprüft habe, denn dies sei anhand der Hinweise
im Sachverhalt nicht abwegig gewesen, und sich insoweit auf vier Gerichtsurteile
beruft, aus denen sich ergebe, dass der Geschädigte grundsätzlich auf eine
Regulierungserklärung des Versicherers vertrauen darf, ist die Rüge bereits
unschlüssig. Denn Prof. Dr. I, auf dessen Stellungnahme zum Widerspruch sich die
anderen Prüfer im Wesentlichen bezogen haben, haben die Prüfung des Klägers
gerade nicht als unvertretbar oder abwegig, sondern als "nicht nahe liegend"
bezeichnet. Die Rüge wäre im Übrigen auch unsubstantiiert. Denn die Fundstellen,
die der Kläger genannt hat, liefern keine Argumente für die fachliche Vertretbarkeit
seiner Prüfung. Die vom ihm benannten Urteile des Bundesgerichtshofs (NJW 1993,
S. 584 und NJW 1995, S. 961) betreffen Fälle, in denen - anders als in seiner
häuslichen Aufgabe - ein ausdrückliches Schuldanerkenntnis vorlag. Die insoweit
vom Kläger weiter angeführten Entscheidungen des OLG Oldenburg (VersR 1982,
S. 175) und des OLG Düsseldorf (VersR 1985, S. 728) haben ebenfalls den Fall
eines ausdrücklichen Schuldanerkenntnisses des Versicherers bzw. den der
ausdrücklichen Deckungszusage eines Versicherers zum Gegenstand. Damit
belegen die Fundstellen des Klägers nicht, dass seine 6-seitige Prüfung eines
Schuldanerkenntnisses vorliegend eine vertretbare (und mit gewichtigen Argumenten
begründete) und nahe liegende Prüfung ist. Die Rüge wäre im Übrigen auch
unbegründet. Denn die vom Kläger vorgenommene Prüfung lag in der Tat nicht
nahe.
32 Soweit der Kläger rügt, die Prüfung des § 670 BGB sei vertretbar, denn er sei der
Literaturmeinung gefolgt, wie er auf S. 6 seiner Arbeit auch dargelegt habe, während
die Korrektoren sich im Wesentlichen auf den Lösungsweg, der von der
Rechtsprechung und in dem Kommentar von Staudinger vertreten werde, gestützt
hätten, ist die Rüge unschlüssig, weil sie die Prüferkritik nicht trifft. Denn Prof. Dr. I,
auf dessen Ausführungen sich die anderen Prüfer im Wesentlichen beziehen, hat
dem Kläger nicht vorgeworfen, dass seine Prüfung unvertretbar sei, sondern dass
der Kläger die Aspekte, die für das erforderliche Auftragsverhältnis zwischen F und V
sprechen könnten, gar nicht herausgearbeitet, sondern ausschließlich die Gründe
dargestellt habe, warum ein solches nicht bestehe; dies habe aber auch sofort
festgestellt werden können, sodass die Prüfung in dieser Breite nicht nahe liegend
gewesen sei. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang gegen die
Randbemerkung "Unzulässige Verknüpfung von Sachverhalt und Fußnote" (S. 6
Fn 13 der häuslichen Arbeit) wendet, ist die Rüge jedenfalls unbegründet, wie
Prof. Dr. I in seiner Stellungnahme (dort S. 2, 3. Abs. Sätze 1 bis 3) zutreffend
ausgeführt hat. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen hat sich dieser Fehler
ausweislich der Stellungnahme von Prof. Dr. I nicht auf die Benotung ausgewirkt
(dort S. 2, 3. Abs. Satz 4).
33 Die unter Berufung auf den Aufsatz von T1 (MDR 1969, S. 196 ff und S. 535 ff.)
erhobene Rüge des Klägers, der Erstgutachter habe auf S. 7 der häuslichen Arbeit
angemerkt, dass über Ansprüche aus dem PflVersG in Verbindung mit dem StVG ein
unglücklicher Aufbau gewählt worden sei, obwohl gerade dieser Aufbau auch in der
Literatur vertreten werde, sodass er "einen anerkannten, wenn auch sicherlich
umständlicher zu formulierenden Weg zur Fallösung gewählt" habe, ist die Rüge
wiederum unschlüssig. Die Prüfer haben den Aufbau des Klägers nicht als falsch
oder unvertretbar gewertet, sondern ihn als unglücklich, d.h. ungeschickt bezeichnet,
weil der Kläger mit diesem Aufbau innerhalb des Anspruchs F/V die Ansprüche F/R
prüfen musste (vgl. S. 2 unten der genannten Stellungnahme von Prof. Dr. I).
34 Soweit der Kläger des Weiteren rügt, ihm werde auf S. 7 der Arbeit unter
Bezugnahme auf den Sachverhalt vorgehalten, dass er Ansprüche F/R geprüft habe,
obwohl im Sachverhalt nicht geregelt gewesen sei, dass R auch Halter des LKW war,
sodass eine Prüfung nur dann entbehrlich gewesen wäre, wenn dem Sachverhalt ein
konkreter Hinweis darauf hätte entnommen werden können, dass R nicht Halter des
LKW war, hat die Rüge keinen Erfolg, weil sie unschlüssig bzw. unbegründet ist. Die
Korrektoren haben dem Kläger nicht vorgeworfen, dass seine Prüfung an dieser
Stelle inhaltlich falsch oder unvertretbar sei, sondern darauf hingewiesen, dass
ausweislich des Sachverhalts der LKW der Firma R bei der V haftpflichtversichert
gewesen sei, sodass es einer 2-seitigen Prüfung, ob eine Versicherung i.S.d. § 1
PflVersG bestehe, nicht bedurft hätte; damit sei die Prüfung hier - wie auch anderen
Stellen - viel zu breit. Im Übrigen trifft diese Kritik zu. Insoweit nimmt die Kammer auf
die Stellungnahme von Prof. I (dort S. 3, 2. Abs.) sowie - ergänzend - auf die
Stellungnahme des VROLG T zum Widerspruch des Klägers Bezug.
35 Soweit der Kläger weiter rügt, die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfung des § 7
StVG werde von den Korrektoren nicht beanstandet, sodass sich die Frage stelle,
warum die Prüfung inhaltlich falsch sein und ein Aufbaufehler vorliegen solle, zumal
er zu der vom Erstkorrektor aufgeworfenen Zurechnungsproblematik auf S. 9 bis 20
der Bearbeitung Stellung genommen habe, ist die Rüge bereits unschlüssig. Denn
Prof. Dr. I hat sowohl in seinem Erstgutachten (dort S. 2, 3. Abs.) als auch in seiner
Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers (dort S. 3, 3. Abs.) die Ausführungen
des Klägers auf S. 9 bis 16 gerade als weitgehend zutreffend und als einen der
besseren Abschnitte der Arbeit bewertet.
36 Der Kläger rügt des Weiteren, die Korrektoren hätten auf S. 12 der Arbeit zu
Unrecht einen (groben) Aufbaufehler festgestellt, denn wenn man davon ausgehe,
dass bei einem Verkehrsunfall der Halter dem anderen aus § 7 Abs. 1 StVG auf
Schadensersatz hafte, folge daraus, dass das Vorliegen des Tatbestandes des § 7
Abs. 1 StVG aus Sicht eines jeden Halters geprüft werden müsse, und sodann eine
Abwägung der Verursachungsbeiträge zu erfolgen habe. Hierfür gebe es zwei
Aufbaumöglichkeiten, die bei T1 MDR 1969, S. 196 ff. skizziert seien und von denen
er sich für einen entschieden habe. Von daher sei es eine inhaltliche Fehlbewertung,
wenn die Korrektur diesen - in der Juristenausbildung zum 2. Examen anerkannten -
Lösungsweg als (groben) Aufbaufehler werte, wie dies auf S. 2 des Erstgutachtens
des Prof. Dr. I gemacht werde. Ihm werde dort nämlich vorgeworfen, mit der
Vorabprüfung einer Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG deutlich die
gebotene stringente Fallösung zu verfehlen. Da er ein "mangelhaft" im oberen
Bereich erhalten habe, habe diese Kritik letztlich dazu geführt, dass ihm eine nicht
mehr ausreichende Leistung bescheinigt worden sei. Diese Rüge ist unschlüssig,
weil sie die Prüferkritik nicht trifft. Prof. Dr. I hat in seiner Stellungnahme (dort S. 3,
3. Abs.) ausdrücklich dargelegt, dass der Kläger nur den Tatbestand des § 7 StVG
hätte erörtern müssen, und zwar inklusive des Schadens, bevor er auf § 17 StVG
eingegangen sei. Fehle es nämlich an einem ersatzfähigen Schaden oder an der
haftungsausfüllenden Kausalität, erübrige sich die Prüfung der Anspruchsminderung.
Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten; dass die Prüfung des Schadens als
Anspruchsvoraussetzung entbehrlich ist, lässt sich auch aus den vom Kläger
benannten Fundstellen nicht herleiten. Unschlüssig ist in diesem Zusammenhang die
Rüge, der Erstkorrektor habe auf S. 12 der Bearbeitung bemängelt, dass § 254 BGB
nicht geprüft worden sei. Denn die Prüfer haben in diesem Zusammenhang nicht
bemängelt, dass der Kläger § 254 BGB nicht geprüft hat, sondern Prof. Dr. I hat in
seiner Stellungnahme (dort S. 3, 3. Abs. a.E.) ausgeführt, auch § 254 BGB könne
erst geprüft werden, wenn der Schaden festgestellt worden sei. Er hat gerade nicht
bemängelt, dass § 254 BGB nicht geprüft worden ist.
37 Soweit der Kläger rügt, die Kritik des Erstkorrektors, er habe die Prüfung auf
S. 13 bis 19 der häuslichen Arbeit [zu der Frage, wann ein LKW in "Betrieb" i.S.d § 7
StVG ist] zu breit angelegt, verkenne, dass es in der Literatur und Rechtsprechung
4 Meinungen zum Betriebsbegriff gebe, und er sich in diesem Zusammenhang
konkret auf mehrere Gerichtsentscheidungen (OLG Köln DAR 1967, S. 108,
OLG Karlsruhe VersR 1978, S. 647 und KG VersR 1978, S. 140) bezieht, und weiter
rügt, die Kritik des Prof. Dr. I sei widersprüchlich, da dieser noch auf S. 12 der
Hausarbeit ausdrücklich eine Kausalitäts-prüfung verlangt habe, ist die Rüge
unschlüssig bzw. unbegründet. Prof. Dr. I hat in seiner Stellungnahme zum
Widerspruch (dort S. 4, 2. Abs. a.E.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die
von ihm angesprochene Kausalitätsprüfung nicht auf die von dem Kläger
angesprochenen Zusammenhang bezieht, sodass die Rüge des Klägers die
Prüferkritik insoweit nicht trifft. Im Übrigen ist die Rüge unbegründet, denn Prof. Dr. I
hat in seiner Stellungnahme (dort S. 4, 2. Abs.) zutreffend darauf hingewiesen, dass
diese 5-seitige Prüfung der unterschiedlichen Auffassungen dazu, wann ein
Fahrzeug in Betrieb ist, zu breit ist, weil es auf diese Frage dann nicht ankommt,
wenn die (eventuelle) Betriebsgefahr hinter die grobe Fahrlässigkeit - hier des K -
zurücktritt, wie der Kläger in seiner Hausarbeit unmittelbar danach auf S. 19 selbst
feststellt.
38 Soweit der Kläger rügt, die Korrekturanmerkung "Fallrelevanz" auf S. 21 der
Arbeit sei zu Unrecht erfolgt, denn es bestehe Streit darüber, ob die Geldzahlung
eine Form von Naturalrestitution sei oder nicht, sodass eine Definition zu § 249 BGB
und 251 BGB habe stattfinden müssen, und dass seine Ausführungen hierzu von
insgesamt 4 Seiten auch nicht zu breit bzw. theoretisch ausgefallen seien, ist die
Rüge jedenfalls unsubstantiiert, denn der Kläger hat nicht unter Angabe konkreter
Fundstellen aus Rechtsprechung oder Literatur dargelegt, warum es für seine
Lösung auf die Abgrenzung von § 249 BGB und 251 BGB ankam und es erforderlich
war, an dieser Stelle in diesem Umfang auf den Streit einzugehen.
39 Der Kläger hat weiter gerügt, die Korrekturanmerkung "sehr fraglich" auf S. 26
der Hausarbeit sei bedenklich, denn dem Sachverhalt sei eindeutig zu entnehmen
gewesen, dass es sich bei dem Unfallbus um einen Totalschaden gehandelt habe;
warum das fraglich sein solle, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen seien auf S. 26 bis 28
"die Anforderungen der Korrektur und das Endergebnis der Hausarbeitsbearbeitung
deckungsgleich", denn er habe die verschiedenen Lösungswege aufgezeigt,
gegeneinander abgewogen und sei letztlich zu dem auch von der Korrektur
vertretenen Ergebnis gekommen. Diese Rüge ist bereits unschlüssig, soweit der
Kläger vorträgt, die Anforderungen der Korrektur und das Endergebnis der
Hausarbeitsbearbeitung seien deckungsgleich, da es auf das Ergebnis als solches
nicht ankomme. Die Prüfer haben lediglich kritisiert, dass der Obersatz klarer hätte
herausgearbeitet werden sollen. Im Übrigen waren die von dem Kläger in diesem
Zusammenhang kritisierten Punkte ausweislich der Stellungnahme vom Prof. I(dort
S. 4, 4. Abs.), der sich die übrigen Prüfer angeschlossen haben, nicht tragend und
haben sich daher auch nicht auf das Ergebnis ausgewirkt.
40 Der Kläger rügt weiter, der Erstkorrektor habe auf S. 29 der Arbeit bemängelt,
dass es nicht um das Prognoserisiko, sondern um die Frage der Zurechnung des
Schadens gehen solle. Es gehe aber auch beim Prognoserisiko um die Zurechnung
des Schadens nach Wertungsgesichtspunkten, weil abgewogen werde, zu wessen
Lasten die ursprünglich zu niedrig angesetzten Reparaturkosten gingen. Vorliegend
sei zu prüfen gewesen, ob und inwieweit die Grundsätze des Prognoserisikos auf
den Fall übertragbar seien, dass auf Grund eines falschen Gutachtens die
Wiederbeschaffung eines neuen anstatt der Reparatur des alten Fahrzeugs erfolgt
sei. Dabei habe er auch eine in der Literatur vertretene Wertung des Prognoserisiko
angenommen. Die Korrektur verkenne insoweit auf S. 33 , dass es sich bei dem von
ihr zitierten Diagnoserisiko um einen Unterfall des Prognoserisikos handele. Der
Kläger hat sich in diesem Zusammenhang auf Publikationen von Klinke, VersR 1984,
S. 1123 ff. und Weber, VersR 1992, S. 527 ff. berufen. Diese Rüge ist unschlüssig,
weil sie die Prüferkritik nicht trifft. Prof. I hat den Lösungsweg des Klägers
ausdrücklich als vertretbar eingestuft, aber kritisiert, dass er die Fallproblematik
zunächst in den konkreten Zusammenhang hätte stellen sollen (vgl. die
Stellungnahme von Prof. Dr. I, S. 4 unten). Dem hat der Kläger wiederum fachlich
nichts entgegengesetzt.
41 Der Kläger hat des Weiteren gerügt, die Prüferkritik auf S. 38 überzeuge nicht,
stehe auch in Widerspruch zur Kritik auf S. 12 der Hausarbeit und verkenne, dass die
Schadensbemessung vom ihm ausreichend bestimmt sei; warum die
Randbemerkung "zunächst muss der Schaden endgültig geklärt werden" gemacht
werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Verletzung der Schadensminimierungspflicht
könne sich sowohl auf die Position des Substanzschadens als auch auf die des
Nutzungsausfallschadens beziehen, sodass die Kritik auf S. 39, die Erörterung sei an
dieser Stelle abwegig, unzutreffend sei. Diese Rüge ist jedenfalls unschlüssig. Denn
die Prüfer - insbesondere Prof. Dr. I, auf dessen Stellungnahme (dort S. 5 oben) sich
die anderen bezogen haben - haben dem Kläger vorgeworfen, er habe innerhalb der
Erörterung des Substanzschadens bereits die Schadensposition "Nutzungsausfall"
geprüft. Er hätte bereits zuvor die erst an dieser Stelle angesprochene Position
"Nutzungsausfall" klären sollen. Es bleibe unklar, inwieweit sich beim Entstehen des
Substanzschadens ein Verstoß des F gegen die Schadensminderungspflicht
auswirken solle.
42 Soweit der Kläger rügt, die Kritik, er habe das Problem "alt für neu" nur
unzureichend erkannt, wie dies der Erstkorrektor auf S. 42 moniert habe, sei nicht
nachvollziehbar, weil er sich gerade an dieser Stelle mit dem Problem auseinander
setze und im Übrigen dann den § 254 BGB ordnungsgemäß erläutere, wie auch der
Erstkorrektor festgestellt habe, ist die Rüge unschlüssig. Denn Prof. Dr. I hat in
seiner Stellungnahme (dort S. 5, 2. Abs.) klargestellt, der Kläger habe das Problem
der Vorteilsausgleichung zwar erkannt, aber nicht erschöpfend behandelt. Der Kläger
habe es versäumt, auf das Problem der Zumutbarkeit des Abzugs "alt für neu" unter
dem Aspekt eines aufgedrängten Vorteils einzugehen, obwohl dieses Problem im
Sachverhalt unmittelbar angelegt gewesen sei.
43 Der Kläger rügt des Weiteren, es sei nicht erkennbar, warum es einen Fehler
darstelle, wenn die Ansprüche aus pVV angeblich nicht hinreichend behandelt
worden seien. Er habe zwar die Definition des Rückgriffsanspruchs nicht auf pVV
gestützt, aber ordnungsgemäß die Bestimmung und Definition des
Rückgriffsanspruchs vorgenommen. Die Schlussfolgerung des Korrektors, der
Rückgriffsanspruch sei letztlich nicht definiert, es liege ein Verständnisproblem vor,
sei unzutreffend, denn er habe sich in diesem Zusammenhang auf die Publikation
von Damm (JZ 1991, S. 373 ff.) bezogen. Die Rüge ist bereits unschlüssig. Die
Prüfer haben dem Kläger vorgeworfen, dass er die auf der Hand liegende
Anspruchsgrundlage (pVV des Arbeitsvertrages) jedenfalls eingangs der Prüfung
nicht gesehen hat. Wegen der unklaren Anspruchsgrundlage "Rückgriffsanspruch"
habe auch eine Subsumtion nicht stattgefunden. Die Rüge ist darüber hinaus auch
unsubstantiiert, weil der Aufsatz von Damm JZ 1991, S. 373 ff.
("Entwicklungstendenzen der Expertenhaftung" [!]) die Lösung bzw. den Ansatz des
Klägers nicht stützt, weil dort von einem "Rückgriffsanspruch" ohne gesetzliche
Grundlage nicht die Rede ist. Im Übrigen ist sie auch unbegründet, wie sich aus der
Stellungnahme von Prof. Dr. I (dort S. 5, 3. Abs.) ergibt.
44 Der Kläger rügt ferner, die Kritik der Prüfer am Begriff der gefahrgeneigten Arbeit
sei unzutreffend; hierbei habe er sich auf die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (NZA 1990, S. 97) bezogen und diese zu der früheren
Rechtsprechung (BAG NJW 1958, S. 235) abgegrenzt. Warum das von ihm
herangezogene Zitat hinsichtlich des Schadensrisikos nicht stimme solle, sei nicht
ersichtlich. Darüber hinaus setze sich die Korrektur zu sich selbst in Widerspruch,
wenn sie einerseits einen völlig missglückten, weil erheblich zu langen, Aufbau rüge,
andererseits aber eine halbe Seite später die Sachverhaltsdarstellung und den
Lösungsweg als zu oberflächlich bezeichne. Die Rüge ist unschlüssig, weil sie die
Prüferkritik nicht trifft. Prof. I hat in seiner Stellungnahme (dort S. 5/6) die unklare
Gedankenführung moniert und weiter kritisiert, dass der Kläger keine neuere
Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung erörtert habe; die Subsumtion sei
ungenau, so prüfe der Kläger z.B. nicht die betriebliche Veranlassung als
Voraussetzung einer Haftungsminderung oder gehe nicht auf den Grad der
Fahrlässigkeit ein. Ein Eingehen auf die neuere Rechtsprechung, mit der die ältere
Unterteilung in einfache, mittlere und grobe Fahrlässigkeit modifiziert worden sei,
fehle. Die Erörterung auf S. 102 f. sei zu knapp; hier bestätige sich deutlich seine
grundsätzliche Kritik: An den für die Fallösung wichtigen Stellen seien die
Ausführungen des Klägers zu kurz und unklar, während sie in den
unproblematischen Teilen zu lang seien, so z.B. zu Beginn der Hausarbeit, wenn der
Kläger auf 6 Seiten ersichtlich nicht einschlägige Anspruchsgrundlagen prüfe.
45 Der Kläger rügt des Weiteren, die Kritik von Prof. Dr. I auf S. 103 der Arbeit, ob R
denn überhaupt einen Schaden erlitten habe, sei unberechtigt, denn er habe zuvor
dargelegt, dass R einen Haftungsschaden erlitten habe. Es sei auch nicht klar,
warum seine Lösung, die er mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (NZV 1992,
S. 145) belegt habe, nicht vertretbar sein solle. Die Haftungsfreistellung aus
betrieblich veranlasster Arbeit sei wegen der Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers
entwickelt worden, der dann nicht mehr schutzbedürftig sei, wenn eine Versicherung
den Schaden ausgleiche. Sein Aufbau sei daher zutreffend, mindestens aber
vertretbar. Auch diese Rüge ist unschlüssig, denn sie trifft die Prüferkritik nicht. Prof.
Dr. I hat nicht das Ergebnis als solches kritisiert, sondern den Begründungsweg,
insbesondere, dass der Kläger verschiedene Problemkreise miteinander vermengt
habe und eine gedankliche Verknüpfung der Ausführungen deutlicher hätte erfolgen
können (vgl. die genannte Stellungnahme, dort S. 6/7).
46 Der Kläger rügt schließlich, die Korrektur sei insgesamt in sich widersprüchlich
und habe nicht erkannt, dass unter Zugrundelegung der vertretbaren
Lösungsmodelle die Gesamtlösung nicht habe mit mangelhaft bewertet werden
dürfe. Es lägen erkennbar keine Aufbau- und Argumentationsdefizite vor. Wenn der
Bearbeiter einer Hausarbeit sich für einen auch im zweiten Examen in der Zivilstation
empfohlenen Lösungsweg entscheide, könne dies im ersten Examen nicht falsch
sein. Diese Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist lediglich eine Zusammenfassung
der Einzelrügen, die aber, wie Prof. I in seiner Stellungnahme (S. 7 unten) und der
Sache nach auch VROLG T in seiner Stellungnahme (S. 1/2) noch einmal
ausdrücklich dargelegt haben, und Punkte betreffen, die für die Bewertung von
untergeordneter Bedeutung waren. Gegen die verfehlte Schwerpunktbildung und die
oft zu abstrakten Ausführungen hat der Kläger sich nicht (mit Erfolg) gewandt.
47 Der Kläger hat schließlich noch vorgetragen lassen, er habe eine Petition
gestellt, die zurzeit ausgesetzt sei. Im Rahmen dieser Petition sei der Viertgutachter
VROLG T von einem Mitglied des Petitionsausschusses angerufen und befragt
worden, warum die Prüfungskommission nachträglich von der Bewertung mit
"ausreichend" abgewichen sei. Dem noch zu benennenden Landtagsabgeordneten
habe der VROLG T erklärt, man sei sich im Ergebnis nicht sicher gewesen, ob der
Kläger auch die mündliche Prüfung schaffen werde. Man habe daher nicht wenige
Tage vor Weihnachten eine negative Entscheidung treffen wollen und zur
Vermeidung eines Rechtsstreits wenige Tage vor Weihnachten nicht eine negative
Entscheidung treffen wollen. Man habe damit letztlich eine Entscheidung getroffen,
die für alle Beteiligten besser sei und sich damit außerdem eine Menge Arbeit
erspart. Er werde insoweit ggf. Beweis antreten. Diese Rüge hat ebenfalls keinen
Erfolg. Aus welchen Gründen die Kommission einstimmig nach Beratung zu dem
Ergebnis gekommen ist, die Arbeit sei mangelhaft, ergibt sich nachvollziehbar aus
den Gutachten bzw. den Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder. Unabhängig
davon erscheint auch nicht einsichtig, wie die angebliche Einschätzung der
Kommission, der Kläger werde die mündlichen Prüfung nicht schaffen, überhaupt zu
Stande gekommen sein könnte, da die Ergebnisse seiner Aufsichtsarbeiten der
Kommission zu diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung des Anonymitätsprinzips
(vgl. § 6 JAO) noch gar nicht bekannt gewesen sein werden. Schließlich hat der
Kläger den Beweis für das angebliche Telefonat bzw. dessen Inhalt - entgegen
seiner Ankündigung - nicht angetreten.
48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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