Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 06.12.2001: Fahrstreifenbegrenzungen




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 06.12.2001 - 19 A 1509/01) hat entschieden:

Siehe auch
Gutachten
und
Praktische Fahrprobe

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM

festgesetzt.

1 G r ü n d e :

2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die

Voraussetzungen für eine Zulassung aus den geltend gemachten

Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe:


3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils,

worauf es für die Zulassung des Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

ankommt, hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung, die den Rahmen der

gerichtlichen Prüfung absteckt, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde

zuzulassen ist, in der Antragsschrift darzulegen sind (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO),

nicht aufgezeigt. Bei seiner Prüfung berücksichtigt der Senat den Inhalt der

Antragsschrift vom 10. April 2001 und des innerhalb der Frist des § 124a Abs. 1 Satz

1 VwGO eingereichten, mit "Berufung" überschriebenen Schriftsatzes vom 12. April

2001, ferner die Darlegungen in den später eingegangenen Schriftsätzen, mit denen

das fristgerecht angebrachte Vorbringen der Sache nach wiederholt und erläutert

wird.

4 Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass die angefochtene

Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten

verletzt, darauf gestützt, dass sich der - 1916 geborene - Kläger als nicht befähigt

zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, weil er die verfahrensfehlerfrei

abgenommene Fahrprobe vom 23. Mai 2000 nicht bestanden habe und die

Bewertung der Fahrprobe nach prüfungsrechtlichen Maßstäben nicht zu

beanstanden sei. Dass das Verwaltungsgericht das Fehlen der Kraftfahrbefähigung

und nicht die Ungeeignetheit des Klägers als den die Fahrerlaubnisentziehung

rechtfertigenden und gebietenden Mangel angesehen hat, verdeutlicht trotz

missverständlicher Formulierungen die Heranziehung von § 46 Abs. 4 Satz 1 der

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als Rechtsgrundlage der Entziehung und von § 46

Abs. 4 Satz 2 FeV als Rechtsgrundlage der Anordnung der Beibringung eines

Gutachtens über die Abnahme einer Fahrprobe. Auch die Begründungen des

Bescheides der Beklagten vom 28. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheides der

Bezirksregierung D. vom 6. Dezember 2000 machen noch hinreichend deutlich,

dass die Fahrerlaubnisentziehung auf die fehlende Befähigung des Klägers zum

Führen von Kraftfahrzeugen gestützt worden ist.

5 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 4 Satz 1

FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr

Inhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung

dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen sich der Mangel der Befähigung ergibt,

erwiesen sind; auf bekannt gewordene Tatsachen gegründete Zweifel genügen nicht.

Das bedeutet, dass die fehlende Befähigung aus erwiesenen Tatsachen hinreichend

deutlich hervorgehen muss, so dass aufgetretene Bedenken sich auf einer

hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage zu der erforderlichen (prognostischen)

Gewissheit verdichtet haben müssen. Es ist unter Einbeziehung von

Mitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der Fahrerlaubnisbehörde, den

Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu führen.

6 Vgl. zur Ungeeignetheit Bay.VGH, Urteil vom

29. Juli 1996 - 11 B 96.285 -, Neue Zeitschrift für

Verkehrsrecht (NZV) 1996, 509 und Beschluss vom

10. Dezember 1997 - 11 CS 97.3062 -, NZV 1998,

303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom

24. September 1991 - 10 S 2323/91 -, NZV 1992, 88;

VII 1/93 -, Verkehrsrechtssammlung (VRS) 87

(1994), 384 f.; ferner Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 36. A., § 3 StVG, Rdnr. 3.

7 Gemessen daran ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers keine

hinreichend plausiblen Argumente dagegen, dass er sich nach der für die Beurteilung

der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen, im Zeitpunkt der

letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember

2000 - gegebenen Sach- und Rechtslage,

8 vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 - 3 C

13.01 -, S. 7 des Urteilsabdrucks, und vom

27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99,

249 (250),

9 als zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht befähigt erwiesen hat. Im

Unterschied zu § 2 Abs. 4 StVG, wonach geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen

u. a. ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt, ist

nach § 2 Abs. 5 StVG befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer u. a.

ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden

gesetzlichen Vorschriften hat (Nr. 1), mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den

zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (Nr. 2) und die zum

sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt

und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 3). Das Erfordernis der

Befähigung bezeichnet - neben dem der Eignung - die Grundvoraussetzung, die

jeder Kraftfahrer - sowohl der Anfänger als auch derjenige mit langjähriger

Fahrpraxis - in seiner Person erfüllen muss, um mit dem Kraftfahrzeug gefahrlos am

öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehört neben der

theoretischen Kenntnis der Verkehrsregeln und der Gefahren im Straßenverkehr die

praktische Fertigkeit, dieses Wissen bei der Teilnahme am Straßenverkehr richtig

anzuwenden.

10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C

69.81 -, BVerwGE 65, 157 (159 ff.) = NJW 1982,

2885 (2886) zu dem vom Begriff der "Eignung" im

Sinne von § 4 StVG a. F. umfassten Merkmal der

"Befähigung".

11 Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass der Kläger sich nicht als

befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, maßgeblich auf das

Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr

vom 23. Mai 2000 über die vom Kläger nicht bestandene Fahrprobe und die

Erläuterungen des Sachverständigen gestützt, die dieser, als sachverständiger

Zeuge vernommen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht

gegeben hat. In dem Gutachten ist der Sachverständige nach Aufzählung des

Fehlverhaltens zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger könne derzeit nicht bescheinigt

werden, dass er ein Kraftfahrzeug entsprechend den Regeln der Straßenverkehrs-

Ordnung führen könne. Entgegen dem - im Verwaltungs- und im gerichtlichen

Verfahren immer wieder vorgebrachten - Einwand des Klägers, alleiniger oder

maßgeblicher Grund für die Fahrerlaubnisentziehung und auch schon für die

Anordnung der Fahrprobe sei gewesen, ihn seines Alters wegen aus dem Verkehr zu

ziehen, wird aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hinreichend

deutlich, dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Überzeugungsbildung nicht

maßgeblich von dem hohen Alter des Klägers hat leiten lassen, sondern auf der

Grundlage der Äußerungen des Sachverständigen von dem erwiesenen Mangel der

Befähigung, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Entsprechendes

gilt im Übrigen auch für die behördlichen Entscheidungen. Damit hat das

Verwaltungsgericht die ständige Rechtsprechung berücksichtigt, dass ein hohes Alter

allein es nicht rechtfertigt, den Verlust der Kraftfahreignung bzw. -befähigung

anzunehmen. Vielmehr ist im Einzelfall anhand konkreter Tatsachen zu prüfen, ob

das Leistungsvermögen zum gefahrlosen Führen eines Kraftfahrzeugs im

öffentlichen Straßenverkehr altersbedingt soweit abgesunken ist, dass die

Leistungsmängel nicht mehr durch langjährige Erfahrung als Kraftfahrer, durch

gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen und durch besondere Vorsicht

oder großes Verantwortungsbewusstsein ausgeglichen werden können.

12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987

- 7 C 79.86 -, NJW 1988, 925 (926); Beschluss vom

4. Mai 1983 - 7 B 64.82 -, Buchholz 442.10, § 2

StVG Nr. 4; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom

27. Juli 1990 - 10 S 1428/90 -, NJW 1991, 315 f.,

und vom 13. Dezember 1988 - 10 S 874/88 -, VRS

76, 441 f.; OVG Bremen, Urteil vom 15. Januar 1985

- 1 BA 22/82 -, VRS 68, 395 (398); Hentschel, a.a.O.,

§ 2 StVG Rdnr. 9; Himmelreich, Fahrverbot und

Führerscheinentziehung, 7. A., Rdnr. 36 und ferner in

DAR 1990, 447 ff.

13 Soweit das Verwaltungsgericht allerdings in der Begründung seiner

Entscheidung lediglich darauf abgestellt hat, der Kläger habe die Fahrprobe vom

23. Mai 2000 nicht bestanden, und soweit es die Fahrprobe als

Prüfungsentscheidung nach prüfungsrechtlichen Maßstäben nur einer beschränkten

gerichtlichen Kontrolle unterzogen hat, kann dem nicht gefolgt werden.

Entscheidungsgrundlage des Urteils - wie im Übrigen auch der angefochtenen

Bescheide - ist das "Gutachten" des amtlich anerkannten Sachverständigen für den

Kraftfahrzeugverkehr im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV (vgl. zu

Eignungsüberprüfung § 11 Abs. 4 FeV) und nicht eine Prüfungsentscheidung.

Anders als bei der Bewertung von ausbildungs- oder berufsbezogenen

Prüfungsleistungen, die, soweit prüfungsspezifische Wertungen in Rede stehen, weit

gehend in das alleinige Urteil bestimmter Prüfer gestellt ist, ohne dass diese von

Dritten ersetzt werden könnte, hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder

Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, wie sich schon aus dem Zusammenhang der

Regelungen in § 46 Abs. 4 FeV sowie in § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG,

§ 11 FeV ergibt, lediglich die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die

Entziehung der Fahrerlaubnis vorzubereiten, in dem er zum Zwecke der Aufklärung

mit seinem Fachwissen ein "Gutachten" erstattet. Die abschließende Würdigung und

Beurteilung der Befähigung des Kraftfahrers ist im Verfahren der

Fahrerlaubnisentziehung Aufgabe nicht des Sachverständigen, sondern der

Fahrerlaubnisbehörde (und des etwa angerufenen Gerichts). Die

Fahrerlaubnisbehörde ist an das Ergebnis der Begutachtung nicht gebunden, hat

also auch nicht einen prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum zu beachten; sie

hat vielmehr in eigener Verantwortung über die Aussagekraft des Gutachtens für die

Beurteilung des Betroffenen zu befinden.

14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C

69.81 -, BVerwGE 65, 157 (164 f.) = NJW 1982,

2885 (2887) und Beschluss vom 10. November 1993

- 11 B 128.93 -; ferner zur Anordnung der

Gutachtenbeibringung als vorbereitende Maßnahme

der Sachverhaltsaufklärung OVG NRW, Beschluss

vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, VRS 100,

394 ff., m.w.N.

15 Ein Sachverständigengutachten der hier vorliegenden Art ist grundsätzlich auch

im gerichtlichen Verfahren verwertbar. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, sich für

seine tatsächlichen Feststellungen (§ 86 Abs. 1 VwGO) auf

Sachverständigengutachten zu stützen, die die Behörde im Verwaltungsverfahren

eingeholt und - als Teil der Behördenakten und Grundlage der angegriffenen

Verwaltungsentscheidung - in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat.

16 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992

- 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268, und vom 18. Januar

1982 - 7 B 254.81 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1

VwGO Nr. 137; Urteile vom 17. September 1987

- 7 C 79.86 -, a.a.O. und vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76

u. a. -, BVerwGE 56, 110 (127).

17 Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen nicht deshalb Bedenken gegen

die Verwertbarkeit des Gutachtens über die Fahrprobe vom 23. Mai 2000, weil nicht

er als Auftraggeber des Gutachtens, sondern der Gutachter selbst dieses gegen

seinen ausdrücklichen Widerspruch an die Beklagte weitergeleitet habe. Ob der

Sachverhalt so zutrifft, kann dahinstehen. Denn hat sich der Betroffene der

angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist

dies "eine neue Tatsache", die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese

Tatsache - vor allem wenn sie ein negatives Ergebnis der Begutachtung ausweist -

für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus

den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht ableiten; ihm steht auch das Interesse

der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund

festgestellter Tatsachen als nicht befähigt oder nicht geeignet zum Fahren von

Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Auch darauf, ob die behördliche Anordnung der

Beibringung des Gutachtens rechtmäßig war, kommt es dann nicht mehr an.

18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996

- 11 B 14.96 -, Buchholz 442.16, § 15 b StVZO Nr.

26, und Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -,

BVerwGE 65, 157 (162 f.) = NJW 1982, 2885 (2887);

- 19 B 453/01 -.

19 Bei der ihm obliegenden Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwG0) ist das

Gericht berechtigt und verpflichtet, die Ergebnisses des vorliegenden

Sachverständigengutachtens nicht ohne weiteres zu übernehmen, sondern dessen

Aussagen nach der angewandten Methode, den grundlegenden Annahmen und

Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen selbst verantwortlich

zu überprüfen und zu würdigen. Hierbei muss es die Aussage des Gutachters richtig

und vollständig zugrundelegen und die besondere - dem Richter nicht ohne weiteres

zur Verfügung stehende - Sachkunde des Gutachters beachten.

20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987

- 7 C 79.86 -, NJW 1988, 925.

21 Ist das Gutachten in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugend,

sondern ergänzungs- und erläuterungsbedürftig, hat das Gericht die Frage der

Befähigung oder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abschließend zu klären.

Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, dass das Verwaltungsgericht den Gutachter

zur Ergänzung und Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 23. Mai 2000 in

der mündlichen Verhandlung angehört hat, wobei hier dahinstehen kann, ob anstelle

seiner Einvernahme als sachverständiger Zeuge die Anhörung als (gerichtlicher)

Sachverständiger in Betracht kam (vgl. § 98 VwGO, § 406 Abs. 1 ZPO).

22 Maßgebend ist folglich, ob aus dem Gutachten vom 23. Mai 2000 und den dazu

gemachten Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung

sowie den sonstigen bekannten Tatsachen hinreichend deutlich hervorgeht, dass die

fehlende Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen

angesehen werden konnte. Dies begegnet unter Berücksichtigung der Darlegungen

des Klägers im zweitinstanzlichen Verfahren keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne

von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

23 Aus den Darlegungen ergeben sich keine durchgreifenden Mängel des

Sachverständigengutachtens, die die Feststellungen und die Beurteilung des

Sachverständigen als nicht tragfähig erscheinen lassen. Nach allgemeinen

beweisrechtlichen Grundsätzen ist eine Verwertung eines

Sachverständigengutachtens u. a. unzulässig, wenn das Gutachten unvollständig,

widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es von

unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige

erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner

Unparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten

Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft

erschüttert wird.

24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - 4 B

1-11.92 -, NVwZ 1993, 572 (578).

25 Solche Mängel sind hier auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht

ersichtlich. Die zunächst erhobene Rüge des Klägers, der Gutachter sei befangen

bzw. voreingenommen gewesen, dringt nicht durch. Die Rüge ist nicht hinreichend

substantiiert begründet. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Kläger mit den

Ausführungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist. Auszugehen ist

vielmehr davon, dass nach der geltenden Rechtslage (§ 2 Abs. 8 StVG, §§ 11

Abs. 4, 15 Satz 3, 46 Abs. 4 Satz 2 FeV) amtlich anerkannte Sachverständige für den

Kraftfahrzeugverkehr maßgeblich in die Prüfung der Zulassung von Personen zum

Straßenverkehr eingeschaltet sind. Zudem ist ein solcher Sachverständiger nach § 6

Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971,

BGBl. I, 2086, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des

Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, BGBl. I 747,

ausdrücklich verpflichtet, seine Aufgaben unparteiisch auszuführen. Er ist daher

grundsätzlich als objektiv urteilender Gehilfe der das öffentliche Interesse wahrenden

Verwaltungsbehörde anzusehen.

26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1982

- 7 B 254.81 -, a.a.O.

27 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise der Gutachter im konkreten

Fall dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen sein sollte, sind nicht

hinreichend dargelegt und auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des

Klägers spricht ausweislich des schriftlichen Gutachtens vom 23. Mai 2000 und der

Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nichts

dafür, dass der Gutachter sich bei der Beurteilung der Befähigung des Klägers zum

Führen von Kraftfahrzeugen maßgeblich von dessen fortgeschrittenem Alter hat

leiten lassen. Ebenso wenig wie das Alter des Klägers der maßgebliche Grund für die

behördlichen Maßnahmen war, fehlt es entgegen der Mutmaßung des Klägers an

einem tauglichen Anhalt dafür, dass der Gutachter zu seiner negativen Bewertung

der gezeigten Fahrleistungen und der Befähigung entscheidend deshalb gekommen

ist, weil er der Beklagten bei dem ihr vom Kläger unterstellten Vorhaben, ihm seines

Alters wegen die Fahrerlaubnis zu entziehen, Hilfestellung geben wollte. Auch hat

der Kläger nicht aufgezeigt, dass der Gutachter die Fahrprobe - etwa durch die Wahl

der Fahrstrecke oder durch sein Verhalten - in einer Weise gestaltet hätte, die Anlass

für die Annahme bot, der Kläger solle entgegen seinem tatsächlichen Können

vorgeführt werden. Soweit der Kläger allgemein vorträgt, die Fahrprüfung degradiere

den Prüfling zum "Befehlsempfänger", hat er nicht konkret aufgezeigt, dass der

Gutachter einen "Kommandoton" an den Tag gelegt habe; dieser hat sich vielmehr in

der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen dahin

geäußert, während der Fahrt hätten Gespräche mit dem Kläger nicht stattgefunden.

Mithin fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass die Erbringung und Beurteilung der

Fahrleistung des Klägers durch eine objektivierbare Benachteiligungstendenz auf

Seiten des Gutachters bestimmt waren. Hinreichender Anhalt für eine

Voreingenommenheit des Sachverständigen, die auf das Ergebnis der Begutachtung

von Einfluss gewesen sein könnte, ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser, wie der

Kläger vorträgt, das Gutachten gegen seinen Widerspruch an die Beklagte

weitergeleitet und so einen "groben Vertrauensbruch" bzw. einen Bruch des

"Schutzes der Privatsphäre" begangen habe. Zum einen erfolgte die Weitergabe

nach Abschluss der Begutachtung; es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, dass

dieser Umstand die vorangegangene Gestaltung der Fahrprobe und die Bewertung

des Fahrverhaltens beeinflusst haben könnte. Sollte in der Weitergabe ein bewusster

Verstoß gegen vereinbarte Pflichten des Gutachters aus dessen Rechtsverhältnis mit

dem Kläger liegen, die Weitergabe also nicht im Hinblick darauf, dass auf dem

Deckblatt des Gutachtens vom 23. Mai 2000 das Straßenverkehrsamt der Beklagten

als Auftraggeber bezeichnet worden ist, versehentlich erfolgt sein, wäre zum anderen

der Pflichtenverstoß auch nur Folge des negativen Begutachtungsergebnisses; denn

als nachvollziehbarer Grund für eine abredewidrige Weitergabe käme allein in

Betracht, dass der Gutachter die Fahrerlaubnisbehörde von dem durch die

Fahrprobe erwiesenen Befähigungsmangel im Interesse der Verkehrssicherheit in

Kenntnis setzte. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger losgelöst von dem Ergebnis

der Begutachtung allein wegen seines Alters Nachteile bereitet werden sollten, liegen

nicht vor. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter nicht über die

erforderliche Sachkunde verfügte.

28 Es ist weiterhin nicht hinreichend aufgezeigt und auch nicht ersichtlich, dass die

Begutachtung der Kraftfahrbefähigung des Klägers auf der Grundlage der Fahrprobe

unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht tragfähig ist. Insbesondere greifen die

vom Kläger gegen die Fahrprobe als solche geäußerten Bedenken nicht durch. Eine

Fahrprobe stellt im Allgemeinen ein geeignetes Mittel dar, um über die praktischen

Fahrfertigkeiten, insbesondere darüber Aufschluss zu geben, ob der betreffende

Kraftfahrer das regelgerechte und gefahrlose Führen eines Kraftfahrzeugs im

öffentlichen Straßenverkehr praktisch beherrscht und mit den Gefahren des

Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut

ist. In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass eine Fahrprobe gerade bei

Kraftfahrern, deren Befähigung oder Eignung durch altersbedingte Entwicklung

zweifelhaft geworden ist, zweckmäßig sein kann, da sie älteren Kraftfahrern im

besonderen Maße Gelegenheit bietet, als positiven Faktor die in langjähriger

Fahrpraxis erworbene praktische Erfahrung und Routine zur Geltung zu bringen.

29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987

- 7 C 79.86 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss

vom 27. Juli 1990 - 10 S 1428/90 -, a.a.O.;

Himmelreich, a.a.O., Rdnr. 75.

30 Hiergegen hat der Kläger allgemein und für den konkreten Fall auf ernstliche

Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führende Argumente nicht

vorgebracht. Soweit er angeführt hat, bei einer Fahrprobe befinde sich der Kraftfahrer

in einer Ausnahmesituation, in der gerade ältere Fahrer es nicht gewohnt seien,

"Befehlsempfänger" zu spielen, hat er eine generelle Untauglichkeit der Fahrprobe

bei älteren Kraftfahrern nicht aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Fahrprobe

für ältere Kraftfahrer mit langjähriger Fahrpraxis typischerweise mit erheblichen

Belastungen verbunden ist; auch der Kläger hält sich selbst zugute, eine mehr als

60 Jahre lange Fahrpraxis zu haben und über einen entsprechenden Schatz an

Erfahrungen zu verfügen. Zudem ist nicht aufgezeigt und nicht ersichtlich, dass sich

der Kläger konkret bei der Fahrprobe in Begleitung des von ihm beauftragten

Fahrlehrers in einer Ausnahmesituation als "Befehlsempfänger" befunden hat. Schon

oben ist ausgeführt, dass nichts für ein unangemessenes Verhalten des Gutachters

spricht. Der Kläger hat ferner Anhaltspunkte dafür, dass er die Fahrprobe in einem

Zustand verminderter Leistungsfähigkeit absolviert habe, nicht dargelegt. Schließlich

ist nicht ersichtlich, dass die einmalige Fahrprobe keine hinreichende Tatsachenbasis

für die Beurteilung der Kraftfahrbefähigung vermittelt hätte. Die Fahrprobe, die bei

einer Dauer von etwa 50 Minuten auf innerstädtischen Straßen und auf einer

Bundesautobahn durchgeführt wurde, deckte, wie den Ausführungen des Gutachters

im Einzelnen zu entnehmen ist, verschiedene, auch im innerstädtischen Verkehr

typische immer wieder vorkommende Verkehrssituationen ab. Dass überzogene

Anforderungen gestellt worden seien, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Soweit er im Schriftsatz vom 22. Juni 2001 angeführt hat, aus dem Verhalten auf

einer Teststrecke, die so "präpariert" sei, dass sie nur bei ungeteilter Aufmerksamkeit

unfallfrei durchfahren werden könne, könnten nicht nachteilige Schlüsse wie die des

Gutachters gezogen werden, hat er es an plausiblen Erläuterungen zu den

Verkehrssituationen der Fahrprobe fehlen lassen, insbesondere dazu, dass bei der

Fahrtroute durch den innerstädtischen Verkehr gezielt atypische, nicht repräsentative

Verkehrssituationen angefahren worden seien. Davon abgesehen gehört, was ohne

weiteres einleuchtet, zur erforderlichen Befähigung auch die Bewältigung von als

atypisch eingeschätzten Verkehrssituationen, die jederzeit auch an sonst eher

ungefährlichen Stellen unvorhergesehen auftreten können, dann aber die ungeteilte

Aufmerksamkeit und die Fähigkeit zur sicheren Beherrschung des Kraftfahrzeugs zur

Verhütung von Gefahren erfordern.

31 Dem Vorbringen des Klägers im zweitinstanzlichen Verfahren ist schließlich nicht

zu entnehmen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht zu

Grunde gelegte Begutachtung von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen

ausgegangen ist. Durch das Vorbringen ist auch das Ergebnis der Begutachtung

nicht ernsthaft erschüttert worden. Der Gutachter hat die dem Kläger bei der

Fahrprobe unterlaufenen Fahrfehler im schriftlichen Gutachten festgehalten und in

der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert; in Auswertung dieser Fehler ist

er nachvollziehbar, ohne dass der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der

Feststellungen aufgezeigt hätte, zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger könne derzeit

nicht bescheinigt werden, dass er ein Kraftfahrzeug entsprechend den Regeln der

Straßenverkehrs-Ordnung führen kann.

32 Die vom Kläger gegen einzelne Feststellungen und die Bewertung als relevante

Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorgebrachte Kritik dringt nicht durch. Die

festgestellten Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit (40,

45 und 50 km/h statt zugelassener 30 km/h, 60 km/h statt 50 km/h und 70 km/h statt

60 km/h) hat der Kläger nicht bestritten; seine Darlegung, sie seien so minimal

gewesen, dass sie innerhalb der Toleranzen geblieben wären, wenn die

vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht an der Untergrenze gelegen hätte, ist der

untaugliche Versuch, die Verkehrsverstöße mit einer bloß hypothetischen, die

tatsächlichen Verhältnisse nicht treffenden Erwägung zu bagatellisieren, und weist

auf ein mangelndes Bewusstsein von der Notwendigkeit der Beachtung der

betreffenden Verkehrsvorschriften und von der Gefährlichkeit des Straßenverkehrs

hin. Gegen die - nach Aktenlage zutreffende - Würdigung des Verwaltungsgerichts,

dem Vorbringen des Klägers, seine Sicht auf den entsprechenden Bereich des

Tachometers sei erheblich beeinträchtigt gewesen, könne nicht gefolgt werden, hat

dieser keine Argumente vorgebracht. - Auch das Nichtbeachten des Stoppschildes

(Vorschriftszeichen 206 zu § 41 Abs. 2 Nr. 1 b) StVO) hat der Kläger nicht bestritten.

Seine Darlegung, es sei für den "gesetzestreuen Kraftfahrer nicht einleuchtend",

dass die Anweisung des Zeichens 206 zweigeteilt sein solle, verkennt das klare

unbedingte Haltegebot "Halt! Vorfahrt gewähren!", das nach der weiteren Regelung

in § 41 Abs. 2 Nr. 1 b) dort zu befolgen ist, wo die andere Straße zu übersehen ist,

"in jedem Fall" an der Haltelinie (Zeichen 294). Nach den vom Gutachter erläuterten

Feststellungen hat der Kläger dieses Gebot missachtet, indem er am Stoppschild

10 m vor der Haltelinie, von wo er den Querverkehr wegen vorhandener Bebauung

nicht beobachten konnte, anhielt, aber nicht mehr an der an der Kreuzungsecke

markierten Haltelinie, die nach § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO klar anordnet: "Hier halten!".

Der Einwand des Klägers zeigt nicht nur mangelnde Kenntnis des klaren

unbedingten Haltegebots, sondern auch mangelndes Bewusstsein von der

Gefährlichkeit nicht hinreichend einsehbarer Straßenkreuzungen. - Zu dem

Fahrstreifenwechsel, bei dem der Kläger nach den Äußerungen des

Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung es jedenfalls unterließ, den

nachfolgenden Verkehr auf dem linken Fahrstreifen durch Blick in den Außenspiegel

oder über die Schulter zu beobachten, und bei dem er den nachfolgenden Verkehr

behinderte, hat der Kläger vorgetragen, der "Schulterblick" werde in der

Straßenverkehrs-Ordnung nicht vorgeschrieben und es bleibe "letzten Endes eine

Frage des Augenmaßes", über welchen Spiegel der nachfolgende Verkehr

einzuschätzen sei. Hiermit hat der Kläger aber weder die Ausführungen des

Gutachters, der Proband habe keinerlei Verkehrsbeobachtung gezeigt, noch die

Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe gegen § 6 Satz 2 StVO

verstoßen, indem er ausscherte, ohne den nachfolgenden Verkehr zu beobachten, in

Zweifel gezogen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Erwägung des Klägers, bei dem

Prinzip des Reißverschlussverfahrens sei nicht auszuschließen, dass dem die

Vorfahrt gebühre, der die Notwendigkeit des Spurwechsels angezeigt habe; mit

dieser Überlegung verkennt der Kläger überdies, dass - unabhängig von der Frage

der Vorfahrtberechtigung - nach § 7 Abs. 5 StVO "in allen Fällen" ein Fahrstreifen nur

gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

ausgeschlossen ist, was zum einen die sorgfältige Beobachtung des nachfolgenden

Verkehrs voraussetzt und es zum anderen nicht erlaubt, die eventuelle

Vorfahrtberechtigung zu erzwingen. - Soweit der Kläger zu dem festgestellten

häufigen Nichtbeachten des Rechtsfahrgebots (z. B. Fahren über die

Fahrstreifenmarkierungen) dargelegt hat, auch das Überfahren eines Fahrstreifens

müsse unter dem Aspekt vorausschauenden Fahrens keine Ordnungswidrigkeit sein,

und wenige Meter nach dem Rechtseinbiegen in die U. straße sei die Leitlinie

wieder durchbrochen, verfehlt er die Feststellungen des Sachverständigen, der in der

mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Kläger sei insgesamt relativ weit links,

bei markierten Fahrstreifenbegrenzungen bis an die Mittellinie, beim Fehlen von

Markierungen stellenweise über die Mitte hinaus gefahren. Er verkennt auch den

Gehalt des Rechtsfahrgebots nach § 2 Abs. 2 StVO, das auch bei einer

unterbrochenen Leitlinie gilt. Desweiteren verkennt er, dass es für die Beurteilung der

Befähigung nach dem Maßstab der sicheren und gefahrlosen Beherrschung eines

Kraftfahrzeugs und des Vertrautseins mit den zur Verhütung von Gefahren des

Straßenverkehrs erforderlichen Verhaltensweisen nicht auf die Frage der

schuldhaften Begehung einer Ordnungswidrigkeit ankommt. Dass die Missachtung

des Rechtsfahrgebots bzw. des Verbots, Fahrbahnbegrenzungslinien zu überfahren

(§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a) StVO) ein tauglicher Ansatz ist, der gegen die

Kraftfahrbefähigung im vorgenannten Sinne anzuführen ist, hat der Kläger nicht in

Zweifel gezogen. - Schließlich hat der Kläger auch in Bezug auf den vom

Satz 3 StVO, beim Abbiegen auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen und

nötigenfalls zu warten, ernstliche Zweifel an den Feststellungen des Gutachters und

an der rechtlichen Würdigung nicht aufgezeigt. Der Gutachter hat in der mündlichen

Verhandlung seine schriftliche Äußerung eindeutig dahin ergänzt, der betreffende

Fußgänger habe sich beim Einbiegen des vom Kläger geführten Fahrzeugs in die

U. straße in Fahrtrichtung rechts am Straßenrand befunden, sei auf die

U. straße zugegangen und habe diese ersichtlich überqueren wollen. Dies hat der

Kläger nicht substantiiert bestritten. Soweit er im Zulassungsverfahren angeführt hat,

den Gutachter könne sein Gedächtnis genauso trügen wie ihn, den Kläger, der noch

fest vom Gegenteil überzeugt sei, hat er keinen Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass

die - in sich schlüssige sowie eindeutige und bestimmte - Äußerung des

Sachverständigen etwa wegen Erinnerungslücken zweifelhaft sei; der Vergleich mit

dem eigenen Gedächtnis gibt dafür nichts her, zumal der Kläger in seiner ersten

Stellungnahme vom 9. Juni 2000 zum Gutachten angeführt hatte, es sei ihm nicht

erinnerlich, beim Linksabbiegen § 9 StVO nicht beachtet zu haben. Mit der weiteren

Erwägung, es lasse sich dem Protokoll nicht entnehmen, ob der Fußgänger an der

U. straße Vorrang gehabt habe, übersieht der Kläger, dass in dem Gutachten vom

23. Mai 2000 eindeutig der Vorrang des Fußgängers in sachverständiger Auswertung

der konkreten Verkehrssituation zu Grunde gelegt worden ist; hiergegen hat der

Kläger mit der bloßen Aussage, der Fahrzeugverkehr auf der K. straße sei

vorfahrtberechtigt gewesen, so dass der Fußgänger an der U. straße ohnehin

wartepflichtig gewesen sei, ein schlüssiges Gegenargument nicht vorgebracht.

Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Erwägung angesichts der eindeutigen

Aussage des Gutachters, der Fußgänger sei auf die U. straße zugegangen und

habe diese ersichtlich überqueren wollen, den Gehalt des Gebots zu "besonderer"

Rücksichtnahme nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO; er lässt überdies das für das Merkmal

Befähigung auch bei angenommener Vorfahrtberechtigung wesentliche Bewusstsein

für die Gefahren des Straßenverkehrs für andere Verkehrsteilnehmer und das

Bewusstsein der gebotenen Gefahrverhütung vermissen.

33 Über die in der Antragsbegründung ausdrücklich angesprochenen Fahrfehler

hinaus hat der Kläger auch die im Ergebnis der Begutachtung zum Ausdruck

gebrachte sachverständige Gesamtwürdigung nicht erschüttert und insofern auch

keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der richterlichen

Überzeugungsbildung aufgezeigt. Die Erwägung des Klägers, aus Zahl und Art

angeblicher Fahrfehler könnten keine nachteiligen Schlüsse gegen ihn gezogen

werden, ist zu pauschal; Bedenken gegen die gutachterliche Würdigung ergeben

sich daraus nicht. Bereits die erörterten Fahrfehler zeigen, dass das Fahrverhalten

des Klägers gravierende Mängel in der praktischen Umsetzung regelgerechter

Fahrfertigkeiten im Straßenverkehr aufgewiesen hat und der Kläger nicht die Gewähr

für einen sicheren Umgang mit den Gefahren des Straßenverkehrs bot. In die

Gesamtwürdigung sind weitere Fahrfehler eingegangen, zu denen der Kläger im

zweitinstanzlichen Verfahren nichts konkretes dargelegt hat und die die Beurteilung

ergänzen und abstützen. Dies gilt zum einen für das, wie der Sachverständige

festgestellt hat, wiederholte grundlose Abbremsen auf Vorfahrtsstraßen und vor einer

grünen Ampel unter Missachtung oder Übersehen des Vorfahrtschildes bzw. wegen

Nichterkennens der Vorfahrtslage, wobei der Kläger das Fahrzeug nahezu bis zum

Stillstand abbremste. Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen lässt sich

diese Fahrweise nicht mit besonderer Umsicht beim Fahren in nicht eindeutigen

Vorfahrtsituationen, defensiver Fahrweise oder Rücksichtnahme erklären, gibt sie

vielmehr zusätzlich Aufschluss über eine nicht unerhebliche Unsicherheit bei der

Übersicht und bei der gefahrlosen Bewältigung (etwas) komplexerer

Verkehrssituationen, wie sie bei Einmündungen oder Kreuzungen immer wieder

auftreten können. Zum anderen zeigt auch das vom Gutachter festgestellte

Überfahren der Fahrbahnmarkierung des Gegenverkehrs beim Rechtsabbiegen in

einem großen Bogen nicht nur, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen

hat, einen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3 a) StVO, sondern darüber hinaus einen

Mangel in der sicheren Beherrschung des Fahrzeugs beim Ausweichen vor einer

angenommenen oder vermeintlichen Gefahrensituation, der der Kläger, wie ihm das

bremsbereites Fahren mit herabgesetzter Geschwindigkeit hätte begegnen können.

Es unterliegt danach unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keinen

ernstlichen Bedenken, dass das Ergebnis der Begutachtung durch den

Sachverständigen in den festgestellten Fahrfehlern eine hinreichende Grundlage

findet, wobei hier dahinstehen kann, ob die zu geringe Geschwindigkeit auf der

Bundesautobahn zusätzlich beachtlich ist. Die Fahrfehler besitzen ihrer Art nach und

insbesondere auch wegen ihrer Dichte während einer 50-minütigen Fahrt

Aussagekraft für die Verneinung der Kraftfahrbefähigung. Das auf die Begutachtung

gestützte Ergebnis der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts begegnet

demgemäß ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Es wird darüber hinaus bestätigt

durch die Tatsachen, die Grund für die Anordnung der Fahrprobe gegeben haben.

Die Tatsachen, die aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Befähigung oder die

Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründet und zur Anordnung der Beibringung

eines Gutachtens geführt haben, können für die bei der Fahrerlaubnisentziehung

erforderliche Würdigung Gewicht haben und sogar dann, wenn das Gutachten für

sich allein noch nicht ausreicht, den Wegfall der Kraftfahrbefähigung zu erweisen,

den Ausschlag geben.

34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C

69.81 -, BVerwGE 65, 157 (163) = NJW 1982, 2885

(2887).

35 Bei der Fahrt, die aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Befähigung im

Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV auslöste, fuhr der Kläger am 9. November 1999

nach den Feststellungen der Polizeibeamten, die dem vom Kläger geführten

Fahrzeug folgten, über eine Ampel, die, als der Kläger mit einer geschätzten

Geschwindigkeit von 30 km/h auf sie zufuhr, bereits geraume Zeit "rot" zeigte, in die

M. straße ein, fuhr dort trotz erkennbaren Gegenverkehrs mittig auf der Fahrbahn

und scherte kurz vor Erreichen des Gegenverkehrs nach rechts und geriet schließlich

an der Kreuzung G. straße/R. straße beim Abbiegen in die R. straße mit

dem rechten Vorder- und dem Hinterrad auf den Gehweg. Die gegen die

polizeilichen Feststellungen auch im zweitinstanzlichen Verfahren ausführlich

vorgebrachten Einwände des Klägers dringen nicht durch. Schon der Einwand, der

Rotlichtverstoß sei auf die Blendwirkung der tief stehenden Sonne zurückzuführen,

die das rechtzeitige Erkennen des Farbwechsels verhindert habe, überzeugt

angesichts der Angaben der Polizeibeamten, die Ampel habe geraume Zeit "rot"

gezeigt und der Kläger sei mit 30 km/h auf die Ampel zugefahren, nicht. Entgegen

der Auffassung des Klägers ist es auch nicht bei dem Rotlichtverstoß geblieben und

war dieser auch nicht die einzige Anlasstatsache für die Anordnung der Beibringung

eines Gutachtens über eine Fahrprobe, so dass auch der Einwand, die beim

Rotlichtverstoß zutage getretene Einschränkung des Sehvermögens sei durch die

danach durchgeführte Augenoperation behoben worden, folglich sei die Fahrprobe

nicht mehr veranlasst gewesen, ins Leere geht. Denn die weiteren Verkehrsverstöße

- Fahren mittig auf der Fahrbahn trotz erkennbaren Gegenverkehrs, Befahren des

Gehwegs beim Rechtsabbiegen - sind durchaus erheblich und in tatsächlicher

Hinsicht durch die Einwände des Klägers nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger

seine Behauptung, nach dem Rotlichtverstoß sei er nicht verkehrswidrig gefahren, da

er zur Einfahrt in seine Garage in der R. straße die Straße (und den Gehweg)

habe queren müssen, verkennt er, dass ihm die festgestellten Verstöße zum einen

auf der M. straße, zum anderen an der Kreuzung bei der Einfahrt in die

R. straße unterliefen. Sonstige Argumente gegen die Richtigkeit der

Feststellungen der Polizeibeamten hat der Kläger nicht angeführt.

36 Auch sonst hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe

einen falschen Maßstab angelegt, in dem es Ordnungswidrigkeiten unterstellt habe,

obwohl er mangels eindeutiger Verkehrsregelung keine begangen habe bzw. die

angeführten Fahrfehler nicht zu einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen die

Straßenverkehrs-Ordnung gereicht hätten, geht fehl, weil es nach dem Vorstehenden

nicht darauf ankommt, ob die festgestellten Verkehrsverstöße den Tatbestand einer

Ordnungswidrigkeit erfüllen. Auf ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1

VwGO führt auch nicht das Vorbringen des Klägers, er habe sich in seiner mehr als

60 Jahre langen Fahrpraxis ohne Auffälligkeiten bzw. Beanstandungen im

Straßenverkehr bewährt und er stelle ständig seine Leistungsfähigkeit trotz seines

Alters durch seine anspruchsvolle berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar

unter Beweis. Eine langjährige Fahrpraxis, in der es noch nicht zu Unfällen oder

anderen Verkehrsauffälligkeiten gekommen ist, bietet für sich genommen noch keine

Gewähr für eine fortdauernde Kraftfahrtauglichkeit und ihr kommt regelmäßig keine

die gutachterlichen Feststellungen widerlegende Aussagekraft zu.

37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987

- 7 C 79.86 -, a.a.O. und Beschluss vom

29. November 1974 - VII B 82.74 -, VRS 48, 478;

1428/90 -, a.a.O.

38 Auch eine fortbestehende Leistungsfähigkeit im Beruf als solche besagt nicht,

dass der (ältere) Fahrerlaubnisinhaber noch den oft andersartigen besonderen

Anforderungen gewachsen ist, die im öffentlichen Interesse der Gefahrenverhütung

an die Befähigung oder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen

Straßenverkehr gestellt werden müssen.

39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1983 - 7 B

64.82 -, a.a.O.

40 Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 23. Mai 2000 und der

Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist

danach nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger sich als nicht mehr befähigt zum

Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 4 Satz 1

FeV erwiesen hat. Daran bestünden aber auch dann keine ernstlichen Zweifel, wenn

der Kläger wegen der unbefugten Weitergabe des Gutachtens vom 23. Mai 2000 an

die Beklagte und der daran anknüpfenden - allerdings unbegründeten - Bedenken

gegen dessen Verwertung so gestellt würde, als sei das Gutachten der

Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt worden. Dann nämlich hätte diese bei ihrer

Entscheidung auf das Fehlen der Kraftfahrbefähigung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3,

§ 11 Abs. 8 FeV schließen dürfen, weil sich der Kläger seinem Vorbringen zufolge

geweigert hat, das Gutachten über die Fahrprobe vorzulegen. Der Schluss auf das

Fehlen der Befähigung ist nur zulässig, wenn die Anordnung, ein Gutachten

beizubringen rechtmäßig, insbesondere nach den Voraussetzungen in § 46 Abs. 4

Satz 2 FeV anlassbezogen und verhältnismäßig war und für die Weigerung, das

Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund besteht.

41 Vgl. Hentschel, a.a.O., § 11 FeV Rdnr. 22,

24.

42 Es ist nicht zweifelhaft, dass die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV

für die Anordnung der Beibringung des Gutachtens, mit der im Übrigen bei

Berücksichtigung aller Anforderungsschreiben - derjenigen vom 26. Januar, 20. März

und 4. Mai 2000 - im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die

Gründe für die aufklärungsbedürftigen Zweifel an der Kraftfahrbefähigung des

Klägers hinreichend dargelegt worden sind, vorlagen. Denn die von der Polizei bei

der Fahrt am 9. November 1999 festgestellten Tatsachen rechtfertigten, wie sich aus

den vorstehenden Ausführungen ergibt, Bedenken, dass der Kläger befähigt zum

Führen von Kraftfahrzeugen sei. Auch sonst ist kein ausreichender Grund für die

Weigerung, das Gutachten vom 23. Mai 2000 vorzulegen, ersichtlich.

43 Aus den vom Kläger dargelegten Gründen hat schließlich die vorliegende

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3

VwGO. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, würde sich die

aufgeworfene Frage, ob die Behörde in ihrem Ermessen frei oder wie die Gerichte an

die Spezialprävention gebunden ist, in einem Berufungsverfahren nicht stellen, und

ist die weitere Frage, ob ab einem bestimmten Alter nicht mehr mit der Befähigung

zum Führen eines Kraftfahrzeugs gerechnet werden kann, nicht grundsätzlich

klärungsbedürftig.

44 Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses im

Hinblick auf sonstige Einzelheiten des Klägervortrags wird entsprechend § 124a

Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.

45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung

beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.

46 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des

Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).

47 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2

GKG).

48

- nach oben -



Datenschutz    Impressum