Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 27.02.2002: Alkohol und Fahrerlaubnis




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 27.02.2002 - 3 K 1764/01) hat entschieden:

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird

nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1 T a t b e s t a n d :

2 Dem Kläger wurde am 20. Februar 1996 die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erteilt.

3 Mit dem Fahrzeug des Klägers und mit ihm als Beifahrer verursachte dessen Ehefrau am

04. März 2000 einen Verkehrsunfall - Kollision zweier Personenkraftwagen mit einem

Sachschaden von 1.600,00 DM - und entfernte sich sodann unerlaubt von der Unfallstelle. Die

nach Ermittlung des Klägers als Halter des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges bei ihm

entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Mittelwert von 2,13 Promille, während bei seiner

Ehefrau ein BAK-Mittelwert von 1,80 Promille festgestellt wurde. Zur Blutprobe war es unter

anderem auf Grund des von dem Kläger nach Belehrung durch eigene Angaben bestätigten,

später aber widerlegten Verdacht gekommen, dass er den Personenkraftwagen nach dem

Unfall selbst geführt habe.

4 Die Ehefrau des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts M..... vom 29. November

2000 (5 Cs 74 Js 574/00 (512/00)) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge

Trunkenheit am Steuer und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer

Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Das gegen den Kläger wegen

Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort eingeleitete Strafverfahren wurde durch

Beschluss des Amtsgerichts M..... vom 24. Januar 2001 gemäß § 153 a StPO nach Zahlung

einer Geldbuße von 800,00 DM endgültig eingestellt (5 Cs 74 Js 574/00 (512/00)).

5 Der Beklagte ordnete am 26. April 2001 gegenüber dem Kläger die Beibringung eines

medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens an: Die bei dem Kläger anlässlich des

Verkehrsunfalls vom 04. März 2000 festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille

habe erhebliche Bedenken gegen dessen Kraftfahreignung ausgelöst. Es sei zu prüfen, ob der

Kläger Alkoholmissbrauch betreibe und ob seine Alkoholgewohnheiten die Belassung der

Fahrerlaubnis zuließen. Dieser möge bis zum 11. Mai 2001 mitteilen, ob er bereit sei, an einer

Untersuchung in einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle teilzunehmen. Ohne

Abgabe der Einverständniserklärung gehe er - der Beklagte - davon aus, dass der Kläger zur

Untersuchung nicht bereit sei. Nach § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung könne, wenn

kein Gutachten beigebracht werde, auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

geschlossen werden mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.

6 Mit Schreiben vom 09. Mai 2001 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem

Beklagten mit, dem Kläger werde empfohlen, die Einwilligung in die medizinisch-

psychologische Begutachtung nicht zu erteilen: Der Kläger falle nicht in den

Anwendungsbereich des § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Es sei möglicherweise vom

Beklagten übersehen worden, dass der Kläger das Fahrzeug am Unfalltag nicht geführt habe,

sondern lediglich Beifahrer gewesen sei. Das Verfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Der

Beklagte sei nur berechtigt, sich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen zu

lassen, wenn Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien, die Bedenken gegen die

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auslösten. Dass jemand Alkohol zu sich nehme

und in einem Kraftfahrzeug mitfahre, sei kein geeigneter und auch kein verhältnismäßiger

Anknüpfungspunkt.

7 Der Beklagte entzog dem Kläger daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2001

die Fahrerlaubnis: Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes müsse die

Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich dessen Inhaber als zum Führen

von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweise. Nach § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung sei unter

anderem ungeeignet, wer wegen geistiger oder körperlicher Mängel ein Kraftfahrzeug nicht

sicher führen könne. Würden Zweifel an der Kraftfahreignung nicht ausgeräumt und werde

der Nachweis der Kraftfahreignung nicht erbracht, so sei daraus zu schließen, dass ein

Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Als Inhaber einer

Fahrerlaubnis sei der Kläger gehalten, an dem Nachweis seiner Eignung zum Führen von

Kraftfahrzeugen aktiv mitzuwirken, indem er die Einverständniserklärung zur Teilnahme an

einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vorlege, sich der erforderlichen

Untersuchung unterziehe sowie das medizinisch-psychologische Gutachten beibringe. Weil

der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe er die von einem

Kraftfahrzeugführer zu fordernde Einsicht vermissen lassen, dass übergeordnete

Sicherheitsinteressen des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgingen. Das Verhalten

des Klägers nötige deshalb im Interesse der Allgemeinheit zur Annahme seiner

Ungeeignetheit.

8 Den hiergegen eingelegten und im Einzelnen begründeten Widerspruch des Klägers wies

die Bezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2001 zurück: Auf die

Nichteignung des Klägers habe geschlossen werden können, weil dieser das zu Recht gemäß

§ 13 Nr. 2 a) der Fahrerlaubnis-Verordnung angeforderte Gutachten nicht beigebracht habe.

Die bei dem Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille begründe die

Annahme, dass dieser missbräuchlich Alkohol konsumiert habe.

9 Mit seiner am 20. Juli 2001 erhoben Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter: Die

Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Mai 2001 sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen

für die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, hätten schon

nicht vorgelegen. Es lasse sich kein konkreter Bezug zwischen Alkoholgenuss und

Straßenverkehr feststellen, weil die Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille bei ihm als

Beifahrer festgestellt worden sei. Er habe gerade dadurch, dass er nicht selbst Fahrer des

Kraftfahrzeugs gewesen sei, bewiesen, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die

Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher voneinander trennen

könne. Die hohe Blutalkoholkonzentration allein rechtfertige bei einem sonst unauffälligen

Fahrerlaubnisinhaber, wenn dieser - wie er - nicht einmal Verkehrsteilnehmer sei, nicht den

Verdacht, die Person werde unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Konkrete

Umstände, die einen solchen Schluss zuließen, seien nicht vorgetragen worden. Dass er seine

alkoholisierte Ehefrau habe fahren lassen, begründe keine Eignungszweifel, weil bereits im

Strafverfahren festgestellt worden sei, dass er auf Grund seiner eigenen Alkoholisierung eine

solche seiner Ehefrau nicht wirklich einsichtig habe feststellen und deren Trunkenheitsfahrt,

wie auch die spätere Unfallflucht, habe verhindern können. Selbst wenn hierin eine

Verletzung der Halterpflicht liegen sollte, rechtfertige dies keine Zweifel an seiner Eignung

zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im Übrigen sei die Entziehung der Fahrerlaubnis mit

Rücksicht auf den drohenden Arbeitsplatzverlust unverhältnismäßig.

10 Der Kläger beantragt,

11 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Mai 2001 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 19. Juni 2001

aufzuheben.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Der konkrete Bezug zwischen

dem Alkoholgenuss des Klägers und der Teilnahme am Straßenverkehr ergebe sich daraus,

dass dieser keine Vorkehrungen dagegen getroffen habe, dass keine anderen stark

alkoholisierten Personen seinen Personenkraftwagen führten. Im Übrigen komme es gar nicht

darauf an, ob der Kläger am Straßenverkehr teilgenommen habe, entscheidend sei allein, dass

in den Fällen des § 13 Nr. 2 a) der Fahrerlaubnis-Verordnung nur die Frage des

Alkoholmissbrauchs zu beurteilen sei. Die bei dem Kläger festgestellte hohe

Blutalkoholkonzentration sowie die von ihm begangene Verletzung der Halterpflicht mache

eine psychologische Beurteilung unverzichtbar.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Gerichtsakte, der Akte 5 Cs 74 Js 574/00 (512/00) des Amtsgerichts M sowie der

beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

16

Gründe:


17 Die zulässige Klage ist unbegründet.

18 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Mai 2001 in der

Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung

D. vom 19. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt den

Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG),

zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz zur Änderung des

Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher

Vorschriften (StVRÄndG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386),

i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),

zuletzt geändert durch Art. 5 StVRÄndG, hat die

Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich als

ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die

Fahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet zum Führen von

Kraftfahrzeugen darf sie dabei gemäß den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs.

8 Satz 1 FeV auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der

sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder der das von ihr

geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

20 Der Kläger hat sich geweigert, das von dem Beklagten am

26. April 2001 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten

beizubringen. In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde

dann auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

schließen, wenn die Anordnung, das medizinisch-psychologische

Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen

und verhältnismäßig ist und für die Weigerung, das Gutachten

beizubringen, kein ausreichender Grund besteht

21 - vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 13. November

1997 - 3 C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW,

Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00,

NWVBl. 2001, 478 (481); OVG NRW, Beschluss vom 22.

November 2001 - 19 B 814/01, S. 3; OVG NRW,

Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S.

3; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 3

S 13/97, NZV 1998, 174; OVG Hamburg, Beschluss vom

30. März 2000 - 3 Bs 62/00, NZV 2000, 348 (348 f.);

11398/99, DAR 1999, 518 (519); Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München

2001, § 11 FeV Rn. 24; Bouska, Fahrerlaubnisrecht,

Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 35

-.

22 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die formellen

Anfordernungen sind erfüllt. Die durch die Untersuchung zu

klärende Frage ist gemäß den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 6 Satz 1

FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls

und unter Beachtung der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV

in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ausreichend

konkret formuliert

23 - vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung:

1134/00, NZV 2001, 95 (96); Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München

2001, § 11 FeV Rn. 17; Bouska, Fahrerlaubnisrecht,

Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 25

-.

24 Denn mit dem Hinweis, dass zu prüfen sei, ob der Kläger

Alkoholmissbrauch betreibe und ob seine

Alkoholkonsumgewohnheiten die Belassung der Fahrerlaubnis

rechtfertigten, wird der Zweck, durch die Festlegung der die

Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen

betreffenden Fragen den Untersuchungsumfang auf das

erforderliche Maß zu begrenzen, erreicht.

25 Die Aufforderung des Beklagten zur Beibringung des

medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt auch den

Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3

FeV. Danach muss der Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung, die

aus sich heraus verständlich sein muss, entnehmen können, was

konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe

die behördlichen Bedenken gegen die Eignung zum Führen von

Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter

Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen

Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2

Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

26 - vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993

- 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69 (86 ff.); BVerwG,

Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97, NZV 1998,

300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001

- 19 B 814/01, S. 13; OVG NRW, Beschluss vom

22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 13; OVG NRW,

Beschluss vom 11. Januar 2002 - 19 B 1507/01, S. 10

-

27 und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass

mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen,

regelmäßig das Ergebnis des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens

vorherbestimmt ist und der Fahrerlaubnisinhaber mangels

gerichtlicher Überprüfung der Anordnung vor einer

Fahrerlaubnisentziehung das alleinige Risiko einer Weigerung

trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen

Belastung geboten, dass die Behörde den Fahrerlaubnisinhaber

in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen

dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe

die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen dürfen

und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung

nachkommen soll oder nicht. Auch soll die Darlegung der Gründe

für die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vor Augen

führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend

aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln

an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geben und der

Fahrerlaubnisinhaber nicht "ins Blaue hinein" auf der

Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen

Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung eines

Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen überzogen

werden darf

28 - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 -

BVerwG 3 C 13.01, S. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom

22. November 2001 - 19 B 814/01, S. 7 f.; OVG NRW,

Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01,

S. 7 f. -.

29 Der Beklagte hat dementsprechend die anlässlich des

Verkehrsunfalls vom 04. März 2000 festgestellte

Blutalkoholkonzentration des Klägers von 2,13 Promille als

Tatsache benannt, die seine Bedenken gegen die Eignung des

Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen vor dem Hintergrund von

Alkoholmissbrauch begründet.

30 Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-

psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher

Hinsicht nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die

Anordnung ist § 13 Nr. 2 a) 2. Alt. FeV i.V.m. § 46 Abs. 3

FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unter Beachtung

der Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV die

Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an,

wenn - wie hier - konkrete Tatsachen den begründeten Verdacht

auf Alkoholmissbrauch ergeben und die Annahme begründen, dass

der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht den die Fahrtüchtigkeit

ausschließenden Alkoholkonsum und das Führen eines

Kraftfahrzeugs trennen kann

31 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2001 - 19

B 871/01, S. 3 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom

18. September 2000 - 9 W 5/00; VGH Kassel,

Beschluss vom 09. November 2000 - 2 TG 3571/00,

DVBl. 2001, 843; VG Bremen, Urteil vom 11. Dezember

1991 - 5 A 462/90, NZV 1992, 295; VGH Mannheim,

Beschluss vom 22. Januar 2001 - 10 S 2032/00, NZV

2001, 279 (280); VG Sigmaringen, Beschluss vom

19. Januar 2001 - 2 K 59/01, DAR 2002, 94 -.

32 Dass hier keiner der Fälle vorliegt, bei denen nach Nr.

3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien

zur Kraftfahreignung insbesondere von Alkoholmissbrauch

auszugehen ist

33 - vgl. zu den Fallgestaltungen: Bundesanstalt für

Straßenwesen, Begutachtungs-Leitlinien zur

Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirates für

Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr,

Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium

für Gesundheit, in: Mensch und Sicherheit Heft M

115, Bergisch-Gladbach 2000, S. 40 -,

34 steht dem nicht entgegen. Denn aus der Formulierung

"insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungs-Leitlinien geht

hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der

sachverständigen Auffassung des Gemeinsamen Beirates für

Verkehrsmedizin nicht abschließend sind, der begründete

Verdacht auf Alkoholmissbrauch vielmehr auch aus anderen

Tatsachen hergeleitet werden kann.

35 Eine solche Tatsache, die auf Alkoholmissbrauch hinweist,

ist die bei dem Kläger unter den konkreten Umständen

festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille.

Verkehrsmedizinische Untersuchungen deuten darauf hin, dass

der sog. Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls

bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,0 oder maximal 1,3

Promille verträgt und zu sich nehmen kann. Personen, die

Blutalkoholwerte über etwa 1,6 Promille erreichen, leiden

regelmäßig, auch wenn sie Ersttäter sind, an einer

dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik, die für

erhebliche von der Norm abweichende Trinkgewohnheiten

spricht

36 - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11

C 34.94, BVerwGE 99, 249 (252); BVerwG, Urteil vom

15. Juli 1988 - 7 C 46/87, BVerwGE 80, 43; OVG NRW,

Beschluss vom 22. August 2001 - 19 B 871/01, S. 4

2 K 59/01, DAR 2002, 94; Geiger, Maßnahmen der

Verkehrsbehörden bei Alkohol- und

Drogenauffälligen, BayVBl. 2001, 586 (587) -.

37 Ob bei Blutalkoholwerten von über 1,6 Promille der Verdacht auf Alkoholmissbrauch und

die Vermutung, der Fahrerlaubnisinhaber könne das Trinken von Alkohol und das Führen

eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend sicher trennen, stets begründet sind, mag zwar im

Einzelfall zweifelhaft sein. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille und mehr,

kann jedoch nicht mehr zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der

Fahrerlaubnisinhaber noch in der Lage ist, das Trinken von Alkohol und das Führen eines

Kraftfahrzeuges hinreichend sicher zu trennen. Vielmehr spricht dann eine Vermutung dafür,

dass das Trennungsvermögen beeinträchtigt ist und Alkoholmissbrauch vorliegt.

38 Auch wenn es keinen gesicherten medizinisch-statistischen

Erfahrungssatz gibt, nach dem allein wegen einer bestimmten

Blutalkoholkonzentration in aller Regel vom Vorliegen einer

alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit

auszugehen ist

39 - vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR

511/95, BGHSt 43, 66 (76) -,

40 besteht doch eine (widerlegliche) Vermutung, dass ab einem

Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille und mehr die

Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist

41 - vgl. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder,

Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München

2001, § 20 Rn. 16 b -.

42 Dass sich diese im Strafrecht für die Frage nach der verminderten Schuldfähigkeit

entwickelten Annahmen auf die Frage nach der Fähigkeit des Fahrerlaubnisinhabers, das

Führen von Kraftfahrzeugen und den Genuss von Alkohol sicher trennen zu können,

jedenfalls bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille übertragen

lassen, legen bereits die Ausführungen unter Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien nahe.

Dort heißt es unter anderem, bei Werten um oder über 1,5 Promille sei nicht nur die Annahme

eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung, sondern auch ein damit

einhergehender Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen

43 - vgl. Bundesanstalt für Straßenwesen,

Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des

Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

Wohnungswesen und beim Bundesministerium für

Gesundheit, in: Mensch und Sicherheit Heft M 115,

Bergisch-Gladbach 2000, S. 42 -.

44 Weiter kam schon nach der Anlage 1 Fußnote 7 des Katalogs

von Mängeln und Untersuchungsarten (Mängelkatalog) der vom

Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen

obersten Landesbehörden ergangenen Richtlinien für die Prüfung

der körperlichen und geistigen Eignung von

Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern bei einer Teilnahme am

Straßenverkehr mit einem Blutalkoholgehalt ab 2,0 Promille

auch ohne das Vorliegen weiterer Umstände regelmäßig eine

medizinisch-psychologische Untersuchung in Betracht

45 - vgl. Bundesminister für Verkehr, Anlage 1

Fußnote 7, Richtlinien für die Prüfung der

körperlichen und geistigen Eignung von

Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern

(Eignungsrichtlinien) in der Fassung vom 30.

Oktober 1989, VkBl 1989, 786 (787) -.

46 Der Verordnungsgeber hat in der Fahrerlaubnis-Verordnung

die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines

medizinisch-psychologischen Gutachtens zudem weiter gelockert,

und zwar mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass

alkohol-auffällige Kraftfahrer bereits mit einer

Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille über deutlich

normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche

Giftfestigkeit verfügten sowie doppelt so häufig rückfällig

würden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen,

sodass das Erfordernis weiterer Verdachtsmomente nicht mehr

vertretbar sei

47 - vgl. Bundesrat, Beschluss vom 19. Juni 1998, BR-

Drs. 443/98 (Beschluss), S. 6 -.

48 Auch ist nicht ausreichend gewährleistet, dass der

Fahrerlaubnisinhaber nach erheblichem Alkoholgenuss auf das

Führen eines Kraftfahrzeuges verzichtet, wenn ihm die

Fähigkeit fehlt, das Risiko einer Teilnahme am Straßenverkehr

einzuschätzen

49 - vgl. Geiger, Maßnahmen der Verkehrsbehörden bei

Alkohol- und Drogenauffälligen, BayVBl. 2001, 586

(587) -.

50 Für einen derartigen Mangel des Einschätzungsvermögens spricht, dass ab einer

Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille mit einer narkotischen Wirkung auf Grund der

Aufnahme von Alkohol zu rechnen ist

51 - vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258.

Auflage, Berlin 1998, S. 41, Stichwort:

Alkoholvergiftung -.

52 Die auf Grund der bei dem Kläger festgestellten

Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille bestehende

Vermutung des Beklagten, der Kläger werde nicht in der Lage

sein, zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges

hinreichend sicher zu trennen, wird im Übrigen durch weitere

Tatsachen bestätigt, die das fehlende auf die Teilnahme am

Straßenverkehr bezogene Verantwortungsbewusstsein des Klägers

deutlich machen

53 - vgl. zu der Frage, ob sich das

Verantwortungsbewusstsein auf die Teilnahme am

Straßenverkehr beziehen muss: OVG NRW, Beschluss

vom 22. August 2001 - 19 B 871/01, S. 6 f.; OVG

5/00; VGH Kassel, Beschluss vom 09. November 2000 -

2 TG 3571/00, DVBl. 2001, 843; VGH Mannheim,

Beschluss vom 22. Januar 2001 - 10 S 2032/00, NZV

2001, 279 (280) mit krit. Anm. von Vahle in: DSB

2001, 23; VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Januar

2001 - 2 K 59/01, DAR 2002, 94; Himmelreich,

Alkoholkonsum - privat und ohne Verkehrsteilnahme:

Fahrerlaubnis-Entzug im Verkehrs-Verwaltungsrecht

wegen Alkohol-Missbrauchs?, DAR 2002, 60 -.

54 So ist der Kläger zwar nicht selbst gefahren. Er hat aber

seiner stark alkoholisierten Ehefrau das Fahrzeug, dessen

Halter er ist, überlassen und zu deren unerlaubtem Entfernen

vom Unfallort Beihilfe durch Unterlassen geleistet und damit

zugleich seine Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer begründet.

Denn er fuhr nicht als Unbeteiligter in dem von seiner Ehefrau

gesteuerten Kraftfahrzeug mit. Als Halter war er vielmehr

verpflichtet, die Lenkung des Kraftfahrzeuges durch seine

Ehefrau wie deren nachfolgende Unfallflucht zu unterbinden.

Seine eigene Fahruntüchtigkeit auf Grund des festgestellten

Blutalkoholgehalts steht dem nicht entgegen

55 - vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 25. November

1959 - 4 StR 424/59, DAR 1960, 79 (79 f.); Kramer,

Straßenverkehrsordnung, Loseblatt-Kommentar,

Neuwied und Kriftel, Stand: November 2001, § 1 StVO

Rn. 10 -.

56 Hat der Kläger aber mit der hohen Blutalkoholkonzentration

von 2,13 Promille als Halter und Mitfahrer des alkoholbedingt

unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr

teilgenommen und eine Verkehrsstraftat gemäß den §§ 142, 27,

13 StGB - wie aus der Einstellung des Strafverfahrens nach §

153 a StPO folgt - schuldhaft begangen, ist die Vermutung

begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die

nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines

Kraftfahrzeugs abzusehen

57 - vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 27. September

1995 - BVerwG 11 C 34.94, BVerwGE 99, 249 (253) -

,

58 zumal er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung

auch keine Vorkehrungen getroffen hat, um eine eigene

Trunkenheitsfahrt oder eine solche seiner Ehefrau sicher

auszuschließen.

59 Der Aufforderung des Beklagten zur Beibringung des

medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger aus von

ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen, vielmehr hat

er seine Bereitschaft, sich einer medizinisch-psychologischen

Begutachtung zu unterziehen, ausdrücklich verweigert und damit

durch sein Verhalten die berechtigten Aufklärungsbemühungen

der Behörde unterlaufen

60 - vgl. hierzu: OVG Koblenz, Beschluss vom 10.

August 1999 - 7 B 11398/99, DAR 1999, 518 (519) -

.

61 Bei einer Weigerung ohne ausreichenden Grund ist aber die

Vermutung berechtigt, der Kläger wolle einen ihm bekannten

Eignungsmangel verbergen, sodass sich die Zweifel an seiner

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu der Gewissheit der

Ungeeignetheit verdichten. Gründe, die einer derartigen

Vermutung entgegenstehen, liegen nicht vor.

62 Den Kläger entlastet nicht, dass er die Anordnung - zu

Unrecht - für rechtswidrig gehalten hat. Insoweit hat er auf

eigenes, nach den gesetzlichen Vorgaben kalkulierbares Risiko

gehandelt, da die Anordnung erst in dem die Entziehung der

Fahrerlaubnis betreffenden Verfahren der gerichtlichen

Kontrolle unterliegt

63 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2001 - 19 B

617/01, S. 5 -.

64 Auf die vom Beklagten gesetzte Frist zur Abgabe der

Erklärung des Einverständnisses mit der medizinisch-

psychologischen Begutachtung kam es auf Grund der

ausdrücklichen Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu

lassen, nicht an

65 - vgl. zu einer allein die Einverständniserklärung

betreffenden Fristsetzung: OVG Hamburg, Beschluss

vom 30. März 2000 - 3 Bs 62/00, NZV 2000, 348 (349)

-.

66 Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der

Beklagte - der Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV

entsprechend - hingewiesen.

67 Die Entziehungsverfügung ist schließlich auch

verhältnismäßig. Die Interessen des Klägers haben zwar

Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen

Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen

Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Es ist zu

berücksichtigen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eine

Präventivmaßnahme darstellt, die der Allgemeinheit Schutz vor

weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll. Im Hinblick auf die

bestehenden Eignungsmängel war nicht auszuschließen, dass sich

eine hierin liegende Gefährdung für den Straßenverkehr

jederzeit realisiert, wenn der Kläger am motorisierten

Straßenverkehr teilnimmt. Bei einem Alkoholmissbrauch

betreibenden Berufskraftfahrer - wie dem Kläger - liegt die

Gefahr besonders nahe, dass er das Trinken von Alkohol und das

Führen von Kraftfahrzeugen nicht sicher trennen kann. Denn der

Kläger mag sich als Alleinverdiener beruflich verpflichtet

fühlen zu fahren, auch wenn er in einem seine Fahrtüchtigkeit

ausschließenden Maße Alkohol zu sich genommen hat

68 - vgl. hierzu: VG Sigmaringen, Beschluss vom 19.

Januar 2001 - 2 K 59/01, DAR 2002, 94 -.

69 Nachteile, die ihm in beruflicher oder privater Hinsicht

entstehen, müssen von dem Kläger in Kauf genommen werden

70 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000

- 2 BvQ 30/00, NJW 2001, 357; OVG NRW, Beschluss

vom 26. März 2001 - 19 B 1967/00, S. 16 f. -.

71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf

§ 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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