Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 11.01.2002: Entpflichtungsantrag (OWi)




Das OLG Köln (Beschluss vom 11.01.2002 - Ss 533/01) hat entschieden:

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Hauptverhandlung OWi Verfahren

Tenor:

1 G r ü n d e

2 A.

3 Durch Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt K. vom 9.

April 2001 ist gegen den Betroffenen wegen einer

Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO

(Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) eine Geldbuße

von 200,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 13. September 2001 den

Gründe:


Einspruch des Betroffenen in Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG

verworfen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit der

die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt und gestützt darauf

beantragt wird, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache

zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts

zurückzuverweisen. Zur Begründung wird einerseits "vorsorglich die

Rüge der fehlenden förmlichen Zustellung der Anordnung gemäß § 73

Abs. 1 OWiG" erhoben, weil für den Verteidiger nicht

nachvollziehbar sei, inwieweit die "Anordnung des persönlichen

Erscheinens gemäß § 73 Abs. 1 OWiG" dem Betroffenen "in der

erforderlichen Form" zugestellt wurde. Zum anderen wird geltend

gemacht, das Amtsgericht habe dem vom Verteidiger als anwaltlichem

Vertreter des Betroffenen gestellten Antrag, diesen vom

persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden,

pflichtwidrig nicht entsprochen. Die in der Antragsschrift vom

12.09.2001 dargelegten Verhinderungsgründe seien vom Gericht im

Urteil "in keiner Weise ausreichend gewürdigt" worden; es setze

sich mit den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG für eine

Entpflichtung des Betroffenen in keiner Weise auseinander.

4 B.

5 I.

6 Das Rechtsmittel ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, da

insoweit der Inhalt des Bußgeldbescheids maßgeblich und dort eine

Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist

(vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 53 [54] und NStZ-RR 2000, 180 = VRS

98, 371 [372] = NZV 2001, 47; st. Senatsrechtsprechung: SenE v.

04.06.1999 - Ss 217/99 B - = NStZ-RR 1999, 337 [338] = VRS 97, 370

[371] = DAR 1999, 466; SenE v. 21.12.2001 - Ss 507/01 B - m. w.

Nachw.; vgl. a. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rdnr. 48;

Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 20). Auch

hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen begegnet

die Rechtsbeschwerde keinen Bedenken. Insbesondere ist dem

Begründungserfordernis gemäß §§ 344 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 S. 1

OWiG Genüge getan, da die Ausführungen zur Rechtfertigung der

erhobenen Verfahrensrügen zumindest teilweise den Anforderungen des

§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen.

7 II.

8 In der Sache erweist sie sich indessen als unbegründet. Das

Vorbringen des Betroffenen führt nicht zur Feststellung eines

Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen

könnte (§§ 337 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).

9 1)

10 Soweit "vorsorglich" die mangelnde förmliche Zustellung der

Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 73 Abs. 1 OWiG

(gemeint ist offenbar § 73 Abs. 2 OWiG in der früheren, bis zur

Änderung der §§ 73, 74 OWiG durch Art. 1 Nr. 13 OWiGÄndG am

01.03.1998 geltenden Fassung, die eine entsprechende Anordnung

vorsah) gerügt wird, liegt eine ordnungsgemäß erhobene

Verfahrensrüge schon deshalb nicht vor, weil es an der bestimmten

Behauptung von Verfahrenstatsachen fehlt. Die Begründung einer

Verfahrensrüge nach Maßgabe des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erfordert,

dass die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergeben

soll, bestimmt behauptet und nicht lediglich als möglich bezeichnet

werden; denn bloße Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens

vermögen die Revision bzw. Rechtsbeschwerde nicht zu begründen

(BGHSt 19, 273 [276] = NJW 1964, 1234 [1235]; BGHSt 25, 272 [274] =

NJW 1974, 655; BGH NStZ-RR 2000, 1 [Miebach/Sander]; BGH NStZ-RR

2000, 289 [290][Kusch] = NStZ-RR 2001, 7 [Miebach/Sander]; SenE v.

13.07.1999 - Ss 236/99 -; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25.

Aufl., § 344 Rdnr. 85; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4.

Aufl., § 344 Rdnr. 33; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., §

344 Rdnr. 25). Das Vorbringen, für den Verteidiger sei nicht

nachvollziehbar, inwieweit zugestellt wurde, genügt daher zur

ordnungsgemäßen Begründung nicht.

11 2)

12 Durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der

Begründungserfordernisse nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO begegnet die

Rechtsbeschwerde weitgehend auch insoweit, als mit ihr geltend

gemacht wird, die Verwerfung des Einspruchs sei unter Verletzung

der Bestimmungen des § 74 Abs. 2 OWiG erfolgt. In dem Umfang, wie

diese Rüge hingegen ordnungsgemäß begründet worden ist, erweist sie

sich als sachlich nicht gerechtfertigt.

13 a) § 74 Abs. 2 OWiG ist verletzt, wenn das Gericht den Einspruch

verwirft, obwohl der ausgebliebene Betroffene genügend entschuldigt

ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich genügend

entschuldigt hat, sondern ob ein Entschuldigungsgrund tatsächlich

vorliegt (BGHSt 17, 391 [396] = NJW 1962, 2020 [2021]; KG GA 1973,

29 [30]; SenE v. 07.07.1992 - Ss 268/92 B - = VRS 83, 444 [445];

SenE v. 20.04.1982 - 1 Ss 987/81 - = NJW 1982, 2617 [jeweils zu §

329 StPO]; Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 31 m. w. Nachw.). Dies hat der

Tatrichter aufgrund seiner Aufklärungspflicht von Amts wegen zu

prüfen und ggfs. im Wege des Freibeweises zu klären (Senge, in:

Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 35 m. w. Nachw.).

Eine Verletzung der Norm kann demnach zum einen dadurch begründet

sein, dass das Gericht hinsichtlich des Entschuldigtseins des

Betroffenen bekannte Umstände nicht oder rechtsfehlerhaft gewürdigt

hat, und zum anderen durch die pflichtwidrig versäumte Feststellung

der tatsächlichen Grundlagen eines gegebenen

Entschuldigungsgrundes. Gegenstand einer den Vorschriften der §§

344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG entsprechenden

Verfahrensrüge kann demnach entweder die fehlerhafte Anwendung des

§ 74 Abs. 2 OWiG durch Verkennung seines Regelungsgehalts oder die

unzureichende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts

sein. Sie eröffnet die Möglichkeit, das Verwerfungsurteil daraufhin

zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der genügenden

Entschuldigung verkannt hat oder ob er seine Aufklärungspflicht

verletzt und deshalb seiner Entscheidung nicht alle in diesem

Zeitpunkt erkennbaren Entschuldigungsgründe zugrunde gelegt hat

(vgl. SenE v. 04.06.1999 - Ss 217/99 B - = NStZ-RR 1999, 337 = VRS

97, 370 [371] m. w. Nachw.; vgl. zu § 329 StPO: OLG Saarbrücken NJW

1975, 1613, 1614 m. w. Nachw.; OLG Hamm NJW 1963, 65; Hanack, in:

Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 337 Rdnr. 92;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 329 Rdnr. 48).

14 (aa)

15 Soweit der Betroffene vorliegend geltend macht, das Amtsgericht

habe die von seinem Verteidiger mitgeteilten Verhinderungsgründe im

Urteil "in keiner Weise ausreichend gewürdigt", kann darin die

ordnungsgemäß ausgeführte Rüge einer Verkennung des Rechtsbegriffs

der genügenden Entschuldigung gefunden werden. Seinem Vorbringen

ist zu entnehmen, welche Entschuldigungsgründe vorgebracht worden

waren und welche Erwägungen das Gericht dazu angestellt hat.

16 Einen Rechtsfehler deckt dieses Vorbringen indessen nicht auf.

Es führt vielmehr zu der Feststellung, dass die vorgebrachten

Entschuldigungsgründe in dem gebotenen Umfang (() und ohne

Rechtsfehler (() gewürdigt worden sind.

17 (()

18 Ausgehend von dem Sachvortrag des Betroffenen ist das

Entschuldigungsgründe, die ihm bekannt oder erkennbar geworden

sind, mitzuteilen und so zu erörtern, dass das

Rechtsbeschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung

überprüfen kann, in hinreichendem Maße nachgekommen (vgl. dazu

BayObLG DAR 2001, 83 = NStZ 2001, 585 [K]; BayObLG NJW 1990, 3222 =

VRS 79, 442; KG VRS 100, 136 [137] = NZV 2001, 356; OLG Düsseldorf

NZV 1994, 44 [45] = VRS 86, 142 [143] u. VRS 88, 293 [294]; OLG

Hamm DAR 1991, 394; OLG Koblenz VRS 73, 51 [52]; OLG Stuttgart NZV

1992, 462; SenE v. 28.01.1997 - Ss 517/96 - = VRS 93, 186 [187];

SenE v. 04.06.1999 - Ss 217/99 B - = NStZ-RR 1999, 337 = VRS 97,

370 [371]). Dem Beschwerdevorbringen zufolge hat der Verteidiger am

Vortag der Hauptverhandlung dem Gericht schriftlich mitgeteilt,

dass der Betroffene am persönlichen Erscheinen in der

Hauptverhandlung verhindert sei, weil er am Terminstag als

Kurierfahrer in der Schweiz tätig sei und den Flughafen Z.

beliefern müsse. Aus diesem Grund, aber auch wegen der Entfernung

von mehr als 500 km zwischen Gerichts- und Wohnort des Betroffenen

in A. sei dem Betroffenen das Erscheinen in der Hauptverhandlung

nicht zuzumuten.

19 Dass der Betroffene sich unter Hinweis auf die Wahrnehmung

beruflicher Belange, nämlich auf seine Tätigkeit als Kurierfahrer

und die dadurch veranlasste Fahrt nach Z., entschuldigt hatte, wird

in dem angefochtenen Urteil mitgeteilt und erörtert.

20 Soweit es die Entfernung zwischen Gericht und Wohnort des

Betroffenen betrifft, verweist die Rechtsbeschwerde zwar zutreffend

darauf, dass in den Urteilsgründen auf diesen Gesichtspunkt nicht

eingegangen wird. Dies führt jedoch nicht zu deren

Unvollständigkeit. Entbehrlich sind Ausführungen nämlich, wenn

vorgebrachte Gründe offensichtlich von vornherein ungeeignet sind,

den Betroffenen zu entschuldigen (vgl. BayObLG VRS 61, 48 [49];

BayObLG NStZ-RR 2000, 87 = DAR 2000, 78 L. = NZV 2000, 176; BayObLG

DAR 2001, 83; KG StV 1995, 575 m. w. Nachw.; KG StV 1997, 11; OLG

Koblenz VRS 73, 51 [52]; SenE v. 28.01.1997 - Ss 517/96 - = VRS 93,

186 [187]). Denn das Fehlen einer überprüfbaren tatrichterlichen

Würdigung kann im Hinblick auf § 337 Abs. 1 StPO (i.V.m. § 79 Abs.

3 S. 1 OWiG) den Bestand eines Urteils nur dort gefährden, wo

Umstände vorliegen, die eine nähere Begründung der Entscheidung

gebieten (vgl. OLG Hamm NJW 1963, 65 [66]; SenE v. 04.06.1999 - Ss

217/99 (B) - = NStZ-RR 1999, 337 = VRS 97, 370 [373]; Bick StV

1987, 273 [274 f.] m. w. Nachw.).

21 Die Entfernung zwischen Wohnort und Gerichtsstelle ist als

solche in keinem Fall geeignet, das Ausbleiben des Betroffenen in

der Hauptverhandlung zu entschuldigen. Denn durch § 73 Abs. 1 OWiG

- in der Fassung des Art. 1 Nr. 13 OWiGÄndG [v. 26.01.1998; BGBl. I

156, 340] - wird die Anwesenheitspflicht des Betroffenen im

Grundsatz vorbehaltlos begründet. Sie gilt daher auch in

geringfügigen Fällen und selbst dann, wenn der Gerichtsort vom

Wohnort weit entfernt ist (Göhler a.a.O. § 73 Rdnr. 2; ders. DAR

1996, 182 [189]; Lemke, OWiG, § 73 Rdnr. 2; vgl. a. Schneider NZV

1999, 14). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des fairen

Verfahrens soll nach dem Willen des Gesetzgebers (erst) dadurch

Rechnung getragen werden, dass unter den Voraussetzungen des § 73

Abs. 2 OWiG ein Anspruch des Betroffenen auf Entbindung von der

Anwesenheitspflicht begründet ist, den er durch einen

entsprechenden Antrag geltend machen kann.

22 (()

23 Die von dem Betroffenen angeführten beruflichen Belange hat das

lassen.

24 Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Pflicht zum

Erscheinen vor Gericht im Grundsatz der Regelung beruflicher oder

geschäftlicher Angelegenheit vorgeht (vgl. Göhler a.a.O. § 74 Rdnr.

29 m. w. Nachw.; Rebmann/Roth/Hermann a.a.O. § 74 Rdnr. 15 m. w.

Nachw.) und dass selbst ein beruflich bedingter Auslandsaufenthalt

des Beschuldigten das Ausbleiben in der Hauptverhandlung nicht

stets entschuldigt (KG wistra 1984, 82; Senge a.a.O. § 74 Rdnr.

32). Zwar ist andererseits anerkannt, dass berufliche

Angelegenheiten das Ausbleiben entschuldigen können, wenn sie

unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Betroffenen

das Erscheinen vor Gericht nicht zugemutet werden kann, so dass die

öffentlich-rechtliche Pflicht dazu ausnahmsweise zurücktreten muss

(BayObLG wistra 1990, 40; OLG Düsseldorf NZV 1994, 44 = VRS 86, 142

[143] u. NJW 1997, 2062 = NZV 1997, 451; st. Senatsrechtsprechung,

vgl. SenE v. 28.01.1997 - Ss 517/96 - = VRS 93, 186 [188] m. w.

Nachw.; SenE v. 20.10.1998 - Ss 484/98 B -; SenE v. 08.01.1999 - Ss

441/98 B -; SenE v. 25.03.1999 - Ss 114/99 Z -; Göhler a.a.O. § 74

Rdnr. 29 m. w. Nachw.; Senge a.a.O. § 74 Rdnr. 32 m. w. Nachw.).

Die Einzelheiten, aus denen sich das besondere Gewicht und die

Unaufschiebbarkeit der Angelegenheit ergeben, muss der Betroffene

dem Gericht darlegen (KG VRS 58, 47 [50] u. wistra 1984, 82;; OLG

Hamm VRS 39, 208 [209]; Rebmann/Roth/Hermann a.a.O. § 74 Rdnr. 15).

Diese Grundsätze hat das Amtsgericht indessen nicht verkannt, indem

es einerseits ausführt, der Betroffene hätte während der

mehrmonatigen Ladungsfrist disponieren müssen, und andererseits

konkrete Angaben dazu vermisst, "um welche Art von Auftrag es sich

handelt, wann der Auftrag erteilt wurde, wie dringlich die

Erledigung ist, ob nicht auch eine andere Person den Auftrag hätte

ausführen können, usw.". Es stellt damit rechtsfehlerfrei darauf

ab, dass Anhaltspunkte für eine Unaufschiebbarkeit, für die

Unmöglichkeit anderweitiger Erledigung oder für besondere Bedeutung

der beruflichen Angelegenheit nach dem Vorbringen des Betroffenen

nicht vorlagen, dass also Umstände, die zur Annahme eines Vorrangs

der beruflichen Verpflichtung hätten führen können, nicht erkennbar

waren.

25 (bb)

26 Hinsichtlich der Beanstandung, das Gericht habe in dieser

Hinsicht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, ist die Rüge nicht

ordnungsgemäß ausgeführt.

27 Soweit mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann, das

Gericht sei aufgrund bestimmter Tatsachen dazu gedrängt gewesen,

den Sachverhalt näher aufzuklären (Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 48 b;

BayObLG VRS 83, 56), handelt es sich hierbei der Sache nach um eine

Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO, die den allgemeinen

Begründungserfordernissen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) genügen muss. Es

muss also angegeben werden, welcher - eine genügende Entschuldigung

abgebende - Umstand hätte aufgeklärt werden sollen, welche

Beweismittel dazu hätten benutzt werden können und welche

Gesichtspunkte das Gericht zu dieser weiteren Aufklärung hätten

drängen müssen; ferner ist mitzuteilen, welche dem Beschwerdeführer

günstige Tatsache die unterlassene Beweiserhebung ergeben hätte,

wobei es nicht genügt, ein günstiges Ergebnis lediglich als möglich

hinzustellen (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE v. 07.07.1992 -

Ss 268/92 B - = VRS 83, 444 [445]; SenE v. 23.01.1990 - Ss 9/90 Z -

= VRS 78, 467 [468]; SenE v. 04.06.1999 - Ss 217/99 B - = NStZ-RR

1999, 337 = VRS 97, 370 [374]; ebenso OLG Saarbrücken NJW 1975,

1613 [1614]; KG GA 1974, 116 [117]; KMR-Paulus § 329 Rdnr. 68; Bick

StV 1987, 273 [274]). Angaben dazu enthält die vorliegende

Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Auf welchem Wege das Amtsgericht

sichere Kenntnis von konkreten, einen Entschuldigungsgrund

bildenden Umständen hätte erlangen können, ist ihr nicht zu

entnehmen.

28 b)

29 Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die

Rechtsfehlerhaftigkeit des Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG

(auch) darauf beruhen kann, dass der Betroffene pflichtwidrig nicht

von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung

entbunden und aus diesem Grund zu Unrecht als säumig behandelt

worden ist (SenE v. 02.10.2001 - Ss 361/01 B -; SenE v. 28.05.2001

- Ss 163/01 Z -; SenE v. 16.03.2001 - Ss 77/01 Z -; vgl. a. SenE v.

15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; Lemke,

OWiG, § 74 Rdnr. 23). Die Bestimmung des § 74 Abs. 2 OWiG ist

verletzt, wenn dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der

Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung nicht entsprochen

worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür gemäß § 73 Abs. 2 OWiG

vorgelegen haben (vgl. BayObLG VRS 100, 441 [442] = DAR 2001, 412;

OLG Zweibrücken NZV 2000, 304 m. w. Nachw.; vgl. a. OLG Düsseldorf

VRS 98, 371 [372 f.] = NStZ-RR 2000, 180 [181] = NZV 2001, 47; st.

Senatsrechtsprechung, zuletzt: SenE v. 02.11.2000 - Ss 452/00 Z -;

SenE v. 16.03.2001 - Ss 77/01 Z -; SenE v. 28.05.2001 - Ss 163/01 Z

-; SenE v. 02.10.2001 - Ss 361/01 B -).

30 Soll dies - wie im vorliegenden Fall - mit der Rechtsbeschwerde

gerügt werden, so muss das Vorbringen auch insoweit wiederum den

Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG

genügen. Es muss mithin so vollständig sein, dass das

Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift

prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt,

wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft. Erforderlich ist daher

in einem Fall der vorliegenden Art, dass der

Rechtsbeschwerdebegründung entnommen werden kann, ob die

Voraussetzungen für eine Entpflichtung vollständig vorgelegen haben

(SenE v. 30.07.1998 - Ss 359/98 - = VRS 95, 429 [431] = NZV 1998,

474; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 [188 f.] =

NZV 1999, 436; SenE v. 23.12.1999 - Ss 601/99 B -; SenE v.

02.11.2000 - Ss 452/00 Z -; SenE v. 28.05.2001 - Ss 163/01 Z

-).

31 Das ist hier nicht der Fall.

32 In formeller Hinsicht ist die Entbindung von der

Anwesenheitspflicht gemäß § 73 Abs. 2 OWiG davon abhängig, dass der

Betroffene einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der

Verteidiger bedarf zur Stellung des Entbindungsantrags einer - über

die Verteidigervollmacht hinausgehenden - Vertretungsvollmacht

(BayObLGSt 2000, 3 = VRS 98, 376 [377 f.] = DAR 2000, 324 = NStZ-RR

2000, 247 = NZV 2001, 221). Dies ist für den vergleichbaren Fall

des § 233 Abs. 1 S. 1 StPO allgemein anerkannt (BGHSt 12, 367 [369,

374] = NJW 1959, 731 [733]; BGHSt 25, 281 [284] = 1974, 868 [869];

Pfeiffer, StPO, 3. Aufl., § 233 Rdnr. 2; Julius, in: Heidelberger

Kommentar StPO, § 233 Rdnr. 2), wobei weitgehend die allgemeine

Vollmacht, den Angeklagten in dessen Abwesenheit vertreten zu

dürfen, für ausreichend erachtet wird (OLG Hamm NJW 1969, 1129;

SenE v. 12.11.1968 - Ss 414/68 - = NJW 1969, 705 f.; Gollwitzer,

in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 233 Rdnr. 7 m. w. Nachw.;

Tolksdorf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 233 Rdnr. 2;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 233 Rdnr. 5 m. w.

Nachw.; KMR-Paulus § 233 Rdnr. 11 m. w. Nachw.; Schlüchter, in:

SK-StPO, § 233 Rdnr. 8 m. w. Nachw.; Burhoff, Handbuch für die

strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., Rdnr. 425; enger -

besondere Ermächtigung erforderlich -: RGSt 54, 210 [211]; RGSt 64,

239 [245]; OLG Düsseldorf NJW 1960, 1921; OLG Schleswig SchlHA

1964, 70; offen gelassen in BGHSt 12, 367 [374] = NJW 1959, 731

[733]; a.A. OLG Köln NJW 1957, 153 f.). Für den Bereich das § 73

Abs. 2 OWiG kann nichts Anderes gelten (SenE v. 21.12.2001 - Ss

507/01 B -; vgl. a. Göhler a.a.O. § 73 Rdnr. 4; Senge a.a.O. § 73

Rdnr. 19). Denn in beiden Fällen läuft der Entpflichtungsantrag auf

eine Minderung der Rechtsstellung des Angeklagten bzw. Betroffenen

hinaus. Die Entscheidung, mit der die Entbindung von der

Anwesenheitspflicht angeordnet wird, ermöglicht nämlich die

Durchführung einer Hauptverhandlung zur Sache in seiner Abwesenheit

- hier: gemäß § 74 Abs. 1 OWiG - und berührt damit sein

Anwesenheitsrecht, das für den Bereich des Bußgeldverfahrens durch

die Neuregelung der §§ 73, 74 OWiG (durch Art. 1 Nr. 13 OWiGÄndG)

nicht in Frage gestellt worden ist (BayObLG a.a.O.). Die

Antragstellung enthält demnach eine Verfügung über ein Recht des

Angeklagten bzw. Betroffenen, dessen Ausübung ihm selbst

vorbehalten ist und nicht ohne weiteres auch dem rechtlich

selbständig neben ihm stehenden Verteidiger zukommt (BGHSt 12, 367

[372 f.] = NJW 1959, 731 [733]; Schlüchter a.a.O.).

33 Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach §

74 Abs. 2 OWiG gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht nicht

vor der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung

entbunden worden ist, muss deshalb zur ordnungsgemäßen Begründung

der Rüge auch vorgetragen werden, dass der Verteidiger, der den

Entpflichtungsantrag gestellt hat, Vertretungsvollmacht hatte (SenE

v. 21.12.2001 - Ss 507/01 B -).

34 Daran fehlt es in der vorliegenden Beschwerdebegründung. Es ist

darin lediglich davon die Rede, dass der "Unterzeichner als

anwaltlicher Vertreter des Betroffenen" den Entpflichtungsantrag

gestellt hat. Nicht mitgeteilt wird, dass die erforderliche

Vertretungsvollmacht erteilt und dem Gericht nachgewiesen worden

war.

35 In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass eine

Entpflichtungsentscheidung, die gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG den Weg

zu einer Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen eröffnet,

aus Gründen der Rechtssicherheit nur getroffen werden kann, wenn

gewährleistet ist, dass der antragstellende Verteidiger über eine

formell und inhaltlich ordnungsgemäße Vertretungsvollmacht verfügt.

Denn die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Betroffenen

begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (i.V.m.

§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG), wenn der Entpflichtungsantrag von dem

Verteidiger ohne Vertretungsvollmacht gestellt worden ist (vgl.

Senge a.a.O. § 74 Rdnr. 53; zu § 234 StPO: Tolksdorf a.a.O. § 234

Rdnr. 22). Die fehlende Vertretungsvollmacht des Verteidigers bei

der Antragstellung lässt deshalb das Erfordernis der

Antragsbescheidung vor Erlass des Verwerfungsurteils entfallen

(Senge a.a.O. § 73 Rdnr. 19; vgl. a. BGHSt 25, 281 [284] = NJW

1974, 868 [869] m. w. Nachw.). Der Anspruch auf eine

Entpflichtungsentscheidung des Amtsgerichts besteht demnach nur,

wenn bei der Antragsteller durch einen Vertreter nachgewiesen wird,

dass die zur Vertretung des Betroffenen bzw. Angeklagten in der

Hauptverhandlung berechtigende Vollmacht erteilt ist, und zwar in

der gesetzlich geforderten Schriftform (§§ 73 Abs. 3 OWiG, 234, 411

Abs. 2 StPO; vgl. dazu auch Göhler a.a.O. § 60 Rdnr. 13; Kurz, in:

Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 5).

36 Da dem Beschwerdevorbringen somit die Erfüllung dieser formellen

Voraussetzungen einer Entbindung des Betroffenen von der Pflicht

zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entnommen werden kann,

ist eine Prüfung der Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen

gegeben waren, nicht veranlasst.

37 C.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1

OWiG.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum