Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 16.11.2001: Einfahren in eine Bundesstraße




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.11.2001 - 7 A 3625/00) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der

außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung

G. , Flur 18, Flurstück 215 (S. Straße 9 in

H. ). Das Grundstück ist außer mit einem 1980

errichteten Wohnhaus mit einem früher landwirtschaftlich

genutzten Hofgebäude bebaut, das der Kläger zu einem

Einfamilienhaus umbauen will.

3 Das Grundstück des Klägers grenzt südlich an die hier etwa

von Westen nach Osten verlaufende S. Straße, die B

. Von der S. Straße führt eine Zufahrt zum

Grundstück des Klägers. Etwa 50 m südlich der Straße steht das

vorhandene Wohnhaus östlich, das Hofgebäude in einem gewissen

Abstand westlich der Zufahrt. Grob 220 m westlich der Zufahrt

zum klägerischen Grundstück kreuzt der B. weg die

Bundesstraße. Im Kreuzungsbereich sind nordwestlich bzw.

südöstlich Bushaltestellen eingerichtet. Vom B. weg

ab ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der

Bundesstraße in östlicher Richtung, in Richtung G. , auf

70 km/h beschränkt. Die Flächen entlang der Bundesstraße sind

mit Ausnahme der nördlich der Bundesstraße gelegenen Hofstelle

K. im Kreuzungsbereich unbebaut; auch im weiteren

Verlauf sind in westlicher und östlicher Richtung nur

vereinzelte Gebäude zur Bundesstraße erschlossen. Die

Grundstücksflächen werden im Übrigen landwirtschaftlich

genutzt. Von der Zufahrt zum klägerischen Grundstück aus

betrachtet, beschreibt die Bundesstraße in östlicher Richtung

eine leichte Nordkurve. Die freie Sicht erstreckt sich dorthin

von der Zufahrt aus betrachtet über eine Strecke von grob 100

m, in Gegenrichtung über eine Strecke von grob 150 m. Grob 350

m östlich der Kurve kreuzt eine weitere Straße die B 513; bis

ungefähr hier erstreckt sich von G. in westlicher

Richtung Bebauung.

4 Bei dem zum Umbau vorgesehenen Gebäude handelt es sich um

ein ehemaliges Wohn- und Wirtschaftsgebäude vom Typ eines

Heuerlingshauses (im Folgenden auch: Heuerlingshaus). Es setzt

sich zusammen aus einem älteren Fachwerkteil

(Torbalkeninschrift gez. 1865) mit nördlicher Erweiterung und

einem nach Westen orientierten später errichteten massiven

Wohnteil. Der Errichtung des auf dem Grundstück ferner

vorhandenen Wohnhauses war folgendes Verfahren vorausgegangen:

Unter dem 12. Juli 1979 beantragte der Kläger, ihm eine

Baugenehmigung für den "Bau eines Ersatzwohnhauses" zu

erteilen. Auf den Bauantrag erteilte der Funktionsvorgänger

der Beigeladenen (im Folgenden wird als Beigeladener auch sein

Funktionsvorgänger bezeichnet) am 16. Oktober 1979 den u.a.

dahingehend bedingten Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung

vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG, dass durch

Eintragung einer Baulast sicherzustellen sei, dass das

derzeitige Wohnhaus (Heuerlingshaus) nach Fertigstellung des

Neubaus nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich

landwirtschaftlich genutzt werden dürfe. Gestützt auf eine

entsprechende Auflage in der dem Kläger für die Errichtung

eines Ersatzwohnhauses erteilten Bebauungsgenehmigung vom

29. August 1979 forderte auch der Beklagte erneut eine

entsprechende Baulast. Die untere Landschaftsbehörde erteilte

mit Bescheid vom 24. Oktober 1979 von dem Verbot des § 2

Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen

im Kreis G. unter verschiedenen Auflagen eine

Befreiung, so ebenfalls der Auflage, dass das alte Wohngebäude

nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern nur noch als Wirtschafts-

und Nebengebäude genutzt werde. Der für die Errichtung des

Ersatzwohnhauses erteilte Bauschein vom 7. Dezember 1979

enthält die Auflage, durch Eintragung einer Baulast

sicherzustellen, "dass das derzeitige Wohnhaus nach

Fertigstellung des Neubaues nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern

ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden darf." Am

28. Dezember 1979 erklärte der Kläger die Baulastübernahme

u.a. folgenden Wortlauts: "Ich übernehme gegenüber der

Bauaufsichtsbehörde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung,

das auf dem Baugrundstück derzeitig vorhandene bisherige

Wohngebäude nach Fertigstellung des Ersatzwohnhauses nicht

mehr zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen, sondern

das bisherige Wohngebäude einer landwirtschaftlichen Nutzung

zuzuführen oder - sofern eine landwirtschaftliche Nutzung des

Gebäudes auf Dauer nicht mehr möglich ist - das bisherige

Wohngebäude abzubrechen." Am 4. Februar 1980 wurde die Baulast

in das Baulastenverzeichnis von G. , Baulastenblatt

Nr. 9, Seite 1 eingetragen.

5 Am 6. August 1993 beantragte der Kläger die Erteilung einer

Bebauungsgenehmigung für den Umbau des alten Hofgebäudes in

ein Zweifamilienhaus. Am 2. Mai 1994 nahm das Westfälische Amt

für Landes- und Baupflege dahin Stellung, das Gebäude präge

das Bild der Kulturlandschaft im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1

Nr. 4 BauGB. Eine Wohnnutzung könne dem Erhalt seines

Gestaltwerts dienen. Der Beigeladene nahm zum Antrag dahin

Stellung, eine Zustimmung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 FStrG zu dem

nicht privilegiertem Vorhaben könne nicht in Aussicht gestellt

werden. Am 17. November 1997 überreichte der Kläger geänderte

Antragsunterlagen und bat um Erteilung eines Vorbescheids für

den Umbau des früheren Hofgebäudes in ein Einfamilienhaus;

Gegenstand der Bauakten des Beklagten sind nicht

unterzeichnete Bauvorlagen, die das Prüfdatum des 26. Oktober

1994 und einen weiteren Stempelaufdruck mit dem Datum des

8. Januar 1998 aufweisen. Der Beigeladene stellte weiterhin

keine anbaurechtliche Zustimmung in Aussicht.

6 Mit Bescheid vom 1. April 1998 lehnte der Beklagte die

Erteilung der Bebauungsgenehmigung ab, da der geplante Umbau

gegen § 9 Abs. 2 FStrG verstoße. Mit seinem Widerspruch führte

der Kläger an, bei dem zum Umbau vorgesehenen Gebäude handele

es sich um ein im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB

erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes

Gebäude. Sein Vorhaben diene der zweckmäßigen Verwendung des

Gebäudes und der Erhaltung seines Gestaltwerts. Die Baulast

stehe seinem Vorhaben nicht entgegen, denn zur Zeit ihrer

Eintragung habe es noch keine privilegierende Regelung

entsprechend § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB gegeben. Der

Kläger beantragte mit dem Widerspruch ferner, auf die Baulast

zu verzichten, da kein öffentliches Interesse an der Baulast

mehr bestehe. Gründe, die anbaurechtliche Zustimmung zu

verweigern, bestünden nicht. Die Zufahrt zu seinem Grundstück

grenze an eine übersichtliche freie Strecke der Bundesstraße.

Der durch ein weiteres Wohnhaus auf seinem Grundstück

ausgelöste Mehrverkehr von 2 bis 3 An- und Abfahrten pro Tag

falle nicht ins Gewicht. Der Verkehrsfluss würde nicht

beeinträchtigt. Zu Unfällen sei es in den zurückliegenden

Jahren nicht gekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni

1999 wies die Bezirksregierung den Widerspruch als

unbegründet zurück.

7 Mit der am 28. Juni 1999 erhobenen Klage hat der Kläger

sein Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem

Vorverfahren weiter verfolgt.

8 Er hat beantragt,

9 1. den Bescheid des Beklagten vom

1. April 1998 und den

Widerspruchsbescheid der

Bezirksregierung vom 16. Juni

1999 aufzuheben und den Beklagten zu

verpflichten, ihm eine

Bebauungsgenehmigung zum Umbau des

alten Hofgebäudes zur Nutzung als

Einfamilienhaus auf dem Grundstück

Gemarkung G. , Flur 18,

Flurstück 215, S. Straße

9, entsprechend dem Antrag des

Klägers vom 3. September 1993 in der

Fassung vom 17. November 1997 zu

erteilen,

10 2. den Beklagten zu verpflichten,

die am 4. Februar 1980 in dem bei

ihm geführten Baulastenverzeichnis

von G. , Baulastenblatt Nr. 9

(Gemarkung G. , Flur 17,

Flurstück 22) eingetragene Baulast

zu löschen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13

Er hat auf seinen Bescheid und auf den Widerspruchsbescheid

der Bezirksregierung verwiesen.

14 Der Beigeladene hat beantragt,

15 die Klage hinsichtlich des

Klageantrags zu 1. abzuweisen.

16

Mit Urteil vom 23. Mai 2000, auf dessen Entscheidungsgründe

Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als

unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 16. Juni

2000 zugestellt worden. Auf den am 13. Juli 2000 gestellten

Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit dem Kläger

am 20. September 2000 zugestelltem Beschluss vom 14. September

2000 zugelassen. Am 16. Oktober 2000 hat der Kläger die

Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.

17 Der Kläger trägt vor: Die Zustimmung nach § 9 Abs. 2,

Abs. 3 FStrG dürfe nur verweigert werden, wenn die Sicherheit

oder Leichtigkeit des Verkehrs aus konkret ableitbaren

Umständen gefährdet werde, sich das Vorhaben also zumindest

nachteilig auf das derzeitige und zu erwartende normale

Verkehrsgeschehen auswirke. Solche Umstände seien hier nicht

gegeben, wie ein Verkehrsgutachten bestätigen werde. Die

theoretische Möglichkeit von Beeinträchtigungen oder die bloße

abstrakte Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen sei nicht

ausreichend, eine konkrete Gefährdung anzunehmen. Nicht jedes

zusätzliche Wohnhaus führe zu zusätzlichen Behinderungen und

Gefährdungen des Verkehrs im Zufahrtsbereich. Konkret komme es

ohnehin nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Zufahrt zu

seinem, des Klägers, Grundstück, da er das zum Umbau

vorgesehene frühere Hofgebäude jederzeit auch wieder

landwirtschaftlich nutzen könne und die Zufahrt dann von

Landmaschinen genutzt würde. Ferner werde der sein Grundstück

umgebende Bereich landwirtschaftlich genutzt. Der

durchschnittliche Verkehrsteilnehmer müsse daher mit erheblich

langsamer fahrenden landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen

rechnen. Zu erhöhter Aufmerksamkeit zwinge die Bushaltestelle

sowie die aus Richtung G. bestimmte

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h. Die Behauptung des

Beklagten, die B sei im betreffenden Straßenabschnitt

verkehrlich erheblich belastet, sei nicht belegt. Die von ihm

ferner angeführten Richtlinien für die Anlage von Straßen,

Teil: Knotenpunkte, Abschnitt 1: Plangleiche Knotenpunkte

(RAS-K-1), wonach die Anfahrsicht mindestens 200 m betragen

müsse, könnten nicht schematisch angewandt werden; zu würdigen

seien die konkreten Besonderheiten des Einzelfalls. Jeder

Umbau eines Gebäudes sei mit einem gewissen Baustellenverkehr

verbunden, so dass es auf ihn nicht entscheidungserheblich

ankommen könne, da § 9 Abs. 2 FStrG kein faktisches

Anbauverbot ermögliche. Auf den vorübergehenden

Baustellenverkehr könne beispielsweise durch entsprechende

Verkehrsschilder aufmerksam gemacht werden.

18 Der Beklagte sei zur Erteilung des beantragten

Vorbescheides zu verpflichten, obwohl die entgegenstehende

Baulast noch nicht gelöscht sei. Er, der Kläger, verfolge das

Begehren auf Löschung der Baulast im Wege der Klagehäufung

zusammen mit dem Begehren auf Erteilung des Vorbescheides, so

dass der Sachverhalt nicht mit dem vom

Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 4 B 143.97 entschiedenen

vergleichbar sei: Würde der Beklagte Rechtsmittel gegen ein

obsiegendes Urteil einlegen, stünden beide Teile des

Entscheidungsausspruchs zur Disposition. Er, der Kläger, habe

auch einen Anspruch auf Löschung der Baulast. Anders als in

dem Fall, den der Senat mit Urteil vom 7. April 1986 - 7 A

1357/85 - entschieden habe, stelle er, der Kläger, die

ursprüngliche Rechtmäßigkeit der ihn durch Auflage zur

Eintragung einer Baulast verpflichtenden Baugenehmigung aus

dem Jahre 1979 nicht in Abrede. Die bauplanungsrechtlichen

Umstände hätten sich jedoch geändert, so dass nunmehr kein

öffentliches Interesse am Bestand der Baulast mehr bestehe.

Für die die Baulast fordernde Auflage zur Baugenehmigung vom

7. Dezember 1979 sei der Bescheid des Beigeladenen vom

16. Oktober 1979 nicht auslösend gewesen, denn bereits zuvor

habe der Beklagte eine entsprechende Baulast gefordert, wie

sich aus der Bebauungsgenehmigung vom 29. August 1979 und dem

vorangegangenen Schreiben des Beklagten vom 5. April 1979

ergebe. Für die Forderung des Beigeladenen seien 1979

bauplanungsrechtliche, nicht aber anbaurechtliche Erwägungen

maßgebend gewesen. Da der Beklagte 1979 die Baulast aus

planungsrechtlichen Gründen habe verlangen dürfen, hätte er,

der Kläger, die die Baulast fordernde Nebenbestimmung zur

Baugenehmigung auch dann nicht erfolgreich anfechten können,

falls sie der Beigeladene aus straßenrechtlichen Gründen

rechtswidrig gefordert hätte.

19 Der Kläger beantragt,

20 das angefochtene Urteil zu ändern

und nach den Klageanträgen erster

Instanz zu erkennen.

21

Der Beklagte beantragt,

22 die Berufung zurückzuweisen.

23

Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im

angefochtenen Urteil.

24 Der Beigeladene beantragt,

25 die Berufung zurückzuweisen.

26

Er führt aus: Für die Beurteilung, ob die Sicherheit und

Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden könne, komme

es nicht auf den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff an.

Entscheidend seien die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens

auf den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer. Durch die mit

dem Bauvorhaben verbundene Mehrbelastung des

Verkehrsaufkommens auf der Zufahrt werde eine vorhandene

Gefahrenlage in nicht vertretbarem Maß verschärft. Es sei mit

einer erheblich höheren Zahl als zwei bis drei täglichen An-

und Abfahrten zusätzlich zu rechnen. Die Bundesstraße sei im

maßgebenden Bereich erheblich verkehrsbelastet. Die Baulast

sei 1979 von ihm aufgrund straßenrechtlicher Erwägungen

gefordert worden. Die straßenrechtliche Situation habe sich

nicht geändert, und zwar auch nicht im Hinblick auf die

Privilegierung des klägerischen Vorhabens nach § 35 Abs. 4

Satz 1 Nr. 4 BauGB.

27 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 11. Juni 2001

in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der

Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen.

28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten

überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

29

Entscheidungsgründe:


30 Die zulässige Berufung ist unbegründet.

31 Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

32 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer

Bebauungsgenehmigung für den Umbau des alten Hofgebäudes auf

dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 18, Flurstück 215 in

ein Einfamilienhaus (1.) noch einen Anspruch auf Löschung der

in das Baulastenverzeichnis von G. , Baulastenblatt Nr. 9

eingetragenen Baulast (2.).

33 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des

beantragten Vorbescheides, da seinem Vorhaben öffentlich-

rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. §§ 71 Abs. 1

Satz 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben

widerspricht der im Baulastenverzeichnis eingetragenen

Baulast. Es lässt ferner konkrete Beeinträchtigungen der

Sicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs auf

der S. Straße erwarten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2, Abs. 3 FStrG).

34 Durch am 4. Februar 1980 in das Baulastenverzeichnis

eingetragene Verpflichtung ist dem Eigentümer des belasteten

Grundstücks die öffentlich-rechtliche Unterlassungspflicht

auferlegt, das "bisherige Wohnhaus" - das ist das alte

Hofgebäude, das der Kläger zu einem Einfamilienhaus umbauen

und entsprechend nutzen will - nicht mehr für Wohnzwecke zu

nutzen. Die Baulast steht dem Vorhaben des Klägers entgegen,

was er auch nicht in Abrede stellt. Ob noch vor tatsächlicher

Löschung der Baulast im Verfahren auf Erteilung des

Vorbescheids ein etwaiger Anspruch auf die Löschung zugunsten

des Klägers in dem Sinne berücksichtigt werden kann, dass eine

zu löschende, aber noch nicht gelöschte Baulast nicht als eine

dem Bauvorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche

Vorschrift anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Der

Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der Baulast, was

weiter unten noch ausgeführt wird. Schon aus diesem Grunde hat

die auf Erteilung eines Vorbescheids gerichtete

Verpflichtungsklage keinen Erfolg.

35 Die auf Erteilung eines Vorbescheids gerichtete Klage hat

aus einem weiteren, die Entscheidung selbständig tragenden

Grund keinen Erfolg. Dem Vorhaben stehen die durch § 9 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 FStrG geschützenden Belange entgegen, da

es die Beeinträchtigung der Sicherheit, zumindest aber der

Leichtigkeit des Verkehrs befürchten lässt.

36 Die durch § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG geschützten Belange sind

im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Zu Fragen des

Bauvorhabens kann der Bauherr einen Vorbescheid beantragen

(vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Kläger hat seinen

Antrag auf die Frage erstreckt, ob seinem Vorhaben

straßenverkehrliche Belange entgegenstehen. Soll - wie hier -

eine bauliche Anlage auf einem Grundstück, das außerhalb der

zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile

der Ortsdurchfahrten über eine Zufahrt an eine Bundesstraße

unmittelbar angeschlossen ist, erheblich geändert werden,

bedarf die Baugenehmigung (bzw. der Vorbescheid) der

Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde (vgl. § 9

Abs. 2 Satz 1 FStrG). Obwohl der Vorbescheid aufgrund anderer

Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von

Zustimmungen unberührt lässt (vgl. §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 3

Satz 2 BauO NRW), ist auf die durch § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG

geschützten Belange im Verfahren auf Erteilung des

Vorbescheids abzustellen, wenn sie vom Bauherrn zum Gegenstand

der beantragten Entscheidung gemacht worden sind.

37 Auf die straßenverkehrlichen Belange ist abzustellen,

obwohl nach der neueren Rechtsprechung des Senats eine

Baugenehmigung nicht notwendig voraussetzt, dass ein Vorhaben

mit dem gesamten öffentlichen Recht vereinbar ist. Namentlich

kommt der Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung in dem

Sinne zu, dass sie nach anderen Vorschriften erforderliche

Genehmigungen ersetzt. Trennt das Landesrecht zwei

Rechtsbereiche in verfahrensrechtlicher Hinsicht, so

beschränkt sich der Entscheidungs- und Regelungsgehalt einer

zu erteilenden Baugenehmigung auf die nicht verfahrensmäßig

ausgegliederten Fragestellungen, je nach Fallgestaltung im

Wesentlichen also auf die bauordnungs- und

bauplanungsrechtlichen Fragen. Dass die Baugenehmigung keine

umfassende Prüfung des gesamten durch das Vorhaben berührten

öffentlichen Rechts voraussetzen muss, ergibt sich - wie der

Senat in seinem Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -

im Einzelnen ausgeführt hat - aus dem durch die

Gesetzeshistorie bestätigten Wortlaut und dem Sinn der

Vorschriften der Bauordnung. Sind vom Bauherrn neben der

Baugenehmigung weitere Genehmigungen einzuholen, bleibt diese

Verpflichtung durch die Erteilung der Baugenehmigung

unberührt.

38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom

14. September 2001 - 7 A 620/00 -; vgl.

ferner Urteil vom 23. August 2001 - 11

A 1084/96 -.

39

Nichts anderes gilt für den Vorbescheid, wenn sich die Fragen,

die der Bauherr zum Gegenstand des Vorbescheidverfahrens

macht, auf solche Rechtsbereiche erstrecken, die dem Bauherrn

die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen,

Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum

Erstatten von Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften in

einem Verfahren auferlegen, in dem nicht die

Bauaufsichtsbehörde, sondern eine andere Behörde über das

Begehren des Bauherrn zu befinden hat. Demgegenüber bleibt die

Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung der das Bauvorhaben

betreffenden Fragen verpflichtet, die zwar der Zustimmung

einer anderen Behörde bedürfen, diese Zustimmung jedoch nicht

dem Bauherrn gegenüber erklärt wird und lediglich

behördeninternen Charakter hat. Ist im Baugenehmigungs- bzw.

Vorbescheidverfahren von der Bauaufsichtsbehörde eine weitere

Behörde zu beteiligen, folgt hieraus allein nicht, dass das

Beteiligungsverfahren eine Entscheidung dieser Behörde

fordert, die über Fragen des Bauvorhabens gegenüber dem

Bauherrn befindet. Kommt einer solchen Entscheidung in der

Gestalt beispielsweise einer Zustimmung keine (selbständige)

Feststellungswirkung zu, dient das Beteiligungsverfahren nur

dazu, bestimmte Aspekte des öffentlichen Rechts in das

Baugenehmigungsverfahren einzubringen, es aber bei der

Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde für die Entscheidung

auch der intern zustimmungsbedürftigen Fragen zu belassen. Die

Feststellungswirkung der Baugenehmigung (bzw. des

Vorbescheids) erstreckt sich dann auch auf diese Fragen des

öffentlichen Rechts.

40 Der gemäß § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG von der

Bauaufsichtsbehörde einzuholenden Zustimmung der obersten

Landesstraßenbaubehörde, hier des Beigeladenen, kommt keine

dem Bauherrn gegenüber verbindliche Feststellungswirkung zu.

Die Beteiligung des Beigeladenen erfolgt behördenintern.

41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963

- I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116;

Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 5.

Auflage, 1998, § 9 Rdnr. 36.

42

Das Vorhaben des Klägers würde zu einer konkreten

Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, zumindestens aber der

Leichtigkeit des Verkehrs führen (vgl. § 9 Abs. 3 FStrG).

Gründe, die ein aus § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG folgendes

Bauverbot nötig machen, sind die Sicherheit oder Leichtigkeit

des Verkehrs, Ausbauabsichten und die Straßenbaugestaltung.

Neben den Aspekten der Verkehrssicherheit weist das Gesetz auf

Umstände hin, die keine Gefährdungstatbestände darstellen und

einer künftigen Entwicklung Rechnung tragen sollen. Es ist

daher nicht gerechtfertigt, für die Auslegung des § 9 Abs. 3

FStrG schlechthin auf den im Polizeirecht entwickelten

Gefahrenbegriff abzustellen. Die Vorschrift geht über das Ziel

hinaus, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für

die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die

Bebauungsbeschränkungen des § 9 FStrG beruhen auf der

Überlegung, dass die Bundesfernstraßen als überörtliche

Verbindungswege besonders frequentiert und für hohe

Geschwindigkeiten eingerichtet sind. Sie können ihre Aufgabe

aber nur erfüllen, wenn alle Einflüsse fern gehalten werden,

die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

beeinträchtigen. Verschlechterungen der gegebenen

Verhältnisse, die durch Anbauten eintreten können, sollen

ausgeschaltet werden. Die Vorschrift dient insoweit der

Erhaltung des im Gesetz vorausgesetzten Zustandes. Es muss

weiter berücksichtigt werden, dass es die Eigenart der

Bundesfernstraßen als Straßen, auf denen (vorbehaltlich

etwaiger Geschwindigkeitsbeschränkungen) hohe

Geschwindigkeiten gefahren werden können, mit sich bringt,

dass die Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren ausgesetzt

sind. Die durch den motorisierten Verkehr für die

Allgemeinheit eintretenden Gefahren müssen zwar als eine

Tatsache des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens

hingenommen werden, es dürfen aber die vorhandenen Gefahren

nicht das unvermeidbare Maß übersteigen. Dem hat die

Gesetzgebung durch die Vorschriften über die Teilnahme am

Verkehr und das Verhalten des Teilnehmers im Verkehr Rechnung

getragen. Wegen der potenziellen Gefährlichkeit des modernen

Straßenverkehrs für Teilnehmer und Dritte müssen alle den

Verkehrsablauf nachteilig beeinflussenden Umstände, die von

Außen auf den Verkehr einwirken können, auf das Mindestmaß

herabgesetzt werden. Zu den in dieser Richtung maßgeblichen

Vorschriften gehört u.a. die Anbauregelung des § 9 FStrG. Es

soll - neben der Erhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des

Verkehrs - sichergestellt sein, dass durch die Errichtung oder

Änderung von Bauanlagen keine Erhöhung der an sich bereits

bestehenden Gefahrensituation eintritt. In den Fällen des § 9

Abs. 2 FStrG kommt es auf die konkreten Umstände an, nämlich

ob das einzelne Bauvorhaben nach seiner Lage, Größe und Art

geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu

stören oder den Verkehrsablauf zu beeinträchtigen. Es soll die

Entstehung weiterer Gefahrenquellen, nicht nur die

Verwirklichung bereits bestehender Gefahren verhindert werden.

Einwirkungen, die durch Bauwerke von Außen auf den Verkehr

eintreten können und die geeignet sind, die ohne sie schon

bestehende ("normale") Gefahrensituation zu erhöhen oder die

Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrsablaufs zu

beeinträchtigen, sind verboten. Hiernach kann nicht allein auf

die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen und auch nicht auf

die Möglichkeit der Ablenkung ungeeigneter Kraftfahrer

abgestellt werden. Es muss die Auswirkung des Vorhabens auf

die durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse, die bestehende

Gefahrensituation und den durchschnittlichen Fahrer

festgestellt werden. Es kann auch nicht allein darauf

ankommen, ob Gefahren und Schäden für den Verkehrsteilnehmer

eintreten können; geschützt werden soll auch ein normaler

Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von

Verkehrsunfällen bestehen muss. Der reibungslose und

ungehinderte Verkehr soll ebenfalls sichergestellt werden.

Hierbei kann aber nicht auf die theoretische Möglichkeit, dass

die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt

wird oder eine Erhöhung der bestehenden Gefahrensituation

eintritt, abgestellt werden. Es muss die erkennbare

Möglichkeit, nicht dagegen die unbedingte Gewissheit bestehen,

dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der

Bundesfernstraße beeinträchtigt oder gefährdet.

43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963

- I C 247.58 -, a.a.O..

44

Es ist erkennbar möglich, dass der Verkehrsablauf auf der

S. Straße durch das Vorhaben des Klägers

beeinträchtigt, wenn nicht gar gefährdet wird. Dies ergibt

nach Auffassung des Senats die Bewertung der örtlichen

Gegebenheiten, die keiner Begutachtung durch ein vom Kläger

für erforderlich gehaltenes Verkehrsgutachten bedürfen.

45 Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den

Sachverhalt von Amts wegen. Sind entscheidungserhebliche

Sachverhaltselemente nicht hinreichend geklärt oder ist die

Entscheidung von schwierigen oder umstrittenen Fachfragen

abhängig, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens

geboten sein. Welche Sachverhaltsumstände im vorliegenden Fall

durch ein Sachverständigengutachten weiterer Klärung zugeführt

werden müssten, ist vom Kläger jedoch nicht dargelegt und auch

nicht ersichtlich. Die für die Beurteilung der Frage, ob die

zusätzliche Nutzung der Zufahrt des klägerischen Grundstücks

zu Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Leichtigkeit des

Verkehrs auf der Bundesstraße führt, maßgebenden

Sachverhaltsumstände sind ermittelt. Besonders schwierige oder

umstrittene Fachfragen stehen nicht in Rede. Der Beweisantrag

des Klägers zielt mit der Bezugnahme auf eine (vermeintlich zu

verneinende) "Verschlechterung" der Verkehrsverhältnisse bzw.

der "nachteiligen" Auswirkungen auf das normale

Verkehrsgeschehen denn auch auf die Bewertung, ob die

zusätzliche Zufahrtsbelastung als nachteilig anzusehen ist

oder die Verkehrsverhältnisse verschlechtert. Es obliegt

jedoch dem Gericht, nicht einem Sachverständigen, sich davon

zu überzeugen, ob aus den hinreichend ermittelten

Gegebenheiten eine noch hinnehmbare Verkehrsbeeinträchtigung

folgt oder nicht. Das Verhalten eines durchschnittlichen

Verkehrsteilnehmers ist den Mitgliedern des Senats im Übrigen

aus eigener Erfahrung geläufig.

46 Die alte Hofstelle wird seit längerem nicht mehr für

Wohnzwecke genutzt. Sie wird auch nicht für

landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Ob sie - wie die Kläger in

der mündlichen Verhandlung behauptet hat - jederzeit wieder

für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden könnte, ist

unerheblich. Es kommt nicht auf einen hypothetischen Vergleich

der vom Kläger als möglich angesehenen Belastung der Zufahrt

mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit der sich aus der zur

Genehmigung gestellten Wohnnutzung ergebenden

Zufahrtsbelastung an. Maßgebend sind vielmehr die

tatsächlichen Auswirkungen des zur Genehmigung gestellten

Vorhabens auf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs,

die in ihrem Gewicht nicht deshalb an Bedeutung verlieren,

weil auch andere Vorhaben zu Beeinträchtigungen der Sicherheit

oder Leichtigkeit des Verkehrs führen könnten. Es bedarf daher

auch keiner weiteren Ausführungen zur Frage, ob die Zufahrt

für Zwecke eines landwirtschaftlichen Betriebs wieder genutzt

werden dürfte, obwohl auf dem Grundstück des Klägers seit

Jahren kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr geführt wird und

einiges dafür spricht, dass sich bei dieser Ausgangslage aus

der am 4. Februar 1980 in das Baulastenverzeichnis von

G. eingetragenen Baulast eine Verpflichtung des Klägers

zum Abbruch des früheren Hofgebäudes ergeben dürfte.

47 Nach Umbau zu einem Einfamilienhaus würde über die

vorhandene Zufahrt zur Bundesstraße nicht mehr nur ein Haus,

sondern würden zwei Einfamilienhäuser erschlossen. Die Zahl

der zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen würde sich in etwa

verdoppeln mit der Folge, dass der Verkehrsfluss auf der

Bundesstraße bemerkbar verschlechtert werden kann; hierbei

können zugunsten des Klägers (nur) zwei bis drei zusätzliche

tägliche An- und Abfahrten (und damit vier bis sechs

zusätzliche Zufahrtsnutzungen) unterstellt werden. Ferner

lässt der Senat den während der erforderlichen Umbauphase zu

erwartenden Baustellenverkehr unberücksichtigt. Der

Baustellenverkehr würde nur für einen vorübergehenden Zeitraum

zu Verkehrsbeeinträchtigungen führen, denen durch

entsprechende Maßnahmen begegnet werden könnte und wohl auch

müsste, wenn der Eigentumsnutzung ansonsten keine

Verkehrssicherheitsbedenken entgegenstünden. Schließlich ist -

wie ausgeführt - nicht entscheidend, ob durch das Vorhaben die

Unfallwahrscheinlichkeit in fassbarer Größenordnung erhöht

wird.

48 Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil

(Seite 7 Abs. 3 bis Seite 8 Abs. 2 des Urteilsabdrucks) im

Einzelnen bereits zutreffend ausgeführt, weshalb das Vorhaben

des Klägers zu einer Verkehrsbeeinträchtigung, jedenfalls aber

zu einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs führen

würde. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an, wobei

er zum Vorbringen des Klägers ergänzend anmerkt:

Selbstverständlich ist der RAS-K-1 keine die Entscheidung der

Bauaufsichtsbehörde bindende Vorgabe für die Frage zu

entnehmen, welche freie Sichtstrecke von der in eine

Bundesstraße einmündenden Zufahrt aus gegeben sein muss, um

Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit oder jedenfalls des

Verkehrsflusses auszuschließen. Die unter Ziffer 3.4.3 und in

Tabelle 12 der RAS-K-1 überschlagsmäßig berechnete

"Anfahrsicht" - das ist die Sicht, die ein Kraftfahrer haben

muss, der mit einem Abstand von 3 m vom Fahrbahnrand der

übergeordneten Straße wartet, um mit einer noch zumutbaren

Behinderung bevorrechtigter Kraftfahrzeuge aus dem Stand in

die übergeordnete Straße einfahren zu können - gibt jedoch

einen nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu

überprüfenden Anhaltspunkt, ob durch Zu- und Abfahrvorgänge

die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann.

49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai

1998 - 7 A 3816/96 -.

50

Die sich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100

km/h aus Richtung G. ergebende Anfahrsicht von 200 m

steht nicht annähernd zur Verfügung; die Sicht beträgt nur

etwa 150 m, wie aus der vom Beigeladenen überreichten

Feldkarte ersichtlich ist und bei der Augenscheinseinnahme

grob bestätigt worden ist. Diese Sichtstrecke reicht

rechnerisch gerade eben, um einem aus Osten heranfahrenden

Kraftfahrer Gelegenheit zum Anhalten zu geben, wenn aus der

Zufahrt ein Kraftfahrzeug in Richtung Westen abbiegen oder von

der Bundesstraße aus links einbiegen will und es in Höhe der

Zufahrt deshalb die freie Fahrt auf der Bundesstraße

behindert. Denn nach der Faustformel für den Anhalteweg SA

(V/10)² + 3 x V/10 beträgt allein der Anhalteweg ungefähr 130

m. Dieser Mindestabstand ist jedoch unzureichend, um

Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des

Verkehrs hinreichend zu begegnen. Hinzuzurechnen ist vielmehr,

dass der aus der Kurve von Osten kommende Kraftfahrer nicht

immer sogleich mit dem Bremsvorgang beginnen wird, wenn ein

Kraftfahrer vom klägerischen Grundstück in westlicher Richtung

gerade erst abfährt, also unklar ist, ob er noch vor dem aus

Osten kommenden Fahrzeug in die Straße einschwenken wird.

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der vom Grundstück des

Klägers links abbiegende Kraftfahrer seine Aufmerksamkeit

nicht ständig nur in östliche Richtung orientieren kann,

sondern auch in westliche Richtung richten muss. Ferner ist

die Aufmerksamkeit des aus Osten kommenden Kraftfahrers

ohnehin schon in erhöhtem Maß beansprucht und damit für

weitere Verkehrsbeeinträchtigungen gemindert: er muss nämlich

- anders als bei einer geradlinigen Streckenführung - in

verstärktem Maß seine Aufmerksamkeit der Straße wegen ihres

Kurvenverlaufs widmen.

51 In Richtung Westen steht von der Zufahrt zum klägerischen

Grundstück aus betrachtet wegen des dorthin annähernd

geradlinigen Streckenverlaufs grundsätzlich eine größere

Sichtstrecke zur Verfügung. Ein gesteigertes Gefahrenpotenzial

ist jedoch auch in dieser Richtung deshalb gegeben, weil in

einem Abstand von rund 150 m südlich der S. Straße

im Eckbereich zum B. weg eine Bushaltestelle

eingerichtet ist. Infolge dort anhaltender oder abfahrender

Busse wird der dort fahrende Kraftfahrer die Zufahrt zum

klägerischen Grundstück nicht in gleichem Maße im Blick haben

können, wie dies ohne Sichtbehinderung der Fall wäre. Der

Senat teilt durchaus nicht die Einschätzung des Klägers, von

einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit könne im

Hinblick auf die Bushaltestelle nicht ausgegangen werden, da

diese den Autofahrer zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlasse.

Aufmerksamkeitserregende Umstände führen im Verkehrsraum

möglicherweise zu einer Konzentration auf gerade diese

Umstände, schwächen aber zugleich die Aufmerksamkeit für

weiteres Verkehrsgeschehen. Zwar ist die zulässige

Höchstgeschwindigkeit aus Richtung S. in Richtung

G. in Höhe der Bushaltestelle auf 70 km/h beschränkt.

Damit ist von der Haltestelle bis zur Zufahrt zum klägerischen

Grundstück die sich bei einer Geschwindigkeit gemäß Tabelle 12

der RAS-K-1 ergebende Anfahrsicht von 110 m gut gesichert,

mehr aber auch nicht. Hinzu kommt, dass zwischen den beiden

nördlich und südlich der Bundesstraße gelegenen

Bushaltestellen der B. weg die Bundesstraße kreuzt.

Durch die hier ein- und abfahrenden Kraftfahrzeuge entstehen

zusätzliche Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses, die es im

Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs erfordern, dass die

nur etwa 220 m von der Kreuzung entfernte Zufahrt zum

klägerischen Grundstück nicht noch stärker als bislang mit

Verkehr belastet wird.

52 Die durch das klägerische Vorhaben zu erwartenden

Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Verkehrs sind nicht

deshalb von zu vernachlässigender Bedeutung, weil die weitere

Umgebung des klägerischen Grundstücks landwirtschaftlich

geprägt ist und daher auf der Bundesstraße mit langsam

fahrenden landwirtschaftlichen Maschinen gerechnet werden

muss. Außerhalb von Ortsdurchfahrten entspricht es der

Normalität, dass auf Bundesstraßen mit langsam fahrenden land-

oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gerechnet werden muss;

die durch diesen Umstand geprägte Sachlage ist ein Ausdruck

der generellen Gefährdung, die mit der Nutzung von

Bundesfernstraßen verbunden ist. Zu der solchermaßen

vorgeprägten Situation würde das Vorhaben des Klägers in

zusätzlich beeinträchtigender Weise hinzutreten.

53 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der

Baulast.

54 Ist das Baulastenverzeichnis unrichtig, so hat derjenige,

der durch die zur Unrichtigkeit führende Eintragung in seinen

Rechten verletzt wird, einen Anspruch darauf, dass die

Eintragung gelöscht wird. Unrichtig ist das Verzeichnis, wenn

und soweit darin eine Baulast eingetragen ist, die entweder

von vornherein nicht entstanden ist oder nicht mehr

besteht.

55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom

22. September 1987 - 7 A 33/82 -, BRS

48 Nr. 148; Urteil vom 27. Juli 2000

- 7 A 5306/99 -.

56

Es besteht jedoch kein Anhalt für die Annahme, dass die

angegriffene Baulasteintragung unrichtig sein könnte. Vielmehr

hat sich der Kläger darauf bezogen, dass er die Baulast schon

deshalb habe akzeptieren müssen, weil sich die Rechtslage 1979

in bauplanungsrechtlicher Hinsicht anders dargestellt habe,

nämlich sein Vorhaben nicht - anders als nunmehr gemäß § 35

Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB - privilegiert gewesen sei; mit der

Baulast hätten bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse

ausgeräumt werden sollen.

57 Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Verzicht auf die

Baulast (vgl. § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW), der mit dem

gestellten Antrag der Sache nach ebenfalls geltend gemacht

ist.

58 Der Verzicht auf eine eingetragene Baulast setzt voraus,

dass ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast

nicht mehr besteht. Ein öffentliches Interesse besteht auch

dann nicht mehr, wenn sich gegenüber der Situation, in der die

Baulast übernommen wurde, eine Änderung des öffentlichen

Interesses ergeben hat, wenn mit anderen Worten die die

Baulast begründenden Belange nicht mehr sicherungsbedürftig

oder sicherungsfähig sind.

59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April

1986 - 7 A 1357/85 -; Urteil vom

10. Oktober 1996 - 10 A 4185/95 -.

60

Die Situation hat sich jedoch nicht in

entscheidungserheblicher Weise geändert. Der Kläger behauptet,

die Baulasteintragung habe der Beklagte aus

bauplanungsrechtlichen Erwägungen gefordert, die für seine

Forderung maßgebenden Erwägungen seien jedoch weggefallen.

Dies erscheint zweifelhaft. Die vom Kläger angesprochene

Begünstigung von erhaltenswerten, das Bild der

Kulturlandschaft prägenden Gebäuden (nunmehr § 35 Abs. 4

Satz 1 Nr. 4 BauGB) war bereits in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3

des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

18. August 1976, BGBl I 2256, enthalten, so dass keineswegs

eine Änderung der Rechtslage seit 1979 eingetreten ist.

Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Wird eine Baulast

eingetragen, um mehreren verschiedenen, jeweils für sich

bedeutsamen öffentlichen Interessen zu genügen, entfällt das

Interesse am Fortbestand der Baulast erst, wenn sich die

Situation hinsichtlich aller Belange dahingehend geändert hat,

dass sie nicht mehr sicherungsbedürftig sind. So liegt der

Fall hier nicht. Hinsichtlich der vom Beigeladenen 1979 zu

prüfenden verkehrlichen Aspekte, die sich aus den auch damals

schon geltenden Anforderungen des § 9 Abs. 2, Abs. 3 FStrG

(vgl das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974, BGBl I, 2414) ergeben

haben, hat sich zugunsten des Klägers nichts geändert. Der

Kläger meint, auf die verkehrlichen Aspekte des Falles komme

es nicht an, da das Bauaufsichtsamt bereits vor dem

Beigeladenen die Baulast gefordert habe. Aus dem zeitlichen

Ablauf ergibt sich jedoch nicht, dass die Baulast

ausschließlich aus bau(planungs)rechtlichen Gründen

erforderlich war. Ebensowenig folgt diese Sicht des Klägers

aus dem Bescheid des Beigeladenen vom 16. Oktober 1979. Der

Kläger missinterpretiert den Wortlaut dieses Bescheides, in

dem es in der Tat heißt, dass gegen die Durchführung des

Bauvorhabens in anbaurechtlicher Hinsicht keine Bedenken

bestehen. Das Abstellen nur auf den Wortlaut dieses aus dem

Zusammenhang gerissenen Satzes wird seinem offenkundigen Sinn

jedoch nicht gerecht. In dem Bescheid heißt es nämlich weiter:

"Die Ausnahmegenehmigung wird daher bei Beachtung der

nachfolgend aufgeführten Auflagen und Bedingungen zugelassen

..." Diese fordern unter Nr. 8: " Durch das geplante Vorhaben

darf keine zusätzliche Wohnungseinheit auf dem Grundstück

geschaffen werden." und unter Nr. 9: " Durch Eintragung einer

Baulast nach § 99 BauONW ist sicherzustellen, dass das

derzeitige Wohnhaus nach Fertigstellung des Neubaues nicht

mehr zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich landwirtschaftlich

genutzt werden darf.". Die Ausnahmegenehmigung ist damit

gerade nicht vorbehaltlos erteilt worden, wie dies der Fall

gewesen wäre, wenn gegen das Vorhaben in anbaurechtlicher

Hinsicht keinerlei Bedenken bestanden hätten, sondern unter

der Voraussetzung, dass den Auflagen und Bedingungen

entsprochen würde. Dieser Auslegung des Bescheides hat der

Kläger auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen

Verhandlung auch nicht mehr widersprochen. Die Auflagen und

Bedingungen haben im Übrigen durchweg Bezug zu den vom

Beigeladenen zu prüfenden verkehrlichen Belangen. Anzunehmen,

dass der Beigeladene aus anderen als straßenrechtlichen

Gründen eine Baulast gefordert haben könnte, ist mangels

irgendeines für eine dahingehende Handhabung ersichtlichen

Grundes abwegig. Der Beigeladene hat vielmehr schriftsätzlich

ausgeführt, ihm sei es auch 1979 um die verkehrliche Situation

auf der Bundesstraße gegangen. Dass sich die verkehrliche

Situation nicht zugunsten des Klägers verändert hat,

bestätigen die vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 9. Juli

2001 mitgeteilten Zahlen der durchschnittlichen

Verkehrsbelastung der Bundesstraße in ihrem Abschnitt zwischen

G. und S. .

61 Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch darauf, dass der

Beklagte über sein Verzichtsbegehren erneut entscheidet und

dabei das ihm zustehende Ermessen nach Maßgabe der

Rechtsauffassung des Gerichts erneut ausübt. Das Ermessen ist

zu Lasten des Klägers reduziert. Dies folgt daraus, dass im

Innenverhältnis die Baugenehmigungsbehörde an die Zustimmung

des Beigeladenen gebunden ist. Dieser hat seine Zustimmung zur

Baugenehmigung aus dem Jahre 1979 nur unter der Bedingung

erteilt, dass die streitige Baulast eingetragen wird. Eine

Änderung der Nutzung des alten Hofgebäudes abweichend von der

Baulast hat er abgelehnt. Da die Baugenehmigung, zu der die so

bedingte Zustimmung erteilt wurde, ausgenutzt ist, würde ein

nachträglicher Verzicht auf die Baulast praktisch bedeuten,

dass sich die Bauordnungsbehörde nachträglich über die

Einschränkung der Zustimmung des Beigeladenen hinwegsetzt.

Dazu ist sie im Innenverhältnis nicht berechtigt.

62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April

1986 - 7 A 1357/85 -.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3

VwGO.

64 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt

sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

65 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen

des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

66

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