Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Minden v. 13.11.2001: Sozialhilfeträger
Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 13.11.2001 - 6 K 862/00) hat entschieden:
Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Mobiltelefon Handyverbot andere Geraete
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen; Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1 T a t b e s t a n d :
2 Der am 1945 geborene,. ledige Kläger leidet an angeborenem Schwachsinn und
Schizophrenie. Er befand sich ab dem 23.06.1966 im Landeskrankenhaus L. und wurde
am 17.09.1971 in die W. Krankenanstalten in I. bei H. ,. deren Träger seit 1993
die "K. -W. GmbH und Co. KG" ist,. verlegt. Seitdem ist der Kläger ununterbrochen
im Langzeitbereich dieser Einrichtung untergebracht.
3 Am 01.12.1971 erteilte der damals zuständige Oberkreisdirektor des Kreises L. ,. in
dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger vor der Aufnahme in das Landeskrankenhaus L.
gewohnt hatte,. den W. K. eine Kostenzusage zu Lasten des
Landschaftsverbandes W. -L. . Dementsprechend wurden die Kosten der Unterbringung
des Klägers in den W. K. (seit 1993: K. W. GmbH und Co. KG)
vom Oberkreisdirektor des Kreises L. und später dessen Rechtsnachfolger,. dem
Beklagten zu Lasten des Landschaftsverbandes W. -L. aus Mitteln der Sozialhilfe
(Hilfe zur Pflege gemäß § 68 i.V.m. § 100 BSHG) übernommen. Bis einschließlich 1993
erfolgte die Pflegekostenabrechnung unter Zugrundelegung der Pflegesätze,. welche die
W. K. bzw. das K. W. GmbH mit dem Land N. ,. vertreten
durch das n. Landesamt für zentrale soziale Aufgaben als dem zuständigen
überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 93 Abs. 2 BSHG vereinbart hatten.
4 Seit 1994 sind Pflegesatzvereinbarungen zwischen dem K. W. GmbH und dem
für sie zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger nicht mehr abgeschlossen worden. Auch
liegen für diesen Zeitraum keine bestandskräftigen Entscheidungen der Schiedsstelle nach
§ 94 BSHG für das Land N. vor. Das K. W. GmbH rechnete deshalb ab
dem 01.01.1994 unter Zugrundelegung von Pflegesätzen ab,. welche von der Schiedsstelle
bzw. durch Beschlüsse des Verwaltungsgerichts H. im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren vorläufig festgesetzt worden waren. Diese vorläufigen
Pflegesatzfestsetzungen wurden dem Beklagten jeweils vom K. W. mitgeteilt. Im
Einzelnen wurden folgende vorläufige Entgelte (Pflegesätze) festgesetzt: 173,.53 DM ab
01.01.1994 und 178,.40 DM ab 01.01.1994 durch Beschlüsse des VG H. vom 02. und
03.02.1995; 187,.56 DM für das Jahr 1995 durch Bescheid der Schiedsstelle vom 26.06.1997;
190,.90 DM ab 01.03.1996 durch Bescheid der Schiedsstelle vom 26.09.1996; 192,.81 DM ab
28.11.1997 und 194,.72 DM ab 01.01.1998 durch Bescheid der Schiedsstelle vom 24.03.1998
auf Grund des Beschlusses des VG H. vom 09.02.1998.
5 Nachdem der Beschluss des Verwaltungsgerichts H. vom 17.04.2000,. mit dem der
zuständige überörtliche Sozialhilfeträger im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet
worden war,. mit dem Träger des Klinikums W. einen täglichen Abschlagspflegesatz
i.H.v. 201,.20 DM zu vereinbaren,. nicht umgesetzt worden war,. wurde - nach Mitteilung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung - durch das
Verwaltungsgericht H. durch einstweilige Anordnung für die Zeit ab dem 15.04.2001 ein
Abschlagspflegesatz i.H.v. täglich 203,.20 DM festgesetzt.
6 Mit der sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Abrechnung der
Heimpflegekosten für das Jahr 1998 vom 09.01.1999 teilte das K. W. dem
Beklagten mit,. dass die Berechnung der Pflegekosten des Jahres 1998 lediglich auf einem
vorläufigen Abschlagspflegesatz basiere und eine Nachforderung auf der Grundlage eines
zwischen dem Kläger und dem Einrichtungsträger vereinbarten täglichen Pflegesatzes in
Höhe von 263,.61 DM ausdrücklich vorbehalten bleibe.
7 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.11.1999 (beim Beklagten
eingegangen am 19.11.1999) teilte der Kläger mit,. dass zwischen ihm und dem
Einrichtungsträger ein heimvertragliches Entgelt in Höhe von 253,.64 DM für das Jahr 1995
und i.H.v. 263,.61 DM für die Zeit ab dem 01.01.1996 vereinbart worden sei. Auf dieses
heimvertraglich vereinbarte Heimentgelt seien vom Beklagten in den letzten Jahren nur
Abschläge gezahlt worden,. und zwar 178,.40 DM für die Zeit vom 01.01.1995 bis
29.02.1996,. 190,.90 DM für die Zeit vom 01.03.1996 bis 27.11.1997,. 192,.81 DM für die
Zeit vom 28.11.1997 bis 31.12.1997 und 194,.72 DM seit dem 01.01.1998. Der Kläger
beantragte,. das volle,. von ihm mit dem Einrichtungsträger ab 1995 vereinbarte Heimentgelt
abzüglich geleisteter Abschläge aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Eine entsprechende
Verpflichtung des Beklagten bestehe auf Grund des Grundsatzurteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1994. Dementsprechend hätten das
rechtskräftig gewordene) Urteile vom 29.01. und 19.04.1999 in vergleichbaren Fällen
Bewohnern des Klinikums W. einen Anspruch gegen den örtlich zuständigen
Sozialhilfeträger auf Übernahme des vollen,. vertraglich vereinbarten Entgelts zugesprochen.
Auf bestandskräftig gewordene Kostenanerkenntnis aus früheren Jahren könnten sich die
zuständigen Sozialhilfeträger im Hinblick auf § 44 Abs. 2 SGB X nicht berufen.
8 Am 07.03.2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben,. mit der er sein
Antragsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beklagte als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger sei zur Übernahme des von dem Kläger
mit dem K. W. durch schriftlichen Heimvertrag vom 07.08.1995 vereinbarten
Heimentgelts - trotz des Nichtvorliegens einer Pflegesatzvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2
BSHG seit 1994 - entsprechend den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20.10.1994 - 5 C 28.91 - entwickelten Grundsätzen verpflichtet,. weil der Beklagte dem
Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum eine gleichermaßen geeignete,. kostengünstigere
und zumutbare Unterbringungsalternative - unstreitig - nicht angeboten habe. Da dem
Hilfebedürftigen die Hilfe,. die er benötige,. zu gewähren sei,. und die vom Kläger im
streitgegenständlichen Zeitraum benötigte Hilfe allein vom K. W. habe erbracht
werden können,. seien die tatsächlich entstandenen Kosten,. d. h. die zwischen dem Kläger
und dem K. W. vereinbarten Entgelte,. in voller Höhe zu übernehmen. Der
zwischen dem Heimbewohner und dem Einrichtungsträger abgeschlossene Heimvertrag habe
auch neben der Regelung des § 93 BSHG in der 1993 und 1996 geänderten Fassung Sinn.
Komme es nämlich - wie hier - zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger
nicht zu einer Vereinbarung gemäß § 93 BSHG,. so müsse es dabei bleiben,. dass der
zuständige Sozialhilfeträger entsprechend den vom BVerwG in seinem Urteil v. 20.10.1994
aufgestellten Grundsätzen immer das volle,. von dem Heimbewohner mit dem
Einrichtungsträger vereinbarte Heimentgelt zu übernehmen habe,. wenn er - wie hier - dem
Hilfebedürftigen keine gleichermaßen geeignete,. kostengünstigere und zumutbare
Unterbringungsmöglichkeit konkret angeboten habe. Auf die Frage,. ob ein sog. "anderer
Fall" im Sinne von § 93 Abs. 2 S. 1,. 2. Halbsatz BSHG vorliege,. komme es danach nicht
mehr entscheidungserheblich an.
9 Der Kläger beantragt,.
10 den Beklagten zu verpflichten,. dem Kläger auf seinen
Antrag vom 15.11.1999 (bei dem Beklagten eingegangen am
19.11.1999) Sozialhilfe durch Übernahme des vollen,. von
ihm mit dem K. W. GmbH vereinbarten
Heimentgelts in Höhe von pflegesatztäglich
DM 253,.64 für das Jahr 1995,.
DM 263,.61 ab dem 01.01.1996 bis 31.12.1999,.
DM 255,.74 ab dem 01.01.2000
abzüglich gezahlter Abschläge zu gewähren.
11 Der Beklagte beantragt,.
12 die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Erst ab dem 15.11.1999 habe er
Kenntnis davon bekommen,. dass - angeblich - die Voraussetzungen für die Gewährung von
Sozialhilfe vorlägen. Folglich sei der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch für die Zeit
vor dem 15.11.1999 bereits gemäß § 5 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen.
14 Im Übrigen stehe dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des von ihm
mit dem K. W. GmbH vereinbarten Heimentgelt die Regelung des § 93 Abs. 4 Satz 4
BSHG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung bzw. § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG in der
ab 01.01.1999 geltenden Fassung entgegen. Der Gesetzgeber habe mit den Vorschriften eine
Regelung für den Fall getroffen,. dass die zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem
Träger der Einrichtung nach § 93 Abs. 2 BSHG getroffenen Vereinbarungen abgelaufen seien
und nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums noch keine neuen Entgelte vereinbart bzw.
durch die Schiedsstellen festgesetzt worden seien. Der Gesetzgeber habe insoweit geregelt,.
dass nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums die vereinbarten oder festgesetzten
Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter gelten. Ersichtliches Ziel des
Gesetzgebers sei es in der Vergangenheit gewesen,. dass ein vertragsloser Zustand,. und damit
ein sog. "anderer Fall" im Sinne der bis zum 31.12.1998 geltenden Regelung des § 93 Abs. 2
Satz 1,. 2. Halbsatz BSHG in den Einrichtungen nicht eintreten könne. Diese Auffassung
werde auch vom Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem - rechtskräftig gewordenen -
Urteil vom 04.06.1998 - 3 A 3051/95 - vertreten. Das vom Kläger zitierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1994 - 5 C 28.91 - beruhe auf § 93 BSHG in der
Fassung des Artikels 26 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22.12.1983. Da § 93
Abs. 2 BSHG mit Wirkung vom 01.07.1994 in wesentlichen Punkten geändert worden sei,.
sei zweifelhaft,. ob die in dem o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten
Auslegungsgrundsätze zu § 93 BSHG in der vorgenannten Fassung den hier zu
entscheidenden Fall überhaupt noch angewendet werden könnten.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
16
Gründe:
17 Die Klage hat keinen Erfolg.
18 1.) Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig,.
soweit der Kläger die Übernahme von Heimpflegekosten,. die über die bereits vom Beklagten
geleisteten Abschlagszahlungen hinausgehen,. für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung am 13.11.2001 begehrt. Soweit das Klagebegehren über diesen
Zeitpunkt hinausgeht,. ist die Klage unzulässig.
19 Zwar ist hier das durch § 68 Abs. 2 VwGO als Sachurteilsvoraussetzung einer
Verpflichtungsklage vorgeschriebene Vorverfahren,. an dem gemäß § 114 Abs. 2 BSHG in
einem sozialhilferechtlichen Verfahren der hier gegebenen Art sozialerfahrene Personen zu
beteiligen gewesen wären,. nicht durchgeführt worden. Das Vorverfahren war jedoch
entbehrlich,. da die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO vorliegen.
Eine solche ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO u. a. dann zulässig,.
wenn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund nicht
in angemessener Frist sachlich entschieden wurde,. wobei die Klage gemäß § 75 Satz 2
VwGO grundsätzlich nicht vor Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Antragstellung
erhoben werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bislang nicht über den am
03.09.1999 bei ihm eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Leistungen in Höhe der
Differenz zwischen den heimvertraglich vereinbarten Pflegesätzen und bereits geleisteten
Abschlagszahlungen entschieden,. ohne dass hierfür ein zureichender sachlicher Grund
erkennbar wäre. Ferner hat der Kläger erst am 07.03.2000 und somit nach Verstreichen der
drei Monate dauernden Bearbeitungsfrist des § 75 Satz 2 VwGO Untätigkeitsklage
erhoben.
20 Der Überprüfungszeitraum,. der zulässigerweise zum Gegenstand einer solchen
Untätigkeitsklage gemacht werden kann,. reicht dabei grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung.
21 Vgl. dazu BVerwG,. Urteil vom 25.01.1996 - 5 C 27.95 -
,. ZfSH/SGB 1996,. 427; BVerwG,. Urteil vom 20.10.1994 - 5
C 28.91 -,. FEVS 45,. 353; ebenso VG Münster,. Urteil vom
19.04.1999 - 5 K 1549/95 - und VG Augsburg,. Urteil vom
22.05.2001 - Au 3 K 00.380 -.
22 Der zulässige Überprüfungszeitraum des vorliegenden Falles reicht somit vom
01.01.1995 (Datum,. ab dem der durch Heimvertrag vereinbarte Pflegesatz begehrt wird) bis
zu der am 13.11.2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
23 2.) Die Klage ist jedoch unbegründet. Unstreitig sind hier zwar die Voraussetzungen des §
28 Abs. 1 BSHG gegeben und der Kläger gehört auch zu dem in § 68 BSHG beschriebenen
Personenkreis. Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur
Pflege im Umfang des Differenzbetrages zwischen bisher geleisteten und heimvertraglich
vereinbarten Pflegesätzen.
24 a.) Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.1995 bis zum 09.01.1999 scheitert ein solcher
Anspruch des Klägers bereits an § 5 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift setzt die
Sozialhilfe ein,. sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen
bekannt wird,. dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen (sog.
"Kenntnisgrundsatz").
25 Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des
Sozialhilfeanspruchs,. die es grundsätzlich ausschließt,. einen vor dem Zeitpunkt des
Bekanntwerdens bereits gedeckten Bedarf zu berücksichtigen.
26 Vgl. z. B. BVerwG,. Urteil vom 30.04.1992 - 5 C 12.87 -
,. FEVS 43,. 59; BVerwG,. Urteil vom 23.06.1994 - 5 C
26.92 -; FEVS 45,. 138; OVG NW,. Urteil vom 05.12.2000 -
22 A 5487/99 -,. ZfSH/SGB 2001,. 336.
27 Welche Tatsachen dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen im
Einzelnen ersichtlich sein müssen,. damit die Voraussetzungen des Vorliegens eines
Sozialhilfeanspruchs als bekannt im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG angesehen werden können,.
ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen bedeutet "Bekanntwerden" im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG,. dass der Behörde die
Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf andere Weise erkennbar wird. Es wird vom
zuständigen Sozialhilfeträger hingegen nicht verlangt,. dass er die Notwendigkeit der Hilfe
gleichsam "erahnt". Zwar bedeutet Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung von Sozialhilfe in diesem Sinne nicht,. dass die tatbestandlichen Voraussetzungen
für die Hilfegewährung in vollem Umfang und bis ins letzte Detail hinein dargelegt wurden.
Zu verlangen ist allerdings eine auf die Voraussetzungen der Hilfegewährung bezogene,.
inhaltlich qualifizierte Kenntnis,.
28 BVerwG,. Beschluss vom 09.11.1976 - V B 080.76 -,. FEVS
25,. 133; BVerwG,. Urteil vom 08.07.1982 - 5 C 96.81 -,.
FEVS 31,. 441; OVG NW,. Urteil vom 05.12.2000 - 22 A
5478/99 -,. a.a.O.; OVG NW,. Beschluss vom 25.02.1997 - 8
E 943/96; Rothkegel,. Die Strukturprinzipien des
Sozialhilferechts,. Baden-Baden 2000,. S. 60 ff.
29 die nicht schon dadurch begründet wird,. dass dem Sozialhilfeträger infolge einer
sozialhilferechtlichen Betreuung des Hilfe Suchenden in der Vergangenheit die grundsätzlich
bestehende Hilfebedürftigkeit des Betroffenen bekannt ist. Vielmehr bedarf es bei Entstehung
eines zusätzlichen oder erhöhten Bedarfs der konkreten Kenntnis von den insoweit
maßgeblichen Umständen,. damit von einem "Bekanntwerden" im Sinne des § 5 Abs. 1
BSHG ausgegangen werden kann.
30 In diesem Sinne OVG NW,. Urteil vom 05.12.2000 - 22 A
5487/99 -,. a.a.O.
31 Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies,. dass dem Beklagten erst mit der
Mitteilung auf der Jahresabrechnung 1998,. wonach die Geltendmachung der vertraglich
vereinbarten Pflegesätze vorbehalten bleibe,. der entsprechend erhöhte Hilfebedarf bekannt
geworden ist. Da diese Jahresrechnung das Datum vom 09.01.1999 trägt,. kann die
Kenntniserlangung von dem erhöhten Pflegesatzbedarf frühestens an diesem Tag erfolgt sein.
Bis zum Eingang der Rechnung wurden die Heimpflegekosten zwischen dem
Einrichtungsträger und dem Beklagten stets auf der Grundlage von Pflegesatzvereinbarungen
bzw. entsprechenden Surrogaten,. d. h. Schiedsstellenentscheidungen bzw. gerichtliche
Entscheidungen,. abgerechnet. Bis zum 09.01.1999 war dem Beklagten mithin lediglich ein
auf dieser Grundlage zu bestimmender Pflegekostenbedarf des Klägers bekannt. Dass ein
darüber hinausgehender täglicher Pflegesatz von 253,.64 DM ab dem 01.01.1995 bzw. von
263,.61 DM ab dem 01.01.1996 heimvertraglich vereinbart worden war,. wurde dem
Beklagten ausweislich seiner Verwaltungsvorgänge dagegen erst am 09.01.1999 mitgeteilt.
Mangels anderweitiger Kenntniserlangung - insbesondere wurde eine heimvertragliche
Abrede auch nicht durch den die Mitwirkungspflichten des Klägers (§§ 60 ff. SGB I)
wahrnehmenden Betreuer dargetan - kann damit erst in diesem Zeitpunkt ein
"Bekanntwerden" im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG vor.
32 Dagegen spricht auch nicht der Umstand,. dass der Beklagte bereits seit vielen Jahren
Kenntnis von der grundsätzlich bestehenden Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne der §§
68,. 28 BSHG hatte. Denn erst der am 09.01.1999 geltend gemachte Pflegebedarf wird durch
eine im Verhältnis des Einrichtungsträgers zum Kläger geschlossene Vereinbarung definiert,.
die den Bindungen des HeimG unterliegt. Der geltend gemachte Bedarf wird somit durch
vollkommen andere rechtliche Grundlagen bestimmt als dies in den Zeiträumen der Fall war,.
in denen auf der Grundlage von Pflegesatzvereinbarungen,. die zwischen dem zuständigen
überörtlichen Sozialhilfeträger und der Einrichtung geschlossen wurden,. bzw.
entsprechenden Surrogaten abgerechnet wurde. Dieser geltend gemachte Wechsel der den
Pflegebedarf bestimmenden Umstände und rechtlichen Grundlagen erforderte aus der Sicht
des Beklagten eine erneute umfangreiche Prüfung des Hilfefalls sowie ggf. neue Ermittlungen
im Sinne der §§ 20,. 21 SGB X. Es ist deshalb davon auszugehen,. dass mit dem Schreiben
vom 09.01.1999 nicht lediglich die graduelle Veränderung eines schon bekannten
Pflegebedarfs,. sondern vielmehr eine qualitative Veränderung und Erweiterung des bisher
bekannten Bedarfs mitgeteilt wurde.
33 Schließlich muss sich der Beklagte auch nicht die Kenntnis des für das Land N.
zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträgers zurechnen lassen,. die dieser von der Praxis des
Klinikums hatte,. für die Zeit ab 1995 mit den Heimbewohnern erhöhte Pflegesätze zu
vereinbaren. Eine Zurechnung über § 5 Abs. 1 BSHG scheitert daran,. dass der n.
überörtliche Sozialhilfeträger keine "beauftragte Stelle" im Sinne dieser Vorschrift ist. Eine
Zurechnung über § 5 Abs. 2 BSHG scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift ist für das
Einsetzen der Sozialhilfe letztlich der Zeitpunkt maßgeblich,. in dem einem nicht zuständigen
Sozialhilfeträger im Einzelfall bekannt wird,. dass Sozialhilfe beansprucht wird. Zwar ist die
Sozialhilfe eine antragsunabhängige Leistung,. sodass die Wirkung des § 5 Abs. 2 BSHG
nicht erst durch die Stellung eines förmlichen Antrags bei einem unzuständigen
Sozialhilfeträger ausgelöst wird. Jedoch erfordert das Tatbestandsmerkmal "Beanspruchen"
zumindest ein Geltendmachen des Sozialhilfeanspruchs durch den Hilfe Suchenden selbst
oder aber einen Vertreter,. z. B. einen Betreuer,. bei dem betreffenden unzuständigen
Sozialhilfeträger,. hier etwa bei dem schon örtlich nicht zuständigen N. Landesamt
für zentrale soziale Aufgaben.
34 Vgl. dazu etwa VG Minden,. Urteil vom 17.09.1999 - 6 K
3980/98 - (rechtskräftig).
35 Hierfür kann aber eine allgemeine Kenntnis des Landesamtes oder eines anderen
Sozialhilfeträgers über die dargestellte Praxis des Klinikums W. nicht ausreichen. Dass
darüber hinaus der Kläger oder sein Vertreter einen heimvertraglich begründeten Pflegebedarf
individuell bei einem unzuständigen Sozialhilfeträger geltend gemacht hätte,. ist in keiner
Weise ersichtlich.
36 b.) Die Klage ist darüber hinaus mangels Hilfeanspruchs des Klägers insgesamt,. d. h. für
den gesamten Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 13.11.2001,. unbegründet. Der Kläger hat -
ausgehend von der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bestehenden
Sachlage - für diese Zeit keinen Anspruch auf Übernahme von Heimkosten,. die in ihrer Höhe
über die vom Verwaltungsgericht H. bzw. von der Schiedsstelle (vorläufig) festgesetzten
Pflegesätze hinausgehen.
37 Gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1,. Halbsatz 1 BSHG in der vom 01.07.1994 bis zum 31.12.1998
geltenden Fassung (F 94) sowie gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seit dem 01.01.1999
geltenden Fassung (F 99) ist der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten von Hilfe,. die
in einer Einrichtung erbracht wird,. nur dann verpflichtet,. wenn mit dem Träger der
betreffenden Einrichtung eine Vereinbarung u. a. über die Vergütung für die zu erbringenden
Leistungen getroffen wurde. Zwar liegen im vorliegenden Fall derartige Vereinbarungen nur
für die Zeit bis zum 31.12.1993 vor,. während für die nachfolgenden Zeiträume keine
Einigung über die anzusetzenden Pflegesätze mehr erzielt wurde. In derartigen Fällen eröffnet
jedoch § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG (F 94) bzw. § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG (F 99) die
Möglichkeit,. eine Schiedsstellenentscheidung über die Höhe der anzusetzenden Vergütung
herbeizuführen,. die ihrerseits der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ferner
ordnet § 93 Abs. 4 Satz 3 BSHG (F 94) bzw. § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG (F 99) an,. dass nach
Ablauf eines Vereinbarungszeitraums die vereinbarten oder aber die durch die Schiedsstelle
festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen zunächst fortgelten.
Hieraus ergibt sich,. dass der Kläger während des zur Entscheidung stehenden Zeitraums vom
01.01.1995 bis zum 13.11.2001 einen Anspruch auf Bewilligung von Heimpflegekosten nur
in der von der Schiedsstelle bzw. dem Verwaltungsgericht H. (vorläufig) bestimmten
Höhe hat. Diesen Anspruch hat der Beklagte aber erfüllt,. indem er dem Kläger fortlaufend
die durch die Schiedsstelle bzw. das Verwaltungsgericht H. festgesetzten Pflegesätze
gewährt hat.
38 Das Verwaltungsgericht Augsburg hat hierzu in seinem Urteil vom 22.05.2001 - Az.: Au
3 K 00.380,. das einen gleich gelagerten Fall betrifft,. u. a. Folgendes ausgeführt:
39 "aa) Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998
nach der im Zeitraum vom 01. Juli 1994 bis 31. Dezember 1998 maßgeblichen
Fassung des § 93 Abs. 2 bis 4 BSHG (im Folgenden a.F.) genannt) keinen
Anspruch auf über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus gehende Leistungen
gegen den Beklagten im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 68
BSHG ...
40 Nach 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme
von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet,. wenn mit
dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt,.
Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden
Entgelte besteht. Besteht eine Vereinbarung i. S. d. § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG
(a.F.) zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger,. dann besteht
einerseits die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten,. richtet sich andererseits
auch die Höhe der zu übernehmenden Kosten nach der bestehenden
Vereinbarung. Andernfalls liefe § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) ins Leere und
bedürfte es der Regelung eines "anderen Falles" i. S. d. § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG
(a.F.) nicht. Das Bundessozialhilfegesetz überlagert insoweit die Bestimmungen
über die Entgelte,. die der Bewohner einer Einrichtung deren Träger auf Grund
privatrechtlicher Vereinbarung zu zahlen hat. Der Heimträger ist durch § 93 Abs.
2 Satz 1 BSHG (a.F.) gehindert,. von sozialhilfebedürftigen Bewohnern höhere
Beträge zu verlangen. Unerheblich ist es dabei auch,. dass diese Vereinbarung
unmittelbar nur zwischen der Einrichtung und dem am Ort der Einrichtung
zuständigen Sozialhilfeträger besteht. Kommt ein Sozialhilfeträger seiner
Verpflichtung durch Gewährung der Hilfeleistung außerhalb seines
Zuständigkeitsbereiches nach,. binden sowohl ihn als auch den Einrichtungsträger
die dort maßgeblichen Vereinbarungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin
wirkt sich § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) daher insoweit auch auf das Verhältnis
zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger aus,. als bei Vorliegen
einer Vereinbarung i.S. dieser Vorschrift die vereinbarten Beträge als
bedarfsdeckend i. S. d. § 3 Abs. 1 BSHG anzusehen sind. Eine andere
Betrachtungsweise ergäbe sich erst dann,. wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen,. dass die dem Hilfeempfänger individuell gewährten Leistungen in der
Einrichtung über das den Vereinbarungen zu Grunde gelegte Leistungsangebot in
Art und Umfang derart hinausgehen,. dass eine Vergleichbarkeit nicht mehr
gegeben ist. Dafür ist aber nichts vorgetragen und auch im Übrigen nichts
ersichtlich.
41 Besteht keine Vereinbarung,. soll der Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 2 BSHG (a.F.) die Aufwendungen übernehmen,. wenn dies nach der
Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Insoweit entspricht § 93 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 2 BSHG (a.F.) der allgemeinen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG.
42 Ein derartiger "anderer Fall" im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG
(a.F.) ist für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 nicht
anzunehmen. Dieser wäre nur zu bejahen,. wenn zwischen dem
Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger keine Vereinbarung i. S. d. § 93
Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG (a.F.) über die zu entrichtenden Entgelte bestünde. Eine
Vereinbarung im oben genannten Sinne besteht nur dann nicht,. wenn ein Entgelt
weder vertraglich vereinbart ist,. noch durch die zuständige Schiedsstelle oder
gerichtlich festgesetzt ist oder die vereinbarten oder festgesetzten Entgelte nicht
nach § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG (a.F.) weiter gelten.
43 Die einzelfallbezogene Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der
Unterbringung in der Einrichtung im Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger
und dem Hilfeempfänger ungeachtet der vom Gesetzgeber als Regelfall
beabsichtigten Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und dem
Sozialhilfeträger ist nach der Systematik des § 93 BSHG (a.F.) der Ausnahmefall.
Nach der amtlichen Begründung des Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 1984,.
(BTDr.S. 10/335 Anl. 2 Nr. 22 Abschn. B Buchst. c und d,. zitiert nach
Mergler/Zink,. BSHG,. Stand November 2000,. Rd.Nr. 11 zu § 93 BSHG a.F.)
sollte mit der Regelung der Tendenz zur stationären Hilfe entgegengewirkt
werden. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus mit der in § 93 Abs. 3 BSHG (a.F.)
festgelegten Vorgehensweise sowohl dem Einrichtungsträger als auch dem
Sozialhilfeträger das Instrumentarium zur Hand gegeben,. für den Fall des
Scheiterns einer vertraglichen Vereinbarung die gewünschten Festsetzungen
durch Entscheidung der Schiedsstelle herbeizuführen. Kommt eine vertragliche
Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zu Stande,. nachdem der
Einrichtungsträger oder der Sozialhilfeträger schriftlich zu Verhandlungen
aufgefordert haben,. entscheidet nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG (a.F.) auf Antrag
einer Partei die zuständige Schiedsstelle unverzüglich über die Gegenstände,. über
die keine Einigung erreicht werden konnte. Mit dieser Regelung wollte der
Gesetzgeber ersichtlich erreichen,. dass in den Fällen,. in denen eine vertragliche
Einigung nicht möglich ist,. nach kurzer Zeit an deren Stelle eine Festsetzung der
Entgelte durch die Schiedsstelle tritt,. wenn eine der Parteien dies beantragt. Dass
diese Regelung gerade dem Ziel dient,. einen vertragslosen Zustand zu vermeiden
bzw. möglichst zeitlich einzuschränken,. macht auch § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG
(a.F.) deutlich,. nach dem gegen die Entscheidung der Schiedsstelle unmittelbar
die Klage möglich ist,. diese aber keine aufschiebende Wirkung hat. Das hat zur
Folge,. dass die durch die Schiedsstelle festgelegten Regelungen verbindlich
sind,. solange keine rechtskräftige Aufhebung erfolgt ist oder die aufschiebende
Wirkung angeordnet wurde. Ein weiteres Indiz dafür,. dass der Gesetzgeber einen
vereinbarungslosen Zustand zwischen dem Einrichtungsträger und dem
Sozialhilfeträger nach Möglichkeit vermeiden wollte,. ist auch die in § 93 Abs. 4
Satz 3 BSHG (a.F.) getroffene Regelung,. nach der nach Ablauf des
Vereinbarungszeitraums die vereinbarten oder festgesetzten Entgelte bis zum
Inkrafttreten neuer Entgelte weiter gelten. Der in § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
BSHG (a.F.) regelte "andere Fall" ist im Kontext der oben erläuterten Regelungen
des § 93 Abs. 3 und Abs. 4 BSHG (a.F.) daher auf den Fall beschränkt,. dass
weder eine vertragliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist,. noch ein
Pflegesatz durch die Schiedsstelle oder gerichtlich festgesetzt wurde oder
vereinbarte oder festgesetzte Entgelte weiter gelten.
44 Vorliegend bestehen für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember
1998 durchgehend,. wenn auch noch nicht rechtskräftig gewordene Regelungen
der Pflegesätze durch Festsetzungen der Schiedsstelle bzw. durch im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss festgesetzte Pflegesätze.
Soweit hiergegen vom Einrichtungsträger Rechtsmittel eingelegt wurden,. ist über
diese noch nicht rechtskräftig entschieden. Der Gesetzgeber selbst hat in § 93
Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BSHG (a.F.) für den Fall,. dass eine vertragliche
Einigung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger nicht zu
Stande kommt,. bestimmt hat,. dass einer Klage gegen Entscheidungen der
Schiedsstelle keine aufschiebende Wirkung zukommt bzw. vertragliche
Vereinbarungen über den vereinbarten Zeitraum hinaus bis zum Abschluss einer
neuen Vereinbarung fort gelten sollen. Daraus ist zu folgern,. dass auch bei
Gericht anhängige Spruchstellenentscheidungen bzw. Beschlüsse im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes den Anforderungen an eine Vereinbarung im
Sinne § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG genügen. Solange ein
Schiedsstellenverfahren zwischen dem Träger der Einrichtung und dem
Sozialhilfeträger anhängig,. aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist,. kann
es weder in der Hand des einzelnen Hilfeempfängers noch des Trägers der
Einrichtung liegen,. neben den vorgesehenen Verfahren oder gegen diese für sich
davon abweichende Einzelfallregelungen zu erzwingen. Deutlich wird dies auch,.
wenn man bedenkt,. dass andernfalls nach rechtskräftigem Abschluss der
Verfahren der Hilfeempfänger nach Jahren Rückforderungsanspruches des
Sozialhilfeträgers ausgesetzt sein könnte,. wenn die endgültigen Pflegesätze
niedriger sind,. als die zunächst vom Hilfeempfänger unmittelbar gegenüber dem
Sozialhilfeträger gerichtlich erstrittenen Pflegesätze. Der Hilfeempfänger müsste
diese dann gegebenenfalls seinerseits gegenüber dem Einrichtungsträger
zurückfordern. Die von der Klägerin angeführte Argumentation,. bei Gericht
anhängige Spruchstellenentscheidungen bzw. Beschlüsse im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes seien keine Vereinbarungen im Sinne des § 93 Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG (a.F.),. weil sie dem Hilfeempfänger keine endgültige
Klarheit über den Pflegesatz verschafften,. vermögen daher nicht zu überzeugen.
45 Soweit die Klägerin zur Untermauerung ihrer Ansicht auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (BVerwGE 97,. 53) Bezug
nimmt,. vermag dies nicht zu überzeugen. Gegenstand dieses Urteils ist ein
Anspruch auf Kostenübernahme für die Jahre 1982 bis 1985. Bereits aus den
Leitsätzen des Urteils ist ersichtlich,. dass der Entscheidung der § 93 BSHG in der
am 01. Juli 1983 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. I KS. 1532) zu Grunde liegt.
Dem § 93 Abs. 3 und Abs. 4 BSHG in der seit dem 01. Juni 1994 maßgeblichen
Fassung vergleichbare Regelungen für den Fall,. dass eine vertragliche Einigung
zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger nicht zu Stande
kommt,. sah zumindest § 93 BSHG in der dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fassung nicht vor. Die
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines "anderen
Falles" im Sinne des § 93 BSHG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden
Fassung sind deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar,. soweit es um
die Voraussetzungen für die Annahme eines "anderen Falles" im Sinne des § 93
Abs. 2 bis Abs. 4 BSHG in der vom 01. Juli 1994 bis 31. Dezember 1998
maßgeblichen Fassung geht. Daran ändert auch nichts,. dass - wie die Klägerin
vorträgt - dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die
ab 01. Juli 1994 maßgebliche Fassung des § 93 Abs. 2 bis 4 BSHG bereits
bekannt war. Das Urteil nimmt in seinen Gründen ausdrücklich Bezug auf den §
93 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der bis 01. Juli 1994 maßgeblichen Fassung. Dafür,.
dass in die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die ab 01. Juli 1994
geltende Rechtslage mit einbezogen worden wäre,. finden sich in den
Entscheidungsgründen keine Anhaltspunkte.
46 Der Beklagte ist daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nach § 93
Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in
der Einrichtung nur in der Höhe verpflichtet,. in der von der Schiedsstelle oder
durch das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Pflegesätze
festgesetzt worden sind. § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) trifft insoweit,. wie oben
ausgeführt,. eine abschließende Regelung. Ein darüber hinausgehender Anspruch
steht der Klägerin gegen den Beklagten derzeit nicht zu. Der Beklagte hat auch
ausdrücklich erklärt,. dass er nach rechtskräftigem Abschluss der
Schiedsstellenverfahren die endgültig festgesetzten Entgelte übernehmen wird,.
soweit sie nicht bereits von den geleisteten Zahlungen abgedeckt sind.
47 bb) Der Klägerin steht auch für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 31.
Dezember 1999 in der ab 01. Januar 1999 geltenden Fassung ein Anspruch über
die bereits geleisteten Abschlagszahlungen hinausgehende Leistungen gegen den
Beklagten nicht zu.
48 Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der
Vergütung für die Leistung in der Einrichtung nur verpflichtet,. wenn mit dem
Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Leistungsvereinbarung,.
Vergütungsvereinbarung und Prüfungsvereinbarung besteht. Sind diese
Vereinbarungen nicht abgeschlossen,. kann der Träger der Sozialhilfe nach § 93
Abs. 3 Satz 1 BSHG Hilfe durch diese Einrichtung nur gewähren,. wenn dies nach
den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist. Vergütungen dürfen dabei nach §
93 Abs. 3 Satz 3 BSHG nur bis zu der Höhe übernommen werden,. wie sie der
Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für
vergleichbare Leistungen nach den nach § 93 Abs. 2 BSHG abgeschlossenen
Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Das weitere Verfahren für den
Fall,. dass zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen
Sozialhilfeträger eine vertragliche Vereinbarung nicht zu Stande kommt,. ist in §
93 b BSHG in der seit 01. Januar 1999 maßgeblichen Fassung geregelt. Die darin
vorgesehene Vorgehensweise entspricht nahezu vollständig der Regelung des §
93 Abs. 3 bis 4 BSHG in der vom 01. Juli 1994 bis 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zu
Stande,. nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat,.
entscheidet nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG die zuständige Schiedsstelle auf
Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände,. über die keine Einigung
erzielt werden konnte. Zwar enthält § 93 b BSHG keine Regelung dahingehend,.
dass der Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle keine aufschiebende
Wirkung zukommt,. wie dies noch § 93 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BSHG (a.F.)
vorsah. Entscheidend ist aber,. dass nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG vereinbarte
oder festgesetzte Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter
gelten."
49 Den vorstehenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg,. welche
hier auch für die Zeit vom 01.01. bis zum 13.11.2001 gelten,. schließt sich das erkennende
Gericht vollinhaltlich an.
50 Die Kammer stimmt mit dem Verwaltungsgericht Augsburg insbesondere darin überein,.
dass "das Bundessozialhilfegesetz die Bestimmungen über die Entgelte ü b e r l a g e r t ,. die
der Bewohner einer Einrichtung deren Träger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung zu
zahlen hat". Soweit der Kläger demgegenüber die Auffassung vertritt,. dass die §§ 93 ff.
BSHG nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger
regelten,. also keine "Überlagerung" der Bestimmungen des Heimgesetzes durch die §§ 93 ff.
BSHG stattfinde,. steht diese Auffassung bereits im Widerspruch zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 -,. auf das sich der Kläger zur
Stützung seines Klagebegehrens im Wesentlichen beruft. In diesem Urteil hat das
Bundesverwaltungsgericht nämlich ausdrücklich festgestellt,. dass "die rechtlichen Maßstäbe
für die Beurteilung des (auf die Übernahme des heimvertraglich vereinbarten Entgelts
gerichteten) Klagebegehrens dem § 93 Abs. 2 BSHG (Fassung 1984) zu entnehmen seien."
Damit ist unmissverständlich klargestellt,. dass das sozialhilferechtliche Rechtsverhältnis
zwischen dem Hilfe suchenden Heimbewohner und dem Sozialhilfeträger (allein) nach den
Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu beurteilen ist.
51 So bereits OVG Lüneburg,. Beschluss vom 10.10.1984 - 4
B 63.84 -,. FEVS 34,. 64 ff. = ZfSH 85,. 131 ff.; zu § 93
Abs. 2 BSHG - Fassung 1984 - ebenso z.B.: Ursula
Friedrich,. Die neue Pflegesatzregelung im BSHG,. NDV
1994,. 166 (167) unter Hinweis auf Trott zu Solz,. NDV
1984,. 243.
52 Die hier vertretene Auffassung,. dass die §§ 93 ff. BSHG a. F. und n. F. nicht nur das
Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger regeln,. sondern
auch in dem Grundverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger von
maßgeblicher - "überlagernder" - Bedeutung sind,. wird auch vom Verwaltungsgericht
Braunschweig in ständiger Rechtsprechung geteilt.
53 Vgl. VG Braunschweig,. Urteil vom 04.06.1998 - 3 A
3051/95 -; Urteil vom 01.11.2001 - 3 A 299/99 - unter
Hinweis auf OVG Lüneburg,. Beschluss vom 15.12.1997 - 12 O
5365/97 -.
54 Das Verwaltungsgericht Braunschweig teilt - ebenso wie das erkennende Gericht - auch
die Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg,. dass die Schiedsstellenentscheidungen
im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG (Fassung 1994) bzw. § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG
(Fassung 1999) gestaltende Wirkung haben,. sodass die (wenn auch nur vorläufigen)
Entgeltfestsetzungen der Schiedsstelle eine Vereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 BSHG (F
94 und F 99) darstellen.
55 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1,. 188 Satz 2 VwGO.
56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2
VwGO.
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