Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 13.11.2001: Sozialhilfeträger




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 13.11.2001 - 6 K 861/00) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen; Gerichtskosten

werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der am 1935 geborene Kläger leidet an einer paranoid halluzinatorischen Psychose,

einem hirnorganischem Psychosyndrom sowie einer Polyneuropathie. In der Zeit vom

14.05.1976 bis zum 23.11.1977 war er im Landeskrankenhaus L. untergebracht. Seit dem

23.11.1977 befindet er sich ohne wesentliche Unterbrechungen in den W.

Gründe:


in S.

bei H. , deren Träger seit 1993 die "K.

GmbH und Co. KG" ist.

3 Am 05.04.1978 erteilte der Beklagte, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger vor

Aufnahme in das Landeskrankenhaus L. gewohnt hatte, den W. eine

Kostenzusage. Ferner gewährte er dem Kläger ab dem 23.11.1977 fortlaufend Hilfe zur Pflege

im Sinne der §§ 68 ff. BSHG im Umfang der Heimpflegekosten. Die Kostenübernahme

erfolgte zu Lasten des Landschaftsverbandes W. .

4 Bis einschließlich 1993 erfolgte die Pflegekostenabrechnung unter Zugrundelegung der

Pflegesätze, welche die W. bzw. das K.

mit dem Land N. - vertreten durch das N. Landesamt für zentrale

soziale Aufgaben - als dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe vereinbart

hatte.

5 Für die Zeit ab dem 01.01.1994 wurden hingegen keine wirksamen

Pflegesatzvereinbarungen zwischen dem K. und dem zuständigen überörtlichen

Sozialhilfeträger mehr abgeschlossen. Ebenso wenig liegen für diese Zeit bestandskräftige

Entscheidungen der für das Land N. nach § 94 BSHG gebildeten Schiedsstelle vor.

Deshalb wurden die Heimkosten zwischen dem K. und dem Beklagten ab dem

01.01.1994 auf Grund von täglichen Pflegesätzen abgerechnet, die von der Schiedsstelle bzw.

durch das Verwaltungsgericht Hannover vorläufig festgesetzt und dem Beklagten jeweils

durch das K. mitgeteilt worden waren. Auf die vorgenannte Weise wurden im Einzelnen

die folgenden vorläufigen Pflegesätze gebildet: 173,53 DM ab dem 01.01.1994 sowie 178,40

DM ab dem 01.08.1994 (Beschlüsse des VG Hannover vom 02.02. und 03.02.1995), 187,56

DM ab dem 01.01.1995 (Entscheidung der Schiedsstelle vom 26.06.1997), 190,90 DM ab

dem 01.03.1996 (Entscheidung der Schiedsstelle vom 26.09.1996), 192,81 DM ab dem

28.11.1997 und 194,72 DM ab dem 01.01.1998 (Beschluss des VG Hannover vom

09.02.1998). Nicht umgesetzt wurde hingegen ein Beschluss des Verwaltungsgerichts

Hannover vom 17.04.2000, mit dem der zuständige überörtliche Sozialhilfeträger sowie der

Träger des Klinikums im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurden, einen

täglichen Abschlagspflegesatz in Höhe von 201,20 DM zu vereinbaren. Ferner hat der

klägerische Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung des Verfahrens 6

K 862/00 vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht Hannover nunmehr für die Zeit ab dem

15.04.2001 durch einstweilige Anordnung einen Abschlagspflegesatz in Höhe von 203,20

DM festgesetzt hat

6 Mit Schreiben vom 01.09.1999, beim Beklagten eingegangen am 03.09.1999, teilte der

Kläger dem Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten erstmals mit, dass zwischen ihm

und dem K. ein heimvertragliches Pflegeentgelt in Höhe von 253,64 DM für das

Jahr 1995 und in Höhe von 263,61 DM für die Zeit ab dem 01.01.1996 vereinbart worden sei.

Hierauf seien vom Beklagten jedoch bislang nur Abschläge gezahlt worden, und zwar in

Höhe von 178,40 DM für die Zeit vom 16.05.1995 bis zum 29.02.1996, 190,90 DM für die

Zeit vom 01.03.1996 bis zum 27.11.1997, 192,81 DM für die Zeit vom 28.11.1997 bis zum

31.12.1997 und 194,72 DM ab dem 01.01.1998. Die Differenzbeträge zwischen den

vertraglich vereinbarten Entgelten und den geleisteten Abschlägen seien vom Beklagten aus

Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Dass ein solcher Anspruch des Klägers bestehe, werde

durch ein entsprechendes Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1994

ebenso bestätigt wie durch einige in jüngerer Zeit in Parallelfällen ergangene

verwaltungsgerichtliche Urteile. Auf mittlerweile bestandskräftige Kostenanerkenntnisse aus

früheren Jahren könne sich der Beklagte nicht berufen, denn die entsprechenden

Verwaltungsakte seien gemäß § 44 Abs. 2 SGB X zurückzunehmen.

7 Am 07.03.2000 hat der Kläger sodann durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage

erhoben, mit der er sein bislang vom Beklagten nicht beschiedenes Antragsbegehren

weiterverfolgt. Zur Begründung der Klage gibt er im Wesentlichen Folgendes an: Der

Beklagte sei als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger trotz nicht zu Stande gekommener

Pflegesatzvereinbarungen gemäß § 93 Abs. 2 BSHG für die Zeit ab dem 01.01.1995 zur

Übernahme der heimvertraglich vereinbarten Pflegeentgelte verpflichtet. Dies ergebe sich aus

den durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.10.1994 - 5 C 28.91 -

entwickelten Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte auch

unter der seit dem 01.01.1999 veränderten Rechtslage noch Gültigkeit besäßen: Da der

Beklagte dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum eine gleichermaßen geeignete,

kostengünstigere und zumutbare Unterbringungsalternative unstreitig nicht angeboten habe,

habe er im Einklang mit dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzip die tatsächlich

entstandenen Kosten, also die heimvertraglich vereinbarten Pflegesätze, in voller Höhe zu

übernehmen. Gerade in Fällen wie dem hier gegebenen, in dem es über mehrere Jahre hinweg

nicht zu wirksamen Pflegesatzvereinbarungen zwischen dem Sozialhilfeträger und dem

Träger der betreffenden Einrichtung komme, müsse es sinnvollerweise dabei bleiben, dass die

heimvertraglich vereinbarten Pflegesätze vom Sozialhilfeträger zu übernehmen seinen. Eine

den Anforderungen des HeimG genügende Vereinbarung über die Pflegesätze sei hier

zwischen dem Träger des Klinikums und dem Kläger zumindest durch konkludentes

Verhalten geschlossen worden. Im Übrigen stünden die vereinbarten Sätze in keinem

Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, was dadurch bestätigt werde, dass

heimaufsichtliche Verfügungen, mit denen die vereinbarten Sätze beanstandet wurden,

inzwischen im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig aufgehoben worden seien.

8 Der Kläger beantragt,

9 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seinen

Antrag vom 01.09.1999, eingegangen bei dem Beklagten am

03.09.1999, Sozialhilfe durch Übernahme des vollen, von

ihm mit dem K. GmbH vereinbarten

Heimentgelts in Höhe von pflegesatztäglich

DM 253,64 für das Jahr 1995,

DM 263,61 ab dem 01.01.1996 bis 31.12.1999,

DM 255,74 ab dem 01.01.2000

abzüglich gezahlter Abschläge zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung gibt er im Wesentlichen Folgendes an: Der Gesetzgeber habe mit den §§

93 ff. BSHG Regelungen für den Fall geschaffen, dass eine Vergütungsvereinbarung

zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträger nicht zu Stande kommt. Für die

Berücksichtigung von individualvertraglich vereinbarten Pflegesätzen sei daher kein Raum.

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BVerwG vom 20.10.1994 sei hier demgegenüber

nicht einschlägig, da sie die vor 1994 geltende Rechtslage betreffe. Abgesehen davon

scheitere bis zum 01.09.1999 ein Anspruch des Klägers am Kenntnisgrundsatz des § 5 BSHG,

da erst mit dem unter diesem Datum gefertigten Schriftsatz des klägerischen

Bevollmächtigten der durch Heimvertrag bestimmte Pflegesatzbedarf bei ihm - dem

Beklagten - bekannt geworden sei.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

14

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

15 Die Klage hat keinen Erfolg.

16 1.) Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig,

soweit der Kläger die Übernahme von Heimpflegekosten, die über die bereits vom Beklagten

geleisteten Abschlagszahlungen hinausgehen, für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum Zeitpunkt

der letzten mündlichen Verhandlung am 13.11.2001 begehrt. Soweit das Klagebegehren über

diesen Zeitpunkt hinausgeht, ist die Klage unzulässig.

17 Zwar ist hier das durch § 68 Abs. 2 VwGO als Sachurteilsvoraussetzung einer

Verpflichtungsklage vorgeschriebene Vorverfahren, an dem gemäß § 114 Abs. 2 BSHG in

einem sozialhilferechtlichen Verfahren der hier gegebenen Art sozialerfahrene Personen zu

beteiligen gewesen wären, nicht durchgeführt worden. Das Vorverfahren war jedoch

entbehrlich, da die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO vorliegen.

Eine solche ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO u. a. dann zulässig,

wenn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund nicht

in angemessener Frist sachlich entschieden wurde, wobei die Klage gemäß § 75 Satz 2 VwGO

grundsätzlich nicht vor Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Antragstellung erhoben

werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bislang nicht über den am 03.09.1999 bei

ihm eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Leistungen in Höhe der Differenz zwischen

den heimvertraglich vereinbarten Pflegesätzen und bereits geleisteten Abschlagszahlungen

entschieden, ohne dass hierfür ein zureichender sachlicher Grund erkennbar wäre. Ferner hat

der Kläger erst am 07.03.2000 und somit nach Verstreichen der drei Monate dauernden

Bearbeitungsfrist des § 75 Satz 2 VwGO Untätigkeitsklage erhoben.

18 Der Überprüfungszeitraum, der zulässigerweise zum Gegenstand einer solchen

Untätigkeitsklage gemacht werden kann, reicht dabei grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der

mündlichen Verhandlung.

19 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 5 C 27.95 -,

ZfSH/SGB 1996, 427; BVerwG, Urteil vom 20.10.1994 - 5 C

28.91 -, FEVS 45, 353; ebenso VG Münster, Urteil vom

19.04.1999 - 5 K 1549/95 -.

20 Der zulässige Überprüfungszeitraum des vorliegenden Falles reicht somit vom

01.01.1995 (Datum, ab dem der durch Heimvertrag vereinbarte Pflegesatz begehrt wird) bis

zu der am 13.11.2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

21 2.) Die Klage ist jedoch unbegründet. Unstreitig sind hier zwar die Voraussetzungen des §

28 Abs. 1 BSHG gegeben und gehört der Kläger zu dem in § 68 BSHG beschriebenen

Personenkreis. Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur

Pflege im Umfang des Differenzbetrages zwischen bisher geleisteten und heimvertraglich

vereinbarten Pflegesätzen.

22 a.) Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.1995 bis zum 02.09.1999 scheitert ein solcher

Anspruch des Klägers bereits an § 5 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift setzt die

Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen

bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen (sog.

"Kenntnisgrundsatz").

23 Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des

Sozialhilfeanspruchs, die es grundsätzlich ausschließt, einen vor dem Zeitpunkt des

Bekanntwerdens bereits gedeckten Bedarf zu berücksichtigen.

24 Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 5 C 12.87 -,

FEVS 43, 59; BVerwG, Urteil vom 23.06.1994 - 5 C 26.92 -;

FEVS 45, 138; OVG NW, Urteil vom 05.12.2000 - 22 A

5487/99 -, ZfSH/SGB 2001, 336.

25 Welche Tatsachen dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen im

Einzelnen ersichtlich sein müssen, damit die Voraussetzungen des Vorliegens eines

Sozialhilfeanspruchs als bekannt im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG angesehen werden können,

ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land N. -W.

bedeutet "Bekanntwerden" im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG, dass der Behörde die

Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf andere Weise erkennbar wird. Es wird vom

zuständigen Sozialhilfeträger hingegen nicht verlangt, dass er die Notwendigkeit der Hilfe

gleichsam "erahnt". Zwar bedeutet Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für die

Gewährung von Sozialhilfe in diesem Sinne nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen

für die Hilfegewährung in vollem Umfang und bis ins letzte Detail hinein dargelegt wurden.

Zu verlangen ist allerdings eine auf die Voraussetzungen der Hilfegewährung bezogene,

inhaltlich qualifizierte Kenntnis,

26 BVerwG, Beschluss vom 09.11.1976 - V B 080.76 -, FEVS

25, 133; BVerwG, Urteil vom 08.07.1982 - 5 C 96.81 -, FEVS

31, 441; OVG NW, Urteil vom 05.12.2000 - 22 A 5478/99 -,

Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts,

Baden-Baden 2000, S. 60 ff.

27 die nicht schon dadurch begründet wird, dass dem Sozialhilfeträger infolge einer

sozialhilferechtlichen Betreuung des Hilfe Suchenden in der Vergangenheit die grundsätzlich

bestehende Hilfebedürftigkeit des Betroffenen bekannt ist. Vielmehr bedarf es bei Entstehung

eines zusätzlichen oder erhöhten Bedarfs der konkreten Kenntnis von den insoweit

maßgeblichen Umständen, damit von einem "Bekanntwerden" im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG

ausgegangen werden kann.

28 In diesem Sinne OVG NW, Urteil vom 05.12.2000 - 22 A

5487/99 -, a.a.O.

29 Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Beklagte erst mit

Geltendmachung der vertraglich vereinbarten Pflegesätze für die Zeit ab dem 01.01.1995 der

entsprechende erhöhte Hilfebedarf bekannt geworden ist. Bis zum Eingang des Schreibens

des klägerischen Bevollmächtigten am 03.09.1999 wurden die Heimpflegekosten zwischen

dem Einrichtungsträger und dem Beklagten stets auf der Grundlage von

Pflegesatzvereinbarungen bzw. entsprechenden Surrogaten, d. h.

Schiedsstellenentscheidungen bzw. gerichtliche Entscheidungen, abgerechnet. Bis zum

03.09.1999 war dem Beklagten mithin lediglich ein auf dieser Grundlage zu bestimmender

Pflegekostenbedarf des Klägers bekannt. Dass ein darüber hinausgehender täglicher

Pflegesatz von 253,64 DM ab dem 01.01.1995 bzw. von 263,61 DM ab dem 01.01.1996

heimvertraglich vereinbart worden war, wurde dem Beklagten ausweislich seiner

Verwaltungsvorgänge dagegen erst am 03.09.1999 mitgeteilt. Mangels anderweitiger

Kenntniserlangung - insbesondere wurde eine heimvertragliche Abrede auch nicht durch den

die Mitwirkungspflichten des Klägers (§§ 60 ff. SGB I) wahrnehmenden Betreuer dargetan -

liegt damit erst in diesem Zeitpunkt ein "Bekanntwerden" im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG

vor.

30 Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass der Beklagte bereits seit vielen Jahren

Kenntnis von der grundsätzlich bestehenden Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne der §§

68, 28 BSHG hatte. Denn der am 03.09.1999 geltend gemachte Pflegebedarf wird durch eine

im Verhältnis des Einrichtungsträgers zum Kläger geschlossene Vereinbarung definiert, die

den Bindungen des HeimG unterliegt. Der geltend gemachte Bedarf wird somit durch

vollkommen andere rechtliche Grundlagen bestimmt als dies in den Zeiträumen der Fall war,

in denen auf der Grundlage von Pflegesatzvereinbarungen, die zwischen dem zuständigen

überörtlichen Sozialhilfeträger und der Einrichtung geschlossen wurden, bzw. entsprechenden

Surrogaten abgerechnet wurde. Dieser geltend gemachte Wechsel der den Pflegebedarf

bestimmenden Umstände und rechtlichen Grundlagen erforderte aus Sicht des Beklagten eine

erneute umfangreiche Prüfung des Hilfefalls sowie ggf. neue Ermittlungen im Sinne der §§

20, 21 SGB X. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit dem Schreiben vom 03.09.1999

nicht lediglich die graduelle Veränderung eines schon bekannten Pflegebedarfs, sondern

vielmehr eine qualitative Veränderung und Erweiterung des bisher bekannten Bedarfs

mitgeteilt wurde.

31 Schließlich muss sich der Beklagte auch nicht die Kenntnis des für das Land N.

zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträgers zurechnen lassen, die dieser von der Praxis des

Klinikums hatte, für die Zeit ab 1995 mit den Heimbewohnern erhöhte Pflegesätze zu

vereinbaren. Eine Zurechnung über § 5 Abs. 1 BSHG scheitert daran, dass der

niedersächsische überörtliche Sozialhilfeträger keine "beauftragte Stelle" im Sinne dieser

Vorschrift ist. Eine Zurechnung über § 5 Abs. 2 BSHG scheidet ebenfalls aus. Nach dieser

Vorschrift ist für das Einsetzen der Sozialhilfe letztlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem

einem nicht zuständigen Sozialhilfeträger im Einzelfall bekannt wird, dass Sozialhilfe

beansprucht wird. Zwar ist die Sozialhilfe eine antragsunabhängige Leistung, sodass die

Wirkung des § 5 Abs. 2 BSHG nicht erst durch die Stellung eines förmlichen Antrags bei

einem unzuständigen Sozialhilfeträger ausgelöst wird. Jedoch erfordert das

Tatbestandsmerkmal "Beanspruchen" zumindest ein Geltendmachen des Sozialhilfeanspruchs

durch den Hilfe Suchenden selbst oder aber einen Vertreter, z. B. einen Betreuer, bei dem

betreffenden unzuständigen Sozialhilfeträger, hier etwa bei dem schon örtlich nicht

zuständigen N. Landesamt für zentrale soziale Aufgaben.

32 Vgl. dazu etwa VG Minden, Urteil vom 17.09.1999 - 6 K

3980/98 - (rechtskräftig).

33 Hierfür kann aber eine allgemeine Kenntnis des Landesamtes oder eines anderen

Sozialhilfeträgers über die dargestellte Praxis des Klinikums W. nicht ausreichen. Dass

darüber hinaus der Kläger oder sein Vertreter einen heimvertraglich begründeten Pflegebedarf

individuell bei einem unzuständigen Sozialhilfeträger geltend gemacht hätte, ist in keiner

Weise ersichtlich.

34 b.) Die Klage ist darüber hinaus mangels Hilfeanspruchs des Klägers insgesamt, d. h. für

den gesamten Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 13.11.2001, unbegründet. Der Kläger hat -

ausgehend von der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bestehenden

Sachlage - für diese Zeit keinen Anspruch auf Übernahme von Heimkosten, die in ihrer Höhe

über die vom Verwaltungsgericht Hannover bzw. von der Schiedsstelle (vorläufig)

festgesetzten Pflegesätze hinausgehen.

35 Gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 1 BSHG in der vom 01.07.1994 bis zum 31.12.1998

geltenden Fassung sowie gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seit dem 01.01.1999

geltenden Fassung ist der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten von Hilfe, die in einer

Einrichtung erbracht wird, nur dann verpflichtet, wenn mit dem Träger der betreffenden

Einrichtung eine Vereinbarung u. a. über die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen

getroffen wurde. Zwar liegen im vorliegenden Fall derartige Vereinbarungen nur für die Zeit

bis zum 31.12.1993 vor, während für die nachfolgenden Zeiträume keine Einigung über die

anzusetzenden Pflegesätze mehr erzielt wurde. In derartigen Fällen eröffnet jedoch § 93 Abs.

3 Satz 2 BSHG (Fassung 1994) bzw. § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG (Fassung 1999) die

Möglichkeit, eine Schiedsstellenentscheidung über die Höhe der anzusetzenden Vergütung

herbeizuführen, die ihrerseits der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ferner

ordnet § 93 Abs. 4 Satz 3 BSHG (Fassung 1994) bzw. § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG (Fassung

1999) an, dass nach Ablauf eines Vereinbarungszeitraums die vereinbarten oder aber die

durch die Schiedsstelle festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen

zunächst fortgelten. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger während des zur Entscheidung

stehenden Zeitraums vom 01.01.1995 bis zum 13.11.2001 einen Anspruch auf Bewilligung

von Heimpflegekosten nur in der von der Schiedsstelle bzw. dem Verwaltungsgericht

Hannover (vorläufig) bestimmten Höhe hat. Diesen Anspruch hat der Beklagte aber erfüllt,

indem er dem Kläger fortlaufend die durch die Schiedsstelle bzw. das Verwaltungsgericht

Hannover festgesetzten Pflegesätze gewährt hat.

36 Das Verwaltungsgericht Augsburg hat hierzu in seinem Urteil vom 22.05.2001 - Az.: Au

3 K 00.380, das einen gleich gelagerten Fall betrifft, u. a. Folgendes ausgeführt:

37

"aa) Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998

nach der im Zeitraum vom 01. Juli 1994 bis 31. Dezember 1998 maßgeblichen

Fassung des § 93 Abs. 2 bis 4 BSHG (im Folgenden a.F.) genannt) keinen

Anspruch auf über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus gehende Leistungen

gegen den Beklagten im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 68

BSHG ...

38 Nach 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme

von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit

dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt,

Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden

Entgelte besteht. Besteht eine Vereinbarung i. S. d. § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG

(a.F.) zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger, dann besteht einerseits

die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten, richtet sich andererseits auch die

Höhe der zu übernehmenden Kosten nach der bestehenden Vereinbarung.

Andernfalls liefe § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) ins Leere und bedürfte es der

Regelung eines "anderen Falles" i. S. d. § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG (a.F.) nicht.

Das Bundessozialhilfegesetz überlagert insoweit die Bestimmungen über die

Entgelte, die der Bewohner einer Einrichtung deren Träger auf Grund

privatrechtlicher Vereinbarung zu zahlen hat. Der Heimträger ist durch § 93 Abs.

2 Satz 1 BSHG (a.F.) gehindert, von sozialhilfebedürftigen Bewohnern höhere

Beträge zu verlangen. Unerheblich ist es dabei auch, dass diese Vereinbarung

unmittelbar nur zwischen der Einrichtung und dem am Ort der Einrichtung

zuständigen Sozialhilfeträger besteht. Kommt ein Sozialhilfeträger seiner

Verpflichtung durch Gewährung der Hilfeleistung außerhalb seines

Zuständigkeitsbereiches nach, binden sowohl ihn als auch den Einrichtungsträger

die dort maßgeblichen Vereinbarungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin

wirkt sich § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) daher insoweit auch auf das Verhältnis

zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger aus, als bei Vorliegen

einer Vereinbarung i.S. dieser Vorschrift die vereinbarten Beträge als

bedarfsdeckend i. S. d. § 3 Abs. 1 BSHG anzusehen sind. Eine andere

Betrachtungsweise ergäbe sich erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür

vorliegen, dass die dem Hilfeempfänger individuell gewährten Leistungen in der

Einrichtung über das den Vereinbarungen zu Grunde gelegte Leistungsangebot in

Art und Umfang derart hinausgehen, dass eine Vergleichbarkeit nicht mehr

gegeben ist. Dafür ist aber nichts vorgetragen und auch im Übrigen nichts

ersichtlich.

39 Besteht keine Vereinbarung, soll der Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 2 Satz 1

Halbsatz 2 BSHG (a.F.) die Aufwendungen übernehmen, wenn dies nach der

Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Insoweit entspricht § 93 Abs. 2 Satz 1

Halbsatz 2 BSHG (a.F.) der allgemeinen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG.

40 Ein derartiger "anderer Fall" im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG

(a.F.) ist für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 nicht

anzunehmen. Dieser wäre nur zu bejahen, wenn zwischen dem Einrichtungsträger

und dem Sozialhilfeträger keine Vereinbarung i. S. d. § 93 Abs. 2 Halbsatz 1

BSHG (a.F.) über die zu entrichtenden Entgelte bestünde. Eine Vereinbarung im

oben genannten Sinne besteht nur dann nicht, wenn ein Entgelt weder vertraglich

vereinbart ist, noch durch die zuständige Schiedsstelle oder gerichtlich festgesetzt

ist oder die vereinbarten oder festgesetzten Entgelte nicht nach § 93 Abs. 4 Satz 4

BSHG (a.F.) weiter gelten.

41 Die einzelfallbezogene Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der

Unterbringung in der Einrichtung im Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger

und dem Hilfeempfänger ungeachtet der vom Gesetzgeber als Regelfall

beabsichtigten Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und dem

Sozialhilfeträger ist nach der Systematik des § 93 BSHG (a.F.) der Ausnahmefall.

Nach der amtlichen Begründung des Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 1984,

(BTDr.S. 10/335 Anl. 2 Nr. 22 Abschn. B Buchst. c und d, zitiert nach

Mergler/Zink, BSHG, Stand November 2000, Rd.Nr. 11 zu § 93 BSHG a.F.)

sollte mit der Regelung der Tendenz zur stationären Hilfe entgegengewirkt

werden. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus mit der in § 93 Abs. 3 BSHG (a.F.)

festgelegten Vorgehensweise sowohl dem Einrichtungsträger als auch dem

Sozialhilfeträger das Instrumentarium zur Hand gegeben, für den Fall des

Scheiterns einer vertraglichen Vereinbarung die gewünschten Festsetzungen

durch Entscheidung der Schiedsstelle herbeizuführen. Kommt eine vertragliche

Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zu Stande, nachdem der

Einrichtungsträger oder der Sozialhilfeträger schriftlich zu Verhandlungen

aufgefordert haben, entscheidet nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG (a.F.) auf Antrag

einer Partei die zuständige Schiedsstelle unverzüglich über die Gegenstände, über

die keine Einigung erreicht werden konnte. Mit dieser Regelung wollte der

Gesetzgeber ersichtlich erreichen, dass in den Fällen, in denen eine vertragliche

Einigung nicht möglich ist, nach kurzer Zeit an deren Stelle eine Festsetzung der

Entgelte durch die Schiedsstelle tritt, wenn eine der Parteien dies beantragt. Dass

diese Regelung gerade dem Ziel dient, einen vertragslosen Zustand zu vermeiden

bzw. möglichst zeitlich einzuschränken, macht auch § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG

(a.F.) deutlich, nach dem gegen die Entscheidung der Schiedsstelle unmittelbar

die Klage möglich ist, diese aber keine aufschiebende Wirkung hat. Das hat zur

Folge, dass die durch die Schiedsstelle festgelegten Regelungen verbindlich sind,

solange keine rechtskräftige Aufhebung erfolgt ist oder die aufschiebende

Wirkung angeordnet wurde. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Gesetzgeber einen

vereinbarungslosen Zustand zwischen dem Einrichtungsträger und dem

Sozialhilfeträger nach Möglichkeit vermeiden wollte, ist auch die in § 93 Abs. 4

Satz 3 BSHG (a.F.) getroffene Regelung, nach der nach Ablauf des

Vereinbarungszeitraums die vereinbarten oder festgesetzten Entgelte bis zum

Inkrafttreten neuer Entgelte weiter gelten. Der in § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2

BSHG (a.F.) regelte "andere Fall" ist im Kontext der oben erläuterten Regelungen

des § 93 Abs. 3 und Abs. 4 BSHG (a.F.) daher auf den Fall beschränkt, dass

weder eine vertragliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist, noch ein

Pflegesatz durch die Schiedsstelle oder gerichtlich festgesetzt wurde oder

vereinbarte oder festgesetzte Entgelte weiter gelten.

42 Vorliegend bestehen für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember

1998 durchgehend, wenn auch noch nicht rechtskräftig gewordene Regelungen

der Pflegesätze durch Festsetzungen der Schiedsstelle bzw. durch im Verfahren

des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss festgesetzte Pflegesätze.

Soweit hiergegen vom Einrichtungsträger Rechtsmittel eingelegt wurden, ist über

diese noch nicht rechtskräftig entschieden. Der Gesetzgeber selbst hat in § 93

Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BSHG (a.F.) für den Fall, dass eine vertragliche

Einigung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger nicht zu

Stande kommt, bestimmt hat, dass einer Klage gegen Entscheidungen der

Schiedsstelle keine aufschiebende Wirkung zukommt bzw. vertragliche

Vereinbarungen über den vereinbarten Zeitraum hinaus bis zum Abschluss einer

neuen Vereinbarung fort gelten sollen. Daraus ist zu folgern, dass auch bei

Gericht anhängige Spruchstellenentscheidungen bzw. Beschlüsse im Verfahren

des einstweiligen Rechtsschutzes den Anforderungen an eine Vereinbarung im

Sinne § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG genügen. Solange ein

Schiedsstellenverfahren zwischen dem Träger der Einrichtung und dem

Sozialhilfeträger anhängig, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann

es weder in der Hand des einzelnen Hilfeempfängers noch des Trägers der

Einrichtung liegen, neben den vorgesehenen Verfahren oder gegen diese für sich

davon abweichende Einzelfallregelungen zu erzwingen. Deutlich wird dies auch,

wenn man bedenkt, dass andernfalls nach rechtskräftigem Abschluss der

Verfahren der Hilfeempfänger nach Jahren Rückforderungsanspruches des

Sozialhilfeträgers ausgesetzt sein könnte, wenn die endgültigen Pflegesätze

niedriger sind, als die zunächst vom Hilfeempfänger unmittelbar gegenüber dem

Sozialhilfeträger gerichtlich erstrittenen Pflegesätze. Der Hilfeempfänger müsste

diese dann gegebenenfalls seinerseits gegenüber dem Einrichtungsträger

zurückfordern. Die von der Klägerin angeführte Argumentation, bei Gericht

anhängige Spruchstellenentscheidungen bzw. Beschlüsse im Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes seien keine Vereinbarungen im Sinne des § 93 Abs.

2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG (a.F.), weil sie dem Hilfeempfänger keine endgültige

Klarheit über den Pflegesatz verschafften, vermögen daher nicht zu überzeugen.

43 Soweit die Klägerin zur Untermauerung ihrer Ansicht auf das Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (BVerwGE 97, 53) Bezug

nimmt, vermag dies nicht zu überzeugen. Gegenstand dieses Urteils ist ein

Anspruch auf Kostenübernahme für die Jahre 1982 bis 1985. Bereits aus den

Leitsätzen des Urteils ist ersichtlich, dass der Entscheidung der § 93 BSHG in der

am 01. Juli 1983 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. I KS. 1532) zu Grunde liegt.

Dem § 93 Abs. 3 und Abs. 4 BSHG in der seit dem 01. Juni 1994 maßgeblichen

Fassung vergleichbare Regelungen für den Fall, dass eine vertragliche Einigung

zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger nicht zu Stande

kommt, sah zumindest § 93 BSHG in der dem Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fassung nicht vor. Die

Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines "anderen

Falles" im Sinne des § 93 BSHG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden

Fassung sind deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, soweit es um

die Voraussetzungen für die Annahme eines "anderen Falles" im Sinne des § 93

Abs. 2 bis Abs. 4 BSHG in der vom 01. Juli 1994 bis 31. Dezember 1998

maßgeblichen Fassung geht. Daran ändert auch nichts, dass - wie die Klägerin

vorträgt - dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die

ab 01. Juli 1994 maßgebliche Fassung des § 93 Abs. 2 bis 4 BSHG bereits

bekannt war. Das Urteil nimmt in seinen Gründen ausdrücklich Bezug auf den §

93 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der bis 01. Juli 1994 maßgeblichen Fassung. Dafür,

dass in die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die ab 01. Juli 1994

geltende Rechtslage mit einbezogen worden wäre, finden sich in den

Entscheidungsgründen keine Anhaltspunkte.

44 Der Beklagte ist daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nach § 93

Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in

der Einrichtung nur in der Höhe verpflichtet, in der von der Schiedsstelle oder

durch das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Pflegesätze

festgesetzt worden sind. § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) trifft insoweit, wie oben

ausgeführt, eine abschließende Regelung. Ein darüber hinausgehender Anspruch

steht der Klägerin gegen den Beklagten derzeit nicht zu. Der Beklagte hat auch

ausdrücklich erklärt, dass er nach rechtskräftigem Abschluss der

Schiedsstellenverfahren die endgültig festgesetzten Entgelte übernehmen wird,

soweit sie nicht bereits von den geleisteten Zahlungen abgedeckt sind.

45 bb) Der Klägerin steht auch für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 31.

Dezember 1999 in der ab 01. Januar 1999 geltenden Fassung ein Anspruch über

die bereits geleisteten Abschlagszahlungen hinausgehende Leistungen gegen den

Beklagten nicht zu.

46 Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der

Vergütung für die Leistung in der Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem

Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Leistungsvereinbarung,

Vergütungsvereinbarung und Prüfungsvereinbarung besteht. Sind diese

Vereinbarungen nicht abgeschlossen, kann der Träger der Sozialhilfe nach § 93

Abs. 3 Satz 1 BSHG Hilfe durch diese Einrichtung nur gewähren, wenn dies nach

den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist. Vergütungen dürfen dabei nach §

93 Abs. 3 Satz 3 BSHG nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der

Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für

vergleichbare Leistungen nach den nach § 93 Abs. 2 BSHG abgeschlossenen

Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Das weitere Verfahren für den

Fall, dass zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen

Sozialhilfeträger eine vertragliche Vereinbarung nicht zu Stande kommt, ist in §

93 b BSHG in der seit 01. Januar 1999 maßgeblichen Fassung geregelt. Die darin

vorgesehene Vorgehensweise entspricht nahezu vollständig der Regelung des §

93 Abs. 3 bis 4 BSHG in der vom 01. Juli 1994 bis 31. Dezember 1998 geltenden

Fassung. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zu Stande,

nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet

nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG die zuständige Schiedsstelle auf Antrag einer

Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden

konnte. Zwar enthält § 93 b BSHG keine Regelung dahingehend, dass der Klage

gegen die Entscheidung der Schiedsstelle keine aufschiebende Wirkung

zukommt, wie dies noch § 93 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BSHG (a.F.) vorsah.

Entscheidend ist aber, dass nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG vereinbarte oder

festgesetzte Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter

gelten."

47 Den vorstehenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg, welche

hier auch für die Zeit vom 01.01. bis zum 13.11.2001 gelten, schließt sich das erkennende

Gericht vollinhaltlich an.

48 Die Kammer stimmt mit dem Verwaltungsgericht Augsburg insbesondere darin überein,

dass "das Bundessozialhilfegesetz die Bestimmungen über die

Entgelte ü b e r l a g e r t , die der Bewohner einer Einrichtung deren Träger auf Grund

privatrechtlicher Vereinbarung zu zahlen hat". Soweit der Kläger demgegenüber die

Auffassung vertritt, dass die §§ 93 ff. BSHG nur das Rechtsverhältnis zwischen dem

Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger regelten, also keine "Überlagerung" der

Bestimmungen des Heimgesetzes durch die §§ 93 ff. BSHG stattfinde, steht diese Auffassung

bereits im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 - 5

C 28.91 -, auf das sich der Kläger zur Stützung seines Klagebegehrens im Wesentlichen

beruft. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich ausdrücklich festgestellt,

dass "die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung des (auf die Übernahme des

heimvertraglich vereinbarten Entgelts gerichteten) Klagebegehrens dem § 93 Abs. 2 BSHG

(Fassung 1984) zu entnehmen seien." Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass das

sozialhilferechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfe suchenden Heimbewohner und

dem Sozialhilfeträger (allein) nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu

beurteilen ist.

49 So bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.1984 - 4 B

63.84 -, FEVS 34, 64 ff. = ZfSH 85, 131 ff.; zu § 93

Abs. 2 BSHG - Fassung 1984 - ebenso z.B.: Ursula

Friedrich, Die neue Pflegesatzregelung im BSHG, NDV 1994,

166, 167 unter Hinweis auf Trott zu Solz, NDV 1984,

243.

50 Die hier vertretene Auffassung, dass die §§ 93 ff. BSHG a.F. und n.F. nicht nur das

Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger regeln, sondern

auch in dem Grundverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger von

maßgeblicher - "überlagernder" - Bedeutung sind, wird auch vom Verwaltungsgericht

Braunschweig in ständiger Rechtsprechung geteilt.

51 Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 04.06.1998 - 3 A

3051/95 -; Urteil vom 01.11.2001 - 3 A 299/99 - unter

5365/97 -.

52 Das Verwaltungsgericht Braunschweig teilt - ebenso wie das erkennende Gericht - die

Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg, dass die Schiedsstellenentscheidungen im

Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG (Fassung 1994) bzw. § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG

(Fassung 1999) gestaltende Wirkung haben, sodass die (wenn auch nur vorläufigen)

Entgeltfestsetzungen der Schiedsstelle eine Vereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 BSHG (F

94 und F 99) sind.

53 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2

VwGO.

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