Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 28.03.2002: Sicherung der Ladung
Das OLG Köln (Urteil vom 28.03.2002 - 7 U 5/01) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
1 Entscheidungsgründe
2 Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung ist
teilweise begründet. Dem Kläger steht gegenüber der beklagten
Gemeinde wegen Verletzung der ihr ob-liegenden
Verkehrssicherungspflicht ein Schadensersatzanspruch in der aus der
Ur-teilsformel ersichtlichen Höhe zu (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
u. § 9 a StrWG NW).
3 I.
Gründe:
4 1) Die Beklagte ist als Straßenbaulastträgerin auf Grund ihrer
öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (§ 9 a StrWG NW)
gehalten, die öffentlichen Ver-kehrswege möglichst gefahrlos zu
gestalten und im Rahmen des Zumutbaren allen Gefahren zu begegnen,
die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsge-mäßen
Zustand der Verkehrsanlage drohen. Diese Grundsätze muss die
Beklagte auch beachten, wenn sie im Straßenraum Hindernisse
anbringt, um (etwa) Anord-nungen der Verkehrsbehörde
geschwindigkeitsbeschränkender Art Nachdruck zu verleihen oder -
wie im Streitfall - das Oberflächenwasser abzuleiten (zur Pflicht
des Straßenbaulastträgers zur Ableitung des Oberflächenwassers vgl.
Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., § 13, Rz. 28.2). Dabei muss
die Beklagte darauf achten, dass das Hindernis nicht selbst zur Q u
e l l e einer Verkehrsgefährdung wird, in-dem Fahrzeuge nach
Überfahren des Hindernisses trotz verkehrsgerechten Verhal-tens des
Kraftfahrzeugführers beschädigt werden (vgl. BGHZ 60, 54 = VersR
1973, 252 = NJW 1973, 460; BGH NZV 1991, 385 = VersR 1991, 1055 =
NJW 1991, 2824; OLG Hamm NZV 1992, 483; Bergmann/Schumacher, Die
Kommunalhaftung, 2. Aufl., S. 66 f. m.w.N.). Abzustellen ist
jeweils auf die Verkehrsbedeutung der k o n k r e t e n Straße. Der
Verkehrssicherungspflichtige hat grundsätzlich alle Maßnahmen zu
treffen, die geeignet sind, Gefahren, die von der Straße ausgehen,
von den Benutzern fernzuhalten, mit denen nach der Zweckbestimmung
und der Beschaffenheit der - konkreten - Straße gerechnet werden
muss (BGH NZV 1991, 385 (386)).
5 Nach diesen Maßstäben hat die beklagte Gemeinde ihre
Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die T. Straße, um deren
Benutzung es vorliegend geht, erschließt in ihrem vorderen Teil
(zur D. Straße hin) das Anwesen des Klägers sowie weitere
Hausgrundstücke und sodann im weiteren Verlauf (auf die Ortschaft
B. zu) weitläufige land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.
Wie sich dem überreichten Bildmaterial entnehmen lässt, befindet
sich die hier in Rede stehende Aufpflasterung mit den parallel und
schräg angeordneten Ablaufrinnen im Übergangsbereich zwischen den
baulich und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Ihrer
Zweckbestimmung nach dient deshalb die T. Straße jedenfalls auch,
wenn nicht sogar vornehmlich, der Nutzung durch landwirtschaftliche
Fahrzeuge. Sie soll überhaupt erst die Bewirtschaftung des
umfänglichen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes
ermöglichen. Die beklagte Gemeinde ist daher gehalten, die Planung
und den Ausbau der T. Straße danach auszurichten. Insbesondere hat
sie dafür Sorge zu tragen, dass die Straße von landwirtschaftlichen
Fahrzeugen, sei es in unbeladenem oder beladenem Zustand, gefahrlos
benutzt werden kann.
6 Dieser ihr obliegenden Verpflichtung ist die Beklagte, soweit es
um die hier in Rede stehende Aufpflasterung mit der V-förmig
angeordneten Entwässerungsrinnen geht, nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht nachgekommen. Nach den Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. L., der als Hochschullehrer für
Landmaschinentechnik für die Beurteilung von Fahrbetriebsschäden
besonders ausgewiesen ist, ist es zwar möglich, dass der Kläger mit
seinem Traktor die Aufpflasterung mit den beiden V-förmig
angeordneten Entwässerungsrinnen bei vorsichtiger Fahrweise
(Geschwindigkeiten ##blob##lt; 5 km/h) gefahrlos passiert. Das Auftreten
von Fahrwerksschäden ist in diesem Fall äußerst gering.
7 Anders verhält es sich jedoch, wenn der Kläger auf dem
Siloblockschneider, wie es während der Stattfütterungen von Herbst
bis Frühjahr etwa 30 mal in der Woche vorkommt, Silage aufgenommen
hat. In diesem Fall kommt es durch die Steigung der Straße in
Verbindung mit ruckartig auftretenden Kräften auch bei vorsichtigem
Durchfahren der V-Rinne zum Abrutschen der Silage, sofern diese
nicht durch das Schneidmesser (vgl. Abb. Bl. 110 oben d. GA)
gesichert wird. Das Schneidmesser ist aber nur geeignet für die
Aufnahme von Vertikalkräften und nicht von Horizontalkräften, wie
sie beim Durchfahren der V-Rinne zwangsläufig auftreten. Folge
hiervon ist, dass die Halterung des Schneidmessers unter der
Belastung leidet und über kurz oder lang - wie vorliegend zum
wiederholten Male - Schaden nimmt.
8 Die Aufpflasterung in Verbindung mit der V-Rinne stellt danach
für den Kläger eine - von ihm nicht vermeidbare - Gefahrenquelle
dar. Eine Sicherung der Ladung in anderer Weise als mit dem
Schneidmesser ist mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht
möglich. Die Befestigung mit einem Gurt würde nichts nützen, da die
Silage, wie der Sachverständige ausgeführt hat, auf dem
Siloblockschneider gleichwohl verrutschen würde. Unzumutbar ist die
Sicherung der Ladung durch die vom Sachverständigen bei seiner
Anhörung am 21.02.2000 beschriebene Vorrichtung. Nach dessen
Angaben würde diese nämlich nicht nur mehr als 1.000 DM kosten,
sondern könnte auch nicht ständig angebracht bleiben. Sie müßte
jeweils vor Einholung der Silage angebracht und nach deren Abladung
wieder entfernt werden. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen
werden, zum Transport der Silage einen anderen - sehr viel weiteren
- (Um-)Weg durchs Dorf zu nehmen oder die Silage auf dem Hofgelände
zu lagern. Es ist die - vorrangige - Verpflichtung der Beklagten,
die T. Straße so zu gestalten, dass auf ihr eine betriebsgerechte
Benutzung möglich ist. Schon gar nicht darf die Beklagte
gestalterischen Gesichtspunkten den Vorrang einräumen und den Zweck
vernachlässigen, den die T. Straße als Fahrweg für
landwirtschaftliche Fahrzeuge zu erfüllen hat, nämlich eine
gefahrlose Benutzung zu gewährleisten.
9 Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht
auch schuldhaft ver-letzt. Sie war verpflichtet, die
Oberflächenentwässerung darauf zu überprüfen, ob sie eine
Gefahrenquelle darstellt. Eine dahin gehende Überprüfung hätte,
erforderli-chenfalls nach sachkundiger Beratung, spätestens
erfolgen müssen, nachdem sie von den Problemen, die es beim
Passieren der Aufpflasterung gab, unterrichtet worden war.
10 Demgegenüber lässt sich nicht feststellen, dass den Kläger ein
mitwirkendes Verschulden trifft. Er hat die Beklagte vergeblich um
Abhilfe gebeten. Selbst im vorliegenden Verfahren hat er seine
Bereitschaft erklärt, auf die geltend gemachten Ansprüche zu
verzichten, wenn die Beklagte die V-Rinne so ändert, dass sie
gefahrlos überfahren werden kann.
11 Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist wegen der örtlichen
Gegebenheiten auch ein Umfahren der V-Rinne nicht möglich.
Ebensowenig ist der Kläger, wie oben bereits ausgeführt,
verpflichtet, für den Transport einen Umweg durch das Dorf zu
machen. Soweit die Kammer darauf verwiesen hat, dem Kläger sei es
zuzumuten, die Fahrbahnvertiefung vor dem Befahren mit Brettern
oder Ähnlichem auszugleichen, verkennt sie den Inhalt der
Verkehrssicherungspflicht, wonach derjenige, der eine
Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze
Dritter zu treffen hat. Die Beklagte ist die Pflichtige, nicht der
Kläger.
12 2) Die Beklagte hat danach Ersatz für die Schäden zu leisten,
die beim Passieren der hier in Rede stehenden Gefahrenquelle an dem
Schneidmesser und dessen Halterung aufgetreten sind. Dies sind, wie
der Sachverständige erläutert hat, folgende Reparaturkosten:
13 - Rechnung der R.-Waren-Zentrale eG v. 6. 12. 1999 über 484,75
DM
14 - Rechnung der R.-Waren-Zentrale eG v. 11. 4. 2000 über 2.279,43
DM
15 - Rechnung der R.-Waren-Zentrale eG v. 27. 4. 2000 über 504,17
DM
16 - zusammen: 3.268,35 DM
17 Für die durch die Reparatur eintretende Werterhöhung ist ein
Abzug neu für alt an-zusetzen, der nach Einschätzung des
Sachverständigen mit 10 % zu bewerten ist. Danach steht dem Kläger
ein Schadensersatzanspruch von 2.941,52 DM = 1.503,98 Euro zu.
18 3) Der Zinsanspruch ist nach § 288 BGB a. F. nur in Höhe von 4 %
gerechtfertigt, da die zuerkannten Beträge vor dem 01.05.2000
fällig geworden sind.
19 II.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
21 Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.453,45 DM = 2.788,30
Euro
- nach oben -