Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 19.04.2002: Alt für Neu




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.04.2002 - 15 K 5415/99) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Ungeklaerter Sachverhalt

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,-- Euro abwenden, wenn

nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1

Tatbestand:


2 Der Kläger meldete sich erstmals am 31. Januar 1991 zur Ersten Juristischen

Staatsprüfung an. Seine Hausarbeit und seine Klausuren wurden jeweils mit

mangelhaft (1 bzw. 2 Punkte) bewertet. Mit Bescheid vom 3. September 1991 teilte

der Vorsitzende des beklagten Amtes dem Kläger mit, dass er wegen des

Ergebnisses der häuslichen Arbeit und der Aufsichtsarbeiten die Erste Juristische

Staatsprüfung nicht bestanden habe. Gegen den ihm am 4. September 1991

zugestellten Bescheid legte der Kläger Rechtsmittel nicht ein.

3 Am 21. Januar 1998 meldete sich der Kläger erneut zur Prüfung an. Im Rahmen

der Bewertung der von ihm angefertigten häuslichen Arbeit votierten der

Erstgutachter (Prof. Dr. I), der Zweitgutachter (Prof. Dr. X) und der Drittgutachter

(Dr. M) zunächst für "ausreichend" (4 Punkte), der Viertgutachter (Vorsitzender

Richter am Oberlandesgericht T) für "mangelhaft" (3 Punkte). Nach Beratung

bewertete die Prüfungskommission die häusliche Arbeit einstimmig mit "mangelhaft"

(3 Punkte). Die Aufsichtsarbeiten des Klägers wurden jeweils mit mangelhaft (1 bzw.

2 Punkte) bewertet. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 teilte der Vorsitzende des

beklagten Amtes dem Kläger die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten sowie ferner

mit, dass er die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe.

4 Gegen den ihm am 5. Dezember 1998 zugestellten Bescheid legte der Kläger

nach Einsichtnahme in die Prüfungsakten am 4. Januar 1999 Widerspruch ein, den

er am 7. April 1999 mit Rügen gegenüber der Bewertung der Hausarbeit

begründete. Der Beklagte leitete diesen Widerspruch den Mitgliedern der

Prüfungskommission zu, die ausweislich ihrer schriftlichen Stellungnahmen zu einer

Änderung der Bewertung keinen Anlass sahen. Wegen der Einzelheiten der

Stellungnahmen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug

genommen.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999, zugestellt am 19. Juli 1999, wies

der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die

Stellungnahmen der Prüfer zurück.

6 Der Kläger hat am 18. August 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er das

Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren weiter ergänzt und vertieft. Im Übrigen

führt er noch aus, er habe eine Petition an den nordrhein-westfälischen Landtag

gestellt. Im Rahmen des Petititonsverfahrens habe ein noch zu benennendes

Mitglied des Petitionsausschusses den Vorsitzenden der Prüfungskommission,

VROLG T, angerufen und gefragt, warum die Kommission nachträglich von der

Bewertung der häuslichen Arbeit mit "ausreichend" abgewichen sei. Herr T habe

entgegnet, man sei sich im Ergebnis nicht sicher gewesen, ob der Kläger auch die

mündliche Prüfung werde bestehen können. Da man kurz vor Weihnachten nicht

eine negative Entscheidung habe treffen und einen Rechtsstreit habe vermeiden

wollen, habe die Kommission bereits in diesem Stadium vorab eine

Negativentscheidung zu Ungunsten des Klägers getroffen und sich somit auch eine

Menge Arbeit erspart. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze vom

3. April 2000 und 20. Februar 2001 Bezug genommen.

7 Der Kläger beantragt,

8 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom

3. Dezember 1998 und 13. Juli 1999 zu verpflichten, über das

Ergebnis seiner Ersten Juristischen Staatsprüfung nach einer

Neubewertung seiner häuslichen Arbeit und anschließender

Durchführung einer mündlichen Prüfung unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Er bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und die

Stellungnahmen der Korrektoren. Er führt weiter aus, von einer förmlichen Anhörung

des VROLG T habe er ohne nähere Angaben zu dem angeblich geführten Telefonat

abgesehen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Schriftsätze vom 30. Mai 2000

und 26. April 2001 Bezug genommen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug

genommen.

13

Entscheidungsgründe:


14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen

Anspruch darauf, dass über das Ergebnis seiner Ersten Juristischen Staatsprüfung

nach Maßgabe des Klageantrages erneut entschieden wird. Denn mit der - allein -

angegriffenen Bewertung seiner häuslichen Arbeit ist sein Prüfungsanspruch erfüllt.

Der darauf beruhende Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 1998 und der

hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999 sind rechtlich nicht zu

beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

15 Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen

und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1985 (GV NRW S. 522), das gemäß der

Übergangsregelung des Art. III Nr. 3 des Elften Änderungsgesetzes vom

21. September 1993 (GV NRW S. 658) u.a. auf die Wiederholungsprüfung des

Klägers anzuwenden ist, ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des

Justizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung der häuslichen Arbeit und der

Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu erklären, wenn keine der schriftlichen

Arbeiten mit "ausreichend" oder besser bewertet worden ist. Eine solche Regelung ist

verfassungsrechtlich undenklich, denn wer in keiner der schriftlichen

Prüfungsleistungen ausreichende Leistungen zeigt, hat nicht nachweisen können,

das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können und über die hierzu

erforderlichen Kenntnisse zu verfügen.

16 Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 1976 - VII B 65.75 - und vom

6. März 1995 - 6 B 3/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 73 und 347 sowie

Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rz. 794 Fn. 2166 und

2163.

17 Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 JAG sind erfüllt, da keine der

schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers mit "ausreichend" oder besser bewertet

worden ist. Die - vom Kläger allein angegriffene - Bewertung der häuslichen Arbeit ist

rechtlich nicht zu beanstanden.

18 Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt voraus, dass

die Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit

Rechtsfehlern verhaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt

haben können.

19 Vgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, (Prüfungsrecht),

3. Auflage 1994, Rz. 284 m.w.N.

20 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die

Verwaltungsgerichte folgen,

21 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -,

NJW 1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG. Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -,

DVBl 1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -,

Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar

1995 - 22 A 1834/90 -, S. 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -,

Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17.

September 1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,

22 verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen.

Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen",

23 vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997

- 6 B 55.97 -, DVBl 1998, S. 404 f.,

24 verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern

einschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische

Wertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der

Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung

der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens

getroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden

Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche

Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen

Überprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle

setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im

gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die

Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er

habe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis

auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit

durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,

25 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842

(845).

26 Einwände des Prüflings gegen eine Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im

vorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen

Verfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die

Abgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die

Beanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der

Prüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert

ist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an

hinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit

einer Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger

Fundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von

Prüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum

Gegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche

Qualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung

hat.

27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686

(687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr.21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der

Kammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f.

28 Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die

Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.

29 Vgl. z.B. Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 und vom

1. März 2002 - 15 K 2809/00 -.

30 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die vom Kläger angegriffene

Bewertung seiner häuslichen Arbeit nicht zu beanstanden. Die Prüfer haben

insbesondere hinreichend dargelegt, warum sie - entgegen der ursprünglichen

Einschätzung in den ersten drei Gutachten, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 JAG

lediglich der Vorbereitung der Entscheidung der Prüfungskommission dienen - die

vom Kläger gefertigte häusliche Arbeit als nicht mehr ausreichend bewertet haben.

Die aufgezeigten Vorzüge und Mängel tragen die von der Prüfungskommission nach

Beratung einstimmig festgesetzte Bewertung mit "mangelhaft" (3 Punkte). Diese

Wertung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens ist vom

Beurteilungsspielraum gedeckt, der aus den oben dargelegten Gründen nur einer

eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insbesondere sind Anhaltspunkte

dafür, dass sich die Prüfungskommission von sachfremden Erwägungen hat leiten

lassen, nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere

hat er nicht Beweis bezüglich des angeblich zwischen dem Vorsitzenden der

Prüfungskommission und einem Mitglied des Petitionsausschusses geführten

Telefonats angetreten.

31 Soweit der Kläger rügt, die Prüfer bemängelten zu Unrecht, dass er das abstrakte

bzw. kausale Schuldanerkenntnis geprüft habe, denn dies sei anhand der Hinweise

im Sachverhalt nicht abwegig gewesen, und sich insoweit auf vier Gerichtsurteile

beruft, aus denen sich ergebe, dass der Geschädigte grundsätzlich auf eine

Regulierungserklärung des Versicherers vertrauen darf, ist die Rüge bereits

unschlüssig. Denn Prof. Dr. I, auf dessen Stellungnahme zum Widerspruch sich die

anderen Prüfer im Wesentlichen bezogen haben, haben die Prüfung des Klägers

gerade nicht als unvertretbar oder abwegig, sondern als "nicht nahe liegend"

bezeichnet. Die Rüge wäre im Übrigen auch unsubstantiiert. Denn die Fundstellen,

die der Kläger genannt hat, liefern keine Argumente für die fachliche Vertretbarkeit

seiner Prüfung. Die vom ihm benannten Urteile des Bundesgerichtshofs (NJW 1993,

S. 584 und NJW 1995, S. 961) betreffen Fälle, in denen - anders als in seiner

häuslichen Aufgabe - ein ausdrückliches Schuldanerkenntnis vorlag. Die insoweit

vom Kläger weiter angeführten Entscheidungen des OLG Oldenburg (VersR 1982,

S. 175) und des OLG Düsseldorf (VersR 1985, S. 728) haben ebenfalls den Fall

eines ausdrücklichen Schuldanerkenntnisses des Versicherers bzw. den der

ausdrücklichen Deckungszusage eines Versicherers zum Gegenstand. Damit

belegen die Fundstellen des Klägers nicht, dass seine 6-seitige Prüfung eines

Schuldanerkenntnisses vorliegend eine vertretbare (und mit gewichtigen Argumenten

begründete) und nahe liegende Prüfung ist. Die Rüge wäre im Übrigen auch

unbegründet. Denn die vom Kläger vorgenommene Prüfung lag in der Tat nicht

nahe.

32 Soweit der Kläger rügt, die Prüfung des § 670 BGB sei vertretbar, denn er sei der

Literaturmeinung gefolgt, wie er auf S. 6 seiner Arbeit auch dargelegt habe, während

die Korrektoren sich im Wesentlichen auf den Lösungsweg, der von der

Rechtsprechung und in dem Kommentar von Staudinger vertreten werde, gestützt

hätten, ist die Rüge unschlüssig, weil sie die Prüferkritik nicht trifft. Denn Prof. Dr. I,

auf dessen Ausführungen sich die anderen Prüfer im Wesentlichen beziehen, hat

dem Kläger nicht vorgeworfen, dass seine Prüfung unvertretbar sei, sondern dass

der Kläger die Aspekte, die für das erforderliche Auftragsverhältnis zwischen F und V

sprechen könnten, gar nicht herausgearbeitet, sondern ausschließlich die Gründe

dargestellt habe, warum ein solches nicht bestehe; dies habe aber auch sofort

festgestellt werden können, sodass die Prüfung in dieser Breite nicht nahe liegend

gewesen sei. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang gegen die

Randbemerkung "Unzulässige Verknüpfung von Sachverhalt und Fußnote" (S. 6

Fn 13 der häuslichen Arbeit) wendet, ist die Rüge jedenfalls unbegründet, wie

Prof. Dr. I in seiner Stellungnahme (dort S. 2, 3. Abs. Sätze 1 bis 3) zutreffend

ausgeführt hat. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen hat sich dieser Fehler

ausweislich der Stellungnahme von Prof. Dr. I nicht auf die Benotung ausgewirkt

(dort S. 2, 3. Abs. Satz 4).

33 Die unter Berufung auf den Aufsatz von T1 (MDR 1969, S. 196 ff und S. 535 ff.)

erhobene Rüge des Klägers, der Erstgutachter habe auf S. 7 der häuslichen Arbeit

angemerkt, dass über Ansprüche aus dem PflVersG in Verbindung mit dem StVG ein

unglücklicher Aufbau gewählt worden sei, obwohl gerade dieser Aufbau auch in der

Literatur vertreten werde, sodass er "einen anerkannten, wenn auch sicherlich

umständlicher zu formulierenden Weg zur Fallösung gewählt" habe, ist die Rüge

wiederum unschlüssig. Die Prüfer haben den Aufbau des Klägers nicht als falsch

oder unvertretbar gewertet, sondern ihn als unglücklich, d.h. ungeschickt bezeichnet,

weil der Kläger mit diesem Aufbau innerhalb des Anspruchs F/V die Ansprüche F/R

prüfen musste (vgl. S. 2 unten der genannten Stellungnahme von Prof. Dr. I).

34 Soweit der Kläger des Weiteren rügt, ihm werde auf S. 7 der Arbeit unter

Bezugnahme auf den Sachverhalt vorgehalten, dass er Ansprüche F/R geprüft habe,

obwohl im Sachverhalt nicht geregelt gewesen sei, dass R auch Halter des LKW war,

sodass eine Prüfung nur dann entbehrlich gewesen wäre, wenn dem Sachverhalt ein

konkreter Hinweis darauf hätte entnommen werden können, dass R nicht Halter des

LKW war, hat die Rüge keinen Erfolg, weil sie unschlüssig bzw. unbegründet ist. Die

Korrektoren haben dem Kläger nicht vorgeworfen, dass seine Prüfung an dieser

Stelle inhaltlich falsch oder unvertretbar sei, sondern darauf hingewiesen, dass

ausweislich des Sachverhalts der LKW der Firma R bei der V haftpflichtversichert

gewesen sei, sodass es einer 2-seitigen Prüfung, ob eine Versicherung i.S.d. § 1

PflVersG bestehe, nicht bedurft hätte; damit sei die Prüfung hier - wie auch anderen

Stellen - viel zu breit. Im Übrigen trifft diese Kritik zu. Insoweit nimmt die Kammer auf

die Stellungnahme von Prof. I (dort S. 3, 2. Abs.) sowie - ergänzend - auf die

Stellungnahme des VROLG T zum Widerspruch des Klägers Bezug.

35 Soweit der Kläger weiter rügt, die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfung des § 7

StVG werde von den Korrektoren nicht beanstandet, sodass sich die Frage stelle,

warum die Prüfung inhaltlich falsch sein und ein Aufbaufehler vorliegen solle, zumal

er zu der vom Erstkorrektor aufgeworfenen Zurechnungsproblematik auf S. 9 bis 20

der Bearbeitung Stellung genommen habe, ist die Rüge bereits unschlüssig. Denn

Prof. Dr. I hat sowohl in seinem Erstgutachten (dort S. 2, 3. Abs.) als auch in seiner

Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers (dort S. 3, 3. Abs.) die Ausführungen

des Klägers auf S. 9 bis 16 gerade als weitgehend zutreffend und als einen der

besseren Abschnitte der Arbeit bewertet.

36 Der Kläger rügt des Weiteren, die Korrektoren hätten auf S. 12 der Arbeit zu

Unrecht einen (groben) Aufbaufehler festgestellt, denn wenn man davon ausgehe,

dass bei einem Verkehrsunfall der Halter dem anderen aus § 7 Abs. 1 StVG auf

Schadensersatz hafte, folge daraus, dass das Vorliegen des Tatbestandes des § 7

Abs. 1 StVG aus Sicht eines jeden Halters geprüft werden müsse, und sodann eine

Abwägung der Verursachungsbeiträge zu erfolgen habe. Hierfür gebe es zwei

Aufbaumöglichkeiten, die bei T1 MDR 1969, S. 196 ff. skizziert seien und von denen

er sich für einen entschieden habe. Von daher sei es eine inhaltliche Fehlbewertung,

wenn die Korrektur diesen - in der Juristenausbildung zum 2. Examen anerkannten -

Lösungsweg als (groben) Aufbaufehler werte, wie dies auf S. 2 des Erstgutachtens

des Prof. Dr. I gemacht werde. Ihm werde dort nämlich vorgeworfen, mit der

Vorabprüfung einer Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG deutlich die

gebotene stringente Fallösung zu verfehlen. Da er ein "mangelhaft" im oberen

Bereich erhalten habe, habe diese Kritik letztlich dazu geführt, dass ihm eine nicht

mehr ausreichende Leistung bescheinigt worden sei. Diese Rüge ist unschlüssig,

weil sie die Prüferkritik nicht trifft. Prof. Dr. I hat in seiner Stellungnahme (dort S. 3,

3. Abs.) ausdrücklich dargelegt, dass der Kläger nur den Tatbestand des § 7 StVG

hätte erörtern müssen, und zwar inklusive des Schadens, bevor er auf § 17 StVG

eingegangen sei. Fehle es nämlich an einem ersatzfähigen Schaden oder an der

haftungsausfüllenden Kausalität, erübrige sich die Prüfung der Anspruchsminderung.

Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten; dass die Prüfung des Schadens als

Anspruchsvoraussetzung entbehrlich ist, lässt sich auch aus den vom Kläger

benannten Fundstellen nicht herleiten. Unschlüssig ist in diesem Zusammenhang die

Rüge, der Erstkorrektor habe auf S. 12 der Bearbeitung bemängelt, dass § 254 BGB

nicht geprüft worden sei. Denn die Prüfer haben in diesem Zusammenhang nicht

bemängelt, dass der Kläger § 254 BGB nicht geprüft hat, sondern Prof. Dr. I hat in

seiner Stellungnahme (dort S. 3, 3. Abs. a.E.) ausgeführt, auch § 254 BGB könne

erst geprüft werden, wenn der Schaden festgestellt worden sei. Er hat gerade nicht

bemängelt, dass § 254 BGB nicht geprüft worden ist.

37 Soweit der Kläger rügt, die Kritik des Erstkorrektors, er habe die Prüfung auf

S. 13 bis 19 der häuslichen Arbeit [zu der Frage, wann ein LKW in "Betrieb" i.S.d § 7

StVG ist] zu breit angelegt, verkenne, dass es in der Literatur und Rechtsprechung

4 Meinungen zum Betriebsbegriff gebe, und er sich in diesem Zusammenhang

konkret auf mehrere Gerichtsentscheidungen (OLG Köln DAR 1967, S. 108,

OLG Karlsruhe VersR 1978, S. 647 und KG VersR 1978, S. 140) bezieht, und weiter

rügt, die Kritik des Prof. Dr. I sei widersprüchlich, da dieser noch auf S. 12 der

Hausarbeit ausdrücklich eine Kausalitäts-prüfung verlangt habe, ist die Rüge

unschlüssig bzw. unbegründet. Prof. Dr. I hat in seiner Stellungnahme zum

Widerspruch (dort S. 4, 2. Abs. a.E.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die

von ihm angesprochene Kausalitätsprüfung nicht auf die von dem Kläger

angesprochenen Zusammenhang bezieht, sodass die Rüge des Klägers die

Prüferkritik insoweit nicht trifft. Im Übrigen ist die Rüge unbegründet, denn Prof. Dr. I

hat in seiner Stellungnahme (dort S. 4, 2. Abs.) zutreffend darauf hingewiesen, dass

diese 5-seitige Prüfung der unterschiedlichen Auffassungen dazu, wann ein

Fahrzeug in Betrieb ist, zu breit ist, weil es auf diese Frage dann nicht ankommt,

wenn die (eventuelle) Betriebsgefahr hinter die grobe Fahrlässigkeit - hier des K -

zurücktritt, wie der Kläger in seiner Hausarbeit unmittelbar danach auf S. 19 selbst

feststellt.

38 Soweit der Kläger rügt, die Korrekturanmerkung "Fallrelevanz" auf S. 21 der

Arbeit sei zu Unrecht erfolgt, denn es bestehe Streit darüber, ob die Geldzahlung

eine Form von Naturalrestitution sei oder nicht, sodass eine Definition zu § 249 BGB

und 251 BGB habe stattfinden müssen, und dass seine Ausführungen hierzu von

insgesamt 4 Seiten auch nicht zu breit bzw. theoretisch ausgefallen seien, ist die

Rüge jedenfalls unsubstantiiert, denn der Kläger hat nicht unter Angabe konkreter

Fundstellen aus Rechtsprechung oder Literatur dargelegt, warum es für seine

Lösung auf die Abgrenzung von § 249 BGB und 251 BGB ankam und es erforderlich

war, an dieser Stelle in diesem Umfang auf den Streit einzugehen.

39 Der Kläger hat weiter gerügt, die Korrekturanmerkung "sehr fraglich" auf S. 26

der Hausarbeit sei bedenklich, denn dem Sachverhalt sei eindeutig zu entnehmen

gewesen, dass es sich bei dem Unfallbus um einen Totalschaden gehandelt habe;

warum das fraglich sein solle, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen seien auf S. 26 bis 28

"die Anforderungen der Korrektur und das Endergebnis der Hausarbeitsbearbeitung

deckungsgleich", denn er habe die verschiedenen Lösungswege aufgezeigt,

gegeneinander abgewogen und sei letztlich zu dem auch von der Korrektur

vertretenen Ergebnis gekommen. Diese Rüge ist bereits unschlüssig, soweit der

Kläger vorträgt, die Anforderungen der Korrektur und das Endergebnis der

Hausarbeitsbearbeitung seien deckungsgleich, da es auf das Ergebnis als solches

nicht ankomme. Die Prüfer haben lediglich kritisiert, dass der Obersatz klarer hätte

herausgearbeitet werden sollen. Im Übrigen waren die von dem Kläger in diesem

Zusammenhang kritisierten Punkte ausweislich der Stellungnahme vom Prof. I(dort

S. 4, 4. Abs.), der sich die übrigen Prüfer angeschlossen haben, nicht tragend und

haben sich daher auch nicht auf das Ergebnis ausgewirkt.

40 Der Kläger rügt weiter, der Erstkorrektor habe auf S. 29 der Arbeit bemängelt,

dass es nicht um das Prognoserisiko, sondern um die Frage der Zurechnung des

Schadens gehen solle. Es gehe aber auch beim Prognoserisiko um die Zurechnung

des Schadens nach Wertungsgesichtspunkten, weil abgewogen werde, zu wessen

Lasten die ursprünglich zu niedrig angesetzten Reparaturkosten gingen. Vorliegend

sei zu prüfen gewesen, ob und inwieweit die Grundsätze des Prognoserisikos auf

den Fall übertragbar seien, dass auf Grund eines falschen Gutachtens die

Wiederbeschaffung eines neuen anstatt der Reparatur des alten Fahrzeugs erfolgt

sei. Dabei habe er auch eine in der Literatur vertretene Wertung des Prognoserisiko

angenommen. Die Korrektur verkenne insoweit auf S. 33 , dass es sich bei dem von

ihr zitierten Diagnoserisiko um einen Unterfall des Prognoserisikos handele. Der

Kläger hat sich in diesem Zusammenhang auf Publikationen von Klinke, VersR 1984,

S. 1123 ff. und Weber, VersR 1992, S. 527 ff. berufen. Diese Rüge ist unschlüssig,

weil sie die Prüferkritik nicht trifft. Prof. I hat den Lösungsweg des Klägers

ausdrücklich als vertretbar eingestuft, aber kritisiert, dass er die Fallproblematik

zunächst in den konkreten Zusammenhang hätte stellen sollen (vgl. die

Stellungnahme von Prof. Dr. I, S. 4 unten). Dem hat der Kläger wiederum fachlich

nichts entgegengesetzt.

41 Der Kläger hat des Weiteren gerügt, die Prüferkritik auf S. 38 überzeuge nicht,

stehe auch in Widerspruch zur Kritik auf S. 12 der Hausarbeit und verkenne, dass die

Schadensbemessung vom ihm ausreichend bestimmt sei; warum die

Randbemerkung "zunächst muss der Schaden endgültig geklärt werden" gemacht

werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Verletzung der Schadensminimierungspflicht

könne sich sowohl auf die Position des Substanzschadens als auch auf die des

Nutzungsausfallschadens beziehen, sodass die Kritik auf S. 39, die Erörterung sei an

dieser Stelle abwegig, unzutreffend sei. Diese Rüge ist jedenfalls unschlüssig. Denn

die Prüfer - insbesondere Prof. Dr. I, auf dessen Stellungnahme (dort S. 5 oben) sich

die anderen bezogen haben - haben dem Kläger vorgeworfen, er habe innerhalb der

Erörterung des Substanzschadens bereits die Schadensposition "Nutzungsausfall"

geprüft. Er hätte bereits zuvor die erst an dieser Stelle angesprochene Position

"Nutzungsausfall" klären sollen. Es bleibe unklar, inwieweit sich beim Entstehen des

Substanzschadens ein Verstoß des F gegen die Schadensminderungspflicht

auswirken solle.

42 Soweit der Kläger rügt, die Kritik, er habe das Problem "alt für neu" nur

unzureichend erkannt, wie dies der Erstkorrektor auf S. 42 moniert habe, sei nicht

nachvollziehbar, weil er sich gerade an dieser Stelle mit dem Problem auseinander

setze und im Übrigen dann den § 254 BGB ordnungsgemäß erläutere, wie auch der

Erstkorrektor festgestellt habe, ist die Rüge unschlüssig. Denn Prof. Dr. I hat in

seiner Stellungnahme (dort S. 5, 2. Abs.) klargestellt, der Kläger habe das Problem

der Vorteilsausgleichung zwar erkannt, aber nicht erschöpfend behandelt. Der Kläger

habe es versäumt, auf das Problem der Zumutbarkeit des Abzugs "alt für neu" unter

dem Aspekt eines aufgedrängten Vorteils einzugehen, obwohl dieses Problem im

Sachverhalt unmittelbar angelegt gewesen sei.

43 Der Kläger rügt des Weiteren, es sei nicht erkennbar, warum es einen Fehler

darstelle, wenn die Ansprüche aus pVV angeblich nicht hinreichend behandelt

worden seien. Er habe zwar die Definition des Rückgriffsanspruchs nicht auf pVV

gestützt, aber ordnungsgemäß die Bestimmung und Definition des

Rückgriffsanspruchs vorgenommen. Die Schlussfolgerung des Korrektors, der

Rückgriffsanspruch sei letztlich nicht definiert, es liege ein Verständnisproblem vor,

sei unzutreffend, denn er habe sich in diesem Zusammenhang auf die Publikation

von Damm (JZ 1991, S. 373 ff.) bezogen. Die Rüge ist bereits unschlüssig. Die

Prüfer haben dem Kläger vorgeworfen, dass er die auf der Hand liegende

Anspruchsgrundlage (pVV des Arbeitsvertrages) jedenfalls eingangs der Prüfung

nicht gesehen hat. Wegen der unklaren Anspruchsgrundlage "Rückgriffsanspruch"

habe auch eine Subsumtion nicht stattgefunden. Die Rüge ist darüber hinaus auch

unsubstantiiert, weil der Aufsatz von Damm JZ 1991, S. 373 ff.

("Entwicklungstendenzen der Expertenhaftung" [!]) die Lösung bzw. den Ansatz des

Klägers nicht stützt, weil dort von einem "Rückgriffsanspruch" ohne gesetzliche

Grundlage nicht die Rede ist. Im Übrigen ist sie auch unbegründet, wie sich aus der

Stellungnahme von Prof. Dr. I (dort S. 5, 3. Abs.) ergibt.

44 Der Kläger rügt ferner, die Kritik der Prüfer am Begriff der gefahrgeneigten Arbeit

sei unzutreffend; hierbei habe er sich auf die Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichts (NZA 1990, S. 97) bezogen und diese zu der früheren

Rechtsprechung (BAG NJW 1958, S. 235) abgegrenzt. Warum das von ihm

herangezogene Zitat hinsichtlich des Schadensrisikos nicht stimme solle, sei nicht

ersichtlich. Darüber hinaus setze sich die Korrektur zu sich selbst in Widerspruch,

wenn sie einerseits einen völlig missglückten, weil erheblich zu langen, Aufbau rüge,

andererseits aber eine halbe Seite später die Sachverhaltsdarstellung und den

Lösungsweg als zu oberflächlich bezeichne. Die Rüge ist unschlüssig, weil sie die

Prüferkritik nicht trifft. Prof. I hat in seiner Stellungnahme (dort S. 5/6) die unklare

Gedankenführung moniert und weiter kritisiert, dass der Kläger keine neuere

Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung erörtert habe; die Subsumtion sei

ungenau, so prüfe der Kläger z.B. nicht die betriebliche Veranlassung als

Voraussetzung einer Haftungsminderung oder gehe nicht auf den Grad der

Fahrlässigkeit ein. Ein Eingehen auf die neuere Rechtsprechung, mit der die ältere

Unterteilung in einfache, mittlere und grobe Fahrlässigkeit modifiziert worden sei,

fehle. Die Erörterung auf S. 102 f. sei zu knapp; hier bestätige sich deutlich seine

grundsätzliche Kritik: An den für die Fallösung wichtigen Stellen seien die

Ausführungen des Klägers zu kurz und unklar, während sie in den

unproblematischen Teilen zu lang seien, so z.B. zu Beginn der Hausarbeit, wenn der

Kläger auf 6 Seiten ersichtlich nicht einschlägige Anspruchsgrundlagen prüfe.

45 Der Kläger rügt des Weiteren, die Kritik von Prof. Dr. I auf S. 103 der Arbeit, ob R

denn überhaupt einen Schaden erlitten habe, sei unberechtigt, denn er habe zuvor

dargelegt, dass R einen Haftungsschaden erlitten habe. Es sei auch nicht klar,

warum seine Lösung, die er mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (NZV 1992,

S. 145) belegt habe, nicht vertretbar sein solle. Die Haftungsfreistellung aus

betrieblich veranlasster Arbeit sei wegen der Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers

entwickelt worden, der dann nicht mehr schutzbedürftig sei, wenn eine Versicherung

den Schaden ausgleiche. Sein Aufbau sei daher zutreffend, mindestens aber

vertretbar. Auch diese Rüge ist unschlüssig, denn sie trifft die Prüferkritik nicht. Prof.

Dr. I hat nicht das Ergebnis als solches kritisiert, sondern den Begründungsweg,

insbesondere, dass der Kläger verschiedene Problemkreise miteinander vermengt

habe und eine gedankliche Verknüpfung der Ausführungen deutlicher hätte erfolgen

können (vgl. die genannte Stellungnahme, dort S. 6/7).

46 Der Kläger rügt schließlich, die Korrektur sei insgesamt in sich widersprüchlich

und habe nicht erkannt, dass unter Zugrundelegung der vertretbaren

Lösungsmodelle die Gesamtlösung nicht habe mit mangelhaft bewertet werden

dürfe. Es lägen erkennbar keine Aufbau- und Argumentationsdefizite vor. Wenn der

Bearbeiter einer Hausarbeit sich für einen auch im zweiten Examen in der Zivilstation

empfohlenen Lösungsweg entscheide, könne dies im ersten Examen nicht falsch

sein. Diese Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist lediglich eine Zusammenfassung

der Einzelrügen, die aber, wie Prof. I in seiner Stellungnahme (S. 7 unten) und der

Sache nach auch VROLG T in seiner Stellungnahme (S. 1/2) noch einmal

ausdrücklich dargelegt haben, und Punkte betreffen, die für die Bewertung von

untergeordneter Bedeutung waren. Gegen die verfehlte Schwerpunktbildung und die

oft zu abstrakten Ausführungen hat der Kläger sich nicht (mit Erfolg) gewandt.

47 Der Kläger hat schließlich noch vorgetragen lassen, er habe eine Petition

gestellt, die zurzeit ausgesetzt sei. Im Rahmen dieser Petition sei der Viertgutachter

VROLG T von einem Mitglied des Petitionsausschusses angerufen und befragt

worden, warum die Prüfungskommission nachträglich von der Bewertung mit

"ausreichend" abgewichen sei. Dem noch zu benennenden Landtagsabgeordneten

habe der VROLG T erklärt, man sei sich im Ergebnis nicht sicher gewesen, ob der

Kläger auch die mündliche Prüfung schaffen werde. Man habe daher nicht wenige

Tage vor Weihnachten eine negative Entscheidung treffen wollen und zur

Vermeidung eines Rechtsstreits wenige Tage vor Weihnachten nicht eine negative

Entscheidung treffen wollen. Man habe damit letztlich eine Entscheidung getroffen,

die für alle Beteiligten besser sei und sich damit außerdem eine Menge Arbeit

erspart. Er werde insoweit ggf. Beweis antreten. Diese Rüge hat ebenfalls keinen

Erfolg. Aus welchen Gründen die Kommission einstimmig nach Beratung zu dem

Ergebnis gekommen ist, die Arbeit sei mangelhaft, ergibt sich nachvollziehbar aus

den Gutachten bzw. den Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder. Unabhängig

davon erscheint auch nicht einsichtig, wie die angebliche Einschätzung der

Kommission, der Kläger werde die mündlichen Prüfung nicht schaffen, überhaupt zu

Stande gekommen sein könnte, da die Ergebnisse seiner Aufsichtsarbeiten der

Kommission zu diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung des Anonymitätsprinzips

(vgl. § 6 JAO) noch gar nicht bekannt gewesen sein werden. Schließlich hat der

Kläger den Beweis für das angebliche Telefonat bzw. dessen Inhalt - entgegen

seiner Ankündigung - nicht angetreten.

48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167

Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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