Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Minden v. 27.02.2002: Alkohol und Fahrerlaubnis
Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 27.02.2002 - 3 K 1764/01) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 T a t b e s t a n d :
2 Dem Kläger wurde am 20. Februar 1996 die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erteilt.
3 Mit dem Fahrzeug des Klägers und mit ihm als Beifahrer verursachte dessen Ehefrau am
04. März 2000 einen Verkehrsunfall - Kollision zweier Personenkraftwagen mit einem
Sachschaden von 1.600,00 DM - und entfernte sich sodann unerlaubt von der Unfallstelle. Die
nach Ermittlung des Klägers als Halter des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges bei ihm
entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Mittelwert von 2,13 Promille, während bei seiner
Ehefrau ein BAK-Mittelwert von 1,80 Promille festgestellt wurde. Zur Blutprobe war es unter
anderem auf Grund des von dem Kläger nach Belehrung durch eigene Angaben bestätigten,
später aber widerlegten Verdacht gekommen, dass er den Personenkraftwagen nach dem
Unfall selbst geführt habe.
4 Die Ehefrau des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts M..... vom 29. November
2000 (5 Cs 74 Js 574/00 (512/00)) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge
Trunkenheit am Steuer und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer
Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Das gegen den Kläger wegen
Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort eingeleitete Strafverfahren wurde durch
Beschluss des Amtsgerichts M..... vom 24. Januar 2001 gemäß § 153 a StPO nach Zahlung
einer Geldbuße von 800,00 DM endgültig eingestellt (5 Cs 74 Js 574/00 (512/00)).
5 Der Beklagte ordnete am 26. April 2001 gegenüber dem Kläger die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens an: Die bei dem Kläger anlässlich des
Verkehrsunfalls vom 04. März 2000 festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille
habe erhebliche Bedenken gegen dessen Kraftfahreignung ausgelöst. Es sei zu prüfen, ob der
Kläger Alkoholmissbrauch betreibe und ob seine Alkoholgewohnheiten die Belassung der
Fahrerlaubnis zuließen. Dieser möge bis zum 11. Mai 2001 mitteilen, ob er bereit sei, an einer
Untersuchung in einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle teilzunehmen. Ohne
Abgabe der Einverständniserklärung gehe er - der Beklagte - davon aus, dass der Kläger zur
Untersuchung nicht bereit sei. Nach § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung könne, wenn
kein Gutachten beigebracht werde, auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
geschlossen werden mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.
6 Mit Schreiben vom 09. Mai 2001 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem
Beklagten mit, dem Kläger werde empfohlen, die Einwilligung in die medizinisch-
psychologische Begutachtung nicht zu erteilen: Der Kläger falle nicht in den
Anwendungsbereich des § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Es sei möglicherweise vom
Beklagten übersehen worden, dass der Kläger das Fahrzeug am Unfalltag nicht geführt habe,
sondern lediglich Beifahrer gewesen sei. Das Verfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Der
Beklagte sei nur berechtigt, sich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen zu
lassen, wenn Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien, die Bedenken gegen die
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auslösten. Dass jemand Alkohol zu sich nehme
und in einem Kraftfahrzeug mitfahre, sei kein geeigneter und auch kein verhältnismäßiger
Anknüpfungspunkt.
7 Der Beklagte entzog dem Kläger daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2001
die Fahrerlaubnis: Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes müsse die
Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich dessen Inhaber als zum Führen
von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweise. Nach § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung sei unter
anderem ungeeignet, wer wegen geistiger oder körperlicher Mängel ein Kraftfahrzeug nicht
sicher führen könne. Würden Zweifel an der Kraftfahreignung nicht ausgeräumt und werde
der Nachweis der Kraftfahreignung nicht erbracht, so sei daraus zu schließen, dass ein
Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Als Inhaber einer
Fahrerlaubnis sei der Kläger gehalten, an dem Nachweis seiner Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen aktiv mitzuwirken, indem er die Einverständniserklärung zur Teilnahme an
einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vorlege, sich der erforderlichen
Untersuchung unterziehe sowie das medizinisch-psychologische Gutachten beibringe. Weil
der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe er die von einem
Kraftfahrzeugführer zu fordernde Einsicht vermissen lassen, dass übergeordnete
Sicherheitsinteressen des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgingen. Das Verhalten
des Klägers nötige deshalb im Interesse der Allgemeinheit zur Annahme seiner
Ungeeignetheit.
8 Den hiergegen eingelegten und im Einzelnen begründeten Widerspruch des Klägers wies
die Bezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2001 zurück: Auf die
Nichteignung des Klägers habe geschlossen werden können, weil dieser das zu Recht gemäß
§ 13 Nr. 2 a) der Fahrerlaubnis-Verordnung angeforderte Gutachten nicht beigebracht habe.
Die bei dem Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille begründe die
Annahme, dass dieser missbräuchlich Alkohol konsumiert habe.
9 Mit seiner am 20. Juli 2001 erhoben Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter: Die
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Mai 2001 sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen
für die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, hätten schon
nicht vorgelegen. Es lasse sich kein konkreter Bezug zwischen Alkoholgenuss und
Straßenverkehr feststellen, weil die Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille bei ihm als
Beifahrer festgestellt worden sei. Er habe gerade dadurch, dass er nicht selbst Fahrer des
Kraftfahrzeugs gewesen sei, bewiesen, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die
Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher voneinander trennen
könne. Die hohe Blutalkoholkonzentration allein rechtfertige bei einem sonst unauffälligen
Fahrerlaubnisinhaber, wenn dieser - wie er - nicht einmal Verkehrsteilnehmer sei, nicht den
Verdacht, die Person werde unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Konkrete
Umstände, die einen solchen Schluss zuließen, seien nicht vorgetragen worden. Dass er seine
alkoholisierte Ehefrau habe fahren lassen, begründe keine Eignungszweifel, weil bereits im
Strafverfahren festgestellt worden sei, dass er auf Grund seiner eigenen Alkoholisierung eine
solche seiner Ehefrau nicht wirklich einsichtig habe feststellen und deren Trunkenheitsfahrt,
wie auch die spätere Unfallflucht, habe verhindern können. Selbst wenn hierin eine
Verletzung der Halterpflicht liegen sollte, rechtfertige dies keine Zweifel an seiner Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im Übrigen sei die Entziehung der Fahrerlaubnis mit
Rücksicht auf den drohenden Arbeitsplatzverlust unverhältnismäßig.
10 Der Kläger beantragt,
11 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Mai 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 19. Juni 2001
aufzuheben.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Der konkrete Bezug zwischen
dem Alkoholgenuss des Klägers und der Teilnahme am Straßenverkehr ergebe sich daraus,
dass dieser keine Vorkehrungen dagegen getroffen habe, dass keine anderen stark
alkoholisierten Personen seinen Personenkraftwagen führten. Im Übrigen komme es gar nicht
darauf an, ob der Kläger am Straßenverkehr teilgenommen habe, entscheidend sei allein, dass
in den Fällen des § 13 Nr. 2 a) der Fahrerlaubnis-Verordnung nur die Frage des
Alkoholmissbrauchs zu beurteilen sei. Die bei dem Kläger festgestellte hohe
Blutalkoholkonzentration sowie die von ihm begangene Verletzung der Halterpflicht mache
eine psychologische Beurteilung unverzichtbar.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Akte 5 Cs 74 Js 574/00 (512/00) des Amtsgerichts M sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
16
Gründe:
17 Die zulässige Klage ist unbegründet.
18 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Mai 2001 in der
Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung
D. vom 19. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften (StVRÄndG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386),
i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),
zuletzt geändert durch Art. 5 StVRÄndG, hat die
Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen darf sie dabei gemäß den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs.
8 Satz 1 FeV auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der
sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder der das von ihr
geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
20 Der Kläger hat sich geweigert, das von dem Beklagten am
26. April 2001 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten
beizubringen. In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde
dann auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
schließen, wenn die Anordnung, das medizinisch-psychologische
Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen
und verhältnismäßig ist und für die Weigerung, das Gutachten
beizubringen, kein ausreichender Grund besteht
21 - vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 13. November
1997 - 3 C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW,
Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00,
NWVBl. 2001, 478 (481); OVG NRW, Beschluss vom 22.
November 2001 - 19 B 814/01, S. 3; OVG NRW,
Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S.
3; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 3
S 13/97, NZV 1998, 174; OVG Hamburg, Beschluss vom
30. März 2000 - 3 Bs 62/00, NZV 2000, 348 (348 f.);
11398/99, DAR 1999, 518 (519); Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München
2001, § 11 FeV Rn. 24; Bouska, Fahrerlaubnisrecht,
Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 35
-.
22 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die formellen
Anfordernungen sind erfüllt. Die durch die Untersuchung zu
klärende Frage ist gemäß den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 6 Satz 1
FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls
und unter Beachtung der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV
in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ausreichend
konkret formuliert
23 - vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung:
1134/00, NZV 2001, 95 (96); Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München
2001, § 11 FeV Rn. 17; Bouska, Fahrerlaubnisrecht,
Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 25
-.
24 Denn mit dem Hinweis, dass zu prüfen sei, ob der Kläger
Alkoholmissbrauch betreibe und ob seine
Alkoholkonsumgewohnheiten die Belassung der Fahrerlaubnis
rechtfertigten, wird der Zweck, durch die Festlegung der die
Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen
betreffenden Fragen den Untersuchungsumfang auf das
erforderliche Maß zu begrenzen, erreicht.
25 Die Aufforderung des Beklagten zur Beibringung des
medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt auch den
Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3
FeV. Danach muss der Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung, die
aus sich heraus verständlich sein muss, entnehmen können, was
konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe
die behördlichen Bedenken gegen die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter
Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen
Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
26 - vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993
- 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69 (86 ff.); BVerwG,
Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97, NZV 1998,
300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001
- 19 B 814/01, S. 13; OVG NRW, Beschluss vom
22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 13; OVG NRW,
Beschluss vom 11. Januar 2002 - 19 B 1507/01, S. 10
-
27 und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass
mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen,
regelmäßig das Ergebnis des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens
vorherbestimmt ist und der Fahrerlaubnisinhaber mangels
gerichtlicher Überprüfung der Anordnung vor einer
Fahrerlaubnisentziehung das alleinige Risiko einer Weigerung
trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen
Belastung geboten, dass die Behörde den Fahrerlaubnisinhaber
in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen
dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe
die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen dürfen
und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung
nachkommen soll oder nicht. Auch soll die Darlegung der Gründe
für die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vor Augen
führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend
aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln
an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geben und der
Fahrerlaubnisinhaber nicht "ins Blaue hinein" auf der
Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen
Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung eines
Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen überzogen
werden darf
28 - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 -
BVerwG 3 C 13.01, S. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom
22. November 2001 - 19 B 814/01, S. 7 f.; OVG NRW,
Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01,
S. 7 f. -.
29 Der Beklagte hat dementsprechend die anlässlich des
Verkehrsunfalls vom 04. März 2000 festgestellte
Blutalkoholkonzentration des Klägers von 2,13 Promille als
Tatsache benannt, die seine Bedenken gegen die Eignung des
Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen vor dem Hintergrund von
Alkoholmissbrauch begründet.
30 Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die
Anordnung ist § 13 Nr. 2 a) 2. Alt. FeV i.V.m. § 46 Abs. 3
FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unter Beachtung
der Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV die
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an,
wenn - wie hier - konkrete Tatsachen den begründeten Verdacht
auf Alkoholmissbrauch ergeben und die Annahme begründen, dass
der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht den die Fahrtüchtigkeit
ausschließenden Alkoholkonsum und das Führen eines
Kraftfahrzeugs trennen kann
31 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2001 - 19
B 871/01, S. 3 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom
18. September 2000 - 9 W 5/00; VGH Kassel,
Beschluss vom 09. November 2000 - 2 TG 3571/00,
DVBl. 2001, 843; VG Bremen, Urteil vom 11. Dezember
1991 - 5 A 462/90, NZV 1992, 295; VGH Mannheim,
Beschluss vom 22. Januar 2001 - 10 S 2032/00, NZV
2001, 279 (280); VG Sigmaringen, Beschluss vom
19. Januar 2001 - 2 K 59/01, DAR 2002, 94 -.
32 Dass hier keiner der Fälle vorliegt, bei denen nach Nr.
3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien
zur Kraftfahreignung insbesondere von Alkoholmissbrauch
auszugehen ist
33 - vgl. zu den Fallgestaltungen: Bundesanstalt für
Straßenwesen, Begutachtungs-Leitlinien zur
Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirates für
Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium
für Gesundheit, in: Mensch und Sicherheit Heft M
115, Bergisch-Gladbach 2000, S. 40 -,
34 steht dem nicht entgegen. Denn aus der Formulierung
"insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungs-Leitlinien geht
hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der
sachverständigen Auffassung des Gemeinsamen Beirates für
Verkehrsmedizin nicht abschließend sind, der begründete
Verdacht auf Alkoholmissbrauch vielmehr auch aus anderen
Tatsachen hergeleitet werden kann.
35 Eine solche Tatsache, die auf Alkoholmissbrauch hinweist,
ist die bei dem Kläger unter den konkreten Umständen
festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille.
Verkehrsmedizinische Untersuchungen deuten darauf hin, dass
der sog. Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls
bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,0 oder maximal 1,3
Promille verträgt und zu sich nehmen kann. Personen, die
Blutalkoholwerte über etwa 1,6 Promille erreichen, leiden
regelmäßig, auch wenn sie Ersttäter sind, an einer
dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik, die für
erhebliche von der Norm abweichende Trinkgewohnheiten
spricht
36 - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11
C 34.94, BVerwGE 99, 249 (252); BVerwG, Urteil vom
15. Juli 1988 - 7 C 46/87, BVerwGE 80, 43; OVG NRW,
Beschluss vom 22. August 2001 - 19 B 871/01, S. 4
2 K 59/01, DAR 2002, 94; Geiger, Maßnahmen der
Verkehrsbehörden bei Alkohol- und
Drogenauffälligen, BayVBl. 2001, 586 (587) -.
37 Ob bei Blutalkoholwerten von über 1,6 Promille der Verdacht auf Alkoholmissbrauch und
die Vermutung, der Fahrerlaubnisinhaber könne das Trinken von Alkohol und das Führen
eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend sicher trennen, stets begründet sind, mag zwar im
Einzelfall zweifelhaft sein. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille und mehr,
kann jedoch nicht mehr zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der
Fahrerlaubnisinhaber noch in der Lage ist, das Trinken von Alkohol und das Führen eines
Kraftfahrzeuges hinreichend sicher zu trennen. Vielmehr spricht dann eine Vermutung dafür,
dass das Trennungsvermögen beeinträchtigt ist und Alkoholmissbrauch vorliegt.
38 Auch wenn es keinen gesicherten medizinisch-statistischen
Erfahrungssatz gibt, nach dem allein wegen einer bestimmten
Blutalkoholkonzentration in aller Regel vom Vorliegen einer
alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit
auszugehen ist
39 - vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR
511/95, BGHSt 43, 66 (76) -,
40 besteht doch eine (widerlegliche) Vermutung, dass ab einem
Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille und mehr die
Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist
41 - vgl. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder,
Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München
2001, § 20 Rn. 16 b -.
42 Dass sich diese im Strafrecht für die Frage nach der verminderten Schuldfähigkeit
entwickelten Annahmen auf die Frage nach der Fähigkeit des Fahrerlaubnisinhabers, das
Führen von Kraftfahrzeugen und den Genuss von Alkohol sicher trennen zu können,
jedenfalls bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille übertragen
lassen, legen bereits die Ausführungen unter Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien nahe.
Dort heißt es unter anderem, bei Werten um oder über 1,5 Promille sei nicht nur die Annahme
eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung, sondern auch ein damit
einhergehender Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen
43 - vgl. Bundesanstalt für Straßenwesen,
Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des
Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen und beim Bundesministerium für
Gesundheit, in: Mensch und Sicherheit Heft M 115,
Bergisch-Gladbach 2000, S. 42 -.
44 Weiter kam schon nach der Anlage 1 Fußnote 7 des Katalogs
von Mängeln und Untersuchungsarten (Mängelkatalog) der vom
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden ergangenen Richtlinien für die Prüfung
der körperlichen und geistigen Eignung von
Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern bei einer Teilnahme am
Straßenverkehr mit einem Blutalkoholgehalt ab 2,0 Promille
auch ohne das Vorliegen weiterer Umstände regelmäßig eine
medizinisch-psychologische Untersuchung in Betracht
45 - vgl. Bundesminister für Verkehr, Anlage 1
Fußnote 7, Richtlinien für die Prüfung der
körperlichen und geistigen Eignung von
Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern
(Eignungsrichtlinien) in der Fassung vom 30.
Oktober 1989, VkBl 1989, 786 (787) -.
46 Der Verordnungsgeber hat in der Fahrerlaubnis-Verordnung
die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens zudem weiter gelockert,
und zwar mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass
alkohol-auffällige Kraftfahrer bereits mit einer
Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille über deutlich
normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche
Giftfestigkeit verfügten sowie doppelt so häufig rückfällig
würden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen,
sodass das Erfordernis weiterer Verdachtsmomente nicht mehr
vertretbar sei
47 - vgl. Bundesrat, Beschluss vom 19. Juni 1998, BR-
Drs. 443/98 (Beschluss), S. 6 -.
48 Auch ist nicht ausreichend gewährleistet, dass der
Fahrerlaubnisinhaber nach erheblichem Alkoholgenuss auf das
Führen eines Kraftfahrzeuges verzichtet, wenn ihm die
Fähigkeit fehlt, das Risiko einer Teilnahme am Straßenverkehr
einzuschätzen
49 - vgl. Geiger, Maßnahmen der Verkehrsbehörden bei
Alkohol- und Drogenauffälligen, BayVBl. 2001, 586
(587) -.
50 Für einen derartigen Mangel des Einschätzungsvermögens spricht, dass ab einer
Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille mit einer narkotischen Wirkung auf Grund der
Aufnahme von Alkohol zu rechnen ist
51 - vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258.
Auflage, Berlin 1998, S. 41, Stichwort:
Alkoholvergiftung -.
52 Die auf Grund der bei dem Kläger festgestellten
Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille bestehende
Vermutung des Beklagten, der Kläger werde nicht in der Lage
sein, zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges
hinreichend sicher zu trennen, wird im Übrigen durch weitere
Tatsachen bestätigt, die das fehlende auf die Teilnahme am
Straßenverkehr bezogene Verantwortungsbewusstsein des Klägers
deutlich machen
53 - vgl. zu der Frage, ob sich das
Verantwortungsbewusstsein auf die Teilnahme am
Straßenverkehr beziehen muss: OVG NRW, Beschluss
vom 22. August 2001 - 19 B 871/01, S. 6 f.; OVG
5/00; VGH Kassel, Beschluss vom 09. November 2000 -
2 TG 3571/00, DVBl. 2001, 843; VGH Mannheim,
Beschluss vom 22. Januar 2001 - 10 S 2032/00, NZV
2001, 279 (280) mit krit. Anm. von Vahle in: DSB
2001, 23; VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Januar
2001 - 2 K 59/01, DAR 2002, 94; Himmelreich,
Alkoholkonsum - privat und ohne Verkehrsteilnahme:
Fahrerlaubnis-Entzug im Verkehrs-Verwaltungsrecht
wegen Alkohol-Missbrauchs?, DAR 2002, 60 -.
54 So ist der Kläger zwar nicht selbst gefahren. Er hat aber
seiner stark alkoholisierten Ehefrau das Fahrzeug, dessen
Halter er ist, überlassen und zu deren unerlaubtem Entfernen
vom Unfallort Beihilfe durch Unterlassen geleistet und damit
zugleich seine Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer begründet.
Denn er fuhr nicht als Unbeteiligter in dem von seiner Ehefrau
gesteuerten Kraftfahrzeug mit. Als Halter war er vielmehr
verpflichtet, die Lenkung des Kraftfahrzeuges durch seine
Ehefrau wie deren nachfolgende Unfallflucht zu unterbinden.
Seine eigene Fahruntüchtigkeit auf Grund des festgestellten
Blutalkoholgehalts steht dem nicht entgegen
55 - vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 25. November
1959 - 4 StR 424/59, DAR 1960, 79 (79 f.); Kramer,
Straßenverkehrsordnung, Loseblatt-Kommentar,
Neuwied und Kriftel, Stand: November 2001, § 1 StVO
Rn. 10 -.
56 Hat der Kläger aber mit der hohen Blutalkoholkonzentration
von 2,13 Promille als Halter und Mitfahrer des alkoholbedingt
unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr
teilgenommen und eine Verkehrsstraftat gemäß den §§ 142, 27,
13 StGB - wie aus der Einstellung des Strafverfahrens nach §
153 a StPO folgt - schuldhaft begangen, ist die Vermutung
begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die
nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines
Kraftfahrzeugs abzusehen
57 - vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 27. September
1995 - BVerwG 11 C 34.94, BVerwGE 99, 249 (253) -
,
58 zumal er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung
auch keine Vorkehrungen getroffen hat, um eine eigene
Trunkenheitsfahrt oder eine solche seiner Ehefrau sicher
auszuschließen.
59 Der Aufforderung des Beklagten zur Beibringung des
medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger aus von
ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen, vielmehr hat
er seine Bereitschaft, sich einer medizinisch-psychologischen
Begutachtung zu unterziehen, ausdrücklich verweigert und damit
durch sein Verhalten die berechtigten Aufklärungsbemühungen
der Behörde unterlaufen
60 - vgl. hierzu: OVG Koblenz, Beschluss vom 10.
August 1999 - 7 B 11398/99, DAR 1999, 518 (519) -
.
61 Bei einer Weigerung ohne ausreichenden Grund ist aber die
Vermutung berechtigt, der Kläger wolle einen ihm bekannten
Eignungsmangel verbergen, sodass sich die Zweifel an seiner
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu der Gewissheit der
Ungeeignetheit verdichten. Gründe, die einer derartigen
Vermutung entgegenstehen, liegen nicht vor.
62 Den Kläger entlastet nicht, dass er die Anordnung - zu
Unrecht - für rechtswidrig gehalten hat. Insoweit hat er auf
eigenes, nach den gesetzlichen Vorgaben kalkulierbares Risiko
gehandelt, da die Anordnung erst in dem die Entziehung der
Fahrerlaubnis betreffenden Verfahren der gerichtlichen
Kontrolle unterliegt
63 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2001 - 19 B
617/01, S. 5 -.
64 Auf die vom Beklagten gesetzte Frist zur Abgabe der
Erklärung des Einverständnisses mit der medizinisch-
psychologischen Begutachtung kam es auf Grund der
ausdrücklichen Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu
lassen, nicht an
65 - vgl. zu einer allein die Einverständniserklärung
betreffenden Fristsetzung: OVG Hamburg, Beschluss
vom 30. März 2000 - 3 Bs 62/00, NZV 2000, 348 (349)
-.
66 Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der
Beklagte - der Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV
entsprechend - hingewiesen.
67 Die Entziehungsverfügung ist schließlich auch
verhältnismäßig. Die Interessen des Klägers haben zwar
Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen
Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen
Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Es ist zu
berücksichtigen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eine
Präventivmaßnahme darstellt, die der Allgemeinheit Schutz vor
weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll. Im Hinblick auf die
bestehenden Eignungsmängel war nicht auszuschließen, dass sich
eine hierin liegende Gefährdung für den Straßenverkehr
jederzeit realisiert, wenn der Kläger am motorisierten
Straßenverkehr teilnimmt. Bei einem Alkoholmissbrauch
betreibenden Berufskraftfahrer - wie dem Kläger - liegt die
Gefahr besonders nahe, dass er das Trinken von Alkohol und das
Führen von Kraftfahrzeugen nicht sicher trennen kann. Denn der
Kläger mag sich als Alleinverdiener beruflich verpflichtet
fühlen zu fahren, auch wenn er in einem seine Fahrtüchtigkeit
ausschließenden Maße Alkohol zu sich genommen hat
68 - vgl. hierzu: VG Sigmaringen, Beschluss vom 19.
Januar 2001 - 2 K 59/01, DAR 2002, 94 -.
69 Nachteile, die ihm in beruflicher oder privater Hinsicht
entstehen, müssen von dem Kläger in Kauf genommen werden
70 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000
- 2 BvQ 30/00, NJW 2001, 357; OVG NRW, Beschluss
vom 26. März 2001 - 19 B 1967/00, S. 16 f. -.
71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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