Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 13.11.2001: Sozialhilfeträger




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 13.11.2001 - 6 K 862/00) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Mobiltelefon Handyverbot andere Geraete

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen; Gerichtskosten

werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der am 1945 geborene,. ledige Kläger leidet an angeborenem Schwachsinn und

Schizophrenie. Er befand sich ab dem 23.06.1966 im Landeskrankenhaus L. und wurde

am 17.09.1971 in die W. Krankenanstalten in I. bei H. ,. deren Träger seit 1993

die "K. -W. GmbH und Co. KG" ist,. verlegt. Seitdem ist der Kläger ununterbrochen

im Langzeitbereich dieser Einrichtung untergebracht.

3 Am 01.12.1971 erteilte der damals zuständige Oberkreisdirektor des Kreises L. ,. in

dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger vor der Aufnahme in das Landeskrankenhaus L.

gewohnt hatte,. den W. K. eine Kostenzusage zu Lasten des

Landschaftsverbandes W. -L. . Dementsprechend wurden die Kosten der Unterbringung

des Klägers in den W. K. (seit 1993: K. W. GmbH und Co. KG)

vom Oberkreisdirektor des Kreises L. und später dessen Rechtsnachfolger,. dem

Beklagten zu Lasten des Landschaftsverbandes W. -L. aus Mitteln der Sozialhilfe

(Hilfe zur Pflege gemäß § 68 i.V.m. § 100 BSHG) übernommen. Bis einschließlich 1993

erfolgte die Pflegekostenabrechnung unter Zugrundelegung der Pflegesätze,. welche die

W. K. bzw. das K. W. GmbH mit dem Land N. ,. vertreten

durch das n. Landesamt für zentrale soziale Aufgaben als dem zuständigen

überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 93 Abs. 2 BSHG vereinbart hatten.

4 Seit 1994 sind Pflegesatzvereinbarungen zwischen dem K. W. GmbH und dem

für sie zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger nicht mehr abgeschlossen worden. Auch

liegen für diesen Zeitraum keine bestandskräftigen Entscheidungen der Schiedsstelle nach

§ 94 BSHG für das Land N. vor. Das K. W. GmbH rechnete deshalb ab

dem 01.01.1994 unter Zugrundelegung von Pflegesätzen ab,. welche von der Schiedsstelle

bzw. durch Beschlüsse des Verwaltungsgerichts H. im einstweiligen

Rechtsschutzverfahren vorläufig festgesetzt worden waren. Diese vorläufigen

Pflegesatzfestsetzungen wurden dem Beklagten jeweils vom K. W. mitgeteilt. Im

Einzelnen wurden folgende vorläufige Entgelte (Pflegesätze) festgesetzt: 173,.53 DM ab

01.01.1994 und 178,.40 DM ab 01.01.1994 durch Beschlüsse des VG H. vom 02. und

03.02.1995; 187,.56 DM für das Jahr 1995 durch Bescheid der Schiedsstelle vom 26.06.1997;

190,.90 DM ab 01.03.1996 durch Bescheid der Schiedsstelle vom 26.09.1996; 192,.81 DM ab

28.11.1997 und 194,.72 DM ab 01.01.1998 durch Bescheid der Schiedsstelle vom 24.03.1998

auf Grund des Beschlusses des VG H. vom 09.02.1998.

5 Nachdem der Beschluss des Verwaltungsgerichts H. vom 17.04.2000,. mit dem der

zuständige überörtliche Sozialhilfeträger im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet

worden war,. mit dem Träger des Klinikums W. einen täglichen Abschlagspflegesatz

i.H.v. 201,.20 DM zu vereinbaren,. nicht umgesetzt worden war,. wurde - nach Mitteilung der

Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung - durch das

Verwaltungsgericht H. durch einstweilige Anordnung für die Zeit ab dem 15.04.2001 ein

Abschlagspflegesatz i.H.v. täglich 203,.20 DM festgesetzt.

6 Mit der sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Abrechnung der

Heimpflegekosten für das Jahr 1998 vom 09.01.1999 teilte das K. W. dem

Beklagten mit,. dass die Berechnung der Pflegekosten des Jahres 1998 lediglich auf einem

vorläufigen Abschlagspflegesatz basiere und eine Nachforderung auf der Grundlage eines

zwischen dem Kläger und dem Einrichtungsträger vereinbarten täglichen Pflegesatzes in

Höhe von 263,.61 DM ausdrücklich vorbehalten bleibe.

7 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.11.1999 (beim Beklagten

eingegangen am 19.11.1999) teilte der Kläger mit,. dass zwischen ihm und dem

Einrichtungsträger ein heimvertragliches Entgelt in Höhe von 253,.64 DM für das Jahr 1995

und i.H.v. 263,.61 DM für die Zeit ab dem 01.01.1996 vereinbart worden sei. Auf dieses

heimvertraglich vereinbarte Heimentgelt seien vom Beklagten in den letzten Jahren nur

Abschläge gezahlt worden,. und zwar 178,.40 DM für die Zeit vom 01.01.1995 bis

29.02.1996,. 190,.90 DM für die Zeit vom 01.03.1996 bis 27.11.1997,. 192,.81 DM für die

Zeit vom 28.11.1997 bis 31.12.1997 und 194,.72 DM seit dem 01.01.1998. Der Kläger

beantragte,. das volle,. von ihm mit dem Einrichtungsträger ab 1995 vereinbarte Heimentgelt

abzüglich geleisteter Abschläge aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Eine entsprechende

Verpflichtung des Beklagten bestehe auf Grund des Grundsatzurteils des

Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1994. Dementsprechend hätten das

rechtskräftig gewordene) Urteile vom 29.01. und 19.04.1999 in vergleichbaren Fällen

Bewohnern des Klinikums W. einen Anspruch gegen den örtlich zuständigen

Sozialhilfeträger auf Übernahme des vollen,. vertraglich vereinbarten Entgelts zugesprochen.

Auf bestandskräftig gewordene Kostenanerkenntnis aus früheren Jahren könnten sich die

zuständigen Sozialhilfeträger im Hinblick auf § 44 Abs. 2 SGB X nicht berufen.

8 Am 07.03.2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben,. mit der er sein

Antragsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Beklagte als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger sei zur Übernahme des von dem Kläger

mit dem K. W. durch schriftlichen Heimvertrag vom 07.08.1995 vereinbarten

Heimentgelts - trotz des Nichtvorliegens einer Pflegesatzvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2

BSHG seit 1994 - entsprechend den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

20.10.1994 - 5 C 28.91 - entwickelten Grundsätzen verpflichtet,. weil der Beklagte dem

Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum eine gleichermaßen geeignete,. kostengünstigere

und zumutbare Unterbringungsalternative - unstreitig - nicht angeboten habe. Da dem

Hilfebedürftigen die Hilfe,. die er benötige,. zu gewähren sei,. und die vom Kläger im

streitgegenständlichen Zeitraum benötigte Hilfe allein vom K. W. habe erbracht

werden können,. seien die tatsächlich entstandenen Kosten,. d. h. die zwischen dem Kläger

und dem K. W. vereinbarten Entgelte,. in voller Höhe zu übernehmen. Der

zwischen dem Heimbewohner und dem Einrichtungsträger abgeschlossene Heimvertrag habe

auch neben der Regelung des § 93 BSHG in der 1993 und 1996 geänderten Fassung Sinn.

Komme es nämlich - wie hier - zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger

nicht zu einer Vereinbarung gemäß § 93 BSHG,. so müsse es dabei bleiben,. dass der

zuständige Sozialhilfeträger entsprechend den vom BVerwG in seinem Urteil v. 20.10.1994

aufgestellten Grundsätzen immer das volle,. von dem Heimbewohner mit dem

Einrichtungsträger vereinbarte Heimentgelt zu übernehmen habe,. wenn er - wie hier - dem

Hilfebedürftigen keine gleichermaßen geeignete,. kostengünstigere und zumutbare

Unterbringungsmöglichkeit konkret angeboten habe. Auf die Frage,. ob ein sog. "anderer

Fall" im Sinne von § 93 Abs. 2 S. 1,. 2. Halbsatz BSHG vorliege,. komme es danach nicht

mehr entscheidungserheblich an.

9 Der Kläger beantragt,.

10 den Beklagten zu verpflichten,. dem Kläger auf seinen

Antrag vom 15.11.1999 (bei dem Beklagten eingegangen am

19.11.1999) Sozialhilfe durch Übernahme des vollen,. von

ihm mit dem K. W. GmbH vereinbarten

Heimentgelts in Höhe von pflegesatztäglich

DM 253,.64 für das Jahr 1995,.

DM 263,.61 ab dem 01.01.1996 bis 31.12.1999,.

DM 255,.74 ab dem 01.01.2000

abzüglich gezahlter Abschläge zu gewähren.

11 Der Beklagte beantragt,.

12 die Klage abzuweisen.

13 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Erst ab dem 15.11.1999 habe er

Kenntnis davon bekommen,. dass - angeblich - die Voraussetzungen für die Gewährung von

Sozialhilfe vorlägen. Folglich sei der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch für die Zeit

vor dem 15.11.1999 bereits gemäß § 5 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen.

14 Im Übrigen stehe dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des von ihm

mit dem K. W. GmbH vereinbarten Heimentgelt die Regelung des § 93 Abs. 4 Satz 4

BSHG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung bzw. § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG in der

ab 01.01.1999 geltenden Fassung entgegen. Der Gesetzgeber habe mit den Vorschriften eine

Regelung für den Fall getroffen,. dass die zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem

Träger der Einrichtung nach § 93 Abs. 2 BSHG getroffenen Vereinbarungen abgelaufen seien

und nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums noch keine neuen Entgelte vereinbart bzw.

durch die Schiedsstellen festgesetzt worden seien. Der Gesetzgeber habe insoweit geregelt,.

dass nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums die vereinbarten oder festgesetzten

Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter gelten. Ersichtliches Ziel des

Gesetzgebers sei es in der Vergangenheit gewesen,. dass ein vertragsloser Zustand,. und damit

ein sog. "anderer Fall" im Sinne der bis zum 31.12.1998 geltenden Regelung des § 93 Abs. 2

Satz 1,. 2. Halbsatz BSHG in den Einrichtungen nicht eintreten könne. Diese Auffassung

werde auch vom Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem - rechtskräftig gewordenen -

Urteil vom 04.06.1998 - 3 A 3051/95 - vertreten. Das vom Kläger zitierte Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1994 - 5 C 28.91 - beruhe auf § 93 BSHG in der

Fassung des Artikels 26 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22.12.1983. Da § 93

Abs. 2 BSHG mit Wirkung vom 01.07.1994 in wesentlichen Punkten geändert worden sei,.

sei zweifelhaft,. ob die in dem o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten

Auslegungsgrundsätze zu § 93 BSHG in der vorgenannten Fassung den hier zu

entscheidenden Fall überhaupt noch angewendet werden könnten.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

16

Gründe:


17 Die Klage hat keinen Erfolg.

18 1.) Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig,.

soweit der Kläger die Übernahme von Heimpflegekosten,. die über die bereits vom Beklagten

geleisteten Abschlagszahlungen hinausgehen,. für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum Zeitpunkt

der mündlichen Verhandlung am 13.11.2001 begehrt. Soweit das Klagebegehren über diesen

Zeitpunkt hinausgeht,. ist die Klage unzulässig.

19 Zwar ist hier das durch § 68 Abs. 2 VwGO als Sachurteilsvoraussetzung einer

Verpflichtungsklage vorgeschriebene Vorverfahren,. an dem gemäß § 114 Abs. 2 BSHG in

einem sozialhilferechtlichen Verfahren der hier gegebenen Art sozialerfahrene Personen zu

beteiligen gewesen wären,. nicht durchgeführt worden. Das Vorverfahren war jedoch

entbehrlich,. da die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO vorliegen.

Eine solche ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO u. a. dann zulässig,.

wenn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund nicht

in angemessener Frist sachlich entschieden wurde,. wobei die Klage gemäß § 75 Satz 2

VwGO grundsätzlich nicht vor Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Antragstellung

erhoben werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bislang nicht über den am

03.09.1999 bei ihm eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Leistungen in Höhe der

Differenz zwischen den heimvertraglich vereinbarten Pflegesätzen und bereits geleisteten

Abschlagszahlungen entschieden,. ohne dass hierfür ein zureichender sachlicher Grund

erkennbar wäre. Ferner hat der Kläger erst am 07.03.2000 und somit nach Verstreichen der

drei Monate dauernden Bearbeitungsfrist des § 75 Satz 2 VwGO Untätigkeitsklage

erhoben.

20 Der Überprüfungszeitraum,. der zulässigerweise zum Gegenstand einer solchen

Untätigkeitsklage gemacht werden kann,. reicht dabei grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der

mündlichen Verhandlung.

21 Vgl. dazu BVerwG,. Urteil vom 25.01.1996 - 5 C 27.95 -

,. ZfSH/SGB 1996,. 427; BVerwG,. Urteil vom 20.10.1994 - 5

C 28.91 -,. FEVS 45,. 353; ebenso VG Münster,. Urteil vom

19.04.1999 - 5 K 1549/95 - und VG Augsburg,. Urteil vom

22.05.2001 - Au 3 K 00.380 -.

22 Der zulässige Überprüfungszeitraum des vorliegenden Falles reicht somit vom

01.01.1995 (Datum,. ab dem der durch Heimvertrag vereinbarte Pflegesatz begehrt wird) bis

zu der am 13.11.2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

23 2.) Die Klage ist jedoch unbegründet. Unstreitig sind hier zwar die Voraussetzungen des §

28 Abs. 1 BSHG gegeben und der Kläger gehört auch zu dem in § 68 BSHG beschriebenen

Personenkreis. Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur

Pflege im Umfang des Differenzbetrages zwischen bisher geleisteten und heimvertraglich

vereinbarten Pflegesätzen.

24 a.) Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.1995 bis zum 09.01.1999 scheitert ein solcher

Anspruch des Klägers bereits an § 5 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift setzt die

Sozialhilfe ein,. sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen

bekannt wird,. dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen (sog.

"Kenntnisgrundsatz").

25 Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des

Sozialhilfeanspruchs,. die es grundsätzlich ausschließt,. einen vor dem Zeitpunkt des

Bekanntwerdens bereits gedeckten Bedarf zu berücksichtigen.

26 Vgl. z. B. BVerwG,. Urteil vom 30.04.1992 - 5 C 12.87 -

,. FEVS 43,. 59; BVerwG,. Urteil vom 23.06.1994 - 5 C

26.92 -; FEVS 45,. 138; OVG NW,. Urteil vom 05.12.2000 -

22 A 5487/99 -,. ZfSH/SGB 2001,. 336.

27 Welche Tatsachen dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen im

Einzelnen ersichtlich sein müssen,. damit die Voraussetzungen des Vorliegens eines

Sozialhilfeanspruchs als bekannt im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG angesehen werden können,.

ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-

Westfalen bedeutet "Bekanntwerden" im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG,. dass der Behörde die

Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf andere Weise erkennbar wird. Es wird vom

zuständigen Sozialhilfeträger hingegen nicht verlangt,. dass er die Notwendigkeit der Hilfe

gleichsam "erahnt". Zwar bedeutet Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für die

Gewährung von Sozialhilfe in diesem Sinne nicht,. dass die tatbestandlichen Voraussetzungen

für die Hilfegewährung in vollem Umfang und bis ins letzte Detail hinein dargelegt wurden.

Zu verlangen ist allerdings eine auf die Voraussetzungen der Hilfegewährung bezogene,.

inhaltlich qualifizierte Kenntnis,.

28 BVerwG,. Beschluss vom 09.11.1976 - V B 080.76 -,. FEVS

25,. 133; BVerwG,. Urteil vom 08.07.1982 - 5 C 96.81 -,.

FEVS 31,. 441; OVG NW,. Urteil vom 05.12.2000 - 22 A

5478/99 -,. a.a.O.; OVG NW,. Beschluss vom 25.02.1997 - 8

E 943/96; Rothkegel,. Die Strukturprinzipien des

Sozialhilferechts,. Baden-Baden 2000,. S. 60 ff.

29 die nicht schon dadurch begründet wird,. dass dem Sozialhilfeträger infolge einer

sozialhilferechtlichen Betreuung des Hilfe Suchenden in der Vergangenheit die grundsätzlich

bestehende Hilfebedürftigkeit des Betroffenen bekannt ist. Vielmehr bedarf es bei Entstehung

eines zusätzlichen oder erhöhten Bedarfs der konkreten Kenntnis von den insoweit

maßgeblichen Umständen,. damit von einem "Bekanntwerden" im Sinne des § 5 Abs. 1

BSHG ausgegangen werden kann.

30 In diesem Sinne OVG NW,. Urteil vom 05.12.2000 - 22 A

5487/99 -,. a.a.O.

31 Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies,. dass dem Beklagten erst mit der

Mitteilung auf der Jahresabrechnung 1998,. wonach die Geltendmachung der vertraglich

vereinbarten Pflegesätze vorbehalten bleibe,. der entsprechend erhöhte Hilfebedarf bekannt

geworden ist. Da diese Jahresrechnung das Datum vom 09.01.1999 trägt,. kann die

Kenntniserlangung von dem erhöhten Pflegesatzbedarf frühestens an diesem Tag erfolgt sein.

Bis zum Eingang der Rechnung wurden die Heimpflegekosten zwischen dem

Einrichtungsträger und dem Beklagten stets auf der Grundlage von Pflegesatzvereinbarungen

bzw. entsprechenden Surrogaten,. d. h. Schiedsstellenentscheidungen bzw. gerichtliche

Entscheidungen,. abgerechnet. Bis zum 09.01.1999 war dem Beklagten mithin lediglich ein

auf dieser Grundlage zu bestimmender Pflegekostenbedarf des Klägers bekannt. Dass ein

darüber hinausgehender täglicher Pflegesatz von 253,.64 DM ab dem 01.01.1995 bzw. von

263,.61 DM ab dem 01.01.1996 heimvertraglich vereinbart worden war,. wurde dem

Beklagten ausweislich seiner Verwaltungsvorgänge dagegen erst am 09.01.1999 mitgeteilt.

Mangels anderweitiger Kenntniserlangung - insbesondere wurde eine heimvertragliche

Abrede auch nicht durch den die Mitwirkungspflichten des Klägers (§§ 60 ff. SGB I)

wahrnehmenden Betreuer dargetan - kann damit erst in diesem Zeitpunkt ein

"Bekanntwerden" im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG vor.

32 Dagegen spricht auch nicht der Umstand,. dass der Beklagte bereits seit vielen Jahren

Kenntnis von der grundsätzlich bestehenden Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne der §§

68,. 28 BSHG hatte. Denn erst der am 09.01.1999 geltend gemachte Pflegebedarf wird durch

eine im Verhältnis des Einrichtungsträgers zum Kläger geschlossene Vereinbarung definiert,.

die den Bindungen des HeimG unterliegt. Der geltend gemachte Bedarf wird somit durch

vollkommen andere rechtliche Grundlagen bestimmt als dies in den Zeiträumen der Fall war,.

in denen auf der Grundlage von Pflegesatzvereinbarungen,. die zwischen dem zuständigen

überörtlichen Sozialhilfeträger und der Einrichtung geschlossen wurden,. bzw.

entsprechenden Surrogaten abgerechnet wurde. Dieser geltend gemachte Wechsel der den

Pflegebedarf bestimmenden Umstände und rechtlichen Grundlagen erforderte aus der Sicht

des Beklagten eine erneute umfangreiche Prüfung des Hilfefalls sowie ggf. neue Ermittlungen

im Sinne der §§ 20,. 21 SGB X. Es ist deshalb davon auszugehen,. dass mit dem Schreiben

vom 09.01.1999 nicht lediglich die graduelle Veränderung eines schon bekannten

Pflegebedarfs,. sondern vielmehr eine qualitative Veränderung und Erweiterung des bisher

bekannten Bedarfs mitgeteilt wurde.

33 Schließlich muss sich der Beklagte auch nicht die Kenntnis des für das Land N.

zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträgers zurechnen lassen,. die dieser von der Praxis des

Klinikums hatte,. für die Zeit ab 1995 mit den Heimbewohnern erhöhte Pflegesätze zu

vereinbaren. Eine Zurechnung über § 5 Abs. 1 BSHG scheitert daran,. dass der n.

überörtliche Sozialhilfeträger keine "beauftragte Stelle" im Sinne dieser Vorschrift ist. Eine

Zurechnung über § 5 Abs. 2 BSHG scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift ist für das

Einsetzen der Sozialhilfe letztlich der Zeitpunkt maßgeblich,. in dem einem nicht zuständigen

Sozialhilfeträger im Einzelfall bekannt wird,. dass Sozialhilfe beansprucht wird. Zwar ist die

Sozialhilfe eine antragsunabhängige Leistung,. sodass die Wirkung des § 5 Abs. 2 BSHG

nicht erst durch die Stellung eines förmlichen Antrags bei einem unzuständigen

Sozialhilfeträger ausgelöst wird. Jedoch erfordert das Tatbestandsmerkmal "Beanspruchen"

zumindest ein Geltendmachen des Sozialhilfeanspruchs durch den Hilfe Suchenden selbst

oder aber einen Vertreter,. z. B. einen Betreuer,. bei dem betreffenden unzuständigen

Sozialhilfeträger,. hier etwa bei dem schon örtlich nicht zuständigen N. Landesamt

für zentrale soziale Aufgaben.

34 Vgl. dazu etwa VG Minden,. Urteil vom 17.09.1999 - 6 K

3980/98 - (rechtskräftig).

35 Hierfür kann aber eine allgemeine Kenntnis des Landesamtes oder eines anderen

Sozialhilfeträgers über die dargestellte Praxis des Klinikums W. nicht ausreichen. Dass

darüber hinaus der Kläger oder sein Vertreter einen heimvertraglich begründeten Pflegebedarf

individuell bei einem unzuständigen Sozialhilfeträger geltend gemacht hätte,. ist in keiner

Weise ersichtlich.

36 b.) Die Klage ist darüber hinaus mangels Hilfeanspruchs des Klägers insgesamt,. d. h. für

den gesamten Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 13.11.2001,. unbegründet. Der Kläger hat -

ausgehend von der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bestehenden

Sachlage - für diese Zeit keinen Anspruch auf Übernahme von Heimkosten,. die in ihrer Höhe

über die vom Verwaltungsgericht H. bzw. von der Schiedsstelle (vorläufig) festgesetzten

Pflegesätze hinausgehen.

37 Gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1,. Halbsatz 1 BSHG in der vom 01.07.1994 bis zum 31.12.1998

geltenden Fassung (F 94) sowie gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seit dem 01.01.1999

geltenden Fassung (F 99) ist der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten von Hilfe,. die

in einer Einrichtung erbracht wird,. nur dann verpflichtet,. wenn mit dem Träger der

betreffenden Einrichtung eine Vereinbarung u. a. über die Vergütung für die zu erbringenden

Leistungen getroffen wurde. Zwar liegen im vorliegenden Fall derartige Vereinbarungen nur

für die Zeit bis zum 31.12.1993 vor,. während für die nachfolgenden Zeiträume keine

Einigung über die anzusetzenden Pflegesätze mehr erzielt wurde. In derartigen Fällen eröffnet

jedoch § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG (F 94) bzw. § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG (F 99) die

Möglichkeit,. eine Schiedsstellenentscheidung über die Höhe der anzusetzenden Vergütung

herbeizuführen,. die ihrerseits der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ferner

ordnet § 93 Abs. 4 Satz 3 BSHG (F 94) bzw. § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG (F 99) an,. dass nach

Ablauf eines Vereinbarungszeitraums die vereinbarten oder aber die durch die Schiedsstelle

festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen zunächst fortgelten.

Hieraus ergibt sich,. dass der Kläger während des zur Entscheidung stehenden Zeitraums vom

01.01.1995 bis zum 13.11.2001 einen Anspruch auf Bewilligung von Heimpflegekosten nur

in der von der Schiedsstelle bzw. dem Verwaltungsgericht H. (vorläufig) bestimmten

Höhe hat. Diesen Anspruch hat der Beklagte aber erfüllt,. indem er dem Kläger fortlaufend

die durch die Schiedsstelle bzw. das Verwaltungsgericht H. festgesetzten Pflegesätze

gewährt hat.

38 Das Verwaltungsgericht Augsburg hat hierzu in seinem Urteil vom 22.05.2001 - Az.: Au

3 K 00.380,. das einen gleich gelagerten Fall betrifft,. u. a. Folgendes ausgeführt:

39 "aa) Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998

nach der im Zeitraum vom 01. Juli 1994 bis 31. Dezember 1998 maßgeblichen

Fassung des § 93 Abs. 2 bis 4 BSHG (im Folgenden a.F.) genannt) keinen

Anspruch auf über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus gehende Leistungen

gegen den Beklagten im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 68

BSHG ...

40 Nach 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme

von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet,. wenn mit

dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt,.

Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden

Entgelte besteht. Besteht eine Vereinbarung i. S. d. § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG

(a.F.) zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger,. dann besteht

einerseits die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten,. richtet sich andererseits

auch die Höhe der zu übernehmenden Kosten nach der bestehenden

Vereinbarung. Andernfalls liefe § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) ins Leere und

bedürfte es der Regelung eines "anderen Falles" i. S. d. § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG

(a.F.) nicht. Das Bundessozialhilfegesetz überlagert insoweit die Bestimmungen

über die Entgelte,. die der Bewohner einer Einrichtung deren Träger auf Grund

privatrechtlicher Vereinbarung zu zahlen hat. Der Heimträger ist durch § 93 Abs.

2 Satz 1 BSHG (a.F.) gehindert,. von sozialhilfebedürftigen Bewohnern höhere

Beträge zu verlangen. Unerheblich ist es dabei auch,. dass diese Vereinbarung

unmittelbar nur zwischen der Einrichtung und dem am Ort der Einrichtung

zuständigen Sozialhilfeträger besteht. Kommt ein Sozialhilfeträger seiner

Verpflichtung durch Gewährung der Hilfeleistung außerhalb seines

Zuständigkeitsbereiches nach,. binden sowohl ihn als auch den Einrichtungsträger

die dort maßgeblichen Vereinbarungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin

wirkt sich § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) daher insoweit auch auf das Verhältnis

zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger aus,. als bei Vorliegen

einer Vereinbarung i.S. dieser Vorschrift die vereinbarten Beträge als

bedarfsdeckend i. S. d. § 3 Abs. 1 BSHG anzusehen sind. Eine andere

Betrachtungsweise ergäbe sich erst dann,. wenn konkrete Anhaltspunkte dafür

vorliegen,. dass die dem Hilfeempfänger individuell gewährten Leistungen in der

Einrichtung über das den Vereinbarungen zu Grunde gelegte Leistungsangebot in

Art und Umfang derart hinausgehen,. dass eine Vergleichbarkeit nicht mehr

gegeben ist. Dafür ist aber nichts vorgetragen und auch im Übrigen nichts

ersichtlich.

41 Besteht keine Vereinbarung,. soll der Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 2 Satz 1

Halbsatz 2 BSHG (a.F.) die Aufwendungen übernehmen,. wenn dies nach der

Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Insoweit entspricht § 93 Abs. 2 Satz 1

Halbsatz 2 BSHG (a.F.) der allgemeinen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG.

42 Ein derartiger "anderer Fall" im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG

(a.F.) ist für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 nicht

anzunehmen. Dieser wäre nur zu bejahen,. wenn zwischen dem

Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger keine Vereinbarung i. S. d. § 93

Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG (a.F.) über die zu entrichtenden Entgelte bestünde. Eine

Vereinbarung im oben genannten Sinne besteht nur dann nicht,. wenn ein Entgelt

weder vertraglich vereinbart ist,. noch durch die zuständige Schiedsstelle oder

gerichtlich festgesetzt ist oder die vereinbarten oder festgesetzten Entgelte nicht

nach § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG (a.F.) weiter gelten.

43 Die einzelfallbezogene Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der

Unterbringung in der Einrichtung im Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger

und dem Hilfeempfänger ungeachtet der vom Gesetzgeber als Regelfall

beabsichtigten Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und dem

Sozialhilfeträger ist nach der Systematik des § 93 BSHG (a.F.) der Ausnahmefall.

Nach der amtlichen Begründung des Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 1984,.

(BTDr.S. 10/335 Anl. 2 Nr. 22 Abschn. B Buchst. c und d,. zitiert nach

Mergler/Zink,. BSHG,. Stand November 2000,. Rd.Nr. 11 zu § 93 BSHG a.F.)

sollte mit der Regelung der Tendenz zur stationären Hilfe entgegengewirkt

werden. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus mit der in § 93 Abs. 3 BSHG (a.F.)

festgelegten Vorgehensweise sowohl dem Einrichtungsträger als auch dem

Sozialhilfeträger das Instrumentarium zur Hand gegeben,. für den Fall des

Scheiterns einer vertraglichen Vereinbarung die gewünschten Festsetzungen

durch Entscheidung der Schiedsstelle herbeizuführen. Kommt eine vertragliche

Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zu Stande,. nachdem der

Einrichtungsträger oder der Sozialhilfeträger schriftlich zu Verhandlungen

aufgefordert haben,. entscheidet nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG (a.F.) auf Antrag

einer Partei die zuständige Schiedsstelle unverzüglich über die Gegenstände,. über

die keine Einigung erreicht werden konnte. Mit dieser Regelung wollte der

Gesetzgeber ersichtlich erreichen,. dass in den Fällen,. in denen eine vertragliche

Einigung nicht möglich ist,. nach kurzer Zeit an deren Stelle eine Festsetzung der

Entgelte durch die Schiedsstelle tritt,. wenn eine der Parteien dies beantragt. Dass

diese Regelung gerade dem Ziel dient,. einen vertragslosen Zustand zu vermeiden

bzw. möglichst zeitlich einzuschränken,. macht auch § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG

(a.F.) deutlich,. nach dem gegen die Entscheidung der Schiedsstelle unmittelbar

die Klage möglich ist,. diese aber keine aufschiebende Wirkung hat. Das hat zur

Folge,. dass die durch die Schiedsstelle festgelegten Regelungen verbindlich

sind,. solange keine rechtskräftige Aufhebung erfolgt ist oder die aufschiebende

Wirkung angeordnet wurde. Ein weiteres Indiz dafür,. dass der Gesetzgeber einen

vereinbarungslosen Zustand zwischen dem Einrichtungsträger und dem

Sozialhilfeträger nach Möglichkeit vermeiden wollte,. ist auch die in § 93 Abs. 4

Satz 3 BSHG (a.F.) getroffene Regelung,. nach der nach Ablauf des

Vereinbarungszeitraums die vereinbarten oder festgesetzten Entgelte bis zum

Inkrafttreten neuer Entgelte weiter gelten. Der in § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2

BSHG (a.F.) regelte "andere Fall" ist im Kontext der oben erläuterten Regelungen

des § 93 Abs. 3 und Abs. 4 BSHG (a.F.) daher auf den Fall beschränkt,. dass

weder eine vertragliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist,. noch ein

Pflegesatz durch die Schiedsstelle oder gerichtlich festgesetzt wurde oder

vereinbarte oder festgesetzte Entgelte weiter gelten.

44 Vorliegend bestehen für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember

1998 durchgehend,. wenn auch noch nicht rechtskräftig gewordene Regelungen

der Pflegesätze durch Festsetzungen der Schiedsstelle bzw. durch im Verfahren

des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss festgesetzte Pflegesätze.

Soweit hiergegen vom Einrichtungsträger Rechtsmittel eingelegt wurden,. ist über

diese noch nicht rechtskräftig entschieden. Der Gesetzgeber selbst hat in § 93

Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BSHG (a.F.) für den Fall,. dass eine vertragliche

Einigung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger nicht zu

Stande kommt,. bestimmt hat,. dass einer Klage gegen Entscheidungen der

Schiedsstelle keine aufschiebende Wirkung zukommt bzw. vertragliche

Vereinbarungen über den vereinbarten Zeitraum hinaus bis zum Abschluss einer

neuen Vereinbarung fort gelten sollen. Daraus ist zu folgern,. dass auch bei

Gericht anhängige Spruchstellenentscheidungen bzw. Beschlüsse im Verfahren

des einstweiligen Rechtsschutzes den Anforderungen an eine Vereinbarung im

Sinne § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG genügen. Solange ein

Schiedsstellenverfahren zwischen dem Träger der Einrichtung und dem

Sozialhilfeträger anhängig,. aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist,. kann

es weder in der Hand des einzelnen Hilfeempfängers noch des Trägers der

Einrichtung liegen,. neben den vorgesehenen Verfahren oder gegen diese für sich

davon abweichende Einzelfallregelungen zu erzwingen. Deutlich wird dies auch,.

wenn man bedenkt,. dass andernfalls nach rechtskräftigem Abschluss der

Verfahren der Hilfeempfänger nach Jahren Rückforderungsanspruches des

Sozialhilfeträgers ausgesetzt sein könnte,. wenn die endgültigen Pflegesätze

niedriger sind,. als die zunächst vom Hilfeempfänger unmittelbar gegenüber dem

Sozialhilfeträger gerichtlich erstrittenen Pflegesätze. Der Hilfeempfänger müsste

diese dann gegebenenfalls seinerseits gegenüber dem Einrichtungsträger

zurückfordern. Die von der Klägerin angeführte Argumentation,. bei Gericht

anhängige Spruchstellenentscheidungen bzw. Beschlüsse im Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes seien keine Vereinbarungen im Sinne des § 93 Abs.

2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG (a.F.),. weil sie dem Hilfeempfänger keine endgültige

Klarheit über den Pflegesatz verschafften,. vermögen daher nicht zu überzeugen.

45 Soweit die Klägerin zur Untermauerung ihrer Ansicht auf das Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (BVerwGE 97,. 53) Bezug

nimmt,. vermag dies nicht zu überzeugen. Gegenstand dieses Urteils ist ein

Anspruch auf Kostenübernahme für die Jahre 1982 bis 1985. Bereits aus den

Leitsätzen des Urteils ist ersichtlich,. dass der Entscheidung der § 93 BSHG in der

am 01. Juli 1983 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. I KS. 1532) zu Grunde liegt.

Dem § 93 Abs. 3 und Abs. 4 BSHG in der seit dem 01. Juni 1994 maßgeblichen

Fassung vergleichbare Regelungen für den Fall,. dass eine vertragliche Einigung

zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger nicht zu Stande

kommt,. sah zumindest § 93 BSHG in der dem Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fassung nicht vor. Die

Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines "anderen

Falles" im Sinne des § 93 BSHG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden

Fassung sind deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar,. soweit es um

die Voraussetzungen für die Annahme eines "anderen Falles" im Sinne des § 93

Abs. 2 bis Abs. 4 BSHG in der vom 01. Juli 1994 bis 31. Dezember 1998

maßgeblichen Fassung geht. Daran ändert auch nichts,. dass - wie die Klägerin

vorträgt - dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die

ab 01. Juli 1994 maßgebliche Fassung des § 93 Abs. 2 bis 4 BSHG bereits

bekannt war. Das Urteil nimmt in seinen Gründen ausdrücklich Bezug auf den §

93 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der bis 01. Juli 1994 maßgeblichen Fassung. Dafür,.

dass in die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die ab 01. Juli 1994

geltende Rechtslage mit einbezogen worden wäre,. finden sich in den

Entscheidungsgründen keine Anhaltspunkte.

46 Der Beklagte ist daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nach § 93

Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in

der Einrichtung nur in der Höhe verpflichtet,. in der von der Schiedsstelle oder

durch das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Pflegesätze

festgesetzt worden sind. § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG (a.F.) trifft insoweit,. wie oben

ausgeführt,. eine abschließende Regelung. Ein darüber hinausgehender Anspruch

steht der Klägerin gegen den Beklagten derzeit nicht zu. Der Beklagte hat auch

ausdrücklich erklärt,. dass er nach rechtskräftigem Abschluss der

Schiedsstellenverfahren die endgültig festgesetzten Entgelte übernehmen wird,.

soweit sie nicht bereits von den geleisteten Zahlungen abgedeckt sind.

47 bb) Der Klägerin steht auch für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 31.

Dezember 1999 in der ab 01. Januar 1999 geltenden Fassung ein Anspruch über

die bereits geleisteten Abschlagszahlungen hinausgehende Leistungen gegen den

Beklagten nicht zu.

48 Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der

Vergütung für die Leistung in der Einrichtung nur verpflichtet,. wenn mit dem

Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Leistungsvereinbarung,.

Vergütungsvereinbarung und Prüfungsvereinbarung besteht. Sind diese

Vereinbarungen nicht abgeschlossen,. kann der Träger der Sozialhilfe nach § 93

Abs. 3 Satz 1 BSHG Hilfe durch diese Einrichtung nur gewähren,. wenn dies nach

den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist. Vergütungen dürfen dabei nach §

93 Abs. 3 Satz 3 BSHG nur bis zu der Höhe übernommen werden,. wie sie der

Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für

vergleichbare Leistungen nach den nach § 93 Abs. 2 BSHG abgeschlossenen

Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Das weitere Verfahren für den

Fall,. dass zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen

Sozialhilfeträger eine vertragliche Vereinbarung nicht zu Stande kommt,. ist in §

93 b BSHG in der seit 01. Januar 1999 maßgeblichen Fassung geregelt. Die darin

vorgesehene Vorgehensweise entspricht nahezu vollständig der Regelung des §

93 Abs. 3 bis 4 BSHG in der vom 01. Juli 1994 bis 31. Dezember 1998 geltenden

Fassung. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zu

Stande,. nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat,.

entscheidet nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG die zuständige Schiedsstelle auf

Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände,. über die keine Einigung

erzielt werden konnte. Zwar enthält § 93 b BSHG keine Regelung dahingehend,.

dass der Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle keine aufschiebende

Wirkung zukommt,. wie dies noch § 93 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BSHG (a.F.)

vorsah. Entscheidend ist aber,. dass nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG vereinbarte

oder festgesetzte Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter

gelten."

49 Den vorstehenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg,. welche

hier auch für die Zeit vom 01.01. bis zum 13.11.2001 gelten,. schließt sich das erkennende

Gericht vollinhaltlich an.

50 Die Kammer stimmt mit dem Verwaltungsgericht Augsburg insbesondere darin überein,.

dass "das Bundessozialhilfegesetz die Bestimmungen über die Entgelte ü b e r l a g e r t ,. die

der Bewohner einer Einrichtung deren Träger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung zu

zahlen hat". Soweit der Kläger demgegenüber die Auffassung vertritt,. dass die §§ 93 ff.

BSHG nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger

regelten,. also keine "Überlagerung" der Bestimmungen des Heimgesetzes durch die §§ 93 ff.

BSHG stattfinde,. steht diese Auffassung bereits im Widerspruch zum Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 -,. auf das sich der Kläger zur

Stützung seines Klagebegehrens im Wesentlichen beruft. In diesem Urteil hat das

Bundesverwaltungsgericht nämlich ausdrücklich festgestellt,. dass "die rechtlichen Maßstäbe

für die Beurteilung des (auf die Übernahme des heimvertraglich vereinbarten Entgelts

gerichteten) Klagebegehrens dem § 93 Abs. 2 BSHG (Fassung 1984) zu entnehmen seien."

Damit ist unmissverständlich klargestellt,. dass das sozialhilferechtliche Rechtsverhältnis

zwischen dem Hilfe suchenden Heimbewohner und dem Sozialhilfeträger (allein) nach den

Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu beurteilen ist.

51 So bereits OVG Lüneburg,. Beschluss vom 10.10.1984 - 4

B 63.84 -,. FEVS 34,. 64 ff. = ZfSH 85,. 131 ff.; zu § 93

Abs. 2 BSHG - Fassung 1984 - ebenso z.B.: Ursula

Friedrich,. Die neue Pflegesatzregelung im BSHG,. NDV

1994,. 166 (167) unter Hinweis auf Trott zu Solz,. NDV

1984,. 243.

52 Die hier vertretene Auffassung,. dass die §§ 93 ff. BSHG a. F. und n. F. nicht nur das

Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger regeln,. sondern

auch in dem Grundverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger von

maßgeblicher - "überlagernder" - Bedeutung sind,. wird auch vom Verwaltungsgericht

Braunschweig in ständiger Rechtsprechung geteilt.

53 Vgl. VG Braunschweig,. Urteil vom 04.06.1998 - 3 A

3051/95 -; Urteil vom 01.11.2001 - 3 A 299/99 - unter

Hinweis auf OVG Lüneburg,. Beschluss vom 15.12.1997 - 12 O

5365/97 -.

54 Das Verwaltungsgericht Braunschweig teilt - ebenso wie das erkennende Gericht - auch

die Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg,. dass die Schiedsstellenentscheidungen

im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG (Fassung 1994) bzw. § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG

(Fassung 1999) gestaltende Wirkung haben,. sodass die (wenn auch nur vorläufigen)

Entgeltfestsetzungen der Schiedsstelle eine Vereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 BSHG (F

94 und F 99) darstellen.

55 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1,. 188 Satz 2 VwGO.

56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2

VwGO.

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