Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 11.01.2002: Carsharing




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.01.2002 - 7A D 6/00.NE) hat entschieden:

Siehe auch
Stoerung von Anlagen oder Einrichtungen

Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 428 - "W. -straße/M. Straße/H. " -

der Stadt M. ist unwirksam.

Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Gründe:


2 Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus

bebauten Grundstücks H. Weg 33 in M. . Er wendet sich mit dem

vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 428

- "W. straße/M. Straße/H. " - der Antragsgegnerin, dessen

Geltungsbereich südlich seines Grundstücks beginnt.

3 Der Bebauungsplan Nr. 428 erfasst einen Teilbereich des durch die M. Straße

im Süden, die W. straße im Osten, den H. weg im Norden und die Straße

H. im Westen gebildeten Straßenkarrees. Innerhalb dieses Straßenkarrees

liegt nördlich des Bebauungsplanbereichs die aus dem B. Weg und dem

H. Weg gebildete Straßenschleife, die einen Teil des Blockinnenbereichs

erschließt und mit Wohnhäusern angebaut ist. Südlich des H. Wegs befand sich

im Inneren des Straßengevierts nördlich der M. Straße früher eine Kaserne,

später verschiedene gewerbliche Nutzungen. Mit Ausnahme von Teilbereichen der

straßennahen Bebauung entlang der W. straße im Osten, des H. Wegs im

Norden und der Straße H. im Westen überplant der Bebauungsplan den aus

den vorgenannten Straßen und der M. Straße im Süden gebildeten Teil des

Straßenkarrees. Der Bebauungsplan sieht entlang der M. Straße im Südwesten

des Bebauungsplanbereichs ein allgemeines Wohngebiet, sodann östlich

anschließend ein Mischgebiet vor, das bis zum äußersten Südosten des

Bebauungsplangebiets reicht, wo die M. Straße platzartig erweitert ist; der Platz

soll auf Grundlage des Bebauungsplans nochmals vergrößert werden. Entlang der

W. straße werden vorhandene Gebäude der J. Unfallhilfe ebenso einem

allgemeinen Wohngebiet zugeordnet wie die rückwärtig der vorhandenen Gebäude

vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten in einer zweiten Bauzeile. Im Inneren des

Plangebiets sieht der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet vor, das er durch den

Zusatz "Wohnen ohne (eigenes) Auto" ergänzend beschreibt. Das reine Wohngebiet

erstreckt sich in Nordsüdrichtung über etwa 190 m, in Westostrichtung über grob 150

m. Durch Baugrenzen, teilweise auch durch Baulinien sind im reinen Wohngebiet

insgesamt 14 überbaubare Grundstücksflächen (im Folgenden auch: Baufenster)

festgelegt, für die zwingend drei- und vier-, auf Teilflächen der Baufenster zum Teil

auch zweigeschossige Bebauung vorgeschrieben ist. Die Baufenster sind in

geschlossener Bauweise bebaubar. Sie werden über ein Netz von Flächen

erschlossen, die mit Gehrechten zu Gunsten der Öffentlichkeit, ferner mit Geh-, Fahr-

und Leitungsrechten zu Gunsten der Erschließungsträger belastet werden sollen.

Fahrrechte zu Gunsten der Anlieger eröffnet der Bebauungsplan lediglich auf

Teilbereichen der an das reine Wohngebiet im Inneren des Straßenkarrees

heranführenden, als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzten Parzellenteilen. Das

Plangebiet ist über sechs Wegeflächen mit den umgebenden Straßen verknüpft, von

denen drei mit Fahrrechten belastet sind, und zwar zwei Anbindungen zur Straße

H. und eine Anbindung zur W. straße. Über die nördlich des allgemeinen

Wohngebiets zur W. straße vorgesehene Zufahrt zum Planbereich ist eine im

äußersten Nordosten vorgesehene Fläche erreichbar, auf der

Gemeinschaftsstellplätze und ferner ein "Carsharing"-Platz vorgesehen sind. Diese

Zufahrt dient zugleich als Zufahrt zu den Stellplätzen nebst Tiefgarage, die der

J. Unfallhilfe dienen sollen. Der "Carsharing"-Platz nebst

Gemeinschaftsstellplätzen wird zur nördlich entlang des H. Wegs und

nordöstlich entlang der W. straße bestehenden Wohnbebauung durch eine

Lärmschutzwand abgetrennt. Über die nördliche der beiden Anbindungen zur Straße

H. ist eine dem reinen Wohngebiet westlich vorgelagerte, mit Nebenanlagen

bebaute Fläche einer Größe von etwa 40 m x 50 m erreichbar, auf der Garagen und

Stellplätze zulässig sind. In den allgemeinen Wohngebieten und dem Mischgebiet ist

je nach Baufenster(teil) ein- bis viergeschossige Bebauung zulässig. Eine öffentliche

Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sieht der Bebauungsplan ebenso

vor wie zwei kleinere saumartige Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern

und sonstigen Bepflanzungen. Er fordert den Erhalt von vier Bäumen.

4 Durch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan, dass im reinen

Wohngebiet nicht störende Handwerksbetriebe, (kleine) Betriebe des

Beherbergungsgewerbes und Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke

unzulässig sind. In den allgemeinen Wohngebieten sind Gartenbaubetriebe und

Tankstellen unzulässig, nicht störende Handwerksbetriebe nur ausnahmsweise

zulässig. Im Mischgebiet sind ausgeschlossen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und

Vergnügungsstätten; in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten

Gebietsteilen des Mischgebiets sind Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig.

Die textlichen Festsetzungen regeln ferner Einzelheiten zur Höhe baulicher Anlagen,

zur Geschossigkeit, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Zulässigkeit von

Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, zu Maßnahmen

passiven Schallschutzes innerhalb gekennzeichneter Lärmpegelbereiche, zur Höhe

der Lärmschutzwand und zur Begrünung. Garagen und Carports sind außerhalb der

dafür festgesetzten Flächen auch innerhalb überbaubarer Grundstücksflächen

unzulässig. Das Gleiche gilt für Stellplätze im reinen Wohngebiet sowie in den

allgemeinen Wohngebieten an der W. straße. Im reinen Wohngebiet sind ferner

Tiefgaragenstellplätze ausgeschlossen, während sie in den anderen Baugebieten

innerhalb der überbaubaren oder der gesondert festgesetzten Grundstücksflächen

zulässig sind. Der Bebauungsplan umfasst Gestaltungsregelungen. Nachrichtlich

weist der Bebauungsplan u.a. darauf hin, dass die Unzulässigkeit der Errichtung von

Stellplätzen, Garagen oder Carports durch die Verwaltungsvorschriften zur

Bauordnung abgedeckt sei (Stellplatzschlüssel 0,2 je Wohneinheit) und durch mit

den Eigentümern abzuschließende städtebauliche Verträge sowie mit den

zukünftigen Bewohnern zu vereinbarende Miet- und Kaufverträge gestützt werde.

Infolge der handwerklichen und produzierenden gewerblichen Nutzung auf dem

ehemaligen Kasernengelände sei mit Boden- und/oder

Grundwasserverunreinigungen, ferner mit Bom-ben und sonstigen Munitionsresten

zu rechnen.

5 Der Bebauungsplan setzt weder Grundflächenzahlen noch

Geschossflächenzahlen fest.

6 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen

folgenden Verlauf: Am 2. Mai 1990 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den

Bebauungsplan aufzustellen. Träger öffentlicher Belange wurden 1998 beteiligt. Im

Auftrag der Antragsgegnerin erarbeitete die Rechtsanwältin Hastrich ein

Rechtsgutachten ("Die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für autofreies Wohnen

in Neubaugebieten im Allgemeinen und in konkreter Ausformung für das Projekt

"Gartensiedlung W. - Wohnen PLUS..." im G. /M. auf dem Gelände

der ehemaligen H. /W. straße"). Das Gutachten wurde im Oktober

1998 vorgelegt. Am 3. Februar 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erneut

die Aufstellung und ferner die Offenlage des überarbeiteten Bebauungsplanentwurfs

sowie den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit dem Investor. Die Offenlage

des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 22. Februar bis 22. März 1999 wurde

am 12. Februar 1999 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden

beteiligt. Bürger brachten Bedenken und Anregungen vor, so der Antragsteller mit

Schreiben vom 17. März und 27. April 1999. Am 9. Juni 1999 beschloss der Rat der

Antragsgegnerin einzelne Änderungen des Bebauungsplanentwurfs. Er beschloss

den geänderten, mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan sodann als

Satzung. Am selben Tag beschloss er ferner eine Satzung über den teilweisen

Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen im Bereich des

Bebauungsplans. Am 10./13. September 1999 schloss die Stadt mit der J.

Unfallhilfe und ferner am 10. September 1999 mit dem Investor, der den Bereich des

durch den Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiets bebauen soll, jeweils

einen städtebaulichen Vertrag. Der Bebauungsplanbeschluss wurde am 14. Oktober

1999 öffentlich bekannt gemacht.

7 Der Antragsteller hat am 7. Januar 2000 den Normenkontrollantrag gestellt, zu

dessen Begründung er ausführt: Er sei antragsbefugt, denn sein Interesse an der

Beibehaltung der Verkehrsverhältnisse auf der Straße, deren Anlieger er ist, sei

abwägungsrelevant. Sein Antrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan an

einem Abwägungsfehler leide, nämlich gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung

verstoße. Die Eigentümer der an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke seien

nur dann vor den Auswirkungen eines erhöhten Parkdrucks geschützt, wenn durch

den Bebauungsplan selbst oder durch nachfolgende Regelungen sichergestellt sei,

dass jeder künftige Bewohner des Wohngebiets tatsächlich kein Auto besitze. Das

von der Antragsgegnerin zur Verwirklichung dieses Ziels vorgesehene

Instrumentarium - Bauordnung, Bebauungsplan, städtebaulicher Vertrag,

privatrechtliche Bindung der Mieter und Eigentümer sowie deren Mitbewohner,

Kontrolle durch den Investor, Spruch der einzurichtenden Schieds- und

Schlichtungsstelle, gerichtliche Überprüfung - könne die Zielverwirklichung jedoch

nicht sicherstellen. Im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe ein

städtebaulicher Vertrag mit dem Investor noch nicht vorgelegen; eine

Absichtserklärung genüge nicht. Selbst wenn ein städtebaulicher Vertrag

abgeschlossen worden wäre, beruhte die Konfliktbewältigung auf vom Rat der

Antragsgegnerin vorausgesetzten privatrechtlichen Bindungen der Mieter,

Eigentümer und Mitbewohner. Es sei sehr unsicher, ob solche privatrechtlichen

Bindungen umsetzbar seien. Die dahingehende Prognose der Antragsgegnerin sei

fehlerhaft. Rechtsprechung gebe es zur Frage wirksamer zivilrechtlicher

Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu halten, nicht, weshalb sich die Antragsgegnerin

allein auf ein Rechtsgutachten stütze, das sich mit der rechtlichen Problematik nicht

objektiv auseinander gesetzt habe. Die Zivilgerichte würden den vom Gutachter

vorgeschlagenen Weg voraussichtlich nicht billigen. Der Privatautonomie seien

gewisse Grenzen gesetzt. Wohnungen seien ein knappes Gut. Es könne daher nicht

erwartet werden, dass jeder völlig freiwillig in das Wohngebiet ziehe. Für den Fall des

Weiterverkaufs einer Wohnung oder eines Grundstücks solle ein Wiederkaufsrecht

zu Gunsten des Erstverkäufers vereinbart werden; das Wiederkaufsrecht habe

jedoch ausschließlich eine schuldrechtliche Grundlage. Zu den Folgen eines Erwerbs

im Wege der Zwangsvollstreckung verhalte sich das Gutachten nicht. Die Einhaltung

der privatrechtlichen Verpflichtungen sei nicht sichergestellt. Gemeinsinn und

Sozialkontrolle genügten für eine wirksame Kontrolle nicht. Eine fristlose Kündigung

wegen Autobesitzes werde vor Gericht keinen Bestand haben. Offen sei auch, wie

die Antragsgegnerin die privatrechtliche Verpflichtung durchsetzen könnte. Wie sie

bei Scheitern der Planung stadtplanerisch sowie gegebenenfalls

parkraumbewirtschaftend reagieren wolle, sei ebenfalls unklar, zumal sie unter

Vorgabe der besonderen Zielrichtung der Autofreiheit nur sehr bedingt und stark

eingeschränkt Nachrüstmöglichkeiten für Stellplätze innerhalb des Plangebiets

ermöglicht habe. Der Bebauungsplan setze entgegen den sich aus § 16 BauNVO

ergebenden Anforderungen keine Grundflächenzahlen fest.

8 Der Antragsteller beantragt,

9 den Bebauungsplan Nr. 428 - "W. -

ße/M. Straße/H. " - der Antragsgegnerin für

nichtig zu erklären.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11 den Antrag abzulehnen.

12

Sie erwidert: Eine 100 %ige Umsetzung des Konzepts autofreien Wohnens könne

wegen vielfältiger Missbrauchstatbestände nicht gewährleistet werden. Einzelne

Verstöße würden nachbarliche Belange jedoch lediglich geringfügig beeinträchtigen

und stellten das Abwägungsergebnis daher nicht in Frage. Anders als bei einem

Durchführungsvertrag für einen Vorhaben- und Erschließungsplan habe zur

Sicherung des Planungsziels auf einen nach Satzungsbeschluss über den

Bebauungsplan abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag abgestellt werden dürfen.

Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seien die wesentlichen Vertragsinhalte mit

den Investoren bereits abgestimmt gewesen. Möglicherweise werde es mit den

privatrechtlichen Sicherungsinstrumenten rechtliche Probleme geben. Jedoch

bestehe ein großer Bedarf für eine entsprechende (autofreie) Wohnform. Für Besitzer

eines Pkw sei das Plangebiet ohnehin nicht sonderlich attraktiv, da in unmittelbarer

Nähe keine Parkplätze vorhanden seien und der Parkraum im weiteren Umfeld

knapp bemessen sei. Die "Carsharing"-Station sei sicherlich einfacher zu erreichen

als ein eigener Pkw im weiter entfernten Straßenraum. Auf die Festsetzung von

Geschossflächenzahlen und Grundflächenzahlen sei verzichtet worden, da - wie

Punkt 7.2.2 der Bebauungsplanbegründung verdeutliche - die maximal mögliche

Baumasse durch die Baufenster, die Geschossigkeit sowie die textlichen

Festsetzungen 1.5 und 1.6 in Verbindung mit den zeichnerischen Festsetzungen zur

Abgrenzung von Tiefgarage und Stellplätzen konkret bestimmt sei.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das

Bebauungsplanverfahren Bezug genommen.

14

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

15 Der Antrag ist zulässig.

16 Der Antragsteller ist antragsbefugt.

17 Als ein die Antragsbefugnis begründendes Recht i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der

Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, welches dem Privaten ein subjektives

Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend

abgearbeitet wird.

18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998

- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar

1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.

19

Macht der Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend,

so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen

solchen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht alle privaten Belange

sind in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten

Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht

abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel

behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges

Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan

nicht erkennbar waren.

20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998

- 4 CN 2.98 -, a.a.O.

21

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich dem tatsächlichen - im Rahmen der

Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags zu Gunsten des Antragstellers

zu unterstellenden - Vorbringen des Antragstellers die hinreichende Möglichkeit einer

Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots entnehmen. Wirft ein

Bebauungsplan Probleme auf, die gegebenenfalls - wenn überhaupt - erst durch

nachfolgendes Verwaltungshandeln gelöst werden können, gehören zu den

abwägungsbeachtlichen Belangen auch die Probleme, deren Lösung erst einem

nachfolgenden Verfahren zugeordnet sind. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der

Bebauungsplanbegründung erwogen, dass Bewohner des reinen Wohngebiets

entgegen den von ihr vorausgesetzten zivilrechtlichen Vereinbarungen ein (eigenes)

Auto halten könnten. Wenn ein erheblicher Teil der Bewohner des Plangebiets ein

(eigenes) Auto halten sollte, kann allerdings mit Parksuchverkehr zu rechnen sein,

der sich auf die das Plangebiet umgebenden Straßen und damit auch auf den

H. Weg erstrecken kann. Schlägt das Projekt fehl, erwägt die Antragsgegnerin

daher Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung und Maßnahmen der Stadtplanung.

Ob mit derartigen Maßnahmen dem vom Antragsteller erwarteten Konflikt begegnet

werden kann, ist danach auch auf Grundlage der Erwägungen der Antragsgegnerin

nicht von vornherein abwägungsunbeachtlich.

22 Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im

Übrigen unbegründet.

23 Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die

ohne Rüge beachtlich wären. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler sind

gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden.

24 Der Bebauungsplan ist ferner im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich

gerechtfertigt. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der

jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die

Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber

ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen

Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB

sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und

ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die

Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist

beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient,

private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur

vorgeschoben wird.

25 Die städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich ohne

Weiteres unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Die Bebauungsplanung

soll dazu dienen, Wohnbedarf unter Inanspruchnahme einer innerstädtischen Fläche

abzudecken, die sich für eine solche Entwicklung im Hinblick auf die umgebende

Nutzungsstruktur durchaus anbietet. Sie dient ferner der Sicherung und

Fortentwicklung des Standorts der J. Unfallhilfe.

26 Die städtebauliche Rechtfertigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das

die Planung des reinen Wohngebiets tragende Konzept - Wohnen ohne eigenes Auto

- gar nicht umsetzbar wäre. Zunächst steht die städtebauliche Rechtfertigung eines

Bebauungsplans grundsätzlich nicht schon dann in Frage, wenn eine Bedarfsanalyse

nicht erstellt worden ist.

27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995

- 4 BN 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB

Nr. 86.

28

Dennoch fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit, wenn eine Planung zwangsläufig

an dauerhaften tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitern würde.

29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 - 4 CN

9.00 -.

30

Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stehen der Verwirklichung des

Bebauungsplans jedoch nicht entgegen.

31 Zunächst steht außer Frage, dass die Bebauungsplanfestsetzungen selbst

verwirklicht werden können, insbesondere der Errichtung der im reinen Wohngebiet

zulässigen Wohnhäuser keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse

entgegenstehen. Dass auf dem jeweiligen Baugrundstück oder in seiner

unmittelbaren Nähe keine Stellplätze angelegt werden können, könnte das mit der

Bebauungsplanung verfolgte städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin allerdings

dann in Frage stellen, wenn überhaupt nicht mit Interessenten zu rechnen wäre, die

das durch den Bebauungsplan eröffnete Angebot ausnutzen wollen, Wohnhäuser zu

errichten, die nicht über eigene Stellplätze verfügen und deren künftige Bewohner

sich vertraglich verpflichten sollen, kein (eigenes) Auto zu halten. Von einem

entsprechenden Bedarf durfte die Antragsgegnerin allerdings ohne nähere Analyse

ausgehen.

32 Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, der Bebauungsplan werde durch

einen Investor auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages umgesetzt (vgl. etwa

Bebauungsplanbegründung Nr. 9). Dass ein entsprechender städtebaulicher Vertrag

im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vorlag, ist unschädlich. Die

Antragsgegnerin hat keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen, der

gemäß § 12 Abs. 1 BauGB voraussetzen würde, dass sich der Vorhabenträger vor

Satzungsbeschluss zur Durchführung des Vorhabens in einem Durchführungsvertrag

verpflichtet. Diese Anforderung des § 12 BauGB ist entgegen den Erwägungen des

Antragstellers auf den hier beschlossenen qualifizierten Bebauungsplan nicht

entsprechend anzuwenden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht der

Gemeinde, die Zulässigkeit eines Vorhabens ohne Bindung an die

Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung zu

bestimmen (vgl. §§ 30 Abs. 2, 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Realisierung eines

derart spezifischen Vorhabens soll vertraglich vor Satzungsbeschluss gesichert sein.

Demgegenüber hat sich die Antragsgegnerin zum Erlass eines Bebauungsplans

entschlossen, der sich mit allen seinen Festsetzungen im Rahmen der durch § 9

BauGB und die Baunutzungsverordnung vorgegebenen Festsetzungsmöglichkeiten

hält. Die plankonforme Verwirklichung der Bebauungsplanfestsetzungen setzte keine

vertragliche Bindung des Investors voraus. Die Antragsgegnerin durfte sich demnach

auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen für den Erlass eines qualifizierten

Bebauungsplans beschränken, zu denen der Abschluss eines städtebaulichen

Vertrags vor Satzungsbeschluss nicht gehört.

33 Auch kann nicht festgestellt werden, dass mit einem Bedarf an Wohnungen, die

nur an solche Bewohner vergeben werden, die sich zivilrechtlich verpflichten, kein

(eigenes) Auto zu halten, nicht hätte gerechnet werden können. Eine entsprechende

zivilrechtliche Verpflichtung ist den Bewohnern nicht nur nachteilig, sondern hat für

das unmittelbare Wohnumfeld auch Auswirkungen, die beispielsweise für Familien

mit Kindern, für Personen, die ökologischen Gesichtspunkten besonders nahe

stehen, oder für Personen, die etwa altersbedingt oder aus finanziellen Gründen kein

(eigenes) Auto nutzen wollen oder können, attraktiv erscheinen können. So wird ein

Anliegerverkehr im Planbereich weitgehend nicht stattfinden. Das überplante Gebiet

eignet sich nach seiner Lage im Hinblick auf die Zentrumsnähe, die hervorragende

Infrastruktur seiner Umgebung, die Anbindung an den öffentlichen

Personennahverkehr darüber hinaus durchaus für ein Modellprojekt des autofreien

Wohnens.

34 Schließlich war bei der Antragsgegnerin ein Bedarf an Wohnungen, denen keine

eigenen Stellplätze zugeordnet sind, zu verzeichnen. Nach den in der

Bebauungsplanbegründung wiedergegebenen Umständen hat sich bei der

Antragsgegnerin bereits vor Satzungsbeschluss eine Vielzahl von

Wohnungsinteressenten gemeldet, denen das mit dem Bebauungsplan verfolgte

Konzept, Wohnen ohne (eignes) Auto, bekannt war.

35 Es liegt durchaus im Rahmen der der Antragsgegnerin obliegenden Entwicklung

stadtpolitischer Konzepte, auch für den Bevölkerungsteil, der an "autofreien"

Wohnformen interessiert ist, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Der in

Betracht zu ziehende Bevölkerungsteil mag zahlenmäßig von verhältnismäßig

geringem Gewicht sein. In einer Großstadt wie M. ist die Erwartung der

Antragsgegnerin, für ein Gebiet der hier in Rede stehenden Größenordnung

entsprechenden Wohnbedarf vorzufinden, jedoch nicht offenkundig fehlerhaft. Der

nach Satzungsbeschluss mit der WohnungsGesellschaft M. mbH

geschlossene städtebauliche Vertrag bestätigt, dass der Planverwirklichung keine

dauerhaften tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

36 Es mag zu erwägen sein, die städtebauliche Erforderlichkeit der

Bebauungsplanung in Frage zu stellen, weil die der städtebaulichen Konzeption der

Antragsgegnerin zu Grunde liegende Erwartung, die zukünftigen Bewohner des

Gebiets würden den vorausgesetzten zivilrechtlichen Vereinbarungen gemäß kein

(eigenes) Auto halten, auf Dauer unrealistisch sei und eine entsprechende

Lebensführung letztlich nicht sicher gestellt werden könne. Auch unter diesen

Gesichtspunkten steht die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans nicht

in Frage.

37 Die Antragsgegnerin durfte grundsätzlich von einem vertragstreuen Verhalten der

künftigen Bewohner des reinen Wohngebiets ausgehen. Auch der Antragsteller stellt

die Verträglichkeit des Wohngebiets mit der umliegenden Wohnnutzung für den Fall

nicht in Abrede, dass das Konzept autofreien Wohnens (vertragsgemäß) realisiert

werden kann. Die Antragsgegnerin hat auf die Freiwilligkeit der vertragsgemäß

beschränkten Wohnnutzung im Bebauungsplanbereich abgestellt. Der Antragsteller

zieht in Zweifel, ob etwa im jeweiligen Einzelfall ein freiwilliger Verzicht auf ein Auto

erwartet werden könne. Er wirft ferner die Frage auf, ob die vorausgesetzte

Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu halten, im jeweiligen Einzelfall zivilrechtlich

erfolgversprechend durchgesetzt werden kann. Das von der Antragsgegnerin

eingeholte Rechtsgutachten mag gewisse Zweifel offen lassen. Es erfasst, worauf die

Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zutreffend hingewiesen haben, auch

nicht alle denkbaren Fallgestaltungen. Auf den Einzelfall kommt es jedoch ersichtlich

nicht an. Das Plankonzept der Antragsgegnerin wird nicht dadurch in Frage gestellt,

dass sich einzelne Bewohner nicht dem Plankonzept unterwerfen. Einzelne

Autohalter lösen keinen Parksuchverkehr aus, der in einer Großstadt nicht ohne

weiteres hingenommen werden müsste. Ein nicht unproblematischer

Parksuchverkehr mag dann zu befürchten sein, wenn eine nennenswerte

Bewohnerzahl ein (eigenes) Auto hält (und hiergegen zivilrechtlich nicht wirksam

vorgegangen werden kann). Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hätte eine

Prognose erarbeiten müssen, ob mit einer solchen Entwicklung zu rechnen sei. Das

von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rechtsgutachten leide an

methodischen Mängeln und werde den Anforderungen an eine Prognose nicht

gerecht. Der Antragsteller übersieht, dass eine verlässliche Prognose der zu

erwartenden Entwicklung schon deshalb nicht möglich ist, weil bereits eine

Prognosegrundlage nicht ermittelt werden kann. Langjährig bestehende

Vergleichsmodelle, aus denen verallgemeinerungsfähige Erfahrungswerte für eine

Prognose abgeleitet werden könnten, sind dem Senat nicht bekannt. In Nordrhein-

Westfalen handelt es sich um ein Modellvorhaben. Zivilrechtliche Rechtsprechung

zur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verpflichtungen, kein (eigenes) Auto zu

halten, liegt ebenfalls nicht vor.

38 Bei dieser Ausgangslage durfte die Antragsgegnerin den ihr zustehenden

politischen Gestaltungsspielraum dahin ausschöpfen, ein Modellprojekt zu verfolgen,

das nicht offenkundig verfehlt ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine

nennenswerte Zahl künftiger Bewohner des reinen Wohngebiets der vertraglich

eingegangenen Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu halten, von vornherein keine

Beachtung schenken wollte. Dass sich in Einzelfällen die Lebensumstände nach

Vertragsschluss dahin ändern können, dass die Forderung, weiterhin auf ein

(eigenes) Auto zu verzichten, ebenso unzumutbar sein kann wie das Verlangen,

dennoch aus den geänderten Lebensumständen die ansonsten erwartete

Konsequenz zu ziehen (und umzuziehen), stellt das Modellprojekt ebenfalls nicht in

Frage. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die mit dem Modellprojekt verbundenen

Risiken erkannt. Sie hat erkannt, dass rechtlich nicht in jeder Hinsicht als geklärt

angesehen werden kann, ob die zivilrechtliche Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu

halten, durchgesetzt werden kann. Sie hat dem Rechnung getragen und zum

Ausdruck gebracht, auf etwaige Änderungen der Nutzungsverhältnisse durch

städtebauliche Maßnahmen reagieren zu wollen.

39 Ob die städtebauliche Rechtfertigung eines Bebauungsplans auch dann in Frage

steht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Modellprojekt - für dessen

Realisierbarkeit eine plausible Prognose weder in der einen noch in der anderen

Richtung möglich ist - fehlschlägt, die Gemeinde für diesen Fall jedoch keine

Möglichkeit hat, der dann etwaig drohenden städtebaulichen Fehlentwicklung zu

begegnen, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin jedenfalls kann städtebaulich in

einer Weise reagieren, um städtebauliche Missstände, die hier nur hinsichtlich der

vom Antragsteller befürchteten Auswirkungen fehlender Stellplätze im Plangebiet

ersichtlich sind, zu beheben. Der Antragsteller vermisst die konkrete Aussage, wie

die Antragsgegnerin im Falle des Scheiterns des Projekts städtebaulich reagieren

wolle. Die Antwort hierauf liegt jedoch auf der Hand und bedurfte keiner gesonderten

Ausführungen der Antragsgegnerin. Einem für den Fall des Scheiterns des

Modellprojekts erforderlichen Stellplatzbedarf kann die Antragsgegnerin

beispielsweise durch entsprechende Festsetzungen innerhalb des

Bebauungsplangebiets begegnen. Etwa könnte die Antragsgegnerin den im

Nordwesten des Bebauungsplangebiets festgesetzten Platz für Stellplätze und

Garagen (ggfls. unter Berücksichtigung entsprechender Schallschutzmaßnahmen

entlang der Zufahrt) für eine Tiefgaragennutzung oder andere Parkanlagen

freigeben.

40 Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von

gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen.

41 Der Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Nichtigkeit führenden

Abwägungsmängeln.

42 Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gerecht

abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung

überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an

Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden

muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung

der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der

Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven

Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen

Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung

berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des

einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs

entscheidet.

43 Abwägungsmängel im vorgenannten Sinne, die bei vorausgesetzter Nutzung des

Plangebiets eintreten könnten, sind vom Antragsteller nicht benannt und auch nicht

ersichtlich. Halten die Bewohner des reinen Wohngebiets selbst kein (eigenes)

Kraftfahrzeug, sind keine Nutzungskonflikte zu erwarten. Zwar ist ein gewisser

Besucherverkehr in Rechnung zu stellen. Der Besucherverkehr findet jedoch

ausreichende Parkmöglichkeiten auf der Gemeinschaftsstellfläche im Nordosten des

Plangebiets. Den Stellplatzbedarf, den die Antragsgegnerin ihrer Planung zugrunde

gelegt hat, nimmt sie mit 0,2 je Wohneinheit an. Dies ist der Sache nach nicht zu

beanstanden. Dass etwaig überschießender Besucherverkehr zu solchen

Unzuträglichkeiten führen kann, die Konfliktlösungen erfordern, ist nicht ersichtlich.

Mit einer gewissen Belastung des öffentlichen Verkehrsraums durch Besucher eines

Wohngebiets muss wie allenthalben in Großstadtlagen gerechnet werden.

44 Der Antragsteller hält den Nutzungskonflikt für abwägungsbeachtlich, der sich

dann ergibt, wenn die Bewohner des reinen Wohngebiets nicht auf ein (eigenes)

Auto verzichten. Er unterstellt damit, dass das mit dem Bebauungsplan verfolgte

städtebauliche Ziel, Wohnen ohne (eigenes) Auto, nicht erreicht wird. Dieser in der

Tat nicht völlig ausgeschlossene Fall der Zielverfehlung war nach Ansicht des Senats

nicht abwägungsrelevant. Die Antragsgegnerin musste nicht bereits Maßnahmen der

Bewältigung eines Nutzungskonflikts abwägen, der bei zielentsprechender Nutzung

des reinen Wohngebiets nicht auftreten wird. Sie durfte sich vielmehr darauf

beschränken, sich für ein Modellprojekt zu entscheiden und darauf abzustellen, für

den Fall eines von ihr nicht erwarteten Misserfolgs die zur Bewältigung etwaiger

Konflikte dann und nicht bereits jetzt erforderlichen Maßnahmen auch

städtebaupolitischer Art zu ergreifen.

45 Die Antragsgegnerin hat sich demgemäß mit der Frage befasst, ob alle künftigen

Bewohner des reinen Wohngebiets vertragsgemäß auf die Haltung eines Autos

verzichten werden. Sie hat gewisse Unsicherheiten der rechtlichen Beurteilung

erkannt. Dass sie dennoch von der grundsätzlichen Realisierbarkeit ihrer Planung

ausgegangen ist, ist nicht offenkundig fehlerhaft. Die Antragsgegnerin durfte vom

grundsätzlich vertragsgemäßen Verhalten der Bewohner ausgehen. Es gibt keine

Erkenntnis darüber, dass in der sozialen Wirklichkeit der Stadt M. Verträge in

einem beachtlichen Umfang nicht beachtet würden. Die von der Antragsgegnerin

begutachteten Sicherungsmöglichkeiten erfassen darüber hinaus nur den Fall, dass

die Vertragsparteien sich an die vereinbarten Verpflichtungen, hier an die

Verpflichtung, auf ein (eigenes) Auto zu verzichten, nicht halten. Dem Antragsteller

ist einzuräumen, dass nach den jeweiligen persönlichen Lebensumständen der

Bewohner des reinen Wohngebiets die zunächst eingegangene freiwillige

Verpflichtung zum Verzicht auf ein Kraftfahrzeug in einen Zwang umschlagen kann.

Dies mag auch dazu führen, dass vertragswidrig tatsächlich Kraftfahrzeuge genutzt

werden. Dass dies aber in einer nennenswerten Zahl von Fällen eintreten wird, also

in einer Größenordnung, die im umliegenden Straßensystem zwangsläufig zu

Nutzungskonflikten führen wird, ist nicht von vornherein zu erwarten.

46 Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem Mangel, der zu seiner Unwirksamkeit

führt. Der Rat hat keine Grundflächenzahl (und auch keine Größe der Grundflächen

der baulichen Anlagen) festgesetzt. Der Rat meinte, auf eine entsprechende

Festsetzung verzichten zu können, da die baulichen Nutzbarkeiten durch

Baugrenzen und Baulinien derart bestimmt seien, dass ein bestimmtes Maß

baulicher Nutzung nicht überschritten werden könne, sich etwa im reinen Wohngebiet

westlich des allgemeinen Wohngebiets entlang der W. straße keine größere

Geschossflächenzahl als faktisch 1,0 ergebe. Die Erwägungen des Rates werden

den sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen nicht gerecht.

47 § 16 BauNVO bestimmt, wie das Maß baulicher Nutzung im Bebauungsplan

festgesetzt werden kann, nämlich durch Festsetzungen zur Grundflächenzahl oder

der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, zur Geschossflächenzahl oder

der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, der Zahl

der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen. Die Festsetzungen zum Maß

der baulichen Nutzung müssen den Anforderungen der auf Grundlage des § 2 Abs. 5

BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung entsprechen. Diese geben der

Gemeinde gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend vor, dass bei Festsetzung

des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl

(oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen) festzusetzen ist.

48 Die Festsetzung ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Rat der Antragsgegnerin

die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen eingegrenzt

hat. Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je

Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO). Die

Berechnung der Grundfläche wird in § 19 Abs. 4 BauNVO geregelt. Sie weicht von

den Nutzungsmöglichkeiten ab, die im Falle der Festsetzung einer überbaubaren

Fläche bestehen. Während Nebenanlagen nach § 14 BauNVO auf die Berechnung

der Grundfläche anzurechnen sind, ist dies - wie § 23 Abs. 5 BauNVO verdeutlicht -

bei festgesetzten Baugrenzen oder Baulinien gerade nicht der Fall. Die Festsetzung

einer Grundflächenzahl oder der Größe einer Grundfläche regelt nicht, an welcher

Stelle des Baugrundstücks die bauliche Nutzung zugelassen werden soll.

Maßgebend ist hier in erster Linie der Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung

zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden. Welches Nutzungsmaß

allenfalls zugelassen werden soll, ist durch die Festsetzung überbaubarer

Grundstücksflächen jedenfalls dann nicht entschieden, wenn die überbaubare

Grundstücksfläche durch Baugrenzen bestimmt wird, die ausgeschöpft werden

können, aber nicht müssen. Festsetzungen der Baugrenzen regeln - durchweg unter

Berücksichtigung eines auch die Nachbargrundstücke in den Blick nehmenden,

städtebaulich ausgewogenen Erscheinungsbildes - die Position von Gebäuden auf

den Grundstücken und den Verlauf der Gebäudegrenzen. Hierfür sind nicht in erster

Linie Erwägungen des Bodenschutzes maßgebend. Baugrenzen dürfen darüber

hinaus in bestimmtem Umfang überschritten werden. Ökologische Gesichtspunkte

des Bodenschutzes sind mit ihnen nicht in den Blick genommen. Diese bei Erlass

eines qualifizierten Bebauungsplans abzuwägen, fordert jedoch § 16 Abs. 3 Nr. 1

BauNVO. Aus diesem Grunde kann, mag das Ergebnis ähnlich sein, nicht die eine

Festsetzung zur Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen oder der

Grundflächenzahl durch die andere zur durch Baugrenzen und Baulinien bestimmten

überbaubaren Grundstücksfläche substituiert werden.

49 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember

1995 - 4 NB 36.95 -, BRS 57 Nr. 25.

50

Hinzu kommt Folgendes: Die Antragsgegnerin hat das Maß faktisch erwarteter

Baudichte für das reine Wohngebiet insgesamt (allerdings ohnehin nicht auf eine

Grundflächenzahl bezogen) abgeschätzt. Die Grundflächenzahl bezieht sich jedoch

auf das Maß baulicher Nutzung auf dem jeweiligen Baugrundstück. Für jedes

Baugrundstück ist in Betracht zu ziehen, ob das Maß dort erreichter baulicher Dichte

noch als auch unter ökologischen Gesichtspunkten vertretbar angesehen werden

kann. Dieser Gesichtspunkt ist hier deshalb herauszuheben, weil die Umsetzung des

Bebauungsplans eine Neuparzellierung der überplanten Flächen voraussetzen

dürfte. In einzelnen Bereichen treten die Baukörper derart dicht aneinander heran,

dass die bauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen voraussichtlich nicht

eingehalten werden können und der Plangeber deshalb in diesen Bereichen durch

Baulinien zu erreichen suchte, dass die Gebäude dort auch in bauordnungsrechtlich

zulässiger Weise errichtet werden können. Ob das auf den jeweiligen Grundstücken

zu erwartende Maß baulicher Verdichtung noch städtebaulich vertretbar ist, hat die

Antragsgegnerin nicht, wie dies jedoch zu fordern war, grundstücksbezogen in den

Abwägungsvorgang eingestellt.

51 Die Bestimmung der Zahl zulässiger Vollgeschosse hat entgegen der Annahme

der Antragsgegnerin keine die Festsetzung der Grundflächenzahl bzw. der Größe der

Grundflächen der baulichen Anlagen ersetzende Funktion. Dies ergibt sich bereits

unmittelbar aus § 16 Abs. 3 BauNVO, denn danach kann die entsprechende

Festsetzung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zusätzlich erforderlich sein. Nrn. 1.5

und 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans führen ebenfalls nicht

weiter, bestätigen vielmehr, dass dort im Einzelnen bestimmte Nebenanlagen

(überdachte Fahrradabstellplätze, Sammelstellen zur Abfallentsorgung,

Gartenhäuschen) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.

52 Der vorstehend beschriebene Mangel des Bebauungsplans kann in einem

ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden. Der Mangel

wiegt nicht so schwer, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen

würde. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass der Satzungsgeber unter

Berücksichtigung der den Festsetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO

zukommenden ökologischen Bedeutung zur Festsetzung einer Grundflächenzahl

kommt, die das mit der Bebauungsplanung verfolgte städtebauliche Konzept im

Wesentlichen bestätigt und zu Änderungen - vorbehaltlich gewisser

Detailabweichungen, etwa Verkleinerung der jeweiligen Baufenster - über die

Aufnahme der durch § 16 Abs. 3 BauNVO zwingend vorgegebenen Festsetzungen

hinaus keine Veranlassung gibt.

53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

54 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO

i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

55 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2

VwGO nicht gegeben sind.

56

Rechtsmittelbelehrung:

57 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten

werden.

58 Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-

Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 M. , innerhalb eines Monats nach Zustellung

dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil

bezeichnen.

59 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils

zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

60 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die

Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder

Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen

Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum

Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des

öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte

mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,

Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum

Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen

Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

61

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