Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 06.12.2001: Fahrstreifenbegrenzungen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 06.12.2001 - 19 A 1509/01) hat entschieden:
Siehe auch
Gutachten
und
Praktische Fahrprobe
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM
festgesetzt.
1 G r ü n d e :
2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die
Voraussetzungen für eine Zulassung aus den geltend gemachten
Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
Gründe:
3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils,
worauf es für die Zulassung des Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
ankommt, hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung, die den Rahmen der
gerichtlichen Prüfung absteckt, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde
zuzulassen ist, in der Antragsschrift darzulegen sind (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO),
nicht aufgezeigt. Bei seiner Prüfung berücksichtigt der Senat den Inhalt der
Antragsschrift vom 10. April 2001 und des innerhalb der Frist des § 124a Abs. 1 Satz
1 VwGO eingereichten, mit "Berufung" überschriebenen Schriftsatzes vom 12. April
2001, ferner die Darlegungen in den später eingegangenen Schriftsätzen, mit denen
das fristgerecht angebrachte Vorbringen der Sache nach wiederholt und erläutert
wird.
4 Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass die angefochtene
Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten
verletzt, darauf gestützt, dass sich der - 1916 geborene - Kläger als nicht befähigt
zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, weil er die verfahrensfehlerfrei
abgenommene Fahrprobe vom 23. Mai 2000 nicht bestanden habe und die
Bewertung der Fahrprobe nach prüfungsrechtlichen Maßstäben nicht zu
beanstanden sei. Dass das Verwaltungsgericht das Fehlen der Kraftfahrbefähigung
und nicht die Ungeeignetheit des Klägers als den die Fahrerlaubnisentziehung
rechtfertigenden und gebietenden Mangel angesehen hat, verdeutlicht trotz
missverständlicher Formulierungen die Heranziehung von § 46 Abs. 4 Satz 1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als Rechtsgrundlage der Entziehung und von § 46
Abs. 4 Satz 2 FeV als Rechtsgrundlage der Anordnung der Beibringung eines
Gutachtens über die Abnahme einer Fahrprobe. Auch die Begründungen des
Bescheides der Beklagten vom 28. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung D. vom 6. Dezember 2000 machen noch hinreichend deutlich,
dass die Fahrerlaubnisentziehung auf die fehlende Befähigung des Klägers zum
Führen von Kraftfahrzeugen gestützt worden ist.
5 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 4 Satz 1
FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr
Inhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung
dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen sich der Mangel der Befähigung ergibt,
erwiesen sind; auf bekannt gewordene Tatsachen gegründete Zweifel genügen nicht.
Das bedeutet, dass die fehlende Befähigung aus erwiesenen Tatsachen hinreichend
deutlich hervorgehen muss, so dass aufgetretene Bedenken sich auf einer
hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage zu der erforderlichen (prognostischen)
Gewissheit verdichtet haben müssen. Es ist unter Einbeziehung von
Mitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der Fahrerlaubnisbehörde, den
Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu führen.
6 Vgl. zur Ungeeignetheit Bay.VGH, Urteil vom
29. Juli 1996 - 11 B 96.285 -, Neue Zeitschrift für
Verkehrsrecht (NZV) 1996, 509 und Beschluss vom
10. Dezember 1997 - 11 CS 97.3062 -, NZV 1998,
303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
24. September 1991 - 10 S 2323/91 -, NZV 1992, 88;
VII 1/93 -, Verkehrsrechtssammlung (VRS) 87
(1994), 384 f.; ferner Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 36. A., § 3 StVG, Rdnr. 3.
7 Gemessen daran ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers keine
hinreichend plausiblen Argumente dagegen, dass er sich nach der für die Beurteilung
der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen, im Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember
2000 - gegebenen Sach- und Rechtslage,
8 vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 - 3 C
13.01 -, S. 7 des Urteilsabdrucks, und vom
27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99,
249 (250),
9 als zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht befähigt erwiesen hat. Im
Unterschied zu § 2 Abs. 4 StVG, wonach geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
u. a. ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt, ist
nach § 2 Abs. 5 StVG befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer u. a.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden
gesetzlichen Vorschriften hat (Nr. 1), mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den
zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (Nr. 2) und die zum
sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt
und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 3). Das Erfordernis der
Befähigung bezeichnet - neben dem der Eignung - die Grundvoraussetzung, die
jeder Kraftfahrer - sowohl der Anfänger als auch derjenige mit langjähriger
Fahrpraxis - in seiner Person erfüllen muss, um mit dem Kraftfahrzeug gefahrlos am
öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehört neben der
theoretischen Kenntnis der Verkehrsregeln und der Gefahren im Straßenverkehr die
praktische Fertigkeit, dieses Wissen bei der Teilnahme am Straßenverkehr richtig
anzuwenden.
10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C
69.81 -, BVerwGE 65, 157 (159 ff.) = NJW 1982,
2885 (2886) zu dem vom Begriff der "Eignung" im
Sinne von § 4 StVG a. F. umfassten Merkmal der
"Befähigung".
11 Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass der Kläger sich nicht als
befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, maßgeblich auf das
Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
vom 23. Mai 2000 über die vom Kläger nicht bestandene Fahrprobe und die
Erläuterungen des Sachverständigen gestützt, die dieser, als sachverständiger
Zeuge vernommen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
gegeben hat. In dem Gutachten ist der Sachverständige nach Aufzählung des
Fehlverhaltens zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger könne derzeit nicht bescheinigt
werden, dass er ein Kraftfahrzeug entsprechend den Regeln der Straßenverkehrs-
Ordnung führen könne. Entgegen dem - im Verwaltungs- und im gerichtlichen
Verfahren immer wieder vorgebrachten - Einwand des Klägers, alleiniger oder
maßgeblicher Grund für die Fahrerlaubnisentziehung und auch schon für die
Anordnung der Fahrprobe sei gewesen, ihn seines Alters wegen aus dem Verkehr zu
ziehen, wird aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hinreichend
deutlich, dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Überzeugungsbildung nicht
maßgeblich von dem hohen Alter des Klägers hat leiten lassen, sondern auf der
Grundlage der Äußerungen des Sachverständigen von dem erwiesenen Mangel der
Befähigung, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Entsprechendes
gilt im Übrigen auch für die behördlichen Entscheidungen. Damit hat das
Verwaltungsgericht die ständige Rechtsprechung berücksichtigt, dass ein hohes Alter
allein es nicht rechtfertigt, den Verlust der Kraftfahreignung bzw. -befähigung
anzunehmen. Vielmehr ist im Einzelfall anhand konkreter Tatsachen zu prüfen, ob
das Leistungsvermögen zum gefahrlosen Führen eines Kraftfahrzeugs im
öffentlichen Straßenverkehr altersbedingt soweit abgesunken ist, dass die
Leistungsmängel nicht mehr durch langjährige Erfahrung als Kraftfahrer, durch
gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen und durch besondere Vorsicht
oder großes Verantwortungsbewusstsein ausgeglichen werden können.
12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987
- 7 C 79.86 -, NJW 1988, 925 (926); Beschluss vom
4. Mai 1983 - 7 B 64.82 -, Buchholz 442.10, § 2
StVG Nr. 4; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom
27. Juli 1990 - 10 S 1428/90 -, NJW 1991, 315 f.,
und vom 13. Dezember 1988 - 10 S 874/88 -, VRS
76, 441 f.; OVG Bremen, Urteil vom 15. Januar 1985
- 1 BA 22/82 -, VRS 68, 395 (398); Hentschel, a.a.O.,
§ 2 StVG Rdnr. 9; Himmelreich, Fahrverbot und
Führerscheinentziehung, 7. A., Rdnr. 36 und ferner in
DAR 1990, 447 ff.
13 Soweit das Verwaltungsgericht allerdings in der Begründung seiner
Entscheidung lediglich darauf abgestellt hat, der Kläger habe die Fahrprobe vom
23. Mai 2000 nicht bestanden, und soweit es die Fahrprobe als
Prüfungsentscheidung nach prüfungsrechtlichen Maßstäben nur einer beschränkten
gerichtlichen Kontrolle unterzogen hat, kann dem nicht gefolgt werden.
Entscheidungsgrundlage des Urteils - wie im Übrigen auch der angefochtenen
Bescheide - ist das "Gutachten" des amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV (vgl. zu
Eignungsüberprüfung § 11 Abs. 4 FeV) und nicht eine Prüfungsentscheidung.
Anders als bei der Bewertung von ausbildungs- oder berufsbezogenen
Prüfungsleistungen, die, soweit prüfungsspezifische Wertungen in Rede stehen, weit
gehend in das alleinige Urteil bestimmter Prüfer gestellt ist, ohne dass diese von
Dritten ersetzt werden könnte, hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, wie sich schon aus dem Zusammenhang der
Regelungen in § 46 Abs. 4 FeV sowie in § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG,
§ 11 FeV ergibt, lediglich die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die
Entziehung der Fahrerlaubnis vorzubereiten, in dem er zum Zwecke der Aufklärung
mit seinem Fachwissen ein "Gutachten" erstattet. Die abschließende Würdigung und
Beurteilung der Befähigung des Kraftfahrers ist im Verfahren der
Fahrerlaubnisentziehung Aufgabe nicht des Sachverständigen, sondern der
Fahrerlaubnisbehörde (und des etwa angerufenen Gerichts). Die
Fahrerlaubnisbehörde ist an das Ergebnis der Begutachtung nicht gebunden, hat
also auch nicht einen prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum zu beachten; sie
hat vielmehr in eigener Verantwortung über die Aussagekraft des Gutachtens für die
Beurteilung des Betroffenen zu befinden.
14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C
69.81 -, BVerwGE 65, 157 (164 f.) = NJW 1982,
2885 (2887) und Beschluss vom 10. November 1993
- 11 B 128.93 -; ferner zur Anordnung der
Gutachtenbeibringung als vorbereitende Maßnahme
der Sachverhaltsaufklärung OVG NRW, Beschluss
vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, VRS 100,
394 ff., m.w.N.
15 Ein Sachverständigengutachten der hier vorliegenden Art ist grundsätzlich auch
im gerichtlichen Verfahren verwertbar. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, sich für
seine tatsächlichen Feststellungen (§ 86 Abs. 1 VwGO) auf
Sachverständigengutachten zu stützen, die die Behörde im Verwaltungsverfahren
eingeholt und - als Teil der Behördenakten und Grundlage der angegriffenen
Verwaltungsentscheidung - in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat.
16 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992
- 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268, und vom 18. Januar
1982 - 7 B 254.81 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 137; Urteile vom 17. September 1987
- 7 C 79.86 -, a.a.O. und vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76
u. a. -, BVerwGE 56, 110 (127).
17 Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen nicht deshalb Bedenken gegen
die Verwertbarkeit des Gutachtens über die Fahrprobe vom 23. Mai 2000, weil nicht
er als Auftraggeber des Gutachtens, sondern der Gutachter selbst dieses gegen
seinen ausdrücklichen Widerspruch an die Beklagte weitergeleitet habe. Ob der
Sachverhalt so zutrifft, kann dahinstehen. Denn hat sich der Betroffene der
angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist
dies "eine neue Tatsache", die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese
Tatsache - vor allem wenn sie ein negatives Ergebnis der Begutachtung ausweist -
für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus
den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht ableiten; ihm steht auch das Interesse
der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund
festgestellter Tatsachen als nicht befähigt oder nicht geeignet zum Fahren von
Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Auch darauf, ob die behördliche Anordnung der
Beibringung des Gutachtens rechtmäßig war, kommt es dann nicht mehr an.
18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996
- 11 B 14.96 -, Buchholz 442.16, § 15 b StVZO Nr.
26, und Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -,
BVerwGE 65, 157 (162 f.) = NJW 1982, 2885 (2887);
- 19 B 453/01 -.
19 Bei der ihm obliegenden Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwG0) ist das
Gericht berechtigt und verpflichtet, die Ergebnisses des vorliegenden
Sachverständigengutachtens nicht ohne weiteres zu übernehmen, sondern dessen
Aussagen nach der angewandten Methode, den grundlegenden Annahmen und
Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen selbst verantwortlich
zu überprüfen und zu würdigen. Hierbei muss es die Aussage des Gutachters richtig
und vollständig zugrundelegen und die besondere - dem Richter nicht ohne weiteres
zur Verfügung stehende - Sachkunde des Gutachters beachten.
20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987
- 7 C 79.86 -, NJW 1988, 925.
21 Ist das Gutachten in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugend,
sondern ergänzungs- und erläuterungsbedürftig, hat das Gericht die Frage der
Befähigung oder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abschließend zu klären.
Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, dass das Verwaltungsgericht den Gutachter
zur Ergänzung und Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 23. Mai 2000 in
der mündlichen Verhandlung angehört hat, wobei hier dahinstehen kann, ob anstelle
seiner Einvernahme als sachverständiger Zeuge die Anhörung als (gerichtlicher)
Sachverständiger in Betracht kam (vgl. § 98 VwGO, § 406 Abs. 1 ZPO).
22 Maßgebend ist folglich, ob aus dem Gutachten vom 23. Mai 2000 und den dazu
gemachten Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung
sowie den sonstigen bekannten Tatsachen hinreichend deutlich hervorgeht, dass die
fehlende Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen
angesehen werden konnte. Dies begegnet unter Berücksichtigung der Darlegungen
des Klägers im zweitinstanzlichen Verfahren keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne
von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
23 Aus den Darlegungen ergeben sich keine durchgreifenden Mängel des
Sachverständigengutachtens, die die Feststellungen und die Beurteilung des
Sachverständigen als nicht tragfähig erscheinen lassen. Nach allgemeinen
beweisrechtlichen Grundsätzen ist eine Verwertung eines
Sachverständigengutachtens u. a. unzulässig, wenn das Gutachten unvollständig,
widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es von
unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige
erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner
Unparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten
Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft
erschüttert wird.
24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - 4 B
1-11.92 -, NVwZ 1993, 572 (578).
25 Solche Mängel sind hier auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht
ersichtlich. Die zunächst erhobene Rüge des Klägers, der Gutachter sei befangen
bzw. voreingenommen gewesen, dringt nicht durch. Die Rüge ist nicht hinreichend
substantiiert begründet. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Kläger mit den
Ausführungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist. Auszugehen ist
vielmehr davon, dass nach der geltenden Rechtslage (§ 2 Abs. 8 StVG, §§ 11
Abs. 4, 15 Satz 3, 46 Abs. 4 Satz 2 FeV) amtlich anerkannte Sachverständige für den
Kraftfahrzeugverkehr maßgeblich in die Prüfung der Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr eingeschaltet sind. Zudem ist ein solcher Sachverständiger nach § 6
Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971,
BGBl. I, 2086, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, BGBl. I 747,
ausdrücklich verpflichtet, seine Aufgaben unparteiisch auszuführen. Er ist daher
grundsätzlich als objektiv urteilender Gehilfe der das öffentliche Interesse wahrenden
Verwaltungsbehörde anzusehen.
26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1982
- 7 B 254.81 -, a.a.O.
27 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise der Gutachter im konkreten
Fall dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen sein sollte, sind nicht
hinreichend dargelegt und auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des
Klägers spricht ausweislich des schriftlichen Gutachtens vom 23. Mai 2000 und der
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nichts
dafür, dass der Gutachter sich bei der Beurteilung der Befähigung des Klägers zum
Führen von Kraftfahrzeugen maßgeblich von dessen fortgeschrittenem Alter hat
leiten lassen. Ebenso wenig wie das Alter des Klägers der maßgebliche Grund für die
behördlichen Maßnahmen war, fehlt es entgegen der Mutmaßung des Klägers an
einem tauglichen Anhalt dafür, dass der Gutachter zu seiner negativen Bewertung
der gezeigten Fahrleistungen und der Befähigung entscheidend deshalb gekommen
ist, weil er der Beklagten bei dem ihr vom Kläger unterstellten Vorhaben, ihm seines
Alters wegen die Fahrerlaubnis zu entziehen, Hilfestellung geben wollte. Auch hat
der Kläger nicht aufgezeigt, dass der Gutachter die Fahrprobe - etwa durch die Wahl
der Fahrstrecke oder durch sein Verhalten - in einer Weise gestaltet hätte, die Anlass
für die Annahme bot, der Kläger solle entgegen seinem tatsächlichen Können
vorgeführt werden. Soweit der Kläger allgemein vorträgt, die Fahrprüfung degradiere
den Prüfling zum "Befehlsempfänger", hat er nicht konkret aufgezeigt, dass der
Gutachter einen "Kommandoton" an den Tag gelegt habe; dieser hat sich vielmehr in
der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen dahin
geäußert, während der Fahrt hätten Gespräche mit dem Kläger nicht stattgefunden.
Mithin fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass die Erbringung und Beurteilung der
Fahrleistung des Klägers durch eine objektivierbare Benachteiligungstendenz auf
Seiten des Gutachters bestimmt waren. Hinreichender Anhalt für eine
Voreingenommenheit des Sachverständigen, die auf das Ergebnis der Begutachtung
von Einfluss gewesen sein könnte, ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser, wie der
Kläger vorträgt, das Gutachten gegen seinen Widerspruch an die Beklagte
weitergeleitet und so einen "groben Vertrauensbruch" bzw. einen Bruch des
"Schutzes der Privatsphäre" begangen habe. Zum einen erfolgte die Weitergabe
nach Abschluss der Begutachtung; es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, dass
dieser Umstand die vorangegangene Gestaltung der Fahrprobe und die Bewertung
des Fahrverhaltens beeinflusst haben könnte. Sollte in der Weitergabe ein bewusster
Verstoß gegen vereinbarte Pflichten des Gutachters aus dessen Rechtsverhältnis mit
dem Kläger liegen, die Weitergabe also nicht im Hinblick darauf, dass auf dem
Deckblatt des Gutachtens vom 23. Mai 2000 das Straßenverkehrsamt der Beklagten
als Auftraggeber bezeichnet worden ist, versehentlich erfolgt sein, wäre zum anderen
der Pflichtenverstoß auch nur Folge des negativen Begutachtungsergebnisses; denn
als nachvollziehbarer Grund für eine abredewidrige Weitergabe käme allein in
Betracht, dass der Gutachter die Fahrerlaubnisbehörde von dem durch die
Fahrprobe erwiesenen Befähigungsmangel im Interesse der Verkehrssicherheit in
Kenntnis setzte. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger losgelöst von dem Ergebnis
der Begutachtung allein wegen seines Alters Nachteile bereitet werden sollten, liegen
nicht vor. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter nicht über die
erforderliche Sachkunde verfügte.
28 Es ist weiterhin nicht hinreichend aufgezeigt und auch nicht ersichtlich, dass die
Begutachtung der Kraftfahrbefähigung des Klägers auf der Grundlage der Fahrprobe
unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht tragfähig ist. Insbesondere greifen die
vom Kläger gegen die Fahrprobe als solche geäußerten Bedenken nicht durch. Eine
Fahrprobe stellt im Allgemeinen ein geeignetes Mittel dar, um über die praktischen
Fahrfertigkeiten, insbesondere darüber Aufschluss zu geben, ob der betreffende
Kraftfahrer das regelgerechte und gefahrlose Führen eines Kraftfahrzeugs im
öffentlichen Straßenverkehr praktisch beherrscht und mit den Gefahren des
Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut
ist. In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass eine Fahrprobe gerade bei
Kraftfahrern, deren Befähigung oder Eignung durch altersbedingte Entwicklung
zweifelhaft geworden ist, zweckmäßig sein kann, da sie älteren Kraftfahrern im
besonderen Maße Gelegenheit bietet, als positiven Faktor die in langjähriger
Fahrpraxis erworbene praktische Erfahrung und Routine zur Geltung zu bringen.
29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987
- 7 C 79.86 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss
vom 27. Juli 1990 - 10 S 1428/90 -, a.a.O.;
Himmelreich, a.a.O., Rdnr. 75.
30 Hiergegen hat der Kläger allgemein und für den konkreten Fall auf ernstliche
Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führende Argumente nicht
vorgebracht. Soweit er angeführt hat, bei einer Fahrprobe befinde sich der Kraftfahrer
in einer Ausnahmesituation, in der gerade ältere Fahrer es nicht gewohnt seien,
"Befehlsempfänger" zu spielen, hat er eine generelle Untauglichkeit der Fahrprobe
bei älteren Kraftfahrern nicht aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Fahrprobe
für ältere Kraftfahrer mit langjähriger Fahrpraxis typischerweise mit erheblichen
Belastungen verbunden ist; auch der Kläger hält sich selbst zugute, eine mehr als
60 Jahre lange Fahrpraxis zu haben und über einen entsprechenden Schatz an
Erfahrungen zu verfügen. Zudem ist nicht aufgezeigt und nicht ersichtlich, dass sich
der Kläger konkret bei der Fahrprobe in Begleitung des von ihm beauftragten
Fahrlehrers in einer Ausnahmesituation als "Befehlsempfänger" befunden hat. Schon
oben ist ausgeführt, dass nichts für ein unangemessenes Verhalten des Gutachters
spricht. Der Kläger hat ferner Anhaltspunkte dafür, dass er die Fahrprobe in einem
Zustand verminderter Leistungsfähigkeit absolviert habe, nicht dargelegt. Schließlich
ist nicht ersichtlich, dass die einmalige Fahrprobe keine hinreichende Tatsachenbasis
für die Beurteilung der Kraftfahrbefähigung vermittelt hätte. Die Fahrprobe, die bei
einer Dauer von etwa 50 Minuten auf innerstädtischen Straßen und auf einer
Bundesautobahn durchgeführt wurde, deckte, wie den Ausführungen des Gutachters
im Einzelnen zu entnehmen ist, verschiedene, auch im innerstädtischen Verkehr
typische immer wieder vorkommende Verkehrssituationen ab. Dass überzogene
Anforderungen gestellt worden seien, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.
Soweit er im Schriftsatz vom 22. Juni 2001 angeführt hat, aus dem Verhalten auf
einer Teststrecke, die so "präpariert" sei, dass sie nur bei ungeteilter Aufmerksamkeit
unfallfrei durchfahren werden könne, könnten nicht nachteilige Schlüsse wie die des
Gutachters gezogen werden, hat er es an plausiblen Erläuterungen zu den
Verkehrssituationen der Fahrprobe fehlen lassen, insbesondere dazu, dass bei der
Fahrtroute durch den innerstädtischen Verkehr gezielt atypische, nicht repräsentative
Verkehrssituationen angefahren worden seien. Davon abgesehen gehört, was ohne
weiteres einleuchtet, zur erforderlichen Befähigung auch die Bewältigung von als
atypisch eingeschätzten Verkehrssituationen, die jederzeit auch an sonst eher
ungefährlichen Stellen unvorhergesehen auftreten können, dann aber die ungeteilte
Aufmerksamkeit und die Fähigkeit zur sicheren Beherrschung des Kraftfahrzeugs zur
Verhütung von Gefahren erfordern.
31 Dem Vorbringen des Klägers im zweitinstanzlichen Verfahren ist schließlich nicht
zu entnehmen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht zu
Grunde gelegte Begutachtung von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen
ausgegangen ist. Durch das Vorbringen ist auch das Ergebnis der Begutachtung
nicht ernsthaft erschüttert worden. Der Gutachter hat die dem Kläger bei der
Fahrprobe unterlaufenen Fahrfehler im schriftlichen Gutachten festgehalten und in
der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert; in Auswertung dieser Fehler ist
er nachvollziehbar, ohne dass der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
Feststellungen aufgezeigt hätte, zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger könne derzeit
nicht bescheinigt werden, dass er ein Kraftfahrzeug entsprechend den Regeln der
Straßenverkehrs-Ordnung führen kann.
32 Die vom Kläger gegen einzelne Feststellungen und die Bewertung als relevante
Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorgebrachte Kritik dringt nicht durch. Die
festgestellten Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit (40,
45 und 50 km/h statt zugelassener 30 km/h, 60 km/h statt 50 km/h und 70 km/h statt
60 km/h) hat der Kläger nicht bestritten; seine Darlegung, sie seien so minimal
gewesen, dass sie innerhalb der Toleranzen geblieben wären, wenn die
vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht an der Untergrenze gelegen hätte, ist der
untaugliche Versuch, die Verkehrsverstöße mit einer bloß hypothetischen, die
tatsächlichen Verhältnisse nicht treffenden Erwägung zu bagatellisieren, und weist
auf ein mangelndes Bewusstsein von der Notwendigkeit der Beachtung der
betreffenden Verkehrsvorschriften und von der Gefährlichkeit des Straßenverkehrs
hin. Gegen die - nach Aktenlage zutreffende - Würdigung des Verwaltungsgerichts,
dem Vorbringen des Klägers, seine Sicht auf den entsprechenden Bereich des
Tachometers sei erheblich beeinträchtigt gewesen, könne nicht gefolgt werden, hat
dieser keine Argumente vorgebracht. - Auch das Nichtbeachten des Stoppschildes
(Vorschriftszeichen 206 zu § 41 Abs. 2 Nr. 1 b) StVO) hat der Kläger nicht bestritten.
Seine Darlegung, es sei für den "gesetzestreuen Kraftfahrer nicht einleuchtend",
dass die Anweisung des Zeichens 206 zweigeteilt sein solle, verkennt das klare
unbedingte Haltegebot "Halt! Vorfahrt gewähren!", das nach der weiteren Regelung
in § 41 Abs. 2 Nr. 1 b) dort zu befolgen ist, wo die andere Straße zu übersehen ist,
"in jedem Fall" an der Haltelinie (Zeichen 294). Nach den vom Gutachter erläuterten
Feststellungen hat der Kläger dieses Gebot missachtet, indem er am Stoppschild
10 m vor der Haltelinie, von wo er den Querverkehr wegen vorhandener Bebauung
nicht beobachten konnte, anhielt, aber nicht mehr an der an der Kreuzungsecke
markierten Haltelinie, die nach § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO klar anordnet: "Hier halten!".
Der Einwand des Klägers zeigt nicht nur mangelnde Kenntnis des klaren
unbedingten Haltegebots, sondern auch mangelndes Bewusstsein von der
Gefährlichkeit nicht hinreichend einsehbarer Straßenkreuzungen. - Zu dem
Fahrstreifenwechsel, bei dem der Kläger nach den Äußerungen des
Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung es jedenfalls unterließ, den
nachfolgenden Verkehr auf dem linken Fahrstreifen durch Blick in den Außenspiegel
oder über die Schulter zu beobachten, und bei dem er den nachfolgenden Verkehr
behinderte, hat der Kläger vorgetragen, der "Schulterblick" werde in der
Straßenverkehrs-Ordnung nicht vorgeschrieben und es bleibe "letzten Endes eine
Frage des Augenmaßes", über welchen Spiegel der nachfolgende Verkehr
einzuschätzen sei. Hiermit hat der Kläger aber weder die Ausführungen des
Gutachters, der Proband habe keinerlei Verkehrsbeobachtung gezeigt, noch die
Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe gegen § 6 Satz 2 StVO
verstoßen, indem er ausscherte, ohne den nachfolgenden Verkehr zu beobachten, in
Zweifel gezogen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Erwägung des Klägers, bei dem
Prinzip des Reißverschlussverfahrens sei nicht auszuschließen, dass dem die
Vorfahrt gebühre, der die Notwendigkeit des Spurwechsels angezeigt habe; mit
dieser Überlegung verkennt der Kläger überdies, dass - unabhängig von der Frage
der Vorfahrtberechtigung - nach § 7 Abs. 5 StVO "in allen Fällen" ein Fahrstreifen nur
gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist, was zum einen die sorgfältige Beobachtung des nachfolgenden
Verkehrs voraussetzt und es zum anderen nicht erlaubt, die eventuelle
Vorfahrtberechtigung zu erzwingen. - Soweit der Kläger zu dem festgestellten
häufigen Nichtbeachten des Rechtsfahrgebots (z. B. Fahren über die
Fahrstreifenmarkierungen) dargelegt hat, auch das Überfahren eines Fahrstreifens
müsse unter dem Aspekt vorausschauenden Fahrens keine Ordnungswidrigkeit sein,
und wenige Meter nach dem Rechtseinbiegen in die U. straße sei die Leitlinie
wieder durchbrochen, verfehlt er die Feststellungen des Sachverständigen, der in der
mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Kläger sei insgesamt relativ weit links,
bei markierten Fahrstreifenbegrenzungen bis an die Mittellinie, beim Fehlen von
Markierungen stellenweise über die Mitte hinaus gefahren. Er verkennt auch den
Gehalt des Rechtsfahrgebots nach § 2 Abs. 2 StVO, das auch bei einer
unterbrochenen Leitlinie gilt. Desweiteren verkennt er, dass es für die Beurteilung der
Befähigung nach dem Maßstab der sicheren und gefahrlosen Beherrschung eines
Kraftfahrzeugs und des Vertrautseins mit den zur Verhütung von Gefahren des
Straßenverkehrs erforderlichen Verhaltensweisen nicht auf die Frage der
schuldhaften Begehung einer Ordnungswidrigkeit ankommt. Dass die Missachtung
des Rechtsfahrgebots bzw. des Verbots, Fahrbahnbegrenzungslinien zu überfahren
(§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a) StVO) ein tauglicher Ansatz ist, der gegen die
Kraftfahrbefähigung im vorgenannten Sinne anzuführen ist, hat der Kläger nicht in
Zweifel gezogen. - Schließlich hat der Kläger auch in Bezug auf den vom
Satz 3 StVO, beim Abbiegen auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen und
nötigenfalls zu warten, ernstliche Zweifel an den Feststellungen des Gutachters und
an der rechtlichen Würdigung nicht aufgezeigt. Der Gutachter hat in der mündlichen
Verhandlung seine schriftliche Äußerung eindeutig dahin ergänzt, der betreffende
Fußgänger habe sich beim Einbiegen des vom Kläger geführten Fahrzeugs in die
U. straße in Fahrtrichtung rechts am Straßenrand befunden, sei auf die
U. straße zugegangen und habe diese ersichtlich überqueren wollen. Dies hat der
Kläger nicht substantiiert bestritten. Soweit er im Zulassungsverfahren angeführt hat,
den Gutachter könne sein Gedächtnis genauso trügen wie ihn, den Kläger, der noch
fest vom Gegenteil überzeugt sei, hat er keinen Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass
die - in sich schlüssige sowie eindeutige und bestimmte - Äußerung des
Sachverständigen etwa wegen Erinnerungslücken zweifelhaft sei; der Vergleich mit
dem eigenen Gedächtnis gibt dafür nichts her, zumal der Kläger in seiner ersten
Stellungnahme vom 9. Juni 2000 zum Gutachten angeführt hatte, es sei ihm nicht
erinnerlich, beim Linksabbiegen § 9 StVO nicht beachtet zu haben. Mit der weiteren
Erwägung, es lasse sich dem Protokoll nicht entnehmen, ob der Fußgänger an der
U. straße Vorrang gehabt habe, übersieht der Kläger, dass in dem Gutachten vom
23. Mai 2000 eindeutig der Vorrang des Fußgängers in sachverständiger Auswertung
der konkreten Verkehrssituation zu Grunde gelegt worden ist; hiergegen hat der
Kläger mit der bloßen Aussage, der Fahrzeugverkehr auf der K. straße sei
vorfahrtberechtigt gewesen, so dass der Fußgänger an der U. straße ohnehin
wartepflichtig gewesen sei, ein schlüssiges Gegenargument nicht vorgebracht.
Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Erwägung angesichts der eindeutigen
Aussage des Gutachters, der Fußgänger sei auf die U. straße zugegangen und
habe diese ersichtlich überqueren wollen, den Gehalt des Gebots zu "besonderer"
Rücksichtnahme nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO; er lässt überdies das für das Merkmal
Befähigung auch bei angenommener Vorfahrtberechtigung wesentliche Bewusstsein
für die Gefahren des Straßenverkehrs für andere Verkehrsteilnehmer und das
Bewusstsein der gebotenen Gefahrverhütung vermissen.
33 Über die in der Antragsbegründung ausdrücklich angesprochenen Fahrfehler
hinaus hat der Kläger auch die im Ergebnis der Begutachtung zum Ausdruck
gebrachte sachverständige Gesamtwürdigung nicht erschüttert und insofern auch
keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der richterlichen
Überzeugungsbildung aufgezeigt. Die Erwägung des Klägers, aus Zahl und Art
angeblicher Fahrfehler könnten keine nachteiligen Schlüsse gegen ihn gezogen
werden, ist zu pauschal; Bedenken gegen die gutachterliche Würdigung ergeben
sich daraus nicht. Bereits die erörterten Fahrfehler zeigen, dass das Fahrverhalten
des Klägers gravierende Mängel in der praktischen Umsetzung regelgerechter
Fahrfertigkeiten im Straßenverkehr aufgewiesen hat und der Kläger nicht die Gewähr
für einen sicheren Umgang mit den Gefahren des Straßenverkehrs bot. In die
Gesamtwürdigung sind weitere Fahrfehler eingegangen, zu denen der Kläger im
zweitinstanzlichen Verfahren nichts konkretes dargelegt hat und die die Beurteilung
ergänzen und abstützen. Dies gilt zum einen für das, wie der Sachverständige
festgestellt hat, wiederholte grundlose Abbremsen auf Vorfahrtsstraßen und vor einer
grünen Ampel unter Missachtung oder Übersehen des Vorfahrtschildes bzw. wegen
Nichterkennens der Vorfahrtslage, wobei der Kläger das Fahrzeug nahezu bis zum
Stillstand abbremste. Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen lässt sich
diese Fahrweise nicht mit besonderer Umsicht beim Fahren in nicht eindeutigen
Vorfahrtsituationen, defensiver Fahrweise oder Rücksichtnahme erklären, gibt sie
vielmehr zusätzlich Aufschluss über eine nicht unerhebliche Unsicherheit bei der
Übersicht und bei der gefahrlosen Bewältigung (etwas) komplexerer
Verkehrssituationen, wie sie bei Einmündungen oder Kreuzungen immer wieder
auftreten können. Zum anderen zeigt auch das vom Gutachter festgestellte
Überfahren der Fahrbahnmarkierung des Gegenverkehrs beim Rechtsabbiegen in
einem großen Bogen nicht nur, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen
hat, einen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3 a) StVO, sondern darüber hinaus einen
Mangel in der sicheren Beherrschung des Fahrzeugs beim Ausweichen vor einer
angenommenen oder vermeintlichen Gefahrensituation, der der Kläger, wie ihm das
bremsbereites Fahren mit herabgesetzter Geschwindigkeit hätte begegnen können.
Es unterliegt danach unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keinen
ernstlichen Bedenken, dass das Ergebnis der Begutachtung durch den
Sachverständigen in den festgestellten Fahrfehlern eine hinreichende Grundlage
findet, wobei hier dahinstehen kann, ob die zu geringe Geschwindigkeit auf der
Bundesautobahn zusätzlich beachtlich ist. Die Fahrfehler besitzen ihrer Art nach und
insbesondere auch wegen ihrer Dichte während einer 50-minütigen Fahrt
Aussagekraft für die Verneinung der Kraftfahrbefähigung. Das auf die Begutachtung
gestützte Ergebnis der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts begegnet
demgemäß ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Es wird darüber hinaus bestätigt
durch die Tatsachen, die Grund für die Anordnung der Fahrprobe gegeben haben.
Die Tatsachen, die aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Befähigung oder die
Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründet und zur Anordnung der Beibringung
eines Gutachtens geführt haben, können für die bei der Fahrerlaubnisentziehung
erforderliche Würdigung Gewicht haben und sogar dann, wenn das Gutachten für
sich allein noch nicht ausreicht, den Wegfall der Kraftfahrbefähigung zu erweisen,
den Ausschlag geben.
34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C
69.81 -, BVerwGE 65, 157 (163) = NJW 1982, 2885
(2887).
35 Bei der Fahrt, die aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Befähigung im
Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV auslöste, fuhr der Kläger am 9. November 1999
nach den Feststellungen der Polizeibeamten, die dem vom Kläger geführten
Fahrzeug folgten, über eine Ampel, die, als der Kläger mit einer geschätzten
Geschwindigkeit von 30 km/h auf sie zufuhr, bereits geraume Zeit "rot" zeigte, in die
M. straße ein, fuhr dort trotz erkennbaren Gegenverkehrs mittig auf der Fahrbahn
und scherte kurz vor Erreichen des Gegenverkehrs nach rechts und geriet schließlich
an der Kreuzung G. straße/R. straße beim Abbiegen in die R. straße mit
dem rechten Vorder- und dem Hinterrad auf den Gehweg. Die gegen die
polizeilichen Feststellungen auch im zweitinstanzlichen Verfahren ausführlich
vorgebrachten Einwände des Klägers dringen nicht durch. Schon der Einwand, der
Rotlichtverstoß sei auf die Blendwirkung der tief stehenden Sonne zurückzuführen,
die das rechtzeitige Erkennen des Farbwechsels verhindert habe, überzeugt
angesichts der Angaben der Polizeibeamten, die Ampel habe geraume Zeit "rot"
gezeigt und der Kläger sei mit 30 km/h auf die Ampel zugefahren, nicht. Entgegen
der Auffassung des Klägers ist es auch nicht bei dem Rotlichtverstoß geblieben und
war dieser auch nicht die einzige Anlasstatsache für die Anordnung der Beibringung
eines Gutachtens über eine Fahrprobe, so dass auch der Einwand, die beim
Rotlichtverstoß zutage getretene Einschränkung des Sehvermögens sei durch die
danach durchgeführte Augenoperation behoben worden, folglich sei die Fahrprobe
nicht mehr veranlasst gewesen, ins Leere geht. Denn die weiteren Verkehrsverstöße
- Fahren mittig auf der Fahrbahn trotz erkennbaren Gegenverkehrs, Befahren des
Gehwegs beim Rechtsabbiegen - sind durchaus erheblich und in tatsächlicher
Hinsicht durch die Einwände des Klägers nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger
seine Behauptung, nach dem Rotlichtverstoß sei er nicht verkehrswidrig gefahren, da
er zur Einfahrt in seine Garage in der R. straße die Straße (und den Gehweg)
habe queren müssen, verkennt er, dass ihm die festgestellten Verstöße zum einen
auf der M. straße, zum anderen an der Kreuzung bei der Einfahrt in die
R. straße unterliefen. Sonstige Argumente gegen die Richtigkeit der
Feststellungen der Polizeibeamten hat der Kläger nicht angeführt.
36 Auch sonst hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe
einen falschen Maßstab angelegt, in dem es Ordnungswidrigkeiten unterstellt habe,
obwohl er mangels eindeutiger Verkehrsregelung keine begangen habe bzw. die
angeführten Fahrfehler nicht zu einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen die
Straßenverkehrs-Ordnung gereicht hätten, geht fehl, weil es nach dem Vorstehenden
nicht darauf ankommt, ob die festgestellten Verkehrsverstöße den Tatbestand einer
Ordnungswidrigkeit erfüllen. Auf ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO führt auch nicht das Vorbringen des Klägers, er habe sich in seiner mehr als
60 Jahre langen Fahrpraxis ohne Auffälligkeiten bzw. Beanstandungen im
Straßenverkehr bewährt und er stelle ständig seine Leistungsfähigkeit trotz seines
Alters durch seine anspruchsvolle berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar
unter Beweis. Eine langjährige Fahrpraxis, in der es noch nicht zu Unfällen oder
anderen Verkehrsauffälligkeiten gekommen ist, bietet für sich genommen noch keine
Gewähr für eine fortdauernde Kraftfahrtauglichkeit und ihr kommt regelmäßig keine
die gutachterlichen Feststellungen widerlegende Aussagekraft zu.
37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987
- 7 C 79.86 -, a.a.O. und Beschluss vom
29. November 1974 - VII B 82.74 -, VRS 48, 478;
1428/90 -, a.a.O.
38 Auch eine fortbestehende Leistungsfähigkeit im Beruf als solche besagt nicht,
dass der (ältere) Fahrerlaubnisinhaber noch den oft andersartigen besonderen
Anforderungen gewachsen ist, die im öffentlichen Interesse der Gefahrenverhütung
an die Befähigung oder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen
Straßenverkehr gestellt werden müssen.
39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1983 - 7 B
64.82 -, a.a.O.
40 Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 23. Mai 2000 und der
Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist
danach nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger sich als nicht mehr befähigt zum
Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 4 Satz 1
FeV erwiesen hat. Daran bestünden aber auch dann keine ernstlichen Zweifel, wenn
der Kläger wegen der unbefugten Weitergabe des Gutachtens vom 23. Mai 2000 an
die Beklagte und der daran anknüpfenden - allerdings unbegründeten - Bedenken
gegen dessen Verwertung so gestellt würde, als sei das Gutachten der
Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt worden. Dann nämlich hätte diese bei ihrer
Entscheidung auf das Fehlen der Kraftfahrbefähigung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3,
§ 11 Abs. 8 FeV schließen dürfen, weil sich der Kläger seinem Vorbringen zufolge
geweigert hat, das Gutachten über die Fahrprobe vorzulegen. Der Schluss auf das
Fehlen der Befähigung ist nur zulässig, wenn die Anordnung, ein Gutachten
beizubringen rechtmäßig, insbesondere nach den Voraussetzungen in § 46 Abs. 4
Satz 2 FeV anlassbezogen und verhältnismäßig war und für die Weigerung, das
Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund besteht.
41 Vgl. Hentschel, a.a.O., § 11 FeV Rdnr. 22,
24.
42 Es ist nicht zweifelhaft, dass die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV
für die Anordnung der Beibringung des Gutachtens, mit der im Übrigen bei
Berücksichtigung aller Anforderungsschreiben - derjenigen vom 26. Januar, 20. März
und 4. Mai 2000 - im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die
Gründe für die aufklärungsbedürftigen Zweifel an der Kraftfahrbefähigung des
Klägers hinreichend dargelegt worden sind, vorlagen. Denn die von der Polizei bei
der Fahrt am 9. November 1999 festgestellten Tatsachen rechtfertigten, wie sich aus
den vorstehenden Ausführungen ergibt, Bedenken, dass der Kläger befähigt zum
Führen von Kraftfahrzeugen sei. Auch sonst ist kein ausreichender Grund für die
Weigerung, das Gutachten vom 23. Mai 2000 vorzulegen, ersichtlich.
43 Aus den vom Kläger dargelegten Gründen hat schließlich die vorliegende
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, würde sich die
aufgeworfene Frage, ob die Behörde in ihrem Ermessen frei oder wie die Gerichte an
die Spezialprävention gebunden ist, in einem Berufungsverfahren nicht stellen, und
ist die weitere Frage, ob ab einem bestimmten Alter nicht mehr mit der Befähigung
zum Führen eines Kraftfahrzeugs gerechnet werden kann, nicht grundsätzlich
klärungsbedürftig.
44 Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses im
Hinblick auf sonstige Einzelheiten des Klägervortrags wird entsprechend § 124a
Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.
45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.
46 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
47 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2
GKG).
48
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