Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 16.11.2001: Einfahren in eine Bundesstraße
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.11.2001 - 7 A 3625/00) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung
G. , Flur 18, Flurstück 215 (S. Straße 9 in
H. ). Das Grundstück ist außer mit einem 1980
errichteten Wohnhaus mit einem früher landwirtschaftlich
genutzten Hofgebäude bebaut, das der Kläger zu einem
Einfamilienhaus umbauen will.
3 Das Grundstück des Klägers grenzt südlich an die hier etwa
von Westen nach Osten verlaufende S. Straße, die B
. Von der S. Straße führt eine Zufahrt zum
Grundstück des Klägers. Etwa 50 m südlich der Straße steht das
vorhandene Wohnhaus östlich, das Hofgebäude in einem gewissen
Abstand westlich der Zufahrt. Grob 220 m westlich der Zufahrt
zum klägerischen Grundstück kreuzt der B. weg die
Bundesstraße. Im Kreuzungsbereich sind nordwestlich bzw.
südöstlich Bushaltestellen eingerichtet. Vom B. weg
ab ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der
Bundesstraße in östlicher Richtung, in Richtung G. , auf
70 km/h beschränkt. Die Flächen entlang der Bundesstraße sind
mit Ausnahme der nördlich der Bundesstraße gelegenen Hofstelle
K. im Kreuzungsbereich unbebaut; auch im weiteren
Verlauf sind in westlicher und östlicher Richtung nur
vereinzelte Gebäude zur Bundesstraße erschlossen. Die
Grundstücksflächen werden im Übrigen landwirtschaftlich
genutzt. Von der Zufahrt zum klägerischen Grundstück aus
betrachtet, beschreibt die Bundesstraße in östlicher Richtung
eine leichte Nordkurve. Die freie Sicht erstreckt sich dorthin
von der Zufahrt aus betrachtet über eine Strecke von grob 100
m, in Gegenrichtung über eine Strecke von grob 150 m. Grob 350
m östlich der Kurve kreuzt eine weitere Straße die B 513; bis
ungefähr hier erstreckt sich von G. in westlicher
Richtung Bebauung.
4 Bei dem zum Umbau vorgesehenen Gebäude handelt es sich um
ein ehemaliges Wohn- und Wirtschaftsgebäude vom Typ eines
Heuerlingshauses (im Folgenden auch: Heuerlingshaus). Es setzt
sich zusammen aus einem älteren Fachwerkteil
(Torbalkeninschrift gez. 1865) mit nördlicher Erweiterung und
einem nach Westen orientierten später errichteten massiven
Wohnteil. Der Errichtung des auf dem Grundstück ferner
vorhandenen Wohnhauses war folgendes Verfahren vorausgegangen:
Unter dem 12. Juli 1979 beantragte der Kläger, ihm eine
Baugenehmigung für den "Bau eines Ersatzwohnhauses" zu
erteilen. Auf den Bauantrag erteilte der Funktionsvorgänger
der Beigeladenen (im Folgenden wird als Beigeladener auch sein
Funktionsvorgänger bezeichnet) am 16. Oktober 1979 den u.a.
dahingehend bedingten Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung
vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG, dass durch
Eintragung einer Baulast sicherzustellen sei, dass das
derzeitige Wohnhaus (Heuerlingshaus) nach Fertigstellung des
Neubaus nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich
landwirtschaftlich genutzt werden dürfe. Gestützt auf eine
entsprechende Auflage in der dem Kläger für die Errichtung
eines Ersatzwohnhauses erteilten Bebauungsgenehmigung vom
29. August 1979 forderte auch der Beklagte erneut eine
entsprechende Baulast. Die untere Landschaftsbehörde erteilte
mit Bescheid vom 24. Oktober 1979 von dem Verbot des § 2
Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
im Kreis G. unter verschiedenen Auflagen eine
Befreiung, so ebenfalls der Auflage, dass das alte Wohngebäude
nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern nur noch als Wirtschafts-
und Nebengebäude genutzt werde. Der für die Errichtung des
Ersatzwohnhauses erteilte Bauschein vom 7. Dezember 1979
enthält die Auflage, durch Eintragung einer Baulast
sicherzustellen, "dass das derzeitige Wohnhaus nach
Fertigstellung des Neubaues nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern
ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden darf." Am
28. Dezember 1979 erklärte der Kläger die Baulastübernahme
u.a. folgenden Wortlauts: "Ich übernehme gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung,
das auf dem Baugrundstück derzeitig vorhandene bisherige
Wohngebäude nach Fertigstellung des Ersatzwohnhauses nicht
mehr zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen, sondern
das bisherige Wohngebäude einer landwirtschaftlichen Nutzung
zuzuführen oder - sofern eine landwirtschaftliche Nutzung des
Gebäudes auf Dauer nicht mehr möglich ist - das bisherige
Wohngebäude abzubrechen." Am 4. Februar 1980 wurde die Baulast
in das Baulastenverzeichnis von G. , Baulastenblatt
Nr. 9, Seite 1 eingetragen.
5 Am 6. August 1993 beantragte der Kläger die Erteilung einer
Bebauungsgenehmigung für den Umbau des alten Hofgebäudes in
ein Zweifamilienhaus. Am 2. Mai 1994 nahm das Westfälische Amt
für Landes- und Baupflege dahin Stellung, das Gebäude präge
das Bild der Kulturlandschaft im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1
Nr. 4 BauGB. Eine Wohnnutzung könne dem Erhalt seines
Gestaltwerts dienen. Der Beigeladene nahm zum Antrag dahin
Stellung, eine Zustimmung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 FStrG zu dem
nicht privilegiertem Vorhaben könne nicht in Aussicht gestellt
werden. Am 17. November 1997 überreichte der Kläger geänderte
Antragsunterlagen und bat um Erteilung eines Vorbescheids für
den Umbau des früheren Hofgebäudes in ein Einfamilienhaus;
Gegenstand der Bauakten des Beklagten sind nicht
unterzeichnete Bauvorlagen, die das Prüfdatum des 26. Oktober
1994 und einen weiteren Stempelaufdruck mit dem Datum des
8. Januar 1998 aufweisen. Der Beigeladene stellte weiterhin
keine anbaurechtliche Zustimmung in Aussicht.
6 Mit Bescheid vom 1. April 1998 lehnte der Beklagte die
Erteilung der Bebauungsgenehmigung ab, da der geplante Umbau
gegen § 9 Abs. 2 FStrG verstoße. Mit seinem Widerspruch führte
der Kläger an, bei dem zum Umbau vorgesehenen Gebäude handele
es sich um ein im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB
erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes
Gebäude. Sein Vorhaben diene der zweckmäßigen Verwendung des
Gebäudes und der Erhaltung seines Gestaltwerts. Die Baulast
stehe seinem Vorhaben nicht entgegen, denn zur Zeit ihrer
Eintragung habe es noch keine privilegierende Regelung
entsprechend § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB gegeben. Der
Kläger beantragte mit dem Widerspruch ferner, auf die Baulast
zu verzichten, da kein öffentliches Interesse an der Baulast
mehr bestehe. Gründe, die anbaurechtliche Zustimmung zu
verweigern, bestünden nicht. Die Zufahrt zu seinem Grundstück
grenze an eine übersichtliche freie Strecke der Bundesstraße.
Der durch ein weiteres Wohnhaus auf seinem Grundstück
ausgelöste Mehrverkehr von 2 bis 3 An- und Abfahrten pro Tag
falle nicht ins Gewicht. Der Verkehrsfluss würde nicht
beeinträchtigt. Zu Unfällen sei es in den zurückliegenden
Jahren nicht gekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni
1999 wies die Bezirksregierung den Widerspruch als
unbegründet zurück.
7 Mit der am 28. Juni 1999 erhobenen Klage hat der Kläger
sein Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem
Vorverfahren weiter verfolgt.
8 Er hat beantragt,
9 1. den Bescheid des Beklagten vom
1. April 1998 und den
Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung vom 16. Juni
1999 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, ihm eine
Bebauungsgenehmigung zum Umbau des
alten Hofgebäudes zur Nutzung als
Einfamilienhaus auf dem Grundstück
Gemarkung G. , Flur 18,
Flurstück 215, S. Straße
9, entsprechend dem Antrag des
Klägers vom 3. September 1993 in der
Fassung vom 17. November 1997 zu
erteilen,
10 2. den Beklagten zu verpflichten,
die am 4. Februar 1980 in dem bei
ihm geführten Baulastenverzeichnis
von G. , Baulastenblatt Nr. 9
(Gemarkung G. , Flur 17,
Flurstück 22) eingetragene Baulast
zu löschen.
11
Der Beklagte hat beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13
Er hat auf seinen Bescheid und auf den Widerspruchsbescheid
der Bezirksregierung verwiesen.
14 Der Beigeladene hat beantragt,
15 die Klage hinsichtlich des
Klageantrags zu 1. abzuweisen.
16
Mit Urteil vom 23. Mai 2000, auf dessen Entscheidungsgründe
Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als
unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 16. Juni
2000 zugestellt worden. Auf den am 13. Juli 2000 gestellten
Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit dem Kläger
am 20. September 2000 zugestelltem Beschluss vom 14. September
2000 zugelassen. Am 16. Oktober 2000 hat der Kläger die
Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.
17 Der Kläger trägt vor: Die Zustimmung nach § 9 Abs. 2,
Abs. 3 FStrG dürfe nur verweigert werden, wenn die Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs aus konkret ableitbaren
Umständen gefährdet werde, sich das Vorhaben also zumindest
nachteilig auf das derzeitige und zu erwartende normale
Verkehrsgeschehen auswirke. Solche Umstände seien hier nicht
gegeben, wie ein Verkehrsgutachten bestätigen werde. Die
theoretische Möglichkeit von Beeinträchtigungen oder die bloße
abstrakte Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen sei nicht
ausreichend, eine konkrete Gefährdung anzunehmen. Nicht jedes
zusätzliche Wohnhaus führe zu zusätzlichen Behinderungen und
Gefährdungen des Verkehrs im Zufahrtsbereich. Konkret komme es
ohnehin nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Zufahrt zu
seinem, des Klägers, Grundstück, da er das zum Umbau
vorgesehene frühere Hofgebäude jederzeit auch wieder
landwirtschaftlich nutzen könne und die Zufahrt dann von
Landmaschinen genutzt würde. Ferner werde der sein Grundstück
umgebende Bereich landwirtschaftlich genutzt. Der
durchschnittliche Verkehrsteilnehmer müsse daher mit erheblich
langsamer fahrenden landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen
rechnen. Zu erhöhter Aufmerksamkeit zwinge die Bushaltestelle
sowie die aus Richtung G. bestimmte
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h. Die Behauptung des
Beklagten, die B sei im betreffenden Straßenabschnitt
verkehrlich erheblich belastet, sei nicht belegt. Die von ihm
ferner angeführten Richtlinien für die Anlage von Straßen,
Teil: Knotenpunkte, Abschnitt 1: Plangleiche Knotenpunkte
(RAS-K-1), wonach die Anfahrsicht mindestens 200 m betragen
müsse, könnten nicht schematisch angewandt werden; zu würdigen
seien die konkreten Besonderheiten des Einzelfalls. Jeder
Umbau eines Gebäudes sei mit einem gewissen Baustellenverkehr
verbunden, so dass es auf ihn nicht entscheidungserheblich
ankommen könne, da § 9 Abs. 2 FStrG kein faktisches
Anbauverbot ermögliche. Auf den vorübergehenden
Baustellenverkehr könne beispielsweise durch entsprechende
Verkehrsschilder aufmerksam gemacht werden.
18 Der Beklagte sei zur Erteilung des beantragten
Vorbescheides zu verpflichten, obwohl die entgegenstehende
Baulast noch nicht gelöscht sei. Er, der Kläger, verfolge das
Begehren auf Löschung der Baulast im Wege der Klagehäufung
zusammen mit dem Begehren auf Erteilung des Vorbescheides, so
dass der Sachverhalt nicht mit dem vom
Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 4 B 143.97 entschiedenen
vergleichbar sei: Würde der Beklagte Rechtsmittel gegen ein
obsiegendes Urteil einlegen, stünden beide Teile des
Entscheidungsausspruchs zur Disposition. Er, der Kläger, habe
auch einen Anspruch auf Löschung der Baulast. Anders als in
dem Fall, den der Senat mit Urteil vom 7. April 1986 - 7 A
1357/85 - entschieden habe, stelle er, der Kläger, die
ursprüngliche Rechtmäßigkeit der ihn durch Auflage zur
Eintragung einer Baulast verpflichtenden Baugenehmigung aus
dem Jahre 1979 nicht in Abrede. Die bauplanungsrechtlichen
Umstände hätten sich jedoch geändert, so dass nunmehr kein
öffentliches Interesse am Bestand der Baulast mehr bestehe.
Für die die Baulast fordernde Auflage zur Baugenehmigung vom
7. Dezember 1979 sei der Bescheid des Beigeladenen vom
16. Oktober 1979 nicht auslösend gewesen, denn bereits zuvor
habe der Beklagte eine entsprechende Baulast gefordert, wie
sich aus der Bebauungsgenehmigung vom 29. August 1979 und dem
vorangegangenen Schreiben des Beklagten vom 5. April 1979
ergebe. Für die Forderung des Beigeladenen seien 1979
bauplanungsrechtliche, nicht aber anbaurechtliche Erwägungen
maßgebend gewesen. Da der Beklagte 1979 die Baulast aus
planungsrechtlichen Gründen habe verlangen dürfen, hätte er,
der Kläger, die die Baulast fordernde Nebenbestimmung zur
Baugenehmigung auch dann nicht erfolgreich anfechten können,
falls sie der Beigeladene aus straßenrechtlichen Gründen
rechtswidrig gefordert hätte.
19 Der Kläger beantragt,
20 das angefochtene Urteil zu ändern
und nach den Klageanträgen erster
Instanz zu erkennen.
21
Der Beklagte beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23
Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil.
24 Der Beigeladene beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26
Er führt aus: Für die Beurteilung, ob die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden könne, komme
es nicht auf den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff an.
Entscheidend seien die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens
auf den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer. Durch die mit
dem Bauvorhaben verbundene Mehrbelastung des
Verkehrsaufkommens auf der Zufahrt werde eine vorhandene
Gefahrenlage in nicht vertretbarem Maß verschärft. Es sei mit
einer erheblich höheren Zahl als zwei bis drei täglichen An-
und Abfahrten zusätzlich zu rechnen. Die Bundesstraße sei im
maßgebenden Bereich erheblich verkehrsbelastet. Die Baulast
sei 1979 von ihm aufgrund straßenrechtlicher Erwägungen
gefordert worden. Die straßenrechtliche Situation habe sich
nicht geändert, und zwar auch nicht im Hinblick auf die
Privilegierung des klägerischen Vorhabens nach § 35 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4 BauGB.
27 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 11. Juni 2001
in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten
überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29
Entscheidungsgründe:
30 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
31 Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
32 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer
Bebauungsgenehmigung für den Umbau des alten Hofgebäudes auf
dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 18, Flurstück 215 in
ein Einfamilienhaus (1.) noch einen Anspruch auf Löschung der
in das Baulastenverzeichnis von G. , Baulastenblatt Nr. 9
eingetragenen Baulast (2.).
33 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des
beantragten Vorbescheides, da seinem Vorhaben öffentlich-
rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. §§ 71 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben
widerspricht der im Baulastenverzeichnis eingetragenen
Baulast. Es lässt ferner konkrete Beeinträchtigungen der
Sicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs auf
der S. Straße erwarten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, Abs. 3 FStrG).
34 Durch am 4. Februar 1980 in das Baulastenverzeichnis
eingetragene Verpflichtung ist dem Eigentümer des belasteten
Grundstücks die öffentlich-rechtliche Unterlassungspflicht
auferlegt, das "bisherige Wohnhaus" - das ist das alte
Hofgebäude, das der Kläger zu einem Einfamilienhaus umbauen
und entsprechend nutzen will - nicht mehr für Wohnzwecke zu
nutzen. Die Baulast steht dem Vorhaben des Klägers entgegen,
was er auch nicht in Abrede stellt. Ob noch vor tatsächlicher
Löschung der Baulast im Verfahren auf Erteilung des
Vorbescheids ein etwaiger Anspruch auf die Löschung zugunsten
des Klägers in dem Sinne berücksichtigt werden kann, dass eine
zu löschende, aber noch nicht gelöschte Baulast nicht als eine
dem Bauvorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche
Vorschrift anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der Baulast, was
weiter unten noch ausgeführt wird. Schon aus diesem Grunde hat
die auf Erteilung eines Vorbescheids gerichtete
Verpflichtungsklage keinen Erfolg.
35 Die auf Erteilung eines Vorbescheids gerichtete Klage hat
aus einem weiteren, die Entscheidung selbständig tragenden
Grund keinen Erfolg. Dem Vorhaben stehen die durch § 9 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 FStrG geschützenden Belange entgegen, da
es die Beeinträchtigung der Sicherheit, zumindest aber der
Leichtigkeit des Verkehrs befürchten lässt.
36 Die durch § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG geschützten Belange sind
im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Zu Fragen des
Bauvorhabens kann der Bauherr einen Vorbescheid beantragen
(vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Kläger hat seinen
Antrag auf die Frage erstreckt, ob seinem Vorhaben
straßenverkehrliche Belange entgegenstehen. Soll - wie hier -
eine bauliche Anlage auf einem Grundstück, das außerhalb der
zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile
der Ortsdurchfahrten über eine Zufahrt an eine Bundesstraße
unmittelbar angeschlossen ist, erheblich geändert werden,
bedarf die Baugenehmigung (bzw. der Vorbescheid) der
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde (vgl. § 9
Abs. 2 Satz 1 FStrG). Obwohl der Vorbescheid aufgrund anderer
Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von
Zustimmungen unberührt lässt (vgl. §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 3
Satz 2 BauO NRW), ist auf die durch § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG
geschützten Belange im Verfahren auf Erteilung des
Vorbescheids abzustellen, wenn sie vom Bauherrn zum Gegenstand
der beantragten Entscheidung gemacht worden sind.
37 Auf die straßenverkehrlichen Belange ist abzustellen,
obwohl nach der neueren Rechtsprechung des Senats eine
Baugenehmigung nicht notwendig voraussetzt, dass ein Vorhaben
mit dem gesamten öffentlichen Recht vereinbar ist. Namentlich
kommt der Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung in dem
Sinne zu, dass sie nach anderen Vorschriften erforderliche
Genehmigungen ersetzt. Trennt das Landesrecht zwei
Rechtsbereiche in verfahrensrechtlicher Hinsicht, so
beschränkt sich der Entscheidungs- und Regelungsgehalt einer
zu erteilenden Baugenehmigung auf die nicht verfahrensmäßig
ausgegliederten Fragestellungen, je nach Fallgestaltung im
Wesentlichen also auf die bauordnungs- und
bauplanungsrechtlichen Fragen. Dass die Baugenehmigung keine
umfassende Prüfung des gesamten durch das Vorhaben berührten
öffentlichen Rechts voraussetzen muss, ergibt sich - wie der
Senat in seinem Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -
im Einzelnen ausgeführt hat - aus dem durch die
Gesetzeshistorie bestätigten Wortlaut und dem Sinn der
Vorschriften der Bauordnung. Sind vom Bauherrn neben der
Baugenehmigung weitere Genehmigungen einzuholen, bleibt diese
Verpflichtung durch die Erteilung der Baugenehmigung
unberührt.
38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom
14. September 2001 - 7 A 620/00 -; vgl.
ferner Urteil vom 23. August 2001 - 11
A 1084/96 -.
39
Nichts anderes gilt für den Vorbescheid, wenn sich die Fragen,
die der Bauherr zum Gegenstand des Vorbescheidverfahrens
macht, auf solche Rechtsbereiche erstrecken, die dem Bauherrn
die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen,
Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum
Erstatten von Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften in
einem Verfahren auferlegen, in dem nicht die
Bauaufsichtsbehörde, sondern eine andere Behörde über das
Begehren des Bauherrn zu befinden hat. Demgegenüber bleibt die
Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung der das Bauvorhaben
betreffenden Fragen verpflichtet, die zwar der Zustimmung
einer anderen Behörde bedürfen, diese Zustimmung jedoch nicht
dem Bauherrn gegenüber erklärt wird und lediglich
behördeninternen Charakter hat. Ist im Baugenehmigungs- bzw.
Vorbescheidverfahren von der Bauaufsichtsbehörde eine weitere
Behörde zu beteiligen, folgt hieraus allein nicht, dass das
Beteiligungsverfahren eine Entscheidung dieser Behörde
fordert, die über Fragen des Bauvorhabens gegenüber dem
Bauherrn befindet. Kommt einer solchen Entscheidung in der
Gestalt beispielsweise einer Zustimmung keine (selbständige)
Feststellungswirkung zu, dient das Beteiligungsverfahren nur
dazu, bestimmte Aspekte des öffentlichen Rechts in das
Baugenehmigungsverfahren einzubringen, es aber bei der
Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde für die Entscheidung
auch der intern zustimmungsbedürftigen Fragen zu belassen. Die
Feststellungswirkung der Baugenehmigung (bzw. des
Vorbescheids) erstreckt sich dann auch auf diese Fragen des
öffentlichen Rechts.
40 Der gemäß § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG von der
Bauaufsichtsbehörde einzuholenden Zustimmung der obersten
Landesstraßenbaubehörde, hier des Beigeladenen, kommt keine
dem Bauherrn gegenüber verbindliche Feststellungswirkung zu.
Die Beteiligung des Beigeladenen erfolgt behördenintern.
41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963
- I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116;
Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 5.
Auflage, 1998, § 9 Rdnr. 36.
42
Das Vorhaben des Klägers würde zu einer konkreten
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, zumindestens aber der
Leichtigkeit des Verkehrs führen (vgl. § 9 Abs. 3 FStrG).
Gründe, die ein aus § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG folgendes
Bauverbot nötig machen, sind die Sicherheit oder Leichtigkeit
des Verkehrs, Ausbauabsichten und die Straßenbaugestaltung.
Neben den Aspekten der Verkehrssicherheit weist das Gesetz auf
Umstände hin, die keine Gefährdungstatbestände darstellen und
einer künftigen Entwicklung Rechnung tragen sollen. Es ist
daher nicht gerechtfertigt, für die Auslegung des § 9 Abs. 3
FStrG schlechthin auf den im Polizeirecht entwickelten
Gefahrenbegriff abzustellen. Die Vorschrift geht über das Ziel
hinaus, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die
Bebauungsbeschränkungen des § 9 FStrG beruhen auf der
Überlegung, dass die Bundesfernstraßen als überörtliche
Verbindungswege besonders frequentiert und für hohe
Geschwindigkeiten eingerichtet sind. Sie können ihre Aufgabe
aber nur erfüllen, wenn alle Einflüsse fern gehalten werden,
die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigen. Verschlechterungen der gegebenen
Verhältnisse, die durch Anbauten eintreten können, sollen
ausgeschaltet werden. Die Vorschrift dient insoweit der
Erhaltung des im Gesetz vorausgesetzten Zustandes. Es muss
weiter berücksichtigt werden, dass es die Eigenart der
Bundesfernstraßen als Straßen, auf denen (vorbehaltlich
etwaiger Geschwindigkeitsbeschränkungen) hohe
Geschwindigkeiten gefahren werden können, mit sich bringt,
dass die Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren ausgesetzt
sind. Die durch den motorisierten Verkehr für die
Allgemeinheit eintretenden Gefahren müssen zwar als eine
Tatsache des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens
hingenommen werden, es dürfen aber die vorhandenen Gefahren
nicht das unvermeidbare Maß übersteigen. Dem hat die
Gesetzgebung durch die Vorschriften über die Teilnahme am
Verkehr und das Verhalten des Teilnehmers im Verkehr Rechnung
getragen. Wegen der potenziellen Gefährlichkeit des modernen
Straßenverkehrs für Teilnehmer und Dritte müssen alle den
Verkehrsablauf nachteilig beeinflussenden Umstände, die von
Außen auf den Verkehr einwirken können, auf das Mindestmaß
herabgesetzt werden. Zu den in dieser Richtung maßgeblichen
Vorschriften gehört u.a. die Anbauregelung des § 9 FStrG. Es
soll - neben der Erhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs - sichergestellt sein, dass durch die Errichtung oder
Änderung von Bauanlagen keine Erhöhung der an sich bereits
bestehenden Gefahrensituation eintritt. In den Fällen des § 9
Abs. 2 FStrG kommt es auf die konkreten Umstände an, nämlich
ob das einzelne Bauvorhaben nach seiner Lage, Größe und Art
geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu
stören oder den Verkehrsablauf zu beeinträchtigen. Es soll die
Entstehung weiterer Gefahrenquellen, nicht nur die
Verwirklichung bereits bestehender Gefahren verhindert werden.
Einwirkungen, die durch Bauwerke von Außen auf den Verkehr
eintreten können und die geeignet sind, die ohne sie schon
bestehende ("normale") Gefahrensituation zu erhöhen oder die
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrsablaufs zu
beeinträchtigen, sind verboten. Hiernach kann nicht allein auf
die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen und auch nicht auf
die Möglichkeit der Ablenkung ungeeigneter Kraftfahrer
abgestellt werden. Es muss die Auswirkung des Vorhabens auf
die durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse, die bestehende
Gefahrensituation und den durchschnittlichen Fahrer
festgestellt werden. Es kann auch nicht allein darauf
ankommen, ob Gefahren und Schäden für den Verkehrsteilnehmer
eintreten können; geschützt werden soll auch ein normaler
Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von
Verkehrsunfällen bestehen muss. Der reibungslose und
ungehinderte Verkehr soll ebenfalls sichergestellt werden.
Hierbei kann aber nicht auf die theoretische Möglichkeit, dass
die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt
wird oder eine Erhöhung der bestehenden Gefahrensituation
eintritt, abgestellt werden. Es muss die erkennbare
Möglichkeit, nicht dagegen die unbedingte Gewissheit bestehen,
dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der
Bundesfernstraße beeinträchtigt oder gefährdet.
43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963
- I C 247.58 -, a.a.O..
44
Es ist erkennbar möglich, dass der Verkehrsablauf auf der
S. Straße durch das Vorhaben des Klägers
beeinträchtigt, wenn nicht gar gefährdet wird. Dies ergibt
nach Auffassung des Senats die Bewertung der örtlichen
Gegebenheiten, die keiner Begutachtung durch ein vom Kläger
für erforderlich gehaltenes Verkehrsgutachten bedürfen.
45 Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den
Sachverhalt von Amts wegen. Sind entscheidungserhebliche
Sachverhaltselemente nicht hinreichend geklärt oder ist die
Entscheidung von schwierigen oder umstrittenen Fachfragen
abhängig, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens
geboten sein. Welche Sachverhaltsumstände im vorliegenden Fall
durch ein Sachverständigengutachten weiterer Klärung zugeführt
werden müssten, ist vom Kläger jedoch nicht dargelegt und auch
nicht ersichtlich. Die für die Beurteilung der Frage, ob die
zusätzliche Nutzung der Zufahrt des klägerischen Grundstücks
zu Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Leichtigkeit des
Verkehrs auf der Bundesstraße führt, maßgebenden
Sachverhaltsumstände sind ermittelt. Besonders schwierige oder
umstrittene Fachfragen stehen nicht in Rede. Der Beweisantrag
des Klägers zielt mit der Bezugnahme auf eine (vermeintlich zu
verneinende) "Verschlechterung" der Verkehrsverhältnisse bzw.
der "nachteiligen" Auswirkungen auf das normale
Verkehrsgeschehen denn auch auf die Bewertung, ob die
zusätzliche Zufahrtsbelastung als nachteilig anzusehen ist
oder die Verkehrsverhältnisse verschlechtert. Es obliegt
jedoch dem Gericht, nicht einem Sachverständigen, sich davon
zu überzeugen, ob aus den hinreichend ermittelten
Gegebenheiten eine noch hinnehmbare Verkehrsbeeinträchtigung
folgt oder nicht. Das Verhalten eines durchschnittlichen
Verkehrsteilnehmers ist den Mitgliedern des Senats im Übrigen
aus eigener Erfahrung geläufig.
46 Die alte Hofstelle wird seit längerem nicht mehr für
Wohnzwecke genutzt. Sie wird auch nicht für
landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Ob sie - wie die Kläger in
der mündlichen Verhandlung behauptet hat - jederzeit wieder
für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden könnte, ist
unerheblich. Es kommt nicht auf einen hypothetischen Vergleich
der vom Kläger als möglich angesehenen Belastung der Zufahrt
mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit der sich aus der zur
Genehmigung gestellten Wohnnutzung ergebenden
Zufahrtsbelastung an. Maßgebend sind vielmehr die
tatsächlichen Auswirkungen des zur Genehmigung gestellten
Vorhabens auf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs,
die in ihrem Gewicht nicht deshalb an Bedeutung verlieren,
weil auch andere Vorhaben zu Beeinträchtigungen der Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs führen könnten. Es bedarf daher
auch keiner weiteren Ausführungen zur Frage, ob die Zufahrt
für Zwecke eines landwirtschaftlichen Betriebs wieder genutzt
werden dürfte, obwohl auf dem Grundstück des Klägers seit
Jahren kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr geführt wird und
einiges dafür spricht, dass sich bei dieser Ausgangslage aus
der am 4. Februar 1980 in das Baulastenverzeichnis von
G. eingetragenen Baulast eine Verpflichtung des Klägers
zum Abbruch des früheren Hofgebäudes ergeben dürfte.
47 Nach Umbau zu einem Einfamilienhaus würde über die
vorhandene Zufahrt zur Bundesstraße nicht mehr nur ein Haus,
sondern würden zwei Einfamilienhäuser erschlossen. Die Zahl
der zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen würde sich in etwa
verdoppeln mit der Folge, dass der Verkehrsfluss auf der
Bundesstraße bemerkbar verschlechtert werden kann; hierbei
können zugunsten des Klägers (nur) zwei bis drei zusätzliche
tägliche An- und Abfahrten (und damit vier bis sechs
zusätzliche Zufahrtsnutzungen) unterstellt werden. Ferner
lässt der Senat den während der erforderlichen Umbauphase zu
erwartenden Baustellenverkehr unberücksichtigt. Der
Baustellenverkehr würde nur für einen vorübergehenden Zeitraum
zu Verkehrsbeeinträchtigungen führen, denen durch
entsprechende Maßnahmen begegnet werden könnte und wohl auch
müsste, wenn der Eigentumsnutzung ansonsten keine
Verkehrssicherheitsbedenken entgegenstünden. Schließlich ist -
wie ausgeführt - nicht entscheidend, ob durch das Vorhaben die
Unfallwahrscheinlichkeit in fassbarer Größenordnung erhöht
wird.
48 Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil
(Seite 7 Abs. 3 bis Seite 8 Abs. 2 des Urteilsabdrucks) im
Einzelnen bereits zutreffend ausgeführt, weshalb das Vorhaben
des Klägers zu einer Verkehrsbeeinträchtigung, jedenfalls aber
zu einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs führen
würde. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an, wobei
er zum Vorbringen des Klägers ergänzend anmerkt:
Selbstverständlich ist der RAS-K-1 keine die Entscheidung der
Bauaufsichtsbehörde bindende Vorgabe für die Frage zu
entnehmen, welche freie Sichtstrecke von der in eine
Bundesstraße einmündenden Zufahrt aus gegeben sein muss, um
Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit oder jedenfalls des
Verkehrsflusses auszuschließen. Die unter Ziffer 3.4.3 und in
Tabelle 12 der RAS-K-1 überschlagsmäßig berechnete
"Anfahrsicht" - das ist die Sicht, die ein Kraftfahrer haben
muss, der mit einem Abstand von 3 m vom Fahrbahnrand der
übergeordneten Straße wartet, um mit einer noch zumutbaren
Behinderung bevorrechtigter Kraftfahrzeuge aus dem Stand in
die übergeordnete Straße einfahren zu können - gibt jedoch
einen nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu
überprüfenden Anhaltspunkt, ob durch Zu- und Abfahrvorgänge
die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann.
49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai
1998 - 7 A 3816/96 -.
50
Die sich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100
km/h aus Richtung G. ergebende Anfahrsicht von 200 m
steht nicht annähernd zur Verfügung; die Sicht beträgt nur
etwa 150 m, wie aus der vom Beigeladenen überreichten
Feldkarte ersichtlich ist und bei der Augenscheinseinnahme
grob bestätigt worden ist. Diese Sichtstrecke reicht
rechnerisch gerade eben, um einem aus Osten heranfahrenden
Kraftfahrer Gelegenheit zum Anhalten zu geben, wenn aus der
Zufahrt ein Kraftfahrzeug in Richtung Westen abbiegen oder von
der Bundesstraße aus links einbiegen will und es in Höhe der
Zufahrt deshalb die freie Fahrt auf der Bundesstraße
behindert. Denn nach der Faustformel für den Anhalteweg SA
(V/10)² + 3 x V/10 beträgt allein der Anhalteweg ungefähr 130
m. Dieser Mindestabstand ist jedoch unzureichend, um
Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs hinreichend zu begegnen. Hinzuzurechnen ist vielmehr,
dass der aus der Kurve von Osten kommende Kraftfahrer nicht
immer sogleich mit dem Bremsvorgang beginnen wird, wenn ein
Kraftfahrer vom klägerischen Grundstück in westlicher Richtung
gerade erst abfährt, also unklar ist, ob er noch vor dem aus
Osten kommenden Fahrzeug in die Straße einschwenken wird.
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der vom Grundstück des
Klägers links abbiegende Kraftfahrer seine Aufmerksamkeit
nicht ständig nur in östliche Richtung orientieren kann,
sondern auch in westliche Richtung richten muss. Ferner ist
die Aufmerksamkeit des aus Osten kommenden Kraftfahrers
ohnehin schon in erhöhtem Maß beansprucht und damit für
weitere Verkehrsbeeinträchtigungen gemindert: er muss nämlich
- anders als bei einer geradlinigen Streckenführung - in
verstärktem Maß seine Aufmerksamkeit der Straße wegen ihres
Kurvenverlaufs widmen.
51 In Richtung Westen steht von der Zufahrt zum klägerischen
Grundstück aus betrachtet wegen des dorthin annähernd
geradlinigen Streckenverlaufs grundsätzlich eine größere
Sichtstrecke zur Verfügung. Ein gesteigertes Gefahrenpotenzial
ist jedoch auch in dieser Richtung deshalb gegeben, weil in
einem Abstand von rund 150 m südlich der S. Straße
im Eckbereich zum B. weg eine Bushaltestelle
eingerichtet ist. Infolge dort anhaltender oder abfahrender
Busse wird der dort fahrende Kraftfahrer die Zufahrt zum
klägerischen Grundstück nicht in gleichem Maße im Blick haben
können, wie dies ohne Sichtbehinderung der Fall wäre. Der
Senat teilt durchaus nicht die Einschätzung des Klägers, von
einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit könne im
Hinblick auf die Bushaltestelle nicht ausgegangen werden, da
diese den Autofahrer zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlasse.
Aufmerksamkeitserregende Umstände führen im Verkehrsraum
möglicherweise zu einer Konzentration auf gerade diese
Umstände, schwächen aber zugleich die Aufmerksamkeit für
weiteres Verkehrsgeschehen. Zwar ist die zulässige
Höchstgeschwindigkeit aus Richtung S. in Richtung
G. in Höhe der Bushaltestelle auf 70 km/h beschränkt.
Damit ist von der Haltestelle bis zur Zufahrt zum klägerischen
Grundstück die sich bei einer Geschwindigkeit gemäß Tabelle 12
der RAS-K-1 ergebende Anfahrsicht von 110 m gut gesichert,
mehr aber auch nicht. Hinzu kommt, dass zwischen den beiden
nördlich und südlich der Bundesstraße gelegenen
Bushaltestellen der B. weg die Bundesstraße kreuzt.
Durch die hier ein- und abfahrenden Kraftfahrzeuge entstehen
zusätzliche Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses, die es im
Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs erfordern, dass die
nur etwa 220 m von der Kreuzung entfernte Zufahrt zum
klägerischen Grundstück nicht noch stärker als bislang mit
Verkehr belastet wird.
52 Die durch das klägerische Vorhaben zu erwartenden
Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Verkehrs sind nicht
deshalb von zu vernachlässigender Bedeutung, weil die weitere
Umgebung des klägerischen Grundstücks landwirtschaftlich
geprägt ist und daher auf der Bundesstraße mit langsam
fahrenden landwirtschaftlichen Maschinen gerechnet werden
muss. Außerhalb von Ortsdurchfahrten entspricht es der
Normalität, dass auf Bundesstraßen mit langsam fahrenden land-
oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gerechnet werden muss;
die durch diesen Umstand geprägte Sachlage ist ein Ausdruck
der generellen Gefährdung, die mit der Nutzung von
Bundesfernstraßen verbunden ist. Zu der solchermaßen
vorgeprägten Situation würde das Vorhaben des Klägers in
zusätzlich beeinträchtigender Weise hinzutreten.
53 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der
Baulast.
54 Ist das Baulastenverzeichnis unrichtig, so hat derjenige,
der durch die zur Unrichtigkeit führende Eintragung in seinen
Rechten verletzt wird, einen Anspruch darauf, dass die
Eintragung gelöscht wird. Unrichtig ist das Verzeichnis, wenn
und soweit darin eine Baulast eingetragen ist, die entweder
von vornherein nicht entstanden ist oder nicht mehr
besteht.
55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom
22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS
48 Nr. 148; Urteil vom 27. Juli 2000
- 7 A 5306/99 -.
56
Es besteht jedoch kein Anhalt für die Annahme, dass die
angegriffene Baulasteintragung unrichtig sein könnte. Vielmehr
hat sich der Kläger darauf bezogen, dass er die Baulast schon
deshalb habe akzeptieren müssen, weil sich die Rechtslage 1979
in bauplanungsrechtlicher Hinsicht anders dargestellt habe,
nämlich sein Vorhaben nicht - anders als nunmehr gemäß § 35
Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB - privilegiert gewesen sei; mit der
Baulast hätten bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse
ausgeräumt werden sollen.
57 Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Verzicht auf die
Baulast (vgl. § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW), der mit dem
gestellten Antrag der Sache nach ebenfalls geltend gemacht
ist.
58 Der Verzicht auf eine eingetragene Baulast setzt voraus,
dass ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast
nicht mehr besteht. Ein öffentliches Interesse besteht auch
dann nicht mehr, wenn sich gegenüber der Situation, in der die
Baulast übernommen wurde, eine Änderung des öffentlichen
Interesses ergeben hat, wenn mit anderen Worten die die
Baulast begründenden Belange nicht mehr sicherungsbedürftig
oder sicherungsfähig sind.
59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April
1986 - 7 A 1357/85 -; Urteil vom
10. Oktober 1996 - 10 A 4185/95 -.
60
Die Situation hat sich jedoch nicht in
entscheidungserheblicher Weise geändert. Der Kläger behauptet,
die Baulasteintragung habe der Beklagte aus
bauplanungsrechtlichen Erwägungen gefordert, die für seine
Forderung maßgebenden Erwägungen seien jedoch weggefallen.
Dies erscheint zweifelhaft. Die vom Kläger angesprochene
Begünstigung von erhaltenswerten, das Bild der
Kulturlandschaft prägenden Gebäuden (nunmehr § 35 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4 BauGB) war bereits in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3
des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. August 1976, BGBl I 2256, enthalten, so dass keineswegs
eine Änderung der Rechtslage seit 1979 eingetreten ist.
Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Wird eine Baulast
eingetragen, um mehreren verschiedenen, jeweils für sich
bedeutsamen öffentlichen Interessen zu genügen, entfällt das
Interesse am Fortbestand der Baulast erst, wenn sich die
Situation hinsichtlich aller Belange dahingehend geändert hat,
dass sie nicht mehr sicherungsbedürftig sind. So liegt der
Fall hier nicht. Hinsichtlich der vom Beigeladenen 1979 zu
prüfenden verkehrlichen Aspekte, die sich aus den auch damals
schon geltenden Anforderungen des § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG
(vgl das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974, BGBl I, 2414) ergeben
haben, hat sich zugunsten des Klägers nichts geändert. Der
Kläger meint, auf die verkehrlichen Aspekte des Falles komme
es nicht an, da das Bauaufsichtsamt bereits vor dem
Beigeladenen die Baulast gefordert habe. Aus dem zeitlichen
Ablauf ergibt sich jedoch nicht, dass die Baulast
ausschließlich aus bau(planungs)rechtlichen Gründen
erforderlich war. Ebensowenig folgt diese Sicht des Klägers
aus dem Bescheid des Beigeladenen vom 16. Oktober 1979. Der
Kläger missinterpretiert den Wortlaut dieses Bescheides, in
dem es in der Tat heißt, dass gegen die Durchführung des
Bauvorhabens in anbaurechtlicher Hinsicht keine Bedenken
bestehen. Das Abstellen nur auf den Wortlaut dieses aus dem
Zusammenhang gerissenen Satzes wird seinem offenkundigen Sinn
jedoch nicht gerecht. In dem Bescheid heißt es nämlich weiter:
"Die Ausnahmegenehmigung wird daher bei Beachtung der
nachfolgend aufgeführten Auflagen und Bedingungen zugelassen
..." Diese fordern unter Nr. 8: " Durch das geplante Vorhaben
darf keine zusätzliche Wohnungseinheit auf dem Grundstück
geschaffen werden." und unter Nr. 9: " Durch Eintragung einer
Baulast nach § 99 BauONW ist sicherzustellen, dass das
derzeitige Wohnhaus nach Fertigstellung des Neubaues nicht
mehr zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich landwirtschaftlich
genutzt werden darf.". Die Ausnahmegenehmigung ist damit
gerade nicht vorbehaltlos erteilt worden, wie dies der Fall
gewesen wäre, wenn gegen das Vorhaben in anbaurechtlicher
Hinsicht keinerlei Bedenken bestanden hätten, sondern unter
der Voraussetzung, dass den Auflagen und Bedingungen
entsprochen würde. Dieser Auslegung des Bescheides hat der
Kläger auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen
Verhandlung auch nicht mehr widersprochen. Die Auflagen und
Bedingungen haben im Übrigen durchweg Bezug zu den vom
Beigeladenen zu prüfenden verkehrlichen Belangen. Anzunehmen,
dass der Beigeladene aus anderen als straßenrechtlichen
Gründen eine Baulast gefordert haben könnte, ist mangels
irgendeines für eine dahingehende Handhabung ersichtlichen
Grundes abwegig. Der Beigeladene hat vielmehr schriftsätzlich
ausgeführt, ihm sei es auch 1979 um die verkehrliche Situation
auf der Bundesstraße gegangen. Dass sich die verkehrliche
Situation nicht zugunsten des Klägers verändert hat,
bestätigen die vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 9. Juli
2001 mitgeteilten Zahlen der durchschnittlichen
Verkehrsbelastung der Bundesstraße in ihrem Abschnitt zwischen
G. und S. .
61 Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch darauf, dass der
Beklagte über sein Verzichtsbegehren erneut entscheidet und
dabei das ihm zustehende Ermessen nach Maßgabe der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut ausübt. Das Ermessen ist
zu Lasten des Klägers reduziert. Dies folgt daraus, dass im
Innenverhältnis die Baugenehmigungsbehörde an die Zustimmung
des Beigeladenen gebunden ist. Dieser hat seine Zustimmung zur
Baugenehmigung aus dem Jahre 1979 nur unter der Bedingung
erteilt, dass die streitige Baulast eingetragen wird. Eine
Änderung der Nutzung des alten Hofgebäudes abweichend von der
Baulast hat er abgelehnt. Da die Baugenehmigung, zu der die so
bedingte Zustimmung erteilt wurde, ausgenutzt ist, würde ein
nachträglicher Verzicht auf die Baulast praktisch bedeuten,
dass sich die Bauordnungsbehörde nachträglich über die
Einschränkung der Zustimmung des Beigeladenen hinwegsetzt.
Dazu ist sie im Innenverhältnis nicht berechtigt.
62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April
1986 - 7 A 1357/85 -.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3
VwGO.
64 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt
sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
65 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
66
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