Das Verkehrslexikon
OLG Hamm v. 19.11.2001: Taxi-Verdienstausfall
Das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2001 - 13 U 136/98) hat entschieden:
Siehe auch
Haftung
und
So Nicht Unfall
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 19. März 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August 1993 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 21.313,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. August 1995 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10. August 1992 in der Türkei zu ersetzen, den materiellen Zukunftsschaden nur insoweit, als Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitere Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der andere Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Das Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von 151.313,10 DM und die Klägerin um 39.194,11 DM.
1
Tatbestand:
2 Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aus
einem Verkehrsunfall, der sich am 10.08.1992 in Z1 in der Türkei ereignet hat.
3 Im August 1992 verbrachten die zur damaligen Zeit noch miteinander befreundeten Parteien ihren
Urlaub in B in der Türkei. Am 10.08.1992 unternahmen sie mit einem vom Beklagten von einem
türkischen Freund ausgeliehenen Motorrad eine gemeinsame Fahrt, wobei der Beklagte fuhr und
die Klägerin auf dem Beifahrersitz saß. Gegen 13.30 Uhr wollte der Beklagte im Dorf Z1
die bevorrechtigte I-Straße überqueren, um weiter in Richtung Strand zu fahren. Hierbei
kam es zum Zusammenstoß mit dem sich auf der I2 - aus Sicht des Beklagten gesehen von
rechts nähernden türkischen Taxi, das von Z gelenkt wurde.
4 Die Klägerin, die von dem Taxi am rechten Unterschenkel getroffen wurde, hat hierbei schwere
Verletzungen erlitten, die am 14.08.1992 die Amputation des rechten Unterschenkels notwendig machten.
Sie verlangt von dem Beklagten, für den keine Versicherung eintritt, Ersatz ihrer Schäden.
5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe das Unfallgeschehen zumindest
mitverschuldet, indem er in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, ohne den Vorrang des unfallbeteiligten
Taxis zu beachten. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens
100.000,00 DM für angemessen. Desweiteren macht sie einen Verdienstausfallschaden im Zeitraum
zwischen dem 01.01.1993 und dem 31.08.1995 in Höhe von 40.507,21 DM geltend. Sie hat dazu
behauptet, sie hätte ohne das Unfallereignis spätestens zum 01.01.1993 eine feste Anstellung
in ihrem erlernten Beruf als Bankkauffrau finden können.
6 Die Klägerin hat beantragt,
7 1.
8 den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts
gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 14.08.1993;
9 2.
10 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen
materiellen und auch allen weiteren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 10.08.1992
zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen
sind;
11 3.
12 den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.507,21 DM nebst 4 % Zinsen seit
Klagezustellung zu zahlen.
13 Der Beklagte hat beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Er hat die Auffassung vertreten, türkisches Recht komme zur Anwendung, da der Lebensmittelpunkt
der Parteien sich zum Unfallzeitpunkt in der Türkei befunden habe. Zum Unfallgeschehen hat er die
Auffassung vertreten, daß ihn kein Verschulden treffe. Er hat behauptet, er sei langsam in die
Kreuzung eingefahren und habe zuerst nach links geschaut. Als er den Blick nach rechts habe wenden
wollen, sei es auch schon zur Kollision mit dem Taxi gekommen, dessen Fahrer den linken Fahrstreifen
befahren und zudem mit ca. 90 km/h das an der Unfallstelle geltende Tempolimit von 30 km/h
deutlich überschritten habe. Der Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, die Klägerin
habe durch ihre Teilnahme an der Motorfahrt einen stillschweigenden Haftungsausschluß erklärt.
Der Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin bereits im Januar 1993 eine adäquate
Arbeitsstelle gefunden hätte.
16 Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben und dann der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat
es ausgeführt, daß das Unfallereignis nach deutschem Recht zu beurteilen sei und daß
der Beklagte den Unfall zumindest mitverschuldet habe, so daß er als Gesamtschuldner hafte.
Bezüglich des Schmerzensgeldes hat das Landgericht einen Betrag von 100.000,00 DM für
angemessen erachtet. Das Landgericht ist weiterhin der Klägerin bezüglich ihres Vorbringens
zum Verdienstausfall gefolgt und hat den geltend gemachten Betrag zugesprochen. Ebenso hat es dem
Feststellungsantrag stattgegeben.
17 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Vorbringen
wiederholt und vertieft. Der Beklagte ist der Auffassung, er hafte schon dem Grunde nach nicht. Es sei
türkisches Recht anzuwenden, da das Recht des Unfallortes gelte. Ansprüche der Klägerin
nach türkischem Recht seien aber verjährt. Im übrigen sei auch das Hineintasten in den
Kreuzungsbereich nach türkischem Verkehrsrecht nicht zu beanstanden. Sein Verschulden sei nicht
ersichtlich, schon gar nicht bewiesen. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei bei weitem zu hoch.
Der Verdienstausfallschaden werde weiter bestritten. Private Bemühungen der Klägerin um
einen Arbeitsplatz seien in keiner Weise substantiiert vorgetragen und nicht überprüfbar.
18 Der Beklagte beantragt,
19 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
20 Die Klägerin beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch sie wiederholt und
vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend, aufgrund des Unfallereignisses sei es
zu einer psychischen Störung gekommen, aufgrund derer sie arbeitsunfähig gewesen sei. Diese
psychische Störung dauere weiterhin an, so daß sie auch aus diesem Grunde nicht
arbeitsfähig sei.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in erster und zweiter Instanz
wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Parteien in mehreren Terminen
ausführlich angehört. Es sind schriftliche Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. X
(Gutachten vom 13.10.1999) und Prof. Dr. S (Gutachten vom 28.08.2000) erstellt worden. Der
Sachverständige Prof. Dr. S hat sein Gutachten im Senatstermin vom 09. Mai 2001 und
19. November 2001 erläutert. Insoweit wird auf die im allseitigen Einverständnis
gefertigten Berichterstattervermerke verwiesen.
24
Entscheidungsgründe:
25 Die Berufung ist zum Teil begründet.
26 Die Klägerin kann von dem Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 10.08.1992 gemäß
§§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 DM verlangen. Weiterhin steht
ihr für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.05.1994 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von
21.313,10 DM zu (§§ 823, 252 BGB). Ebenfalls ist der Anspruch auf Feststellung zukünftiger
Ersatzpflicht begründet.
27 1.
28 Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Da
beide Parteien Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist in
Abweichung vom Tatortprinzip gemäß § 1 Abs. 1 RAnwV deutsches materielles Recht
maßgebend.
29 Das Landgericht hat dies im angefochtenen Urteil zutreffend begründet. Der Senat hat sich in
seinem PKH-Beschluß vom 24.03.1999 dem angeschlossen. Auch nach den weiteren Einwendungen des
Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12.11.2001 ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Die
sich aus dem Unfall ergebenden Haftungsfolgen richten sich nach deutschem Recht, für die Beurteilung
der Schuldfrage an dem Verkehrsunfall gelten dagegen die am Tatort geltenden verkehrsrechtlichen
Vorschriften (BGH NZV 99, 272), das heißt hier die türkische Verkehrsordnung.
30 2.
31 Der Beklagte hat den Unfall schuldhaft mit herbeigeführt. Auch insoweit folgt der Senat den
zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen
keine andere Beurteilung. Schon mit der Klageerwiderung hat der Beklagte vorgetragen, er sei so weit
in die unübersichtliche Kreuzung gefahren, bis er habe überblicken können, daß
sich von links kein Fahrzeug näherte. Als er sich dann nach rechts gewandt habe, um zu sehen,
ob die rechte Seite frei sei, sei er von dem Unfallgegner angefahren worden. Aus dieser eigenen
Einlassung folgt eine Vorfahrtsverletzung nach Art. 84 h Türkisches Straßenverkehrsgesetz.
Danach gilt als Verschulden ersten Grades die Verletzung des Vorfahrtsrechts an Kreuzungen. Der
Beklagte hätte nicht wenn auch vorsichtig in den Kreuzungsbereich einfahren und
danach zunächst nur nach links schauen dürfen. Bei einer wie vom Beklagten dargestellten
und aus den Fotos (Bl. 194) ersichtlichen unübersichtlichen Kreuzung hätte der
Beklagte anhalten müssen und unter Beobachtung des Verkehrs von links und rechts sich
langsam in den Kreuzungsbereich vortasten müssen. Dies hat er nicht getan. Der Beklagte kann
sich nicht damit entlasten, der Taxifahrer sei über die Mittellinie in den linken Fahrstreifen
gefahren. Zunächst hat das Landgericht zutreffend festgestellt, daß dies nicht bewiesen und
auch nicht weiter aufklärbar ist. Im übrigen erstreckte sich das Vorfahrtsrecht des
Taxifahrers nicht nur auf seine rechte Fahrspur, sondern galt für die gesamte bevorrechtigte
Fahrbahn.
32 3.
33 Die Haftung des Beklagten wird auch nicht durch eine eventuelle Mithaftung des türkischen
Taxifahrers in Frage gestellt. Da entgegen der Auffassung der Berufung insoweit deutsches Recht
Anwendung findet, würde eine Mithaftung des Taxifahrers nur zu einer gesamtschuldnerischen
Haftung führen. Dann aber ist es der Klägerin nicht verwehrt gewesen, allein den Beklagten
in Anspruch zu nehmen.
34 4.
35 Auch für einen gestörten Gesamtschuldnerausgleich sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
Zwar könnte der Beklagte bei einer Haftung des türkischen Fahrers/Halters Ausgleichansprüche
nur nach türkischem Recht geltend machen, so daß möglicherweise wegen niedrigerer
Schmerzensgeldbeträge kein voller Ausgleich stattfinden könnte. Dies braucht aber nicht
weiter aufgeklärt zu werden. Voraussetzung eines gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ist,
daß die Haftung dem Grunde nach abgeschwächt ist, daß also die Haftung der Mitschädiger
kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung nicht besteht oder die Schuld auf grobe Fahrlässigkeit
oder auf Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten begrenzt ist (so deutlich Erman, BGB, § 426
Rdn. 65). Vorliegend ist jedoch allenfalls die Höhe des Ausgleichs begrenzt. Damit greifen
die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs nicht ein.
36 4.
37 Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht zutreffend verneint. Der Senat nimmt
darauf Bezug.
38 5.
39 Die Haftung des Beklagten entfällt auch nicht wegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses.
Allein das Vorliegen einer Gefälligkeitsfahrt führt noch nicht zum Ausschluß der
Fahrlässigkeitshaftung nach § 823 BGB (Palandt, BGB, § 254 Rdn. 80 m.w.N.
zur st. Rspr.). Auch bei einer ergänzenden Auslegung kann kein Haftungsausschluß angenommen
werden. Dies folgt aus einer Würdigung der Interessenlage der Parteien. Beide Parteien wollten
zum Strand. Es bestand kein besonderes Interesse der Klägerin daran, daß gerade der Beklagte
diese Fahrt in ihrem Interesse unternahm. Gerade im Hinblick auf ihre persönliche familiäre
Situation die Mutter der Klägerin hatte bei einem Motorradunfall noch vor Geburt der
Klägerin ebenfalls ein Bein verloren hätte sie sich mit einer Haftungsfreistellung
auch nicht einverstanden erklärt.
40 6.
41 Erfolg hat die Berufung, soweit sie die Höhe des Schmerzensgeldes angreift. Der Senat
hält abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung und abweichend von seinem PKH-Beschluß
ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 80.000,00 DM für angemessen, aber auch für
ausreichend. Die noch junge Klägerin hat bei dem Unfall infolge des Verlustes des rechten
Unterschenkels eine sehr schwere Verletzung erlitten, mit der sie ihr Leben lang konfrontiert ist.
Ihre beruflichen Möglichkeiten sind dahin eingeschränkt, daß sie körperliche
Arbeit und Tätigkeiten, die im wesentlichen im Stehen auszuführen sind, nicht mehr ausüben
kann. Viele Aktivitäten, die sie sonst unternommen hatte, wie Tennisspielen, Fahrradfahren, Reiten
und Tanzen sind ihr erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich geworden. Der Senat hat weiter
berücksichtigt, daß die Klägerin infolge des Unfalls an psychischen Problemen zu leiden
hatte und möglicherweise auch heute noch leidet. In die Abwägung ist aber auch miteingeflossen,
daß dem Beklagten nur fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr zur Last fällt und
daß dieser eingetretene Schaden nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist, vielmehr der Beklagte,
der selbst noch jung ist und versucht, sich eine eigene Existenz aufzubauen, den Schadensersatz aus
eigenen Mitteln zu zahlen hat. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß der Beklagte entsprechend
der Prozeßkostenhilfebewilligung über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Unter
Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände hält der Senat 80.000,00 DM für angemessen.
42 7.
43 Verdienstausfallschaden kann die Klägerin nur - entsprechend der Berechnung im PKH-Beschluß
- für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.05.1994 verlangen.
44 a)
45 Die Klägerin war aufgrund ihrer Verletzungen bis zum 07.02.1994 arbeitsunfähig
krankgeschrieben. Ab dem 08.02.1994 hätte sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen
können und hat ab diesem Zeitpunkt auch wieder Arbeitslosengeld bezogen. Der orthopädische
Sachverständige Prof. Dr. X hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß der Klägerin
zwar keine körperlichen oder stehenden Tätigkeiten zuzumuten sind, daß sie aber eine
im wesentlichen im Sitzen auszuführende Tätigkeit ausüben kann.
46 Die Klägerin hätte bei genügender Anstrengung eine ihren beruflichen Fähigkeiten
entsprechende Tätigkeit unter Berücksichtigung der orthopädischen Einschränkungen
finden können. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, daß trotz
Bemühungen eine Arbeitsstelle nicht zu erhalten war. Dem Senat genügen allein die pauschalen
Angaben der Klägerin, sie habe sich bemüht, nicht. Es ist gänzlich unklar, für
welche Arbeitsstellen sie sich beworben hat, wo sie sich vorgestellt hat und welche konkreten Gründe
vorlagen, daß sie diese Arbeitsstellen nicht bekommen hat. Bekannt ist nur, daß sich die
Klägerin einmal bei der Sparkasse C beworben hat und dort zu einem Einstellungsgespräch
geladen worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aus erster Instanz hatte
im Kammertermin vom 19.03.1998 erklärt, die Klägerin könne ihre Bemühungen um
den Erhalt einer neuen Arbeitsstelle nicht im einzelnen darlegen. Auch unter Berücksichtigung
des § 287 ZPO sind die Angaben der Klägerin zu dürftig, um davon ausgehen zu
können, sie habe unfallbedingt ab Juni 1994 keine Arbeitsstelle gefunden.
47 b)
48 Die Klägerin hat auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO
nicht bewiesen, daß sie wegen unfallbedingter psychischer Probleme in dem geltend gemachten
Zeitraum bis zum 31.08.1995 arbeitsunfähig war. Die Klägerin selbst hat sich nicht für
arbeitsunfähig gehalten. Sie hat ab dem 08.02.1994 wieder Arbeitslosengeld bezogen und stand
damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. In der gesamten ersten Instanz hat die Klägerin
nicht geltend gemacht, sie sei wegen unfallbedingter psychischer Probleme nicht in der Lage, zu
arbeiten und habe aus diesem Grunde einen Verdienstausfall. Der Sachverständige Prof. Dr. S
hat im Senatstermin vom 19.11.2001 ausgeführt, daß ab Februar 1994 auch eine erhebliche
Teilleistungsfähigkeit vorgelegen habe, die sich dann mit der Beziehung zum neuen Freund weiterhin
stabilisiert habe. Er hat es auch auf seinem Fachgebiet für durchaus möglich gehalten,
daß eine Arbeitsaufnahme erfolgversprechend gewesen wäre. Der Senat verkennt nicht,
daß das Unfallereignis bei der Klägerin auch zu psychischen Problemen geführt hat.
Der Sachverständige Prof. Dr. S hat ausgeführt, daß bei der Klägerin
eine reaktive depressive Entwicklung vorliege. Daß diese psychische Störung für
den hier in Frage kommenden Zeitraum allerdings so gravierend war, daß sie einer erfolgreichen
Arbeitsaufnahme im Wege stand, ist nicht bewiesen (§ 287 ZPO) und auch vom
Sachverständigen Prof. Dr. S so nicht festgestellt worden. Der Senat hält es genauso
gut für möglich, daß die Klägerin bei ernsthafter Suche nach einem geeigneten
Arbeitsplatz eine angemessene Stelle gefunden hätte und sich dann in dieser Situation stabilisiert
hätte. Festzustellen ist jedenfalls, daß auch aus psychiatrischer Sicht etwa 1996 mit
Eintritt der neuen Partnerschaft eine Arbeitsfähigkeit wieder vorlag, wie der Sachverständige
im Senatstermin vom 09.05.2001 ausgeführt hat. Ob und in welchem Umfang dann die durch den
Tod des neuen Freundes im Sommer 1998 eingetretene negative Entwicklung noch auf das Unfallereignis
in der Türkei zurückzuführen ist, ist zweifelhaft und nach Auffassung des Senates
noch nicht durch das Gutachten Prof. Dr. S geklärt. Da dieser Zeitraum ab 1998 nicht im
Streit ist, bedarf es hierzu keiner weiteren Aufklärung.
49 8.
50 Der Feststellungsantrag ist unzweifelhaft begründet. Er umfaßt neben den zukünftigen
immateriellen Schäden diejenigen materiellen Schäden, die ab dem 08.08.1995 entstanden sind
und die in Zukunft entstehen werden. Die Klägerin hat mit der Klageschrift Feststellung
künftiger Ersatzpflicht begehrt. Mit Schriftsatz vom 08.08.1995, der am selben Tag bei Gericht
einging, hat sie den bereits entstandenen materiellen Schaden geltend gemacht. Eine Auslegung ergibt,
daß der Feststellungsanspruch damit die nach Eingang dieses Schriftsatzes entstehenden materiellen
Schadensersatzansprüche erfassen soll (BGH VersR 2000, 1521 = NJW 2000, 3287).
51 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
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