Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 11.01.2002: Carsharing
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.01.2002 - 7A D 6/00.NE) hat entschieden:
Siehe auch
Stoerung von Anlagen oder Einrichtungen
Tenor:
Der Bebauungsplan Nr. 428 - "W. -straße/M. Straße/H. " -
der Stadt M. ist unwirksam.
Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2 Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus
bebauten Grundstücks H. Weg 33 in M. . Er wendet sich mit dem
vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 428
- "W. straße/M. Straße/H. " - der Antragsgegnerin, dessen
Geltungsbereich südlich seines Grundstücks beginnt.
3 Der Bebauungsplan Nr. 428 erfasst einen Teilbereich des durch die M. Straße
im Süden, die W. straße im Osten, den H. weg im Norden und die Straße
H. im Westen gebildeten Straßenkarrees. Innerhalb dieses Straßenkarrees
liegt nördlich des Bebauungsplanbereichs die aus dem B. Weg und dem
H. Weg gebildete Straßenschleife, die einen Teil des Blockinnenbereichs
erschließt und mit Wohnhäusern angebaut ist. Südlich des H. Wegs befand sich
im Inneren des Straßengevierts nördlich der M. Straße früher eine Kaserne,
später verschiedene gewerbliche Nutzungen. Mit Ausnahme von Teilbereichen der
straßennahen Bebauung entlang der W. straße im Osten, des H. Wegs im
Norden und der Straße H. im Westen überplant der Bebauungsplan den aus
den vorgenannten Straßen und der M. Straße im Süden gebildeten Teil des
Straßenkarrees. Der Bebauungsplan sieht entlang der M. Straße im Südwesten
des Bebauungsplanbereichs ein allgemeines Wohngebiet, sodann östlich
anschließend ein Mischgebiet vor, das bis zum äußersten Südosten des
Bebauungsplangebiets reicht, wo die M. Straße platzartig erweitert ist; der Platz
soll auf Grundlage des Bebauungsplans nochmals vergrößert werden. Entlang der
W. straße werden vorhandene Gebäude der J. Unfallhilfe ebenso einem
allgemeinen Wohngebiet zugeordnet wie die rückwärtig der vorhandenen Gebäude
vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten in einer zweiten Bauzeile. Im Inneren des
Plangebiets sieht der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet vor, das er durch den
Zusatz "Wohnen ohne (eigenes) Auto" ergänzend beschreibt. Das reine Wohngebiet
erstreckt sich in Nordsüdrichtung über etwa 190 m, in Westostrichtung über grob 150
m. Durch Baugrenzen, teilweise auch durch Baulinien sind im reinen Wohngebiet
insgesamt 14 überbaubare Grundstücksflächen (im Folgenden auch: Baufenster)
festgelegt, für die zwingend drei- und vier-, auf Teilflächen der Baufenster zum Teil
auch zweigeschossige Bebauung vorgeschrieben ist. Die Baufenster sind in
geschlossener Bauweise bebaubar. Sie werden über ein Netz von Flächen
erschlossen, die mit Gehrechten zu Gunsten der Öffentlichkeit, ferner mit Geh-, Fahr-
und Leitungsrechten zu Gunsten der Erschließungsträger belastet werden sollen.
Fahrrechte zu Gunsten der Anlieger eröffnet der Bebauungsplan lediglich auf
Teilbereichen der an das reine Wohngebiet im Inneren des Straßenkarrees
heranführenden, als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzten Parzellenteilen. Das
Plangebiet ist über sechs Wegeflächen mit den umgebenden Straßen verknüpft, von
denen drei mit Fahrrechten belastet sind, und zwar zwei Anbindungen zur Straße
H. und eine Anbindung zur W. straße. Über die nördlich des allgemeinen
Wohngebiets zur W. straße vorgesehene Zufahrt zum Planbereich ist eine im
äußersten Nordosten vorgesehene Fläche erreichbar, auf der
Gemeinschaftsstellplätze und ferner ein "Carsharing"-Platz vorgesehen sind. Diese
Zufahrt dient zugleich als Zufahrt zu den Stellplätzen nebst Tiefgarage, die der
J. Unfallhilfe dienen sollen. Der "Carsharing"-Platz nebst
Gemeinschaftsstellplätzen wird zur nördlich entlang des H. Wegs und
nordöstlich entlang der W. straße bestehenden Wohnbebauung durch eine
Lärmschutzwand abgetrennt. Über die nördliche der beiden Anbindungen zur Straße
H. ist eine dem reinen Wohngebiet westlich vorgelagerte, mit Nebenanlagen
bebaute Fläche einer Größe von etwa 40 m x 50 m erreichbar, auf der Garagen und
Stellplätze zulässig sind. In den allgemeinen Wohngebieten und dem Mischgebiet ist
je nach Baufenster(teil) ein- bis viergeschossige Bebauung zulässig. Eine öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sieht der Bebauungsplan ebenso
vor wie zwei kleinere saumartige Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen. Er fordert den Erhalt von vier Bäumen.
4 Durch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan, dass im reinen
Wohngebiet nicht störende Handwerksbetriebe, (kleine) Betriebe des
Beherbergungsgewerbes und Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke
unzulässig sind. In den allgemeinen Wohngebieten sind Gartenbaubetriebe und
Tankstellen unzulässig, nicht störende Handwerksbetriebe nur ausnahmsweise
zulässig. Im Mischgebiet sind ausgeschlossen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und
Vergnügungsstätten; in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten
Gebietsteilen des Mischgebiets sind Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig.
Die textlichen Festsetzungen regeln ferner Einzelheiten zur Höhe baulicher Anlagen,
zur Geschossigkeit, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Zulässigkeit von
Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, zu Maßnahmen
passiven Schallschutzes innerhalb gekennzeichneter Lärmpegelbereiche, zur Höhe
der Lärmschutzwand und zur Begrünung. Garagen und Carports sind außerhalb der
dafür festgesetzten Flächen auch innerhalb überbaubarer Grundstücksflächen
unzulässig. Das Gleiche gilt für Stellplätze im reinen Wohngebiet sowie in den
allgemeinen Wohngebieten an der W. straße. Im reinen Wohngebiet sind ferner
Tiefgaragenstellplätze ausgeschlossen, während sie in den anderen Baugebieten
innerhalb der überbaubaren oder der gesondert festgesetzten Grundstücksflächen
zulässig sind. Der Bebauungsplan umfasst Gestaltungsregelungen. Nachrichtlich
weist der Bebauungsplan u.a. darauf hin, dass die Unzulässigkeit der Errichtung von
Stellplätzen, Garagen oder Carports durch die Verwaltungsvorschriften zur
Bauordnung abgedeckt sei (Stellplatzschlüssel 0,2 je Wohneinheit) und durch mit
den Eigentümern abzuschließende städtebauliche Verträge sowie mit den
zukünftigen Bewohnern zu vereinbarende Miet- und Kaufverträge gestützt werde.
Infolge der handwerklichen und produzierenden gewerblichen Nutzung auf dem
ehemaligen Kasernengelände sei mit Boden- und/oder
Grundwasserverunreinigungen, ferner mit Bom-ben und sonstigen Munitionsresten
zu rechnen.
5 Der Bebauungsplan setzt weder Grundflächenzahlen noch
Geschossflächenzahlen fest.
6 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen
folgenden Verlauf: Am 2. Mai 1990 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den
Bebauungsplan aufzustellen. Träger öffentlicher Belange wurden 1998 beteiligt. Im
Auftrag der Antragsgegnerin erarbeitete die Rechtsanwältin Hastrich ein
Rechtsgutachten ("Die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für autofreies Wohnen
in Neubaugebieten im Allgemeinen und in konkreter Ausformung für das Projekt
"Gartensiedlung W. - Wohnen PLUS..." im G. /M. auf dem Gelände
der ehemaligen H. /W. straße"). Das Gutachten wurde im Oktober
1998 vorgelegt. Am 3. Februar 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erneut
die Aufstellung und ferner die Offenlage des überarbeiteten Bebauungsplanentwurfs
sowie den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit dem Investor. Die Offenlage
des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 22. Februar bis 22. März 1999 wurde
am 12. Februar 1999 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden
beteiligt. Bürger brachten Bedenken und Anregungen vor, so der Antragsteller mit
Schreiben vom 17. März und 27. April 1999. Am 9. Juni 1999 beschloss der Rat der
Antragsgegnerin einzelne Änderungen des Bebauungsplanentwurfs. Er beschloss
den geänderten, mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan sodann als
Satzung. Am selben Tag beschloss er ferner eine Satzung über den teilweisen
Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen im Bereich des
Bebauungsplans. Am 10./13. September 1999 schloss die Stadt mit der J.
Unfallhilfe und ferner am 10. September 1999 mit dem Investor, der den Bereich des
durch den Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiets bebauen soll, jeweils
einen städtebaulichen Vertrag. Der Bebauungsplanbeschluss wurde am 14. Oktober
1999 öffentlich bekannt gemacht.
7 Der Antragsteller hat am 7. Januar 2000 den Normenkontrollantrag gestellt, zu
dessen Begründung er ausführt: Er sei antragsbefugt, denn sein Interesse an der
Beibehaltung der Verkehrsverhältnisse auf der Straße, deren Anlieger er ist, sei
abwägungsrelevant. Sein Antrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan an
einem Abwägungsfehler leide, nämlich gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung
verstoße. Die Eigentümer der an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke seien
nur dann vor den Auswirkungen eines erhöhten Parkdrucks geschützt, wenn durch
den Bebauungsplan selbst oder durch nachfolgende Regelungen sichergestellt sei,
dass jeder künftige Bewohner des Wohngebiets tatsächlich kein Auto besitze. Das
von der Antragsgegnerin zur Verwirklichung dieses Ziels vorgesehene
Instrumentarium - Bauordnung, Bebauungsplan, städtebaulicher Vertrag,
privatrechtliche Bindung der Mieter und Eigentümer sowie deren Mitbewohner,
Kontrolle durch den Investor, Spruch der einzurichtenden Schieds- und
Schlichtungsstelle, gerichtliche Überprüfung - könne die Zielverwirklichung jedoch
nicht sicherstellen. Im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe ein
städtebaulicher Vertrag mit dem Investor noch nicht vorgelegen; eine
Absichtserklärung genüge nicht. Selbst wenn ein städtebaulicher Vertrag
abgeschlossen worden wäre, beruhte die Konfliktbewältigung auf vom Rat der
Antragsgegnerin vorausgesetzten privatrechtlichen Bindungen der Mieter,
Eigentümer und Mitbewohner. Es sei sehr unsicher, ob solche privatrechtlichen
Bindungen umsetzbar seien. Die dahingehende Prognose der Antragsgegnerin sei
fehlerhaft. Rechtsprechung gebe es zur Frage wirksamer zivilrechtlicher
Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu halten, nicht, weshalb sich die Antragsgegnerin
allein auf ein Rechtsgutachten stütze, das sich mit der rechtlichen Problematik nicht
objektiv auseinander gesetzt habe. Die Zivilgerichte würden den vom Gutachter
vorgeschlagenen Weg voraussichtlich nicht billigen. Der Privatautonomie seien
gewisse Grenzen gesetzt. Wohnungen seien ein knappes Gut. Es könne daher nicht
erwartet werden, dass jeder völlig freiwillig in das Wohngebiet ziehe. Für den Fall des
Weiterverkaufs einer Wohnung oder eines Grundstücks solle ein Wiederkaufsrecht
zu Gunsten des Erstverkäufers vereinbart werden; das Wiederkaufsrecht habe
jedoch ausschließlich eine schuldrechtliche Grundlage. Zu den Folgen eines Erwerbs
im Wege der Zwangsvollstreckung verhalte sich das Gutachten nicht. Die Einhaltung
der privatrechtlichen Verpflichtungen sei nicht sichergestellt. Gemeinsinn und
Sozialkontrolle genügten für eine wirksame Kontrolle nicht. Eine fristlose Kündigung
wegen Autobesitzes werde vor Gericht keinen Bestand haben. Offen sei auch, wie
die Antragsgegnerin die privatrechtliche Verpflichtung durchsetzen könnte. Wie sie
bei Scheitern der Planung stadtplanerisch sowie gegebenenfalls
parkraumbewirtschaftend reagieren wolle, sei ebenfalls unklar, zumal sie unter
Vorgabe der besonderen Zielrichtung der Autofreiheit nur sehr bedingt und stark
eingeschränkt Nachrüstmöglichkeiten für Stellplätze innerhalb des Plangebiets
ermöglicht habe. Der Bebauungsplan setze entgegen den sich aus § 16 BauNVO
ergebenden Anforderungen keine Grundflächenzahlen fest.
8 Der Antragsteller beantragt,
9 den Bebauungsplan Nr. 428 - "W. -
ße/M. Straße/H. " - der Antragsgegnerin für
nichtig zu erklären.
10
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 den Antrag abzulehnen.
12
Sie erwidert: Eine 100 %ige Umsetzung des Konzepts autofreien Wohnens könne
wegen vielfältiger Missbrauchstatbestände nicht gewährleistet werden. Einzelne
Verstöße würden nachbarliche Belange jedoch lediglich geringfügig beeinträchtigen
und stellten das Abwägungsergebnis daher nicht in Frage. Anders als bei einem
Durchführungsvertrag für einen Vorhaben- und Erschließungsplan habe zur
Sicherung des Planungsziels auf einen nach Satzungsbeschluss über den
Bebauungsplan abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag abgestellt werden dürfen.
Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seien die wesentlichen Vertragsinhalte mit
den Investoren bereits abgestimmt gewesen. Möglicherweise werde es mit den
privatrechtlichen Sicherungsinstrumenten rechtliche Probleme geben. Jedoch
bestehe ein großer Bedarf für eine entsprechende (autofreie) Wohnform. Für Besitzer
eines Pkw sei das Plangebiet ohnehin nicht sonderlich attraktiv, da in unmittelbarer
Nähe keine Parkplätze vorhanden seien und der Parkraum im weiteren Umfeld
knapp bemessen sei. Die "Carsharing"-Station sei sicherlich einfacher zu erreichen
als ein eigener Pkw im weiter entfernten Straßenraum. Auf die Festsetzung von
Geschossflächenzahlen und Grundflächenzahlen sei verzichtet worden, da - wie
Punkt 7.2.2 der Bebauungsplanbegründung verdeutliche - die maximal mögliche
Baumasse durch die Baufenster, die Geschossigkeit sowie die textlichen
Festsetzungen 1.5 und 1.6 in Verbindung mit den zeichnerischen Festsetzungen zur
Abgrenzung von Tiefgarage und Stellplätzen konkret bestimmt sei.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das
Bebauungsplanverfahren Bezug genommen.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15 Der Antrag ist zulässig.
16 Der Antragsteller ist antragsbefugt.
17 Als ein die Antragsbefugnis begründendes Recht i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der
Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, welches dem Privaten ein subjektives
Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend
abgearbeitet wird.
18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998
- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar
1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.
19
Macht der Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend,
so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen
solchen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht alle privaten Belange
sind in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten
Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht
abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel
behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges
Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan
nicht erkennbar waren.
20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998
- 4 CN 2.98 -, a.a.O.
21
Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich dem tatsächlichen - im Rahmen der
Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags zu Gunsten des Antragstellers
zu unterstellenden - Vorbringen des Antragstellers die hinreichende Möglichkeit einer
Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots entnehmen. Wirft ein
Bebauungsplan Probleme auf, die gegebenenfalls - wenn überhaupt - erst durch
nachfolgendes Verwaltungshandeln gelöst werden können, gehören zu den
abwägungsbeachtlichen Belangen auch die Probleme, deren Lösung erst einem
nachfolgenden Verfahren zugeordnet sind. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der
Bebauungsplanbegründung erwogen, dass Bewohner des reinen Wohngebiets
entgegen den von ihr vorausgesetzten zivilrechtlichen Vereinbarungen ein (eigenes)
Auto halten könnten. Wenn ein erheblicher Teil der Bewohner des Plangebiets ein
(eigenes) Auto halten sollte, kann allerdings mit Parksuchverkehr zu rechnen sein,
der sich auf die das Plangebiet umgebenden Straßen und damit auch auf den
H. Weg erstrecken kann. Schlägt das Projekt fehl, erwägt die Antragsgegnerin
daher Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung und Maßnahmen der Stadtplanung.
Ob mit derartigen Maßnahmen dem vom Antragsteller erwarteten Konflikt begegnet
werden kann, ist danach auch auf Grundlage der Erwägungen der Antragsgegnerin
nicht von vornherein abwägungsunbeachtlich.
22 Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im
Übrigen unbegründet.
23 Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die
ohne Rüge beachtlich wären. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler sind
gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden.
24 Der Bebauungsplan ist ferner im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich
gerechtfertigt. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der
jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die
Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber
ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen
Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB
sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und
ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die
Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist
beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient,
private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur
vorgeschoben wird.
25 Die städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich ohne
Weiteres unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Die Bebauungsplanung
soll dazu dienen, Wohnbedarf unter Inanspruchnahme einer innerstädtischen Fläche
abzudecken, die sich für eine solche Entwicklung im Hinblick auf die umgebende
Nutzungsstruktur durchaus anbietet. Sie dient ferner der Sicherung und
Fortentwicklung des Standorts der J. Unfallhilfe.
26 Die städtebauliche Rechtfertigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das
die Planung des reinen Wohngebiets tragende Konzept - Wohnen ohne eigenes Auto
- gar nicht umsetzbar wäre. Zunächst steht die städtebauliche Rechtfertigung eines
Bebauungsplans grundsätzlich nicht schon dann in Frage, wenn eine Bedarfsanalyse
nicht erstellt worden ist.
27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995
- 4 BN 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB
Nr. 86.
28
Dennoch fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit, wenn eine Planung zwangsläufig
an dauerhaften tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitern würde.
29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 - 4 CN
9.00 -.
30
Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stehen der Verwirklichung des
Bebauungsplans jedoch nicht entgegen.
31 Zunächst steht außer Frage, dass die Bebauungsplanfestsetzungen selbst
verwirklicht werden können, insbesondere der Errichtung der im reinen Wohngebiet
zulässigen Wohnhäuser keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse
entgegenstehen. Dass auf dem jeweiligen Baugrundstück oder in seiner
unmittelbaren Nähe keine Stellplätze angelegt werden können, könnte das mit der
Bebauungsplanung verfolgte städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin allerdings
dann in Frage stellen, wenn überhaupt nicht mit Interessenten zu rechnen wäre, die
das durch den Bebauungsplan eröffnete Angebot ausnutzen wollen, Wohnhäuser zu
errichten, die nicht über eigene Stellplätze verfügen und deren künftige Bewohner
sich vertraglich verpflichten sollen, kein (eigenes) Auto zu halten. Von einem
entsprechenden Bedarf durfte die Antragsgegnerin allerdings ohne nähere Analyse
ausgehen.
32 Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, der Bebauungsplan werde durch
einen Investor auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages umgesetzt (vgl. etwa
Bebauungsplanbegründung Nr. 9). Dass ein entsprechender städtebaulicher Vertrag
im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vorlag, ist unschädlich. Die
Antragsgegnerin hat keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen, der
gemäß § 12 Abs. 1 BauGB voraussetzen würde, dass sich der Vorhabenträger vor
Satzungsbeschluss zur Durchführung des Vorhabens in einem Durchführungsvertrag
verpflichtet. Diese Anforderung des § 12 BauGB ist entgegen den Erwägungen des
Antragstellers auf den hier beschlossenen qualifizierten Bebauungsplan nicht
entsprechend anzuwenden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht der
Gemeinde, die Zulässigkeit eines Vorhabens ohne Bindung an die
Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung zu
bestimmen (vgl. §§ 30 Abs. 2, 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Realisierung eines
derart spezifischen Vorhabens soll vertraglich vor Satzungsbeschluss gesichert sein.
Demgegenüber hat sich die Antragsgegnerin zum Erlass eines Bebauungsplans
entschlossen, der sich mit allen seinen Festsetzungen im Rahmen der durch § 9
BauGB und die Baunutzungsverordnung vorgegebenen Festsetzungsmöglichkeiten
hält. Die plankonforme Verwirklichung der Bebauungsplanfestsetzungen setzte keine
vertragliche Bindung des Investors voraus. Die Antragsgegnerin durfte sich demnach
auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen für den Erlass eines qualifizierten
Bebauungsplans beschränken, zu denen der Abschluss eines städtebaulichen
Vertrags vor Satzungsbeschluss nicht gehört.
33 Auch kann nicht festgestellt werden, dass mit einem Bedarf an Wohnungen, die
nur an solche Bewohner vergeben werden, die sich zivilrechtlich verpflichten, kein
(eigenes) Auto zu halten, nicht hätte gerechnet werden können. Eine entsprechende
zivilrechtliche Verpflichtung ist den Bewohnern nicht nur nachteilig, sondern hat für
das unmittelbare Wohnumfeld auch Auswirkungen, die beispielsweise für Familien
mit Kindern, für Personen, die ökologischen Gesichtspunkten besonders nahe
stehen, oder für Personen, die etwa altersbedingt oder aus finanziellen Gründen kein
(eigenes) Auto nutzen wollen oder können, attraktiv erscheinen können. So wird ein
Anliegerverkehr im Planbereich weitgehend nicht stattfinden. Das überplante Gebiet
eignet sich nach seiner Lage im Hinblick auf die Zentrumsnähe, die hervorragende
Infrastruktur seiner Umgebung, die Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr darüber hinaus durchaus für ein Modellprojekt des autofreien
Wohnens.
34 Schließlich war bei der Antragsgegnerin ein Bedarf an Wohnungen, denen keine
eigenen Stellplätze zugeordnet sind, zu verzeichnen. Nach den in der
Bebauungsplanbegründung wiedergegebenen Umständen hat sich bei der
Antragsgegnerin bereits vor Satzungsbeschluss eine Vielzahl von
Wohnungsinteressenten gemeldet, denen das mit dem Bebauungsplan verfolgte
Konzept, Wohnen ohne (eignes) Auto, bekannt war.
35 Es liegt durchaus im Rahmen der der Antragsgegnerin obliegenden Entwicklung
stadtpolitischer Konzepte, auch für den Bevölkerungsteil, der an "autofreien"
Wohnformen interessiert ist, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Der in
Betracht zu ziehende Bevölkerungsteil mag zahlenmäßig von verhältnismäßig
geringem Gewicht sein. In einer Großstadt wie M. ist die Erwartung der
Antragsgegnerin, für ein Gebiet der hier in Rede stehenden Größenordnung
entsprechenden Wohnbedarf vorzufinden, jedoch nicht offenkundig fehlerhaft. Der
nach Satzungsbeschluss mit der WohnungsGesellschaft M. mbH
geschlossene städtebauliche Vertrag bestätigt, dass der Planverwirklichung keine
dauerhaften tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
36 Es mag zu erwägen sein, die städtebauliche Erforderlichkeit der
Bebauungsplanung in Frage zu stellen, weil die der städtebaulichen Konzeption der
Antragsgegnerin zu Grunde liegende Erwartung, die zukünftigen Bewohner des
Gebiets würden den vorausgesetzten zivilrechtlichen Vereinbarungen gemäß kein
(eigenes) Auto halten, auf Dauer unrealistisch sei und eine entsprechende
Lebensführung letztlich nicht sicher gestellt werden könne. Auch unter diesen
Gesichtspunkten steht die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans nicht
in Frage.
37 Die Antragsgegnerin durfte grundsätzlich von einem vertragstreuen Verhalten der
künftigen Bewohner des reinen Wohngebiets ausgehen. Auch der Antragsteller stellt
die Verträglichkeit des Wohngebiets mit der umliegenden Wohnnutzung für den Fall
nicht in Abrede, dass das Konzept autofreien Wohnens (vertragsgemäß) realisiert
werden kann. Die Antragsgegnerin hat auf die Freiwilligkeit der vertragsgemäß
beschränkten Wohnnutzung im Bebauungsplanbereich abgestellt. Der Antragsteller
zieht in Zweifel, ob etwa im jeweiligen Einzelfall ein freiwilliger Verzicht auf ein Auto
erwartet werden könne. Er wirft ferner die Frage auf, ob die vorausgesetzte
Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu halten, im jeweiligen Einzelfall zivilrechtlich
erfolgversprechend durchgesetzt werden kann. Das von der Antragsgegnerin
eingeholte Rechtsgutachten mag gewisse Zweifel offen lassen. Es erfasst, worauf die
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zutreffend hingewiesen haben, auch
nicht alle denkbaren Fallgestaltungen. Auf den Einzelfall kommt es jedoch ersichtlich
nicht an. Das Plankonzept der Antragsgegnerin wird nicht dadurch in Frage gestellt,
dass sich einzelne Bewohner nicht dem Plankonzept unterwerfen. Einzelne
Autohalter lösen keinen Parksuchverkehr aus, der in einer Großstadt nicht ohne
weiteres hingenommen werden müsste. Ein nicht unproblematischer
Parksuchverkehr mag dann zu befürchten sein, wenn eine nennenswerte
Bewohnerzahl ein (eigenes) Auto hält (und hiergegen zivilrechtlich nicht wirksam
vorgegangen werden kann). Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hätte eine
Prognose erarbeiten müssen, ob mit einer solchen Entwicklung zu rechnen sei. Das
von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rechtsgutachten leide an
methodischen Mängeln und werde den Anforderungen an eine Prognose nicht
gerecht. Der Antragsteller übersieht, dass eine verlässliche Prognose der zu
erwartenden Entwicklung schon deshalb nicht möglich ist, weil bereits eine
Prognosegrundlage nicht ermittelt werden kann. Langjährig bestehende
Vergleichsmodelle, aus denen verallgemeinerungsfähige Erfahrungswerte für eine
Prognose abgeleitet werden könnten, sind dem Senat nicht bekannt. In Nordrhein-
Westfalen handelt es sich um ein Modellvorhaben. Zivilrechtliche Rechtsprechung
zur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verpflichtungen, kein (eigenes) Auto zu
halten, liegt ebenfalls nicht vor.
38 Bei dieser Ausgangslage durfte die Antragsgegnerin den ihr zustehenden
politischen Gestaltungsspielraum dahin ausschöpfen, ein Modellprojekt zu verfolgen,
das nicht offenkundig verfehlt ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine
nennenswerte Zahl künftiger Bewohner des reinen Wohngebiets der vertraglich
eingegangenen Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu halten, von vornherein keine
Beachtung schenken wollte. Dass sich in Einzelfällen die Lebensumstände nach
Vertragsschluss dahin ändern können, dass die Forderung, weiterhin auf ein
(eigenes) Auto zu verzichten, ebenso unzumutbar sein kann wie das Verlangen,
dennoch aus den geänderten Lebensumständen die ansonsten erwartete
Konsequenz zu ziehen (und umzuziehen), stellt das Modellprojekt ebenfalls nicht in
Frage. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die mit dem Modellprojekt verbundenen
Risiken erkannt. Sie hat erkannt, dass rechtlich nicht in jeder Hinsicht als geklärt
angesehen werden kann, ob die zivilrechtliche Verpflichtung, kein (eigenes) Auto zu
halten, durchgesetzt werden kann. Sie hat dem Rechnung getragen und zum
Ausdruck gebracht, auf etwaige Änderungen der Nutzungsverhältnisse durch
städtebauliche Maßnahmen reagieren zu wollen.
39 Ob die städtebauliche Rechtfertigung eines Bebauungsplans auch dann in Frage
steht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Modellprojekt - für dessen
Realisierbarkeit eine plausible Prognose weder in der einen noch in der anderen
Richtung möglich ist - fehlschlägt, die Gemeinde für diesen Fall jedoch keine
Möglichkeit hat, der dann etwaig drohenden städtebaulichen Fehlentwicklung zu
begegnen, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin jedenfalls kann städtebaulich in
einer Weise reagieren, um städtebauliche Missstände, die hier nur hinsichtlich der
vom Antragsteller befürchteten Auswirkungen fehlender Stellplätze im Plangebiet
ersichtlich sind, zu beheben. Der Antragsteller vermisst die konkrete Aussage, wie
die Antragsgegnerin im Falle des Scheiterns des Projekts städtebaulich reagieren
wolle. Die Antwort hierauf liegt jedoch auf der Hand und bedurfte keiner gesonderten
Ausführungen der Antragsgegnerin. Einem für den Fall des Scheiterns des
Modellprojekts erforderlichen Stellplatzbedarf kann die Antragsgegnerin
beispielsweise durch entsprechende Festsetzungen innerhalb des
Bebauungsplangebiets begegnen. Etwa könnte die Antragsgegnerin den im
Nordwesten des Bebauungsplangebiets festgesetzten Platz für Stellplätze und
Garagen (ggfls. unter Berücksichtigung entsprechender Schallschutzmaßnahmen
entlang der Zufahrt) für eine Tiefgaragennutzung oder andere Parkanlagen
freigeben.
40 Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen.
41 Der Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Nichtigkeit führenden
Abwägungsmängeln.
42 Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gerecht
abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung
überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an
Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden
muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung
der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der
Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven
Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen
Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung
berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des
einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs
entscheidet.
43 Abwägungsmängel im vorgenannten Sinne, die bei vorausgesetzter Nutzung des
Plangebiets eintreten könnten, sind vom Antragsteller nicht benannt und auch nicht
ersichtlich. Halten die Bewohner des reinen Wohngebiets selbst kein (eigenes)
Kraftfahrzeug, sind keine Nutzungskonflikte zu erwarten. Zwar ist ein gewisser
Besucherverkehr in Rechnung zu stellen. Der Besucherverkehr findet jedoch
ausreichende Parkmöglichkeiten auf der Gemeinschaftsstellfläche im Nordosten des
Plangebiets. Den Stellplatzbedarf, den die Antragsgegnerin ihrer Planung zugrunde
gelegt hat, nimmt sie mit 0,2 je Wohneinheit an. Dies ist der Sache nach nicht zu
beanstanden. Dass etwaig überschießender Besucherverkehr zu solchen
Unzuträglichkeiten führen kann, die Konfliktlösungen erfordern, ist nicht ersichtlich.
Mit einer gewissen Belastung des öffentlichen Verkehrsraums durch Besucher eines
Wohngebiets muss wie allenthalben in Großstadtlagen gerechnet werden.
44 Der Antragsteller hält den Nutzungskonflikt für abwägungsbeachtlich, der sich
dann ergibt, wenn die Bewohner des reinen Wohngebiets nicht auf ein (eigenes)
Auto verzichten. Er unterstellt damit, dass das mit dem Bebauungsplan verfolgte
städtebauliche Ziel, Wohnen ohne (eigenes) Auto, nicht erreicht wird. Dieser in der
Tat nicht völlig ausgeschlossene Fall der Zielverfehlung war nach Ansicht des Senats
nicht abwägungsrelevant. Die Antragsgegnerin musste nicht bereits Maßnahmen der
Bewältigung eines Nutzungskonflikts abwägen, der bei zielentsprechender Nutzung
des reinen Wohngebiets nicht auftreten wird. Sie durfte sich vielmehr darauf
beschränken, sich für ein Modellprojekt zu entscheiden und darauf abzustellen, für
den Fall eines von ihr nicht erwarteten Misserfolgs die zur Bewältigung etwaiger
Konflikte dann und nicht bereits jetzt erforderlichen Maßnahmen auch
städtebaupolitischer Art zu ergreifen.
45 Die Antragsgegnerin hat sich demgemäß mit der Frage befasst, ob alle künftigen
Bewohner des reinen Wohngebiets vertragsgemäß auf die Haltung eines Autos
verzichten werden. Sie hat gewisse Unsicherheiten der rechtlichen Beurteilung
erkannt. Dass sie dennoch von der grundsätzlichen Realisierbarkeit ihrer Planung
ausgegangen ist, ist nicht offenkundig fehlerhaft. Die Antragsgegnerin durfte vom
grundsätzlich vertragsgemäßen Verhalten der Bewohner ausgehen. Es gibt keine
Erkenntnis darüber, dass in der sozialen Wirklichkeit der Stadt M. Verträge in
einem beachtlichen Umfang nicht beachtet würden. Die von der Antragsgegnerin
begutachteten Sicherungsmöglichkeiten erfassen darüber hinaus nur den Fall, dass
die Vertragsparteien sich an die vereinbarten Verpflichtungen, hier an die
Verpflichtung, auf ein (eigenes) Auto zu verzichten, nicht halten. Dem Antragsteller
ist einzuräumen, dass nach den jeweiligen persönlichen Lebensumständen der
Bewohner des reinen Wohngebiets die zunächst eingegangene freiwillige
Verpflichtung zum Verzicht auf ein Kraftfahrzeug in einen Zwang umschlagen kann.
Dies mag auch dazu führen, dass vertragswidrig tatsächlich Kraftfahrzeuge genutzt
werden. Dass dies aber in einer nennenswerten Zahl von Fällen eintreten wird, also
in einer Größenordnung, die im umliegenden Straßensystem zwangsläufig zu
Nutzungskonflikten führen wird, ist nicht von vornherein zu erwarten.
46 Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem Mangel, der zu seiner Unwirksamkeit
führt. Der Rat hat keine Grundflächenzahl (und auch keine Größe der Grundflächen
der baulichen Anlagen) festgesetzt. Der Rat meinte, auf eine entsprechende
Festsetzung verzichten zu können, da die baulichen Nutzbarkeiten durch
Baugrenzen und Baulinien derart bestimmt seien, dass ein bestimmtes Maß
baulicher Nutzung nicht überschritten werden könne, sich etwa im reinen Wohngebiet
westlich des allgemeinen Wohngebiets entlang der W. straße keine größere
Geschossflächenzahl als faktisch 1,0 ergebe. Die Erwägungen des Rates werden
den sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen nicht gerecht.
47 § 16 BauNVO bestimmt, wie das Maß baulicher Nutzung im Bebauungsplan
festgesetzt werden kann, nämlich durch Festsetzungen zur Grundflächenzahl oder
der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, zur Geschossflächenzahl oder
der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, der Zahl
der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen. Die Festsetzungen zum Maß
der baulichen Nutzung müssen den Anforderungen der auf Grundlage des § 2 Abs. 5
BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung entsprechen. Diese geben der
Gemeinde gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend vor, dass bei Festsetzung
des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl
(oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen) festzusetzen ist.
48 Die Festsetzung ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Rat der Antragsgegnerin
die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen eingegrenzt
hat. Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je
Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO). Die
Berechnung der Grundfläche wird in § 19 Abs. 4 BauNVO geregelt. Sie weicht von
den Nutzungsmöglichkeiten ab, die im Falle der Festsetzung einer überbaubaren
Fläche bestehen. Während Nebenanlagen nach § 14 BauNVO auf die Berechnung
der Grundfläche anzurechnen sind, ist dies - wie § 23 Abs. 5 BauNVO verdeutlicht -
bei festgesetzten Baugrenzen oder Baulinien gerade nicht der Fall. Die Festsetzung
einer Grundflächenzahl oder der Größe einer Grundfläche regelt nicht, an welcher
Stelle des Baugrundstücks die bauliche Nutzung zugelassen werden soll.
Maßgebend ist hier in erster Linie der Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung
zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden. Welches Nutzungsmaß
allenfalls zugelassen werden soll, ist durch die Festsetzung überbaubarer
Grundstücksflächen jedenfalls dann nicht entschieden, wenn die überbaubare
Grundstücksfläche durch Baugrenzen bestimmt wird, die ausgeschöpft werden
können, aber nicht müssen. Festsetzungen der Baugrenzen regeln - durchweg unter
Berücksichtigung eines auch die Nachbargrundstücke in den Blick nehmenden,
städtebaulich ausgewogenen Erscheinungsbildes - die Position von Gebäuden auf
den Grundstücken und den Verlauf der Gebäudegrenzen. Hierfür sind nicht in erster
Linie Erwägungen des Bodenschutzes maßgebend. Baugrenzen dürfen darüber
hinaus in bestimmtem Umfang überschritten werden. Ökologische Gesichtspunkte
des Bodenschutzes sind mit ihnen nicht in den Blick genommen. Diese bei Erlass
eines qualifizierten Bebauungsplans abzuwägen, fordert jedoch § 16 Abs. 3 Nr. 1
BauNVO. Aus diesem Grunde kann, mag das Ergebnis ähnlich sein, nicht die eine
Festsetzung zur Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen oder der
Grundflächenzahl durch die andere zur durch Baugrenzen und Baulinien bestimmten
überbaubaren Grundstücksfläche substituiert werden.
49 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember
1995 - 4 NB 36.95 -, BRS 57 Nr. 25.
50
Hinzu kommt Folgendes: Die Antragsgegnerin hat das Maß faktisch erwarteter
Baudichte für das reine Wohngebiet insgesamt (allerdings ohnehin nicht auf eine
Grundflächenzahl bezogen) abgeschätzt. Die Grundflächenzahl bezieht sich jedoch
auf das Maß baulicher Nutzung auf dem jeweiligen Baugrundstück. Für jedes
Baugrundstück ist in Betracht zu ziehen, ob das Maß dort erreichter baulicher Dichte
noch als auch unter ökologischen Gesichtspunkten vertretbar angesehen werden
kann. Dieser Gesichtspunkt ist hier deshalb herauszuheben, weil die Umsetzung des
Bebauungsplans eine Neuparzellierung der überplanten Flächen voraussetzen
dürfte. In einzelnen Bereichen treten die Baukörper derart dicht aneinander heran,
dass die bauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen voraussichtlich nicht
eingehalten werden können und der Plangeber deshalb in diesen Bereichen durch
Baulinien zu erreichen suchte, dass die Gebäude dort auch in bauordnungsrechtlich
zulässiger Weise errichtet werden können. Ob das auf den jeweiligen Grundstücken
zu erwartende Maß baulicher Verdichtung noch städtebaulich vertretbar ist, hat die
Antragsgegnerin nicht, wie dies jedoch zu fordern war, grundstücksbezogen in den
Abwägungsvorgang eingestellt.
51 Die Bestimmung der Zahl zulässiger Vollgeschosse hat entgegen der Annahme
der Antragsgegnerin keine die Festsetzung der Grundflächenzahl bzw. der Größe der
Grundflächen der baulichen Anlagen ersetzende Funktion. Dies ergibt sich bereits
unmittelbar aus § 16 Abs. 3 BauNVO, denn danach kann die entsprechende
Festsetzung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zusätzlich erforderlich sein. Nrn. 1.5
und 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans führen ebenfalls nicht
weiter, bestätigen vielmehr, dass dort im Einzelnen bestimmte Nebenanlagen
(überdachte Fahrradabstellplätze, Sammelstellen zur Abfallentsorgung,
Gartenhäuschen) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.
52 Der vorstehend beschriebene Mangel des Bebauungsplans kann in einem
ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden. Der Mangel
wiegt nicht so schwer, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen
würde. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass der Satzungsgeber unter
Berücksichtigung der den Festsetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
zukommenden ökologischen Bedeutung zur Festsetzung einer Grundflächenzahl
kommt, die das mit der Bebauungsplanung verfolgte städtebauliche Konzept im
Wesentlichen bestätigt und zu Änderungen - vorbehaltlich gewisser
Detailabweichungen, etwa Verkleinerung der jeweiligen Baufenster - über die
Aufnahme der durch § 16 Abs. 3 BauNVO zwingend vorgegebenen Festsetzungen
hinaus keine Veranlassung gibt.
53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
54 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
55 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht gegeben sind.
56
Rechtsmittelbelehrung:
57 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten
werden.
58 Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 M. , innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil
bezeichnen.
59 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
60 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die
Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder
Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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