Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 19.11.2001: Taxi-Verdienstausfall




Das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2001 - 13 U 136/98) hat entschieden:

Siehe auch
Haftung
und
So Nicht Unfall

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 19. März 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August 1993 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 21.313,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. August 1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10. August 1992 in der Türkei zu ersetzen, den materiellen Zukunftsschaden nur insoweit, als Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der andere Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

Das Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von 151.313,10 DM und die Klägerin um 39.194,11 DM.

1

Tatbestand:


2 Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aus

einem Verkehrsunfall, der sich am 10.08.1992 in Z1 in der Türkei ereignet hat.

3 Im August 1992 verbrachten die zur damaligen Zeit noch miteinander befreundeten Parteien ihren

Urlaub in B in der Türkei. Am 10.08.1992 unternahmen sie mit einem vom Beklagten von einem

türkischen Freund ausgeliehenen Motorrad eine gemeinsame Fahrt, wobei der Beklagte fuhr und

die Klägerin auf dem Beifahrersitz saß. Gegen 13.30 Uhr wollte der Beklagte im Dorf Z1

die bevorrechtigte I-Straße überqueren, um weiter in Richtung Strand zu fahren. Hierbei

kam es zum Zusammenstoß mit dem sich auf der I2 - aus Sicht des Beklagten gesehen von

rechts nähernden türkischen Taxi, das von Z gelenkt wurde.

4 Die Klägerin, die von dem Taxi am rechten Unterschenkel getroffen wurde, hat hierbei schwere

Verletzungen erlitten, die am 14.08.1992 die Amputation des rechten Unterschenkels notwendig machten.

Sie verlangt von dem Beklagten, für den keine Versicherung eintritt, Ersatz ihrer Schäden.

5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe das Unfallgeschehen zumindest

mitverschuldet, indem er in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, ohne den Vorrang des unfallbeteiligten

Taxis zu beachten. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens

100.000,00 DM für angemessen. Desweiteren macht sie einen Verdienstausfallschaden im Zeitraum

zwischen dem 01.01.1993 und dem 31.08.1995 in Höhe von 40.507,21 DM geltend. Sie hat dazu

behauptet, sie hätte ohne das Unfallereignis spätestens zum 01.01.1993 eine feste Anstellung

in ihrem erlernten Beruf als Bankkauffrau finden können.

6 Die Klägerin hat beantragt,

7 1.

8 den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts

gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit

dem 14.08.1993;

9 2.

10 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen

materiellen und auch allen weiteren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 10.08.1992

zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen

sind;

11 3.

12 den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.507,21 DM nebst 4 % Zinsen seit

Klagezustellung zu zahlen.

13 Der Beklagte hat beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Er hat die Auffassung vertreten, türkisches Recht komme zur Anwendung, da der Lebensmittelpunkt

der Parteien sich zum Unfallzeitpunkt in der Türkei befunden habe. Zum Unfallgeschehen hat er die

Auffassung vertreten, daß ihn kein Verschulden treffe. Er hat behauptet, er sei langsam in die

Kreuzung eingefahren und habe zuerst nach links geschaut. Als er den Blick nach rechts habe wenden

wollen, sei es auch schon zur Kollision mit dem Taxi gekommen, dessen Fahrer den linken Fahrstreifen

befahren und zudem mit ca. 90 km/h das an der Unfallstelle geltende Tempolimit von 30 km/h

deutlich überschritten habe. Der Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, die Klägerin

habe durch ihre Teilnahme an der Motorfahrt einen stillschweigenden Haftungsausschluß erklärt.

Der Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin bereits im Januar 1993 eine adäquate

Arbeitsstelle gefunden hätte.

16 Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben und dann der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat

es ausgeführt, daß das Unfallereignis nach deutschem Recht zu beurteilen sei und daß

der Beklagte den Unfall zumindest mitverschuldet habe, so daß er als Gesamtschuldner hafte.

Bezüglich des Schmerzensgeldes hat das Landgericht einen Betrag von 100.000,00 DM für

angemessen erachtet. Das Landgericht ist weiterhin der Klägerin bezüglich ihres Vorbringens

zum Verdienstausfall gefolgt und hat den geltend gemachten Betrag zugesprochen. Ebenso hat es dem

Feststellungsantrag stattgegeben.

17 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Vorbringen

wiederholt und vertieft. Der Beklagte ist der Auffassung, er hafte schon dem Grunde nach nicht. Es sei

türkisches Recht anzuwenden, da das Recht des Unfallortes gelte. Ansprüche der Klägerin

nach türkischem Recht seien aber verjährt. Im übrigen sei auch das Hineintasten in den

Kreuzungsbereich nach türkischem Verkehrsrecht nicht zu beanstanden. Sein Verschulden sei nicht

ersichtlich, schon gar nicht bewiesen. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei bei weitem zu hoch.

Der Verdienstausfallschaden werde weiter bestritten. Private Bemühungen der Klägerin um

einen Arbeitsplatz seien in keiner Weise substantiiert vorgetragen und nicht überprüfbar.

18 Der Beklagte beantragt,

19 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

20 Die Klägerin beantragt,

21 die Berufung zurückzuweisen.

22 Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch sie wiederholt und

vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend, aufgrund des Unfallereignisses sei es

zu einer psychischen Störung gekommen, aufgrund derer sie arbeitsunfähig gewesen sei. Diese

psychische Störung dauere weiterhin an, so daß sie auch aus diesem Grunde nicht

arbeitsfähig sei.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in erster und zweiter Instanz

wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Parteien in mehreren Terminen

ausführlich angehört. Es sind schriftliche Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. X

(Gutachten vom 13.10.1999) und Prof. Dr. S (Gutachten vom 28.08.2000) erstellt worden. Der

Sachverständige Prof. Dr. S hat sein Gutachten im Senatstermin vom 09. Mai 2001 und

19. November 2001 erläutert. Insoweit wird auf die im allseitigen Einverständnis

gefertigten Berichterstattervermerke verwiesen.

24

Entscheidungsgründe:


25 Die Berufung ist zum Teil begründet.

26 Die Klägerin kann von dem Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 10.08.1992 gemäß

§§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 DM verlangen. Weiterhin steht

ihr für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.05.1994 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von

21.313,10 DM zu (§§ 823, 252 BGB). Ebenfalls ist der Anspruch auf Feststellung zukünftiger

Ersatzpflicht begründet.

27 1.

28 Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Da

beide Parteien Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist in

Abweichung vom Tatortprinzip gemäß § 1 Abs. 1 RAnwV deutsches materielles Recht

maßgebend.

29 Das Landgericht hat dies im angefochtenen Urteil zutreffend begründet. Der Senat hat sich in

seinem PKH-Beschluß vom 24.03.1999 dem angeschlossen. Auch nach den weiteren Einwendungen des

Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12.11.2001 ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Die

sich aus dem Unfall ergebenden Haftungsfolgen richten sich nach deutschem Recht, für die Beurteilung

der Schuldfrage an dem Verkehrsunfall gelten dagegen die am Tatort geltenden verkehrsrechtlichen

Vorschriften (BGH NZV 99, 272), das heißt hier die türkische Verkehrsordnung.

30 2.

31 Der Beklagte hat den Unfall schuldhaft mit herbeigeführt. Auch insoweit folgt der Senat den

zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen

keine andere Beurteilung. Schon mit der Klageerwiderung hat der Beklagte vorgetragen, er sei so weit

in die unübersichtliche Kreuzung gefahren, bis er habe überblicken können, daß

sich von links kein Fahrzeug näherte. Als er sich dann nach rechts gewandt habe, um zu sehen,

ob die rechte Seite frei sei, sei er von dem Unfallgegner angefahren worden. Aus dieser eigenen

Einlassung folgt eine Vorfahrtsverletzung nach Art. 84 h Türkisches Straßenverkehrsgesetz.

Danach gilt als Verschulden ersten Grades die Verletzung des Vorfahrtsrechts an Kreuzungen. Der

Beklagte hätte nicht wenn auch vorsichtig in den Kreuzungsbereich einfahren und

danach zunächst nur nach links schauen dürfen. Bei einer wie vom Beklagten dargestellten

und aus den Fotos (Bl. 194) ersichtlichen unübersichtlichen Kreuzung hätte der

Beklagte anhalten müssen und unter Beobachtung des Verkehrs von links und rechts sich

langsam in den Kreuzungsbereich vortasten müssen. Dies hat er nicht getan. Der Beklagte kann

sich nicht damit entlasten, der Taxifahrer sei über die Mittellinie in den linken Fahrstreifen

gefahren. Zunächst hat das Landgericht zutreffend festgestellt, daß dies nicht bewiesen und

auch nicht weiter aufklärbar ist. Im übrigen erstreckte sich das Vorfahrtsrecht des

Taxifahrers nicht nur auf seine rechte Fahrspur, sondern galt für die gesamte bevorrechtigte

Fahrbahn.

32 3.

33 Die Haftung des Beklagten wird auch nicht durch eine eventuelle Mithaftung des türkischen

Taxifahrers in Frage gestellt. Da entgegen der Auffassung der Berufung insoweit deutsches Recht

Anwendung findet, würde eine Mithaftung des Taxifahrers nur zu einer gesamtschuldnerischen

Haftung führen. Dann aber ist es der Klägerin nicht verwehrt gewesen, allein den Beklagten

in Anspruch zu nehmen.

34 4.

35 Auch für einen gestörten Gesamtschuldnerausgleich sind keine Anhaltspunkte vorhanden.

Zwar könnte der Beklagte bei einer Haftung des türkischen Fahrers/Halters Ausgleichansprüche

nur nach türkischem Recht geltend machen, so daß möglicherweise wegen niedrigerer

Schmerzensgeldbeträge kein voller Ausgleich stattfinden könnte. Dies braucht aber nicht

weiter aufgeklärt zu werden. Voraussetzung eines gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ist,

daß die Haftung dem Grunde nach abgeschwächt ist, daß also die Haftung der Mitschädiger

kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung nicht besteht oder die Schuld auf grobe Fahrlässigkeit

oder auf Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten begrenzt ist (so deutlich Erman, BGB, § 426

Rdn. 65). Vorliegend ist jedoch allenfalls die Höhe des Ausgleichs begrenzt. Damit greifen

die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs nicht ein.

36 4.

37 Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht zutreffend verneint. Der Senat nimmt

darauf Bezug.

38 5.

39 Die Haftung des Beklagten entfällt auch nicht wegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses.

Allein das Vorliegen einer Gefälligkeitsfahrt führt noch nicht zum Ausschluß der

Fahrlässigkeitshaftung nach § 823 BGB (Palandt, BGB, § 254 Rdn. 80 m.w.N.

zur st. Rspr.). Auch bei einer ergänzenden Auslegung kann kein Haftungsausschluß angenommen

werden. Dies folgt aus einer Würdigung der Interessenlage der Parteien. Beide Parteien wollten

zum Strand. Es bestand kein besonderes Interesse der Klägerin daran, daß gerade der Beklagte

diese Fahrt in ihrem Interesse unternahm. Gerade im Hinblick auf ihre persönliche familiäre

Situation die Mutter der Klägerin hatte bei einem Motorradunfall noch vor Geburt der

Klägerin ebenfalls ein Bein verloren hätte sie sich mit einer Haftungsfreistellung

auch nicht einverstanden erklärt.

40 6.

41 Erfolg hat die Berufung, soweit sie die Höhe des Schmerzensgeldes angreift. Der Senat

hält abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung und abweichend von seinem PKH-Beschluß

ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 80.000,00 DM für angemessen, aber auch für

ausreichend. Die noch junge Klägerin hat bei dem Unfall infolge des Verlustes des rechten

Unterschenkels eine sehr schwere Verletzung erlitten, mit der sie ihr Leben lang konfrontiert ist.

Ihre beruflichen Möglichkeiten sind dahin eingeschränkt, daß sie körperliche

Arbeit und Tätigkeiten, die im wesentlichen im Stehen auszuführen sind, nicht mehr ausüben

kann. Viele Aktivitäten, die sie sonst unternommen hatte, wie Tennisspielen, Fahrradfahren, Reiten

und Tanzen sind ihr erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich geworden. Der Senat hat weiter

berücksichtigt, daß die Klägerin infolge des Unfalls an psychischen Problemen zu leiden

hatte und möglicherweise auch heute noch leidet. In die Abwägung ist aber auch miteingeflossen,

daß dem Beklagten nur fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr zur Last fällt und

daß dieser eingetretene Schaden nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist, vielmehr der Beklagte,

der selbst noch jung ist und versucht, sich eine eigene Existenz aufzubauen, den Schadensersatz aus

eigenen Mitteln zu zahlen hat. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß der Beklagte entsprechend

der Prozeßkostenhilfebewilligung über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Unter

Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände hält der Senat 80.000,00 DM für angemessen.

42 7.

43 Verdienstausfallschaden kann die Klägerin nur - entsprechend der Berechnung im PKH-Beschluß

- für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.05.1994 verlangen.

44 a)

45 Die Klägerin war aufgrund ihrer Verletzungen bis zum 07.02.1994 arbeitsunfähig

krankgeschrieben. Ab dem 08.02.1994 hätte sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen

können und hat ab diesem Zeitpunkt auch wieder Arbeitslosengeld bezogen. Der orthopädische

Sachverständige Prof. Dr. X hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß der Klägerin

zwar keine körperlichen oder stehenden Tätigkeiten zuzumuten sind, daß sie aber eine

im wesentlichen im Sitzen auszuführende Tätigkeit ausüben kann.

46 Die Klägerin hätte bei genügender Anstrengung eine ihren beruflichen Fähigkeiten

entsprechende Tätigkeit unter Berücksichtigung der orthopädischen Einschränkungen

finden können. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, daß trotz

Bemühungen eine Arbeitsstelle nicht zu erhalten war. Dem Senat genügen allein die pauschalen

Angaben der Klägerin, sie habe sich bemüht, nicht. Es ist gänzlich unklar, für

welche Arbeitsstellen sie sich beworben hat, wo sie sich vorgestellt hat und welche konkreten Gründe

vorlagen, daß sie diese Arbeitsstellen nicht bekommen hat. Bekannt ist nur, daß sich die

Klägerin einmal bei der Sparkasse C beworben hat und dort zu einem Einstellungsgespräch

geladen worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aus erster Instanz hatte

im Kammertermin vom 19.03.1998 erklärt, die Klägerin könne ihre Bemühungen um

den Erhalt einer neuen Arbeitsstelle nicht im einzelnen darlegen. Auch unter Berücksichtigung

des § 287 ZPO sind die Angaben der Klägerin zu dürftig, um davon ausgehen zu

können, sie habe unfallbedingt ab Juni 1994 keine Arbeitsstelle gefunden.

47 b)

48 Die Klägerin hat auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO

nicht bewiesen, daß sie wegen unfallbedingter psychischer Probleme in dem geltend gemachten

Zeitraum bis zum 31.08.1995 arbeitsunfähig war. Die Klägerin selbst hat sich nicht für

arbeitsunfähig gehalten. Sie hat ab dem 08.02.1994 wieder Arbeitslosengeld bezogen und stand

damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. In der gesamten ersten Instanz hat die Klägerin

nicht geltend gemacht, sie sei wegen unfallbedingter psychischer Probleme nicht in der Lage, zu

arbeiten und habe aus diesem Grunde einen Verdienstausfall. Der Sachverständige Prof. Dr. S

hat im Senatstermin vom 19.11.2001 ausgeführt, daß ab Februar 1994 auch eine erhebliche

Teilleistungsfähigkeit vorgelegen habe, die sich dann mit der Beziehung zum neuen Freund weiterhin

stabilisiert habe. Er hat es auch auf seinem Fachgebiet für durchaus möglich gehalten,

daß eine Arbeitsaufnahme erfolgversprechend gewesen wäre. Der Senat verkennt nicht,

daß das Unfallereignis bei der Klägerin auch zu psychischen Problemen geführt hat.

Der Sachverständige Prof. Dr. S hat ausgeführt, daß bei der Klägerin

eine reaktive depressive Entwicklung vorliege. Daß diese psychische Störung für

den hier in Frage kommenden Zeitraum allerdings so gravierend war, daß sie einer erfolgreichen

Arbeitsaufnahme im Wege stand, ist nicht bewiesen (§ 287 ZPO) und auch vom

Sachverständigen Prof. Dr. S so nicht festgestellt worden. Der Senat hält es genauso

gut für möglich, daß die Klägerin bei ernsthafter Suche nach einem geeigneten

Arbeitsplatz eine angemessene Stelle gefunden hätte und sich dann in dieser Situation stabilisiert

hätte. Festzustellen ist jedenfalls, daß auch aus psychiatrischer Sicht etwa 1996 mit

Eintritt der neuen Partnerschaft eine Arbeitsfähigkeit wieder vorlag, wie der Sachverständige

im Senatstermin vom 09.05.2001 ausgeführt hat. Ob und in welchem Umfang dann die durch den

Tod des neuen Freundes im Sommer 1998 eingetretene negative Entwicklung noch auf das Unfallereignis

in der Türkei zurückzuführen ist, ist zweifelhaft und nach Auffassung des Senates

noch nicht durch das Gutachten Prof. Dr. S geklärt. Da dieser Zeitraum ab 1998 nicht im

Streit ist, bedarf es hierzu keiner weiteren Aufklärung.

49 8.

50 Der Feststellungsantrag ist unzweifelhaft begründet. Er umfaßt neben den zukünftigen

immateriellen Schäden diejenigen materiellen Schäden, die ab dem 08.08.1995 entstanden sind

und die in Zukunft entstehen werden. Die Klägerin hat mit der Klageschrift Feststellung

künftiger Ersatzpflicht begehrt. Mit Schriftsatz vom 08.08.1995, der am selben Tag bei Gericht

einging, hat sie den bereits entstandenen materiellen Schaden geltend gemacht. Eine Auslegung ergibt,

daß der Feststellungsanspruch damit die nach Eingang dieses Schriftsatzes entstehenden materiellen

Schadensersatzansprüche erfassen soll (BGH VersR 2000, 1521 = NJW 2000, 3287).

51 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

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