Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 13.02.2002: Verkehrsunterricht




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 13.02.2002 - 3 K 2841/01) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben

Höhe leistet.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen HF-,

Gründe:


dessen Halterin die Klägerin ist, wurde am 15. Januar 2001 um 10:06 Uhr in W. auf der

Bundesautobahn A7 bei km 641 in Fahrtrichtung W. beobachtet, wie er bei einer

Geschwindigkeit von 147 km/h einen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug von

weniger als 4/10 des halben Tachowertes einhielt, nämlich lediglich einen Abstand von

0,58 Sek. = 23,7 Metern. Der erforderliche Abstand (1/2 Tachowert) hätte nach dem

Schreiben der sachbearbeitenden Dienststelle, der Verkehrspolizeiinspektion S. ,

73,5 Meter betragen, der gefährdende Abstand (1/4 Tachowert) betrug 36,7 Meter. In dem an

die Polizeistation B. zum Zwecke der Fahrerermittlung gerichteten Schreiben der

Verkehrspolizeiinspektion S. vom 09. Februar 2001 heisst es weiter, es habe keine

Abstandsverringerung durch Abbremsen des vorausfahrenden oder Einscheren eines anderen

Kraftfahrzeugs gegeben. Beweismittel seien Foto/Video und ein Frontfoto. Es werde gebeten,

den verantwortlichen Fahrer festzustellen und anzuhören sowie dessen vollständige

Personalien mitzuteilen.

3 Mit Schreiben vom 15. März 2001 gab der Landrat des Kreises H. als

Kreispolizeibehörde - Polizeiinspektion 3. B. , Kriminal- und Verkehrskommissariat - der

Verkehrspolizeiinspektion S. gegenüber bekannt, dass der verantwortliche

Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können: Der Ehemann der Klägerin sei bekannt

und scheide aus. Umfeldermittlungen seien negativ verlaufen. Es habe lediglich ein Sohn

namens R. R. festgestellt werden können. Dieser scheide nach dem Fotovergleich ebenfalls

als Fahrer aus.

4 Mit Verfügung vom 20. März 2001 stellte die Verkehrspolizeiinspektion S. das

Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin nach § 46 Abs. 1 OWG i.V.m.

§ 170 Abs. 2 StPO sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im

Ordnungswidrigkeitenrecht ein.

5 Zu der ihr bekannt gegebenen Absicht, ihr eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen, äußerte

sich die Klägerin mit Schreiben vom 21. Mai 2001 wie folgt: Ihr sei ein Anhörungsbogen

übersandt worden, bei dem sich kein Foto befunden habe. Zu der Zeit, als ihr der Bogen

übersandt worden sei, habe sie sich im Urlaub befunden. Insoweit habe sie nicht recherchieren

können, wer tatsächlich Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei. Hiernach sei eine

Fahrtenbuchauflage nicht verhältnismäßig.

6 Mit Bescheid vom 31. Mai 2001 machte es der Beklagte der Klägerin nach § 31a StVZO

zur Auflage, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HF- für die Dauer von sechs

Monaten

ein Fahrtenbuch zu führen mit der Maßgabe, dass diese Auflage bei einem Fahrzeugwechsel

für das/die Ersatzfahrzeug/e entsprechend gelte. Die Fahrzeughalterin oder ein von ihr

Beauftragter habe in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne

Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches

Kennzeichen des Fahrzeuges, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren

Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Die

Fahrzeughalterin habe ihm - dem Beklagten - oder sonst zuständigen Personen das

Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur

Prüfung auszuhändigen und bis sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden

müsse, aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches beginne mit der

Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung.

7 Zur Begründung führte der Beklagte aus: Mit dem genannten Kraftfahrzeug sei eine

schwer wiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen worden, die nach den

Verwaltungsvorschriften zu § 15 b StVZO mit drei Punkten bewertet werde und geeignet sei,

Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu verletzen oder zu gefährden. Die

Auferlegung eines Fahrtenbuches sei danach auch nach einem erstmalig festgestellten -

unaufklärbaren - Verstoß gerechtfertigt. Nach den Umständen des Einzelfalles sei die

Behörde nicht in der Lage gewesen, den Verantwortlichen innerhalb der

Verfolgungsverjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren

Maßnahmen ergriffen habe. Die Fahrtenbuchauflage habe nicht den Charakter einer Strafe

oder Sanktion, sie diene vorrangig und unmittelbar der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs

und solle sicherstellen, dass Kraftfahrer, die Verkehrsverstöße begingen - aber nicht ermittelt

werden könnten - künftig nicht den für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

notwendigen Maßnahmen (z.B. Fahrverbot, Verkehrsunterricht, ggf. Entziehung der

Fahrerlaubnis) entgingen und nicht durch ihr verkehrswidriges Verhalten eine Gefahr für

andere Verkehrsteilnehmer bildeten. Wie der Vorfall gezeigt habe, benutze die Klägerin ihr

Fahrzeug nicht ständig selbst, sondern überlasse es gelegentlich anderen Personen. Um

zumindest für die nächste Zeit mit Sicherheit auszuschließen, dass sich ein derartiger Fall

wiederhole, sei eine befristete Fahrtenbuchauflage notwendig und gerechtfertigt. Eine weniger

belastende Maßnahme habe bei der Schwere des Verstoßes nicht in Betracht gezogen werden

können.

8 Mit dem Widerspruch teilte die Klägerin mit, dass das Fahrzeug nicht mehr in ihrem

Besitze sei. Nach der Feststellung des Beklagten hat die Klägerin am 26. Juni 2001 ein

Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HF- zugelassen.

9 Die Bezirksregierung D. wies den Widerspruch der Klägerin mit

Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2001 zurück: Das Straßenverkehrsamt habe die

Vorschrift des § 31a StVZO rechtzeitig angewandt und das ihm eingeräumte Ermessen

fehlerfrei ausgeübt. Auf Grund der Nachweise in den Akten sei erwiesen, dass der Fahrer des

Fahrzeuges eine Zuwiderhandlung begangen habe. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei

nach dieser Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen.

Unmöglich sei die Feststellung des Fahrzeugführers bereits dann, wenn der

Verwaltungsbehörde bei verständiger Betrachtungsweise weitere Maßnahmen zur Aufklärung

nicht zugemutet werden könnten, wenn sie nicht in der Lage sei, den Täter zu ermitteln,

obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen habe. Das sei hier der Fall. Das

Straßenverkehrsamt habe auch von seinem Ermessen in fehlerfreier Weise, insbesondere unter

Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Gebrauch gemacht. Die hier in Rede

stehende Zuwiderhandlung könne nicht als geringfügiger verkehrsrechtlicher Verstoß

angesehen werden. Dabei komme es nicht darauf an, dass durch den Verstoß eine konkrete

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten sei. Es genüge vielmehr, dass sich der

mit dem Fahrzeug begangene Verkehrsverstoß - wie hier - gefährdend habe auswirken können

und geeignet gewesen sei, Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer zu

verletzen oder zu gefährden. Da das Fahrzeug nicht ausschließlich vom Fahrzeughalter selbst

geführt werde, sei auch in Zukunft nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Führer des

Fahrzeuges nach einer Zuwiderhandlung unermittelt bleibe. Es bestehe ein öffentliches

Interesse daran, dass auch bloße Ordnungswidrigkeiten aufgeklärt und geahndet würden. Das

gelte insbesondere für einen gravierenden Verkehrsverstoß vorliegender Art. Den Halter eines

Kraftfahrzeugs treffe zwar keine Mitwirkungspflicht bei der Täterermittlung. Im Interesse der

Sicherheit der Allgemeinheit könne er sich jedoch der Verantwortung dafür, wie sich der

Fahrer, dem er das Kraftfahrzeug überlasse, im Verkehr verhalte, nicht entziehen; er habe als

Halter eine Gefahrenlage geschaffen und müsse die Folgen, die sich aus den vorbeugenden

Maßnahmen ergäben, auf sich nehmen. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer

eines halben Jahres entspreche der ständigen Praxis der Straßenverkehrsämter in

vergleichbaren Fällen. Sie sei auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

rechtlich nicht zu beanstanden.

10 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin weiter vor: Da ihr zusammen mit

dem Anhörungsbogen kein Foto übersandt worden sei, habe sie den Anhörungsbogen nur mit

ihren Personalien und mit der Bemerkung zum Fahrzeugführer "keine Angaben"

zurücksenden können. Da sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, selbst den Fahrer zu

ermitteln, sei die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig. Darüber hinaus

sei auch die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Verstoß und der Maßnahme nicht gegeben.

Das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um mehr als 4/10 des halben Tachowertes stelle

einen Verstoß dar, der noch am unteren Rande des Bußgeldkataloges verfolgt werde, wenn

man einbeziehe, dass auch die Skala der Ahndungen noch 3/10, 2/10 und 1/10 des halben

Tachowertes umfassten. Darüber hinaus sei sie auch bisher sonst in keiner Weise

verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, und sie habe auch nicht durch Unterlassen

zumutbarer Angaben versucht, die Feststellung des Fahrers zu verhindern. Letztlich sei darauf

hinzuweisen, dass sie das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden sei,

bereits abgemeldet habe.

11 Die Klägerin beantragt,

12 den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2001 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung

D. vom 22. Oktober 2001 aufzuheben.

13 Der Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrags auf die

Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die

beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und den

ebenfalls beigezogenen Ordnungswidrigkeitenvorgang der

Verkehrspolizeiinspektion S. Bezug genommen.

17

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

19 Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2001, der sich

entsprechend der in ihm enthaltenen Regelung nunmehr auf das

von der Klägerin am 26. Juni 2001 zugelassene Ersatzfahrzeug

mit dem amtlichen Kennzeichen HF- oder auch auf ein weiteres

Er

satzfahrzeug bezieht, ist in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 22.

Oktober 2001 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in

ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der

Verwaltungsgerichtsordnung

- VwGO -).

20 Rechtsgrundlage der Anordnung eines Fahrtenbuchs ist § 31a

Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die

Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines

Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines

Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen

Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

21 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind

erfüllt: Mit dem Fahrzeug der Klägerin wurde den

Verkehrsvorschriften der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4

StVO zuwider gehandelt, indem der Führer des Fahrzeugs auf

einer Bundesautobahn den bei der gefahrenen Geschwindigkeit

von 147 km/h erforderlichen Abstand von 73,5 m (halber

Tachowert) nicht eingehalten und auch den gefährdenden Abstand

von 36,7 m (ein Viertel des Tacho-werts) mit dem

tatsächlichen, aus dem zeitlichen Abstand der Fahrzeuge

errechneten Entfernungsabstand von 23,7 m noch deutlich

unterschritten hat.

22 Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31a

Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor,

wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in

der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle

angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der

Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in

sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung

stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen

getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß

Erfolg haben.

23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74

-, NJW 1979, S. 1054 ff. (1055); Beschluss vom 9.

Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, JURIS; Beschluss vom 21.

Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31a

StVZO, Nr. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG

NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, JURIS

und DAR 99, S. 375 f.

24 Dabei dürfen sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit

der Behörde an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei

anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Rechtsanwalts -

ausrichten.

25 Vgl., auch zum Folgenden, BVerwG, Urteil vom 17.

Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO

Nr. 12; Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -,

JURIS; Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84/96 -,

November 1999 - 10 S 2436/99 -, NZV 2001, S. 448.

26 Lehnt ein Fahrzeughalter wie die Klägerin die sachdienliche

Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der

Polizei regelmäßig - so auch hier - nicht zuzumuten, wahllos

Zeit raubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen

zu betreiben. Davon, dass die Klägerin die sachdienliche

Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes abgelehnt hat,

konnte die Verkehrspolizeiinspektion S. ohne

weiteres ausgehen, nachdem die Klägerin in dem ihr unter dem

24. Januar 2001 übersandten Zeugen-Fragebogen lediglich

Angaben zu ihrer Person gemacht und an der Stelle, an der sie

den Fahrzeugführer zur Tatzeit hätte benennen sollen, nur die

Worte "keine Angaben" vermerkt, insbesondere auch nicht

erklärt hatte, dass sie sonst bereit wäre, sachdienliche

Angaben zu machen, etwa bei Vorlage eines Fotos den Fahrer zu

identifizieren. Den Ehemann und den Sohn der Klägerin hat die

Verkehrspolizeiinspektion S. gleichwohl, wenn auch

ohne Erfolg, überprüfen lassen.

27 Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage erweist sich auch im

Übrigen als rechtmäßig. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches

für die Dauer von sechs Monaten begegnet nach dem vorliegend

gegebenen erstmaligen Verkehrsverstoß namentlich unter

Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Die an

den Fahrzeughalter als den Inhaber der Verfügungsbefugnis über

das Fahrzeug gerichtete Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen,

ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit

und Ordnung des Straßenverkehrs mit dem Ziel, dass künftig die

Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung

gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich

ist.

28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94-,

NJW 1995, S. 2866, sowie Beschluss vom 23. Juni 1989 -

7 B 90.89 -, NJW 1989, S. 2704.

29 Die Unterschreitung des erforderlichen Abstands von einem

vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr

als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier

Zehntel des halben Tachowertes, das heißt hier bei der zu

Grunde zu legenden Geschwindigkeit von 147 km/h mit einem

Abstand von weniger als 29,4 m, stellt auch einen

Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der die Verhängung

einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, denn er ist als

Ordnungswidrigkeit nach der Nr. 5.5 der Anlage 13 zur

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

(Fahrerlaubnisverordnung - FeV) mit drei Punkten zu

bewerten.

30 Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung ist nach dem

Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zu

bemessen.

31 Vgl., auch zum Folgenden, OVG NRW, Urteil vom 29.

April 1999 - 8 A 699/97 -, JURIS und DAR 99, S. 375

f.

32 Dieses Punktsystem teilt die in das Verkehrszentralregister

einzutragenden Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten in

sieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes

gestaffelte Punktzahl zugeordnet ist. Die Gruppenbildung, die

an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine

typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße

ihrer Gefährlichkeit. Sie bildet die Grundlage für die

Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen jener

Maßnahmen, die § 4 Abs. 3 StVG zum Schutz vor solchen Gefahren

vorsieht, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften

verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (vgl. § 4

Abs. 1 Satz 1 StVG). Diese Zielsetzung des § 4 Abs. 3 StVG

stellt zugleich einen wesentlichen Normzweck des § 31a StVZO

dar, der die Ermittlung von Fahrzeugführern sicherstellen

will, die Verkehrsvorschriften verletzen. Es entspricht daher

in besonderer Weise dem Gleichbehandlungsgrundsatz, das

Punktsystem als Ausgangspunkt für die Beurteilung von

Verkehrszuwiderhandlungen im Rahmen der Auferlegung einer

Fahrtenbuchauflage als einer behördlichen Maßnahme im Vorfeld

derjenigen Anordnungen zugrundezulegen, die gemäß § 4 Abs. 3

StVG bei wiederholten Verkehrsverstößen zu ergreifen sind.

Geht jeder einzelne den Vorgaben der Anlage 13 FeV

entsprechend in das Verkehrszentralregister eingetragene Punkt

in ein "Punktekonto" ein, das bei Erreichen bestimmter Salden

zwingend zu Anordnungen nach § 4 Abs. 3 StVG führt, erscheint

die unter anderem das Ergehen solcher Maßnahmen sichernde

Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaliger Begehung einer mit

einem oder zwei Punkten zu erfassenden

Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlich und angemessen, ohne

dass es des Hinzutretens etwa einer unklaren Verkehrslage oder

konkreter Gefährdungen bedürfte.

33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B

94/99 -, BayVBl. 2000, S. 380.

34 Das durch die Novellierung der straßenverkehrsrechtlichen

Vorschriften erhöhte Gewicht der Punktwerte beeinflusst

insoweit als gesetzliche Wertung die im Rahmen des § 31a StVZO

vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167

Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711

ZPO.

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