Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Minden v. 13.02.2002: Verkehrsunterricht
Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 13.02.2002 - 3 K 2841/01) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
1 T a t b e s t a n d :
2 Der Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen HF-,
Gründe:
dessen Halterin die Klägerin ist, wurde am 15. Januar 2001 um 10:06 Uhr in W. auf der
Bundesautobahn A7 bei km 641 in Fahrtrichtung W. beobachtet, wie er bei einer
Geschwindigkeit von 147 km/h einen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug von
weniger als 4/10 des halben Tachowertes einhielt, nämlich lediglich einen Abstand von
0,58 Sek. = 23,7 Metern. Der erforderliche Abstand (1/2 Tachowert) hätte nach dem
Schreiben der sachbearbeitenden Dienststelle, der Verkehrspolizeiinspektion S. ,
73,5 Meter betragen, der gefährdende Abstand (1/4 Tachowert) betrug 36,7 Meter. In dem an
die Polizeistation B. zum Zwecke der Fahrerermittlung gerichteten Schreiben der
Verkehrspolizeiinspektion S. vom 09. Februar 2001 heisst es weiter, es habe keine
Abstandsverringerung durch Abbremsen des vorausfahrenden oder Einscheren eines anderen
Kraftfahrzeugs gegeben. Beweismittel seien Foto/Video und ein Frontfoto. Es werde gebeten,
den verantwortlichen Fahrer festzustellen und anzuhören sowie dessen vollständige
Personalien mitzuteilen.
3 Mit Schreiben vom 15. März 2001 gab der Landrat des Kreises H. als
Kreispolizeibehörde - Polizeiinspektion 3. B. , Kriminal- und Verkehrskommissariat - der
Verkehrspolizeiinspektion S. gegenüber bekannt, dass der verantwortliche
Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können: Der Ehemann der Klägerin sei bekannt
und scheide aus. Umfeldermittlungen seien negativ verlaufen. Es habe lediglich ein Sohn
namens R. R. festgestellt werden können. Dieser scheide nach dem Fotovergleich ebenfalls
als Fahrer aus.
4 Mit Verfügung vom 20. März 2001 stellte die Verkehrspolizeiinspektion S. das
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin nach § 46 Abs. 1 OWG i.V.m.
§ 170 Abs. 2 StPO sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im
Ordnungswidrigkeitenrecht ein.
5 Zu der ihr bekannt gegebenen Absicht, ihr eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen, äußerte
sich die Klägerin mit Schreiben vom 21. Mai 2001 wie folgt: Ihr sei ein Anhörungsbogen
übersandt worden, bei dem sich kein Foto befunden habe. Zu der Zeit, als ihr der Bogen
übersandt worden sei, habe sie sich im Urlaub befunden. Insoweit habe sie nicht recherchieren
können, wer tatsächlich Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei. Hiernach sei eine
Fahrtenbuchauflage nicht verhältnismäßig.
6 Mit Bescheid vom 31. Mai 2001 machte es der Beklagte der Klägerin nach § 31a StVZO
zur Auflage, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HF- für die Dauer von sechs
Monaten
ein Fahrtenbuch zu führen mit der Maßgabe, dass diese Auflage bei einem Fahrzeugwechsel
für das/die Ersatzfahrzeug/e entsprechend gelte. Die Fahrzeughalterin oder ein von ihr
Beauftragter habe in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne
Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches
Kennzeichen des Fahrzeuges, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren
Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Die
Fahrzeughalterin habe ihm - dem Beklagten - oder sonst zuständigen Personen das
Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur
Prüfung auszuhändigen und bis sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden
müsse, aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches beginne mit der
Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung.
7 Zur Begründung führte der Beklagte aus: Mit dem genannten Kraftfahrzeug sei eine
schwer wiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen worden, die nach den
Verwaltungsvorschriften zu § 15 b StVZO mit drei Punkten bewertet werde und geeignet sei,
Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu verletzen oder zu gefährden. Die
Auferlegung eines Fahrtenbuches sei danach auch nach einem erstmalig festgestellten -
unaufklärbaren - Verstoß gerechtfertigt. Nach den Umständen des Einzelfalles sei die
Behörde nicht in der Lage gewesen, den Verantwortlichen innerhalb der
Verfolgungsverjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren
Maßnahmen ergriffen habe. Die Fahrtenbuchauflage habe nicht den Charakter einer Strafe
oder Sanktion, sie diene vorrangig und unmittelbar der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs
und solle sicherstellen, dass Kraftfahrer, die Verkehrsverstöße begingen - aber nicht ermittelt
werden könnten - künftig nicht den für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
notwendigen Maßnahmen (z.B. Fahrverbot, Verkehrsunterricht, ggf. Entziehung der
Fahrerlaubnis) entgingen und nicht durch ihr verkehrswidriges Verhalten eine Gefahr für
andere Verkehrsteilnehmer bildeten. Wie der Vorfall gezeigt habe, benutze die Klägerin ihr
Fahrzeug nicht ständig selbst, sondern überlasse es gelegentlich anderen Personen. Um
zumindest für die nächste Zeit mit Sicherheit auszuschließen, dass sich ein derartiger Fall
wiederhole, sei eine befristete Fahrtenbuchauflage notwendig und gerechtfertigt. Eine weniger
belastende Maßnahme habe bei der Schwere des Verstoßes nicht in Betracht gezogen werden
können.
8 Mit dem Widerspruch teilte die Klägerin mit, dass das Fahrzeug nicht mehr in ihrem
Besitze sei. Nach der Feststellung des Beklagten hat die Klägerin am 26. Juni 2001 ein
Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HF- zugelassen.
9 Die Bezirksregierung D. wies den Widerspruch der Klägerin mit
Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2001 zurück: Das Straßenverkehrsamt habe die
Vorschrift des § 31a StVZO rechtzeitig angewandt und das ihm eingeräumte Ermessen
fehlerfrei ausgeübt. Auf Grund der Nachweise in den Akten sei erwiesen, dass der Fahrer des
Fahrzeuges eine Zuwiderhandlung begangen habe. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei
nach dieser Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen.
Unmöglich sei die Feststellung des Fahrzeugführers bereits dann, wenn der
Verwaltungsbehörde bei verständiger Betrachtungsweise weitere Maßnahmen zur Aufklärung
nicht zugemutet werden könnten, wenn sie nicht in der Lage sei, den Täter zu ermitteln,
obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen habe. Das sei hier der Fall. Das
Straßenverkehrsamt habe auch von seinem Ermessen in fehlerfreier Weise, insbesondere unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Gebrauch gemacht. Die hier in Rede
stehende Zuwiderhandlung könne nicht als geringfügiger verkehrsrechtlicher Verstoß
angesehen werden. Dabei komme es nicht darauf an, dass durch den Verstoß eine konkrete
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten sei. Es genüge vielmehr, dass sich der
mit dem Fahrzeug begangene Verkehrsverstoß - wie hier - gefährdend habe auswirken können
und geeignet gewesen sei, Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer zu
verletzen oder zu gefährden. Da das Fahrzeug nicht ausschließlich vom Fahrzeughalter selbst
geführt werde, sei auch in Zukunft nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Führer des
Fahrzeuges nach einer Zuwiderhandlung unermittelt bleibe. Es bestehe ein öffentliches
Interesse daran, dass auch bloße Ordnungswidrigkeiten aufgeklärt und geahndet würden. Das
gelte insbesondere für einen gravierenden Verkehrsverstoß vorliegender Art. Den Halter eines
Kraftfahrzeugs treffe zwar keine Mitwirkungspflicht bei der Täterermittlung. Im Interesse der
Sicherheit der Allgemeinheit könne er sich jedoch der Verantwortung dafür, wie sich der
Fahrer, dem er das Kraftfahrzeug überlasse, im Verkehr verhalte, nicht entziehen; er habe als
Halter eine Gefahrenlage geschaffen und müsse die Folgen, die sich aus den vorbeugenden
Maßnahmen ergäben, auf sich nehmen. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer
eines halben Jahres entspreche der ständigen Praxis der Straßenverkehrsämter in
vergleichbaren Fällen. Sie sei auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
rechtlich nicht zu beanstanden.
10 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin weiter vor: Da ihr zusammen mit
dem Anhörungsbogen kein Foto übersandt worden sei, habe sie den Anhörungsbogen nur mit
ihren Personalien und mit der Bemerkung zum Fahrzeugführer "keine Angaben"
zurücksenden können. Da sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, selbst den Fahrer zu
ermitteln, sei die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig. Darüber hinaus
sei auch die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Verstoß und der Maßnahme nicht gegeben.
Das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um mehr als 4/10 des halben Tachowertes stelle
einen Verstoß dar, der noch am unteren Rande des Bußgeldkataloges verfolgt werde, wenn
man einbeziehe, dass auch die Skala der Ahndungen noch 3/10, 2/10 und 1/10 des halben
Tachowertes umfassten. Darüber hinaus sei sie auch bisher sonst in keiner Weise
verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, und sie habe auch nicht durch Unterlassen
zumutbarer Angaben versucht, die Feststellung des Fahrers zu verhindern. Letztlich sei darauf
hinzuweisen, dass sie das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden sei,
bereits abgemeldet habe.
11 Die Klägerin beantragt,
12 den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
D. vom 22. Oktober 2001 aufzuheben.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrags auf die
Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und den
ebenfalls beigezogenen Ordnungswidrigkeitenvorgang der
Verkehrspolizeiinspektion S. Bezug genommen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
19 Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2001, der sich
entsprechend der in ihm enthaltenen Regelung nunmehr auf das
von der Klägerin am 26. Juni 2001 zugelassene Ersatzfahrzeug
mit dem amtlichen Kennzeichen HF- oder auch auf ein weiteres
Er
satzfahrzeug bezieht, ist in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 22.
Oktober 2001 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung
- VwGO -).
20 Rechtsgrundlage der Anordnung eines Fahrtenbuchs ist § 31a
Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die
Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines
Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines
Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen
Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
21 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind
erfüllt: Mit dem Fahrzeug der Klägerin wurde den
Verkehrsvorschriften der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4
StVO zuwider gehandelt, indem der Führer des Fahrzeugs auf
einer Bundesautobahn den bei der gefahrenen Geschwindigkeit
von 147 km/h erforderlichen Abstand von 73,5 m (halber
Tachowert) nicht eingehalten und auch den gefährdenden Abstand
von 36,7 m (ein Viertel des Tacho-werts) mit dem
tatsächlichen, aus dem zeitlichen Abstand der Fahrzeuge
errechneten Entfernungsabstand von 23,7 m noch deutlich
unterschritten hat.
22 Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31a
Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor,
wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in
der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle
angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der
Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in
sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung
stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen
getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß
Erfolg haben.
23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74
-, NJW 1979, S. 1054 ff. (1055); Beschluss vom 9.
Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, JURIS; Beschluss vom 21.
Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31a
StVZO, Nr. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG
NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, JURIS
und DAR 99, S. 375 f.
24 Dabei dürfen sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit
der Behörde an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei
anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Rechtsanwalts -
ausrichten.
25 Vgl., auch zum Folgenden, BVerwG, Urteil vom 17.
Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO
Nr. 12; Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -,
JURIS; Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84/96 -,
November 1999 - 10 S 2436/99 -, NZV 2001, S. 448.
26 Lehnt ein Fahrzeughalter wie die Klägerin die sachdienliche
Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der
Polizei regelmäßig - so auch hier - nicht zuzumuten, wahllos
Zeit raubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen
zu betreiben. Davon, dass die Klägerin die sachdienliche
Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes abgelehnt hat,
konnte die Verkehrspolizeiinspektion S. ohne
weiteres ausgehen, nachdem die Klägerin in dem ihr unter dem
24. Januar 2001 übersandten Zeugen-Fragebogen lediglich
Angaben zu ihrer Person gemacht und an der Stelle, an der sie
den Fahrzeugführer zur Tatzeit hätte benennen sollen, nur die
Worte "keine Angaben" vermerkt, insbesondere auch nicht
erklärt hatte, dass sie sonst bereit wäre, sachdienliche
Angaben zu machen, etwa bei Vorlage eines Fotos den Fahrer zu
identifizieren. Den Ehemann und den Sohn der Klägerin hat die
Verkehrspolizeiinspektion S. gleichwohl, wenn auch
ohne Erfolg, überprüfen lassen.
27 Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage erweist sich auch im
Übrigen als rechtmäßig. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches
für die Dauer von sechs Monaten begegnet nach dem vorliegend
gegebenen erstmaligen Verkehrsverstoß namentlich unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Die an
den Fahrzeughalter als den Inhaber der Verfügungsbefugnis über
das Fahrzeug gerichtete Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen,
ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit
und Ordnung des Straßenverkehrs mit dem Ziel, dass künftig die
Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung
gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich
ist.
28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94-,
NJW 1995, S. 2866, sowie Beschluss vom 23. Juni 1989 -
7 B 90.89 -, NJW 1989, S. 2704.
29 Die Unterschreitung des erforderlichen Abstands von einem
vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr
als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier
Zehntel des halben Tachowertes, das heißt hier bei der zu
Grunde zu legenden Geschwindigkeit von 147 km/h mit einem
Abstand von weniger als 29,4 m, stellt auch einen
Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der die Verhängung
einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, denn er ist als
Ordnungswidrigkeit nach der Nr. 5.5 der Anlage 13 zur
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnisverordnung - FeV) mit drei Punkten zu
bewerten.
30 Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung ist nach dem
Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zu
bemessen.
31 Vgl., auch zum Folgenden, OVG NRW, Urteil vom 29.
April 1999 - 8 A 699/97 -, JURIS und DAR 99, S. 375
f.
32 Dieses Punktsystem teilt die in das Verkehrszentralregister
einzutragenden Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten in
sieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes
gestaffelte Punktzahl zugeordnet ist. Die Gruppenbildung, die
an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine
typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße
ihrer Gefährlichkeit. Sie bildet die Grundlage für die
Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen jener
Maßnahmen, die § 4 Abs. 3 StVG zum Schutz vor solchen Gefahren
vorsieht, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften
verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (vgl. § 4
Abs. 1 Satz 1 StVG). Diese Zielsetzung des § 4 Abs. 3 StVG
stellt zugleich einen wesentlichen Normzweck des § 31a StVZO
dar, der die Ermittlung von Fahrzeugführern sicherstellen
will, die Verkehrsvorschriften verletzen. Es entspricht daher
in besonderer Weise dem Gleichbehandlungsgrundsatz, das
Punktsystem als Ausgangspunkt für die Beurteilung von
Verkehrszuwiderhandlungen im Rahmen der Auferlegung einer
Fahrtenbuchauflage als einer behördlichen Maßnahme im Vorfeld
derjenigen Anordnungen zugrundezulegen, die gemäß § 4 Abs. 3
StVG bei wiederholten Verkehrsverstößen zu ergreifen sind.
Geht jeder einzelne den Vorgaben der Anlage 13 FeV
entsprechend in das Verkehrszentralregister eingetragene Punkt
in ein "Punktekonto" ein, das bei Erreichen bestimmter Salden
zwingend zu Anordnungen nach § 4 Abs. 3 StVG führt, erscheint
die unter anderem das Ergehen solcher Maßnahmen sichernde
Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaliger Begehung einer mit
einem oder zwei Punkten zu erfassenden
Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlich und angemessen, ohne
dass es des Hinzutretens etwa einer unklaren Verkehrslage oder
konkreter Gefährdungen bedürfte.
33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B
94/99 -, BayVBl. 2000, S. 380.
34 Das durch die Novellierung der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften erhöhte Gewicht der Punktwerte beeinflusst
insoweit als gesetzliche Wertung die im Rahmen des § 31a StVZO
vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167
Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711
ZPO.
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