Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 28.03.2002: Sicherung der Ladung




Das OLG Köln (Urteil vom 28.03.2002 - 7 U 5/01) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1 Entscheidungsgründe

2 Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung ist

teilweise begründet. Dem Kläger steht gegenüber der beklagten

Gemeinde wegen Verletzung der ihr ob-liegenden

Verkehrssicherungspflicht ein Schadensersatzanspruch in der aus der

Ur-teilsformel ersichtlichen Höhe zu (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

u. § 9 a StrWG NW).

3 I.

Gründe:


4 1) Die Beklagte ist als Straßenbaulastträgerin auf Grund ihrer

öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (§ 9 a StrWG NW)

gehalten, die öffentlichen Ver-kehrswege möglichst gefahrlos zu

gestalten und im Rahmen des Zumutbaren allen Gefahren zu begegnen,

die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsge-mäßen

Zustand der Verkehrsanlage drohen. Diese Grundsätze muss die

Beklagte auch beachten, wenn sie im Straßenraum Hindernisse

anbringt, um (etwa) Anord-nungen der Verkehrsbehörde

geschwindigkeitsbeschränkender Art Nachdruck zu verleihen oder -

wie im Streitfall - das Oberflächenwasser abzuleiten (zur Pflicht

des Straßenbaulastträgers zur Ableitung des Oberflächenwassers vgl.

Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., § 13, Rz. 28.2). Dabei muss

die Beklagte darauf achten, dass das Hindernis nicht selbst zur Q u

e l l e einer Verkehrsgefährdung wird, in-dem Fahrzeuge nach

Überfahren des Hindernisses trotz verkehrsgerechten Verhal-tens des

Kraftfahrzeugführers beschädigt werden (vgl. BGHZ 60, 54 = VersR

1973, 252 = NJW 1973, 460; BGH NZV 1991, 385 = VersR 1991, 1055 =

NJW 1991, 2824; OLG Hamm NZV 1992, 483; Bergmann/Schumacher, Die

Kommunalhaftung, 2. Aufl., S. 66 f. m.w.N.). Abzustellen ist

jeweils auf die Verkehrsbedeutung der k o n k r e t e n Straße. Der

Verkehrssicherungspflichtige hat grundsätzlich alle Maßnahmen zu

treffen, die geeignet sind, Gefahren, die von der Straße ausgehen,

von den Benutzern fernzuhalten, mit denen nach der Zweckbestimmung

und der Beschaffenheit der - konkreten - Straße gerechnet werden

muss (BGH NZV 1991, 385 (386)).

5 Nach diesen Maßstäben hat die beklagte Gemeinde ihre

Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die T. Straße, um deren

Benutzung es vorliegend geht, erschließt in ihrem vorderen Teil

(zur D. Straße hin) das Anwesen des Klägers sowie weitere

Hausgrundstücke und sodann im weiteren Verlauf (auf die Ortschaft

B. zu) weitläufige land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

Wie sich dem überreichten Bildmaterial entnehmen lässt, befindet

sich die hier in Rede stehende Aufpflasterung mit den parallel und

schräg angeordneten Ablaufrinnen im Übergangsbereich zwischen den

baulich und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Ihrer

Zweckbestimmung nach dient deshalb die T. Straße jedenfalls auch,

wenn nicht sogar vornehmlich, der Nutzung durch landwirtschaftliche

Fahrzeuge. Sie soll überhaupt erst die Bewirtschaftung des

umfänglichen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes

ermöglichen. Die beklagte Gemeinde ist daher gehalten, die Planung

und den Ausbau der T. Straße danach auszurichten. Insbesondere hat

sie dafür Sorge zu tragen, dass die Straße von landwirtschaftlichen

Fahrzeugen, sei es in unbeladenem oder beladenem Zustand, gefahrlos

benutzt werden kann.

6 Dieser ihr obliegenden Verpflichtung ist die Beklagte, soweit es

um die hier in Rede stehende Aufpflasterung mit der V-förmig

angeordneten Entwässerungsrinnen geht, nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme nicht nachgekommen. Nach den Ausführungen des

Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. L., der als Hochschullehrer für

Landmaschinentechnik für die Beurteilung von Fahrbetriebsschäden

besonders ausgewiesen ist, ist es zwar möglich, dass der Kläger mit

seinem Traktor die Aufpflasterung mit den beiden V-förmig

angeordneten Entwässerungsrinnen bei vorsichtiger Fahrweise

(Geschwindigkeiten ##blob##lt; 5 km/h) gefahrlos passiert. Das Auftreten

von Fahrwerksschäden ist in diesem Fall äußerst gering.

7 Anders verhält es sich jedoch, wenn der Kläger auf dem

Siloblockschneider, wie es während der Stattfütterungen von Herbst

bis Frühjahr etwa 30 mal in der Woche vorkommt, Silage aufgenommen

hat. In diesem Fall kommt es durch die Steigung der Straße in

Verbindung mit ruckartig auftretenden Kräften auch bei vorsichtigem

Durchfahren der V-Rinne zum Abrutschen der Silage, sofern diese

nicht durch das Schneidmesser (vgl. Abb. Bl. 110 oben d. GA)

gesichert wird. Das Schneidmesser ist aber nur geeignet für die

Aufnahme von Vertikalkräften und nicht von Horizontalkräften, wie

sie beim Durchfahren der V-Rinne zwangsläufig auftreten. Folge

hiervon ist, dass die Halterung des Schneidmessers unter der

Belastung leidet und über kurz oder lang - wie vorliegend zum

wiederholten Male - Schaden nimmt.

8 Die Aufpflasterung in Verbindung mit der V-Rinne stellt danach

für den Kläger eine - von ihm nicht vermeidbare - Gefahrenquelle

dar. Eine Sicherung der Ladung in anderer Weise als mit dem

Schneidmesser ist mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht

möglich. Die Befestigung mit einem Gurt würde nichts nützen, da die

Silage, wie der Sachverständige ausgeführt hat, auf dem

Siloblockschneider gleichwohl verrutschen würde. Unzumutbar ist die

Sicherung der Ladung durch die vom Sachverständigen bei seiner

Anhörung am 21.02.2000 beschriebene Vorrichtung. Nach dessen

Angaben würde diese nämlich nicht nur mehr als 1.000 DM kosten,

sondern könnte auch nicht ständig angebracht bleiben. Sie müßte

jeweils vor Einholung der Silage angebracht und nach deren Abladung

wieder entfernt werden. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen

werden, zum Transport der Silage einen anderen - sehr viel weiteren

- (Um-)Weg durchs Dorf zu nehmen oder die Silage auf dem Hofgelände

zu lagern. Es ist die - vorrangige - Verpflichtung der Beklagten,

die T. Straße so zu gestalten, dass auf ihr eine betriebsgerechte

Benutzung möglich ist. Schon gar nicht darf die Beklagte

gestalterischen Gesichtspunkten den Vorrang einräumen und den Zweck

vernachlässigen, den die T. Straße als Fahrweg für

landwirtschaftliche Fahrzeuge zu erfüllen hat, nämlich eine

gefahrlose Benutzung zu gewährleisten.

9 Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht

auch schuldhaft ver-letzt. Sie war verpflichtet, die

Oberflächenentwässerung darauf zu überprüfen, ob sie eine

Gefahrenquelle darstellt. Eine dahin gehende Überprüfung hätte,

erforderli-chenfalls nach sachkundiger Beratung, spätestens

erfolgen müssen, nachdem sie von den Problemen, die es beim

Passieren der Aufpflasterung gab, unterrichtet worden war.

10 Demgegenüber lässt sich nicht feststellen, dass den Kläger ein

mitwirkendes Verschulden trifft. Er hat die Beklagte vergeblich um

Abhilfe gebeten. Selbst im vorliegenden Verfahren hat er seine

Bereitschaft erklärt, auf die geltend gemachten Ansprüche zu

verzichten, wenn die Beklagte die V-Rinne so ändert, dass sie

gefahrlos überfahren werden kann.

11 Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist wegen der örtlichen

Gegebenheiten auch ein Umfahren der V-Rinne nicht möglich.

Ebensowenig ist der Kläger, wie oben bereits ausgeführt,

verpflichtet, für den Transport einen Umweg durch das Dorf zu

machen. Soweit die Kammer darauf verwiesen hat, dem Kläger sei es

zuzumuten, die Fahrbahnvertiefung vor dem Befahren mit Brettern

oder Ähnlichem auszugleichen, verkennt sie den Inhalt der

Verkehrssicherungspflicht, wonach derjenige, der eine

Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze

Dritter zu treffen hat. Die Beklagte ist die Pflichtige, nicht der

Kläger.

12 2) Die Beklagte hat danach Ersatz für die Schäden zu leisten,

die beim Passieren der hier in Rede stehenden Gefahrenquelle an dem

Schneidmesser und dessen Halterung aufgetreten sind. Dies sind, wie

der Sachverständige erläutert hat, folgende Reparaturkosten:

13 - Rechnung der R.-Waren-Zentrale eG v. 6. 12. 1999 über 484,75

DM

14 - Rechnung der R.-Waren-Zentrale eG v. 11. 4. 2000 über 2.279,43

DM

15 - Rechnung der R.-Waren-Zentrale eG v. 27. 4. 2000 über 504,17

DM

16 - zusammen: 3.268,35 DM

17 Für die durch die Reparatur eintretende Werterhöhung ist ein

Abzug neu für alt an-zusetzen, der nach Einschätzung des

Sachverständigen mit 10 % zu bewerten ist. Danach steht dem Kläger

ein Schadensersatzanspruch von 2.941,52 DM = 1.503,98 Euro zu.

18 3) Der Zinsanspruch ist nach § 288 BGB a. F. nur in Höhe von 4 %

gerechtfertigt, da die zuerkannten Beträge vor dem 01.05.2000

fällig geworden sind.

19 II.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung

über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713

ZPO.

21 Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.453,45 DM = 2.788,30

Euro

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