Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 11.01.2002: Entpflichtungsantrag (OWi)
Das OLG Köln (Beschluss vom 11.01.2002 - Ss 533/01) hat entschieden:
Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Hauptverhandlung OWi Verfahren
Tenor:
1 G r ü n d e
2 A.
3 Durch Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt K. vom 9.
April 2001 ist gegen den Betroffenen wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO
(Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) eine Geldbuße
von 200,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 13. September 2001 den
Gründe:
Einspruch des Betroffenen in Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG
verworfen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit der
die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt und gestützt darauf
beantragt wird, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
zurückzuverweisen. Zur Begründung wird einerseits "vorsorglich die
Rüge der fehlenden förmlichen Zustellung der Anordnung gemäß § 73
Abs. 1 OWiG" erhoben, weil für den Verteidiger nicht
nachvollziehbar sei, inwieweit die "Anordnung des persönlichen
Erscheinens gemäß § 73 Abs. 1 OWiG" dem Betroffenen "in der
erforderlichen Form" zugestellt wurde. Zum anderen wird geltend
gemacht, das Amtsgericht habe dem vom Verteidiger als anwaltlichem
Vertreter des Betroffenen gestellten Antrag, diesen vom
persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden,
pflichtwidrig nicht entsprochen. Die in der Antragsschrift vom
12.09.2001 dargelegten Verhinderungsgründe seien vom Gericht im
Urteil "in keiner Weise ausreichend gewürdigt" worden; es setze
sich mit den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG für eine
Entpflichtung des Betroffenen in keiner Weise auseinander.
4 B.
5 I.
6 Das Rechtsmittel ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, da
insoweit der Inhalt des Bußgeldbescheids maßgeblich und dort eine
Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist
(vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 53 [54] und NStZ-RR 2000, 180 = VRS
98, 371 [372] = NZV 2001, 47; st. Senatsrechtsprechung: SenE v.
04.06.1999 - Ss 217/99 B - = NStZ-RR 1999, 337 [338] = VRS 97, 370
[371] = DAR 1999, 466; SenE v. 21.12.2001 - Ss 507/01 B - m. w.
Nachw.; vgl. a. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rdnr. 48;
Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 20). Auch
hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen begegnet
die Rechtsbeschwerde keinen Bedenken. Insbesondere ist dem
Begründungserfordernis gemäß §§ 344 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 S. 1
OWiG Genüge getan, da die Ausführungen zur Rechtfertigung der
erhobenen Verfahrensrügen zumindest teilweise den Anforderungen des
§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen.
7 II.
8 In der Sache erweist sie sich indessen als unbegründet. Das
Vorbringen des Betroffenen führt nicht zur Feststellung eines
Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
könnte (§§ 337 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).
9 1)
10 Soweit "vorsorglich" die mangelnde förmliche Zustellung der
Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 73 Abs. 1 OWiG
(gemeint ist offenbar § 73 Abs. 2 OWiG in der früheren, bis zur
Änderung der §§ 73, 74 OWiG durch Art. 1 Nr. 13 OWiGÄndG am
01.03.1998 geltenden Fassung, die eine entsprechende Anordnung
vorsah) gerügt wird, liegt eine ordnungsgemäß erhobene
Verfahrensrüge schon deshalb nicht vor, weil es an der bestimmten
Behauptung von Verfahrenstatsachen fehlt. Die Begründung einer
Verfahrensrüge nach Maßgabe des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erfordert,
dass die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergeben
soll, bestimmt behauptet und nicht lediglich als möglich bezeichnet
werden; denn bloße Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens
vermögen die Revision bzw. Rechtsbeschwerde nicht zu begründen
(BGHSt 19, 273 [276] = NJW 1964, 1234 [1235]; BGHSt 25, 272 [274] =
NJW 1974, 655; BGH NStZ-RR 2000, 1 [Miebach/Sander]; BGH NStZ-RR
2000, 289 [290][Kusch] = NStZ-RR 2001, 7 [Miebach/Sander]; SenE v.
13.07.1999 - Ss 236/99 -; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25.
Aufl., § 344 Rdnr. 85; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4.
Aufl., § 344 Rdnr. 33; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., §
344 Rdnr. 25). Das Vorbringen, für den Verteidiger sei nicht
nachvollziehbar, inwieweit zugestellt wurde, genügt daher zur
ordnungsgemäßen Begründung nicht.
11 2)
12 Durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der
Begründungserfordernisse nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO begegnet die
Rechtsbeschwerde weitgehend auch insoweit, als mit ihr geltend
gemacht wird, die Verwerfung des Einspruchs sei unter Verletzung
der Bestimmungen des § 74 Abs. 2 OWiG erfolgt. In dem Umfang, wie
diese Rüge hingegen ordnungsgemäß begründet worden ist, erweist sie
sich als sachlich nicht gerechtfertigt.
13 a) § 74 Abs. 2 OWiG ist verletzt, wenn das Gericht den Einspruch
verwirft, obwohl der ausgebliebene Betroffene genügend entschuldigt
ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich genügend
entschuldigt hat, sondern ob ein Entschuldigungsgrund tatsächlich
vorliegt (BGHSt 17, 391 [396] = NJW 1962, 2020 [2021]; KG GA 1973,
29 [30]; SenE v. 07.07.1992 - Ss 268/92 B - = VRS 83, 444 [445];
SenE v. 20.04.1982 - 1 Ss 987/81 - = NJW 1982, 2617 [jeweils zu §
329 StPO]; Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 31 m. w. Nachw.). Dies hat der
Tatrichter aufgrund seiner Aufklärungspflicht von Amts wegen zu
prüfen und ggfs. im Wege des Freibeweises zu klären (Senge, in:
Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 35 m. w. Nachw.).
Eine Verletzung der Norm kann demnach zum einen dadurch begründet
sein, dass das Gericht hinsichtlich des Entschuldigtseins des
Betroffenen bekannte Umstände nicht oder rechtsfehlerhaft gewürdigt
hat, und zum anderen durch die pflichtwidrig versäumte Feststellung
der tatsächlichen Grundlagen eines gegebenen
Entschuldigungsgrundes. Gegenstand einer den Vorschriften der §§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG entsprechenden
Verfahrensrüge kann demnach entweder die fehlerhafte Anwendung des
§ 74 Abs. 2 OWiG durch Verkennung seines Regelungsgehalts oder die
unzureichende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
sein. Sie eröffnet die Möglichkeit, das Verwerfungsurteil daraufhin
zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der genügenden
Entschuldigung verkannt hat oder ob er seine Aufklärungspflicht
verletzt und deshalb seiner Entscheidung nicht alle in diesem
Zeitpunkt erkennbaren Entschuldigungsgründe zugrunde gelegt hat
(vgl. SenE v. 04.06.1999 - Ss 217/99 B - = NStZ-RR 1999, 337 = VRS
97, 370 [371] m. w. Nachw.; vgl. zu § 329 StPO: OLG Saarbrücken NJW
1975, 1613, 1614 m. w. Nachw.; OLG Hamm NJW 1963, 65; Hanack, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 337 Rdnr. 92;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 329 Rdnr. 48).
14 (aa)
15 Soweit der Betroffene vorliegend geltend macht, das Amtsgericht
habe die von seinem Verteidiger mitgeteilten Verhinderungsgründe im
Urteil "in keiner Weise ausreichend gewürdigt", kann darin die
ordnungsgemäß ausgeführte Rüge einer Verkennung des Rechtsbegriffs
der genügenden Entschuldigung gefunden werden. Seinem Vorbringen
ist zu entnehmen, welche Entschuldigungsgründe vorgebracht worden
waren und welche Erwägungen das Gericht dazu angestellt hat.
16 Einen Rechtsfehler deckt dieses Vorbringen indessen nicht auf.
Es führt vielmehr zu der Feststellung, dass die vorgebrachten
Entschuldigungsgründe in dem gebotenen Umfang (() und ohne
Rechtsfehler (() gewürdigt worden sind.
17 (()
18 Ausgehend von dem Sachvortrag des Betroffenen ist das
Entschuldigungsgründe, die ihm bekannt oder erkennbar geworden
sind, mitzuteilen und so zu erörtern, dass das
Rechtsbeschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung
überprüfen kann, in hinreichendem Maße nachgekommen (vgl. dazu
BayObLG DAR 2001, 83 = NStZ 2001, 585 [K]; BayObLG NJW 1990, 3222 =
VRS 79, 442; KG VRS 100, 136 [137] = NZV 2001, 356; OLG Düsseldorf
NZV 1994, 44 [45] = VRS 86, 142 [143] u. VRS 88, 293 [294]; OLG
Hamm DAR 1991, 394; OLG Koblenz VRS 73, 51 [52]; OLG Stuttgart NZV
1992, 462; SenE v. 28.01.1997 - Ss 517/96 - = VRS 93, 186 [187];
SenE v. 04.06.1999 - Ss 217/99 B - = NStZ-RR 1999, 337 = VRS 97,
370 [371]). Dem Beschwerdevorbringen zufolge hat der Verteidiger am
Vortag der Hauptverhandlung dem Gericht schriftlich mitgeteilt,
dass der Betroffene am persönlichen Erscheinen in der
Hauptverhandlung verhindert sei, weil er am Terminstag als
Kurierfahrer in der Schweiz tätig sei und den Flughafen Z.
beliefern müsse. Aus diesem Grund, aber auch wegen der Entfernung
von mehr als 500 km zwischen Gerichts- und Wohnort des Betroffenen
in A. sei dem Betroffenen das Erscheinen in der Hauptverhandlung
nicht zuzumuten.
19 Dass der Betroffene sich unter Hinweis auf die Wahrnehmung
beruflicher Belange, nämlich auf seine Tätigkeit als Kurierfahrer
und die dadurch veranlasste Fahrt nach Z., entschuldigt hatte, wird
in dem angefochtenen Urteil mitgeteilt und erörtert.
20 Soweit es die Entfernung zwischen Gericht und Wohnort des
Betroffenen betrifft, verweist die Rechtsbeschwerde zwar zutreffend
darauf, dass in den Urteilsgründen auf diesen Gesichtspunkt nicht
eingegangen wird. Dies führt jedoch nicht zu deren
Unvollständigkeit. Entbehrlich sind Ausführungen nämlich, wenn
vorgebrachte Gründe offensichtlich von vornherein ungeeignet sind,
den Betroffenen zu entschuldigen (vgl. BayObLG VRS 61, 48 [49];
BayObLG NStZ-RR 2000, 87 = DAR 2000, 78 L. = NZV 2000, 176; BayObLG
DAR 2001, 83; KG StV 1995, 575 m. w. Nachw.; KG StV 1997, 11; OLG
Koblenz VRS 73, 51 [52]; SenE v. 28.01.1997 - Ss 517/96 - = VRS 93,
186 [187]). Denn das Fehlen einer überprüfbaren tatrichterlichen
Würdigung kann im Hinblick auf § 337 Abs. 1 StPO (i.V.m. § 79 Abs.
3 S. 1 OWiG) den Bestand eines Urteils nur dort gefährden, wo
Umstände vorliegen, die eine nähere Begründung der Entscheidung
gebieten (vgl. OLG Hamm NJW 1963, 65 [66]; SenE v. 04.06.1999 - Ss
217/99 (B) - = NStZ-RR 1999, 337 = VRS 97, 370 [373]; Bick StV
1987, 273 [274 f.] m. w. Nachw.).
21 Die Entfernung zwischen Wohnort und Gerichtsstelle ist als
solche in keinem Fall geeignet, das Ausbleiben des Betroffenen in
der Hauptverhandlung zu entschuldigen. Denn durch § 73 Abs. 1 OWiG
- in der Fassung des Art. 1 Nr. 13 OWiGÄndG [v. 26.01.1998; BGBl. I
156, 340] - wird die Anwesenheitspflicht des Betroffenen im
Grundsatz vorbehaltlos begründet. Sie gilt daher auch in
geringfügigen Fällen und selbst dann, wenn der Gerichtsort vom
Wohnort weit entfernt ist (Göhler a.a.O. § 73 Rdnr. 2; ders. DAR
1996, 182 [189]; Lemke, OWiG, § 73 Rdnr. 2; vgl. a. Schneider NZV
1999, 14). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des fairen
Verfahrens soll nach dem Willen des Gesetzgebers (erst) dadurch
Rechnung getragen werden, dass unter den Voraussetzungen des § 73
Abs. 2 OWiG ein Anspruch des Betroffenen auf Entbindung von der
Anwesenheitspflicht begründet ist, den er durch einen
entsprechenden Antrag geltend machen kann.
22 (()
23 Die von dem Betroffenen angeführten beruflichen Belange hat das
lassen.
24 Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Pflicht zum
Erscheinen vor Gericht im Grundsatz der Regelung beruflicher oder
geschäftlicher Angelegenheit vorgeht (vgl. Göhler a.a.O. § 74 Rdnr.
29 m. w. Nachw.; Rebmann/Roth/Hermann a.a.O. § 74 Rdnr. 15 m. w.
Nachw.) und dass selbst ein beruflich bedingter Auslandsaufenthalt
des Beschuldigten das Ausbleiben in der Hauptverhandlung nicht
stets entschuldigt (KG wistra 1984, 82; Senge a.a.O. § 74 Rdnr.
32). Zwar ist andererseits anerkannt, dass berufliche
Angelegenheiten das Ausbleiben entschuldigen können, wenn sie
unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Betroffenen
das Erscheinen vor Gericht nicht zugemutet werden kann, so dass die
öffentlich-rechtliche Pflicht dazu ausnahmsweise zurücktreten muss
(BayObLG wistra 1990, 40; OLG Düsseldorf NZV 1994, 44 = VRS 86, 142
[143] u. NJW 1997, 2062 = NZV 1997, 451; st. Senatsrechtsprechung,
vgl. SenE v. 28.01.1997 - Ss 517/96 - = VRS 93, 186 [188] m. w.
Nachw.; SenE v. 20.10.1998 - Ss 484/98 B -; SenE v. 08.01.1999 - Ss
441/98 B -; SenE v. 25.03.1999 - Ss 114/99 Z -; Göhler a.a.O. § 74
Rdnr. 29 m. w. Nachw.; Senge a.a.O. § 74 Rdnr. 32 m. w. Nachw.).
Die Einzelheiten, aus denen sich das besondere Gewicht und die
Unaufschiebbarkeit der Angelegenheit ergeben, muss der Betroffene
dem Gericht darlegen (KG VRS 58, 47 [50] u. wistra 1984, 82;; OLG
Hamm VRS 39, 208 [209]; Rebmann/Roth/Hermann a.a.O. § 74 Rdnr. 15).
Diese Grundsätze hat das Amtsgericht indessen nicht verkannt, indem
es einerseits ausführt, der Betroffene hätte während der
mehrmonatigen Ladungsfrist disponieren müssen, und andererseits
konkrete Angaben dazu vermisst, "um welche Art von Auftrag es sich
handelt, wann der Auftrag erteilt wurde, wie dringlich die
Erledigung ist, ob nicht auch eine andere Person den Auftrag hätte
ausführen können, usw.". Es stellt damit rechtsfehlerfrei darauf
ab, dass Anhaltspunkte für eine Unaufschiebbarkeit, für die
Unmöglichkeit anderweitiger Erledigung oder für besondere Bedeutung
der beruflichen Angelegenheit nach dem Vorbringen des Betroffenen
nicht vorlagen, dass also Umstände, die zur Annahme eines Vorrangs
der beruflichen Verpflichtung hätten führen können, nicht erkennbar
waren.
25 (bb)
26 Hinsichtlich der Beanstandung, das Gericht habe in dieser
Hinsicht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, ist die Rüge nicht
ordnungsgemäß ausgeführt.
27 Soweit mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann, das
Gericht sei aufgrund bestimmter Tatsachen dazu gedrängt gewesen,
den Sachverhalt näher aufzuklären (Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 48 b;
BayObLG VRS 83, 56), handelt es sich hierbei der Sache nach um eine
Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO, die den allgemeinen
Begründungserfordernissen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) genügen muss. Es
muss also angegeben werden, welcher - eine genügende Entschuldigung
abgebende - Umstand hätte aufgeklärt werden sollen, welche
Beweismittel dazu hätten benutzt werden können und welche
Gesichtspunkte das Gericht zu dieser weiteren Aufklärung hätten
drängen müssen; ferner ist mitzuteilen, welche dem Beschwerdeführer
günstige Tatsache die unterlassene Beweiserhebung ergeben hätte,
wobei es nicht genügt, ein günstiges Ergebnis lediglich als möglich
hinzustellen (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE v. 07.07.1992 -
Ss 268/92 B - = VRS 83, 444 [445]; SenE v. 23.01.1990 - Ss 9/90 Z -
= VRS 78, 467 [468]; SenE v. 04.06.1999 - Ss 217/99 B - = NStZ-RR
1999, 337 = VRS 97, 370 [374]; ebenso OLG Saarbrücken NJW 1975,
1613 [1614]; KG GA 1974, 116 [117]; KMR-Paulus § 329 Rdnr. 68; Bick
StV 1987, 273 [274]). Angaben dazu enthält die vorliegende
Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Auf welchem Wege das Amtsgericht
sichere Kenntnis von konkreten, einen Entschuldigungsgrund
bildenden Umständen hätte erlangen können, ist ihr nicht zu
entnehmen.
28 b)
29 Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die
Rechtsfehlerhaftigkeit des Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG
(auch) darauf beruhen kann, dass der Betroffene pflichtwidrig nicht
von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung
entbunden und aus diesem Grund zu Unrecht als säumig behandelt
worden ist (SenE v. 02.10.2001 - Ss 361/01 B -; SenE v. 28.05.2001
- Ss 163/01 Z -; SenE v. 16.03.2001 - Ss 77/01 Z -; vgl. a. SenE v.
15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; Lemke,
OWiG, § 74 Rdnr. 23). Die Bestimmung des § 74 Abs. 2 OWiG ist
verletzt, wenn dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der
Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung nicht entsprochen
worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür gemäß § 73 Abs. 2 OWiG
vorgelegen haben (vgl. BayObLG VRS 100, 441 [442] = DAR 2001, 412;
OLG Zweibrücken NZV 2000, 304 m. w. Nachw.; vgl. a. OLG Düsseldorf
VRS 98, 371 [372 f.] = NStZ-RR 2000, 180 [181] = NZV 2001, 47; st.
Senatsrechtsprechung, zuletzt: SenE v. 02.11.2000 - Ss 452/00 Z -;
SenE v. 16.03.2001 - Ss 77/01 Z -; SenE v. 28.05.2001 - Ss 163/01 Z
-; SenE v. 02.10.2001 - Ss 361/01 B -).
30 Soll dies - wie im vorliegenden Fall - mit der Rechtsbeschwerde
gerügt werden, so muss das Vorbringen auch insoweit wiederum den
Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG
genügen. Es muss mithin so vollständig sein, dass das
Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift
prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt,
wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft. Erforderlich ist daher
in einem Fall der vorliegenden Art, dass der
Rechtsbeschwerdebegründung entnommen werden kann, ob die
Voraussetzungen für eine Entpflichtung vollständig vorgelegen haben
(SenE v. 30.07.1998 - Ss 359/98 - = VRS 95, 429 [431] = NZV 1998,
474; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 [188 f.] =
NZV 1999, 436; SenE v. 23.12.1999 - Ss 601/99 B -; SenE v.
02.11.2000 - Ss 452/00 Z -; SenE v. 28.05.2001 - Ss 163/01 Z
-).
31 Das ist hier nicht der Fall.
32 In formeller Hinsicht ist die Entbindung von der
Anwesenheitspflicht gemäß § 73 Abs. 2 OWiG davon abhängig, dass der
Betroffene einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der
Verteidiger bedarf zur Stellung des Entbindungsantrags einer - über
die Verteidigervollmacht hinausgehenden - Vertretungsvollmacht
(BayObLGSt 2000, 3 = VRS 98, 376 [377 f.] = DAR 2000, 324 = NStZ-RR
2000, 247 = NZV 2001, 221). Dies ist für den vergleichbaren Fall
des § 233 Abs. 1 S. 1 StPO allgemein anerkannt (BGHSt 12, 367 [369,
374] = NJW 1959, 731 [733]; BGHSt 25, 281 [284] = 1974, 868 [869];
Pfeiffer, StPO, 3. Aufl., § 233 Rdnr. 2; Julius, in: Heidelberger
Kommentar StPO, § 233 Rdnr. 2), wobei weitgehend die allgemeine
Vollmacht, den Angeklagten in dessen Abwesenheit vertreten zu
dürfen, für ausreichend erachtet wird (OLG Hamm NJW 1969, 1129;
SenE v. 12.11.1968 - Ss 414/68 - = NJW 1969, 705 f.; Gollwitzer,
in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 233 Rdnr. 7 m. w. Nachw.;
Tolksdorf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 233 Rdnr. 2;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 233 Rdnr. 5 m. w.
Nachw.; KMR-Paulus § 233 Rdnr. 11 m. w. Nachw.; Schlüchter, in:
SK-StPO, § 233 Rdnr. 8 m. w. Nachw.; Burhoff, Handbuch für die
strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., Rdnr. 425; enger -
besondere Ermächtigung erforderlich -: RGSt 54, 210 [211]; RGSt 64,
239 [245]; OLG Düsseldorf NJW 1960, 1921; OLG Schleswig SchlHA
1964, 70; offen gelassen in BGHSt 12, 367 [374] = NJW 1959, 731
[733]; a.A. OLG Köln NJW 1957, 153 f.). Für den Bereich das § 73
Abs. 2 OWiG kann nichts Anderes gelten (SenE v. 21.12.2001 - Ss
507/01 B -; vgl. a. Göhler a.a.O. § 73 Rdnr. 4; Senge a.a.O. § 73
Rdnr. 19). Denn in beiden Fällen läuft der Entpflichtungsantrag auf
eine Minderung der Rechtsstellung des Angeklagten bzw. Betroffenen
hinaus. Die Entscheidung, mit der die Entbindung von der
Anwesenheitspflicht angeordnet wird, ermöglicht nämlich die
Durchführung einer Hauptverhandlung zur Sache in seiner Abwesenheit
- hier: gemäß § 74 Abs. 1 OWiG - und berührt damit sein
Anwesenheitsrecht, das für den Bereich des Bußgeldverfahrens durch
die Neuregelung der §§ 73, 74 OWiG (durch Art. 1 Nr. 13 OWiGÄndG)
nicht in Frage gestellt worden ist (BayObLG a.a.O.). Die
Antragstellung enthält demnach eine Verfügung über ein Recht des
Angeklagten bzw. Betroffenen, dessen Ausübung ihm selbst
vorbehalten ist und nicht ohne weiteres auch dem rechtlich
selbständig neben ihm stehenden Verteidiger zukommt (BGHSt 12, 367
[372 f.] = NJW 1959, 731 [733]; Schlüchter a.a.O.).
33 Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach §
74 Abs. 2 OWiG gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht nicht
vor der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung
entbunden worden ist, muss deshalb zur ordnungsgemäßen Begründung
der Rüge auch vorgetragen werden, dass der Verteidiger, der den
Entpflichtungsantrag gestellt hat, Vertretungsvollmacht hatte (SenE
v. 21.12.2001 - Ss 507/01 B -).
34 Daran fehlt es in der vorliegenden Beschwerdebegründung. Es ist
darin lediglich davon die Rede, dass der "Unterzeichner als
anwaltlicher Vertreter des Betroffenen" den Entpflichtungsantrag
gestellt hat. Nicht mitgeteilt wird, dass die erforderliche
Vertretungsvollmacht erteilt und dem Gericht nachgewiesen worden
war.
35 In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass eine
Entpflichtungsentscheidung, die gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG den Weg
zu einer Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen eröffnet,
aus Gründen der Rechtssicherheit nur getroffen werden kann, wenn
gewährleistet ist, dass der antragstellende Verteidiger über eine
formell und inhaltlich ordnungsgemäße Vertretungsvollmacht verfügt.
Denn die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Betroffenen
begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (i.V.m.
§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG), wenn der Entpflichtungsantrag von dem
Verteidiger ohne Vertretungsvollmacht gestellt worden ist (vgl.
Senge a.a.O. § 74 Rdnr. 53; zu § 234 StPO: Tolksdorf a.a.O. § 234
Rdnr. 22). Die fehlende Vertretungsvollmacht des Verteidigers bei
der Antragstellung lässt deshalb das Erfordernis der
Antragsbescheidung vor Erlass des Verwerfungsurteils entfallen
(Senge a.a.O. § 73 Rdnr. 19; vgl. a. BGHSt 25, 281 [284] = NJW
1974, 868 [869] m. w. Nachw.). Der Anspruch auf eine
Entpflichtungsentscheidung des Amtsgerichts besteht demnach nur,
wenn bei der Antragsteller durch einen Vertreter nachgewiesen wird,
dass die zur Vertretung des Betroffenen bzw. Angeklagten in der
Hauptverhandlung berechtigende Vollmacht erteilt ist, und zwar in
der gesetzlich geforderten Schriftform (§§ 73 Abs. 3 OWiG, 234, 411
Abs. 2 StPO; vgl. dazu auch Göhler a.a.O. § 60 Rdnr. 13; Kurz, in:
Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 5).
36 Da dem Beschwerdevorbringen somit die Erfüllung dieser formellen
Voraussetzungen einer Entbindung des Betroffenen von der Pflicht
zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entnommen werden kann,
ist eine Prüfung der Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen
gegeben waren, nicht veranlasst.
37 C.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1
OWiG.
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